Prüfungsschema Nichtigkeitsklage

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Dr. h.c. Sabine Hackspiel, LL.M.
Luxemburg
Kolloquium zur Rechtsprechung des EuGH
Wahlfachgruppe 8
Sommersemester 2009
06.07.2009
Grundfreiheiten I - Warenverkehr
1. Übungsfall: Nutzungsbeschränkungen
Der kleine, landschaftlich schöne Mitgliedstaat M, in dem es keine
Produktion von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern, dafür aber viele
Sonntagsradfahrer gibt, hat aus Gründen der Luftreinhaltung, des
Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit folgende Regelungen in sein
Straßenverkehrsgesetz aufgenommen:
1. An Sonn- und Feiertagen dürfen Motorfahrzeuge nur auf den Autobahnen
und bestimmten Hauptverbindungsstraßen verkehren. Normale
Landstraßen und innerstädtische Straßen sind außer für Inhaber von
Ausnahmegenehmigungen gesperrt. Ausnahmegenehmigungen werden
z.B. für den Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel, Behinderte, Ärzte,
Pflegedienste etc., Landwirte für Betriebsfahrzeuge und bestimmte
Gewerbetreibende (z.B. für die Lieferung verderblicher Lebensmittel und für
dringende Reparaturen) erteilt.
2. In den Innenstädten der Städte mit mehr als 10.000 Einwohnern dürfen
nur Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von bis zu 130 Gramm/km
verkehren.
I vertreibt in M Motorräder und Kraftfahrzeuge. Er befürchtet einen
Umsatzrückgang und möchte wissen, ob diese Regelung mit dem
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2009, C-110/05, Kommission/Italien
EuGH, Urteil vom 04.06.2009, C-142/05, Mickelsson und Roos
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2. Coffeeshop
In der Stadt Maastricht kommt es dadurch zu Problemen, daß zahlreiche
ausländische Besucher sich in den dortigen Coffeeshops mit weichen
Drogen eindecken. Dieser "Drogentourismus" führt zu Belästigungen
Unbeteiligter Bürger, zu einer Zunahme von bestimmten Formen der
Kriminalität und zum Entstehen illegaler Verkaufsstellen für weiche, aber
auch für harte Drogen.
Um den "Drogentourismus" einzuschränken, erläßt der Stadtrat von
Maastricht eine sog. Gemeindeverordnung, die folgende Bestimmungen
enthält:
1. „Einrichtung“ im Sinne dieser VO ist ein für die Öffentlichkeit zugänglicher
Raum, in dem gewerbsmäßig Esswaren und/oder alkoholfreie Getränke
zum Verzehr vor Ort angeboten werden.
2. „Gebietsansässige“ im Sinne dieser VO sind Personen, die tatsächlich in
den Niederlanden wohnen.
3. Dem Inhaber einer Einrichtung ist es verboten, anderen Personen als
Gebietsansässigen den Zutritt zu der Einrichtung oder den Aufenthalt dort
zu gestatten.
4. Der Bürgermeister kann Ausnahmen von dem Verbot festlegen.
Durch einen Erlaß hat der Bürgermeister bestimmt, daß für alle
„Einrichtungen“ im gesamten Stadtgebiet, mit Ausnahme von Coffeeshops,
Teestuben etc., das Verbot nicht gilt.
Wie ist diese Regelung gemeinschaftsrechtlich zu beurteilen?
Anhängige Rechtssache C-137/09 Josemans/Bürgermeister von Maastricht
Drogenverkauf und Gemeinschaftsrecht (im Steuerrecht):
EuGH, Urteil vom 05.07.1988, Happy Family
EuGH, Urteil vom 29.06.1999, C-158/98, Coffeeshop Siberie
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