Rauchmelder von der Steuer absetzen

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Rauchmelder von der Steuer absetzen so funktioniert's
Foto: © Inga Nielsen - Fotolia.com
Mit dem Jahreswechsel 2016 hat sich auch wieder die Pflicht ausgeweitet,
Rauchmelder einzubauen. In Neubauten sind sie nun deutschlandweit, außer in
Brandenburg und Berlin, Pflicht.
In Bestandsbauten in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pflalz, Sachsen-Anhalt und SchleswigHolstein. In Berlin soll die Rauchwarnmelderpflicht noch dieses Jahr kommen. Da der
Rauchmeldereinbau mit Kosten verbunden ist, stellt sich zwangsläufig die Frage: Ist
das eigentlich absetzbar?
Autor: Judith Engst
Worum geht es?
• Rauchmelder
• Steuerliche Absetzbarkeit
• Mietobjekte
• Selbstgenutztes Eigenheim
Zunächst müssen Sie unterscheiden: Handelt es sich bei der betreffenden Immobilie um
ein Objekt, das Sie vermieten? Oder um eines, das Sie selbst nutzen? Die steuerliche
Absetzbarkeit von Rauchmeldern richtet sich (auch) danach.
Mietobjekt: Alle Kosten sind absetzbar
Als Vermieter können Sie sämtliche Kosten als Werbungskosten absetzen. Sie machen die
Kosten dann in der Anlage V geltend.
Absetzbar sind dabei sowohl die Kosten für die Rauchmelder selbst als auch die für den
Einbau - falls Sie diesen nicht selbst vorgenommen haben. Als Nachweis dienen die
entsprechenden Rechnungen.
Eigenheim: Nur die Installation ist absetzbar
Im selbstgenutzten Eigenheim sind dagegen die Kosten für den Kauf des Rauchmelders
nicht absetzbar. Sie gelten als privat veranlasst. Doch trotzdem können Sie mit dem
Rauchmeldereinbau womöglich Steuern sparen. Nämlich dann, wenn Sie einen Handwerker
oder sonstigen Dienstleister damit beauftragt haben, diese Rauchmelder zu installieren bzw.
an der Decke zu befestigen.
Bitten Sie die betreffende Person oder Firma, Ihnen eine Rechnung auszustellen, bei der
die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen sind. Ihre Steuersumme
vermindert sich um 20 % der Arbeitskosten, wenn Sie diese als „haushaltsnahe
Handwerkerleistung“ im Mantelbogen zu Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Eigenheim mit häuslichem Arbeitszimmer: Rauchmelder anteilig
absetzbar
Schließlich gibt es noch eine dritte Möglichkeit. Sie greift, wenn Sie in Ihrem Eigenheim ein
häusliches Arbeitszimmer haben, das beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. Es kommt nicht
darauf an, ob Sie das Arbeitszimmer selbst mit einem Rauchmelder ausstatten (das werden
Sie in der Regel nicht tun, da die Brandgefahr hier gering ist).
Sammeln Sie trotzdem alle Belege. Also die über die Anschaffung der Rauchmelder und ggf.
die über die Arbeitskosten für die Installation.
Denn: Die Summe dieser Rechnungen können Sie flächenanteilig geltend machen. Also mit
dem Prozentanteil, den die Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche Ihrer Wohnung
oder Ihres Hauses ausmacht. Entweder - bei nicht-selbstständiger Arbeit - sind diese Kosten
Werbungskosten (Anlage N). Oder # bei selbstständiger bzw. gewerblicher Arbeit # sind
es Betriebsausgaben (Anlage S bzw. G).
meineimmobilie.de-Tipp
Belege sammeln lohnt sich
Die Belege für die Rauchmelder- und Einbaukosten müssen Sie nur bei Vermietung oder
Arbeitszimmer mit nicht-selbstständiger Arbeit zusammen mit der Steuererklärung ans
Finanzamt schicken. In allen anderen Fällen brauchen Sie das nicht zu tun, sollten sie aber
auf Nachfrage vorweisen können.
Ein letzter Tipp, falls Ihnen die Kaufbelege verloren gegangen sind: Recherchieren
Sie im Internet (z. B. bei Amazon), was das entsprechende Modell kostet. Drucken Sie
Modellbeschreibung und Preis aus. Ersatzweise akzeptiert das Finanzamt auch einen
solchen Eigenbeleg als Nachweis für die Kosten.
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