Präsentation - Hochschulombudsmann

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Referat Dipl.-Ing. Dr. techn. Siegfried Koller
Der Ombudsmann an der Technischen Universität Graz:
Die Wirklichkeit / die Umsetzung
Erfahrungen aus 13 Monaten Tätigkeit
„Und sollte es Probleme im Studienbetrieb geben, so steht Ihnen eine
von uns freiwillig eingerichtete Ombudsstelle zur Verfügung“, mit diesen
Worten anlässlich seiner Inaugurationsrede hat Altrektor Sünkel schon
im Jahre 2004 diese Einrichtung verkündet. Es dauerte dann aber doch
noch 8 Jahre, bis Rektor Kainz diese unabhängige Stelle dafür schuf und
besetzte. Die Dienstleistung wurde dem Kollegialorgan Senat zur
Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beratungstätigkeit für Studierende
und des Senates zur Verfügung gestellt.
Der Senat brauchte dann noch ein halbes Jahr, bis die Aufgaben und
Rechte der Ombudsstelle definiert waren und der Vorschlag des Rektors
einer unabhängigen Person für diese Funktion angenommen wurde.
Ein ombud (aus dem Schwedischen für „Vollmacht, Sachwalter,
Treuhänder“) ist eine häufig ehrenamtliche Aufgabe einer Person, in
einer Organisation oder in der Öffentlichkeit bei bestimmten Themen
eine ungerechte Behandlung von Personengruppen zu verhindern. So
gesehen bedeutet ein solches Amt eine unparteiische Vorgehensweise
bei Streitfragen – unter Berücksichtigung der Interessen von Personen,
deren Belange als Gruppe infolge eines fehlenden Sprachrohrs
ansonsten wenig beachtet würden.
In seiner Funktion ermöglicht der Ombudsmann, Streitfälle in
verschiedensten Bereichen und ohne großen bürokratischen Aufwand zu
schlichten.
Dies geschieht durch:

eine unabhängige Betrachtung des Streitfalles,

Abwägung der von beiden Seiten vorgebrachten Argumente,

Vergleich von Schaden, Aufwand und Kostenfaktoren,

Erreichen einer zufriedenstellenden Lösung,

oder Aussprechen einer empfohlenen Lösung für den
entsprechenden Fall.
Die Dienste eines Ombudsmanns sind kostenfrei. Sie können von
jedermann in Anspruch genommen werden. In der Regel nimmt er
Beschwerden im persönlichen Gespräch auf und prüft, ob die andere
Seite rechtlich einwandfrei und fair gehandelt hat. Er sucht dann nach
einer gerechten und von allen Seiten akzeptierten Lösung, die er in der
Form von Empfehlungen ausspricht.
Dies gelingt auch manchmal mit dem Mittel der Mediation, wenn von
beiden Seiten Lösungs- oder Kompromissvorschläge akzeptiert werden.
Ein Ombudsman für die Wissenschaft wurde von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft eingerichtet. Er bearbeitet Fragen der guten
wissenschaftlichen Praxis und des wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Er
steht allen wissenschaftlich Tätigen offen, unabhängig von einer
Förderung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft.
Auch an der TU Graz gibt es schon seit mehr als 6 Jahren eine
„Commission for Scientific Integrity and Ethics“, die für Fälle
wissenschaftlichen Fehlverhaltens zuständig ist.
Meine Stelle wurde in erster Linie für Studierende und ihre Probleme mit
der Universität geschaffen. Dazu wurden die Aufgabenbereiche wie folgt
definiert:
 Aufnahme von Kritik, Beschwerden und Anregungen von
Studierenden und Weiterleitung an die zuständigen Stellen
 Zugangsregelungen, Aufnahmeverfahren an der Universität
 Allgemeine Studienangelegenheiten (Studienangebote,
Studienwahl)
 Studienrechtliches (Universitätsgesetz, Verordnungen und Erlässe,
Prüfungswesen)
 Studienbedingungen
 Studienwechsel
 Laufende Berichterstattung im nicht-öffentlichen Teil der
Senatssitzungen.
 Jährlicher schriftlicher Bericht an den Senat.
Der Ombudsmann ist in der Gestaltung seiner Dienste frei und an
keinerlei Weisungen hinsichtlich des Arbeitsablaufes oder der Arbeitszeit
gebunden.
Somit konnte ich im März des vergangenen Jahres mit dieser Tätigkeit
beginnen und ich möchte Ihnen nun kurz ein paar Anlassfälle schildern,
die großteils positiv abgeschlossen werden konnten:
Studierende bemängelten Defizite bei der Betreuung ihrer
Masterarbeiten, das Mobbing zwischen studentischen Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen erforderte Gespräche mit Institutsmitgliedern und
Vorstand der Organisationseinheit, die Rücknahme der
Betreuungszusage einer Dissertation bedurfte der Suche nach
Lösungsmöglichkeiten in Gesprächen mit Betroffenem und Betreuer.
Weiters gab es immer wieder Beratungen bei Studienwechsel, zur
Studienberechtigungsprüfung und bei letztmaligen Prüfungsantritten.
Eine Studierende wurde nicht zum Studium zugelassen, weil sie das
Aufnahmeverfahren versäumt hat. Die Frage „Wie sieht es aus mit dem
Vorschlagsrecht der Kandidatin, des Kandidaten für Prüfer bei
kommissionellen Prüfungen ?“ wird mein nächstes Thema mit den
Studiendekanen sein.
Das waren Routinefälle, einen besonderen möchte ich Ihnen nun
schildern und ins Detail gehen:
Am Ende des vergangenen Sommersemesters informierten mich
Studierende über eine auffällige Lehrveranstaltung - das sind
Lehrveranstaltungen mit besonders hohen Durchfallsraten, die damit
einen Aufstau von Lehrveranstaltungsteilnehmern von mehreren
Jahrgängen verursachen und zugleich auch zu vielen kommissionellen
Prüfungen führen. Ich stellte dazu eine Prüfungshistorie und die
Teilnehmerzahlen der auffälligen Lehrveranstaltung zusammen und
informierte den betreffenden Studiendekan.
Zum Jahresende kam es dann erneut zu einem Problem bei einer letzten
Prüfungswiederholung der letzten Lehrveranstaltung eines BachelorStudierenden bei dieser auffälligen Lehrveranstaltung. Er war beim 4.
und 5. Antritt zur schriftlichen Prüfung positiv, wurde aber jedesmal
mündlich hinausgeprüft, obwohl laut Lehrveranstaltungsbeschreibung
nur eine schriftliche Prüfung vorzusehen war. Die Prüfungskommission
ließ sich nicht von Verfahrensmängel bei der Durchführung der
kommissionellen Prüfung überzeugen und es wurde nur ein Kompromiss
erzielt: Die kommissionellen Prüfungsantritte wurden für nichtig erklärt
und der Studierende darf noch zweimal kommissionell antreten, wird
aber dann schriftlich und mündlich geprüft.
Dies führte zu einer generellen Diskussion über die Art der Prüfungen.
Erfolgt die Prüfung über eine Vorlesung nur schriftlich, warum wird bei
der 3. und damit kommissionellen Wiederholung auch noch mündlich
geprüft, wenn das schriftliche Ergebnis schon positiv ist und der
Studierende damit nachgewiesen hat, dass er mit dieser Leistung bei
den ersten drei Antritten ja die Lehrveranstaltung positiv abgeschlossen
hätte.
Das ist meines Erachtens eine Ungleichbehandlung mit der Meinung,
dass ein schon mehrmals negativ beurteilter Kandidat strenger geprüft
werden soll. Bei nur schriftlich abzuhaltenden kommissionellen
Prüfungen darf es nur dann zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung
kommen, wenn dies im Interesse des bzw. der Studierenden steht, um
damit die negative Beurteilung ausbessern zu können. Das wäre eine
Regelung, die in einem Richtlinienkatalog aufzunehmen wäre, damit sie
nicht wieder in Vergessenheit fällt, wie manche andere schon einmal
getroffene Lösungen. Das brächte der TU Graz bestimmt Anerkennung
und setzte ein Signal für die Kundenfreundlichkeit der Universität.
Werte Damen und Herren, sie sehen, bei den Problemen der
Studierenden bleibt es nicht selten nicht nur bei einem guten Rat,
sondern manche Abläufe im Universitätsleben bedürfen auch klarerer
Linien und objektiver Betrachtungen für korrekte Entscheidungen.
In meiner 40-jährigen aktiven Dienstzeit an der TU Graz habe ich in
zahlreichen Funktionen soviel Erfahrung sammeln können, dass mich
nach meiner Versetzung in den Ruhestand dieser Umstand und Rektor
Kainz dazu bewogen haben, der TU Graz und ihren Studierenden auf
deren Weg vom Kunden zum Partner der TU Graz noch ein paar Jahre
zu dienen.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Graz, 30. April 2014
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