Häufig gestellte Fragen zum nachgeschalteten Anwender

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Häufig gestellte Fragen zum nachgeschalteten
Anwender
0122 Nachgeschaltete Anwender haben 12 Monate Zeit, um ihre Pflichten in
Bezug
auf
ein
Expositionsszenarium
zu
erfüllen,
das
einen
Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist. Beginnt die 12-Monats-Frist sobald der
nachgeschaltete Anwender das Expositionsszenarium oder wenn er die
Registrierungsnummer erhalten hat?
Dem Rechtstext zufolge beginnt die 12-Monats-Frist sobald der nachgeschaltete Anwender ein
Sicherheitsdatenblatt mit einer REACH-Registrierungsnummer erhält (Artikel 39 Absatz 1 der
REACH-Verordnung). Jedoch benötigt der nachgeschaltete Anwender ein Expositionsszenario,
das dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist oder zumindest Angaben zu "Verwendungen, von
denen abgeraten wird" im Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes .
0123 Wann kann ein nachgeschalteter Anwender (DU) einen Stoff für eine
PPORD-Tätigkeit verwenden?
Es gibt zwei verschiedene Situationen, in denen ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff für
eine PPORD-Tätigkeit wie beschrieben im Abschnitt 1.2.3.2 der Leitlinien zu den Bestimmungen
betreffend die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (SR&D - Scientific Research and
Development) und die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD Product and Process Oriented Research and Development) verwenden kann.
0124
Müssen
nachgeschaltete
Anwender
oder
Händler
den
Registrierungsstatus der Stoffe als solche oder in Gemischen prüfen, die sie
gemäß der REACH-Verordnung in Verkehr bringen?
Nachgeschaltete Anwender oder Händler müssen den Registrierungsstatus der Stoffe, die sie als
solche oder in einem Gemisch in Verkehr bringen prüfen. So erfüllen sie die Verpflichtung nach
Artikel 5 der REACH-Verordnung, nur Stoffe in Verkehr zu bringen, die den
Registrierungspflichten nach REACH entsprechen.
0125 Wann muss ein nachgeschalteter Anwender der ECHA die Verwendung
seines Stoffes melden?
Eine Meldung an die ECHA muss erfolgen, wenn der nachgeschaltete Anwender einen
Stoffsicherheitsbericht erstellen muss; oder wenn er von der Ausnahmeregelung, einen
Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, profitieren möchte.
0126 Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist
hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in
Verkehr gebracht werden?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rolle der Firma zum Zeitpunkt, zu dem die
Registrierungspflicht wirksam wird ab.
0127 Welche Konsequenzen ergeben sich für Registranten und
nachgeschaltete Anwender bei der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3
„Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen“?
Registranten haben die Möglichkeit auf die Prüfungen der Kurzzeittoxizität (28-Tage Test) und
Reproduktionstoxizität und den Prüfungen nach den Anhängen IX und X zu verzichten, wenn eine
der drei im Abschnitt 3.2 des Anhangs XI aufgeführten Bedingungen erfüllt ist.
0129 Gilt ein Stoff gemäß Artikel 7 (6) als „für diese Verwendung registriert“,
wenn ein nachgeschalteter Anwender die Agentur nach Artikel 38 über seine
Stoffanwendung informiert?
Die Informationspflicht gemäß Artikel 38 hat nichts mit einer Registrierung eines Stoffes zu tun.
Sie gilt für den nachgeschalteten Anwender, falls der nach Artikel 37 die Verpflichtung hat, für
einen Stoff eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen.
0130 Müssen die identifizierten Verwendungen auch für Stoffe erfasst werden,
für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss?
Im Rahmen der Registrierung eines Stoffes sind jedoch generell allgemeine Hinweise zur
Verwendung anzugeben. Der Registrant muss diese nach Artikel 10 a) iii) im technischen Dossier
mitteilen. Es sind gemäß Anhang VI Abschnitt 3 „Kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung“ zu
machen. Artikel 10 a) iii) führt weiter aus, dass diese Informationen alle identifizierten
Verwendungen des Registranten umfassen müssen.
Handelt es sich um einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff, so werden für die identifizierten
Verwendungen keine Expositionsszenarien erstellt.
0131 Ist ein nachgeschalteter Anwender verpflichtet die ihm im Rahmen des
Sicherheitsdatenblattes übermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu
befolgen?
Es ist zu beachten, dass die REACH-Verordnung ausdrücklich unbeschadet der bestehenden
Arbeitsschutzvorschriften gilt. Der nachgeschaltete Anwender muss in seiner Rolle als Arbeitgeber
nach den Arbeitsschutzvorschriften eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. In
Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung muss er Risikominderungs-/
Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. Auch wenn ihm der Registrant des Stoffes
Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen eines Expositionsszenarios für eine identifizierte
Verwendung übermittelt hat, ist er von dieser Pflicht nicht befreit.
0132 Unterliegt die Angabe der Verwendung eines Stoffes denselben Fristen
wie die Registrierung des Stoffs oder gibt es hier Sonderregelungen?
Angaben zur Verwendung eines Stoffes spielen für dessen Registrierung eine Rolle. Der
nachgeschaltete Anwender sollte für die Erstellung des Registrierungsdossiers durch den
Hersteller oder Importeur wissen, ob seine Verwendung im Dossier berücksichtigt wird.
0133 Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der unter die
Ausnahmen von REACH fällt (z. B. Verwendung in Humanarzneimitteln),
anders verwendet, als es die Ausnahme zulässt: Wer muss dann den Stoff
registrieren?
Beabsichtigt ein nachgeschalteter Anwender den Stoff abweichend von der Ausnahme zu
verwenden, so ist dies unzulässig und wird durch das Chemikaliengesetz § 27b geahndet. Wird
daher eine unter REACH fallende Verwendung beabsichtigt, muss der Stoff registriert werden.
Registrierungspflichtig ist dabei der Hersteller – im Falle einer Einfuhr der Importeur.
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