„Directors“ bei Limited

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Newsletter 01/2012
Rechtsunsicherheit für Gesellschafter und „Directors“ bei Limited-Gesellschaften
In einem wegweisenden Urteil hat der BGH entschieden, dass deutsche Gerichte nicht für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten bei Limited-Gesellschaften
zuständig sind. Der Beitrag beleuchtet das Urteil und
seine Auswirkungen auf die Praxis.
Der Fall:
Eine nach englischem Recht gegründete Limited betrieb in
Deutschland ein Sportstudio, während sie in England keine
geschäftlichen Aktivitäten entfaltete. Der Gesellschaftsvertrag der Limited enthielt folgende Regelung: „Alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie der Gesellschafter mit
der Gesellschaft oder ihren Organen werden den Gerichten
der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen“. Die Limited
hatte zunächst zwei Gesellschafter, die beide jeweils als Geschäftsführer („Director“) tätig waren. Nachdem der eine von
ihnen seinen Mitgesellschafter ohne dessen Mitwirkung per
Gesellschafterbeschluss als Director abberief, klagte dieser
vor deutschen Gerichten auf Feststellung der Nichtigkeit des
Abberufungsbeschlusses.
Das Urteil des BGH vom 12.07.2011
(II ZR 28/10 = NJW 2011, S. 3372)
In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten bei (EU-)ausländischen Gesellschaften ausschließlich die Gerichte des Gründungsstaates (in
diesem Fall England) zuständig sind. Dies gilt selbst dann, wenn
die Gesellschaft – wie im vorliegenden Fall – allein in Deutschland wirtschaftlich aktiv ist und der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Zuständigkeit deutscher Gerichte vorsieht. Klagen
vor deutschen Gerichten sind demnach mangels internationaler
Zuständigkeit von diesen als unzulässig abzuweisen.
Die Konsequenzen:
Das Urteil bedeutet für die Gesellschafter und „Directors“
der in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaften ein hohes
Maß an Rechtsunsicherheit und Kosten. Der Gedanke an
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einen gesellschaftsrechtlichen Prozess vor britischen Gerichten dürfte für die meisten Rechtssuchenden abschreckend
sein. Sie verfügen meist über keine Kontakte zu britischen
Rechtsanwälten, die Funktionsweise britischer Gerichte ist
ihnen unbekannt, und durch die internationale Gerichtskorrespondenz einschließlich Zustellungsverfahren stellen sich
zwangsläufig unerwünschte zeitliche Verzögerungen ein.
Hinzu kommt, dass nicht jeder Rechtssuchende gut genug
Englisch spricht, um damit einen gesellschaftsrechtlichen
Prozess führen zu können. Wie sich diese Hürden in der Praxis auswirken werden, ist noch nicht abzusehen. Denkbar ist,
dass die Beteiligten versuchen werden, Fakten zu schaffen
in dem Wissen, dass die jeweilige Gegenpartei kaum dagegen klagen wird.
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass die Gesellschaftsform der Limited für einen Einsatz in Deutschland ungeeignet
ist. Die seit Jahren mit Billigangeboten gelockten Unternehmer müssen spätestens jetzt feststellen, dass ihre Limited
mit erheblich höheren Folgekosten (z. B. für die Erstellung
von Jahresabschlüssen nach UK-GAAP auf Englisch, für die
Unterhaltung eines „Registered Office“ etc.) einhergeht als
ihnen dies seinerzeit von den Anbietern suggeriert wurde.
Hinzu kommt jetzt, dass viele Limited-Gesellschafter faktisch
keinen Rechtsschutz mehr genießen. Wer eine Haftungsbeschränkung wünscht, sollte sich deshalb für eine GmbH oder
eine UG (haftungsbeschränkt) entscheiden und das Abenteuer „Limited“ meiden.
Dr. Eike Knolle, MBA
Rechtsanwalt
Schwerpunkte:
Gesellschaftsrecht (einschl. M&A),
Unternehmenssanierung/-restrukturierung,
Insolvenzrecht
Tel. 069 – 24 75 215 30
[email protected]
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