Wichtig: Die Föderalregierung DI RUPO 1, ändert laufend die Spielregeln, also bitte immer nachfragen!!!!! Studentenarbeit: für wen? Wann? Wie? EINLEITUNG Heutzutage greifen viele Jugendliche auf Studentenarbeit während ihrer Studien zurück, um ein wenig Taschengeld zu verdienen. Tatsächlich ist dieses Geld ein Lohn, der erhalten wurde für die Arbeit bei einem Arbeitgeber, und gefasst in einem Studentenarbeitsvertrag. Der Studentenarbeitsvertrag erlaubt es dem jugendlichen Schüler, seine Familienzulagen zu behalten. Seit dem 1. Januar 2012 wurde die Gesetzgebung stark abgeändert, besonders was die Zahl der Tage pro Jahr betrifft, welche die arbeitenden Studenten leisten dürfen. In Zukunft dürfen die Studenten 50 Tage arbeiten, nach eigenem Gutdünken verteilt über das Kalenderjahr. Bei Überschreitung der durch das Gesetz vorgesehenen 50 Tage verliert der Student seine Freistellung der Abgaben zur sozialen Sicherheit (ONSS) für die Zeit, in der ein Verstoß vorlag. Der Abschluss eines Studentenvertrages erlaubt es dem Interessenten, seine Familienzulagen zu behalten. WER DARF EINEN STUDENTENARBEITSVERTRAG ABSCHLIEßEN? Der Studentenarbeitsvertrag darf durch jeden Minderjährigen von 15 Jahren oder mehr unterzeichnet werden, der nicht mehr der vollzeitigen Schulpflicht(1) unterliegt und der: einem Vollzeitunterricht folgt, einem Teilzeitunterricht folgt, unter der Bedingung o dass er vorher keinen Arbeitsvertrag, einen Vertrag für ein Teilzeitpraktikum oder für eine industrielle oder mittelständische Lehre abgeschlossen hat; o dass er nicht in den Genuss von Übergangsunterstützung kommt; o dass er nur während der Schulferien als Student arbeitet. DARF KEINEN STUDENTENARBEITSVERTRAG UNTERZEICHNEN: - der Student, der im Rahmen eines Studentenarbeitsvertrages seit mindestens 12 Monaten arbeitet, und der regulärer Arbeitnehmer unter entlohntem Arbeitsvertrag wird; - der Student, der im Abendschulwesen eingeschrieben ist oder der einem Unterricht mit verkürztem Stundenplan folgt (weniger als 15 Stunden pro Woche); - der Jugendliche der nicht mehr der Schulpflicht unterliegt oder seinen Sekundarunterricht beendet hat und der weiterhin einem Tagesunterricht mit normalem Stundenplan folgt; - der Student, der als Praktikum nicht entlohnte Arbeiten verrichtet, die Teil seines Studienprogramms sind. AUSLÄNDISCHE STUDENTEN - EUROPÄER UND NICHT EUROPÄER Die europäischen(2) ausländischen Studenten unterliegen den gleichen Rechten und Pflichten wie die belgischen Studenten, selbst wenn sie keinen Kursen folgen und nicht in Belgien wohnen. Die nicht-europäischen ausländischen Studenten müssen dem Unterricht folgen, um einen Studentenjob auszuüben und im Besitz einer ordnungsgemäßen Aufenthaltsgenehmigung sein. Daher muss der Student im Ausländerregister eingetragen sein und eine Bestätigung dieser Eintragung vorweisen. Außerdem darf ein Student, der während der Schulferien in Belgien ankommt, keine Studentenarbeit ausüben, da er noch keinem Unterricht gefolgt ist. Die ausländischen Studenten dürfen während Weihnachts-, Oster- und Sommerferien arbeiten, ohne eine Arbeitsgenehmigung zu benötigen. Während des Jahres wird von ihnen eine Arbeitserlaubnis C verlangt. Um diese zu erhalten müssen sie in einer Schule in Belgien eingetragen sein, außerhalb der Schulferien arbeiten, und die Arbeitszeiten dürfen 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Erlaubnis C muss beim Stellenvermittlungsamt (FOREM, in der DG ADG) beantragt werden. Ein schriftlicher Vertrag ist Pflicht und er muss spätestens am Beginn der Tätigkeit des Jugendlichen unterzeichnet werden. Der Jugendliche, selbst minderjährig, darf seinen Vertrag allein abschließen und beenden. Er darf ebenfalls seinen Lohn selbst in Empfang nehmen, außer wenn seine Eltern oder sein gesetzlicher Vormund sich dagegen aussprechen. Der Studentenvertrag ist ein Vertrag mit bestimmter Dauer. Um wirksam zu sein, muss er enthalten: Identität, Geburtsdatum, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Betreffenden; Datum des Beginns und Ende des Vertrags; der Ort der Ausführung des Vertrags; eine Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit; die Arbeitsdauer pro Tag und pro Woche; die im voraus vereinbarte Entlohnung oder die Art, wie sie berechnet wird; Zahlungsdatum der Entlohnung; die Probezeit; der Ort der Unterbringung, wenn der Arbeitgeber ihn beherbergt; die Arbeitszeiten, Augenblick und Dauer der Pausen und der übliche Ruhetag; die Namen und die Kontaktmöglichkeiten mit den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat (wenn es einen gibt); - die Namen und die Kontaktmöglichkeiten mit den Mitgliedern der Gewerkschaftsdelegation (wenn es eine gibt); - die Anschrift und Telefonnummer des medizinischen Dienstes des Unternehmens; - die Anschrift und Telefonnummer der Inspektion der Sozialgesetzgebung des Distriktes, in dem der Student beschäftigt ist - Der Vertrag muss in zwei Exemplaren ausgestellt werden: - eines für den Arbeitgeber - eines für den Studenten Der Arbeitgeber muss auch die Dimona-Erklärung(3) spätestens am Tag des Inkrafttretens des Arbeitsvertrages ausfüllen. Der Arbeitsvertrag des Studenten muss innerhalb von 7 Tagen an die Sozialinspektion gesandt werden, begleitet von der durch den Studenten unterschriebenen Kopie der Empfangsbestätigung der Arbeitsordnung. Ein Beschäftigungsvertrag für einen Studenten mit unbestimmter Dauer darf ein Jahr pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Darüberhinaus wird er zum Arbeiter-, Angestellten-, Handelsvertreter- oder Hausangestelltenvertrag. ARBEITSORDNUNG Die Arbeitsordnung führt die Rechte und Pflichten des Arbeitsnehmers und des Arbeitgebers auf. Sie präzisiert die für das Unternehmen spezifischen Arbeitsbedingungen. Sie muss dem Jugendlichen an seinem ersten Arbeitstag übergeben werden. Der Student unterschreibt eine Empfangsbestätigung, die an die Inspektion der Sozialgesetzgebung gesandt wird. Erfolgt dies nicht, setzt der Arbeitgeber sich Strafen aus. KRANKHEIT UND STUDENTENVERTRAG Bei Krankheit muss der Jugendliche seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren. Wenn ein kollektives Arbeitsabkommen (KAA) oder die Arbeitsordnung es vorschreiben, muss er innerhalb von 48 Stunden ein ärztliches Attest an den Arbeitgeber senden. Arbeitet der Student noch keinen Monat, braucht der Arbeitgeber ihm nicht während 14 Tagen den garantierten Lohn zu zahlen. Nach einem Monat Dienst muss der Arbeitgeber den garantierten Lohn bezahlen. ARBEITSUNFALL Wird der Student Opfer eines Arbeitsunfalles oder eines Unfalles auf dem Weg von oder zur Arbeit, muss er sofort seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse informieren. Er hat Anrecht auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigung zu Lasten der Versicherung des Arbeitgebers. Sein Lohn ist dann garantiert. KRANKENKASSE Der Student, der im Mitgliedsbuch seiner Eltern aufgeführt wird, wird durch deren Krankenkasse übernommen. Er kann sich auch in einer Krankenkasse eintragen lassen, dann wird er nicht mehr zu Lasten seiner Eltern sein. PROBEKLAUSEL Der Studentenvertrag kann eine Probeklausel enthalten, dies ist aber keine Pflicht. Sie beträgt mindestens 7 und höchstens 14 Tage. Wird die Dauer im Vertrag nicht aufgeführt, beträgt sie automatisch 7 Tage. Wird der Student während der Probezeit krank oder Opfer eines Unfalls, wird die Probezeit um die Dauer der Vertragsunterbrechung verlängert, ohne 7 Tage zu überschreiten. Während dieser Zeit kann der Arbeitgeber den Vertrag beenden, aber nur wegen schwerwiegendem Fehler. Am Ende der Probezeit kann der Vertrag ohne Kündigungsfrist oder Entschädigung beendet werden. AUFLÖSUNG DES VERTRAGES Der Jugendliche kann seinen Vertrag auflösen, wenn er nicht schriftlich vorliegt, wenn er nicht alle obligatorischen Vermerke enthält (siehe hiervor) oder wenn das Formular Dimona nicht zur rechten Zeit ausgefüllt wurde. Wollen der Arbeitgeber oder der Student den Vertrag vor dem vorgesehenen Ende auflösen, ist eine Kündigungsfrist zu beachten. Dauer des Vertrages Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber Jugendlichen Ein Monat oder kürzer 3 Tage 1 Tag Mehr als ein Monat 7 Tage 3 Tage Die Kündigungsfrist beginnt am Montag der auf die Woche folgt, in der die Kündigung zugestellt wurde Der Arbeitgeber muss dem Jugendlichen aushändigen: - ein individuelles Konto(4) - eine Lohnabrechnung - eine Aufstellung für die Steuererklärung - (eventuell) einen Beitragsgutschein für die Krankenkasse - eine Urlaubsbescheinigung Bemerkung Hat der Student keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen oder führt dieser nicht Anfang und Ende der Ausführung des Vertrages oder die Arbeitszeiten auf, wird er als im Rahmen eines Vertrages mit unbestimmter Dauer arbeitend angesehen. Will der Arbeitgeber den Vertrag auflösen muss er dann die Kündigungsfrist von 28 Tagen beachten, wenn es sich um die Tätigkeit eines Arbeiters handelt, und von drei Monaten bei einer Angestelltenarbeit. ENTLOHNUNG DER ARBEIT Bevor der Lohn des Studenten bestimmt wird, muss man zuerst überprüfen, ob ein Sektorenabkommen die Mindestlöhne enthält oder nicht. Bestehen keine spezifischen Barema, hat der Student Anrecht auf die Entlohnung für Jugendliche, unter der Bedingung, dass er während Zeiten arbeitet, die länger als ein Kalendermonat sind (Zahlen gültig ab 1.05.2011 - Beträge in Euro) Alter % Bruttomonatslohn Stundenlohn Stundenlohn (38 St./Woche) (39 St./Woche) 21 100 1.443,54 8,77 8,54 20 94 1.356,92 8,30 8,08 19 88 1.270,31 7,71 7,51 18 82 1.183,70 7,18 7,00 17 76 1097,10 6,66 6,49 16 70 1.010,47 6,13 5,98 Für die Arbeitnehmer, die mindestens einundzwanzig ein halb Jahre alt sind und 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen, beträgt der Monatslohn 1.481,86 €. Für Arbeitnehmer von mindestens 22 Jahren und mit 12 Monaten Betriebszugehörigkeit beträgt der Monatslohn 1.498,87 €. Bei Überschreiten der täglichen oder wöchentlichen Grenze muss ein Zusatz von 50% gezahlt werden. Überstunden, die sonntags oder an einem Feiertag geleistet werden, müssen doppelt bezahlt werden. DAUER DER ARBEIT - Der Vertrag darf keine wöchentliche Arbeitszeit festlegen, die niedriger ist als ein Drittel der Dauer einer Vollzeitarbeit im Unternehmen oder dem betreffenden Sektor. - Jede Arbeitsperiode muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden zählen - Die Dauer der Arbeit ist für Arbeitnehmer jünger als 18 Jahre auf 8 Stunden pro Tag und 38 Stunden pro Woche begrenzt. Manche Sektoren können von dieser Regelung abweichen. - Den Jugendlichen unter 18 Jahren ist jede Überstunde verboten. FALL, BEI DEM DER STUDENT SICHERHEIT NICHT UNTERLIEGT DER BEITRAGSZAHLUNG ZUR SOZIALEN Der Student muss keine Sozialbeiträge bezahlen (ausgenommen der Solidaritätsbeitrag von 2,71%), wenn: - er im Rahmen eines Studentenarbeitsvertrages arbeitet; - er nicht mehr als 50 Tage in einem Kalenderjahr arbeitet, in den Zeiten nichtobligatorischer Anwesenheit in den Schulen. Ebenfalls kann er der Beitragszahlung in den folgenden Fällen nicht unterliegen - gelegentlich arbeiten (8 Stunden pro Woche bei einem oder mehreren Arbeitgebern für die Bedürfnisse des Haushalts); - bestimmte Tätigkeiten im sozio-kulturellen Sektor ausüben, insoweit ein Maximum von 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird; - während bestimmter Zeiten als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft oder im Gartenbau arbeiten, insoweit ein Maximum von 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird; FAMILIENZULAGEN Die Familienzulagen werden bis zum 31. August des Jahres gewährt, in dem der Jugendliche 18 Jahre alt wird. Dieses Recht wird beibehalten bis zum Erreichen des Alters von 25 Jahren, wenn er weiter Vollzeitstudien folgt. Um seine Rechte zu behalten darf der arbeitende Jugendliche 240 Stunden pro Quartal nicht überschreiten. Bisher verlor der Student sein Recht auf Familienzulagen für das 2. und 3. Quartal, wenn diese 240 Stunden während des 3. Quartals überschritten wurden. Seit dem 1. Januar 2012 ist das Recht auf Familienzulagen nur für dieses eine Quartal verloren, wenn die 240 Stunden während des 2. Quartals überschritten wurden. STEUERLICHE SITUATION 2011) DES STUDENTEN (ACHTUNG - ZAHLEN GÜLTIG FÜR Der Student muss keine Steuern bezahlen für das Steuerjahr 2012 (Einkünfte 2011), wenn seine steuerbaren Nettoeinkünfte als steuerlich Alleinstehender 6.690 Euro netto (8.511,70 Euro brutto) nicht überschreiten. STEUERLICHE SITUATION DER ELTERN (ACHTUNG - ZAHLEN GÜLTIG FÜR 2011) Wenn ein Student am 1. Januar 2012 zum Haushalt gehörte und 2011 keinerlei Zahlung von seinen Eltern erhalten hat, kann er als zu ihren Lasten angesehen werden für das Steuerjahr 2012 wenn: - seine Eltern steuerlich als Ehepartner angesehen werden und 2011 seine Nettoeinkünfte 2.890 Euro netto (3.612,50 Euro brutto) nicht überschreiten; - seine Eltern steuerlich als „Alleinstehende“ angesehen werden, der Student steuerlich nicht als Person mit einer Behinderung angesehen wird und 2011seine Nettoeinkünfte 4.170 Euro netto (5.212,50 Euro brutto) nicht überschreiten; - seine Eltern steuerlich als „Alleinstehende“ angesehen werden, der Student steuerlich als Person mit einer Behinderung angesehen wird (mindestens 66%) und 2011 seine Nettoeinkünfte 5.290 Euro netto (6.612,50 Euro brutto) nicht überschreiten. WAS WIRD ALS EINKÜNFTE ANGESEHEN? - Einkünfte aus Arbeit, - Alimente, - Einkünfte aus Immobilien und die Einkünfte aus Kapitalien und Mobiliengütern NEUHEIT Das Landesamt für soziale Sicherheit ONSS hat unter „50 days“ eine Website eingerichtet, damit der arbeitende Student die von ihm während des Kalenderjahres geleisteten Arbeitstage überprüfen kann. EINIGE ANZURATENDE WEBSITES: Stellenvermittlungsamt FOREM: http://www.leforem.be Arbeitsamt ONEm: http://www.onem.be Der öffentliche föderale Sektor Beschäftigung und Sozialkonzertierung: http://www.emploi.belgique.be/home.aspx Landesamt für soziale Sicherheit ONSS: http://www.mysocialsecurity.be/student/fr/index.html Interimagenturen: Randstad: http://www.randstad.be Adecco: http://www.adecco.be Start People: http://www.startpeople.be Krankenkassen: Gewerkschaften: FMSS: http://www.solidaris.be MC: http://www.mc.be FGTB: http://www.fgtb.be CSC: http://www.csc-en-ligne.be CGSLB: http://www.cgslb.be Zur Erinnerung, die FGTB hat einen Dienst entwickelt, der ausschließlich den Jugendlichen gewidmet ist. Auskünfte: Magali David: [email protected] GLOSSAR (1) Schulpflicht in Belgien: das Gesetz vom 29. Juni 1983 regelt die Schulpflicht. Der Minderjährige unterliegt der Schulpflicht während einer Zeitspanne, die mit dem Schuljahr beginnt, welches seinerseits in dem Jahr beginnt, in dem er 6 Jahre alt wird und endet mit seinem Geburtstag seiner 18 Jahre (zivile Volljährigkeit). Sie ist vollzeitig bis 15/16 Jahre und besteht aus höchstens sieben Jahren Primarschule und mindestens die beiden ersten Jahre des vollzeitigen Sekundarunterrichtes. Nur wenn der Jugendliche den beiden ersten Jahren des Sekundarunterrichtes mit 15 Jahren nicht gefolgt ist, ist er verpflichtet, bis 16 Jahre im Vollzeitunterricht zu bleiben. Wenn er sein zweites Jahr vollzeitiger Sekundarunterricht beendet hat (selbst ohne bestanden zu haben), unterliegt der Schüler mit 15 Jahren nicht mehr der Vollzeitschulpflicht. Auf keinen Fall wird die Vollzeitschulpflicht über das Alter von 16 Jahren hinaus verlängert (Französische Gemeinschaft). (2) Belgien, Frankreich, Niederlande, Deutschland, Spanien, Italien, Großherzogtum Luxemburg, Portugal, Griechenland, Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland, Schweden, Polen, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Tschechische Republik, Estland. Litauen, Lettland, Malta, Zypern. Assoziiert sind Liechtenstein, Norwegen und Island. (3) Dimona: sofortige Erklärung der Beschäftigung: verpflichtende elektronische Information, um das Landesamt für soziale Sicherheit über Einstellung oder Austritt des neuen Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens zu informieren. (4) Das individuelle Konto enthält für jede Zahlungsperiode die durch einen Arbeitnehmer bei einem Unternehmer erbrachten Leistungen während eines ganzen Jahres, sowie die überwiesene Entlohnung. Die Übergabe dieses Formulars ist notwendig, um die Einkommen des Arbeitnehmers für die Steuererklärung auszurechnen. Copyright © 1995-2002 @beris.com Tel. +32(0)4 349 07 05