Rauchmelder von der Steuer absetzen so funktioniert's Foto: © Inga Nielsen - Fotolia.com Mit dem Jahreswechsel 2016 hat sich auch wieder die Pflicht ausgeweitet, Rauchmelder einzubauen. In Neubauten sind sie nun deutschlandweit, außer in Brandenburg und Berlin, Pflicht. In Bestandsbauten in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, MecklenburgVorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pflalz, Sachsen-Anhalt und SchleswigHolstein. In Berlin soll die Rauchwarnmelderpflicht noch dieses Jahr kommen. Da der Rauchmeldereinbau mit Kosten verbunden ist, stellt sich zwangsläufig die Frage: Ist das eigentlich absetzbar? Autor: Judith Engst Worum geht es? • Rauchmelder • Steuerliche Absetzbarkeit • Mietobjekte • Selbstgenutztes Eigenheim Zunächst müssen Sie unterscheiden: Handelt es sich bei der betreffenden Immobilie um ein Objekt, das Sie vermieten? Oder um eines, das Sie selbst nutzen? Die steuerliche Absetzbarkeit von Rauchmeldern richtet sich (auch) danach. Mietobjekt: Alle Kosten sind absetzbar Als Vermieter können Sie sämtliche Kosten als Werbungskosten absetzen. Sie machen die Kosten dann in der Anlage V geltend. Absetzbar sind dabei sowohl die Kosten für die Rauchmelder selbst als auch die für den Einbau - falls Sie diesen nicht selbst vorgenommen haben. Als Nachweis dienen die entsprechenden Rechnungen. Eigenheim: Nur die Installation ist absetzbar Im selbstgenutzten Eigenheim sind dagegen die Kosten für den Kauf des Rauchmelders nicht absetzbar. Sie gelten als privat veranlasst. Doch trotzdem können Sie mit dem Rauchmeldereinbau womöglich Steuern sparen. Nämlich dann, wenn Sie einen Handwerker oder sonstigen Dienstleister damit beauftragt haben, diese Rauchmelder zu installieren bzw. an der Decke zu befestigen. Bitten Sie die betreffende Person oder Firma, Ihnen eine Rechnung auszustellen, bei der die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen sind. Ihre Steuersumme vermindert sich um 20 % der Arbeitskosten, wenn Sie diese als „haushaltsnahe Handwerkerleistung“ im Mantelbogen zu Ihrer Steuererklärung geltend machen. Eigenheim mit häuslichem Arbeitszimmer: Rauchmelder anteilig absetzbar Schließlich gibt es noch eine dritte Möglichkeit. Sie greift, wenn Sie in Ihrem Eigenheim ein häusliches Arbeitszimmer haben, das beruflich bzw. betrieblich genutzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Arbeitszimmer selbst mit einem Rauchmelder ausstatten (das werden Sie in der Regel nicht tun, da die Brandgefahr hier gering ist). Sammeln Sie trotzdem alle Belege. Also die über die Anschaffung der Rauchmelder und ggf. die über die Arbeitskosten für die Installation. Denn: Die Summe dieser Rechnungen können Sie flächenanteilig geltend machen. Also mit dem Prozentanteil, den die Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses ausmacht. Entweder - bei nicht-selbstständiger Arbeit - sind diese Kosten Werbungskosten (Anlage N). Oder # bei selbstständiger bzw. gewerblicher Arbeit # sind es Betriebsausgaben (Anlage S bzw. G). meineimmobilie.de-Tipp Belege sammeln lohnt sich Die Belege für die Rauchmelder- und Einbaukosten müssen Sie nur bei Vermietung oder Arbeitszimmer mit nicht-selbstständiger Arbeit zusammen mit der Steuererklärung ans Finanzamt schicken. In allen anderen Fällen brauchen Sie das nicht zu tun, sollten sie aber auf Nachfrage vorweisen können. Ein letzter Tipp, falls Ihnen die Kaufbelege verloren gegangen sind: Recherchieren Sie im Internet (z. B. bei Amazon), was das entsprechende Modell kostet. Drucken Sie Modellbeschreibung und Preis aus. Ersatzweise akzeptiert das Finanzamt auch einen solchen Eigenbeleg als Nachweis für die Kosten.