Ein Vertrag setzt zwei kongruente Willenserklärungen

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Vertragsschluss
Angebot (§ 145): WE mit der Vertragsschluss
angetragen wird.
- muss alle vertragswesentlichen Punkte enthalten
(essentialia negotii)
Exkurs:
essentialia negotii: vertragswesentliche Punkte
ohne die ein Vertrag nicht geschlossen ist.
accidentalia negotii: Nebenregelungen die
zusätzlich getroffen werden können
naturalia negotii: dispositive Regelungen die das
Gesetz für verschiedene Verträge vorsieht
- invitatio ad offerendum (Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes) ist kein Angebot
(Schaufenster, Katalog)
- offerta ad incertas personas (Angebot an einen
unbestimmten Personenkrei) ist ein Angebot
(Warenautomat unter Bedingung des regulären
Gebrauchs und des Funktionierens)
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Annahme (§§147-153): WE mit der das Angebot
bestätigt wird.
- „sofort“ iSd § 147 bedeutet „ohne jegliches
Zögern“
Unter Abwesenden muss der Annehmende ein
zumindest gleich schnelles Erklärungsmittel wählen!
Fall 29:
V schickt K ein Angebot über den Kauf eines
Schrankes am 10.10. 2008. Dieses geht V am 11.10.
2008 per Post zu. Am 13.10. 2008 schickt er per Post
die Erklärung an V, er wolle den Schrank wie
angeboten kaufen. Aufgrund eines Poststreiks
erreicht der Brief den V erst am 20.10 2008. V
erkennt jedoch am Poststempel, dass der Brief am
13.10. 2008 versandt wurde. Er ruft daraufhin sofort
bei K an und teilt ihm mit, dass dieser den Schrank
am Folgetag abholen könne. K hatte nicht mehr mit
einer Antwort des V gerechnet und sich unterdessen
einen anderen Schrank gekauft, was er dem V auch
mitteilt. Dieser besteht jedoch auf Abnahme des
Schrankes und Kaufpreiszahlung. Zu Recht?
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Angebot und Annahme müssen sich decken
Auslegung:
§ 133 (natürliche Auslegung): wirklicher Wille vor
buchstäblichem Sinn
- kein Dissens bei lediglich falscher Bezeichnung
(falsa demonstartio non nocet)
§ 157 (normative Auslegung): nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte
Die WE ist so zu verstehen, wie ein objektiver
Dritter (objektiver Erklärungshorizont) sie an
Stelle eines verständigen Erklärungsempfänger
hätte verstehen müssen.
Aufbau:
1. Stellen Sie durch Auslegung fest ob ein
Dissens vorliegt.
2. Unterscheiden Sie zwischen offenem und
verstecktem Dissens
a.
§ 154: gilt rglm nicht
b.
§ 155: gilt rglm soweit dies als Parteiwille
angenommen werden kann.
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Fall 30:
Student A will das Lehrbuch zum Sachenrecht
kaufen. Er wendet sich an den örtlichen Buchladen
und bestellt dort das „Sachenrecht von Wieling“. Als
er am nächsten Tag das Buch abholen will, drückt
ihm die Verkäuferin den 1. Band „Sachenrecht“ von
Wieling in die Hand. A erkennt sofort seinen Fehler
und sagt er wolle das Buch nicht haben. V besteht
aber auf Kaufpreiszahlung. Zu recht?
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Zugehörige Unterlagen
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