I N F O R M A T I O N

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N
Informationszentrum
Asyl und Migration
Geschlechtsspezifische
Verfolgung in
ausgewählten
Herkunftsländern
April 2010
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Abstract
Die vorliegende Information befasst sich in Teil I zunächst allgemein mit den verschiedenen Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung und behandelt Themen wie z.B. die weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung / Kinderheirat, Ehrenmorde, Mitgiftmorde, Vergewaltigung /
sexuelle Misshandlungen, Gewalt in der Familie, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller
Orientierung (Homosexualität), Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, Strafen nach der Scharia,
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“).
In Teil II werden Formen und Relevanz innerhalb der Länder abgehandelt. Auch entsprechende
Rechtsprechung seit 2006 wird dargestellt.
Abstract
Part I of the present information gives a general overview of the different forms of gender-specific
persecution, covering issues such as female genital mutilation, forced marriage/child marriage, honour killings, dowry killings, rape/sexual abuse, domestic violence, punishment and abuse due to
sexual orientation (homosexuality), rules of conduct, dress codes, Sharia law punishment, slavery
and trafficking.
Part II deals with different forms and relevance in the individual countries. Corresponding jurisdiction since 2006 is also described.
Inhalt
1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
1
Weibliche Genitalverstümmelung ...................................................................1
Kinderheirat / Zwangsverheiratung / ...............................................................3
Ehrenmorde......................................................................................................6
Mitgiftmorde....................................................................................................9
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen ................................................10
Gewalt in der Familie ......................................................................................12
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
.........................................................................................................................12
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften .......................................................14
Strafen nach der Scharia ..................................................................................15
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)..............................................18
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
1.7.
1.8.
1.9.
1.10.
2.
2.1.
2.1.1.
2.1.2.
2.2.
2.2.1
2.2.2
2.3.
2.3.1.
2.4.
2.4.1.
2.4.2.
2.5.
2.5.1.
2.6.
2.6.1.
2.6.2.
2.7.
2.7.1.
2.8.
2.8.1.
2.8.2
2.9.
2.9.1.
Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern
20
Äthiopien .........................................................................................................20
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................21
Rechtsprechung................................................................................................25
Afghanistan......................................................................................................25
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................28
Rechtsprechung................................................................................................36
Albanien...........................................................................................................39
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................40
Algerien ...........................................................................................................42
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................43
Rechtsprechung................................................................................................48
Angola..............................................................................................................51
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................51
Armenien .........................................................................................................52
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................53
Rechtsprechung................................................................................................55
Aserbaidschan..................................................................................................55
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................56
Bangladesch.....................................................................................................58
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................58
Rechtsprechung................................................................................................63
Benin................................................................................................................64
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................64
I
2.10.
2.11.
2.12.
2.13.
2.14.
2.15.
2.16.
2.17.
2.18.
2.19.
2.20.
2.21.
2.22.
Burkina Faso....................................................................................................65
2.10.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................66
2.10.2. Rechtsprechung................................................................................................69
China................................................................................................................70
2.11.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................70
2.11.2. Rechtsprechung................................................................................................72
Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste) ........................................................................73
2.12.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................73
2.12.2. Rechtsprechung................................................................................................76
Eritrea ..............................................................................................................77
2.13.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................77
2.13.2. Rechtsprechung................................................................................................80
Gambia.............................................................................................................80
2.14.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................80
Ghana...............................................................................................................83
2.15.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................83
2.15.2. Rechtsprechung................................................................................................86
Guinea (Conakry) ............................................................................................86
2.16.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................87
2.16.2. Rechtsprechung................................................................................................90
Indien ...............................................................................................................92
2.17.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................92
Irak...................................................................................................................96
2.18.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................96
2.18.2. Rechtsprechung................................................................................................101
Iran...................................................................................................................105
2.19.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................105
2.19.2. Rechtsprechung................................................................................................110
Kamerun ..........................................................................................................113
2.20.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................113
2.20.2. Rechtsprechung................................................................................................115
Kenia................................................................................................................116
2.21.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................116
Kongo (Demokratische Republik)...................................................................119
2.22.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................119
2.22.2. Rechtsprechung................................................................................................125
II
2.23.
2.24.
2.25.
2.26.
2.27.
2.28.
2.29.
2.30.
2.31.
2.32.
2.33.
2.34.
2.35.
Kosovo.............................................................................................................125
2.23.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................126
2.23.2. Rechtsprechung................................................................................................129
Libanon ............................................................................................................130
2.24.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................131
2.24.2. Rechtsprechung................................................................................................136
Liberia..............................................................................................................139
2.25.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................139
Nepal................................................................................................................141
2.26.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................143
2.26.2. Rechtsprechung................................................................................................145
Nigeria .............................................................................................................146
2.27.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................146
2.27.2. Rechtsprechung................................................................................................155
Pakistan............................................................................................................159
2.28.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................159
2.28.2. Rechtsprechung................................................................................................167
Ruanda .............................................................................................................169
2.29.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................169
Russische Föderation .......................................................................................170
2.30.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................171
2.30.2. Rechtsprechung................................................................................................174
Serbien .............................................................................................................175
2.31.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................175
2.31.2. Rechtsprechung................................................................................................177
Sierra Leone.....................................................................................................177
2.32.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................179
2.32.2. Rechtsprechung................................................................................................184
Somalia ............................................................................................................184
2.33.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................184
2.33.2. Rechtsprechung................................................................................................187
Sri Lanka..........................................................................................................187
2.34.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................188
Sudan ...............................................................................................................189
2.35.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................189
2.35.2. Rechtsprechung................................................................................................194
III
2.36.
2.37.
2.38.
2.39.
2.40.
2.41.
Syrien...............................................................................................................195
2.36.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................195
2.36.2. Rechtsprechung................................................................................................199
Tansania...........................................................................................................201
2.37.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................201
Togo.................................................................................................................204
2.38.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................205
2.38.2. Rechtsprechung................................................................................................207
Türkei...............................................................................................................207
2.39.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................210
2.39.2. Rechtsprechung................................................................................................215
Uganda.............................................................................................................225
2.40.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................225
2.40.2. Rechtsprechung................................................................................................227
Vietnam............................................................................................................227
2.41.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................228
2.41.2. Rechtsprechung................................................................................................231
Anlage 1: Tabelle zu Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung in verschiedenen Ländern
1
IV
1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
1.1.
Weibliche Genitalverstümmelung
Nach Angabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beinhaltet die weibliche Genitalverstümmelung1 all die Behandlungen, die die teilweise oder vollständige Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalorgane aus nicht medizinischen
Gründen zur Folge haben.
Die weibliche Genitalverstümmelung wird in vier große Formen klassifiziert:
1. Klitoridektomie: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris oder - in sehr seltenen Fällen - nur der Klitorisvorhaut.
2. Exzision: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen mit
oder ohne Beschneidung der großen Schamlippen.
3. Infibulation: Verengung der Vaginalöffnung mittels Bildung eines deckenden Verschlusses. Der
Verschluss wird gebildet, indem die inneren oder äußeren Schamlippen beschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung der Klitoris.
4. Andere Formen: Alle anderen schädlichen Behandlungen der weiblichen Genitalien aus nicht
medizinischen Zwecken, z.B. Einstechen, Durchbohren, Einschneiden, Ausschaben und Kauterisation des Genitalbereichs.
Die Genitalverstümmelung hat keine gesundheitlichen Vorteile, sondern verletzt die betroffenen
Frauen in vielfältiger Weise. Als unmittelbare Folgen können beispielsweise starke Schmerzen,
Schock, Blutvergiftung, Verbluten, Urinstau oder offene Wunden im Genitalbereich auftreten.2
Geschätzte fünf bis zehn Prozent aller von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen in Afrika
sterben bereits bei der Operation, wobei die häufigste Todesursache Verbluten ist.3 Die langfristigen Folgen können sein: Wiederkehrende Infektionen der Blase und der Harnwege, Zystenbildung,
Unfruchtbarkeit, ein erhöhtes Risiko von Geburtskomplikationen, Todesfälle von Neugeborenen
sowie die Notwendigkeit späterer operativer Eingriffe.4 So ist die schädliche Praktik einer der
Hauptgründe für die hohen Müttersterblichkeitsraten in Afrika und Asien. Neben physischen Ver-
1
2
3
4
Siehe hierzu auch BAMF: Weibliche Genitalverstümmelung - Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren. Stand März 2010
vgl. World Health Organization (WHO), Fact sheet N°241: Female genital mutilation von Februar 2010,
http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs241/en/index.html, abgerufen am 16.02.2010
vgl. Spiegel Online, Tausenden Mädchen droht die Beschneidung vom 22.08.2007,
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,501331,00.html, abgerufen am 16.02.2010
vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O.
1
letzungen der Betroffenen führt die Genitalverstümmelung auch zu psychischen Verletzungen wie
lebenslangen Traumata.5
Genitalverstümmelungen an Mädchen erfolgen meist zwischen dem Säuglingsalter und dem 15.
Lebensjahr. Nach Schätzungen leiden weltweit zwischen 100 bis 140 Millionen Mädchen und Frauen an deren Folgen, die meisten davon in Afrika. Dort sind nach Schätzungen etwa 92 Millionen der
Mädchen im Alter ab 10 Jahren genitalverstümmelt. Jährlich droht in Afrika weiteren drei Millionen Mädchen das gleiche Schicksal.
Am weitesten verbreitet ist die Praxis der Genitalverstümmelung in den westlichen, östlichen und
nordöstlichen Regionen Afrikas, in einigen Ländern Asiens und des Mittleren Ostens sowie unter
bestimmten Gemeinschaften von Einwanderern in Nordamerika und Europa.6 Die meisten Frauen,
deren Genitalien verstümmelt wurden, leben in Afrika, wo in 26 Ländern diese Eingriffe praktiziert
werden.7
Ausgeführt wird die Genitalverstümmelung meist durch traditionelle Beschneiderinnen, die oft auch
andere zentrale Rollen wie beispielsweise als Geburtshelferinnen in den Gemeinschaften spielen.8
Der Eingriff erfolgt vorwiegend ohne Narkose und mit primitiven Hilfsmitteln wie Glasscherben
oder Rasierklingen.9 Mit Sorge wird von der WHO ein Trend beobachtet, wonach Genitalverstümmelungen in zunehmenden Maße durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt werden.
Die Gründe für Genitalverstümmelungen sind vielfältig und beinhalten eine Mischung von kulturellen, religiösen und sozialen Faktoren innerhalb von Familien und Gemeinschaften.10 Die Praxis der
weiblichen Genitalverstümmelung erfolgt sowohl in christlichen (z.B. Nigeria, Tansania) wie auch
in muslimischen (z.B. Kenia) Bevölkerungsgruppen.11
Seit der von der UN-Generalversammlung im Dezember 1993 beschlossenen „Erklärung über die
Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ gilt die Genitalverstümmelung als Menschenrechtsverletzung.12 Bisher haben 18 afrikanische Staaten Gesetze oder Dekrete gegen die Genitalverstümme-
5
6
7
8
9
10
11
12
vgl. Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW), Presseinformationen, DSW: Schärfer gegen Genitalverstümmelung vorgehen - Jedes Jahr drei Millionen Mädchen betroffen vom 05.02.2010,
http://www.weltbevoelkerung.de/presse/presseinformationen149.shtml, abgerufen am 15.02.2010
vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O.
vgl. WHO, Eliminating Female genital mutilation - An interagency statement von 2008,
http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_
FGM.pdf, abgerufen am 17.02.2010
vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O.
vgl. DSW, a.a.O.
vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O.
vgl. U.S. Department of Health and Human Services, Frequently Asked Questions - Female Genital Cutting,
Stand: 15.12.2009, http://www.womenshealth.gov/faq/female-genital-cutting.cfm, abgerufen am 17.02.2010
vgl. D@dalos, UN-Politik, Menschenrechte, Frauenrechte, UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen
Frauen von 1993, http://www.dadalos-d.org/deutsch/Menschenrechte/grundkurs_mr3/frauenrechte/was/unpolitik.htm, abgerufen am 15.02.2010
2
lung erlassen.13 Diese reichen jedoch vielfach nicht aus, um die oftmals tief verwurzelte Tradition
der Prozedur zu bekämpfen.14
In Deutschland leben nach Berechnungen von Terre des Femmes mehr als 20.000 von Genitalverstümmelung betroffene Frauen.15 Hinzu kommen mehr als 5.000 Mädchen, die dieser Gefahr ausgesetzt sind.16 Derzeit ist in Deutschland die weibliche Genitalverstümmelung nicht als eigener
Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten, kann aber gemäß den §§ 223 ff. StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) bestraft werden. Am 12.02.2010 beschloss der Bundesrat den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher
Genitalien beim Deutschen Bundestag einzubringen. Dieses sieht mit § 226a StGB die Einführung
eines neuen eigenen Straftatbestandes für die weibliche Genitalverstümmelung vor, der mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis fünf Jahren bewehrt ist. Die Verjährung der Straftat soll bis zum 18. Lebensjahr des Opfers ruhen. Auch ist
vorgesehen, dass im Ausland begangene Genitalverstümmelungen vom deutschen Strafrecht erfasst
werden, da Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie als gefährdet anzusehen sind, Opfer einer Verstümmelung zu werden.17
1.2.
Kinderheirat / Zwangsverheiratung /
Als Kinderheirat bezeichnet man die Heirat einer Person vor Erreichen des zulässigen Heiratsalters (Ehemündigkeitsalters18). Obwohl die meisten Staaten ein Mindestalter für die Heirat vorsehen,
wird dieses oft nicht eingehalten.
Von einer Zwangsverheiratung spricht man, wenn einer der Ehepartner (überwiegend der weibliche) durch physischen oder psychischen Druck, Nötigung, Gewalt, Täuschung, Irreführung und gar
Entführung und Menschenraub gegen seinen Willen verheiratet wird. Obwohl auch Männer Opfer
13
14
15
16
17
18
vgl. U.S. Department of Health and Human Services, Frequently Asked Questions - Female Genital Cutting,
Stand: 15.12.2009, http://www.womenshealth.gov/faq/female-genital-cutting.cfm, abgerufen am 17.02.2010
vgl. DSW, a.a.O.
vgl. Terre des Femmes, 6. Februar 2010: Internationaler Tag "Null Toleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung!" vom 06.02.2010,
http://www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=view&id=1200&Itemid=1, abgerufen am
17.02.2010
vgl. Terre des Femmes, 11.02.2010: Gesetze gegen Zwangsheirat und weibliche Genitalverstümmelung im Bundesrat vom 11.02.2010,
http://www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=view&id=1206&Itemid=86, abgerufen am
17.02.2010
vgl. Bundesrat, Drucksache 867/09 (Beschluss) vom 12.02.2010, Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (StrÄndG),
http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2009/0801-900/86709_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/867-09(B).pdf, abgerufen am 17.02.2010
In den meisten Ländern des Westens liegt das gesetzliche Heiratsalter für Männer zwischen 18 und 21 Jahren,
für Frauen zwischen 16 und 18 Jahren.
3
von Zwangsverheiratung sein können, wird Zwangsverheiratung eher als eine Form von Gewalt
gegen Frauen verstanden, weil es in der Regel die Frauen oder Mädchen sind, die letztendlich Opfer
von häuslicher Gewalt als Folge von Zwangsheirat werden.
Zwangsverheiratungen sind von arrangierten Ehen abzugrenzen, wobei die Grenzen fließend sein
können. Arrangierte Ehen kommen als traditionelle soziale Form von Eheschließungen in verschiedenen Herkunftsländern vor. Bei diesen ist in Abgrenzung von der Zwangsehe wesentlich, dass
trotz der vorherigen familiären Absprachen die Betroffenen den empfohlenen Ehegatten letztlich
auch „ablehnen“ können, d.h. es wird eine freiwillige Entscheidung zur Eheschließung getroffen.
Diese Form von arrangierter Eheschließung ist damit ungeachtet ihres vermittelten Zustandekommens auch auf die freiwillige Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet.19 In bestimmten Fällen mag es schwierig sein, zu unterscheiden, ob es sich um eine Zwangsverheiratung
oder eine arrangierte Ehe handelt, zumal die Betroffenen manchmal auch bei arrangierten Ehen
mehr oder weniger psychischem Druck ausgesetzt sind oder auch gezwungen werden, sich zu entscheiden.
Eine erzwungene Eheschließung dagegen verletzt das Selbstbestimmungsrecht in einem ganz zentralen Bereich persönlicher Lebensgestaltung und ist als Nötigung zu verstehen. Opfer von Zwangsverheiratungen befinden sich zudem häufig in einer massiven Gefährdungslage für Leib und Leben.
Die Gefahr geht zumeist von Familienmitgliedern aus. Zwangsverheiratungen gründen oft auf patriarchalischen Strukturen und werden wegen traditioneller Auffassungen von Ehre und Schande, für
die insbesondere die Wahrung der Jungfräulichkeit und die Kontrolle der weiblichen Sexualität
zentral sind, praktiziert.20 Unterwirft sich eine Frau der Zwangsheirat nicht, so können die Mitglieder ihrer Familie dies als Verletzung ihrer Ehre empfinden.
Versucht man die Zwangsheirat in einen größeren Kontext einzuordnen, so kann sie als eine Form
häuslicher und/oder sexueller Gewalt gegen Frauen gesehen werden. Die Vereinten Nationen definierten im Jahr 2006 häusliche Gewalt unter anderem als „female genital mutilation/cutting and
other traditional practices harmful to women; early marriage; forced marriage“ etc.. Auch die
Weltgesundheitsorganisation setzt die Zwangsheirat mit sexueller Gewalt gleich. Die Auswirkungen der Zwangsheirat auf die Mädchen und jungen Frauen sind schwerwiegend. Die körperliche
und geistige Gesundheit – vor allem wenn es sich noch um Kinder handelt – ist durch die Form von
häuslicher oder sexualisierter Gewalt gegen Frauen gefährdet. Die aufgezwungene Rolle einer Ehefrau bedeutet für Frauen eine Serie von Vergewaltigungen in der Ehe. Nicht nur bei Mädchen, die
körperlich noch nicht für die Ehe reif sind, kann dies zu Langzeitschäden ihrer Gesundheit führen.
19
20
vgl. Bundesministerium des Innern (AZ.: PGZU – 128 406/1) Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch
das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August
2007 (BGBl. I S. 1970)
vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Zwangsverheiratung bekämpfen, Betroffene
wirksam schützen, Mai 2009, http://www.bmfsfj.de, abgerufen am 10.02.2010
4
Auch die psychosomatischen Auswirkungen von Zwangsverheiratungen dürfen nicht unterschätzt
werden: Isolation (besonders bei Migrantinnen), Depressionen und Angstzustände sind dabei keine
Seltenheit.21
Vorkommen
Zwangsverheiratungen kommen in unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppen vor und
sind ein weltweites Phänomen, das sich auf keine bestimmte religiöse Tradition zurückführen lässt.
Zwangsverheiratungen gibt es vorrangig in islamischen und hinduistischen Gesellschaften, aber
auch in buddhistischen und christlichen Kulturen. Zwangsheirat scheint vor allem in Familien vorzukommen, die an patriarchalischen Werten und Normen festhalten, und in denen dem Ehrbegriff
(s. auch unter 1.3) eine wichtige Bedeutung zukommt.
Kinderheiraten kommen besonders häufig in afrikanischen Staaten südlich der Sahara und in Südasien vor. In Südasien leben rund 21,3 Millionen Frauen, die als Kind oder als Jugendliche verheiratet wurden. Im indischen Bundesstaat Rajasthan sind 15% aller Ehefrauen bei ihrer Hochzeit nicht
einmal 10 Jahre alt. Nach Angaben von UNICEF sind weltweit mehr als 64 Millionen der 20-24
jährigen Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet worden.22 Im klassischen islamischen Recht
gibt es kein Mindestalter für die Verheiratung. Die Scharia erlaubt den Vollzug der Ehe bei Mädchen ab 9 Jahren oder ab dem Einsetzen der Pubertät (Einsetzen der Regelblutung). Obwohl in den
meisten islamischen Ländern ein Mindestalter festgesetzt ist, sind Kinderheiraten in Ländern wie
z.B. Afghanistan nicht unüblich.
UNICEF Foto des Jahres 2007 (40-jähriger Afghane mit 11-jähriger Braut)
21
22
vgl. Bundeskanzleramt Österreich, So fern und doch so nah? - Traditionsbedingte Gewalt an Frauen. 2008,
http://www.frauen.bka.gv.at/studien/tgf2008/kapitel3.html#_ftn178, abgerufen am 10.02.2010
vgl. UNICEF Progress for Children, September 2009,
http://www.unicef.org/publications/files/Progress_for_Children-No.8_EN_081309.pdf, abgerufen am
20.10.2010
5
Rechtslage
Gem. Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196623 darf eine Ehe nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Staaten müssen namentlich das Alter der Heiratsfähigkeit so festsetzen, dass
es eine freie und volle persönliche Zustimmung ermöglicht. Zwangverheiratung gilt als Menschenrechtsverletzung, weil sie gegen Art. 16 Abs. 2 der UN-Menschenrechtscharta von 1948 verstößt („Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten
geschlossen werden.“).
Bei einer Kinderheirat liegt ferner ein Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Schutz vor sexuellem Missbrauch nach Art. 34 der Kinderrechtskonvention (KRK) vor. Art. 34 Satz 1 der KRK lautet: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und
sexuellen Missbrauchs zu schützen.“ Dies bedeutet, dass auch dann ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt, wenn noch nicht volljährige Mädchen verheiratet werden und nicht mündig ihre
Zustimmung zu sexuellen Kontakten geben.
In Deutschland verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 6 Abs. 1 GG und ist seit Februar 2005 gemäß
§ 240 Absatz 4 StGB als besonders schwerer Fall der Nötigung unter Strafe gestellt.24 Um junge
Ausländer vor Zwangsehen zu schützen wurde hinsichtlich des Ehegattennachzugs im AufenthG
(§ 30) ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren vorgeschrieben. Außerdem soll der nachziehende Ehegatte bereits bei der Einreise über Deutschkenntnisse verfügen. Des Weiteren wird der
Familiennachzug nach § 27 Abs.1a Nr. 2 AufenthG nicht zugelassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
Das Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG für Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt als
Minderjährige im Bundesgebiet hatten, sichert, dass zur Verheiratung ins Ausland verschleppte
Mädchen/Frauen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren.
1.3.
Ehrenmorde
Sogenannte Ehrenmorde haben in vielen Ländern der Erde eine lange Tradition. Der Begriff „Ehrenmord“ ist im Grunde nicht treffend, deshalb wird häufig der Begriff „Schande-Morde“ („shame
killings“) benutzt. Die Anthropologie spricht von einer Kultur der „Ehre und Schande“.25
In patriarchalischen Familienstrukturen herrschen oft strenge Vorstellungen, die in erster Linie das
ehrhafte, d.h. moralisch einwandfreie Verhalten der Frauen betreffen. Der Ehrbegriff vieler patriarchalischer Gesellschaften hängt eng mit traditionellen Stammesstrukturen zusammen, in denen das
23
24
25
UNO-Pakt II, SR 0.103.2
37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005
vgl. Institut für Islamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz e.V.: Der Ehrenmord.
http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Ehrenmorde_01.pdf, abgerufen am 27.01.2009
6
Überleben eines Familienverbandes vom Verhalten der einzelnen Mitglieder abhängt. Männer und
Frauen haben in solchen Familienstrukturen klar voneinander abgegrenzte Lebensbereiche. Hinter
dem Ehrenkodex herrscht die in diesen Gesellschaften vertretene Auffassung, dass Männer den
Frauen übergeordnet sind und sie ihre Frauen als Besitz betrachten. Während der Bereich der Frau
traditionell im Inneren der Familie liegt, also ihre Rolle die der Hausfrau, Ehefrau und Mutter umfasst, vertreten männliche Familienmitglieder die Familie nach Außen und haben die Aufgabe, auf
die Frau „aufzupassen“.26 Die Überwachung der Familienehre und die Ahndung von Ehrverletzungen obliegt somit in erster Linie den männlichen Familienmitgliedern. Dies kann u.a. geschehen,
indem ein Mann der Familie (Ehemann, Bruder, Vater etc.) die für die Entehrung verantwortliche
Frau (Ehefrau, Schwester, Tochter etc.) und/oder auch den Mitschuldigen (Geliebten, Freund der
Frau) verletzt oder gar tötet. Dabei können im Vorfeld auch Frauen beteiligt sein, da häufig der gesamte "Familienrat" den Tod der Frau zur Wiederherstellung der Familienehre beschließt.
Jedoch liegt nicht jedem als Ehrenmord deklarierten Fall ein Ehrmotiv zugrunde. Häufig dient der
Mord auch dazu, andere Straftaten, wie z.B. eine Vergewaltigung oder Inzest, zu verdecken oder
Familienprobleme, wie z.B. Erb- oder Stammesstreitigkeiten, zu „klären“. Aber nicht nur Frauen,
sondern auch Männer können Opfer sogenannter Ehrenmorde sein. Allerdings kommt dies seltener
vor. Die Ermordung eines Mannes hat häufig die Konsequenz, dass die Tat wiederum durch einen
Mord an der Familie des Mörders gerächt wird (Blutrache).27
Die Gründe für Ehrenmorde sind vielfältig und reichen von Ehebruch, Vergewaltigung bis zur Weigerung, einen von der Familie bestimmten Mann zu heiraten; sogar die Unterhaltung mit einem
männlichen Nachbarn zählt zu den „Delikten“. Oft genügt aber schon ein Gerücht, um Gewalt gegen Frauen auszuüben. Da diese Ehrenmorde oftmals als Unfälle oder Selbstmorde getarnt werden,
ist die Dunkelziffer hoch. Für die Verhinderung von Ehrenmorden und strafrechtliche Verfolgung
setzten sich seit den 1990er Jahren besonders die Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen wie amnesty international oder Terre des Femmes ein.28
Der Vorwurf gegenüber den Opfern lautet meist, Schande über die Familie gebracht zu haben.
Deshalb sind auch die Täter in 90% aller Fälle Familienangehörige, zum Teil werden Minderjährige
vom Familienrat zur Ausführung der Tat verpflichtet. Die Täter gehen oft straffrei aus oder kommen mit niedrigen Urteilen davon, weil sie zur Verteidigung und Wiederherstellung der „Familienehre“ gehandelt haben. In den meist islamischen Staaten mit archaisch-patriarchalischer Ordnung
glauben viele Männer sogar, keine Alternative zur „Selbstjustiz“ zu haben. Die beschuldigten Frauen und Mädchen selbst erhalten keine Möglichkeit sich zu verteidigen und die Verdächtigungen
oder Gerüchte klarzustellen. Sie werden prinzipiell als die Schuldigen angesehen - auch bei Verge26
27
28
vgl. Böhmecke, Myria. In: Tatmotiv Ehre. Im Namen der Ehre: Misshandelt, verstoßen, ermordet. Eine Einführung. TERRE DES FEMMES e.V.. Tübingen 2004. S. 11
vgl. Böhmecke, Myria, ebenda. S. 11
vgl. Lexikon: Ehrenmord, http://www.spiegel.de/lexikon/56500169.html, abgerufen am 27.01.2009
7
waltigungen -, während die männlichen Familienangehörigen als Opfer betrachtet werden. Eine
Frau kann von einem Familienmitglied im Namen der Ehre getötet werden, wenn geglaubt wird,
dass sie die Grenzen gesellschaftlich anerkannten Verhaltens überschritten, ihren Ruf gefährdet
oder zerstört und damit die Ehre der Familie beschädigt hat. Als besonders verwerflich gilt der Verlust der Jungfräulichkeit. Eine uneheliche Schwangerschaft bedeutet in extrem männerdominierten
Gesellschaften oft den sicheren Tod. Bringt die Frau das Kind auf die Welt, wird es ebenfalls getötet.29
Vorkommen und Rechtslage
Nach UN-Angaben werden weltweit jährlich 5.000 Ehrenmorde an Mädchen und Frauen in mindestens 14 Ländern verübt. Zu den Staaten, die Ehrenmorde dulden bzw. nicht ausreichend bekämpfen,
gehören z.B. Pakistan, Bangladesh, Irak, Libanon und Syrien.
Ehrenmorde sind eine prä-islamische Praxis, die mit der Theologie des Islams nicht begründet oder
gerechtfertigt werden kann. Auch zeigt die Verbreitung der Ehrenmorde, dass es sich nicht allein
um ein religiöses Phänomen des islamischen Kulturkreises handelt. So kommen Ehrenmorde z.B. in
einigen islamischen Staaten Westafrikas nicht vor. Ehrverbrechen sind vielmehr ein auf patriarchalischen Traditionen basierendes Verhalten, das sich in zahlreichen Gesellschafts- und Religionsgruppen wiederfindet. Ehrenmorde werden in allen sozialen Schichten verübt, wenn auch besonders
häufig in konservativen und sozial schwachen Familien.30
Das Phänomen der Ehrenmorde ist also nicht nur in islamisch geprägten Ländern zu verzeichnen,
sondern kommt auch unter Christen, beispielsweise im Libanon und in Syrien, sowie im europäischen Raum vor. Ehrenmorde sind auch in Deutschland innerhalb von Migrantenfamilien, vorwiegend in Großstädten und Ballungszentren mit hohem muslimischen Einwohneranteil, bekannt.31
Genaue Zahlen über „Ehrenmorde“ sind schwierig zu ermitteln, da insbesondere in den ländlichen
Gebieten die Dunkelziffern sehr hoch sind. Einzelne Regierungen versuchen, gegen diese Morde
vorzugehen. Aber die Regierungen der meisten Länder lassen eher ein durchgreifendes Handeln
29
30
31
vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Ehrenmorde zwischen Migration und Tradition – rechtliche,
soziologische, kulturelle und religiöse Aspekte, September 2007, www.igfm.de/Ehrenmorde-zwischenMigration-und-Tradition-rechtliche-soziol.972.0.html, abgerufen am 28.01.2010
vgl. Schirrmacher, Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam, Kreuzlingen/
München 2004. S. 207
vgl. UN, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Ziffer 21,
http://www.unhchr.ch/Huridocda/Huridoca.nsf/0/42e7191fae543562c1256ba7004e963c/$FILE/G0210428.pdf,
abgerufen am 01.02.2010
8
vermissen, obwohl sie häufig internationalen Vereinbarungen beigetreten sind, die diese Verbrechen verbieten.32
In der deutschen polizeilichen Statistik werden im Bereich Straftaten gegen das Leben u. a. die bekannt gewordenen Fälle von Mord und Totschlag sowie diesbezügliche Versuche aufgeführt. Eine
gesonderte Erfassung von Ehrenmorden erfolgt nicht, zudem gibt es keine Statistik, die Morde in
Deutschland nach Nationalitäten auflistet.
Im Zeitraum von Januar 1996 bis Juli 2005 sind nach einer BKA-Untersuchung (Bund-LänderAbfrage) insgesamt 55 Fälle von Ehrenmorden (einschließlich Versuche) polizeilich bekanntgeworden mit insgesamt 70 Opfern. Hierbei war wiederum zwischen 48 vollendeten und 22 versuchten Tötungshandlungen zu unterscheiden.33 Aber auch in den darauffolgenden Jahren wurde immer
wieder über Fälle von Ehrenmorden in Deutschland berichtet, eine Statistik dazu liegt nicht vor. Es
gibt verschiedene Beratungs- und Zufluchtsstätten für Mädchen und Frauen, die von Ehrverbrechen
betroffen sind.
1.4.
Mitgiftmorde
Die Mitgift ist nach Angabe des „United Nations Development Fund for Women“ (UNIFEM) eine
Zahlung, die an die Schwiegereltern der Frau bei der Verlobung oder Hochzeit als Geschenk geleistet wird. Nicht selten übersteigt sie das Jahreseinkommen einer Familie. Während es die Institution
der Mitgift oder ähnliche Leistungen in den verschiedenen Kulturen weltweit gibt, kommt es überwiegend in Südasien (Bangladesch, Pakistan, Indien und Nepal) zu Mitgiftmorden.
Ein Mitgiftmord liegt laut UNIFEM vor, wenn eine Frau von ihrem Ehemann oder ihren Schwiegereltern getötet wird, weil ihre Familie deren Mitgiftforderungen nicht erfüllen kann.34 Auf einem
von der „United Nations Division for the Advancement of Women“ organisierten Expertentreffen
im Mai 2009 wurde empfohlen, Gewalt oder Belästigung im Zusammenhang mit der Mitgift als
jeden Akt der Gewalt oder Belästigung zu definieren, der mit der Gabe oder dem Erhalt der Mitgift
irgendwann vor, während oder nach der Hochzeit verbunden ist.35
32
33
34
35
BT-Drs. 14/8404 vom 28.02.2002, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Menschenrechte und
Humanitäre Hilfe (18. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Hermann Gröhe u.a.: Im Namen der „Ehre“
- Gewalt gegen Frauen weltweit ächten
vgl. BKA, Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund-Länderabfrage zum Phänomenbereich "Ehrenmorde in Deutschland", www.bka.de/pressemitteilungen/2006/060519_pi_ehrenmorde.pdf, abgerufen am
01.02.1010
vgl. United Nations Development Fund for Women (UNIFEM), Facts & Figures on VAW,
http://www.unric.org/de/pressemitteilungen/4860, abgerufen am 10.02.2010
vgl. United Nations, Good Practices in Legislation on “Harmful Practices” against Women, Expert group meeting organized by United Nations Division for the Advancement of Women United Nations Economic Commission for Africa, Addis Ababa, 26 to 29 May 2009, Report of the expert group meeting, Ziff. 3.3.4.1. Defining
dowry-related violence and harassment,
9
Als Hauptgrund für Mitgiftmorde gelten finanzielle Interessen. Diese können darin bestehen, dass
die Brauteltern nicht in der Lage sind, den Brautpreis zu zahlen, wenn sie zusätzliche Zahlungsforderungen nicht begleichen können oder wenn der Ehemann durch eine neue Heirat erneut an eine
Mitgift gelangen möchte. Teilweise werden die Frauen in den Selbstmord getrieben. Hierbei kommt
es zunächst zu psychischen und physischen Misshandlungen der Frauen durch ihren Ehemann und
seine Familie. Da ihnen die Rückkehr in ihr Elternhaus wegen der „Schande“ verwehrt ist, begehen
viele von ihnen Selbstmord. Manche Frauen werden auch mit Kerosin übergossen und angezündet.
Da es in den meisten Haushalten der Länder, in denen es zu Mitgiftmorden kommt, Kerosinherde
gibt, werden solche Morde als „Küchenunfälle“ getarnt.36 Im Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten kann es auch zu Säureattentaten gegenüber den Frauen kommen.37
In Ländern, in denen es die Praxis der Mitgift gibt, ist es als Ergebnis eines gestiegenen Konsumdenkens sowohl zu einem Anstieg der Mitgiftforderungen hinsichtlich ihrer Häufigkeit wie auch
ihrer Höhe gekommen. Dies wiederum führte zu einer Zunahme der Gewalt.38
In Indien beispielsweise verbietet der „Dowry Prohibition Act“ von 1961 die Forderung von Mitgiftzahlungen39; auch kann die Leistung einer Mitgift und deren Annahme gemäß dem indischen
Strafgesetzbuch seit den 1980er Jahren bestraft werden. Dennoch hat sich seither die Praxis der
Mitgift in Regionen, Kasten und Gemeinschaften ausgebreitet, in denen es eine solche Tradition bis
dahin nicht gegeben hatte.40 2007 wurden in Indien laut offizieller Statistik 8.093 Frauen Opfer von
Mitgiftmorden, was eine Steigerung um 23,3 Prozent im Vergleich zu 2003 mit 6.208 Fällen bedeutet.41
1.5.
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Vergewaltigungen sind in vielen Gesellschaften noch ein Tabuthema und werden als Schande für
die ganze Familie angesehen. Vergewaltigte Frauen sehen sich daher oftmals dazu gezwungen, die
Vergewaltigung für sich zu behalten und im Stillen zu verarbeiten. Sie haben Angst, von ihren
36
37
38
39
40
41
http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Report%20EGM%20harmful%20practices.pdf,
abgerufen am 18.02.2010
vgl. D@dalos, UN-Politik, Menschenrechte, Frauenrechte, Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift,
http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR3/frauenrechte/warum/mitgift.htm, abgerufen
am 17.02.2010
vgl. United Nations, a.a.O., Ziffer 3. Recommandations for Legislation on “Harmful Practices” - About the recommendations
vgl. United Nations, a.a.O., Ziff. 2.1. Changes in “harmful practices” over time
vgl. United Nations, a.a.O., Ziff. 3.3.4.2. Considerations for criminal offences related to dowry-related violence
and harassment
vgl. Madhu Kishwar, Laws for women mere paper tigers vom 31.01.2010 in: The Times of India,
http://timesofindia.indiatimes.com/home/sunday-toi/view-from-venus/Laws-for-women-mere-papertigers/articleshow/5518841.cms, abgerufen am 18.02.2010
vgl. Ministry of Home Affairs (Indien), Crime in India 2007, Chapter-5 Crime against women,
http://ncrb.nic.in/cii2007/cii-2007/CHAP5.pdf, abgerufen am 10.02.2010
10
Ehemännern verlassen und von Familie und Gesellschaft verstoßen oder in Extremfällen sogar Opfer von Ehrenmorden zu werden (s. 1.3. Ehrenmorde).
Vergewaltigungen und sexuelle Misshandlungen können auftreten:
in der Ehe (s. 1.6 Gewalt in der Familie)
in bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikten (Kriegssituationen oder kriegsähnlichen Situationen) als Mittel der Kriegsführung
in Haft (als Folter, ggf. Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG)
als Ausdruck allgemeiner Kriminalität (in der Regel fehlt hier die zielgerichtete Verfolgungshandlung; Ausnahme bei staatlicher Schutzverweigerung und Missachtung des Opfers).
In bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikten
Das humanitäre Völkerrecht verbietet den Kriegsparteien Gewalt gegenüber Zivilpersonen. Frauen
sind besonders zu schonen und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder
anderen unzüchtigen Handlung zu schützen.42 In vielen bewaffneten Konflikten wird sexualisierte
Gewalt jedoch gezielt als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt, um diese zu erniedrigen, Gemeinschaften auseinander zu reißen, Familien zur Flucht zu zwingen und die Bevölkerung
durch Terror zu kontrollieren. Ungefähr 90% aller Opfer in bewaffneten Konflikten sind seit den
90er Jahren zivile Personen - davon 80% Frauen und Kinder.
Massenvergewaltigungen und sexualisierte Folter wurden unter anderem in Liberia, Sierra Leone,
Uganda, Afghanistan und Bangladesch gezielt eingesetzt. Während des Konflikts auf dem Balkan
wurden mindestens 20.00043 Mädchen und Frauen vergewaltigt - die Dunkelziffer dürfte um ein
Vielfaches höher liegen. In Ruanda wird die Zahl der Opfer von Massenvergewaltigungen während
des Völkermords 1994 auf 250.000 bis 500.000 geschätzt.44
Die UN schätzen, dass seit 1998 200.000 Frauen und Mädchen Opfer von sexueller Gewalt wurden.
Aus jüngster Zeit liegen vor allem Berichte über systematische Vergewaltigungen im Osten der
Demokratischen Republik Kongo, in Somalia sowie in Sudans Westregion Darfur vor, wo die Zahl
der Betroffenen jeweils in die Hunderttausende geht. Im Kongo sollen allein 2008 ca. 100.000
Frauen auf brutalste Weise vergewaltigt worden sein.45
Die in bewaffneten Konflikten gegen Frauen und Mädchen ausgeübte Gewalt kann auch darin bestehen, dass diese von den Kriegsparteien entführt und als Kindersoldatinnen, Dienerinnen und
Prostituierte „zwangsrekrutiert“ werden
42
43
44
45
Art. 76, sowie Art. 27 Genfer Abkommen und Art. 4 Protokoll II
vgl. European Council Investigative Mission into the Treatment of Muslim Women in the Former Yugoslavia,
Report to the European Council Foreign Ministers, February 1993,
http://www.womenaid.org/press/info/humanrights/warburtonfull.htm, abgerufen am 15.11.2004
vgl. medica mondiale und UNICEF, Mädchen und Frauen als Zielscheibe vom 04.03.2004,
http://www.unicef.de/index.php?id=200, abgerufen am 15.11.2004
vgl. Human Rights Watch, 28 September 2009, Stopping Rape as a Weapon of War in Congo,
http://www.hrw.org/en/news/2009/09/18/stopping-rape-weapon-war-congo, abgerufen am 02.02.2010
11
Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte
Aus verschiedenen Staaten wird berichtet, dass Frauen während der Haft in Polizeistationen oder
Gefängnissen von den Sicherheitskräften vergewaltigt oder sexuell misshandelt wurden. Hierzu
liegen z.B. Meldungen46 aus Bangladesch, Indien, Iran, Pakistan und Sri Lanka vor.
1.6.
Gewalt in der Familie
Unter häusliche Gewalt fallen alle physischen, psychischen und sexuellen Gewalttaten an Personen,
die in einem Haushalt leben. Die Opfer sind in der Mehrzahl Frauen, dann Kinder und nur ganz
selten Männer. Die Täter sind zu 95% Männer (Ehemänner, Väter, Brüder, Onkel, Großväter) selten
auch Frauen (Ehefrauen, Mütter, Schwiegermütter, Schwägerinnen). Neben körperlicher, einschließlich sexueller Gewalt (Schlagen, Vergewaltigung) umfasst das Spektrum auch psychische
und soziale Gewalt (Erniedrigung, Drohung, Einsperren) bis hin zu Tötungen. In Abgrenzung zu
alltäglichen Partnerschaftskonflikten ist häusliche Gewalt von einem deutlichen Machtgefälle und
von einem systematischen Machtmissbrauch geprägt. Häusliche Gewalt ist weltweit die verbreitetste Menschenrechtsverletzung und eine der häufigsten Gesundheitsschädigungen und Todesursachen
bei Frauen. Sie kommt in allen Gesellschaftsschichten und in allen Gesellschaften vor. Gewalt fördernde Faktoren sind jedoch spezifische Kriegs- und Konflikterfahrungen sowie die politischen und
gesellschaftlichen Strukturen des Landes (Stellung der Frau in der Gesellschaft, Gewohnheitsrecht,
wirksame strafrechtlich Sanktionierung). Gewalt innerhalb der Familie wird in traditionellen Gesellschaften häufig als eine familieninterne Angelegenheit wahrgenommen, gesellschaftlich tabuisiert, nur selten durch die Betroffenen aus Angst vor Repressalien zur Anzeige gebracht und
auch oft nicht mit dem gehörigen Nachdruck strafrechtlich verfolgt. So gibt es trotz vorhandener
strafrechtlicher Bestimmung in einigen Staaten (z.B. Pakistan, Irak, Kenia, Armenien,) noch eine
erschreckende Nachlässigkeit beim Vorgehen gegen Gewalt in der Familie. Dies verstößt gegen
Art. 1 und 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Art. 14 EMRK.
1.7.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
(Homosexualität)
In vielen Ländern gilt Homosexualität als abnormales Verhalten. Mitunter wird in einem Land die
Homosexualität je nach Gegend unterschiedlich behandelt, z.T. folgt eine Bestrafung in einem Landesteil, während in anderen Gegenden die Homosexualität toleriert wird, aber zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung führt.
46
vgl. European Country of Origin, ECOI, www.ecoi.net, abgerufen am 02.02.2010
12
Vorkommen und Rechtslage
Die Kriminalisierung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Handlungen von Erwachsenen
stellt eine Diskriminierung sowie eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen dar. So erkennt der von 165 (Stand: 18.02.2010)47 Vertragsstaaten ratifizierte Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBürgRG)48 vom 16. Dezember 1966 in Art. 26
das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf Freiheit vor Diskriminierung an. Bereits 1994 hat die UN-Menschenrechtskommission in einer wegweisenden Entscheidung im Fall
„Toonen gegen Australia“49 entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch die sexuelle Orientierung einer Person erfasst.50 Das Recht auf Achtung der Privatsphäre wird durch Art. 17 IPBürgRG geschützt. Die Privatsphäre einer Person selbst umfasst auch
das Recht auf die eigene Sexualität. In der oben genannten Entscheidung51 stellte die UN-Menschenrechtskommission fest, dass das Recht auf die eigene Sexualität u.a. die Strafbarkeit homosexueller Beziehungen verbietet. Weder die öffentliche Moral noch Gründe der AIDS-Prävention
können die Kriminalisierung von Homosexuellen rechtfertigen.52
Seither hat die UN-Menschenrechtskommission die Mitgliedsstaaten gedrängt, nicht nur ihre Gesetze, die die Homosexualität kriminalisieren, aufzuheben, sondern auch das Diskriminierungsverbot aufgrund sexueller Orientierung in ihren Verfassungen zu verankern.53
Doch noch immer ist laut Angabe von ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and
Intersex Association) Homosexualität in mindestens 80 Staaten illegal.54 In über der Hälfte dieser
Staaten stammen die entsprechenden Gesetze aus der früheren britischen Kolonialzeit.55 In einigen
Staaten, z.B. Sudan - sowie in den Landesteilen von Nigeria und Somalia, in denen das SchariaStrafrecht gilt, droht wegen homosexueller Handlungen sogar die Todesstrafe. Auch wenn in vielen
47
48
49
50
51
52
53
54
55
Aktueller Stand der Ratifizierungen abrufbar unter:
http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&lang=en
Eine Übersetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in deutscher Sprache ist
abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
vgl. UN Human Rights Committee, Communication No. 488/1992: Australia. CCPR/C/50/D/488/1992, 4 April
1994 (Toonen v Australia), Ziff. 8.7, abrufbar unter: www.iilj.org/courses/documents/Toonenv.Australia.pdf
vgl. beck-online. Das Deutsche Bundesrecht (NOMOS), IPBürgRG Art. 26, abgerufen am 12.02.2010
vgl. UN Human Rights Committee, Communication No. 488/1992: Australia. CCPR/C/50/D/488/1992, 4 April
1994 (Toonen v Australia), Ziff. 8.3, abrufbar unter: www.iilj.org/courses/documents/Toonenv.Australia.pdf
vgl. beck-online. Das Deutsche Bundesrecht (NOMOS), IPBürgRG Art. 17, abgerufen am 12.02.2010
vgl. amnesty international, Uganda: Anti-homosexuality bill is inherently discriminatory and threatens broader
human rights vom 07.01.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR59/003/2010/en/befd26d0-8051469b-af76-b76858c423ff/afr590032010en.pdf, abgerufen am 11.02.2010
vgl. Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A
world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
11.02.2010
vgl. Scott Long, Opinion: To Struggle for Gay Rights is to Struggle for All Rights vom 04.02.2010 in Human
Rights Watch, http://www.hrw.org/en/news/2010/02/04/opinion-struggle-gay-rights-struggle-all-rights?print, abgerufen am 11.02.2010
13
Staaten, in denen Homosexualität verboten ist, die entsprechenden Gesetze nicht systematisch angewandt werden, führt deren bloße Existenz dazu, dass die darin zum Ausdruck kommende homosexualitätsfeindliche Ausrichtung Menschen veranlasst, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen
und Handlungen gegen homosexuelle Personen zu begehen.56
Besonders viele Staaten, in denen homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden, befinden sich in
Afrika. Dies ist in 37 der 53 afrikanischen Nationen der Fall. In jüngster Zeit steht vor allem Uganda wegen einer geplanten Verschärfung seiner Homosexuellengesetze in der internationalen Kritik.
Nach dem Gesetzesentwurf soll die Strafe bei homosexuellem Geschlechtsverkehr von bisher 14
Jahren Haft auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhöht werden und bei erschwerenden Umständen sogar die Todesstrafe drohen.57 Ob der Gesetzentwurf in dieser strengen Form vom Parlament angenommen wird, ist jedoch fraglich.58 Positiv zu verzeichnen ist dagegen, dass der High
Court in Indiens Hauptstadt New Delhi am 02.07.2009 das seit 1861 im indischen Strafgesetzbuch
enthaltene Verbot der Homosexualität, das mit einer Gefängnisstrafe von mindestens zehn Jahren
geahndet werden konnte, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
für das Gebiet der Hauptstadt aufgehoben hat.59 Das Urteil wurde inzwischen vor dem indischen
Supreme Court angefochten.60
1.8. Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften prägen insbesondere in muslimischen Ländern das Alltagsleben, wobei sich entsprechende Vorschriften auf das Leben von Frauen am stärksten auswirken.
Im Koran gibt es verschiedene Hinweise über das Auftreten von Männern und Frauen in der Öffentlichkeit, jedoch lassen sich ihm keine eindeutigen Vorschriften zur Kleiderordnung entnehmen.
Daher haben sich in verschiedenen Regionen unterschiedliche Trachten und Regeln entwickelt.
Diese reichen von der völligen Verhüllung der Frau (wie etwa von den Taliban in Afghanistan gefordert) bis zum Tragen eines Kopftuches. Männer sind i.d.R. weniger betroffen, aber auch von
ihnen wird erwartet, keine „westliche“ Frisur oder Kleidung zu tragen. In stark islamisch geprägten
Ländern können Verstöße gegen die traditionelle oder vom Klerus vorgeschriebene Kleiderordnung
56
57
58
59
60
vgl. Daniel Ottosson, a.a.O.
vgl. Johannes Dieterich, Ugandas Homosexuelle in Lebensgefahr vom 11.02.2010 in Frankfurter Rundschau
Online, http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=2296520&, abgerufen am 15.02.2010
vgl. BBC News Africa, Uganda gay bill 'will be changed' v. 05.02.2010, 09:29 GMT, Internet:
http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8499798.stm, abgerufen am 15.02.2010
vgl. Spiegel Online, Indien legalisiert Homosexualität vom 02.07.2009,
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,633894,00.html, abgerufen am 15.02.2010
vgl. Indlaw.com, All India Muslim Personal Law Board moves SC over legalising homosexuality vom
02.02.2010, http://www.indlawnews.com/Newsdisplay.aspx?87bd3cbf-f0d2-40b8-9df0-b9bac18e82a0, abgerufen am 15.02.2010
14
sowohl zu staatlichen Sanktionen, wie auch zu Übergriffen Dritter führen (beispielsweise in Afghanistan, Iran, Somalia, Sudan).
Ähnliches gilt für Vorschriften, die – wiederum insbesondere von Frauen – ein bestimmtes Verhalten in der Öffentlichkeit fordern. So geziemt es sich etwa in vielen Gegenden Afghanistans nicht,
als Frau ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds das Haus zu verlassen oder sich mit
Männern, die nicht zur Familie gehören, in der Öffentlichkeit blicken zu lassen. Nahezu jegliches
Verhalten, das von der ortsüblichen Norm abweicht, kann zu Übergriffe führen.
1.9. Strafen nach der Scharia
In der islamischen Theologie steht Scharia für das Gesetz Gottes, so wie es im Koran und der islamischen Überlieferung (Sunna61) niedergelegt und von maßgeblichen Theologen interpretiert wird.
Die Scharia ist Richtschnur für alle Lebensbereiche und regelt das Verhältnis des Einzelnen zu seiner Umwelt und zu Gott.62 In der Bedeutung von „islamischem Recht“ ist Scharia auch in den europäischen Sprachgebrauch eingegangen. Unter Theologen und Islamwissenschaftlern gilt das Eheund Familienrecht als Kern der Scharia. In der westlichen Welt hingegen wird Scharia gemeinhin
mit dem „islamischen Strafrecht“ gleichgesetzt.
In der vorliegenden Ausarbeitung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung begegnet dem Leser die
Scharia sowohl als Ehe- und Familienrecht (etwa bei Fragen der Zwangs- oder Kinderheirat) als
auch – überwiegend – als islamisches Strafrecht.
Trotz des Anspruchs, alle Lebensbereiche regeln zu wollen, ist die Scharia zu keiner Zeit und an
keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Dies resultiert unter anderem daraus, dass es
sich bei der Scharia nicht um ein kodifiziertes Gesetzbuch handelt. Die Bestimmungen der Scharia
basieren auf drei Quellen: dem Koran, der Überlieferung sowie deren normativer Auslegung durch
Juristen und Theologen, die in Einzelfragen differieren und in frühislamischer Zeit zur Bildung von
vier sunnitischen und mindestens einer schiitischen "Rechtsschule" führten. Die Scharia beinhaltet
sowohl konkrete Bestimmungen (etwa aus dem Koran oder den Überlieferungen) als auch solche,
die der Interpretation zugänglich sind. Dies führt zu teilweise unterschiedlichen Auslegungen der
Rechtsschulen und in der konkreten Gesetzgebung der einzelnen Länder.63 Hinzu kommt der Ein-
61
62
63
Sunna ist die Überlieferung der Art und Weise, wie Muhammad lebte. Die gesammelte Überlieferung seines
Lebens, also die Aussagen und Handlungen von Muhammad und seinen Anhängern werden Hadith oder Hadiths
genannt.
vgl. Dr. Schirrmacher; Christine: Frauen unter der Scharia. Strafrecht und Familienrecht im Islam. Hrsg.: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Frankfurt/M. 2005, S. 8
vgl. Schirrmacher, S. 9
15
fluss lokaler Sitten und Gebräuche. So ist die Auslegung der Scharia durch die Taliban in Afghanistan vom Paschtunwali, dem Ehrenkodex der Paschtunen64, mitgeprägt.
Das islamische Strafrecht unterscheidet drei Arten strafbarer Handlungen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen: Hadd (pl. Hudud), Qisas und Ta’zir. Im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung sind vor allem die Hadd-Strafen, die an das Geschlecht anknüpfen können, von
Bedeutung.
− Hadd (pl. Hudud) bezeichnet von Gott gesetzte (absolute) Schranken, Bestimmungen, Gebote und Verbote. Verstöße sind Akte, die von Gott verboten sind und gegen Gott bzw. die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen gerichtet sind. Sie werden auch als „Grenzvergehen“ bezeichnet, da die von Gott gesetzte Grenze überschritten wird. Die Strafen hierfür sind in der
Regel eindeutig festgelegt, der Richter kann nicht davon abweichen. Ein Gerichtsverfahren
wegen eines „Grenzvergehens“ darf daher weder durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden. Es muss genau die im
Koran bzw. der Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. Es sind Leib- und Lebensstrafen (Todesstrafe, Auspeitschung, Abschlagen von Extremitäten), die bei folgenden
Handlungen in Betracht kommen: Ehebruch und Unzucht (Zina), Verleumdung wegen Unzucht, schwerer Diebstahl, schwerer Straßen- und Raubmord, Genuss von Alkohol, Homosexualität und Vergewaltigung (einige Juristen fordern in diesen Fällen die Todesstrafe, andere reihen die Homosexualität unter "Ermessensvergehen" (Ta’zir) ein).
− Qisas bezeichnet das Prinzip der Wiedervergeltung (Auge um Auge, Zahn um Zahn). Es
kommt bei solchen Taten zur Anwendung, die gegen Leib und Leben einzelner Menschen
gerichtet sind. Mord oder Totschlag verletzen also nicht göttliches, sondern nur menschliches Recht. Qisas-Verbrechen erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen, die - falls der Berechtigte darauf verzichtet - in Zahlung von Blutgeld
(Diya) umgewandelt werden kann.
− Ta'zir (Züchtigung) bezeichnet alle anderen Fälle, die nicht unter Hadd oder Qisas fallen.
Ta’zir werden auch „Ermessensvergehen“ genannt, da die Bestrafung in das Ermessen des
Richters gestellt ist. Aufruhr, falsches Zeugnis, Beleidigung, Bestechung, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Verkehrsverstöße, Betrug, Erpressung, Kidnapping u. a. sowie
Hadd-Verbrechen, die z. B. durch einen Mangel an Beweisen nicht als solche bestraft werden können, gehören zu dieser Kategorie. Die Bandbreite an Straftatbeständen, die in den
64
Volksgruppe in Afghanistan
16
Ermessensbereich des Richters fallen, ist groß. Vor allem dort, wo noch kein kodifiziertes
Strafgesetzbuch vorliegt.65
Die Körperstrafen verstoßen auf Grund ihrer Grausamkeit und Unmenschlichkeit gegen Artikel 5
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gleiches gilt für die Verhängung von Todesstrafen für Verhalten, das von unserer
Rechtsordnung als Grundrecht angesehen wird (z.B. Ausübung der Religionsfreiheit als Apostasie),
bzw. nicht als strafwürdig angesehen wird (vorehelicher Geschlechtsverkehr als todeswürdiges Delikt).
Es gibt mindestens 57 Staaten, die islamisch geprägt sind oder in denen der Islam Staatsreligion
ist.66 Eine einheitliche Aussage über die Scharia und das islamische Recht kann daher nicht getroffen werden, sondern fällt für jedes Land unterschiedlich aus. Die grundsätzliche Bedeutung der
Scharia wurde jedoch von den Mitgliedsstaaten der „Organisation der Islamischen Konferenz“
(OIC) in der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1990 unterstrichen. Die Art. 24
und 25 der Erklärung unterstellen alle in der Erklärung genannten Rechte und Freiheiten ausdrücklich der Scharia und benennen die Scharia als "einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder
Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“.67
An das Geschlecht anknüpfende Benachteiligungen, aber z. T. auch Körperstrafen und die Todesstrafe auf Grundlage der Scharia – sei es durch die offizielle oder durch eine „traditionelle“ Gerichtsbarkeit – gibt es u.a. in Afghanistan, Bangladesch, Iran und Sudan. In den genannten Ländern
kommt die Scharia in unterschiedlicher Ausprägung zur Anwendung. In einigen Ländern gibt es
regionale Unterschiede, wie etwa in Nigeria, wo sie nur in einigen Bundesstaaten gilt oder in Somalia, wo Strafen nach der Scharia in von islamistischen Milizen beherrschten Gebieten ausgesprochen werden.
65
66
67
vgl. Baradie, Adel el: Gottes-Recht und Menschen-Recht; Baden-Baden 1983, S. 96 ff.; The Islamic Criminal
Justice System, Hrsg.: Bassiouni, M. Cherif, London 1982, S. 227 f.; Amin, Syed H.: Islamic Law in the Contemporary World; Glasgow 1985, S. 28 f.; Samimi Kia, Masouduzzafar: Law of Hodoud and Qasas; Teheran
1983 (Legal Information Service), S. 55; Schirrmacher, S. 20 ff.
Die „Organisation der Islamischen Konferenz“ (OIC) umfasst 57 Mitgliedsstaaten.
vgl. «Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“, http://www.soziales.fhdortmund.de/Berger/Forschung/islam/Kairoer%20Erkl%C3%A4rung%20der%20OIC.pdf, abgerufen am
13.04.2010
17
1.10.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Der Menschenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft
stellt eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte dar. Schwache Gruppen wie Frauen und
Kinder sind besonders hiervon betroffen.68
Hinsichtlich des Ausmaßes des Menschenhandels schätzt die International Labor Organization
(ILO), dass es weltweit 12,3 Millionen Opfer von Zwangsarbeit gibt. Davon sind mindestens geschätzte 2,4 Millionen Opfer von Menschenhandel. Von diesen wurden etwa 32 Prozent zum Zwecke der Ausbeutung durch Arbeit, etwa 43 Prozent zwecks sexueller Ausbeutung und etwa 25 Prozent aus einer Mischung von beiden gehandelt. Soweit der Menschenhandel zum Zwecke der sexueller Ausbeutung erfolgt, sind laut ILO hiervon zu 98 Prozent Frauen und Mädchen betroffen. Auf
dem Gebiet der Kinderarbeit sind etwa 1,2 Millionen Minderjährige unter 18 Jahren Opfer des
Menschenhandels.
Vorkommen und Rechtslage
Obwohl weltweit mindestens 2,4 Millionen Menschen vom Menschenhandel betroffen sind, kommt
es jährlich nur zur Verurteilung von wenigen Tausend Menschenhändlern. Trotz zunehmender Sensibilisierung und verstärktem Gesetzesvollzug bleibt der Menschenhandel ein kriminelles Geschäft
mit geringem Risiko und hohen Profiten. So schätzt ILO, dass der Handel mit Menschen einen jährlichen Gewinn von 32 Milliarden US-Dollar erzielt.69
Einen Meilenstein in den internationalen Bemühungen zur Beendigung des Menschenhandels stellt
das Zusatzprotokoll vom 15.11.2000 zur „Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“70 dar (sog. Palermo-Protokoll). Es ergänzt
die UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Das Zusatzprotokoll
hat 135 Vertragsparteien, trat am 25.12.200371 in Kraft und ist das erste spezifisch auf die Bekämpfung des Menschenhandels zugeschnittene völkerrechtliche Abkommen.72 Deutschland hat es im
68
69
70
71
72
vgl. Europäische Union, Bekämpfung des Menschenhandels,
http://europa.eu/legislation_summarys/justice_freedom_security/fight_against_trafficking_in_human_beings/ind
ex_de.htm, abgerufen am 09.02.2010
vgl. International Labor Organization (ILO), ILO action against trafficking in human beings von 2008, S. 1 und
3, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/--declaration/documents/publication/wcms_090356.pdf, abgerufen am 09.02.2010
Das Zusatzprotokoll ist in englischer Sprache enthalten in: UNODC, UNITED NATIONS CONVENTION
AGAINST TRANSNATIONAL ORGANIZED CRIME AND THE PROTOCOLS THERETO, 2004, S. 42 ff.,
http://www.unodc.org/documents/treaties/UNTOC/Publications/TOC%20Convention/TOCebook-e.pdf, abgerufen am 08.02.2010
vgl. United Nations, Treaty Collection,
http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-a&chapter=18&lang=en, abgerufen am 08.02.2010
vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.),
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010
18
Dezember 2000 unterzeichnet und im Juni 2006 ratifiziert.73 Es enthält in Artikel 3 a) die erste international rechtsverbindliche Definition von Menschenhandel.74 Danach bezeichnet der Ausdruck
„Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von
Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung,
durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung
des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere
Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. Ferner wird in Artikel 3 c)
u.a. bestimmt, dass die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel gilt, wenn dabei keines der
unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde.
Ergänzt und fortentwickelt wird das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel durch das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.05.200575. Dieses stärkt
die Menschenrechte der Opfer von Menschenhandel und steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates zur Ratifikation offen. Es übernimmt die Definition des Menschenhandels aus dem Palermo-Protokoll. Jedoch ist sein Anwendungsbereich weiter. Er umfasst alle Formen des Menschenhandels, egal ob innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht. Das Übereinkommen trat am 01.02.2008 in Kraft und hat 26 Vertragsparteien.76
Die Bundesregierung hat es am 17.11.2005 gezeichnet. Die Ratifizierung ist in Vorbereitung.77
Auch Deutschland ist als Transit- und Zielland von Menschenhandel zum Zwecke der gewerblichen
sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft betroffen.78 Menschenhandel zum
73
74
75
76
77
78
United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), Human Trafficking,
http://www.unodc.org/unodc/en/human-trafficking/what-is-human-trafficking.html?ref=menuside, abgerufen am
08.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Die VN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, Stand: 08.08.2008, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/VereinteNationen/Schwerpunkte/OKriminalitaet.html, abgerufen
am 08.02.2010
vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.),
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010
Eine deutsche Arbeitsübersetzung ist abrufbar unter: Europarat - Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/197.htm, abgerufen am
08.02.2010
vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.),
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bekämpfung des Menschenhandels, Stand: 26.08.2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Menschenrechte/Menschenhandel.html, abgerufen am 08.02.2010
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries D Through
K – Germany vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123136.htm, abgerufen am
09.02.2010
19
Zweck der sexuellen Ausbeutung ist in Deutschland nach § 232 des Strafgesetzbuches (StGB) und
Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu 10 Jahren strafbar. Die Förderung des Menschenhandels nach § 232 oder § 233
kann gemäß § 233a StGB in bestimmten Fällen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert
werden. Laut dem Bundeslagebild Menschenhandel 2008 des Bundeskriminalamtes wurden 2008 in
Deutschland 482 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung abgeschlossen, wobei die Anzahl der registrierten Opfer 676 betrug. 90 Prozent von ihnen
stammten aus dem europäischen Raum. Bei den ausländischen Opfern war eine auffällige Steigerung bei rumänischen, bulgarischen und nigerianischen Staatsangehörigen zu verzeichnen. Von den
785 Tatverdächtigen waren 316 (40 Prozent) deutsche Staatsangehörige. Den größten Anteil der
ausländischen Tatverdächtigen stellten bulgarische, rumänische und türkische Staatsangehörige.79
Hinsichtlich des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft wurden 2008 insgesamt 27 Fälle mit 96 Opfern registriert. Es zeigt sich, dass dieser vor allem im Gaststättengewerbe zum Nachteil sich illegal in der Bundesrepublik aufhaltender Ausländer stattfindet oder die Opfer als Haushaltskräfte ausgebeutet werden.80
2.
Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern
2.1.
Äthiopien
Äthiopien hat mehrere internationale Abkommen im Bereich Frauenrechte und Chancengleichheit
der Geschlechter ratifiziert und sich in seiner nationalen Verfassung dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet.81 Allerdings ist die Realität in der weitgehend traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung (85% der Bevölkerung lebt auf dem Land) trotz Anstrengungen der Regierung noch weit von diesem Ziel entfernt.82 Für alle äthiopischen Frauen –
unabhängig davon, ob sie zu städtischen, ländlichen oder nomadischen Gruppen gehören, ob sie
Angehörige der orthodox-christlichen Kirche, des muslimischen Glaubens oder traditioneller Reli79
80
81
82
vgl. Bundeskriminalamt, BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2008: Bundeskriminalamt veröffentlicht aktuelle Zahlen für Deutschland vom 28.10.2009,
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/7/1501426/bundeskriminalamt, abgerufen am 09.02.2010
vgl. Bundeskriminalamt, Menschenhandel - Bundeslagebild 2008, Pressefreie Kurzfassung von 2009, abrufbar
unter: http://www.bka.de/lageberichte/mh.html, abgerufen am 09.02.2010
Art. 35 der äthiopischen Verfassung gewährt u.a. gleiche Eherechte; Verbot von Gesetzen, Traditionen und Praktiken, die Frauen unterdrücken, ihnen physischen oder psychischen Schaden zufügen; Recht auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschutz; Recht auf Eigentum und Land, gleiche Behandlung beim Erbe von Eigentum; Recht auf
gleiche Behandlung im Arbeitsbereich, bei Beförderungen, Bezahlung und bei Pensionsansprüchen; Recht auf
Erziehung und Information im Bereich Familienplanung
vgl. International Federation for Human Rights (FIDH); Human Rights Situation in Ethiopia - November 2009
20
gionen sind – wird ihre Existenzberechtigung vor allem darin gesehen, dem Mann zu dienen und
das Überleben der Kinder und der Familie sicherzustellen.83
Andererseits ist durch die Beteiligung der Frauen am Befreiungskampf das politische Bewusstsein
für das Erfordernis der Gleichstellung der Frauen im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten
weit ausgebildet. Der äthiopische Staat ist auch bemüht, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu
stärken. So hat die Regierung zur Förderung der Gleichberechtigung der Frau eine Abteilung für
Frauenbelange im Ministerium des Premierministers eingerichtet.84
Insbesondere in den größeren Städten des Landes können Frauen uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Dies gilt auch für geschiedene oder getrennt lebende Ehefrauen, zumal Ehescheidungen auch in Äthiopien nicht mehr völlig unüblich sind. Mit gesellschaftlicher Diskriminierung muss nicht gerechnet werden. Auch die Möglichkeit der Wiederverheiratung ist grundsätzlich
gegeben, wobei hier die Religionszugehörigkeit nicht völlig außer Acht gelassen werden kann.
2.1.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Äthiopien insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Kinderehe, Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Brautraub, Vergewaltigung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und
Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist in Äthiopien noch weit verbreitet. Laut einer
Studie aus dem Jahr 2005 sind 74% der weiblichen Bevölkerung in Äthiopien von FGM betroffen.
In den Regionen Somali, Afar und Dire Dawa sind nahezu alle Frauen beschnitten, in Oromia und
Harari noch mehr als 80%. Die geringsten Raten gibt es in den Regionen Tigray und Gambella mit
29% bzw. 27%. Im Süden des Landes wird FGM bei manchen ethnischen Gruppen gar nicht praktiziert.85
FGM wird meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die oft zu Hause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Bei der Hälfte aller von FGM betroffenen Frauen in Äthiopien
wird die Klitoris-Vorhaut entfernt. In den übrigen Fällen werden die Klitoris oder auch die kleinen
Schamlippen entfernt. Infibulation wird nur von fünf Ethnien praktiziert und ist dort zugunsten weniger drastischer Formen rückläufig. Landesweit sind sechs Prozent der betroffenen Frauen infibuliert, besonders stark bei den Somali mit mehr als 80% und bei den Afar mit über 60%. Das Alter,
83
84
85
vgl. Nawal Ali: „Lebenssituation weiblicher Flüchtlinge aus Äthiopien und Eritrea“, Dissertation v. 28.07.2005
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 25. März 2009, Gz.: 508-516.80/3 ETH
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Äthiopien“,
Länderinformation vom März 2009, http://www.gtz.de/de/570.htm, abgerufen am 05.03.2010
21
in dem der Eingriff vorgenommen wird, ist regional unterschiedlich: In Amhara und Tigray werden
Mädchen im ersten Lebensjahr verstümmelt, während sie bei den Somali, Afar und Oromo zwischen sieben und neun Jahre alt sind. Bei einigen Ethnien findet der Eingriff kurz vor der Eheschließung im Alter von 15 bis 17 Jahren statt.86
2004 erließ die äthiopische Regierung ein Gesetz gegen FGM. Die Strafandrohung liegt zwischen
drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.87 Außerdem versucht die Regierung durch Presseartikel in Regierungszeitungen dieser Praxis entgegenzuwirken. Darüber hinaus fördert und unterstützt sie NGOs, die Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher über die Gefahren der Genitalverstümmelung aufklären. Erste positive Ergebnisse zeigen eine UNICEF-Studie von 2005, in der festgestellt
wurde, dass die Unterstützung von FGM bezogen auf ganz Äthiopien abgenommen hat: 2005 ließen
38% der Mütter mindestens eine Tochter genital verstümmeln, gegenüber 52% im Jahr 2000. Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung sind dabei eher bereit FGM aufzugeben.88 Ein effektiver Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung der Genitalverstümmelung
durch staatliche Stellen oder NGOs ist allerdings noch nicht zu erwarten.89
Zwangsverheiratung / Kinderehe
Kinderehe und Zwangsheirat sind auf dem Land noch gängige Realität, obwohl sich der Staat bemüht, diese Praxis zurückzudrängen. Besonders betroffen ist die Region Afar und Somali, in der
junge Mädchen immer noch an viel ältere Männer verheiratet werden. Laut Familiengesetz beträgt
das Mindestheiratsalter zwar 18 Jahre, tatsächlich wird jedes zweite Mädchen jedoch verheiratet,
bevor es das 15. Lebensjahr erreicht hat. 90
Mitunter werden die Mädchen bereits im Alter von acht Jahren versprochen und es wird erwartet,
dass sie schon ab diesem Zeitpunkt in der Familie des Ehemannes leben, auch wenn die tatsächliche
Heirat erst später stattfinden wird, nach der ersten Regelblutung. Diese Eheschließungen im Teenageralter bringen viele Probleme mit sich, zum Teil bedrohliche Schwangerschaften, da die Mädchen
selbst noch nicht voll entwickelt sind. Die hohe Müttersterblichkeit in Äthiopien hat hier eine wichtige Ursache.91 Durch das Fehlen entsprechender Organe kann die Einhaltung gesetzlicher Regelungen nicht kontrolliert werden.92
86
87
88
89
90
91
92
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O.
vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010),
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135953.htm, abgerufen am 16.03.2010
Nach einer Studie (2006) sind in der Region Amhara 48% der Frauen noch vor dem 15. Lebensjahr verheiratet
vgl. Nawal Ali, a.a.O.
Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (VIDC): „Länderprofil Äthiopien“ S. 23f.
22
Häusliche Gewalt / Vergewaltigung / Brautraub
Familiäre/häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch in der Ehe sind ein sehr verbreitetes soziales
Problem. Nach einer staatlichen Untersuchung glauben 81% der Frauen, dass Ehemänner ein Recht
haben, ihre Frauen zu schlagen.93 Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind 60% der äthiopischen Frauen davon betroffen.94 Obwohl unter Strafe gestellt – das äthiopische Strafgesetzbuch
bestimmt bei Gewalt gegen Frauen einen Strafrahmen von ein bis fünf Jahre Haft – kommt es nur in
sehr wenigen Fällen zu einer Anzeige.95
Häufig kommt es auch zu Vergewaltigungen. Nach einer Studie sollen 78% der Mädchen Angst vor
Vergewaltigungen haben, 26% berichteten schon öfter als einmal vergewaltigt worden zu sein, obwohl das Strafgesetzbuch für Vergewaltigung Strafen von bis zu 15 Jahren vorsieht.96
Eine ebenfalls weit verbreitete Praktik ist der sog. Brautraub. Die Entführung junger Frauen zwecks
Heirat beruht auf althergebrachten Traditionen des äthiopischen Volkstums und ist daher von großer
gesellschaftlicher Akzeptanz getragen. Landesweit sollen rund 70% aller Eheschließungen über
eine vorgängige Entführung der Frau erfolgen. Am häufigsten kommen Entführung zwecks Heirat
in den südlichen Regionen Äthiopiens vor.97 Mit Inkrafttreten des novellierten Strafrechtsgesetzbuches von 2005 werden Entführungen mit bis zu 20 Jahren Gefängnis geahndet. Art. 587 besagt, dass
auch bei einer Einwilligung des Opfers in eine Ehe die Strafe nicht ausgesetzt wird und das Opfer
ein Recht auf Wiedergutmachung hat. Tatsächlich kommt es nach Entführungen häufig zu Verhandlungen zwischen der Familie der Entführten und des Täters. Strafrechtliche Verfolgung wird dann
oft gegen Kompensationszahlungen fallen gelassen. Auch werden die Opfer stark unter Druck gesetzt, in eine Ehe einzuwilligen.98
Nicht selten kommt es bei der Entführung auch zur Vergewaltigung des Mädchens. In diesen Fällen
stimmen die Eltern der Heirat schon deshalb zu, da eine “Gusumeti”, das heißt eine Frau, die ihre
Jungfräulichkeit verloren hat, nach den herrschenden Sitten sozial geächtet wird und für eine Eheschließung mit einem anderen Mann nicht mehr in Betracht kommt. Entsprechend schwierig ist es
in einem solchen kulturellen und sozialen Umfeld für die betroffene Frau sich einer Eheschließung
mit ihrem Entführer zu widersetzen, geschweige denn, diesen bei den Strafbehörden anzuzeigen.99
Es gibt zudem keine Polizeibeamtinnen, an die sich die Opfer wenden könnten: Die männlichen
Polizisten sind aufgrund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen sensibi-
93
94
95
96
97
98
99
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. BBC-news: “Ethiopian woman are most abused”, Meldung vom 11.10.2006,
http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/6040180.stm,,abgerufen am 05.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. VIDC, a.a.O.
vgl. UNICEF: “Supports Fight to End Marriage by Abduction in Ethiopia”, 9. November 2004
vgl. VIDC, a.a.O.
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe; Äthiopien - update vom 9. November 2005
23
lisiert. Im Übrigen ist es in den meisten Gegenden Äthiopiens aufgrund der Entfernungen zur
nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu gelangen.100
Der äthiopische Staat hat in jüngerer Zeit seine Anstrengungen verstärkt, das Phänomen der Entführung zwecks Heirat effektiver als in der Vergangenheit zu bekämpfen, allerdings ist das Justizsystem vollkommen überfordert und viele Richter fühlen sich den traditionellen Riten verpflichtet. Es
ist daher nicht zu erwarten, dass der Staat in näherer Zukunft in der Lage ist, die Täter konsequent
zu verfolgen und zu bestrafen.101
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität wird nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs mit Haft zwischen zehn Tagen und drei Jahren bestraft102 und ist gesellschaftlich geächtet.103 Eine gezielte Verfolgung von Homosexuellen oder Transsexuellen wird von der Polizei jedoch nicht praktiziert. Verhaftungen, Gerichtsverfahren und Urteile gegen Homosexuelle oder Transsexuelle sind in den letzten Jahren nicht bekanntgeworden.104
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Illegaler Menschenhandel durch sog. Arbeitsvermittler ist in Äthiopien sehr häufig. Betroffen sind
insbesondere Frauen und Kinder, die sowohl innerhalb Äthiopiens, häufig aber auch in arabische
Länder zur Zwangsarbeit oder in einigen Fällen zu Zwangsprostitution gebracht werden.105
UNHCR schätzt die Zahl der betroffenen Frauen auf 15.000 bis 30.000 pro Jahr.106 Es wird von
häufigem Missbrauch und unbezahlter Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen berichtet.107 Zwar ist Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung strafrechtlich verboten, jedoch haben die Strafverfolgungsbehörden nicht die Kapazität, solche Fälle
auch tatsächlich konsequent zu ahnden.108 Über erste Anfangserfolge ist die Regierung trotz intensiver Bemühungen, dieser Praxis wirksam zu begegnen, bislang noch nicht hinweggekommen.109
100
101
102
103
104
105
106
107
108
109
vgl. VIDC, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. Ottoson, Daniel; State-sponsered Homophobia, Report vom Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
05.03.2010
vgl. Dt. Bundestag, Drucksache 16/3597 v. 28.11.2006,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 05.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 19.01.2009; Gz.: 508-516.80/45854
vgl. German Institute of Global and Area Studies, Auskunft an das VG Ansbach vom 10.03.2009
vgl. Süddeutsche Zeitung: „Die Spur der Sklaven“, Meldung vom 22.11.2008
vgl. German Institute of Global and Area Studies, a.a.O.
vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: update – aktuelle Entwicklung bis Juni 2009 vom 11.06.2009
24
2.1.2.
Rechtsprechung
• VG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.08.2009, Az.: 4 K 1026/08.DA.D (3)
Aktuell dürfte die Versagung staatlichen Schutzes daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, es müsse aber berücksichtigt werden, dass Schutz nicht überall zu erreichen sei und auch die
Voraussetzungen einer internen Schutzalternative sehr sorgfältig anhand des konkreten Einzelfalles
zu prüfen seien.110
• OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009, Az.: 5 UF 224/08
Für breite Diskussion sorgte der Beschluss des OLG Karlsruhe. Das Gericht sprach einer deutschen
Familie äthiopischen Ursprungs das Recht wieder zu, über den Aufenthaltsort ihrer zehnjährigen
Tochter selbst zu bestimmen. Das Mädchen sollte zu ihren Großeltern nach Addis Abeba reisen.
Auf Initiative der Organisation „Task Force für effektive Prävention von Genitalverstümmelung“
hatte die Vorinstanz den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, da dem Mädchen in
Äthiopien eine Beschneidung drohe. Das OLG bekam über die deutsche Botschaft in Addis Abeba
die Auskunft, dass die Großeltern „moderne, kultivierte und sympathische Menschen“ seien, die
glaubhaft beteuert hätten, ihre Enkelin keinerlei Verstümmelung unterziehen zu wollen. Die Richter
bezogen sich auch auf die Auskunft, dass die Beschneidung von Mädchen vor allem in ländlichen
Regionen des Landes drohe, weniger in den Städten, und dass an immer weniger Mädchen FGM
vollzogen werde. Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern sei daher nicht gerechtfertigt.
2.2.
Afghanistan
Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans stärken die Rechte der Frau. Allerdings hat dies für die
meisten Betroffenen kaum Auswirkungen auf ihre Lebenswirklichkeit. Wenngleich sich die Lage
der Frauen und Mädchen in Afghanistan je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden kann, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Frauen in vielfältiger Hinsicht diskriminiert werden.111
Das afghanische Familien-, Erb- und Zivilrecht benachteiligt Frauen und Mädchen ebenso wie das
Strafrecht. Zahlreiche Bestimmungen des Personenstandsgesetzes für Schiiten, das im Frühjahr
2009 verabschiedet und im Juni desselben Jahres nach heftiger internationaler Kritik und auf Druck
von Teilen der Zivilgesellschaft überarbeitet und von Präsident Karzai als Dekret in Kraft gesetzt
110
111
Nach Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde - Gutachten an das VG Ansbach vom 06.09.2006 - zählt eine
Rückkehrerin aus dem Ausland jedoch nicht zum gefährdeten Personenkreis, da sie neben ihrem Alter auch
durch den Auslandsaufenthalt eine eher privilegierte Stellung einnimmt.
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2009, Gz. 508-516.80/3
25
wurde, widersprechen immer noch völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans.112 Dies gilt z.
B. für Vorschriften, nach denen Frauen das Haus nur zu „legalen Zwecken“ verlassen dürfen und
auch dies nur „in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt“. Problematisch sind weiterhin
Regelungen, die das Recht der Vormundschaft von Vater und Großvater betreffen, Einschränkungen des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie und anderes mehr.113
Ebenfalls im Juni 2009 unterzeichnete Präsident Karzai ein „Gesetz zur Beseitigung aller Formen
von Diskriminierung gegen Frauen“, dessen Veröffentlichung allerdings noch nicht erfolgt ist. Es
enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen
Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der
Frau beizutragen.114
Frauen, die sich gegen Verletzungen ihrer Rechte wehren, sehen sich Vertretern des Staates gegenüber, die häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind,
diese Rechte zu schützen.115 Vor allem in ländlichen Gebieten werden nach wie vor etwa 80% aller
Streitigkeiten vor den traditionellen Jirgas und Shuras verhandelt. Hierbei handelt es sich um informelle Stammesgerichte, die parallel zum offiziellen Justizsystem existieren und häufig gegen das
Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. Die Mehrheit der Frauen hat zudem kaum Zugang zu Gerichten und juristischer Unterstützung, weil sie die Fahrtkosten und Gerichtsgebühren nicht aufbringen können.116 Selbst wenn es ihnen gelingt, diese Hindernisse zu überwinden, hält sie häufig die
Furcht vor sozialer Stigmatisierung, der weit verbreiteten Korruption im Justizwesen und möglicher
Missbrauch durch Polizeibeamte davon ab, Schutz bei den Behörden zu suchen.
Um Frauen die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern, wurden in Polizeidienststellen sogenannte
Family Response Units (FRUs) geschaffen. Deren Aufgabe ist es, Fälle von innerfamiliärer Gewalt
einschließlich sexueller Gewalt sowie von Zwangs- und Kinderverheiratungen aufzunehmen und zu
registrieren. Den FRUs sollen nur weibliche Polizeibeamte angehören. Die FRUs leiden jedoch u.a.
an einem Mangel an weiblichen Polizeibeamten bzw. deren ungenügender Ausbildung. Gegenwärtig ist nicht bekannt, wie viele dieser Einheiten existieren. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums vom Januar 2009 sind 83 FRUs - je eine in jedem Polizeihauptquartier der Provinzen
sowie je eine in jedem der 50 großen Polizeibezirke - „nominell in Funktion“.117 Human Rights
Watch zufolge waren Ende des Jahres 2009 jedoch mindestens 13 FRUs mangels weiblicher Beamtinnen118 und fehlender Unterstützung durch die Provinzregierungen nicht in Betrieb.119
112
113
114
115
116
117
118
Dies gilt vor allem für die Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen –
CEDAW. Afghanistan hat die Konvention ohne Vorbehalte ratifiziert (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.)
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. amnesty international: Amnesty Report 2009 - Afghanistan
vgl. Human Rights Watch: „We have the Promises of the World“ – Women’s rights in Afghanistan. December
2009, S. 65 f., http://www.hrw.org/de/reports/2009/12/03/we-have-promises-world-0, abgerufen am 09.02.2010
In elf Provinzen gibt es keine weiblichen Polizeibeamten: Daikundi, Uruzgan, Zabul, Paktika, Khost, Wardak,
Logar, Kapisa, Panshir, Nuristan und Kunar (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.).
26
Im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und
archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie haben sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen
Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive ist ihnen ohne familiäre Unterstützung nicht möglich.
Zwar werden Frauen und Mädchen nicht mehr wie zu Zeiten der Taliban von jeglicher Bildung
ausgeschlossen, auch haben die wenigen hoch qualifizierten Afghaninnen einen verbesserten Zugang zu entsprechenden Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Die Entwicklungsmöglichkeiten
bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Bildung trotz der Eröffnung
zahlreicher Schulen für Mädchen - auf die vor allem im Süden des Landes immer wieder Anschläge
verübt werden - weiterhin wesentlich eingeschränkt. Die Alphabetisierungsrate der Frauen wird auf
10% geschätzt.120
Frauen, die Aktivitäten im öffentlichen Leben entwickeln, sehen sich häufig Drohungen und Gewalt
ausgesetzt. Zwar wird die Teilhabe von Frauen am politischen Leben in gewisser Weise inzwischen
akzeptiert, da die offizielle Politik der Regierung sie unterstützt.121 Nach Angaben von Human
Rights Watch sollen jedoch einer Aufstellung von UNIFEM für das Jahr 2008 zufolge insgesamt
zehn Frauen in öffentlichen Positionen wie Lehrerinnen, Rechtsanwältinnen, Journalistinnen und
Politikerinnen ermordet worden sein. Human Rights Watch stellt in diesem Zusammenhang Anzeichen von Selbstzensur seitens der Frauen fest.122
UNHCR stellt fest, dass seit 2007 nur geringe Verbesserungen bei der Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung erzielt wurden. Er bezieht dies vor allem auf Zwangs- und
Kinderheirat, den Zugang zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt,
die Bestrafung von Ehrenmorden, die Abschaffung von unbestimmten „Moraldelikten“ und auf
strikte Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen. Zwar sei es dem Ministerium für die
Angelegenheiten von Frauen, der Zivilgesellschaft und der internationale Gemeinschaft gelungen,
einige Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung öffentlicher Aufmerksamkeit für geschlechtsspezifische Fragen zu erreichen. Diese würden jedoch durch die Ausdehnung der territorialen Kontrolle
119
120
121
122
vgl. Human Rights Watch, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Afghanistan,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136084.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 28
27
von bewaffneten regierungsfeindlichen Akteuren und die damit einhergehende geschlechtsspezifische Diskriminierung in diesen Gebieten relativiert.123
Eine im Jahr 2008 veröffentlichte landesweite Studie mit 4.700 Teilnehmerinnen ergab, dass 87,2%
der afghanischen Frauen mindestens einmal im Leben eine Gewalterfahrung gemacht haben. Die
festgestellten Formen der Gewalt umfassen Vergewaltigung, sonstige physische Gewalt, Zwangsverheiratung und Ehrenmord.124
Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wie häuslicher Gewalt oder drohender Zwangs- bzw. Kinderverheiratung fliehen, sind nur beschränkt verfügbar. Insgesamt gibt es in Afghanistan 11 Frauenhäuser, die vom Ministerium für Frauenangelegenheiten
oder von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Die Frauenhäuser bieten Schutz, Unterkunft, Lebensunterhalt, Ausbildung und medizinische Versorgung. Ihre Kapazitäten sind jedoch
begrenzt. Frauen, die dort keinen Platz finden, landen häufig im Gefängnis. Das Ministerium für
Frauenangelegenheiten berichtet, dass es monatlich von zwei bis drei neuen Fällen häuslicher Gewalt Kenntnis erhalte.125
2.2.1
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Afghanistan insbesondere in Form von Strafen nach
der Scharia, Zwangsverheiratung, Kinderheirat, Ehrenmorden, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstoß gegen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und
Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung sowie Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Strafen nach der Scharia
Gerichte und Staatsanwaltschaften neigen dazu, bei Sachverhalten, die das afghanische Strafgesetzbuch nicht nennt, über die Generalklausel des Art. 130 der afghanischen Verfassung von 2004 eine
Strafbarkeit nach der Scharia zu begründen.
Art. 130 der Verfassung bestimmt:
„Die Gerichte wenden bei den Verfahren die Bestimmungen dieser Verfassung und sonstiger Gesetze an. Wenn in einem zur Entscheidung anstehenden Fall in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind, müssen die Gerichte ihre Urteile innerhalb der Grenzen
123
124
125
vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 32
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
28
dieser Verfassung in Übereinstimmung mit der hanafitischen Rechtslehre (Fiqh) so fällen, dass der
Gerechtigkeit auf bestmögliche Weise gedient ist.“126
Darüber hinaus werden über diese Verfassungsnorm auch Bestrafungen wegen Verstößen gegen
traditionelle Sitten und Gebräuche legitimiert, bei denen keine direkte Verbindung zur Scharia besteht. So können z.B. Frauen und Mädchen, die sich einer Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt durch Flucht zu entziehen versuchen, wegen eines „Verbrechens gegen die Moral“ bestraft
werden.127
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Nach Art. 517 des afghanischen Strafgesetzbuches ist es strafbar, Witwen oder Mädchen, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwangsweise zu verheiraten. Verstöße sind mit einer
kurzzeitigen Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer zu ahnden, die jedoch nicht über einem Jahr liegen
darf. Der Vorschrift wird selten Geltung verschafft.128
Die Verheiratung von Kindern ist nicht strafbar. Allerdings ist nach Art. 70 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Eheschließung erst zulässig, wenn die Braut 16 und der Bräutigam 18 Jahre alt ist.
Nach Art. 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Eheschließung für Mädchen, die noch nicht 15
Jahre alt sind, verboten. Falls ein Mädchen, das zwischen 15 und 16 Jahren alt ist, heiraten will,
können der Vater oder ein Gericht die Zustimmung erteilen.129
Im März 2008 gelang es der Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) und dem
Ministerium für Frauen, beim Obersten Gerichtshof die Anerkennung eines neuen Ehefähigkeitszeugnisses zu erreichen. Dieses sieht die Unterschrift oder ein anderes Zeichen des Einverständnisses sowohl seitens der Braut als auch des Bräutigams vor. Zudem wird ein Beweis gefordert, dass
beide alt genug sind, um zu heiraten. Da in Afghanistan kaum Geburtsurkunden ausgestellt werden,
ist ein Altersnachweis schwer zu erbringen. Das Zeugnis – obgleich noch nicht verpflichtend – wird
als nützliches Instrument zur Reduzierung von Zwangs- und Kinderheiraten angesehen.130
Trotz dieser Vorgaben kommen Zwangsverheiratungen von Mädchen an ältere Männer oder von
Witwen an Angehörige des verstorbenen Ehemannes sowie der „Austausch“ weiblicher Familienangehöriger u.a. zur Beilegung von Stammesfehden vor. Das durchschnittliche Heiratsalter von
Mädchen liegt bei 15 Jahren.131
126
127
128
129
130
131
Max-Planck Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, www.mpil.de/shared/data/pdf/verf_dt3.pdf, abgerufen am 15.02.2010
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 59 f.;
UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender
(Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 58
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 58 f.
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 59
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.
29
Bei etwa 60% der in Afghanistan geschlossenen Ehen soll es sich um Kinderehen handeln. Unter
Zwang sollen 70 – 80% aller Ehen eingegangen werden.132 Nach Schätzungen der AIHRC finden
dagegen nur etwa 40% der Eheschließungen gegen den Willen der betroffenen Frauen statt. In weiteren 20% werde die Ehe arrangiert, d.h. die Betroffenen können den ausgewählten Ehemann zwar
ablehnen, haben aber keine Möglichkeit eine eigene Wahl zu treffen. Im Jahr 2008/2009 registrierte
die AHRC 190 Fälle von Zwangsverheiratung. Sowie 46 Fälle von bad und badal.133 Hierbei werden Mädchen zur Beilegung von Stammesfehden an die andere Familie übergeben (bad) bzw. zur
Reduzierung der Kosten für eine Verheiratung Mädchen aus zwei Familien ausgetauscht (badal).134
Es wird vermutet, dass die Dunkelziffern weitaus höher liegen.135
Viele Frauen sind wegen angeblicher Sexualdelikte in Haft, weil sie sich einer Zwangsverheiratung
durch Flucht zu entziehen versuchten.136 Die Flucht vor einer Zwangsverheiratung kann auch Auslöser für einen Ehrenmord sein (s. unten Ehrenmorde).
Vor allem in der Region Herat, in der ein ausgeprägter traditioneller Verhaltenskodex Frauen und
Mädchen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit besonders stark einschränkt, ist eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen festzustellen. Es wird angenommen, dass die Betroffenen aus Verzweiflung über eine Kinder- oder Zwangsverheiratung Selbstmord begingen. Überwiegend handelt es sich um Flüchtlingsfrauen, die aus Iran zurückgekehrt sind. Die Zahl dieser Todesfälle soll allerdings rückläufig sein.137 Verlässliche Daten liegen jedoch nicht vor.138
Ehrenmorde
Die AIHRC registrierte im Jahr 2009 51 Ehrenmorde. Die Dunkelziffer wird jedoch beträchtlich
höher geschätzt.139
Art. 398 des afghanischen Strafgesetzbuchs sieht als Höchststrafe für Täter, die eine Verwandte
wegen angeblichen Ehebruchs töten, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor.140
Ehrenmorde kommen vor allem in den paschtunischen Landesteilen vor.141
132
133
134
135
136
137
138
139
140
vgl. Human Rights Watch, a.a.O.
vgl. Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC): Report on the Situation of Economic and Social
Rights in Afghanistan – IV. Qaws 1388 (November/December 2009), http://www.aihrc.org.af/English/, abgerufen am 23.02.2010
vgl. Forty years on and girls are still victims of family disputes. Reliefweb vom 06.05.2009 m.w.N.
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900sid/EGUA-7RSPRJ?OpenDocument, abgerufen am 23.02.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
UNHCR geht dagegen von einer Zunahme dieser Fälle aus (vgl. UNHCR, a.a.O.);
Nach U.S. Department of State dokumentierte AIHRC in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 86 Fälle von
Selbstverbrennungen gegenüber 72 Fällen im Jahr 2008. Die Abteilung für Verbrennungen des Krankenhauses
von Herat, in dem auch Fälle aus den Provinzen Farah und Ghor behandelt werden. berichtet von acht bis zehn
Fällen pro Quartal, davon 95% Frauen. Es kommt auch vor, dass Ehemänner Frauen auf diese Weise töten und
einen Selbstmord vortäuschen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.).
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 34 f.
30
Das Leben der afghanischen Paschtunen wird immer noch vielfach vom Paschtunwali bestimmt,
einem ungeschriebenen Stammesgesetz, das auch als Ehren- und Moralkodex der Gesellschaft
dient. Bei seit längerem urbanisierten Paschtunen scheinen die Regeln des Paschtunwali zwar zu
verschwimmen. Wenn es aber um Ehre und Moral geht, gewinnen sie an Kontur und werden lebendig. Die Regeln, die die Ehre des einzelnen Paschtunen betreffen, sind auch heute noch völlig verinnerlicht. Die männliche Ehre beinhaltet Tapferkeit, Gastfreundschaft und Großzügigkeit. Das Ansehen ist ein äußerst wichtiges Phänomen in der Männergesellschaft. Es muss mühsam in öffentlichen und politischen Beziehungen erworben werden und ist ein persönlicher Wert. Aber nicht nur
Status und Ansehen sind wichtige Funktionen der Ehre, auch das Besitzdenken kommt hinzu. Werden die Grenzen des Besitzes eines Mannes überschritten, seine Frauen angetastet oder ein Mitglied
seiner verwandtschaftlichen Gruppe bedroht, ist er zum Handeln gezwungen.
Die größte Bedrohung für die männliche Ehre ist die Ent- oder Verführung einer der Frauen, denn
dadurch wird der Ruf des Mannes in der Öffentlichkeit verwirkt. Durch die große Bedeutung ihrer
unangetasteten Ehre ist die Frau gezwungen, sich in der Öffentlichkeit äußerst vorsichtig zu verhalten und ihren Kontakt zu Männern extrem einzuschränken. Es darf kein Verdacht auf einen unmoralischen Lebenswandel aufkommen, denn nicht nur der Tatbestand eines Ehebruches oder vorehelicher Beziehungen führt in vielen Fällen zur sofortigen Ermordung der Schuldigen, oft reichen schon
reine Verdachtsmomente aus, um die Vergeltungsmaschinerie in Gang zu setzen.
Die Grenze zwischen dem Paschtunwali und der Scharia, dem islamischen Recht, war für die
Paschtunen immer sehr verschwommen. Die Taliban, die hauptsächlich aus dem paschtunischen
Umfeld stammten, ließen viele Bereiche des Paschtunwali in ihre Interpretation des Islams einfließen. So resultierten die Strafen, die die Taliban verhängten, überwiegend aus dem Paschtunwali und
weniger aus der Scharia. Die Regeln des Paschtunwalis werden in unterschiedlichem Maß im gesamtem Siedlungsgebiet der Paschtunen angewendet, nicht jedoch bei anderen ethnischen Gruppen.142
Die Problematik der Ehrenmorde beschränkt sich jedoch nicht auf die Paschtunen. Auch bei anderen Ethnien und in anderen Landesteilen gibt es Ehrenmorde.143 So soll eine 18-jährige aus Kapisa
(Zentralafghanistan), die vor einer Zwangsverheiratung in ein Frauenhaus in Kabul geflohen war,
nach Intervention des Provinzgouverneurs von ihrer Mutter in ihren Heimatort zurückgebracht worden sein. Kurz darauf wurde das Mädchen dort von seinem Bruder ermordet.144
141
142
143
144
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. BAMF: Ehrenmorde. November 2005 m.w.N.
vgl. BAMF: Ehrenmorde, a.a.O.
vgl. Bundesasylamt: Ehrenmorde in Afghanistan. Wien, 27.11.2009
31
Gewalt in der Familie
Entsprechend der untergeordneten Stellung der Frauen in Afghanistan ist häusliche Gewalt in Form
von Schlägen und Misshandlungen, seltener Verbrennung (siehe oben), weit verbreitet.145
Das afghanische Strafgesetz stellt tätliche Angriffe unter Strafe. Es ergehen auch – allerdings selten
– entsprechende Urteile. Die Behörden verfolgen die Täter kaum und ermitteln bei Anzeigen wegen
Misshandlung, Vergewaltigung, Tötung oder Selbstmord von Frauen nur gelegentlich. Falls ein
Strafverfahren stattfindet, werden die Angeklagten häufig freigesprochen oder nur geringfügig bestraft.146 Meist erstatten die betroffenen Frauen jedoch keine Strafanzeige, da häusliche Gewalt
gesellschaftlich akzeptiert ist. Ihr geringer sozialer Status und die Furcht vor sozialer Stigmatisierung halten Frauen davon ab, gegen Familienangehörige vorzugehen. Auch fürchten sie Missbrauch
und Korruption seitens der Polizei.147 Zudem bedienen sich häufig die Familien der Frauen, die
sich häuslicher Gewalt zu entziehen versuchen, ihrerseits der Justiz, um angebliches unislamisches
Verhalten der Betroffenen strafrechtlich sanktionieren zu lassen. Sexuelle Gewalt in der Ehe bzw.
Vergewaltigung in der Ehe sind nicht strafbar.148
Vergewaltigungen / sexuelle Gewalt
Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Vergewaltigung auch in Form der Bandenvergewaltigung sind
in Afghanistan weit verbreitet.
Das neue Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen enthält das
Verbrechen der Vergewaltigung. Gemäß Art. 17 des Gesetzes wird Vergewaltigung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und, wenn das Opfer getötet wird, mit der Todesstrafe geahndet.149 Das Gesetz verwendet weiterhin die bisherige Bezeichnung zina. Jedoch wird deutlicher unterschieden
zwischen erzwungener und einvernehmlicher „Unzucht“.150
Zina, d.h. Unzucht in Form von außerehelichem Geschlechtsverkehr oder Ehebruch, ist weiterhin
strafbar. Daraus ergibt sich, dass Opfer einer Vergewaltigung ihrerseits wegen zina verfolgt werden
können. Von Vergewaltigung betroffene verheiratete Frauen müssen damit rechnen, wegen zina in
Form von Ehebruch angeklagt zu werden. Die Assistance Mission to Afghanistan der Vereinten
Nationen (UNAMA) bezeichnet dieses Vorgehen in einer Studie über willkürliche Verhaftungen in
Afghanistan als Standard.151
145
146
147
148
149
150
151
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 33
vgl. UNAMA: Arbitrary Detention in Afghanistan, Vol 1, S. . January 2009,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/49d07f272.html, abgerufen am 11.02.2010
32
Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist zwar nicht strafbar, wird von den Strafverfolgungsbehörden
aber häufig als „Verbrechen gegen die Moral“ gewertet und entsprechend geahndet.152 Es kommt
auch vor, dass die Behörden angeben, die Inhaftierung einer Frau, der ein solcher Verstoß zur Last
gelegt wird, erfolge zu ihrem Schutz vor Tötung durch die Familie.153
Opfer sexueller Gewalt werden innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der
Regel als „Entehrung“ der gesamten Familie aufgefasst. Wegen des desolaten Zustands des Polizeiund Justizwesens bestehe bei Strafanzeigen wenig Aussicht auf Erfolg. Unter Umständen werde die
betroffene Frau inhaftiert, wenn die Beweisvorschriften unsachgemäß angewandt werden.154
Im Jahr 2008 registrierte das afghanische Innenministerium 226 Fälle von Vergewaltigung. Allerdings betrafen hiervon nur 28 die Vergewaltigung von Frauen. In 198 Fällen war das Opfer ein
Mann.155 Im Jahr 2009 registrierte das afghanische Innenministerium 30 Fälle und AIHRC 44 Fälle
zwischen Januar und September 2009. Die tatsächliche Anzahl der Vergewaltigungen von Frauen
dürfte jedoch weit höher liegen.156
Obwohl es Beispiele für eine Strafverfolgung von Vergewaltigern gibt, werden häufig keine Ermittlungen eingeleitet. Selbst bei eindeutigen Beweisen für das Verbrechen kann der Täter straflos bleiben, da Staatsanwaltschaft und Gericht dem Opfer unterstellen, es habe die Tat durch eigenes Verhalten provoziert. Darüber hinaus fordern manche Richter, dass entsprechend der Scharia vier Männer die Tat bezeugen. Sie verkennen hierbei, dass die afghanische Strafprozessordnung auch andere
Beweismittel wie z.B. Gegenüberstellung oder Sachverständigengutachten kennt.157
Verstoß gegen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften
Wie bereits ausgeführt kann das Verhalten von Frauen wie Verweigerung einer Zwangsverheiratung, Flucht vor häuslicher Gewalt, außerehelicher Geschlechtsverkehr usw. zu staatlicher Strafverfolgung und Bestrafung aufgrund unbestimmter „Verbrechen gegen die Moral“ führen. Zudem kann
den Betroffenen Bestrafung durch die eigene Familie bis hin zum Mord drohen.158
Im Hinblick auf die für afghanische Frauen geltenden Bekleidungsvorschriften stellt das Auswärtige Amt fest, dass das Tragen der Burka bei Frauen auf dem Land seit jeher üblich sei. Eine staatliche Vorschrift zum Tragen dieses Kleidungsstücks existiere jedoch nicht. Der „Islamische Rat“,
152
153
154
155
156
157
158
vgl. Human Rights Watch, a.a.O.
vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2008 Human Rights Reports: Afghanistan,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/sca/119131.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Afghanistan,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136084.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 33
vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009
33
dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, habe zwar die Beachtung der „Hijab“Vorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen
trügen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul sei der Gebrauch der Burka v.a. in
akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurückgegangen, insgesamt aber
auch hier nach wie vor verbreitet.159
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes existiert kein Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche, gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen beziehe.160 Es könne aber
nach Artikel 130 der Verfassung Rückgriff auf die Scharia genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden seien. Über die Durchführung von
Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen sei nichts bekannt. Weder gebe es eine etablierte Rechtspraxis, noch würden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, könne daher
nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe sei nicht festzustellen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.161
Der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) zufolge können
homosexuelle Handlungen nach Art. 427 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches als „Päderastie“ mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Verwendung des Begriffs „Päderastie“ scheine
sich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern ungeachtet des Alters der Beteiligten zu beziehen.
Dies ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „Pädophilie“, d.h. Geschlechtsverkehr mit
Minderjährigen, in Art. 427 Absatz 2a des afghanischen StGB.162
Auch die ILGA stellt fest, dass für homosexuelle Handlungen nach der Scharia die Todesstrafe verhängt werden könne. Nach dem Ende der Taliban-Herrschaft seien keine entsprechenden Urteile
mehr bekannt geworden.163
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)164
Afghanistan ist Ausgangs-, Durchgangs- und Zielland für Menschenhandel. Innerhalb des Landes
werden Mädchen (und Jungen) Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution, der
Zwangsheirat oder der Tilgung von Schulden der Familie. Sie werden ebenso zum Betteln gezwun159
160
161
162
163
164
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): Afghanistan - Law,
http://ilga.org/ilga/en/countries/AFGHANISTAN/Law, abgerufen am 08.02.2010
vgl. ILGA, a.a.O
vgl. zum Ganzen: U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 22.02.2010
34
gen wie zur Arbeit in Ziegeleien, Teppichmanufakturen oder Privathaushalten. Afghanische Kinder
werden vorwiegend als Arbeitskräfte nach Iran und Pakistan gebracht. Zwar unternimmt die Regierung Anstrengungen, um die Mindestanforderungen für die Beendigung von Menschenhandel zu
erfüllen. Allerdings ist das Unrechtsbewusstsein auch bei Regierungsvertretern gering. Zudem verhindern u.a. das unterentwickelte Justizsystem und Korruption eine effektive Bekämpfung des
Menschenhandels. Auch werden Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
wegen Unzucht oder Ehebruchs inhaftiert.
Im Juli 2008 trat durch Präsidentenerlass ein Gesetz gegen Menschenhandel in Kraft. Es sieht lebenslängliche Freiheitsstrafen für Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Strafen zwischen acht und 15 Jahren – für Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft vor.165 Ob und in welchem Umfang Menschenhandel aufgrund dieses Gesetzes bisher strafrechtlich verfolgt wurde, ist unklar. Regierungsangaben zufolge sollen 62 Menschenhändler nach
strafrechtlichen Bestimmungen über Entführung und Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen zwischen
fünf und 18 Jahren verurteilt worden sein. Über die Anzahl der Freisprüche ist nichts bekannt. Die
sechsköpfige Anti-Trafficking-Abteilung des Innenministeriums nahm einige Verhaftungen vor und
ermittelte in einer unbekannten Anzahl von Fällen.
Nach Regierungsangaben gestaltete es sich schwierig, die pakistanischen Behörden in gemeinsame
Ermittlungen gegen Menschenhandel einzubinden. Im Jahr 2008 setzte das Innenministerium Mitarbeiter ein, die an Flughäfen und Grenzübergängen Fälle von Menschenhandel aufdecken sollten.
Es gibt keine Belege dafür, dass die Regierung trotz der weit verbreiteten Komplizenschaft von
Polizei und Grenzpolizei gegen Amtsträger, die Menschenhandel förderten, ermittelt, diese inhaftiert oder strafrechtlich verfolgt hätte.
Der behördliche Schutz für die Opfer von Menschenhandel ist – auch aus Mangel an Ressourcen gering. Nichtregierungsorganisationen betreiben die 18 Schutzeinrichtungen des Land. Einige dieser Schutzeinrichtungen werden seitens der örtlichen Gemeinschaft in Fällen, die sog. „Verbrechen
gegen die Ehre“ betreffen, bedroht. Nach wie vor werden Opfer von Menschenhandel inhaftiert
oder anderweitig wegen Prostitution und Flucht vor einer Zwangsheirat bestraft. Allerdings stellen
Nichtregierungsorganisationen einen gewissen Rückgang bei den willkürlichen Verhaftungen fest,
nachdem Ende 2007 zwischen dem Innenministerium, dem Frauenministerium und mehreren
Schutzeinrichtungen eine Vereinbarung getroffen und zwei von der Regierung unterhaltene Anlaufstellen eingerichtet wurden. Entsprechend dem neuen Verfahren überweist die Polizei Frauen, die
Opfer von Gewalt einschließlich Menschenhandels wurden, an das Frauenministerium, das die betroffenen seinerseits an geeignete Einrichtungen von Nichtregierungsorganisationen weiterleitet. Je
eine derartige Anlaufstelle existiert in Jalalabad und in Parwan. Die Zahl der überwiesenen Opfer
ist nicht bekannt.
165
Das Gesetz spricht von „Höchststrafe“. Diese liegt nach afghanischer Rechtspraxis zwischen acht und 15 Jahren
(vgl. U.S. Department, a.a.O.).
35
Mitarbeiter des Frauenministeriums sollen Gefängnisse besucht haben, um sicherzustellen, dass es
sich bei den in Gewahrsam befindlichen Frauen und Mädchen nicht um Opfer von Sexualverbrechen oder Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung handelt.
Belege dafür, dass die Regierung Opfer von Menschenhandel dazu ermutigt, die Ermittlungen gegen die Täter zu unterstützen, gibt es nicht. Das Gesetz gegen den Menschenhandel gestattet ausländischen Opfern den Aufenthalt in Afghanistan für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
2.2.2
Rechtsprechung
Zwangsverheiratung
•
OVG Bautzen, Beschluss vom 28.09.2007, Az.: A 1 B 244/07
Das OVG erachtete die Frage, ob jungen Mädchen im Alter zwischen 13 und 20 Jahren, die mehrere Jahre im westlichen Ausland verbracht haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit durch zu befürchtende Zwangsverheiratung drohe, als grundsätzlich klärungsbedürftig.
Das Bundesamt stellte daraufhin das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest.
•
VG Regensburg, Urteil vom 12.11.2007, Az. RN 5 K 07.30002
Im Großraum Kabul drohe jungen Frauen die Zwangsverheiratung in der Regel in erster Linie aus
den Reihen der eigenen Familie. Fälle, in denen junge Frauen von lokalen Kommandeuren zur Ehe
gezwungen wurden, beträfen nicht den Kabuler Raum, sondern andere Provinzen oder Städte (s. zu
diesem Urteil auch unten: Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften)
•
VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2007, Az.: AN 112 K 07.30353
Nach der Entscheidung des Gerichts war der Widerruf eines früher zuerkannten Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG bei einer afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Volkszugehörigkeit
rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG wegen einer an das Geschlecht anknüpfenden nichtstaatlichen Verfolgung nach Satz 4 c. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan sei allenfalls dann anzunehmen,
wenn konkrete Anhaltspunkte für ein als unsittlich empfundenes oder sonstiges Verhalten vorlägen,
das Anlass für deswegen erfolgende Übergriffe wäre oder wenn insbesondere eine Zwangsheirat
drohen würde. Dies sei bei der Antragstellerin, die in Deutschland einen afghanischen Landsmann
geheiratet habe, nicht der Fall.
36
Vergewaltigung / Sexuelle Gewalt
•
VG Minden, Urteil vom 06.11.2006, Az.: 9 K 1614/06.A,
Das Gericht stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG fest im Fall der
verwitweten Klägerin und deren minderjähriger Tochter. Der Vater bzw. Ehemann sei von Taliban
getötet worden. Den Klägerinnen sei es nicht möglich, in Afghanistan ihr Existenzminimum zu sichern und sie könnten bei Rückkehr nicht mit familiärer oder verwandtschaftlicher Unterstützung
rechnen. Es drohten ihnen Übergriffe durch die auf sie treffenden Männer, ohne dass sie staatlichen
Schutz erlangen könnten.
•
VG Köln, Urteil vom 25.11.2008, Az.: 14 K 4274/06.A,
Das Gericht stellte fest, dass der Antragstellerin als alleinstehender Frau mit mehreren Kindern,
deren Ehemann von Kriminellen ermordet worden sei, in Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung i. S v § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure drohe. Die Klägerin sei ohne
männlichen Schutz und werde in Afghanistan als „Freiwild“ angesehen. Ihr drohten Vergewaltigung, Verschleppung und körperliche Misshandlung unter Umständen mit Todesfolge.
Zudem habe sie als alleinstehende Frau keine Möglichkeit, in Afghanistan ihr Existenzminimum
durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Weder der Staat noch die in AufenthG § 60 Abs 1 S 4c genannten Institutionen seien fähig oder
willens, ihr Schutz vor den drohenden Gefahren zu bieten. Strafverfahren wegen Sexual- oder Gewaltverbrechen an Frauen endeten häufig damit, dass die anzeigende betroffene Frau inhaftiert werde.
•
VG München, Urteil vom 25.07.2007, Az.: M 23 K 06.51078
Das VG stellte bei Frau und minderjähriger Tochter eines ehemaligen exponierten kommunistischen Offiziers und Mitarbeiters des Sicherheitsministeriums unter der Regierung des früheren Präsidenten Nadjibullah und wegen der katastrophalen Situation für Frauen in Afghanistan bei unbegleiteter Rückkehr dorthin die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 4 c. AufenthG fest.
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften
•
VG Regensburg, Urteil vom 12.11.2007, Az.: RN 5 K 07.30002
Im Fall einer seit ihrem 13. Lebensjahr in Deutschland lebenden 20-jährigen Afghanin stellte das
Gericht fest, dass drohende Einschränkungen bzw. massive Einschnitte in die in Deutschland erlernte Lebensweise (Verwestlichung) bei Rückkehr nach Afghanistan nicht allein an das Geschlecht
anknüpften, sondern allgemeingültig seien, sofern sich Rückkehrer nicht an die in Afghanistan herrschenden Umgangsformen und Gebräuche anpassten. Die allgemeine schlechte gesellschaftliche
und rechtliche Stellung von Frauen in Afghanistan reiche für die Feststellung einer geschlechtsspezifischen staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung ebenso wenig aus wie die Annahme, auf-
37
grund eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hafte einer Frau zwangsläufig ein moralischer Makel an. Grundsätzlich sei es Frauen auch zumutbar, die im Lande allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage gelte ein objektiver Maßstab,
der sich daran orientiere, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen sei. Fremde Rechtsordnungen könnten nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden. Es sei nicht Aufgabe des deutschen Asylrechts, die
Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen
Auch im Übrigen drohe zurückkehrenden Frauen keine landesweite Diskriminierung wegen ihres
weiblichen Geschlechts. Jedenfalls im Kabuler Bereich würden Frauen aus geschlechtsspezifischen
Gründen nicht diskriminiert und entrechtet, wenn sie nicht grob gegen den existierenden Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstießen. Es sei allgemein bekannt, dass Frauen heute in Kabul
(auch) frei ausgehen, einen Beruf ergreifen, öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik
engagieren könnten. Sie müssten auch nicht mehr die Burka tragen.
Da die Klägerin gegebenenfalls mit ihrer drei Jahre älteren Schwester nach Kabul zurückkehren
müsste, ohne in aufnahmebereite Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren zu können, stellte das Gericht ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. VII AufenthG fest, da es der Klägerin nicht
möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und eine adäquate Unterkunft zu finden. Als gesellschaftlich nicht akzeptierte ledige Frau ohne familiären Rückhalt wäre sie vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt und hätte auch körperliche Übergriffe zu befürchten.
•
VGH Kassel, Urteil vom 01.03.2006, Az.: 8 UE 3766/04.A
Der VGH stellte fest, dass die aus der Provinz Nangarhar stammende Klägerin, eine unverheiratete
Mutter zweier nichtehelicher Kinder von verschiedenen Väter nach sechsjährigem Aufenthalt im
westlichen Ausland für den Fall ihrer Rückkehr auch im Raum Kabul wegen unislamischen Verhaltens beachtlich wahrscheinlich mit auf ihre Person gerichteter geschlechtsspezifischer Verfolgung
rechnen müsse. Ohne sonstigen familiären Schutz könne sie nicht auf Schutz durch ihren Lebenspartner und Vater ihres zweiten Kindes verwiesen werden. Da dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, scheidet die Unterstellung einer gemeinsamen Rückkehr aus.
Die von den früheren Mudschaheddin-Führern dominierten Herrschaftsstrukturen seien nach wie
vor streng islamisch bis fundamentalistisch geprägt. Unislamisches Verhalten von Frauen werde
durch die von örtlichen Geistlichen ausgeübte Justiz strafrechtlich sanktioniert.
Alleinstehende, unbegleitet nach Afghanistan zurückkehrende Frauen hätten ohne familiäre Unterstützung keine Lebensperspektive. In der Provinz Nangarhar würden Frauen von Soldaten des dort
herrschenden Kriegsherrn Hazrat Ali entführt und vergewaltigt. Staatlicher Schutz könne nur selten
in Anspruch genommen werden. Die afghanische Regierung versäume es, die Rechte von Frauen
und Mädchen zu respektieren, zu schützen und zu vollziehen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu wahren.
38
Viele Frauen seien wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich durch Flucht einer
Zwangsheirat entzogen oder ihnen vorgeworfen wird, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Opfer von Vergewaltigungen würden wegen Ehebruchs bestraft.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
•
VG Chemnitz, Urteil vom 11.07.2008, Az.: A 2 K 304/06,
Den unverfolgt ausgereisten, irreversibel homosexuell geprägten Klägern steht wegen ihrer glaubhaft gemachten Homosexualität ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG zu.
Homosexualität sei sowohl im traditionellen Islam wie auch in der gesamten afghanischen Gesellschaft geächtet. Nach der Scharia könne Homosexualität mit erheblichen Strafen bis zur Todesstrafe
geahndet werden. Bei Bekanntwerden der Homosexualität bestehe die Gefahr staatlicher Repressionen bis zur Statuierung eines Exempels. Gewalttätige Übergriffe Dritter auf bekannt gewordene
Homosexuelle seien nicht auszuschließen. Staatlicher Schutz gegen derartige Übergriffe sei nicht zu
erlangen. Die gesellschaftliche Ächtung Homosexueller schließe auch ein, dass die Betroffenen von
ihren Familien verstoßen würden.
•
VG Gießen, Urteil vom 18.04.2007, Az.: 2 E 3621/06.A
Die formellen Wiederaufnahmevoraussetzungen seien erfüllt, da sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und sich die Sachlage auch wegen der in Afghanistan bekannt gewordenen Homosexualität des Klägers geändert habe.
Für den Kläger, der über keine Verwandten oder sonstige unterstützungsfähige Familienangehörige
in Afghanistan verfüge, bestehe bei Rückkehr infolge der desolaten Versorgungslage eine extreme
allgemeine Gefahrenlage. Er könne in Afghanistan das wirtschaftliche Existenzminimum nicht sichern. Außerhalb des Raumes Kabul sei die Sicherheitslage derart instabil, dass afghanischen
Staatsangehörigen eine Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei. Im Raum Kabul liege jedoch eine
extreme allgemeine Gefahrenlage wegen der schlechten Sicherheitslage nicht vor.
Der Antragsteller sei jedoch zusätzlich durch seine in Afghanistan bekannt gewordene Homosexualität gefährdet. Ihm drohe zumindest eine ihn ausgrenzende gesellschaftliche Diskriminierung.
2.3.
Albanien
Per Gesetz ist in Albanien Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Geschlecht, ethnischer
Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status verboten. Die Regierung war nicht in
der Lage, diese Verbote effektiv umzusetzen, so dass Diskriminierung u. a. von Frauen und homosexuellen Personen nach wie vor gegeben ist.
39
2.3.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Albanien insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und
Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Kinderverheiratungen blieben nach wie vor ein Problem in Albanien, insbesondere innerhalb der
Roma-Familien. Sie treten typischerweise auf, wenn die Kinder 13 oder 14 Jahre alt sind.166
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Das Strafgesetzbuch bestraft Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Trotzdem
wird Vergewaltigung durch den Ehemann selten angezeigt und in der Praxis wurde diese Straftat
nicht verfolgt. Meist wird dies Phänomen nicht als Straftat gewertet, weder von den Behörden noch
von der Gesellschaft. Das Strafmaß für Vergewaltigung richtet sich nach dem Alter des Opfers. Im
Falle von erwachsenen Opfern wird eine Gefängnisstrafe zwischen drei und zehn Jahren verhängt,
bei jugendlichen Opfern zwischen 14 und 18 Jahren beträgt das Strafmaß fünf bis fünfzehn Jahre,
bei Vergewaltigung eines Kindes sieben bis fünfzehn Jahre.167
Gewalt in der Familie
Gewalt in der Familie war auch 2009 weit verbreitet. Schätzungen zufolge war etwa jede dritte Frau
betroffen. 2009 registrierte die Polizei 1.063 Fälle von familiärer Gewalt, doch wird eine hohe
Dunkelziffer vermutet. Die Behörden ergriffen Maßnahmen, um die überwiegend weiblichen Opfer
besser zu schützen.168 Zuständig ist die Abteilung für Gleichstellung innerhalb des Ministeriums
für Arbeit, Soziale Angelegenheiten und Gleichstellung.
Nur wenige Fälle von familiärer Gewalt wurden strafrechtlich verfolgt, außer wenn sie mit Morddrohungen verbunden waren oder schwere Verletzungen bzw. den Tod zur Folge hatten. Dennoch
nahm die Zahl derjenigen Opfer zu, die Schutz vor ihren Angreifern suchte. Berichten zufolge unterstützte die Polizei zwischen Januar und September 2008 253 Opfer dabei, vor Gericht Kontaktverbote zu beantragen, gemäß einem 2007 verabschiedeten Zivilgesetz. Die Gerichte erließen je-
166
167
168
vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Albania, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136016.htm, abgerufen am 12.03.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
40
doch nur selten derartige Schutzanordnungen, da Opfer ihre Anzeigen zurückzogen oder nicht zur
Verhandlung erschienen.169
Im Mai 2008 wurde das Gesetz gegen häusliche Gewalt novelliert. Innerhalb des Ministeriums für
Arbeit wurde eine Einheit eingerichtet, die sich mit dem Problem häusliche Gewalt beschäftigt.
Im Juli 2008 wurde ein Gesetz zur Gleichheit der Geschlechter angenommen, das zum Erlöschen
des Phänomens häusliche Gewalt führen soll.170
Die Regierung finanzierte keine Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt oder zur Unterstützung der Opfer. NGOs stellten acht Hotlines zur Verfügung, insbesondere im Norden des Landes,
bei denen monatlich ca. 25 Hilferufe von Frauen eingingen. In Tirana, Vlora, Elbasan und Gjirokaster gibt es mittlerweile vier von NGOs betriebene Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt.171
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Obwohl das Ausleben homosexueller Beziehungen von Erwachsenen im privaten Umfeld mittlerweile nicht mehr rechtswidrig ist, müssen homosexuelle Männer, die einschlägige Gegenden im
Zentrum von Tirana aufsuchen, mit Übergriffen und ggf. mit Misshandlungen durch die Polizei
oder die eigene Familie rechnen. Lesbische Frauen, die gewöhnlich nicht die einschlägigen Gegenden und Bars aufsuchen, müssen, wenn sie ihre Neigung diskret ausleben, nicht mit Übergriffen
durch die Polizei rechnen, werden allerdings von ihren Familien regelmäßig misshandelt, insbesondere wenn es sich um traditionelle Familien aus dem Norden Albaniens handelt.172 Es gab 2008
einen Fall, in dem ein Mann seinen Bruder aufgrund dessen Homosexualität ermordete und mit acht
Jahren Gefängnis bestraft wurde. Menschen mit homosexuellen Neigungen werden häufig geschlagen, aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen oder aufgrund ihrer Homosexualität diskriminiert.173
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Nach wie vor wurden Frauen und Mädchen verkauft und zur Prostitution gezwungen. Die Zielländer waren meist Griechenland und Italien, aber auch Mazedonien, Kosovo, Spanien und andere
westeuropäische Länder sowie auch Albanien selbst.174 Die Mehrheit der Opfer sind Mädchen und
Frauen zwischen 15 und 25 Jahren, davon 80 Prozent ethnische Albanerinnen. Der Opferschutz
blieb unzureichend, und die Polizei stützte sich vorwiegend darauf, dass die Opfer selbst Anzeige
169
170
171
172
173
174
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/albanien0?destination=node%2F2871, abgerufen am 15.02.2010
vgl. Commission of the European Communities, Albania 2008 Progress Report, Brussels, 5.11.2008, SEC(2008)
2692, Commission Staff Working Document accompanying the Communication from the Commission to the
European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2008-2009, COM(2008)
674}, http://www.ec.europa.eu/.../reports...2008/albania_progress_report_en.pdf , abgerufen am17.02.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Asylum and Immigration Tribunal, MK (Lesbians) Albania CG (2009) UKAIT 00036, Heard at Field House
on 24th, 25th & 26th September 2008
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 – Albania, 16. 06.2009,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a42c.html, abgerufen am 03.02.2010
41
erstatteten.175 Vor dem Gerichtshof für Schwerverbrechen fanden im Laufe des Jahres 2008 Verfahren gegen 30 Personen statt, die wegen Frauenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung angeklagt worden waren.176
Die albanische Regierung setzte 2009 mehrere Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel um.
Eine 24-Stunden-Hotline für Opfer bzw. potenzielle Opfer des Menschenhandels wurde Ende 2007
vom Innenministerium ins Leben gerufen. 2008 wurde ein neuer Aktionsplan zur Vorbeugung gegen Menschenhandel genehmigt.
2.4.
Algerien
Trotz eines Diskriminierungsverbots in der Verfassung bewirkt das von islamischen Grundsätzen
geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Frauen
und Mädchen in Algerien sind im Alltag männlicher Kontrolle und Gewalt unterworfen. Die Ehre
der Familie wird nach traditionellen Vorstellungen durch das Wohlverhalten der Frauen bestimmt.
Die Reform des seit 1984 geltenden Familiengesetzes (Ordonnance portant Réforme du Code de la
Famille) durch Verordnung vom 14.03.2005 hat zwar einige Verbesserungen für Frauen gebracht;
dennoch beruht auch das neue Familiengesetz weitestgehend noch immer auf der Frauen in vielen
Aspekten des Lebens diskriminierenden Scharia (z. B. Rechtfertigung von Körperstrafen, Tutelle =
lebenslange Vormundschaft durch den Vater, Ehemann oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wichtigen Entscheidungen des Lebens).177
Offensichtliche Diskrepanzen zwischen rechtlichen Programmsätzen wie das Diskriminierungsverbot und der Realität sowie Defizite bei der Schutzgewährung durch staatliche Institutionen zeigen,
dass Frauen in Algerien nicht als gleichberechtigt angesehen werden.178 Obwohl Frauen inzwischen im Bildungs-, Justiz- und Gesundheitswesen stark vertreten sind, ist ihr Anteil im Parlament
in den vergangenen Jahren gesunken. Während 1962 noch 35 Frauen in der Nationalversammlung
saßen, sind heute lediglich 30 (7,7%) der 389 Abgeordneten weiblich. Im Senat werden vier der 144
Sitze von Frauen besetzt. Derzeit wird öffentlich darüber diskutiert, im Parlament eine Frauenquote
175
176
177
178
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien, a.a.O.
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien - Allman Kera wurde im Juni 2008 zu 15 Jahren Haft
verurteilt, weil er seine minderjährige Ehefrau in den Kosovo verkauft hatte. Dort zwang er sie, als Prostituierte
zu arbeiten, bis sie fliehen konnte und ihn anzeigte.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, Stand: April 2009, Gz.: 508-516.80/3 DZA;
U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report: Algeria,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136065.htm, abgerufen am 15.03.2010: danach bedarf nur eine
minderjährige Ehefrau der Erlaubnis des Ehegatten für eine Auslandsreise;.
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008,
http://www.homeoffice.gov.uk/rds/country_reports.html#algeria, abgerufen am 25.01.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
42
von 30 Prozent einzuführen, um Frauen mehr am politischen Prozess zu beteiligen.179 Auch im
Arbeitsleben sind Frauen noch immer unterrepräsentiert. Nur rund 18 - 20 Prozent von ihnen sind
berufstätig.180
2.4.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Algerien insbesondere in Form von Zwangsheirat,
Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Übergriffe auf Prostituierte, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und
Menschenhandel (Trafficking).
Zwangsverheiratung
Das Familiengesetz von März 2005 hat nicht zur Abschaffung der lebenslangen Vormundschaft
(Tutelle) über die Frau bei Verheiratung geführt. Vielmehr wurde der betreffende Passus lediglich
dahingehend ergänzt, dass die Frau nunmehr selbst, jedoch nur in Anwesenheit eines Vormundes,
ihre Zustimmungserklärung zur Eheschließung abgeben darf.181
Allerdings darf nach dem neuen Bericht des U.S. Department of State die Frau die Person des
männlichen Bürgen, der den Ehevertrag für diese nach ihrer selbst abgegebenen Einwilligung abschließt, selbst bestimmen.182
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Vergewaltigung in der Ehe durch männliche Familienangehörige ist ein alltägliches Problem und
nach wie vor nicht strafbar.183 Nach einer vom Ministerium für Familien und Frauenrechte in Auftrag gegebenen Untersuchung wurden 2007 rund 8.300 Frauen vergewaltigt. Die Statistik der Polizei wies ein Jahr zuvor 15.000 Vergewaltigungsfälle aus, darin enthalten waren rund 530 Vorkommnisse von Folter und 2.500 Fälle körperlicher Misshandlung sowie 170 Fälle sexueller Beläs-
179
180
181
182
183
vgl. Sadiqi, Fatima: Von der Vereinbarkeit islamischer und universeller Werte. Qantara.de vom 15.01.2010,
http://de.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-469/_nr-1142/i.html, abgerufen am 18.01.2010;
Mansour, Fidet: Algeria considers quotas to boost female political candidates. Magharebia vom 22.12.2009,
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/features/2009/12/22/feature-03, abgerufen
am 18.01.2010;
U.S. Department of State, a.a.O.
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.
43
tigung.184 In einigen ländlichen Gegenden kann es in Einzelfällen nach Vergewaltigungen zu Tötungsdelikten kommen. Es dürfte in diesen Regionen jedoch die üblichere Praxis sein, die vergewaltigte Frau oder das Mädchen aus der Familie zu verstoßen. Dies war auch bei vielen der von terroristischen islamistischen Gruppen in den 90er Jahren entführten und vergewaltigten jungen Frauen
der Fall, die die Entführungen überlebt hatten.185 Unter Umständen wird eine vergewaltigte Frau
auch an einen wesentlich älteren Mann verheiratet, um nach dessen Ableben als Witwe wieder ein
normales Leben führen zu können.186 Die der Gewerkschaft Union Génerale des Travailleurs Algérien (UGTA) angegliederte Vereinigung Arbeitende Frauen hat für weibliche Beschäftigte, die sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, eine Beratungsstelle mit einer kostenlosen
Rufnummer eingerichtet.187
Gewalt in der Familie
Nach wie vor gehören verschiedene Formen häuslicher Gewaltanwendung durch männliche Familienangehörige zum algerischen Alltag.188
Eine Frau muss mindestens 15 Tage krankgeschrieben sein und es muss ein ärztlicher Attest bzgl.
der Verletzungen vorgelegt werden, bevor die Behörden eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt
akzeptieren.189
Nach einem 2006 vom algerischen Familienministerium veröffentlichten Bericht, gestützt auf Interviews, die mit mehr als 2.000 Frauen zwischen 19 und 64 Jahren geführt wurden, gab eine von 10
Frauen an, während des vergangenen Jahres oft oder täglich physische Gewalt durch ihren Ehemann
erfahren zu haben.190 Demnach sind insbesondere geschiedene, verwitwete oder von ihren Ehemännern getrennt lebende Frauen gefährdet, Gewalt seitens ihrer eigenen oder der Familie ihres
ehemaligen Mannes ausgesetzt zu sein. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass etwa 500.000
Frauen täglich körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die offizielle Zahl für 2006 wird hingegen mit 17.400 angeben, da regelmäßig nur wenige Fälle zur Anzeige gebracht werden. Laut der
vom Präsidenten eingesetzten Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection
des Droits de L´Homme (CNCPPDH) wurden im ersten Halbjahr 2008 etwa 4.500 Frauen Opfer
184
185
186
187
188
189
190
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009 a.a.O.
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.
44
von Gewalt. Die Polizeistatistik weist für diesen Zeitraum rund 2.700 Fälle körperlicher Angriffe,
1.400 Missbrauchsfälle, 140 Fälle sexueller Belästigung und vier Todesfälle aus.
Laut Nationalpolizei wurden während der ersten Jahreshälfte 2009 4.800 Frauen Opfer von Körperverletzungen.191 In 2008 gab es 9.517 Anzeigen wegen Gewaltanwendung gegen Frauen, die bei
der Polizei registriert wurden. Eine Studie von 2007 des INSP (Nationales Institut für öffentliche
Gesundheit) zufolge ist Gewalt gegen Frauen in ländlichen Gebieten häufiger als in Städten. Ferner
sind Frauen mit geringer Schulbildung öfter betroffen, als diejenigen mit höheren Schul- und Berufsabschlüssen. Bei diesen ersten beiden Fallgruppen sei zudem die Wahrscheinlichkeit aufgrund
des größeren sozialen Drucks geringer, dass entsprechende Vorkommnisse zur Anzeige gebracht
werden.192
Algerien unterzeichnete am 22.05.1996 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination
Against Women, CEDAW) – mit Ausnahme der Artikel, die einer wörtlichen Auslegung des islamischen Rechts widersprechen bzw. dem Familiengesetz von März 2003 entgegenstehen.193 Am
07.02.2009 wurden durch Präsidentenerlass Vorbehalte Algeriens gegen einen Artikel der Konvention aufgehoben, wonach es nun auch möglich ist, dass Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter
erhalten (bislang bestimmte sich diese ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters). Dies
bringt Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sowie deren gemeinsamen Kindern eine bedeutende Erleichterung.194
Berichten zufolge soll es Anstrengungen der algerischen Regierung geben, die Gewalt gegen Frauen einzudämmen.195 Ein effektiver Schutz für die Betroffenen ist bislang jedenfalls kaum zu erlangen.
Nach einer Erklärung des algerischen Außenministers von 2008 verfolgt die Regierung bis 2011
einen nationalen Strategieplan zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen.196 Am 25.11.2009, dem
Internationalen Tag zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, startete die Regierung eine nationa191
192
193
194
195
196
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.;
vgl. Sadiqi, Fatima: Von der Vereinbarkeit islamischer und universeller Werte. Qantara.de vom 15.01.2010
a.a.O.;
Arab Political Systems: Baseline Information and Reforms. Carnegie Endowment vom 06.03.2008,
http://www.carnegieendowment.org/publications/index.cfm?fa=view&id=16918&prog=zgp&proj=zdrl,zme, abgerufen am 22.01.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik
Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.
vgl. Algerian women granted the right to transmit nationality to children. Magharebia vom 08.02.2009,
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2009/02/08/newsbrief05, abgerufen am 09.02.2009;
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.;
U.S. Department of State a.a.O.
45
le Kampagne, um auf dieses Problem aufmerksam zu machen. In diesem Zusammenhang sollen alle
Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt in einer nationalen Datenbank erfasst werden, so die Familien- und Frauenministerin, Nouara Saâdia Djaâfar.197 In Algerien gibt es neun nichtstaatliche
Frauenorganisationen, an die sich Opfer von Gewalt wenden können. Die wichtigsten sind: SOS
Femmes en Détresse, Wassila Network, CIDDEF und Bent Fatma N´Soumer.198 S.O.S. Femmes en
Détresse betreibt in Algier eine Art Frauenhaus.199
Übergriffe auf Prostituierte
Übergriffe seitens islamistischer Gruppen auf Prostituierte oder Frauen, die hierfür gehalten werden, kommen vor.200
Laut INSP und Frauenrechtsgruppen stelle Prostitution, die gesetzlich verboten ist, im Berichtszeitraum 2009 ein wachsendes Problem dar.201
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität wird von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt, wenn diese offen ausgelebt wird.
Eine systematische Verfolgung wegen Homosexualität, z. B. in Form verdeckter Ermittlungen, findet nicht statt. Homosexuelle Handlungen sind zwar nach dem algerischen Strafrecht gem. Art. 338
des Code Pénal (gemäß Verordnung 66-156 vom 08.06.1966) strafbar, jedoch wird nicht die Veranlagung als solche unter Strafe gestellt, sondern nur bestimmte Sexualpraktiken. Die Vornahme einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen ist mit einer Haftstrafe von zwei
Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500 und 2.000 Dinar (rund 5 € bzw. 18
€)202 strafbewehrt. Bei Beteiligung einer Person unter 18 Jahren kann sich die Strafe bis auf drei
Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 10.000 Dinar (rund 92 €)203 erhöhen. Art. 333 des algerischen Strafgesetzbuches sieht daneben eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen
Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. Hier beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zu
197
198
199
200
201
202
203
Maghreb marks Int'l Day for Elimination of Violence against Women. Magharebia vom 26.11.2009,
http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2009/11/26/newsbrief01, abgerufen am 27.11.2009
vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008 ,a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.;
UNHCR: 10-Point Plan Expert Round Table N°2, Summary Report vom 29.09.2009,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ae15db72.html, abgerufen am 26.01.2010;
Algerian women granted the right to transmit nationality to children. Magharebia vom 08.02.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009 a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.
U.S. Department of State, a.a.O.
Umrechnung durch Währungskonverter Oanda, http://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/, abgerufen
am 16.12.2009
Währungskonverter Oanda, a.a.O.
46
drei Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 1.000 bis zu 10.000 Dinar (rund 9 € bzw. 92 €)204. In
der Praxis werden beide Vorschriften regelmäßig angewendet. Eine Gefährdung Homosexueller
durch islamistische Gruppen wegen ihrer islamischen Grundprinzipien widersprechenden Lebensform ist denkbar.205 Auch Ehrenmorde an Homosexuellen durch Familienangehörige oder Nachbarn können vorkommen. Homosexuelle, die Opfer von Gewalt wurden, können nicht damit rechnen, Schutz durch die Polizei zu erhalten. In Gefängnissen sind sie oft Vergewaltigungen, Schlägen
und Folter ausgesetzt. In der Gesellschaft wird Homosexualität tabuisiert. Es gibt keine Organisation in Algerien, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzt.206
Im Berichtszeitraum 2009 sind laut U.S. Department of State keine Gewaltakte oder Diskriminierungen gegen Homosexuelle seitens offizieller Stellen bekanntgeworden.207 Während einige Homosexuelle offen ihre diesbezügliche Identität leben, tut dies die große Mehrheit nicht.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Algerien ist Transit- bzw. Zielland für Menschen aus Staaten des südlichen Afrikas und Asiens, die
ins Land geschleust und häufig Opfer von Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung werden, da sie
das Geld für die Schlepper aufbringen müssen. Hinweise über eine staatliche Involvierung in den
Menschenhandel liegen nicht vor.208 Nach einem Polizeibericht von Juni 2007 stieg die Zahl illegaler Einwanderer aus Afrika und arabischen Staaten in der Zeit von 2001 bis 2007 auf 30.000, darunter rund 1.700 Frauen und 1.300 Minderjährige. Die meisten von ihnen waren afrikanischen Ursprungs; 14 Prozent stammten aus Ländern des Nahen Ostens, einschließlich Ägypten, Syrien, Tunesien und Irak, einige kamen aus Pakistan. Wie viele von ihnen Formen von Menschenhandel ausgesetzt waren, ist nicht bekannt. Unter den derzeit schätzungsweise 5.000 bis 9.000 illegalen
204
205
206
207
208
Währungskonverter Oanda, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.;
Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Algeria - Treatment of homosexuals by both state
and society in general, vom 10.06.2009, http://www.unhcr.org/refworld/publisher/RDCI.html, abgerufen am
26.01.2010;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.;
Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
16.12.2009;
Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 21.01.10
vgl. Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Algeria - Treatment of homosexuals by both
state and society in general, vom 10.06.2009, a.a.O.;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, Algeria, vom 16.06.2009,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 28.01.2010;
Combating Trafficking in Persons in accordance with the Principles of Islamic Law. UNODC, 2010,
http://www.unodc.org/unodc/en/human-trafficking/combating-tipp-in-accordance-with-the-principles-of-islamiclaw.html, abgerufen am 15.01.2010
47
Migranten sollen sich etwa 4.000 bis 6.000 (80% bzw. rund 66%) Opfer von Schmugglerbanden
befinden, darunter etwa 1.000 Frauen. Algerische Staatsangehörige sind in der Regel nicht betroffen.
2.4.2.
Rechtsprechung
Zwangsverheiratung / Gewalt in der Familie
• VG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2006, Az.: A 5 K 13197/05
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit c) AufenthG sah das VG Stuttgart 2006
bei einer Klägerin als erwiesen an und hob damit einen Widerrufsbescheid des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge zum Teil auf. Die Entscheidung war darauf gestützt, dass der Klägerin
bei Rückkehr nach Algerien geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohen würde. Die Klägerin hätte in Algerien insbesondere durch die Großfamilie ihres Vaters, unter Umständen darüber hinaus wegen ihrer westlichen Lebensweise und ihres entsprechenden Auftretens ebenso durch islamische Fundamentalisten landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
geschlechtsspezifische Verfolgung zu erwarten. Aufgrund der geschilderten familiären sowie der
gesamten politischen und gesellschaftlichen Situation in Algerien habe die Klägerin bei einer Rückkehr kaum eine Chance, den patriarchalischen Strukturen der Familie und der zu erwartenden
Zwangsverheiratung zum Zweck ihrer Versorgung zu entkommen. Dies hätte zur Folge, an einen
Mann gebunden zu sein, in dessen Umfeld die Anwendung häuslicher Gewalt gegen die Frauen der
Familie seit jeher zur Tradition und Tagesordnung gehört habe. Wegen ihrer westeuropäisch orientierten Erscheinung und ihrer westlich geprägten Lebens- bzw. Denkweise sei zu befürchten, dass
die Klägerin massiven körperlichen Misshandlungen durch männliche Familienmitglieder ausgesetzt wäre. Der algerische Staat sei zudem nicht willens bzw. nicht in der Lage, die Klägerin vor der
ihr drohenden Zwangsverheiratung und der zu erwartenden Gewalt zu schützen. Die verfestigten
patriarchalischen Strukturen würden die individuellen Schutzbedürfnisse und Interessen von untergeordneten weiblichen Familienmitgliedern weitgehend ausschließen. Für die alleinerziehende Mutter, die über keinerlei Ausbildung verfüge und deren Tochter erst sieben Jahre alt sei, bestehe auch
kein interner Schutz, da für sie die Möglichkeiten, sich nach ihrem langjährigen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr in Algerien eine Existenz aufzubauen, wenig vielversprechend seien. Die
Klägerin könne sich vielmehr ohne Hilfe der in Algerien lebenden Familie ihres Vaters ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter nicht sichern und müsste ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sie auf Dauer dem Zugriff der auf das ganze Land verteilten Großfamilie des Familienvaters nicht entgehen könnte.
48
Gewalt in der Familie
• VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2009, Az.: A 1 K 2745/07
Das VG Freiburg verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009 zur Feststellung
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Obwohl das Gericht den Sachvortrag
der Klägerin als unglaubwürdig erachtete, sah es insofern die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot als gegeben an, als die Klägerin im Laufe des Verfahrens Mutter eines Kindes geworden war, das nicht von ihrem Ehemann stammt. Aufgrund der in Algerien herrschenden islamischen
Moralvorstellungen wäre die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Repressalien seitens ihrer eigenen Familie und der Familie ihres Ehemannes ausgesetzt, die ein solches Verhalten als Schande empfinden würden. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß §
60 Abs. 1 AufenthG lägen hingegen nicht vor, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der algerische Staat (i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c) AufenthG) erwiesenermaßen nicht in
der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor einer derartigen Verfolgung zu bieten.
• VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 11 K 3392/07.A
Das VG Düsseldorf gab der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt und verpflichtet das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Zur Begründung
hieß es, der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich bei einer Rückkehr nach Algerien wegen
der damit verbundenen - seelischen - Konfrontation mit der möglichen Verwirklichung ihrer Ängste
(Verlust ihres Sohnes an die Familie ihres Mannes; Auseinandersetzungen mit ihrer Familie über
die Tatsache, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebt; die Notwendigkeit, sich dort
als alleinstehende Frau zurecht zu finden) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern. Die
Ängste der Klägerin hätten einen durchaus realen Hintergrund. Algerien sei trotz eines Diskriminierungsverbots in der Verfassung nach wie vor stark von patriarchalischen Strukturen geprägt. Auch
das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht bewirke trotz der im März 2005
verabschiedeten Reform des Familiengesetzes eine rechtliche und faktische Diskriminierung von
Frauen, insbesondere sei die lebenslange Vormundschaft „Tutelle“ durch ein männliches Familienmitglied nicht abgeschafft worden.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
• VG Regensburg, Urteil vom 15.09.2008, Az.: RN 8 K 08.30020
Einem Kläger, der bei einer Rückkehr nach Algerien Beeinträchtigungen wegen seiner Homosexualität befürchtete, versagte das VG Regensburg 2008 Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar gehöre der Kläger aufgrund seiner Homosexualität einer bestimmten sozialen Gruppe
i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 3AufenthG an, da diese für ihn identitätsprägend sei und Homosexuelle in
Algerien eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität seien, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Dem Kläger drohe jedoch wegen seiner sexuellen Veranlagung bei einer Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Ver-
49
folgung durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die
algerischen Behörden von einer homosexuellen Betätigung des Klägers Kenntnis erlangten. Dem
Kläger sei es zuzumuten, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin
bekannt werden zu lassen. Selbst nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei das Grundrecht der
freien Persönlichkeitsentfaltung, zu dem auch der Schutz des intimen Sexualbereichs und der sexuellen Selbstbestimmung gehörten, nur in den Schranken des Sittengesetzes gewährleistet. Bei der
asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung könne diese nicht am weltanschaulichen
Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es sei nicht Aufgabe
des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen. Bei einem entsprechenden Blick auf den Heimatstaat des Klägers sei eine Rückkehr zumutbar. Zwar seien nach Art. 338 algerStGB homosexuelle Handlungen strafbar, nach Art. 333
algerStGB betrage das vorgesehene Strafmaß Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren
und eine Geldstrafe. Nach dem Normgehalt dieser Strafbestimmungen sei jedoch nicht die unter
Umständen unverfügbare Veranlagung unter Strafe gestellt, sondern bestraft würden letztlich „nur“
bestimmte Sexualpraktiken. Das Verbot der homosexuellen Betätigung ziele damit in erster Linie
wohl nicht auf eine Bestrafung des individuellen Verhaltens ab, sondern sei darauf gerichtet, die
herrschenden Moral- und Ordnungsvorstellungen, die auch durch religiöse Vorschriften geprägt
seien, zu schützen. Homosexualität sei in Algerien ein Tabuthema und für die vorherrschende islamisch-konservative Moral eine schwere Sünde. Der Zwang, sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende
Verhaltensweisen zu unterlassen, stelle für denjenigen, der sich ihm beuge, keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. Nur wenn er sich ausschließlich durch Verzicht auf homosexuelle Betätigung der Gefahr politischer Verfolgung entziehen könnte oder bereits die Veranlagung
selbst unter Strafe gestellt wäre, wäre Abschiebeschutz zu gewähren. Halte sich der Kläger in seinem Verhalten nach außen hin zurück, sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Behörden auf
ihn aufmerksam würden. Auch seine Befürchtung, bei Überstellung an die algerischen Behörden
würden diese wegen Stellung seines Asylantrags in Deutschland und seines hier genannten Asylgrundes von seiner Veranlagung Kenntnis erlangen, sei unbegründet, da entsprechende Mitteilungen nicht gemacht würden.
Soweit der Kläger eine Verfolgung durch seine Familie befürchte, sei er auf eine innerstaatliche
Fluchtalternative zu verweisen. Schließlich drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine Verfolgung durch sonstige Dritte, insbesondere fundamentalistische Extremisten. Vereinzelte
Übergriffe auf Homosexuelle in Algerien seien zwar eine nicht ganz auszuschließende Gefahr, bei
denen auch nicht unbedingt ein schützendes Eingreifen der Polizei zu erwarten sei. Bei einem diskret geführten Sexualleben bestehe jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr
von Verfolgung. Zumindest in den Großstädten dürfte es dem Kläger möglich sein, unauffällig und
unbehelligt von gesellschaftlichen Verfolgungstendenzen zu leben. Schließlich sei dem Kläger auch
eine Wohnsitzverlegung innerhalb Algeriens zumutbar.
50
Aus den genannten Gründen lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.
• Bay. VGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: 21 ZB 08.30318
Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil lehnte der Bay. VGH 2008 ab.
2.5. Angola
Trotz verfassungsmäßiger und familienrechtlicher Gleichstellung von Männern und Frauen bleibt
die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, ein
ernsthaftes Problem. Gewalt gegen Frauen kommt in Angola überall vor und ist üblich, vor allem in
städtischen Gebieten.209
2.5.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Angola insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, Gewalt in der Familie und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie
Gelegentlich werden Fälle der sehr weit verbreiteten häuslichen Gewalt nach den Vorschriften über
Vergewaltigung, Gewaltanwendung oder Körperverletzung strafrechtlich verfolgt. Das Ministerium
für Familie und die Förderung der Frauen unterhält zusammen mit der angolanischen Rechtsanwaltskammer ein Programm zur kostenlosen juristischen Unterstützung misshandelter Frauen. Auch
wurden Beratungsstellen für von häuslicher Gewalt betroffene Familien eingerichtet. Vergewaltigung einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe ist verboten und kann mit bis zu acht Jahren
Haft bestraft werden. In den meisten Fällen kommt es jedoch wegen beschränkter Ermittlungskapazitäten, dürftigen kriminaltechnischen Vermögens und eines nicht leistungsfähigen Justizsystems zu
keiner strafrechtlichen Verfolgung.210 Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden die meisten
Fälle häuslicher Gewalt allerdings von den betroffenen Frauen nicht zur Anzeige gebracht. Dies
geschieht wegen des den Behörden grundsätzlich entgegen gebrachten starken Misstrauens und der
unangemessenen Einstellung der Polizei zu Fällen häuslicher Gewalt. Die Anzeige eines solchen
Falles würde für die betreffende Frau einen sie frustrierenden, beschämenden und zeitraubenden
Vorgang darstellen. In vielen Teilen des Landes haben Frauen mangels Gerichten auch keinen Zu209
210
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Angola, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135937.htm, abgerufen am 16.03.2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom
26.06.2007, Gz.: 508-516.80/3 AGO
vgl. USDOS, Angola, 11.03.2010, a.a.O.
51
gang zum Justizwesen. Zudem sind die Richter häufig nachsichtig, wenn es um die Verurteilung
eines Mannes geht, der sich der Gewalt gegenüber einer Frau schuldig gemacht hat.211
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Mit elterlicher Zustimmung sind Heiraten ab einem Alter vom 15 Jahren legal. Die Regierung setzt
diese Bestimmungen jedoch nicht konsequent um. In Bevölkerungsgruppen mit niedrigerem Einkommen beginnt das traditionelle Heiratsalter mit dem Einsetzen der Pubertät. Eheschließungen
nach dem Gewohnheitsrecht sind weit verbreitet.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Gesetze und Verfassung verbieten Sklaverei. Ein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel besteht
nicht. Innerhalb Angolas werden Frauen und Mädchen zum Zwecke der Zwangsarbeit in Haushalten und der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung gehandelt. Junge Männer werden landesintern
für Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Hilfsarbeiter gehandelt. Frauen und Kinder werden
vor allem nach Südafrika, in die Demokratische Republik Kongo sowie nach Namibia und Portugal
gebracht. Angola ist Zielland für den Handel mit Frauen und Mädchen vor allem aus der Demokratischen Republik Kongo, die in Lagern der Diamantenminen in Lunda Norte und Lunda Sul eingesetzt werden. Im Jahr 2009 wurden keine Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Menschenhändler
bekannt.212
2.6.
Armenien
Obwohl Verfassung und Gesetze die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Armenien
festschreiben, ist die Rolle der Frau gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt.213 Daraus folgt: Frauen in Armenien können politischer Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dann ausgesetzt
sein, wenn sie aus einem familiären oder sozialen Umfeld kommen, das geprägt ist durch ein traditionelles Rollenverständnis von Mann und Frau und den daraus hergeleiteten Ehrbegriffen (die Ehre
211
212
213
vgl. Asylum Aid, Women's asylum news: Issue No. 83, May 2009, May 2009, Issue No. 83,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a16a0352.html, abgerufen am 22.12.2009;
Redvers, Louise: Angola: No Law to Stopp Domestic Violence, 29.04.2009,
http://www.ipsnews.net/africa/nota.asp?idnews=46672, abgerufen am 22.12.2009;
Immigration and Refugee Board of Canada, Angola: Situation of women victims of domestic violence, including
legislation and the availability of protection and support services (2005 - October 2007), 01.11.2007,
AGO102563.E, http://www.unhcr.org/refworld/docid/47d6543ec.html, abgerufen am 22.12.2009
vgl. USDOS, Angola, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom
11.08.2009, Stand: August 2009, Gz.: 508-516.80/3 ARM;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010, Stand
2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136018.htm, abgerufen am 12.03.2010.
52
der Familie wird durch das Wohlverhalten der Frauen bestimmt) und sich dieser Tradition widersetzen.
2.6.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Armenien insbesondere in Form von Gewalt in der
Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Prostitution und Sextourismus sind in Armenien nicht illegal, die Zuhälterei und das Betreiben von
Bordellen stehen jedoch unter Strafe (siehe auch „Sklaverei und Menschenhandel“).
Das armenische StGB verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z. B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe.
Vergewaltigung - auch in der Ehe - wird in aller Regel konsequent strafrechtlich verfolgt, sofern sie
angezeigt wird.214 Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Der Druck, wegen häuslicher Gewalt
keine Anzeige zu erstatten, ist enorm. Noch stärker aber ist er, wenn Frauen wegen sexueller Gewalt durch Ehemänner oder Partner Anzeige erstatten. Eine Aktivistin einer armenischen Nichtregierungsorganisation sagte amnesty international im Juli 2008: „Keine armenische Frau mit Selbstachtung würde zur Polizei gehen und sich über sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann beklagen.“
Vergewaltigung wird häufig aus Scham oder Angst vor dem Täter nicht angezeigt.215
Gewalt in der Familie
In Armenien sind Tausende von Frauen in ihren Familien regelmäßig Gewalt ausgesetzt. Untersuchungen, die amnesty international in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführt hat, zeigen, dass
häusliche Gewalt in Armenien ein verbreitetes Problem ist. Umfragen lassen darauf schließen, dass
mehr als ein Viertel der Frauen irgendwann durch ihren Ehemann oder andere Familienmitglieder
körperlich misshandelt wird. Psychische Formen von Gewalt sind noch weitaus häufiger.
Frauen, die sich gegen Gewalt wehren und ihr Recht suchen, sehen sich mit vielen Hindernissen
konfrontiert. Es ist schwierig, wegen Gewalt in der Familie Anzeige zu erstatten, weil sie weder
durch Gesetze definiert noch klar als Straftat verurteilt wird. Frauen, die wegen häuslicher Gewalt
Anzeige erstatten, werden stigmatisiert und ihnen wird vorgeworfen, die Familie zu zerstören. Angehörige des Gesundheitswesens, der Polizei, der Staatsanwaltschaften und andere Personen, die
214
215
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom
11.08.2009 a.a.O. und vom 02.02.2006, Gz.: 508-516.80/3 ARM;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010 a.a.O.
vgl. amnesty international (ai): Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, Index: EUR 54/005/2008, November 2008, www.amnesty-frauen.de/pdfrtf/armenien/Armenien_Das%20Schweigen%20brechen.pdf, abgerufen am 18.01.2010.
53
beruflich mit Gewalt in der Familie zu tun haben, werden kaum wirkungsvoll geschult. Gegenüber
amnesty international äußerten Frauen Furcht vor einer Zunahme der Gewalt, vor sozialer Isolation
und Druck, ihre Anzeigen oder Klagen zurückzunehmen. Ihre Männer könnten sich gegen ihren
Willen von ihnen scheiden lassen und sie unversorgt zurücklassen, nur weil sie wegen häuslicher
Gewalt Anzeige bei der Polizei erstattet haben.216 Auch versäumten es die Behörden, Gewalt gegen
Frauen zu verhüten sowie in derartigen Fällen zu ermitteln und Strafen zu verhängen. Nach wie vor
fehlten angemessene Strukturen und Hilfsangebote, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen.217
Bislang gebe es keine staatlichen Frauenhäuser in Armenien. Seit dem Jahr 2002 sind jedoch mehrere von Nichtregierungsorganisationen betriebene Frauenhäuser entstanden.218
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen ohne Anwendung von Zwang sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar. Die Verfassung enthält aber keine Vorschrift gegen die
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller
Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt.219
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Glaubwürdigen Berichten zufolge werden armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl
in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei und zur Zwangsarbeit nach Russland
und in die Türkei verbracht. Die meisten von ihnen wurden verkauft oder verschleppt. Die armenische Regierung bemüht sich darum, den Menschenhandel einzudämmen und hat Programme eingerichtet, die der Prävention dienen sollen. Der Opferschutz wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt.220
216
217
218
219
220
vgl. ai: Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, November 2008,
a.a.O.;
ai: No pride in silence – Countering violence in the family in Armenia, November 2008 (in MILO abrufbar)
vgl. ai: Amnesty Report 2009, Armenien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/armenien0?destination=node%2F2877, abgerufen am 19.01.2010
vgl. ai: Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, November 2008,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom
11.08.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom
11.08.2009 und vom 02.02.2006, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World, Armenia, 2009, vom 16.07.2009 (in MILO abrufbar).
54
2.6.2.
Rechtsprechung
Häusliche Gewalt – Misshandlung durch Familienangehörige
• OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2006, Az.: 13 LA 219/06
Die Klägerin aus Armenien begehrte die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin Anfang August 2004 durch ihre Familie
gegen ihren Willen mit einem armenischen Staatsangehörigen nach yezidischem Brauch verheiratet
worden sein soll. Wegen eines Albaners habe sie ihren Ehemann verlassen und sei dann auf Aufforderung ihrer Eltern und Geschwister wieder in das Elternhaus - in der Bundesrepublik Deutschland
- zurückgekehrt. Dort sei sie in erheblicher Weise von den Familienangehörigen misshandelt und
gegen ihren Willen festgehalten worden. Durch Kontakte der zuständigen Sozialarbeiterin sei sie
aus der häuslichen Situation „befreit“ worden. Die Klägerin meinte, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wegen einer Anknüpfung an ihr Geschlecht gegeben sei.
Die Frage, ob in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorlägen, hat die
Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet. Diese Frage würde sich laut Gericht in einem
Berufungsverfahren jedoch bereits deshalb nicht stellen, weil § 60 Abs. 1 AufenthG das Verbot der
Abschiebung in einen bestimmten Staat, hier Armenien, regelt. In Armenien drohten der Klägerin
indessen weder derzeit noch in absehbarer Zeit Übergriffe seitens ihrer Familie, weil sich ihre Familienangehörigen nicht in Armenien, sondern in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Die Behauptung, die Familie wolle nach Armenien zurückgehen, um sie, die Klägerin, misshandeln zu können, sei jedenfalls durch nichts belegt. Dem in Armenien herrschenden Rollenbild
von Frauen mag es entsprechen, dass sie sich auch gegen ihren Willen den Entscheidungen der Familie, einen bestimmten Mann zu heiraten, zu unterwerfen haben. Weigere sich eine Frau, diesem
Rollenbild zu folgen und werde sie deshalb von ihren Familienangehörigen körperlich misshandelt,
so stellten diese Übergriffe aber rein kriminelle Handlungen dar, gegen die § 60 Abs. 1 AufenthG
Schutz nicht gewähren will. Auch habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem
Bescheid vom 9. Dezember 2005 dem von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt Rechnung
getragen und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt.
2.7. Aserbaidschan
Laut Artikel 25 der Verfassung der Republik Aserbaidschan sind Männer und Frauen gleichberechtigt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist unzulässig. Nach Artikel 34 der Verfassung darf eine Eheschließung nur freiwillig erfolgen und Ehemann und Ehefrau sind in der Ehe
gleichberechtigt.
55
Diese Vorgaben wurden durch das Straf-, Ehe-, Familien- und Arbeitsrecht umgesetzt.221 Polygamie ist nicht erlaubt. Allerdings stellt häusliche Gewalt gegen Frauen insbesondere in ländlichen
Regionen ein Problem dar.
Die Gleichberechtigung ist in der Hauptstadt Baku weitgehend umgesetzt, allerdings ist auf dem
Lande die Frau, traditionellen Vorstellung folgend, dem Manne untergeordnet.222
Nach Auffassung des U.S. Department of State werden Frauen in Aserbaidschan weiterhin gesellschaftlich diskriminiert.223 Sie seien in Führungspositionen unterrepräsentiert, dies betreffe auch
die Wirtschaft. Als Gründe hierfür werden die lahmende Wirtschaftsentwicklung und traditionelle
soziale Normvorstellungen genannt. Eine Differenzierung nach Stadt und Land erfolgt nicht.
2.7.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Aserbaidschan insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Vergewaltigung, auch eine solche in der Ehe, ist strafbar.224 Allerdings ist die Durchsetzung der
entsprechenden strafrechtlichen Normen - insbesondere auf dem Land - unbefriedigend.
Sofern der Täter 18 und das Opfer unter 16 Jahre alt sind, gilt ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr ebenfalls als Vergewaltigung.225
Gewalt in der Familie
Im Jahr 2009 wurden 11.389 Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan registriert.226 Für 2010 ist laut stellvertretender Parlamentsvorsitzender Bahar Muradova ein Gesetz gegen häusliche Gewalt geplant.
221
222
223
224
225
226
vgl. Social institution & gender index (SIGI): Gender equality and social institutions in Azerbaijan,
http://genderindex.org/country/azerbaijan, abgerufen am 16.04.2010
vgl. Auswärtiges Amt, 28.09.2009: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Aserbaidschan, Gz.: 508-516.80/3 AZE
vgl. U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report: Azerbaijan,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136020.htm, abgerufen am 16.04.2010
vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Today.Az - All news from Azerbaijan, 03.12.2009: Azerbaijan releases statistics of domestic violence
against women, http://www.today.az/news/politics/57901.html, abgerufen am 15.04.2010
56
In der Hauptstadt Baku gibt es ein inoffizielles Zentrum für Frauen in Schwierigkeiten, in dem
weibliche Opfer von Gewalt kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Hilfe erhalten
können.227
Zwangsverheiratung
Kinderheirat als Unterfall der Zwangsverheiratung stellt zwar kein signifikantes Problem dar, ist
allerdings im Vordringen.228 Betroffen sind vor allem ärmere Familien in ländlichen Regionen Zentral- und Südaserbaidschans.
Die Ehemündigkeit für Mädchen tritt mit 17 Jahren ein, wobei die örtlichen Behörden einem begründeten Antrag der Familie auf Herabsetzung des Mindestalters um ein Jahr, also auf 16, stattgeben können.229
Bestrafung und Misshandlung auf Grund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität ist seit einer Strafrechtsreform vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar.230 Dies schützt
allerdings nicht vor Benachteiligungen Homosexueller in der traditionellen, muslimisch geprägten
Gesellschaft Aserbaidschans. Dies kann bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Aserbaidschan ist Herkunfts-, Transit- und (in begrenztem Umfang) Zielland von verschleppten
Menschen zum Zwecke der kommerziellen sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit.231 Frauen und
Kinder aus Aserbaidschan werden in die Türkei und in die Vereinigten Arabischen Emirate zwecks
kommerzieller Ausbeutung verschleppt. Männer und Jungen werden nach Russland zur Zwangsarbeit gebracht. In geringerer Anzahl werden Männer und Frauen aus der Ukraine, Moldawien, Usbekistan, Kasachstan und Russland nach Aserbaidschan verbracht.
Die Regierung Aserbaidschans erfüllt nicht in vollem Umfang die Mindeststandards bei der Bekämpfung des Trafficking. Ungeachtet dessen werden aber signifikante Fortschritte bei dessen Bekämpfung gemacht. Dies gilt allerdings nicht für die strafrechtliche Verfolgung dieses Verbrechenszweiges. Die Identifizierung und Hilfe für Opfer von Trafficking erfolgte im Berichtszeitraum
nur in begrenztem Umfang.
227
228
229
230
231
vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Juni 2009: Trafficking in persons report, (S. 70 f),
http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009, abgerufen am 20.04.2010
57
2.8.
Bangladesch
Die Verfassung garantiert die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter. Für Frauen sind 45 der
insgesamt 345 Parlamentssitze (davon 300 direkt gewählt) reserviert, wobei momentan durch die
direkte Wahl von weiteren 19 Frauen insgesamt 64 Frauen im Parlament vertreten sind. Eine Frau
ist Premierministerin und ebenfalls eine Frau führt die Opposition. Nur zum Teil kodifizierte religiöse Bestimmungen im Familien- und Erbrecht diskriminieren Frauen jedoch im Ehe-, Unterhalts-,
Kindschaftssorge-, Scheidungs- und im Erbanteilsrecht. Auch innerhalb der Gesellschaft befinden
sich die Frauen in einer untergeordneten Position.232
Bangladesch trat dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against
Women - CEDAW) am 06. November 1984 mit Vorbehalten bei.233 Es gibt besondere Strafgesetze
zum Schutz von Frauen vor Repression, Gewalt und Säureattentaten (u. a. „Women and Children
Repression Prevention Act 2000“, „Acid Related Crime Prevention Act 2002“, „Anti-Dowry Prevention Act 1980“, „Cruelty to Women Law 1983“).234
2.8.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Bangladesch insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Mitgiftforderungen, Säureattentaten, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Ehrenmorden, Strafen nach der Scharia, Bestrafung und Misshandlung aufgrund
sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Obwohl das Mindestalter in Bangladesch für eine Heirat bei Mädchen / Frauen bei 18 Jahren und
bei Männern / Jungen bei 21 Jahren liegt, sind Kinderheiraten ein weit verbreitetes Problem. Der
„Early Marriage Prevention Act“, ein Gesetz, das die Vorlage von Geburtsurkunden bei der Heirat
zwingend vorsieht, soll dabei nicht ausreichend beachtet werden. Verheiratungen von minderjähri232
233
234
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
vom 01.07.2008, Gz.: 508-516.80/3 BGD;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136085.htm, abgerufen am 31.03.2010;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, http://www.hrw.org/en/node/87391, abgerufen am
31.03.2010;
amnesty international: Amnesty Report 2009, Bangladesch
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against
Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5,
abgerufen am 07.04.2010
Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
58
gen Mädchen finden vor allem auf dem Land statt, wobei Nichtregierungsorganisatio-nen, die sich
für Menschenrechte einsetzen, dem Staat vorwerfen, diese Praxis zu dulden. Als Folge der frühen
Eheschließungen kommt es zu Schulabbrüchen, dem Zwang zur Hausarbeit und Gesundheitsproblemen der betroffenen Mädchen.235
Gewalt in der Familie / Mitgiftforderungen
Häusliche Gewalt ist in Bangladesch nicht strafbar. Gewalt gegenüber Frauen bleibt ein weit verbreitetes und ernsthaftes Problem im Land. Nach einer Studie des UN Population Fund aus dem
Jahr 2000 wurden mindestens 50% der Frauen in Bangladesch wenigstens einmal im Laufe ihres
Lebens Opfer häuslicher Gewalt. Die Gewalt reicht von psychischem Druck über Schläge, Vergewaltigungen bis hin zu Mord. Die National Women Lawyers’ Association (BNWLA) berichtet von
3.502 Vorfällen und 3.496 Beschwerden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Als eine der
Hauptursachen für die Gewalt gegenüber Frauen wird das Mitgiftwesen angesehen. Obwohl das
Zahlen von Mitgift offiziell verboten ist, wird es weiterhin praktiziert. Wenn eine künftige Schwiegertochter die Mitgift nicht in der erwarteten Höhe mitbringt, wird sie unter Druck gesetzt, im äußersten Fall kann es zum Mord kommen.236
Nach Angaben von Odhikar237, einer Nichtregierungsorganisation, die sich in Bangladesch mit
Menschenrechten beschäftigt, wurden im Jahr 2009 319 Frauen Opfer von Mitgiftforderungen, wobei die Dunkelziffer höher liegen dürfte. 227 Frauen wurden getötet (eine Zunahme im Vergleich
zum vorangegangenen Jahr 2008 mit 188 getöteten Frauen), 81 gefoltert und 11 begingen nach Folter Selbstmord. In den ersten drei Monaten 2010 berichtete die Organisation von 68 Frauen, die
Opfer von Gewalt in Zusammenhang mit Mitgiftforderungen wurden, wobei 46 getötet sowie 20
auf unterschiedliche Art und Weise gefoltert wurden und 2 Frauen nach erlittener Folter Selbstmord
begingen.238
Säureattentate
Eine der gefährlichsten Formen der Gewalt, häufig gegen Frauen, ist die Säureattacke. In den meisten Fällen werden Frauen mit Säure angegriffen, wenn sie sich weigern den Betreffenden zu heiraten oder eine Beziehung mit ihm einzugehen. Weitere Gründe für Säureattentate sind Landstreitigkeiten, persönliche Rache, Eifersucht und Mitgiftstreitigkeiten. Nach einem Report des Ministeriums für Frauen und Kinder in Bangladesch sollen 2009 172 Frauen Opfer von Säureattentaten ge235
236
237
238
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.
vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, http://www.odhikar.org/,
abgerufen am 12.04.2010
vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010,
http://www.odhikar.org/press.html, abgerufen am 12.04.2010
59
worden sein, die Acid Survivors Foundation (ASF) gibt für 2009 115 Säureangriffe mit 145 betroffenen Personen an (2008 137 Fälle mit 179 Betroffenen), davon 42 Männer, 85 Frauen und 18 Kinder.239 Odhikar berichtet für die ersten drei Monate 2010 von 40 Opfern von Säureattacken, davon
22 Frauen, 14 Männern und 3 Mädchen sowie einem Jungen, wogegen ASF im gleichen Zeitraum
24 Vorfälle und 33 Betroffene nennt.240 Obwohl es spezielle Gesetze zur Bekämpfung von Säureattacken gibt, werden deren Bestimmungen nicht effektiv umgesetzt.241
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung und physischer Missbrauch in der Ehe sind gesetzlich verboten, es gibt jedoch keine spezifischen Vorschriften in Bezug auf eine Vergewaltigung in der Ehe.242
Auch bei Vergewaltigungen ist eine hohe Dunkelziffer zu vermuten, da die Opfer mit Stigmatisierung rechnen müssen. 2009 soll es nach Odhikar zu mindestens 454 Vergewaltigungen gekommen
sein, zu 211 bei erwachsenen Frauen und zu 243 bei Frauen/Kindern unter 16 Jahren. Von den 211
erwachsenen Frauen wurden 64 anschließend getötet, 97 Frauen wurden Opfer von Massenvergewaltigungen. Bei den unter 16 Jährigen wurden 33 anschließend getötet und 79 fielen einer Massenvergewaltigung zum Opfer. Jeweils 4 Frauen unter und über 16 Jahre begingen nach der Vergewaltigung Selbstmord.243 In den ersten drei Monaten 2010 fanden nach Angaben von Odhikar Vergewaltigungen von 122 Frauen statt, davon waren 53 über und 69 unter 16 Jahre alt. Von den erwachsenen Frauen wurden 11 nach der Vergewaltigung getötet und 26 wurden Opfer von Massenvergewaltigung. Von den 69 weiblichen Jugendlichen wurden 5 getötet, 24 Opfer von Massenvergewaltigung und eine Person beging nach der Vergewaltigung Selbstmord.244
Anzeigen werden von der Polizei nicht immer aufgenommen und Ermittlungsverfahren verschleppt.
Von Vergewaltigungen durch Polizeiangehörige bzw. während der Haft wird ebenfalls berichtet.
Kinderprostitution und sexueller Missbrauch sind stark tabuisierte Themen. Nach UNICEFAngaben findet Kinderprostitution an öffentlichen Orten und in Bordellen statt. Oft handelt es sich
um Straßenkinder oder Waisen.245
239
240
241
242
243
244
245
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O.;
Acid Survivors Foundation: Acid Attack Statistics, http://www.acidsurvivors.org/statistics.html, abgerufen am
07.04.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.;
Freedom House vom 16.07.2009: Freedom in the World Bangladesh (2009)
vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010, a.a.O.;
Acid Survivors Foundation: Acid Attack Statistics, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
60
Ehrenmorde
Ehrenmorde finden in Bangladesch weiterhin statt, z.B. in Form von Säureattentaten (siehe oben).
Betroffen sein können Frauen in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und sozialen Schichten
des Landes, hauptsächlich jedoch in ländlichen Gegenden und in weniger gebildeten Gesellschaftsschichten.
Bestrafung und Misshandlung auf Grund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen sind nach § 377 BPC (Bangladesh Penal Code) strafbar. Das Strafmaß
sieht lebenslang oder bis zu zehn Jahre Haft vor, eine zusätzliche Geldstrafe ist möglich. In der Praxis kommt es jedoch eher selten zu einer Strafverfolgung. Die Verwirklichung des Straftatbestandes
knüpft häufig nicht an die sexuelle Ausrichtung allein, sondern z.B. an die Ausübung bestimmter
sexueller Praktiken oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Homosexuelle, Transvestiten
oder transsexuelle Personen werden jedoch, auch von der eigenen Familie, diskriminiert, wenn sie
sich in der Öffentlichkeit zeigen. Umgekehrt droht in der Praxis häufig keine Verfolgung, wenn die
Sexualität in entsprechend diskreter Form gelebt wird. Es gibt nur wenige Studien über Homosexualität in Bangladesch, lokale Nichtregierungsorganisationen überwachen dieses Problem nicht.246
Strafen nach der Scharia
Bangladesch hat u.a. einen Vorbehalt eingelegt zu Art. 2, Art. 16 I/C des Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit Hinweis auf das tradierte Scharia-Recht. Bangladesch vermeidet es, internationale Zuständigkeiten oder individuelle Beschwerdemöglichkeiten anzuerkennen.247
Zu Fatwas (bedeutet hier Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischen „Scharia-Recht“ - häufig in Zusammenhang mit „Salish“248) wegen angeblich
asozialen oder sexuell anstößigen Verhaltens kommt es in Bangladesch nach Presseberichten vor
246
247
248
vgl. Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.;
Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world
survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
31.03.2010;
Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
Salish ist eigentlich eine Form / ein Prozess der Mediation; am 25.08.2009 erließ der Supreme Court Direktiven,
die den Umgang mit Salish betreffen
61
allem in ländlichen Gebieten, wobei die Behörden nicht immer eingreifen.249 2009 soll es zu 37
Vorfällen in Zusammenhang mit illegalen Fatwas gekommen sein.250
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Bangladesch ist für Männer, Frauen und Kinder ein Ausgangs- und Durchgangsland für Menschenhandel zum Zwecke von Zwangsarbeit und gewerbsmäßiger sexueller Ausbeutung. Männer werden
mit falschen Beschäftigungsangeboten ins Ausland gelockt und dort wie Zwangsarbeiter oder Sklaven ausgebeutet. Der Kinderhandel innerhalb des Landes, wie auch ins Ausland, mit Indien, Pakistan und den arabischen Golfstaaten als Hauptzielländern, ist weit verbreitet. Die Kinder, die z.T.
entführt werden oder aufgrund von Lohnversprechungen mit der Billigung ihrer Eltern ins Ausland
gebracht werden, sind von Zwangsarbeit, sie arbeiten dort z.B. auch als Hausdiener, und sexueller
Ausbeutung bedroht. Dies trifft vor allem Mädchen und Frauen, die z.B. nach Indien und Pakistan
gebracht werden.251
Bangladesch erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels zwar nicht vollständig, macht aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Kinder- und Frauenhandel
zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung oder der unfreiwilligen Knechtschaft sind
nach dem Repression of Women and Children Act von 2000 (ergänzt 2003) verboten und der Anund Verkauf von Kindern unter 18 Jahren zu Prostitutionszwecken ist nach Art. 372f Strafgesetzbuch ebenfalls nicht erlaubt. Die Strafvorschriften reichen von 10-jähriger Gefängnisstrafe bis zur
Todesstrafe, wobei verurteilte Menschenhändler, die im Bereich sexueller Ausbeutung aktiv sind,
meist zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhändlern nimmt zu. Von April 2008 bis März 2009 wurden z.B. 37 Personen als Menschenhändler in Verbindung mit sexueller Ausbeutung verurteilt, 26 erhielten eine lebenslange Freiheitsstrafe, 11 kürzere Gefängnisstrafen. Nach Art. 374 StGB ist auch Zwangsarbeit verboten, als Strafe
droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.252
Die Regierung machte bis März 2009 begrenzte Fortschritte bei den Bemühungen um den Schutz
der Opfer des Menschenhandels. Sie stellt den Opfern von Menschenhandel keine Zufluchtsstätte
oder andere Dienste zur Verfügung, betreibt jedoch sechs Häuser für Frauen und Kinder, die Opfer
249
250
251
252
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh,
http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 07.04.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World Bangladesh (2009)
62
von Gewalt - einschließlich Menschenhandel - wurden, sowie ein „one-stop crisis center“ für Frauen und Kinder in einem Krankenhaus in Dhaka.253
Pakistanische Behörden, UNICEF und die Nichtregierungsorganisation „Bangladesh National Womens Lawyers Association“ (BNWLA) bemühen sich um eine Eingliederung der zurückgeführten
Kinder in die Gesellschaft.254
2.8.2
Rechtsprechung
Homosexualität / Strafen nach der Scharia
• VG Berlin, Urteil vom 27.03.2007, Az.: VG 38 X 79.05
Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht geht davon aus, dass nichtstaatliche Akteure im Begriff gewesen seien, eine aufgrund
homosexueller Handlungen gegen den Kläger von einem geheim abgehaltenen religiösen Dorfgericht verhängte Todesstrafe zu vollstrecken. Staatliche bangladeschische Stellen seien nicht willens
gegen die Vollstreckung der Dorfgerichtsstrafe vorzugehen. Zwar habe der Oberste Gerichtshof
Bangladeschs im Januar 2001 entschieden, dass die Dorfgerichtsstrafen außerhalb der staatlichen
Strafgewalt rechtswidrig seien und unterlassen werden müssten, dies werde in der Praxis von Polizei und Behörden nicht durchgesetzt und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei noch nicht
rechtskräftig. Es sei fraglich, ob der Kläger im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Homosexualität schicksalhaft geprägt sei und im Weiteren durch die
Verhängung der Strafe des religiösen Dorfgerichts auch in seiner homosexuellen Veranlagung als
einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden sollte, für das die unerträgliche Härte
der verhängten Strafe ein Indiz sei. Der Kläger habe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative.
Er befände sich nicht landesweit in einer ausweglosen Lage, sondern sei in anderen Landesteilen
hinreichend sicher. Grundsätzlich bestehe kein rechtliches Hindernis, sich in Dhaka, Chittagong
oder anderen Teilen des Landes eine neue Existenz aufzubauen. Er stamme aus geordneten Verhältnissen und habe eine gute Schulausbildung genossen, die ihm den Aufbau einer angemessenen
Existenz ermögliche. Der Kläger sei in der Lage gewesen, sich mithilfe seines Vaters an anderen
Orten in Bangladesch eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Betrachtung der dem Kläger bei jetziger Rückkehr nach Bangladesch drohenden Gefahren ergebe sich nichts Anderes. Staatliche Verfolgung habe der Kläger bei Rückkehr nach Bangladesch nicht zu befürchten, Anzeige gegen ihn
sei bei der zuständigen bangladeschischen Polizeidienststelle bislang nicht eingegangen. Selbst
wenn eine Anzeige noch erfolgen könnte, werde sie wahrscheinlich wegen der seither abgelaufenen
Zeitspanne und des Fehlens eines medizinischen Berichts nicht weiter verfolgt; wenn trotzdem ein
Strafverfahren eröffnet werde, sei die Gefahr einer Verurteilung sehr gering. Zwar würden homose-
253
254
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
63
xuelle Handlungen bestraft (§ 377 des bangladeschischen Strafgesetzbuches); in letzter Zeit seien
jedoch aufgrund der Natur des Tatbestandes, welcher eine
Einwilligung beider Beteiligter voraussetze, keine Strafverfolgungsmaßnahmen mehr durchgeführt
worden. Es gebe nach Auskünften von Rechtsanwälten vor Ort keinen Präzedenzfall, in dem ein
Homosexueller nach Maßgabe des § 377 angeklagt oder verurteilt worden wäre. Stattdessen bestünden Überlegungen, freiwillige homosexuelle Handlungen straffrei zu stellen.
2.9.
Benin
Trotz ihrer verfassungsmäßigen Gleichstellung mit Männern und einschlägiger familienrechtlicher
Bestimmungen werden Frauen insbesondere auf dem Land diskriminiert, wo ihnen traditionell eine
untergeordnete Rolle zukommt.
2.9.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Benin insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt gegen Frauen steht unter Strafe, ist aber häufig. Nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen berichten Frauen nur zögerlich von gegen sie verübter häuslicher Gewalt. Auch
werden Justiz und Polizei nur zögerlich in derartigen Fällen tätig. In der Gesellschaft gilt häusliche
Gewalt als Familienangelegenheit. Vergewaltigung steht unter Strafe, wobei nicht zwischen Vergewaltigung allgemein und Vergewaltigung in der Ehe unterschieden wird. Eine ineffektive Polizei,
die aus Furcht vor Stigmatisierung resultierende mangelnde Bereitschaft der Opfer, sich an die Polizei zu wenden, und Korruption führen in der Praxis zu einer wenig ausgeprägten strafrechtlichen
Verfolgung. Die Juristinnenvereinigung Benins und andere Organisationen bieten Opfern häuslicher
Gewalt soziale, juristische, medizinische und psychologische Hilfe. Eine Einrichtung des Ministeriums für Familie und Solidarität ist für den Schutz und die Förderung der Frauenrechte zuständig.255
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung wird in Benin praktiziert. Landesweit sind durchschnittlich 17
Prozent der Frauen beschnitten. Nichtregierungsorganisationen und die Regierung klären die Bevölkerung über die Gefahren der Praxis auf. Im Allgemeinen gelang es der Regierung bislang nicht,
die Praxis zu verhindern. Ein Gesetz gegen Genitalverstümmelung sieht Haftstrafen von bis zu
255
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135938.htm, abgerufen am 16.03.2010
64
zwanzig Jahren sowie Geldstrafen von bis zu umgerechnet fast 13.000 US-Dollar vor.256 Personen,
die einen ihnen bekannten Fall von Genitalverstümmelung nicht melden, droht eine Geldstrafe von
umgerechnet 100 bis 200 US-Dollar. Angewendet wurde das Gesetz bislang selten, weil in der Gesellschaft über die Genitalverstümmelung Stillschweigen gewahrt wird. 2009 wurde eine Frau, die
sieben Mädchen beschnitten hatte, zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt.257
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Der Menschenhandel mit Kindern, nicht jedoch der mit Erwachsenen, ist gesetzlich verboten. Allerdings nutzt die Regierung Gesetze gegen Menschenschmuggel und das Arbeitsgesetz, um gegen
Menschenhändler vorzugehen. Benin ist Herkunfts-, Transit- und Zielland im Menschenhandel vor
allem mit Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung. Meist geschieht
Menschenhandel landesintern im Rahmen der erweiterten Familie oder der Gemeinschaft. Daneben
bestehen kriminelle Netzwerke. Zielländer sind Ghana, Nigeria, Gabun, Côte d'Ivoire, die Republik
Kongo, Guinea-Bissau und die Zentralafrikanische Republik sowie Togo und möglicherweise
Äquatorialguinea. Benin ist Zielland für Kinder aus Niger, Togo und Burkina Faso.258
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Das Familiengesetz verbietet Heiraten unter einem Alter von 14 Jahren, sie kommen in ländlichen
Regionen jedoch weiterhin vor. Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist die Zustimmung der Eltern zu
einer Heirat notwendig. Obwohl Regierung und Nichtregierungsorganisationen mit Aufklärungsbemühungen dagegen vorgehen, ist in ländlichen Gebieten eine Tradition weit verbreitet, nach der
ein Bräutigam seine kindliche Braut raubt und vergewaltigt.259
2.10.
Burkina Faso
Die burkinische Verfassung und die Gesetze verbieten eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzt diese Verbote jedoch nicht effektiv durch. Diskriminierungen von
Frauen bleiben ein Problem.260
256
257
258
259
260
vgl. Inter-African Committe on Traditional Practices: National Laws on FGM, http://www.iacciaf.net/index.php?option=com_content&view=article&id=51&Itemid=57, abgerufen am 13.04.2010;
U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135940.htm, abgerufen am 12.03.2010
65
2.10.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Burkina Faso insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Beschuldigung als Hexe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung ist in Burkina Faso weit verbreitet, insbesondere
in ländlichen Gegenden. Sie erfolgt üblicherweise in jungen Jahren. Laut einem Bericht des Nationalen Komitees für den Kampf gegen die Genitalverstümmelung von 2006 waren bis zu 81 Prozent
der Frauen im Alter von 25 Jahren oder älter einer Genitalverstümmelung unterzogen worden, während es bei den Frauen und Mädchen unter 25 Jahren etwa 34 Prozent waren.261 Der Prozentsatz
der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren, bei denen diese Prozedur erfolgte, konnte
von 77 Prozent in den 1990ern auf unter 50 Prozent im Jahre 2005 gesenkt werden.262 Burkina Faso hat sich bereits 1990 ein nationales Programm zur Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung gegeben.263 Genitalverstümmelung ist seit 1996264 verboten und kann mit einer beträchtlichen Geldstrafe und einer Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bzw., wenn das
Opfer stirbt, mit Gefängnis bis zu 10 Jahren sanktioniert werden.265 Auch die Beihilfe ist unter
Strafe gestellt.266 Um ein Bekanntwerden der Fälle von Genitalverstümmelung zu vermeiden, wird
diese Praxis seit deren Verbot zunehmend an Babys vorgenommen. So stieg der Anteil der Opfer
der Genitalverstümmelung, die jünger als fünf Jahre waren von 20 Prozent 1998 auf 31 Prozent
2003.267 Auch werden oftmals Mädchen zur Durchführung der Genitalverstümmelung in Länder
verbracht, wo diese Praxis erlaubt ist bzw. Verbotsgesetze kaum durchgesetzt werden. Laut U.S.
Department of State wurden im Berichtsjahr 2009 mehrere Täter und ihre Helfer festgenommen und
gemäß dem Gesetz zu Gefängnisstrafen verurteilt.268 Das Auswärtige Amt berichtet, dass das Gesetz durch die Justiz angewandt und respektiert wird.269
261
262
263
264
265
266
267
268
269
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. IRIN, Burkina Faso: Cutters turn razors on babys to evade FGM/C law vom 27.01.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82600, abgerufen am 04.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475
vgl. IRIN, Burkina Faso: President launches bid to reduce FGM/C vom 05.06.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=84733, abgerufen am 04.02.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475
vgl. IRIN, Burkina Faso: Cutters turn razors on babys to evade FGM/C law vom 27.01.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82600, abgerufen am 04.02.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475
66
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Nach Angabe des U.S. Department of State sind mehrere Nichtregierungsorganisationen der Ansicht, dass Kinderheirat in Burkina Faso, insbesondere auf dem Lande, ein Problem darstellt. Verlässliche Statistiken liegen hierzu jedoch nicht vor.270 Laut einem IRIN-Bericht vom März 2009
kommen Kinderheiraten vor allem in der von Muslimen dominierten Sahelzone im Norden des
Landes vor. Obwohl der UN Population Fund (UNFPA) seit 2002 sieben Millionen US-Dollar zur
Bekämpfung der Kinderheirat ausgegeben habe, bestehe laut Angabe von Kinderschutzorganisationen diese Praxis noch immer in fünf der 13 Regionen des Landes.271 Das gesetzliche Mindestalter
für Heiraten beträgt 17 Jahre. Zwangsheirat ist gesetzlich verboten und kann mit Gefängnisstrafen
von sechs Monaten bis zwei Jahren sanktioniert werden. Ist das Opfer unter 13 Jahren, kann die
Gefängnisstrafe auf drei Jahre erhöht werden. Fälle gerichtlicher Verfolgung von Tätern liegen
nicht vor.272
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung ist in Burkina Faso ein Verbrechen, jedoch wird das Gesetz nicht durchgesetzt.
Vergewaltigungen kommen häufig vor. Vergewaltigung in der Ehe stellt keinen eigenen Straftatbestand dar. Es gibt mehrere Organisationen, die Vergewaltigungsopfer beraten.273
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt gegen Frauen, insbesondere das Schlagen der Ehefrauen, kommt häufig, insbesondere in ländlichen Gegenden, vor. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Frauen vor Gewalt in
der Familie schützt. Fälle des Schlagens von Frauen werden üblicherweise außerhalb des Gerichts
geregelt. Es gibt keine verfügbaren Statistiken über die Zahl der Personen, die wegen häuslicher
Gewalt angeklagt, verurteilt oder bestraft wurden, jedoch ist davon auszugehen, dass gerichtliche
Verfahren nur selten angestrengt werden, da sich die Frauen schämen, Angst haben oder aus anderen Gründen zögern, ihren Ehemann vor Gericht zu bringen. Jedoch wurden Fälle, in denen es zu
schweren Verletzungen gekommen ist, gerichtlich verfolgt. Verschiedene Ministerien und Nichtregierungsorganisationen kooperieren in ihren Anstrengungen die Rechte von Frauen zu schützen.274
270
271
272
273
274
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. IRIN, Burkina Faso: Child brides fight child marriage vom 17.03.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=83516, abgerufen am 04.02.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
67
Beschuldigung als Hexe
Kinderlose ältere Frauen ohne Unterstützung, insbesondere wenn sie verwitwet sind und vom Land
stammen, werden hin und wieder der Hexerei beschuldigt. Hierbei wird ihnen oftmals vorgeworfen,
die Seele eines verstorbenen Verwandten oder Kindes „aufgegessen“ zu haben und sie werden aus
dem Dorf verbannt. Diese Frauen finden Schutz in von der Regierung oder Wohlfahrtsorganisationen betriebenen Einrichtungen, die sich in größeren Städten befinden.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität ist in Burkina Faso gesetzlich nicht verboten.275 Jedoch stellt die gesellschaftliche
Diskriminierung wegen sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität weiterhin ein Problem dar.
Aufgrund religiöser und traditioneller Vorstellungen wird Homosexualität in der Gesellschaft nicht
toleriert. Berichten zufolge werden Homosexuelle manchmal Opfer verbaler und körperlicher Misshandlungen. Berichte darüber, dass die Regierung auf solche gesellschaftliche Gewalt und Diskriminierung reagiert hat, liegen nicht vor. Inoffizielle Organisationen für Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle oder Transgender gibt es in Burkina Faso.276
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Burkina Faso ist ein Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel zulasten
von Kindern und Frauen zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung. Die meisten
Opfer sind Kinder, die aus ländlichen Gegenden in städtische Zentren wie Ouagadougou und BoboDioulasso verbracht werden, um dort als Haussklaven zu dienen, sexuell ausgebeutet zu werden
oder in Goldminen, Steinbrüchen und in der Landwirtschaft Zwangsarbeit zu leisten. Zum gleichen
Zweck werden burkinische Kinder auch in andere westafrikanische Länder, vor allem in die Elfenbeinküste, verbracht, wie auch Kinder aus anderen westafrikanischen Staaten nach Burkina Faso
gehandelt werden. Im geringeren Umfang ist Burkina Faso ein Ausgangsland für Frauen, die mit
dem Versprechen einer Arbeit als Hausmädchen nach Europa gelockt werden, dort aber nach ihrer
Ankunft gezwungen werden, als Prostituierte zu arbeiten.
Im Mai 2008 verabschiedete die Regierung ein Gesetz (Law 029-2008 on Combating Trafficking in
Persons and Related Practices), das alle Formen des Menschenhandels verbietet und Strafen für
Menschenhändler zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe vorsieht. 2008 wurden
nach offiziellen Angaben 40 des Kinderhandels verdächtige Personen verhaftet, von denen 16 später freigesprochen wurden. Elf wurden angeklagt, verurteilt und erhielten geringe Strafen zwischen
einem Monat und einem Jahr. 13 warteten noch auf ihre Verhandlung.
275
276
vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia. May 2009, http://ilga.org/Statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen
am 27.01.2009
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O.
68
Aufgrund beschränkter Ressourcen leistete die Regierung keinen direkten Opferschutz, sondern
übergab identifizierte Opfer an Nichtregierungs- und an internationale Organisationen, die sich
dann um diese kümmerten. Laut Regierungsangaben wurden 2008 in Burkina Faso etwa 691 burkinische und ausländische Opfer des Kinderhandels, davon 438 Jungen und 153 Mädchen, befreit.
Zur Prävention von Menschenhandel sendet die Regierung im staatlichen Fernsehen und Radio
Programme (Filme, Theaterstücke und Debatten) gegen Menschenhandel und Kinderarbeit. Ferner
hält die Regierung in Zusammenarbeit mit Nichtregierungs- und internationalen Organisationen
Workshops und Seminare für Gruppen der Zivilgesellschaft und Regierungsvertreter zum Thema
Kinderhandel ab.277
2.10.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Sigmaringen, Urteil vom 10.10.2006, Az.: A 6 K 11081/04
Das Gericht gewährte der der Ethnie der Mossi angehörenden Klägerin wegen der ihr in Burkina
Faso seitens ihres Vaters und dessen Familie konkret und unmittelbar drohenden Zwangsbeschneidung Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs 1 AufenthG. Dabei ging das Gericht aufgrund der Auskunftslage, wonach insbesondere die Ethnie der Mossi an der Praxis der Genitalverstümmelung festhalte,
sowie ihrer konkreten Familienverhältnisse davon aus, dass sie ihr Heimatland vorverfolgt verlassen
hat. Die drohende Genitalverstümmelung betreffe die Antragstellerin in dem für sie unverfügbaren
Merkmal des weiblichen Geschlechts i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Zwar sei der burkinische
Staat generell willens gegen die Genitalverstümmelung vorzugehen und diese einzudämmen, jedoch
letztlich insgesamt gesehen nicht in der Lage, einen effektiven Schutz im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 4 c AufenthG zu bieten. Das Gericht verneinte das Bestehen einer internen Schutzalternative,
da für die alleinstehende Klägerin, die keine Berufsausbildung habe, bei einem Ausweichen in einen anderen Landesteil die erhebliche Gefahr bestünde ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer
Sippe ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen.
• VG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2006, Az.: A 9 K 10746
Das Gericht gewährte der Klägerin wegen der ihr in Burkina Faso seitens ihres Onkels drohenden
Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es
stellte fest, dass die Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung eine allein an das weibliche
Geschlecht der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG anknüpfende Gefährdung darstellt. Nach Auskunftslage seien Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung zwar verboten,
aber noch weit verbreitet. Die Gefahr der Zwangsverheiratung stelle einen drohenden Eingriff in
277
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through
C– Burkina Faso vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am
04.02.2010
69
das sexuelle Selbstbestimmungsrecht dar, durch den die in § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG genannten
Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person bedroht seien. Die Gefahr
der Zwangsbeschneidung stelle eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne dieser
Vorschrift dar. Die Bedrohung der Antragstellerin gehe vor allem vom Onkel und daneben von ihrem zugedachten Ehemann, also von nicht staatlichen Akteuren, aus. Der burkinische Staat sei zwar
gewillt, jedoch nicht in der Lage, effektiven Schutz vor Zwangsbeschneidungen tatsächlich zu gewähren. Das Gericht verneinte das Bestehen einer internen Schutzalternative. In der Hauptstadt Ouagadougou, ihrem früheren Wohnort, wäre die Antragstellerin dem Einfluss ihres Onkels erneut
ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt, in abgelegenen, ländlichen Gebieten, würde sie großes Aufsehen erregen, so dass ihr Aufenthaltsort ihrem Onkel bekannt werden würde.
Zwangsverheiratung
Zur Zwangsverheiratung siehe obiges Urteil des VG Karlsruhe vom 08.08.2006, Az.: A 9 K 10746,
das der Klägerin Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs 1 AufenthG wegen der ihr in Burkina Faso drohenden Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung gewährte.
2.11.
China
Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen ist erklärtes politisches Ziel der Regierung.
Nach der Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. In der patriarchalischen Gesellschaft können Frauen vor allem in ländlichen Gebieten aber benachteiligt sein.278
2.11.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in China insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, der „Ein-Kind-Politik“ und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt ist verbreitet, auf dem Land, wo sie nur selten zur Anzeige gebracht wird, stärker
als in der Stadt. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2008 ist ein Drittel der 267 Millionen Familien Chinas davon betroffen. Ein spezielles nationales Gesetz gegen häusliche Gewalt besteht nicht,
jedoch sind aufgrund anderer Gesetze Strafmaßnahmen möglich. 2008 gab es landesweit 27.000
juristische Beratungsstellen, 12.000 spezielle Polizeieinrichtungen für die Anzeige häuslicher Ge-
278
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom
14.05.2009, Gz.: 508-516.80/3 CHN.
70
walt, 400 Einrichtungen für den Schutz von Opfern und 350 Zentren, in denen Opfer untersucht
werden können.279
Ein-Kind-Politik
Die chinesische Ein-Kind-Politik dient zur Begrenzung des Bevölkerungswachstums. So darf eine
verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen. Dies gilt jedoch nicht einheitlich im ganzen
Land. Ausnahmen gibt es beispielsweise für ethnische Minderheiten. Im Falle eines Verstoßes gegen die Familienplanungsbestimmungen können neben der Zahlung einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße auch weitere Nachteile wie Probleme
bei der Melde-Registrierung (Hukou) und der medizinischen Versorgung bis hin zum vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes eintreten. Die Durchsetzung und die Kontrolle der staatlichen
Familienplanungspolitik sind immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis
hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden. Es kann
sein, dass durch lokale Amtsträger auf schwangere Frauen (und ihre Ehemänner) ein sozialer und
psychischer Druck oder Zwang ausgeübt wird, um die betreffenden Frauen zur „freiwilligen“ Abtreibung zu veranlassen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass in einigen Gebieten zum Mittel der
Zwangssterilisation gegriffen wird, um das Bevölkerungswachstum zu kontrollieren.
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
In manchen Regionen führt der traditionell hohe Stellenwert eines männlichen „Stammhalters“ unter dem Einfluss der Ein-Kind-Politik dazu, dass deutlich weniger Mädchen als Jungen geboren
werden. So werden gezielt (freiwillig) geschlechtsspezifische Abtreibungen von Mädchen vorgenommen. Dies bewirkt insbesondere auf dem Land einen Mangel an Frauen im heiratsfähigen Alter,
weil zudem viele Frauen auf der Suche nach Arbeit in die Städte ziehen. Der organisierte Menschenhandel bedient die dadurch steigende Nachfrage nach Frauen. In diesem Zusammenhang
kommt es auch zu Zwangsverheiratungen.280
279
280
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China,
a.a.O.;
U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: China vom, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/135989.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom
14.04.2009, a.a.O.;
USDOS, China,11.03.2010, a.a.O.;
Center for Reproductive Rights, Women of the World: Laws and Policies Affecting their Reproductive Lives,
East and Southeast Asia, China, http://reproductiverights.org/en/document/women-of-the-world-laws-andpolicies-affecting-their-reproductive-lives-east-and-southeast-, abgerufen am 15.02.2010
71
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Der Menschenhandel mit Frauen und Mädchen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ist verboten.
Die Regierung geht mit Aufklärung der Bevölkerung, ausgeweiteten sozialen Angeboten und internationaler Zusammenarbeit gegen das Problem vor. Täter werden strafrechtlich verfolgt. Chinas
Fähigkeiten, Opfer wirksam zu schützen und Menschenhandel zu unterbinden, erreichen internationale Standards nicht. China ist Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel in Verbindung mit Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung. Es ist Zielland für Frauen und Mädchen aus
Nordkorea, der Mongolei, Vietnam, Myanmar, Laos, Russland und der Ukraine. Chinesen werden
vorwiegend in die Vereinigten Staaten, nach Malaysia, Thailand und Großbritannien gebracht sowie
in andere europäische Staaten, nach Australien, Kanada, Japan, Myanmar, Singapur, Südafrika und
Taiwan. Am häufigsten ist landesinterner Menschenhandel zum Zwecke von Zwangsarbeit und Bettelei, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat. Betroffen sind Männer, Frauen und Kinder. Frauen
und Kinder, die 90 Prozent der Opfer ausmachen, stammen häufig aus ärmeren ländlichen Regionen
und werden mit falschen Versprechungen in städtische Zentren in Zwangsarbeit und Prostitution
gelockt. Jährlich sind schätzungsweise 10.000 bis 20.000 Personen betroffen. Offiziell werden nach
China zurückgeführte Opfer von Menschenhandel nicht mehr bestraft. In einigen Fällen werden
Rückkehrer jedoch noch immer mit Geld- oder anderen Strafen belegt. Gründe sind Korruption in
der Polizei, Schwierigkeiten, Opfer von Menschenhandel zu erkennen, und Bestimmungen, die
Geldstrafen für Personen erlauben, die ohne die vorgeschriebenen Dokumente reisen.281
2.11.2.
Rechtsprechung
Ein-Kind-Politik
• VG Frankfurt, Bescheid vom 25.03.2009, Az.: 4 K 143/09.F.A(V)
Dem Kläger ggf. wegen des Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik drohende Repressalien – das
zweite Kind wurde vor 17 Jahren geboren – wären nicht asylrelevant.
• VG Ansbach, Urteil vom 14.03.2008, Az.: AN 14 K 06.30064
Die Klage dreier minderjähriger in Deutschland geborener chinesischer Staatsangehöriger wird abgewiesen. Da die Asylanträge der Eltern rechtskräftig abgelehnt wurden, sei ein Anspruch auf Familienasyl nicht gegeben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte liege ebenfalls nicht
vor, da die befürchteten Maßnahmen und Sanktionen zur Umsetzung der staatlichen chinesischen
Familienplanung keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG darstellten. Diese
Maßnahmen gelten für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und
hätten nach ihrem Inhalt und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung des weiteren Wachstums zu sichern. Diese Maßnahmen
281
vgl. USDOS, China, 11.03.2010, a.a.O.
72
beschränkten das Individuum, sie seien jedoch unter Berücksichtigung der Zielgerichtetheit erforderlich und zumutbar. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht erkennbar, welche Gefahren den Klägerinnen unter Berücksichtigung der chinesischen „Ein-Kind-Politik“ drohen könnten. Mögliche
Maßnahmen der Bevölkerungspolitik und Sanktionen würden sich ausschließlich gegen die Eltern
richten.
• VG Leipzig, Urteil vom 20.03.2007, Az.: A 4 K 30550/04
Das in China landesweit als Rahmengesetz gültige Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz habe
nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage mit der Folge geführt, dass
eine drohende Zwangssterilisation der Klägerin landesweit nicht mehr beachtlich wahrscheinlich
sei.
Zwangsverheiratung
• VG Würzburg, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: W 6 S 07.30039
Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, sich in China gegen eine Zwangsheirat erfolgreich zur
Wehr zu setzen, da derartige Ehen nach § 3 Satz 1 des Ehegesetzes der Volksrepublik China verboten seien.
2.12.
Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste)
Frauen in Côte d' Ivoire werden in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung stark benachteiligt. Dies spiegelt sich u.a. in Bildungsstand und Erwerbstätigkeit wider: Die Alphabetisierungsrate
bei den Frauen beträgt nur 39% im Vergleich zu 61% bei den Männern. Lediglich 44% der Frauen
gehen einer Lohnarbeit nach. Von insgesamt 157 Ländern, in denen UNDP (United Nations Development Programme) den sogenannten GDI (gender-related development index) ermittelt hat, belegt
Côte d' Ivoire daher auch nur Platz 146.282
2.12.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Côte d' Ivoire in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Vergewaltigung, häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Zwangsprostitution und Sklaverei und Menschenhandel.
282
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Côte d’Ivoire“,
Länderinformation vom März 2009, http://www.gtz.de/de/570.htm, abgerufen am 12.03.2010
73
Weibliche Genitalverstümmelung
Laut dem Standard AIS (AIDS Indicator Survey) von 2005 sind rund 42% aller Frauen und Mädchen in Côte d’Ivoire von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen.283 Dies stellt gegenüber
einer 1998/1999 erstellten Statistik einen leichten Rückgang der Praktik um drei Prozent dar. Die
extremste Form der FGM, die sogenannte Infibulation, wird nur in wenigen Fällen praktiziert.284 In
der Regel wird die Verstümmelung vor Beginn der Pubertät vorgenommen, bei insgesamt 80% der
Mädchen in den ersten zehn, bei 55% in den ersten fünf Jahren. Lediglich acht Prozent der Betroffenen waren älter als 15 Jahre.285 Der Eingriff erfolgt fast immer ohne Narkose und mit unsterilen
Instrumenten durch traditionelle Beschneiderinnen und Hebammen.
Die FGM-Prävalenz weist große regionale Unterschiede auf: Frauen in der Großstadt Abidjan sind
seltener betroffen (33,5%) als Frauen und Mädchen in anderen Städten und auf dem Land, wo der
Anteil mit 48% gleich hoch ist. Auch das Bildungsniveau spielt eine wichtige Rolle: Während
Frauen ohne Schulbildung zu 60,9% betroffen sind, sind es bei denjenigen, die über einen Grundschulabschluss verfügen 27,4%, bei höheren Abschlüssen 16,9%.
Auch die Religionszugehörigkeit ist von Bedeutung: Unter den Muslimen ist die Verbreitung von
FGM wesentlich höher (76,1%) als unter Anhängern von Naturreligionen und Atheisten (44,8%)
sowie Christen (13,9%).286 Auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Ethnien sind signifikant: Bei den Akan, der größten Volksgruppe, sind nur 3,3% aller Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen und bei den Kru, der zweitgrößten Gruppe, ist der Anteil mit
15,5% ebenfalls vergleichsweise gering. Die Fälle häufen sich demgegenüber in den übrigen Ethnien, in denen die Prävalenz-Rate zwischen 61,6% und 76,4% liegt.287
Insgesamt ist bei der Bevölkerung ein Wandel in der Einstellung zur Genitalverstümmelung festzustellen. Lediglich 30% aller Frauen wollen noch an der Praktik festhalten. Bei den Männern ist die
Ablehnung mit 70% sogar noch größer. Zur Rechtfertigung der weiblichen Genitalverstümmelung
werden in erster Linie die Wahrung der Tradition sowie bessere Heiratschancen einer beschnittenen
Frau angegeben, gefolgt von dem Glauben, der Eingriff sei aus hygienischen Gründen notwendig
oder würde die Jungfräulichkeit des Mädchens schützen und sie von unmoralischem Verhalten abhalten. Nur elf Prozent aller Befragten geben religiöse Gründe an, fünf Prozent eine gesteigerte Befriedigung des Mannes. Als Argumente gegen FGM werden hauptsächlich gesundheitliche Risiken
genannt, ein Drittel der Befragten gibt an, die Praktik sei unvereinbar mit der Würde der Frau.
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1998 in Côte d´Ivoire ausdrücklich gesetzlich verboten.
Bei einem Verstoß drohen Haftstrafen von ein bis fünf Jahren und Geldstrafen von 360.000 bis zwei
283
284
285
286
287
Unter den jüngeren Frauen ist die Prävalenzrate niedriger; von den unter 30-jährigen sind 40,4%, bei den über
30-jährigen 44,6% beschnitten.
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O.
Hierbei fällt die Praxis der Kru auf, die Mädchen in über der Hälfte der Fälle erst ab einem Alter von 15 Jahren
beschneiden lassen.
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O.
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O.
74
Millionen CFA Francs (ca. 550 - 3.000 €). Seither ist es in Einzelfällen zu Strafverfolgungen und
Verurteilungen von Beschneiderinnen gekommen, die Praxis bleibt aber weiterhin verbreitet.288
Eine problematische Folge des Verbotes ist, dass Beschneidungen verstärkt fernab medizinischer
Versorgungsstätten praktiziert werden. Die Regierung hat verschiedene Programme entwickelt: So
erhalten Frauenorganisationen, die sich gegen FGM engagieren, ebenso staatliche Unterstützung
wie ehemalige Beschneiderinnen, die sich umschulen lassen. Côte d’Ivoire hat außerdem mehrere
internationale Konventionen ratifiziert, die FGM verurteilen wie das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)und die „African Charter on the Rights
and Welfare of the Child“. Das sogenannte „Maputo-Protokoll“, ein Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Menschenrechtscharta, das sich explizit gegen FGM und andere schädliche Praktiken ausspricht, hat Côte d’Ivoire zwar bereits im Februar 2004 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert.289
Vergewaltigungen / häusliche Gewalt
Obwohl das Gesetz für Vergewaltigung eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren vorsieht, ist die Regierung dem Vorwurf ausgesetzt, dieses Verbot nicht in der Praxis durchzusetzen, so dass Vergewaltigung ein verbreitetes Problem, insbesondere in der Ehe, ist, auch weil das Gesetz die eheliche Vergewaltigung nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.290
Ein weiteres Problem ist die häusliche Gewalt, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten vorkommen soll. Zwar sind Misshandlungen und Missbrauch mit Strafe bedroht, kommen aber nur in
Ausnahmefällen zur Anzeige, weil sie häufig lediglich als ein „familieninternes Problem“ eingestuft
werden. Aus Furcht vor sozialer Stigmatisierung werden die Opfer auch nicht selten von der eigenen Familie dazu gedrängt, auf eine Anzeige zu verzichten. Frauenbewegungen (so z.B. die Coalition of Women Leaders) haben sich diesen Missständen angenommen, müssen aber auf eine breite
staatliche Unterstützung noch immer verzichten.291 In Côte d´Ivoire sind auch keine Frauenhäuser
oder sonstige Strukturen zur Hilfestellung ivorischer Frauen vorhanden.
Zwangsheirat /-prostitution
In Côte d’Ivoire kommt es regelmäßig zu Verheiratungen unter Minderjährigen und der Verheiratung von jungen Mädchen mit deutlich älteren Männern. Die Familie und die Dorfgemeinschaft
288
289
290
291
vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O.
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010),
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135949.htm, abgerufen am 15.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.: es gibt aber erste Maßnahmen des Ministeriums für familiäre und soziale Angelegenheiten
75
üben traditionsgemäß einen sehr großen Einfluss aus, dem sich Mädchen und auch junge Frauen
kaum entziehen können. Normalerweise entscheidet der Vater als Familienoberhaupt.292
Zwangsprostitution ist ebenfalls ein landesweites Problem. Die zur Prostitution gezwungenen Mädchen werden immer jünger. Die ivorische Regierung ist bemüht die Problematik anzugehen, ohne
jedoch bislang den Missbrauch verhindern zu können.293
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Côte d’Ivoire ist Ausgangspunkt, Transit- (nach Europa) und Zielland (aus Ghana, Nigeria und
Burkina Faso) für Frauen und Kinder, die zur häuslichen Arbeit, in der Landwirtschaft, in Gaststätten und Prostitution gezwungen werden.. Die ivorische Regierung ist bemüht, diesen Missbrauch
mit Gesetzesinitiativen und Aufklärungsarbeit zu begegnen, aber außer einigen Anfangserfolgen, ist
das Problem landesweit noch sehr verbreitet. Auch der Opferschutz wird in der Praxis noch häufig
vernachlässigt.294
2.12.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2008, Az.: 7 A 2360/07
Das Gericht hat einer 27 Jahre alten Antragstellerin mit muslimischem Glauben Abschiebungsschutz gewährt, weil sie von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht wird. Das Gericht
verweist darauf, dass bis zu 80% der muslimischen Frauen beschnitten seien und Zwangsbeschneidungen auch bei Frauen im fortgeschrittenen Alter zwar deutlich seltener, aber auch nicht unüblich
seien, wobei dies dann einen gefährlichen Eingriff darstelle, da das Risiko des Verblutens sehr viel
höher wäre. Die drohende Beschneidung beträfe die Klägerin in einem verfolgungserheblichen
Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Der ivorische
Staat sei auch nicht in der Lage ausreichend Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar sei er bemüht
die Praxis der Genitalverstümmelung zu unterbinden, doch seien nachhaltige Ergebnisse noch nicht
erkennbar. Eine inländische Fluchtalternative habe vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer damalige Minderjährigkeit nicht bestanden und bestehe auch derzeit nicht, weil sie ohne familiäre Hilfe, die sie
wegen ihrer Flucht ins Bundesgebiet nicht mehr erwarten könne, sich den Lebensunterhalt nicht
sichern könne.
292
293
294
vgl. http://globalhealthlaw.wordpress.com/2008/10/03/woes-of-a-child-bride-in-ivory-coast/, abgerufen am
15.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. .U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 vom 16.06.2009,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 01.03.2010
76
2.13.
Eritrea
Frauen sind in Eritrea weniger Benachteiligungen gegenüber Männern ausgesetzt als in vielen anderen afrikanischen Ländern. Während des Unabhängigkeitskampfes zählte die Forderung nach
Gleichberechtigung zu den wichtigsten Programmpunkten der Rebellenorganisation Eritrean People’s Liberation Front (EPLF) und jetzigen Regierungspartei People’s Front for Democratic and
Justice. Ein hoher Prozentsatz an Frauen nahm am Kampf teil. Dies wird von Männern und Frauen
als wichtiger Emanzipationsschritt angesehen.295
Seit der Unabhängigkeit folgen auch die ehemaligen Freiheitskämpfer aber wieder den traditionellen Rollenvorstellungen. Im städtisch-mittelständischen Milieu sind eritreische Frauen gemessen an
europäischen Maßstäben weitgehend emanzipiert. Dagegen hat sich im ländlichen Bereich wenig
am patriarchalischen Familienverständnis geändert. Für Frauen christlichen wie muslimischen
Glaubens bedeutet dies Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit und keine sexuelle Freizügigkeit.296 Im Bildungsbereich werden Frauen nach wie vor benachteiligt. Hier ist die Regierung
jedoch bemüht, im Rahmen ihrer Politik - vor allem der Schulpolitik - Abhilfe zu schaffen.
Die 1977 als Massenorganisation der EPLF gegründete National Union of Eritrean Women
(NUEW) ist die einzige zentrale Institution für die Gleichberechtigung von Frau und Mann. Die
Frauenunion hat für weibliche Gewaltopfer keine Beratungsstellen und gewährt ihnen auch keine
weiteren Unterstützungen, wie etwa Unterkunftsmöglichkeiten in Notsituationen.297
2.13.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Eritrea insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, weiblicher Genitalverstümmelung und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität).
Weibliche Genitalverstümmelung
Obwohl die EPLF schon im Befreiungskampf ihren Kadern weibliche Genitalverstümmelung untersagte und auch nach Erlangung der Unabhängigkeit (1993) ihre ablehnende Haltung bewahrte, ist
FGM noch immer weit verbreitet.298 Nachdem auch Aufklärungskampagnen nicht den gewünsch-
295
296
297
298
vgl. Asia Abdulkadir: „Staat und Gewalt im Geschlechterverhältnis in Eritrea“, Beiträge zur 1. Kölner Afrikawissenschaftlichen Nachwuchstagung
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 20.10.2009, Gz.:
508-516.80/3 ERI
vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O.
vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008
77
ten Erfolg hatten,299 besteht seit 2007 ein gesetzliches Verbot.300 Strafbar macht sich, wer um den
Eingriff bittet, ihn ausführt, unterstützt, dem Ritual beiwohnt oder es nicht den Behörden meldet. Es
droht Freiheitsentzug bis zu zehn Jahre und eine Geldstrafe von mehreren Hundert Euros.
Verlässliche Angaben über den Umfang der weiblichen Genitalverstümmelung in Eritrea liegen
nicht vor. Nach letzten Erhebungen (2003) sind 89% der weiblichen Bevölkerung beschnitten. 1995
waren es allerdings noch 95%. FGM wird in Eritrea grundsätzlich sowohl von Christen wie auch
von Muslimen unabhängig von der sozialen Schicht und der ethnischen Zugehörigkeit (Afar, Bilen,
Hedarib, Kunama, Nara, Saho, Tigre, Tigrinya) vorgenommen. In Großstädten und bei Töchtern
von Teilnehmerinnen des Unabhängigkeitskrieges kommt es weniger zu FGM. Die Beschneidung
findet in der Regel im Kleinkindalter statt. Da sie meist als gesellschaftliches Erfordernis betrachtet
wird, ist der familiäre und soziale Druck sehr hoch. Vor allem Großmütter fordern die Beibehaltung
der Praxis und haben in einigen Fällen die Verstümmelung gegen den Willen der Eltern vornehmen
lassen. Grund für die anhaltende Praktik ist, dass unbeschnittene Frauen noch immer als „unmoralisch“ stigmatisiert werden. Eine Eheschließung ist dann häufig nicht möglich.
Zwangsverheiratung / Kinderehe
Kinderehe und Zwangsheirat sind auf dem Land noch gängige Realität. Obwohl laut Familiengesetz
das Mindestheiratsalter 18 Jahre beträgt, wird jedes zweite Mädchen schon vorher verheiratet.301
Häusliche Gewalt / Vergewaltigung
Häusliche Gewalt gegenüber Frauen ist – obwohl strafbewehrt – weit verbreitet, die Dunkelziffer ist
hoch (ca. 60%). Sie kommt in allen Gesellschaftsschichten vor, wobei der Schwerpunkt im ländlichen und/oder traditionellen Umfeld zu finden ist. Bislang ist es der Regierung wegen mangelnder
finanzieller und personeller Ausstattung nicht gelungen, häusliche Gewalt gegen Frauen wesentlich
einzuschränken. Von ausreichenden Schutzmöglichkeiten kann daher nur ausnahmsweise im Einzelfall ausgegangen werden. Im Übrigen wird häusliche Gewalt nur selten angezeigt.302
Häufig soll es auch zu Vergewaltigungen in der Ehe kommen, auch hier erfolgen Anzeigen nur sehr
selten. Dies auch, weil die Strafgesetze sexuelle Gewalt im Sinne von Vergewaltigung zwar verbieten, Vergewaltigung jedoch ausschließlich als außereheliche Gewalttat definiert wird. Bis zum heu-
299
300
301
302
Für die Kampagnen konnten auch die Führer der größten Religionsgemeinschaften Eritreas gewonnen werden
Muslimische und christliche Führer erklärten, dass die Genitalverstümmelung nicht Bestandteil ihrer Religionen
sei; vgl. Eritrea Profile, Meldung vom 02.09.2006: „ERITREA: Anseba Religious Leaders Condemn Female
Circumcision”; http://www.shabait.com/upload/newspapers/Sep-06/eritrea_profile_02092006.pdf, abgerufen am
19.03.2010
vgl. BBC-News: „Eritrea bans female circumcision” http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/6527619.stm, abgerufen
am 19.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010),
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135952.htm, abgerufen am 19.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009, a.a.O.
78
tigen Tag gehört Eritrea damit zu den Staaten, in denen Vergewaltigung in der Ehe per rechtliche
Definition nicht existiert.303
Bei der Vergewaltigung einer unverheirateten Frau können deren männliche Familienangehörige
mit dem Täter vereinbaren, dass dieser das Opfer heiratet. Mit dieser Heirat kann ein Vergewaltiger
einer Strafverfolgung und Sanktionierung entgehen, die vergewaltigte Frau wird vor einer Stigmatisierung geschützt.304 Neben dem Schamgefühl verzichten Frauen aber auch deshalb häufig auf eine
Anzeige, weil Polizei und Justiz in den Augen der eritreischen Bevölkerung als nur im Interesse des
Staates handelnde Organe betrachtet werden. Zur Strafverfolgung kommt es daher nur in sehr seltenen Fällen.305 Wegen religiöser Vorgaben und/oder der versperrten Fluchtmöglichkeiten kommt es
nicht selten zu ungewollten Schwangerschaften und häufig sogar zu Suiziden.306
Berichtet wird von sexuellen Übergriffen und Missbrauch insbesondere in den Reihen der Armee.
So sollen beispielsweise hochrangige Militäroffiziere ihre Macht nutzen, um ihnen unterstellte
Frauen sexuell auszubeuten. Es soll zu Vergewaltigung, Sex unter Androhung von schweren militärischen Aufgaben oder Verweigerung von Urlaub und Nötigung bis hin zu sexueller Sklaverei
kommen.307 Bei Bekanntwerden der Straftat – was meist nur bei Schwangerschaften erfolgt – droht
dem Täter häufig nur eine Versetzung.308 Allerdings soll die Regierung auch insoweit reagiert haben, dass die meisten wehrpflichtigen Frauen mittlerweile ihren Dienst nicht mehr in den
Kampfeinheiten, sondern in Regierungsstellen oder in die Militärverwaltung ableisten.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Art. 600 („Unnatural Carnal Offences“) des Penal Code of 1957 wertet Homosexualität als einfaches Delikt und sieht einen Strafrahmen zwischen zehn Tagen und drei Jahren vor. Weibliche Homosexualität wird im Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte aber auch vom Verbot („Unnatural carnal offences“) erfasst sein.309 Von Strafverfolgungsmaßnahmen oder Diskriminierungen ist allerdings nichts bekannt;310 Schwule und Lesben treten nicht öffentlich in Erscheinung. Diese Lebensform wird in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt. Eine gesellschaftliche Diskriminierung kann daher nicht ausgeschlossen werden.311
303
304
305
306
307
308
309
310
311
vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O.
vgl. UNHCR: „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of Asylum-Seekers from
Eritrea” vom April 2009
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009, a.a.O.
der Schwangerschaftsabbruch ist illegal, selbst bei Vergewaltigung und Inzest; vgl. UNHCR, a.a.O.
vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe. „Eritrea – Wehrdienst und Desertion“, Themenpapier vom 23.02.2009
vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O.
vgl. Ottoson, Daniel; State-sponsered Homophobia, Report vom Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
16.03.2010
anders aber: UNHCR, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
UNHCR, Eligibility Guidelines: Eritrea, April 2009
79
2.13.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• OVG Münster, Beschluss vom 06.12.2006, Az.: 19A2171/06.A
Das OVG Münster führt aus, dass im Hinblick auf den hohen Prozentsatz von Beschneidung betroffener Mädchen die Gefahr der Beschneidung zwar beachtlich wahrscheinlich sei, diese Gefahr aber
im Einzelfall herabgesetzt sei, wenn die Eltern die Beschneidung ablehnten und die Beschneidung
verhindern könnten. Dies sei der Fall, wenn sie sich z. B. dem möglichen Druck der Großfamilie
und dem sonstigen sozialen Druck widersetzen könnten. Zu beachten sei auch, dass es erklärtes
politisches Ziel der eritreischen Regierung sei, die Praxis der Beschneidung durch Aufklarungs- und
Überzeugungsarbeit abzuschaffen.
Vergewaltigung
• VG Kassel, Urteil vom 24.02.2010, Az.: 1 K 1217/09.KS.A
Das VG Kassel hat eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei einer 19-Jährigen angenommen, die
Verfolgungsfurcht wegen Desertion gelten gemacht hatte. Zwar sei die Bestrafung wegen Desertion
allein noch nicht asylrelevant, hinzu käme bei weiblichen Deserteurinnen aber noch die Gefahr sexueller Gewalt und Vergewaltigung.
2.14.
Gambia
2.14.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Gambia insbesondere in Form von Kinderehe,
Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller
Orientierung und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Gambia weit verbreitet. 78,3% der Frauen und Mädchen des
Landes sollen davon betroffen sein. Bei den Ethnien der Mandinka, Jola und Haussa, die zusammen
etwa 52% der Gesamtbevölkerung stellen, wird sie in der Form der Exzision (TYP II nach WHOKlassifikation) vorgenommen. Die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ III) praktizieren vor allem die Ethnien der Bambara (etwa 1% der Gesamtbevölkerung) und Fula (etwa 18%
der Gesamtbevölkerung). Bei Letzteren kommt auch FGM nach Typ IV vor. Annähernd 100% der
Frauen und Mädchen der Mandinka und Sarahule sollen von Genitalverstümmelung betroffen sein.
80
Bei den Fula soll es sich um 93%, bei den Jola um 65% handeln.312 Die Ethnien der Wolof, Aku,
Serere313 und Manjango (zusammen ca. 16% der Gesamtbevölkerung) praktizieren dagegen keine
Genitalverstümmelung. Das Alter bei Vornahme der FGM variiert je nach Ethnie von ca. einer Woche nach Geburt bis 18 Jahre.314
Gesetze, die weibliche Genitalverstümmelung verbieten oder unter Strafe stellen, existieren nicht.
Im Jahr 1999 verkündete Präsident Yahya Jammeh, dass die Regierung diese Praktiken nicht verbieten werde; sie seien Teil der Landeskultur. Inzwischen unterstützt die Regierung öffentlich Bemühungen zur Abschaffung der FGM. Einige Religionsführer verteidigen die Genitalverstümmelung
jedoch.
Es gibt in Gambia keine Heime, die Betroffenen Schutz vor einer bevorstehenden Verstümmelung
gewähren. Theoretisch besteht die Möglichkeit einer Flucht in eine andere Stadt oder in ein Nachbarland.315
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Zwangsverheiratungen sind bei allen in Gambia lebenden Ethnien weit verbreitet. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gegenden, aber auch in städtischer Umgebung kommen Zwangsverheiratungen regelmäßig vor. Auch Witwen werden zwangsweise verheiratet. Vielfach mussten Brüder
des verstorbenen Ehemannes auch ohne ihren Willen die Witwe zur Frau nehmen. Witwen, die aus
dem westlichen Ausland nach Gambia zurückkehrten, wurden vielfach gezwungen, Männer von
niedrigeren sozialen Rang zu heiraten, weil man sie als der Stammes- oder Dorfgemeinschaft entfremdet betrachtete und sie ihr soziales Ansehen verloren hatten. Traditionelle Instanzen sind nicht
bereit, bei Zwangsverheiratungen einzugreifen, selbst wenn diese unter Gewaltanwendung erfolgten. Das Einverständnis der Frau zur Eheschließung, wie es fortschrittliche Auslegungen des islamischen Rechts vorsehen, ist nach der im Gambia verbreiteten Interpretation der Scharia nicht erforderlich. Es ist regelmäßig nicht zu erwarten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft einschreiten. Konflikte, die auf Zwangsverheiratung beruhen, werden als private, innerfamiliäre Probleme betrachtet.
Ein Ersuchen um Hilfe an andere Behörden, z. B. Sozialämter, bleibt faktisch folgenlos. Lediglich
die Nichtregierungsorganisation Gamcotrap bemüht sich mit bescheidenen Mitteln, Frauen zu unterstützen, die sich gegen eine Zwangsheirat wehren.316
Einige aufgeklärte junge Mädchen wählten den Weg der Flucht in ein Nachbarland, um der
Zwangsheirat zu entkommen.317
312
313
314
315
316
317
vgl. Inter-Parliamentary Union (zitiert als: IPU): Parliamentary Campaign ‘Stopp violence against women’:
Female Genital Mutilation, http://www.ipu.org/wmn-e/fgm-prov.htm, abgerufen am 29.10.2009;
Institut für Arika-Kunde (IAK): Gutachten vom 15.10.2004 an VG Minden
Anders aber zu den Serere: Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz.: 508-516.80/45977
vgl. IAK: Gutachten vom 15.10.2004 an VG Minden
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz. 508-516.80/45977
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 03.03.2008 an BAMF, Gz.: 508-516.80/45577
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz 508-516.80/45977
81
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
Homosexualität ist nach Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuches auch bei Einvernehmlichkeit
strafbar. Für „widernatürliche“ körperliche Kontakte sowie den Versuch, solche Kontakte einzugehen, ist ein Strafrahmen von 4 bis 14 Jahren vorgesehen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung fällt
Homosexualität unter den Begriff des widernatürlichen Akts. Sie ist selbst dann strafbar, wenn sie
nicht in der Öffentlichkeit ausgeübt wird.318
Polizeiaktionen gegen Homosexuelle kommen immer wieder vor. Die Betroffenen werden häufig in
flagranti ertappt. Auch Aussagen von Personen, denen „widernatürliche“ Angebote gemacht wurden, dienen als Beweismittel. Soweit es zu Anklagen wegen Homosexualität kam, handelte es sich
meist um Verfahren gegen (weiße) Ausländer in Verbindung mit dem Vorwurf der Pädophilie. Urteile ergehen in diesen Fällen jedoch selten. In mehreren Verfahren wurde eine hohe Kaution geleistet.319
Eine homosexuelle Szene oder Orte, an denen von Toleranz für Homosexuelle ausgegangen werden
kann, existieren nicht.320
Präsident Yahya Jammeh drohte in einer Ansprache im Mai 2008, Lesben und Schwule des Landes
zu verweisen oder zu töten. Nach einem äußerst negativen Presseecho im Ausland nahm die Regierung die Aussagen des Präsidenten später zurück.321
Menschenhandel („Trafficking“)
Gambia ist Ausgangs-, Ziel- und Durchgangsland für Menschenhandel. Auch innerhalb der Landesgrenzen kommt Menschenhandel vor, hauptsächlich zum Zweck der Ausbeutung als Haushaltshilfen und Prostituierte (Sextourismus).
Das Kindergesetz (Children’s Act) sowie das Gesetz gegen den Menschenhandel von 2007 (Trafficking in Persons Act) verbietet alle Formen des Menschenhandels. Die Maximalstrafe ist lebenslänglich. Im Jahr 2008 wurde nach Regierungsangaben in vier Fällen von Menschenhandel ermittelt; zwei Fälle wurden angeklagt, in einem davon erfolgte ein Freispruch, im anderen eine Verurteilung zu zwei Jahren Haft mit schwerer Arbeit.
Der Schutz für die Opfer von Menschenhandel seitens der gambischen Regierung ist minimal. In
Zusammenarbeit mit UNICEF und einer internationalen Nichtregierungsorganisation betreibt die
Regierung eine Anlaufstelle für obdachlose Kinder. Bei der Mehrzahl dieser Kinder handelt es sich
um Jungen, die für Religionslehrer betteln müssen und um Straßenkinder, die Gefahr laufen, Opfer
von Menschenhandel zu werden. Zusätzlich unterhält die Regierung eine eigene Schutzeinrichtung
für Straßenkinder. Eine auf Opfer von Menschenhandel spezialisierte Einrichtung existiert nicht.
318
319
320
321
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 23.06.2009 an BAMF, Gz.: 508-516.80/46149
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. amnesty international: Amnesty Report 2009 - Gambia
82
Das Gesetz von 2007 sieht zwar vor, Opfer durch die Ausstellung befristeter Visa zur Mitwirkung
bei der Verfolgung der Täter zu ermutigen, allerdings werden diese Vorgaben nicht eingehalten.
Während die Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit nicht inhaftiert werden,
bringen die Behörden Kinder, die wegen Prostitution aufgegriffen werden, für die Dauer der Ermittlungen in ihren Fällen im Jugendtrakt eines Gefängnisses unter. Bei Frauen, die wegen Prostitution
verhaftet werden, unternimmt die Regierung nichts um Opfer von Menschenhandel zu identifizieren.322
2.15.
Ghana
Ghana ist als sicheres Herkunftsland nach § 29a AsylVfG eingestuft. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung verankert. Das neben der modernen Gesetzgebung bestehende und von der Verfassung anerkannte traditionelle Rechtswesen sowie der
untergeordnete Status von Frauen in Ghanas Gesellschaft führen zu Gewalt gegenüber Frauen und
Mädchen. Weder die Polizei und die Gerichte noch soziale Dienste oder das Gesundheitswesen sind
ausreichend ausgerüstet und ausgebildet, um Frauen wirksam vor Gewalt zu schützen. Armut und
Auslandsschulden hindern die Regierung, ausreichende Ressourcen für Bildung und sozioökonomische Entwicklung in marginalisierten Landesteilen bereitzustellen.323
2.15.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Ghana insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie
Bereits 1998 verschärfte der Gesetzgeber das Strafmaß für Vergewaltigung, Inzest sowie erzwungene Eheschließungen und definierte weitere Straftatbestände wie sexuelle Belästigung. Ein Gesetz
322
323
vgl. zum Ganzen: U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – The Gambia,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 27.01.2010
vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and
consequences, Yakin Ertürk, Addendum, Mission to Ghana, A/HRC/7/6/Add.3, 21.02.2008,
http://www2.ohchr.org/english/bodys/hrcouncil/7session/reports.htm, abgerufen am 26.06.2008, S. 2, 6;
WiLDAF-Ghana, Shadow Report to Ghana’s Third, Fourth & Fifth Reports on the Implementation of the
CEDAW in Ghana, Juni 2006, http://www.iwraw-ap.org/resources/pdf/Ghana_SR.pdf, abgerufen am
26.06.2008, S. 2, 31;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, Gz.: 508-516.80/3 GHA;
U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Ghana, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135956.htm, abgerufen am 16.03.2010
83
gegen häusliche Gewalt (Domestic Violence Act) trat im Mai 2007 in Kraft, allerdings ohne Vergewaltigung in der Ehe zu sanktionieren.324 Die tatsächliche Durchsetzung dieser Gesetze scheitert
oft an mangelnder Anzeigebereitschaft der Opfer oder ihrer Familien325. Nach verschiedenen Einschätzungen sind nur 20 Prozent der Opfer zur Anzeige bereit. Allerdings werden nunmehr Fälle
von Gewalt gegen Frauen und Kinder häufiger angezeigt als in früheren Jahren. In den vor Gericht
gebrachten Fällen wurden die Täter zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt. Es kommt jedoch nur
in etwa drei bis fünf Prozent der angezeigten Fälle zur Anklage und Verurteilung. Für viele der Opfer ist der Zugang zu den Gerichten zu teuer, oder die Verfahren dauern so lange, dass die Betroffenen aufgeben und entsprechende Anträge zurückziehen.326
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
1998 wurde jede Form der rituellen Sklaverei (Trokosi – Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen
in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis
ihrer Großfamilie) in Art. 314A Criminal Code unter Strafe gestellt. Allerdings findet eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl die Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind zu verzeichnen, Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen
Kultes nehmen ab. Es ist kein Fall bekanntgeworden, in dem befreite Frauen der Verfolgung von
irgendeiner Seite ausgesetzt gewesen wären. Allerdings ist der rituelle Prozess zur Entlassung der
Frauen aus der Trokosi langwierig und erstreckt sich teils über Jahre. Nichtregierungsorganisationen haben bisher etwa 2.000 Frauen und Mädchen „freigekauft“. Inzwischen ist die Zahl der „Trokosis“ bedeutend und nachhaltig gesunken. Es gibt jedoch keine verlässlichen Daten.327
Alle Formen des Menschenhandels sind verboten. Menschenhandel findet sowohl landesintern als
auch grenzüberschreitend statt. Ghana ist Herkunfts-, Transit- und Zielland für den Handel mit
Frauen und Kindern, die als Arbeitskräfte eingesetzt oder sexuell ausgebeutet werden sollen. Nach
Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind jährlich Tausende Personen betroffen. Jungen
aus der Northern Region arbeiten in Fischerdörfern am Lake Volta, Mädchen aus dem Norden und
Osten arbeiten in Accra und Kumasi in Haushalten, als Träger oder Helfer für Händler. Ghana ist
Ziel- und Herkunftsland für den Handel mit Kindern im Alter von sieben bis 17 Jahren aus bzw.
nach Côte d'Ivoire, Togo, Gambia, Nigeria und Burkina Faso. Frauen und Mädchen aus Ghana
werden nach Westeuropa, vornehmlich nach Deutschland, Italien und in die Niederlande geschickt,
324
325
326
327
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.;
Freedom House, Freedom in the World 2009 - Ghana, 16.07.2009,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a6452b6c.html, abgerufen am 11.01.2010
vgl. Freedom House, Freedom in the World 2009 - Ghana, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.
84
wo sie in die Prostitution gezwungen werden, oder manchmal als Arbeitskräfte oder Haushaltshilfen
in den Mittleren Osten, insbesondere den Libanon. Ghana ist Transitland für den Handel mit Frauen
aus Nigeria, Benin, Togo und Burkina Faso nach Westeuropa oder in den Mittleren Osten, wo sie
sexuell ausgebeutet werden. Ghana geht gegen Menschenhändler strafrechtlich vor. Die Ressourcen
zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Versorgung der Opfer sind jedoch nicht
ausreichend.328
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung ist weithin verbreitet und konnte trotz intensiver Bemühungen
und erster Erfolge der Regierung bislang nicht vollständig unterbunden werden. Schwerpunkte der
Verbreitung sind die weniger entwickelten nördlichen Landesteile.329 Nichtregierungsorganisationen gehen für 2008 von einer ansteigenden Verbreitung der Praxis von bis zu 30 Prozent in den
Nordregionen aus.330 Auch Migranten aus Nachbarländern wie Benin, Nigeria, Togo, Côte d'Ivoire
und Niger führen in Ghana Genitalverstümmelung durch.331 Der in gewissem Umfang anzunehmende Erfolg von Kampagnen gegen die Praxis ist nicht genau zu beziffern.332 Nichtregierungsorganisationen und Ärzten zufolge werden immer jüngere Mädchen der Praxis unterworfen, da von
ihnen geringerer Widerstand erwartet wird.333 Veranlasst wird eine Genitalverstümmelung von der
Familie. Der soziale Druck auf die potenziellen Opfer wie auch deren Familien im Norden Ghanas
ist erheblich. Die Beschneidung wird zudem in Einzelfällen auch gewaltsam gegen den Willen der
Opfer vorgenommen.334 Seit 1994 wurden in insgesamt zwölf Strafverfahren fünf Beschuldigte zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Von 2007 bis 2009 wurden keine Strafverfahren wegen
Genitalverstümmelung bekannt. Wegen ihres Verbots wird die Praxis teils heimlich oder im Ausland (Burkina Faso oder Togo) durchgeführt.335
328
329
330
331
332
333
334
335
vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.;
USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.
vgl. Inter-Parliamentary Union, Parliamentary campaign “Stopp violence against women”: female genital mutilation, legislation and other national provisions: Gabon, Gambia, Germany, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau,
http://www.ipu.org/english/issues/wmndocs/fgm-prov-g.htm, abgerufen am 26.06.2008;
Public Agenda (Accra), Practitioners of FGM to Serve Prison Terms When Caught, in: allAfrica.com,
28.01.2008, http://allafrica.com/storys/200801281198.html, abgerufen am 14.08.2008
vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and
consequences, Yakin Ertürk, Addendum, Mission to Ghana, a.a.O., S. 16
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.;
USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.;
USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ghana, 11.03.2008
85
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Geschlechtsverkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ist strafbar. Homosexualität gilt als
den sozialen und kulturellen Normen des Landes fremd und wird dementsprechend in der Gesellschaft ignoriert bis geächtet. Dennoch existiert in Ghana eine sehr versteckte Gemeinschaft von
Personen, die nicht heterosexuell orientiert sind. Ebenso gibt es erste, ebenfalls vorsichtige Ansätze
von Nichtregierungsorganisationen, welche die Rechte von Homosexuellen zu vertreten suchen, oft
in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV.336 Homosexuelle Männer und Frauen werden diskriminiert und von der Polizei schikaniert. Inhaftierte homosexuelle Männer werden häufig Opfer
sexueller und anderer körperlicher Misshandlungen.337
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Die erzwungene Kinderheirat ist illegal, aber ein weiterhin bestehendes Problem.338
2.15.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Münster, Urteil vom 10.06.2008, Az.: 1 K 1424/06.A
Eine Staatsangehörige Ghanas, die vorbringt, sich einer drohenden Beschneidung durch Flucht in
die Bundesrepublik Deutschland entzogen zu haben, hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG. Die geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung
begründe keine an das unverfügbare Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfende politische
Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es fehle an der für eine
politische Verfolgung erforderlichen Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit im Heimatland. Zudem sei die drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung nicht
glaubhaft vorgebracht worden.
2.16.
Guinea (Conakry)
Obwohl die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gesetzlich ausdrücklich festgelegt ist,
sind Frauen in der gesamten Gesellschaft von Guinea weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt.
So werden insbesondere in ländlichen Regionen Frauen durch Tradition und Erbrecht de facto vom
Landbesitz ausgeschlossen. Polygamie ist weit verbreitet und die Scheidungsgesetze tendieren dazu,
336
337
338
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom
31.08.2009, a.a.O.
vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.
86
Männer zu bevorzugen. Obwohl die Regierung das Prinzip gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit
festgeschrieben hat, werden in der Praxis Frauen weit schlechter bezahlt als Männer.339
2.16.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Guinea insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung,
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und
Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)
Weibliche Genitalverstümmelung wird in Guinea bei allen Ethnien und bei Angehörigen aller Religionen vorgenommen. Die Schätzungen über das Ausmaß der Verbreitung von FGM variieren. Eine
Studie der UNICEF340 geht davon aus, dass mindestens 90% aller Mädchen beschnitten werden.
Laut Demographic and Health Survey (DHS-Survey)341 sind 96% der Frauen zwischen 15 und 49
Jahren betroffen. Nach Schätzungen des guineischen Zweiges des Inter-African Committee on Traditional Practices Afecting the Health of Women and Children (IAC) soll dagegen ein kontinuierlicher Rückgang der FGM zu beobachten sein; danach würden 65 – 75% der Mädchen genital verstümmelt.342
Auch die Schätzungen bezüglich des Alters, in dem der Eingriff vorgenommen wird, variieren. Institut für Afrikakunde: FGM könne im Alter zwischen einigen Monaten und 18 Jahren stattfinden,
im Durchschnitt im Alter von 9 bis 10 Jahren.343 Auswärtiges Amt 2003: FGM werde im Alter
zwischen 10 und 12 Jahren durchgeführt, allerdings gebe es regional unterschiedliche Bräuche: so
auch kurz nach der Geburt, bei kleinen Kindern oder Frauen, die bereits Kinder geboren hätten,
letzteres v.a. in der Waldregion.344 Auswärtiges Amt 2007: im Alter von 2 bis 16 bzw.17 Jahren;
aber auch höheres Alter sei nicht auszuschließen.345 Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): das Alter, in dem FGM i.d.R. vorgenommen werde, reiche von einigen Monaten
bis zu 14 Jahren. Die meisten der Betroffenen seien jünger als 5 Jahre (36%), fast ein Drittel sei
339
340
341
342
343
344
345
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Guinea,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135957.htm, abgerufen am 19.03.2010
United Nations Children’s Fund (UNICEF): „Changing a harmful social convention: female genital mutilation/cutting“ 2005
GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea“ Nov. 2005, http://www.gtz.de/de/dokumente/de-fgmlaender-guinea.pdf, abgerufen am 15.02.2010
vgl. U.S. Department of State: 2002 Human Rights Reports: Guinea,
http://www.state.gov/g/rls/hrrp/2002/18207.htm., abgerufen am 15.02.2010
vgl. IAK: Gutachten v. 09.09.2003 an VG Freiburg, Az.: 2765861-261; Gutachten v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, Az.: 5116683
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 25.09.2003 an VG Freiburg (Breisgau), Gz.: 508-516.80/41775
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 28.03.2007 an VG Köln, Gz.: 508-516.80/41775
87
zwischen 5 und 10 Jahre (32%) und 10 bis 14 Jahre (27%) alt. Ungefähr 3% seien älter als 14 Jahre.346
NGOs betreiben bereits seit vielen Jahren Kampagnen gegen FGM. Das U.S. Außenministerium
stellt fest, dass eine steigende Zahl von Männern und Frauen der weiblichen Genitalverstümmelung
ablehnend gegenüber stehe. Gut ausgebildete städtische Familien entschlössen sich zunehmend zu
einem symbolischen kleinen Schnitt an den Genitalien.347 FGM ist ein politisch, sozial und religiös
umstrittenes Thema. Gesellschaftliche Anerkennung und religiöse Gründe spielen eine starke Rolle
für die Beibehaltung der FGM.348
Eine spezialgesetzliche Regelung seit Februar 2006 sieht bei Vornahme der weiblichen Genitalverstümmelung eine Haftstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren und/oder Geldstrafe sowie die Verhängung
der Höchststrafe für Angehörige von Heilberufen vor. Es sind jedoch bisher keine Strafverfahren
bekanntgeworden.349
Seit 1997 läuft ein 20-Jahre-Programm der Regierung in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation zur Beendigung der weiblichen Genitalverstümmelung. Ein Nationaler Aktionsplan
gegen FGM (2001 bis 2010) wurde zusammen vom Sozialministerium, NGOs und internationalen
Organisationen entwickelt.350 Studien über die Entwicklung des Bevölkerungsanteils beschnittener
Frauen liegen bisher nicht vor.
Zwangsverheiratung
Zwangsverheiratungen sollen in erheblichem Umfang und in allen Ethnien und sozialen Schichten
vorkommen. Traditionelle Sitten und das islamische Gesetz (Scharia) haben häufig dieselbe oder
eine noch größere Bedeutung als die Zwangsheirat verbietenden staatlichen Gesetze.351 Die
Zwangsehe ist gesetzlich nicht verboten, allerdings setzt Art. 281 des „Code Civil de la Republique
de Guinée“ (C. Civ) voraus, dass die Eheleute in frei bekundender Zustimmung die Ehe schließen.
Andernfalls kann gem. Art. 307 C. Civ die Ehe annulliert werden. Die Annullierung muss innerhalb
von 6 Monaten nachdem der Irrtum aufgedeckt worden ist oder nach Beendigung von Druckausübung bzw. Gewalteinwirkung gefordert werden.
Nach dem Gewohnheitsrecht werden Mädchen im Alter von 10 bis 18 Jahren zwangsverheiratet
(nach dem C. Civ dürfen Frauen erst ab dem Alter von 17 Jahren, Männer ab dem Alter von 18 Jah-
346
347
348
349
350
351
vgl. Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): Bereich Afrika, Regionalgruppe Sahel und
Westafrika: Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea, November 2007
vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O.
vgl. Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): November 2007, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Guinea: Report on Female Genital Mutilation (FGM) or female Genital Cutting
(FGC); 01.06.2001, http://www.state.gov7g/wi/rls/rep/crfgm/10101pf.htm, abgerufen am 15.02.2010
vgl.. U.S. Department of State: 2009, a.a.O.
88
ren heiraten). Die Eheschließung findet im traditionellen religiösen Rahmen statt und wird nicht
dokumentiert.352
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Nach Angaben der Regierung und lokaler Nichtregierungsorganisationen sollen Vergewaltigungen
allgemein zugenommen haben. Im Zentralkrankenhaus von Conakry sollen 20% der dort behandelten Frauen Opfer sexueller Gewalt sein. Mehr als die Hälfte der Fälle seien junge Mädchen und
Schülerinnen. Anzeigen werden nach vorliegenden Erkenntnissen von den Behörden nur widerwillig verfolgt.353
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt auch in Form der sexuellen Gewalt ist weit verbreitet. Die Schutzmöglichkeiten
sind nur unzureichend. Vorsätzliche Gewalt stellt zwar einen Scheidungsgrund nach dem Zivilgesetz dar und wirkt sich straferhöhend aus (allgemein ist im Strafgesetz für Misshandlung eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren und eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 bis 200.000 guineische
Francs vorgesehen). Es gibt jedoch keinen gesonderten Straftatbestand für Gewalt oder Vergewaltigung in der Ehe. Obwohl Vergewaltigung ein kriminelles Vergehen ist, wird Vergewaltigung in der
Ehe weder bestraft noch als kriminelles Vergehen angesehen. Die Polizei interveniert bei häuslichen Auseinandersetzungen selten und die Täter werden nur sehr selten bestraft.354
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen gelten als Verstoß gegen die öffentliche Moral und können mit Geldoder Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren geahndet werden.355 Es bestehen soziale, religiöse und kulturelle Tabus gegenüber Homosexualität. Es liegen jedoch keine Berichte über eine generelle Verfolgung von oder über Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen vor.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Nach Auskunft des U.S. Department of State ist Guinea sowohl Ursprungs- als auch Transitland für
Zwangsarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Bei der Mehrzahl der Opfer handle es sich
um Kinder, wobei der transnationale Menschenhandel gegenüber dem nationalen überwiege. Innerhalb des Landes seien hierbei die Mädchen hauptsächlich durch sklavenähnliche Hausarbeit und
sexuelle Ausbeutung betroffen. Jungen würden verkauft und dann als Bettler, Straßenverkäufer und
sowohl in den Gold- und Diamantminen, als auch in der Landwirtschaft als Arbeitskräfte eingesetzt
352
353
354
355
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.04.2006 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Gz.: 9206M12, 5197355-261
vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O.
vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3597 vom 28.11.2006: “Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit“
89
werden. Auch Kinder aus anderen afrikanischen Staaten seien in Guinea vom Menschenhandel betroffen, ebenso wie Kinder aus Guinea in anderen afrikanischen Staaten. Es sollen Netzwerke existieren, die über Guinea Frauen aus verschiedenen Ländern nach Europa zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung und zur Ausbeutung im häuslichen Bereich schleusen.356
Das Strafgesetz (Code Penal) von Guinea verbietet alle Formen von Sklaverei und Menschenhandel. Art. 329 des Code Penal sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren für Menschenhandel vor, wenn das Opfer eine erwachsene Person ist. Handelt es sich um ein Kind, beträgt das
Strafmaß zwischen 2 und 5 Jahren. 2008/2009 sollen nach Angaben der guineischen Regierung 17
Strafverfahren wegen Menschenhandel anhängig gewesen sein. Die Umsetzung des Verbots und die
Prävention von Menschenhandel in Guinea werden jedoch als unzureichend eingestuft. Zwar sind
Erfolge zu verzeichnen, die Schutzangebote für Opfer von Menschenhandel sind jedoch ungenügend. Die Mittel für staatliche Hilfsangebote sind begrenzt und es gibt kein formales Verfahren,
durch das die Opfer zur Betreuung an nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen weitergeleitet werden können.357
2.16.2.
Rechtsprechung
• OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2010; Az.:11 A 3437/07.A
Ablehnung des Antrags auf Berufung:
Im Fall einer etwa 30-jährigen Guineerin hatte das VG Köln mit Urteil vom 11.10.2007 (Az.: 16 K
4744/04.A) den Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2004 als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO) aufgehoben und den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte verneint. Dem Gericht
erschien es als nicht nachvollziehbar, dass die Frau bis zur Ausreise nach den für Guinea geschilderten tatsächlichen Verhältnissen der Beschneidung entgehen konnte (Beschneidung üblicherweise
zwischen 8 und 15 Jahren).358 Daraus folge, dass für die augenscheinlich im fortgeschrittenen Alter
befindliche Beigeladene, von der nach der Rechtsprechung des BVwG erforderlichen beachtlichen
Gefahr drohender Beschneidung nicht ausgegangen werden könne. Dies habe auch die im Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts bestätigt.359 Dass nach dieser Auskunft eine Beschneidung auch im fortgeschrittenen Alter nicht ausgeschlossen werden könne, reiche für die Annahme einer beachtlichen Gefahr i.S.d. Rechtsprechung bei Berücksichtigung der individuellen
Verhältnisse der Beigeladenen nicht aus.
Mit o.g. Beschluss lehnte das OVG NRW den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
356
357
358
359
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009: Guinea ( Tier 2 Watch List),
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen am 02.02.2010
vgl. U.S.Department of State: Trafficking in Persons Report 2009: Guinea, a.a.O.
vgl. IAK: Gutachten v. 09.09.2003 an VG Freiburg, Az.: 2765861-261; Gutachten v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, Az.: 5116683
vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 28.03.2007 an VG Köln, Gz.: 508-516.80/41775
90
Die Beigeladene hatte gerügt, die Vorinstanz habe den Erkenntnissen im Verhältnis zu dem von ihr
behaupteten Verfolgungsschicksal respektive einer ihr vermeintlich drohenden Gefahr einen anderen Beweiswert zuerkannt, als sie es für richtig halte. Mit derartigen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung könne der Verfahrensmangel eines Gehörverstoßes jedoch nicht begründet werden entschied das OVG.
• VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: 13 L 600/07.A
Im Fall einer minderjährigen Guineerin ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung an. Die Antragstellerin
sei im Falle einer Abschiebung der beachtlich wahrscheinlichen, landesweit drohenden Gefahr ausgesetzt, zwangsweise beschnitten und damit einer unmenschlichen Behandlung i.S. v. Art.3 EMRK
unterworfen zu werden. Die Mutter könne sie aufgrund der gesellschaftlichen Strukturen nicht
wirksam schützen, da nicht erkennbar sei, dass der guineische Staat bereit sei, gegen Personen, die
Verstümmelungen von Mädchen und Frauen gegen deren Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder polizeirechtlich einzuschreiten.
• VG Berlin, Urteil vom 27.02.2007; Az.: VG 1 X 30.05
Im Fall einer minderjährigen und wegen bereits vorgenommener Genitalverstümmelung und drohender Zwangsverheiratung vorverfolgt ausgereisten Klägerin besteht ein Abschiebungsverbot gem.
§ 60 Abs.1 AufenthG. Genitalverstümmelung und drohende Zwangsheirat können jeweils mittelbare staatliche Verfolgung darstellen, wenn die betroffene junge Frau der Beschneidung bzw. der
Zwangsheirat nicht ausweichen kann.
Die an der Klägerin vollzogene Genitalverstümmelung sei als Vorverfolgung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG zu werten, auch wenn sie nicht kausal für die Ausreise gewesen sei und nach dem Eingriff
keine Gefahr für die Zukunft bestanden habe. Da die Stiefmutter der Klägerin beabsichtigt habe,
diese schnell zu verheiraten, wäre die Klägerin in eine auswegslose Zwangslage geraten, in der sie
weder von Verwandten noch von staatlichen Stellen Hilfe erhalten hätte. Eine Fluchtalternative im
Land habe nicht bestanden. Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung stellten hier einen einheitlichen Lebensvorgang dar mit der Zielrichtung, die aus der Sicht der Familie den sozialen Gebräuchen des Landes zur Integration einer jungen Frau in die Erwachsenengesellschaft entspreche.
Aus der Sicht des deutschen Abschiebeschutzes sei diese Zielrichtung als Verfolgung in Anknüpfung an das Geschlecht, sowie als erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und
der Freiheit der jungen Frau zu werten. Im Falle einer Rückkehr wäre die Klägerin erneut von einer
Zwangsheirat bedroht.
91
2.17.
Indien
Indien hat eine patriarchalische Gesellschaft, die im Norden stärker ausgeprägt ist als im Süden des
Landes.360 Zwar sieht die Verfassung die Gleichstellung von Frauen und Männern vor und es gibt
verschiedene Gesetze, die eine Diskriminierung von Frauen verhindern sollen; die betreffenden
Bestimmungen werden jedoch, wenn überhaupt, nur mangelhaft umgesetzt.361 Viele Frauen sind
sich zudem ihrer Rechte nicht bewusst. Daneben bestehen Frauen diskriminierende Gesetze.362 Die
Frau spielt ungeachtet der Bemühungen zahlreicher Verbände und Frauenbewegungen um eine
Besserstellung der Frauen in der indischen Gesellschaft eine untergeordnete Rolle. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen363. Frauen werden deshalb oft diskriminiert und sind häufig Opfer
von Gewalt. Diskriminierungen von Frauen finden sich dabei in allen Schichten der Gesellschaft. Je
nach Region können sie in Art und Ausmaß unterschiedlich ausgeprägt sein und zeigen sich in stark
patriarchalisch geprägten Bundesstaaten wie Uttar Pradesh und Rajasthan besonders deutlich.364
Landesweit ist die Mehrzahl der Frauen von Gewalt betroffen. Diese weit verbreitete Gewalt gegen
Frauen hat bislang für die meisten Frauen des Landes verhindert, dass ihr Recht auf Gleichheit in
die Praxis umgesetzt wird.365
2.17.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Indien insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung (auch in Kriegssituationen
oder im Gewahrsam der Sicherheitskräfte), weiblicher Genitalverstümmelung, Mitgiftmorden, Eh-
360
361
362
363
364
365
vgl. United Kingdom, Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Country Information and Policy
Unit, Report of the fact finding mission to India, 11-24 July 2004, Women in India, Patriarchy, Absätze 3.1, 3.4,
3.6
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Reports: India, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm, abgerufen am 16.03.2010;
United Kingdom, Home Office, a.a.O., Gender discrimination, Absätze 3.64ff, Legislative protections, Absätze
5.1ff;
Kalyani Menon-Sen und A. K. Shiva Kumar (2001): Women in India, How Free? How Equal?, Report commissioned by the Office of the United Nations Resident Coordinator in India, http://www.un.org.in/wii.htm, abgerufen am 12.11.2007, S. 10f, 79
vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., Gender discrimination, Absatz 3.64;
International Women’s Rights Action Watch (IWRAW) – Asia Pacific, India: Second NGO Shadow Report on
CEDAW, November 2006, http://www.iwraw-ap.org/resources/pdf/India%20Shadow%20report.pdf, abgerufen
am 19.11.2007, S. 12, 16f
vgl. Indische Frauen – zwischen Mitgift und Diplom, http://www.indien-netzwerk.de/navigation/frauen/artikel
/zwischenmitgiftunddiplom.htm, abgerufen am 12.11.2007
vgl. amnesty international, India: The Battle against fear and discrimination – the Impact of violence against
women in Uttar Pradesh and Rajasthan, ASA 20/016/2001, 08.05.2001,
http://web.amnesty.org/library/index/engasa200162001, abgerufen am 08.11.2007, S. 3, 8
vgl. International Women’s Rights Action Watch (IWRAW) – Asia Pacific, a.a.O., S. 8
92
renmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und
Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Dem U.S. Department of State zufolge praktizieren Bohra Muslime verschiedene Formen der Genitalverstümmelung. Die Sekte hat weltweit fast eine Million Anhänger. Ihr Hauptquartier befindet
sich in Mumbai. Ein nationales Gesetz gegen Genitalverstümmelung besteht nicht.366
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt ist stark verbreitet und ein großes gesellschaftliches Problem. Davon sind alle
Frauen, unabhängig von Alter, Klasse, Kaste, Religion, Bildungsstand oder wirtschaftlicher Situation betroffen.367 Auch hängen viele Frauen nach wie vor der traditionellen Vorstellung an, dass ihr
Ehemann zurecht die (sexuelle) Verfügungsgewalt über sie habe.368 Vergewaltigung in der Ehe ist
strafbar.369 Oftmals werden Akte häuslicher Gewalt nicht von der Polizei verfolgt.370 Die NHRC
(National Human Rights Commission of India) geht von einer Verurteilungsrate gemessen an der
Anzahl aller Vergewaltigungen von nur vier Prozent aus. Opfer werden meist Frauen der Dalits
(unterste Schicht der Kastenordnung) und Adivasis (sogenannte Stammesbevölkerung).371 Weil
Mädchen wegen des zu entrichtenden Brautgelds weniger beliebt sind als Jungen, sehen sich Frauen
häufig zur Abtreibung weiblicher Föten gezwungen.372
366
367
368
369
370
371
372
vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., Introduction and Background, Absatz 2.4;
Amnesty International, India: The Battle against fear and discrimination – the Impact of violence against women
in Uttar Pradesh and Rajasthan, a.a.O., S. 3, 8;
Kalyani Menon-Sen und A. K. Shiva Kumar (2001), a.a.O., S. 73f;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Az.: 508516.80/3 IND.;
USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Lesley D. Biswas, Marital Rape: Still an Underreported Crime in India,
http://www.thewip.net/contributors/2009/10/marital_rape_still_an_underrep.html, abgerufen am 23.11.2009
vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.;
Lesley D. Biswas, a.a.O.;
BBC News, India tackles domestic violence, 10.10.2006, http://news.bbc.co.uk/2/hi/6086334.stm, abgerufen am
23.11.2009
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
06.08.2008, Gz.: 508-516.80/3 IND
vgl. Gupta, Alka: Female foeticide in India, UNICEF, India, http://www.unicef.org/india/media_3285.htm, abgerufen am 17.02.2010
93
Mitgiftmorde
In Indien gibt es nach offiziellen Angaben jährlich etwa 7.000 Morde an Ehefrauen, sogenannte
Mitgiftmorde, wobei die Dunkelziffer erheblich höher ist.373 Der indische Staat wendet sich zwar
deklaratorisch gegen diese Morde, ist jedoch nicht in der Lage, effektiven Schutz zu bieten. Mitgiftmorde gibt es in allen Kasten, auch in vermeintlich besseren Kreisen.374
Ehrenmorde
Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass es sich bei zehn Prozent aller Tötungen in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab um sogenannte Ehrenmorde handelt. Dies betrifft
insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung oder eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden. Ehrenhändel werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter
sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner.375
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
In Kriegssituationen
Vergewaltigungen sind ein weit verbreitetes Mittel im Kampf des Militärs gegen Aufständische.376
In den nordöstlichen Bundesstaaten sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie sind eine schwere
Belastung für die Bevölkerung. Menschenrechtsorganisationen zufolge verüben diese Gruppen auch
Vergewaltigungen.377
Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte
Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder
ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibungen vom eigenen Land sind
keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Niederen Kasten angehörende, kastenlose oder stammesangehörige Frauen werden durch Angehörige höherer Kasten oder
auch Polizeiangehörige vergewaltigt, um sie einzuschüchtern.378
373
374
375
376
377
378
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. Möllhoff, Christine: Kajals Tod, in: FR vom 29.11.2003
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. Asian Centre for Human Rights (ACHR), Torture in India 2008, A State of Denial, Juni 2008,
http://www.achrweb.org/reports/india/torture2008.pdf, abgerufen am 30.06.2008, S. 33-38
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
06.08.2008, a.a.O.
94
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Kinderehen sind nach wie vor ein Problem.379 Nach einem Bericht aus dem Jahr 2005 heirateten
etwa 45 Prozent der zwischen 18 und 24 Jahre alten Frauen und 32 Prozent der zwischen 18 und 29
Jahre alten Männer vor dem gesetzlichen Mindestalter von 18 bzw. 21 Jahren.380 Widerspruch
durch die Braut gegen eine arrangierte oder erzwungene Hochzeit kommt insbesondere in traditionellen Familien einer Entehrung gleich und führt zur familiären Ausgrenzung.381 Laut Human
Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge, oft den Dalits angehörende
Mädchen einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit „verheiratet“ und de facto zu einer ritualisierten Prostitution im Tempel gezwungen.382
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Menschenhandel ist zwar verboten, stellt aber weiterhin ein großes Problem dar. Indien ist ein wichtiges Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel, vor allem im Zusammenhang mit
Zwangsarbeit und Prostitution. Frauen und Mädchen werden landesintern für kommerzielle sexuelle
Ausbeutung und Zwangsehen gehandelt. Kinder werden für die Zwangsarbeit in Fabriken, Haushalten, in der Landwirtschaft und als Bettler gehandelt. Auch gibt es unter den indischen Migranten im
Mittleren Osten, in Europa und in den USA Menschenhandel mit Haushaltshilfen und anderen Arbeitskräften. Frauen und Mädchen aus Nepal und Bangladesch werden zur Ausübung der Prostitution ins Land gebracht. Zwar sind verschiedene Formen des Menschenhandels verboten, jedoch
kommt es trotz deutlicher Fortschritte im Kampf gegen die Praxis nur selten zu Verurteilungen von
Menschenhändlern.383 Das UN Office on Drugs and Crimes (UNODC) schätzt, dass ein großer Teil
der etwa fünf Millionen vom Menschenhandel betroffenen Personen Frauen und Mädchen sind, die
zur Prostitution gezwungen werden. Viele stammen aus dem Nordosten Indiens, aus Bangladesch
und aus Nepal.384
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Der Zivilgerichtshof der Stadt Delhi urteilte im Juli 2009, dass das Verbot der Homosexualität (Section 377 im Strafgesetzbuch) gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße und daher nicht verfassungskonform sei. Vor dem Obersten Gerichtshof sind mehrere Klagen gegen das Urteil anhängig.
Homosexualität bleibt allgemein stark stigmatisiert und führt zu gesellschaftlicher Diskriminie379
380
381
382
383
384
vgl. National Human Rights Commission of India (2006): Annual Report 2004-2005,
http://nhrc.nic.in/Documents/AR/AR04-05ENG.pdf, abgerufen am 28.05.2008, S. 8, 205
vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Abdullahi An-Na'im (2000): Forced Marriage, http://www.soas.ac.uk/honourcrimes/FMpaperAnNa'im.pdf,
abgerufen am 28.05.2008, S. 4
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
95
rung.385 Homosexuelle werden Opfer körperlicher Gewalt, von Vergewaltigungen und Erpressungen sowie von Übergriffen durch Polizisten.386
2.18.
Irak
In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Jede Art von
Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ist laut Art. 14 und 20 der Verfassung verboten. Diese
verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung findet häufig auf einfachgesetzlicher Ebene keine
Entsprechung. Im Vergleich zur Zeit des Regimes unter Saddam Hussein hat sich die Stellung der
Frau teilweise deutlich verschlechtert. In Teilen der irakischen Gesellschaft haben die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen negative Auswirkungen auf das Alltagsleben der Frauen.387
2.18.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es im Irak insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt
in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Ehrenmorden, Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung ist nicht verboten. In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordiraks, unter anderem in der Provinz Sulaimaniya, gibt es Genitalverstümmelungen bei
Frauen. Der Bekämpfung der Genitalverstümmelung haben sich Nichtregierungsorganisationen
angenommen und auch die Regionalregierung ist um Eindämmung bemüht.388 Nach einer Studie
von WADI sind im kurdischen Nordirak mehr als die Hälfte der Frauen Opfer von Genitalverstümmelung.389
385
386
387
388
389
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom
04.10.2009, a.a.O.
vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, Stand: April 2010, Gz.: 508-516.80/3 IRQ;
U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Female Genital Mutilation in Iraqi-Kurdistan, An Empirical Study by WADI, February 2010,
http://www.stopfgmkurdistan.org/study_fgm_iraqi_kurdistan_en.pdf
96
Auch UNHCR berichtet, dass Frauen und Mädchen, meist in den ländlichen Gebieten in der Region
Kurdistan, Opfer von Genitalverstümmelung werden.390
Zwangsverheiratung
Zwangsverheiratungen sind verboten und werden nach Artikel 9 des Personal Status Law mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren bestraft. Das legale Heiratsalter ist 18 Jahre. Das Mindestalter
wurde durch eine Gesetzesänderung (1979) auf 15 Jahre herabgesetzt, jedoch müssen bestimmte,
gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein.391 Nach den Ausführungen von UNHCR erfolgen Heiraten von Mädchen, die jünger als 15 Jahre sind nach religiösen Bräuchen und werden
rechtlich nicht anerkannt.392 Berichten zufolge werden Frauen und Mädchen Opfer von Zwangsheiraten.393 Die Tradition der Verheiratung junger Mädchen (14 Jahre oder älter) existiert, besonders
in ländlichen Gebieten.394
Familienmitglieder haben auch Mädchen und Frauen verkauft, um wirtschaftlichen Zwangslagen zu
entgehen, Schulden zu bezahlen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Familien zu überwinden. Mit einigen Frauen und Mädchen wurde innerhalb des Landes gehandelt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand der traditionellen Institution der zeitlichen (zeitlich befriste-
390
391
392
393
394
vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
April 2009;
so auch: U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
April 2009;
vgl. auch amnesty international, Hope and Fear – Human Rights in the Kurdish Region of Iraq, April 2009,
http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE14/006/2009/en
vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
April 2009
vgl. amnesty international, Hope and Fear – Human Rights in the Kurdish Region of Iraq, April 2009,
http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE14/006/2009/en ;
Danish Immigration Service, Security and Human Rights Issues in Kurdistan Region of Iraq (KRI), and
South/Central Iraq (S/C Iraq), July 2009, http://www.awid.org/eng/Women-in-Action/NewResources/Kurdistan-and-Iraq-Security-and-Human-Rights-Issues-in-Kurdistan-Region-of-Iraq-KRI-and-SouthCentral-Iraq-S-C-Iraq, abgerufen am 12.03.2010;
UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April
2009;
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009,
http://www.uniraq.org/docsmaps/undocuments.asp; abgerufen am 11.03.2010;
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 July – 31 December 2008,
a.a.O.;
Freedom House: Special Report Section, Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010, Iraq, vom
03.03.2010, http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384&key=255&parent=24&report=86, abgerufen am
08.03.2010
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
97
ten) Eheschließung. Bei diesem Arrangement erhält die Familie Mitgift vom Ehemann und die Ehe
ist nach einer genau festgelegten Periode beendet.395
Ehrenmorde
Das irakische Strafgesetz, Iraqi Penal Code (Law No. 111 of 1969), enthält Vorschriften, die eine
mildere Bestrafung bei sog. „Ehrenmorden“ vorsehen.396 Das kurdische Parlament hat die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für die KRG-Region (Kurdistan Regional Government)
außer Kraft gesetzt, strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dürfen dort nicht mehr zur Geltung kommen.397 Ehrenmorde sind noch immer in allen Teilen des Landes verbreitet.398 In der Praxis bleiben Ehrenmorde noch immer weitgehend straffrei.399
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Laut Strafgesetzbuch wird Vergewaltigung mit einer Höchststrafe von sieben Jahren Freiheitsentzug bestraft. Es gibt keine Vorschriften, wonach Vergewaltigung in der Ehe strafbar wäre. Es ist
schwer einzuschätzen, wie häufig Vergewaltigungen vorkommen und wie wirksam der Staat dagegen vorgeht.400
Gewalt in der Familie
Gewalt gegen Frauen ist im Irak allgemein weit verbreitet. Die Situation der Frauen wird als Privatangelegenheit einer Familie betrachtet und selten an staatliche Stellen herangetragen.401 Staatliche
Schutzmechanismen für die Opfer häuslicher Gewalt sind nicht in ausreichendem Maß vorhanden.402 Nach dem Strafgesetzbuch ist ein Ehemann berechtigt, seine Frau zu bestrafen.403
395
396
397
398
399
400
401
402
403
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 08.02.2010
vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
April 2009
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
vgl. United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009,
http://www.uniraq.org/docsmaps/undocuments.asp, abgerufen am 08.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.;
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O.
98
Auch in der kurdischen Region ist häusliche Gewalt weit verbreitet.404 Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Ministerium des
Innern vier Direktorate gegründet, um Gewaltopfer mehr zu unterstützen und den Fällen der Gewalt
gegen Frauen nachzugehen.405
Berichten zufolge wird häusliche Gewalt oft nicht angezeigt wegen der Furcht vor sozialer Stigmatisierung oder vor Repressalien gegen die Opfer und weil Frauen kein Vertrauen haben, Hilfe und
Unterstützung zu erhalten. NGOs berichten, dass die Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen im
letzten Jahr ein ernsthaftes Problem blieben, obwohl es keine zuverlässigen Statistiken gibt. 406
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Zur Frage der Strafbarkeit nach irakischem Strafgesetz liegen unterschiedliche Informationen vor.
Nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes407 wird homosexueller Geschlechtsverkehr nach
dem noch gültigen Strafgesetz bestraft. Nach anderen Quellen ist Homosexualität nicht verboten,
jedoch ein Tabu.408 Berichten zufolge sollen selbst ernannte Scharia-Richter Menschen wegen homosexueller Handlungen zum Tode verurteilt und Milizangehörige häufig Homosexuelle entführt,
bedroht und getötet haben.409
Im Jahr 2005 rief das geistige Oberhaupt der schiitischen Iraker in einer Fatwa, die auf seiner Webseite veröffentlicht wurde, zur Tötung aller Homosexuellen auf. Die Fatwa wurde später wieder von
der Webseite entfernt.410
Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom August 2009411 verschlechterte sich die Situation von homosexuellen Männern im Irak seit Anfang 2009. Es wurde verstärkt von systematischen
404
405
406
407
408
409
410
411
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.;
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O.
vgl. United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.;
United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
April 2009, S. 193 f., mit weiteren Ausführungen;
U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf
vgl. Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, They Want Us Exterminated, August 2009,
http://www.hrw.org/de/reports/2009/08/17/they-want-us-exterminated-0, abgerufen am 03.02.2010
99
Angriffen auf Homosexuelle bzw. Männer die der Homosexualität verdächtigt wurden, berichtet.
Die Angriffe erfolgten überwiegend durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich Stammes- und
Familienmitgliedern.412 Die Übergriffe reichten von Entführungen, Folterungen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen.413
Die Zahl der (Todes-)opfer der Gewaltakte gegen Homosexuelle ist nicht bekannt, auch weil Sexualität im Irak ein grundsätzliches Tabuthema ist; sie soll aber laut Human Rights Watch im dreistelligen Bereich liegen. Nach Angaben von Human Rights Watch würden homosexuelle Männer berichten, dass ihnen von ihren Eltern oder Brüdern mit Ehrenmord gedroht werde, weil ihr „unmännliches“ Verhalten dem Ansehen der Familie oder des Stammes schade.414 Presseberichte vom April
2009 deuteten an, dass schätzungsweise 60 männliche Homosexuelle während der ersten vier Monate des Jahres 2009 ermordet wurden, die meisten davon in Bagdad.415
Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften
Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an
Schulen und Universitäten), sind in der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) erkennbar und nehmen zu. Verstärkt werden muslimische und christliche Frauen
unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränkt.416
Gemäß dem U.S. Department of State berichten Frauen im ganzen Land, dass sie gezwungen werden Schleier zu tragen. Frauen wurden zur Zielscheibe von islamistischen Extremisten, weil sie ein
normales Leben führen wollten, wie etwa Auto fahren und Hosen tragen. Sie wurden gezwungen zu
Hause zu bleiben, Schleier zu tragen und an einer konservativen Interpretation des Islams festzuhalten. Extremisten fordern von Frauen, keine Kleidung im westlichen Stil zu tragen und ihren Kopf in
der Öffentlichkeit zu bedecken.417
412
413
414
415
416
417
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices. Iraq. March 11, 2010.
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm;
vgl. Human Rights Watch, They Want Us Exterminated. August 2009.
http://www.hrw.org/de/reports/2009/08/17/they-want-us-exterminated-0;
Nizar Latif. Iraqi 'executioner' defends killing of gay men. The National. Last Updated: May 02. 2009.
http://www.thenational.ae/article/20090503/FOREIGN/705029847/1002, abgerufen am 23.03.2010
vgl. Human Rights Watch, Iraq's New Surge: Gay Killings, September 2009,
http://www.hrw.org/en/news/2009/09/15/iraqs-new-surge-gay-killings, abgerufen am 03.02.2010
vgl. dw-world, Irak – Die Angst vor der „Verweiblichung”, 18.08.2009, http://www.dwworld.de/dw/article/0,,4580170,00.html, abgerufen am 03.02.2010
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom
11.04.2010, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
100
Nach Angaben von amnesty international können die betroffenen Frauen von Behörden keinen hinreichenden Schutz vor Gewaltakten, die u.a. von Angehörigen der eigenen Familie ausgingen, erwarten.418
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Irak ist Ausgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel von Hunderten von Männern
und Frauen zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte und zur Zwangsarbeit. Mit Frauen und
Mädchen, einige jünger als 11 Jahre, wird innerhalb des Landes Menschenhandel betrieben, wie
auch außerhalb nach Syrien, Jordanien, Kuwait, Katar, in die Vereinigten Arabischen Emirate, die
Türkei und Iran zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte.419 Einige Opfer werden im Irak sexuell ausgebeutet, bevor sie an Menschenhändler verkauft werden, um von diesen ins Ausland gebracht zu werden. In einigen Fällen werden Frauen mit falschen Versprechungen hinsichtlich potenzieller Arbeit gelockt. Mit irakischen Jungen, meist von armen turkmenischen oder kurdischen
Familien, wird ebenfalls innerhalb des Landes zum Zeck der Zwangsarbeit Handel getrieben. Sie
wurden Straßenbettler oder aber als Prostituierte ausgebeutet. Irakische Männer und Jungen, die
aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland migrieren, können ebenfalls Opfer von Menschenhandel
werden.420
Der Irak ist auch Bestimmungsland für Menschenhandel von Männern und Frauen aus Georgien,
Indien, Pakistan, Indonesien, Nepal, den Philippinen und Sri Lanka zur Zwangsarbeit als Bauarbeiter, Reinigungskräfte und Handlanger. Frauen von den Philippinen und aus Indonesien werden in
den kurdischen Nordirak zur Zwangsarbeit, etwa als Hausbedienstete, verschleppt.421
2.18.2.
Rechtsprechung
Ehrenmorde
• VG Regensburg, Urteil vom 04.05.2009, Az.: RN 3K 09.30049
Das VG erkannte die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Eine irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus dem Nordirak ging im
Irak eine Liebesbeziehung mit einem Christen ein. Da ihre Eltern bereits verstorben waren, sorgte
ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt. Der Bruder war mit der Beziehung zu dem Christen nicht ein-
418
419
420
421
vgl. amnesty international, Jahresbericht 2009
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009,
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 08.02.2010
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.
101
verstanden; er hatte die Klägerin geschlagen und mit dem Tod bedroht. Er wollte auch ihren Freund
töten. In Deutschland leben weitere nahe Verwandte (Brüder) der Klägerin.
Das VG führte aus, die Beziehung einer Muslimin zu einem Christen sei im Irak verboten. Es sei
daher erklärbar, dass der Bruder die Familienehre verletzt gesehen habe. Im Nordirak seien Ehrverbrechen und Ehrenmorde noch immer weit verbreitet, die Dunkelziffer sei sehr hoch.
Eine inländische Fluchtalternative gebe es im Irak für Frauen, die wegen Ehrverletzungen verfolgt
würden, nicht.
Exkurs: das VG äußerte sich auch zu der Problematik, dass die Klägerin in Deutschland (männliche) Verwandte hat, die ihr möglicherweise ebenfalls nach dem Leben trachten. Die Schutzmöglichkeiten in Deutschland seien größer als im Irak (polizeilicher Schutz, Frauenhäuser).
• VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2007, Az.: AN 9 K 04.31066
Die klagenden irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit sind Mutter und Tochter. Sie fochten den Widerruf der Schutzgewährung (§ 51 Abs. 1 AuslG) an.
Das Gericht stellte für die Klägerinnen angesichts ihrer persönlichen Situation und der Lage im Irak
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest.
Die Klägerin zu 1) sowie die Klägerin zu 2) müssten wegen der Verstoßung der Klägerin zu 1)
durch ihren Ehemann bei einer Rückkehr in den Irak allein für ihren Lebensunterhalt sorgen. Die
Klägerinnen würden wegen der instabilen Lage sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Versorgung mit Unterkunft, Lebensmitteln und medizinischen Leistungen einer hohen Gefahr für Leib
und Leben ausgesetzt sein. Die Klägerin zu 1) hätte mit ihrer Tochter keine Möglichkeit einer Existenzgründung.
Auch im Hinblick auf die Familie der Klägerin zu 1) im Irak ergebe sich keine andere Beurteilung.
Die Klägerin habe nachvollziehbar von ihren Befürchtungen gesprochen, wegen der ehrenrührigen
Verstoßung in den Irak zurückgebracht und dort möglicherweise getötet zu werden, um die Familienehre wieder herzustellen.
Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1) wegen der Verstoßung nach
den dargelegten Umständen ein Ehrenmord drohe. Allerdings hafte einer verstoßenen Frau nicht nur
ein nicht ausräumbarer gesellschaftlicher Makel an, sondern stelle sie auch als eine „soziale Gefahr“
dar. Daher könnten die Klägerinnen bei einer Rückkehr nicht unter dem Schutz und mit der Unterstützung ihrer Familie leben. Es müsse damit aber davon ausgegangen werden, dass ein Überleben
der Klägerinnen im Irak nicht möglich sei.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
• VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 21 A 311/05
Das Gericht hob den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG auf, da der Kläger wegen seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung im Irak in die Gefahr geraten würde,
getötet zu werden oder Opfer von schweren körperlichen Misshandlungen zu werden, wobei mit
102
diesen Maßnahmen seine Homosexualität getroffen werden solle. Als erkennbar Homosexueller
laufe der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer von Selbstjustiz Privater, insbesondere fundamentalistischer Muslime, zu werden und keine Hilfe von staatlicher Seite zu erhalten.
• VG Köln, Urteil vom 08.09.2006, Az.: 18 K 9030/03.A
Das VG gewährte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da dieser aufgrund
seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung im Irak und wegen des bekannt gewordenen
Verkehrs mit einem Arbeitskollegen in die Gefahr geraten würde, getötet oder Opfer von schweren
Körperverletzungen zu werden, wobei mit diesen Maßnahmen seine homosexuelle Veranlagung
getroffen werden solle.
Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften
• Bay.VGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. 13a B 08.30283
Der VGH führte aus, dass der westliche Habitus weiblicher irakischer Schutzsuchender nicht als
individueller gefahrenerhöhender Umstand berücksichtigt werden könne. Auch wenn in der irakischen Gesellschaft, insbesondere im schiitisch dominierten Süden, Tendenzen zur Durchsetzung
islamischer Regeln wie etwa der Kleidervorschriften für Frauen im Vordringen seien, wäre es der
Klägerin möglich, etwaige schwere Repressalien durch Anpassung zu vermeiden. Da Kleidervorschriften für Frauen der hergebrachten islamischen Ordnung entsprächen, wäre es für die Klägerin
als Muslimin auch zumutbar, diese zu beachten, selbst wenn jene unter dem alten Regime im Irak
nicht so streng gehandhabt worden wären. Eine Verletzung der Menschenwürde sei darin nicht zu
erkennen. Die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot könne nicht als verbindlicher Maßstab für fremde Kulturen erachtet werden.
• VG Osnabrück, Urteil vom 04.08.2008, Az.: 5 A 134/08
Das Gericht stellte fest, dass geschlechtsspezifische Verfolgungen die Entrechtung von Frauen sei,
insbesondere durch sexuelle Gewalt. Geschützt seien ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten
müssten, weil sie mit der selbst gewählten westlich-orientierten Lebensweise kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollten. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich
der Klägerin vor. Sie sei wegen ihrer westlich-orientierten Lebensweise, die sich insbesondere in
ihrer Bekleidung nach außen darstelle, Opfer von Tätern aus islamisch-fundamentalistischen Kreisen geworden.
Frauen, die sich nicht den traditionellen Kleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften anpassten,
unterlägen unabhängig von ihrem familiären Status einem beachtlichen Risiko, Opfer schwerwiegender Angriffe auf ihre physische Integrität zu werden. Ohne Schutz eines Mannes oder des Familienverbundes sei das wirtschaftliche Überleben derartiger Frauen nicht gesichert. Im vorliegenden
103
Fall komme hinzu, dass die Klägerin auch durch ihre in Kirkuk lebende Familie keinen hinreichenden Schutz erwarten könne. Im Hinblick auf die im Heimatland herrschenden islamischen Sitten
und Gebräuche gelte die Klägerin als Schande für die Familie. Ohne den Schutz eines Mannes oder
des Familienverbundes sei aber das wirtschaftliche Überleben derartiger Frauen nicht gesichert. Im
Übrigen könne gegen die erzwungene Anpassung an die im Irak herrschende und zunehmend fundamentalistisch geprägte weibliche Geschlechterrolle auch die Familie keinen effektiven Schutz
gewährleisten. Eine Frau wie die Klägerin werde zur Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes Opfer eines gegen ihre physische Integrität
gerichteten Angriffs werden. Von staatlicher Seite hätte die Klägerin insbesondere in Anbetracht
der Tatsache, dass die staatlichen Institutionen derzeit nicht in der Lage sind, Frauen effektiv vor
diskriminierender Behandlung und gezielten Übergriffen zu schützen, keinerlei Unterstützung zu
erwarten.
• VG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2008, Az.: A 3 K886/06
Die Klägerin sei in allen ihren Lebensbereichen westlich orientiert. Sie sei ledig, praktiziere ihre
formelle sunnitisch-islamische Religionszugehörigkeit nicht und lehne es aus innerer Überzeugung
ab, sich den nunmehr fast flächendeckend im Irak geltenden islamischen Bekleidungsvorschriften
zu unterwerfen und den nunmehr dort herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen.
Nach Überzeugung des VG sei die Klägerin ohne den Schutz eines Mannes oder des Familienverbundes mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums Opfer eines gegen ihre
physische Integrität gerichteten Angriffs. Ihr drohe geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG. Von staatlicher Seite, insbesondere von Sicherheitskräften und dem Justizwesen, hätte sie keinerlei Unterstützung zu erwarten.
• VG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az.: 2 A 285/07
Das VG gewährte der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da dieser als alleinstehender Frau, die nicht im Familienverband lebe und islamisch geprägte traditionelle Sitten
und Gebräuche ablehne, geschlechtsspezifische Verfolgung drohe.
• VG Köln, Urteil vom 24.03.2006, Az.: 18 K 693/04.A
Das VG erkannte die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die Klägerinnen seien
als Angehörige der religiösen Minderheit der Christen bei einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aus religiösen Gründen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Christen seien direkte Zielscheibe von Angriffen, die häufig und an der Tagesordnung seien. Die Urheber der gezielten und
direkten Übergriffe seien überwiegend islamistische Gruppen. Diese Gruppen bildeten keinen national organisierten Widerstand, sondern es handele sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen
Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehörten oder auch alleine agierten. Die christliche Religionszugehörigkeit sei dabei ein Umstand, der in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitpräge.
104
Christliche Frauen und Mädchen würden sich genötigt sehen, sich auf der Straße zu verschleiern
und traditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften zu unterwerfen, christliche Männer sich
einen muslimischen Bart wachsen zu lassen, um ihr Christsein in der Öffentlichkeit zu verbergen.
Die Situation der Klägerinnen verschärfe sich zusätzlich dadurch, dass sie schon aufgrund ihres
Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG schutzrelevanten Merkmal, der erhöhten Gefahr unterlägen, Opfer von Tötungen, Entführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften (landesweiten) Bedrohungen zu werden. Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser
nachgeordnete Stellen sei nicht zu erwarten.
2.19.
Iran
Die islamische Rechtsordnung Irans zollt der Frau zwar durchaus Achtung und Respekt, gleichzeitig schreibt sie ihr aber auch eine untergeordnete Rolle zu. Frauen leiden häufig unter den diskriminierenden Gesetzen, da neben der Verfassung auch die Gesetze der Scharia gelten. Das Ehe- und
Familienrecht ist Bestandteil der Scharia. Daher umfasst die Gestaltung der Sexualität auch schariarechtliche Aspekte. Ein weiteres Hindernis für die Rechte der Frauen ist auch die in islamischen
Gesellschaften tradierte Kultur des Patriarchats, die in vielen islamischen Ländern von den Männern unverändert praktiziert wird. In Iran existiert diesbezüglich jedoch ein Stadt-Land-Gefälle. Die
in Teheran und anderen iranischen Großstädten vorzufindende gewisse Freizügigkeit findet man
außerhalb auf dem Land eher selten.
2.19.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Iran insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt
in der Familie, Vergewaltigung im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden, Ehrenmorden, Verstoß
gegen Bekleidungsvorschriften, Strafen nach der Scharia, Bestrafung wegen unerlaubtem Geschlechtsverkehr oder Ehebruch, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
(Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Zwangsverheiratung
Es ist davon auszugehen, dass es Zwangsverheiratungen von Kindern in ländlichen Gebieten Irans
gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.422
422
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
vom 19.11.2009, Gz.: 508-516.80/3 IRN
105
Ehrenmorde
Nach einem Bericht der Polizei in Teheran werden in Iran weiterhin Ehrenmorde registriert, auch
wenn nur ein geringfügiger Anstieg zu verzeichnen sei. Die Polizei verurteilte die Ehrenmorde als
unmoralisch. Die bisherige Annahme, dass Ehrenmorde fast ausschließlich bei Nomaden und eingeborenen Volksstämmen in entlegenen Gebieten vorkommen, hat sich nicht betätigt. Dieses
schwerwiegende gesellschaftliche Problem wurde auch in größeren Städten Irans registriert. In Art.
220 IStGB ist das Delikt als allgemeine Strafftat geregelt.423
Vergewaltigungen im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden
Jede Art von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist explizit in der Verfassung (Art. 38) und
einfachgesetzlich verboten. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es
aber insbesondere, um Geständnisse im Vorfeld des eigentlichen strafrechtlichen Verfahrens zu
erzwingen. Dazu zählt auch die Vergewaltigung der Gefangenen.424
Gewalt in der Familie
Fälle von sexueller Gewalt in der Ehe oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert.
Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf
vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.425 Sowohl die Bedrohung durch die
staatliche Strafverfolgung, als auch der kaum existierende staatliche Schutz vor Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure, etwa durch Familienväter oder Ehemänner, unterstreichen die schwache
Position der Frau im traditionellen Kontext und ein Klima der Willkür, soweit es um die Wahrnehmung ihrer Rechte geht.426
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Iran ist Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel mit dem Ziel der
sexuellen Ausbeutung und Versklavung. Auch im Inland werden iranische Frauen mit dem Ziel der
Zwangsprostitution und Zwangsehe verschleppt. Iranische und afghanische Kinder, die in Iran leben, werden mit dem Ziel der Zwangsehe, der kommerziellen sexuellen Ausbeutung und der Ver-
423
424
425
426
vgl. Etemad Melli vom 01.12.2008; 50 Ehrenmorde im Iran in den letzten sieben Monaten, http://iranischefrauenbewegung.blogspot.com/2009/01/50-ehrenmorde-im-iran-in-den-letzten.html, abgerufen am 20.01.2010,
eingestellt von der iranischen Frauenrechtskampagne „Eine Million Unterschriften“;
U:S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iran,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/nea/119115.htm, abgerufen am 17.03.2010
vgl.. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,
a.a.O.;
Oppositionspolitiker beklagt Vergewaltigungen von Gefangenen, Der Spiegel vom 10.08.2009;
Frauen im Iran – Bericht einer Überlebenden von Folter: Vom kleinen Gefängnis zu einem größeren
http://www.mfh-bochum.de/Hintergrund/frauen-im-iran.html
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
vom 19.11.2009, a.a.O.
vgl. U:S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iran, a.a.O.
106
sklavung verschleppt, um als Bettler oder Arbeitskräfte Schulden zurückzuzahlen, zum Familieneinkommen beizutragen oder die Drogenabhängigkeit von Familienangehörigen finanziell zu unterstützen. Iranische Frauen und Mädchen werden mit dem Ziel der kommerziellen sexuellen Ausbeutung nach Pakistan, Katar, Kuwait, in die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, den Irak,
nach Frankreich, Deutschland und ins Vereinigte Königreich verschleppt. Berichten zufolge werden
sie auch zur Eheschließung und sexuellen Versklavung an pakistanische Männer verkauft. Umgekehrt emigrieren auch viele arbeitsuchende pakistanische Männer und Frauen freiwillig oder unfreiwillig nach Iran oder durch Iran (weiter in andere Golfstaaten, nach Griechenland oder in die
Türkei), wo sie sich oft in ausbeuterischen Abhängigkeitsverhältnissen wie Sklaverei oder Schuldknechtschaft wiederfinden, die oft mit einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und der Verweigerung von Lohnzahlungen sowie mit physischem oder sexuellem Missbrauch einhergehen. Es
wird von Frauen aus Aserbaidschan und Tadschikistan berichtet, die auf der Suche nach Arbeit
nach Iran gehen und dort Opfer von Zwangsprostitution werden. Presseberichten zufolge spielen
kriminelle Organisationen eine wichtige Rolle beim Menschenschmuggel in und aus Iran, vor allem
über die afghanische und pakistanische Grenze, wo in großen Menschenmassen häufig auch
Migranten, Drogen und Waffen geschmuggelt werden. In Iran lebt fast eine Million Afghanen, viele
als Flüchtlinge, andere als Wirtschaftsmigranten, für die die Gefahr groß ist, zum Opfer von Menschenhändlern zu werden. Die iranische Regierung hält die Mindeststandards zur Beseitigung des
Menschenhandels nicht ein und unternimmt auch keine nennenswerten Anstrengungen zur Verbesserung der Situation. Die iranische Regierung hat der internationalen Gemeinschaft keine Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschhandels im Berichtszeitraum vorgelegt.
Iran gehörte auch nicht zu den 155 Ländern, die im UNO-Weltbericht zum Menschenhandel vom
Februar 2009 erfasst sind. Die öffentlich verfügbaren Informationen von Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen, anderen Regierungen und Medien lassen jedoch zwei grundsätzliche Schlussfolgerungen zu: zum einen, dass es einen umfangreichen Menschenhandel innerhalb, in und aus Iran gibt, und zum anderen, dass die Behörden keine ausreichenden Anstrengungen
unternehmen, um die Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen, die Opfer zu schützen und den Menschenhandel einzudämmen. Vielmehr sind einige Aspekte des iranischen Rechts und der Politik
eher dazu geeignet, den Kampf gegen den Menschenhandel zu behindern, so zum Beispiel die Praxis der Bestrafung der Opfer und rechtliche Hindernisse bei der Bestrafung der Täter.
Vorbeugung
Es liegen keine Berichte über eventuelle Bemühungen der iranischen Regierung zur Verhütung des
Menschenhandels im vergangenen Jahr vor (z.B. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Problem, zur Reduzierung der Nachfrage an kommerziellen sexuellen Handlungen oder
zur Reduzierung der Nachfrage an Sextourismus mit Kindesmissbrauch durch ins Ausland reisende
Iraner). Berichten zufolge hat die iranische Regierung im März 2008 zusammen mit einer Nichtregierungsorganisation einen Workshop zur irregulären Migration veranstaltet und kofinanziert, bei
dem auch Strategien zur Verhütung von Menschenhandel, zum Schutz der Opfer und zur strafrecht-
107
lichen Verfolgung der Täter diskutiert wurden. Iran hat das UN-Protokoll zur Prävention, Bekämpfung und Bestrafung von Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protocol
to Prevent, Suppress and Punish Trafficking in Persons, Especially Women and Children) nicht
ratifiziert.427
Strafen nach der Scharia
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia in der Form der Rechtsschule
der Schia und in der Interpretation durch das Buch „Tahrir Al Wasileh“ von Ayatollah Khomeini an
oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Den
Kern des Scharia-Strafrechts mit seinen z. T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung und Verstümmelung sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:
• Hudud enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie
z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie
Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.
• Qisas ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände
Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer
Schadensersatzzahlung zufriedengeben („Diyeh“ oder „Dyat“ bzw. „Diyat“, sog. Blutgeld).428
Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs
Nach Scharia-Recht ist Geschlechtsverkehr nur innerhalb einer gültigen Ehe erlaubt. Da die Heirat
eines Nichtmuslims mit einer Muslimin ungültig ist, liegt auch in diesem Fall „illegaler Geschlechtsverkehr“ vor,429 der strafrechtlich u. U. mit Verhängung der Todesstrafe verfolgt wird.430
Die Verhängung und Vollziehung einer Hadd-Strafe in Form der Todesstrafe (z.B. einer Steinigung) ist in Iran allerdings selten. Die Beweisanforderungen für eine Hadd-Strafe sind hoch; sie
427
428
429
430
vgl. US Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, Tier 1,
http://www.state.gov/documents/organization/123362.pdf, abgerufen am 17.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
vom 19.11.2009, a.a.O.;
vgl. auch: Frauen unter der Scharia,
http://www1.bpb.de/publikationen/VWBAUH,3,0,Frauen_unter_der_Scharia.html; abgerufen am 05.02.2010;
IGFM.de, Scharia: Islamisches Recht und Menschenrechte: Barbarische Strafen,
http://www.igfm.de/Barbarische-Strafen.446.0.html, abgerufen am 05.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
vom 19.11.2009, a.a.O.
vgl. Auszüge aus den Strafgesetzen der Islamischen Republik Iran, http://www.igfm.de/Auszuege-aus-denStrafgesetzen-der-Islamischen-Republik-Iran.593.0.html, abgerufen am 05.02.2010
108
wurde zuletzt nur verhängt und vollzogen im Bereich der Prostitution, der gewerbsmäßigen Unzucht oder wenn ein weiteres Kapitalverbrechen (z.B. Mord des Ehepartners) hinzukam.431
Anstelle der Hadd-Strafe kommt die Verhängung einer Ta’zir-Strafe für unzüchtiges Verhalten mit
bis zu 99 Peitschenhieben in Betracht.432
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Beim Nachweis des strafrechtlichen Tatbestands der Homosexualität droht Männern in der Regel
die Todesstrafe (Art. 110 IStGB), Frauen die Auspeitschung (100 Peitschenhiebe) und bei der vierten Verurteilung die Todesstrafe (Art. 127 - 134 IStGB).433 Die Beweisanforderungen sind allerdings hoch. Wenn kein Geständnis der Beteiligten vorliegt, müssen vier unbescholtene Augenzeugen gegen sie aussagen. Jeder einzelne Zeuge wird bei Verleumdung mit 80 Peitschenhieben bestraft.434 Sollten die Beweisanforderungen nicht erbracht werden, sind geringere Strafen vorgesehen. Wegen der hohen Beweisanforderungen und wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage über den Umfang und die Intensität der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität möglich.435
Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften
Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Doktrin
müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen (Kopftuch, Mantel, keine Sandalen). Männer dürfen keine kurzen Hosen tragen. An religiösen Orten (Moscheen etc.) ist außerdem langärmelige Oberbekleidung zu tragen. Derzeit kann die Verletzung der islamischen Kleiderordnung gemäß der Anmerkung zu Art. 638 ISGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe geahndet werden. Dennoch werden häufig auch bis zu 74 Peitschenhiebe
wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral verhängt. Bei erstmaligen Verstößen besteht die
Möglichkeit, dass die Peitschenstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Hierüber entscheidet
der zuständige Richter.436
431
432
433
434
435
436
ebd.; s.a.: Iran: Nein zu Steinigungen, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/Bericht_Iran_Steinigung.pdf,
abgerufen am 01.03.2010
ebd.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
vom 19.11.2009, a.a.O.
ebd.
ebd.
vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise vom 07.01.2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom
19.11.2009, a.a.O.
109
2.19.2.
Rechtsprechung
Vergewaltigungen im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden
• VG Bremen, Urteil vom 26.03.2008; Az.: 1 K 1697/05.A
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach dem in Anwendung des Abkommens
vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, liegen im Falle der Klägerin hinsichtlich Irans vor.
Die Klägerin habe ihr Heimatland als Vorverfolgte verlassen. Die Klägerin sei das Opfer einer politisch motivierten Vergewaltigung durch ein Mitglied der iranischen Sicherheitskräfte geworden.
Das Gericht sei von der Richtigkeit des von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgetragenen Vorfluchtgeschehens überzeugt. Aufgrund der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
habe das Gericht sodann endgültig die Überzeugung gewonnen, dass der von der Klägerin behauptete Übergriff durch ein Mitglied der iranischen Sicherheitskräfte tatsächlich stattgefunden habe.
Gewalt in der Familie / Zwangsverheiratung / Menschenhandel
• VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2006; Az.: A 11 K 13386/04437
Häusliche Gewalt sei häufig und reiche von Schlägen über Vergewaltigungen und Entstellung des
Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten Ehrentötungen. Gemäß islamischem Gesetz werde nicht gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verließen jährlich aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr liefen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählten den Freitod als
Flucht vor familiärer Repression. Frauen hätten kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, werde sie von der
Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser seien selten und garantierten keine umfassende Sicherheit. Diese Situation erfülle die Voraussetzungen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich verheirateter Frauen, die
nach dem herrschenden Staats- und Gesellschaftssystem des Iran ihren Ehemännern letztlich
schutzlos ausgeliefert sein könnten (ebenso Urt. eines Kammerkollegen v. 23.1.2006 - A 11 K
13008/04 - und des Berichterstatters vom 9.3.2006 - A 11 K 11112/04-). Die Bewertung als Verfolgung, die an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe, gelte für Art. 16a Abs. 1 GG ebenfalls und
folge nicht erst aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen könne, wenn die Bedrohung des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpfe. Denn der im
437
ähnl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2009; Az.: 22 K 4844/08.A; VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2007, Az.:
AN 18 K 06.30463; VG Dresden, Urteil vom 02.07.2007, Az.: A 14 K 30408/04
110
Asylgrundrecht zugrunde gelegte politische Charakter der Verfolgung sei mit dem des Abkommens
vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) - GFK- und auch
dem des § 51 Abs. 1 AusIG deckungsgleich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 18.01. 1994,
BVerwGE 95, 42 m.w.N.)
Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs
• VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2006; Az.: AN 18 K 05.31527438
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen droht der Klägerin zu 1) im Hinblick auf
den außerehelichen und damit unerlaubten Geschlechtsverkehr zumindest die Auspeitschung. Bei
dieser Sachlage bestehe für die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran die konkrete Gefahr
unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3
EMRK (vgl. auch VG München, Urteil vom 7.7.1999, M 9 K 97.52999).
Bestrafung wegen Homosexualität (Männer)
• VG Berlin, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 23 X 30.06439
Eine politische Verfolgung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG oder gem. § 60 Abs. 1 S. 4 a AufenthG kann
gegeben sein, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung abzielen.
In Iran werde zwar nicht die homosexuelle Neigung von Männern als solche, wohl aber die Vornahme homosexueller Handlungen bestraft (Art. 108 bis 126 IStGB. Art. 110 IStGB sehe dabei als
Regelstrafe die Todesstrafe vor). Geringere Strafen seien vorgesehen für Minderjährige, bestimmte
sexuelle Handlungen und für den Fall, dass die vollen Beweisanforderungen für die Todesstrafe
nicht erbracht werden könnten. Gemäß Art. 114 bis 126 IStGB würden homosexuelle Handlungen
als bewiesen gelten, wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt werde,
Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorlägen oder durch Heranziehen des eigenen
Richterwissens. Jedoch bestünde ein großer Unterschied zwischen der geschriebenen Rechtslage
mit drakonischen Strafdrohungen und der praktizierten Rechtswirklichkeit. Verurteilungen nach den
einschlägigen Strafvorschriften erfolgten selten.
Bestrafung wegen Homosexualität (Frauen)
• VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 08.09.2008, Az.: 3 K 753/07.NW440
Aus der Gesamtschau dieser Fakten folgert das Gericht, dass eine systematische Verfolgung von
Homosexuellen zurzeit in Iran nicht stattfinde und die Verfolgung homosexueller Betätigung in Iran
jedenfalls solange nicht beachtlich wahrscheinlich sei, solange das Sexualleben im Privaten und
438
439
440
ähnl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009, Az.:3 B 12.07
ähnl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2009, Az.: 5 K 1875/08.A; VG Neustadt, Urteil vom 08.09.2008, 3 K
753/07.NW
ähnl. VG Aachen, Urteil vom 26.02.2007, Az.: 5 K 2455/05
111
Verborgenen gelebt werde und der Betreffende nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen
Strafverfolgungsbehörden mit der Folge auf sich gezogen habe, dass er im Falle der Rückkehr einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 13. Juli 2006 - 6 K 51/06 TR). Diese Einschätzung werde auch durch die Angaben der Klägerin bestätigt. Sie habe sich dahingehend eingelassen, ihre Homosexualität in Iran fünf Jahre gelebt zu haben, und zwar seit dem Jahre 2001 bis Ende 2006. Dies
habe aber im Verborgenen stattgefunden. So wäre ihrer Familie trotz des gemeinsamen Wohnens
und Zusammenlebens ihre sexuelle Ausrichtung verborgen geblieben, weswegen für die Klägerin
auch eine Ehe habe arrangiert werden sollen. Bis zu ihrer Geburtstagsfeier Ende 2006 wäre es ihr
ohne Probleme möglich gewesen, im Verborgenen ihre Homosexualität zu leben. Auch das Erscheinen von Sicherheitsleuten an jenem Tag, dies als wahr unterstellt, sei lediglich durch die Beschwerde eines Nachbarn über zu laute Musik anlässlich ihrer Geburtstagfeier ausgelöst worden.
Gleichwohl habe die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Iran wegen ihrer ihre Identität prägenden Homosexualität im Falle der Entdeckung dieser Veranlagung eine menschenrechtswidrige Bestrafung durch Auspeitschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gemessen an diesen
Grundsätzen habe die Klägerin angesichts der dargestellten Rechtslage und Rechtspraxis gegenüber
Homosexuellen in Iran eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen.
Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften
• VG Dresden, Urteil vom 08.06.2007, Az.: A 14 K 30022/04
Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl gemäß
Art. 16a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG.
Nach den von ihr bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben sei sie
aus dem Iran weder vorverfolgt ausgereist, noch habe sie sich bei ihrer Ausreise in latenter Gefahr
politischer Verfolgung befunden. Mit ihrem Vorbringen bei der Anhörung beim Bundesamt, sie sei
mit der Situation in ihrem Heimatland unzufrieden, sie habe Bekleidungsvorschriften einhalten
müssen und sie habe nicht in Ruhe mit ihrem Ehemann ausgehen dürfen, mache sie kein asylrechtlich relevantes persönliches Verfolgungsschicksal geltend. Der Zwang zur Einhaltung der Bekleidungsvorschriften treffe in Iran alle Frauen und stelle für sich allein genommen ebenfalls noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.
112
2.20.
Kamerun
Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt, im Alltag genießen sie jedoch nicht die
gleichen Rechte.441
2.20.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kamerun insbesondere in Form von Zwangsheirat,
Kinderheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlungen, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Kamerun nicht sehr verbreitet. Sie kommt vereinzelt in einigen abgelegenen Regionen im äußersten Norden von Kamerun vor. In diesem Gebiet werden
Mädchen normalerweise vor dem Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Auch im Südwesten wird weibliche Genitalverstümmelung von mehreren
Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert; zum Teil auch an Erwachsenen nach der Geburt des ersten Kindes. Immigranten aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali
führen die weibliche Genitalverstümmelung auch in den großen Städten Douala und Yaoundé
durch. Unterschiedlichen Angaben zufolge wird Genitalverstümmelung bei drei bis 20 Prozent der
kamerunischen Frauen durchgeführt; eine verlässliche Statistik gibt es nicht. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Kamerun nicht verboten.442
Die besonders schwerwiegende Form der Infibulation wird in der Kajifu Region (Südwestregion)
praktiziert.443
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Im Norden von Kamerun ist die verbreitete Zwangsheirat junger Mädchen zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht durch
das traditionelle Recht faktisch ersetzt. Dies wird von den staatlichen Institutionen in der Regel to-
441
442
443
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009, Stand: Januar 2009, Gz.: 508-616.80/3 CMR
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009 a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135942.htm, abgerufen am 12.03.2010
113
leriert. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner
staatlichen Kontrolle.444
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Das U.S. Department of State stellt fest, dass Vergewaltigungen nach dem kamerunischen Gesetz
strafbar sind. Die Polizei und die Gerichte untersuchen und verfolgen diese Fälle in der Praxis jedoch kaum.445
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt, auch in Form von sexueller Gewalt, ist weit verbreitet. Ein Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.446
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen sind nach dem kamerunischen Strafgesetzbuch unter Männern und unter
Frauen strafbar (§ 347: sechs Monate bis fünf Jahre Haft und Geldstrafe in Höhe von $ 40 bis
$ 400). Es kommt jedoch nur selten (ein bis zwei Fälle pro Jahr) zu Verurteilungen, und zwar in
Verbindung mit anderen Straftaten (in der deutschen Terminologie "Erregung öffentlichen Ärgernisses" nach § 183a StGB, "Nötigung" nach § 240 StGB oder "Bestechung" nach § 344 StGB).447
Es ist zudem nicht üblich, dass Personen, gegen die wegen Vornahme homosexueller Handlungen
gem. Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzbuches ermittelt wird, mit einer Suchanzeige (Avis de
Recherches) gesucht werden.448 In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht. Fast alle gesellschaftlichen
Gruppen, auch die Kirche, setzen sich für ein strikteres Vorgehen der Regierung gegen Homosexuelle ein. Gesellschaftlich wird Homosexualität allgemein geächtet und verurteilt.449
444
445
446
447
448
449
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart vom 10.12.2009, Gz.: 508-516.80/46221
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009, a.a.O.
114
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Kamerun gilt als Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel. Zielstaaten des Handels mit kamerunischen Mädchen und Frauen, die als Zwangsprostituierte ausgebeutet werden, sind Südafrika und Europa.450
Viele kamerunische Kinder werden aus verschiedenen Regionen Kameruns (Adamaoua, Norden,
äußerster Norden und Nordwest) verschleppt und zu Kinderarbeit und Kinderprostitution in den
großen Städten von Kamerun (Yaoundé und Douala) gezwungen; häufig müssen sie auch zwangsweise als Hausangestellte arbeiten.451
2.20.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 9a K 4180/05.A
Die Rechtsprechung gewährt im Einzelfall Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen
einer drohenden Genitalverstümmelung: Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen drohe der Klägerin
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Verbringung nach Kamerun politische Verfolgung im
Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung sei dem kamerunischen Staat gegenwärtig als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen, obwohl er nicht ihr
Urheber sei. Zwar sei politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung. Der kamerunische
Staat setze die ihm verfügbaren Mittel zur Bekämpfung der Vornahme von Genitalverstümmelungen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls derzeit nicht zureichend und effektiv ein. Nach VG
Gelsenkirchen sei der kamerunische Staat nicht willens oder in der Lage, betroffenen Frauen und
Mädchen Schutz zu gewähren.
Zwangsverheiratung
• VG Kassel, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 K 156/09.KS.A
Nach Ansicht des VG Kassel hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltG wegen einer
beabsichtigten Zwangsverheiratung. Nach Feststellung des Gerichts sei die Klägerin bei einer
Rückkehr nach Kamerun vor erneut einsetzender Verfolgung hinreichend sicher. Die18-jährige
Klägerin sei auch zwischenzeitlich dem Alter für eine zwangsweise Verheiratung deutlich entwachsen.
450
451
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom
23.01.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O.
115
2.21.
Kenia
Kulturelle Normen, Praktiken und Traditionen diskriminieren Frauen.452 Das Gesetz stellt Frauen
und Männer gleich und verbietet ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die
Garantie der Nicht-Diskriminierung wird in der Verfassung jedoch dergestalt eingeschränkt, dass
sie unter anderem nicht in den Bereichen von Heirat, Scheidung und Erbschaft gilt. So werden
Frauen in den Bereichen Ehe, Eigentum und Erbschaft in vielfältiger Weise diskriminiert.453
2.21.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kenia insbesondere in Form von Zwangsheirat, Kinderheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
In verschiedenen ethnischen Gruppen ist Kinderheirat verbreitet. Der Marriage Act verbietet eine
Heirat im Alter von weniger als 16 Jahren. Der Mohammedan Marriage and Divorce Act erlaubt
muslimischen Mädchen eine Heirat ab der Pubertät.454 Das Gewohnheitsrecht und der Mohammedan Marriage and Divorce Act erlauben Polygamie.455 Frauen, die ihre Rechte (vor allem vor Gericht) durchzusetzen versuchen, werden von ihrer Familie und der Gemeinschaft geächtet und mitunter von betroffenen Männern mit Gewaltanwendung bedroht.456 In manchen Gemeinschaften
452
453
454
455
456
vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against
Women: Kenya, CEDAW/C/KEN/CO/6, 10.08.2007,
http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/N07/459/89/PDF/N0745989.pdf?OpenElement, abgerufen am
16.03.2009, S. 4;
UN ECOSOC, Consideration of reports submitted by states partys under article 16 and 17 of the Covenant,
Kenya, E/C.12/KEN/CO/1, 19.11.2008, Advance unedited version,
http://www2.ohchr.org/english/bodys/cescr/docs/E.C.12.KEN.CO.1_EN.pdf, abgerufen am 16.03.2009, S. 4
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Reports: Kenya, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135959.htm, abgerufen am 16.03.2010;
UN ECOSOC, Consideration of reports submitted by states partys under article 16 and 17 of the Covenant,
Kenya, a.a.O., S. 4;
Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, März 2003,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/kenya0303.pdf, abgerufen am 09.02.2009, S. 32, 49;
UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women:
Kenya, a.a.O., S. 2
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against
Women: Kenya, a.a.O., S. 9
vgl. Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S.
6, 32
116
wird das Levirat457 praktiziert, auch kommen andere Formen von Zwangsehen vor. Betroffen sind
meist, aber nicht nur, arme, ungebildete Frauen; auch besser gestellte Frauen werden manchmal
Opfer derartiger Praktiken.458 Die Eigentumsrechte einer Frau sind eng verbunden mit der Einrichtung des Levirats. So können viele Frauen nach dem Tod ihres Mannes nur dann in ihrem Haus oder
auf ihrem Land bleiben, wenn sie selbst „vererbt“ oder rituell „gereinigt“ wurden. Auf Witwen wird
sozialer Druck ausgeübt, sich der Praxis zu unterziehen. Weigert sich eine Frau, drohen ihr der Verlust ihres Besitzes und soziale Ächtung.459
Gewalt in der Familie
Gewalt gegen Frauen und Kinder ist nach wie vor weit verbreitet, ebenso die Straflosigkeit im Zusammenhang mit Taten in diesem Bereich.460 Gesetze kriminalisieren unter anderem Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, werden jedoch nur beschränkt umgesetzt. Vergewaltigungen werden häufig nicht angezeigt. Ursachen liegen darin, dass in der kenianischen Kultur vermieden wird,
öffentlich über sexuelle Fragen zu reden, dass Opfer Vergeltungsmaßnahmen fürchten, dass die
Polizei nur zögerlich einschreitet, dass Ankläger schlecht ausgebildet sind und dass Ärzte nicht verfügbar sind, die medizinische Belege für eventuelle Taten beibringen könnten. Häusliche Gewalt ist
ein ernstes und weit verbreitetes Problem, das in der Gesellschaft und vor Gericht häufig nicht beachtet wird. Ein Gesetz, das Vergewaltigung in der Ehe verbietet, besteht nicht. Die Polizei ermittelt
in Fällen häuslicher Gewalt im Allgemeinen nicht.461
Weibliche Genitalverstümmelung
In Kenia gibt es Hinweise auf einen Rückgang der Beschneidungsraten.462 Genitalverstümmelung
wird insbesondere in ländlichen Gegenden jedoch weiterhin praktiziert.463 Landesweit ist etwa ein
Drittel bis die Hälfte der Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen.464 Die Opfer
457
458
459
460
461
462
463
464
Ein Bruder oder anderer Verwandter des Verstorbenen heiratet („erbt“) die Witwe. Die Praxis kommt insbesondere, aber nicht nur, bei Luo und Luhya vor. Siehe Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s
Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S. 12f
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S.
12f, 16ff, 24ff
vgl. UN CAT, Consideration of reports submitted by states partys under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Advance unedited version, CAT/C/KEN/CO/1, 21.11.2008,
http://www2.ohchr.org/english/bodys/cat/docs/CAT.C.KEN.CO.1.pdf, abgerufen am 16.03.2009, S. 9
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Bundesamt (Hrsg.): Weibliche Genitalverstümmelung, Nürnberg, November 2007, zitiert nach: Frauen- und
Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat präsentiert Studie über Genitalverstümmelung in Österreich,
stopfgm.net vom 30.08.2006, http://www.stopfgm.net/dox/060830_ots_studie%20fgm_bmgf.pdf, abgerufen am
16.05.2007
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. UK Home Office, Female Genital Mutilation (FGM), 20.06.2008, http://www.ecoi.net/file_upload
/1504_1224004793_africa-fgm-080708.pdf, abgerufen am 02.03.2009, S. 34, nach Female Genital Mutilation –
A Guide to Laws and Policies Worldwide
117
werden meist in jungen Jahren beschnitten. Nur vier der 42 ethnischen Gruppen Kenias (Luo, Luhya, Teso und Turkana) praktizieren Genitalverstümmelung traditionell nicht. Diese vier Ethnien
machen zusammen fast ein Viertel der Bevölkerung aus. Besonders weit verbreitet ist die Praxis
unter den Somali, Kisii, Kuria und Maasai (90 Prozent). Einige Kirchen und Nichtregierungsorganisationen gewährten Mädchen Schutz, die wegen drohender Genitalverstümmelung von zu Hause
flohen.465 Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für Frauenrechte und vor allem gegen
die Zwangsbeschneidung von Mädchen ein.466 Als Alternative zur Genitalverstümmelung führten
verschiedene Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen wie Maendeleo ya Wanawake Initiationsriten ein, die ohne eine Beschneidung auskommen.467 Nach wie vor werden viele Mädchen, die
sich gegen eine Beschneidung wehren, sozial geächtet. 468 Medien berichteten von einer Diskriminierung nicht beschnittener Jungen.469 Nach dem Children's Act von 2002 (nach anderen Quellen
von 2001470) ist die Beschneidung von Mädchen bis 18 Jahren471 verboten.472 Das Gesetz gegen
Beschneidung wird nur langsam umgesetzt.473 Die Beschneidung von Frauen ab einem Alter von
über 18 Jahren ist legal.474 Die verbotene Mungiki-Sekte, deren Mitglieder der Ethnie der Kikuyu
angehören, fordert die Rückkehr zu afrikanischen Traditionen und erklärt die Genitalverstümmelung zur Pflicht.475
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Verboten sind der Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung sowie der Menschenhandel
mit Kindern. Kenia ist Herkunfts-, Transit und Zielland für Menschenhandel mit Männern, Frauen
und Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch
465
466
467
468
469
470
471
472
473
474
475
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 17.09.2008, Gz.: 508-516.80/45702
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.;
Mehr als 300 kenianische Mädchen fliehen vor Zwangsbeschneidung, dpa vom 04.12.2008, 09.24 h
vgl. Mehr als 300 kenianische Mädchen fliehen vor Zwangsbeschneidung, a.a.O.
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against
Women: Kenya, a.a.O., S. 2;
UN CRC, Consideration of reports submitted by states partys under article 44 of the Convention, Concluding observations: Kenya, CRC/C/KEN/CO/2, 19.06.2007,
http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/G07/425/08/PDF/G0742508.pdf?OpenElement, abgerufen am
16.03.2009, S. 3
vgl. IRB, Responses to Information Requests, Kenya: The practice of female genital mutilation (FGM); the
prevalence of FGM among specific ethnic groups; state protection available to victims (2005 - October 2007),
KEN102625.E, http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=451529, abgerufen
am 09.03.2009
vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 02.04.2007, Gz.: 508-516.80/45043
vgl. Equality Now Calls on Kenyan Government to Stopp Mass Female Genital Mutilation in Marakwet,
http://www.feminist.com/violence/spot/fgmkenya.html, abgerufen am 03.03.2009
vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against
Women: Kenya, a.a.O., S. 4
vgl. Kenias Polizei jagt die brutalen Anhänger der Genitalverstümmelung, FR vom 26.03.2002
118
gibt es landesinternen Menschenhandel mit Kindern, die als Haushaltshilfen, im Straßenverkauf, in
der Landwirtschaft oder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung eingesetzt werden. Zielregionen
des Menschenhandels mit Kenianern sind der Mittlere Osten, andere afrikanische Staaten, Europa
und Nordamerika. Kenia ist eine Zwischenstation für den Handel mit Frauen aus China, Indien und
Pakistan in die Prostitution nach Europa. Auch dürften Opfer des Menschenhandels in Nairobi sexuell ausgebeutet werden. Für den Handel mit Menschen aus Äthiopien und Somalia ist Kenia Zielund Transitland.476
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Auf die sexuelle Orientierung zielende Diskriminierung ist häufig und weit verbreitet. Homosexuelles Verhalten ist unter Strafe gestellt. Zu Strafverfolgungen kommt es sehr selten. Im Jahr 2009
wurden keine entsprechenden Fälle bekannt.477
2.22.
Kongo (Demokratische Republik)
Die neue Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Im Alltag sind Frauen allerdings bislang nicht gleichgestellt.478
2.22.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kongo insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Kinderheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller
Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in der DR Kongo nicht durch Gesetz verboten.479 Laut
Angabe des Auswärtigen Amtes kommt Genitalverstümmelung bei Frauen, soweit bekannt, nur bei
Ethnien an der sudanesischen Grenze vor. Mangels zuverlässiger Zahlen ist eine Quantifizierung
bisher nicht möglich. In diesen Gebieten besteht faktisch keine Staatsgewalt, die Gegenmaßnahmen
476
477
478
479
vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, Kenia, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand:
17.02.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kenia/Sicherheitshinweise.html,
abgerufen am 17.02.2010;
USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratische Republik
Kongo (Stand: Februar 2009) vom 14.05.2009, Gz.: 508-516.80/3 COD
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Democratic Republic of the Congo vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135947.htm, abgerufen am 15.03.2010
119
ergreifen könnte.480 Das U.S. Department of State berichtet unter Berufung auf die WHO, dass
abgelegene Gruppen im Norden Genitalverstümmelung praktizieren würden und etwa 5 Prozent der
Frauen und Kinder hiervon betroffen seien.481
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Gemäß dem „Child Protection Act“ von 2009 sind Heiraten von Kindern unter 18 Jahren verboten.482 Laut Angabe des U.S. Department of State kommen jedoch Heiraten von Mädchen im Alter
von 13 Jahren vor. Mitgiftzahlungen werden vor allem bei Heiraten geleistet, bei denen ein Ehepartner noch nicht das heiratsfähige Alter besitzt. In einigen Fällen verheiraten Eltern eine Tochter
gegen ihren Willen, um eine Mitgiftzahlung zu erhalten oder um mit dem Geld die Mitgiftleistung
bei Heirat des Sohnes finanzieren zu können. Das Gesetz gegen die sexuelle Gewalt von 2006 stellt
die Zwangsheirat unter Strafe. Den Eltern droht als Strafe bis zu 12 Jahre Schwerarbeit und eine
Geldstrafe in Höhe von 92.500 kongolesischer Franc (CDF) (etwa 80 Euro). Ist das Kind unter 15
Jahre, verdoppelt sich die Strafe. Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen der
Zwangsheirat lagen für das Jahr 2008 nicht vor.483 Das Auswärtige Amt berichtet, dass die
Zwangsverheiratung durch die Eltern bzw. den Familienrat vor allem auf dem Lande praktiziert
werde und es praktisch keine Ausweichmöglichkeiten gebe.484
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Im Januar und Februar 2009 fand in der ostkongolesischen Provinz Nord-Kivu eine fünfwöchige
gemeinsame ruandisch-kongolesische Militäroperation („Umoja Wetu“) gegen die ruandische HutuRebellenorganisation FDLR statt. Von März 2009 bis Ende des Jahres schloss sich hieran in den
Provinzen Nord- und nun auch Süd-Kivu eine von der kongolesischen Regierungsarmee (FARDC)
mit Unterstützung der UN Friedensmission MONUC durchgeführte weitere Militäroperation („Kimia II“) gegen die FDLR an. Im Gefolge dieser Militäroperationen kam es u.a. zu einer Vielzahl
von Vergewaltigungen seitens der Kampfparteien gegenüber der Zivilbevölkerung. So berichtet
HRW im Dezember 2009, dass die FDLR seit dem im Januar 2009 erfolgten Beginn der Militäroperationen gegen die FDLR vorsätzlich sexuelle Gewalt als Kriegswaffe gegen die Zivilbevölkerung
einsetzt, um diese für die Militäroperationen zu bestrafen. So haben sich seit Januar 2009 die Fälle
von Vergewaltigung in vielen Konfliktgebieten im Vergleich zu 2008 verdoppelt oder verdreifacht.
Nach Angaben der für die Koordination der Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Gewalt im
480
481
482
483
484
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. United Nations Human Rights Council, Second joint report of seven United Nations experts on the situation
in the Democratic Republic of the Congo, Ziffer 32, Az.: A/HRC/13/63vom 08.03.2010,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/retrieveattachments?openagent&shortid=EGUA83DNLM&file=Full_Report.pdf, abgerufen am 15.03.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
120
Kongo zuständigen UN-Agentur UNFPA (United Nations Population Fund) wurden in den beiden
Kivu-Provinzen zwischen Januar und September 2009 insgesamt 7.540 neue Fälle von Vergewaltigungen registriert, begangen in 90 Prozent der Fälle durch „bewaffnete Männer“.485 Die meisten
der betroffenen Frauen und Mädchen wurden massenvergewaltigt, manche so gewaltsam, dass sie
später starben. Viele Frauen und Mädchen wurden Wochen oder Monate von der Regierungsarmee
oder der FDLR als Sexsklaven gefangen gehalten und während dieser Zeit mehrfach vergewaltigt.486 Nach eigenen Untersuchungen von HRW erfolgten über die Hälfte der im Nord-Kivu erfolgten Vergewaltigungen durch Regierungssoldaten.487
Seit September 2008 kommt es in den Distrikten Haut-Uele und Bas-Uélé der im Nordosten des
Kongo gelegenen Provinz Orientale zu schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Vergewaltigungen, gegenüber Zivilisten durch Angehörige der Rebellenorganisation LRA (Lord’s Resistance Army). Einige der von der LRA getöteten Frauen wurden vorher vergewaltigt. Gleichzeitig
kommt es aber auch durch Soldaten der Regierungsarmee, die die Zivilbevölkerung schützen soll,
zu Vergewaltigungen488
Laut HRW stiegen zwar 2009 die Fälle sexueller Gewalt, die vor ein Militärgericht gebracht wurden, an, jedoch wurden nur vier Offiziere zur Rechenschaft gezogen.489
Vergewaltigung ist in der DR Kongo gesetzlich verboten. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre.490
Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte sind häufig und nicht auf die Ostprovinzen beschränkt.491 UNFPA berichtet, dass 2008 landesweit 15.996 Fälle sexueller Gewalt, davon 4.820 im
Süd-Kivu registriert wurden. Wenn auch viele der Taten sexueller Gewalt von bewaffneten Akteuren (Sicherheitskräften, bewaffneten Gruppen) begangen werden, so gehören in nicht geringer Zahl
und in zunehmenden Maße auch Zivilisten, nicht nur in Konfliktgebieten, sondern auch in anderen
Regionen, zu den Tätern. Von Menschenrechtsorganisationen wird die kongolesische Regierung
kritisiert, dass sie es versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, insbesondere höherrangige Offiziere, die für Vergewaltigungen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. So wurden von
485
486
487
488
489
490
491
vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 46, 47 und
72, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010
vgl. HRW, UN: Act to End Atrocitys in Eastern Congo vom 13.12.2009,
http://www.hrw.org/en/news/2009/12/12/un-act-end-atrocitys-eastern-congo?print, abgerufen am 01.02.2010
vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 46 und 47,
http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010
vgl. United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo und Office of the High
Commissioner for Human Rights, Summary of fact finding missions on alleged human rights violations committed by the Lord’s Resistance Army (LRA) in the districts of Haut-Uélé and Bas-Uélé in Orientale province of the
Democratic Republic of Congo von Dezember 2009, Ziffer 3, 4 und 6,
http://monuc.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=DW0xalYdLPc%3D&tabid=2615&mid=3853, abgerufen am 01.02.2010
vgl. Human Rights Watch World Report - Democratic Republic of Congo vom 20.01.2010,
http://www.hrw.org/en/world-report-2010/democratic-republic-congo?print, abgerufen am 01.02.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
121
14.200 Vergewaltigungsfällen, die in der Provinz Süd-Kivu zwischen 2005 und 2007 registriert
wurden, lediglich 287 (2 Prozent) vor Gericht gebracht.492
Als Hauptgrund für die vorkommende sexuelle Gewalt gegen Frauen wird die weitgehende Straflosigkeit der Tat angesehen. Die meisten Opfer haben nicht genügend Vertrauen in das Justizsystem,
um den Rechtsweg zu beschreiten oder befürchten selbst weiter erniedrigt oder Opfer möglicher
Vergeltungsmaßnahmen zu werden. Zudem ist es üblich, dass Vergewaltigungsopfer seitens ihrer
Familienangehörigen unter Druck gesetzt werden über die Tat zu schweigen, um das Ansehen des
Opfers und seiner Familie nicht zu beschädigen. Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind
einem enormen sozialen Stigma ausgesetzt. Nach einem sexuellen Übergriff werden junge Frauen
und Mädchen oft als nicht mehr heiratsfähig angesehen und verheiratete Frauen werden häufig von
ihren Männern verlassen. In manchen Familien werden die Opfer einer Vergewaltigung gezwungen
den Vergewaltiger zu heiraten oder auf eine strafrechtliche Verfolgung im Gegenzug für eine Geldoder Sachleistung seitens des Vergewaltigers zu verzichten.493 Auch das Auswärtige Amt berichtet,
dass Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert werden, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt
werden. Staatlichen Schutz gegenüber sexuellen Übergriffen gibt es im Kongo fast nirgends.494
Gewalt in der Familie
Von häuslicher Gewalt sind Frauen landesweit betroffen. Statistiken über das Ausmaß liegen nicht
vor. Obwohl im Gesetz der Tatbestand des Übergriffs („assault“) ein Verbrechen darstellt, gibt es
keine speziellen Vorschriften zur Ahndung von Misshandlungen durch den Ehegatten. Die Polizei
mischt sich in häusliche Streitigkeiten nur selten ein. Berichte über ein Tätigwerden der Justizbehörden in Fällen häuslicher Misshandlung liegen nicht vor.495
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung(Homosexualität)
Homosexualität oder homosexuelle Handlungen sind im kongolesischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine Bestrafung als Verstoß gegen die Sittlichkeit gem. Art. 168
Code pénal kommt zumindest dann in Betracht, wenn betreffende Handlungen unter Anwendung
von Gewalt, aufgrund von Täuschung oder durch Bedrohung begangen werden. Entsprechende Verfahren hierzu sind jedoch nicht bekannt. Offen gelebte Homosexualität wird in der kongolesischen
Gesellschaft nicht akzeptiert.496 Das U.S. Department of State berichtet, dass Personen, die ihre
Homosexualität öffentlich zur Schau stellen, gemäß den Vorschriften über den Anstand in der Öffentlichkeit des Strafgesetzbuches und den im Gesetz über sexuelle Gewalt von 2006 enthaltenen
492
493
494
495
496
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
122
Bestimmungen verfolgt werden. Homosexualität stelle weiterhin ein kulturelles Tabu dar. Hinsichtlich des Berichtzeitraums 2009 gebe es aber keine Berichte über Misshandlungen Homosexueller
durch die Polizei oder dass die Polizei stillschweigend Gewalt gegen sie geduldet hätte.497
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Die DR Kongo ist ein Ausgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel von Männern,
Frauen und Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit oder der sexuellen Ausbeutung.498 Ein Großteil
des Menschenhandels erfolgt innerhalb der DR Kongo in den von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten im Ostkongo durch die verschiedenen bewaffneten Gruppen, die nicht der Kontrolle
durch die Regierung unterliegen. So berichtet das U.S. Department of State, dass insbesondere die
in den ostkongolesischen Provinzen Süd- und Nord-Kivu aktiven Milizen FDLR (Democratic
Forces for the Liberation of Rwanda), CNDP499 (National Congress for the Defense of the People)
und verschiedene örtliche Mai-Mai-Milizen sowie die in der nordöstlichen Provinz Orientale aktive
ugandische Rebellenorganisation LRA (Lord’s Resistance Army) kongolesische Männer, Frauen
und Kinder entführen und zwangsrekrutieren, damit diese ihnen als Kämpfer, Arbeiter, Träger,
Hausbedienstete, und Sexsklaven dienen.500 So wurden beispielsweise von der LRA zwischen September 2008 und Juni 2009 über 1.400 Personen entführt, darunter mindestens 630 Mädchen und
Jungen sowie mehr als 400 Frauen. Einige der Entführten wurden hingerichtet oder gelten als vermisst. Während ihrer Gefangenschaft mussten die Entführten Zwangsarbeit auf Feldern verrichten,
sie wurden gezwungen gestohlene Waren oder persönlichen Besitz der LRA-Kämpfer zu tragen
oder sie wurden als Kämpfer in die LRA rekrutiert. Frauen wurden gezwungen LRA Mitglieder zu
heiraten und/oder sexuelle Sklavendienste zu leisten.501 Hinsichtlich der FDLR berichtet HRW,
dass vielfach Zivilisten mit Waffengewalt gezwungen wurden, geraubte Waren in die FDLR-Lager
zu transportieren. Zahlreiche Frauen wurden von den Rebellen entführt und mussten in den FDLRLagern als Sexsklaven dienen. Aber auch von kongolesischen Regierungssoldaten wurden Hunderte
Zivilisten u.a. gezwungen, Waffen und Gepäck zu tragen. Einige von ihnen wurden getötet, weil sie
sich weigerten, andere starben, weil die zu tragenden Güter zu schwer waren. Zudem entführten
497
498
499
500
501
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through
C– Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm,
abgerufen am 02.02.2010
Anm.: Die Rebellenorganisation CNDP wurde im Januar 2009 in die Regierungsarmee integriert
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through
C– Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm,
abgerufen am 02.02.2010
vgl. United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo und Office of the High
Commissioner for Human Rights, Summary of fact finding missions on alleged human rights violations committed by the Lord’s Resistance Army (LRA) in the districts of Haut-Uélé and Bas-Uélé in Orientale province of the
Democratic Republic of Congo von Dezember 2009, Ziffer 3,
http://monuc.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=DW0xalYdLPc%3D&tabid=2615&mid=3853, abgerufen am 01.02.2010
123
auch die Regierungssoldaten Frauen und Mädchen, um sie Wochen oder Monate als Sexsklaven zu
halten.502 Laut Angabe der im Kongo stationierten UN-Friedensmission MONUC ermöglichte sie
2009 die Freilassung von 2.284 Kindern aus den verschiedenen bewaffneten Gruppen.503
Ferner werden in den beiden Kivu-Provinzen eine beträchtliche Zahl von Männern und Kindern mit
Gewalt sowohl durch bewaffnete Gruppen wie auch durch die Regierungsarmee gezwungen, in den
dortigen Minen zu arbeiten. Kongolesische Mädchen werden von lose organisierten Netzwerken,
Banden und Madams gezwungen u.a. in Bergbaugebieten oder auf Märkten als Prostituierte zu arbeiten. Innerhalb des Kongo werden Frauen und Kinder als Hausbedienstete Opfer des Menschenhandels. In kleiner Anzahl werden sie auch nach Südafrika, in die Republik Kongo oder nach Europa verbracht, wo sie sexuell ausgebeutet werden.
Laut U.S. Department of State verbieten die bestehenden Gesetze nicht alle Formen des Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit. Jedoch verbietet das „Sexual violence statute“ von 2006
den Menschenhandel aus sexuellen Gründen, Kinder- und Zwangsprostitution sowie Zuhälterei. Die
Strafen hierfür betragen zehn bis zwanzig Jahre Gefängnis. Der im Januar 2009 in Kraft getretene
„Child Protection Code” verbietet den Handel mit Kindern und deren gewerbliche sexuelle Ausbeutung. Die Strafen hierfür betragen fünf bis zwanzig Jahre Gefängnis. Ferner verbietet das Gesetz
die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die Regierungsarmee, bewaffnete Gruppen
und die Polizei.
Der Regierung fehlt es aber an einer genügenden finanziellen, technischen und personellen Ausstattung, um den Verbrechen des Menschenhandels effektiv zu begegnen. Das Militär ist nicht einmal in der Lage, die von seinen Angehörigen begangenen Verletzungen auf dem Gebiet des Menschenhandels zu verhindern. Bisher kam es erst zu zwei Verurteilungen von Militärangehörigen
wegen der illegalen Rekrutierung von Kindern.504
502
503
504
vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 75, 76, 87
und 107, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010
vgl. UN Security Council, Thirtieth report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission
in the Democratic Republic of the Congo vom 04.12.2009, Az.: S/2009/623, Ziffer 73,
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3CF6E4FF96FF9%7D/DRC%20S2009623.pdf, abgerufen am 15.03.2010
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through
C – Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009/123135.htm,
abgerufen am 02.02.2010
124
2.22.2.
Rechtsprechung
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
• VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2009, Az.: W 3 K 06.30121
Das Gericht gewährte der Klägerin Flüchtlingsschutz nach§ 60 Abs 1 AufenthG. Nach Überzeugung der Gerichts habe die Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme und Aktivitäten (Flugblattverteilung)
anlässlich einer 2005 erfolgten Demonstration der oppositionellen Partei UDPS in Kinshasa sowie
aufgrund der glaubhaft gemachten Schläge und sexuellen Misshandlungen, auch in Form von Vergewaltigungen, während bzw. nach ihrer Inhaftierung die DR Kongo vorverfolgt verlassen. Die
Antragstellerin sei nach Überzeugung des Gerichts - auch unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten für die UDPS - bei einer Rückkehr in die DR Kongo vor einer erneuten
Verfolgung nicht hinreichend sicher.
2.23.
Kosovo
Eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Akteure findet in Kosovo nicht statt. Laut Verfassung verfügen Frau und Mann über die gleichen bürgerlichen und zivilen Rechte. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Auch im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau postuliert. Nach Art. 6 des Gesetzes für die
Gleichberechtigung von Mann und Frau ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt,
dennoch ist die Gleichberechtigung von Frauen im Alltagsleben noch nicht verwirklicht. Bedingt
durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sind Frauen in der patriarchalischen Gesellschaft Kosovos – ungeachtet aktueller Gleichstellungsbemühungen –noch stark wirtschaftlich
und sozial benachteiligt. So werden z.B. Frauen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Familien- und Erbrecht gegenüber Männern benachteiligt.505 Die Regeln des albanischen Gewohnheitsrechts (Kanun), wonach die Frauen vollständig von ihren Eltern oder Ehemännern abhängig
waren, prägen in abgeschwächter Form auch noch heute das Denken von Teilen der kosovo-albanischen Bevölkerung, vorwiegend in ländlichen und abgelegenen Gebieten.506
505
506
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom
19.10.2009 (Stand: September 2009), Gz.: 508-516.80/3 KOS
vgl. BAMF, Serbien und Montenegro /Kosovo, Frauen im Kosovo, Mai 2006
125
2.23.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kosovo insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Ehrentötungen, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Vergewaltigung
In Kosovo kam es im Laufe des Konfliktes (1998/1999) auch zu Vergewaltigungen als Mittel der
Kriegsführung bzw. der ethnischen Vertreibung durch Angehörige der serbischen Sicherheitskräfte. Wie viele Frauen vergewaltigt wurden, ist bis heute aufgrund der Tabuisierung des Themas
unklar. Internationale Organisationen sprachen nach der NATO-Intervention von Zehntausenden
Vergewaltigten. Diese Zahlen konnten bis jetzt noch nicht bestätigt werden und es bestehen Zweifel, ob die genaue Anzahl der vergewaltigten Frauen jemals zu beziffern sein wird.
In Einzelfällen kommt es auch heute noch zu Vergewaltigungen aus nationalistischen und extremistischen Motiven durch private Dritte.
Vergewaltigung ist in Kosovo noch immer ein Tabuthema und wird daher selten zur Anzeige gebracht. 2009 wurden 42 Fälle von Vergewaltigung den „police rape units“ der Polizei gemeldet.
Laut dem Justizministerium hat die Victim, Advocacy and Assistance Division in 31 Fällen Hilfestellungen geleistet.507
Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet, kulturell akzeptiert und wird aus
Angst vor Repressalien oder fehlender sozialer Unterstützung immer noch selten zur Anzeige gebracht, obwohl sich allmählich ein Bewusstseinswandel abzeichnet. Aus dem Familiennetz ausbrechende oder ausgestoßene Frauen können in Einzelfällen massiven Bedrohungen bis hin zur
körperlichen Gewalt ausgesetzt sein. Schikanen und Repressalien nach einer Scheidung können
soweit gehen, dass die persönliche Bewegungsfreiheit einer Frau aus Angst vor Vergeltung und
Rache durch den ehemaligen Mann effektiv eingeschränkt ist. Generell wird von Frauen erwartet,
dass sie entweder in der Familie ihres Mannes oder in der Herkunftsfamilie leben.
Häusliche Gewalt und auch Vergewaltigung in der Ehe sind unter Strafe gestellt.508 Häusliche Gewalt wird mit Haft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz der Opfer wie das Verbot, sich den betroffenen Frauen zu nähern. Es existieren
Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie An507
508
vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2009, March 11, 2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136039.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. UNMIK Regulation 2003/12 On Protection against Domestic Violence; UNMIK Regulation 2003/1 On the
Law Applicable in Kosovo Law on Crimes Related to Sexual Violence
126
laufstellen bei Gericht und einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen (z.B. NORMA, eine
Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt).
Innerhalb des Justizwesens gibt es eine Victim, Advocacy and Assistance Division, die 2008 in 446
Fällen und 2009 in 636 Fällen von häuslicher Gewalt Hilfestellungen gegeben hat. Zwischen Januar
und November 2009 wurden 856 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht.509 Aus dem
Bericht der Ombudsperson aus 2008510geht noch hervor, dass die Behörden auf Anzeigen häufig
ungenügend und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht genügend beachtet wird,
bzw. dass Vorfälle häuslicher Gewalt meist den zuständigen Behörden gar nicht gemeldet werden.
Für den Berichtszeitraum 2009 liegen dem US Departement of State aber keine Berichte mehr vor,
dass die Polizei auf entsprechende Anzeigen nicht adäquat reagiert.511
Mittlerweile sind in Kosovo ca. 40 NGOs tätig, die hilfebedürftigen Frauen und deren Kindern Unterstützung in allen Formen anbieten. Hotlines, die 24 Stunden am Tag besetzt sind, gibt es in
Pristina, Gniljane, Pec, Prizren und Mitrovica. Außerdem gibt es sechs Schutzhäuser für Opfer von
Gewalt. Allerdings ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë und Pec auf drei
Monate beschränkt. Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum
hinaus erfolgen. Das Ministerium für Soziales hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt dann sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit,
wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. In den meisten Regionen und in
vielen Gemeinden gibt es aber keine sicheren Unterbringungsmöglichkeiten. Auch das Auswärtige
Amt räumt ein, dass „effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht“.512
Ehrentötungen
Frauen können von Tötungen zur Wiederherstellung der Ehre betroffen sein. Die archaischen Verhaltensmuster und Ehrbegriffe sind noch immer lebendig. Die Ehre der Frau ist Bestandteil der Ehre
des Mannes, d.h. seine Ehre hängt unmittelbar von dem Verhalten der ihm anvertrauten Ehefrau,
Schwestern, Töchter ab (Virginität, Treue, Schamhaftigkeit). Es kommen aber nur wenige Fälle
solcher Handlungen vor und werden für die heutige Situation im Allgemeinen verneint.
Zwangsverheiratungen
Zwangsverheiratungen aufgrund fehlender Möglichkeit, aus dem Eheanbahnungsprozess auszubrechen, können vorkommen. Heiraten werden nach wie vor häufig von den Eltern oder anderen
Verwandten vermittelt. Im Juni 2004 trat das „Law on Gender Equality” in Kraft, das die Gleich-
509
510
511
512
vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2008, February 25, 2009 and March 11, 2009
vgl. Ombudsperson Institution in Kosovo, Eighth Annual Report 2007-2008, 21. Juli 2008,
http://www.ombudspersonkosovo.org/?cid=2,74. abgerufen am 02.02.2010
vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2009, March 11, 2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), a.a.O.
127
stellung von Frau und Mann postuliert. Danach sind zum Beispiel auch Zwangsverbindungen ungültig und strafbar.513
Menschenhandel
Kosovo gilt heute als ein Dreh- und Angelpunkt für Drogen- und Menschenhandel. Seit dem Krieg
ist eine Zunahme zu verzeichnen und auch albanische Frauen und Mädchen werden vermehrt in die
Sklaverei verkauft und zur Prostitution gezwungen. Berichte zufolge werden in jüngster Zeit zunehmend Roma Mädchen zum Betteln genötigt.514 Viele werden in die Prostitution durch falsche
Ehe- und Arbeitsversprechen gelockt, durch Gewalt gefügig gemacht oder auch gekidnappt. Das
typische Profil einer gehandelten albanischen Frau ist das einer jungen, unverheirateten Frau, die
durch Familienmitglieder - häufig ihren Verlobten - mit Ehe- oder/und Arbeitsversprechen ins Ausland gebracht wurde. Einige Untersuchungen zeigen, dass bis zu 80% der Mädchen unter 18 Jahre
sind.515
Seit April 2004 gelten ein neues modernes Strafgesetz und eine neue Strafprozessordnung. Danach
sind u.a. auch Zwangsprostitution, Versklavung und Menschenhandel unter Strafe gestellt. Im Mai
2005 nahm die Regierung außerdem einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels an.
In Zusammenarbeit mit NGOs und IOM haben die Behörden seit 2008 ihre Präventionsbemühungen verbessert. Die Regierung unterstützt verschiedene Kampagnen (Hotlines, Schutzhäuser). 2009
wurden immerhin rund 100 Verdächtige vor Gericht gestellt. Nach wie vor gilt aber insbesondere
das Justizwesen als schwach und instabil und die Kriminalitätsbekämpfung als mangelhaft. Korruption ist weit verbreitet und auch die rechtsstaatlichen Strukturen haben die Clanstrukturen bislang nicht verdrängen können. Es wird vermutet, dass häufig kosovarische Amtspersonen und ehemalige Mitglieder der albanischen Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) in die organisierte Kriminalität verwickelt sind.516
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen werden strafrechtlich nicht verfolgt,
werden aber von der Gesellschaft grundsätzlich nicht toleriert. Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft tabuisiert. In Einzelfällen kann das öffentliche Bekenntnis oder das öffentliche Eintreten dafür zu Übergriffen durch Dritte führen, die nicht immer mit der gebotenen Intensität
polizeilich verfolgt werden.
513
514
515
516
vgl. UNMIK Regulation 2004/18 Law On gender equality in Kosovo
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009, June 2009
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 10.02.2010
vgl. UNDP, Trafficking in Human Beings in Southeastern Europe 2004,
http://www.unicef.org/ceecis/Trafficking.Report.2005.pdf, abgerufen am 10.02.2010
vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, Die Balkan Mafia, Dezember 2007 http://www.swpberlin.org/common/get_document.php?asset_id=4575, abgerufen am 10.02.2010
128
2.23.2.
Rechtsprechung
Vergewaltigung
• VG Saarland, Urteil vom 13.05.2009, 10 K 1067/08
Kein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die behauptete Gefährdung (Vergewaltigung und anschließende Todesdrohung), auch wenn ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterstellt
werde, werde nicht als wahrscheinlich angesehen. Im Übrigen sei von der Schutzfähigkeit und
Schutzwilligkeit der in Kosovo vorhandenen staatlichen und internationalen Organe hinsichtlich der
Verhinderung des von den Klägerinnen befürchteten kriminellen Unrechts auszugehen.
• VG Darmstadt, Urteil vom 05.03.2008, 1 E 2422/06.A (3)
Die Klägerin habe wegen ihrer türkischen Volkszugehörigkeit, aber auch in Anknüpfung an ihr Geschlecht, individuelle politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlitten. Die
Klägerin sei Opfer mehrmaliger Vergewaltigungen durch extremistische albanische Männer gewesen. Ein effektiver Schutz durch die Behörden wäre nicht zu erwarten.
Zwangsverheiratung
• VG München, Urteil vom 07.02.2008, M 2K 06.50602
Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. VII AufenthG. Die Klägerin (Roma), welche von ihren Eltern zwangsverheiratet werden sollte, habe ihr Elternhaus verlassen und sei in der Folgezeit mehrmals vergewaltigt worden. Seitdem leide sie an erheblichen psychischen Problemen.
Verstoßung durch die Familie wegen eines unehelichen Kindes
• VG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2006, 12 A 3777/04
Das VG gewährte ein Abschiebungshindernis im Fall einer alleinstehenden jungen Frau mit unehelichem Kleinkind, die wegen ihres unehelichen Kindes von der Familie verstoßen worden war. Für
die Frau bestehe keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen oder auch nur eine Unterkunft
zu finden, da sie keinerlei Unterstützung durch ihre Verwandtschaft mehr zu erwarten habe. Selbst
bei Bezug von Sozialhilfe werde sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über Mittel für eine
ausreichende Grundversorgung verfügen.
Zwangsprostitution
• VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008, A 11 K 6398/07
Das VG gewährte einer der Volksgruppe der Ashkali angehörenden alleinerziehenden Mutter und
ihren vier Kindern ohne verwandtschaftliche Beziehungen in Kosovo ein Abschiebungsverbot. Es
bestehe für die Ast. keine Chance das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Selbst bei Erhalt von Sozialhilfe würde dies ihr wirtschaftliches Überleben nicht ge129
währleisten. Zudem drohe der Mutter die konkrete Gefahr Opfer von Zwangsprostitution zu werden.
2.24.
Libanon
Die Lebenssituation der Frauen im Libanon ist im Allgemeinen besser als die der Frauen in anderen
arabischen Ländern; nach Art. 7 der libanesischen Verfassung sind alle Bürger nach dem Gesetz
gleich. Die Frauen besitzen seit 1953 das aktive und passive Wahlrecht. Die meisten Frauen erhalten eine gute Erziehung, mehr als die Hälfte aller Universitätsstudenten sind weiblich. Libanon hat
das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women - CEDAW)
im April 1997, allerdings mit Vorbehalten, ratifiziert. Das nationale Komitee für die Angelegenheiten libanesischer Frauen, ein Komitee der Regierung, bemüht sich um eine volle Gleichberechtigung der Frauen. Im Libanon haben sich auch zahlreiche Frauenorganisationen gebildet, die sich
mit dem Thema beschäftigen. Frauen sind jedoch im gesellschaftlichen und politischen Leben weiterhin unterrepräsentiert (unter den 128 Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Frauen, im Kabinett zwei Ministerinnen). Ihre Situation ist z.T. auch von gesetzlich verankerter (z.B. im Straf-,
Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht) und traditionellem Glauben beeinflusster Diskriminierung geprägt.517
517
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, Gz.:
508-516.80/3 LBN;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136073.htm, abgerufen am 12.03.2010;
United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against
Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5,
abgerufen am 12.03.2010;
UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR (Programme on Governance in the Arab Region):
Country Theme: Gender: Lebanon, http://www.pogar.org/countries/theme.aspx?cid=9&t=4, abgerufen am
19.01.2010;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, http://www.hrw.org/en/reports/2010/01/20/world-report2010, abgerufen am 27.01.2010;
Khalife, Nadya: A Woman’s Place in Lebanon. In Human Rights Watch vom 02.07.2009,
http://www.hrw.org/en/news/2009/07/02/womans-place-lebanon?print, abgerufen am 25.01.2010;
Freedom House: Freedom in the World – Lebanon (2009);
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Lebanon,
http://freedomhouse.org/printer_friendly.cfm?page=384&key=258&parent=24&report=86, abgerufen am
09.03.2010;
amnesty international: Report 2009 – Lebanon; http://www.amnesty.org/en/region/lebanon/report-2009, abgerufen am 02.02.2010;
Mahdawi, Dalila: Baroud to champion 30 percent women’s quota in politics. In The Daily Star vom 16.01.2010,
http://www.dailystar.com.lb/article.asp?edition_id=1&categ_id=1&article_id=110743, abgerufen am
08.02.2010;
Duncan, Don: Lebanons’s women lose political ground. In Le Monde diplomatique September 2009,
http://mondediplo.com/2009/09/14lebanon, abgerufen am 27.01.2010;
Regierung mit Rissen in Libanon. In NZZ vom 11.11.2009, S. 5
130
2.24.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es im Libanon insbesondere in Form von Gewalt in der
Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Ehrenmorden, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Ehrenmorde
Ehrenmorde sind im Libanon zwar nicht weit verbreitet, es kommt jedoch jedes Jahr zu Ehrenmorden, über deren Anzahl aber keine genaue Angabe gemacht werden kann. Polizeiberichte gehen
davon aus, dass im Durchschnitt monatlich eine Frau einem Ehrenmord zum Opfer fällt, wobei eine
höhere Dunkelziffer angenommen wird.518
Ehrenmorde treffen vor allem diejenigen Frauen, die aus Familien stammen, die durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den damit verbundenen Ehrbegriff geprägt sind
und die sich dieser Tradition widersetzen. Die Tötung eines weiblichen Familienmitglieds durch ihr
nahestehende männliche Verwandte findet man in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und
sozialen Schichten, meist jedoch in kleinen Städten und Dörfern.519 So wurde in einer Fallanalyse520 festgestellt, dass die untersuchten Ehrenmorde vorwiegend im relativ armen Norden Libanons
stattfanden, die Täter meist ungebildet, zwischen 15-26 Jahre alt und mit zwei Ausnahmen männlich waren; die Opfer meist verheiratet (75%), jung (mindestens die Hälfte zwischen 20 und 24 Jahren) und die betroffenen Frauen zu mindestens 33% Analphabeten.521
Das derzeitig geltende Recht sieht bei Ehrenmord für Täter u. a. Strafmilderungsmöglichkeiten vor
(z. B. Artikel 562 in Verbindung mit den Artikeln 193, 252ff des Strafgesetzbuches). Auf sie wird
in den letzten Jahren jedoch auch aufgrund der Fatwa des Scheichs Muhammad Hussein Fadlallah522 seltener zurückgegriffen.523
518
519
520
521
522
523
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, a.a.O.;
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“ vom 26.04.2004;
Preller, Camilla Cynthia: So fern und doch so nah? – Traditionsbedingte Gewalt an Frauen. In Bundeskanzleramt
Österreich- Bundesministerium für Frauen und öffentlichen Dienst,
http://www.frauen.bka.gv.at/studien/tgf2008/kapitel3.html#kap3, abgerufen am 08.02.2010
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.;
amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, Az.: MDE 18-03.047
Danielle Hoyek, Rafif Rida Sidawi und Amira Abou Mrad untersuchten bei einer Fallanalyse 25 Fälle von Ehrenmord, die zwischen 1998 und 2003 im Libanon aufgedeckt wurden.
vgl. Preller, Camilla Cynthia: So fern und doch so nah?, a.a.O.
bei ihm handelt es sich um den wichtigsten Ayatollah, also schiitischen Geistlichen, im Libanon, der auch als
geistiger Führer der Hizbollah gilt. Er bezeichnete im August 2007 sogenannte Ehrenmorde als mit keinem Argument entschuldbares Verbrechen.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010,
a.a.O.;
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Lebanon, a.a.O.
131
Der libanesische Staat selbst bietet kaum Schutzmöglichkeiten gegen einen angedrohten Ehrenmord
an. Gewalt in der Familie wird als Privatangelegenheit wahrgenommen, in die sich die libanesische
Polizei in der Regel nicht einmischt. Schutz suchende Frauen oder Mädchen werden meist wieder in
die Obhut des Ehemannes oder Vaters gegeben.524
Gewalt in der Familie
Die Anwendung von Gewalt gegenüber Frauen und Kindern stellt im Libanon ein soziales Problem
dar, das von der Presse häufig kritisch thematisiert wird.525 Obwohl z.B. Schläge mit Höchststrafe
von bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden können, ist die Anwendung häuslicher Gewalt
bisher nicht speziell gesetzlich verboten. Auch aus diesem Grund gibt es keine verlässlichen Statistiken über deren Verbreitung. Es wird jedoch geschätzt, dass mindestens drei Viertel der libanesischen Frauen irgendwann in ihren Leben Erfahrung mit häuslicher Gewalt machte.526 Jedes Jahr
sollen mehr als 500 Frauen Hilfe bei einem der Frauenzentren im Libanon suchen, die tatsächliche
Zahl häuslicher Gewalt soll jedoch viel höher sein. Verschiedene Frauenorganisationen kümmern
sich um die Opfer häuslicher Gewalt. Lokale Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. das Lebanese Council to Resist Violence against Women (LCRVAW), bieten Beratung und rechtliche Hilfe
gegen häusliche Gewalt an. Es gibt jedoch nur wenige Frauenhäuser, in denen Frauen untergebracht
werden können. Fälle häuslicher Gewalt werden im Libanon bisher, abhängig von der jeweiligen
Religionszugehörigkeit, vor den 15 religiösen Gerichten oder Familiengerichten verhandelt. Es gibt
dabei deutliche Unterschiede zwischen dem religiösen Gesetz und dem Zivilgesetz und zwischen
den Gesetzen für muslimische und christliche Frauen. So ist vor allen religiösen Gerichten das
Mindestalter für eine Heirat für Mädchen deutlich geringer als das für Jungen und für Muslime geringer als für Christen. Ein Gesetzentwurf will in Zukunft häusliche Gewalt u. a. dadurch reduzieren, dass diese Fälle aus dem Bereich der religiösen Gerichte entfernt und spezialisierten Familiengerichten zugewiesen werden, die ein für alle gültiges Zivilgesetz anwenden, damit muslimische
und christliche Frauen vor dem Gesetz die gleichen Rechte besitzen. Auch spezialisierte Polizeiein-
524
525
526
Endlich eine Fatwa gegen Ehrenmorde. In NZZ vom 19.09.2007, S. 7;
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.;
amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, a.a.O.
vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.;
amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee on
the Elimination of Discrimination against Women, 40.Session, Summary record of the 821st meeting,
http://daccess-ods.un.org/TMP/9299578.html, abgerufen am 08.02.2010;
Antelava, Natalia: Lebanon: Domestic violence not part of penal code and marital rape is legalized. In BBC
News vom 15.12.2009, http//www.wluml.org/node/5790, abgerufen am 08.02.2010
132
heiten mit weiblichen Polizisten, die im Umgang mit häuslicher Gewalt geschult sind, sind im neuen Gesetz vorgesehen.527
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Eine Vergewaltigung ist im Libanon gesetzlich verboten und die Regierung sorgt für die Einhaltung
des Gesetzes. Die Mindestgefängnisstrafe beträgt fünf bzw. sieben Jahre für die Vergewaltigung
einer Minderjährigen. Vergewaltigung in der Ehe ist jedoch nicht strafbar. Nach Angaben einer
lokalen Nichtregierungsorganisation sollen 80% der Opfer häuslicher Gewalt auch Vergewaltigung
in der Ehe erlitten haben. Obwohl es keine offiziellen Statistiken über die Zahlen von verfolgtem
Missbrauch gibt, waren Verfolgungen nach Angaben dieser Organisation selten. Trotz des gesetzlichen Verbots sexueller Misshandlungen, das nicht effektiv durchgesetzt wird, bleiben sie ein weit
verbreitetes Problem.528
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität, die im Libanon tabuisiert wird, kann nach dem libanesischen Strafrecht (Artikel
534 Strafgesetzbuch: „widernatürliche Handlungen“) geahndet und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das Gesetz wurde mitunter Männern gegenüber angewandt, die sich für
Homosexualität engagierten, selten gegenüber Frauen. Seit mindestens zehn Jahren kam es jedoch
nicht mehr zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Homosexualität. Ermittlungen werden
nicht von Amts wegen aufgenommen, sondern auf Antrag, z.B. von Familienangehörigen oder
Nachbarn. Diskriminierungen wegen homosexueller Aktivitäten hielten jedoch auch 2009 an. Seit
einigen Jahren ist in Beirut, wo eine offene homosexuelle Szene existiert, die erste und einzige öffentlich arbeitende schwul-lesbische Interessengruppe der arabischen Welt (Helem529) aktiv. Demonstra-tionen von Helem im Februar und im Mai 2009 wurden genehmigt; es kam zu keinen gewaltsamen Übergriffen gegenüber Demonstranten.530
527
528
529
530
vgl. United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee
on the Elimination of Discrimination against Women, Third periodic report of Stares Partys Lebanon vom
07.07.2006, CEDAW/C/LBN/3;
UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR, a.a.O.;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, a.a.O.;
Lebanon: Move to take domestic violence cases out of religious courts. In IRIN, the humanitarian news and
analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, vom 23.09.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=86247, abgerufen am 27.01.2010;
Antelava, Natalia: Lebanon: Domestic violence not part of penal code and marital rape is legalized. a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the middle East and North Africa 2010- Lebanon, a.a.O.
Bei Helem (der Name ist auf Arabisch ein Akronym für „Libanesische Schutzorganisation für Schwule und
Lesben“ bedeutet auch „Traum“); handelt es sich um eine im Libanon offiziell 2004 gegründete Organisation für
Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intersexuelle, die sich für deren Rechte einsetzt.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010,
a.a.O.;
Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010;
133
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Libanon ist Zielland für den Menschenhandel, häufig Handel mit Frauen, die als Hausbedienstete
(meist aus Afrika und Asien, z. B. aus Sri Lanka, den Philippinen, Äthiopien, Kenia und Madagaskar) oder sexuell/als Prostituierte (betroffen meist Frauen aus Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion, z.B. aus Weißrussland, Moldawien, Rumänien, Russland und Ukraine) ausgebeutet werden. Nach Schätzungen sollen 200.000531 bis zu 250.000 ausländische Hausmädchen im Libanon
leben, die z.T. von ihren Arbeitgebern ausgenutzt und missbraucht werden. Die Zahl der Todesfälle
unter den ausländischen Hausangestellten - häufig als Selbstmord oder als Unfall klassifiziert - ist
relativ hoch.532
Da es im Libanon kein Verbrechen „Menschenhandel“ gibt, existieren auch keine offiziellen Opferzahlen. Es sollen ca. 60 Fälle von Menschenhandel jährlich im Libanon bekannt werden, von etwa
531
532
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
The Status of Women with Alternative Sexualities in Lebanon, Report for the 33rd CEDAW Convention 2005,
http://www.arabhumanrights.org/en/publications/shadow.asp, abgerufen am 26.01.2010;
Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world
survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
19.01.2010;
Medico International Rundschreiben 04/09: Libanon. Die Lesbisch-Schwule Initiative Helem,
http://www.medico.de/material/rundschreiben/2009/04/projekte-projektionen/, abgerufen am 26.01.2010;
Kadur, Monika: Libanon 1996-2007 vom Juni 2007,
http://www.google.de/search?hl=de&q=libanon+homosexualit%C3%A4t&start=40&sa=N, abgerufen am
26.01.2010;
Keller, Gabriele: Zuflucht im Libanon. In Die Welt vom 25.08.2008, S.5;
Sandels, Alexandra: Talking To: Helem Coordinator Georges Azzi. In NOW Lebanon vom 30.03.2009,
http://www.nowlebanon.com/NewsArchiveDetails.aspx?ID=93725#, abgerufen am 26.01.2010
vgl. United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee
on the Elimination of Discrimination against Women, 40.Session, Summary record of the 821st meeting, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010,
a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon- (Stand 16.06.2009),
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 27.01.2010;
U.S. Department of State: Tier Placements, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen
am 27.01.2010;
Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, a.a.O.;
Human Rights Watch vom 09.11.2009: Lebanon: Deadly Month for Domestic Workers,
http://www.hrw.org/en/news/2009/11/09/lebanon-deadly-month-domestic-workers?print, abgerufen am
02.02.2010;
Human Rights Watch vom 26.08.2008: Lebanon: Migrant Domestic Workers Dying Every Week,
http://www.hrw.org/en/news/2008/08/24/lebanon-migrant-domestic-workers-dying-every-week, abgerufen am
02.02.2010;
Freedom House: Freedom in the World – Lebanon (2009);
amnesty international: Report 2009 – Lebanon, a.a.O.;
Keller, Gabriela; Schneider, Tobias: Lauf um dein Leben. In Die Tageszeitung vom 24.01.2009, S. tazmag;
Lebanon: Few rights, low pay for 200,000 migrant domestic workers. In IRIN vom 22.06.2008, the humanitarian
news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=78865, abgerufen am 27.01.2010;
Lebanon: Plight of the trafficked domestic worker. In IRIN, the humanitarian news and analysis service of the
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, vom 30.09.2009,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=86358, abgerufen am 27.01.2010
134
10 zusätzlichen Fällen soll das Migrantenzentrum der Caritas erfahren haben. Frauen mit libanesischer Staatsangehörigkeit sind in der Regel nicht davon betroffen. 2008 gab es jedoch Berichte darüber, dass evtl. Kinder innerhalb Libanons zum Opfer von Menschenhandel wurden, mit dem Ziel,
sie sexuell auszubeuten bzw. arbeiten zu lassen, häufig als Straßenverkäufer. Eine Anzahl von 38
Kindern als Opfer von Menschenhandel wurde genannt, konkrete Hinweise gibt es jedoch nicht.533
Ein Projekt534, das der Beurteilung der Situation in Bezug auf Menschenhandel im Libanon diente,
stellte im Mai 2008 fest, dass es keine verlässlichen Daten zum Menschenhandel gibt. Opfer des
Menschenhandels könnten arbeitende Migrantinnen, Künstlerinnen und Kinder sein. Straßenkinder,
häufig aus Syrien oder den palästinensischen Autonomiegebieten, bettelten oder arbeiteten als
Schuhputzer, Getränkeverkäufer oder Rosenverkäufer im Libanon. Über kommerzielle sexuelle
Ausbeutung von Kindern, ein Tabuthema im Libanon, gebe es ebenfalls keine ausreichenden Daten.
Diese Fälle würden vor Gericht verhandelt, z.T. würden Schutzmaßnahmen ergriffen. Der ökonomische Status sei meist der gemeinsame Faktor der Opfer des Menschenhandel: sie seien arm,
stammten aus einer nicht funktionierenden Familie und besäßen keine Erziehung; Kinder dienten
daneben als billige Arbeiter.535
2005 ratifizierte Libanon das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen.536
Libanon besitzt kein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel. Es gibt jedoch Tatbestände im Zusammenhang mit Menschenhandel, die im Strafrecht kodifiziert sind. Die libanesische Regierung
erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, sie macht
jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die libanesische Regierung unternahm bis
533
534
535
536
vgl. Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with
UNICEF) vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings: Lebanon country assessment, http://www.unodc.org/unodc/en/frontpage/lebanon-unodc-launches-report-on-trafficking.html, abgerufen am 13.01.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon-, a.a.O.
Das Projekt „Measures to prevent and combat trafficking in human beings in Lebanon“ wurde vom Justizministerium im Libanon, in Kooperation mit dem Innenministerium, mit technischer Unterstützung von United Nations Office on Drugs and Crime (UNOCD) und der Teilnahme von United Nations Children’s Fund (UNICEF)
initiiert.
vgl. Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with
UNICEF) vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings: Lebanon country assessment, a.a.O.
vgl. United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC): United Nations Convention against Transnational
Organized Crime and its Protocols, http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CTOC/index.html#Fulltext, abgerufen am 25.01.2010;
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Übersetzung Zusatzprotokoll zur Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_311_542/index.html, abgerufen am 25.01.2010;
Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with UNICEF)
vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings, a.a.O.
135
März 2009 keine zufriedenstellenden Bemühungen, um Opfer des Menschenhandels zu schützen.
Sie stellt den Opfern keine direkten Dienste zur Verfügung, arbeitet jedoch mit Nichtregierungsorganisationen, z. B. Caritas, zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern insbesondere des Frauenhandels zu ermöglichen.537
2.24.2.
Rechtsprechung
Ehrenmord / Zwangsheirat
• VG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2008, Az.: A 10 K 13/07
Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG.
Die mehrfach durch den Bruder der Klägerin ausgesprochene Todesdrohung wegen ihrer Versuche,
ein selbstbestimmtes Leben zu führen, stelle eine im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 c AufenthG
erhebliche nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ dar,
nämlich eine „allein an das Geschlecht“ anknüpfende „Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit
und Freiheit“, wobei der Begriff „Geschlecht“ nicht die rein biologische Zuordnung meine, sondern
auf die durch gesellschaftliche Regeln bestimmte soziale Rolle abstelle, die den Angehörigen des
einen oder anderen Geschlechts zukomme. Frauen, die sich nicht der von der für sie in ihrem Heimatland maßgeblichen Gesellschaft durch Tradition und gesellschaftliche Verhältnisse vorgezeichneten Diskriminierung und Entrechtung unterwürfen, wiesen auch eine hinreichend abgegrenzte
Identität als Gruppenmitglieder im Verhältnis zu der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 d, 2. Spiegelstrich, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie) auf. Auch wenn es sich bei dem Bruder der Klägerin um eine Einzelperson handle,
könne es sich um einen „nichtstaatlichen Akteur“ im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 4c AufenthG handeln. Aufgrund der Erkenntnislage müsse davon ausgegangen werden, dass der libanesische Staat
die Klägerin vor einer Todesdrohung zu schützen nicht willens bzw. nicht in der Lage sei. Zwar
gebe es seit 1999 bei „Ehrenmord“ offiziell keine Begnadigung mehr, vor Gericht werde das „Ehre“-Motiv jedoch weiterhin berücksichtigt, so dass für Ehrenmorde nicht die für Mord vorgesehene
Todesstrafe verhängt werde. Die Gefahr, dass der Bruder der Klägerin seine Drohung realisiere,
bestehe auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Angesichts dessen, dass ihr Bruder diese Drohung mehrfach geäußert und ihre sie verteidigende Mutter aus dem Haus gewiesen habe, sei die
Möglichkeit der Realisierung der Drohung prognostisch als höchst real zu bewerten. Ferner sei da-
537
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010,
a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.;
U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon-, a.a.O.;
Syria: First shelter for trafficked people opens in Damascus. In IRIN vom 02.02.2009, the humanitarian news
and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82686, abgerufen am 27.01.2010
136
von auszugehen, dass die Klägerin keine realistische Möglichkeit habe, der Verfolgung durch ihren
Bruder zu entgehen.
• VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2006, Az.: 21 K 3768/04.A
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen bezüglich der Klägerin vor.
Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin Libanon in einer Situation verlassen habe, in der sie
bereits Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit sowie vor allem massive körperliche Misshandlungen seitens ihrer männlichen Familienangehörigen - insbesondere ihres älteren Bruders- erlitten
habe und auch weiterhin unmittelbar davon betroffen gewesen wäre, wenn sie sich nicht dem Ansinnen der Familie, ihren Cousin zu ehelichen, beugen würde. Hierbei sei selbst die Gefahr der Tötung nicht ausgeschlossen gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, in die erzwungene Heirat
einzuwilligen, um dadurch weitere Eingriffe zu vermeiden. Dies liefe auf einen schwerwiegenden
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihre Menschenwürde hinaus, denn
das Recht auf Heirat zwischen Menschen aus freiem, staatlich unbeeinflusstem Entschluss gehöre
als eine der wesentlichen Lebensentscheidungen zum Kernbereich persönlicher Freiheit und Menschenwürde.
Die erlittene und erneut drohende Verfolgung durch die Familienangehörigen knüpfe an ein unveräußerliches Merkmal an, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Libanon. Diese soziale Gruppe sei auch, aber nicht allein durch das Geschlecht der Klägerin definiert, wobei der
Begriff „Geschlecht“ in diesem Zusammenhang nicht die rein biologische Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht meine, sondern auf die durch die gesellschaftlichen Regeln bestimmte soziale Rolle abstelle, die den Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts zukomme.
Die soziale Gruppe, der die Klägerin angehöre, lasse sich beschreiben als die Gruppe derjenigen
Frauen aus dem Libanon, die zum einen Familien entstammten, welche durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den daraus hergeleiteten Ehrbegriff geprägt seien, und die
zum anderen sich den Regeln dieser Tradition widersetzt hätten, indem sie sich etwa geweigert hätten, einen von der Familie bestimmten Mann zu heiraten, oder indem sie sexuelle Kontakte außerhalb einer Ehe aufgenommen hätten. Das Gericht halte diese Merkmale für hinreichend konkret und
trennscharf, um eine bestimmte soziale Gruppe zu definieren. Die so umgrenzte Minderheit von
Frauen, die sich aus dem traditionellen Rollenbild ihrer Bevölkerungsgruppe gelöst hätte und nunmehr massiven Bedrohungen, körperlichen Misshandlungen und Gefahren bis hin zur Todesfolge
seitens ihrer männlichen Familienangehörigen ausgesetzt sei, stelle innerhalb der sehr inhomogenen
libanesischen Gesellschaft, in der sich zwischen liberaler Lebensgestaltung westlicher Prägung und
dem Eingebundensein in enge Religions- und Stammesregeln ein breites Spektrum an Lebensstilen
zeige, eine ausgegrenzte Personengruppe dar. Die Klägerin könne nicht auf eine Schutzgewährung
durch libanesische Behörden verwiesen werden. Gewalt in der Familie werde allgemein als Privatangelegenheit wahrgenommen und die libanesische Polizei mische sich in der Regel nicht in solche
„Familienstreitigkeiten“. Selbst in den seltenen Fällen, in denen sich Frauen schutzsuchend an die
137
Behörden wendeten, werde in der Regel versucht, das Problem dadurch zu lösen, dass die Frau bzw.
das Mädchen wieder in die Obhut des Ehemannes bzw. des Vaters gegeben werde, der als Familienoberhaupt für die Regelung der Angelegenheit zuständig sei. Der Schutz der „Familienehre“ sei
für die männlichen Familienangehörigen sehr wichtig und habe Vorrang vor der Einhaltung staatlicher Gesetze.
Der Klägerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Angesichts der Aufsplitterung der Bevölkerung des ländlichen Libanons nach Stammes- und Religionszugehörigkeit
sowie im Hinblick auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Klägerin, als alleinstehende Frau
ohne hinreichende Schul- oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt zu sichern, käme von vornherein nur eine Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Großstadt Beirut oder einer der wenigen
anderen größeren Städte in Betracht, wo sie sich allenfalls eine Zeitlang vor ihrer Familie verborgen
halten könne.
• VG Minden, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 10 K 6340/03.A
Der Klägerin steht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu.
Das Gericht geht davon aus, dass die Familie der Klägerin zur Wiederherstellung der „Familienehre“ bis zu deren Ausreise aus dem Libanon alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, sie zu
töten. Dem Willen des Vaters entsprechend habe ein Bruder bei verschiedenen Gelegenheiten versucht, die Klägerin von ihrem Ehemann zu trennen und zur Familie unter Anwendung körperlicher
Gewalt zurückzuführen oder sie – wie dies bei einem Vorfall in Tripolis der Fall gewesen sein
könnte – bei einem vorsätzlich herbeigeführten „Verkehrsunfall“ zu töten. Auslöser für den Familienkonflikt sei die dem ausdrücklichen Willen der Familie, insbesondere des Vaters, entgegenstehende Entscheidung der Klägerin gewesen, einen staatenlosen Palästinenser muslimischen Glaubens zu heiraten. Die trotz aller Tendenzen zur Verwestlichung im Libanon existierenden religiösarchaischen Strukturen in den Familienverbänden würden ein Zusammenleben nach strikten religiösen bzw. traditionellen Gesetzen bedingen. Die Heirat einer Frau mit einem Mann einer anderen
Konfession oder einer anderen Volkszugehörigkeit werde gemeinhin als ein Verstoß gegen solche
Gesetze verstanden. Handle eine Frau gegen das Verbot der Familie, insbesondere des Vaters, einen
bestimmten Mann zu heiraten, so verletze sie die Ehre der Familie, ihr drohe dann der Ehrenmord.
Eine solche Bedrohung könne ausgelöst werden, wenn die Frau vor- oder außereheliche Beziehungen unterhalte, ihr Lebensstil nicht den traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspreche, wenn sie mit Männern ausgehe, sich weigere, den ausgesuchten Mann zu heiraten oder
wenn auch nur der Verdacht bestehe, sie habe ihre Jungfräulichkeit verloren.
Nichts spreche dafür, dass die Familie von ihrem Vorhaben, die „Familienehre“ durch Tötung der
Klägerin wiederherzustellen, ablassen könnte. Damit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon – erneut – in eine konkrete
Gefahr für ihr Leben geraten werde.
138
2.25.
Liberia
Frauen und Männer genießen in Liberia denselben rechtlichen Status, was sich auch in der Tatsache
widerspiegelt, dass das Land das erste und einzige weibliche Staatsoberhaupt Afrikas stellt. Trotzdem erreicht Gewalt gegen Frauen, insbesondere Vergewaltigung, in Liberia ein besorgniserregendes Ausmaß. Häusliche Gewalt ist ein allgegenwärtiges Phänomen. Obwohl illegal, ist Prostitution
weit verbreitet.
2.25.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Liberia insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und
Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird in Liberia nach wie vor
in einigen Teilen des Landes, insbesondere im Norden, Westen und Zentrum, praktiziert; die
Verbreitung nimmt sogar zu. Die extremste Form der weiblichen Genitalverstümmelung, die Infibulation, wird in Liberia nicht praktiziert.538 Diese Ausführung traditioneller Riten betrifft primär
Mädchen zwischen 5 und 18 Jahren aus circa 16 ethnischen Gruppen Liberias, einschließlich der
Bassa, Mende, Gola und Kissi.539 Dieser Ritus wird als Einführung in eine Jahrhunderte alte Geheimgesellschaft, genannt Sande Society, verstanden, wobei die Mädchen nichts darüber erzählen
dürfen. Es wird davon ausgegangen, dass jährlich ca. 5.000 weibliche Jugendliche im Pubertätsalter
der Gesellschaft beitreten, sei es gezwungenermaßen oder freiwillig. Die dabei aufkommende Sterberate (meistens Verbluten im Anschluss an den Eingriff) beträgt ungefähr 20%.540
2008 wurden zwei Beschneider zu lebenslanger Haft verurteilt, nachdem einige Opfer weiblicher
Genitalverstümmelung verstorben sind.
538
539
540
vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Liberia, 11.03.2010,
http://http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135961.htm, abgerufen am 12.03.2010
vgl. Integrated Regional Information Networks (IRIN), Liberia: FGM continues in rural secrecy, vom 24 September 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/48e085e31e.html, Refworld, abgerufen am 10.02.2010
vgl. IRIN, a.a.O.
139
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung ist eine schwere Straftat, die in Liberia derzeit am häufigsten begangen wird und
die sich zu einem äußerst ernstzunehmenden Problem entwickelt hat.541 Während des Bürgerkriegs
waren hauptsächlich Mädchen (meist Kinder, bis hin zu Babys) und Frauen von Vergewaltigungen
betroffen, häufig Gruppenvergewaltigungen (gang rape). Auch nach Ende des Krieges blieben
Frauen Vergewaltigungen ausgesetzt. Médécins Sans Frontiers behandelt durchschnittlich 70 Vergewaltigungsopfer im Monat, davon sind 80% Mädchen unter 18 Jahren, und die Hälfte davon jünger als 12 Jahre.542
2009 war die Zahl vergewaltigter und sexuell misshandelter Frauen und Mädchen alarmierend
hoch, trotz mittlerweile existierender einschlägiger Gesetzgebung (Gender and Sexually Based Violence Bill) und der Einrichtung eines Gerichtshofs zur Bestrafung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, der in Monrovia am 24.02.2008 seine Arbeit aufnahm.543 Das Liberia Rural Women
Network, eine Gruppierung ländlicher Frauen, rief zur Einrichtung solcher Gerichtshöfe in allen 15
Countys auf, da bislang nur einer in Montserrado existierte.544
Die Gerichtsverfahren werden durch Unzulänglichkeiten in der Justiz stark beeinträchtigt.545 Außerhalb von Montserrado County führte die Stigmatisierung der Vergewaltigung als Straftatbestand
zur Verbreitung außergerichtlicher Einigungen und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung
der Täter. Von ca. 240 Vergewaltigungsfällen, die in den ersten sechs Monaten gemeldet wurden,
wurden nur 129 strafrechtlich verfolgt. Im gesamten Jahr zuvor wurden 275 Fälle bekannt.
Gemäß eines UNMIL-Berichts vom 9. Dezember 2008 wurden 66% aller liberianischen Mädchen
zwischen 10 und 19 Jahren vergewaltigt. 20% der Opfer waren jünger als 10 Jahre.
Die Regierung versuchte 2008, die Wahrnehmung des Tatbestands der Vergewaltigung als grobes
Unrecht durch Plakat-Aktionen, Radiosendungen und öffentliche Kampagnen zu schärfen.
Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird nicht gesondert unter Strafe gestellt.546
Die UN-Vertretung in Liberia hat in Zusammenarbeit mit der liberianischen Regierung eine landesweite Kampagne gegen Vergewaltigung ins Leben gerufen, der eine Sondergesandte der Vereinten Nationen (die Dänin Ellen Margrethe Løj) vorsteht.
541
542
543
544
545
546
vgl. UN News Service, Advancing women's rights critical to Liberia's development - UN envoy, 7 Mai
2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4829a14f1e.html, Refworld, abgerufen am 03.02.2010
vgl. Integrated Regional Information Networks (IRIN), Liberia: "The new war is rape", vom 19. November
2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b0b9dbdc.html, abgerufen am 03.02.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Human Rights Watch, World Report 2010 – Liberia, vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/node/87679,
abgerufen am 10.02.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
140
Gewalt in der Familie
Das Gesetz zur Bekämpfung der geschlechtsbezogenen Gewalt (Gender and Sexually Based Violence Bill) verbietet zwar häusliche Gewalt, das Phänomen ist jedoch weit verbreitet. Die Maximalstrafe für Delikte häuslicher Gewalt beträgt 6 Monate Haft, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv
umgesetzt.547
Vergewaltigung innerhalb der Ehe ist nicht unter Strafe gestellt.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Von Gesetzes wegen ist Sodomie verboten und die Gesellschaft ist Homosexualität gegenüber sehr
abweisend. Das einvernehmliche Ausüben homosexueller Handlungen wird mit bis zu einem Jahr
Haft bestraft, es sind jedoch weder verhandelte Fälle bekannt noch Fälle von Gewalt aufgrund sexueller Neigungen. In Liberia gibt es keine einschlägigen Organisationen.548
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Menschenhandel ist in Liberia vom Gesetz her verboten.
Laut Polizeiberichten gab es Fälle des Menschenhandels innerhalb des Landes, in denen meist
Frauen und Kinder insbesondere für Hausarbeit und sonstige Arbeiten verkauft wurden.
2006 wurde von der liberianischen Präsidentin eine National Antitrafficking Task Force ins Leben
gerufen, die zwischen März 2008 und Februar 2009 mit der Aufdeckung von 39 Fällen des Menschenhandels betraut war.
Die Strafe für Menschenhandel beläuft sich auf zwischen einem Jahr bis lebenslang. Zuständig zur
Verfolgung von Menschenhandel sind die Ministerien für Justiz und Arbeit. Die unternommenen
Anstrengungen bleiben jedoch dürftig, so dass kein einziger Fall bislang vor Gericht kam.549 Opfern von Menschenhandel steht laut Gesetz finanzieller Ausgleich zu.
2.26.
Nepal
Zwar bestimmt die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann, doch finden sich im
„muluki ain“, dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe
nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basiert.550 Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Die Diskriminierung beginnt bereits im eigenen Elternhaus. Mädchen werden
als nicht zur eigenen Familie zugehörig betrachtet, so dass eine Investition in deren Erziehung als
547
548
549
550
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Liberia, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135961.htm, abgerufen am 12.03.2010
vgl. Freedom House: „Freedom in the world – Nepal (2009)“
141
Verschwendung gesehen wird.551 „Ein Sohn erhellt die ganze Welt, während ein Mädchen nur die
Küche erhellt“, lautet ein nepalesisches Sprichwort.552
Die medizinische Versorgung der Mädchen ist generell schlechter als die von Jungen, sie sind
schlechter ausgebildet und oft auch schlechter ernährt. Der Hinduismus sieht in der Mutterschaft die
Hauptaufgabe der Frau. Entsprechend beschränkt sich die Erziehung einer Tochter darauf, sie auf
ihre zukünftige Rolle einer Ehefrau vorzubereiten. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor
Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Die Rechtlosigkeit und
Nichtachtung von Frauen führt in Nepal dazu, dass die häufigste Todesursache von Frauen im gebärfähigen Alter Selbstmord ist, wie eine Regierungsstudie ergab.553
Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich
optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung.554 So hat das Oberste Gericht zuletzt einer Klage einer Frauenrechtsorganisation
stattgegeben und ein Regierungsvorhaben gestoppt, bei dem verwitwete Frauen durch Staatsgelder
attraktiver für Männer gemacht werden sollten. Die Regierung hatte eigentlich 50.000 nepalesische
Rupien (ca. 450 €) Prämie ausgelobt, wenn eine Witwe wieder heiratet. Das Geld sollte allerdings
nicht an den Bräutigam gehen, sondern direkt an die Frau. So sollte verhindert werden, dass Männer
eine Witwe heiraten und sie nach Einstreichen der Prämie wieder verstoßen. Diese Vorsichtsmaßnahme der Regierung ging den Frauenrechtlern aber nicht weit genug.555
Außerdem wurde die Neuregelung des Staatsbürgerschaftsgesetzes erreicht: Künftig können auch
Kinder alleinstehender Mütter offiziell als Bürger registriert werden. Bisher war dies nur über den
Vater und dessen genauen Identitätsnachweis möglich – eine Diskriminierung der Töchter und Söhne von Frauen, die verwitwet, geschieden oder unverheiratet sind.556
551
552
553
554
555
556
vgl. Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (VIDC): „Länderprofil Nepal“ S. 8
vgl. Malla, Sapana in: „Gender and Democracy in Nepal“;
http://www.nepaldemocracy.org/gender/Gender_Democracy.pdf, abgerufen am 09.03.2010
vgl. Der Tagesspiegel: „Mädchen unerwünscht“, Meldung vom 08.02.2010;
http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Weltfrauentag;art123,3050850, abgerufen am 09.03.2010
vgl. BBC-News: „ Nepal women's rights law hailed”, http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/5032716.stm, abgerufen am 09.03.2010
vgl. diePresse.com: „Geld macht Nepals Witwen nicht attraktiver“, Meldung vom 20.01.2010;
http://diepresse.com/home/panorama/skurriles/534117/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/skurriles/index.
do (09.03.2010)
vgl. Die Tageszeitung - junge Welt: „Nepal zieh an Indien vorbei“, Meldung vom 16.06.2006;
https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/2006/06-16/004.php, abgerufen am 09.03.2010
142
2.26.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Nepal insbesondere in Form von häuslicher sowie
sexueller Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Kinderehe, Mitgiftmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel
(Trafficking).
Häusliche / sexuelle Gewalt / Vergewaltigung
Zahlreiche Frauen werden Opfer von Diskriminierung und Gewalt im öffentlichen und privaten
Bereich. Eine im Jahr 2002 durchgeführte Studie brachte hervor, dass 66% der Frauen verbalen und
33% emotionalen Misshandlungen ausgesetzt sind, wobei diese in 77% der Fälle von Familienmitgliedern verübt werden.557 Fälle von sexueller Gewalt hätten sogar zugenommen. Die meisten der,
insgesamt aber seltenen, Ehescheidungen in Nepal werden mit häuslicher Gewalt begründet. Allerdings wird das Problem der häuslichen Gewalt in der nepalesischen Öffentlichkeit kaum thematisiert. Verschiedene NGOs versuchen daher, Politiker, Ordnungskräfte und Bevölkerung mehr zu
sensibilisieren. Häusliche Gewalt wird nur selten zur Anzeige gebracht bzw. strafrechtlich geahndet.558
Vergewaltigen von unter zehnjährigen Mädchen wird mit Gefängnisstrafe von zehn bis 15 Jahren
bestraft. Ist das Opfer älter als 16 Jahre, so beträgt die Strafe fünf bis acht Jahre. Vergewaltigung in
der Ehe wird als Vergewaltigung anerkannt. Die schwache Gesetzgebung und unzureichende Polizeiarbeit erschweren die Strafverfolgungen in Fällen von familiärer und sexueller Gewalt gegen
Frauen allerdings in hohem Maße.559 Mehrere Hilfsorganisationen bemühen sich erfolgreich um
die Unterstützung verstoßener, misshandelter oder vergewaltigter Frauen. Sie bieten Schutz im
Großraum Kathmandu560 und Programme, die ein selbstständiges Leben ermöglichen sollen. Hunderte von Frauen haben bereits daran teilgenommen.561
Mitgiftmorde
Gegenstand von Diskussionen ist der Brauch in den Tarai-Distrikten, Frauen zur Verheiratung eine
Mitgift („Daijo“) mitzugeben. Viele Eltern sehen sich nicht mehr in der Lage, die hohen Mitgiftforderungen der Familie des Bräutigams zu erfüllen. Als eine Folge sei die Selbstmordrate unter Frau557
558
559
560
561
vgl. VIDC, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010);
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136091.htm, abgerufen am 15.03.2010: das Gesetz sieht eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe von 3.000 bis 25.000 Rupien (25 bis 250 €) bei häuslicher
Gewalt vor
vgl. amnesty international; „Nepal - Jahresbericht 2009“
vgl. z.B.: http://www.entwicklungshilfe3.de/projekte/weltweit/nepal/frauenhaus/, abgerufen am 12.03.2010
z.B.: Alliance for the political Empowerment of Woman (APEW), National Indigenous Women’s Federation
(NIWF), Maiti Nepal, http://www.maitinepal.org/, abgerufen am 12.03.2010, Forum for Women’s Law and Development, Didi Bahini, http://www.didibahini.org/index/index.php, abgerufen am 12.03.2010
143
en aus armen Familien deutlich angestiegen. Ferner käme es zu Folterungen und vereinzelt sogar zu
Tötungen von verheirateten Frauen durch Angehörige der Familie des Ehemanns, wenn keine weitere Mitgiftzahlungen mehr erbracht würden.562 Zwar sind Mitgiftzahlungen grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind in einer bestimmten religiösen oder ethnischen Gruppe Tradition.563
Kinderehe / Zwangsheirat
Kritisiert wird die nach dem hinduistischen Ehegesetz mögliche Eheschließung von sehr jungen
Mädchen mit älteren Männern. Zwar ist bereits seit 1963 das minimale Heiratsalter für Mädchen
auf 16 Jahre festgelegt,564 jedoch haben nach Angaben von UNICEF 40% der nepalesischen Frauen
vor ihrem 15. Lebensjahr geheiratet, sieben Prozent der Mädchen sind sogar noch keine zehn Jahre
alt.565 Ausschlaggebend sind soziale, kulturelle und wirtschaftliche Faktoren. Kinderehen werden
aufgrund deren hoher sozial-kulturellen Bedeutung nur in den allerseltensten Fällen zur Anzeige
gebracht. Auch sonst gilt, dass die Wahl des Ehemannes nur selten von der Frau selbst getroffen,
sondern von den Eltern der Tochter aufgezwungen wird. Die selbstständige Wahl eines Ehemannes
kann von ihr erst mit 20 Jahren getroffen werden.566
Menschenhandel („Trafficking“)
Ein weit verbreitetes Problem ist, trotz eines allgemeinen Verbots, der Menschenhandel.567 Tausende von Mädchen werden jährlich von ihren Familien als Haushälterinnen („kamalari“) weggegeben bzw. „verkauft”. Zielland ist Indien.568 Viele der Betroffenen (z.B. bei der ethnischen Gruppe
der Tharu) sind unter sechs Jahre alt. Sie erhalten oft keinen Lohn und sind Opfer von sexuellem
Missbrauch.569 Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat die nepalesische Regierung aufgefordert, diese Praxis zu beenden und die Suche nach den Mädchen zu forcieren. Verschiedene Hilfsorganisationen haben bislang ca. 5.000 Mädchen betreut; doch wird eine hohe Dunkelziffer an verschollenen Hausmädchen vermutet.570 Auch die allgegenwärtige Korruption im ne-
562
563
564
565
566
567
568
569
570
vgl. U.S. Department of State; Country Reports, a.a.O.
vgl. amnesty international; a.a.O.
vgl. Der Tagesspiegel: „Zwangsheirat mit 15“, Meldung vom 07.10.2009,
http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Kinderschutz-Unicef;art123,2917292, abgerufen am 09.03.2010
vgl. UNICEF: „Jahresbericht der UNICEF Schweiz 2008“, S. 4
vgl. VIDC, a.a.O
vgl. spiegel-online: „Dressiert wie die Tiere“, Meldung vom 11.12.2009,
http://www.spiegel.de/schulspiegel/ausland/0,1518,663528,00.html, abgerufen am 09.03.2010
vgl. ecolot: „andreAnsicht: Rechtlos und in Lebensgefahr – Frauen in Nepal“,
http://www.ecolot.de/2009/01/15/andreansicht-rechtlos-und-in-lebensgefahr-frauen-in-nepal, abgerufen am
12.03.2010
vgl. spiegel-online: „Verkauft von den eigenen Eltern“, Meldung vom 14.05.2009,
http://www.spiegel.de/schulspiegel/ausland/0,1518,623460,00.html, abgerufen am 09.03.2010
vgl. diestandard.at: „Nepal: Tausende Mädchen als Haussklaven ausgebeutet“, Meldung vom 09.01.2009,
http://diestandard.at/1231151300616/Nepal-Tausende-Maedchen-als-Haussklavinnen-ausgebeutet, abgerufen am
09.03.2010
144
palesischen Justizsystem führt dazu, dass nur wenige Fälle von Menschenhandel offiziell registriert
werden.571 Ein anderes großes Problem ist die Zwangsprostitution. Ca. 200.000 Mädchen/Frauen
sollen als Sexarbeiterinnen in den Bordellen Indiens arbeiten. Ein großer Teil der Betroffenen wird
mit dem Versprechen einer lukrativen Arbeitsstelle oder einer möglichen Heirat ins Ausland gelockt.572
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Der Country Code von 1963/2001 (Article 16 - "Rape of animals/sodomy“) sieht eine Geldbuße
oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr vor. Der Oberste Gerichtshof von Nepal hat im Dezember
2007 allerdings entschieden, dass die bestehenden Gesetze zugunsten der Rechte Homosexueller
geändert werden müssen. Die Regierung weigerte sich jedoch bislang auf die Forderungen einzugehen, so dass homosexuelle Handlungen (weiblich, männlich) noch immer als „unnatürliche sexuelle
Handlungen“ interpretiert und strafrechtlich geahndet werden können. Bei den Wahlen zur Verfassung gebenden Versammlung im April 2008 stellten sich erstmals offen schwule Kandidaten zur
Wahl.
2.26.2.
Rechtsprechung
• VG Braunschweig (Urteil vom 16.02.2010; Az.: 3 A 170/09)
Das VG Braunschweig hat ausgeführt, dass häusliche Gewalt gegen Frauen in Nepal zwar weit verbreitet sei, dort gesellschaftlich vielfach aber nicht als Problem wahrgenommen und von der Polizei
auch mangels eindeutiger rechtlicher Vorgaben nicht wirksam verfolgt werde. Ein Abschiebungsschutz wurde jedoch abgelehnt, da die Klägerin den Übergriffen des Ehemannes nicht schutzlos
ausgeliefert sei, da ihr eine inländische Fluchtalternative gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur
Verfügung gestanden habe und stehe, da sie in Kathmandu Aufnahme in einem Frauenhaus und
Unterstützung von Frauenhilfsorganisationen hätte finden können.
571
572
vgl. ecolot, a.a.O/
vgl. VIDC, a.a.O
145
2.27.
Nigeria
Die Gleichberechtigung der Frau ist in der nigerianischen Verfassung verankert.573 Diese garantiert
die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Section 17(2)(a) der Verfassung) und enthält ein Diskriminierungsverbot wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht (Section 42(1)(a)
der Verfassung).574 Dennoch werden Frauen in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt.575
2.27.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Nigeria insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Übergriffe auf Witwen, Strafen nach der Scharia, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Die Praxis der Genitalverstümmelung ist in Nigeria nach wie vor verbreitet. Laut dem “Nigeria
Demographic and Health Survey 2008“ sind rund 30 Prozent aller Frauen im Alter von 15 bis 49
Jahren genitalverstümmelt. Die Häufigkeit der Fälle von Verstümmelung hat in den letzten Jahren
stetig abgenommen. So sind in der Gruppe der 45 bis 49-jährigen Frauen 38,1% davon betroffen,
während es bei den Frauen im Alter zwischen 15 bis 19 Jahren nur 21,7% sind. Genitalverstümmelung kommt in allen Landesteilen vor, besonders häufig aber im Süden unter den Ethnien der
Yoruba (58,4% der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren) und Igbo (51,4%). Die besonders
schwerwiegende Form der Infibulation wird vor allem in Nordnigeria und dort am häufigsten in der
Zone Nordost mit 17,6% praktiziert.576 Die Verstümmelung kann von der ersten Lebenswoche bis
nach der Geburt des ersten Kindes erfolgen577. Bei 82,4% der betroffenen Frauen geschah der Ein-
573
574
575
576
577
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
(Stand: Februar 2010) vom 11.03.2010, Gz.: 508-516.80/3 NGA
Der Text der Verfassung ist abrufbar im Internet unter: http://www.nigerialaw.org/ConstitutionOfTheFederalRepublicOfNigeria.htm, abgerufen am 25.01.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009: Nigeria Demographic
and Health Survey 2008, Kapitel 18, S. 299-309, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR222/FR222.pdf, abgerufen am 25.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135970.htm, abgerufen am 12.03.2010
146
griff jedoch vor Vollendung des ersten Lebensjahres.578 Beschneidungen werden in Nigeria auch
gegen den Willen der Eltern durchgeführt.579
Die Zentralregierung spricht sich zwar öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung aus,
unternimmt jedoch keine rechtlichen Schritte, um sie einzudämmen.580 Auf Bundesebene ist die
Strafverfolgung lediglich nach dem allgemeinen Strafrecht, dem Penal Code für die Nordstaaten
und dem Criminal Code für die Südstaaten, möglich. Bisher sind jedoch keine Strafverfahren wegen
Beschneidung bekannt geworden.581 Zwölf der 36 Bundesstaaten Nigerias haben bisher Gesetze
gegen die Genitalverstümmelung erlassen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass sie nach
Erlass dieser Gesetze die jeweiligen örtlichen Behörden erst von der Anwendung der Gesetze in
ihrem Zuständigkeitsbereich überzeugen mussten.582
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Vor allem im muslimischen Norden des Landes sind Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, noch weit verbreitet.583 Laut den Ergebnissen
des „National Health Survey 2003“ betrug in der Altersgruppe der 20-24-jährigen Frauen das
Durchschnittsalter bei deren ersten Heirat in den Regionen Nordwest 15,5 Jahre, Nordost 16,3 Jahre
und Nordzentral 19,6 Jahre.584 Das U.S. Department of State berichtet, dass junge Mädchen in
manchen Fällen zur Heirat gezwungen werden, sobald sie die Pubertät erreicht haben. Dies geschehe, um die „Unanständigkeit“, die mit vorehelichem Sex einhergehe, zu verhindern oder aus anderen kulturellen und religiösen Gründen. Nach glaubwürdigen Berichten verkauften arme Familien
ihre Töchter zwecks Heirat, um so ihr Einkommen zu erhöhen. Seitens der Regierung würden keine
bedeutsamen Maßnahmen getroffen, um den Verkauf junger Mädchen in die Ehe zu unterbinden.585
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist nach dem in Südnigeria geltenden Criminal Code (Section
357) wie auch nach dem in Nordnigeria geltenden Penal Code (Section 282) und gemäß dem in
578
579
580
581
582
583
584
585
vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2008 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45833
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2008 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45833
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, April 2004: Nigeria Demographic and
Health Survey 2003, Kapitel 6 Other Proximate determinants of fertility, 6.1 Current marital status, S. 87,
http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR148/06Chapter06.pdf, abgerufen am 25.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
147
zwölf nördlichen Bundesstaaten für Muslime geltenden Scharia-Strafrecht strafbar.586 Das Strafmaß reicht von 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es kann auch eine Geldstrafe in
Höhe von 200.000 Naira (etwa 988 Euro) verhängt werden.587 In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, für deren muslimische Bevölkerung das islamische Scharia-Recht gilt, laufen die Frauen und
Mädchen im Falle einer Anzeige allerdings Gefahr, wegen unbewiesener Anschuldigungen oder
außerehelicher sexueller Beziehung selbst verurteilt zu werden – manchmal sogar zum Tod durch
Steinigung.588
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden Frauen, insbesondere im Niger-Delta, immer
wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte.589 Auch das U.S. Department of State berichtet vom Vorliegen glaubwürdiger Berichte, wonach die Sicherheitskräfte Vergewaltigungen und andere Formen sexuellen Missbrauchs gegenüber Frauen und Mädchen begingen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.590 Laut Angabe von amnesty international
werden in Nigeria immer wieder Mädchen und Frauen auf Polizeistationen oder in Kasernen vergewaltigt, um Geständnisse zu erzwingen, einzelne Personen oder ganze Gemeinden einzuschüchtern. Sexuelle Gewalt sei zu einer Art stillen Waffe der Polizei und Armee geworden.591 Im Juli
2008 berichtete die nigerianische National Human Rights Commission (NHRC) von einem starken
Anstieg der ihr berichteten Fälle von Vergewaltigungen und sexuellen Misshandlungen, insbesondere von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen und Haftzentren im ganzen Land. Vergewaltigungen an Universitäten haben ein epidemisches Ausmaß angenommen.592
Vergewaltigungsdelikte werden nur in Ausnahmefällen zur Anzeige gebracht. Dies hängt zum einen
damit zusammen, dass eine Strafverfolgung durch die Polizei in der Regel nur sehr langsam und
meist ergebnislos verläuft und zum anderen Frauen, deren Vergewaltigung publik wird, von der
Gesellschaft geächtet werden und für die Opfer daher eine Anzeige aus Scham nicht in Betracht
kommt.593 Soweit Frauen dennoch eine Anzeige machen, kommt es laut amnesty international aufgrund weit verbreiteter Mängel im Justizsystem nur in geschätzten 10 Prozent der angezeigten Fälle
586
587
588
589
590
591
592
593
vgl. Center for Reproductive Rights, 2003: Women of the World: Laws and Policies Affecting their Reproductive Lives Anglophone Africa 1997, Kapitel 5: Nigeria, http://www.reproductiverights.org/pdf/WOWAA05.pdf,
S. 84 und 85, abgerufen am 26.01.2010
amnesty international, 31.05.2005: Nigeria: Unheard voices - Violence against women in the family. AI Index:
AFR 44/004/2005, http://web.amnesty.org/library/print/ENGAFR440042005, abgerufen am 26.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. amnesty international, Vergewaltigung in Uniform - Die stille Waffe der Polizei und Armee in Nigeria vom
22.11.2007, http://www.amnesty.de/umleitung/2007/deu01/059?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml, abgerufen am 26.01.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. amnesty international, Vergewaltigung in Uniform - Die stille Waffe der Polizei und Armee in Nigeria,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.05.2009 an das VG Karlsruhe, Gz.: 508-516.80/46043
148
zu einer Verurteilung.594 Zur Vergewaltigung in der Ehe siehe die Ausführungen unten bei „Häusliche Gewalt“.
Häusliche Gewalt
Das U.S. Department of State berichtet, dass häusliche Gewalt weit verbreitet ist und oft als sozial
akzeptabel angesehen wird. Die Polizei greift in häusliche Streitigkeiten nicht ein. In ländlichen
Gebieten werden die Gerichte und die Polizei nur widerwillig tätig, um Frauen zu schützen, die ihre
Ehemänner formell wegen Misshandlung anklagen, wenn die angebliche Misshandlung nicht das in
der jeweiligen Gegend übliche Maß übersteigt. So erlaubt das Strafgesetzbuch Nordnigerias (Penal
Code, cap 89) Ehemännern die Anwendung körperlicher Gewalt gegen ihre Ehefrauen, um diese zu
züchtigen, solange dies nicht zu schweren Verletzungen führt (z.B. Verlust des Augenlichts).595
Nach Angaben im NDHS 2008 haben 28 Prozent aller befragten Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren mindestens einmal seit ihrem 15. Lebensjahr physische Gewalt erfahren (egal ob innerhalb oder
außerhalb der Familie). Täter der Gewalt war in der Gruppe der jemals verheirateten Frauen zu 61
Prozent der gegenwärtige Ehemann/Partner und zu 9 Prozent der frühere Ehemann/Partner.596 Vergewaltigung in der Ehe ist ein eigener Straftatbestand. Da sich dieser vor Gericht nur schwer beweisen lässt, wurden 2009 keine entsprechenden Anklagen bekannt.597 Auf Bundesebene ist häusliche
Gewalt in Nigeria nicht unter Strafe gestellt. Lediglich die vier Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa,
Cross Rivers und Lagos haben Gesetze gegen häusliche Gewalt erlassen.598
Übergriffe auf Witwen
In einigen Teilen des Landes erfahren Witwen als Folge diskriminierender Traditionen und wirtschaftlicher Benachteiligung verschiedene Formen von Beeinträchtigungen.599
Bei einer Leviratsehe heiratet die Frau nach dem Ableben ihres Ehemannes einen Mann aus dessen
Familie. Da sie nach Gewohnheitsrecht über kein Erbrecht verfügt, ist dies häufig die einzige Möglichkeit der Mittellosigkeit zu entgehen.600 Laut einer Korrespondenz des Immigration and Refugee
Board of Canada mit der Präsidentin der Widows Development Organization in Nigeria von März
594
595
596
597
598
599
600
vgl. amnesty international, Nigeria: Rape - the silent weapon vom 28.11.2006,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR44/020/2006/en/d6ffed15-d3e9-11dd-8743d305bea2b2c7/afr440202006en.pdf, abgerufen am 12.03.2010
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009: Nigeria Demographic
and Health Survey 2008, Kapitel 16, S. 261-284, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR222/FR222.pdf, abgerufen am 25.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. The Nigeria CEDAW NGO Coalition Shadow Report vom 31.07.2008, S. 13, abrufbar in Refworld,
http://www.unhcr.org/refworld/topic,459d17822,45b61f642,48a0007a2,0.html, abgerufen am 26.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Müllner, Birgit Kirsten u. Svec, Barbara, August 2004: Nigeria: Länderbericht, S. 85. Austrian Centre for
Country of Origin and Asylum Research and Documentation - ACCORD (Hrsg.),
http://www.ecoi.net/file_upload/hl56_ACCORD_Landerbericht_Nigeria_.pdf, abgerufen am 12.03.2010
149
2006 sei die Praxis des Levirats am verbreitetsten unter den Igbo, weniger unter den Yoruba und am
wenigsten unter den Hausa.601 Auch wenn sich die Lage der Igbo-Witwen verbessert haben soll, so
drohen ihnen bei einer Weigerung eine Leviratsehe einzugehen, herkömmlicherweise Verfolgungsmaßnahmen seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes.602
2001 erließ der Bundesstaat Enugu das Gesetz „Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights Law, 2001”, das u.a. Witwen und Witwern das Recht einräumt, das
Eingehen einer Leviratsehe zu verweigern. Bei Verstoß hiergegen droht eine Geldstrafe von 5.000
Naira (etwa 31 EUR) oder eine zweijährige Haftstrafe oder beides.603
Teilweise werden Witwen verschiedenen, sie erniedrigenden Witwenritualen unterworfen. Diese
spiegeln die Überzeugung wieder, dass die Frau dem Mann gehört und sie ihm auch im Tod Respekt erweisen müsse. Dieser wird durch die Abhaltung bestimmter vorgeschriebener Rituale erbracht. Ferner dienen die Rituale dazu, den Verdacht von der Witwe abzuwenden, sie sei schuldig
am Tod des Ehemannes.604 Das am meisten verbreitete Ritual ist das Wegsperren („confinement“)
der Witwe, was vor allem in Ostnigeria der Fall ist. Dies kann laut U.S. Department of State bis zu
einem Jahr - laut Asylum Aid von einem Monat bis zu zwei Jahren605 - dauern, wobei die Witwen
zusätzlich gezwungen werden, den Kopf zu rasieren und schwarze Kleidung zu tragen.606 Auch
können Witwen rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt sein.607 Weitere Rituale, die explizit im Gesetz „Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights Law, 2001“
des Bundesstaates Enugu verboten wurden, sind: in einem Raum zusammen mit dem Leichnam
schlafen zu müssen; keine Kondolenzbesuche während der Trauerzeit zu empfangen; während der
Begräbnisriten auf dem Boden zu sitzen oder nackt zu sein; das Wasser zu trinken, mit dem der
Leichnam gewaschen wurde; zu bestimmten Zeiten zu weinen und zu jammern; das eheliche Haus
verlassen zu müssen.608 Obwohl manche Bundesstaaten wie Enugu, Edo und Oyo inzwischen
601
602
603
604
605
606
607
608
vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), National Documentation Package Nigeria vom
31.08.2009, Auskunft vom 16.03.2006, Az.: NGA101045.E, http://www2.irbcisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449978, abgerufen am 26.01.2010
vgl. IRB, National Documentation Package Nigeria vom 31.08.2009, Auskunft unter Verweis auf Daily Champion (Lagos) v. 08.11.2005, Chinyere E. Nwosa. „Social Changes in Widowhood Across Cultures” vom
16.03.2006, Az.: NGA101045.E, http://www2.irbcisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449978, abgerufen am 26.01.2010
vgl. Nigeria, Bundesstaat Enugu, Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights
Law, 2001, http://www.wacolnigeria.org/enugu_widowbill.doc, abgerufen am 26.01.2010
vgl. ASYLUM AID, Mai 2003: Refugee Women and Domestic Violence: Country Studies, Nigeria. S. 27,
http://www.ecoi.net/file_upload/ds564_02781nig.doc, abgerufen am 26.01.2010
ebd.
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. Nigeria, Bundesstaat Enugu, Prohibition of Infringement of a Widow's and Widower´s Fundamental Rights
Law, a.a.O.
150
Strafgesetze gegen die Witwenrituale erlassen haben, berichtet Women´s Rights Watch Nigeria im
Jahresbericht 2003, dass diese unvermindert praktiziert werden.609
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen sind laut Angabe des Auswärtigen Amtes - unabhängig vom Geschlecht
der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem.
§ 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zur Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen
erfolgt, soweit erkennbar, nur in Ausnahmefällen. Erzwungene homosexuelle Handlungen und homosexuelle Handlungen an Minderjährigen werden hingegen strafrechtlich geahndet.610
Nach anderer Ansicht ist weibliche Homosexualität nach dem Criminal Code nicht strafbar.611
Homosexualität zwischen Frauen ist in den meisten der 12 Bundesstaaten, die SchariaStrafgesetzbücher eingeführt haben, strafbar und wird als Höchststrafe mit Auspeitschen und/oder
einer Gefängnisstrafe geahndet.612
2008 wurde ein Gesetzentwurf („Same Gender Marriage (Prohibition) Bill 2008“) im Parlament
eingebracht, der eine gleichgeschlechtliche Eheschließung in Nigeria verbietet und die Eingehung
einer solchen mit einer dreijährigen Gefängnisstrafe sanktioniert. Personen, die an einer solchen
Hochzeitszeremonie teilnehmen oder hierbei helfen, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.613 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes erscheint es aber eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.614
609
610
611
612
613
614
vgl. IRB, National Documentation Package Nigeria vom 12.08.2009, Auskunft vom 12.01.2005 m.w.N., Az.:
NGA43282.E, http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=433946, abgerufen
am 26.01.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
ebenso: Human Rights Watch World Report - Nigeria vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/nigeria?print, abgerufen am 27.01.2010
vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia von Mai 2009, http://ilga.org/Statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 27.01.2010
UK Border Agency (Home Office), Nigeria: "Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and
Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008 vom 29.09.2008,
http://uk.sitestat.com/homeoffice/rds/s?rds.nigeria_ffm0108_291008_doc&ns_type=clickout&ns_url=[http://ww
w.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs08/nigeria_ffm0108_291008.doc], abgerufen am 16.03.2010
vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia von Mai 2009, a.a.O.
vgl. amnesty international, Memorandum, Nigeria: ‘Same Gender Marriage (Prohibition) Bill 2008’ violates
Constitution: A memorandum to be included in the House of Representatives public hearing on 11 March 2009
vom 06.03.2009, AI Index: AFR 44/007/2009,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR44/007/2009/en/1c317e71-56e6-4399-99360f668fa73057/afr440072009en.pdf, abgerufen am 27.01.2009
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
151
Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen sind in Nigeria Diskriminierungen und
Anfeindungen ausgesetzt und können ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben.615
Nach Angabe der nigerianischen Nichtregierungsorganisation LEDAP (Legal Defence and Assistance Project) wurden zwischen 2003 und 2007 20 Personen nach den die Homosexualität betreffenden Vorschriften des Scharia-Strafrechts angeklagt, aber nicht alle verurteilt. Zwischen 10-12
der Angeklagten wurden zum Tod durch Steinigung verurteilt. Diese Strafen wurden jedoch im
Rechtsmittelverfahren aufgehoben.616
Strafen nach der Scharia
2000/2001 erfolgte sukzessiv die Einführung des Scharia-Strafrechts in zwölf nördlichen, von Muslimen dominierten, Bundesstaaten (Zamfara, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto und Yobe). Für die dort lebenden Muslime ist das Scharia-Strafrecht
verpflichtend. Eine der gravierendsten Veränderungen durch das Scharia-Recht war die Einführung
der Todesstrafe für „Zina“ (außerehelichen Geschlechtsverkehr), wenn der oder die Angeklagte verheiratet ist oder war. Es bestehen hohe Beweisanforderungen für eine Verurteilung wegen Zina. So
muss der Geschlechtsverkehr von vier unabhängigen Zeugen gesehen worden sein. Daher bleiben
Männer, die das Vergehen bestreiten, aus Mangel an solchen Zeugen in aller Regel straffrei. Dagegen werden Frauen in dieser Rechtsprechung besonders diskriminiert und sind von diesem Strafrecht besonders betroffen, da bei ihnen meist allein die Schwangerschaft als Beweis für Zina angesehen wird. Dies geschah beispielsweise in den auch in der internationalen Presse bekannt gewordenen Fällen von Safiya Yakubu Husseini und Amina Lawal. Sie wurden 2001 bzw. 2002 in erster
Instanz ohne anwaltliche Vertretung zum Tode durch Steinigung verurteilt, in den Berufungsverhandlungen mit Rechtsbeistand jedoch wegen Verfahrensfehlern im Prozess freigesprochen.617
Auch Human Rights Watch berichtet in seinem aktuellen Jahresbericht vom 20.01.2010, dass die
Beweisanforderungen der Scharia-Strafgesetze Frauen diskriminieren. Insbesondere in Fällen außerehelichen Geschlechtsverkehrs seien sie für Männer und Frauen verschieden.618 In den letzten
Jahren wurden von den Scharia-Gerichten keine aufsehenerregenden Steinigungs- oder Amputati-
615
616
617
618
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. UK Border Agency (Home Office), Nigeria: Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos
and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008 vom 29.10.2008, Ziffer 5.4,
http://uk.sitestat.com/homeoffice/rds/s?rds.nigeria_ffm0108_291008_doc&ns_type=clickout&ns_url=[http://ww
w.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs08/nigeria_ffm0108_291008.doc], abgerufen am 27.01.2010
vgl. amnesty international Deutschland, Diskriminierung und Gewalt an Frauen in Nigeria vom 02.09.2005,
http://www.amnesty.de/umleitung/2004/deu09/007?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml, abgerufen am
27.01.2010
vgl. Human Rights Watch World Report - Nigeria vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/nigeria?print, abgerufen am 27.01.2010
152
onsurteile mehr gefällt. Dies ist nicht zuletzt auf eine bessere Schulung und Qualifikation des juristischen Personals zurückzuführen.619
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Der organisierte Menschenhandel ist in Nigeria ein großes Problem.620 Nigeria ist für Frauen und
Kinder ein Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel zum Zwecke von
Zwangsarbeit und gewerbsmäßiger sexueller Ausbeutung. Jungen müssen hierbei innerhalb Nigerias Zwangsarbeit in der Landwirtschaft, im Bergbau oder im Steinbruch sowie als Straßenhändler
und Hausdiener verrichten. Von Koranlehrern werden die „almajiri“ genannten Jungen zum Betteln
gezwungen. Frauen und Mädchen werden innerhalb Nigerias vor allem als Hausbedienstete und
zum Zwecke der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung gehandelt. Nigeria ist Zielland des Menschenhandels vor allem für Jungen und Mädchen aus Benin, die gezwungen werden in Steinbrüchen
zu arbeiten. Zu den oben genannten Zwecken erfolgt der Handel nigerianischer Frauen und Kinder
auch in andere west- und zentralafrikanischen Länder. Über Libyen, Marokko und Algerien werden
sie vor allem zur gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung nach Europa, insbesondere nach Italien,
verbracht.621 Nach Schätzungen von UNODC (UN Office on Drugs and Crime) stammen 72 Prozent der Opfer von Menschenhandel, die in Italien als Prostituierte arbeiten, aus Nigeria.622 Bevor
sie die Reise nach Europa antreten, müssen die Mädchen und jungen Frauen vielfach an einem JujuRitual (Voodoo-Zauber) teilnehmen, um sie an die Menschenhändler zu binden. Hierbei schwören
sie, deren Anweisungen zu folgen und erst wieder zurückzukehren, wenn sie genug Geld verdient
haben. Falls die Frauen ihren Schwur brechen, drohen ihnen angeblich drakonische Strafen wie
Wahnsinn, Krankheit oder der Tod von Familienmitgliedern.623 Ferner werden nigerianische Frauen und Mädchen in den Mittleren Osten, insbesondere nach Saudi-Arabien verbracht, wo sie als
Zwangsprostituierte oder Hausbedienstete ausgebeutet werden.624 Der größte Teil der von der Bundesbehörde NAPTIP („National Agency for the Prohibition of Traffic in Persons and other Related
Matters“) geretteten Opfer des Menschenhandels stammten aus dem südlichen Bundesstaat Edo.
Der Handel mit Kindern ist am weitesten verbreitet in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Ebonyi
und Enugu. Dort werden insbesondere Babys von nichtregistrierten, illegalen Krankenhäusern und
Entbindungsheimen teils an verheiratete Paare, vielfach aber auch für Rituale, während der sie getötet werden, verkauft. Die Babys stammen von jungen Mädchen, die nach der Entdeckung ihrer
619
620
621
622
623
624
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria vom 16.06.2009, abrufbar auf:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a42149d2d.html, abgerufen am 28.01.2010
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. stern.de, Aus Nigeria auf den Straßenstrich vom 02.04.2008, http://www.stern.de/tv/sterntv/voodooprostitution-aus-nigeria-auf-den-strassenstrich-615935.html, abgerufen am 11.03.2010
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria, a.a.O.
153
Schwangerschaft sich dafür entscheiden, ihre Babys in den genannten Einrichtungen auf die Welt
zu bringen und dann für Geld zu verkaufen.
Um junge Mädchen anzuwerben, werden ihnen von den Menschenhändlern oft falsche Versprechungen wie die Verschaffung von gesetzmäßiger Arbeit im Ausland gemacht. Kinder und deren
Eltern werden von Menschenhändlern mit falschen Versprechen über die Gewährung einer Schulund Berufsausbildung für die Kinder sowie über deren Entlohnung getäuscht.625
In Nigeria wurden mit dem „Trafficking in Persons Law Enforcement and Administration Act“ von
2003 alle Arten des Menschenhandels verboten. 2005 wurden die Strafen erhöht. Danach beträgt
die Strafe für Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsarbeit 5 Jahre Gefängnis und zum Zwecke
der Zwangsbettelei von Kindern 10 Jahre. Für Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung kann als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Nach Angabe der
in Nigeria als zentraler Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständigen Bundesbehörde NAPTIP wurden seit ihrer 2003 erfolgten Gründung 65 Menschenhändler verurteilt und
4.000 Opfer befreit.626 Zur Bekämpfung des Menschenhandels besteht auch bei der Polizei eine
Sondereinheit. Laut deren Angaben wurden 2009 132 Menschenhändler verhaftet und 170 Opfer
befreit.627 Ferner ist die Einwanderungsbehörde („Nigerian Immigration Service“) mit der Bekämpfung des Menschenhandels befasst. Sie hat nach eigenen Angaben im Zeitraum 2002-2007 1.366
Opfer gerettet und 16 Menschenhändler verhaftet.628
NAPTIP betreibt sieben Schutzeinrichtungen für Opfer des Frauenhandels in den Städten Lagos,
Abuja, Kano, Sokoto, Enugu, Uyo und Benin City. In den Einrichtungen wurden von Februar 2008
bis Februar 2009 932 Opfer, davon 387 Kinder, betreut. Die größte davon ist die in Lagos mit einer
Aufnahmekapazität für 120 Opfer. In ihr lebten während des Jahres durchschnittlich 35-40 Personen.629
Nigeria wurde erstmals im „Trafficking in Persons Report 2009“ des U.S. Department of State in
die beste Stufe („Tier 1“) eingruppiert, was bedeutet, dass Nigeria vollständig die Mindeststandards
zur Beseitigung des Menschenhandels erfüllt.
625
626
627
628
629
vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O.
vgl. Leadership (Abuja), Human Trafficking - NAPTIP Rescues 4,000 Victims, Convicts 65 vom 01.12.2009 in:
allAfrica.com, http://allafrica.com/storys/200912020147.html, abgerufen am 28.01.2010
vgl. Daily Independent (Lagos), Police Arrest 132 Human Traffickers - Rescue Over 170 Victims vom
30.12.2009, http://allafrica.com/storys/200912310723.html, abgerufen am 28.01.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria, a.a.O.
154
2.27.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Magdeburg, Urteil vom 12.08.2009, Az.: 2 A 183/08 MD
Die erwachsene Antragstellerin vom Stamm der Urhobo trug vor, ihre Eltern hätten ihr mitgeteilt,
dass man sie beschneiden und verheiraten wolle. Das Gericht lehnte eine Asylanerkennung ab, da
die durch private Dritte (Eltern) drohende Zwangsbeschneidung dem nigerianischen Staat nicht als
politische Verfolgung zurechenbar sei. Die Beschneidungspraxis werde vom nigerianischen Staat
missbilligt und sei gesetzlich verboten, ohne dass das Verbot bei der Bevölkerung effektiv durchgesetzt werden könne.
Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wurde verneint. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege nicht vor. Zwar erfolge bei den Urhobo eine Genitalverstümmelung sogar während der ersten Schwangerschaft. Die soziale Gruppe, der die Antragstellerin angehöre, sei somit durch das Geschlecht bestimmt (Frauen im Südwesten Nigerias;
hier: Stamm der Urhobo). Die Abgrenzbarkeit der Gruppe ergebe sich daraus, dass der drohende
Nachteil nur spezifisch Frauen treffe und deren Selbstbestimmungsrecht hinter bestimmten Traditionen zurücktreten müsse (diskriminierendes Element). Jedoch würden nicht alle weiblichen Urhobos beschnitten. Eine Beschneidung finde nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt.
Zudem liege eine inländische Fluchtalternative vor.
• VG München, Urteil vom 26.02.2008, Az.: M 21 K 07.50954
Die Antragstellerin trug erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung vor, sie habe Nigeria aus
Furcht, dass sie selbst und ihre Tochter beschnitten werden könnten, verlassen. Ihre Einlassung dazu, sie sei zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt schwanger gewesen und Schwangere seien nicht von der Beschneidung bedroht, überzeugte das Gericht nicht. Im Übrigen stehe der Antragstellerin und ihrer Tochter eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Genitalverstümmelung nicht in allen Bundesstaaten Nigerias praktiziert werde. In einigen Bundesstaaten
sei sie gesetzlich verboten.
• VG Würzburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: W 3 K 04.31057
Das Gericht bejahte für eine 10-jährige Klägerin aus dem Bundesstaat Ogun, Angehörige der Ethnie
der Yoruba, wegen der ihr durch die Familie des Vaters drohenden Gefahr der zwangsweisen Genitalverstümmelung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Aus
den Erkenntnismitteln des Gerichts ergebe sich, dass der Antragstellerin bei Rückkehr mit der für
den Flüchtlingsschutz hohen Wahrscheinlichkeit tatsächlich Genitalverstümmelung drohe und sie
keinen Schutz durch die in § 60 Abs. 1 Satz 4 a) und b) AufenthG genannten Akteure einschließlich
internationaler Organisationen erlangen könne. Im Hinblick auf die Stellung des Vaters in der Familie könne realistisch ein Schutz durch die Familie der Mutter am bisherigen Wohnort nicht er155
wartet werden. Als inländische Fluchtalternative käme grundsätzlich Lagos in Betracht, jedoch
scheide im Hinblick auf die Nähe zum Wohnort des Vaters diese Möglichkeit im konkreten Fall
aus. Unzumutbar erscheine, die Klägerin, ihre Mutter und eine Schwester auf irgendeinen anderen
Wohnort in Nigeria verweisen zu wollen, ohne dass ersichtlich sei, wie diese dort ihre Existenz sichern sollen.
• VG Münster, Urteil vom 15.03.2007, Az.: 11 K 3205/04.A
Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb
nicht erfüllt, da die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität keine – an das unverfügbare Merkmal
des weiblichen Geschlechts anknüpfende – politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe begründe. Es fehle insofern an der erforderlichen Ausgrenzung der
Klägerin aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit im Heimatland der Klägerin. Vielmehr verfolge nach dem dortigen Verständnis die Genitalverstümmelungen gerade den
Zweck, betroffene Mädchen bzw. Frauen als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen
und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen. Im Übrigen halte das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung für nicht glaubhaft.
Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen schon deshalb nicht
vor, da die durch die Brüder des Vaters der Klägerin drohende Genitalverstümmelung dem nigerianischen Staat, der sich u.a. offiziell dagegen ausspreche, nicht zurechenbar sei.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
• VG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2007, Az.: 1 A 1824/07
Nach Ansicht des Gerichts kann der Antragsteller allein wegen seiner homosexuellen Veranlagung
Flüchtlingsschutz nach AufenthG § 60 Abs. 1 beanspruchen. Homosexuelle stellten in Nigeria eine
„soziale Gruppe“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2
QualfRL dar. Ihm drohe in Nigeria beachtlich wahrscheinlich Gefahr für seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe der Homosexuellen und daran anknüpfende staatliche Verfolgung.
Aufgrund einer Gesamtschau der Erkenntnisquellen geht der Einzelrichter davon aus, dass in Nigeria zwar keine massenhafte tatsächliche Strafverfolgung einverständlicher homosexueller Handlungen unter männlichen Erwachsenen erfolge, eine Verfolgung aber in einer im Einzelnen nicht genau
bekannten Anzahl von „Ausnahmefällen" stattfinde. Dies treffe auch auf den Süden des Landes und
die dortigen Großstädte zu. Hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wird
ausgeführt, dass eine „begründete Furcht“ bestehe, dass dem Antragsteller Inhaftierung drohe, da
die einverständlichen homosexuellen Praktiken unter erwachsenen Männern als typisches Verhalten
der sozialen Gruppe „Homosexuelle“ in Nigeria mit Freiheitsstrafe bedroht würden, die Behörden
grundsätzlich bemüht seien, diese Strafnormen im Rahmen des ihnen faktisch möglichen umzusetzen, und es keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gebe, er werde zu denjenigen Fällen
156
gehören, in denen die praktische Durchsetzung der Strafandrohung zufällig scheitere. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, der drohenden Inhaftierung in Nigeria dadurch zu
entgehen, dass er sich dort in Zukunft entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung enthalte. Homosexuelles Verhalten sei eine wesentliche Ausdrucksmöglichkeit der menschlichen Persönlichkeit und gehöre daher zu der durch die völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen geschützten Privatsphäre. Auch solle die in Nigeria für homosexuelles Verhalten drohende langjährige Inhaftierung Homosexuelle nicht nur als Störer der öffentlichen Ordnung, sondern zugleich auch in
ihrer als besonders Verderbnis stiftend angesehenen sexuellen Veranlagung treffen.
• VG München, Urteil vom 30.01.2007, Az.: M 21 K 04.51494
Das Gericht gewährte Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Nigeria als Homosexueller geflüchtet sei und in seiner Heimat effektiven Schutz vor Verfolgung nicht erlangen könne. Nach Ansicht des Gerichts wird nach der
nigerianische Rechtsauffassung mit sehr hohen Strafen letztendlich die Tatsache bestraft, dass jemand homosexuell sei und sich dazu bekenne. Damit liege eine Verfolgungshandlung nach Art. 9
Abs. 2 c QualfRL vor. Denn nach europäisch/deutscher Rechtsauffassung sei eine Strafverfolgung,
die an eine natürliche Ausprägung eines Menschen anknüpfe und der weiter nichts tue, als so zu
leben, wie er möchte, unverhältnismäßig und diskriminierend und verletze damit dessen unveräußerliche Menschenrechte. Eine begründete Verfolgungsfurcht werde nicht dadurch ausgeschlossen,
dass es in den letzten Jahren keine Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria gegeben haben solle,
da damit die nigerianischen Strafgesetze, die homosexuelles Sein bestraften, nicht aus der Welt geschafft seien, sondern weiter fortbestünden. Würde der Kläger zurückgeschickt, so würde er letztendlich einem ungewissen Schicksal überantwortet, was ein Verstoß der dem Kläger zustehenden
Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG wäre. Die begründete Furcht vor Verfolgung sei
durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besonders geschützt. So liege nach Art. 10 Abs. 1 d QualfRL
eine soziale Gruppe auch dann vor, wenn das gemeinsame Merkmal die sexuelle Ausrichtung sei,
wie dies bei Homosexuellen zutreffe. Da die nigerianische Rechtsordnung insbesondere auf die
sexuelle Ausprägung des homosexuellen Lebens abstelle, sei nach deutschem Recht § 60 Abs. 1
Satz 3 AufenthG einschlägig, der über die Qualifikationsrichtlinie hinausgehe. Da die Verfolgung
wegen Homosexualität in Nigeria vom Staat getragen und von allen relevanten gesellschaftlichen
Gruppen unterstützt werde, könne der Kläger vor einer möglichen Verfolgung wegen seiner Homosexualität in Nigeria nirgends Schutz finden. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf
den Bereich seines engsten persönlichen Umfelds zu beschränken.
• VG München, Gerichtsbescheid vom 09.01.2006, Az.: M 12 K 05.50666
Das Gericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 a GG bzw. des § 60 Abs. 1
AufenthG.
157
Aus der vorliegenden Auskunftslage zieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung den Schluss,
dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine
staatliche oder eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe. Eine nichtstaatliche Verfolgung liege schon deshalb nicht vor, weil das bloße gesellschaftliche Ächten oder Ausgrenzen einer
Minderheit durch die Bevölkerungsmehrheit nicht die erforderliche Verfolgungsintensität erreiche.
Zudem ging das Gericht entsprechend den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom
17.05.2004 an das VG Stuttgart, Az.: 508-516.80/42402) davon aus, dass es in einer Dorfgemeinschaft naturgemäß enge soziale Kontrollmechanismen gebe, Homosexualität aber jedenfalls in den
Städten sozial weitgehend problemlos ausgelebt werden könne. Hinsichtlich staatlicher Verfolgungsmaßnahmen möge Homosexuellen in den nördlichen Staaten Nigerias abstrakt die Anwendung der Scharia drohen. Jedoch sei diese Anwendung bisher nicht bekannt. Zudem bestehe die
Möglichkeit, sich durch einen Aufenthalt im Süden Nigerias dieser Gefahr zu entziehen.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
• VG Freiburg, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: A 1 K 2161/09
Nach Ansicht des Gerichts könne es durchaus in Betracht kommen, dass die Antragstellerin ein
Opfer von Menschenschmuggel sein könnte. Mit Verweis auf verschiedene Erkenntnisquellen verneinte es jedoch die Gewährung von Flüchtlingsschutz, da für die unverfolgt ausgereiste Antragstellerin eine ausreichende Rückkehrsicherheit bestehe.
• VG München, Urteil vom 29.02.2008, Az.: M 21 K 07.50979
Das Gericht ging davon aus, dass die Antragstellerin von Menschenhändlern nach Holland gebracht
worden sei, um dort der Prostitution nachzugehen. An ihren Heimatort könne sie nicht zurückkehren, da sie dort mit Nachstellungen der Menschenhändler rechnen müsse, da sie die gegenüber diesen eingegangenen Schulden noch nicht „abgearbeitet“ habe.
Die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wurde verneint, da die der Antragstellerin drohenden Gefahren nicht an asylspezifische Merkmale anknüpften, sondern sie Opfer
nicht politischer krimineller Machenschaften geworden sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 oder 5 AufenthG lägen nicht vor, da die Gefährdungen nicht vom
nigerianischen Staat ausgehen oder diesem zurechenbar wären.
Das Gericht bejahte jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Annahme einer extremen Gefahrenlage. Die Antragstellerin mit ihren beiden kleinen
Kindern könne nicht an ihren Heimatort zurück und auch nicht auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen. Wegen der allgemein schwierigen Lebensverhältnisse und der darüber hinausgehenden
Gefährdungen für alleinstehende Frauen mit Kindern, kämen die Antragstellerin und ihre Kinder
bei einer Rückkehr nach Nigeria alsbald in eine existenzgefährdende Notlage.
158
2.28.
Pakistan
Die Verfassung der Islamischen Republik Pakistan postuliert in Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller
Bürger. In Absatz 2 wird die Diskriminierung von Staatsbürgern allein auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit für unzulässig erklärt.
In der Realität werden Frauen in Pakistan weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert.630
Vergewaltigungen, häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung und Übergriffe sowie Misshandlungen von
Frauen stellen ein ernstes Problem dar.631
2.28.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Pakistan insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, Kinderehen, Brautaustausch, Ehrenmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität, Transvestiten, Eunuchen
und Hermaphroditen) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Nach einer Presseerklärung der pakistanischen Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation
hat die Gewalt gegen Frauen in Pakistan im Jahr 2009 um rd. 13% im Vergleich zum Vorjahr zugenommen.632 Dabei ist zu berücksichtigen, dass 2009 weniger statistische Angaben aufgrund der
verschlechterten Sicherheitslage in der Nordwestgrenzprovinz (NWFP) und in Belutschistan vorlagen als 2008.
Insgesamt wurden von der Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation im Jahre 2009 8.548
Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert (2008: 7.571 Fälle).633 Diese Fälle verteilen sich wie
folgt:
• Punjab: 5.722 Fälle
• Sindh: 1.762 Fälle
630
631
632
633
vgl. Auswärtiges Amt, 17.03.2010: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen
Republik Pakisten (Stand März 2010), Gz. 508-516.80/3 PAK;
Bokhari, Shahnaz, United Nations, 22.05.2009: Good practices in legislation to address harmful practices against
women in Pakistan, (S. 12),
http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Expert%20Paper%20EGMGPLHP%20_Shahn
az%20Bokhari_.pdf, abgerufen am 12.04.2010
vgl. U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report. Pakistan,,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136092.htm, abgerufen am 31.03.2010
vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010: Statistics of violence against women in Pakistan in
2009, http://af.org.pk/PDF/Eng%20Ver%20Report%202009.pdf, abgerufen am 01.04.2010. Anmerkung: Die
pakistanische Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation setzt sich für die Stärkung der Bürgerrechte und
die Verbesserung der Rechte der Frauen in Pakistan ein.
vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010 a.a.O.
159
•
•
Nordwestgrenzprovinz: 655 Fälle
Belutschistan und Islamabad: 172 Fälle.
Diese Gewalttaten betreffen folgende Delikte gegen Frauen:634
• 1.384 Morde bzw. 1.404 Morde
• 604 Morde im Namen der Ehre bzw. 647 Morde; laut Human Rights Commission of Pakistan sind diese Art von Morden bereits in den Zahlen der Morde enthalten.635
• 1.987 Entführungen
• 608 Fälle häuslicher Gewalt
• 683 Selbstmorde636
• 928 Fälle von Vergewaltigungen, darunter auch durch mehrere Personen (Gruppenvergewaltigung)
• 274 Fälle von sexueller Nötigung
• 50 Fälle von Steinigungen
• 1.977 Fälle verschiedener Natur (Vani/Swara: Übergabe von Mädchen an verfeindeten
Stamm zwecks Beilegung einer Blutfehde. Die Betreffende wird unter Umständen dann verheiratet, ist aber der Gewalt und Missachtung der Familie ausgesetzt, zum Ausgleich von
deren Verlust sie übergeben wurde. Tötungen der Person sind ebenfalls üblich. Ferner gibt
es Folter, Trafficking, Inzest etc.).
Weitere Formen der Gewalt waren Entführungen, Säureattentate und die sogenannten Küchenunfälle (Verbrennungen angeblich durch unsachgemäßen Umgang mit flüssigen Brennstoffen in der Küche beim Kochen).
Zu beachten ist, dass vorgenannte Zahlenangaben nicht konsistent sind, da die Summe der Verbrechen zu Anfang der hier zitierten Presseerklärung nicht mit der Summe der nachfolgend aufgelisteten Taten, unterschieden nach Tatformen, übereinstimmt. Die diesbezügliche Auflistung der Stiftung AURAT ist daher lediglich als ungefähres Situationsbild und nicht als statistische Wiedergabe
aller Fälle einzustufen.
In den pakistanischen Stammesgebieten stellt sich die Lage für die Frauen schlechter dar als in den
übrigen Landesteilen. Diese Gebiete sind dem administrativen Zugriff der Regierung weitgehend
entzogen. Es hat sich dort ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem
erhalten, das zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia ori634
635
636
vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010 a.a.O.;
Human Rights Commission of Pakistan, Februar 2010: State of Human Rights in 2009 mit geringfügig höheren
Zahlen bei Morden und Ehrenmorden.
vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O.
Anmerkung: Mutmaßlich werden hier Selbstmorde im Zusammenhang mit vorher ausgeübter Gewalt gegen
Frauen angeführt.
160
entierte Rechtspraxis zurückgreift.637 Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen
den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten, weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden.
Es kommt auch zur Hingabe von Mädchen oder Frauen zwecks Kompensation einer Blutschuld
oder im Austausch von Bräuten zwischen Clans und Stämmen.638 Durch die illegalen JirgaGerichte im Norden des Landes wurden seit 2002 bis 2009 mehr als 4.000 Personen zum Tode verurteilt und hingerichtet. Von den Opfern waren 2/3 Frauen.639
Die pakistanische Regierung versucht, die Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben
zu stärken.640 Die pakistanische Nationalversammlung hat am 04.08.2009 ein Gesetz gegen die
häusliche Gewalt gegen Frauen beschlossen (Domestic Violence Bill, 2009), das aber vom Senat
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestätigt wurde. Es ist somit noch nicht in Kraft getreten
und befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss.641
Eine Änderung des pakistanischen Strafgesetzbuches wurde vom Parlament beschlossen und vom
Senat bestätigt. Sexuelle Nötigung bzw. Misshandlung wurde damit in das Strafgesetzbuch mit einer Strafverschärfung aufgenommen.642
Es gibt staatliche Krisenzentren für schutzbedürftige Frauen, die diese an Nichtregierungsorganisationen weiterleiten.643 Es handelt sich dabei um ca. 70 Zentren auf Distriktebene, die Unterkunft,
Zugang zu medizinischer Hilfe, begrenzte rechtliche Vertretung sowie in einigen Fällen berufliche
Qualifikation als Leistung an hilfesuchende Frauen gewähren. Ferner stehen ca. 250 Einrichtungen
als Notanlaufstellen zur Verfügung. Diese reichen von Polizeistationen, deren Personal ausschließlich weiblich ist, bis zu Unterkünften der Sozialhilfe der Provinzen sowie von Nichtregierungsorganisationen. Allerdings sollen Frauen in einigen Fällen auch in den staatlichen Schutzzentren misshandelt worden sein.
637
638
639
640
641
642
643
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S.Department of State a.a.O
vgl. U.S.Department of State a.a.O. ;
Asian Human Rights Commission: The State of Human Rights in Paksitan 2009,
http://material.ahrchk.net/hrreport/2009/AHRC-SPR-006-2009-Pakistan-HRReport2009.pdf, abgerufen am
09.04.2010
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. AURAT Foundation, Legislative Watch, No. 30, Ooctober - December 2009: DVB referred to Mediation
Committee, http://af.org.pk/PDF/Newsletters/nl%202009/nl30.pdf, abgerufen am 01.04.2010.
Zur Vorgeschichte siehe AURAT Foundation, Legislative Watch, No. 29, July- September 2009: Legislative
review of Domestic Violence Bill, 2009, http://af.org.pk/PDF/Newsletters/nl%202009/nl29.pdf, abgerufen am
01.04.2010
vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
161
Zwangsverheiratung / Brautaustausch / Kinderehen
Laut Gesetz tritt die Ehemündigkeit bei Männern mit 18 und bei Frauen mit 16 Jahren ein.644 Gemäß Sektion 310 A Pakistanisches Strafgesetzbuch (PakStGB) ist die Bestimmung einer weiblichen
Person gegen deren Willen zur Heirat mit einer Strafe von 3 bis 10 Jahren bewehrt. Dies betrifft
auch die Hingabe weiblicher Personen zur Kompensation von Tötungsdelikten und/oder Beilegung
von Konflikten (Vani/Swara).
Eine weitere gesetzlich verbotene Variante stellt die Praxis des Austausches von Bräuten dar, auch
Watta Satta genannt. Es werden Mädchen zwischen zwei Familien ausgetauscht, um das Geld oder
Land nicht weggeben zu müssen, das der Frau von ihrer Familie mit in die Ehe gegeben wird, damit
diese es dem Ehemann übergibt.645 Diese Leistung wird Dowry genannt. Der Austausch (Watta
Satta) erfolgt nicht nur zwecks kostensparender Verheiratung des Mädchens, sondern auch, wenn
dessen Vater oder Bruder eine zweite Frau heiraten will und die Tochter bzw. Schwester für diese
zum Tausch angeboten wird.
Es wird auch vielfach gegen das Verbot der Schließung von Kinderehen verstoßen,646 die ebenfalls
als Zwangsheirat einzustufen sind. Im Jahr 2009 sind 1.006 Fälle von Zwangsheiraten bekannt geworden. Es wird geschätzt, dass Kinderehen 32% aller Eheschließungen in Pakistan ausmachen.647
Zwangsheiraten betreffen auch erwachsene Frauen.
Eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Fälle findet im Allgemeinen nicht statt.648
Die Eheschließungsfreiheit wird somit durch den Staat nicht gewährleistet, selbst wenn es sich um
sehr grobe Verstöße gegen das Recht handelt.649 Dies gilt auch für die Bestrafung von Frauen
durch die Familie, die die Ehe gegen deren Willen auflösen wollen.
Von Zwangsverheiratung sind u.a. auch junge deutsche Staatsangehörige pakistanischer Herkunft
betroffen.650
Der Verkauf von Mädchen zwecks Eheschließung ist ebenfalls nicht unüblich.651 Verarmte Eltern
in Schuldknechtschaft erhalten dafür die Schuld erlassen. Beispielsweise sind Kaufpreise von 1.140
bis 2.540 USD für 12-jährige Mädchen üblich.
Im Januar 2009 wurden ein 13 und ein 4 Jahre altes Mädchen im Punjab mit einem 18- und einem
7-jährigen Mann bzw. Jungen zwangsweise verheiratet. Im April 2009 wurde ein 8 Jahre altes Mädchen von ihrem Vater an einen 50-jährigen Gläubiger zur Abgeltung der Geldschuld als Ehefrau
644
645
646
647
648
649
650
651
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.;
Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
162
übergeben. Nach der islamischen Eheschließung wurde das Mädchen gewaltsam vom "Ehemann"
mitgenommen. Es kam zu keiner Strafanzeige oder einem Strafverfahren in diesem Fall.
Im Falle einer Eheschließung einer 25-jährigen Frau mit ihrem Wunschpartner ohne Einverständnis
der eigenen Familie, wurden deren Ehemann und dessen Familie wegen Entführung und Raub angezeigt.652 In der Polizeihaft wurden einige der Familienangehörigen gefoltert. Erst auf Betreiben
höherer Polizeidienststellen wurde gegen die zuständigen Polizeibeamten ermittelt und das Verfahren auf Initiative des Lahore Gerichts gegen die Familie des Ehemannes wegen Entführung eingestellt.
Ehrenmorde
In Pakistan kommen Tötungen an Frauen im Zusammenhang mit der Familienehre vor.653 Frauen
und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte
Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden.
Gem. Sektion 302 PakStGB ist die Tat mit 10 bis zu 25 Jahren Haftstrafe bedroht. Allerdings lässt
das Strafgesetz es zu, dass die Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas: Sektion 309 PakStGB) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat: Sektion 310
PakStGB).654 Dieses aus dem islamischen Recht übernommene Rechtsprinzip ermöglicht es den
Erben der Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus
dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass
der staatliche Strafanspruch damit zunichte gemacht wird, sei es, die Erben sind mit Partei bei der
Verabredung zur Tötung oder sind als Mitglieder der Familie deren Zwang ausgesetzt, der gütlichen
Einigung zuzustimmen.655
Vergewaltigung
Vergewaltigung ist gem. Sektion 375 bis 376 PakStGB mit Todesstrafe oder Haftstrafe von 10 bis
25 Jahren bedroht. Geldstrafen können daneben ebenfalls verhängt werden. Bei Vergewaltigung
durch mehr als eine Person droht jedem der Täter die Todesstrafe oder lebenslange Haft.
Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudud
(Hudood) Regeln (siehe auch 1.9) durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medi-
652
653
654
655
vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Hussain, Mazna, in Harvard Journal of Law & Gender, Volum 29:1, Winter 2006: "Take my riches, give me
justice": A contextual analysis of Pakistan's honor crimes legislation,
http://www.law.harvard.edu/students/orgs/jlg/next/tocs.php#291, abgerufen am 08.04.2010;
Irfan, Hannah, American Bar Foundation, Vortrag für das World Justice Forum, 2008: Honour related violence
against women in Pakistan, http://www.lexisnexis.com/documents/pdf/20080924043437_large.pdf, abgerufen
am 08.04.2010
so auch im Ergebnis Hussain, Mazna und Irfan, Hannah a.a.O.
163
zinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden.656 Seit Inkrafttreten des Women Protection Act im Jahr 2006 werden Vergewaltigungsdelikte in der Regel durch Kriminalgerichte und
nicht mehr durch islamische Gerichte behandelt.657 Damit findet die Hudud Regeln keine Anwendung mehr, die es für das Opfer erforderlich machte, vier männliche Zeugen für den Nachweis der
Straftat vorzuweisen. Die Polizei darf Frauen nicht mehr festzunehmen, um sie über Nacht in Polizeihaft zu halten. Hierfür ist der Beschluss eines Zivilrichters notwendig. Ferner muss ein Richter
das Opfer zum Tatablauf anhören. Durch den Protection of Women Act (2006) wurde es somit erschwert, jemanden der Unzucht fälschlich zu beschuldigen und damit in Haft zu bringen. Kurz nach
der Rechtsänderung wurden pakistanweit etwa 1.300 Frauen aus dem Gefängnis entlassen, die wegen derartiger Beschuldigungen von der Polizei in Haft genommen worden waren.658
Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt laut Gesetz ebenfalls als Vergewaltigung.659
Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer wie früher fast automatisch üblich - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ausschluss der Inhaftierung von Vergewaltigungsopfern soll vermeiden, dass diese in Strafhaft
Opfer des gleichen oder ähnlicher Delikte werden. Durch die Übertragung der Zuständigkeit von
islamischen Gerichten auf Zivilgerichte wird eine Strafverfolgung der Opfer wegen nichtehelichen
Geschlechtsverkehrs, wie früher üblich, ausgeschlossen. Diese konnten vielfach eine Vergewaltigung nicht nachweisen. Der Täter wurde freigesprochen und es wurde gegen das Opfer ein Verfahren wegen Unzucht durchgeführt. Die Anzeige des Opfers wurde als Geständnis gewertet. Durch
die dargelegte Gesetzesänderung wird das Delikt des nichtehelichen Geschlechtsverkehrs als "noncognizable" eingestuft. Die Polizei ist daher nach Aufnahme der Anzeige (First Information Report)
oder Kenntniserlangung eines Sachverhalts, der die strafbare Handlung des nichtehelichen Geschlechtsverkehrs nahelegt, nicht mehr zur Einleitung von Untersuchungen und Festnahmen befugt.
Vielmehr obliegt dies der Entscheidung eines Strafrichters an einem zivilen Gericht, der einen entsprechenden Beschluss und einen Haftbefehl erlassen muss, bevor die Polizei tätig werden darf.
Eine Anzeige wegen Unzucht (Zina), die sich als falsch erweist, wird gem. Sektion 496 C PakStGB
mit Haftstrafe bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bestraft. Falls die Anzeige nicht zur Verurteilung
führt, droht dem Zeugen selbst ein Strafverfahren.660
Die Polizei war in einigen Fällen im Jahr 2009 ebenfalls in Vergewaltigungsfälle verwickelt.661 So
kam es zu Nötigungen und Bedrohungen der Opfer, damit diese die Anzeige zurückziehen, nach-
656
657
658
659
660
661
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
vgl. Bokhari a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Bokhari a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.
164
dem die Beschuldigten die Polizei bestochen hatten. Auch gab es Fälle, in denen die Polizisten die
Zahlung von Bestechungsgeldern zur Bedingung für die Aufnahme der Anzeige machten. Manche
Polizeistationen sollen die Aufnahme solcher Anzeigen ganz eingestellt haben. Als weiteres Problem stellt sich die mangelnde forensische Ausbildung des medizinischen Personals zur Feststellung
und Sicherung der Nachweise derartiger Straftaten dar. Der U.S. Department of State Report 2009
zählt mehrere Fälle auf, wobei in den meisten die Strafverfolgung nicht oder nur sehr schleppend
erfolgte, selbst wenn das Opfer nach der Tat verstümmelt oder getötet worden war. Täter von Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen werden selten zur Verantwortung gezogen und solche Verfahren enden meist mit symbolischen Geldstrafen oder Freisprüchen.662
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet. Nach Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen wird in
jedem dritten pakistanischen Haushalt Gewalt gegen Frauen verübt, wobei die Kriminalitätsrate in
diesem Bereich in den vergangenen zwei Jahren stark zugenommen hat.663
Hierzu gehören auch die sog. Herdunfälle (Stove Burning), bei denen Frauen sich angeblich selbst
versehentlich am Herd mit flüssigem Brennstoff verbrennen.664 Nach Angabe der Vorsitzenden der
Progressive Women Association of Pakistan sterben jeden Tag durchschnittlich 3 Frauen in Pakistan aufgrund einer solchen Ursache. Es handele sich dabei um vorsätzlich geplanten Mord durch die
Hand des Ehemannes oder der Schwiegerleute gegen die Ehefrauen und Schwiegertöchter. Die
Hauptmotive für eine solche Tat sind:
• Keine Geburt eines Sohnes
• Ungehorsam gegenüber dem Ehemann
• Verdacht oder Beschuldigung des Ehebruchs
• Keine Übergabe des Geldes oder Landes (Dowry), das die Braut für den Ehemann mit in die
Ehe bringt
• Wunsch der Neuverheiratung
• Feindseligkeit oder Ungehorsam gegenüber der Schwiegermutter
• Wunsch der Tochter oder Schwester, einen Ehemann nach eigenem Willen zu heiraten
Bei normalen Herdunfällen erstrecken sich nach Angaben von Experten die Verbrennungen auf die
Extremitäten und den Bauch, wobei ca. 30% der Körperoberfläche verbrannt sind. Bei den hier angesprochenen Herdunfällen aber umfassen die Verbrennungen 85% des Körpers. Auffällig ist auch,
dass von diesen Unfällen immer junge Schwiegertöchter bzw. Ehefrauen betroffen sind.
662
663
664
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O.
165
Im Sindh ist auch die Verheiratung von Mädchen mit dem Koran (Haq Bakshish) verbreitet.665 Das
Mädchen wird in einer religiösen Zeremonie mit dem Koran verheiratet, muss diesen lebenslang
auswendig lernen und darf als Jungfrau lebenslang keine Beziehung mit einem Mann haben.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
Homosexualität
Homosexueller Geschlechtsverkehr fällt als ein Unterfall unter den Tatbestand des widernatürlichen
Geschlechtsverkehrs nach Sektion 377 PakStGB und wird mit einer Haftstrafe von 2 bis 10 Jahren
bestraft, wobei eine Geldstrafe daneben verhängt werden kann.
In der Praxis erfolgt selten eine Strafverfolgung wegen dieser Tat, zumal diese sexuelle Orientierung von den betroffenen Menschen nicht öffentlich gemacht wird.666 Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, sind
nicht bekannt.667 Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Opfer von Erpressungsversuchen
seitens der Polizeibehörden werden.
Transvestiten, Eunuchen und Hermaphroditen (Hijras)
Der oberste Gerichtshof Pakistans hat am 14.07.2009 entschieden, dass Angehörige dieser Personengruppen gleichberechtigte Bürger des Landes sind und Anspruch auf soziale Wohlfahrtsleistungen des Staates haben.668 Am 23.12.2009 entschied das gleiche Gericht, dass dieser Personenkreis
als eigenes (drittes) Geschlecht anzuerkennen ist und den Betroffenen Identitätskarten ausgestellt
werden. Die Distriktverwaltungen sollen diesen Menschen dabei behilflich sein, ihre Erbrechte auszuüben, nachdem ihre Familien ermittelt wurden. Ein Kennzeichen der Hijras, die in eigenen Gemeinschaften in den Städten leben, ist, dass sie sich zu weiblichem Aussehen und Kleidung hingezogen fühlen.669 Diese Gruppe gehört zur sozialen Unterschicht. Bei Feiern zu Geburten von Söhnen und bei Hochzeiten haben sie zeremonielle Auftritte in Frauenkleidung und als Frauen geschminkt.
665
666
667
668
669
vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O.
vgl. U.S. Department fo State a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.
vgl. U.S. Department of State a.a.O.;
Walsh, Declan, Guradian.co.uk, 27.01.2010 : Harassed, intimidated, abused: but now Pakistan's hijra transgender
minority finds its voice - New civil rights for Pakistan's long-oppressed 'wedding dancers' offer hope of a better
life, http://www.guardian.co.uk/world/2010/jan/29/hijra-pakistan-transgender-rights, abgerufen am 12.04.2010
vgl. Jami, Humeira, National Institute of Psychology, Quaid-I-Azam University, Islamabad, Pakistan: Condition
and Status of Hijras (Transgender, Transvestites etc.) in Pakistan,
http://bangkok2005.anu.edu.au/papers/Jami.pdf, abgerufen am 12.04.2010;
Walsh a.a.O.
166
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Pakistan ist Ursprungs-, Ziel- und Durchgangsland für Menschenhandel.670 Opfer sind Frauen,
Kinder sowie Männer. Zweck des Trafficking ist Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Die
Zwangsarbeit in Form der Schuldknechtschaft hat ihren Schwerpunkt im Sindh und im Punjab. Die
Wirtschaftsbereiche sind Ziegeleien, Teppichwebereien, die Landwirtschaft, der Fischfang, der
Bergbau, die Glasherstellung und die Gerberei. Schätzungen zur Anzahl der in Pakistan in Schuldknechtschaft arbeitenden Menschen gehen weit über eine Million. Die Opfer von Trafficking, die
ins Ausland verbracht werden, arbeiten in den Golfstaaten, in Iran und in Griechenland als ungelernte Arbeiter, in der Baubranche und als Hauspersonal. Sie geraten häufig durch die betrügerische
Arbeitsvermittlungsgebühr in Schuldknechtschaft und dürfen sich im Ausland nicht frei bewegen.
Sie sind sexuellem Missbrauch ausgesetzt. Mädchen werden aus Pakistan zwecks sexueller Ausbeutung in den Nahen Osten verbracht. Frauen aus Bangladesch und Nepal werden häufig durch Pakistan in die Golfstaaten gebracht. Pakistan ist aber auch Trafficking-Zielland für Frauen und Kinder
aus Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Indien, Iran sowie Nepal, primär für Zwangsarbeit.
Die pakistanische Regierung erfüllt nicht die Mindeststandards für die Eliminierung des Trafficking, macht in der Annäherung an diese, verglichen mit den Vorjahren, aber signifikante Fortschritte. Während des Jahres 2009 sank jedoch die Zahl verurteilter Täter trotz ausreichender strafrechtlicher Regelungen. Der pakistanische Staat setzt weiterhin die Bestrafung der TraffickingOpfer sexueller Ausbeutung fort, stellt jedoch keine Hilfsangebote für die Opfer von Zwangsarbeit
und Schuldknechtschaft zur Verfügung.
2.28.2.
Rechtsprechung
Kinderarbeit und Zwangsprostitution
• VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 167/08
Die minderjährige Klägerin könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da sie keinen Kontakt zu den
dort befindlichen Verwandten habe sowie als uneheliches Kind schweren Diskriminierungen ausgesetzt wäre und sich zudem in einem Alter befinde, in dem sie nicht für sich alleine sorgen könne.
Sie wäre nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem würde sie, falls sie
trotz allem ein entsprechendes Alter erreichen sollte, in Pakistan der Gefahr unterliegen, zur Kinderarbeit und Prostitution herangezogen zu werden. Auch wenn dieses Vorgehen von der Regierung
nicht geduldet werde, sei die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die schutzlose Klägerin zu Kinderarbeit und Prostitution ausgenutzt werde, ohne sich rechtzeitig staatlichen Schutz verschaffen zu
670
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009,
abgerufen am 14.04.2010
167
können, dennoch in einem solchen Maße gegeben, dass sich diese Umstände zu einer erheblichen
Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verdichteten.
• VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 533/07
Die minderjährigen Kläger hätten keinen Kontakt mehr zu den in Pakistan befindlichen Verwandten
und befänden sich zudem in einem Alter, in dem sie nicht für sich alleine sorgen könnten. Es sei
daher festzustellen, dass sie nicht in der Lage wären, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem würden sie in Pakistan der Gefahr unterliegen, zur Kinderarbeit herangezogen zu werden.
Auch wenn dieses Vorgehen von der Regierung weder gefordert noch geduldet werde, sei die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die schutzlosen Kläger zu Kinderarbeit und Prostitution ausgenutzt
würden, ohne sich rechtzeitig staatlichen Schutz verschaffen zu können, dennoch in einem solchen
Maße gegeben, dass sich diese Umstände zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. §
60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verdichteten.
Ehrenmord
• VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 533/07
Die Klägerin habe ihre Heimat mit zwei Kindern verlassen, in der Bundesrepublik Deutschland
jedoch ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie habe daher nicht nur die Ehre ihrer Familie und die
ihres Ehemannes verletzt, sondern auch gegen das „Zina-Gesetz" verstoßen, das außerehelichen
Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stelle. Auch wenn sie nach der neueren Rechtslage keine
Todesstrafe durch den Staat mehr zu befürchten habe, wäre sie dennoch der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Obwohl Ehrentötungen in Pakistan zwischenzeitlich unter Strafe stünden, habe
sich die Situation bisher nicht verbessert. Wenn sich die Klägerin in Pakistan in eine Region begebe, in der niemand sie kenne und sie dort vor Übergriffen durch ihre Familie sicher wäre, könnte sie
als fremde alleinstehende Frau mit kleinen Kindern keine Existenzgrundlage finden. Sie zöge vielmehr nur Misstrauen und Diskriminierungen auf sich.
Die geschilderten Umstände verdichteten sich daher zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Klägerin i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
• VG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2009, Az. A4K80/08
Ebenso, wie VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009
168
2.29.
Ruanda
Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter. Die Gesetzgebung ist noch nicht in
allen Bereichen entsprechend angepasst. Die Regierung fördert die Umsetzung dieser Grundsätze
durch die Einführung von Quoten im politischen und öffentlichen Bereich. Nach wie vor bestehen
tief verwurzelte patriarchalische Vorstellungen hinsichtlich der untergeordneten Rolle der Frau, die
zu Diskriminierungen von und Gewalt gegen Frauen führen und sich insbesondere im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt zeigen.671 Trotz entsprechender gesetzlicher Bestimmungen haben
Frauen in der Praxis große Schwierigkeiten, ihre Ansprüche in Erbschaftsfällen durchzusetzen.672
2.29.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Ruanda insbesondere in Form Gewalt in der Familie,
Vergewaltigung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie / Vergewaltigung
Häusliche Gewalt ist verbreitet. Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe.
Im April 2009 trat ein Gesetz zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt in
Kraft. Es richtet sich gegen Fälle häuslicher Gewalt, die üblicherweise im Rahmen der erweiterten
Familie behandelt werden. Nach nationalen Statistiken wurden 31 Prozent der über 15 Jahre alten
Frauen schon einmal Opfer häuslicher Gewalt. Vergewaltigungsfälle werden in der Justiz mit Priorität behandelt. Die Polizei stellt landesweit speziell geschultes Personal zur Behandlung von Fällen
häuslicher Gewalt bereit.673 Die strafrechtliche Verfolgung und die Versorgung der Opfer sind
nicht ausreichend.674
671
672
673
674
vgl. UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (CEDAW), Draft concluding observations of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Rwanda, 12.02.2009,
CEDAW/C/RWA/CO/6, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49d4a2ae2.html, abgerufen am 08.01.2010, S. 2-4
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Rwanda, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135971.htm, abgerufen am 16.03.2010;
Freedom House, Freedom in the World 2009 – Rwanda, 16.07.2009,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a64528bc.html, abgerufen am 08.01.2010
vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. UN Human Rights Committee (HRC), Concluding observations of the Human Rights Committee: Rwanda,
07.05.2009, CCPR/C/RWA/CO/3, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a891ec50.html, abgerufen am
08.01.2010
169
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Es kommt zu Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung.675 Homosexuelle Frauen und
Männer sind ernsthaften Feindseligkeiten, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt.676
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert. Das ruandische Strafrecht
sieht für gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt mit Personen unter 18 Jahren (Minderjährige)
Geld- und/oder Gefängnisstrafen vor.677
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Ein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel besteht nicht. Er wird jedoch aufgrund von Gesetzen
gegen Sklaverei, erzwungene Prostitution, Entführung und Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt.
Auch enthält das Gesetz zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt vom
April 2009 eine Bestimmung, die geschlechtsspezifischen Menschenhandel unter Strafe stellt. Ruanda ist Herkunftsland für eine kleine Anzahl an Frauen und Kindern, die zum Zwecke sexueller
Ausbeutung und für Haushaltsarbeit gehandelt wird. Einige Kinder werden für Arbeiten in der
Landwirtschaft und zur sexuellen Ausbeutung nach Uganda, Tansania und Kenia gebracht. Das
größte Problem im Zusammenhang mit Menschenhandel ist die Prostitution Minderjähriger.678
2.30.
Russische Föderation
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der russischen Verfassung haben „Mann und Frau die gleichen Rechte und
Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung“. Verfassungsanspruch und Realität stimmen jedoch häufig nicht überein. Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen
zeigt, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Die Rolle der
Frau ist dabei immer noch von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischem Rollenverständnis geprägt.679 Besonders häufig ist in der russischen Gesellschaft Gewalt gegenüber Frauen
verbreitet, was sich entsprechend auch an der hohen Zahl von Tötungsdelikten zeigt.
675
676
677
678
679
vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. amnesty international, Jahresbericht 2009, Ruanda
vgl. Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, Ruanda, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand:
17.02.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ruanda/Sicherheitshinweise.html,
abgerufen am 17.02.2010
vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, Stand: Juni 2009, Az.: 508-516.80/3 RUS;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, Stand
2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136054.htm, abgerufen am 12.03.2010;
Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009 (abrufbar in MILO).
170
2.30.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in der Russischen Föderation insbesondere in Form von
Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen
Vergewaltigung in der Ehe gilt vielen Männern in Russland nicht als Kavaliersdelikt, da sie aus
dem Zusammensein mit einer Frau auf das Recht auf einen Sexualkontakt schließen.680
An die Organisation „Stoppt Gewalt“ von Marina Regentowa, die landesweit 45 Zentren unterhält,
wenden sich jedes Jahr rund 100.000 Frauen, die von Männern geprügelt, vergewaltigt und gequält
worden sind. Laut offizieller Statistik werden jährlich 11.000 Frauen vergewaltigt, nach Ansicht
vieler Experten ist das jedoch Standard. Vergewaltigungsopfer genießen kaum rechtlichen Schutz.
Der Spießrutenlauf und die Beschuldigungen, denen sie ausgesetzt sind, halten die meisten davon
ab, ihr Recht einzuklagen. Das Thema Vergewaltigung ist in der russischen Gesellschaft nahezu
tabu. Findet eine Vergewaltigung innerhalb der Familie statt, so wird dies als persönliche Angelegenheit angesehen. Eltern, deren Töchtern Gewalt angetan wurde, müssen sich auch den Vorwurf
gefallen lassen, ihr Kind zu einem „leichten Mädchen“ erzogen zu haben.
Marina Regentova erklärte, dass die meisten Hilfesuchenden zwischen 25 und 45 Jahre alt seien,
minderjährige Kinder hätten und aus allen sozialen Schichten stammten. Mehr als die Hälfte der
Frauen habe sogar einen Hochschulabschluss und käme aus wohlsituierten Verhältnissen.681
Konflikt in Tschetschenien und allgemein im Nordkaukasus
Nach Berichten von NGOs leiden Frauen in Tschetschenien, aber auch in anderen Regionen des
Nordkaukasus, wie z.B. in Inguschetien und Dagestan, in besonderem Maße unter Menschenrechtsverletzungen (u. a. zahlreiche Fälle von Vergewaltigungen). Von einer konsequenten Verfolgung
dieser Fälle durch staatliche Stellen kann nicht ausgegangen werden. Muslimische Frauen aus dem
Nordkaukasus werden in der dortigen patriarchalisch geprägten Gesellschaft, aber auch in der Diaspora, als den Männern untergeordnet angesehen und sind aufgrund dieser Stellung verschiedenen
Diskriminierungen ausgesetzt. Es wird von Entführungen und Vergewaltigungen berichtet. Betrof-
680
681
vgl. Das Tier im Muttersöhnchen. Die Zeit vom 27.09.2007, Nr. 40,
http://www.zeit.de/2007/40/Russen?page=all, abgerufen am 21.01.2010;
amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006,
http://2009.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/45/privatsache-auch-in-russland, abgerufen am 25.01.2010.
vgl. Frauen in Russland, vom 11.07.2004,
http://www.kaukasuskinder.org/archives/2004/07/frauen_in_russl_1.html, abgerufen am 22.01.2010.
171
fene Frauen müssen bei Bekanntwerden eines solchen Vorfalls häufig befürchten, von der patriarchalisch und islamisch geprägten Gesellschaft verstoßen zu werden.682
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt gegen Frauen existiert in Russland in jeder sozialen Schicht und in jeder ethnischen Gruppe. Rund 70 Prozent der Frauen in der Russischen Föderation erleiden mindestens einmal in ihrem Leben Gewalt durch ihren Partner oder Ehemann. Trotz dieser Häufigkeit bietet der
Staat keinen systematischen Schutz für die Opfer und betrachtet das Problem noch immer als private Angelegenheit. Die Täter werden nur in den seltensten Fällen zur Rechenschaft gezogen.683 Mit
diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus,
dass allein im Jahr 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet
wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Ursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein
traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte bzw. prekäre
Wohnverhältnisse.684 Obwohl diese Gründe sicherlich zur Erhöhung der Gewaltbereitschaft beitragen, liegt die Hauptursache jedoch bei den sozial akzeptierten Verhaltensmustern, die seit Jahrhunderten in Russland bestehen. Auch die Brutalisierung der Gesellschaft durch Kriege, wie etwa in
Tschetschenien, hat das ihre dazu beigetragen. In der Russischen Föderation gibt es kein Gesetz
gegen Gewalt in der Familie.685 Die Polizei bleibt meist passiv. Schutzmöglichkeiten für Frauen
gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es
landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.686
Angesichts von Wohnungsknappheit, fehlenden Frauenhäusern sowie finanzieller und emotionaler
Abhängigkeit sehen viele Frauen keinen Ausweg und erdulden Gewalttätigkeit und Erniedrigungen.
Häufig sind die Erfahrungen mit den Behörden schlecht, so dass die Frauen das Vertrauen in sie
682
683
684
685
686
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Fachtagung des BAMF und des UNHCR zum Tschetschenienkonflikt am 13.12.2007 in Nürnberg: Informationsaustausch mit der russischen Menschenrechtsexpertin Frau Svetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial.
vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O.;
amnesty Report 2009, Russland, vom 28.05.2009 (abrufbar in MILO).
vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O.;
amnesty Report 2009, Russland, vom 28.05.2009, a.a.O.
172
verloren haben. Sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene fehlt ein systematisches Vorgehen
zum Schutz von Frauen. In einigen wenigen Orten wird das Problem jedoch aktiv angegangen, so
zum Beispiel in Petrozavodsk, einer Stadt in der Republik Karelien. Je ein Frauenhaus bietet Opfern
von häuslicher Gewalt und Opfern von Frauenhandel Schutz. Eine enge Zusammenarbeit zwischen
Personal und Polizei ermöglicht den Frauen eine bestmögliche Entscheidung für weitere Schritte.
Die Polizei betreibt aktive Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit, bildet sich laufend weiter und ist
international gut vernetzt.687
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität ist seit 1993 nicht mehr strafbar. In der Bevölkerung sind Vorbehalte gegenüber
sexuellen Minderheiten aber noch weit verbreitet. Lediglich in großen Städten, und dort nur hinter
verschlossenen Türen, findet homosexuelles Leben statt. Nach vorherrschender Meinung können
Homosexuelle ihren Neigungen im Verborgenen zu Hause und in Clubs nachgehen; sie sollten ihre
sexuelle Ausrichtung aber keinesfalls in der Öffentlichkeit zu erkennen geben. Die Orthodoxe Kirche und islamische Prediger verdammen Homosexualität immer wieder öffentlich mit drastischer
Wortwahl. Es gibt keine gezielt gegen sexuelle Minderheiten gerichtete Politik des russischen Staates. Es gibt aber auch keine auf die Unterstützung und den Schutz sexueller Minderheiten gerichtete
Politik. Die Vorbehalte in der Gesellschaft werden von vielen Beamten und Politikern geteilt. Dies
macht sich überall dort bemerkbar, wo ohnehin rechtsstaatliche Defizite bestehen: bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug, bei der Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit sowie in der Armee.
Vertreter sexueller Minderheiten beklagen nachvollziehbar Fälle, in denen sie von der Miliz nicht
vor Übergriffen geschützt worden seien oder in denen gegen Homosexuelle begangene Verbrechen
bis hin zu Morden von der Miliz nicht adäquat verfolgt würden. Moskauer Behörden haben geplante „Gay Pride Paraden“ in den Jahren 2006 bis 2009 nicht genehmigt. Als trotzdem Versammlungen
stattfanden, wurden diese 2006 und 2007 von Gegendemonstranten (Skinheads, Orthodoxen) angegriffen. Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei nur unzureichend zugunsten von Homosexuellenaktivisten eingegriffen habe. Ähnliches wurde auch im russischen Fernsehen bei Reportagen über Gewalt gegen Homosexuelle berichtet.688
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch operative internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen.
Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch (Art.
687
688
vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.
173
127 I) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transitund Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration
(IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NGOs in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt „Verhinderung von
Menschenhandel in der Russischen Föderation“ erwies sich nach Angaben von IOM als Erfolg und
soll bis 2010 fortgeführt werden. Bis Mai 2009 wurden etwa 11.000 Beratungsgespräche geführt.
Demnächst soll ein weiterer Standort in St. Petersburg eröffnet werden. Daneben betreibt IOM zwei
Rehabilitierungszentren für Opfer von Menschenhandel in Moskau und seit Februar 2009 in Wladiwostok.689
2.30.2.
Rechtsprechung
Tschetschenische Volkszugehörige – Drohende Übergriffe durch russische Soldaten
• VG Schleswig, Urteil vom 26.07.2007, Az.: 12 A 280/03
Die Klägerin, tschetschenischer Volkszugehörigkeit aus der Russischen Föderation, begehrte die
Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 hatte das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt und festgestellt,
dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot und ein Abschiebungshindernis nicht vorlägen. Der Klägerin wurde deshalb die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht.
Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass für sie eine Rückkehr nach Tschetschenien im
Hinblick auf die allgemeine Lage, insbesondere für Frauen, nicht möglich und eine inländische
Fluchtalternative nicht gegeben sei. Vor ihrer Flucht sei sie von russischen Soldaten bedroht worden
und nur knapp einer Vergewaltigung entgangen. Ihr Vater und ein Bruder seien verstorben, der andere Bruder vermisst und ihre Mutter lebe wahrscheinlich noch in Tschetschenien.
Das VG Schleswig erklärte die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. Im vorliegenden Falle lägen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme
einer internen Schutzalternative ausnahmsweise ausschlössen. Die Klägerin sei nicht zielgerichtet
als Person verfolgt worden. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie während eines vergleichsweise kurzfristigen Aufenthaltes in Grosny zum Zwecke der Beschaffung eines Inlandspasses mit der anschließenden Möglichkeit einer Registrierung in übrigen Landesteilen der Russischen
Föderation Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden würde. Ihr sei es deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich vorübergehend nach Grosny zu begeben, um sich dort einen Inlandspass ausstellen zu
lassen. Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative als unzu689
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom
30.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O.
174
mutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Ein besonders schweres, menschenverachtendes
Verfolgungsschicksal habe die Klägerin persönlich nicht erlitten. Sie sei auch nicht in zeitlicher
Nähe zu ihrer Ausreise Zeugin oder Mitwisserin eines entsprechenden Verfolgungsschicksals eines
nahen Angehörigen geworden. Zwar sei die Klägerin bereits als Minderjährige ausgereist und habe
weder gute russische Sprachkenntnisse noch eine Ausbildung. Dies reiche für sich genommen jedoch nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Besondere Anhaltspunkte, die eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen – begründen würden, seien
nicht festzustellen. Somit sei die Klage abzuweisen.
2.31.
Serbien
Geschlechtsspezifische Verfolgung von staatlicher Seite kann nicht festgestellt werden.
Frauen und Männer sind in der Republik Serbien rechtlich gleichgestellt. Die Gleichheit der Geschlechter wird von der Verfassung (Art. 15) sowie zahlreichen Einzelgesetzen garantiert. Serbien
hat 2001 das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seine Begleitprotokolle unterzeichnet. Im Februar 2009 wurde eine
nationale Strategie zur Verbesserung der Lage der Frau und der Gleichstellung angenommen, im
März 2009 ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz hatte zuvor zu heftigen Protesten vonseiten der Orthodoxen Kirche geführt, die vor allem an der Gleichberechtigung für Homo- und Transsexuelle und an dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsorientierung Anstoß nahm.690
Die Gesellschaften Südosteuropas wurzeln noch sehr stark in patriarchalischen Denkmustern. Trotz
vieler Gleichstellungsbemühungen sind Frauen deshalb in den politischen und wirtschaftlichen Bereichen immer noch deutlich unterrepräsentiert und strukturell benachteiligt, teilweise ethnischer als
auch geschlechterspezifischer Diskriminierung ausgesetzt.691 Frauen, die für sich eine volle
Gleichberechtigung und -behandlung im Alltag einfordern, haben es schwer, diese Lebenseinstellung durchzusetzen. Eines der größten Probleme in Serbien ist häusliche Gewalt, von der viele
Frauen betroffen sind.692
2.31.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Serbien insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller
Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
690
691
692
Der Standard, 06.03.2009, Kirche macht Politik, http://derstandard.at/1234508844299
vgl. BAMF, Serbien (ohne Kosovo) Lage der Frauen, November 2006
vgl. Commission of the European Communities, Progress Report Serbia 2009,14.10.2009
175
Gewalt in der Familie / Vergewaltigungen
Familiäre Gewalt gegen Frauen (und Kinder) und Vergewaltigung sind weit verbreitet.693 Seit 2002
ist häusliche Gewalt ein Straftatbestand und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren bestraft werden. Auch Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar. Frauenorganisationen beklagen, dass die Strafen
dafür aber meist zu gering ausfallen.694 Im Februar 2005 wurde erstmals nach 25 Jahren im Familienrecht eine Gesetzesänderung vorgenommen. Die Veränderungen beinhalten vor allem Neudefinitionen der Kinderrechte. Außerdem wird häusliche Gewalt als rein gesellschaftliches - und nicht
wie bisher - als rein persönliches Anliegen betrachtet. Eine der wichtigsten Neuerungen war das
sog. Wegweisungsrecht. Danach ist die Polizei ermächtigt, häusliche Gewalttäter zum Schutz der
Angehörigen vorübergehend aus der Wohnung zu weisen.695
Seit 2002 kann ein Anstieg der eröffneten Prozesse verzeichnet werden, auch die Reaktionen der
Polizei auf häusliche Gewalt haben sich wesentlich verbessert. In begrenztem Umfang gibt es auch
Schutzhäuser und Hotlines. Dennoch kommt es vor, dass die Behörden auf Anzeigen ungenügend
und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht genügend beachtet wird.
Zwangsverheiratungen / Kinderheiraten
Zwangsverheiratungen und Kinderheiraten können bei Roma (überwiegend in ländlichen Gegenden
im Süden und Osten Serbiens) vorkommen. Traditionell werden die Mädchen und Jungen sehr früh
verheiratet, manche auch schon mit 12 Jahren. 90% der Roma-Mädchen werden im Alter unter 16
Jahren verheiratet, 80% der Heiraten sind „arrangiert“.696 Üblicherweise wird auch ein Brautgeld
bezahlt. Hier ist es oft schwierig, zwischen der verbreiteten kulturellen Praxis und einem missbräuchlichen „Verkaufen“ zu unterscheiden. Nicht jede arrangierte Heirat erfolgt jedoch unter
Zwang, d.h. ohne Möglichkeit für die Betroffenen, sich der Eheschließung zu verweigern.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland
im Rahmen des organisierten Frauenhandels. Als besonders gefährdet gelten Roma-Mädchen und
Personen aus armen ländlichen Gegenden (Sandzak). Fast die Hälfte der identifizierten Opfer sind
minderjährig und häufig Roma.697 Im April 2003 wurde das Strafrecht auch im Hinblick auf sexuelle Gewalt, Pornographie (auch Kinderpornographie) und Menschenhandel ergänzt. Ebenso enthält
693
694
695
696
697
vgl. Commission of the European Communities, Progress Report Serbia 2009,14.10.2009
vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136056.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O.
vgl. UNDP, Serbia and Montenegro, At Risk: The Social Vulnerability of Roma, Refugees and Internally Displaced Persons in Serbia,
http://europeandcis.undp.org/uploads/public/File/rbec_web/vgr/vulnerability_report_eng_FINAL.pdf, abgerufen
am 01.02.2010
vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O.
176
das serbische StGB im Kapitel 18 (Art. 178 - 186) Strafvorschriften gegen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Hilflosen oder Abhängigen). 2008 kam es zu 30 Verfahren wegen Menschenhandels. In Einzelfällen gab es 2008 noch Hinweise darauf, dass die Behörden derartige Straftaten nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgen.698 2009 wurden 50 Verfahren gegen 93 Personen eröffnet. Im April 2009 nahm die Regierung eine nationale Anti-Trafficking-Strategie 2009-2011 an. In Zusammenarbeit mit der OSZE finden Trainingsprogramme für
Polizei- und Justizbeamte, Lehrer und Sozialarbeiter statt.699
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Homosexuellen sind weit verbreitet. Eine im September 2009
in Belgrad geplante Schwulenparade musste nach Gewaltdrohungen ultranationalistischer Organisationen abgesagt werden. In Einzelfällen kann es zu verbalen oder physischen Übergriffen kommen. Ein Ausweichen in die in der Regel toleranteren größeren urbanen Zentren ist grundsätzlich
möglich.700
2.31.2.
Rechtsprechung
• VG Wiesbaden, Urteil vom 10.09.2009, 1 K 537/08.WI.A
Die Klägerin (Muslimin aus dem Sandzak) gab an, wegen fortgesetzter häuslicher Gewalt unter
psychischen Problemen zu leiden. Klageabweisung wegen Unglaubwürdigkeit, im Übrigen wäre es
der Klägerin zuzumuten gewesen, um staatlichen Schutz vor Übergriffen ihres ehemaligen Lebensgefährten nachzusuchen, was sie bislang wegen angeblicher Nutzlosigkeit nicht getan hat (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A).
2.32.
Sierra Leone
Die Verfassung von Sierra Leona gibt dem Staat den programmatischen Auftrag gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen (Kapitel I Sektion 6 Absatz 2 der Nationalen Verfassung von Sierra Leone von 1991).
Im Menschenrechtskatalog der Verfassung wird als Grundsatz der Respekt für das Privatleben und
das Familienleben unabhängig vom Geschlecht als fundamentales Menschenrecht genannt (Kapitel
III Sektion15 c).
698
699
700
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom
22.09.2008 (Stand: August 2008), Gz.: 508-516.80/3 SRB3
vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand:
August 2008), a.a.O.
177
Auf nationaler Ebene sind Frauen ebenso wie Männer wahlberechtigt (Kapitel V Sektion 42 Abs. 2
a: für die Wahl des Staatspräsidenten; Kapitel VI Sektion 75: das passive Wahlrecht für das Parlament; Kapitel IV Sektion 31: das aktive Wahlrecht bei öffentlichen Wahlen und Referenden).
Allerdings wird durch die Verfassung dem Recht der verschiedenen Stämme bzw. Volksgruppen,
d.h. dem Gewohnheitsrecht, ein Vorrang gegenüber den Verfassungsrechten eingeräumt, welches
insbesondere das Personenstandsrecht und das Erbrecht betrifft (Kapitel III Sektion 27 Abs. 4).
Ebenfalls gibt es weiterhin Einschränkungen bzgl. des passiven Wahlrechts für Frauen bei einigen
Stämmen/Ethnien für den Posten des Stammeschefs.701 Zwei Frauen wurden nicht für die Wahl des
Stammeschefs im Jahr 2009 zugelassen, wobei traditionelle und kulturelle Auffassungen bzgl. dieses Postens zur Begründung herangezogen wurden.
Durch die Verfassung wird dem Common Law britischer Herkunft sowie dem Gewohnheitsrecht
(darunter fällt auch das Stammesrecht) in Kapitel XII Sektion 170 Abs. 1 e. - Abs. 3 ausdrücklich
die Geltung als Recht zuerkannt. Das Stammesrecht findet danach für besondere Gemeinschaften
(Stämme oder Ethnien) in Sierra Leone Anwendung.
Die Situation der Frauen ist durch gesellschaftliche Diskriminierung gekennzeichnet.702 Gewalt
gegen Frauen, darunter auch sexuelle Gewalt, ist weit verbreitet. Auch wird die weibliche Genitalverstümmelung landesweit praktiziert.
Sierra Leone hat neue Gesetze im Jahr 2007 für die Gleichstellung der Frauen erlassen: Das Gesetz
gegen häusliche Gewalt, das Gesetz über die Registrierung von Eheschließungen und Ehescheidungen nach traditionellem Ritus und das Landrückgabegesetz.703
Diese Gesetze sollen die Benachteiligungen von Frauen im Bereich der familiären Beziehungen,
des Erbrechts und des Eigentumsrechts beseitigen und somit das Gewohnheitsrecht und die Verfassung in bessere Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsstandards bringen.704
Das Stammes- und Gewohnheitsrecht verleiht der Frau den Status einer Minderjährigen, die lebenslang eines männlichen Vormundes bedarf.705 Vielfach gilt sie nach Gewohnheitsrecht als nicht be701
702
703
704
705
vgl. United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 12.02.2010: Assistance to Sierra Leone
in the Field of Human Rights
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135975.htm, abgerufen am 15.03.2010
vgl. amnesty international, amnesty Report 2009: Sierra Leone,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/sierra-leone?destination=node%2F3009, abgerufen am 17.03.2010;
United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 04.03.2009: Annual Report of the United
Nations High Commissioner for Human Rights and Reports of the Office of the High Commissioner and the
Secretary-General (A/HRC/10/52). Anmerkung: Es handelt sich dabei in der Originalbezeichnung um folgende
Gesetze: The Domestic Violence Act, The Registration of Customary Marriage and Divorce Act sowie The
Devolution of Estates Act.
vgl. United Nations Development Fund for Women (UNIFEM), 05.07.2007: Legal Protection At Last for the
Women of Sierra Leone, http://www.unifem.org/news_events/story_detail.php?StoryID=606, abgerufen am
18.03.2010
vgl. Freedom House: Sierra Leone (2009), Overview, http://www.freedomhous.org, abgerufen am 18.03.2010;
John-Lingba, Johannes, in The Fourth Wave (Violence, Gender, Culture & HIV in the 21th Century, 28.12.2008:
HIV, Sexual Violence and Exploitation during Post-Conflict Transitions: The Case of Sierra Leone,
http://www.blogs.ssrc.org/fourthwave/files/2008/12/langba.pdf, abgerufen am 19.03.2010
178
rechtigt, Eigentum zu haben. Da die Subsistenzlandwirtschaft in großen Teilen des Landes die einzige Quelle zum Überleben ist, ist das Eigentum an Land für Frauen als Familienoberhäupter, z.B.
nach dem Tod des Ehemanns, überlebenswichtig.
Durch die erbrechtlichte Gleichstellung und das Recht zum Eigentum an Land, wird diese Ungleichbehandlung beseitigt.
Bereits mit der Ergänzung zum Staatsangehörigkeitsrecht durch den Sierra Leone Citizenship Act
von 2006 wurde die Ableitung der Staatsangehörigkeit von der Mutter für Kinder ermöglicht, sofern
diese die sierra-leonische Staatsangehörigkeit hat und schwarzafrikanischer Herkunft ist.
Sierra Leone ist Unterzeichnerstaat der Konvention für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).706 Die oben angeführte Gesetzgebung diente daher auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konvention, wobei entsprechend der Konvention davon ausgegangen wird, dass die Rechte der Frauen Menschenrechte sind und dass Gewalt gegen Frauen eine
Menschenrechtsverletzung darstellt.
Der Regierung und den sozialen Diensten fällt es schwer, die sexuelle Gewalt gegen Frauen trotz
vorhandener rechtlicher Möglichkeiten zu bekämpfen, so dass diese Gewalt als weithin verbreitet
gilt.707 In den Polizeidienststellen wurden 2007 Family Support Units eingerichtet, die sich u. a. um
die Verfolgung von sexuellen Angriffen und Genitalverstümmelungen kümmern sollen.
Insgesamt ist weiterhin ein positiver Trend der Entwicklung bei der Beachtung der zivilen und politischen Rechte in Sierra Leone zu verzeichnen.
2.32.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sierra Leone insbesondere in Form von weiblicher
Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat,
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und
Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone nicht verboten und wird landesweit praktiziert. 80 - 90 Prozent der Frauen sollen davon betroffen sein.708 Im Jahr 2009 sei laut Nichtregierungsorganisationen ein Rückgang zu verzeichnen gewesen. Zwar würde die Polizei gelegentlich
gegen Personen vorgehen, die Genitalverstümmelung praktizierten, wobei der Vorwurf auf gewaltsame Verstümmelung oder Totschlag laute, in der Regel sei die Polizei jedoch zurückhaltend bei
706
707
708
vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone
vgl. UNHCR, 20.07.2009: Sierra Leone: Sexual violence defies new law,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ab892291e.html, abgerufen am 16.03.2010;
Ein wichtiges Gesetz ist "The Domestic Violence Act" vom 26.07.2007, das vor häuslicher Gewalt schützen soll.
vgl. US. Department of State, a.a.O.
179
der Einmischung in derartige, als kulturell angesehene Praktiken. Es ist zwar illegal, Personen unter
18 Jahren menschenrechtswidriger oder dem physischen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigender Behandlung auszusetzen. Allerdings wird die Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich
erwähnt.
Im nördlichen Kambia Distrikt haben Dorfoberhäupter, Bewohner der Orte sowie Frauen, die Genitalverstümmelungen durchführen, eine Vereinbarung geschlossen, dass Mädchen unter 18 Jahren
einer solchen Behandlung nicht unterworfen werden.709
Die Genitalverstümmelung wird mit Ausnahme der christlichen Krio-Bevölkerung im westlichen
Sierra Leone bei allen ethno-linguistischen Gruppen im Lande praktiziert.710 Das übliche Alter für
die Maßnahme liege kurz vor dem Eintritt der Pubertät. Nach dem Bürgerkrieg seien allerdings
auch sehr junge Mädchen ebenso wie volljährige Frauen dem Initiationsritus unterworfen worden.
Abweichend hiervon teilt das U.S. Department of State mit, dass bereits Mädchen im Alter von 2
Jahren und noch jüngere Kinder der Genitalverstümmelung unterworfen wurden, da dies für die
Eltern billiger sei.711 Eine weitere Quelle nennt einen Vorfall, bei dem über 600 Mädchen zwischen
2 und 15 Jahren geschlechtsverstümmelt und in die Bondo-Geheimgesellschaft aufgenommen wurden.712
Daher kann nicht von einer festen Altersgrenze ausgegangen werden, ab der Genitalverstümmelung
droht bzw. nicht mehr droht.
Die Praxis der Genitalverstümmelung ist in der Regel mit der Aufnahme in Geheimgesellschaften
der Frauen verbunden.713 In Westafrika, damit auch in Sierra Leone, überwiegt der Typ II nach der
Kategorisierung der Weltgesundheitsorganisation. Das Mädchen wird durch einen Initiationsritus,
verbunden mit der Genitalverstümmelung, in die jeweilige Gesellschaft aufgenommen und damit
erst zur heiratsfähigen Frau. Da hierdurch die Gruppenzugehörigkeit betroffen ist und diese gestärkt
wird, fällt eine Ablehnung in der Praxis schwer, selbst wenn diese möglich wäre.
709
710
711
712
713
vgl. UNHCR, Refworld, 16.04.2009: Sierra Leone: Chiefs ban genital cutting for girls under 18,
http://www.unhcr.org/refworld/country,,IRIN,,SLE,456d621e2,49ec1abb5,0.html, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Fanthoorpe, Richard, Writenet Independent Analysis, August 2007: Sierra Leone: The influence of the secret societys, with special reference to female genital mutilation
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 26.02.2008: Annual Report of The
United Nations High Commissioner for human Rights and Report of the Office of the High commissioner and
the Secretary General (A/HRC/7/66)
vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre Norway, Report 12.01.2009: Female genital mutilation of
women in West Africa;
Deutsch Afrikanisches Frauen Netzwerk (DAFNEP), Länderinformation über FGM: Sierra-Leone,
http://www.dafnep.de/fgm_in_sierra_leone.html, abgerufen am 19.03.2010. Diese Quelle geht ebenfalls von einem Überwiegen des Typs II aus, sowie von einer 90% Betroffenheit aller Frauen.
180
Im Übrigen wurden die Geheimgesellschaften mehrfach auch ohne Einverständnis der Eltern aktiv
und entführten Mädchen in den Busch, wo diese verstümmelt und festgehalten wurden.714 Mitglieder der Geheimgesellschaften der Frauen gehen auch aktiv gegen Kritikerinnen der weiblichen Genitalverstümmelung vor. Im Januar 2010 wurde eine Aktivistin gegen die weibliche Genitalverstümmelung im Alter von 25 Jahren von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft für Frauen, in diesem Fall der Bondo-Geheimgesellschaft, entführt, gefoltert und der zwangsweisen Genitalverstümmelung unterzogen. Erst auf Druck einer höheren Polizeibehörde leitete die zuständige FSU (Family Support Unit) in dem Bezirk Untersuchungen ein, die mit der Festnahme von vier Personen endeten. Im Februar 2010 entführten Mitglieder der gleichen Geheimgesellschaft vier Journalistinnen
und bedrohten diese. Eine der Betroffenen wurde nach einer zwangsweisen Entkleidung nackt
durch die Straßen einer Stadt getrieben. Die Journalistinnen sollen in Interviews Fragen gestellt und
Kommentare im Rahmen des "Tages zur Nulltoleranz gegenüber der weiblichen Genitalverstümmelung" abgegeben haben, die von der Geheimgesellschaft als ein Zeichen von Respektlosigkeit gegenüber deren Traditionen angesehen wurde.
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand. Außereheliche Vergewaltigung wird mit Haft
bis zu 14 Jahren bestraft.715 Allerdings ist diese Art von sexueller Gewalt weit verbreitet und wird
mehr als gesellschaftliches, denn als ein kriminelles Problem angesehen. Dies hat eine Kultur der
Straflosigkeit der Gewalt gegen Frauen und eine verminderte Anzeigenbereitschaft zur Folge. Im
Jahr 2009 wurden 1.186 Fälle von sexuellen Angriffen bei den durch den Staat in den Polizeidienststellen eingerichteten Familienunterstützungseinheiten (Family Support Unit, FSU) protokolliert.
Diese führten zu Anklagen gegen 437 Täter, während in 555 Fällen die Ermittlungen weiterhin liefen. Das International Rescue Committee (IRC) berichtete hierüber, dass letztendlich 25 Fälle mit
Strafhaft endeten, wobei Haftstrafen von 18 Monaten bis zu sieben Jahren verhängt wurden. Viele
Fälle seien wegen des ineffizienten Justizsystems außergerichtlich beigelegt worden. Eines der Hindernisse für eine strafrechtliche Ahndung sei das Erfordernis der Vorlage eines medizinischen Attestes im Falle einer Anzeige für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens sowie die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Die erforderlichen Atteste müssen durch Ärzte ausgestellt werden,
die für die Regierung arbeiten. Die hierfür erhobenen Entgelte übersteigen meist die finanziellen
Möglichkeiten der Opfer. Das International Rescue Committee führt sogenannte Rainbo Zentren,
allerdings nur in Freetown, Kenema und Koidu, so dass der Rest des Landes unversorgt ist. Diese
714
715
vgl. Report of the High Commissioner for Human Rights, 02.03.2007: Report of the General Assembly Resolution 60/251 of 15 March 2006 Entitled "Human Rights Council" (A/HRC/4/96): 24 Grundschülerinnen wurden
entführt und verstümmelt, Mai 2006; eine 16-Jährige wurde entführt und verstümmelt.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O.;
Im Trafficking in Persons Report 2009 teilt das U.S. Department allerdings zu Sierra Leone mit, dass das
Verbrechen der Vergewaltigung in diesem Land mit bis zu lebenslanger Haft bestraft wird.
http://www.state.gov/documents/organization/123365.pdf, abgerufen am 24.03.2010
181
Zentren führen medizinische Untersuchungen für Opfer von sexueller Gewalt durch. Im Jahr 2009
haben diese Zentren mit 1.235 Opfern sexueller Gewalt gearbeitet. Die große Mehrheit war 11 - 15
Jahre alt, d.h. fast alle waren jünger als 20 Jahre. Schätzungsweise 7 Prozent waren zwischen einem
und fünf Jahre alt, wobei das jüngste Opfer zum Zeitpunkt der Tat ein Jahr alt war.
Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt ist gesetzlich verboten. Der Domestic Violence Act sieht hierfür in Sektion 2
Absatz 3 eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Tatbestände sind physische,
sexuelle, emotionale, verbale oder psychische Misshandlungen. Geschützt sind alle Personen in
familiären Beziehungen, d.h. auch Kinder.
Häusliche Gewalt bzw. familiäre Gewalt ist jedoch in Sierra Leone weit verbreitet, wobei selbst die
Mehrheit der Frauen diese als legitim ansieht.716 Die üblichen Gründe hierfür sind Ausgehen ohne
dies dem Ehemann mitzuteilen, Vernachlässigung der Kinder, Verweigerung von Sex oder Anbrennenlassen des Essens sowie eheliche Untreue. Die Polizei ist nicht gewillt zu intervenieren, es sei
denn, es kommt zu Verletzungen oder Todesfällen. In Städten gibt es eine steigende Anzahl von
Anzeigen, während vergleichbare Vorfälle in den ländlichen Gebieten, hier insbesondere in den
nördlichen Provinzen, unterrepräsentiert sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Lage dort
schlechter als in den Städten ist.
Die Sicherheitskräfte, darunter auch Frauen, erhielten 2008 bezüglich der Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen spezielle Schulungen.717
Zu den erforderlichen formellen Voraussetzungen für eine Anzeige, wie ärztliche Befunde, siehe
Vergewaltigung / sexuelle Gewalt.
Bisher ist nach dem Domestic Violence Act von 2007 lediglich ein Fall strafrechtlich verfolgt worden.718
Zwangsverheiratung
Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet und stellen weiterhin ein Problem dar.719 Nach Schätzungen von UNICEF sind 62 Prozent der Frauen bei Verheiratung noch keine 18 Jahre alt.
Die rechtliche Wirkung der Eheschließung nach dem Gewohnheitsrecht war Frauen gegenüber besonders diskriminierend. So wurden diese nach der Eheschließung insbesondere auf dem Land als
716
717
718
719
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O.
vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone
vgl. United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 12.02.2010: Assistance to Sierra Leone
in the Field of Human Rights
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O.
182
Eigentum des Ehemannes betrachtet und mit dessen restlichem Eigentum vererbt, wobei die Ehefrauen selbst nicht erbberechtigt waren.720
Hiergegen wurde das Gesetz über Eheschließungen nach dem Gewohnheitsrecht erlassen - The Registration of Customary Marriage and Divorce Act -, welches als grundsätzliche Voraussetzung für
eine gültige Eheschließung die Volljährigkeit beider Ehepartner voraussetzt. Ferner wird Eheschließungen nach christlichem, muslimischen oder zivilrechtlichen Recht der Vorrang vor dem Gewohnheitsrecht gewährt, selbst wenn eine derartige Eheschließung erst nach der gewohnheitsrechtlichen erfolgt. Zudem ist eine gewohnheitsrechtliche Eheschließung erst mit Registrierung bei der
örtlichen Verwaltung gültig. Das gleiche gilt für eine etwaige Scheidung.
Diese Regelung ermöglicht der Ehefrau erbrechtliche oder unterhaltsrechtliche Ansprüche geltend
zu machen, welche trotz entsprechender gesetzlicher Rechte, mangels Nachweis der gewohnheitsrechtlichen Ehe als Rechtsgrundlage sehr erschwert war.
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Trafficking ist in Sierra Leone laut Anti-Human Trafficking Act von 2005 verboten und wird gem.
Sektion 22 des Gesetzes mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Das Opfer hat
gem. Sektion 23 des Gesetzes einen umfassenden Schadensersatzanspruch gegen den Täter.
Sierra Leone ist sowohl Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel. Die Opfer sind
Kinder und Frauen, die zur Zwangsarbeit und kommerziellen sexuellen Ausbeutung verschleppt
werden.721 Zielländer außerhalb Sierra Leones sind andere westafrikanische Staaten, hier insbesondere Guinea, Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), Liberia, Nigeria, Guinea-Bissau und Gambia. Als
Fernziele werden Nordafrika, der Nahe Osten sowie Europa genannt.
Der Regierung von Sierra Leone wird bescheinigt, dass diese zwar nicht die minimalen Standards
bei der Bekämpfung des Menschenhandels vollständig erfüllt, aber trotz begrenzter Mittel im Jahr
2009 merkliche Fortschritte im Vergleich zum Vorjahr gemacht hat.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Die Verfassung schützt nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller.722 Nach einem weiterhin geltenden Gesetz aus dem Jahr 1861 ist homosexuelle Betätigung zwischen Männern verboten. Für die vollendete Tat droht eine lebenslange Haftstrafe und für
den Versuch eine Haftstrafe bis zu 10 Jahren. Die weibliche Homosexualität ist hingegen nicht unter Strafe gestellt.
720
721
722
vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone
vgl. U.S. Department of State, Juni 2009: Trafficking in Persons Report,
http://www.state.gov/documents/organization/123365.pdf, abgerufen am 24.03.2010
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O.
183
In der Praxis kam das Gesetz bisher nicht zur Anwendung, da die Homosexualität im Verborgenen
praktiziert wird. Homosexuelle Männer oder Frauen vermeiden damit Diskriminierung und Gewalt
seitens einer in diesen Fragen intoleranten Gesellschaft.
2.32.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG München, Urteil vom 29.04.2009, Az. M 21 K 07.50784
Vor der Praxis der Zwangsbeschneidung stehe der Klägerin, auch ihrem Ehemann, allgemein die
innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Praxis der Zwangsbeschneidung drohe vor
allem in ländlichen Gebieten Sierra Leones, wo die Klägerin nach eigenen Angaben herkomme,
weniger jedoch in der Hauptstadt Freetown.
• VG Potsdam, Urteil vom 27.04.2007, Az. 9K695/02.A
Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für einen längeren Zeitraum - wohl ca.
bis zum 25. Lebensjahr - durch nichtstaatliche Akteure. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die
Klägerin einer von ihr nicht gewollten Femalen Genital Mutilation (FGM) unterzogen werde.
Die Mutter sei zwar gegen eine Beschneidung, aber Eltern könnten sich in Sierra Leone nicht wirksam gegen die Beschneidung ihrer Kinder zur Wehr setzen. Diese erfolge unter Umständen auch
mit Gewalt, wenn die Zeit für die Initiation erreicht sei. Dies entscheide die Großfamilie des Mannes.
2.33.
Somalia
Die Übergangsverfassung Somalias sowie die „Verfassung“ der „Republik Somaliland“ und die
„Charta“ von „Puntland“ verbieten u. a. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Gewalt gegen Frauen und Missbrauch von Kindern sind jedoch weit verbreitet. Die Rechte der Betroffenen
werden in der Praxis nicht gewahrt.723
2.33.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Somalia insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat,
723
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Somalia,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135976.htm, abgerufen am 11.03.2010
184
Kinderehe, Strafen nach der Scharia, Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
In Somalia sind nahezu alle Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen.
In den meisten Fällen wird die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ III der
WHO-Klassifikation) angewandt. Die Verstümmelung erfolgt in der Regel im Alter von zehn bis 13
Jahren.724
Ein landesweites gesetzliches Verbot existiert nicht. In der „Republik Somaliland“ verbietet das
fortgeltende somalische Strafgesetzbuch die FGM. Die Regierung „Puntlands“ verbot im Jahr 1999
die Vornahme der Genitalverstümmelung. Diese Verbote werden jedoch in beiden Regionen nicht
durchgesetzt.725
Strafen nach der Scharia
In den von islamistischen Milizen eroberten Gebieten kommt es zur Verhängung von SchariaStrafen bei Ehebruch. Obwohl auch gegen Männer solche Strafen verhängt werden, scheinen Frauen von der Todesstrafe bei (angeblichem) Ehebruch besonders betroffen zu sein. So wurde im
Herbst 2008 in Kismayo ein vermutlich erst 13-jähriges Mädchen, das vergewaltigt worden war,
wegen „Ehebruchs“ öffentlich gesteinigt.726 Die Täter der Vergewaltigung wurden nicht belangt.
Bekleidungsvorschriften
Islamistische Milizen erlassen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Bekleidungsvorschriften für
Frauen, deren Missachtung Bestrafung nach sich ziehen kann. So sollen Frauen, die augenscheinlich Büstenhalter trugen, von Milizionären gezwungen worden sein, diese öffentlich abzulegen.
Anschließend wurden die Frauen ausgepeitscht.727
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Frauen und Mädchen sind seit dem Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 1991 der Gefahr der Vergewaltigung, Verschleppung und systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Teilweise handelt
724
725
726
727
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom
15.01.2009, Gz.: 508 - 516.80/3 SDN
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.;
U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Islamisten peitschen BH-Trägerinnen aus. Der Standard vom 16.10.2009,
http://derstandard.at/1254311671509/Somalia-Islamisten-peitschen-BH-Traegerinnen-aus, abgerufen am
13.01.2010:
Das brutale Regime der Islamisten in Somalia. Welt Online vom 14.01.2009,
http://www.welt.de/politik/article3024512/Das-brutale-Regime-der-Islamisten-in-Somalia.html, abgerufen am
13.01.2010
185
es sich dabei um gezielt eingesetzte Instrumente der Bürgerkriegsführung. Wirksamer Schutz ist
mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Vergewaltigung ist zwar unter Strafe gestellt, eine entsprechende Verfolgung der Täter findet jedoch in der Praxis kaum statt.728
Das U.S. Department of State stellt fest, dass sowohl Polizei als auch Milizangehörige Vergewaltigungen begingen und Vergewaltigung im Rahmen von Konflikten zwischen Clans weit verbreitet
sei. Der herkömmliche Umgang mit Vergewaltigung lasse die Situation des Opfers unberücksichtigt
und sei auf Konfliktlösung oder Schadensersatz im Weg von Verhandlungen zwischen dem Clan
des Täters und dem des Opfers gerichtet. Das Opfer sei wegen seiner angeblichen Unreinheit fortdauernder Diskriminierung ausgesetzt.729
In Lagern für Binnenvertriebene in Mogadischu und Kismayo sollen Frauen und Mädchen vor allem aus Minderheitengruppen zunehmend Opfer sexueller Gewalt von Jugendbanden geworden
sein. In der „Republik Somaliland“ ist Bandenvergewaltigung in den Städten besonders durch Jugendbanden, Angehörige der Polizei und männliche Studenten verbreitet. Vorfälle dieser Art ereignen sich in Gegenden mit armer Bevölkerung wie Einwanderern, zurückgekehrten Flüchtlingen und
binnenvertriebener Landbevölkerung.730
Menschenhandel („Trafficking“)
Somalia gilt als Ausgang-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel. Zielstaaten des
Handels mit somalischen Frauen, die als Hausbedienstete oder Zwangsprostituierte ausgebeutet
werden, sind Staaten des Nahen Ostens wie Irak, Libanon und Syrien, aber auch Südafrika. Somalische Kinder werden zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte oder Arbeiter nach Dschibuti,
Malawi und Tansania gebracht. Auch bewaffnete Milizen sind in den Menschenhandel mit Frauen
und Kindern verwickelt.731
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
Homosexualität ist in Somalia tabuisiert. Auf männliche und weibliche Homosexualität steht nach
§ 409 des somalischen Strafgesetzbuchs von 1991 eine Haftstrafe von drei Monaten bis drei Jahren.
Das somalische Strafgesetzbuch gilt in der „Republik Somaliland“ fort. Allerdings gibt es keine
Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis. Die islamistischen Milizen in
Zentral- und Südsomalias betreiben Strafverfolgung auf Grundlage der Scharia. Homosexualität
wird danach mit Auspeitschen oder Steinigung geahndet. Auch hier liegen Erkenntnisse über die
tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis nicht vor.732
728
729
730
731
732
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of Stata, a.a.O.
vgl. ILGA, The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): State-sponsored
Homophobia. May 2009. http://www.ILGA_State_Sponsored_Homophobia_20091.pdf, abgerufen am
15.12.2009;
186
Gewalt in der Familie
Häusliche Gewalt auch in Form der sexuellen Gewalt ist weit verbreitet. Angesichts der Situation in
Somalia ist statistisches Material über den Umfang häuslicher Gewalt jedoch nicht verfügbar. Ein
Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.733
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Erwachsene Frauen und insbesondere auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen.734
2.33.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
•
VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 7 A 212/05
Im Fall einer zum Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alten Somalierin (im Verfahren vertreten
durch ihre Eltern) bejahte das Gericht das Bestehen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG. Es bestehe ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Der Klägerin drohe im Falle einer Einreise nach Somalia
eine extreme individuelle Gefahrensituation in Form einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführten zwangsweisen Genitalverstümmelung.
Der hohe Grad der beschnittenen Frauen in Somalia lasse den Schluss zu, dass auch die Klägerin im
Falle einer Einreise einer Beschneidung nicht würde entgehen können. Für die Frage, ob die der
Klägerin drohende Beschneidung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, sei es unerheblich, dass es sich nicht unmittelbar um staatliche Verfolgung handele. Es liege
jedenfalls eine mittelbare staatliche Verfolgung in Form der quasistaatlichen Verfolgung vor, weil
die Organisationen, die die staatlichen Funktionen in Somalia ausübten und die effektive Gebietsgewalt innehätten, diese unmenschliche Behandlung tatenlos hinnähmen und damit den erforderlichen Schutz versagten, weil sie hierzu nicht willens seien.
2.34.
Sri Lanka
Frauen und Männer sind de jure gleichberechtigt. Im gesellschaftlichen Leben sehen sich Frauen
allerdings einer Reihe von Diskriminierungen ausgesetzt, die jedoch nicht auf staatlichem Verhalten, sondern auf gesellschaftlich überkommenem Rollen- und Familienverständnis sowie auf tradi-
733
734
Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
187
tionellen Wertevorstellungen beruhen.735 In ganz besonderem Maße gilt dies für die muslimische
Minderheit. Wirtschaftlich sind Frauen, die häufig nur in schlechter bezahlten Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen tätig sind, gegenüber Männern benachteiligt. Der Anteil von
Frauen an hohen politischen Ämtern ist relativ gering. Die gegenwärtige Regierung hat die mangelnde Repräsentation von Frauen in herausgehobenen politischen Ämtern in ihrem Programm
(Mahinda Chintana) als Problem bezeichnet und angekündigt, den Frauenanteil in solchen Positionen auf 25% anheben zu wollen – ohne dem bisher Taten folgen zu lassen. Von 225 Parlamentsabgeordneten sind 13 Frauen, fünf Frauen sind Ministerinnen (bei 100 männlichen Kollegen).736
2.34.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sri Lanka insbesondere in Form von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität).
Häusliche Gewalt / Vergewaltigung
Gewalt gegen Frauen ist in ganz Sri Lanka verbreitet, vor allem häusliche Gewalt. Seit 2005 gibt es
ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen neue Beratungsmöglichkeiten gibt.
Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert; staatliche Maßnahmen zur Eindämmung solcher Gewalt sind nicht bekannt.737 Auch die Vergewaltigung in der Ehe steht unter Strafe,
jedoch mit der Einschränkung, dass ausdrücklich nur die Fälle erfasst sind, in denen die Ehepartner
getrennt leben.738
Während des Bürgerkrieges sind immer wieder Einzelfälle von Vergewaltigungen und Ermordungen sri-lankischer Frauen durch Angehörige der Armee und Sicherheitskräfte bekanntgeworden.
Der Staat soll um Aufklärung und strafrechtlicher Ahndung der Täter bemüht gewesen sein, auch
wenn Einzelheiten darüber nicht berichtet wurden.739 Sexuelle Gewalt soll es auch in den Flüchtlingslagern im nördlichen Distrikt Vavuniya gegeben haben, in denen unmittelbar nach Ende des
735
736
737
738
739
vgl. Freedom House, Freedom in the World - Sri Lanka (2009)
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010);
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136093.htm, abgerufen am 22.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 02. September 2009, Gz.: 508-516.80/3 LKA
vgl. U.S. Department of State; Country Reports, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, a.a.O.
188
Bürgerkrieges bis zu 300.000 Menschen aus den ehemaligen Kampfgebieten unter schwierigen humanitären Bedingungen festgehalten wurden.740
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Sowohl die Ausübung männlicher als auch weiblicher Homosexualität ist zwar nicht ausdrücklich
strafbar, kann aber unter dem Begriff „unschickliches Verhalten“ subsumiert werden (vgl. Penal
Code of 1883 No 2 (Cap. 19), Article 365 - “Volontarily carnal intercourse with man, woman or
animal against the order of nature“). Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe vor, bei Beteiligung Minderjähriger (unter 16 Jahren) Freiheitsstrafen für den Erwachsenen von zehn bis 20 Jahren und Geldstrafe. Es sind allerdings keine Fälle von Verurteilungen bekannt. Ein früherer Außenminister hatte sich bereits vor Jahren offen als Homosexueller bekannt, ohne dass dies seinem Ansehen oder seiner politischen Karriere geschadet hat.741
2.35.
Sudan
Frauen in Nordsudan sind sowohl aufgrund religiöser Regeln (Koran-, Scharia-Bestimmungen), die
vor allem ins sudanesische Familien- und Erbrecht eingeflossen sind, als auch aufgrund von Traditionen gesellschaftlich benachteiligt. Auch in Südsudan ist die Stellung von Frauen in der Praxis
nach wie vor traditionell eine untergeordnete.
2.35.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sudan insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Strafen nach der
Scharia, Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung ist im Norden, Osten und Westen Sudans weit verbreitet. Die
Prävalenzrate liegt bei etwa 90%. Rund 75% der Mädchen sollen vor Vollendung des 14. Lebensjahres verstümmelt worden sein. Bei ca. 85% der betroffenen Frauen und Mädchen wird die Verstümmelung in der besonders schwerwiegenden Form der Infibulation vorgenommen. Allerdings ist
bei wohlhabenden und gebildeten Familien in den Städten ein Rückgang dieser Praxis zu beobach740
741
vgl. amnesty international: „Die Situation in den Flüchtlingslagern ist furchtbar“, Bericht vom Oktober 2009,
http://www.amnesty.de/journal/2009/oktober/sanath-balasooriya-die-situation-den-fluechtlingslagern-istfurchtbar, abgerufen am 22.03.010
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, a.a.O.
189
ten. Viele Familien gehen dazu über, anstelle der Infibulation weniger gravierende Formen vornehmen zu lassen.742
Das sudanesische Strafgesetzbuch von 2003 sieht Strafen für die Verstümmelung weiblicher Genitalien vor, bleibt aber unbestimmt. So wird der verwendete Begriff „weibliche Beschneidung“ nicht
definiert. Auch die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe ist nicht angegeben. Für Haftstrafen ist
nur bestimmt, dass sie nicht über zehn Jahren liegen. Aufgrund eines islamischen Rechtsgutachtens,
das eine Unterscheidung zwischen der schädlichen Infibulation und der angeblich weniger schädlichen Sunna traf, hob das Kabinett im Februar 2009 eine Vorschrift des Kinderschutzgesetzes auf,
die alle Arten der weiblichen Genitalverstümmelung verboten hatte.743
Da die kulturell verankerte weibliche Genitalverstümmelung ein gesellschaftliches Tabu darstellt,
machen, trotz gelegentlich öffentlich erklärter Unterstützung durch Regierungsvertreter, Aufklärungskampagnen einheimischer Nichtregierungsorganisationen nur geringe Fortschritte.744
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vor allem in den ersten Jahren des Konflikts in Darfur (2003 und 2004) wurden Vergewaltigungen
zum Zweck der Vertreibung ethnischer Gruppen gezielt eingesetzt. Bisher erfolgte keine strafrechtliche Ahndung dieser Verbrechen. Obgleich die sudanesische Regierung die Opfer aufgefordert hat,
Vergewaltigungen anzuzeigen, folgten nur wenige Betroffene diesem Ansinnen, da sie befürchten,
des Ehebruchs beschuldigt zu werden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weigern
sich Polizeidienststellen häufig, Anzeigen von Gewalt gegen Frauen aufzunehmen.
Über Erfolge eines von der sudanesischen Regierung im Jahr 2005 verabschiedeten Plans zur Ausrottung von Gewalt gegen Frauen liegen keine Erkenntnisse vor.745
Der gesetzliche Strafrahmen für Vergewaltigung sieht Strafen zwischen 100 Peitschenhieben und
zehn Jahren Haft oder Todesstrafe vor. Meist werden Verurteilungen wegen Vergewaltigung nicht
öffentlich gemacht. Nach Ansicht von Beobachtern bleiben die Strafen häufig unter der gesetzlichen Höchststrafe.746 Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.
742
743
744
745
746
vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom
15.01.2009, Gz.: 508 - 516.80/3 SDN;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Sudan,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135978.htm, abgerufen am 15.03.2010
Ras-Work, Berhane: Legislation to address the issue of Female Genital Mutilation. Expert paper. United Nations
Division for the Advancement of Women, United Nations Economic Commission for Africa,
EGM/GPLHP/2009/EP.01, 21 May 2009,
http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Expert%20Paper%20EGMGPLHP%20_Berha
ne%20Ras-Work%20revised_.pdf, abgerufen am 28.12.2009
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
190
Strafen nach der Scharia
In Sudan gilt seit 1989 die Scharia, deren Bestimmungen in das Strafgesetzbuch eingeflossen sind.
Nach Art. 145 und 146 des sudanesischen Strafgesetzbuches wird wegen zina (Ehebruch) bestraft,
wer außerehelichen Geschlechtsverkehr hat. Die Todesstrafe in Form der Steinigung wird verhängt,
wenn der Täter oder die Täterin verheiratet ist und die Ehe vollzogen war. Bei unverheirateten Personen ist eine Strafe von 100 Peitschenhieben vorgesehen.747
In den vergangenen Jahren wurde in Nordsudan mehrfach gegen Frauen, die nichteheliche Kinder
geboren hatten, wegen Ehebruchs die Todesstrafe in Form der Steinigung verhängt. Die beteiligten
Männer wurden freigesprochen. In den bekannt gewordenen Fällen von Todesurteilen gegen Frauen
erfolgte allerdings eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Abänderung der Strafe.
So wurde im Jahr 2002 eine junge Christin zur Steinigung verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben,
es erfolgte eine Verurteilung zu 75 Peitschenhieben. Dieses Urteil wurde ohne Möglichkeit einer
Berufung vollzogen. Eine weitere Verurteilung einer Frau zum Tod durch Steinigung im Jahr 2002
hob 2004 ein höheres Gericht auf.748 Zwei Frauen wurden 2007 wegen angeblichen Ehebruchs zum
Tod durch Steinigung verurteilt, die beteiligten Männer aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Auch hier führte wahrscheinlich internationaler Druck zur Wiederaufnahme des Verfahrens. In den
Fällen beider Frauen soll die Strafe umgewandelt worden sein.749
Nach Erkenntnissen des U.S. Department of State verhaftet die Polizei schwangere Frauen, die angeben, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein. Bis zum Beweis der Vergewaltigung durch
das Opfer droht ein Verfahren wegen Ehebruchs.750
Nach der Übergangsverfassung Sudans ist der Süden vom Geltungsbereich der Scharia ausgenommen. Allerdings kommt es häufig vor, dass auch dort Gerichte Frauen nach der Scharia bestrafen.
Zu Strafen wegen Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften s.u. Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften.
747
748
749
750
vgl. auch Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Sudan: Drohende Steinigung wegen angeblichen Ehebruchs, http://www.igfm.de/index.php?id=940, abgerufen am 20.01.2010
vgl. Rauch-Kallat, Maria: Maßnahmen gegen traditionsbedingte Gewalt an Frauen am Beispiel Österreichs (Redemanuskript anlässlich des International Congress on Justice and Human Values in Europe. Karlsruhe 2007),
www.werturteile.de/customize/pdf/Rauch-Kallat.pdf, abgerufen am 20.01.2010;
Barbarische Strafen ächten. Die Tagespost vom 23.07.2002, http://www.dietagespost.de/archiv/titel_anzeige.asp?ID=911, abgerufen am 20.01.2010
vgl. Sudan: vorerst keine Steinigung. Radio Vatikan vom 23.05.2007,
http://storico.radiovaticana.org/ted/storico/2007-05/135247_sudan_vorerst_keine_steinigung.html, abgerufen am
20.01.2010;
amnesty international: Sudan – Unfaire Gerichtsverfahren und Todesstrafe,
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/74306e77ccabf47cc12565cb003dc377/1f002672d4e40cc7c12574e200
374ee1?OpenDocument#unfairegerichtsverfahrenundtodesstrafe, abgerufen am 20.01.2010
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
191
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften
Frauen werden von offizieller Seite aufgefordert, sich den islamischen Standards entsprechend zu
kleiden. Dies beinhaltet auch die Bedeckung der Haare. Es kommt gelegentlich sowohl im Norden
als auch im Süden Sudans vor, dass Frauen von der Polizei wegen ihrer Kleidung in Haft genommen werden. Zwar werden nach Erkenntnissen des U.S. Department of State Frauen, die in der Öffentlichkeit Hosen tragen oder ihre Haare unbedeckt lassen, in der Öffentlichkeit toleriert751. Die
Behörden können jedoch entscheiden, ob die Kleidung schicklich ist oder den weiblichen Körper
angeblich nicht ausreichend verbirgt.752
Nach Art. 152 des sudanesischen Strafgesetzbuches kann für das Tragen unzüchtiger Kleidung eine
Strafe von bis zu 40 Peitschenhieben und eine Geldstrafe oder beides verhängt werden.
Im Juli 2009 wurden 12 Frauen, darunter auch Christinnen, in einem Café in Khartum wegen unschicklichen Verhaltens - sie trugen Hosen - festgenommen. Zehn der Frauen erhielten Strafen von
bis zu 40 Peitschenhieben, die sofort vollstreckt wurden, sowie Geldstrafen in Höhe von 250 sudanesischen Pfund (ca. 85 €). Eine der Verhafteten, eine bekannte Journalistin, wies die Anschuldigungen zurück. Im folgenden Gerichtsverfahren sahen die Behörden zwar von der Verhängung einer Prügelstrafe ab, verurteilten sie aber zu einer Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund
(ca 140 €).753
In Khartum kann es zudem geschehen, dass Angehörige der sogenannten Religionspolizei, die allerdings kein offizielles Amt bekleiden, sondern als Privatleute handeln, von Frauen an Ort und
Stelle Bußgelder wegen der Verletzung islamischer Bekleidungsvorschriften fordern.754
Häusliche Gewalt
Obgleich keine verlässlichen Statistiken vorliegen, ist häusliche Gewalt gegen Frauen üblich. Frauen, die Anzeige erstatten, sehen sich mit Anklagen wegen Verleumdung konfrontiert. Sie werden
schikaniert oder inhaftiert. Üblicherweise mischt sich die Polizei nicht in häusliche Auseinandersetzungen ein. Statistiken über die Anzahl der Verurteilungen von Tätern häuslicher Gewalt sind nicht
verfügbar. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.755
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
Nach Artikel 148 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wird Analverkehr („sodomy“) zwischen Männern mit 100 Peitschenhieben bestraft. Zudem kann auf eine Haftstrafe von bis zu fünf
751
752
753
754
755
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Im Sudan Hose getragen - Frau geht ins Gefängnis. n-tv vom 07.09.2009, http://www.n-tv.de/politik/Fraugeht-ins-Gefaengnis-article494103.html, abgerufen am 02.02.2010
vgl. Weil sie Hosen trugen: Frauen im Sudan ausgepeitscht. TZ vom 14.07.2009, http://www.tzonline.de/nachrichten/welt/weil-hosen-trugen-frauen-sudan-ausgepeitscht-404410.html, abgerufen am
19.01.2009
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
192
Jahren erkannt werden. Bei einer zweiten Verurteilung wird die Tat ebenfalls mit 100 Peitschenhieben und einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als fünf Jahren bestraft. Im Fall einer dritten Verurteilung soll die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden.
Art. 151 des sudanesischen Strafgesetzbuchs bestimmt, dass grob unzüchtige Handlungen, die nicht
dem Begriff der zina (d.h. Ehebruch) unterfallen oder als sodomy zu definieren sind, mit nicht mehr
als 40 Peitschenhieben bestraft werden; zudem kann eine Haftstrafe von nicht mehr als fünf Jahren
oder eine Geldstrafe verhängt werden756.
Nach Erkenntnissen der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association
(ILGA) stellt das südsudanesische Strafgesetzbuch sodomy ebenfalls unter Strafe, jedoch ist die
Bestrafung milder. Nach Art. 318 wird einvernehmlicher „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“
mit einer Haftstrafe von nicht mehr als zehn Jahren geahndet. Eine Geldstrafe kann verhängt werden.757
Das Auswärtige Amt stellt ebenfalls fest, dass homosexuelle Handlungen in Sudan strafbar sind und
mit der Todesstrafe geahndet werden können. Die Umsetzung der Strafvorschriften scheitere jedoch
in der Regel an den hohen Beweisanforderungen. Da das Thema Homosexualität in der Gesellschaft
tabuisiert sei, lägen Erkenntnisse über Verurteilungen nicht vor.758
Menschenhandel („Trafficking“)
Während des Nord-Süd-Bürgerkrieges wurden Frauen (und Kinder) aus Südsudan nach Nordsudan
verschleppt und dort zur Arbeit unter sklavenartigen Bedingungen gezwungen. Schätzungen der
Opferzahlen bewegen sich in einem Rahmen zwischen 6.000 (Angaben der Regierung) und 14.000
(Angaben der Dinka). Aber auch die schwarzafrikanischen Ethnien Südsudans entführten (und entführen noch)759 gegenseitig Frauen und Kinder. Bereits seit Mai 1999 führt UNICEF in Kooperation mit der sudanesischen Regierung Rückführungsprogramme für Betroffene durch.760
Obwohl gesetzlich verboten, kommt Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit, sexuellen
Ausbeutung und Hausarbeit vor. Frauen und Mädchen werden möglicherweise auch in Staaten des
Nahen Ostens gebracht, um dort in Haushalten zu arbeiten.761
756
757
758
759
760
761
vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): 2009 report on Statesponsored homophobia, http://ilga.org/ilga/en/article/1161, abgerufen am 28.01.2009
vgl. ILGA a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
193
2.35.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
•
VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2007, Az.: A 1 K 10739/05
Das Gericht stellte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem.
§ 60 Abs. 7 AufenthG fest im Fall eines in Deutschland geborenen Kindes. Der Klägerin drohe im
Falle einer Abschiebung in Sudan weibliche Genitalverstümmelung und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die FGM in Sudan zwar gesetzlich verboten, nach Angaben internationaler Organisationen aber weit verbreitet. Mehr als 90% der Frauen sollen davon betroffen sein. Mehr als 75% der Mädchen würden vor ihrem 14 Lebensjahr verstümmelt.
Der Klägerin drohe FGM konkret und zeitnah zu einer unterstellten Rückkehr. Die Mutter sei zwar
selbst gegen eine Verstümmelung, könne ihre Tochter aber bei einer Rückkehr nach Sudan davor
nicht wirksam bewahren, da diese Praxis in ihrem Familienverband tief verankert und traditionelle
Sitte sei.
Ein Abschiebungshindernis sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Gefahr die gesamte noch
nicht beschnittene weibliche Bevölkerung Sudans betreffe. Solche allgemeinen Gefahren sollten
zwar gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG grundsätzlich ausschließlich im Rahmen von Entscheidungen
nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, die allein in das Ermessen der oberste
Landesbehörden gestellt seien.
Eine Berücksichtigung im Einzelfall nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG könne aber in verfassungskonformer Auslegung dieser Norm dann erfolgen, wenn der betroffene Ausländer in Ermangelung einer
allgemeinen Entscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG angesichts der in dem Abschiebestaat bestehenden Gefährdungslage „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert würde“.
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung
•
VG Postdam, Urteil vom 11.09.2006, Az.: 9 K 189/03.A
Die Kammer stellte das Vorliegen eines Abschiebeverbots gem. § 60 Abs.l AufenthG fest.
Dem glaubhaft homosexuell geprägten Kläger würde bei Rückkehr nach Sudan beachtlich wahrscheinlich die Zufügung gezielter asylrelevanter Rechtsverletzungen wegen seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe drohen, die sich auf das gemeinsame unveränderliche Merkmal
bzw. den Hintergrund der homosexuellen Ausrichtung gründe.
Die eigene Familie würde ihn ausgrenzen, sogar verletzen oder eigenhändig töten.
Homosexualität werde in Sudan als Tabu behandelt. Bei einer dritten Verurteilung deswegen sehe
das sudanesische Strafgesetzbuch die Todesstrafe vor, deren Vollstreckung nicht auszuschließen
sei. Bei Anwendung der Scharia sei sogar eine Steinigung möglich. Hierbei handele es sich nicht
nur um eine unmenschliche und erniedrigende Strafe, sondern auch um eine Strafe, die den Betrof194
fenen auch in einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft treffen und nicht nur eine Verletzung der
öffentlichen Sicherheit ahnden solle.
Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Das Strafgesetzbuch sei landesweit anwendbar.
Wegen seiner Veranlagung könne der Antragsteller auch nicht zu seiner Familie zurückkehren.
2.36.
Syrien
Frauen sind zwar laut Art.25 bzw. 45 syrischer Verfassung gleichberechtigt, sie können am öffentlichen Leben und ohne Einschränkungen am politischen System teilnehmen. Frauen stellten im Jahr
2007 31% der arbeitenden Bevölkerung, wobei sie vor allem in der Landwirtschaft, im medizinischen Bereich und als Lehrerinnen tätig waren. Sie sind jedoch im politischen Bereich unterrepräsentiert (z. B. sind von insgesamt 250 Parlamentsabgeordneten 30/31 weiblich), obwohl sie innerhalb der arabischen Welt den höchsten Anteil weiblicher Parlamentarier stellen. Syrien ist im Mai
2003 dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women CEDAW) beigetreten. Es gibt in Syrien jedoch weiterhin Frauen diskriminierende Gesetze, z. B. im
Strafrecht (u. a. strafmildernde Umstände für einen „Ehrenmörder“) und im Personenstandsrecht
(Erbschaftsregeln, Staatsangehörigkeitsrecht, Familienrecht). In der syrischen Gesellschaft wird die
Rolle der Frau weiterhin durch konservative religiöse (besonders muslimische) Vorstellungen geprägt.762
2.36.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Syrien insbesondere in Form von Ehrenmorden, Gewalt in Familien, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung
762
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, Gz.: 508-516.80/3 SYR;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/nea/136080.htm, abgerufen am 11.03.2010;
United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against
Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5,
abgerufen am 11.03.2010;
UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR (Programme on Governance in the Arab Region):
Country Theme: Gender: Syria, http://www.pogar.org/countries/theme.aspx?cid=19&t=4, abgerufen am
19.01.2010;
UNDP: Syria, The Economic Status of Syria: A Focus on Women’s Economic Participation,
http://www.undp.org.sy/index.php/publications/national-publications, abgerufen am 20.01.2010;
Human Rights Watch: World Report 2010 – Syria, http://www.hrw.org/en/reports/2010/01/20/world-report2010, abgerufen am 27.01.2010;
Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009);
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria,
http://freedomhouse.org/printer_friendly.cfm?page=384&key=265&parent=24&report=86, abgerufen am
09.03.2010
195
und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Ehrenmorde
In Syrien finden jährlich eine nicht unerhebliche Zahl von Ehrenmorden statt. Eine offizielle Statistik über deren Anzahl gibt es nicht. Während amnesty international z.B. für das Jahr 2008 von mindestens 29 Frauen ausgeht, die einem Ehrenmord zum Opfer fielen, das syrische Innenministerium
von 38 zwischen Juni 2008 und Juni 2009, nennen andere Quellen ca. 200 bis 300 jährliche Ehrenmorde (z.T. mit einer höher geschätzten Dunkelziffer). Ehrenmorde, vor allem an weiblichen Familienmitgliedern durch ihnen nahestehende männliche Verwandte, finden in Syrien in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und sozialen Schichten des Landes statt. Sie ereignen sich jedoch
hauptsächlich in ländlichen Gegenden und in den weniger gebildeten Gesellschaftsschichten, selten
dagegen in Damaskus.763 Sie finden vor allem in den Familien statt, die durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den damit verbundenen Ehrbegriff geprägt sind, und dann,
wenn sich ein weibliches Familienmitglied dieser Tradition widersetzt und ihr Lebensstil nicht den
traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspricht oder auch nur ein dahingehender
Verdacht besteht.
Ein prominenter syrischer Mufti erklärte 2007 Ehrverbrechen für „unislamisch“.764
Im Fall des Ehrenmordes sind, auch nach Änderung des § 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der
bisher auch die Möglichkeit der Straffreiheit für Ehrenmorde vorsah und nunmehr eine Mindeststrafe von zwei Jahren enthält, weiterhin Strafmilderungen (auch nach Art. 192 und 242 Strafgesetzbuch) möglich.765
763
764
765
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O;
Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus, 15-22 January 2007, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/0031B53B-2395-4460-A5A6887DDDFBE357/0/rapportsyria 2007.pdf, abgerufen am 20.01.2010;
amnesty international: Amnesty Report 2009 Syrien,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/syrien?destination=node%2F3020%3Fpage%3D2, abgerufen am
19.01.2010;
Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009. In Schweizerische
Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/arabia/syrien, abgerufen am 20.01.2010
vgl. Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009)
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25.07.2007 an das VG Düsseldorf, Gz.: 508-516.80/45269;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.;
Human Rights Watch: World Report 2010 – Syria, a.a.O.;
Amnesty International: Amnesty Report 2009 Syrien, a.a.O.;
Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009);
Syrien geht strenger gegen Ehrenmorde vor. In NZZ vom 04.07.2009, S. 5;
The law changes.Will attitudes? In Economist.com vom 16.07.2009, http://www.economist.com/world/mideastafrica/PrinterFriendly.cfm?story_id=14045284, abgerufen am 20.01.2010;
Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009, a.a.O.
196
Seit August 2008 gibt es einen staatlich unterstützten Zufluchtsort für Frauen. Daneben existieren
zwei vom UNHCR betriebene Frauenhäuser. Das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz
von durch Ehrenmord bedrohte Frauen, der evtl. nur temporär sein kann, bedeutet nicht, dass eine
betroffene Frau auch Zugang zu dieser Einrichtung hat.766
Sexuelle Misshandlungen / Gewalt in der Familie / Vergewaltigungen
Sexuelle Belästigung, über die selten berichtet wird, ist gesetzlich verboten. Die Bestrafung richtet
sich danach, ob das Opfer minderjährig ist oder bereits erwachsen. Die Anwendung häuslicher Gewalt - nicht speziell durch Gesetze verboten - ist in Syrien weit verbreitet, vor allem in ländlichen
Gebieten. Zwar sind keine verlässlichen Statistiken über Gewalt gegenüber Frauen verfügbar, nach
Angaben des U.S. Department of State sollen einer Studie aus dem Jahr 2006 zufolge 25% der befragten Frauen Opfer von Gewalt gewesen sein. Die meisten Übergriffe werden gar nicht oder teilweise mit Schwierigkeiten seitens der Polizei gemeldet. Es soll in diesem Zusammenhang zu sexuellen Übergriffen, Beleidigungen und körperlichen Angriffen von Polizisten gegenüber den betroffenen Frauen gekommen sein. Es gibt private Zufluchtsorte und Beratungsmöglichkeiten für Opfer
häuslicher Gewalt. Eine Vergewaltigung ist in Syrien ein Verbrechen, bei dem die Mindeststrafe 15
Jahre Gefängnis beträgt. Ein Vergewaltiger, der sein Opfer heiratet, wird jedoch nicht bestraft. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.767
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexualität wird in Syrien gesellschaftlich tabuisiert und, soweit homosexuelles Verhalten gezeigt wird, ist eine strafrechtliche Sanktionierung für Männer und Frauen vorgesehen. Zwar gibt es
im syrischen Strafgesetzbuch keinen Tatbestand, der Homosexualität ausdrücklich unter Strafe
stellt, nach Art. 520 syr. StGB (Kapitel „Verstöße gegen die Moral und die öffentliche Sittlichkeit")
werden „widernatürliche Handlungen“ bzw. „widernatürlicher Geschlechtsverkehr" mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Diese Strafvorschrift ist nicht auf Handlungen im öffentlichen
Raum beschränkt, sondern kann auch Handlungen im privaten Bereich umfassen. Es gibt Berichte
darüber, dass in den letzten Jahren Dutzende homosexueller Männer und Frauen unter vagen Beschuldigungen festgenommen und inhaftiert wurden.768
766
767
768
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009);
Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, a.a.O.;
Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009, a.a.O.;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.;
Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009);
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria, a.a.O.;
UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.;
197
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für Eheschließungen liegt bei Männern bei 18 Jahren,
bei Frauen bei 17. Es gibt jedoch auch Fälle, vor allem in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, in denen dieses Mindestalter bei Hochzeiten nicht eingehalten wird, wobei ihre Anzahl in
den letzten Jahrzehnten abgenommen hat.769 Auch Zwangsheiraten kommen in Syrien vor. Aufsehen erregte im Dezember 2009 ein Fall, im dem nach der Entführung und Zwangsheirat seiner
Tochter ein Vater ein Mordkommando zu der Familie seines Schwiegersohns sandte, wobei vier
Verwandte getötet und weitere verletzt wurden.770
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Syrien ist Ziel- und Durchgangsland für „Trafficking“, meist Handel mit Frauen, die als Hausbedienstete (meist aus dem Süden und Südosten Asiens und Afrika) oder sexuell/als Prostituierte (betroffen meist Frauen aus dem Irak - darunter eine große Zahl irakischer Flüchtlinge -, Osteuropa,
der ehemaligen Sowjetunion, Somalia und Marokko) ausgebeutet werden. Es gibt keine Statistiken
über den Umfang und die Art dieses Handels. Syrien dient zunehmend als Sextourismusland für die
Bürger anderer Staaten des Nahen Ostens. Daneben wird Syrien auch als Transitland nach Kuwait,
die Vereinigten Arabischen Emirate und in den Libanon benutzt. Syrische Staatsangehörige sind in
der Regel nicht davon betroffen. Seit Dezember 2008 gibt es einen Zufluchtsort speziell für Opfer
von Menschenhandel, der in Zusammenarbeit von verschiedenen Organisationen betrieben wird.771
769
770
771
Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597,
http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.;
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Gutachten vom 24.07.2007 an das VG
Köln, Az.: 49/07;
Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world
survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009,
http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am
19.01.2010
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.;
Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria, a.a.O.
vgl. Syrien - Schwiegereltern nach Zwangsheirat getötet. In Focus vom 26.12.2009,
http://www.focus.de/panorama/welt/syrien-schwiegereltern-nach-zwangsheirat-getoetet_aid_465885.html, abgerufen am 25.01.2010
vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Syria- (Stand 16.06.2009),
http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 27.01.2010;
U.S. Department of State: Tier Placements, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen
am 27.01.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.;
amnesty international: Amnesty Report 2009 Syrien, a.a.O.;
Syria: First shelter for trafficked people opens in Damascus. In IRIN vom 02.02.2009, the humanitarian news
and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs,
http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82686, abgerufen am 27.01.2010
198
2.36.2.
Rechtsprechung
Homosexualität
• VG Köln, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 20 K 4761/05.A
Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. Art 10 Abs.1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG vor.
Bei ihm bestehe eine irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung. Er gehöre damit einer
Gruppe an, die in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität habe, da sie von der sie umgebenden
Gesellschaft als andersartig betrachtet werde bzw. als Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründe. Die erstgenannte Voraussetzung liege vor, da die Gruppe
von der sie umgebenden Gesellschaft diskriminiert werde. Homosexualität sei in Syrien ein gesellschaftliches Tabu, sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern würden als widernatürliches Handeln verfolgt. Art. 520 syr. StGB betreffe Handlungen Homosexueller umfassend, nicht
nur solche im öffentlichen Raum, sondern auch im privaten Bereich. Dabei gebe es keine stille Duldung staatlicherseits, vielmehr werde die Strafvorschrift auch tatsächlich durchgesetzt.
Zwangsheirat / Ehrenmord
• VG Arnsberg, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 4 K 531/09.A
Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
Die Klägerin sei wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in Bezug auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit von nichtstaatlichen
Akteuren verfolgt worden. Sie sei im Nordosten Syriens in einer archaisch-patriarchalisch geprägten Großfamilie aufgewachsen, sei durch ihre Familie zur Ehe gezwungen worden und in dieser Ehe
physischer und psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen, der sie sich zeitweise
dadurch entzogen habe, dass sie sich - später auch mit ihrem Kind - zu ihren Eltern begeben habe.
Weder ihre Familie noch die ihres Mannes hätten aber - der Ehre wegen - eine dauerhafte Trennung
akzeptiert. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen effektiven staatlichen Schutz erwarten, da der syrische Staat weder in der Lage noch willens sei,
Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in den Fällen zu bieten, in denen es um die Wiederherstellung der sog. Familienehre gehe. Täter sog. „Ehrverbrechen", ca. 300 bis 400 sog. „Ehrenmorde" würden jährlich in Syrien bekannt, seien strafrechtlich weiterhin privilegiert. Ein Vergewaltiger könne seiner Strafe entgehen, wenn er das Opfer heirate. Frauen hätten bezüglich ihrer
Kinder lediglich das Personenfürsorge-, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für die
Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative
bestanden. Als alleinstehende Frau mit Kind habe sie unter den gegebenen Verhältnissen keine realistische Chance, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre Unterstützung dauerhaft zu sichern, zumal es
auch keine sozialen Zuwendungen durch den syrischen Staat gebe. Sie müsse bei einer Rückkehr
199
mit ihrem Sohn in ihr Heimatland befürchten, auf Druck ihrer Familie zu ihrem Mann zurückkehren
zu müssen und dort dieselbe Verfolgung zu erleiden wie vor ihrer Ausreise. Es bestünden keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat inzwischen bereit und in der Lage sei, sie
effektiv vor einer Verfolgung durch ihre Familie oder ihren Mann zu schützen oder dass sich für die
Klägerin aufgrund einer durchgreifenden Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Situation alleinerziehender Frauen in Syrien dort heute eine innerstaatliche Fluchtalternative böte.
• VG Koblenz, Urteil vom 12.02.2007, Az.: 4 K 2312/05.KO
Zugunsten der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor.
Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien von geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unmittelbar bedroht gewesen sei. Sie entstamme
einer kurdischen Familie aus einem Dorf, die dort Landwirtschaft betreibe und in enge Clanstrukturen - mit einem Onkel, dem Vater des ihr als Ehemann zugedachten Cousins, als Oberhaupt – eingebunden sei, und damit einem Milieu, dass von traditionellen Vorstellungen beherrscht werde, die
den Hintergrund für sogenannte Ehrenmorde bildeten. Dazu stehe der Umstand, dass sie und ihre
Schwester studieren durften, nicht zwangsläufig in Widerspruch. Denn sie habe dargelegt, dass in
ihrer wohlhabenden Familie zum einen die Möglichkeiten zur Finanzierung eines Studiums der
Töchter bestanden habe und zum anderen eine gute Ausbildung der Töchter als „unschädlich" angesehen worden sei, weil das sonst mit einer akademischen Bildung von Töchtern verbundene Problem der Minderung ihrer Vermittlungschancen auf einem von traditionellen Vorstellungen geprägten „Heiratsmarkt" wegen der in der Familie üblichen Verheiratung innerhalb des Clans nicht bestanden habe. In der Familie der Klägerin seien dennoch gewisse - an traditionellen Vorstellungen
orientierte - Unterschiede zwischen Söhnen und Töchtern gemacht worden, dies zeige sich am
Schicksal ihrer Schwester, die zwar Agraringenieurwesen studiert habe, mittlerweile aber Hausfrau
sei, weil ihr Ehemann ihr nicht erlaube zu arbeiten. Hätte sich die Klägerin weiter der Eheschließung verweigert, wäre aber im Einflussbereich ihrer Familie in Syrien geblieben, hätte die Gefahr
bestanden, dass die Familie ihr unterstelle, dass die Ursache ihrer beharrlichen Verweigerungshaltung in einem „unsittlichen Verhalten" während des Studiums in Algerien liege oder man sogar mit
Gewalt versucht hätte, dies herauszufinden. Der syrische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der
Lage oder jedenfalls nicht willens gewesen, der Klägerin Schutz vor Verfolgung zu bieten, da in
Syrien das Strafrecht weiterhin bei sogenannten Ehrenmorden einen Strafmilderungsgrund vorsehe.
Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe keine inländische Fluchtalternative bestanden. Selbst unter der
Annahme, die Klägerin hätte sich in andere Teile Syriens, z.B. in die Großstadt Damaskus, absetzen
und sich dort durch Untertauchen einem Aufgespürtwerden durch ihren Familienclan entziehen
können, wäre eine dauerhafte Sicherheit vor Verfolgung nicht gegeben gewesen. Denn die Klägerin
hätte als alleinstehende Frau keine realistische Chance gehabt, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre
Unterstützung dauerhaft zu sichern. Sie sei schließlich bei heutiger Rückkehr nach Syrien vor erneuter geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht hinreichend sicher.
200
• VG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2006, Az.: 11 A 436/06
In Bezug auf die Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Die Klägerin, die einem - traditionellen Denkmustern verhafteten - islamischen Umkreis entstamme, habe sich gegen den Willen ihrer Familie von ihrem Ehemann getrennt, lebe seit mehreren Jahren allein in Deutschland und habe westliche Lebensgewohnheiten angenommen. Sie, die bereits
stark unter den abstoßenden Bedingungen der in Deutschland geführten Zwangsehe gelitten und als
Folge der Trennung von der Familie bereits jahrelang unter schwierigsten psychischen Umständen
in Deutschland gelebt habe, müsste im Falle einer Rückkehr nach Syrien von ihrer Familie eine
erneute Zwangsheirat befürchten und mit unerträglichen Gewaltmaßnahmen und Beschränkungen
ihrer persönlichen Freiheit rechnen. Es sei auch von einer landesweiten ausweglosen Situation der
Klägerin auszugehen, bei innerfamiliären Übergriffen sei ein Schutz durch staatliche Stellen praktisch nicht möglich. Sie würde trotz ihrer Ausbildung als Friseurin nicht in der Lage sein, das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch ein dauerhafter Schutz durch die Familien ihrer
Schwestern werde realistischerweise nicht möglich sein.
2.37.
Tansania
Seit einer Änderung der tansanischen Verfassung im Jahr 2000 ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts explizit konstitutionell verboten. Tansania hat außerdem die wichtigsten internationalen Abkommen zur Durchsetzung von Frauenrechten unterzeichnet und ratifiziert, deren
Umsetzung wird jedoch durch die weit verbreitete Anwendung von religiösen und gewohnheitsrechtlichen Regelungen erheblich erschwert. So sind Frauen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben trotz Gleichstellung vor dem Gesetz nach wie vor benachteiligt. Ein Grund für die
fortdauernde Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen in Tansania ist deren mangelnde
Kenntnis ihrer rechtlichen Stellung.772
2.37.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Tansania insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Kinderehe, häuslicher Gewalt, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Es gibt Berichte, dass in den Regionen am Viktoriasee immer mehr alte Frauen wegen Hexerei/Zauberei getötet werden. In diesem Zusammenhang wird den Behörden vorgeworfen, dass sie so
gut wie nichts unternehmen, um die Täter strafrechtlich zu belangen. Das gleiche gilt auch für die
772
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010);
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135980.htm, abgerufen am 15.03.2010
201
Verfolgung von Albinos, zu deren Opfer jedoch Frauen, Männer und Kinder gleichermaßen gehören.773
Weibliche Genitalverstümmelung
Genitale Verstümmelung ist in Tansania immer noch üblich. Nach einer Erhebung aus dem Jahr
2005 sind etwa 15% aller tansanischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren davon betroffen. Es bestehen große regionale Unterschiede bei der FGM-Prävalenz sowie ein deutliches Stadt-LandGefälle: Auf dem Land sind 18% der Frauen an ihren Genitalien verstümmelt, in städtischen Gebieten sieben Prozent. Besonders die nordöstlichen Landesteile weisen eine hohe FGM-Rate auf. Am
weitesten verbreitet ist FGM in den Regionen Manyara (81%), Dodoma (68%), Arusha (55%), Singida (43,2%) und Mara (38, %). In anderen Regionen Tansanias liegt die Prävalenzrate dagegen
unter 0,5% (Mtwara, Kagera, Sansibar, Town West und Pemba).774 Gegenüber einer Untersuchung
aus dem Jahr 1996 stellt dies einen leichten Rückgang der Praktik um drei Prozent dar.775 Die rückläufige Tendenz wird dadurch bestätigt, dass bei Frauen im Alter von 15-19 Jahren mit 9,1% die
Prävalenz deutlich niedriger ist als bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren (22,9%).776
Das Alter, in dem die Genitalverstümmelung durchgeführt wird, variiert stark: 28% aller Mädchen
wurden bereits im Alter von unter einem Jahr beschnitten, ein Drittel im Alter von ein bis fünf Jahren und ein weiteres Drittel im Alter von über 13 Jahren. Tendenziell sinkt das Alter, in dem die
Genitalverstümmelung durchgeführt wird. Die Verstümmelungen werden fast ausschließlich von
traditionellen Beschneiderinnen (82%) oder Geburtshelferinnen (14%), allerdings unter wenig hygienischen Voraussetzungen, vorgenommen.777
Tansania hat mehrere internationale Konventionen ratifiziert, die weibliche Genitalverstümmelung
verurteilen. Darüber hinaus existiert mit dem „Special Provision Act“ – einer Ergänzung des Strafgesetzbuches von 1998 – ein nationales Gesetz gegen FGM. Danach macht sich strafbar, wer als
Sorgeberechtigter an einem Mädchen unter 18 Jahren eine Genitalverstümmelung veranlasst.778 Es
häufen sich wohl auch deshalb Berichte über anhaltende Tendenzen, Mädchen und Frauen erst nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zur FGM zu zwingen. Zudem scheint es nicht oder nur selten zur
Anwendung des Strafgesetzes zu kommen.779 Die Regierung hat Aktionsprogramme initiiert und
773
774
775
776
777
778
779
vgl. Wiener Zeitung: „Jagd auf weiße Schwarze“, Meldung vom 06.03.2010;
http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3946&Alias=wzo&cob=476683, abgerufen am
15.03.2010
vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, Länderinformation; http://www.gtz.de/ Stichwort: Tansania, abgerufen am 15.03.2010
vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008
vgl. GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, a.a.O.
vgl. GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, a.a.O.
Das Strafmaß kann bis zu 15 Jahren Haft und/oder eine Geldstrafe betragen. Die verurteilte Person kann außerdem auf Schadenersatz verklagt werden; vgl. Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation
(VIDC): „Länderprofil Tansania“, http://2010.vidc.org/index.php?id=1161&0=, abgerufen am 15.03.2010
vgl. amnesty international, Jahresbericht Tansania 2009
202
unterstützt nichtstaatliche Organisationen, die sich die Aufklärung und Bekämpfung der FGM zur
Aufgabe gemacht haben. Hierbei gilt es auch, den mancherorts noch bestehenden traditionellen
Vorstellungen von der sozialen Bedeutung der genitalen Verstümmelung zu begegnen. So glauben
noch viele Väter, sie würden für eine beschnittene Tochter ein höheres „Brautgeld“ erzielen. Allerdings ist ein Wandel im Denken deutlich spürbar. So sprechen sich 90% aller Frauen und Mädchen,
denen der Brauch der Genitalverstümmelung bekannt ist, für eine Abschaffung aus.780
Da FGM nicht landesweit praktiziert wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die
Betroffene in anderen Regionen Tansanias Zuflucht finden kann.
Zwangsverheiratung / Kinderehe
In mehreren Regionen werden Mädchen schon im Schulalter verheiratet.781 Viele werden in sehr
jungen Jahren (zum Teil im Alter von elf Jahren) schwanger. Die Regierung versucht aktiv gegen
diese Praktiken vorzugehen, konnte bislang aber ein Ansteigen der Fälle nicht verhindern.782 Ehen
werden erst nach deren Registrierung gültig. Da eine Vielzahl der in Tansania geschlossenen Ehen
unregistriert bleibt, können diese Ehen nicht offiziell geschieden werden mit der Folge, dass Frauen
in solchen Fällen kaum rechtlichen Anspruch auf ehelich erworbenen Besitz stellen können.783
Häusliche / sexuelle Gewalt
Häusliche(r) Gewalt/Missbrauch ist landesweit verbreitet. Die Tanzania Media Women’s Association (TAMWA)784 beziffert die Anzahl der von ihrem Ehemann misshandelten Frauen auf rund 60%.
Ein Gesetz, das diese Art der Diskriminierung unter Strafe stellt, gibt es in Tansania nicht. Die Polizei ist auch häufig nicht bereit, häuslichen Missbrauchsfällen nachzugehen und betrachtet sie als
Familienangelegenheiten. Die Gerichte erkennen Gewaltakte dieser Art allerdings als Scheidungsgrund an. Im vergangenen Jahr (2009) haben NGOs versucht, die Gesellschaft – z.B. durch Aufklärung im Fernsehen – zu sensibilisieren.785
Auch Vergewaltigung ist in Tansania ein erhebliches Problem. Zwar ist der Staat um strafrechtliche
Ahndung bemüht, aber die Zahl der nicht zur Anzeige gebrachten Fälle wird auf 80% geschätzt.786
780
781
782
783
784
785
786
Auf Sansibar sind sogar 98% gegen die Praktik
Vier verschiedene Arten der Ehe sind offiziell anerkannt: (1) monogame, christliche Ehen, (2) polygame, muslimische Ehen, (3) zivile Ehen (die als potenziell polygam verstanden werden müssen) und (4) traditionelle oder
gewohnheitsrechtliche Ehen (potenziell polygam). Das Recht auf Polygamie ist allein Männern vorenthalten.
http://www.tansania-information.de/index.php?title=Frauen_und_M%C3%A4dchen_betreffende_soziale,_wirtschaftliche_ und_politische_Themen_-_11/2006, abgerufen am 15.03.2010
vgl. VIDC, a.a.O.
http://www.tamwa.org/, abgerufen am 15.03.2010
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
203
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Illegaler Menschenhandel durch sog. Arbeitsvermittler ist in Tansania häufig. Betroffen sind auch
Frauen und Kinder, die mehrheitlich innerhalb Tansanias zur Zwangsarbeit oder in einigen Fällen
zu Zwangsprostitution gebracht werden. Nach dem Strafgesetz sind alle Fälle illegalen Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung verboten. Allerdings haben die
Strafverfolgungsbehörden nicht die Kapazität, solche Fälle auch tatsächlich konsequent zu verfolgen. Die Regierung ist zwar bemüht, diesen Missbrauchsfällen mit staatlichen Sanktionen zu begegnen, kommt jedoch allenfalls zu Anfangserfolgen.787
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Der Penal Code of 1945 sieht bei homosexuellen Handlungen Geldbuße oder Haftstrafen vor, wobei
zu unterscheiden ist, ob diese Handlungen auf dem Festland (Geschlechtsverkehr zwischen männlichen Homosexuellen bis zu 14 Jahre Haft; wenn Minderjährige unter 18 Jahren beteiligt: lebenslange Haft) oder im teilautonomen Sansibar (eigene Gesetzgebung - Haft bis zu 25 Jahre; bei Frauen: 7
Jahre) erfolgen. Allerdings soll es in der jüngeren Vergangenheit nicht zur Anwendung der Strafgesetze gekommen sein.
2.38.
Togo
Die Stellung der Frau in Togo ist geprägt von der herkömmlichen afrikanischen Lebensweise. Ihre
Rolle ist in den Ethnien Togos traditionell eine untergeordnete. Dies gilt insbesondere in ländlichen
Regionen, in welchen etwa 70 Prozent der Togoer leben. Frauen werden trotz verfassungsmäßiger
Gleichstellung diskriminiert. Ihre Gleichbehandlung ist zwar zum Teil gesetzlich vorgesehen, jedoch nicht tatsächlich verwirklicht. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung werden wesentliche
Rechte, so beispielsweise das der körperlichen Unversehrtheit, verweigert. Gesetzliche Diskriminierung findet sich außerdem unter anderem hinsichtlich von Pensions- und Unterhaltsansprüchen sowie in Erbschaftsfällen. So haben Frauen nach traditionellem Recht im Falle der Scheidung keine
Unterhaltsansprüche und beim Tod des Ehemanns kein Erbrecht.788
787
788
vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Togo, 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135981.htm, abgerufen am 16.03.2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009,
Gz.: 508-516.80/3 TGO;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 29.01.2008,
Gz.: 508-516.80/3 TGO;
WiLDAF-Togo: Rapport alternatif sur la mise en œuvre de la convention sur l’élimination de toutes les formes
de discrmination a l’égard de la femme (CEDEF) au Togo, Oktober 2005, http://www.wildafao.org/fr/IMG/pdf/CEDEF_alternatif_Togo.pdf, abgerufen am 26.03.2007, S. 14
204
2.38.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Togo insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking).
Gewalt in der Familie
Vergewaltigungen gelten als ein verbreitetes Problem. Das Verbrechen wird mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Besondere gesetzliche Regelungen hinsichtlich Vergewaltigung in der Ehe bestehen nicht. Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem, wird aber von der Polizei selten unterbunden. Ein spezielles Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht.789
Weibliche Genitalverstümmelung
In Togo ist weibliche Genitalverstümmelung regional stark unterschiedlich verbreitet. Landesweit
sind 6,9 Prozent der Frauen betroffen. Besonders häufig ist die Praxis in den ländlichen Regionen
Mittel- und Nordtogos. Weit verbreitet ist sie vor allem bei den überwiegend muslimischen Ethnien
der Tchamba, Kotokoli, Yanga, Mossi und Peul. Die Genitalverstümmelung wurde 1998 gesetzlich
verboten, Zuwiderhandlungen werden aber nur selten verfolgt. Die Regierung bekämpft zusammen
mit Nichtregierungsorganisationen die Genitalverstümmelung. Soweit feststellbar ist die Praxis seit
Inkrafttreten des Gesetzes und der Durchführung von Aufklärungskampagnen sowie der Einführung
alternativer Einkommensquellen für Beschneiderinnen rückläufig. So soll sie seit 1998 in städtischen Gebieten deutlich, nicht so jedoch in ländlichen Gebieten, zurückgegangen sein.790
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle Handlungen, sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen, sind nach § 88
des Strafgesetzbuches strafbar und können mit Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren sowie
Geldstrafe geahndet werden. Entsprechende Verfahren oder Verurteilungen sind jedoch nicht bekannt. Homosexualität wird weitgehend als widernatürliche Verhaltensweise angesehen und gesell-
789
790
vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom
02.06.2009, a.a.O.;
Université du Benin, Unité de Recherche Démographique (Hrsg.) 1997: Prévalence et Facteurs SocioÉconomiques de l’Excision au Togo, Lomé, Januar, dargestellt u.a. in: Bundesamt (Hrsg.) 2000: Togo –
Erkenntnisse des Bundesamtes, Nürnberg, September;
USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.
205
schaftlich tabuisiert. Diskriminierung Betroffener kommt vor. Eine öffentliche Diskussion findet
nicht statt. Homosexuelle leben ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich aus.791
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Verwitwete Frauen laufen in einigen Gebieten im Norden, im Süden und im Zentrum des Landes
Gefahr, in eine Ehe mit einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes gezwungen zu werden (Levirat, Erbehe).792 Mehreren internationalen Organisationen zufolge gibt es in geringerem Umfang
insbesondere im Norden des Landes und unter Muslimen Kinderheirat.793
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Menschenhandel mit Kindern, jedoch nicht mit Erwachsenen, ist verboten. Togo ist Herkunfts-,
Transit- und Zielland für Menschenhandel, vorwiegend mit Frauen und vor allem Kindern. Der
Handel mit Frauen zum Zwecke der Zwangsarbeit in Haushalten oder der Prostitution ist ein Problem. Die Regierung verfügt kaum über Ressourcen, um gegen Menschenhändler zu ermitteln. Eine
strafrechtliche Verfolgung ist selten. Überwiegend findet landesinterner Menschenhandel statt, wobei Kinder aus ländlichen Regionen in die Städte, hauptsächlich nach Lomé, gebracht werden, wo
sie vor allem als Haushaltshilfen, Träger oder Straßenverkäufer arbeiten. Zielländer und -regionen
des grenzüberschreitenden Menschenhandels sind West- und Zentralafrika, vor allem Côte d'Ivoire,
Nigeria und Gabun, außerdem Europa, vor allem Frankreich und Deutschland, sowie der Mittlere
Osten einschließlich Libanons und Saudi-Arabiens. Togoische Kinder stellen 30 Prozent der Opfer
des internationalen Menschenhandels in acht westafrikanischen Staaten. Zu den Zielländern gehören Benin, Côte d'Ivoire, Ghana, Gabun und Nigeria. Togo ist Transitland für den Handel mit Kindern aus Burkina Faso, Ghana, Côte d'Ivoire und Nigeria. Nigerianische Frauen und Kinder werden
über Togo nach Europa, vor allem nach Italien und in die Niederlande, gebracht, wo sie sich prostituieren müssen.794
791
792
793
794
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom
02.06.2009, a.a.O.;
USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. Les penelopes: Le lévirat maintient l'ordre des choses au Togo, 03.04.2006,
http://www.penelopes.org/xbreve.php3?id_article=6398, abgerufen am 08.05.2007;
UNHCR 2006: Fiche Pays Togo,
http://www.unhcr.org/cgibin/texis/vtx/home/opendoc.pdf?tbl=RSDCOI&id=444897b94, abgerufen am
01.06.2006, S. 29;
Diastode, À Tuandi, les femmes subissent encore le lévirat (AFP), 06.01.2006,
http://www.diastode.org/Nouvelles/actualites_0306.html, abgerufen am 08.06.2007
vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.
vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.
206
2.38.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 7 A 3738/05
Die Klage einer togoischen Staatsangehörigen wird abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens und des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die Klägerin könne die angeblich aus Ghana bzw. Togo stammenden Unterlagen, auf welche sie ihren Wiederaufgreifensantrag stütze, nicht vorlegen. Die schriftliche Stellungnahme des Arztes mindere den Beweiswert des vorgelegten Attestes, da der Arzt seine Diagnose und die Schlussfolgerung, dass ein Beschneidungsversuch stattgefunden hätte, nicht näher erläutern könne.
• VG Schwerin, Urteil vom 08.01.2008, Az.: 5 A 763/07 As
Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer ihren Töchtern drohenden Genitalverstümmelung staatlichen oder anderweitigen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. in der Lage
wäre, sich einem entsprechenden Druck zu entziehen, indem sie nicht in ihren Familienverband
zurückkehren würde.
• VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.01.2007, Az.: A 1 K 11055/05
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Togo vorliegen. Das Gericht
ist überzeugt davon, dass die Klägerin vor einer ihr womöglich im Rahmen einer geplanten
Zwangsverheiratung drohenden Zwangsbeschneidung durch ihren Vater aus Togo geflohen ist. Es
könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Rückkehr
zwar nicht mit Zwangsbeschneidung, wohl aber mit Repressalien von asylerheblichem Gewicht
ihres in seiner Ehre verletzten Vaters zu rechnen habe.
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Siehe oben, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.01.2007, Az.: A 1 K 11055/05.
2.39.
Türkei
Die Europäische Kommission hält in ihrem Fortschrittsbericht für die Türkei vom November 2009
fest, dass der rechtliche Rahmen zur Gewährleistung der Rechte von Frauen und der Gleichstellung
der Geschlechter weitgehend vorhanden sei. Allerdings müssten noch erhebliche weitere Bemühungen unternommen werden, um den Rechtsrahmen in die Praxis umzusetzen und die Unterschiede
zwischen Männern und Frauen zu beseitigen, die hinsichtlich der Teilhabe am Wirtschaftsleben, der
wirtschaftlichen Chancen, der Übertragung politischer Verantwortung und des Zugangs zur Bildung
207
bestünden. Trotz der Bemühungen der türkischen Regierung, Ehrenmorden und innerfamiliärer
Gewalt vorzubeugen, stellten diese Themenbereiche weiterhin ein ernstzunehmendes Problem dar.
Häusliche Gewalt, Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat seien in einigen Landesteilen immer
noch gravierende Probleme, zu dessen Bekämpfung weitere Maßnahmen erforderlich seien, zum
Beispiel ein Gesetz über den Schutz vor Gewalt in der Familie.
Auch die Annahme wesentlicher Rechtsvorschriften, wie eines Antidiskriminierungsgesetzes, stehe
noch aus. Zudem bestünde sowohl bei Männern als auch bei Frauen ein Bedarf an weiteren Bildungs- und Bewusstseinsbildungsmaßnahmen zum Thema Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung.795
Neben der Bekämpfung von Gewalt, der viele Frauen in der Türkei nach wie vor ausgesetzt sind,
halten viele Nichtregierungsorganisationen die Stärkung der wirtschaftlichen Lage von Frauen für
vordringlich, weil Frauen nur mit relativer finanzieller Unabhängigkeit überhaupt die Wahl hätten,
nicht zu heiraten oder sich von einem (gewalttätigen) Ehemann zu trennen. Auch ideologisch
scheint es bislang außerhalb der Großstädte wenig Raum für Frauen zu geben, die Bildung und Karriere einer Familie vorziehen.
Gleichstellung von Frauen und Männern
Als vor über 80 Jahren die moderne, säkularisierte Republik Türkei gegründet wurde, bedeutete das
auch einen Neuanfang für die Rechte der Frau. Staatsgründer Mustafa Kemal „Atatürk“ – der „Vater aller Türken“ – führte 1926 die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Gesetz ein. Gemäß
dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 10 der türkischen Verfassung sind sie grundsätzlich gleichberechtigt, das 2001 erneuerte Zivilgesetzbuch (am 01.01.2002 in Kraft getreten) garantiert diese Stellung.
Auch nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten
Jahre sind Frauen und Männer in der Türkei formal weitgehend gleichgestellt.
Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinsichtlich der Chancengleichheit und Gleichberechtigung von
Frauen bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück.
Anfang 2009 wurde im Parlament eine Kommission zur Chancengleichheit von Frauen und Männern eingerichtet. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere von Frauen, die Stärkung der Menschenrechte von Frauen sowie die Bewertung von Gesetzesvorlagen im Hinblick auf Geschlechtergleichberechtigung. Bislang wird die
Kommission öffentlich aber kaum wahrgenommen.
Faktisch ist die Situation vieler Frauen je nach Herkunft und Bildungsstand ihres Umfeldes stark
von Traditionen, religiösen Werten und archaischen Rollenbildern geprägt. Es bestehen nach wie
vor extreme Unterschiede zwischen den elitär-westlich und ländlich traditionell geprägten Bevölke-
795
vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009
208
rungsschichten. In den gebildeteren und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir
spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlich-konservativen Gebieten vor allem der Zentral- und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft noch traditionell und streng patriarchalisch strukturiert. Durch die jahrelange - immer noch
anhaltende - Binnenmigration leben allerdings auch zunehmend Familien in den Städten und Ballungsräumen nach patriarchalischen Traditionen. Hinzu kommt, dass sich verstärkt auch gut ausgebildete Frauen aktiv für die Einhaltung bestimmter Rollenbilder und religiöser Werte (z.B. das Tragen des Kopftuchs) einsetzen und dies auch selbst leben.796
Frauen haben auf dem Arbeitsmarkt, bei der Entlohnung, in Bildungsfragen und hinsichtlich ihrer
Repräsentanz in der Politik deutlich schlechtere Bedingungen. Lediglich in den Städten haben Frauen relativ häufig führende Positionen an den Hochschulen und in der Wirtschaft inne. Etwa ein Drittel der Studierenden ist weiblich. In den ländlich-konservativen Gebieten herrschen hingegen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen vor. Der Anteil der Professorinnen an den Universitäten ist ca. dreimal so hoch wie in Deutschland und es werden große Unternehmenskonzerne und
deren Verbände von Frauen geleitet, dennoch ist die Mehrzahl der Frauen von der gleichberechtigten Teilhabe in Gesellschaft und Politik ausgeschlossen. So stagnierte bei den Kommunalwahlen
2009 der Frauenanteil in den kommunalen Gremien bei weniger als zwei Prozent, der Beteiligungsgrad von Frauen in der Politik ist auf nationaler und regionaler Ebene sehr gering.
Die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen beträgt in der Türkei nur 24 Prozent, dies bedeutet auch ein
starkes Gefälle im Hinblick auf Einkommen und wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen den Geschlechtern.797
Mangels landesweiter Reformen im Bildungssektor ist es der Regierung bislang nicht gelungen, die
wirtschaftliche, soziale und politische Situation der Frauen in der traditionell-konservativen Türkei
nachhaltig zu stärken.
Laut Human Development Report 2006 sind ca. 6 Millionen (20%) der Mädchen und Frauen in der
Türkei Analphabetinnen. Inzwischen liegt die Alphabetisierungsrate zumindest bei jungen Frauen
zwischen 15 und 24 Jahren bei 94% (UNICEF 2009)798. Es können jedoch immer noch ca. 6 Mio.
Frauen und Mädchen über 15 Jahren nicht lesen und schreiben, während etwa 1,8 Mio. Männer und
Jungen Analphabeten sind. Je nach Definition geht man für den westlichen und zentralen Landesteil
von 16% und für den Osten von einer Analphabetenquote i.H.v. 42% aus.
796
797
798
vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009
vgl. Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.): Bettina Luise Rürup. Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union. September 2009
vgl. UNICEF. http://www.unicef.org/infobycountry/Turkey.html, abgerufen am 02.03.2010
209
2.39.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in der Türkei insbesondere in Form von Gewalt gegen
Frauen, Verbrechen im Namen der Ehre, Früh- und Zwangsheirat, Bestrafung und Misshandlung
aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Menschenhandel.
Gewalt gegen Frauen
Mit dem neuen Strafgesetz, das am 01.04.2005 in Kraft trat, wurden auch die Rechte der Frauen mit
einer ganzen Reihe von Änderungen gestärkt. So wurde erstmals der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe eingeführt und die Vorschrift, wonach ein Vergewaltiger straffrei ausgeht, wenn
er sein Opfer heiratet, wurde gestrichen. Die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt wurden noch nicht vollständig umgesetzt. Häusliche Gewalt stellt
weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Im April 2009 begann die Regierung mit einem Programm
zur Schulung von Mitarbeitern der Justizbehörden im Hinblick auf die Prävention von Gewalt gegen Frauen. Von Mai bis Oktober 2009 wurden sieben Seminare mit mehr als 90 Richtern und 90
Staatsanwälten durchgeführt.799
Im Januar 2009 wurde eine "nationale Untersuchung von Gewalt in der Familie gegen Frauen in der
Türkei" vom Büro des Ministerpräsidenten veröffentlicht. Darin wird aufgeführt, dass 38 Prozent
der Frauen in den Städten und 43 Prozent auf dem Land ihr Leben lang physischer Gewalt ausgesetzt seien. 40 Prozent der Frauen erklärten, dass sie geschlagen, getreten, gewürgt oder mit einer
Waffe angegriffen worden seien. 15 Prozent berichteten von sexueller Gewalt und sieben Prozent
gaben an, als Kinder missbraucht worden zu sein. Eine von fünf Frauen habe Verletzungen als Folge von Gewalt und sexuellen Übergriffen davongetragen. Zudem hätten 48,5 Prozent der Opfer mit
Niemandem über die Übergriffe gesprochen und es hätten sich nur 4 Prozent an die Polizei gewandt. Der Untersuchung zufolge akzeptieren sogar viele Frauen Ungleichheit und Gewalt. 35 Prozent erklärten, Kinder dürften geschlagen werden. 49 Prozent glauben, sie müssten ihrem Ehemann
gehorchen.800
Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von türkischen Untersuchungen zur Gewalt gegen Frauen.
Die Mehrzahl der Studien geht davon aus, dass zwischen einem Drittel und knapp der Hälfte aller
Frauen, vor allem in der Ehe, Opfer von Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe werden. Beson-
799
800
vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136062.htm, abgerufen am 12.03.2010
vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009; Die Zeit: Gewalt gegen Frauen in der Türkei,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2010-02/gewalt-frauen-tuerkei?page=all, abgerufen am
02.03.2010
210
ders Frauen, die mehr als ihr Ehemann verdienen - insgesamt zwei von drei -, werden Opfer von
Gewalt durch ihren Ehemann.801 Für Frauen in arrangierten Ehen und für Analphabetinnen ist die
Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht. Der Präsident der türkischen Gesellschaft für
Psychiatrie betont, dass vor allem für nicht berufstätige Frauen ihr Zuhause ein Ort von verstecktem
Missbrauch und Gewalt durch Verwandte, Väter und Ehemänner sei. Seit 2008 habe sich die Situation der Frauen laut türkischem Menschenrechtsverein (Insan Hakları Derneği) jedoch verbessert.
Zwar sei immer noch ein Anstieg der Zahlen zu verzeichnen, doch werde dies positiv bewertet, da
sich zunehmend mehr Frauen trauten, das Tabu zu brechen und die in der Vergangenheit verheimlichte Gewalt anzuzeigen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Ermittlungen, was Behörden und
Polizisten vor neue Herausforderungen stellt.
Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang
mit Gewaltopfern aufgrund gemeinsamer Initiativen mit EU und internationalen Organisationen,
wie ILO und UNPFA, gebessert hat. Landesweite Schulungen werden weiter ausgeführt. Außerdem
hat das Staatsministerium für Familie, Frauen, Kinder und Jugend eine Hilfshotline (ALO 183) eingerichtet.802
Opfer von Gewalt haben auch nur wenig Möglichkeiten, sich in ein Frauenhaus zu begeben. Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sind per Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Laut dem Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz gibt es landesweit im
Februar 2010 aber erst 54 Frauenhäuser (davon 29 dem Generaldirektorat unterstellt).803 Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monate Schutz finden können. Die eingerichteten Frauenhäuser entsprechen oft noch nicht den in EU-Ländern üblichen Standards, vor allem was Geheimhaltung über den Aufenthalt der Frauen und Kinder angeht.
Verbrechen im Namen der Ehre
In der Türkei kommt es vor allem im kurdisch dominierten Südosten nach wie vor zu sogenannten
Ehrenmorden, d.h. insbesondere der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. „schamlosen
Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. in der Ehe verdächtigt werden, darunter auch vergewaltigte Frauen.804 Aber auch Männer werden – vor allem im
Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von Ehrenmorden, z.B. wenn sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen eingehen, Frauen vergewaltigen oder sich weigern, die Ehre der Familie wie-
801
802
803
804
vgl. Ayse Gül Altınay und Yesim Arat: Studie „Gewalt gegen Frauen in der Türkei“ von 2009, bei der 1.800
repräsentativ ausgewählte Frauen aus 57 Provinzen im Jahr 2007/2008 befragt wurden
vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.; Auswertung verschiedener türkischer
Presseartikel
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom
11.04.2010, Gz.: 508-516.80/3 TUR
zu Ehrenmorden in der Türkei vgl. auch Bundesamt (Hrsg.): Ehrenmorde. November 2005, Pkt. 12
211
der herzustellen. Im Ausnahmefällen kann es auch zu Ehrenmorden wegen Homosexualität kommen.805
Zu Ehrenmorden gibt es keine zuverlässige Statistik. Dies liegt zum einen an einer fehlenden Definition im türkischen Strafgesetzbuch (tStGB) und zum anderem an der Schwierigkeit, Ehrenmorde
verlässlich zu ermitteln. Nach Angaben des Amts für Menschenrechte sind im Jahr 2007 183 Ehrenmorde an Frauen registriert worden. Dazu kommen nach Ansicht der Experten verstärkt Ehrenmorde, die als Selbstmorde getarnt werden und es besteht zudem die Möglichkeit, dass einige Morde an Frauen vermeintlich verharmlosend als Ehrenmorde ausgegeben werden.
Der Anfang 2007 veröffentlichte Bericht der Ehrenmord-Kommission des türkischen Parlaments
zählt 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Während die überwiegende Zahl der Täter eindeutig als Männer identifiziert wird (1.413 Männer, 180 Frauen), wurden
710 männliche und 480 weibliche Opfer ermittelt. Die Statistik bezieht neben klassischen Ehrenmorddelikten, Vergewaltigung und sexueller Belästigung auch Familienfehden mit ein, was die
hohe Zahl männlicher Opfer erklärt. Aktuellere Zahlen zu diesem Thema liegen nicht vor. Als besonders wichtig wird ein frühes Eingreifen der Behörden und Strafverfolgungsorgane im Vorfeld
der Verbrechen erachtet. In den Zeitungen wird weiterhin regelmäßig über Ehrenmordfälle berichtet.806
Die türkische Polizei berichtet für 2009 von 43 Ehrenmorden und drei versuchten Ehrenmorden bis
August. Ehrenmorde werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans
verübt. Die Landflucht und die Binnenmigration tragen dazu bei, dass traditionelle Lebensformen
auch in den türkischen Städten wieder aufleben. Oft werden wegen der geringeren Straferwartung
Jugendliche mit der Tat beauftragt. Die Täter müssen jedoch inzwischen nach den neuen Strafgesetzen mit härteren Strafen rechnen. Mit dem 6. Reformpaket vom Juni 2003 wurde mit Art. 19a des
Gesetzes Nr. 4928 Art. 462 tStGB abgeschafft, der eine Strafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe)
für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre begangen wurden. Wegen der höheren
Strafen wird inzwischen vermehrt davon berichtet, das von Familienangehörigen Druck auf die
Frauen ausgeübt wird, Selbstmord zu begehen, um die Familienehre zu wahren.807
Nach Art. 82 des neuen, ab 01.06.2005 gültigen, tStGB wird explizit vorsätzliche Tötung aus Gründen der „Ehre” („töre saiki”) mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. „Erschwert” bedeutet u.a.,
805
806
807
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.;
zur Strafmilderung bei solchen Verbrechen in Deutschland – Luft: Ausländerpolitik in Deutschland, Gräfelfing
2003, S. 301 ff.; Kelek: Die fremde Braut, Köln 2005, S. 20, 121
212
dass eine Freilassung frühestens nach 30 Jahren (Art. 107 des neuen türkischen Strafvollzugsgesetzes) möglich ist.
Was die Jungfräulichkeitstests betrifft, so sind nach dem neuen Strafgesetz für diejenigen, die
diese Tests ohne richterliche Verfügung anordnen oder durchführen, Haftstrafen vorgesehen. Demnach sind „Jungfräulichkeitstests“ gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft (Art. 287 tStGB). Verurteilungen aufgrund dieser Rechtsgrundlage sind bisher nicht bekannt. Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass Fragen um die „Jungfräulichkeitstests“ weitgehend familienintern gelöst werden.808
Früh- und Zwangsheiraten
Zum Thema Zwangsverheiratungen gibt es in der Türkei noch keine repräsentativen Untersuchungen. Vom Amt für den Frauenstatus wird im Aktionsplan 2008-2013 lediglich der Prozentsatz der
Zwangsverheiratungen von 2006 mit 37% angegeben. Sowohl Nichtregierungsorganisationen als
auch die Vereinten Nationen betrachten die Problematik der Zwangsheiraten grundsätzlich nicht
gesondert, sondern immer in Verbindung mit Früh- bzw. Kindesheiraten. Die lokale nichtstaatliche
Frauenorganisation „Urfa Yasam Evi Kadin Dayanisma Dernegi“ gab dazu in ihrer Statistik aus
dem Jahre 2008 an, dass in Urfa und Umfeld 67% der Frauen zwangs- bzw. frühverheiratet seien.
Rund 80% der Mädchen würden demnach ohne eigene Zustimmung verheiratet.
Der Verein „Van Kadin Dernegi“ erfuhr in einer Umfrage von 2008 mit 776 Frauen in der Provinz
Van, dass 33,4% dieser Frauen im Alter von 11-17 Jahren geheiratet haben und davon nur 29,5%
staatlich getraut wurden. Das Heiratsalter der Ehemänner dieser Frauen lag mit 33,9% zwischen 15
und 24 Jahren. Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter liegt seit 2002 (neues Zivilrecht, Gesetz
Nummer 4721) bei 17 Jahren für beide Geschlechter (in Sonderfällen mit richterlichem Beschluss
und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem
Imam vollzogene, amtlich jedoch nicht anerkannte Trauung umgangen (sogenannte Imamehe). Das
durchschnittliche Heiratsalter (bei durch die Behörden vollzogenen Trauungen) in der Türkei liegt
bei 23,8 Jahren für Frauen und 27,7 Jahren für Männer (Staatl. Statistikamt TÜIK, 2007).809
Frühverheiratungen und arrangierte Ehen sind auch nach wie vor wirtschaftlich attraktiv, da Landbesitz in der Familie bleibt und/oder die Tochter nicht länger "versorgt" werden muss. Außerdem ist
das Risiko, dass die Tochter ihre Unschuld verliert und damit die Familienehre befleckt, geringer je
früher sie heiratet. Nach der Heirat sind die Chancen, dass die junge Ehefrau weiterhin zur Schule
geht, relativ gering.
808
809
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
213
Homosexualität
In der Türkei besteht kein Verbot in Bezug auf homosexuelle Neigung oder einvernehmliche homosexuelle Betätigung unter Erwachsenen. Es gibt auch kein derartiges Gewohnheitsrecht.
Homosexuelle Handlungen sind nicht als solche strafbar. Es gibt keine Strafnormen, die eine Unterscheidung zwischen Homo- und Heterosexuellen treffen.
Nach offizieller Auslegung umfasst das Verbot von Diskriminierung (Art. 10 der türkischen Verfassung) aufgrund des Geschlechts auch das Verbot von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. In den Großstädten, v.a. in Istanbul, haben sich mehrere Vereine als Interessenvertretungen
der Homosexuellen gegründet. Aufgrund religiös bedingter Vorbehalte werden Homosexuelle häufig, vor allem im ländlichen Bereich, bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung von ihrem
sozialen Umfeld ausgegrenzt. Homosexualität, vor allem aber Transsexualität, kann bei Bekanntwerden zu Diskriminierung bis hin zur Entlassung von Lehrern und anderen Beamten führen. Auch
in der Privatwirtschaft kann ein sich „Outen“ zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Nach Angaben nichtstaatlicher Organisationen zögern Betroffene daher häufig, Übergriffe anzuzeigen und sich vor Gericht als Angehörige einer sexuellen Minderheit zu erkennen zu geben, da sie
eine negative Berichterstattung in der Presse und nachteilige Folgen befürchten. Zuverlässige Statistiken über die Opfer von homophoben Übergriffen sind nicht bekannt.
Auch wenn nach Auffassung türkischer nichtstaatlicher Organisationen sexueller Minderheiten
noch ein weiter Weg bis zur völligen Gleichstellung zurückzulegen bleibt, erkennen diese an, dass
es in den letzten Jahren Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht
gegeben hat.810
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Die Gesetze verbieten alle Formen von Menschenhandel. Dennoch ist die Türkei ein Zielland für
den Menschenschmuggel von Frauen insbesondere mit dem Ziel der Zwangsprostitution. Im Jahr
2009 konnte die türkische Polizei (bis August) 97 Opfer von Menschenhandel identifizieren. Die
meisten der Frauen kamen aus Nigeria oder den ehemaligen Sowjetrepubliken.
Um der irregulären Migration – insbesondere dem Menschenhandel und Menschenschmuggel –
entgegenzuwirken, hat die Türkei verschiedene rechtliche Maßnahmen ergriffen und die internationale Zusammenarbeit verstärkt. Im August 2002 führte die Regierung einen neuen Artikel im Strafgesetzbuch ein, der Menschenschmuggel und Menschenhandel kriminalisiert und schärfere Strafen
ermöglicht, zudem wurden strengere Grenz- und Hafenkontrollen etabliert.
Ein Fachreferat für die Bearbeitung von Fällen von Menschenhandel besteht seit 2004. Ihm kommt
die Aufgabe zu, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und anderen zuständigen
Behörden zu verbessern. Seit 2004 ist die medizinische Behandlung für Opfer von Menschenhandel
810
vgl. Deutscher Bundestag. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. Drucksache 16/10170 vom
27.08.2008
214
kostenlos, und in Istanbul und Ankara wurden zwei Heime eröffnet, in denen diese Menschen Zuflucht finden können. Die türkischen Behörden haben 2005 ein Programm zur Bekämpfung des
Menschenhandels in Zusammenarbeit mit der IOM eingeleitet. Im Jahr 2007 wurden zudem Protokolle über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Kirgisistan und der Republik
Moldau ratifiziert. Im März 2009 unterzeichnete die Türkei auch das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 253 Schlepper festgenommen und 120 Opfer identifiziert, bis August 2009 wurden weitere 258 Menschenhändler verhaftet. Nach der Einführung härterer Strafen hat die Zahl der Strafverfahren gegen Menschenhändler weiter zugenommen. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 273 mutmaßliche Menschenhändler strafrechtlich verfolgt, ein deutlicher Anstieg gegenüber 160 Verfahren im Jahr 2007. Insgesamt besteht
aber in diesem Bereich nach wie vor Verbesserungsbedarf.811
2.39.2.
Rechtsprechung
Häusliche Gewalt
• EGMR, Urteil vom 09.06.2009, Az.: 33401/02
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz von Frauen bei Gewaltdelikten hat der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den türkischen Staat zu einer Schadensersatzzahlung in
Höhe von 30.000 € verurteilt, da staatliche Behörden im Jahr 2002 trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem gewalttätigen ExEhemann eingeschritten waren, mit der Folge, dass der Täter seine frühere Schwiegermutter tötete.
Der EGMR stellte in seiner Entscheidung ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber
häuslicher Gewalt gegen Frauen fest und kritisierte die diesbezügliche Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz.
Das Gericht erklärte, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei darzulegen, dass häusliche Gewalt
hauptsächlich Frauen betreffe und dass die allgemeine und diskriminierende juristische Passivität in
der Türkei zu einem Klima führe, welches häuslicher Gewalt zuträglich sei. Die von der Antragstellerin und ihrer Mutter erduldete Gewalt könne als geschlechtsspezifisch angesehen werden und stelle eine Form der Diskriminierung von Frauen dar. Trotz den von der Regierung umgesetzten Reformen der letzten Jahre zeigten die allgemeine Unempfänglichkeit des Rechtssystems und die
Straffreiheit, die von Straftätern genossen werde, im Falle der Klägerin, dass ungenügendes Engagement vorliege, um häuslicher Gewalt angemessen zu begegnen. Das Gericht bejahte daher im
811
vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.; EU-Kommission, Fortschrittsbericht
Türkei vom 14.10.2009
215
Ergebnis eine Verletzung des Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 2
EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).812
Ehrenmord
• VG Hannover, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 13 A 2310/08
Das VG Hannover stellte im Fall der türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit
fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht vorliegen.
Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin, wie sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, begründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 lit c) Qualifikationsrichtlinie, denen gegenüber der Staat und internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht
in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des
Art. 7 zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie von ihrer und der Familie ihres früheren Ehemannes massiv
bedroht worden sei, bis hin zu Todesdrohungen. Sie fürchte bei einer Rückkehr in die Türkei um ihr
Leben, da sie dort nirgends Schutz erhalte. Sie sei allein auf sich gestellt. Die Familien würden ihr
das Verlassen der Familie (ihres früheren Ehemannes und ihrer Kinder) nicht verzeihen, zumal sie
eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei und einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen habe.
Die Drohungen seien nach der Überzeugung des Gerichts ernst zu nehmen. Sie beruhten auf einem
überkommenen übersteigerten Ehrverständnis, das eine solchermaßen (miss-)verstandene Ehre sogar höher setze als ein Menschenleben und das die Tötung der angeblichen Beschmutzerin der Familienehre verlange. Die Drohungen seien ernst zu nehmen, weil die Klägerin sich nicht nur verfolgt fühle, sondern auch im Bundesgebiet verfolgt wurde und werde.
Diese Verfolgung drohe der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts auch und gerade in der
Türkei im Falle ihrer Rückkehr. Dies ergebe sich unschwer aus dem Begriff der Familienehre. Denn
nicht nur die Ehre des Ehemannes, sondern die der gesamten Familie soll von der Klägerin verletzt
worden sein. Nach Überzeugung des Gerichts sei der türkische Staat auch nicht in der Lage, der
Klägerin ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Die
bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen seien nur bedingt und mit Verzögerung geeignet, die
tatsächliche Lage der von Ehrenmorden bedrohten Frauen zu verbessern oder ihnen zuverlässig
Schutz zu bieten. Für die Klägerin gibt es nach der Überzeugung des Gerichts keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
812
Die Entscheidung wurde in der Türkei von NROs, Medien und vielen Politikern positiv aufgenommen. Im Anschluss an die Entscheidung wurde die Klägerin umgehend unter Personenschutz gegen die noch andauernde
Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann gestellt.
216
Ehrenmord - Mehrfachfolgeantrag
• VG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2008, Az.: 5 A 343/06
Im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit verpflichtete das VG
Braunschweig das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Die Klägerin hatte im Jahr 2002 gemeinsam mit ihren Kindern Asylantrag gestellt und politische
Verfolgung ihrer Person und ihrer Familie wegen Aktivitäten für die PKK vorgetragen. Unter anderem sei ihr Ehemann von Sicherheitskräften festgenommen worden und werde seither vermisst.
Nach Ablehnung des Antrags, erfolgloser Klage und Nichtzulassung der Berufung stellte die Klägerin, gemeinsam mit ihren Kindern, mehrfach erfolglose Asylfolgeanträge wegen exilpolitischer Betätigung für die PKK. Im Jahr 2006 stellte die Klägerin für sich allein erneut einen Asylfolgeantrag
und berief sich auf posttraumatische Belastungsstörungen, die zu mehreren, von ihren Kindern vereitelten Suizidversuchen geführt hätten. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines
weiteren Asylverfahrens ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin 2006 Klage. In der mündlichen Verhandlung trug sie
vor, ihr früherer Ehemann drohe seit ihrer Eheschließung in Deutschland im Jahr 2005, sie bei einer
Rückkehr in die Türkei zu töten. Er nehme ihr auch übel, dass die gemeinsame Tochter nicht in die
Türkei zurückgekehrt sei, obwohl er sie dort einem Verwandten als Ehefrau versprochen habe.
Die Kammer stellte fest, der Klägerin drohe die Gefahr von Misshandlung oder Ermordung durch
einen Familienangehörigen im Rahmen eines sog. Ehrenmordes wegen der erneuten Eheschließung
ohne vorherige Scheidung nach islamischem Ritus. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass
der frühere Ehemann die Klägerin mit dem Tode bedroht habe, weil sie wieder geheiratet und die
gemeinsame Tochter darin unterstützt habe, sich seinem Willen nicht zu beugen, in der Türkei den
für sie vorgesehenen Mann zu heiraten. Dies schade in seinem Umfeld seinem Ansehen und seiner
Ehre ganz erheblich. Dabei sei ohne Bedeutung, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem früheren
Ehemann bereits seit vielen Jahren geschieden und der frühere Ehemann selbst auch wieder geheiratet habe. Es erscheine denkbar, dass sich erst durch den Ausgang des Verfahrens ihrer Tochter die
Situation mit ihm zugespitzt habe, weil zu der Wiederverheiratung, die ihn in seiner Ehre verletzt
habe, die Weigerung der Tochter, den für sie ausgesuchten Mann in der Türkei zu heiraten, hinzugekommen sei, und er dadurch nochmals einen schweren Ansehensverlust in seiner Heimat habe
hinnehmen müssen.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles drohe der Klägerin eine landesweite Verfolgung. Die Klägerin wäre auch in der Westtürkei vor einem Anschlag durch ihren ehemaligen Mann
und dessen Helfer nicht hinreichend sicher. Er habe sich schon während seines eigenen Aufenthaltes in Deutschland bemüht, den Aufenthaltsort der Klägerin zu ermitteln.
217
Ehrenmord an einem Mann, Klageabweisung
• VG Schleswig, Urteil vom 18.03.2008, Az.: 2 A 317/05
Das VG Schleswig lehnte bei einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Der Kläger hatte vorgetragen,
seine Ehefrau sei 15-jährig mit einem sehr alten Mann verheiratet worden. Nach seinem Tod habe
sie dessen Bruder als Zweitfrau heiraten sollen. Wegen ihrer Weigerung sei sie zu ihrer Familie
zurückgeschickt worden, die sie hätte überzeugen sollen, diesen Mann zu heiraten. Dort habe sie
den Kläger näher kennengelernt und sei von ihm schwanger geworden. Ihre Familie habe sie daraufhin zur Wiederherstellung der Familienehre töten wollen. Infolge der Situation leide der Kläger
an PTBS.
Das Gericht stellte fest, dass sich für den Kläger nach seiner Rückkehr in die Türkei keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ergebe. Zwar sei nach der Auskunftslage die
Problematik der sog. Ehrenmorde in der Türkei nach wie vor akut, aus allen dem Gericht zugänglichen Quellen ergebe sich jedoch, dass Opfer derartiger Verbrechen nur die jeweiligen Frauen seien,
die Schande über die Familie gebracht hätten. Dass auch die „mitverursachenden“ Männer Opfer
von Racheakten der Familie würden, sei nicht dokumentiert. Eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die Familie seiner Ehefrau bzw. durch die Familie des verstorbenen ersten
Ehemannes seiner Ehefrau ergebe sich deshalb für den Kläger nicht.
Das Gericht stellte jedoch ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest, da der Kläger aufgrund der bedrohlichen Situation für seine Ehefrau durch die Familie seiner Ehefrau und die
des verstorbenen ersten Ehemannes an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die nur an
einem sicheren Ort außerhalb der Türkei ohne Gefahr für Leib und Leben des Klägers im gegenwärtigen Zustand behandelbar sei.
Ehrenmord
• VG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2007, Az.: 9 E 143/07.A
Das VG Darmstadt verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung, dass in der Person der Klägerin
Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Folgeverfahren).
Die Klägerin hatte vorgetragen, ihr drohe bei Rückkehr in die Türkei Zwangsverheiratung oder die
Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Sie sei von ihrem Vater aufgefordert worden, in die
Türkei zurückzukehren und ihren Cousin zu heiraten, oder er werde sie umbringen. Sowohl ihre
Brüder als auch ihre in Deutschland lebenden Onkel hätten ihr nahegelegt, dem Willen des Vaters
nachzugeben. Auf ihre Weigerung hin sei sie von ihnen geschlagen worden. Aufgrund der Gesamtsituation sei sie psychisch erkrankt und habe bereits zwei Selbstmordversuche verübt.
Für die Klägerin bestehe nach Ansicht des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Sie müsse mit der Gefahr rechnen, von ihrem
Vater oder auch anderen in der Türkei lebenden männlichen Verwandten schwer misshandelt oder
gar getötet zu werden.
218
Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass in der Familie Gewalt an der Tagesordnung sei
und Frauen in all ihren Rechten missachtet würden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gekommen,
dass prinzipiell jedem männlichen Familienangehörigen das Recht zustehe, weibliche Angehörige
mittels Brachialgewalt zur Räson zu bringen.
Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, in andere Landesteile der Türkei auszuweichen.
Einen effektiven Schutz vermöge der türkische Staat nicht zu gewähren. Zwar werde nach Art. 82
des türk. STGB vorsätzliche Tötung aus Gründen der Ehre mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Türkei am Beginn eines Umdenkungsprozesses stehe, der zudem nur in Ansätzen in die gesellschaftliche Wirklichkeit Eingang gefunden habe.
Obgleich nicht gänzlich auszuschließen sei, dass die Befürchtungen der Klägerin auch in Deutschland zur Realität werden könnten, sei das Gericht davon überzeugt, dass sich die Schutzgewährung
in Deutschland effektiver gestalte als in der Türkei. Die Klägerin sei derzeit in einem Frauenhaus
untergebracht.
Der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in der Westtürkei erfordere ein hohes Maß an Persönlichkeit, die bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Klägerin nicht vorhanden sei. Da die
Klägerin darüber hinaus sofort in eine psychiatrische Klinik zu verbringen sei, könne sie den für
eine Grüne Karte erforderlichen Wohnsitz nicht begründen. Damit sei sie zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nicht berechtigt und habe Anspruch auf Abschiebungsschutz.
Ehrenmord wegen Vergewaltigung, Ausführungen zur sozialen Gruppe
• VG Darmstadt, Urteil vom 17.10.2007, Az.: 8 E 1047/06.A (1)
Das VG Darmstadt gewährte einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit
Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hatte neben Misshandlung auch Vergewaltigung durch Polizeiangehörige wegen des politischen Engagements ihres Ehemannes für die
DEHAP vorgetragen. Nach der Flucht nach Deutschland sei sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann
ständig beschimpft worden. Er habe ihr unterstellt, eine schmutzige Frau zu sein. Sein Bruder habe
ihn gedrängt, sie ärztlich untersuchen zu lassen, ob sie vergewaltigt worden sei. Sie sei immer wieder bedrängt worden, sich selbst das Leben zu nehmen, damit die Ehre wieder hergestellt werde.
Nach einem Selbstmordversuch habe ihr Mann sie im Krankenhaus bedroht. In der Türkei habe sie
keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr.
Im Hinblick auf die Bedrohung durch ihren Mann bzw. dessen Familie entschied das VG Darmstadt, dass das Bundesamt zu Recht eine drohende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe angenommen habe. Es handele sich um eine allein an ihr
Geschlecht anknüpfende Lebensbedrohung i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Hierzu habe das
219
BAMF gleichsam als Untergruppe die „Gruppe der in einem erzkonservativen kurdischen Umfeld
lebenden Frauen“ gebildet, das „durch seine archaisch-patriarchal organisierte Familien- und Gesellschaftsstruktur mit intolerablen Vorstellungen von übertrieben sittsamem Verhalten der Frau“
gekennzeichnet sei. Es könne offenbleiben, ob eine derartige Eingrenzung – offenbar vor dem Hintergrund, dass nicht alle Frauen in der Türkei von einer derartigen Verfolgung bedroht sind – notwenig sei, oder ob die notwendige Eingrenzung nicht über das Merkmal der begründeten Furcht zu
erfolgen habe. Gehe man davon aus, dass allein der Hinweis auf das Geschlecht noch keine bestimmte soziale Gruppe begründe, bedürfe es zusätzlicher Kriterien zur Bestimmung einer sozialen
Gruppe. Die vom BAMF gewählte Eingrenzung erscheine im vorliegenden Fall auch dann als ausreichend, wenn man Zweifel haben könne, ob eine derartige Eingrenzung auf ein kurdisches Umfeld berechtigt sei. Denn jedenfalls für den vorliegenden Fall sei diese Gruppenbildung ausreichend
tragfähig.
Der Klägerin drohe Verfolgung gegenwärtig vor allem in Deutschland. Dies zeige sich darin, dass
sie trotz mehrfacher Umzüge in verschiedene Frauenhäuser immer wieder von ihrem Ehemann oder
seinem Bruder aufgespürt wurde. Die Verfolgung drohe der Klägerin auch und gerade in der Türkei
im Falle ihrer Rückkehr. Triebfeder für den Ehemann sei dabei auch der Wunsch, die bei der Klägerin lebende Tochter zu bekommen.
Der türkische Staat sei nicht in der Lage, der Klägerin ausreichenden Schutz zu bieten. Es bestehe
auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westtürkei.
Zwangsverheiratung
• VG Schwerin, Urteil vom 29.06.2009, Az.: 5 A 2403/06 As
Im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit verpflichtete das VG
Schwerin das Bundesamt, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach Auffassung des
Gerichts habe die Klägerin eine asylrechtliche Verfolgung erlitten, sie sei nicht in der Lage, auf
andere Landesteile auszuweichen und die Berufung auf das Asylgrundrecht sei nicht aus anderen
Gründen ausgeschlossen. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Leben oder die Freiheit der Klägerin im Falle ihrer
Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Situation innerhalb des Familienclans mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bedroht sei. Die Klägerin sei vom Familienclan zwangsverheiratet worden und
vor einer erneuten Zwangsehe geflohen. Die Klägerin habe überzeugend dargelegt, dass aufgrund
der Zwangsverheiratung und der angedrohten Lebensbedrohung für sie die Lage innerhalb der Türkei unerträglich geworden sei. Der Familienclan, der sich in diversen Landesteilen der Türkei aufhalte, bedrohe sie mit Freiheitsentzug bzw. Körperverletzung. Das Gericht ist weiterhin davon
überzeugt, dass die Klägerin auf den Schutz seitens des Staates nicht verwiesen werden könne, da
gerichtsbekannt sei, dass Zwangsverheiratungen in der Türkei zwar strafrechtlich verboten, gesellschaftlich aber nach wie vor im großen Maße toleriert würden.
220
Außerdem sieht das Gericht nicht, dass die Klägerin Schutz bei anderen Stellen finden könnte. Dies
habe die Klägerin bereits mehrmals vor ihrer Ausreise versucht. Es sei aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse heutzutage in der Türkei für Frauen auch schwer möglich.
• VG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2007, Az.: 4 K 1877/06
Nach einem Urteil des VG Stuttgart kann die Klägerin, eine Kurdin türkischer Volkszugehörigkeit,
wegen der ihr in der Türkei konkret drohenden Zwangsverheiratung mit einem älteren Verwandten
aus ihrer Familie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
Die Zwangsheirat sei als eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs.
1 S. 3 AufenthG einzustufen. Sie stelle eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung i.S.v. Art.
9 Abs. 1 Buchstabe b der QualfRL dar. Der türkische Staat sei nicht in der Lage, der Antragstellerin
vor einer zwangsweisen Verheiratung effektiven Schutz i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchstabe c i.V.m.
Art. 6 Buchstabe c AufenthG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zu leisten.
Die Antragstellerin habe keine innerstaatliche Zufluchtmöglichkeit in der Westtürkei. Sie verfüge
nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung und eine Berufsausbildung. Sie könne kaum lesen
und schreiben und sich ohne jeden Familienbeistand nicht allein in die Lebensverhältnisse in der
Westtürkei integrieren. Zudem sei sie psychisch erkrankt, was im Zusammenhang mit einem Abschiebeversuch bereits einen Selbstmordversuch zur Folge gehabt habe.
Zwangsverheiratung und Ehrenmord
• VG Trier, Urteil vom 11.02.2008, Az.: 5 K 916/07.TR
Das VG Trier stellte für eine 18 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG fest. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie
stamme aus einer sehr traditionell eingestellten Familie. Ihre Eltern hätten für sie einen Mann ausgesucht, den sie jedoch nicht habe heiraten wollen. Sie habe sich in einen anderen Mann verliebt, zu
dem sie schließlich geflüchtet und mit dem sie zwischenzeitlich nach religiösem Ritus verheiratet
sei. Jetzt werfe man ihr vor, die Familienehre beschmutzt zu haben.
Die Kammer entschied, dass der Vater und der noch in der Türkei lebende Bruder der Klägerin ein
ganz erhebliches Interesse daran hätten, ihre Ehre wieder herzustellen. Es sei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei deren Übergriffen schutzlos ausgesetzt wäre. Sie wäre im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei einer
konkreten, von ihrer Familie ausgehenden Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, ohne dass die türkischen Behörden wirksamem Schutz gewähren könnten. Eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimatregion, in der Ehrenmorde, denen die Betroffenen in der Regel schutzlos ausgesetzt seien, weit
verbreitet seien, sei damit ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin, ihre Herkunft
und aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur
Verfügung.
221
• VG Hannover, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 1 A 4835/05
Ebenfalls ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG lag im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit vor.
Die Klägerin hatte u. a. vorgetragen, sie sei in der Türkei mit 16 Jahren zwangsverheiratet worden.
Ihr Ehemann sei jedoch bereits nach einem Jahr bei einem Autounfall gestorben. Ihre Familie und
die des Ehemannes hätten daraufhin beschlossen, sie mit dem 12-jährigen schwerstbehinderten
Bruder des Ehemannes zu verheiraten, um diesen zu pflegen, was die Klägerin ablehnte. Ihr Vater
habe sie mit dem Tode bedroht, wenn sie die Familienehre weiter beschmutze.
Das Gericht stellte fest, die Klägerin gehöre zur Gruppe der jungen Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis und archaisch-patriarchalische Vorstellungen es geböten, für sie einen
Ehemann auszusuchen und sie auch gegen ihren Willen mit ihm zu verheiraten, ohne dass der Frau
bei der Auswahl des Ehegatten ein Mitspracherecht zukomme. Da für die Klägerin infolge der
zwangsweisen Verheiratung eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und
ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend infrage gestellte sei, liege eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 QualfRL vor. Die Klägerin sei von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG bedroht, worunter auch private Personen - hier
die Familienmitglieder, insbesondere Vater und Bruder der Klägerin - zu zählen seien. Effektiven
Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vermöge der türkische Staat hiergegen
nicht zu gewähren.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da ihr eine auf Dauer gesicherte
menschenwürdige Existenz dort nicht möglich wäre. (Abtauchen in Anonymität der Großstadt ohne
verwandtschaftlichen Schutz und Hilfe nicht möglich, nichteheliches 11 Jahre altes Kind, weder
Schul- noch Berufsabschluss).
• VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007, Az.: 17 K 1771/06.A
Im Folgeverfahren machte die Klägerin geltend, sie wolle ihren Verlobten heiraten, sei aber bereits
einem anderen Mann in der Türkei, einem Cousin versprochen, den sie nicht kenne und auch nicht
wolle. Ihre Mutter habe sie deswegen bedroht. Da ihre Familie streng muslimisch sei, befürchte sie,
bei einer Rückkehr in die Türkei der Blutrache ihrer Familie ausgesetzt zu sein.
Die Kammer entschied, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 4 c AufenthG drohe. Sie entstamme einer streng religiösen Familie. So habe ihre Mutter nach dem Tod
ihres Ehemannes, des Vaters der Klägerin, ihren damaligen Schwager, den Bruder des Verstorbenen, religiös geheiratet. Das entspreche der Tradition und den Moralvorstellungen konservativreligiöser Familien.
Der Klägerin, die sich der Zwangsverheiratung durch die religiöse Eheschließung mit einem anderen Mann widersetzt habe, drohe im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die
222
Blutrache ihrer Familie. Sogenannte „Ehrenmorde", d.h. die Ermordung von Frauen oder Mädchen,
die „schamlosen Verhaltens“ verdächtigt würden, gebe es nach wie vor hauptsächlich im Südosten
der Türkei.
Zu einem effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG sei der türkische Staat nicht in der Lage.
Es bestehe keine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Die Klägerin habe die Türkei bereits im Alter von sechs Jahren verlassen und verfüge lediglich über eine in Deutschland abgeschlossene Schulausbildung. Sie leide an Depressionen. Wegen dieser Erkrankung sei es bereits
mehrmals zu krisenhaften Episoden akuter Suizidalität, schweren depressiven Störungen und generalisierten Angststörungen gekommen. Zudem habe sie inzwischen zwei kleine Kinder.
• VG Trier, Urteil vom 24.09.2007, Az.: 2 K 675/07.TR
Der Klägerin stehe nach Ansicht des Gerichts gemäß §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Die Klägerin hatte angegeben, sie stamme aus einer sehr traditionell eingestellten Familie. Sie habe
sich in einen ihrer Cousins verliebt und sie hätten beschlossen, zu heiraten. Ihre Familie sei gegen
die Heirat gewesen und habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, was sie abgelehnt
habe. Daraufhin sei sie geschlagen, bedroht und eingesperrt worden. Man habe ihr vorgeworfen, die
Familienehre zu beschmutzen.
Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei
einer von ihrer Familie ausgehenden Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei, ohne dass
die türkischen Behörden zu wirksamem Schutz in der Lage gewesen wären.
Eine inländische Fluchtalternative habe zum Zeitpunkt der Ausreise nicht bestanden, da sie als alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung keine realistische Chance gehabt hätte, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre Unterstützung dauerhaft zu sichern. Nach der zwischenzeitlich in Deutschland stattgefundenen Heirat mit dem von der Familie abgelehnten Mann sei eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimatregion, in der „Ehrenmorde“, denen die Betroffenen in der Regel schutzlos ausgesetzt seien , weit verbreitet seien, ohnehin ausgeschlossen. Im Hinblick auf ihre Herkunft und
aufgrund ihrer fehlenden schulischen bzw. beruflichen Ausbildung stehe ihr eine innerstaatliche
Fluchtalternative ebenfalls nicht zur Verfügung.
• VG Braunschweig, Urteil vom 29.08.2007, Az.: 5 A 111/07
Im Fall einer weiteren Kurdin gewährte das VG Braunschweig Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 7
AufenthG. Die Klägerin trug vor, sie habe sich in einen Mann verliebt und diesen ohne Wissen ihrer
Familie in einer Imam-Ehe geheiratet. Eine andere Familie habe um ihre Hand angehalten und ihre
Familie habe zugestimmt. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei daraufhin mit ihrem Mann geflohen, der sie nach Deutschland mitgenommen und hier verlassen habe. Sie habe ein Kind zur Welt
gebracht. Ihr drohe im Westen der Türkei die Gefahr der Blutrache, weil ihre weit verzweigte Fami-
223
lie sehr religiös und traditionell sei und auch in der Westtürkei lebe. Dem türkischen Staat gelinge
es nicht, für einen effektiven Schutz alleinstehender Frauen zu sorgen, denen ein ehrverletzendes
Verhalten vorgeworfen werde. Sie sei auch nicht in der Lage, ihre und die Existenz ihres Kindes zu
sichern. Eine Unterbringung in Frauenhäusern sei nur in äußerst begrenztem Umfang möglich.
Das Gericht lehnte Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ab.
Der türkische Staat sei willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Dritte einzuschreiten und die Betroffenen zu schützen. Er bestrafe Blutrachetaten hart und unabhängig von der
Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien, weil die Blutrache den staatlichen Interessen wegen
des Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufe. Das Risiko, aus Gründen der Blutrache angegriffen zu werden, müsse die Klägerin als einen mit ihrem Kulturkreis untrennbaren Lebensumstand tragen. Daher sei es der Klägerin auch zuzumuten, z. B. in eine Großstadt in der Westtürkei zu ziehen. Dort existiere eine gegenüber ländlichen Regionen erhöhte Polizeipräsenz und damit Schutzmöglichkeit für die Klägerin. Gleichzeitig sei in den Großstädten der
Westtürkei die Gefahr geringer, von der Familie aufgespürt zu werden.
Zwar könnten auch in der Westtürkei im Einzelfall Blutrachetaten geschehen, die Wahrscheinlichkeit und Akzeptanz einer solchen Tat sei dort aber im Gegensatz zum Südosten der Türkei geringer.
Der Klägerin stehe jedoch Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zu, da sie nicht in der Lage
sei, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu erwirtschaften. Wegen ihres nichtehelichen Kindes und ihrer Flucht vor einer von ihrer Familie arrangierten Heirat werde sie von
ihrer Familie bei einer Rückkehr in die Türkei verstoßen, zumindest nicht unterstützt. Sie sei damit
in der Türkei ohne jeglichen familiären Rückhalt. Zwar gerieten alleinstehende Frauen - auch ohne
Berufsausbildung - bei einer Rückkehr in die Westtürkei nicht notwendig in eine auswegslose Situation, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, staatliche Unterstützung zu erhalten. Das System sei jedoch generell unzulänglich und die Lebensumstände der Klägerin, insbesondere das Fehlen familiären Rückhalts und die Pflege eines Kleinkindes, entsprächen nicht der normalen Situation alleinstehender Frauen in der Westtürkei.
• VG München, Urteil vom 20.06.2007, Az.: M 24 K 07.50265
Im Fall einer Türkin, die vortrug, sie habe auf Wunsch ihrer Eltern und gegen ihren Willen heiraten
sollen, obwohl sie bereits einen anderen Freund in der Türkei gehabt habe, sie keine Jungfrau mehr
sei und sie bei Bekanntwerden dieses Umstandes nach Verheiratung in Lebensgefahr geschwebt
habe, entschied das VG München, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 c AufenthG drohe. Diese gehe von ihrer
Familie - insbesondere den Eltern und dem Bruder - aus und bedrohe zumindest die körperliche
Unversehrtheit und Freiheit der Klägerin.
Die Gefahr der drohenden Zwangsverheiratung in der Türkei erfülle den Tatbestand einer allein an
ihr Geschlecht anknüpfenden Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit und Freiheit. Die geschlechtsspezifische Verfolgung sei im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG als Untergruppe des
224
Verfolgungsgrundes „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" anerkannt. Die Klägerin
gehöre der Gruppe der jungen Frauen aus Familien an, deren traditionelles Selbstverständnis und
archaisch-patriarchalische Vorstellungen es geböten, für sie einen Ehemann auszusuchen und sie
auch gegen ihren Willen mit ihm zu verheiraten, ohne dass der Frau bei der Auswahl des Ehegatten
ein Mitspracherecht zukomme.
(Dabei bestehe kein sachlicher Grund, den Begriff der sozialen Gruppe - wie es die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung getan hat – derart einzuschränken, dass hierunter nur
unverheiratete junge Frauen aus bestimmten türkischen Regionen und Bevölkerungsschichten fielen, in denen Frauen generell aus Tradition eine untergeordnete Rolle spielten, was auf die Klägerin, die das Gymnasium absolviert habe, nicht zutreffe. Eine derartige Einschränkung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 10 Abs. 1 Buchst, QualfRL nicht möglich; danach werde eine
soziale Gruppe durch bestimmte „angeborene Merkmale“ oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund bestimmt. Als Angehörige einer „bestimmten sozialen Gruppe" kann demnach jede
junge ledige türkische Frau angesehen werden, die - ungeachtet ihres Bildungsstands und der Herkunftsregion - wegen der in ihrer Familie herrschenden Vorstellungen und Gebräuche von einer
Zwangsverheiratung bedroht ist.)
2.40.
Uganda
2.40.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Uganda insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, Zwangsheirat,
Kinderehe und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität).
Weibliche Genitalverstümmelung
Weibliche Genitalverstümmelung kommt in einigen ländlichen Gebieten bei der Ethnie der Sabiny
in dem Distrikt Kapchorwa sowie bei der Ethnie der Pokot entlang der nordöstlichen Grenze zu
Kenia vor, obwohl örtliche Gesetze diese Praxis verbieten.813 2006 wurde in den Bezirken von
Kapchorwa und Bukwo ein Gesetz verabschiedet, das die Ausübung von FGM verbietet.814 Das
Parlament von Uganda hat im Dezember 2009 ein Gesetz beschlossen, wonach die Ausübung der
FGM unter Strafe steht.815
813
814
815
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135982.htm, abgerufen am 12.03.2010
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. allAfrica.com, Uganda: Sensitise Masses on Anti-FGM Bill, vom 02.02.2010,
http://allafrica.com/stories/201002030179.html, abgerufen am 10.02.2010
225
Die Regierung von Uganda, führt zusammen mit Frauengruppen und internationalen Organisationen Programme gegen FGM, zum Teil auch mit der Unterstützung von örtlichen Führern, durch.816
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Zwangs- und Frühverheiratung sind in den meisten Teilen des Landes weit verbreitet817, obwohl
das gesetzliche Heiratsalter bei 18 Jahren liegt. Eine Zwangsverheiratung von Mädchen kommt
besonders häufig in den ländlichen Gebieten vor.818 Akute Not zwingt Eltern ihre Kinder zum
Zwecke einer Frühverheiratung mit der Folge einer sexuellen Ausbeutung wegzugeben.819
Vergewaltigung / sexueller Missbrauch
Nach dem Gesetz ist Vergewaltigung strafbar; die Regierung setzt die Rechte der Opfer immer wieder nicht durch und ermittelt diese Fälle kaum.820 Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter
Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe, ist in den meisten Teilen des Landes nach wie vor
weit verbreitet. Gewalt gegen Frauen und Mädchen wird so gut wie nie als Straftat behandelt.821
Gewalt in der Familie
Familiäre Gewalt kommt in den meisten Teilen des Landes vor. Im November 2009 verabschiedete
das Parlament eine Gesetzesvorlage (2009 Domestic Violence Bill), wonach Fälle häuslicher Gewalt mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Im September 2009 begann die Polizei mit einer Informationskampagne bezüglich der Verheiratung von Kinder, um Fälle von häuslicher Gewalt weiter einzudämmen.822
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Uganda strafbar. Das Höchststrafmaß beträgt
lebenslängliche Haft.823 Homosexuelle werden seit September 2009 verstärkt diskriminiert und
eingeschüchtert, nachdem eine Gesetzesvorlage die Todesstrafe für Homosexuelle vorsieht, wenn
816
817
818
819
820
821
822
823
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/uganda,
abgerufen am 16.12.2009
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Uganda: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 10.02.2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Uganda/Sicherheitshinweise.html, abgerufen am 10.02.2010
226
das „Verbrechen“ unter „erschwerenden“ Umständen und auch wiederholt ausgeübt wird.824 Auch
andere sexuelle Minderheiten werden in Uganda angegriffen.825 Ein Minister der Regierung bezeichnete die homosexuelle Lebensweise als Krankheit und erklärte, die Gesetze, die Homosexuelle
kriminalisieren, noch weiter auszudehnen.826 Das neue Gesetzesvorhaben sieht auch eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren für Personen vor, die Fälle von homosexuellen Handlungen den Behörden nicht innerhalb von 24 Stunden mitteilen.827
2.40.2.
Rechtsprechung
Weibliche Genitalverstümmelung
• VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2006, Au 7 K 06.30015
Nach Ansicht des Gerichts drohte die Gefahr einer Zwangsbeschneidung der Klägerin im Heimatland nicht und drohe auch nicht bei ihrer Rückkehr. Zwangsbeschneidungen würden in Uganda nur
noch in der Provinz Kapchorwa praktiziert. Die Klägerin sei nicht in der Provinz Kapchorwa beheimatet.
2.41.
Vietnam
Die Gleichberechtigung der Frau wird in Art. 63 der vietnamesischen Verfassung garantiert.828 Das
noch immer patriarchalische Gesellschaftssystem Vietnams befindet sich in einem gewaltigen Umbruch.829 Als Folge der wirtschaftlich bedingten Binnenmigration kommt es bisweilen zu einem
Auseinanderbrechen der Familienstrukturen. Auch wenn die Lage der Frau im Vergleich zu den
Nachbarländern als relativ positiv eingeschätzt werden kann, sind Frauen im öffentlichen Leben
Vietnams noch deutlich unterrepräsentiert.830 Im beruflichen Leben sind Frauen insgesamt unterrepräsentiert und werden deutlich schlechter bezahlt als Männer.831
824
825
826
827
828
829
830
831
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010,
a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik
Vietnam (Stand: Mai 2009) vom 20.06.2009, Gz.: 508-516.80/3 VNM
vgl. Dr. Willibold Frehner, Hintergrundinformationen zu Vietnam vom Dezember 2007, Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), http://www.kas.de/wf/doc/kas_12700-544-1-30.pdf, abgerufen am 03.02.2010
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Vietnam, Innenpolitik, Stand: September 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Vietnam/Innenpolitik.html, abgerufen am
03.02.2010
227
2.41.1.
Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung
Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Vietnam insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel
(Trafficking).
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Frauen und Kinder werden von Menschenhändlern auch zum Zwecke der erzwungenen Eheschließung ins Ausland gebracht. Siehe hierzu unten: Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung
Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 111 Strafgesetzbuch).832
Die bisherige Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe für Vergewaltigung in besonders schweren Fällen ist mit Wirkung vom Januar 2010 abgeschafft.833 Sexuelle Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 18 Jahren bestraft (§ 113 Strafgesetzbuch).834 Vergewaltigung außerhalb der Ehe wird von den vietnamesischen Behörden in vollem Umfang strafrechtlich verfolgt.835
Laut Angabe von Human Rights Watch werden „Sexarbeiter”, Opfer des Menschenhandels, Straßenkinder, Drogenkonsumenten und Straßenbettler routinemäßig aufgegriffen und ohne Haftbefehl
in staatliche Rehabilitationszentren gebracht. Dort kommt es u.a. zu Fällen sexuellen Missbrauchs
der Betroffenen.836
Das U.S. Department of State berichtet, dass sich Opfer sexueller Belästigungen um Hilfe an soziale Einrichtungen wie die „Women´s Union“ wenden können. In schwereren Fällen können Opfer
gerichtlich gegen den Täter vorgehen. So sieht Art. 121 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs für
den Tatbestand der „Erniedrigung anderer Personen („humiliating other persons“) Strafen zwischen
einer Verwarnung und einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren vor. Tatsächlich
832
833
834
835
836
vgl. Joanna Bourke-Martignoni, Violence against Women in Vietnam von 2001, World Organisation Against
Torture – OMCT (Hrsg.), http://www.omct.org/pdf/VAW/VietnamEng2001.pdf, abgerufen am 16.03.2010
vgl. International Federation of Human Rights (fidh), The Death Penalty in the Socialist Republic of Vietnam
von Februar 2010, http://www.fidh.org/The-Death-Penalty-in-the-Socialist-Republic-of,7575, abgerufen am
16.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.03.2007 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45127
vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Vietnam vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/136015.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Human Rights Watch World Report - Vietnam vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/vietnam?print, abgerufen am 03.02.2010
228
sind solche Gerichtsverfahren jedoch völlig unbekannt. die meisten Opfer sind nicht gewillt, die
Täter öffentlich zu brandmarken.837
Gewalt in der Familie
Das Auswärtige Amt berichtet, dass häusliche Gewalt insbesondere in ländlichen Gebieten weit
verbreitet ist.838 Laut Angabe des U.S. Department of State erkennen offizielle Vertreter Vietnams
die Existenz der häuslichen Gewalt zunehmend als ein bedeutendes soziales Problem an, was auch
in den Medien immer offener diskutiert wird. Belastbare Statistiken zum Ausmaß der häuslichen
Gewalt liegen derzeit nicht vor. Laut Regierungsstatistiken erfolgen etwa die Hälfte aller Ehescheidungen wegen häuslicher Gewalt. Für diejenigen, die „grausam Personen behandeln, die von ihnen
abhängig sind“ sieht das Gesetz eine Strafe vor, die sich zwischen einer Verwarnung und zwei Jahren Gefängnis bewegen kann. Das „Gesetz zur Verhinderung und Kontrolle häuslicher Gewalt“
(„Law on Domestic Violence Prevention and Control“) listet Taten auf, die häusliche Gewalt darstellen, es überträgt bestimmte Zuständigkeiten auf Behörden und Ministerien und setzt Strafen für
die Täter häuslicher Gewalt fest. Nichtregierungsorganisationen und Opferanwälte halten viele der
Bestimmungen jedoch für zu schwach. Während Polizei und Justizsystem generell nicht entsprechend ausgerüstet sind, um Fälle häuslicher Gewalt zu bearbeiten, beginnt die Regierung mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen mit der Ausbildung von Polizei, Rechtsanwälten und
Vertretern des Justizsystems in den Vorschriften des 2007 in Kraft getretenen Gesetzes. Mit Hilfe
internationaler Nichtregierungsorganisationen unterstützt die Regierung Workshops und Seminare,
in denen Frauen und Männer über häusliche Gewalt unterrichtet werden. Ferner wird das Thema
seitens der Regierung durch öffentliche Sensibilisierungskampagnen herausgestellt.839 Landesweit
existiert bisher nur ein Frauenhaus.840
Nachweise darüber, dass Fälle von Vergewaltigungen oder sexueller Übergriffe in der Ehe gerichtlich verfolgt wurden, sind laut Angabe des U.S. Department of State nicht bekannt.841 Aufgrund
des Familienverständnisses und der traditionellen Familienstrukturen sind Anzeigen gegen häusliche Gewalt im innerfamiliären Verhältnis nicht üblich.842
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität)
Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender sind laut Angabe des Auswärtigen Amtes in Vietnam
keinen erkennbaren rechtlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Straftatbestände, die gleichgeschlechtliche Handlungen Erwachsener unter Strafe stellen, gibt es nicht. Aufgrund der traditionell
837
838
839
840
841
842
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
229
großen Bedeutung der Familie gibt es aber eine soziale Stigmatisierung von sexuellen Minderheiten
und eine daraus resultierende Zurückhaltung, sich zur eigenen sexuellen Identität zu bekennen. Solange Homosexualität, Bisexualität oder die Identität als Transgender im rein privaten Rahmen ausgelebt werden, werden sie stillschweigend akzeptiert.843
Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)
Menschenhandel zum Nachteil von Frauen und Kindern stellt ein wachsendes Problem dar.844
Vietnam ist ein Ausgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel. Frauen und Kinder werden
zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in die VR China sowie nach Kambodscha, Thailand, Korea,
Malaysia, Indonesien, Taiwan und Macao gebracht. Ferner werden Männer und Frauen von informellen Netzwerken sowie staatlichen als auch privaten Arbeitskräfte-Exportgesellschaften als Arbeitsmigranten in die VR China, nach Malaysia, Taiwan, Südkorea, Japan, Thailand, Indonesien,
Westeuropa und in den Mittleren Osten vermittelt. Anschließend geraten sie aber in die Gefahr von
Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft, da sie bis zu 10.000 US-Dollar Vermittlungsgebühr für die
Arbeit im Ausland zahlen mussten. Einige vietnamesische Frauen begaben sich wegen arrangierten
Ehen in die VR China, nach Taiwan, Hongkong, Macao und im zunehmenden Maße nach Südkorea. Sie wurden Opfer des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit.
Auch gibt es Berichte, wonach Frauen aus Ho-Chi-Minh-Stadt und dem Mekong-Delta zur Prostitution gezwungen wurden, nachdem sie im Ausland geheiratet hatten. Frauen und Mädchen aus der
Ethnie des Minderheitenvolkes der Hmong wurden mittels Verlockungen oder Entführungen nach
Südchina transportiert und dort als Bräute verkauft. Vietnam ist ein Bestimmungsland für Kinder
aus Kambodscha, die in städtische Zentren zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit
gebracht werden. Vietnam hat auch ein bedeutendes Problem mit inländischem Menschenhandel,
bei dem Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten in städtische Zentren zum Zwecke sexueller
Ausbeutung und Zwangsarbeit gebracht werden. In zunehmenden Umfang ist Vietnam auch ein
Ziel für Kindersex-Tourismus.845
Laut U.S. Department of State ergriff die vietnamesische Regierung im Berichtszeitraum April
2008 bis März 2009 verstärkt Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des transnationalen
Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, unternahm aber keine geeigneten Schritte zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Arbeitskräften. Die Mehrheit der Menschenhändler
wurden nach den Artikeln 119 und 120 des Strafgesetzbuches bestraft. Diese Vorschriften sehen
Freiheitsstrafen zwischen zwei und zwanzig Jahren für den Handel mit Frauen vor; der Handel mit
Kindern kann mit Strafen zwischen drei Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe sanktioniert
werden. Sie können bei einigen Fällen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
843
844
845
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries Q Through Z
- Vietnam vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123139.htm, abgerufen am 02.02.2010
230
und der Ausbeutung der Arbeitskraft zur Anwendung gelangen. Trotz des Vorliegens mehrerer Fälle von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft unternahm die Regierung im Berichtszeitraum keine
Untersuchungen, Anklagen oder Verurteilungen der Täter. Während im Vergleich zu 2008 die Verurteilungen wegen Menschenhandel zunahmen, kam es hinsichtlich der untersuchten Fälle von
Menschenhandel 2009 zu einem leichten Rückgang auf 375 Fälle.846 Auch das Auswärtige Amt
berichtet von einem offeneren Umgang und einer höheren Bereitschaft, Fällen von Menschenhandel
nachzugehen. Die Zahl der strafrechtlichen Verfolgung nimmt zu, wie auch die öffentliche Aufmerksamkeit gestiegen ist.847
2.41.2.
Rechtsprechung
Gewalt in der Familie
• VG Würzburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: W 5 K 08.30124
Die Antragstellerin hatte vorgetragen, sie sei während ihrer Ehe von ihrem spiel- und trunksüchtigen Ehemann geschlagen worden. Auch nach der Scheidung habe er sie bei ihren Eltern, wo sie
nach der Scheidung gelebt habe, schlagen wollen. Das Gericht verwies die Antragstellerin darauf,
sich vor den Nachstellungen ihres geschiedenen Ehemannes an die staatlichen Behörden zu wenden, um dort um Schutz nachzusuchen. Anhaltspunkte dafür, dass dies überhaupt nicht oder mit so
geringer Erfolgsaussicht möglich wäre, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gegeben sein könnte, bestünden offensichtlich nicht.
846
847
vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries Q Through Z
- Vietnam vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123139.htm, abgerufen am 02.02.2010;
U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Vietnam vom 11.03.2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/136015.htm, abgerufen am 16.03.2010
vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.
231
232
Anlage 1: Tabelle zu Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung in verschiedenen Ländern
Beispiele geschlechtsspezifischer Verfolgung
Länder
Weibliche Genitalverstümmelung
Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry),
Indien, Irak, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Liberia, Nigeria, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Togo, Uganda
Zwangsverheiratung / Kinderheirat
Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien (nur Zwangsheirat = Z), Angola, Aserbaidschan
(Z), Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire (Z), Eritrea, Gambia, Ghana,
Guinea (Conakry) (Z), Indien, Irak (Z), Iran (Z), Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische
Republik), Kosovo (Z), Nepal, Nigeria, Pakistan, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Uganda, Vietnam
Ehrenmorde
Afghanistan, Bangladesch, Indien, Irak, Iran, Kosovo, Libanon, Pakistan, Syrien, Türkei
Mitgiftmorde
Bangladesch, Indien, Nepal
Vergewaltigung / sexuelle Misshandlungen
Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina
Faso, Côte d’Ivoire, Eritrea, Guinea (Conakry), Indien (auch in Kriegssituationen oder im
Gewahrsam der Sicherheitskräfte), Irak, Iran (auch von Sicherheitskräften), Kamerun, Kongo
(Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Uganda, Vietnam
1
Gewalt in der Familie
Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch,
Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Eritrea, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak,
Iran, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal,
Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka,
Sudan, Syrien, Tansania, Togo; Türkei, Uganda, Vietnam
Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller
Orientierung (Homosexualität)
Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina
Faso, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Kongo
(Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan (auch Transvestiten, Eunuchen und Hermaphroditen), Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Uganda, Vietnam
Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften
Afghanistan, Irak (nur Bekleidungsvorschriften = B), Iran (B), Somalia (B), Sudan
Strafen nach der Scharia
Afghanistan, Bangladesch, Iran, Nigeria, Somalia, Sudan
Sklaverei und Menschenhandel
Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch,
Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak,
Iran, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal,
Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Vietnam
Sonstiges
Äthiopien (Brautraub); Algerien (Übergriffe auf Prostituierte), Bangladesch (Säureattentate),
Burkina Faso (Beschuldigung als Hexe), China (Ein-Kind-Politik), Côte d’Ivoire (Zwangsprostitution), Iran (Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs), Nigeria (Übergriffe auf Witwen), Pakistan (Brautaustausch), Tansania (Anklage gegen Frauen
wegen Hexerei / Zauberei; auch Verfolgung von Albinos)
2
Impressum
Herausgeber:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Referat 412 / Referat 413
Analyse islamischer und
nichtislamischer Herkunftsländer
Tel.: 0911-943-7201 / 7300
Fax: 0911-943-7299
Internet: www.bamf.de
Stand: April 2010
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