Berufungsverfahren

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Gebührenrecht
Muster-Honorarabrechnungen für die
Jahresabschlusserstellung nach Basel II
von WP StB Gerald Schwamberger, Prüfer für Qualitätskontrolle, Göttingen
I. Musterfälle zur Honorarabrechnung
Die nachfolgenden Musterfälle spiegeln konkrete Praxissituationen wieder und sollen Sie dafür
sensibilisieren, welche Tätigkeiten bei der Jahresabschlusserstellung nach Basel II im Einzelfall
anfallen und wie Ihre Honorarberechnung konkret aussehen sollte. Außerdem werden
Formulierungsvorschläge für die zu erteilenden Bescheinigungen gegeben.
Musterfall 1
Sachverhalt: Die XX GmbH erteilt dem Steuerberater S den Auftrag, den Jahresabschluss zum
31.12.01 zu erstellen. Der Auftrag wird mündlich erteilt mit der Maßgabe, den Jahresabschluss
so kostengünstig wie möglich zu erstellen, insbesondere weil die Finanzbuchführung im Büro des
Steuerberaters S erstellt wurde. Auf Grund eines Rundschreibens seines Kreditinstituts weist der
Mandant den Steuerberater S an, die Kriterien des § 18 KWG zu erfüllen,
Plausibilitätsbeurteilung oder Prüfungshandlungen hält er jedoch aus Kostengründen für nicht
erforderlich. Es soll lediglich ein Erstellungsbericht gefertigt werden.
Lösung: Steuerberater S führt die Arbeiten auftragsgemäß aus. Für die Honorarberechnung
ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:
Bilanzsumme
betriebliche Jahresleistung
1.010.500,00 EUR
1.772.300,00 EUR
Bei der Erledigung des Auftrages traten keine besonderen Probleme auf. Der Auftrag war nicht
von besonderer Bedeutung, er hatte einen normalen Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit
hielt sich im normalen Rahmen.
Die Leistungen berechnet der Steuerberater S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV
Gegenstandswert: 1.391.400,00 EUR
25/10 Tab. B
2.595,00 EUR
Erstellung eines Anhangs
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBGebV
Gegenstandswert: 1.391.400,00 EUR
7/10 Tab. B
743,40 EUR
Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV
Gegenstandswert: 1.391.400,00 EUR
7/10 Tab. B
743,40 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
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gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme:
60,00 EUR
4.141,80 EUR
Die Berechnung der Gebühren erfolgt grundsätzlich nach der Mittelgebühr, weil laut Sachverhalt
diese als zutreffend anzusehen ist (normaler Umfang und keine besonderen Schwierigkeiten).
Die Bescheinigung für den Jahresabschluss lautet:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der von
mir geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der
Firma xx GmbH erstellt. Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der
Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand meines Auftrags.“
Musterfall 2
Sachverhalt: Der Einzelunternehmer U überträgt dem Steuerberater S die Erstellung des
Jahresabschlusses zum 31.12.01. Er übergibt S die von ihm selbst erstellte Finanzbuchführung,
die Inventur, die Aufstellung der teilfertigen Leistungen und die ebenfalls von ihm selbst geführte
Lohnbuchführung für das Jahr 2001.
Bei der Übergabe der Unterlagen an S führt U aus, dass S den Jahresabschluss erstellen möge.
Auf den Hinweis, dass U Kredite von mehr als 250.000 EUR bei seinem Kreditinstitut in Anspruch
genommen hat und damit die Kriterien des § 18 KWG zu erfüllen sind, führt U aus, er halte dies
für nicht nötig, weil dies höhere Kosten verursachen könne. Er bittet S
– wie in den Vorjahren – lediglich um Erstellung eines Jahresabschlusses. Er billigt allerdings zu,
dass S einen Erstellungsbericht fertigt.
Die Arbeiten für den Jahresabschluss des U werden von dem Büro des S auftragsgemäß erstellt.
Bei der Übernahme der Buchführungsdaten ergeben sich jedoch Differenzen, die umfangreiche
Abstimmungsarbeiten bei den Debitoren- und Kreditorenkonten erforderlich machen. Im
Sachkontenbereich müssen eine Vielzahl von Umbuchungen vorgenommen werden, bevor die
Jahresabschlussarbeiten begonnen werden können. Diese Vorarbeiten erforderten einen
Zeitaufwand von 14 Stunden. Das rechnerische Endergebnis der Inventur und der Aufstellung
der teilfertigen Arbeiten des U wurden bei der Erstellung des Jahresabschlusses lediglich
rechnerisch geprüft und – da sich keine Fehler ergeben haben – in die Bilanz übernommen. Die
Bilanzpositionen wurden, soweit möglich, anhand von Unterlagen bzw. Kontoauszügen oder
Angaben des Mandanten überprüft.
Lösung: Für die Honorarberechnung ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:
Bilanzsumme
betriebliche Jahresleistung
Privatentnahmen
413.600,00 EUR
934.000,00 EUR
100.000,00 EUR
Die Erstellung des Jahresabschlusses – nachdem die aus der Buchführung selbst herrührenden
Unstimmigkeiten und Abstimmungen erfolgt waren – erforderte erhebliche zusätzliche
Leistungen:
 Insbesondere mussten Unterlagen für Investitionen und aufgenommene Kredite beschafft
werden, die der U erst nach mehrfachem Anfordern beibrachte.
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 Weiterhin musste für die Berechnung von Rückstellungen und die Abstimmung der
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen die Buchführung der Monate Januar bis
März 2002 eingesehen werden, weil dort noch Rechnungen, die das Wirtschaftsjahr 2001
betrafen, gebucht worden waren.
 Darüber hinaus waren zur Ermittlung der Rechnungsabgrenzungsposten Belege anzufordern,
die U wiederum erst nach mehrmaligen Aufforderungen schriftlicher und fernmündlicher Art
beibrachte.
Die Leistungen berechnet Steuerberater S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanzund Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV
Gegenstandswert: 723.800,00 EUR
30/10 Tab. B
2.328,00 EUR
Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV
Gegenstandswert: 723.800,00 EUR
7/10 Tab. B
543,20 EUR
14 Std. x 65,00 EUR
910,00 EUR
Abschlussvorarbeiten
gem. § 35 Abs. 3 StBGebV
– Zeitgebühr – gem. § 13 StBGebV
3.781,20 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme:
60,00 EUR
3.841,20 EUR
Die Berechnung des Jahresabschlusses erfolgte zurecht mit 30/10, weil laut Sachverhalt die
Unterlagen dem S unvollständig vorgelegt wurden und die Beschaffung der erforderlichen Belege
und Angaben zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand erforderten. Die Bescheinigung für diesen
Jahresabschluss lautet wie folgt:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der mir
vorgelegten Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der Firma U erstellt.
Eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen und der Angaben des Unternehmens
war nicht Gegenstand meines Auftrags.“
Praxishinweis: Die Bescheinigungen in den vorstehenden Beispielsfällen sind für die Kriterien des
§ 18 KWG und damit auch für das Rating nach Basel II des U bei der Bank nicht ausreichend. Da der
Auftrag jedoch nur diesen Umfang deckte, konnte S weitere erforderliche Prüfungshandlungen nicht
vornehmen, da er diese vom Auftraggeber auch nicht honoriert bekommen hätte.
Musterfall 3
Sachverhalt: Die Z-OHG erteilt dem Steuerberater S den Auftrag, den Jahresabschluss zum
31.12.01 zu erstellen und weist darauf hin, dass die Vorlage des Jahresabschlusses bei dem
Kreditinstitut folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
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1. Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen für Kapitalgesellschaften gem. § 264 ff. HGB
aufzustellen.
2. Der Ausweis der Bilanzpositionen ist gem. § 266 HGB vorzunehmen.
3. Der Ausweis der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 HGB
vorzunehmen.
4. Die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern.
5. Der Jahresabschluss ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit einer
Plausibilitätsbeurteilung zu bescheinigen.
Steuerberater S erstellt den Jahresabschluss aus der in seinem Büro erstellten
Finanzbuchführung für die Z-OHG. Bei den Abschlussvorarbeiten sind umfangreiche
Abstimmungsarbeiten des Debitorenkontokorrents erforderlich. Weiterhin sind Nachbuchungen
von Forderungen und Verbindlichkeiten vorzunehmen. Diese Vorarbeiten erfordern einen
Zeitaufwand von acht Stunden. Bei den Arbeiten zum Jahresabschluss sind zur Erfüllung des
Auftrages folgende Arbeiten zusätzlich angefallen mit einem Zeitaufwand von insgesamt 26
Stunden:
 Besprechung mit den Gesellschaftern der OHG hinsichtlich der Geschäftsentwicklung in den
Jahren 2001 und 2002,
 Erläuterung der Betriebsabläufe im Unternehmen durch die Gesellschafter,
 Durchsicht der in 2001 durch die Gesellschafter abgeschlossenen Verträge, insbesondere
Leasingverträge, Verträge über Investitionen;
 Ermittlung des Bestands der Mitarbeiter während des Jahres 2001 und zu Beginn des Jahres
2002,
 Überprüfung der Bewertungsmethode für die Waren- und Materialbestände,
 Überprüfung der Bewertung der teilfertigen Leistungen;
 Beurteilung der Rückstellungen und Erörterung mit den Auftraggebern über deren Bewertung;
 Überprüfung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
 Überprüfung der Relation zwischen Betriebsleistung, Material- und Wareneinsatz und den
Produktivlöhnen;
 Überprüfung der Kundenanzahlungen und deren Relation zu den teilfertigen Leistungen;
 Überprüfung der Kostenarten im Verhältnis zur Jahresleistung und Vergleich mit den
Vorjahren.
Lösung: S hat sich die Vollständigkeit der ihm überlassenen Unterlagen und Auskünfte durch
eine Vollständigkeitserklärung des Auftraggebers schriftlich bestätigen lassen. Für die
Honorarberechnung ergeben sich weitere Berechnungsgrundlagen wie folgt:
Betriebliche Jahresleistung
Privatentnahmen der Gesellschafter
Bilanzsumme
6.330.000,00 EUR
620.000,00 EUR
2.560.000,00 EUR
Die Leistungen berechnet der Steuerberater S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanzund Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 a StBGebV
Gegenstandswert: 4.755.000,00 EUR
Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV
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25/10 Tab. B
4.670,00 EUR
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Gegenstandswert: 4.755.000,00 EUR
Gebühr für die Durchführung von Prüfungshandlungen und Plausibilitätsbeurteilungen
gem. § 612 BGB
– Zeitgebühr –
7/10
Tab. B
1.307,60 EUR
26 Std. x 100,00 EUR
2.600,00 EUR
8.577,60 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme:
60,00 EUR
8.637,60 EUR
Die Berechnung der Vorarbeiten zum Jahresabschluss kann der Steuerberater nicht zusätzlich
berechnen, da er die Finanzbuchführung für den Mandanten erstellt hat und mit der Gebühr gem.
§ 33 Abs. 1 StBGebV diese „Vorarbeiten“ abgegolten sind. Denn letztendlich ist nur eine
Korrektur der Buchführungsarbeiten erfolgt. Die Prüfungshandlungen und
Plausibilitätsbeurteilungen sind nicht nach der StBGebV abzurechnen, weil diese Tätigkeiten
nicht nach § 33 StBerG erfolgten, sondern nach § 57 Abs. 3 StBerG (zu den insoweit anfallenden
Gebühren vgl. KP 02, 157 ff.). Die Bescheinigung für diesen Jahresabschluss lautet wie folgt:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der von
mir geführten Bücher, der vorgelegten Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der
Firma Z-OHG erstellt. Das Inventar habe ich auf seine Plausibilität beurteilt. Dabei sind mir keine
Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
sprechen.“
Diese Bescheinigung ist nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer und der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich, um die Kriterien des § 18 KWG und für das Rating
nach Basel II zu erfüllen.
Eine abschließende Warnung: Diese Bescheinigung sollte nur dann erteilt werden, wenn die
erforderlichen Tätigkeiten von dem Steuerberater auch wirklich durchgeführt wurden. Sollte sich bei
Insolvenz des Mandanten herausstellen, dass die erforderlichen Prüfungshandlungen und
Plausibilitätsbeurteilungen zwar bescheinigt, aber nicht durchgeführt wurden und das Kreditinstitut
auf Grund dieser Bescheinigung dem Mandanten Kredite zugesagt hat, kann der Steuerberater in
Haftung genommen werden. Es ist dann auch nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsschutz
aus der Vermögensschadenhaftpflicht des Steuerberaters verloren geht.
Musterfall 4
Sachverhalt: Die X GmbH erteilt dem Steuerberater S den Auftrag, den Jahresabschluss zum
31.12.01 mit Plausibilitätsbeurteilung zu erstellen. Die im Betrieb der GmbH erstellte Buchhaltung
wird mit den Inventurunterlagen und Berechnung des Warenbestandes überreicht.
Steuerberater S übernimmt die Daten der Finanzbuchführung und erstellt den Jahresabschluss.
Seine analytischen Tätigkeiten hinsichtlich der Plausibilitätsbeurteilung und der teilweise
erforderlichen Prüfungshandlungen – insbesondere beim Umlaufvermögen, den
Verbindlichkeiten und den Rückstellungen – erfordern einen Zeitaufwand von 16 Stunden. Bei
Besprechung des vorläufigen Jahresabschlusses mit dem Geschäftsführer erhält S eine
unterzeichnete Vollständigkeitserklärung.
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Die Erstellung des Jahresabschlusses erfordert nicht unerhebliche Rückfragen und Klärungen bei
dem Auftraggeber, weil Finanzierungsverträge, Leasingverträge und sonstige Unterlagen nur
nach mehrfachem Anfordern vorgelegt wurden.
Lösung: Für die Honorarberechnung ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:
Bilanzsumme
betriebliche Jahresleistung
1.370.000 EUR,
2.940.000 EUR.
Die Leistungen berechnet S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV
Gegenstandswert: 2.155.000 EUR
33/10 Tab. B
3.972,30 EUR
Erstellung eines Anhangs
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1b StBGebV
Gegenstandswert: 2.155.000 EUR
7/10 Tab. B
917,70 EUR
Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBGebV
Gegenstandswert: 2.155.000 EUR
7/10 Tab. B
917,70 EUR
16 Std. x 150 EUR
2.400,00 EUR
8.207,70 EUR
Gebühr für die Durchführung von Prüfungshandlungen und Plausibilitätsbeurteilungen
gem. § 612 BGB
– Zeitgebühr –
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme
80,00 EUR
8.287,70 EUR
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses wurden 33/10 zu Recht zu Grunde gelegt, weil bei der
Bearbeitung Schwierigkeiten, verursacht von dem Mandanten, aufgetreten sind und insoweit ein
erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand erforderlich wurde. Die Bescheinigung für diesen
Jahresabschluss lautet wie folgt:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der mir
vorgelegten Bücher und Bestandsnachweise sowie der erteilten Auskünfte der Firma X GmbH
erstellt. Die Buchführung und das Inventar habe ich auf ihre Plausibilität beurteilt. Dabei sind mir
keine Sachverhalte bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses sprechen.“
Hinweis: Diese Bescheinigung entspricht den Voraussetzungen des § 18 KWG und ist nach
Basel II für ein günstiges Rating für den Mandanten Voraussetzung.
Musterfall 5
Sachverhalt: Der Einzelunternehmer E beauftragt am 8.12.01 den Steuerberater S, den
Jahresabschluss zum 31.12.01 für sein Einzelunternehmen, Großhandel mit Materialien und
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Artikeln des Sanitärgewerbes, zu erstellen. Dabei soll er eine Prüfung im Sinne der §§ 316 ff.
HGB – wie sie bei Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist – durchführen und darüber berichten.
S weist den Mandanten darauf hin, dass er eine Prüfung, wie beauftragt, zwar durchführen kann,
ihm die Erteilung eines Bestätigungsvermerks gemäß § 322 HGB jedoch untersagt ist, weil er für
ihn die Finanzbuchführung und den Jahresabschluss erstellt hat (§ 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB). Für
Zwecke der Vorlage des Jahresabschlusses bei den Kreditinstituten ist entsprechend der
Vereinbarung zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem Bundesaufsichtsamt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine solche Prüfung aber zulässig, wenn eine entsprechende
Bescheinigung erteilt wird.
S erledigt den Auftrag wie einen Prüfungsauftrag, in dem er bereits bei der Inventuraufnahme
zum 31.12.01 selbst mit 2 Mitarbeitern die Aufnahme der Material- und Warenbestände in den
3 Niederlassungen des E beobachtet und das System der Aufnahmearbeiten überprüft und
dokumentiert.
Im März 2002 werden ihm die Bewertungsgrundlagen des Material- und Warenbestandes
vorgelegt und er geht wie folgt vor:
 Er überprüft die Bewertung, die Vollständigkeit der Aufnahmebelege und dokumentiert dies mit
Ausführungen über die Bewertungsmethode.
 Der Debitoren- und Kreditorenbestand wird stichprobenweise durch Einforderung von
Saldenbestätigungen hinsichtlich seiner Vollständigkeit und der zutreffenden Erfassung
überprüft.
 Weitere umfassende Prüfungshandlungen betreffen insbesondere das interne Kontrollsystem,
die Kosten des Personaleinsatzes, die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, den
vollständigen und richtigen Ansatz der Verbindlichkeiten, die ausreichende Dotierung der
Rückstellungen und die wesentlichen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung.
 Wichtige Verträge, insbesondere Kredit- und Leasingverträge sowie Mietverträge,
Anstellungsverträge und sonstige Dauervertragsverhältnisse, werden von S überprüft.
In seinem Bericht stellt S die Kennzahlen des Betriebes hinsichtlich der Ertragslage, der
Vermögenssituation und der Liquidität des Unternehmens den vier Vorjahren gegenüber und
erläutert diese Entwicklungen. Weiterhin vergleicht er die Zahlen des Unternehmens mit
Auswertungen für die gesamte Branche. Bei Beendigung seiner Arbeiten und Besprechung des
vorläufigen Ergebnisses erhält S von E eine unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, dass ihm
alle Unterlagen zur Prüfung und Erstellung des Jahresabschlusses vorgelegen haben.
Lösung: Für die Honorarberechnung ist hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses ein
Zeitaufwand von 80 Stunden angefallen. Weitere Berechnungsgrundlagen ergeben sich wie folgt:
Bilanzsumme
betriebliche Jahresleistung
Privatentnahmen
5.320.000 EUR,
13.960.000 EUR,
460.000 EUR.
Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Die
Bewertung des Umlaufvermögens wurde nach der Fifo-Methode vorgenommen. Weiterhin waren
für drohende Verluste und für latente Steuern Rückstellungen zu bilden. Eine Beteiligung im
Anlagevermögen an einer Kapitalgesellschaft wurde mit dem niedrigeren beizulegenden Wert
angesetzt, obwohl eine dauernde Wertminderung nicht anzunehmen war. Aus den vorgenannten
Gründen war es erforderlich, für Zwecke der Besteuerung aus der Handelsbilanz eine zusätzliche
Steuerbilanz zu entwickeln.
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Die Leistungen berechnet Steuerberater S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV
Gegenstandswert: 9.870.000 EUR
Erstellung eines Prüfungsberichts und
Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.01
gem. § 612 BGB – Zeitgebühr –
Entwicklung einer Steuerbilanz
aus der Handelsbilanz
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 StBGebV
Gegenstandswert: 10.320.000 EUR
20/10 Tab. B
5.072,00 EUR
80 Std. x 200 EUR
16.000,00 EUR
7/10 Tab. B
1.976,80 EUR
23.048,80 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme
60,00 EUR
23.108,80 EUR
Die Aufstellung des Jahresabschlusses wurde mit Ansatz der Mittelgebühr zutreffend
abgerechnet, weil dem Steuerberater S die erforderlichen Unterlagen vorbildlich vorbereitet
übergeben wurden bzw. zum Teil im Rahmen der Prüfungstätigkeit (Zeitgebühr) erarbeitet
wurden (z.B. Inventurbewertung, Prüfung der Debitoren und Kreditoren, Überprüfung der
Verbindlichkeiten).
Für die Berechnung der Prüfungstätigkeit wurde ein recht hohes Honorar angesetzt, weil hierfür
nur besonders qualifizierte Mitarbeiter und der Praxisinhaber selbst tätig werden konnten. Die
Entwicklung der Steuerbilanz konnte geringfügig unter der Mittelgebühr angesetzt werden, weil
die Entwicklungsarbeit nicht so umfangreich war und Vorarbeiten für die Bewertung des
Vorratsvermögens von dem Mandanten weitgehend vorbereitet wurden. Die Bescheinigung für
den handelsrechtlichen Jahresabschluss lautet wie folgt:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der von
mir geführten Bücher sowie des Inventars der Firma E unter Beachtung der handelsrechtlichen
Vorschriften erstellt. Ich habe mich von der Ordnungsmäßigkeit des Inventars überzeugt.“
Hinweis: Diese Bescheinigung ist noch höher anzusiedeln, als die Bescheinigung nach dem
Beispiel 4 und entspricht auf jeden Fall den Voraussetzungen des § 18 KWG und Basel II.
Praxistipp: Soweit eine entsprechende Bescheinigung von den Mandanten gewünscht oder von
Kreditinstituten vorgeschrieben wird, sollte der Steuerberater diese Bescheinigung nur erstellen,
wenn er auch Prüfungshandlungen – wie sie bei handelsrechtlichen Prüfungen üblich und notwendig
sind – durchgeführt hat. Soweit er keine entsprechende Erfahrung mit der Durchführung von
handelsrechtlichen Prüfungen hat, sollte er sich durch Fortbildungsseminare und Beachtung der
Fachgutachten und Stellungnahmen des IDW vorbereiten und gegebenenfalls erfahrene Kollegen zu
Rate ziehen. Eine nicht ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung kann zu
erheblichen Haftungsschäden führen.
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Musterfall 6
Sachverhalt: Die Gesellschafter-Geschäftsführer der AB GmbH, einem Softwareunternehmen,
sind zu je 50 v.H. am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Sie beauftragen den Steuerberater
S, bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 auch eine Prüfung, wie sie nach
Handelsrecht für Kapitalgesellschaften vorgesehen ist, durchzuführen, wobei es den
Auftraggebern reicht, wenn im Prüfungsbericht eine Bescheinigung erteilt wird. Die Gesellschaft
will erhebliche Investitionen tätigen und hat bereits Finanzierungsverhandlungen mit einem
Kreditinstitut geführt, an denen S teilgenommen hat. Dabei wurde S von den Vertretern des
Kreditinstituts dargelegt, dass eine Prüfung erforderlich sei, um eine Kreditentscheidung zu fällen.
Die Geschäftsführer der AB GmbH übergaben S die im Betrieb geführte Buchführung, die
Lohnbuchführung und alle sonstigen erforderlichen Unterlagen und Verträge. Das
Vorratsvermögen bestand lediglich aus Büromaterial und war von untergeordneter Bedeutung.
Bei der Durchführung der auftragsbezogenen Arbeiten ergaben sich folgende Besonderheiten:
 Die von einer angelernten Buchhalterin erstellte Buchführung wies erhebliche Mängel auf, so
dass die gesamte Finanzbuchhaltung überarbeitet werden musste. Leider konnten nicht alle
aufgetretenen Mängel beseitigt werden.
 Die aufgetretenen Differenzen bei der Abstimmung der Lohnbuchführung mit den
Personalkosten in der Finanzbuchführung konnten nicht vollständig aufgeklärt werden.
 Die Abstimmung der Debitoren konnte nur rechnerisch erfolgen, wobei ca. 100
Korrekturbuchungen notwendig wurden. Die Korrekturbuchungen konnten zum Teil nicht
sachlich begründet werden.
 Bei der Bewertung der Außenstände, insbesondere von Auslandskunden, mussten aus
Gründen der Vorsicht erhebliche Wertberichtigungen vorgenommen werden.
 Bei den Rückstellungen und Verbindlichkeiten konnten ebenfalls nicht alle Positionen
endgültig geklärt werden, so waren Rechtsstreitigkeiten wegen Lizenzen, die das
Unternehmen nutzt, noch nicht abgeschlossen und die Tragweite von verlorenen Prozessen
nicht absehbar.
 Weiterhin bestanden grundlegende Mängel in der Buchführung wie Fehlen von Belegen zu
den Buchungen, Fehlen von Dokumentationen von Umbuchungen, Unklarheiten bei
Zuordnung von Kosten zu Investitionsgütern oder laufendem Aufwand usw.
Lösung: Für die Honorarberechnung ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:
Bilanzsumme
betriebliche Jahresleistung
Zeitaufwand für Überarbeitung der Buchführung
Durchführung der Jahresabschlussprüfung
und Erstellung des Prüfungsberichts
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970.000 EUR,
4.860.000 EUR,
60 Stunden.
120 Stunden.
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Die Leistungen berechnet Steuerberater S wie folgt:
Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung)
gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBGebV
Gegenstandswert: 2.915.000,00 EUR
Abschlussvorarbeiten
gem. § 35 Abs. 3 StBGebV
– Zeitgebühr – gem. § 13 StBGebV
Durchführung einer handelsrechtlichen Prüfung
einschl. Erstellung des Prüfungsberichts
gem. § 612 BGB
– Zeitgebühr –
25/10 Tab. B
3.602,50 EUR
60 Std. x 65 EUR
3.900,00 EUR
120 Std. x 100 EUR
12.000,00 EUR
19.502,50 EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme
60,00 EUR
19.562,50 EUR
Bei diesem Sachverhalt sind Abschlussvorarbeiten berechenbar, auch wenn anschließend eine
Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt. Steuerberater S erteilt folgende Bescheinigung:
Musterformulierung: „Vorstehender Jahresabschluss wurde von mir auf der Grundlage der
Buchführung und des Inventars der Firma AB GmbH unter Beachtung der handelsrechtlichen
Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags erstellt. Ich habe mich von der Ordnungsmäßigkeit
der zu Grunde liegenden Buchführung und des Inventars überzeugt.“
Diese Bescheinigung wurde von dem Kreditinstitut gefordert und S hat sie auch entsprechend
ausgestellt. Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts liegt jedoch offenbar keine
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vor, so dass die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit
zumindest eine grob fahrlässige Handlung des S sein kann. Die Folge: Im Schadenfall haftet S
gegenüber dem Kreditinstitut, insbesondere deshalb, weil er im Vorfeld über die Bedeutung
seiner Bescheinigung für das Kreditinstitut informiert worden war. Darüber hinaus ist zu
befürchten, dass die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht eintreten wird.
Praxistipp: S hätte in diesem Fall eine Bescheinigung erteilen müssen, aus der hervorgeht, dass
erhebliche Mängel in der Finanzbuchführung festgestellt wurden und eine Ordnungsmäßigkeit
daher nicht bestätigt werden konnte.
Musterfall 7
Sachverhalt: Die Urologen Dr. A und Dr. B führen eine Gemeinschaftspraxis und erteilen dem
Steuerberater S den Auftrag, aus der von S erstellten Buchführung eine EinnahmenÜberschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG für Zwecke der Kreditaufnahme bei dem
Kreditinstitut zu erstellen und die hierfür erforderliche Bescheinigung zu erteilen.
S führt die Arbeiten aus und muss vor Fertigstellung nicht unerhebliche Vorbereitungsarbeiten
durchführen, weil das Grundstück, in dem die Gemeinschaftspraxis geführt wird, Dr. A gehört.
Die insoweit als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden anteiligen Grundstückskosten
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einschließlich der Finanzierungskosten waren in der laufenden Buchführung nicht erfasst worden.
Weiterhin ergaben sich zusätzliche Arbeiten hinsichtlich im Jahr 2001 durchgeführter
Investitionen und der damit zusammenhängenden Finanzierungen.
Lösung: Für die Berechnung des Honorars ergeben sich folgende Berechnungsgrundlagen:
Betriebseinnahmen 2001
Betriebsausgaben 2001
Seine Leistungen berechnet Steuerberater S wie folgt:
Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
gem. § 25 Abs. 1 StBGebV
Gegenstandswert: 920.000 EUR
920.000 EUR
580.000 EUR
12,5/10
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
gem. § 16 StBGebV
Gesamtsumme
Tab. B
1.128,75 EUR
20,00 EUR
1.148,75 EUR
Die zusätzlichen Vorarbeiten, die zwar über das übliche Maß hinausgingen, sind allerdings durch
die Buchführungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten, so dass S sie nicht zusätzlich
berechnen kann. Für das Kreditinstitut erteilt S folgende Bescheinigung:
Musterformulierung: „Vorstehendes Ergebnis wurde von mir auf der Grundlage der von mir
geführten Aufzeichnungen, der vorgelegten Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte der Dres. A
und B als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG)
unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt.“
Wären die Aufzeichnungen (Buchhaltung) nicht vom Büro des Steuerberaters S erstellt worden,
hätte er die Vorarbeiten gemäß § 25 Abs. 2 StBGebV i.V.m. § 13 StBGebV nach der Zeitgebühr
berechnen können. In diesem Fall hätte die Bescheinigung wie folgt gelautet:
Musterformulierung: „Vorstehendes Ergebnis wurde von mir auf der Grundlage der vorgelegten
Aufzeichnungen und Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte der Dres. A und B als Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Eine Beurteilung
der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und Angaben des Unternehmens war nicht Gegenstand
des Auftrags.“
II. Erläuterungen
Die Anforderungen der Kreditinstitute gemäß § 18 KWG und nach Basel II eröffnen dem
Steuerberater zum Teil erhebliche neue Betätigungsfelder, die in der Regel auch gut honoriert
werden (vgl. dazu im Einzelnen KP 02, 146 ff., 157 ff., 172 ff.). Allerdings muss dringend darauf
hingewiesen werden, dass bei fehlender praktischer und theoretischer Erfahrung insbesondere auf
dem Gebiet der Prüfung nach Handelsrecht für den Berufsträger auch erhebliche Risiken bestehen.
Auf keinen Fall dürfen Bescheinigungen mit qualifizierter Aussage erteilt werden, wenn weder die
erforderlichen Prüfungshandlungen durchgeführt noch die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder
die Vollständigkeit des Prüfungsstoffes vorlagen. Denn der verständliche Wunsch, das Mandat nicht
zu gefährden, darf nicht mit diesen erheblichen Haftungsrisiken „erkauft“ werden.
Zum Verfasser: Herr Schwamberger ist Partner der Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und
Rechtsanwaltskanzlei Schwamberger, Kirchner & Partner GbR in Göttingen und Braunschweig.
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erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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