Leitlinien zur Organspende Das Transplantationsgesetz (TPG

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Leitlinien zur Organspende
Das Transplantationsgesetz (TPG) erklärt die Organspende zur gemeinsamen Aufgabe aller
Krankenhäuser. Es verpflichtet sie zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der
Koordinierungsstelle (DSO) und den Transplantationszentren. Mit diesen Festlegungen will der
Gesetzgeber eine bedarfsgerechte Versorgung schwerkranker Patienten durch die Übertragung von
Organen ermöglichen.
Die Krankenhausleitung möchte Ihnen daher Leitlinien an die Hand geben, damit Sie über die Haltung
unseres Hauses informiert sind und im Einklang mit dem Gesetzgeber, Ihrem Arbeitgeber und Ihren
Dienstvorgesetzten handeln können.
Ablauf und Verantwortlichkeiten
1.
Wird bei einem Patienten mit akuter Hirnschädigung im Verlauf der Therapie ein
unbeeinflussbar fortschreitender Verlust der Hirnstammfunktionen* beobachtet, ist der
diensthabende Oberarzt der Abteilung unverzüglich zu benachrichtigen.
2.
Er, oder ein anderer autorisierter Mitarbeiter der Abteilung, nimmt Kontakt mit der
Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) auf.
3.
In einem orientierenden Konsil wird der klinische Verlauf und das weitere Vorgehen
(Ausschluss einer medizinischen Kontraindikation zur Organspende, Feststellung des Todes*,
Betreuung der Angehörigen bzw. Klärung der Einwilligung, Benachrichtigung der
Staatsanwaltschaft bei nicht-natürlicher Todesursache) zwischen dem Mitarbeiter und dem
Koordinator der DSO beraten. Dabei ist bis zum festgestellten Tod die Anonymität des
Patienten zu wahren.
4.
Die Feststellung des Todes* schließt die Behandlung der Grunderkrankung ab. Danach
dienen die intensivmedizinischen Maßnahmen zur Funktionserhaltung der übertragbaren
Organe.
5.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Hinterbliebenen grundsätzlich erst um
eine Entscheidung zur Organspende gebeten werden, nachdem sie über den eingetretenen
Tod ihres Angehörigen informiert worden sind. Das Gespräch führt der diensthabende
Oberarzt oder der dienstälteste Arzt der Abteilung, um die Bedeutung der Situation und des
Anliegens zu unterstreichen. Der hinzugezogene Koordinator der DSO vervollständigt dabei
den Informationsstand der Hinterbliebenen. Das gesamte Personal der Intensivstation steht
den Trauernden in dieser schwierigen Situation einfühlsam und hilfreich zur Seite.
6.
Nach erteilter Zustimmung werden die notwendigen Schritte zur Umsetzung der Organspende
zwischen der DSO und den involvierten Mitarbeitern der betroffenen Abteilungen abgestimmt
und umgesetzt.
7.
Der durch die Krankenhausleitung festgelegte Datensatz jeder Spendermeldung wird
unverzüglich an den Transplantationsbeauftragten des Hauses weitergeleitet.
8.
Der Ablauf und die Ergebnisse jeder Spendermeldung werden im Rahmen der regelmäßigen
Dienstbesprechungen unter Einbeziehung des Transplantationsbeauftragten und des
Koordinators der DSO vorgetragen und diskutiert.
Wir möchten betonen, dass wir Ihre Mitarbeit auf diesem Gebiet der Krankenversorgung erwarten und
bitten Sie, mit Ihrer Unterschrift die Kenntnisnahme der Leitlinien zu bestätigen. Das Original ist für Sie
bestimmt, der Durchschlag geht an die Personalabteilung zurück. Für vertiefende Fragen oder
ergänzende Vorschläge steht Ihnen der Transplantationsbeauftragte unseres Hauses gerne zur
Verfügung.
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Datum, Unterschrift(en)
*siehe „Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes“, Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer,
3. Fortschreibung 1997 DÄB 95, Heft 30
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