26. November 2014

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Vorlesungsmodul V
Arbeitnehmererfindungen
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
Vorlesung Mittwochs 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr
Übung Mittwochs 15.45 Uhr bis 17.15 Uhr
Vorlesung Gewerblicher Rechtschutz
Termine:
• 1.Oktober:
• 15.Oktober:
• 29.Oktober:
• 12.November:
• 26.November:
• 10.Dezember:
• 7.Januar:
Deutsche Patente/Gebrauchsmuster
Patentrecherche
Patentanmeldungen International,
Anmeldestrategie
Marken und Designs national
– international
Arbeitnehmererfindungen
Verwertung, Verletzung, Verträge
Wiederholung, Klausurvorbereitung
Literatur
Gesetze
• http://www.gesetze-iminternet.de/arbnerfg/index.html
Verwaltungsvorschrift
• http://www.verwaltungsvorschriften-iminternet.de/bsvwvbund_20071959_IIa4.htm
Motivation
Patentgesetz und Europäisches
Patentübereinkommen regeln, dass das Recht
auf das Patent dem Erfinder, also dem
Arbeitnehmer, zusteht.
Das ist nicht praktikabel bei Arbeitnehmern,
daher: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
Anwendungsbereich
Anwendung für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsort vorwiegend in
Deutschland liegt.
Einschließlich:
• Arbeitnehmer, die bei ausländischen Unternehmen angestellt sind.
• Teilzeitbeschäftigte
Nicht:
• Personen, die keinen Arbeitsvertrag haben
• Diplomanden und Studenten
• Geschäftsführer einer GmbH
• Vorstände einer Aktiengesellschaft.
• Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
• Freie Mitarbeiter
Allerdings kann die Anwendung des Arbeitnehmererfinderrechts
beispielsweise im Geschäftsführervertrag vertraglich vereinbart werden.
Diensterfindungen
Diensterfindung <>freie Erfindung
Eine Diensterfindung liegt vor, wenn
• der Arbeitnehmer die Erfindung im Rahmen
der ihm obliegenden Tätigkeit gemacht hat
• die Erfindung maßgeblich auf Erfahrungen
oder Arbeiten des Betriebes beruht
Auch wenn die Erfindung außerhalb der
Arbeitszeit entstanden ist (Urlaub, Wochenende,
Feierabend)
Diensterfindungen
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus,
etwa weil er in Ruhestand geht, so gilt bei einem
engen zeitlichen Zusammenhang die
Vermutung, dass die Erfindung noch während
des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde. Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich um
Diensterfindungen handelt, wenn die Erfindung
unmittelbar nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum Patent angemeldet
wurde.
Freie Erfindungen
Eine Erfindung, die keine Diensterfindung ist, ist
eine freie Erfindung.
• Arbeitnehmer ist verpflichtet Erfindungen
dem Arbeitgeber mitzuteilen, (ist etwas
anderes als „melden“)
• Verpflichtung entfällt, wenn die Erfindung
offensichtlich nicht im Betrieb des
Arbeitgebers verwendbar ist
Erfindungsmeldung
• Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Erfindungsmeldung
Erfindungsmeldung
• Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Erfindungsmeldung
• gesondert
Erfindungsmeldung
• Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Erfindungsmeldung
• Gesondert
• In Textform
Erfindungsmeldung
• Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Erfindungsmeldung
• Gesondert
• In Textform
• unverzüglich
Erfindungsmeldung
• Verpflichtung des Arbeitnehmers zur
Erfindungsmeldung
• Gesondert
• In Textform
• Unverzüglich
• Bestätigung des Arbeitgebers über den
Zeitpunkt des Eingangs der Meldung in
Textform
Erfindungsmeldung
Inhalt
• Angabe, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt
• Technische Aufgabe
• Lösung der Aufgabe
• Zustandekommen der Diensterfindung
• Vorhandene Aufzeichnungen
• Dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien
• Benutzte Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes
• Weitere Miterfinder, Art und Umfang ihrer Mitarbeit
• Angabe über den eigenen Erfindungsanteil
• Datum
• Unterschrift
Erfindungsmeldung
Nicht erforderlich:
• Patentrecherche
• Anfertigung eigens hierfür vorgesehener
vorschriftsmäßiger Zeichnungen (sofern nicht
ohnehin verfügbar)
• Ausarbeitung einer Patentanmeldung
• Erlaubnis des Vorgesetzten oder anderer
Personen
Erfindungsmeldung
Beachten:
• In den USA führt eine falsche Erfindernennung
zur Nichtigkeit des Patents
• Eine Erfindungsmeldung darf von mehreren
Erfindern gemeinsam abgegeben werden
(Erfindungsanteile angeben)
• Mängelbeseitigung nach Aufforderung des
Arbeitgebers innerhalb von 2 Monaten
Erfindungsmeldung
Sinnvoll:
• Privatanschrift und Position/Abteilung des
Erfinders
• Ggf. bekannter Stand der Technik
• Ggf. vorgesehenes Veröffentlichungsdatum
Inanspruchnahme
Inanspruchnahme <> Freigabe
Bei der Inanspruchnahme (auch mangels Freigabe durch
Erklärung innerhalb von 4 Monaten ab Eingang der
Erfindungsmeldung) gilt:
• Alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung gehen
auf den Arbeitgeber über
• Einschließlich Prioritätsrecht, Recht auf das Patent
• Erfinderehre und Recht auf Nennung als Erfinder
bleiben beim Arbeitnehmer
• Arbeitnehmer hat Anspruch auf Vergütung bei
Benutzung
Inanspruchnahme
Pflichten des Arbeitgebers bei Inanspruchnahme:
• Patentanmeldung
• Vergütung
• Nennung des Erfinders
• Gewährung von Akteneinsicht/Auskunft auf
Verlangen
• Freigabe für Länder, in denen keine Anmeldungen
eingereicht werden
Inanspruchnahme
Pflichten des Arbeitnehmers bei
Inanspruchnahme:
• Mitwirkung bei Patentanmeldung – Liefern
von Informationen
• Leisten von Unterschriften und Abgabe von
Erklärungen
Patentanmeldung
In der Regel ist es ein Interesse des Arbeitgebers, die
gemeldeten Diensterfindungen auch zum Patent oder
Gebrauchsmuster anzumelden. Er ist hierzu gesetzlich
verpflichtet, solange die Erfindung nicht freigegeben wurde.
Der Arbeitgeber muss die Anmeldung unverzüglich,
spätestens vor etwaigen Veröffentlichungen einreichen
unabhängig davon, ob die Entscheidung zur Inanspruchnahme
bereits gefallen ist oder nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet
eine Patentanmeldung für eine Diensterfindung auf den
Arbeitnehmer zu übertragen, wenn er diese freigibt. Die
Patentkosten kann er jedoch nicht zurückfordern. Der
Arbeitnehmer muss lediglich die - wesentlich geringeren Kosten für die Übertragung tragen.
Patentanmeldung
• Es gibt Fälle, in denen eine Patentanmeldung nicht
sinnvoll ist. Etwa, wenn eine Erfindung am Produkt
nicht zu erkennen und die Verletzung nicht
nachweisbar ist. Oder weil die Patentanmeldung nicht
wirtschaftlich ist. Dann entfällt die Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Anmeldung, wenn der Arbeitnehmer
der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn berechtigte
Belange des Betriebes es erfordern, die Erfindung nicht
bekanntwerden zu lassen. In letzterem Fall besteht die
Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit
der Erfindung anerkennt, die Erfindung als
Betriebsgeheimnis behandelt und den Erfinder
angemessen vergütet.
Patentanmeldung
• Nur der Arbeitgeber ist berechtigt,
Auslandsanmeldungen vorzunehmen. Für Länder,
in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht
erwerben will, hat er die Erfindung freizugeben.
Die Freigabe muss so rechtzeitig erfolgen, dass
der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer eigenen
Auslandsanmeldung hat. Dabei kann sich der
Arbeitgeber ein nichtausschließliches
Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung
vorbehalten.
Patentanmeldung
• Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer die
Erfindung für alle Länder freizugeben, in denen er
keine Auslandsanmeldungen tätigt. Für Länder, in
denen der Arbeitgeber beabsichtigt die Anmeldung
oder das Schutzrecht fallenzulassen, ist die Erfindung
ebenfalls mit einer Mitteilung freizugeben. Dabei kann
der Arbeitnehmer die Übertragung des Rechts
innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung verlangen.
Auch hier besteht wieder die Möglichkeit des
Arbeitgebers, sich ein nichtausschließliches
Benutzungsrecht gegen angemessene Vergütung
vorzubehalten.
Patentanmeldung
• Jederzeit kann der Erfinder Auskunft über den
Verfahrensstand der Patentanmeldungen
verlangen, denen seine Erfindung zugrunde
liegt.
Betriebliches Erfindungswesen
Verwaltungsaufwand: Erfinderberater, z.B.
in der Rechtsabteilung, in großen Unternehmen
Patent Professionals oder Patentabteilungen
Betriebliches Erfindungswesen
Aufgaben des Erfinderberaters:
• alle Akten an einem Ort
• Erfinder und der Patentanwalt haben einen Ansprechpartner
• nimmt Erfindungsmeldungen entgegen und bestätigt deren Eingang
• Überwachung von Fristen zur Inanspruchnahme/Freigabe
• Koordination von Besprechungen
• Umsetzung von Entscheidungen im Patentbereich
• Überwachung von Patent- und Offenlegungsschriften von
Wettbewerbern überwachen
• Zahlungen der Arbeitnehmererfindervergütung berechnen und
ausgelösen
• Kontaktdaten von ausgeschiedenen Erfindern verfügbar halten
Betriebliches Erfindungswesen
Viele Erfindungen: großer Aufwand. Lösung:
Es hat sich in vielen größeren Unternehmen die
Praxis bewährt, den Erfindern alle
„administrativen“ Verpflichtungen abzukaufen.
Der Erfinder verzichtet per Vertrag auf die
Mitteilungen und Unterlagen, die nach §14-16
vorgesehen sind. Dafür erhält er einen kleinen
Geldbetrag.
Betriebliches Erfindungswesen
Wichtig ist es, dass die Vorschriften des
Arbeitnehmererfindergesetzes, also auch der
Verzicht auf diese Mitteilungen und Unterlagen erst
nach Eingang der Erfindungsmeldung möglich ist
und nicht pauschal, z.B. im Arbeitsvertrag geregelt
werden kann. §22 des
Arbeitnehmererfindergesetzes ist in dieser Hinsicht
eindeutig und schützt den Arbeitnehmer: Die
gesetzlichen Vorschriften können zuungunsten des
Arbeitnehmers nur nach der Meldung einer
Diensterfindung abbedungen werden.
Vergütung
Vergütungspflicht bei Diensterfindungen:
• zusätzlich zur Vergütung des Arbeitslohnes
oder Gehalts
• Wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet
• Wird mit Benutzung der Erfindung oder
Erteilung des Patents fällig
Vergütung
Höhe der Vergütung:
Richtlinie zur Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen
Bei Differenzen:
Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und
Markenamts (gebührenfrei)
Vergütungberechnung
Erfindungswert x Anteilsfaktor
Vergütungberechnung
Erfindungswert x Anteilsfaktor
Der Erfindungswert spiegelt die Qualität der
Erfindung und ihren wirtschaftlichen Nutzen
wieder. Es ist leicht einsehbar, dass für
grundlegende Erfindungen, die einem
Unternehmen eine erhebliche Gewinnsteigerung
ermöglichen, eine höhere Vergütung gezahlt
werden soll als für kleine Verbesserungen an
bestehenden Produkten oder Verfahren.
Vergütungberechnung
Erfindungswert x Anteilsfaktor
Der Anteilsfaktor berücksichtigt die Stellung des
Erfinders und die Mitwirkung des Betriebes an
der Erfindung. Der Leiter einer
Forschungsabteilung wird mit einem geringeren
Anteilsfaktor bei der Vergütung berücksichtigt
als ein ungelernter Hilfsarbeiter, von dem
gewöhnlich keine Erfindungen zu erwarten sind.
Vergütungberechnung
Drei Methoden zur Ermittlung des
Erfindungswertes:
• Lizenzanalogie
• betrieblicher Nutzen
• Erfindungswert schätzen
Vergütungsberechnung
Zur Berechnung der Vergütung nach
Lizenzanalogie wird ein vergleichbarer Fall
hinzugezogen und ein in der Praxis üblicher
Lizenzsatz zur gewählten Bezugsgröße ermittelt.
Vergütungsberechnung
Zur Berechnung der Vergütung nach Lizenzanalogie wird
ein vergleichbarer Fall hinzugezogen und ein in der Praxis
üblicher Lizenzsatz zur gewählten Bezugsgröße ermittelt.
Die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen verfügt
über eine große Entscheidungssammlung, die unter dem
Titel „Lizenzsätze für technische Erfindungen“ von
Vorsitzenden der Schiedsstelle Hellebrand/Himmelmann
veröffentlicht wurden. Diese Sammlung liefert Daten auf
der Grundlage von tatsächlich entschiedenen Fällen, die
nach Patentklassen sortiert sind.
Vergütungsberechnung
Je nach technischem Gebiet werden in der Praxis
unterschiedliche Lizenzsätze verwirklicht. Während
in der Maschinen- und Werkzeugindustrie durchaus
Lizenzsätze üblich sind, die mit 0,3 beginnen,
können in anderen Bereichen richtliniengemäß
auch Lizenzsätze von bis zu 10% (pharmazeutisches
Gebiet) verwirklicht werden. Für Bereiche mit sehr
hohen Umsätzen ist häufig auch eine Staffelung der
Lizenzsätze üblich, bei denen höhere Umsätze mit
einem geringeren Lizenzsatz berücksichtigt werden,
als die ersten Umsätze.
Vergütungsberechnung
Neben dem Lizenzsatz ist die Bezugsgröße
festzustellen. Es macht einen großen
Unterschied, ob sich der Lizenzsatz auf den Wert
einer in einem elektrischen Gerät eingesetzten
Platine, auf das elektrische Gerät selber oder auf
ein Fahrzeug bezieht, in dem das elektrische
Gerät eingesetzt wird. Die Patentschrift kann
hier wertvolle Hinweise geben.
Vergütungsberechnung
Der erfassbare betriebliche Nutzen ist die durch
den Einsatz der Erfindung verursachte Differenz
zwischen Kosten und Erträgen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Mit
anderen Worten: erhöht sich der Gewinn allein
durch den Einsatz der Erfindung, so entspricht
dies dem Erfindungswert.
Vergütungsberechnung
Der Anteilsfaktor berücksichtigt den Grad, zu
dem sich der Arbeitnehmer die Aufgabe gestellt
hat, den Grad der betrieblichen Unterstützung
bei der Lösung und die Aufgabe und Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb. Diese Kriterien
werden anhand von Wertzahlen beurteilt.
Vergütungsberechnung
Zur Beurteilung der betrieblichen Unterstützung
werden drei Kriterien hinzugezogen:
• Die Lösung wird mit Hilfe der dem Erfinder
beruflich geläufigen Überlegungen gefunden
• Die Lösung wird auf Grund betrieblicher
Arbeiten oder Kenntnisse gefunden
• Der Betrieb unterstützt den Erfinder mit
technischen Hilfsmitteln
Vergütungsberechnung
Zur Beurteilung der betrieblichen Unterstützung
werden drei Kriterien hinzugezogen:
• Liegen alle Merkmale vor, so ergibt sich die
niedrigste Wertzahl 1. Liegt keines der
Merkmale vor, so ergibt sich die Wertzahl 6.
Vergütungsberechnung
Die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb wird
ebenfalls berücksichtigt. Wertzahl 1 erhalten
Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines
Unternehmens und technische Leiter größerer
Betriebe. Wertzahl 8 erhalten Arbeiter ohne
Vorbildung und Auszubildende.
Vergütungsberechnung
Die Wertzahlen werden addiert und
entsprechend einer Tabelle einem Anteilsfaktor
zugeordnet.
Vergütungsberechnung
Die Wertzahlen werden addiert und
entsprechend einer Tabelle einem Anteilsfaktor
zugeordnet.
a+b+c
A
In der Tabelle bezeichnen:
=
=
03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 (20)
02 04 07 10 13 15 18 21 25 32 39 47 55 63 72 81 90 (100)
a = Wertzahlen, die sich aus der Stellung der Aufgabe ergeben,
b = Wertzahlen, die sich aus der Lösung der Aufgabe ergeben,
c = Wertzahlen, die sich aus Aufgaben und Stellung im Betrieb ergeben,
A = Anteilsfaktor (Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozenten).
Vergütungsberechnung
Wird die Erfindung von mehreren Erfindern
gemacht, so ist der entsprechende
Erfindungsanteil bei der Vergütung zu
berücksichtigen.
Kleine Vergütungen: Pauschal
The End
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Passwort: Zukunft
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