Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Juni - EUR-Lex

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L 166/28
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
25.6.2011
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 24. Juni 2011
zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen und der Förderung von Erdöl in
Italien von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4253)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/372/EU)
men, Fernleitungen, Terminals usw.). Außerdem hat die
Kommission bereits mehrfach festgestellt, dass „Erschlie­
ßung, Förderung und Absatz von Rohöl und Erdgas“
einen „sachlich relevanten Markt“ darstellen (3). Für die
Zwecke dieses Beschlusses umfasst daher „Förderung“ so­
wohl die „Erschließung“ als auch den (Erst-)Absatz von
Erdöl.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Par­
laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung
der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Was­
ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1),
insbesondere auf Artikel 30 Absätze 5 und 6,
(3)
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHLAGE
(1)
Am 23. März 2011 übermittelte der italienische Verband
der Erdöl- und Bergbauindustrie (Assomineraria) der
Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 30
Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG. Dies teilte die Kom­
mission den italienischen Behörden gemäß Artikel 30
Absatz 5 Unterabsatz 1 mit Schreiben vom 1. April
2011 mit. Dieses Schreiben wurde von den italienischen
Behörden am 19. April 2011 beantwortet. Gegenstand
des Antrags von Assomineraria sind das Aufsuchen von
Erdöl- und Erdgasvorkommen und die Förderung von
Erdöl in Italien. Entsprechend früheren Entscheidungen
der Kommission zu Unternehmenszusammenschlüs­
sen (2) wurden in dem Antrag zwei getrennte Tätigkeits­
bereiche beschrieben:
II. RECHTLICHER RAHMEN
(4)
Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Auf­
träge, die die Ausübung einer von der Richtlinie
2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht
unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mit­
gliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit
freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt
ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb aus­
gesetzt ist, wird unter Berücksichtigung der besonderen
Merkmale des betreffenden Sektors anhand objektiver
Kriterien ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als
frei, wenn der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen
Vorschriften des EU-Rechts, durch die ein bestimmter
Sektor oder ein Teil davon für den Wettbewerb geöffnet
wird, umgesetzt hat und anwendet.
(5)
Da Italien die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Par­
laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Ertei­
lung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion,
Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (4)
umgesetzt hat und anwendet, gilt der Zugang zum Markt
a) das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und
b) die Förderung von Erdöl.
(2)
Den genannten Kommissionsentscheidungen zufolge
schließt „Förderung“ für die Zwecke dieses Beschlusses
die „Erschließung“ ein, d. h. die Errichtung geeigneter
Infrastrukturen für die künftige Förderung (Erdölplattfor­
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Siehe insbesondere die Entscheidung 2004/284/EG der Kommission
vom 29. September 1999 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines
Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRAbkommen (Sache Nr. IV/M.1383 — Exxon/Mobil) sowie spätere
Entscheidungen, u. a. die Entscheidung der Kommission vom 3. Mai
2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemein­
samen Markt (Sache Nr. COMP/M.4545 — STATOIL/HYDRO) ge­
mäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates.
Assomineraria ist ein Handelsverband, der im Namen der
größten Unternehmen, die auf dem Gebiet des Auf­
suchens und der Förderung von Kohlenwasserstoffen in
Italien tätig sind, auftritt. Die vier größten dem Verband
angehörenden Unternehmen sind ENI S.p.A., Edison
S.p.A, Shell Italia E&P S.p.A und Total E&P Italia S.p.A.
(3) Siehe u. a. Entscheidung 2001/45/EG der Kommission vom
29. September 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses
mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache
IV/M.1532 — BP Amoco/Arco), Erwägungsgrund 14.
(4) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
als ungeeignet erachtet, dass in unterschiedlichen geogra­
fischen Gebieten Investitionen sehr unterschiedlicher Grö­
ßenordnung erforderlich sind. So sind für die Erdöl- und
Erdgasexploration in der Nordsee höhere Investitionen
notwendig als z. B. für die Exploration im Nahen Osten.
gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2004/17/EG als frei. Ob eine Tätigkeit auf einem beson­
deren Markt unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist,
sollte anhand verschiedener Kriterien beurteilt werden,
von denen keines notwendigerweise und für sich genom­
men den Ausschlag gibt.
(6)
(7)
Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen
auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar
dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil
der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf die­
sen Märkten zu berücksichtigen. Da die Bedingungen für
die einzelnen Tätigkeiten, für die dieser Beschluss gilt,
unterschiedlich sind, sollte für jede Tätigkeit/jeden Markt
eine getrennte Beurteilung erfolgen.
(11)
In der Regel werden die beiden anderen Parameter — der
Anteil an den nachgewiesenen Vorkommen und der An­
teil an der erwarteten Förderung bzw. Gewinnung — zur
Berechnung der Marktanteile der Unternehmen dieser
Branche verwendet. (3)
(12)
Am 31. Dezember 2009 beliefen sich nach den vorlie­
genden Informationen die weltweit nachgewiesenen
Erdöl- und Erdgasvorkommen auf 385,58 Mrd.
Normkubikmeter Rohöleinheiten (nachstehend „Sm3
RÖE“). (4) Zum 1. Januar 2010 betrugen die nachgewie­
senen Erdöl- und Erdgasvorkommen in Italien zusam­
mengenommen kaum mehr als 0,205 Mrd. Sm3
RÖE (5), d. h. etwas über 0,05 %. Der individuelle Anteil
der in Italien tätigen Vertragspartner ist daher natürlich
noch kleiner. Nach den vorliegenden Informationen be­
steht ein direkter Zusammenhang zwischen den nach­
gewiesenen Erdöl- und Erdgasvorkommen und der erwar­
teten künftigen Förderung. Demnach gibt es also keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich wesentliche Veränderun­
gen bei den Marktanteilen der einzelnen in Italien tätigen
Vertragspartner ergäben, wenn sie nicht anhand des An­
teils an den nachgewiesenen Vorkommen, sondern an­
hand der erwarteten Förderung berechnet würden. Ange­
sichts des Zusammenhangs zwischen nachgewiesenen
Vorkommen und tatsächlicher Förderung lassen diese
Fakten auch Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation
auf dem betreffenden Markt zu.
(13)
Die Konzentration auf dem Explorationsmarkt ist nicht
hoch. Abgesehen von den staatlichen Unternehmen ist
für den Markt die Beteiligung von internationalen, ver­
tikal integrierten Privatunternehmen, den so genannten
„Super-Majors“ (BP, ExxonMobil und Shell), sowie einer
Anzahl so genannter „Majors“ kennzeichnend. Diese Fak­
toren sind ein Indiz dafür, dass die Tätigkeiten unmittel­
bar dem Wettbewerb ausgesetzt sind.
Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbs­
vorschriften unberührt.
III. WÜRDIGUNG
(8)
Jede der beiden Tätigkeiten, die Gegenstand des genann­
ten Antrags sind (Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvor­
kommen und Förderung von Erdöl), wurde in den in den
Erwägungsgründen 1 und 2 genannten früheren Kom­
missionsentscheidungen als eigener Produktmarkt einge­
stuft. Die Tätigkeiten sind daher getrennt zu prüfen.
Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen
(9)
(10)
Wie von der Kommission bereits festgestellt (1), ist das
Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen als ein
einziger Produktmarkt anzusehen, da zu Beginn der Ex­
ploration nicht feststeht, ob Erdöl oder Erdgas gefunden
wird. Auf dem Explorationsmarkt erteilt das „Gastland“ in
der Regel dem meistbietenden Unternehmen die Geneh­
migung für die Exploration (2). Ferner wird der betref­
fende Markt gemäß langjähriger Kommissionspraxis als
weltweiter Markt definiert. Da kein Grund zu der An­
nahme besteht, dass diese Definition im vorliegenden
Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke dieses Be­
schlusses beibehalten.
Die Marktanteile der Unternehmen, die Exploration be­
treiben, lassen sich anhand von drei Variablen berechnen:
anhand der Investitionsaufwendungen, der nachgewiese­
nen Vorkommen oder der erwarteten Förderung. Der
Rückgriff auf die Investitionsaufwendungen für die Be­
rechnung der Marktanteile der Unternehmen auf dem
Explorationsmarkt wurde u. a. aufgrund der Tatsache
(1) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie
die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19. November
2007 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemein­
samen Markt (Sache COMP/M.4934 Kazmunaigaz/Rompetrol) ge­
mäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
(2) M.1532 BP Amoco/Arco, Erwägungsgründe 9 und 10.
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Erdölförderung
(14)
Entsprechend gängiger Kommissionspraxis (6) stellen Er­
schließung, Förderung und Absatz von (Roh)Öl einen
eigenen, weltweiten Produktmarkt dar. Da kein Grund
zu der Annahme besteht, dass diese Definition im vor­
liegenden Fall nicht zutrifft, wird sie für die Zwecke die­
ses Beschlusses beibehalten.
(3) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung (Erwä­
gungsgründe 25 und 27).
(4) Siehe Punkt 5.2.1 des Antrags sowie die dort genannten Quellen,
insbesondere die beigefügte „BP Statistical Review of World Energy“
(Juni 2010) (nachstehend „BP Statistiken 2010“). Im Einklang mit
den bisherigen Entscheidungen gemäß Artikel 30 wurden die Öl­
sande Kanadas nicht berücksichtigt.
(5) Gemäß BP-Statistiken 2010, S. 8.
(6) Siehe insbesondere die genannte Exxon/Mobil-Entscheidung sowie
die jüngere Entscheidung der Kommission vom 19.11.2007 zur
Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen
Markt (Sache COMP/M.4934 KAZMUNAIGAZ/ROMPETROL) gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004.
L 166/30
(15)
(16)
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Nach den vorliegenden Informationen (1) betrug 2009
die tägliche Erdölförderung weltweit insgesamt
79,948 Mio. Barrel. In Italien wurden im selben Jahr ins­
gesamt 0,095 Mio. Barrel täglich gefördert, was einem
Marktanteil von 0,11 % entspricht. Bei den individuellen
Anteilen der in Italien tätigen Vertragspartner ergibt sich
für 2009 folgendes Bild: Mit einer Förderung von welt­
weit täglich 1,007 Mio. Barrel (2) hat ENI einen
Anteil von 1,26 % an der weltweiten Ölförderung. Shell
hat mit einer weltweiten Förderung von täglich
1,581 Mio. Barrel Öl (3) einen Marktanteil von 1,98 %
an der weltweiten Ölförderung. Total hat mit einer welt­
weiten Förderung von täglich 1,381 Mio. Barrel Öl (4)
einen Marktanteil von 1,73 % an der weltweiten Ölför­
derung. Edison schließlich hat mit einer weltweiten För­
derung von täglich 5 000 Barrel Öl (5) einen Marktanteil
von 0,006 % an der weltweiten Ölförderung.
Für die Zwecke dieser Analyse ist es wichtig, den Kon­
zentrationsgrad am relevanten Markt insgesamt zu be­
rücksichtigen. Vor diesem Hintergrund nimmt die Kom­
mission zur Kenntnis, dass der Markt für Rohölförderung
durch die Präsenz von großen staatlichen Unternehmen
und drei internationalen, vertikal integrierten Privatunter­
nehmen, den so genannten „Super-Majors“ (BP, Exxon­
Mobil und Shell, deren Anteile am Ölförderungsmarkt
2009 3,2 %, 3,0 % bzw. 2,0 % betrugen (6)), sowie einer
Anzahl so genannter „Majors“ (7) gekennzeichnet ist.
Diese Faktoren deuten darauf hin, dass der Markt meh­
rere Akteure hat, zwischen denen ein wirksamer Wett­
bewerb besteht.
geführten Leistungen in Italien ermöglichen sollen, noch
wenn in diesen geografischen Gebieten ein Wettbewerb
für die Ausübung einer solchen Tätigkeit durchgeführt
wird.
(19)
Dem Antrag zufolge wird an den meisten Förderstätten
Italiens sowohl Erdöl gefördert als auch Erdgas gewon­
nen, wobei die jeweiligen Anteile allerdings unterschied­
lich hoch sind (8). Der vorliegende Freistellungsantrag be­
trifft nicht die Gewinnung von Erdgas, so dass die Be­
stimmungen der Richtlinie 2004/17/EG für diesen Sektor
weiterhin gelten. In diesem Zusammenhang sei daran
erinnert, dass bei Vergabeaufträgen, die mehrere Tätigkei­
ten betreffen, nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/17/EG
zu verfahren ist. Dies bedeutet, dass wenn ein Auftrag­
geber „gemischte“ Aufträge vergibt, d. h. Aufträge für die
Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der An­
wendung der Richtlinie 2004/17/EG freigestellt sind, als
auch von Tätigkeiten, die nicht freigestellt sind, darauf zu
achten ist, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auf­
trags ist. Wenn der Auftrag in erster Line die Förderung
der Gasgewinnung betrifft, so ist die Richtlinie
2004/17/EG anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht fest­
stellen, welche Tätigkeit der Hauptgegenstand des Auf­
trags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 9
Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG zu vergeben.
(20)
Dieser Beschluss beruht auf der Rechts- und Sachlage von
März 2011 bis April 2011, wie sie aus den von Asso­
mineraria vorgelegten Informationen, dem BP Statistical
Review of World Energy 2010 und den Angaben der
italienischen Behörden hervorgeht. Er kann geändert wer­
den, falls signifikante Änderungen der Rechts- oder Sach­
lage dazu führen, dass die Bedingungen für die Anwend­
barkeit von Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie
2004/17/EG nicht mehr erfüllt sind.
(21)
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ste­
hen mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
für das öffentliche Auftragswesen in Einklang —
IV. FAZIT
(17)
Angesichts der in den Erwägungsgründen 8 bis 16 un­
tersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass die in
Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG fest­
gelegte Bedingung, dass eine Tätigkeit unmittelbar dem
Wettbewerb ausgesetzt ist, in Italien in folgenden Berei­
chen erfüllt ist:
25.6.2011
a) Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
b) Erdölförderung.
Artikel 1
(18)
(1 )
(2 )
(3 )
(4 )
(5 )
(6 )
(7 )
Da die Bedingung des freien Zugangs zum Markt als
erfüllt gilt, sollte die Richtlinie 2004/17/EG weder gelten,
wenn Auftraggeber Aufträge vergeben, die die Erbringung
der in Erwägungsgrund 17 Buchstaben a und b auf­
Siehe S. 8 der dem Antrag beigefügten BP-Statistiken 2010.
Davon werden 56 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
Davon werden 30 000 Barrel täglich in Italien gefördert.
Total betreibt keine Förderung in Italien.
Die gesamte Erdölförderung von Edison erfolgt in Italien.
Siehe Punkt 5.2.3. des Antrags, S. 18.
Wie Total, Chevron, ENI und Conoco, deren Marktanteile kleiner
sind als die der „Super-Majors“.
Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auf­
traggebern vergeben werden und die Erbringung folgender Leis­
tungen in Italien ermöglichen sollen:
a) das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen und
b) die Erdölförderung.
(8) Siehe Antrag, Punkt 2.1.
25.6.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 24. Juni 2011
Für die Kommission
Michel BARNIER
Mitglied der Kommission
L 166/31
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