schlussakte der diplomatischen konferenz zur annahme

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SCHLUSSAKTE DER DIPLOMATISCHEN KONFERENZ ZUR ANNAHME
EINES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE
BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN
AUF BINNENWASSERSTRASSEN (ADN)
1.
Die diplomatische Konferenz zur Annahme eines Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist gemeinsam
von dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN-ECE)
und dem Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) gemäß einer Entscheidung
des Binnenverkehrsausschusses der UN-ECE auf seiner 58. Sitzung (12. bis16. Januar 1998) und des
Beschlusses 1994-II-6 der ZKR einberufen worden.
2.
Die Konferenz hat vom 22. bis zum 26. Mai 2000 im Palais des Nations in Genf stattgefunden.
3.
Die Vertreter folgender Staaten haben an den Arbeiten der Konferenz teilgenommen: Deutschland,
Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Russische Föderation, Frankreich, Ungarn, Italien, Niederlande,
Polen, Republik Moldawien, Tschechische Republik, Rumänien, Slowakei, Schweiz, Ukraine.
4.
Vertreter der Türkei haben als Beobachter teilgenommen.
5.
Die Europäische Kommission hat ebenfalls an der Konferenz teilgenommen.
6.
Folgende zwischenstaatliche Organisation hat Beobachter zur Konferenz entsandt: Donaukommission.
7.
Auch die folgenden nichtstaatlichen internationalen Organisationen haben Beobachter entsandt:
Verband
der
Europäischen
Erdölindustrie
(EUROPIA),
Internationaler
Verband
der
Klassifikationsgesellschaften (IACS), Internationale Arbeitsgemeinschaft der Rheinschifffahrt (IAR) und
Internationale Binnenschifffahrtsunion (IBU).
8.
H. R.J. van Dijk von der Delegation der Niederlande ist zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt
worden.
9.
Das Sekretariat der Konferenz ist gemeinsam von den Sekretariaten der UN-ECE und der ZKR
wahrgenommen worden.
10. Die Konferenz hat ihre Tagesordnung (ECE/TRANS/ADN/CONF/1–CCNR/MD/ADN/CONF/1 und
ECE/TRANS/ADN/CONF/1/Add. 1-CCNR/MD/ADN/CONF/1/Add.1).
11. Die Konferenz hat als Geschäftsordnung den vom Sekretariat vorgeschlagenen Entwurf in Dokument
ECE/TRANS/ADN/CONF/2–CCNR/MD/ADN/CONF/2 mit einer Änderung in Artikel 7, wo nach
“Vertreter” die Worte “oder stellvertrende Vertreter” eingefügt worden sind, angenommen.
12. Die Konferenz hat die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, deren Namen nachstehend
aufgeführt werden:
H. M. Rak (Tschechische Republik);
H. G. Kafka (Österreich).
13. Gemäß Artikel 5 der Geschäftsordnung der Konferenz hat das Sekretariat der Konferenz die
Vollmachten geprüft und der Konferenz Bericht erstattet. Auf der Grundlage dieses Berichts hat die
Konferenz die Vollmachten der in Absatz 3 genannten Staaten akzeptiert.
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14.
Die Konferenz hat ihre Beratungen unter Zugrundelegung folgender Dokumente geführt:
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Entwurf für ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ECE/TRANS/ADN/CONF/3–CCNR/MD/ADN/CONF/3);

Anlagen A, B.1 und B.2 der beigefügten Verordnung (TRANS/WP.15/AC.2/5
und TRANS/WP.15/AC.2/5/Korr. 1–CCNR/MD/ADN/CONF/A, B.1, B.2);

Anlage C der beigefügten Verordnung
(ECE/TRANS/ADN/CONF/4–CCNR/MD/ADN/CONF/4);

Anlagen D.1 und D.2 der beigefügten Verordnung
(ECE/TRANS/ADN/CONF/5–CCNR/MD/ADN/CONF/5);

Beschlussentwurf der Konferenz
(ECE/TRANS/ADN/CONF/6–CCNR/MD/ADN/CONF/6).
15. Die Konferenz hat sich auch mit mehreren Dokumenten befasst, die Vorschläge und Bemerkungen der
Regierungen oder des Sekretariats zu den vorgenannten Textentwürfen enthalten.
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(ECE/TRANS/ADN/CONF/7–CCNR/MD/ADN/CONF/7 (Frankreich);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/8–CCNR/MD/ADN/CONF/8 (Russische Föderation);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.1–CCNR/MD/ADN/CONF/9 (Belgien);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.2–CCNR/MD/ADN/CONF/10 (Frankreich);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.3–CCNR/MD/ADN/CONF/11 (Deutschland
und Frankreich);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.6–CCNR/MD/ADN/CONF/12 (Niederlande);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.7–CCNR/MD/ADN/CONF/13 (Niederlande);
(ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.8–CCNR/MD/ADN/CONF/14 (Sekretariat);
16. Nach Abschluss ihrer Beratungen hat die Konferenz das Europäische Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in deutscher,
englischer, französischer und russischer Sprache für das eigentliche Übereinkommen (Dokument
ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.10) und nur in französischer Sprache für die beigefügte Verordnung
(Dokument TRANS/WP.15/AC.2/5 und -/Korr. 1 für die Anlagen A, B.1 und B.2 und Dokument
ECE/TRANS/ADN/CONF/2000/CRP.11 für die Anlagen C, D.1 und D.2) angenommen.
17. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es liegt bis zum
31. Mai 2001 im Büro des Exekutivsekretärs der UN-ECE in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es für
den Beitritt offen
18.
Die Konferenz hat zudem einen Beschluss gefasst, der dieser Schlussakte beigefügt ist.
19.
Belgien hat eine Erklärung abgegeben, deren Wortlaut dieser Schlussakte beigefügt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Schlussakte unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU GENF, am 26. Mai 2000 in einer Urschrift in deutscher, englischer, französischer
und russischer Sprache, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird.
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