e u r e x rundschreiben 049/16 Datum: 19. April 2016 Empfänger: Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Eurex Zürich sowie Vendoren Autorisiert von: Mehtap Dinc Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold® im Fall des Delistings eines Basiswerts Kontakt: Tobias Ehinger, T +49-69-211-1 23 13, [email protected] Zielgruppe: Anhänge: Ü 1. Geänderte Abschnitte der Börsenordnung für die Eurex Alle Abteilungen Deutschland und Eurex Zürich 2. Geänderte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für FuturesKontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Zusammenfassung: Der Börsenrat der Eurex Deutschland und der Verwaltungsrat der Eurex Zürich AG haben in ihren Sitzungen am 10. März 2016 bzw. am 7. April 2016 beschlossen, die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (Börsenordnung) mit Wirkung zum 25. April 2016 zu ändern. Darüber hinaus haben die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG in ihrer Sitzung am 4. Februar 2016 die Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionkontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich (Kontraktspezifikationen) mit Wirkung zum 25. April 2016 beschlossen. Mit den Änderungen wird das Verfahren zur Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ETFs, ® ETCs und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts neu geregelt, sofern das Delisting a) nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) darstellt oder b) aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlichen Verfahren des Unternehmens erfolgt. Ziel der Änderungen ist, dass die Börsenordnung nur die übergeordnete Regelung zum Ausschluss der effektiven Lieferung und Handelseinstellung beinhaltet, während die zur Anwendung kommenden Verfahren in den Kontraktspezifikationen detailliert beschrieben werden. Ferner können die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im elektronischen Handelssystem innerhalb der EuronextBörsen Euronext Brüssel, Euronext Paris und Euronext Amsterdam für einen Kontrakt die Kassamarkt-ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. Eurex Deutschland Börsenplatz 4 60313 Frankfurt/Main Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 memberservices@ eurexchange.com Internet: www.eurexchange.com Geschäftsführung: Dr. Thomas Book, Mehtap Dinc, Erik Tim Müller, Michael Peters ARBN: 101 013 361 e u r e x rundschreiben 049/16 Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, Exchange Traded Funds (ETFs), Exchange Traded Commodities (ETCs) und Xetra-Gold® im Fall des Delistings eines Basiswerts Der Börsenrat der Eurex Deutschland und der Verwaltungsrat der Eurex Zürich AG haben in ihren Sitzungen am 10. März 2016 bzw. am 7. April 2016 beschlossen, die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (Börsenordnung) mit Wirkung zum 25. April 2016 zu ändern. Darüber hinaus haben die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG in ihrer Sitzung am 4. Februar 2016 die Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich (Kontraktspezifikationen) mit Wirkung zum 25. April 2016 beschlossen. Mit den Änderungen wird das Verfahren zur Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ® ETFs, ETCs und Xetra-Gold im Fall des Delistings eines Basiswerts neu geregelt, sofern das Delisting c) nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) darstellt oder d) aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlichen Verfahren des Unternehmens erfolgt. Ziel der Änderungen ist, dass die Börsenordnung nur die übergeordnete Regelung zum Ausschluss der effektiven Lieferung und Handelseinstellung beinhaltet, während die zur Anwendung kommenden Verfahren in den Kontraktspezifikationen detailliert beschrieben werden. 1. Delisting des Basiswerts soweit das Delisting nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) ist a) Verfahren bei Delisting eines Basiswerts bei Aktienoptionen und Optionen auf ETFs/ETCs und Xetra Gold Im Falle eines Delisting eines Basiswerts erfolgt die Barabrechnung des Optionskontrakts unter Anwendung der gleichen „Fair Value“-Methode, die bereits bei Kapitalmaßnahmen zur Anwendung kommt. Der faire Wert eines Optionskontrakts wird am letzten Handelstag unter Nutzung des binomialen Modells von Cox-Ross-Rubinstein auf Basis nachfolgender Parameter berechnet: · Offizieller Schlusspreis des Basiswerts · Risikofreier Zins bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Dividenden · Die Volatilität wird für jede Optionsserie in zwei Schritten bestimmt: o Berechnung der impliziten Volatilität auf Basis der Settlement-Preise an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings o Bestimmung der durchschnittlichen Volatilität aus 8 von 10 impliziten Volatilitäten, wobei der jeweils höchste und niedrigste Wert nicht berücksichtigt wird b) Verfahren bei Delisting eines Basiswerts bei Aktien-Futures und Futures auf ETFs/ETCs und Xetra-Gold ® Die Berechnung des fairen Werts für die Barabwicklung eines Futures-Kontrakts erfolgt auf Basis des offiziellen Schlusspreis des Basiswerts am letzten Handelstag unter Berücksichtigung des risikofreien Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und etwaiger Dividenden. Zur Berechnung des risikofreien Zinssatzes und den ggf. anfallenden Dividenden werden die gleichen Parameter wie für Optionen (siehe 1a) genutzt. Seite 1 von 2 e u r e x rundschreiben 049/16 c) Verfahren bei Delisting der zugrunde liegenden Aktie bei Aktiendividenden-Futures Die Berechnung des fairen Werts für die Bar-abwicklung eines Aktiendividenden-Futures-Kontrakts erfolgt auf Basis des Durchschnitts der Settlement-Preise an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings der zugrunde liegenden Aktie. 2. Delisting des Basiswerts aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren Im Fall eines Delistings eines Basiswerts aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlicher Verfahren ® erfolgt für alle Derivate auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ETFs/ETCs und Xetra-Gold eine Barabrechnung zum inneren Wert. Ferner können die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brüssel, Euronext Paris und Euronext Amsterdam für einen Kontrakt die Kassamarkt-ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. Die detaillierten Ausführungen zu den oben genannten Punkten können sie den Kontraktspezifikationen entnehmen. Sollte Sie weitere Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Tobias Ehinger unter Tel. +49-69-211-1 23 13 oder E-Mail [email protected]. 19. April 2016 Seite 2 von 2 Anhang 1 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex01 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Stand 25.04.2016 Seite 1 Zwölfte Änderungssatzung zu der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 10. März 2016 die folgende Zwölfte Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich in der Fassung vom 1. August 2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12. November 2015 Die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich wird wie folgt geändert: ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************************************** Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich […] III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1. Teilabschnitt Börsenhandel […] § 15 Ausschluss effektiver Lieferung, Delisting von Basiswerten (1) Zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere den Ausschluss der Lieferung anordnen. (2) Bei Ausschluss der Lieferung findet eine Barabwicklung der betroffenen Termingeschäfte statt. In diesem Fall gelten Anhang 1 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex01 Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich Stand 25.04.2016 Seite 2 1. bei der Fälligkeit von Future-Kontrakten alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den entsprechenden Kontrakten mit der letzten täglichen Abrechnungszahlung als erfüllt. 2. bei der Ausübung von Aktienoptionen und Optionen auf börsengehandelte Anteilsscheine und Schuldverschreibungen Indexfondsanteile die von der Geschäftsführung für den Barausgleich festgelegten Preise des jeweiligen Basiswertes. Die Differenz zwischen dem maßgeblichen Kurs und dem Basispreis multipliziert mit der dem Kontrakt zugrunde liegenden Anzahl der Aktien beziehungsweise der börsengehandelten Indexfondsanteile ergibt den Barausgleichsbetrag. (23) Im Fall des Delistings des Basiswerts eines Termingeschäfts, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich geeignete Maßnahmen treffen, insbesondere 1. zur Aufrechterhaltung geordneter Marktverhältnisse, den Ausschluss der Lieferung und 2. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels, die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen Termingeschäfte anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Termingeschäfts fest. (4) Anordnung des Ausschluss der Lieferung sowie der Einstellung des Handels und der vorzeitigen Beendigung sind bekannt zu machen. Wird die Notierung eines Basiswertes eines an den Eurex-Börsen gehandelten Optionskontraktes eingestellt, können Börsenteilnehmer innerhalb einer Frist von fünf Börsentagen nach Einstellung des Handels in den entsprechenden Optionsserien ihre Kontrakte ausüben. Ausgeübte Kontrakte werden bar ausgeglichen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für den Barausgleich maßgebenden Preis des Basiswertes fest. Nach Ablauf der Frist können bestehende Positionen in den eingestellten Optionsserien nicht mehr ausgeübt werden. […] Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 25. April 2016 in Kraft. Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 1 und der Eurex Zürich ********************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ********************************************************************************** […] 1. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte […] 1.4 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile („EXTF-Futures“). […] 1.4.7 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen EXTF-Futures-Kontrakt festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen EXTFFutures-Kontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen EXTF-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter Ausschüttungen erfolgen. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über den Basiswert eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen. Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 2 und der Eurex Zürich […] 1.6 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Aktien Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf Aktien („Aktien-Futures-Kontrakte“). […] 1.6.9 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen Aktien-Futures-Kontrakt festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich der Aktien-Futures-Kontrakt bezieht, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting nicht aufgrund eines in Ziffer 1.6.7 erfassten Ereignisses erfolgt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen AktienFutures-Kontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen Aktien-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter Dividenden erfolgen. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der Basiswert bezieht, ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen. […] 1.14 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Aktiendividenden Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf Aktiendividenden („Aktiendividenden-Futures“). […] 1.14.8 Veränderungen der Kontraktgrößen und Verfalltage bei Futures-Kontrakten auf Aktiendividenden (1) [...] Fallen Dividenden an, findet eine Anpassung des Futures-Kontraktes grundsätzlich nicht statt. Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 3 und der Eurex Zürich (8) Privatisierung, Insolvenz oder Delisting Die Eurex-Börsen können festlegen, dass Futures-Kontrakte wie bei einer Fusion angepasst werden (Ziffer 1.14.8 Absatz 7). Dies gilt insbesondere bei Privatisierung, Insolvenz oder Maßnahmen, die zu einem Delisting der dem Futures-Kontrakt zugrundeliegenden Aktien führen. […] (10) Wird eine Kapitalmaßnahme, die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen durchgeführt, jedoch nicht von ihnen geregelt wird, von den Eurex-Börsen als Verstaatlichung oder Insolvenz definiert oder handelt es sich um eine von den Eurex-Börsen bestimmten Maßnahme, die zu einem Delisting der angebotenen Aktien oder sonstigen Rechte an einer der von den Eurex-Börsen bestimmten Börse führt, und wird entschieden, dass dies nicht auf andere Weise durch die Bestimmungen aus Ziffer 1.14.8 geregelt werden kann, können die Eurex-Börsen den Verfalltag des Futures-Kontrakts auf ein von den Eurex-Börsen bestimmtes Datum verschieben, an dem Futures und Optionen auf die Referenzaktien widerrufen oder aufgehoben werden, und können sodann den Schlussabrechnungspreis bestimmen (Kapitel II, Ziffer 2.1615.2 der Clearingbedingungen). Die Eurex-Börsen informieren die Börsenteilnehmer über die beabsichtigten Maßnahmen. […] 1.14.10 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen Aktiendividenden-FuturesKontrakt festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich der Aktiendividenden-Futures-Kontrakt bezieht, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting nicht aufgrund eines in Ziffer 1.14.8 erfassten Ereignisses erfolgt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen Aktiendividenden-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode auf Basis des Durchschnitts der Abrechnungspreise in den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings erfolgen. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der Basiswert bezieht, ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Abrechnung unter Berücksichtigung etwaiger bereits tatsächlich gezahlter Dividenden erfolgen. […] Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 4 und der Eurex Zürich 1.16 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf Xetra-Gold® Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf ® ® die Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold , nachfolgend „Xetra-Gold -Future“ genannt. […] 1.16.7 Delisting eines Basiswerts Sofern die Frankfurter Wertpapierbörse ankündigt, dass gemäß ihrer Regularien Xetra® Gold nicht mehr gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung ® 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen Xetra-Gold Futures-Kontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die ® betroffenen Xetra-Gold -Future-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter Ausschüttungen erfolgen. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen. […] 1.17 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Futures-Kontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere („ETC-Futures“). […] 1.17.7 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarkts der Basiswert eines ETCFutures-Kontrakts nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen ETC-FuturesKontrakte anordnen und Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 5 und der Eurex Zürich 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen ETC-Futures-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung der Kontrakte soll nach der Fair Value-Methode anhand des Gegenwertes des Basiswertes und unter Berücksichtigung des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit und gegebenenfalls anfallender geschätzter Ausschüttungen erfolgen. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über die Emittentin des Basiswerts eröffnet worden, soll die Abrechnung auf Basis des Schlusskurses des Basiswertes am letzten Handelstag vor dem Delisting erfolgen. […] 2. Abschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte […] 2.5 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf börsengehandelte Indexfondsanteile („EXTF-Optionen“). […] 2.5.13 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für einen EXTF-Options-Kontrakt festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen EXTFOptions-Kontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen EXTF-Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen. Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 6 und der Eurex Zürich gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren über den Basiswert eröffnet worden, soll die Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen. 2.6 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte und Low Exercise Price Options auf Aktien Der folgende Unterabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf Aktien von Aktiengesellschaften (Aktienoptionen) und Low Exercise Price Options auf Aktien von Aktiengesellschaften (LEPOs). Aktienvertretende Zertifikate (Depositary Receipts) werden wie Aktien behandelt. Eine Übersicht der jeweils handelbaren Aktienoptionen und LEPOs und ihrer Kontraktgrößen (Ziffer 2.6.1), Laufzeiten (Ziffer 2.6.4) und Preisabstufungen (Ziffer 2.6.11) enthält Annex B zu Ziffer 2.6. […] 2.6.15 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für Aktienoptionen und LEPOs festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Gesellschaft, auf die sich die Aktienoptionen bzw. die LEPOs beziehen, ein Delisting ankündigt und dieses Delisting nicht aufgrund eines in Ziffer 2.6.10 erfassten Ereignisses erfolgt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen Aktienoptionen und der LEPOs anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen Aktienoptionen und LEPOs am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Dividenden. Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Gesellschaft, auf die sich der Basiswert bezieht, ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 7 und der Eurex Zürich Basiswerts und des Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen. […] 2.10 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf Xetra-Gold® Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf die ® ® Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold , nachfolgend „Xetra-Gold -Optionen“ genannt. […] 2.10.13 Delisting eines Basiswerts Sofern die Frankfurter Wertpapierbörse ankündigt, dass gemäß ihrer Regularien Xetra® Gold nicht mehr gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung ® 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen Xetra-Gold Options-Kontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die ® betroffenen Xetra-Gold -Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen. Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen. […] 2.12 Teilabschnitt: Kontraktspezifikationen für Optionskontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere Der folgende Teilabschnitt enthält die Kontraktausgestaltung für Optionskontrakte auf börsengehandelte Rohstoffwertpapiere („ETC-Optionen“). Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 8 und der Eurex Zürich […] 2.12.12 Delisting eines Basiswerts Sofern der gemäß diesen Kontraktspezifikationen für ETC-Options-Kontrakte festgelegte maßgebliche Kassamarkt ankündigt, dass gemäß der Regularien des Kassamarktes der Basiswert nicht mehr an diesem Kassamarkt gelistet oder gehandelt wird („Delisting“) oder wenn die Emittentin des Basiswerts ein Delisting ankündigt, kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland beziehungsweise der Eurex Zürich nach Maßgabe der Börsenordnung 1. den Ausschluss der Lieferung am letzten Handelstag der betroffenen ETC-OptionsKontrakte anordnen und 2. die Einstellung des Handels und die vorzeitige Beendigung in Bezug auf die betroffenen ETC-Options-Kontrakte am letzten Handelstag des Basiswerts anordnen. Die Geschäftsführung legt in diesem Fall den für die Barabwicklung maßgebenden Preis des Basiswerts fest. Die Abrechnung soll nach der Fair Value-Methode erfolgen. Dabei wird der faire Wert einer Option mit Hilfe des Binomialmodells nach Cox-Ross-Rubinstein ermittelt. Die Berechnung erfolgt für jede Optionsserie am Tag der Abrechnung unter Berücksichtigung des Wertes des Basiswerts am letzten Handelstag, des risikolosen Zinssatzes bezogen auf die Restlaufzeit der Option und etwaiger Ausschüttungen. Darüber hinaus wird für den Basispreis eine Volatilität bestimmt. Für deren Festlegung gilt Folgendes: Aus den Settlement-Preisen der einzelnen Serien an den zehn Tagen vor der ersten Ankündigung des Delistings wird jeweils die implizite Volatilität berechnet und daraus eine durchschnittliche Volatilität ermittelt. Der jeweils höchste und niedrigste Wert fließt nicht in die Durchschnittsbildung ein. Ist über die Emittentin des Basiswerts ein Liquidations-, Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren eröffnet worden, soll die Barabrechnung ausschließlich auf Basis des Schlusskurses des Basiswerts und des Ausübungspreises der Option am letzten Handelstag (innerer Wert der Option) erfolgen. […] Annex A zu Ziffer 1.6 der Kontraktspezifikationen: Futures auf Aktien der 3i Group PLC Minimale Produkt- Gruppen- Kassa- Kontrakt- ID kennung* markt-ID* größe IIIF GB01 XLON 1000 0,0001 GBX ZURF CH01 XVTX 10 0,0001 CHF Preisver- Währung ** änderung […] Zurich Insurance Group AG - N. * Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden Tabelle vergeben und dienen unter anderem der Festlegung eines Handelsplatzes für den Preis der dem Kontrakt zugrundeliegenden Aktie. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels, Euronext Paris und Euronext Amsterdam können die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. Anhang 2 zu Eurex Rundschreiben 049/16 Eurex14 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte Stand 25.04.2016 und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland Seite 9 und der Eurex Zürich ** GBX: Pence Sterling […] Annex B zu Ziffer 2.6 der Kontraktspezifikationen: Optionen auf Aktien der Produkt-ID A2A S.p.A. Gruppenkennung* KassamarktID* Kontraktgröße Maximale Minimale Laufzeit Preisver- (Monate) änderung Währung ** EAM IT12 XMIL 2,500 24 0,0005 EUR ZUW1/2/4/5 CH13 XVTX 10 1 0,01 CHF […] Zurich Insurance Group AG-N. * Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden Tabelle vergeben und dienen unter anderem der Festlegung eines Handelsplatzes für den Preis der dem Kontrakt zugrundeliegenden Aktie. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels, Euronext Paris und Euronext Amsterdam können die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. ** GBX: Pence Sterling […] Annex D zu Ziffer 1.14 der Kontraktspezifikationen: Minimale Futures-Kontrakte auf Aktiendividenden Produkt- Gruppen- Kassa- Kontrakt- ("Aktiendividenden-Futures") kennung kennung* markt-ID* größe 3M Co M2MM US21 XNYS 1000 0,001 USD Z2UR CH21 XVTX 1000 0,001 CHF Preisveränderung Währung** […] Zurich Insurance Group AG – N. * Die Gruppenkennung sowie die Kassamarkt-ID werden von den Eurex-Börsen entsprechend der nachfolgenden Tabelle vergeben und haben lediglich eine interne Zuordnungsfunktion. Bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im Elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brussels, Euronext Paris und Euronext Amsterdam können die Geschäftsführungen der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich für einen Kontrakt die Kassamarkt–ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. ** GBX: Pence Sterling Gruppenkennung Maßgeblicher Kassamarkt ID des Kassamarktes BE21 Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Brussels XBRU Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Paris XPAR Elektronisches Handelssystem der NYSE Euronext Amsterdam XAMS […] FR21 […] GB23 […] […] ********************************