- ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN 4.2 1 Allgemeiner Verwendungszweck Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Warenlieferungen von Lieferanten an und Dienstleistungen für die Zanders GmbH. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen, selbst wenn ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder ein anderes vergleichbares Dokument auf andere Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, und diese Geschäftsbedingungen heben alle anderen solchen Allgemeinen Geschäftsbedingen auf. Jegliche Änderungen oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Vertrag (wie nachstehend definiert). 4.3 2 Definitionen 4.4 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die jeweils nachfolgend definierte Bedeutung: - „Vertrag“ ist ein die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen betreffender spezifischer Vertrag und/oder ein bestätigter Auftrag oder Ähnliches, abgeschlossen zwischen dem Käufer und dem Lieferant/Dienstleister (einschließlich aller Anlagen, einvernehmlichen Änderungen und Ergänzungen zu einem solchen Vertrag). - „Waren“ sind die im Vertrag definierten Waren, die unter diesem Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen vom Lieferanten an den Käufer geliefert werden sollen. - „Die Vertragsparteien“ sind Käufer und Lieferant gemeinsam, „die Vertragspartei“ ist einer von beiden. - „Preis“ ist die im Vertrag festgelegte, vom Käufer an den Lieferanten für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Vergütung. - „Käufer“ ist die Zanders GmbH, die die Waren bei dem Lieferanten einkauft. - „Dienstleistungen“ sind die im Vertrag definierten Dienstleistungen, die unter diesem Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen vom Lieferanten gegenüber dem Käufer erbracht werden sollen. Alle nachstehenden Regelungen zu Waren in diesen Geschäftsbedingungen gelten sofern relevant auch für Dienstleistungen. - „Lieferant“ ist der Lieferant von Waren. 5 Dienstleistungen und Personal 5.1 5.2 5.3 3 Anwendungsbereich 3.1 3.2 3.3 in Übereinstimmung mit den in der Europäischen Union und in jedem anderen Land, in das die Waren geliefert werden, gültigen Vorschriften beschriftet und verpackt werden. Die Bestellnummer muss auf jedem einzelnen Packstück angegeben sein. Der Lieferant gewährleistet, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt im Umgang mit den Waren mindestens nach Maßgabe der Gesetze und allgemein geltenden Gepflogenheiten der Europäischen Union eingeschätzt werden. Sofern dies für oben genannte Gefahreneinschätzung oder zur Erfüllung von Meldepflichten notwendig ist, ist der Lieferant -verpflichtet, nähere Informationen über den Gebrauch der Waren am Standort des Käufers zu erfragen. Die Waren und der Lieferant müssen nach den Gesetzen und Bestimmungen des Empfängerlandes der Warenlieferung zwecks Registrierung gemeldet worden sein. Der Käufer hat das Recht, während und nach Herstellung der Waren die Beschaffenheit der Waren am Herstellungsort des Lieferanten zu überprüfen. Dieses Recht führt nicht zu einer Einschränkung der nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehenden Pflichten des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen wesentlichen Ersatzteile für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren ab Beginn der Garantielaufzeit (Ziffer 10.2) bereit zu stellen. In Bezug auf Datenverarbeitungsanlagen gilt derselbe Zeitraum mit der Maßgabe, dass in diesem Fall anstelle von „Ersatzteilen“ die Bereitstellung von „Ersatzteilen oder Austauschkomponenten oder die Reparatur solcher Teile oder Komponenten“ geschuldet ist. Der Lieferant verkauft und der Käufer kauft die Waren gemäß den Bedingungen und Konditionen des Vertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dem Lieferanten werden keine Exklusivrechte oder ähnliche Rechte gleich welcher Art eingeräumt, und es steht im freien Ermessen des Käufers, Waren auch von anderen Lieferanten zu beziehen. Äußert der Käufer vor Lieferung der Waren Änderungswünsche hinsichtlich der Spezifikationen, werden die Vertragsparteien nach Treu und Glauben mit dem Ziel verhandeln, solche Änderungen der Spezifikationen und dadurch bedingte Änderungen anderer Vertragsbedingungen zu vereinbaren. 5.4 5.5 Zusätzlich zu den in Ziffer 4 aufgelisteten Bedingungen gilt für Dienstleistungen, die im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht werden (ob im Zusammenhang mit Warenlieferungen oder nicht), dass sie mit der Genauigkeit und der Berufsqualifikation erbracht werden, die man von einem professionellen und erfahrenen Dienstleister erwarten kann. Der Lieferant hat für die Erfüllung des vereinbarten Dienstleistungsstandards genügend Ressourcen bereitzuhalten. Der Lieferant haftet für sein Personal/seine Subunternehmer, die die Dienstleistungen erbringen. Soweit nicht schriftlich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart, übernimmt der Lieferant die Beaufsichtigung der Arbeiten. Der Käufer hat für die notwendige Sicherheitsschulung zu sorgen und/oder sicherzustellen, dass der Lieferant und sein Personal/seine Subunternehmer geeignete Informationen über Betriebsordnung, Arbeitssicherheit und Betriebsschutz an der Arbeitsstätte erhalten haben. Der Lieferant hat sich mit den Arbeitsbedingungen am Ort der Dienstleistungen vertraut zu machen. Er hat sicherzustellen, dass sein Personal/seine Subunternehmer über jegliche geltenden Sicherheitsbestimmungen und Anweisungen des Käufers am Ort der Dienstleistungen informiert sind und diese einhalten. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Lieferant Zutritt zu den Betriebsstätten hat, in denen die Dienstleistungen erbracht werden. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, haben die Dienstleistungen während der regulären Arbeitszeit des Ortes oder Werkes, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, zu erfolgen. Der Lieferant wird dem Käufer alle die Dienstleistungen oder sein Personal/Subunternehmer betreffenden Berichte und Informationen zur Verfügung stellen, die der Käufer aufgrund gültiger Gesetze und Verordnungen besitzen muss. 4 Beschaffenheit der Waren 6 Information 4.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren: - die im Vertrag festgelegte Beschaffenheit und Spezifikation aufweisen; - stets von marktfähiger Beschaffenheit sind und sich für jeden vom Lieferanten zugesagten oder dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Bestellung bekannt gegebenen Verwendungsweck eignen. Ansonsten eignen sich die Waren für den Zweck, zu dem vergleichbare Waren normalerweise verwendet werden. - den örtlichen Vorschriften und/oder den Anforderungen der Märkte, in denen sie verkauft oder in die sie geliefert werden, entsprechen; 6.1 6.2 Der Lieferant stellt dem Käufer die Dokumentation zur Verfügung, die notwendig ist, um die Waren in Betrieb zu nehmen, und liefert die Waren zusammen mit den für den Verwendungszweck der bestellten Waren erforderlichen Informationen (einschließlich MaterialSicherheitsdatenblatt). Der Lieferant stellt dem Käufer die für die übliche Instandhaltung und Pflege der Waren erforderlichen Pläne und Dokumentationen zur Verfügung. Zanders Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen 20150527 (DE) 1(3) jedoch auf maximal 48 Monate ab Beginn der ursprünglichen GarantieLaufzeit gemäß Ziffer 10.2. 10.4 Nach Ablauf der Garantie-Laufzeit haftet der Lieferant für versteckte Mängel, die bereits zum Ablaufdatum der Garantie-Laufzeit bestanden und deren Kenntnisnahme durch den Käufer vernünftigerweise während der Garantie-Laufzeit nicht erwartet werden konnte, sowie für Mängel, die auf grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen. Ungeachtet Ziffer 10.3 endet die Haftung des Lieferanten für versteckte Mängel 48 Monate nach Ablauf der Garantie-Laufzeit. 10.5 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die auf der mangelhaften Wartung der Waren durch den Käufer oder auf deren unsachgemäßen Gebrauch, Bedienung und Lagerung beruhen, vorausgesetzt, der Lieferant hat seine Verpflichtungen aus Ziffer 6 erfüllt. 10.6 Übliche Verschleißerscheinungen werden von dieser Garantie nicht abgedeckt. 7 Warenlieferungen 7.1 7.2 Die Waren sind gemäß Vertrag und innerhalb der im Vertrag genannten Frist zu liefern. Die Waren werden gemäß der im Vertrag festgelegten Incoterms 2010 geliefert. In der Regel wird DAP (Incoterms 2010) vereinbart. Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung. 8 Lieferverzug 8.1 8.2 8.3 8.4 Liefert der Lieferant die Waren nicht zur vereinbarten Zeit und beruht dieser Lieferverzug nicht auf höherer Gewalt gemäß Ziffer 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem vom Käufer zu vertretenden Umstand, ist der Lieferant verpflichtet, dem Käufer wie folgt eine Vertragsstrafe zu zahlen: - Für jede angebrochene Folgewoche, auf die die Lieferung über den vertraglich vereinbarten Termin hinaus verschoben wird, beträgt die Vertragsstrafe für Lieferungsverzug 1% (ein Prozent) des Preises für die Waren. - Die gesamte Vertragsstrafe für Lieferverzug wird höchstens 5% (fünf Prozent) des Preises der Waren betragen. Wenn die tatsächlichen Kosten und der dem Käufer aufgrund des vom Lieferanten verursachten Lieferverzuges entstandenen Schaden den Betrag der Vertragsstrafe überschreiten, hat der Käufer das Recht, vom Lieferant für den Überschuss der Kosten oder des Schadens Schadensersatz zu verlangen. Liefert der Lieferant die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des Käufers, ist der Käufer berechtigt, die verspäteten Waren bei einem Dritten zu bestellen, und der Lieferant ist verpflichtet, dem Käufer alle durch diese Bestellung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Erlangt der Lieferant Kenntnis von irgendwelchen Umständen, die eine Verzögerung der Warenlieferung hervorrufen können, muss der Lieferant Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahr unverzüglich zu beseitigen, und den Käufer hierüber unterrichten. Der Käufer hat dem Lieferanten umgehend mitzuteilen, wenn die Waren aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt angeliefert werden können. Sofern eine solche Verzögerung nicht auf höherer Gewalt gemäß Artikel 18 oder auf einem vom Lieferanten zu vertretenden Grund beruht, hat der Käufer die dem Lieferanten wegen des Verzugs entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen. 11 Preis und Rechnungstellung 11.1 Nach Ausführung der Warenlieferung hat der Käufer dem Lieferanten den Preis gegen Rechnung zu zahlen. Zahlungen werden innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum ausgeführt. 11.2 Der Preis für die Waren wird für die gesamte Dauer des Vertrags als fest vereinbart und ist keiner Anpassung unterworfen. 11.3 Der Preis stellt die vollständige vom Käufer zu zahlende Vergütung für die Waren dar. Weitere Kosten werden dem Käufer nicht berechnet, es sei denn, dies wird ausdrücklich im Vertrag vereinbart. 11.4 Die jeweils gültige Umsatzsteuer oder andere vergleichbare gesetzliche Steuern sind dem Preis gemäß den jeweils gültigen Gesetzen und Bestimmungen hinzuzurechnen. 11.5 Sofern der Käufer eine unstreitige Rechnung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die Warenlieferungen auszusetzen. 11.6 Der Käufer behält sich das Recht vor, Rechnungen nicht zu bezahlen, wenn die diesen zugrundeliegenden Warenlieferungen nicht dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen hat dem Wert der mangelhaften Lieferung zu entsprechen. 11.7 Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, berechnen sich die Verzugszinsen nach dem jeweils anwendbaren Recht. 12 Vergabe an Subunternehmer 12.1 Der Lieferant ist nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers berechtigt, Subunternehmer für die Lieferung der Waren einzusetzen. Auf Anfrage des Käufers hat der Lieferant dem Käufer Auskunft über seine Subunternehmer zu erteilen. Nach begründeter Aufforderung durch den Käufer hat der Lieferant einen Subunternehmer zurückzuziehen und/oder zu ersetzen. 12.2 Der Lieferant hat ein Verschulden seines Subunternehmers in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 9 Mängel 9.1 9.2 Entsprechen die Waren nicht den Bedingungen des Vertrages und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat der Käufer den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme eines solchen Mangels hierüber zu unterrichten. Der Käufer behält sich das Recht vor, die mangelhaften Waren ganz oder teilweise zu akzeptieren oder abzulehnen, und sie im Falle einer Ablehnung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurück zu senden. 13 Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte 13.1 Alle Rechte an Dokumenten (z.B. Pläne, Zeichnungen, technische Dokumente, Software), die der Käufer dem Lieferant für die Warenlieferung und/oder die Erfüllung der Dienstleistungen zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Käufers. 13.2 Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Warenlieferung und/oder der Erbringung von Dienstleistungen keine Rechte Dritter verletzt werden. 13.3 Alle immateriellen Rechte, die bei der Erbringung von Dienstleistungen geschaffen werden, gehen auf den Käufer über. 10 Technische Garantie 10.1 Der Lieferant garantiert für einen Zeitraum von 24 Monaten die mangelfreie Ausführung, Konstruktion und Beschaffenheit der gemäß des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelieferten Waren. 10.2 Die Garantie-Laufzeit beginnt mit dem Datum der vollständigen Erfüllung der Warenlieferung. Die Garantie-Laufzeit für gelieferte Waren, die zur Lagerung durch den Käufer vorgesehen sind, beginnt erst mit der Inbetriebnahme solcher Waren, spätestens aber nach 6 (sechs) Monaten Lagerzeit. 10.3 Der Lieferant ist verpflichtet, jegliche mangelhafte Ware unverzüglich auf eigene Kosten nachzubessern und/oder auszutauschen und dem Käufer die durch den Mangel verursachten Schäden zu ersetzen. Für die nachgebesserten oder ausgetauschten Waren beginnt eine neue Garantie-Laufzeit von 24 Monaten. Die Garantie-Laufzeit verlängert sich 14 Haftung 14.1 Liefert der Lieferant die Waren nicht gemäß des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder ist die Ware mangelhaft, so hat der Lieferant die Pflichtverletzung oder den Mangel unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben. Zanders Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen 20150527 (DE) 2(3) 14.2 Der Lieferant haftet nicht für Pflichtverletzungen oder Mängel, die durch Handlungen des Käufers oder unrichtige Informationen, die vom Käufer für Lieferzwecke erteilt wurden, verursacht werden. 14.3 Sofern der Lieferant die Pflichtverletzung oder den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung des Käufers behebt, ist der Käufer berechtigt, die Pflichtverletzung oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder von einem Dritten beheben zu lassen. Alternativ ist der Käufer berechtigt, den Preis um die Differenz zwischen mangelfreier und mangelhafter Ware zu mindern. 14.4 Der Käufer hat dem Lieferanten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach deren Kenntnis anzuzeigen. Unterrichtet der Käufer den Lieferanten nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, verliert der Käufer sein Recht, diesbezügliche Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um offenkundige Mängel, die der Lieferant gekannt haben muss, oder um Mängel, die der Lieferant durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen verursacht hat. 14.5 Für Schäden, die Dritten entstanden sind, haften die Vertragsparteien nach dem jeweils anwendbaren Recht. nicht vorhersehbaren oder außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Ereignis beruht und dieses nicht mit zumutbarem Aufwand der verhinderten Vertragspartei hätte abgewendet oder überwunden werden können („Höhere Gewalt“). Die durch höhere Gewalt verhinderte Vertragspartei hat die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten für die Dauer der höheren Gewalt nicht zu vertreten. Die durch höhere Gewalt verhinderte Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Vertragspartei das die höhere Gewalt begründende Ereignis sowie seine Auswirkungen und voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Im Falle höherer Gewalt sind beide Vertragsparteien verpflichtet, den ihnen zumutbaren Aufwand zu betreiben, um jegliche durch die höhere Gewalt verursachte Schäden und Kosten zu verhindern oder abzumildern und den ununterbrochenen und ungestörten Geschäftsablauf des Käufers zu gewährleisten 18.2 Sofern es einer Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt über einen 30 Tage überschreitenden Zeitraum hinweg unmöglich ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag fristlos und ohne jegliche Haftung gegenüber der anderen Vertragspartei zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 19 Abtretung/Zession 15 Haftungsbeschränkungen Eine Haftung der Vertragsparteien für indirekte oder Folgeschäden, unter anderem aber nicht ausschließlich für Einkommensverlust oder Produktionsoder Dienstausfall, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen einer Vertragspartei verursacht werden, oder für Schäden am Eigentum des Käufers. Die Vertragsparteien sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht berechtigt, den Vertrag im Ganzen oder teilweise an einen Dritten abzutreten oder auf andere Weise zu übertragen. Wenn jedoch der Käufer eine Fabrik oder eine andere Betriebsstätte, in die oder für die die Waren geliefert werden, an einen Dritten überträgt, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit allen sich daraus für die betreffende Fabrik oder andere Betriebsstätte ergebenden Rechte und Pflichten auf den Dritten, der die betreffende Betriebsstätte erwirbt, zu übertragen. 16 Kündigung 20 Anwendbares Recht und Schiedsverfahren 16.1 Verletzt eine der Vertragsparteien erheblich ihre Pflichten aus dem Vertrag und/oder aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und behebt sie diese Pflichtverletzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt einer diesbezüglichen schriftlichen Mahnung der anderen Vertragspartei, ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag fristlos und ohne jegliche Haftung gegenüber der ihre Pflicht verletzenden Vertragspartei zu kündigen. 16.2 Im Falle einer Kündigung des Vertrags gemäß Ziffer 16.1 hat die ihre Pflicht verletzende Vertragspartei der anderen Vertragspartei die dieser durch die Kündigung des Vertrags verursachten Schäden und Kosten zu ersetzen. 16.3 Steht dem Käufer das Recht zu, den maximalen Betrag der Vertragsstrafe gemäß Ziffer 8.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend zu machen, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 16.4 Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. 20.1 Ungeachtet kollidierender Gesetze findet für den Vertrag deutsches Recht Anwendung. 20.2 Jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, die aus oder in Verbindung mit dem Vertrag entstehen, werden vor dem für Bergisch Gladbach zuständigen Gericht beigelegt. 17 Geheimhaltung Der Lieferant wird jegliches technische oder wirtschaftliche Know-How, Spezifikationen, Erfindungen, Prozesse oder Initiativen, die vertraulicher Natur sind und die der Käufer dem Lieferanten offengelegt hat, und jegliche andere geheimhaltungsbedürftige, das Geschäft oder die Produkte der Zanders GmbH betreffende Information, die der Lieferant erhalten mag, streng vertraulich behandeln. Der Lieferant wird die Offenlegung solchen geheimhaltungsbedürftigen Materials auf solche Mitarbeiter, Agenten oder Subunternehmen beschränken, die diese zur Erfüllung der Pflichten des Lieferanten gegenüber dem Käufer wissen müssen, und wird sicherstellen, dass solche Mitarbeiter, Agenten oder Subunternehmer sich an die Bedingungen dieser Klausel halten. 18 Höhere Gewalt 18.1 Eine Vertragspartei haftet gegenüber der anderen nicht für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, wenn die Verzögerung oder die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten auf einem Zanders Allgemeine Einkaufsbedingungen für Waren und Dienstleistungen 20150527 (DE) 3(3)