Extras für Ihre Mitarbeiter Lohn- oder Gehaltserhöhungen erfreuen sich beim Arbeitnehmer immer geringerer Wertschätzung, da ein Großteil der Erhöhung der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben zum Opfer fällt. Eine positive Anreizwirkung geht stattdessen von steuer- und sozialversicherungsfreien bzw. weniger stark belasteten Vergütungsbestandteilen und alternativen Möglichkeiten der Entlohnung aus. Durch den höheren Nettoeffekt sind diese Vergütungsbestandteile für Arbeitnehmer besonders attraktiv. 1. Was unbedingt beachtet werden muss 1.1. Lohn- und Gehaltsumwandlungen scheiden regelmäßig aus Oftmals wird der Wunsch gehegt, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Dies nicht zuletzt deshalb, um Einsparungen auch für das eigene Unternehmen zu erzielen. Hier muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Steuerfreiheit nahezu aller Leistungen von der Vorraussetzung abhängig macht, dass diese zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber zu leisten sind. Wichtig Eine Umwandlung von geschuldetem Arbeitslohn in abgabenfreie Leistungen scheidet deshalb in fast allen Fällen aus. Bei den steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers muss es sich also um zusätzliche Verdienstbestandteile handeln. Eine Herausrechnung aus dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsverdienst ist nicht zulässig. 1.2. Eine Vielzahl von Vorraussetzungen sind zu berücksichtigen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger knüpfen an abgabenfreie und begünstigt besteuerte Arbeitgeberleistungen eine Vielzahl von Vorraussetzungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorraussetzungen bei den regelmäßig stattfindenden Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfungen von den Prüfern sehr genau unter die Lupe genommen werden. Wir nur eine der geforderten Bedingungen nicht erfüllt, werden die Leistungen rückwirkend steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass auch Sozialversicherungsbeiträge nachträglich zu entrichten sind. Schuldner der Nachforderungen ist im vollen Umfang der Arbeitgeber. Je nach Umfang und Dauer der Gewährung, können die Rückforderungen schnell eine beträchtliche teilweise sogar existenzbedrohende Höhe annehmen. Hinzu kommt, dass gegenüber dem Arbeitnehmer nur sehr eingeschränkte Rückgriffsmöglichkeiten bestehen. Wichtig Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Vergütungsextras können nicht auf alle Geforderten Voraussetzungen im Detail eingehen. 2. ABC der begünstigten Leistungen 2.1. Aufmerksamkeiten Unter Aufmerksamkeiten werden Sachzuwendungen von geringfügigem Wert bezeichnet (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger). Derartige Zuwendungen in Form von Sachleistungen unterliegen nicht der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht, wenn die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) übergeben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 40 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) nicht übersteigt. Bei der Grenze von 40 Euro handelt es sich um einen Jahresbetrag. Wichtig In Abhängigkeit von den Gegebenheiten bzw. persönlichen Ereignissen des Arbeitnehmers kann deshalb der Betrag von 40 Euro ggf. mehrfach im Jahr in Anspruch genommen werden. Aufmerksamkeiten sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Neben den Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass besteht die Möglichkeit bestimmte Sachbezüge regelmäßig, also monatlich zu gewähren (Punkt 2.11). 2.2. Auslagenersatz Als Auslagenersatz bezeichnet man Auslagen (z.B. Park- oder Telefongebühren, die der Arbeitnehmer auf Rechnung des Arbeitgebers trägt. Sofern ausschließlich betriebliche Auslagen ersetzt werden, handelt es sich nicht um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Um Auslagenersatz handelt es sich jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die private Lebensführung ersetzt. 2.3. Beihilfen (Notstandsbeihilfen) Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Kalenderjahr steuerund in der Folge sozialversicherungsfrei. Wichtige Voraussetzung für die Gewährung ist, dass bei dem Arbeitnehmer ein sog. Anlassgerechtes Ereignis (z.B. Krankheitsfall, Tod naher Angehöriger, Schäden durch höhere Gewalt) eingetreten ist. Wichtig Beihilfen und Unterstützungen sind nur dann abgabenfrei, wenn ein besonderer Notfall beim Arbeitnehmer vorliegt. Es empfiehlt sich einen schriftlichen Nachweis über das Ereignis zum Lohnkonto des Mitarbeiters zu nehmen. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected] 2.4. Belegschaftsrabatte Überlassen Sie ihnen Arbeitnehmern eigene Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder gewähren Sie hierauf einen Rabatt, ist dies bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge möglich. Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eigene Waren oder Dienstleistungen handelt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt werden. Rabatte durch Dritte fallen nicht unter die Rabattfreibetragsregelung. Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabattes ist der um 4% Prozent geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern anbietet. Beispiel: Ein Möbelhaus überlässt einem Arbeitnehmer eine Schrankwand zu einem Preis von 1.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung im Geschäft angegebene Endpreis beträgt 2.500 Euro. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Endpreis von 2.500 Euro um 4% (= 100 Euro) zu kürzen. Unter Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts von 1.000 Euro verbleibt ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1.400 Euro (2.400 Euro – 1.000 Euro). Dieser Betrag überschreitet den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro um 320 Euro. Beim Arbeitnehmer ist lediglich der Betrag von 320 Euro als geldwerter Vorteil anzusetzen. 2.5. Computer Die private Nutzung eines betrieblichen – also im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden – Computers einschließlich des Zubehörs durch den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Abgabenfreiheit ist unabhängig von der Höhe und dem Verhältnis von beruflicher und privater Nutzung. Das bedeutet, dass Sie ihren Arbeitnehmern einen betrieblichen PC auch zur ausschließlichen Privatnutzung überlassen können. Neben der Überlassung eines betrieblichen PCs können Sie darüber hinaus auch die Kosten für die Internet-Nutzung steuerfrei ersetzen. Wichtig Wird dagegen ein Computer oder Zubehör in das Eigentum des Arbeitnehmers (z. B. durch Schenkung) übertragen, liegt in Höhe des ortsüblichen Preises steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor. Es empfiehlt sich deshalb, dass die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Hierüber sollte eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. 2.6. Darlehen Trotz der derzeit relativ geringen Kreditzinsen kann ein vom Arbeitgeber eingeräumtes Darlehen eine interessante Vergütungsalternative darstellen. Steuerfrei kann ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen dann gewährt werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums den Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigt. Wird ein Darlehen über 2.600 Euro eingeräumt ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber einen geringeren als den marktüblichen Zinssatz (derzeit 5%) erhebt. Wichtig Es empfiehlt sich einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen, aus dem sich die Regelungen über Höhe des Darlehens, Laufzeit, Verzinsung und Tilgung ergeben. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected] 2.7. Fahrtkostenerstattungen Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenersatz für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnte dieser bis 31.12.2006 im vollen Umfang mit 15% pauschal besteuert werden. Dies hatte die Sozialversicherungsfreiheit der Fahrtkostenerstattung zur Folge. Die Neuregelung der Entfernungspauschale ab 1.1.2007 wirkt sich erheblich auf die Fahrtkostenerstattung an Arbeitnehmer aus. Die Lohnsteuerpauschalierung bleibt zwar erhalten, sie ist jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer möglich. Dies hat zur Folge, dass die bislang lediglich mit Pauschalsteuern belasteten Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – für eine Entfernung bis 20 km – nun der regulären Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer unterliegt. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer setzt die Möglichkeit zur günstigen Pauschalbesteuerung wieder ein. Wichtig In diesem Zusammenhang sollte über die Möglichkeit nachgedacht werden, die bisherigen Fahrtkostenzuschüsse durch einen – bis 44 Euro/Monat begünstigten – Benzingutschein zu ersetzen (Punkt 2.11). 2.8. Fortbildungsveranstaltungen mit Freizeitelementen Fortbildungsveranstaltungen, die neben Fachvorträgen auch Freizeitelemente beinhalten, erfreuen sich bei den Mitarbeitern wachsender Beliebtheit. Die neuere BFH-Rechtsprechung zu den sog. Gemischt veranlassten Dienstreisen und der ab dem Jahr 2007 neu eingeführte § 37b EStG macht diese Anreizkomponente zusätzlich interessant. Bisher mussten derartige Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren, dem Arbeitnehmer im vollen Umfang als Arbeitslohn zugerechnet werden. Eine Aufteilung der Zuwendungen in einen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen und steuerfreien Teil kam regelmäßig nicht in Betracht. Vom diesem „Ganz - oder – gar – nicht - Prinzip“ ist der BFH abgerückt und lässt nun eine Aufteilung der Kosten in betrieblich und privat zu. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens des Privatanteils besteht ab 1.1.2007 zudem eine neue Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Pauschalsteuersatz von 30%. Beispiel: Ein Pharmaunternehmen lädt im März 2007 Kunden sowie eigene Arbeitnehmer zu einem 5-tägigen Seminar nach London ein. Neben Fachvorträgen enthält das Rahmenprogramm auch zahlreiche Veranstaltungen (z. B. Besichtigungen) die eindeutig privat veranlasst sind. Der private Anteil beträgt zweifelsfrei 50% der Gesamtkosten der Reise. Für die privat veranlassten Aufwendungen der Reise kann der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 30% Gebrauch machen. Durch die Pauschalbesteuerung ergibt sich für die an der Reise teilnehmenden Arbeitnehmer kein anzusetzender geldwerter Vorteil. 2.9. Kinderbetreuungskosten Eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist der Wunsch vieler erwerbstätiger Eltern. Baroder Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected] Wichtig Die Betreuung im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen oder Familienangehörige, ist nicht begünstigt. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Originalbeleg als Nachweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. 2.10. Telekommunikationsgeräte Eine interessante Vergütungsalternative mit hoher Anreizwirkung ist die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräte an Arbeitnehmer. Neben der Überlassung von betrieblichen Personalcomputern (Punkt 2.5) ist auch die Zurverfügungstellung von arbeitgebereigenen Telekommunikationsgeräten, wie z. B. Telefone, Handys, Faxgeräte im vollem Umfang lohnsteuerfrei. Wichtig Wie bei der Überlassung eines betrieblichen PCs gilt die Steuerfreiheit für arbeitgebereigene Telekommunikationsgeräte unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung. Selbst eine 100 %-ige Privatnutzung der Geräte ist deshalb unschädlich. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die Privatnutzung des Telefons im Betrieb, sondern auch, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Handy ur privaten Nutzung außerhalb des Unternehmens überlassen wird. Ebenfalls begünstigt ist die Einrichtung eines betrieblichen Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit erstreckt sich sowohl auf den Vorteil der Gerätenutzung als auch auf die damit verbundenen Grundgebühren und Verbindungsentgelte. Handelt es sich dagegen um ein privates Telefon des Arbeitnehmers und fallen von diesem Privatanschluss erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können vom Arbeitgeber ohne Einzelnachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro im Monat steuerfrei ersetzt werden. 2.11. Warengutscheine Immer häufiger gehen Arbeitgeber dazu über, Warengutscheine (z. B. Benzingutscheine) an Arbeitnehmer auszugeben. Für die Frage, ob es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder um einen begünstigten Sachbezug handelt, ist darauf abzustellen, ob der Warengutschein beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten einzulösen ist. Einlösung von Warengutscheinen im eigenen Betrieb Warengutscheine die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind, stellen auch dann einen begünstigten Sachbezug dar, wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Für auf den eigenen Arbeitgeber bezogene Gutscheine ist die monatliche 44 Euro-Freigrenze oder der sog. Rabattfreibetrag (Punkt 2.4) von jährlich 1.080 Euro anwendbar. Einlösung von Warengutscheinen bei einem Dritten Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, sind ebenfalls bis zu einem Wert von 44 Euro im Monat je Arbeitnehmer begünstigt. Diese bei einem anderen Unternehmen einzulösenden Gutscheine unterliegen allerdings erheblich strengen Anforderungen. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected] Wichtig Auf einen Gutschein der zum Einkauf bei einem Dritten berechtigt muss die Ware nach Art und Menge genau bezeichnet sein. Der Gutschein darf allerdings keinen Geldbetrag oder Höchstbetrag enthalten. Sprechen Sie unbedingt mit ihrem Steuerberater, da hier erhebliches Gefahrenpotenzial gegeben ist. Beispiel: Der Arbeitgeber übergibt einem Arbeitnehmer monatlich einen Gutschein über 30 Liter Super Benzin, mit einem aufgedruckten Wert von „höchstens 44 Euro“, der bei einer bestimmten Tankstelle einzulösen ist. Da der Gutschein neben der genau bezeichneten Ware einen Höchstbetrag enthält, handelt es sich nicht mehr um einen steuerbegünstigten Sachbezug. Die Steuerfreiheit scheidet – allein wegen der Angabe des Höchstbetrages – aus. 2.12. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Arbeiten ihre Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht, besteht die Möglichkeit hierfür steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu gewähren. Wichtige Grundvoraussetzungen hierfür sind, dass die Zuschläge für Arbeiten in den begünstigten Zeiten (siehe nachfolgend), für tatsächlich geleistete Arbeit sowie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Welche Arbeitszeiten im Einzelnen begünstigt sind und welche maximalen Zuschlagssätze hierfür steuerfrei gezahlt werden können, sehen Sie nachfolgend: für Nachtarbeit 25% (von 20 Uhr bis 6 Uhr) bzw. 40% (von 0 Uhr bis 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr) für Sonntagsarbeit 50% (als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde); für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen 125% (als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit des auf den Feiertag folgenden Tages von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde); für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150%. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr. Der Stundenlohn beträgt 16 Euro. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben: 22 Uhr – 0 Uhr: 2 Std. x 16 Euro = 32 Euro x 25 %= 8,00 Euro 0 Uhr – 4 Uhr: 4 Std. x 16 Euro = 64 Euro x 40 %= 25,60 Euro 4 Uhr – 6 Uhr: 2 Std. x 16 Euro = 32 Euro x 25 %= 8,00 Euro Nachtzuschlag insg. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn 41,60 Euro o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected] Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge ist, dass die begünstigten Arbeitszeiten für jeden Mitarbeiter anhand von Einzelaufzeichnungen genau nachzuweisen sind (z. B. Stundenzettel, Stechkarten, Fahrtenschreiber etc.). Erschwerend kommt hinzu, dass diese Einzelnachweise fortlaufend – also Monat für Monat – zu führen sind. Es reicht nicht aus, dass Aufzeichnungen lediglich für einen repräsentativen Zeitraum erstellt werden. Wichtig Die Anforderungen für die steuerfreie Gewährung der Zuschläge insb. An die Nachweisführung sind hoch. Der damit verbundene und in erster Linie vom Arbeitgeber zu leistende Verwaltungsaufwand darf nicht unterschätzt werden. Zu beachten ist weiterhin, dass die Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge seit Mitte des Jahres 2006 auf einen Stundenlohn von 25 Euro begrenzt wurde. Bahnhofstr. 15 84453 Mühldorf /Inn o o o Telefon 08631/12145 Telefax 08631/15675 E-Mail: [email protected]