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Praktikanten – Volontäre – Auszubildende
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Lübeck – 21. März 2013
I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
II. Auszubildende
III. Praktikanten
IV. Minijobber
V. Leiharbeitnehmer
VI. Freiberufler
VII. Querschnittsphänomene
I. Übersicht über besondere Beschäftigtengruppen
Gesetzlicher Grundfall:
Unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis
Azubis
Praktikanten
Praktikanten
Unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis
Minijobber
Freiberufler
Leiharbeit
Wer ist Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im
Dienste eines anderen verpflichtet ist.
II. Auszubildende
Azubis
Berufsausbildungsverhältnis
•
rechtliches Sondervertragsverhältnis,
ähnlich Arbeitnehmereigenschaft
•
„kleine“ Arbeitnehmer
•
Annäherung an Arbeitnehmerstatus
•
dem Charakter nach befristetes
Dienstverhältnis
•
gesetzliche Regelung durch BBiG
Prägender Charakter durch
•
besondere Fürsorge und Anleitung
•
beiderseitige Pflicht zur Förderung des
Ausbildungszwecks
•
Arbeitsleistung ggü. Lernleistung nachrangig
Dauer der Ausbildung
•
Startdatum konkret festgelegt
•
Beendigung spätestens bei vereinbartem
Beendigungsdatum
•
vorzeitige Beendigung bei früherer
erfolgreicher Abschlussprüfung
Verlängerung der Ausbildung bei Prüfungsversagen
•
Verlängerung bis zum Abschluss der
Wiederholungsprüfung
•
bis längstens ein Jahr
•
ein Wiederholungsversuch
•
muss vom Azubi verlangt werden
Inhaltliche Fragen der Ausbildung
•
Weisungsrecht § 106 GewO
•
Gliederung durch Ausbildungsordnungen
•
begleitet von Berufsschulunterricht
(bezahlte Freistellung)
•
Förderungspflicht durch Arbeitgeber durch
Zurverfügungstellung aller erforderlichen
Arbeitsmaterialien
Probezeit in der Ausbildung
•
unverzichtbar, da gesetzlich vorgesehen
•
1 - 4 Monate
•
während Probezeit ohne Angabe von
Gründen jederzeit zum Tagende (schriftlich)
beiderseitig kündbar
•
auch bei Vorbeschäftigung vor Ausbildung
wirksam vereinbart
•
ggf. BR-Anhörung beachten!
Kündigung nach der Probezeit
•
nur noch aus wichtigem Grund = fristlos
•
Schriftform (§ 623 BGB)
•
Begründungserfordernis
(Festlegung für Prozess)
•
ggf. Zugang an Erziehungsberechtigte
Übernahme am Ende der Berufsausbildung
•
§ 24 BBiG: Weiterarbeit nach bestandener
Abschlussprüfung in Kenntnis der Tätigkeit =
unbefristetes Arbeitsverhältnis
•
kein Übernahmeanspruch (Ausnahme: TV,
BV, Zusagen)
•
Übernahme ist Einstellung nach § 99 Abs. 1
BetrVG
•
Übernahmenoten sind Auswahlrichtlinen
nach § 95 BetrVG
Auszubildende zählen nicht
•
bei der Bestimmung des Schwellenwerts
nach § 23 Abs. 1 KSchG
Die Ausbildungszeit ist
•
keine Vorbeschäftigungszeit i.S.v. § 14 Abs.
2 S. 2 TzBfG
•
häufig Verhandlungsmasse bei der Frage der
Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung
von Abfindungen
•
str., ob anrechenbare
Betriebszugehörigkeitszeit bei der
Sozialauswahl
Befristung im Anschluss an die Ausbildung:
•
schriftliche Befristungsvereinbarung vor
Rechtsfolgen aus § 24 BBiG
•
Zeitbefristung grundsätzlich möglich
•
Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 Ziff. 2
TzBfG 1 x bis zu 1 Jahr
Azubi-Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht:
•
Vergütung von Mehrarbeit
•
Zahlung aufgrund zu niedriger Vergütung
•
fristlose Kündigung
•
nur wenige Klagen
•
vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren
§ 111 Abs. 2 ArbGG
III. Praktikanten
Praktikanten
Praktikanten
•
„Praktikant“ ist kein gesetzlicher Begriff
•
keine gesetzliche Regelung
•
viele politische Forderungen
•
Volontäre faktisch identisch zu Praktikanten
Praktikanten
Praktikant
im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses
Praktikanten
Praktikant
im Rahmen eines
sonstigen
Rechtsverhältnisses
Abgrenzungsmaßstab:
• Weisungsgebundenheit
• Eingliederung in den Betrieb
Praktikanten
Praktikant
im Rahmen eines sonstigen Rechtsverhältnisses
• Schülerpraktikanten
• Ausbildungsinteressenten
• Studienpraktikanten ohne vorrangiges
Erwerbsinteresse
Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen
bei Fehlzeiten möglich?
Praktikanten
Praktikant
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
• Studienpraktikanten mit Vollerwerbsinteresse
(auch bei paralleler Diplomarbeit)
• Schülerpraktikanten mit Erwerbsinteresse in den
Schulferien
• „Etikettierte“ Praktikanten
Kontrollfrage: Sind disziplinarische Maßnahmen bei
Fehlzeiten möglich?
Wenn Arbeitsverhältnis trotz Bezeichnung als
„Praktikant“
 alle arbeitsrechtlichen Regeln gelten
• Vergütung § 612 BGB
• Befristung § 14 TzBfG
• Mitbestimmung § 99 BetrVG
• Kündigungsschutz § 1 KSchG
• u.v.a.m.
Vergütung von Praktikanten
 häufig keine oder nur geringe Vergütung
Was ist eine angemessene Vergütung?
§ 612 BGB – Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist
bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige
Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
Maßstäbe:
• Üblichkeit
• Berücksichtigung etwaiger Minderqualifikation
• Lerncharakter
• aber:
Probleme bei faktischer Vollarbeit,
insbesondere unter Tarifgeltung
IV. Minijobber
Minijobber
Minijob / 450 EUR-Job =
• „normales“ Arbeitsverhältnis in Teilzeit
• sozial- und steuerrechtliche Sonderbehandlung
Häufige Fehler in Behandlung von Minijobs:
• keine Urlaubsgewährung
• pauschale Urlaubsabgeltung über Stundenlohn
• fehlende Betriebsratsanhörung bei Kündigung
• „freie“ Beendigungsbehandlung
• Nichtzahlung von Mindestentgelten
V. Leiharbeitnehmer
Leiharbeit
Definition
Arbeitnehmerüberlassung
AÜ ist die im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit
erfolgende Überlassung von Arbeitnehmern zur
Arbeitsleistung an einen Dritten, die dieser nach seinen
Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene
Arbeitnehmer einsetzt.
Beteiligte und deren Rechtsbeziehungen
Verleiher
Arbeitsvertrag
Leiharbeitnehmer
Verleihvertrag
Entleiher
tatsächliche Überlassung
Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei
unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz
(„Gesetzesverstoß“)
Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur
Personalkostensenkung kann institutioneller
Rechtsmissbrauch sein
LAG Nürnberg Beschl. v. 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11
(Rechtsbeschwerde eingelegt)
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim
Schwellenwert nach § 23 KSchG –
BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der
Bestimmung der Betriebsratsgröße –
BAG Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 69/11
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei
Schwellenwert für IA und Sozialplan –
BAG Urt. v. 18.10.2011 – 1 AZR 335/10
VI. Freiberufler
Freiberufler
Abgrenzungsmaßstab:
• Weisungsgebundenheit
• Eingliederung in den Betrieb
Standardfall:
Freie Mitarbeit vereinbart. Vertrag wird
gekündigt, Mitarbeiter klagt auf Grundlage
KSchG mit Behauptung, Arbeitnehmer gewesen
zu sein.

Statusrechtsstreit mit u.U. erhebliche
sozialversicherungsrechtlichen Folgen
Bekannte Fälle:
• Eismann
• Hamburg-Mannheimer
• Axel Springer
• freie Handelsvertreter-Fälle
VII. Querschnittsphänomene
Befristung von Arbeitsverhältnissen
• Zeitbefristung § 14 Abs. 2 TzBfG
• Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG
Teilzeitarbeit
• Reduzierungsanspruch § 8 TzBfG
• Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG
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