Häufig gestellte Fragen zum nachgeschalteten Anwender 0122 Nachgeschaltete Anwender haben 12 Monate Zeit, um ihre Pflichten in Bezug auf ein Expositionsszenarium zu erfüllen, das einen Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist. Beginnt die 12-Monats-Frist sobald der nachgeschaltete Anwender das Expositionsszenarium oder wenn er die Registrierungsnummer erhalten hat? Dem Rechtstext zufolge beginnt die 12-Monats-Frist sobald der nachgeschaltete Anwender ein Sicherheitsdatenblatt mit einer REACH-Registrierungsnummer erhält (Artikel 39 Absatz 1 der REACH-Verordnung). Jedoch benötigt der nachgeschaltete Anwender ein Expositionsszenario, das dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist oder zumindest Angaben zu "Verwendungen, von denen abgeraten wird" im Abschnitt 1 des Sicherheitsdatenblattes . 0123 Wann kann ein nachgeschalteter Anwender (DU) einen Stoff für eine PPORD-Tätigkeit verwenden? Es gibt zwei verschiedene Situationen, in denen ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff für eine PPORD-Tätigkeit wie beschrieben im Abschnitt 1.2.3.2 der Leitlinien zu den Bestimmungen betreffend die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (SR&D - Scientific Research and Development) und die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD Product and Process Oriented Research and Development) verwenden kann. 0124 Müssen nachgeschaltete Anwender oder Händler den Registrierungsstatus der Stoffe als solche oder in Gemischen prüfen, die sie gemäß der REACH-Verordnung in Verkehr bringen? Nachgeschaltete Anwender oder Händler müssen den Registrierungsstatus der Stoffe, die sie als solche oder in einem Gemisch in Verkehr bringen prüfen. So erfüllen sie die Verpflichtung nach Artikel 5 der REACH-Verordnung, nur Stoffe in Verkehr zu bringen, die den Registrierungspflichten nach REACH entsprechen. 0125 Wann muss ein nachgeschalteter Anwender der ECHA die Verwendung seines Stoffes melden? Eine Meldung an die ECHA muss erfolgen, wenn der nachgeschaltete Anwender einen Stoffsicherheitsbericht erstellen muss; oder wenn er von der Ausnahmeregelung, einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, profitieren möchte. 0126 Dürfen vorregistrierte Stoffe, die vor der relevanten Registrierungsfrist hergestellt oder importiert werden, nach dieser Frist ohne Registrierung in Verkehr gebracht werden? Die Antwort auf diese Frage hängt von der Rolle der Firma zum Zeitpunkt, zu dem die Registrierungspflicht wirksam wird ab. 0127 Welche Konsequenzen ergeben sich für Registranten und nachgeschaltete Anwender bei der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 „Stoffspezifische expositionsabhängige Prüfungen“? Registranten haben die Möglichkeit auf die Prüfungen der Kurzzeittoxizität (28-Tage Test) und Reproduktionstoxizität und den Prüfungen nach den Anhängen IX und X zu verzichten, wenn eine der drei im Abschnitt 3.2 des Anhangs XI aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. 0129 Gilt ein Stoff gemäß Artikel 7 (6) als „für diese Verwendung registriert“, wenn ein nachgeschalteter Anwender die Agentur nach Artikel 38 über seine Stoffanwendung informiert? Die Informationspflicht gemäß Artikel 38 hat nichts mit einer Registrierung eines Stoffes zu tun. Sie gilt für den nachgeschalteten Anwender, falls der nach Artikel 37 die Verpflichtung hat, für einen Stoff eine eigene Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen. 0130 Müssen die identifizierten Verwendungen auch für Stoffe erfasst werden, für die kein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss? Im Rahmen der Registrierung eines Stoffes sind jedoch generell allgemeine Hinweise zur Verwendung anzugeben. Der Registrant muss diese nach Artikel 10 a) iii) im technischen Dossier mitteilen. Es sind gemäß Anhang VI Abschnitt 3 „Kurze, allgemeine Angaben zur Verwendung“ zu machen. Artikel 10 a) iii) führt weiter aus, dass diese Informationen alle identifizierten Verwendungen des Registranten umfassen müssen. Handelt es sich um einen nicht als gefährlich einzustufenden Stoff, so werden für die identifizierten Verwendungen keine Expositionsszenarien erstellt. 0131 Ist ein nachgeschalteter Anwender verpflichtet die ihm im Rahmen des Sicherheitsdatenblattes übermittelten Risikominderungsmaßnahmen zu befolgen? Es ist zu beachten, dass die REACH-Verordnung ausdrücklich unbeschadet der bestehenden Arbeitsschutzvorschriften gilt. Der nachgeschaltete Anwender muss in seiner Rolle als Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzvorschriften eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchführen. In Abhängigkeit von den Ergebnissen dieser Beurteilung muss er Risikominderungs-/ Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. Auch wenn ihm der Registrant des Stoffes Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen eines Expositionsszenarios für eine identifizierte Verwendung übermittelt hat, ist er von dieser Pflicht nicht befreit. 0132 Unterliegt die Angabe der Verwendung eines Stoffes denselben Fristen wie die Registrierung des Stoffs oder gibt es hier Sonderregelungen? Angaben zur Verwendung eines Stoffes spielen für dessen Registrierung eine Rolle. Der nachgeschaltete Anwender sollte für die Erstellung des Registrierungsdossiers durch den Hersteller oder Importeur wissen, ob seine Verwendung im Dossier berücksichtigt wird. 0133 Wenn ein nachgeschalteter Anwender einen Stoff, der unter die Ausnahmen von REACH fällt (z. B. Verwendung in Humanarzneimitteln), anders verwendet, als es die Ausnahme zulässt: Wer muss dann den Stoff registrieren? Beabsichtigt ein nachgeschalteter Anwender den Stoff abweichend von der Ausnahme zu verwenden, so ist dies unzulässig und wird durch das Chemikaliengesetz § 27b geahndet. Wird daher eine unter REACH fallende Verwendung beabsichtigt, muss der Stoff registriert werden. Registrierungspflichtig ist dabei der Hersteller – im Falle einer Einfuhr der Importeur.