NORMAL.DOT für NT-Clients, Wd 2000, V. 7.2d

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Dieses Dokument enthält alle für die Erstellung von Entwürfen von Rechtsvorschriften zu verwendenden
Formatvorlagen. Im vorliegenden Beispielstext gelangten nicht alle Formatvorlagen zur Verwendung.
Anlässlich der Erstellung des Entwurfes wären daher für die Beantwortung der Frage, welche
Formatvorlage welchem Textteil zuzuweisen ist, die auf dieser Homepage abrufbaren Lay-OutRichtlinien heranzuziehen.
Es wird die Vorgangsweise empfohlen, dieses Textdokument als „.doc“-Datei auf dem eigenen Computer
zu speichern, den enthaltenen Text zu löschen und in der Folge den Text des legistischen Vorhabens in
diesem Dokument zu erstellen.
Nach Fertigstellung des Textes wäre die in der Menüleiste „eRecht“, und darin die Funktion „Tools“ –
„alte Formatvorlagen bereinigen“ zu wählen.
Nach Abschluss dieser Aktion wäre der Text abschließend mittels Auswahl der Funktionen „eRecht“ –
„Autoformaterkennung (quick)“ zu formatieren und abzuspeichern.
Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das....geändert sowie ein Gesetz über ....erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des ...
Änderung der ....ordnung
Bundes...gesetz
Artikel 1
Änderung des ....
Das ...gesetz, zuletzt geändert durch...wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz...“
2. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „die
Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.
3. § 24 Abs. 6 entfällt. Die Abs. 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(6)“ und „(7)“.
4. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Landeshauptmannes als zuständige
Anlagenbehörde nach diesem Gesetz können unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im
jeweiligen Land angefochten werden.“
5. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 sind in erster Instanz zuständig:
1. für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem
Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
2. für die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegenden Betriebe die gemäß
Gewerbeordnung 1994 zuständigen Behörden,
3. auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf dem Gebiet des Post- und
Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster
Instanz zuständigen Behörden.“
6. § 27 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c) oder gegen Auflagen in Bescheiden aufgrund dieses Gesetzes verstößt, wenn dieser Verstoß
ca) eine Gefährdung der Umwelt im Sinne ...., oder
cb) einen Eingriff in die durch...geschützten Rechte der Nachbarn
zur Folge hat“
7. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:
„Verordnungen
§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“
8. Nach § 44 Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern in erster Instanz.....zu entscheiden.“
Artikel 2
Änderung der ....ordnung
Die ...ordnung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz..., wird wir folgt geändert:
1. § 23 Abs. 4a lautet:
„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im
Falle
1. des Abs. 1 Z 2
a) bis
zum
erstmaligen
Vorliegen
eines
Einkommensteuerbescheides
die
Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes
Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als
endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte
Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter
Fall.“
2. Dem § 365 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 23 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft“
Artikel 3
Bundes...gesetz
1. Abschnitt
Überschrift des 1. Abschnittes
§ 1. (1) Text des Abs. 1 ...
(2) Text des Abs. 2
1. Text der Ziffer
a) Text der Litera
b) Text der Litera
Schlussteil Ziffer 1
2. Text der Ziffer 2
Schlussteil des Abs. 2
(3) Text des Abs. 3
1. Text der Ziffer 1
a) Text der lit. a
b) Text der lit. b
c) Text der lit. c
Schlussteil Ziffer 1
2. Text der Ziffer 2
Schlussteil des Abs. 3
§ 2. Text des § 2
§ 3. Text des § 3
§ 4. (1) Text des Abs. 1
(2) Text des Abs. 2
1. Text der Ziffer 1.
a) Text der lit. a
b) Text der lit. a
2. Text der Ziffer 2.
Schlussteil des Abs. 2
(3) Text des Abs. 3
2. Abschnitt
Vollziehung und Inkrafttreten
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich
betraut.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf....
Alternativen:
Abänderung des Gesetzes...
Auswirkungen auf die....Wirtschaftsstandort Österreich:
Die positiven beschäftigungspolitischen Intentionen....
Finanzielle Auswirkungen:
Auf Ebene der Länder....
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen....
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Vorliegende Entwurf...
Überdies erscheint...
Als Inkrafttretenszeitpunkt...
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die in den vorliegenden...
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich.....
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des...):
Allgemeines
Die Bestimmungen des
Zu Z 1 (§ 9 Abs. 3):
Zu Z 4 (§ 25 Abs. 2):
Mit dieser Bestimmung...
Zu Art. 2 (Änderung der ...ordnung):
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf...
Zu Z 1 (§ 23 Abs. 4a):
....
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung
§ 9. (1) und (2) ...
Vorgeschlagene Fassung
§ 9. (1) und (2) ...
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz...
§ 11. (1) ...
§ 11. (1) ...
(2) ...hat der Landeshauptmann mit Bescheid ....
(2) ...hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ....
(3) bis (5) ...
(3) bis (5) ...
§ 24. (1) bis (5) ...
§ 24. (1) bis (5) ...
(6) Des weiteren sollen alle ...
(7) Soweit durch Bescheid ...
(6) Soweit durch Bescheid ...
(8) Von diesen Bestimmungen unberührt bleibt ...
(7) Von diesen Bestimmungen unberührt bleibt ...
§ 25. (1) ...
§ 25. (1) ...
(2) Ein weitere Rechtszug gegen Bescheide ...
§ 26. Zur Entscheidung über Berufungen ist ...
1. Der Bundesminister für ...
2. Der Bundesminister für ... soweit
(2) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Landeshauptmannes als
zuständige Anlagenbehörde nach diesem Gesetz können unmittelbar beim
unabhängigen Verwaltungssenat im jeweiligen Land angefochten werden
§ 26. (1) Zur Entscheidung über Berufungen ist ...
1. Der Bundesminister für ...
2. Der Bundesminister für ... soweit
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 2 sind in erster Instanz zuständig:
1. für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen,
die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden,
2. für die der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegenden Betriebe die
gemäß Gewerbeordnung 1994 zuständigen Behörden,
3. auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehr sowie auf dem
Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete
maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden
§ 27. (1) ...
1. bis 2. ...
a) und b) ...
c) oder Auflagen in Bescheiden missachtet
§ 27. (1) ...
1. bis 2. ..
a) und b) ...
c) oder gegen Auflagen in Bescheiden aufgrund dieses Gesetzes verstößt, wenn
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
dieser Verstoß
ca) eine Gefährdung der Umwelt im Sinne ...., oder
cb) einen Eingriff in die durch...geschützten Rechte der Nachbarn
zur Folge hat
d) ...
d) ...
Verordnungen
§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des
durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den
durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.“
§ 44. (1) Der Bundesminister hat… . Sofern die Bestimmungen... . Mit Bescheid
§ 44. (1) Der Bundesminister hat… . Sofern die Bestimmungen... . Sofern in erster
des Landeshauptmannes kann... .
Instanz.....zu entscheiden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes kann... .
Artikel 2
Änderung der ....ordnung
§ 23. (1) bis (4) ...
§ 23. (1) bis (4) ...
(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige
Beitragsgrundlage im Falle
1. des Abs. 1 Z 2
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die
Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein
vorangegangenes
Kalenderjahr
die
nach
Abs. 4
maßgebliche
Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige
Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die
nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der
Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall.
§ 365. (1) bis (10) ...
§ 365. (1) bis (10) ...
(11) § 23 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft
Geltende Fassung
Vorgeschlagene Fassung
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