I N F O R M A T I O N Informationszentrum Asyl und Migration Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern April 2010 Urheberrechtsklausel Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Auszugsweiser Nachdruck und Vervielfältigung auch für innerbetriebliche Zwecke nur mit Quellenangabe und vorheriger Genehmigung des Bundesamtes gestattet. 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In Teil II werden Formen und Relevanz innerhalb der Länder abgehandelt. Auch entsprechende Rechtsprechung seit 2006 wird dargestellt. Abstract Part I of the present information gives a general overview of the different forms of gender-specific persecution, covering issues such as female genital mutilation, forced marriage/child marriage, honour killings, dowry killings, rape/sexual abuse, domestic violence, punishment and abuse due to sexual orientation (homosexuality), rules of conduct, dress codes, Sharia law punishment, slavery and trafficking. Part II deals with different forms and relevance in the individual countries. Corresponding jurisdiction since 2006 is also described. Inhalt 1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung 1 Weibliche Genitalverstümmelung ...................................................................1 Kinderheirat / Zwangsverheiratung / ...............................................................3 Ehrenmorde......................................................................................................6 Mitgiftmorde....................................................................................................9 Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen ................................................10 Gewalt in der Familie ......................................................................................12 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) .........................................................................................................................12 Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften .......................................................14 Strafen nach der Scharia ..................................................................................15 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)..............................................18 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.2. 2.2. 2.2.1 2.2.2 2.3. 2.3.1. 2.4. 2.4.1. 2.4.2. 2.5. 2.5.1. 2.6. 2.6.1. 2.6.2. 2.7. 2.7.1. 2.8. 2.8.1. 2.8.2 2.9. 2.9.1. Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern 20 Äthiopien .........................................................................................................20 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................21 Rechtsprechung................................................................................................25 Afghanistan......................................................................................................25 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................28 Rechtsprechung................................................................................................36 Albanien...........................................................................................................39 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................40 Algerien ...........................................................................................................42 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................43 Rechtsprechung................................................................................................48 Angola..............................................................................................................51 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................51 Armenien .........................................................................................................52 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................53 Rechtsprechung................................................................................................55 Aserbaidschan..................................................................................................55 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................56 Bangladesch.....................................................................................................58 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................58 Rechtsprechung................................................................................................63 Benin................................................................................................................64 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................64 I 2.10. 2.11. 2.12. 2.13. 2.14. 2.15. 2.16. 2.17. 2.18. 2.19. 2.20. 2.21. 2.22. Burkina Faso....................................................................................................65 2.10.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................66 2.10.2. Rechtsprechung................................................................................................69 China................................................................................................................70 2.11.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................70 2.11.2. Rechtsprechung................................................................................................72 Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste) ........................................................................73 2.12.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................73 2.12.2. Rechtsprechung................................................................................................76 Eritrea ..............................................................................................................77 2.13.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................77 2.13.2. Rechtsprechung................................................................................................80 Gambia.............................................................................................................80 2.14.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................80 Ghana...............................................................................................................83 2.15.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................83 2.15.2. Rechtsprechung................................................................................................86 Guinea (Conakry) ............................................................................................86 2.16.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................87 2.16.2. Rechtsprechung................................................................................................90 Indien ...............................................................................................................92 2.17.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................92 Irak...................................................................................................................96 2.18.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................96 2.18.2. Rechtsprechung................................................................................................101 Iran...................................................................................................................105 2.19.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................105 2.19.2. Rechtsprechung................................................................................................110 Kamerun ..........................................................................................................113 2.20.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................113 2.20.2. Rechtsprechung................................................................................................115 Kenia................................................................................................................116 2.21.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................116 Kongo (Demokratische Republik)...................................................................119 2.22.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................119 2.22.2. Rechtsprechung................................................................................................125 II 2.23. 2.24. 2.25. 2.26. 2.27. 2.28. 2.29. 2.30. 2.31. 2.32. 2.33. 2.34. 2.35. Kosovo.............................................................................................................125 2.23.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................126 2.23.2. Rechtsprechung................................................................................................129 Libanon ............................................................................................................130 2.24.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................131 2.24.2. Rechtsprechung................................................................................................136 Liberia..............................................................................................................139 2.25.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................139 Nepal................................................................................................................141 2.26.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................143 2.26.2. Rechtsprechung................................................................................................145 Nigeria .............................................................................................................146 2.27.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................146 2.27.2. Rechtsprechung................................................................................................155 Pakistan............................................................................................................159 2.28.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................159 2.28.2. Rechtsprechung................................................................................................167 Ruanda .............................................................................................................169 2.29.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................169 Russische Föderation .......................................................................................170 2.30.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................171 2.30.2. Rechtsprechung................................................................................................174 Serbien .............................................................................................................175 2.31.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................175 2.31.2. Rechtsprechung................................................................................................177 Sierra Leone.....................................................................................................177 2.32.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................179 2.32.2. Rechtsprechung................................................................................................184 Somalia ............................................................................................................184 2.33.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................184 2.33.2. Rechtsprechung................................................................................................187 Sri Lanka..........................................................................................................187 2.34.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................188 Sudan ...............................................................................................................189 2.35.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................189 2.35.2. Rechtsprechung................................................................................................194 III 2.36. 2.37. 2.38. 2.39. 2.40. 2.41. Syrien...............................................................................................................195 2.36.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................195 2.36.2. Rechtsprechung................................................................................................199 Tansania...........................................................................................................201 2.37.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................201 Togo.................................................................................................................204 2.38.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................205 2.38.2. Rechtsprechung................................................................................................207 Türkei...............................................................................................................207 2.39.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................210 2.39.2. Rechtsprechung................................................................................................215 Uganda.............................................................................................................225 2.40.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................225 2.40.2. Rechtsprechung................................................................................................227 Vietnam............................................................................................................227 2.41.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung...................................................228 2.41.2. Rechtsprechung................................................................................................231 Anlage 1: Tabelle zu Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung in verschiedenen Ländern 1 IV 1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung 1.1. Weibliche Genitalverstümmelung Nach Angabe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) beinhaltet die weibliche Genitalverstümmelung1 all die Behandlungen, die die teilweise oder vollständige Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalorgane aus nicht medizinischen Gründen zur Folge haben. Die weibliche Genitalverstümmelung wird in vier große Formen klassifiziert: 1. Klitoridektomie: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris oder - in sehr seltenen Fällen - nur der Klitorisvorhaut. 2. Exzision: Teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen mit oder ohne Beschneidung der großen Schamlippen. 3. Infibulation: Verengung der Vaginalöffnung mittels Bildung eines deckenden Verschlusses. Der Verschluss wird gebildet, indem die inneren oder äußeren Schamlippen beschnitten und zusammengefügt werden, mit oder ohne Entfernung der Klitoris. 4. Andere Formen: Alle anderen schädlichen Behandlungen der weiblichen Genitalien aus nicht medizinischen Zwecken, z.B. Einstechen, Durchbohren, Einschneiden, Ausschaben und Kauterisation des Genitalbereichs. Die Genitalverstümmelung hat keine gesundheitlichen Vorteile, sondern verletzt die betroffenen Frauen in vielfältiger Weise. Als unmittelbare Folgen können beispielsweise starke Schmerzen, Schock, Blutvergiftung, Verbluten, Urinstau oder offene Wunden im Genitalbereich auftreten.2 Geschätzte fünf bis zehn Prozent aller von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen in Afrika sterben bereits bei der Operation, wobei die häufigste Todesursache Verbluten ist.3 Die langfristigen Folgen können sein: Wiederkehrende Infektionen der Blase und der Harnwege, Zystenbildung, Unfruchtbarkeit, ein erhöhtes Risiko von Geburtskomplikationen, Todesfälle von Neugeborenen sowie die Notwendigkeit späterer operativer Eingriffe.4 So ist die schädliche Praktik einer der Hauptgründe für die hohen Müttersterblichkeitsraten in Afrika und Asien. Neben physischen Ver- 1 2 3 4 Siehe hierzu auch BAMF: Weibliche Genitalverstümmelung - Formen, Auswirkungen, Verbreitung, Asylverfahren. Stand März 2010 vgl. World Health Organization (WHO), Fact sheet N°241: Female genital mutilation von Februar 2010, http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs241/en/index.html, abgerufen am 16.02.2010 vgl. Spiegel Online, Tausenden Mädchen droht die Beschneidung vom 22.08.2007, http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,501331,00.html, abgerufen am 16.02.2010 vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O. 1 letzungen der Betroffenen führt die Genitalverstümmelung auch zu psychischen Verletzungen wie lebenslangen Traumata.5 Genitalverstümmelungen an Mädchen erfolgen meist zwischen dem Säuglingsalter und dem 15. Lebensjahr. Nach Schätzungen leiden weltweit zwischen 100 bis 140 Millionen Mädchen und Frauen an deren Folgen, die meisten davon in Afrika. Dort sind nach Schätzungen etwa 92 Millionen der Mädchen im Alter ab 10 Jahren genitalverstümmelt. Jährlich droht in Afrika weiteren drei Millionen Mädchen das gleiche Schicksal. Am weitesten verbreitet ist die Praxis der Genitalverstümmelung in den westlichen, östlichen und nordöstlichen Regionen Afrikas, in einigen Ländern Asiens und des Mittleren Ostens sowie unter bestimmten Gemeinschaften von Einwanderern in Nordamerika und Europa.6 Die meisten Frauen, deren Genitalien verstümmelt wurden, leben in Afrika, wo in 26 Ländern diese Eingriffe praktiziert werden.7 Ausgeführt wird die Genitalverstümmelung meist durch traditionelle Beschneiderinnen, die oft auch andere zentrale Rollen wie beispielsweise als Geburtshelferinnen in den Gemeinschaften spielen.8 Der Eingriff erfolgt vorwiegend ohne Narkose und mit primitiven Hilfsmitteln wie Glasscherben oder Rasierklingen.9 Mit Sorge wird von der WHO ein Trend beobachtet, wonach Genitalverstümmelungen in zunehmenden Maße durch medizinisch ausgebildetes Personal durchgeführt werden. Die Gründe für Genitalverstümmelungen sind vielfältig und beinhalten eine Mischung von kulturellen, religiösen und sozialen Faktoren innerhalb von Familien und Gemeinschaften.10 Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung erfolgt sowohl in christlichen (z.B. Nigeria, Tansania) wie auch in muslimischen (z.B. Kenia) Bevölkerungsgruppen.11 Seit der von der UN-Generalversammlung im Dezember 1993 beschlossenen „Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ gilt die Genitalverstümmelung als Menschenrechtsverletzung.12 Bisher haben 18 afrikanische Staaten Gesetze oder Dekrete gegen die Genitalverstümme- 5 6 7 8 9 10 11 12 vgl. Deutsche Stiftung Weltbevölkerung (DSW), Presseinformationen, DSW: Schärfer gegen Genitalverstümmelung vorgehen - Jedes Jahr drei Millionen Mädchen betroffen vom 05.02.2010, http://www.weltbevoelkerung.de/presse/presseinformationen149.shtml, abgerufen am 15.02.2010 vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O. vgl. WHO, Eliminating Female genital mutilation - An interagency statement von 2008, http://www.un.org/womenwatch/daw/csw/csw52/statements_missions/Interagency_Statement_on_Eliminating_ FGM.pdf, abgerufen am 17.02.2010 vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O. vgl. DSW, a.a.O. vgl. WHO, Fact sheet N°241, a.a.O. vgl. U.S. Department of Health and Human Services, Frequently Asked Questions - Female Genital Cutting, Stand: 15.12.2009, http://www.womenshealth.gov/faq/female-genital-cutting.cfm, abgerufen am 17.02.2010 vgl. D@dalos, UN-Politik, Menschenrechte, Frauenrechte, UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen von 1993, http://www.dadalos-d.org/deutsch/Menschenrechte/grundkurs_mr3/frauenrechte/was/unpolitik.htm, abgerufen am 15.02.2010 2 lung erlassen.13 Diese reichen jedoch vielfach nicht aus, um die oftmals tief verwurzelte Tradition der Prozedur zu bekämpfen.14 In Deutschland leben nach Berechnungen von Terre des Femmes mehr als 20.000 von Genitalverstümmelung betroffene Frauen.15 Hinzu kommen mehr als 5.000 Mädchen, die dieser Gefahr ausgesetzt sind.16 Derzeit ist in Deutschland die weibliche Genitalverstümmelung nicht als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten, kann aber gemäß den §§ 223 ff. StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) bestraft werden. Am 12.02.2010 beschloss der Bundesrat den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien beim Deutschen Bundestag einzubringen. Dieses sieht mit § 226a StGB die Einführung eines neuen eigenen Straftatbestandes für die weibliche Genitalverstümmelung vor, der mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und in minder schweren Fällen mit sechs Monaten bis fünf Jahren bewehrt ist. Die Verjährung der Straftat soll bis zum 18. Lebensjahr des Opfers ruhen. Auch ist vorgesehen, dass im Ausland begangene Genitalverstümmelungen vom deutschen Strafrecht erfasst werden, da Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund bei einem Ferienaufenthalt im Herkunftsland der Familie als gefährdet anzusehen sind, Opfer einer Verstümmelung zu werden.17 1.2. Kinderheirat / Zwangsverheiratung / Als Kinderheirat bezeichnet man die Heirat einer Person vor Erreichen des zulässigen Heiratsalters (Ehemündigkeitsalters18). Obwohl die meisten Staaten ein Mindestalter für die Heirat vorsehen, wird dieses oft nicht eingehalten. Von einer Zwangsverheiratung spricht man, wenn einer der Ehepartner (überwiegend der weibliche) durch physischen oder psychischen Druck, Nötigung, Gewalt, Täuschung, Irreführung und gar Entführung und Menschenraub gegen seinen Willen verheiratet wird. Obwohl auch Männer Opfer 13 14 15 16 17 18 vgl. U.S. Department of Health and Human Services, Frequently Asked Questions - Female Genital Cutting, Stand: 15.12.2009, http://www.womenshealth.gov/faq/female-genital-cutting.cfm, abgerufen am 17.02.2010 vgl. DSW, a.a.O. vgl. Terre des Femmes, 6. Februar 2010: Internationaler Tag "Null Toleranz gegen weibliche Genitalverstümmelung!" vom 06.02.2010, http://www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=view&id=1200&Itemid=1, abgerufen am 17.02.2010 vgl. Terre des Femmes, 11.02.2010: Gesetze gegen Zwangsheirat und weibliche Genitalverstümmelung im Bundesrat vom 11.02.2010, http://www.frauenrechte.de/tdf/index.php?option=com_content&task=view&id=1206&Itemid=86, abgerufen am 17.02.2010 vgl. Bundesrat, Drucksache 867/09 (Beschluss) vom 12.02.2010, Gesetzentwurf des Bundesrates: Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (StrÄndG), http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2009/0801-900/86709_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/867-09(B).pdf, abgerufen am 17.02.2010 In den meisten Ländern des Westens liegt das gesetzliche Heiratsalter für Männer zwischen 18 und 21 Jahren, für Frauen zwischen 16 und 18 Jahren. 3 von Zwangsverheiratung sein können, wird Zwangsverheiratung eher als eine Form von Gewalt gegen Frauen verstanden, weil es in der Regel die Frauen oder Mädchen sind, die letztendlich Opfer von häuslicher Gewalt als Folge von Zwangsheirat werden. Zwangsverheiratungen sind von arrangierten Ehen abzugrenzen, wobei die Grenzen fließend sein können. Arrangierte Ehen kommen als traditionelle soziale Form von Eheschließungen in verschiedenen Herkunftsländern vor. Bei diesen ist in Abgrenzung von der Zwangsehe wesentlich, dass trotz der vorherigen familiären Absprachen die Betroffenen den empfohlenen Ehegatten letztlich auch „ablehnen“ können, d.h. es wird eine freiwillige Entscheidung zur Eheschließung getroffen. Diese Form von arrangierter Eheschließung ist damit ungeachtet ihres vermittelten Zustandekommens auch auf die freiwillige Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet.19 In bestimmten Fällen mag es schwierig sein, zu unterscheiden, ob es sich um eine Zwangsverheiratung oder eine arrangierte Ehe handelt, zumal die Betroffenen manchmal auch bei arrangierten Ehen mehr oder weniger psychischem Druck ausgesetzt sind oder auch gezwungen werden, sich zu entscheiden. Eine erzwungene Eheschließung dagegen verletzt das Selbstbestimmungsrecht in einem ganz zentralen Bereich persönlicher Lebensgestaltung und ist als Nötigung zu verstehen. Opfer von Zwangsverheiratungen befinden sich zudem häufig in einer massiven Gefährdungslage für Leib und Leben. Die Gefahr geht zumeist von Familienmitgliedern aus. Zwangsverheiratungen gründen oft auf patriarchalischen Strukturen und werden wegen traditioneller Auffassungen von Ehre und Schande, für die insbesondere die Wahrung der Jungfräulichkeit und die Kontrolle der weiblichen Sexualität zentral sind, praktiziert.20 Unterwirft sich eine Frau der Zwangsheirat nicht, so können die Mitglieder ihrer Familie dies als Verletzung ihrer Ehre empfinden. Versucht man die Zwangsheirat in einen größeren Kontext einzuordnen, so kann sie als eine Form häuslicher und/oder sexueller Gewalt gegen Frauen gesehen werden. Die Vereinten Nationen definierten im Jahr 2006 häusliche Gewalt unter anderem als „female genital mutilation/cutting and other traditional practices harmful to women; early marriage; forced marriage“ etc.. Auch die Weltgesundheitsorganisation setzt die Zwangsheirat mit sexueller Gewalt gleich. Die Auswirkungen der Zwangsheirat auf die Mädchen und jungen Frauen sind schwerwiegend. Die körperliche und geistige Gesundheit – vor allem wenn es sich noch um Kinder handelt – ist durch die Form von häuslicher oder sexualisierter Gewalt gegen Frauen gefährdet. Die aufgezwungene Rolle einer Ehefrau bedeutet für Frauen eine Serie von Vergewaltigungen in der Ehe. Nicht nur bei Mädchen, die körperlich noch nicht für die Ehe reif sind, kann dies zu Langzeitschäden ihrer Gesundheit führen. 19 20 vgl. Bundesministerium des Innern (AZ.: PGZU – 128 406/1) Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Zwangsverheiratung bekämpfen, Betroffene wirksam schützen, Mai 2009, http://www.bmfsfj.de, abgerufen am 10.02.2010 4 Auch die psychosomatischen Auswirkungen von Zwangsverheiratungen dürfen nicht unterschätzt werden: Isolation (besonders bei Migrantinnen), Depressionen und Angstzustände sind dabei keine Seltenheit.21 Vorkommen Zwangsverheiratungen kommen in unterschiedlichen religiösen und ethnischen Gruppen vor und sind ein weltweites Phänomen, das sich auf keine bestimmte religiöse Tradition zurückführen lässt. Zwangsverheiratungen gibt es vorrangig in islamischen und hinduistischen Gesellschaften, aber auch in buddhistischen und christlichen Kulturen. Zwangsheirat scheint vor allem in Familien vorzukommen, die an patriarchalischen Werten und Normen festhalten, und in denen dem Ehrbegriff (s. auch unter 1.3) eine wichtige Bedeutung zukommt. Kinderheiraten kommen besonders häufig in afrikanischen Staaten südlich der Sahara und in Südasien vor. In Südasien leben rund 21,3 Millionen Frauen, die als Kind oder als Jugendliche verheiratet wurden. Im indischen Bundesstaat Rajasthan sind 15% aller Ehefrauen bei ihrer Hochzeit nicht einmal 10 Jahre alt. Nach Angaben von UNICEF sind weltweit mehr als 64 Millionen der 20-24 jährigen Frauen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet worden.22 Im klassischen islamischen Recht gibt es kein Mindestalter für die Verheiratung. Die Scharia erlaubt den Vollzug der Ehe bei Mädchen ab 9 Jahren oder ab dem Einsetzen der Pubertät (Einsetzen der Regelblutung). Obwohl in den meisten islamischen Ländern ein Mindestalter festgesetzt ist, sind Kinderheiraten in Ländern wie z.B. Afghanistan nicht unüblich. UNICEF Foto des Jahres 2007 (40-jähriger Afghane mit 11-jähriger Braut) 21 22 vgl. Bundeskanzleramt Österreich, So fern und doch so nah? - Traditionsbedingte Gewalt an Frauen. 2008, http://www.frauen.bka.gv.at/studien/tgf2008/kapitel3.html#_ftn178, abgerufen am 10.02.2010 vgl. UNICEF Progress for Children, September 2009, http://www.unicef.org/publications/files/Progress_for_Children-No.8_EN_081309.pdf, abgerufen am 20.10.2010 5 Rechtslage Gem. Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196623 darf eine Ehe nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Staaten müssen namentlich das Alter der Heiratsfähigkeit so festsetzen, dass es eine freie und volle persönliche Zustimmung ermöglicht. Zwangverheiratung gilt als Menschenrechtsverletzung, weil sie gegen Art. 16 Abs. 2 der UN-Menschenrechtscharta von 1948 verstößt („Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.“). Bei einer Kinderheirat liegt ferner ein Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Schutz vor sexuellem Missbrauch nach Art. 34 der Kinderrechtskonvention (KRK) vor. Art. 34 Satz 1 der KRK lautet: „Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen.“ Dies bedeutet, dass auch dann ein Verstoß gegen diese Bestimmung vorliegt, wenn noch nicht volljährige Mädchen verheiratet werden und nicht mündig ihre Zustimmung zu sexuellen Kontakten geben. In Deutschland verstößt eine Zwangsheirat gegen Art. 6 Abs. 1 GG und ist seit Februar 2005 gemäß § 240 Absatz 4 StGB als besonders schwerer Fall der Nötigung unter Strafe gestellt.24 Um junge Ausländer vor Zwangsehen zu schützen wurde hinsichtlich des Ehegattennachzugs im AufenthG (§ 30) ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren vorgeschrieben. Außerdem soll der nachziehende Ehegatte bereits bei der Einreise über Deutschkenntnisse verfügen. Des Weiteren wird der Familiennachzug nach § 27 Abs.1a Nr. 2 AufenthG nicht zugelassen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Das Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG für Personen, die ihren regelmäßigen Aufenthalt als Minderjährige im Bundesgebiet hatten, sichert, dass zur Verheiratung ins Ausland verschleppte Mädchen/Frauen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren. 1.3. Ehrenmorde Sogenannte Ehrenmorde haben in vielen Ländern der Erde eine lange Tradition. Der Begriff „Ehrenmord“ ist im Grunde nicht treffend, deshalb wird häufig der Begriff „Schande-Morde“ („shame killings“) benutzt. Die Anthropologie spricht von einer Kultur der „Ehre und Schande“.25 In patriarchalischen Familienstrukturen herrschen oft strenge Vorstellungen, die in erster Linie das ehrhafte, d.h. moralisch einwandfreie Verhalten der Frauen betreffen. Der Ehrbegriff vieler patriarchalischer Gesellschaften hängt eng mit traditionellen Stammesstrukturen zusammen, in denen das 23 24 25 UNO-Pakt II, SR 0.103.2 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 vgl. Institut für Islamfragen der Deutschen Evangelischen Allianz e.V.: Der Ehrenmord. http://www.islaminstitut.de/uploads/media/Ehrenmorde_01.pdf, abgerufen am 27.01.2009 6 Überleben eines Familienverbandes vom Verhalten der einzelnen Mitglieder abhängt. Männer und Frauen haben in solchen Familienstrukturen klar voneinander abgegrenzte Lebensbereiche. Hinter dem Ehrenkodex herrscht die in diesen Gesellschaften vertretene Auffassung, dass Männer den Frauen übergeordnet sind und sie ihre Frauen als Besitz betrachten. Während der Bereich der Frau traditionell im Inneren der Familie liegt, also ihre Rolle die der Hausfrau, Ehefrau und Mutter umfasst, vertreten männliche Familienmitglieder die Familie nach Außen und haben die Aufgabe, auf die Frau „aufzupassen“.26 Die Überwachung der Familienehre und die Ahndung von Ehrverletzungen obliegt somit in erster Linie den männlichen Familienmitgliedern. Dies kann u.a. geschehen, indem ein Mann der Familie (Ehemann, Bruder, Vater etc.) die für die Entehrung verantwortliche Frau (Ehefrau, Schwester, Tochter etc.) und/oder auch den Mitschuldigen (Geliebten, Freund der Frau) verletzt oder gar tötet. Dabei können im Vorfeld auch Frauen beteiligt sein, da häufig der gesamte "Familienrat" den Tod der Frau zur Wiederherstellung der Familienehre beschließt. Jedoch liegt nicht jedem als Ehrenmord deklarierten Fall ein Ehrmotiv zugrunde. Häufig dient der Mord auch dazu, andere Straftaten, wie z.B. eine Vergewaltigung oder Inzest, zu verdecken oder Familienprobleme, wie z.B. Erb- oder Stammesstreitigkeiten, zu „klären“. Aber nicht nur Frauen, sondern auch Männer können Opfer sogenannter Ehrenmorde sein. Allerdings kommt dies seltener vor. Die Ermordung eines Mannes hat häufig die Konsequenz, dass die Tat wiederum durch einen Mord an der Familie des Mörders gerächt wird (Blutrache).27 Die Gründe für Ehrenmorde sind vielfältig und reichen von Ehebruch, Vergewaltigung bis zur Weigerung, einen von der Familie bestimmten Mann zu heiraten; sogar die Unterhaltung mit einem männlichen Nachbarn zählt zu den „Delikten“. Oft genügt aber schon ein Gerücht, um Gewalt gegen Frauen auszuüben. Da diese Ehrenmorde oftmals als Unfälle oder Selbstmorde getarnt werden, ist die Dunkelziffer hoch. Für die Verhinderung von Ehrenmorden und strafrechtliche Verfolgung setzten sich seit den 1990er Jahren besonders die Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen wie amnesty international oder Terre des Femmes ein.28 Der Vorwurf gegenüber den Opfern lautet meist, Schande über die Familie gebracht zu haben. Deshalb sind auch die Täter in 90% aller Fälle Familienangehörige, zum Teil werden Minderjährige vom Familienrat zur Ausführung der Tat verpflichtet. Die Täter gehen oft straffrei aus oder kommen mit niedrigen Urteilen davon, weil sie zur Verteidigung und Wiederherstellung der „Familienehre“ gehandelt haben. In den meist islamischen Staaten mit archaisch-patriarchalischer Ordnung glauben viele Männer sogar, keine Alternative zur „Selbstjustiz“ zu haben. Die beschuldigten Frauen und Mädchen selbst erhalten keine Möglichkeit sich zu verteidigen und die Verdächtigungen oder Gerüchte klarzustellen. Sie werden prinzipiell als die Schuldigen angesehen - auch bei Verge26 27 28 vgl. Böhmecke, Myria. In: Tatmotiv Ehre. Im Namen der Ehre: Misshandelt, verstoßen, ermordet. Eine Einführung. TERRE DES FEMMES e.V.. Tübingen 2004. S. 11 vgl. Böhmecke, Myria, ebenda. S. 11 vgl. Lexikon: Ehrenmord, http://www.spiegel.de/lexikon/56500169.html, abgerufen am 27.01.2009 7 waltigungen -, während die männlichen Familienangehörigen als Opfer betrachtet werden. Eine Frau kann von einem Familienmitglied im Namen der Ehre getötet werden, wenn geglaubt wird, dass sie die Grenzen gesellschaftlich anerkannten Verhaltens überschritten, ihren Ruf gefährdet oder zerstört und damit die Ehre der Familie beschädigt hat. Als besonders verwerflich gilt der Verlust der Jungfräulichkeit. Eine uneheliche Schwangerschaft bedeutet in extrem männerdominierten Gesellschaften oft den sicheren Tod. Bringt die Frau das Kind auf die Welt, wird es ebenfalls getötet.29 Vorkommen und Rechtslage Nach UN-Angaben werden weltweit jährlich 5.000 Ehrenmorde an Mädchen und Frauen in mindestens 14 Ländern verübt. Zu den Staaten, die Ehrenmorde dulden bzw. nicht ausreichend bekämpfen, gehören z.B. Pakistan, Bangladesh, Irak, Libanon und Syrien. Ehrenmorde sind eine prä-islamische Praxis, die mit der Theologie des Islams nicht begründet oder gerechtfertigt werden kann. Auch zeigt die Verbreitung der Ehrenmorde, dass es sich nicht allein um ein religiöses Phänomen des islamischen Kulturkreises handelt. So kommen Ehrenmorde z.B. in einigen islamischen Staaten Westafrikas nicht vor. Ehrverbrechen sind vielmehr ein auf patriarchalischen Traditionen basierendes Verhalten, das sich in zahlreichen Gesellschafts- und Religionsgruppen wiederfindet. Ehrenmorde werden in allen sozialen Schichten verübt, wenn auch besonders häufig in konservativen und sozial schwachen Familien.30 Das Phänomen der Ehrenmorde ist also nicht nur in islamisch geprägten Ländern zu verzeichnen, sondern kommt auch unter Christen, beispielsweise im Libanon und in Syrien, sowie im europäischen Raum vor. Ehrenmorde sind auch in Deutschland innerhalb von Migrantenfamilien, vorwiegend in Großstädten und Ballungszentren mit hohem muslimischen Einwohneranteil, bekannt.31 Genaue Zahlen über „Ehrenmorde“ sind schwierig zu ermitteln, da insbesondere in den ländlichen Gebieten die Dunkelziffern sehr hoch sind. Einzelne Regierungen versuchen, gegen diese Morde vorzugehen. Aber die Regierungen der meisten Länder lassen eher ein durchgreifendes Handeln 29 30 31 vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Ehrenmorde zwischen Migration und Tradition – rechtliche, soziologische, kulturelle und religiöse Aspekte, September 2007, www.igfm.de/Ehrenmorde-zwischenMigration-und-Tradition-rechtliche-soziol.972.0.html, abgerufen am 28.01.2010 vgl. Schirrmacher, Spuler-Stegemann: Frauen und die Scharia. Die Menschenrechte im Islam, Kreuzlingen/ München 2004. S. 207 vgl. UN, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Ziffer 21, http://www.unhchr.ch/Huridocda/Huridoca.nsf/0/42e7191fae543562c1256ba7004e963c/$FILE/G0210428.pdf, abgerufen am 01.02.2010 8 vermissen, obwohl sie häufig internationalen Vereinbarungen beigetreten sind, die diese Verbrechen verbieten.32 In der deutschen polizeilichen Statistik werden im Bereich Straftaten gegen das Leben u. a. die bekannt gewordenen Fälle von Mord und Totschlag sowie diesbezügliche Versuche aufgeführt. Eine gesonderte Erfassung von Ehrenmorden erfolgt nicht, zudem gibt es keine Statistik, die Morde in Deutschland nach Nationalitäten auflistet. Im Zeitraum von Januar 1996 bis Juli 2005 sind nach einer BKA-Untersuchung (Bund-LänderAbfrage) insgesamt 55 Fälle von Ehrenmorden (einschließlich Versuche) polizeilich bekanntgeworden mit insgesamt 70 Opfern. Hierbei war wiederum zwischen 48 vollendeten und 22 versuchten Tötungshandlungen zu unterscheiden.33 Aber auch in den darauffolgenden Jahren wurde immer wieder über Fälle von Ehrenmorden in Deutschland berichtet, eine Statistik dazu liegt nicht vor. Es gibt verschiedene Beratungs- und Zufluchtsstätten für Mädchen und Frauen, die von Ehrverbrechen betroffen sind. 1.4. Mitgiftmorde Die Mitgift ist nach Angabe des „United Nations Development Fund for Women“ (UNIFEM) eine Zahlung, die an die Schwiegereltern der Frau bei der Verlobung oder Hochzeit als Geschenk geleistet wird. Nicht selten übersteigt sie das Jahreseinkommen einer Familie. Während es die Institution der Mitgift oder ähnliche Leistungen in den verschiedenen Kulturen weltweit gibt, kommt es überwiegend in Südasien (Bangladesch, Pakistan, Indien und Nepal) zu Mitgiftmorden. Ein Mitgiftmord liegt laut UNIFEM vor, wenn eine Frau von ihrem Ehemann oder ihren Schwiegereltern getötet wird, weil ihre Familie deren Mitgiftforderungen nicht erfüllen kann.34 Auf einem von der „United Nations Division for the Advancement of Women“ organisierten Expertentreffen im Mai 2009 wurde empfohlen, Gewalt oder Belästigung im Zusammenhang mit der Mitgift als jeden Akt der Gewalt oder Belästigung zu definieren, der mit der Gabe oder dem Erhalt der Mitgift irgendwann vor, während oder nach der Hochzeit verbunden ist.35 32 33 34 35 BT-Drs. 14/8404 vom 28.02.2002, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe (18. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Hermann Gröhe u.a.: Im Namen der „Ehre“ - Gewalt gegen Frauen weltweit ächten vgl. BKA, Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund-Länderabfrage zum Phänomenbereich "Ehrenmorde in Deutschland", www.bka.de/pressemitteilungen/2006/060519_pi_ehrenmorde.pdf, abgerufen am 01.02.1010 vgl. United Nations Development Fund for Women (UNIFEM), Facts & Figures on VAW, http://www.unric.org/de/pressemitteilungen/4860, abgerufen am 10.02.2010 vgl. United Nations, Good Practices in Legislation on “Harmful Practices” against Women, Expert group meeting organized by United Nations Division for the Advancement of Women United Nations Economic Commission for Africa, Addis Ababa, 26 to 29 May 2009, Report of the expert group meeting, Ziff. 3.3.4.1. Defining dowry-related violence and harassment, 9 Als Hauptgrund für Mitgiftmorde gelten finanzielle Interessen. Diese können darin bestehen, dass die Brauteltern nicht in der Lage sind, den Brautpreis zu zahlen, wenn sie zusätzliche Zahlungsforderungen nicht begleichen können oder wenn der Ehemann durch eine neue Heirat erneut an eine Mitgift gelangen möchte. Teilweise werden die Frauen in den Selbstmord getrieben. Hierbei kommt es zunächst zu psychischen und physischen Misshandlungen der Frauen durch ihren Ehemann und seine Familie. Da ihnen die Rückkehr in ihr Elternhaus wegen der „Schande“ verwehrt ist, begehen viele von ihnen Selbstmord. Manche Frauen werden auch mit Kerosin übergossen und angezündet. Da es in den meisten Haushalten der Länder, in denen es zu Mitgiftmorden kommt, Kerosinherde gibt, werden solche Morde als „Küchenunfälle“ getarnt.36 Im Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten kann es auch zu Säureattentaten gegenüber den Frauen kommen.37 In Ländern, in denen es die Praxis der Mitgift gibt, ist es als Ergebnis eines gestiegenen Konsumdenkens sowohl zu einem Anstieg der Mitgiftforderungen hinsichtlich ihrer Häufigkeit wie auch ihrer Höhe gekommen. Dies wiederum führte zu einer Zunahme der Gewalt.38 In Indien beispielsweise verbietet der „Dowry Prohibition Act“ von 1961 die Forderung von Mitgiftzahlungen39; auch kann die Leistung einer Mitgift und deren Annahme gemäß dem indischen Strafgesetzbuch seit den 1980er Jahren bestraft werden. Dennoch hat sich seither die Praxis der Mitgift in Regionen, Kasten und Gemeinschaften ausgebreitet, in denen es eine solche Tradition bis dahin nicht gegeben hatte.40 2007 wurden in Indien laut offizieller Statistik 8.093 Frauen Opfer von Mitgiftmorden, was eine Steigerung um 23,3 Prozent im Vergleich zu 2003 mit 6.208 Fällen bedeutet.41 1.5. Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Vergewaltigungen sind in vielen Gesellschaften noch ein Tabuthema und werden als Schande für die ganze Familie angesehen. Vergewaltigte Frauen sehen sich daher oftmals dazu gezwungen, die Vergewaltigung für sich zu behalten und im Stillen zu verarbeiten. Sie haben Angst, von ihren 36 37 38 39 40 41 http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Report%20EGM%20harmful%20practices.pdf, abgerufen am 18.02.2010 vgl. D@dalos, UN-Politik, Menschenrechte, Frauenrechte, Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift, http://www.dadalos.org/deutsch/Menschenrechte/Grundkurs_MR3/frauenrechte/warum/mitgift.htm, abgerufen am 17.02.2010 vgl. United Nations, a.a.O., Ziffer 3. Recommandations for Legislation on “Harmful Practices” - About the recommendations vgl. United Nations, a.a.O., Ziff. 2.1. Changes in “harmful practices” over time vgl. United Nations, a.a.O., Ziff. 3.3.4.2. Considerations for criminal offences related to dowry-related violence and harassment vgl. Madhu Kishwar, Laws for women mere paper tigers vom 31.01.2010 in: The Times of India, http://timesofindia.indiatimes.com/home/sunday-toi/view-from-venus/Laws-for-women-mere-papertigers/articleshow/5518841.cms, abgerufen am 18.02.2010 vgl. Ministry of Home Affairs (Indien), Crime in India 2007, Chapter-5 Crime against women, http://ncrb.nic.in/cii2007/cii-2007/CHAP5.pdf, abgerufen am 10.02.2010 10 Ehemännern verlassen und von Familie und Gesellschaft verstoßen oder in Extremfällen sogar Opfer von Ehrenmorden zu werden (s. 1.3. Ehrenmorde). Vergewaltigungen und sexuelle Misshandlungen können auftreten: in der Ehe (s. 1.6 Gewalt in der Familie) in bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikten (Kriegssituationen oder kriegsähnlichen Situationen) als Mittel der Kriegsführung in Haft (als Folter, ggf. Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG) als Ausdruck allgemeiner Kriminalität (in der Regel fehlt hier die zielgerichtete Verfolgungshandlung; Ausnahme bei staatlicher Schutzverweigerung und Missachtung des Opfers). In bewaffneten internationalen oder innerstaatlichen Konflikten Das humanitäre Völkerrecht verbietet den Kriegsparteien Gewalt gegenüber Zivilpersonen. Frauen sind besonders zu schonen und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und jeder anderen unzüchtigen Handlung zu schützen.42 In vielen bewaffneten Konflikten wird sexualisierte Gewalt jedoch gezielt als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt, um diese zu erniedrigen, Gemeinschaften auseinander zu reißen, Familien zur Flucht zu zwingen und die Bevölkerung durch Terror zu kontrollieren. Ungefähr 90% aller Opfer in bewaffneten Konflikten sind seit den 90er Jahren zivile Personen - davon 80% Frauen und Kinder. Massenvergewaltigungen und sexualisierte Folter wurden unter anderem in Liberia, Sierra Leone, Uganda, Afghanistan und Bangladesch gezielt eingesetzt. Während des Konflikts auf dem Balkan wurden mindestens 20.00043 Mädchen und Frauen vergewaltigt - die Dunkelziffer dürfte um ein Vielfaches höher liegen. In Ruanda wird die Zahl der Opfer von Massenvergewaltigungen während des Völkermords 1994 auf 250.000 bis 500.000 geschätzt.44 Die UN schätzen, dass seit 1998 200.000 Frauen und Mädchen Opfer von sexueller Gewalt wurden. Aus jüngster Zeit liegen vor allem Berichte über systematische Vergewaltigungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, in Somalia sowie in Sudans Westregion Darfur vor, wo die Zahl der Betroffenen jeweils in die Hunderttausende geht. Im Kongo sollen allein 2008 ca. 100.000 Frauen auf brutalste Weise vergewaltigt worden sein.45 Die in bewaffneten Konflikten gegen Frauen und Mädchen ausgeübte Gewalt kann auch darin bestehen, dass diese von den Kriegsparteien entführt und als Kindersoldatinnen, Dienerinnen und Prostituierte „zwangsrekrutiert“ werden 42 43 44 45 Art. 76, sowie Art. 27 Genfer Abkommen und Art. 4 Protokoll II vgl. European Council Investigative Mission into the Treatment of Muslim Women in the Former Yugoslavia, Report to the European Council Foreign Ministers, February 1993, http://www.womenaid.org/press/info/humanrights/warburtonfull.htm, abgerufen am 15.11.2004 vgl. medica mondiale und UNICEF, Mädchen und Frauen als Zielscheibe vom 04.03.2004, http://www.unicef.de/index.php?id=200, abgerufen am 15.11.2004 vgl. Human Rights Watch, 28 September 2009, Stopping Rape as a Weapon of War in Congo, http://www.hrw.org/en/news/2009/09/18/stopping-rape-weapon-war-congo, abgerufen am 02.02.2010 11 Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte Aus verschiedenen Staaten wird berichtet, dass Frauen während der Haft in Polizeistationen oder Gefängnissen von den Sicherheitskräften vergewaltigt oder sexuell misshandelt wurden. Hierzu liegen z.B. Meldungen46 aus Bangladesch, Indien, Iran, Pakistan und Sri Lanka vor. 1.6. Gewalt in der Familie Unter häusliche Gewalt fallen alle physischen, psychischen und sexuellen Gewalttaten an Personen, die in einem Haushalt leben. Die Opfer sind in der Mehrzahl Frauen, dann Kinder und nur ganz selten Männer. Die Täter sind zu 95% Männer (Ehemänner, Väter, Brüder, Onkel, Großväter) selten auch Frauen (Ehefrauen, Mütter, Schwiegermütter, Schwägerinnen). Neben körperlicher, einschließlich sexueller Gewalt (Schlagen, Vergewaltigung) umfasst das Spektrum auch psychische und soziale Gewalt (Erniedrigung, Drohung, Einsperren) bis hin zu Tötungen. In Abgrenzung zu alltäglichen Partnerschaftskonflikten ist häusliche Gewalt von einem deutlichen Machtgefälle und von einem systematischen Machtmissbrauch geprägt. Häusliche Gewalt ist weltweit die verbreitetste Menschenrechtsverletzung und eine der häufigsten Gesundheitsschädigungen und Todesursachen bei Frauen. Sie kommt in allen Gesellschaftsschichten und in allen Gesellschaften vor. Gewalt fördernde Faktoren sind jedoch spezifische Kriegs- und Konflikterfahrungen sowie die politischen und gesellschaftlichen Strukturen des Landes (Stellung der Frau in der Gesellschaft, Gewohnheitsrecht, wirksame strafrechtlich Sanktionierung). Gewalt innerhalb der Familie wird in traditionellen Gesellschaften häufig als eine familieninterne Angelegenheit wahrgenommen, gesellschaftlich tabuisiert, nur selten durch die Betroffenen aus Angst vor Repressalien zur Anzeige gebracht und auch oft nicht mit dem gehörigen Nachdruck strafrechtlich verfolgt. So gibt es trotz vorhandener strafrechtlicher Bestimmung in einigen Staaten (z.B. Pakistan, Irak, Kenia, Armenien,) noch eine erschreckende Nachlässigkeit beim Vorgehen gegen Gewalt in der Familie. Dies verstößt gegen Art. 1 und 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie Art. 14 EMRK. 1.7. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) In vielen Ländern gilt Homosexualität als abnormales Verhalten. Mitunter wird in einem Land die Homosexualität je nach Gegend unterschiedlich behandelt, z.T. folgt eine Bestrafung in einem Landesteil, während in anderen Gegenden die Homosexualität toleriert wird, aber zu einer gesellschaftlichen Ausgrenzung führt. 46 vgl. European Country of Origin, ECOI, www.ecoi.net, abgerufen am 02.02.2010 12 Vorkommen und Rechtslage Die Kriminalisierung von einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Handlungen von Erwachsenen stellt eine Diskriminierung sowie eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre der Betroffenen dar. So erkennt der von 165 (Stand: 18.02.2010)47 Vertragsstaaten ratifizierte Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBürgRG)48 vom 16. Dezember 1966 in Art. 26 das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf Freiheit vor Diskriminierung an. Bereits 1994 hat die UN-Menschenrechtskommission in einer wegweisenden Entscheidung im Fall „Toonen gegen Australia“49 entschieden, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch die sexuelle Orientierung einer Person erfasst.50 Das Recht auf Achtung der Privatsphäre wird durch Art. 17 IPBürgRG geschützt. Die Privatsphäre einer Person selbst umfasst auch das Recht auf die eigene Sexualität. In der oben genannten Entscheidung51 stellte die UN-Menschenrechtskommission fest, dass das Recht auf die eigene Sexualität u.a. die Strafbarkeit homosexueller Beziehungen verbietet. Weder die öffentliche Moral noch Gründe der AIDS-Prävention können die Kriminalisierung von Homosexuellen rechtfertigen.52 Seither hat die UN-Menschenrechtskommission die Mitgliedsstaaten gedrängt, nicht nur ihre Gesetze, die die Homosexualität kriminalisieren, aufzuheben, sondern auch das Diskriminierungsverbot aufgrund sexueller Orientierung in ihren Verfassungen zu verankern.53 Doch noch immer ist laut Angabe von ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association) Homosexualität in mindestens 80 Staaten illegal.54 In über der Hälfte dieser Staaten stammen die entsprechenden Gesetze aus der früheren britischen Kolonialzeit.55 In einigen Staaten, z.B. Sudan - sowie in den Landesteilen von Nigeria und Somalia, in denen das SchariaStrafrecht gilt, droht wegen homosexueller Handlungen sogar die Todesstrafe. Auch wenn in vielen 47 48 49 50 51 52 53 54 55 Aktueller Stand der Ratifizierungen abrufbar unter: http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&lang=en Eine Übersetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in deutscher Sprache ist abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf vgl. UN Human Rights Committee, Communication No. 488/1992: Australia. CCPR/C/50/D/488/1992, 4 April 1994 (Toonen v Australia), Ziff. 8.7, abrufbar unter: www.iilj.org/courses/documents/Toonenv.Australia.pdf vgl. beck-online. Das Deutsche Bundesrecht (NOMOS), IPBürgRG Art. 26, abgerufen am 12.02.2010 vgl. UN Human Rights Committee, Communication No. 488/1992: Australia. CCPR/C/50/D/488/1992, 4 April 1994 (Toonen v Australia), Ziff. 8.3, abrufbar unter: www.iilj.org/courses/documents/Toonenv.Australia.pdf vgl. beck-online. Das Deutsche Bundesrecht (NOMOS), IPBürgRG Art. 17, abgerufen am 12.02.2010 vgl. amnesty international, Uganda: Anti-homosexuality bill is inherently discriminatory and threatens broader human rights vom 07.01.2010, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR59/003/2010/en/befd26d0-8051469b-af76-b76858c423ff/afr590032010en.pdf, abgerufen am 11.02.2010 vgl. Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 11.02.2010 vgl. Scott Long, Opinion: To Struggle for Gay Rights is to Struggle for All Rights vom 04.02.2010 in Human Rights Watch, http://www.hrw.org/en/news/2010/02/04/opinion-struggle-gay-rights-struggle-all-rights?print, abgerufen am 11.02.2010 13 Staaten, in denen Homosexualität verboten ist, die entsprechenden Gesetze nicht systematisch angewandt werden, führt deren bloße Existenz dazu, dass die darin zum Ausdruck kommende homosexualitätsfeindliche Ausrichtung Menschen veranlasst, das Gesetz selbst in die Hand zu nehmen und Handlungen gegen homosexuelle Personen zu begehen.56 Besonders viele Staaten, in denen homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden, befinden sich in Afrika. Dies ist in 37 der 53 afrikanischen Nationen der Fall. In jüngster Zeit steht vor allem Uganda wegen einer geplanten Verschärfung seiner Homosexuellengesetze in der internationalen Kritik. Nach dem Gesetzesentwurf soll die Strafe bei homosexuellem Geschlechtsverkehr von bisher 14 Jahren Haft auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhöht werden und bei erschwerenden Umständen sogar die Todesstrafe drohen.57 Ob der Gesetzentwurf in dieser strengen Form vom Parlament angenommen wird, ist jedoch fraglich.58 Positiv zu verzeichnen ist dagegen, dass der High Court in Indiens Hauptstadt New Delhi am 02.07.2009 das seit 1861 im indischen Strafgesetzbuch enthaltene Verbot der Homosexualität, das mit einer Gefängnisstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet werden konnte, wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz für das Gebiet der Hauptstadt aufgehoben hat.59 Das Urteil wurde inzwischen vor dem indischen Supreme Court angefochten.60 1.8. Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften prägen insbesondere in muslimischen Ländern das Alltagsleben, wobei sich entsprechende Vorschriften auf das Leben von Frauen am stärksten auswirken. Im Koran gibt es verschiedene Hinweise über das Auftreten von Männern und Frauen in der Öffentlichkeit, jedoch lassen sich ihm keine eindeutigen Vorschriften zur Kleiderordnung entnehmen. Daher haben sich in verschiedenen Regionen unterschiedliche Trachten und Regeln entwickelt. Diese reichen von der völligen Verhüllung der Frau (wie etwa von den Taliban in Afghanistan gefordert) bis zum Tragen eines Kopftuches. Männer sind i.d.R. weniger betroffen, aber auch von ihnen wird erwartet, keine „westliche“ Frisur oder Kleidung zu tragen. In stark islamisch geprägten Ländern können Verstöße gegen die traditionelle oder vom Klerus vorgeschriebene Kleiderordnung 56 57 58 59 60 vgl. Daniel Ottosson, a.a.O. vgl. Johannes Dieterich, Ugandas Homosexuelle in Lebensgefahr vom 11.02.2010 in Frankfurter Rundschau Online, http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=2296520&, abgerufen am 15.02.2010 vgl. BBC News Africa, Uganda gay bill 'will be changed' v. 05.02.2010, 09:29 GMT, Internet: http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/8499798.stm, abgerufen am 15.02.2010 vgl. Spiegel Online, Indien legalisiert Homosexualität vom 02.07.2009, http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,633894,00.html, abgerufen am 15.02.2010 vgl. Indlaw.com, All India Muslim Personal Law Board moves SC over legalising homosexuality vom 02.02.2010, http://www.indlawnews.com/Newsdisplay.aspx?87bd3cbf-f0d2-40b8-9df0-b9bac18e82a0, abgerufen am 15.02.2010 14 sowohl zu staatlichen Sanktionen, wie auch zu Übergriffen Dritter führen (beispielsweise in Afghanistan, Iran, Somalia, Sudan). Ähnliches gilt für Vorschriften, die – wiederum insbesondere von Frauen – ein bestimmtes Verhalten in der Öffentlichkeit fordern. So geziemt es sich etwa in vielen Gegenden Afghanistans nicht, als Frau ohne Begleitung eines männlichen Familienmitglieds das Haus zu verlassen oder sich mit Männern, die nicht zur Familie gehören, in der Öffentlichkeit blicken zu lassen. Nahezu jegliches Verhalten, das von der ortsüblichen Norm abweicht, kann zu Übergriffe führen. 1.9. Strafen nach der Scharia In der islamischen Theologie steht Scharia für das Gesetz Gottes, so wie es im Koran und der islamischen Überlieferung (Sunna61) niedergelegt und von maßgeblichen Theologen interpretiert wird. Die Scharia ist Richtschnur für alle Lebensbereiche und regelt das Verhältnis des Einzelnen zu seiner Umwelt und zu Gott.62 In der Bedeutung von „islamischem Recht“ ist Scharia auch in den europäischen Sprachgebrauch eingegangen. Unter Theologen und Islamwissenschaftlern gilt das Eheund Familienrecht als Kern der Scharia. In der westlichen Welt hingegen wird Scharia gemeinhin mit dem „islamischen Strafrecht“ gleichgesetzt. In der vorliegenden Ausarbeitung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung begegnet dem Leser die Scharia sowohl als Ehe- und Familienrecht (etwa bei Fragen der Zwangs- oder Kinderheirat) als auch – überwiegend – als islamisches Strafrecht. Trotz des Anspruchs, alle Lebensbereiche regeln zu wollen, ist die Scharia zu keiner Zeit und an keinem Ort je vollständig zur Anwendung gekommen. Dies resultiert unter anderem daraus, dass es sich bei der Scharia nicht um ein kodifiziertes Gesetzbuch handelt. Die Bestimmungen der Scharia basieren auf drei Quellen: dem Koran, der Überlieferung sowie deren normativer Auslegung durch Juristen und Theologen, die in Einzelfragen differieren und in frühislamischer Zeit zur Bildung von vier sunnitischen und mindestens einer schiitischen "Rechtsschule" führten. Die Scharia beinhaltet sowohl konkrete Bestimmungen (etwa aus dem Koran oder den Überlieferungen) als auch solche, die der Interpretation zugänglich sind. Dies führt zu teilweise unterschiedlichen Auslegungen der Rechtsschulen und in der konkreten Gesetzgebung der einzelnen Länder.63 Hinzu kommt der Ein- 61 62 63 Sunna ist die Überlieferung der Art und Weise, wie Muhammad lebte. Die gesammelte Überlieferung seines Lebens, also die Aussagen und Handlungen von Muhammad und seinen Anhängern werden Hadith oder Hadiths genannt. vgl. Dr. Schirrmacher; Christine: Frauen unter der Scharia. Strafrecht und Familienrecht im Islam. Hrsg.: Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Frankfurt/M. 2005, S. 8 vgl. Schirrmacher, S. 9 15 fluss lokaler Sitten und Gebräuche. So ist die Auslegung der Scharia durch die Taliban in Afghanistan vom Paschtunwali, dem Ehrenkodex der Paschtunen64, mitgeprägt. Das islamische Strafrecht unterscheidet drei Arten strafbarer Handlungen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen: Hadd (pl. Hudud), Qisas und Ta’zir. Im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung sind vor allem die Hadd-Strafen, die an das Geschlecht anknüpfen können, von Bedeutung. − Hadd (pl. Hudud) bezeichnet von Gott gesetzte (absolute) Schranken, Bestimmungen, Gebote und Verbote. Verstöße sind Akte, die von Gott verboten sind und gegen Gott bzw. die gesamte Gemeinschaft der Gläubigen gerichtet sind. Sie werden auch als „Grenzvergehen“ bezeichnet, da die von Gott gesetzte Grenze überschritten wird. Die Strafen hierfür sind in der Regel eindeutig festgelegt, der Richter kann nicht davon abweichen. Ein Gerichtsverfahren wegen eines „Grenzvergehens“ darf daher weder durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden. Es muss genau die im Koran bzw. der Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. Es sind Leib- und Lebensstrafen (Todesstrafe, Auspeitschung, Abschlagen von Extremitäten), die bei folgenden Handlungen in Betracht kommen: Ehebruch und Unzucht (Zina), Verleumdung wegen Unzucht, schwerer Diebstahl, schwerer Straßen- und Raubmord, Genuss von Alkohol, Homosexualität und Vergewaltigung (einige Juristen fordern in diesen Fällen die Todesstrafe, andere reihen die Homosexualität unter "Ermessensvergehen" (Ta’zir) ein). − Qisas bezeichnet das Prinzip der Wiedervergeltung (Auge um Auge, Zahn um Zahn). Es kommt bei solchen Taten zur Anwendung, die gegen Leib und Leben einzelner Menschen gerichtet sind. Mord oder Totschlag verletzen also nicht göttliches, sondern nur menschliches Recht. Qisas-Verbrechen erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen, die - falls der Berechtigte darauf verzichtet - in Zahlung von Blutgeld (Diya) umgewandelt werden kann. − Ta'zir (Züchtigung) bezeichnet alle anderen Fälle, die nicht unter Hadd oder Qisas fallen. Ta’zir werden auch „Ermessensvergehen“ genannt, da die Bestrafung in das Ermessen des Richters gestellt ist. Aufruhr, falsches Zeugnis, Beleidigung, Bestechung, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Verkehrsverstöße, Betrug, Erpressung, Kidnapping u. a. sowie Hadd-Verbrechen, die z. B. durch einen Mangel an Beweisen nicht als solche bestraft werden können, gehören zu dieser Kategorie. Die Bandbreite an Straftatbeständen, die in den 64 Volksgruppe in Afghanistan 16 Ermessensbereich des Richters fallen, ist groß. Vor allem dort, wo noch kein kodifiziertes Strafgesetzbuch vorliegt.65 Die Körperstrafen verstoßen auf Grund ihrer Grausamkeit und Unmenschlichkeit gegen Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Gleiches gilt für die Verhängung von Todesstrafen für Verhalten, das von unserer Rechtsordnung als Grundrecht angesehen wird (z.B. Ausübung der Religionsfreiheit als Apostasie), bzw. nicht als strafwürdig angesehen wird (vorehelicher Geschlechtsverkehr als todeswürdiges Delikt). Es gibt mindestens 57 Staaten, die islamisch geprägt sind oder in denen der Islam Staatsreligion ist.66 Eine einheitliche Aussage über die Scharia und das islamische Recht kann daher nicht getroffen werden, sondern fällt für jedes Land unterschiedlich aus. Die grundsätzliche Bedeutung der Scharia wurde jedoch von den Mitgliedsstaaten der „Organisation der Islamischen Konferenz“ (OIC) in der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ von 1990 unterstrichen. Die Art. 24 und 25 der Erklärung unterstellen alle in der Erklärung genannten Rechte und Freiheiten ausdrücklich der Scharia und benennen die Scharia als "einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung“.67 An das Geschlecht anknüpfende Benachteiligungen, aber z. T. auch Körperstrafen und die Todesstrafe auf Grundlage der Scharia – sei es durch die offizielle oder durch eine „traditionelle“ Gerichtsbarkeit – gibt es u.a. in Afghanistan, Bangladesch, Iran und Sudan. In den genannten Ländern kommt die Scharia in unterschiedlicher Ausprägung zur Anwendung. In einigen Ländern gibt es regionale Unterschiede, wie etwa in Nigeria, wo sie nur in einigen Bundesstaaten gilt oder in Somalia, wo Strafen nach der Scharia in von islamistischen Milizen beherrschten Gebieten ausgesprochen werden. 65 66 67 vgl. Baradie, Adel el: Gottes-Recht und Menschen-Recht; Baden-Baden 1983, S. 96 ff.; The Islamic Criminal Justice System, Hrsg.: Bassiouni, M. Cherif, London 1982, S. 227 f.; Amin, Syed H.: Islamic Law in the Contemporary World; Glasgow 1985, S. 28 f.; Samimi Kia, Masouduzzafar: Law of Hodoud and Qasas; Teheran 1983 (Legal Information Service), S. 55; Schirrmacher, S. 20 ff. Die „Organisation der Islamischen Konferenz“ (OIC) umfasst 57 Mitgliedsstaaten. vgl. «Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“, http://www.soziales.fhdortmund.de/Berger/Forschung/islam/Kairoer%20Erkl%C3%A4rung%20der%20OIC.pdf, abgerufen am 13.04.2010 17 1.10. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Der Menschenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft stellt eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte dar. Schwache Gruppen wie Frauen und Kinder sind besonders hiervon betroffen.68 Hinsichtlich des Ausmaßes des Menschenhandels schätzt die International Labor Organization (ILO), dass es weltweit 12,3 Millionen Opfer von Zwangsarbeit gibt. Davon sind mindestens geschätzte 2,4 Millionen Opfer von Menschenhandel. Von diesen wurden etwa 32 Prozent zum Zwecke der Ausbeutung durch Arbeit, etwa 43 Prozent zwecks sexueller Ausbeutung und etwa 25 Prozent aus einer Mischung von beiden gehandelt. Soweit der Menschenhandel zum Zwecke der sexueller Ausbeutung erfolgt, sind laut ILO hiervon zu 98 Prozent Frauen und Mädchen betroffen. Auf dem Gebiet der Kinderarbeit sind etwa 1,2 Millionen Minderjährige unter 18 Jahren Opfer des Menschenhandels. Vorkommen und Rechtslage Obwohl weltweit mindestens 2,4 Millionen Menschen vom Menschenhandel betroffen sind, kommt es jährlich nur zur Verurteilung von wenigen Tausend Menschenhändlern. Trotz zunehmender Sensibilisierung und verstärktem Gesetzesvollzug bleibt der Menschenhandel ein kriminelles Geschäft mit geringem Risiko und hohen Profiten. So schätzt ILO, dass der Handel mit Menschen einen jährlichen Gewinn von 32 Milliarden US-Dollar erzielt.69 Einen Meilenstein in den internationalen Bemühungen zur Beendigung des Menschenhandels stellt das Zusatzprotokoll vom 15.11.2000 zur „Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“70 dar (sog. Palermo-Protokoll). Es ergänzt die UN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Das Zusatzprotokoll hat 135 Vertragsparteien, trat am 25.12.200371 in Kraft und ist das erste spezifisch auf die Bekämpfung des Menschenhandels zugeschnittene völkerrechtliche Abkommen.72 Deutschland hat es im 68 69 70 71 72 vgl. Europäische Union, Bekämpfung des Menschenhandels, http://europa.eu/legislation_summarys/justice_freedom_security/fight_against_trafficking_in_human_beings/ind ex_de.htm, abgerufen am 09.02.2010 vgl. International Labor Organization (ILO), ILO action against trafficking in human beings von 2008, S. 1 und 3, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/--declaration/documents/publication/wcms_090356.pdf, abgerufen am 09.02.2010 Das Zusatzprotokoll ist in englischer Sprache enthalten in: UNODC, UNITED NATIONS CONVENTION AGAINST TRANSNATIONAL ORGANIZED CRIME AND THE PROTOCOLS THERETO, 2004, S. 42 ff., http://www.unodc.org/documents/treaties/UNTOC/Publications/TOC%20Convention/TOCebook-e.pdf, abgerufen am 08.02.2010 vgl. United Nations, Treaty Collection, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XVIII-12-a&chapter=18&lang=en, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010 18 Dezember 2000 unterzeichnet und im Juni 2006 ratifiziert.73 Es enthält in Artikel 3 a) die erste international rechtsverbindliche Definition von Menschenhandel.74 Danach bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen. Ferner wird in Artikel 3 c) u.a. bestimmt, dass die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel gilt, wenn dabei keines der unter Buchstabe a) genannten Mittel angewendet wurde. Ergänzt und fortentwickelt wird das Zusatzprotokoll gegen Menschenhandel durch das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.05.200575. Dieses stärkt die Menschenrechte der Opfer von Menschenhandel und steht auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates zur Ratifikation offen. Es übernimmt die Definition des Menschenhandels aus dem Palermo-Protokoll. Jedoch ist sein Anwendungsbereich weiter. Er umfasst alle Formen des Menschenhandels, egal ob innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht. Das Übereinkommen trat am 01.02.2008 in Kraft und hat 26 Vertragsparteien.76 Die Bundesregierung hat es am 17.11.2005 gezeichnet. Die Ratifizierung ist in Vorbereitung.77 Auch Deutschland ist als Transit- und Zielland von Menschenhandel zum Zwecke der gewerblichen sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft betroffen.78 Menschenhandel zum 73 74 75 76 77 78 United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC), Human Trafficking, http://www.unodc.org/unodc/en/human-trafficking/what-is-human-trafficking.html?ref=menuside, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Die VN-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, Stand: 08.08.2008, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/VereinteNationen/Schwerpunkte/OKriminalitaet.html, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010 Eine deutsche Arbeitsübersetzung ist abrufbar unter: Europarat - Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/197.htm, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Dr. A. Schubert, Aktueller Begriff - Völkerrechtliche Abkommen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels vom 15.01.2010, Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste (Hrsg.), http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2010/Menschenhandel.pdf, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bekämpfung des Menschenhandels, Stand: 26.08.2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Aussenpolitik/Themen/Menschenrechte/Menschenhandel.html, abgerufen am 08.02.2010 vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries D Through K – Germany vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123136.htm, abgerufen am 09.02.2010 19 Zweck der sexuellen Ausbeutung ist in Deutschland nach § 232 des Strafgesetzbuches (StGB) und Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren strafbar. Die Förderung des Menschenhandels nach § 232 oder § 233 kann gemäß § 233a StGB in bestimmten Fällen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Laut dem Bundeslagebild Menschenhandel 2008 des Bundeskriminalamtes wurden 2008 in Deutschland 482 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung abgeschlossen, wobei die Anzahl der registrierten Opfer 676 betrug. 90 Prozent von ihnen stammten aus dem europäischen Raum. Bei den ausländischen Opfern war eine auffällige Steigerung bei rumänischen, bulgarischen und nigerianischen Staatsangehörigen zu verzeichnen. Von den 785 Tatverdächtigen waren 316 (40 Prozent) deutsche Staatsangehörige. Den größten Anteil der ausländischen Tatverdächtigen stellten bulgarische, rumänische und türkische Staatsangehörige.79 Hinsichtlich des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft wurden 2008 insgesamt 27 Fälle mit 96 Opfern registriert. Es zeigt sich, dass dieser vor allem im Gaststättengewerbe zum Nachteil sich illegal in der Bundesrepublik aufhaltender Ausländer stattfindet oder die Opfer als Haushaltskräfte ausgebeutet werden.80 2. Geschlechtsspezifische Verfolgung in ausgewählten Herkunftsländern 2.1. Äthiopien Äthiopien hat mehrere internationale Abkommen im Bereich Frauenrechte und Chancengleichheit der Geschlechter ratifiziert und sich in seiner nationalen Verfassung dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet.81 Allerdings ist die Realität in der weitgehend traditionell geprägten Gesellschaft Äthiopiens und besonders in der Landbevölkerung (85% der Bevölkerung lebt auf dem Land) trotz Anstrengungen der Regierung noch weit von diesem Ziel entfernt.82 Für alle äthiopischen Frauen – unabhängig davon, ob sie zu städtischen, ländlichen oder nomadischen Gruppen gehören, ob sie Angehörige der orthodox-christlichen Kirche, des muslimischen Glaubens oder traditioneller Reli79 80 81 82 vgl. Bundeskriminalamt, BKA: Bundeslagebild Menschenhandel 2008: Bundeskriminalamt veröffentlicht aktuelle Zahlen für Deutschland vom 28.10.2009, http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/7/1501426/bundeskriminalamt, abgerufen am 09.02.2010 vgl. Bundeskriminalamt, Menschenhandel - Bundeslagebild 2008, Pressefreie Kurzfassung von 2009, abrufbar unter: http://www.bka.de/lageberichte/mh.html, abgerufen am 09.02.2010 Art. 35 der äthiopischen Verfassung gewährt u.a. gleiche Eherechte; Verbot von Gesetzen, Traditionen und Praktiken, die Frauen unterdrücken, ihnen physischen oder psychischen Schaden zufügen; Recht auf Mutterschaftsurlaub und Mutterschutz; Recht auf Eigentum und Land, gleiche Behandlung beim Erbe von Eigentum; Recht auf gleiche Behandlung im Arbeitsbereich, bei Beförderungen, Bezahlung und bei Pensionsansprüchen; Recht auf Erziehung und Information im Bereich Familienplanung vgl. International Federation for Human Rights (FIDH); Human Rights Situation in Ethiopia - November 2009 20 gionen sind – wird ihre Existenzberechtigung vor allem darin gesehen, dem Mann zu dienen und das Überleben der Kinder und der Familie sicherzustellen.83 Andererseits ist durch die Beteiligung der Frauen am Befreiungskampf das politische Bewusstsein für das Erfordernis der Gleichstellung der Frauen im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten weit ausgebildet. Der äthiopische Staat ist auch bemüht, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu stärken. So hat die Regierung zur Förderung der Gleichberechtigung der Frau eine Abteilung für Frauenbelange im Ministerium des Premierministers eingerichtet.84 Insbesondere in den größeren Städten des Landes können Frauen uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Dies gilt auch für geschiedene oder getrennt lebende Ehefrauen, zumal Ehescheidungen auch in Äthiopien nicht mehr völlig unüblich sind. Mit gesellschaftlicher Diskriminierung muss nicht gerechnet werden. Auch die Möglichkeit der Wiederverheiratung ist grundsätzlich gegeben, wobei hier die Religionszugehörigkeit nicht völlig außer Acht gelassen werden kann. 2.1.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Äthiopien insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Kinderehe, Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Brautraub, Vergewaltigung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen ist in Äthiopien noch weit verbreitet. Laut einer Studie aus dem Jahr 2005 sind 74% der weiblichen Bevölkerung in Äthiopien von FGM betroffen. In den Regionen Somali, Afar und Dire Dawa sind nahezu alle Frauen beschnitten, in Oromia und Harari noch mehr als 80%. Die geringsten Raten gibt es in den Regionen Tigray und Gambella mit 29% bzw. 27%. Im Süden des Landes wird FGM bei manchen ethnischen Gruppen gar nicht praktiziert.85 FGM wird meist von traditionellen Hebammen durchgeführt, die oft zu Hause und unter sehr unhygienischen Bedingungen arbeiten. Bei der Hälfte aller von FGM betroffenen Frauen in Äthiopien wird die Klitoris-Vorhaut entfernt. In den übrigen Fällen werden die Klitoris oder auch die kleinen Schamlippen entfernt. Infibulation wird nur von fünf Ethnien praktiziert und ist dort zugunsten weniger drastischer Formen rückläufig. Landesweit sind sechs Prozent der betroffenen Frauen infibuliert, besonders stark bei den Somali mit mehr als 80% und bei den Afar mit über 60%. Das Alter, 83 84 85 vgl. Nawal Ali: „Lebenssituation weiblicher Flüchtlinge aus Äthiopien und Eritrea“, Dissertation v. 28.07.2005 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom 25. März 2009, Gz.: 508-516.80/3 ETH vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Äthiopien“, Länderinformation vom März 2009, http://www.gtz.de/de/570.htm, abgerufen am 05.03.2010 21 in dem der Eingriff vorgenommen wird, ist regional unterschiedlich: In Amhara und Tigray werden Mädchen im ersten Lebensjahr verstümmelt, während sie bei den Somali, Afar und Oromo zwischen sieben und neun Jahre alt sind. Bei einigen Ethnien findet der Eingriff kurz vor der Eheschließung im Alter von 15 bis 17 Jahren statt.86 2004 erließ die äthiopische Regierung ein Gesetz gegen FGM. Die Strafandrohung liegt zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe.87 Außerdem versucht die Regierung durch Presseartikel in Regierungszeitungen dieser Praxis entgegenzuwirken. Darüber hinaus fördert und unterstützt sie NGOs, die Frauen, Lehrer und Dorfvorsteher über die Gefahren der Genitalverstümmelung aufklären. Erste positive Ergebnisse zeigen eine UNICEF-Studie von 2005, in der festgestellt wurde, dass die Unterstützung von FGM bezogen auf ganz Äthiopien abgenommen hat: 2005 ließen 38% der Mütter mindestens eine Tochter genital verstümmeln, gegenüber 52% im Jahr 2000. Frauen mit höherem Bildungsgrad und aus einer städtischen Umgebung sind dabei eher bereit FGM aufzugeben.88 Ein effektiver Schutz gegen die zwangsweise Durchsetzung der Genitalverstümmelung durch staatliche Stellen oder NGOs ist allerdings noch nicht zu erwarten.89 Zwangsverheiratung / Kinderehe Kinderehe und Zwangsheirat sind auf dem Land noch gängige Realität, obwohl sich der Staat bemüht, diese Praxis zurückzudrängen. Besonders betroffen ist die Region Afar und Somali, in der junge Mädchen immer noch an viel ältere Männer verheiratet werden. Laut Familiengesetz beträgt das Mindestheiratsalter zwar 18 Jahre, tatsächlich wird jedes zweite Mädchen jedoch verheiratet, bevor es das 15. Lebensjahr erreicht hat. 90 Mitunter werden die Mädchen bereits im Alter von acht Jahren versprochen und es wird erwartet, dass sie schon ab diesem Zeitpunkt in der Familie des Ehemannes leben, auch wenn die tatsächliche Heirat erst später stattfinden wird, nach der ersten Regelblutung. Diese Eheschließungen im Teenageralter bringen viele Probleme mit sich, zum Teil bedrohliche Schwangerschaften, da die Mädchen selbst noch nicht voll entwickelt sind. Die hohe Müttersterblichkeit in Äthiopien hat hier eine wichtige Ursache.91 Durch das Fehlen entsprechender Organe kann die Einhaltung gesetzlicher Regelungen nicht kontrolliert werden.92 86 87 88 89 90 91 92 vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O. vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, a.a.O. vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010), http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135953.htm, abgerufen am 16.03.2010 Nach einer Studie (2006) sind in der Region Amhara 48% der Frauen noch vor dem 15. Lebensjahr verheiratet vgl. Nawal Ali, a.a.O. Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (VIDC): „Länderprofil Äthiopien“ S. 23f. 22 Häusliche Gewalt / Vergewaltigung / Brautraub Familiäre/häusliche Gewalt und sexueller Missbrauch in der Ehe sind ein sehr verbreitetes soziales Problem. Nach einer staatlichen Untersuchung glauben 81% der Frauen, dass Ehemänner ein Recht haben, ihre Frauen zu schlagen.93 Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind 60% der äthiopischen Frauen davon betroffen.94 Obwohl unter Strafe gestellt – das äthiopische Strafgesetzbuch bestimmt bei Gewalt gegen Frauen einen Strafrahmen von ein bis fünf Jahre Haft – kommt es nur in sehr wenigen Fällen zu einer Anzeige.95 Häufig kommt es auch zu Vergewaltigungen. Nach einer Studie sollen 78% der Mädchen Angst vor Vergewaltigungen haben, 26% berichteten schon öfter als einmal vergewaltigt worden zu sein, obwohl das Strafgesetzbuch für Vergewaltigung Strafen von bis zu 15 Jahren vorsieht.96 Eine ebenfalls weit verbreitete Praktik ist der sog. Brautraub. Die Entführung junger Frauen zwecks Heirat beruht auf althergebrachten Traditionen des äthiopischen Volkstums und ist daher von großer gesellschaftlicher Akzeptanz getragen. Landesweit sollen rund 70% aller Eheschließungen über eine vorgängige Entführung der Frau erfolgen. Am häufigsten kommen Entführung zwecks Heirat in den südlichen Regionen Äthiopiens vor.97 Mit Inkrafttreten des novellierten Strafrechtsgesetzbuches von 2005 werden Entführungen mit bis zu 20 Jahren Gefängnis geahndet. Art. 587 besagt, dass auch bei einer Einwilligung des Opfers in eine Ehe die Strafe nicht ausgesetzt wird und das Opfer ein Recht auf Wiedergutmachung hat. Tatsächlich kommt es nach Entführungen häufig zu Verhandlungen zwischen der Familie der Entführten und des Täters. Strafrechtliche Verfolgung wird dann oft gegen Kompensationszahlungen fallen gelassen. Auch werden die Opfer stark unter Druck gesetzt, in eine Ehe einzuwilligen.98 Nicht selten kommt es bei der Entführung auch zur Vergewaltigung des Mädchens. In diesen Fällen stimmen die Eltern der Heirat schon deshalb zu, da eine “Gusumeti”, das heißt eine Frau, die ihre Jungfräulichkeit verloren hat, nach den herrschenden Sitten sozial geächtet wird und für eine Eheschließung mit einem anderen Mann nicht mehr in Betracht kommt. Entsprechend schwierig ist es in einem solchen kulturellen und sozialen Umfeld für die betroffene Frau sich einer Eheschließung mit ihrem Entführer zu widersetzen, geschweige denn, diesen bei den Strafbehörden anzuzeigen.99 Es gibt zudem keine Polizeibeamtinnen, an die sich die Opfer wenden könnten: Die männlichen Polizisten sind aufgrund unzureichender Ausbildung zu wenig für frauenspezifische Fragen sensibi- 93 94 95 96 97 98 99 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. BBC-news: “Ethiopian woman are most abused”, Meldung vom 11.10.2006, http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/6040180.stm,,abgerufen am 05.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. VIDC, a.a.O. vgl. UNICEF: “Supports Fight to End Marriage by Abduction in Ethiopia”, 9. November 2004 vgl. VIDC, a.a.O. vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe; Äthiopien - update vom 9. November 2005 23 lisiert. Im Übrigen ist es in den meisten Gegenden Äthiopiens aufgrund der Entfernungen zur nächsten Polizeistation schwer, überhaupt zur Polizei zu gelangen.100 Der äthiopische Staat hat in jüngerer Zeit seine Anstrengungen verstärkt, das Phänomen der Entführung zwecks Heirat effektiver als in der Vergangenheit zu bekämpfen, allerdings ist das Justizsystem vollkommen überfordert und viele Richter fühlen sich den traditionellen Riten verpflichtet. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Staat in näherer Zukunft in der Lage ist, die Täter konsequent zu verfolgen und zu bestrafen.101 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität wird nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs mit Haft zwischen zehn Tagen und drei Jahren bestraft102 und ist gesellschaftlich geächtet.103 Eine gezielte Verfolgung von Homosexuellen oder Transsexuellen wird von der Polizei jedoch nicht praktiziert. Verhaftungen, Gerichtsverfahren und Urteile gegen Homosexuelle oder Transsexuelle sind in den letzten Jahren nicht bekanntgeworden.104 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Illegaler Menschenhandel durch sog. Arbeitsvermittler ist in Äthiopien sehr häufig. Betroffen sind insbesondere Frauen und Kinder, die sowohl innerhalb Äthiopiens, häufig aber auch in arabische Länder zur Zwangsarbeit oder in einigen Fällen zu Zwangsprostitution gebracht werden.105 UNHCR schätzt die Zahl der betroffenen Frauen auf 15.000 bis 30.000 pro Jahr.106 Es wird von häufigem Missbrauch und unbezahlter Zwangsarbeit unter unmenschlichen Bedingungen berichtet.107 Zwar ist Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung strafrechtlich verboten, jedoch haben die Strafverfolgungsbehörden nicht die Kapazität, solche Fälle auch tatsächlich konsequent zu ahnden.108 Über erste Anfangserfolge ist die Regierung trotz intensiver Bemühungen, dieser Praxis wirksam zu begegnen, bislang noch nicht hinweggekommen.109 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 vgl. VIDC, a.a.O. vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. Ottoson, Daniel; State-sponsered Homophobia, Report vom Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 05.03.2010 vgl. Dt. Bundestag, Drucksache 16/3597 v. 28.11.2006, http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 05.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach vom 19.01.2009; Gz.: 508-516.80/45854 vgl. German Institute of Global and Area Studies, Auskunft an das VG Ansbach vom 10.03.2009 vgl. Süddeutsche Zeitung: „Die Spur der Sklaven“, Meldung vom 22.11.2008 vgl. German Institute of Global and Area Studies, a.a.O. vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Äthiopien: update – aktuelle Entwicklung bis Juni 2009 vom 11.06.2009 24 2.1.2. Rechtsprechung • VG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.08.2009, Az.: 4 K 1026/08.DA.D (3) Aktuell dürfte die Versagung staatlichen Schutzes daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, es müsse aber berücksichtigt werden, dass Schutz nicht überall zu erreichen sei und auch die Voraussetzungen einer internen Schutzalternative sehr sorgfältig anhand des konkreten Einzelfalles zu prüfen seien.110 • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009, Az.: 5 UF 224/08 Für breite Diskussion sorgte der Beschluss des OLG Karlsruhe. Das Gericht sprach einer deutschen Familie äthiopischen Ursprungs das Recht wieder zu, über den Aufenthaltsort ihrer zehnjährigen Tochter selbst zu bestimmen. Das Mädchen sollte zu ihren Großeltern nach Addis Abeba reisen. Auf Initiative der Organisation „Task Force für effektive Prävention von Genitalverstümmelung“ hatte die Vorinstanz den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, da dem Mädchen in Äthiopien eine Beschneidung drohe. Das OLG bekam über die deutsche Botschaft in Addis Abeba die Auskunft, dass die Großeltern „moderne, kultivierte und sympathische Menschen“ seien, die glaubhaft beteuert hätten, ihre Enkelin keinerlei Verstümmelung unterziehen zu wollen. Die Richter bezogen sich auch auf die Auskunft, dass die Beschneidung von Mädchen vor allem in ländlichen Regionen des Landes drohe, weniger in den Städten, und dass an immer weniger Mädchen FGM vollzogen werde. Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern sei daher nicht gerechtfertigt. 2.2. Afghanistan Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans stärken die Rechte der Frau. Allerdings hat dies für die meisten Betroffenen kaum Auswirkungen auf ihre Lebenswirklichkeit. Wenngleich sich die Lage der Frauen und Mädchen in Afghanistan je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden kann, ist grundsätzlich festzuhalten, dass Frauen in vielfältiger Hinsicht diskriminiert werden.111 Das afghanische Familien-, Erb- und Zivilrecht benachteiligt Frauen und Mädchen ebenso wie das Strafrecht. Zahlreiche Bestimmungen des Personenstandsgesetzes für Schiiten, das im Frühjahr 2009 verabschiedet und im Juni desselben Jahres nach heftiger internationaler Kritik und auf Druck von Teilen der Zivilgesellschaft überarbeitet und von Präsident Karzai als Dekret in Kraft gesetzt 110 111 Nach Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde - Gutachten an das VG Ansbach vom 06.09.2006 - zählt eine Rückkehrerin aus dem Ausland jedoch nicht zum gefährdeten Personenkreis, da sie neben ihrem Alter auch durch den Auslandsaufenthalt eine eher privilegierte Stellung einnimmt. vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 28.10.2009, Gz. 508-516.80/3 25 wurde, widersprechen immer noch völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans.112 Dies gilt z. B. für Vorschriften, nach denen Frauen das Haus nur zu „legalen Zwecken“ verlassen dürfen und auch dies nur „in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt“. Problematisch sind weiterhin Regelungen, die das Recht der Vormundschaft von Vater und Großvater betreffen, Einschränkungen des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie und anderes mehr.113 Ebenfalls im Juni 2009 unterzeichnete Präsident Karzai ein „Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen“, dessen Veröffentlichung allerdings noch nicht erfolgt ist. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen.114 Frauen, die sich gegen Verletzungen ihrer Rechte wehren, sehen sich Vertretern des Staates gegenüber, die häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt sind, diese Rechte zu schützen.115 Vor allem in ländlichen Gebieten werden nach wie vor etwa 80% aller Streitigkeiten vor den traditionellen Jirgas und Shuras verhandelt. Hierbei handelt es sich um informelle Stammesgerichte, die parallel zum offiziellen Justizsystem existieren und häufig gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen. Die Mehrheit der Frauen hat zudem kaum Zugang zu Gerichten und juristischer Unterstützung, weil sie die Fahrtkosten und Gerichtsgebühren nicht aufbringen können.116 Selbst wenn es ihnen gelingt, diese Hindernisse zu überwinden, hält sie häufig die Furcht vor sozialer Stigmatisierung, der weit verbreiteten Korruption im Justizwesen und möglicher Missbrauch durch Polizeibeamte davon ab, Schutz bei den Behörden zu suchen. Um Frauen die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern, wurden in Polizeidienststellen sogenannte Family Response Units (FRUs) geschaffen. Deren Aufgabe ist es, Fälle von innerfamiliärer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt sowie von Zwangs- und Kinderverheiratungen aufzunehmen und zu registrieren. Den FRUs sollen nur weibliche Polizeibeamte angehören. Die FRUs leiden jedoch u.a. an einem Mangel an weiblichen Polizeibeamten bzw. deren ungenügender Ausbildung. Gegenwärtig ist nicht bekannt, wie viele dieser Einheiten existieren. Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums vom Januar 2009 sind 83 FRUs - je eine in jedem Polizeihauptquartier der Provinzen sowie je eine in jedem der 50 großen Polizeibezirke - „nominell in Funktion“.117 Human Rights Watch zufolge waren Ende des Jahres 2009 jedoch mindestens 13 FRUs mangels weiblicher Beamtinnen118 und fehlender Unterstützung durch die Provinzregierungen nicht in Betrieb.119 112 113 114 115 116 117 118 Dies gilt vor allem für die Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen – CEDAW. Afghanistan hat die Konvention ohne Vorbehalte ratifiziert (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.) vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. amnesty international: Amnesty Report 2009 - Afghanistan vgl. Human Rights Watch: „We have the Promises of the World“ – Women’s rights in Afghanistan. December 2009, S. 65 f., http://www.hrw.org/de/reports/2009/12/03/we-have-promises-world-0, abgerufen am 09.02.2010 In elf Provinzen gibt es keine weiblichen Polizeibeamten: Daikundi, Uruzgan, Zabul, Paktika, Khost, Wardak, Logar, Kapisa, Panshir, Nuristan und Kunar (vgl. Human Rights Watch, a.a.O.). 26 Im gesellschaftlichen Bereich bestimmen nach wie vor eine orthodoxe Auslegung der Scharia und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes die Situation von Frauen und Mädchen. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft verlangt von ihnen grundsätzlich den Verzicht auf Eigenständigkeit. Innerhalb der Familie haben sie sich dem Willen der männlichen Familienmitglieder zu unterwerfen. Falls sie sich den gesellschaftlichen Normen verweigern, besteht die Gefahr der sozialen Ächtung. Die Entwicklung einer eigenständigen Lebensperspektive ist ihnen ohne familiäre Unterstützung nicht möglich. Zwar werden Frauen und Mädchen nicht mehr wie zu Zeiten der Taliban von jeglicher Bildung ausgeschlossen, auch haben die wenigen hoch qualifizierten Afghaninnen einen verbesserten Zugang zu entsprechenden Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst. Die Entwicklungsmöglichkeiten bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Bildung trotz der Eröffnung zahlreicher Schulen für Mädchen - auf die vor allem im Süden des Landes immer wieder Anschläge verübt werden - weiterhin wesentlich eingeschränkt. Die Alphabetisierungsrate der Frauen wird auf 10% geschätzt.120 Frauen, die Aktivitäten im öffentlichen Leben entwickeln, sehen sich häufig Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Zwar wird die Teilhabe von Frauen am politischen Leben in gewisser Weise inzwischen akzeptiert, da die offizielle Politik der Regierung sie unterstützt.121 Nach Angaben von Human Rights Watch sollen jedoch einer Aufstellung von UNIFEM für das Jahr 2008 zufolge insgesamt zehn Frauen in öffentlichen Positionen wie Lehrerinnen, Rechtsanwältinnen, Journalistinnen und Politikerinnen ermordet worden sein. Human Rights Watch stellt in diesem Zusammenhang Anzeichen von Selbstzensur seitens der Frauen fest.122 UNHCR stellt fest, dass seit 2007 nur geringe Verbesserungen bei der Bekämpfung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung erzielt wurden. Er bezieht dies vor allem auf Zwangs- und Kinderheirat, den Zugang zur Justiz für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Bestrafung von Ehrenmorden, die Abschaffung von unbestimmten „Moraldelikten“ und auf strikte Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen. Zwar sei es dem Ministerium für die Angelegenheiten von Frauen, der Zivilgesellschaft und der internationale Gemeinschaft gelungen, einige Fortschritte im Hinblick auf die Schaffung öffentlicher Aufmerksamkeit für geschlechtsspezifische Fragen zu erreichen. Diese würden jedoch durch die Ausdehnung der territorialen Kontrolle 119 120 121 122 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Afghanistan, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136084.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 28 27 von bewaffneten regierungsfeindlichen Akteuren und die damit einhergehende geschlechtsspezifische Diskriminierung in diesen Gebieten relativiert.123 Eine im Jahr 2008 veröffentlichte landesweite Studie mit 4.700 Teilnehmerinnen ergab, dass 87,2% der afghanischen Frauen mindestens einmal im Leben eine Gewalterfahrung gemacht haben. Die festgestellten Formen der Gewalt umfassen Vergewaltigung, sonstige physische Gewalt, Zwangsverheiratung und Ehrenmord.124 Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, die vor geschlechtsspezifischer Verfolgung wie häuslicher Gewalt oder drohender Zwangs- bzw. Kinderverheiratung fliehen, sind nur beschränkt verfügbar. Insgesamt gibt es in Afghanistan 11 Frauenhäuser, die vom Ministerium für Frauenangelegenheiten oder von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Die Frauenhäuser bieten Schutz, Unterkunft, Lebensunterhalt, Ausbildung und medizinische Versorgung. Ihre Kapazitäten sind jedoch begrenzt. Frauen, die dort keinen Platz finden, landen häufig im Gefängnis. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten berichtet, dass es monatlich von zwei bis drei neuen Fällen häuslicher Gewalt Kenntnis erhalte.125 2.2.1 Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Afghanistan insbesondere in Form von Strafen nach der Scharia, Zwangsverheiratung, Kinderheirat, Ehrenmorden, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Gewalt, Verstoß gegen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung sowie Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Strafen nach der Scharia Gerichte und Staatsanwaltschaften neigen dazu, bei Sachverhalten, die das afghanische Strafgesetzbuch nicht nennt, über die Generalklausel des Art. 130 der afghanischen Verfassung von 2004 eine Strafbarkeit nach der Scharia zu begründen. Art. 130 der Verfassung bestimmt: „Die Gerichte wenden bei den Verfahren die Bestimmungen dieser Verfassung und sonstiger Gesetze an. Wenn in einem zur Entscheidung anstehenden Fall in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind, müssen die Gerichte ihre Urteile innerhalb der Grenzen 123 124 125 vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 32 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 28 dieser Verfassung in Übereinstimmung mit der hanafitischen Rechtslehre (Fiqh) so fällen, dass der Gerechtigkeit auf bestmögliche Weise gedient ist.“126 Darüber hinaus werden über diese Verfassungsnorm auch Bestrafungen wegen Verstößen gegen traditionelle Sitten und Gebräuche legitimiert, bei denen keine direkte Verbindung zur Scharia besteht. So können z.B. Frauen und Mädchen, die sich einer Zwangsverheiratung oder häuslicher Gewalt durch Flucht zu entziehen versuchen, wegen eines „Verbrechens gegen die Moral“ bestraft werden.127 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Nach Art. 517 des afghanischen Strafgesetzbuches ist es strafbar, Witwen oder Mädchen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwangsweise zu verheiraten. Verstöße sind mit einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe unbestimmter Dauer zu ahnden, die jedoch nicht über einem Jahr liegen darf. Der Vorschrift wird selten Geltung verschafft.128 Die Verheiratung von Kindern ist nicht strafbar. Allerdings ist nach Art. 70 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Eheschließung erst zulässig, wenn die Braut 16 und der Bräutigam 18 Jahre alt ist. Nach Art. 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Eheschließung für Mädchen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, verboten. Falls ein Mädchen, das zwischen 15 und 16 Jahren alt ist, heiraten will, können der Vater oder ein Gericht die Zustimmung erteilen.129 Im März 2008 gelang es der Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) und dem Ministerium für Frauen, beim Obersten Gerichtshof die Anerkennung eines neuen Ehefähigkeitszeugnisses zu erreichen. Dieses sieht die Unterschrift oder ein anderes Zeichen des Einverständnisses sowohl seitens der Braut als auch des Bräutigams vor. Zudem wird ein Beweis gefordert, dass beide alt genug sind, um zu heiraten. Da in Afghanistan kaum Geburtsurkunden ausgestellt werden, ist ein Altersnachweis schwer zu erbringen. Das Zeugnis – obgleich noch nicht verpflichtend – wird als nützliches Instrument zur Reduzierung von Zwangs- und Kinderheiraten angesehen.130 Trotz dieser Vorgaben kommen Zwangsverheiratungen von Mädchen an ältere Männer oder von Witwen an Angehörige des verstorbenen Ehemannes sowie der „Austausch“ weiblicher Familienangehöriger u.a. zur Beilegung von Stammesfehden vor. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren.131 126 127 128 129 130 131 Max-Planck Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, www.mpil.de/shared/data/pdf/verf_dt3.pdf, abgerufen am 15.02.2010 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 59 f.; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 58 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 58 f. vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 59 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O. 29 Bei etwa 60% der in Afghanistan geschlossenen Ehen soll es sich um Kinderehen handeln. Unter Zwang sollen 70 – 80% aller Ehen eingegangen werden.132 Nach Schätzungen der AIHRC finden dagegen nur etwa 40% der Eheschließungen gegen den Willen der betroffenen Frauen statt. In weiteren 20% werde die Ehe arrangiert, d.h. die Betroffenen können den ausgewählten Ehemann zwar ablehnen, haben aber keine Möglichkeit eine eigene Wahl zu treffen. Im Jahr 2008/2009 registrierte die AHRC 190 Fälle von Zwangsverheiratung. Sowie 46 Fälle von bad und badal.133 Hierbei werden Mädchen zur Beilegung von Stammesfehden an die andere Familie übergeben (bad) bzw. zur Reduzierung der Kosten für eine Verheiratung Mädchen aus zwei Familien ausgetauscht (badal).134 Es wird vermutet, dass die Dunkelziffern weitaus höher liegen.135 Viele Frauen sind wegen angeblicher Sexualdelikte in Haft, weil sie sich einer Zwangsverheiratung durch Flucht zu entziehen versuchten.136 Die Flucht vor einer Zwangsverheiratung kann auch Auslöser für einen Ehrenmord sein (s. unten Ehrenmorde). Vor allem in der Region Herat, in der ein ausgeprägter traditioneller Verhaltenskodex Frauen und Mädchen in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit besonders stark einschränkt, ist eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen festzustellen. Es wird angenommen, dass die Betroffenen aus Verzweiflung über eine Kinder- oder Zwangsverheiratung Selbstmord begingen. Überwiegend handelt es sich um Flüchtlingsfrauen, die aus Iran zurückgekehrt sind. Die Zahl dieser Todesfälle soll allerdings rückläufig sein.137 Verlässliche Daten liegen jedoch nicht vor.138 Ehrenmorde Die AIHRC registrierte im Jahr 2009 51 Ehrenmorde. Die Dunkelziffer wird jedoch beträchtlich höher geschätzt.139 Art. 398 des afghanischen Strafgesetzbuchs sieht als Höchststrafe für Täter, die eine Verwandte wegen angeblichen Ehebruchs töten, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor.140 Ehrenmorde kommen vor allem in den paschtunischen Landesteilen vor.141 132 133 134 135 136 137 138 139 140 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. vgl. Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC): Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan – IV. Qaws 1388 (November/December 2009), http://www.aihrc.org.af/English/, abgerufen am 23.02.2010 vgl. Forty years on and girls are still victims of family disputes. Reliefweb vom 06.05.2009 m.w.N. http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900sid/EGUA-7RSPRJ?OpenDocument, abgerufen am 23.02.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. UNHCR geht dagegen von einer Zunahme dieser Fälle aus (vgl. UNHCR, a.a.O.); Nach U.S. Department of State dokumentierte AIHRC in den ersten neun Monaten des Jahres 2009 86 Fälle von Selbstverbrennungen gegenüber 72 Fällen im Jahr 2008. Die Abteilung für Verbrennungen des Krankenhauses von Herat, in dem auch Fälle aus den Provinzen Farah und Ghor behandelt werden. berichtet von acht bis zehn Fällen pro Quartal, davon 95% Frauen. Es kommt auch vor, dass Ehemänner Frauen auf diese Weise töten und einen Selbstmord vortäuschen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O.). vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 34 f. 30 Das Leben der afghanischen Paschtunen wird immer noch vielfach vom Paschtunwali bestimmt, einem ungeschriebenen Stammesgesetz, das auch als Ehren- und Moralkodex der Gesellschaft dient. Bei seit längerem urbanisierten Paschtunen scheinen die Regeln des Paschtunwali zwar zu verschwimmen. Wenn es aber um Ehre und Moral geht, gewinnen sie an Kontur und werden lebendig. Die Regeln, die die Ehre des einzelnen Paschtunen betreffen, sind auch heute noch völlig verinnerlicht. Die männliche Ehre beinhaltet Tapferkeit, Gastfreundschaft und Großzügigkeit. Das Ansehen ist ein äußerst wichtiges Phänomen in der Männergesellschaft. Es muss mühsam in öffentlichen und politischen Beziehungen erworben werden und ist ein persönlicher Wert. Aber nicht nur Status und Ansehen sind wichtige Funktionen der Ehre, auch das Besitzdenken kommt hinzu. Werden die Grenzen des Besitzes eines Mannes überschritten, seine Frauen angetastet oder ein Mitglied seiner verwandtschaftlichen Gruppe bedroht, ist er zum Handeln gezwungen. Die größte Bedrohung für die männliche Ehre ist die Ent- oder Verführung einer der Frauen, denn dadurch wird der Ruf des Mannes in der Öffentlichkeit verwirkt. Durch die große Bedeutung ihrer unangetasteten Ehre ist die Frau gezwungen, sich in der Öffentlichkeit äußerst vorsichtig zu verhalten und ihren Kontakt zu Männern extrem einzuschränken. Es darf kein Verdacht auf einen unmoralischen Lebenswandel aufkommen, denn nicht nur der Tatbestand eines Ehebruches oder vorehelicher Beziehungen führt in vielen Fällen zur sofortigen Ermordung der Schuldigen, oft reichen schon reine Verdachtsmomente aus, um die Vergeltungsmaschinerie in Gang zu setzen. Die Grenze zwischen dem Paschtunwali und der Scharia, dem islamischen Recht, war für die Paschtunen immer sehr verschwommen. Die Taliban, die hauptsächlich aus dem paschtunischen Umfeld stammten, ließen viele Bereiche des Paschtunwali in ihre Interpretation des Islams einfließen. So resultierten die Strafen, die die Taliban verhängten, überwiegend aus dem Paschtunwali und weniger aus der Scharia. Die Regeln des Paschtunwalis werden in unterschiedlichem Maß im gesamtem Siedlungsgebiet der Paschtunen angewendet, nicht jedoch bei anderen ethnischen Gruppen.142 Die Problematik der Ehrenmorde beschränkt sich jedoch nicht auf die Paschtunen. Auch bei anderen Ethnien und in anderen Landesteilen gibt es Ehrenmorde.143 So soll eine 18-jährige aus Kapisa (Zentralafghanistan), die vor einer Zwangsverheiratung in ein Frauenhaus in Kabul geflohen war, nach Intervention des Provinzgouverneurs von ihrer Mutter in ihren Heimatort zurückgebracht worden sein. Kurz darauf wurde das Mädchen dort von seinem Bruder ermordet.144 141 142 143 144 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. BAMF: Ehrenmorde. November 2005 m.w.N. vgl. BAMF: Ehrenmorde, a.a.O. vgl. Bundesasylamt: Ehrenmorde in Afghanistan. Wien, 27.11.2009 31 Gewalt in der Familie Entsprechend der untergeordneten Stellung der Frauen in Afghanistan ist häusliche Gewalt in Form von Schlägen und Misshandlungen, seltener Verbrennung (siehe oben), weit verbreitet.145 Das afghanische Strafgesetz stellt tätliche Angriffe unter Strafe. Es ergehen auch – allerdings selten – entsprechende Urteile. Die Behörden verfolgen die Täter kaum und ermitteln bei Anzeigen wegen Misshandlung, Vergewaltigung, Tötung oder Selbstmord von Frauen nur gelegentlich. Falls ein Strafverfahren stattfindet, werden die Angeklagten häufig freigesprochen oder nur geringfügig bestraft.146 Meist erstatten die betroffenen Frauen jedoch keine Strafanzeige, da häusliche Gewalt gesellschaftlich akzeptiert ist. Ihr geringer sozialer Status und die Furcht vor sozialer Stigmatisierung halten Frauen davon ab, gegen Familienangehörige vorzugehen. Auch fürchten sie Missbrauch und Korruption seitens der Polizei.147 Zudem bedienen sich häufig die Familien der Frauen, die sich häuslicher Gewalt zu entziehen versuchen, ihrerseits der Justiz, um angebliches unislamisches Verhalten der Betroffenen strafrechtlich sanktionieren zu lassen. Sexuelle Gewalt in der Ehe bzw. Vergewaltigung in der Ehe sind nicht strafbar.148 Vergewaltigungen / sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt gegen Frauen und Vergewaltigung auch in Form der Bandenvergewaltigung sind in Afghanistan weit verbreitet. Das neue Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen enthält das Verbrechen der Vergewaltigung. Gemäß Art. 17 des Gesetzes wird Vergewaltigung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe und, wenn das Opfer getötet wird, mit der Todesstrafe geahndet.149 Das Gesetz verwendet weiterhin die bisherige Bezeichnung zina. Jedoch wird deutlicher unterschieden zwischen erzwungener und einvernehmlicher „Unzucht“.150 Zina, d.h. Unzucht in Form von außerehelichem Geschlechtsverkehr oder Ehebruch, ist weiterhin strafbar. Daraus ergibt sich, dass Opfer einer Vergewaltigung ihrerseits wegen zina verfolgt werden können. Von Vergewaltigung betroffene verheiratete Frauen müssen damit rechnen, wegen zina in Form von Ehebruch angeklagt zu werden. Die Assistance Mission to Afghanistan der Vereinten Nationen (UNAMA) bezeichnet dieses Vorgehen in einer Studie über willkürliche Verhaftungen in Afghanistan als Standard.151 145 146 147 148 149 150 151 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 33 vgl. UNAMA: Arbitrary Detention in Afghanistan, Vol 1, S. . January 2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49d07f272.html, abgerufen am 11.02.2010 32 Vorehelicher Geschlechtsverkehr ist zwar nicht strafbar, wird von den Strafverfolgungsbehörden aber häufig als „Verbrechen gegen die Moral“ gewertet und entsprechend geahndet.152 Es kommt auch vor, dass die Behörden angeben, die Inhaftierung einer Frau, der ein solcher Verstoß zur Last gelegt wird, erfolge zu ihrem Schutz vor Tötung durch die Familie.153 Opfer sexueller Gewalt werden innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als „Entehrung“ der gesamten Familie aufgefasst. Wegen des desolaten Zustands des Polizeiund Justizwesens bestehe bei Strafanzeigen wenig Aussicht auf Erfolg. Unter Umständen werde die betroffene Frau inhaftiert, wenn die Beweisvorschriften unsachgemäß angewandt werden.154 Im Jahr 2008 registrierte das afghanische Innenministerium 226 Fälle von Vergewaltigung. Allerdings betrafen hiervon nur 28 die Vergewaltigung von Frauen. In 198 Fällen war das Opfer ein Mann.155 Im Jahr 2009 registrierte das afghanische Innenministerium 30 Fälle und AIHRC 44 Fälle zwischen Januar und September 2009. Die tatsächliche Anzahl der Vergewaltigungen von Frauen dürfte jedoch weit höher liegen.156 Obwohl es Beispiele für eine Strafverfolgung von Vergewaltigern gibt, werden häufig keine Ermittlungen eingeleitet. Selbst bei eindeutigen Beweisen für das Verbrechen kann der Täter straflos bleiben, da Staatsanwaltschaft und Gericht dem Opfer unterstellen, es habe die Tat durch eigenes Verhalten provoziert. Darüber hinaus fordern manche Richter, dass entsprechend der Scharia vier Männer die Tat bezeugen. Sie verkennen hierbei, dass die afghanische Strafprozessordnung auch andere Beweismittel wie z.B. Gegenüberstellung oder Sachverständigengutachten kennt.157 Verstoß gegen Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften Wie bereits ausgeführt kann das Verhalten von Frauen wie Verweigerung einer Zwangsverheiratung, Flucht vor häuslicher Gewalt, außerehelicher Geschlechtsverkehr usw. zu staatlicher Strafverfolgung und Bestrafung aufgrund unbestimmter „Verbrechen gegen die Moral“ führen. Zudem kann den Betroffenen Bestrafung durch die eigene Familie bis hin zum Mord drohen.158 Im Hinblick auf die für afghanische Frauen geltenden Bekleidungsvorschriften stellt das Auswärtige Amt fest, dass das Tragen der Burka bei Frauen auf dem Land seit jeher üblich sei. Eine staatliche Vorschrift zum Tragen dieses Kleidungsstücks existiere jedoch nicht. Der „Islamische Rat“, 152 153 154 155 156 157 158 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2008 Human Rights Reports: Afghanistan, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/sca/119131.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Afghanistan, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136084.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Human Rights Watch, a.a.O. S. 33 vgl. UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 10. November 2009 33 dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, habe zwar die Beachtung der „Hijab“Vorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen trügen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul sei der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurückgegangen, insgesamt aber auch hier nach wie vor verbreitet.159 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes existiert kein Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche, gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen beziehe.160 Es könne aber nach Artikel 130 der Verfassung Rückgriff auf die Scharia genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden seien. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen sei nichts bekannt. Weder gebe es eine etablierte Rechtspraxis, noch würden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, könne daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe sei nicht festzustellen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.161 Der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) zufolge können homosexuelle Handlungen nach Art. 427 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches als „Päderastie“ mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Verwendung des Begriffs „Päderastie“ scheine sich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern ungeachtet des Alters der Beteiligten zu beziehen. Dies ergebe sich aus der Verwendung des Begriffes „Pädophilie“, d.h. Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, in Art. 427 Absatz 2a des afghanischen StGB.162 Auch die ILGA stellt fest, dass für homosexuelle Handlungen nach der Scharia die Todesstrafe verhängt werden könne. Nach dem Ende der Taliban-Herrschaft seien keine entsprechenden Urteile mehr bekannt geworden.163 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“)164 Afghanistan ist Ausgangs-, Durchgangs- und Zielland für Menschenhandel. Innerhalb des Landes werden Mädchen (und Jungen) Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution, der Zwangsheirat oder der Tilgung von Schulden der Familie. Sie werden ebenso zum Betteln gezwun159 160 161 162 163 164 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): Afghanistan - Law, http://ilga.org/ilga/en/countries/AFGHANISTAN/Law, abgerufen am 08.02.2010 vgl. ILGA, a.a.O vgl. zum Ganzen: U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 22.02.2010 34 gen wie zur Arbeit in Ziegeleien, Teppichmanufakturen oder Privathaushalten. Afghanische Kinder werden vorwiegend als Arbeitskräfte nach Iran und Pakistan gebracht. Zwar unternimmt die Regierung Anstrengungen, um die Mindestanforderungen für die Beendigung von Menschenhandel zu erfüllen. Allerdings ist das Unrechtsbewusstsein auch bei Regierungsvertretern gering. Zudem verhindern u.a. das unterentwickelte Justizsystem und Korruption eine effektive Bekämpfung des Menschenhandels. Auch werden Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung wegen Unzucht oder Ehebruchs inhaftiert. Im Juli 2008 trat durch Präsidentenerlass ein Gesetz gegen Menschenhandel in Kraft. Es sieht lebenslängliche Freiheitsstrafen für Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Strafen zwischen acht und 15 Jahren – für Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft vor.165 Ob und in welchem Umfang Menschenhandel aufgrund dieses Gesetzes bisher strafrechtlich verfolgt wurde, ist unklar. Regierungsangaben zufolge sollen 62 Menschenhändler nach strafrechtlichen Bestimmungen über Entführung und Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen zwischen fünf und 18 Jahren verurteilt worden sein. Über die Anzahl der Freisprüche ist nichts bekannt. Die sechsköpfige Anti-Trafficking-Abteilung des Innenministeriums nahm einige Verhaftungen vor und ermittelte in einer unbekannten Anzahl von Fällen. Nach Regierungsangaben gestaltete es sich schwierig, die pakistanischen Behörden in gemeinsame Ermittlungen gegen Menschenhandel einzubinden. Im Jahr 2008 setzte das Innenministerium Mitarbeiter ein, die an Flughäfen und Grenzübergängen Fälle von Menschenhandel aufdecken sollten. Es gibt keine Belege dafür, dass die Regierung trotz der weit verbreiteten Komplizenschaft von Polizei und Grenzpolizei gegen Amtsträger, die Menschenhandel förderten, ermittelt, diese inhaftiert oder strafrechtlich verfolgt hätte. Der behördliche Schutz für die Opfer von Menschenhandel ist – auch aus Mangel an Ressourcen gering. Nichtregierungsorganisationen betreiben die 18 Schutzeinrichtungen des Land. Einige dieser Schutzeinrichtungen werden seitens der örtlichen Gemeinschaft in Fällen, die sog. „Verbrechen gegen die Ehre“ betreffen, bedroht. Nach wie vor werden Opfer von Menschenhandel inhaftiert oder anderweitig wegen Prostitution und Flucht vor einer Zwangsheirat bestraft. Allerdings stellen Nichtregierungsorganisationen einen gewissen Rückgang bei den willkürlichen Verhaftungen fest, nachdem Ende 2007 zwischen dem Innenministerium, dem Frauenministerium und mehreren Schutzeinrichtungen eine Vereinbarung getroffen und zwei von der Regierung unterhaltene Anlaufstellen eingerichtet wurden. Entsprechend dem neuen Verfahren überweist die Polizei Frauen, die Opfer von Gewalt einschließlich Menschenhandels wurden, an das Frauenministerium, das die betroffenen seinerseits an geeignete Einrichtungen von Nichtregierungsorganisationen weiterleitet. Je eine derartige Anlaufstelle existiert in Jalalabad und in Parwan. Die Zahl der überwiesenen Opfer ist nicht bekannt. 165 Das Gesetz spricht von „Höchststrafe“. Diese liegt nach afghanischer Rechtspraxis zwischen acht und 15 Jahren (vgl. U.S. Department, a.a.O.). 35 Mitarbeiter des Frauenministeriums sollen Gefängnisse besucht haben, um sicherzustellen, dass es sich bei den in Gewahrsam befindlichen Frauen und Mädchen nicht um Opfer von Sexualverbrechen oder Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung handelt. Belege dafür, dass die Regierung Opfer von Menschenhandel dazu ermutigt, die Ermittlungen gegen die Täter zu unterstützen, gibt es nicht. Das Gesetz gegen den Menschenhandel gestattet ausländischen Opfern den Aufenthalt in Afghanistan für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. 2.2.2 Rechtsprechung Zwangsverheiratung • OVG Bautzen, Beschluss vom 28.09.2007, Az.: A 1 B 244/07 Das OVG erachtete die Frage, ob jungen Mädchen im Alter zwischen 13 und 20 Jahren, die mehrere Jahre im westlichen Ausland verbracht haben, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch zu befürchtende Zwangsverheiratung drohe, als grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Bundesamt stellte daraufhin das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest. • VG Regensburg, Urteil vom 12.11.2007, Az. RN 5 K 07.30002 Im Großraum Kabul drohe jungen Frauen die Zwangsverheiratung in der Regel in erster Linie aus den Reihen der eigenen Familie. Fälle, in denen junge Frauen von lokalen Kommandeuren zur Ehe gezwungen wurden, beträfen nicht den Kabuler Raum, sondern andere Provinzen oder Städte (s. zu diesem Urteil auch unten: Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften) • VG Ansbach, Urteil vom 13.08.2007, Az.: AN 112 K 07.30353 Nach der Entscheidung des Gerichts war der Widerruf eines früher zuerkannten Abschiebungsverbotes nach § 51 AuslG bei einer afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Volkszugehörigkeit rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG wegen einer an das Geschlecht anknüpfenden nichtstaatlichen Verfolgung nach Satz 4 c. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung von Frauen in Afghanistan sei allenfalls dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein als unsittlich empfundenes oder sonstiges Verhalten vorlägen, das Anlass für deswegen erfolgende Übergriffe wäre oder wenn insbesondere eine Zwangsheirat drohen würde. Dies sei bei der Antragstellerin, die in Deutschland einen afghanischen Landsmann geheiratet habe, nicht der Fall. 36 Vergewaltigung / Sexuelle Gewalt • VG Minden, Urteil vom 06.11.2006, Az.: 9 K 1614/06.A, Das Gericht stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG fest im Fall der verwitweten Klägerin und deren minderjähriger Tochter. Der Vater bzw. Ehemann sei von Taliban getötet worden. Den Klägerinnen sei es nicht möglich, in Afghanistan ihr Existenzminimum zu sichern und sie könnten bei Rückkehr nicht mit familiärer oder verwandtschaftlicher Unterstützung rechnen. Es drohten ihnen Übergriffe durch die auf sie treffenden Männer, ohne dass sie staatlichen Schutz erlangen könnten. • VG Köln, Urteil vom 25.11.2008, Az.: 14 K 4274/06.A, Das Gericht stellte fest, dass der Antragstellerin als alleinstehender Frau mit mehreren Kindern, deren Ehemann von Kriminellen ermordet worden sei, in Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung i. S v § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG durch nichtstaatliche Akteure drohe. Die Klägerin sei ohne männlichen Schutz und werde in Afghanistan als „Freiwild“ angesehen. Ihr drohten Vergewaltigung, Verschleppung und körperliche Misshandlung unter Umständen mit Todesfolge. Zudem habe sie als alleinstehende Frau keine Möglichkeit, in Afghanistan ihr Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Weder der Staat noch die in AufenthG § 60 Abs 1 S 4c genannten Institutionen seien fähig oder willens, ihr Schutz vor den drohenden Gefahren zu bieten. Strafverfahren wegen Sexual- oder Gewaltverbrechen an Frauen endeten häufig damit, dass die anzeigende betroffene Frau inhaftiert werde. • VG München, Urteil vom 25.07.2007, Az.: M 23 K 06.51078 Das VG stellte bei Frau und minderjähriger Tochter eines ehemaligen exponierten kommunistischen Offiziers und Mitarbeiters des Sicherheitsministeriums unter der Regierung des früheren Präsidenten Nadjibullah und wegen der katastrophalen Situation für Frauen in Afghanistan bei unbegleiteter Rückkehr dorthin die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 1, S. 3 und S. 4 c. AufenthG fest. Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften • VG Regensburg, Urteil vom 12.11.2007, Az.: RN 5 K 07.30002 Im Fall einer seit ihrem 13. Lebensjahr in Deutschland lebenden 20-jährigen Afghanin stellte das Gericht fest, dass drohende Einschränkungen bzw. massive Einschnitte in die in Deutschland erlernte Lebensweise (Verwestlichung) bei Rückkehr nach Afghanistan nicht allein an das Geschlecht anknüpften, sondern allgemeingültig seien, sofern sich Rückkehrer nicht an die in Afghanistan herrschenden Umgangsformen und Gebräuche anpassten. Die allgemeine schlechte gesellschaftliche und rechtliche Stellung von Frauen in Afghanistan reiche für die Feststellung einer geschlechtsspezifischen staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung ebenso wenig aus wie die Annahme, auf- 37 grund eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland hafte einer Frau zwangsläufig ein moralischer Makel an. Grundsätzlich sei es Frauen auch zumutbar, die im Lande allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Bei der Beurteilung dieser Frage gelte ein objektiver Maßstab, der sich daran orientiere, was im Heimatland der Betroffenen als das herrschende Wertesystem anzusehen sei. Fremde Rechtsordnungen könnten nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden. Es sei nicht Aufgabe des deutschen Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen Auch im Übrigen drohe zurückkehrenden Frauen keine landesweite Diskriminierung wegen ihres weiblichen Geschlechts. Jedenfalls im Kabuler Bereich würden Frauen aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht diskriminiert und entrechtet, wenn sie nicht grob gegen den existierenden Sittenkodex der afghanischen Gesellschaft verstießen. Es sei allgemein bekannt, dass Frauen heute in Kabul (auch) frei ausgehen, einen Beruf ergreifen, öffentliche Ämter übernehmen und sich in der Politik engagieren könnten. Sie müssten auch nicht mehr die Burka tragen. Da die Klägerin gegebenenfalls mit ihrer drei Jahre älteren Schwester nach Kabul zurückkehren müsste, ohne in aufnahmebereite Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren zu können, stellte das Gericht ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. VII AufenthG fest, da es der Klägerin nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und eine adäquate Unterkunft zu finden. Als gesellschaftlich nicht akzeptierte ledige Frau ohne familiären Rückhalt wäre sie vielfältigen Benachteiligungen ausgesetzt und hätte auch körperliche Übergriffe zu befürchten. • VGH Kassel, Urteil vom 01.03.2006, Az.: 8 UE 3766/04.A Der VGH stellte fest, dass die aus der Provinz Nangarhar stammende Klägerin, eine unverheiratete Mutter zweier nichtehelicher Kinder von verschiedenen Väter nach sechsjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland für den Fall ihrer Rückkehr auch im Raum Kabul wegen unislamischen Verhaltens beachtlich wahrscheinlich mit auf ihre Person gerichteter geschlechtsspezifischer Verfolgung rechnen müsse. Ohne sonstigen familiären Schutz könne sie nicht auf Schutz durch ihren Lebenspartner und Vater ihres zweiten Kindes verwiesen werden. Da dieser eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, scheidet die Unterstellung einer gemeinsamen Rückkehr aus. Die von den früheren Mudschaheddin-Führern dominierten Herrschaftsstrukturen seien nach wie vor streng islamisch bis fundamentalistisch geprägt. Unislamisches Verhalten von Frauen werde durch die von örtlichen Geistlichen ausgeübte Justiz strafrechtlich sanktioniert. Alleinstehende, unbegleitet nach Afghanistan zurückkehrende Frauen hätten ohne familiäre Unterstützung keine Lebensperspektive. In der Provinz Nangarhar würden Frauen von Soldaten des dort herrschenden Kriegsherrn Hazrat Ali entführt und vergewaltigt. Staatlicher Schutz könne nur selten in Anspruch genommen werden. Die afghanische Regierung versäume es, die Rechte von Frauen und Mädchen zu respektieren, zu schützen und zu vollziehen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu wahren. 38 Viele Frauen seien wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich durch Flucht einer Zwangsheirat entzogen oder ihnen vorgeworfen wird, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Opfer von Vergewaltigungen würden wegen Ehebruchs bestraft. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung • VG Chemnitz, Urteil vom 11.07.2008, Az.: A 2 K 304/06, Den unverfolgt ausgereisten, irreversibel homosexuell geprägten Klägern steht wegen ihrer glaubhaft gemachten Homosexualität ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Homosexualität sei sowohl im traditionellen Islam wie auch in der gesamten afghanischen Gesellschaft geächtet. Nach der Scharia könne Homosexualität mit erheblichen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet werden. Bei Bekanntwerden der Homosexualität bestehe die Gefahr staatlicher Repressionen bis zur Statuierung eines Exempels. Gewalttätige Übergriffe Dritter auf bekannt gewordene Homosexuelle seien nicht auszuschließen. Staatlicher Schutz gegen derartige Übergriffe sei nicht zu erlangen. Die gesellschaftliche Ächtung Homosexueller schließe auch ein, dass die Betroffenen von ihren Familien verstoßen würden. • VG Gießen, Urteil vom 18.04.2007, Az.: 2 E 3621/06.A Die formellen Wiederaufnahmevoraussetzungen seien erfüllt, da sich die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert und sich die Sachlage auch wegen der in Afghanistan bekannt gewordenen Homosexualität des Klägers geändert habe. Für den Kläger, der über keine Verwandten oder sonstige unterstützungsfähige Familienangehörige in Afghanistan verfüge, bestehe bei Rückkehr infolge der desolaten Versorgungslage eine extreme allgemeine Gefahrenlage. Er könne in Afghanistan das wirtschaftliche Existenzminimum nicht sichern. Außerhalb des Raumes Kabul sei die Sicherheitslage derart instabil, dass afghanischen Staatsangehörigen eine Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei. Im Raum Kabul liege jedoch eine extreme allgemeine Gefahrenlage wegen der schlechten Sicherheitslage nicht vor. Der Antragsteller sei jedoch zusätzlich durch seine in Afghanistan bekannt gewordene Homosexualität gefährdet. Ihm drohe zumindest eine ihn ausgrenzende gesellschaftliche Diskriminierung. 2.3. Albanien Per Gesetz ist in Albanien Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status verboten. Die Regierung war nicht in der Lage, diese Verbote effektiv umzusetzen, so dass Diskriminierung u. a. von Frauen und homosexuellen Personen nach wie vor gegeben ist. 39 2.3.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Albanien insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung / Kinderheirat Kinderverheiratungen blieben nach wie vor ein Problem in Albanien, insbesondere innerhalb der Roma-Familien. Sie treten typischerweise auf, wenn die Kinder 13 oder 14 Jahre alt sind.166 Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Das Strafgesetzbuch bestraft Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe. Trotzdem wird Vergewaltigung durch den Ehemann selten angezeigt und in der Praxis wurde diese Straftat nicht verfolgt. Meist wird dies Phänomen nicht als Straftat gewertet, weder von den Behörden noch von der Gesellschaft. Das Strafmaß für Vergewaltigung richtet sich nach dem Alter des Opfers. Im Falle von erwachsenen Opfern wird eine Gefängnisstrafe zwischen drei und zehn Jahren verhängt, bei jugendlichen Opfern zwischen 14 und 18 Jahren beträgt das Strafmaß fünf bis fünfzehn Jahre, bei Vergewaltigung eines Kindes sieben bis fünfzehn Jahre.167 Gewalt in der Familie Gewalt in der Familie war auch 2009 weit verbreitet. Schätzungen zufolge war etwa jede dritte Frau betroffen. 2009 registrierte die Polizei 1.063 Fälle von familiärer Gewalt, doch wird eine hohe Dunkelziffer vermutet. Die Behörden ergriffen Maßnahmen, um die überwiegend weiblichen Opfer besser zu schützen.168 Zuständig ist die Abteilung für Gleichstellung innerhalb des Ministeriums für Arbeit, Soziale Angelegenheiten und Gleichstellung. Nur wenige Fälle von familiärer Gewalt wurden strafrechtlich verfolgt, außer wenn sie mit Morddrohungen verbunden waren oder schwere Verletzungen bzw. den Tod zur Folge hatten. Dennoch nahm die Zahl derjenigen Opfer zu, die Schutz vor ihren Angreifern suchte. Berichten zufolge unterstützte die Polizei zwischen Januar und September 2008 253 Opfer dabei, vor Gericht Kontaktverbote zu beantragen, gemäß einem 2007 verabschiedeten Zivilgesetz. Die Gerichte erließen je- 166 167 168 vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Albania, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136016.htm, abgerufen am 12.03.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 40 doch nur selten derartige Schutzanordnungen, da Opfer ihre Anzeigen zurückzogen oder nicht zur Verhandlung erschienen.169 Im Mai 2008 wurde das Gesetz gegen häusliche Gewalt novelliert. Innerhalb des Ministeriums für Arbeit wurde eine Einheit eingerichtet, die sich mit dem Problem häusliche Gewalt beschäftigt. Im Juli 2008 wurde ein Gesetz zur Gleichheit der Geschlechter angenommen, das zum Erlöschen des Phänomens häusliche Gewalt führen soll.170 Die Regierung finanzierte keine Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt oder zur Unterstützung der Opfer. NGOs stellten acht Hotlines zur Verfügung, insbesondere im Norden des Landes, bei denen monatlich ca. 25 Hilferufe von Frauen eingingen. In Tirana, Vlora, Elbasan und Gjirokaster gibt es mittlerweile vier von NGOs betriebene Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt.171 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Obwohl das Ausleben homosexueller Beziehungen von Erwachsenen im privaten Umfeld mittlerweile nicht mehr rechtswidrig ist, müssen homosexuelle Männer, die einschlägige Gegenden im Zentrum von Tirana aufsuchen, mit Übergriffen und ggf. mit Misshandlungen durch die Polizei oder die eigene Familie rechnen. Lesbische Frauen, die gewöhnlich nicht die einschlägigen Gegenden und Bars aufsuchen, müssen, wenn sie ihre Neigung diskret ausleben, nicht mit Übergriffen durch die Polizei rechnen, werden allerdings von ihren Familien regelmäßig misshandelt, insbesondere wenn es sich um traditionelle Familien aus dem Norden Albaniens handelt.172 Es gab 2008 einen Fall, in dem ein Mann seinen Bruder aufgrund dessen Homosexualität ermordete und mit acht Jahren Gefängnis bestraft wurde. Menschen mit homosexuellen Neigungen werden häufig geschlagen, aus ihren Arbeitsverhältnissen entlassen oder aufgrund ihrer Homosexualität diskriminiert.173 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Nach wie vor wurden Frauen und Mädchen verkauft und zur Prostitution gezwungen. Die Zielländer waren meist Griechenland und Italien, aber auch Mazedonien, Kosovo, Spanien und andere westeuropäische Länder sowie auch Albanien selbst.174 Die Mehrheit der Opfer sind Mädchen und Frauen zwischen 15 und 25 Jahren, davon 80 Prozent ethnische Albanerinnen. Der Opferschutz blieb unzureichend, und die Polizei stützte sich vorwiegend darauf, dass die Opfer selbst Anzeige 169 170 171 172 173 174 vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/albanien0?destination=node%2F2871, abgerufen am 15.02.2010 vgl. Commission of the European Communities, Albania 2008 Progress Report, Brussels, 5.11.2008, SEC(2008) 2692, Commission Staff Working Document accompanying the Communication from the Commission to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2008-2009, COM(2008) 674}, http://www.ec.europa.eu/.../reports...2008/albania_progress_report_en.pdf , abgerufen am17.02.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Asylum and Immigration Tribunal, MK (Lesbians) Albania CG (2009) UKAIT 00036, Heard at Field House on 24th, 25th & 26th September 2008 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 – Albania, 16. 06.2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a42c.html, abgerufen am 03.02.2010 41 erstatteten.175 Vor dem Gerichtshof für Schwerverbrechen fanden im Laufe des Jahres 2008 Verfahren gegen 30 Personen statt, die wegen Frauenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung angeklagt worden waren.176 Die albanische Regierung setzte 2009 mehrere Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel um. Eine 24-Stunden-Hotline für Opfer bzw. potenzielle Opfer des Menschenhandels wurde Ende 2007 vom Innenministerium ins Leben gerufen. 2008 wurde ein neuer Aktionsplan zur Vorbeugung gegen Menschenhandel genehmigt. 2.4. Algerien Trotz eines Diskriminierungsverbots in der Verfassung bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Frauen und Mädchen in Algerien sind im Alltag männlicher Kontrolle und Gewalt unterworfen. Die Ehre der Familie wird nach traditionellen Vorstellungen durch das Wohlverhalten der Frauen bestimmt. Die Reform des seit 1984 geltenden Familiengesetzes (Ordonnance portant Réforme du Code de la Famille) durch Verordnung vom 14.03.2005 hat zwar einige Verbesserungen für Frauen gebracht; dennoch beruht auch das neue Familiengesetz weitestgehend noch immer auf der Frauen in vielen Aspekten des Lebens diskriminierenden Scharia (z. B. Rechtfertigung von Körperstrafen, Tutelle = lebenslange Vormundschaft durch den Vater, Ehemann oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wichtigen Entscheidungen des Lebens).177 Offensichtliche Diskrepanzen zwischen rechtlichen Programmsätzen wie das Diskriminierungsverbot und der Realität sowie Defizite bei der Schutzgewährung durch staatliche Institutionen zeigen, dass Frauen in Algerien nicht als gleichberechtigt angesehen werden.178 Obwohl Frauen inzwischen im Bildungs-, Justiz- und Gesundheitswesen stark vertreten sind, ist ihr Anteil im Parlament in den vergangenen Jahren gesunken. Während 1962 noch 35 Frauen in der Nationalversammlung saßen, sind heute lediglich 30 (7,7%) der 389 Abgeordneten weiblich. Im Senat werden vier der 144 Sitze von Frauen besetzt. Derzeit wird öffentlich darüber diskutiert, im Parlament eine Frauenquote 175 176 177 178 vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien, a.a.O. vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009 Albanien - Allman Kera wurde im Juni 2008 zu 15 Jahren Haft verurteilt, weil er seine minderjährige Ehefrau in den Kosovo verkauft hatte. Dort zwang er sie, als Prostituierte zu arbeiten, bis sie fliehen konnte und ihn anzeigte. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, Stand: April 2009, Gz.: 508-516.80/3 DZA; U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report: Algeria, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136065.htm, abgerufen am 15.03.2010: danach bedarf nur eine minderjährige Ehefrau der Erlaubnis des Ehegatten für eine Auslandsreise;. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, http://www.homeoffice.gov.uk/rds/country_reports.html#algeria, abgerufen am 25.01.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 42 von 30 Prozent einzuführen, um Frauen mehr am politischen Prozess zu beteiligen.179 Auch im Arbeitsleben sind Frauen noch immer unterrepräsentiert. Nur rund 18 - 20 Prozent von ihnen sind berufstätig.180 2.4.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Algerien insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Übergriffe auf Prostituierte, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung Das Familiengesetz von März 2005 hat nicht zur Abschaffung der lebenslangen Vormundschaft (Tutelle) über die Frau bei Verheiratung geführt. Vielmehr wurde der betreffende Passus lediglich dahingehend ergänzt, dass die Frau nunmehr selbst, jedoch nur in Anwesenheit eines Vormundes, ihre Zustimmungserklärung zur Eheschließung abgeben darf.181 Allerdings darf nach dem neuen Bericht des U.S. Department of State die Frau die Person des männlichen Bürgen, der den Ehevertrag für diese nach ihrer selbst abgegebenen Einwilligung abschließt, selbst bestimmen.182 Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Vergewaltigung in der Ehe durch männliche Familienangehörige ist ein alltägliches Problem und nach wie vor nicht strafbar.183 Nach einer vom Ministerium für Familien und Frauenrechte in Auftrag gegebenen Untersuchung wurden 2007 rund 8.300 Frauen vergewaltigt. Die Statistik der Polizei wies ein Jahr zuvor 15.000 Vergewaltigungsfälle aus, darin enthalten waren rund 530 Vorkommnisse von Folter und 2.500 Fälle körperlicher Misshandlung sowie 170 Fälle sexueller Beläs- 179 180 181 182 183 vgl. Sadiqi, Fatima: Von der Vereinbarkeit islamischer und universeller Werte. Qantara.de vom 15.01.2010, http://de.qantara.de/webcom/show_article.php/_c-469/_nr-1142/i.html, abgerufen am 18.01.2010; Mansour, Fidet: Algeria considers quotas to boost female political candidates. Magharebia vom 22.12.2009, http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/features/2009/12/22/feature-03, abgerufen am 18.01.2010; U.S. Department of State, a.a.O. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O. 43 tigung.184 In einigen ländlichen Gegenden kann es in Einzelfällen nach Vergewaltigungen zu Tötungsdelikten kommen. Es dürfte in diesen Regionen jedoch die üblichere Praxis sein, die vergewaltigte Frau oder das Mädchen aus der Familie zu verstoßen. Dies war auch bei vielen der von terroristischen islamistischen Gruppen in den 90er Jahren entführten und vergewaltigten jungen Frauen der Fall, die die Entführungen überlebt hatten.185 Unter Umständen wird eine vergewaltigte Frau auch an einen wesentlich älteren Mann verheiratet, um nach dessen Ableben als Witwe wieder ein normales Leben führen zu können.186 Die der Gewerkschaft Union Génerale des Travailleurs Algérien (UGTA) angegliederte Vereinigung Arbeitende Frauen hat für weibliche Beschäftigte, die sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, eine Beratungsstelle mit einer kostenlosen Rufnummer eingerichtet.187 Gewalt in der Familie Nach wie vor gehören verschiedene Formen häuslicher Gewaltanwendung durch männliche Familienangehörige zum algerischen Alltag.188 Eine Frau muss mindestens 15 Tage krankgeschrieben sein und es muss ein ärztlicher Attest bzgl. der Verletzungen vorgelegt werden, bevor die Behörden eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt akzeptieren.189 Nach einem 2006 vom algerischen Familienministerium veröffentlichten Bericht, gestützt auf Interviews, die mit mehr als 2.000 Frauen zwischen 19 und 64 Jahren geführt wurden, gab eine von 10 Frauen an, während des vergangenen Jahres oft oder täglich physische Gewalt durch ihren Ehemann erfahren zu haben.190 Demnach sind insbesondere geschiedene, verwitwete oder von ihren Ehemännern getrennt lebende Frauen gefährdet, Gewalt seitens ihrer eigenen oder der Familie ihres ehemaligen Mannes ausgesetzt zu sein. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass etwa 500.000 Frauen täglich körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Die offizielle Zahl für 2006 wird hingegen mit 17.400 angeben, da regelmäßig nur wenige Fälle zur Anzeige gebracht werden. Laut der vom Präsidenten eingesetzten Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection des Droits de L´Homme (CNCPPDH) wurden im ersten Halbjahr 2008 etwa 4.500 Frauen Opfer 184 185 186 187 188 189 190 vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.; Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009 a.a.O. vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O. 44 von Gewalt. Die Polizeistatistik weist für diesen Zeitraum rund 2.700 Fälle körperlicher Angriffe, 1.400 Missbrauchsfälle, 140 Fälle sexueller Belästigung und vier Todesfälle aus. Laut Nationalpolizei wurden während der ersten Jahreshälfte 2009 4.800 Frauen Opfer von Körperverletzungen.191 In 2008 gab es 9.517 Anzeigen wegen Gewaltanwendung gegen Frauen, die bei der Polizei registriert wurden. Eine Studie von 2007 des INSP (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit) zufolge ist Gewalt gegen Frauen in ländlichen Gebieten häufiger als in Städten. Ferner sind Frauen mit geringer Schulbildung öfter betroffen, als diejenigen mit höheren Schul- und Berufsabschlüssen. Bei diesen ersten beiden Fallgruppen sei zudem die Wahrscheinlichkeit aufgrund des größeren sozialen Drucks geringer, dass entsprechende Vorkommnisse zur Anzeige gebracht werden.192 Algerien unterzeichnete am 22.05.1996 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, CEDAW) – mit Ausnahme der Artikel, die einer wörtlichen Auslegung des islamischen Rechts widersprechen bzw. dem Familiengesetz von März 2003 entgegenstehen.193 Am 07.02.2009 wurden durch Präsidentenerlass Vorbehalte Algeriens gegen einen Artikel der Konvention aufgehoben, wonach es nun auch möglich ist, dass Kinder die Staatsangehörigkeit ihrer Mutter erhalten (bislang bestimmte sich diese ausschließlich nach der Staatsangehörigkeit des Vaters). Dies bringt Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sowie deren gemeinsamen Kindern eine bedeutende Erleichterung.194 Berichten zufolge soll es Anstrengungen der algerischen Regierung geben, die Gewalt gegen Frauen einzudämmen.195 Ein effektiver Schutz für die Betroffenen ist bislang jedenfalls kaum zu erlangen. Nach einer Erklärung des algerischen Außenministers von 2008 verfolgt die Regierung bis 2011 einen nationalen Strategieplan zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen.196 Am 25.11.2009, dem Internationalen Tag zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, startete die Regierung eine nationa191 192 193 194 195 196 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; vgl. Sadiqi, Fatima: Von der Vereinbarkeit islamischer und universeller Werte. Qantara.de vom 15.01.2010 a.a.O.; Arab Political Systems: Baseline Information and Reforms. Carnegie Endowment vom 06.03.2008, http://www.carnegieendowment.org/publications/index.cfm?fa=view&id=16918&prog=zgp&proj=zdrl,zme, abgerufen am 22.01.2009; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O. vgl. Algerian women granted the right to transmit nationality to children. Magharebia vom 08.02.2009, http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2009/02/08/newsbrief05, abgerufen am 09.02.2009; U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.; U.S. Department of State a.a.O. vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.; U.S. Department of State a.a.O. 45 le Kampagne, um auf dieses Problem aufmerksam zu machen. In diesem Zusammenhang sollen alle Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt in einer nationalen Datenbank erfasst werden, so die Familien- und Frauenministerin, Nouara Saâdia Djaâfar.197 In Algerien gibt es neun nichtstaatliche Frauenorganisationen, an die sich Opfer von Gewalt wenden können. Die wichtigsten sind: SOS Femmes en Détresse, Wassila Network, CIDDEF und Bent Fatma N´Soumer.198 S.O.S. Femmes en Détresse betreibt in Algier eine Art Frauenhaus.199 Übergriffe auf Prostituierte Übergriffe seitens islamistischer Gruppen auf Prostituierte oder Frauen, die hierfür gehalten werden, kommen vor.200 Laut INSP und Frauenrechtsgruppen stelle Prostitution, die gesetzlich verboten ist, im Berichtszeitraum 2009 ein wachsendes Problem dar.201 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität wird von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt, wenn diese offen ausgelebt wird. Eine systematische Verfolgung wegen Homosexualität, z. B. in Form verdeckter Ermittlungen, findet nicht statt. Homosexuelle Handlungen sind zwar nach dem algerischen Strafrecht gem. Art. 338 des Code Pénal (gemäß Verordnung 66-156 vom 08.06.1966) strafbar, jedoch wird nicht die Veranlagung als solche unter Strafe gestellt, sondern nur bestimmte Sexualpraktiken. Die Vornahme einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter Erwachsenen ist mit einer Haftstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 500 und 2.000 Dinar (rund 5 € bzw. 18 €)202 strafbewehrt. Bei Beteiligung einer Person unter 18 Jahren kann sich die Strafe bis auf drei Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 10.000 Dinar (rund 92 €)203 erhöhen. Art. 333 des algerischen Strafgesetzbuches sieht daneben eine qualifizierte Strafbarkeit für die Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. Hier beträgt das Strafmaß sechs Monate bis zu 197 198 199 200 201 202 203 Maghreb marks Int'l Day for Elimination of Violence against Women. Magharebia vom 26.11.2009, http://www.magharebia.com/cocoon/awi/xhtml1/en_GB/features/awi/newsbriefs/general/2009/11/26/newsbrief01, abgerufen am 27.11.2009 vgl. Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008 ,a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O.; UNHCR: 10-Point Plan Expert Round Table N°2, Summary Report vom 29.09.2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ae15db72.html, abgerufen am 26.01.2010; Algerian women granted the right to transmit nationality to children. Magharebia vom 08.02.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009 a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O. U.S. Department of State, a.a.O. Umrechnung durch Währungskonverter Oanda, http://www.oanda.com/lang/de/currency/converter/, abgerufen am 16.12.2009 Währungskonverter Oanda, a.a.O. 46 drei Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 1.000 bis zu 10.000 Dinar (rund 9 € bzw. 92 €)204. In der Praxis werden beide Vorschriften regelmäßig angewendet. Eine Gefährdung Homosexueller durch islamistische Gruppen wegen ihrer islamischen Grundprinzipien widersprechenden Lebensform ist denkbar.205 Auch Ehrenmorde an Homosexuellen durch Familienangehörige oder Nachbarn können vorkommen. Homosexuelle, die Opfer von Gewalt wurden, können nicht damit rechnen, Schutz durch die Polizei zu erhalten. In Gefängnissen sind sie oft Vergewaltigungen, Schlägen und Folter ausgesetzt. In der Gesellschaft wird Homosexualität tabuisiert. Es gibt keine Organisation in Algerien, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzt.206 Im Berichtszeitraum 2009 sind laut U.S. Department of State keine Gewaltakte oder Diskriminierungen gegen Homosexuelle seitens offizieller Stellen bekanntgeworden.207 Während einige Homosexuelle offen ihre diesbezügliche Identität leben, tut dies die große Mehrheit nicht. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Algerien ist Transit- bzw. Zielland für Menschen aus Staaten des südlichen Afrikas und Asiens, die ins Land geschleust und häufig Opfer von Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung werden, da sie das Geld für die Schlepper aufbringen müssen. Hinweise über eine staatliche Involvierung in den Menschenhandel liegen nicht vor.208 Nach einem Polizeibericht von Juni 2007 stieg die Zahl illegaler Einwanderer aus Afrika und arabischen Staaten in der Zeit von 2001 bis 2007 auf 30.000, darunter rund 1.700 Frauen und 1.300 Minderjährige. Die meisten von ihnen waren afrikanischen Ursprungs; 14 Prozent stammten aus Ländern des Nahen Ostens, einschließlich Ägypten, Syrien, Tunesien und Irak, einige kamen aus Pakistan. Wie viele von ihnen Formen von Menschenhandel ausgesetzt waren, ist nicht bekannt. Unter den derzeit schätzungsweise 5.000 bis 9.000 illegalen 204 205 206 207 208 Währungskonverter Oanda, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 15.04.2009, a.a.O.; Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Algeria - Treatment of homosexuals by both state and society in general, vom 10.06.2009, http://www.unhcr.org/refworld/publisher/RDCI.html, abgerufen am 26.01.2010; Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O.; Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 16.12.2009; Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597, http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 21.01.10 vgl. Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Algeria - Treatment of homosexuals by both state and society in general, vom 10.06.2009, a.a.O.; Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Algeria, vom 30.09.2008, a.a.O. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, Algeria, vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 28.01.2010; Combating Trafficking in Persons in accordance with the Principles of Islamic Law. UNODC, 2010, http://www.unodc.org/unodc/en/human-trafficking/combating-tipp-in-accordance-with-the-principles-of-islamiclaw.html, abgerufen am 15.01.2010 47 Migranten sollen sich etwa 4.000 bis 6.000 (80% bzw. rund 66%) Opfer von Schmugglerbanden befinden, darunter etwa 1.000 Frauen. Algerische Staatsangehörige sind in der Regel nicht betroffen. 2.4.2. Rechtsprechung Zwangsverheiratung / Gewalt in der Familie • VG Stuttgart, Urteil vom 21.11.2006, Az.: A 5 K 13197/05 Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 4 lit c) AufenthG sah das VG Stuttgart 2006 bei einer Klägerin als erwiesen an und hob damit einen Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Teil auf. Die Entscheidung war darauf gestützt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Algerien geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Klägerin hätte in Algerien insbesondere durch die Großfamilie ihres Vaters, unter Umständen darüber hinaus wegen ihrer westlichen Lebensweise und ihres entsprechenden Auftretens ebenso durch islamische Fundamentalisten landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung zu erwarten. Aufgrund der geschilderten familiären sowie der gesamten politischen und gesellschaftlichen Situation in Algerien habe die Klägerin bei einer Rückkehr kaum eine Chance, den patriarchalischen Strukturen der Familie und der zu erwartenden Zwangsverheiratung zum Zweck ihrer Versorgung zu entkommen. Dies hätte zur Folge, an einen Mann gebunden zu sein, in dessen Umfeld die Anwendung häuslicher Gewalt gegen die Frauen der Familie seit jeher zur Tradition und Tagesordnung gehört habe. Wegen ihrer westeuropäisch orientierten Erscheinung und ihrer westlich geprägten Lebens- bzw. Denkweise sei zu befürchten, dass die Klägerin massiven körperlichen Misshandlungen durch männliche Familienmitglieder ausgesetzt wäre. Der algerische Staat sei zudem nicht willens bzw. nicht in der Lage, die Klägerin vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung und der zu erwartenden Gewalt zu schützen. Die verfestigten patriarchalischen Strukturen würden die individuellen Schutzbedürfnisse und Interessen von untergeordneten weiblichen Familienmitgliedern weitgehend ausschließen. Für die alleinerziehende Mutter, die über keinerlei Ausbildung verfüge und deren Tochter erst sieben Jahre alt sei, bestehe auch kein interner Schutz, da für sie die Möglichkeiten, sich nach ihrem langjährigen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr in Algerien eine Existenz aufzubauen, wenig vielversprechend seien. Die Klägerin könne sich vielmehr ohne Hilfe der in Algerien lebenden Familie ihres Vaters ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter nicht sichern und müsste ein Leben am Rande des Existenzminimums führen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sie auf Dauer dem Zugriff der auf das ganze Land verteilten Großfamilie des Familienvaters nicht entgehen könnte. 48 Gewalt in der Familie • VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2009, Az.: A 1 K 2745/07 Das VG Freiburg verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2009 zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Obwohl das Gericht den Sachvortrag der Klägerin als unglaubwürdig erachtete, sah es insofern die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot als gegeben an, als die Klägerin im Laufe des Verfahrens Mutter eines Kindes geworden war, das nicht von ihrem Ehemann stammt. Aufgrund der in Algerien herrschenden islamischen Moralvorstellungen wäre die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Repressalien seitens ihrer eigenen Familie und der Familie ihres Ehemannes ausgesetzt, die ein solches Verhalten als Schande empfinden würden. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG lägen hingegen nicht vor, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der algerische Staat (i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c) AufenthG) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor einer derartigen Verfolgung zu bieten. • VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 11 K 3392/07.A Das VG Düsseldorf gab der Klage einer alleinerziehenden Mutter statt und verpflichtet das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Zur Begründung hieß es, der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich bei einer Rückkehr nach Algerien wegen der damit verbundenen - seelischen - Konfrontation mit der möglichen Verwirklichung ihrer Ängste (Verlust ihres Sohnes an die Familie ihres Mannes; Auseinandersetzungen mit ihrer Familie über die Tatsache, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebt; die Notwendigkeit, sich dort als alleinstehende Frau zurecht zu finden) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern. Die Ängste der Klägerin hätten einen durchaus realen Hintergrund. Algerien sei trotz eines Diskriminierungsverbots in der Verfassung nach wie vor stark von patriarchalischen Strukturen geprägt. Auch das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht bewirke trotz der im März 2005 verabschiedeten Reform des Familiengesetzes eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen, insbesondere sei die lebenslange Vormundschaft „Tutelle“ durch ein männliches Familienmitglied nicht abgeschafft worden. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) • VG Regensburg, Urteil vom 15.09.2008, Az.: RN 8 K 08.30020 Einem Kläger, der bei einer Rückkehr nach Algerien Beeinträchtigungen wegen seiner Homosexualität befürchtete, versagte das VG Regensburg 2008 Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar gehöre der Kläger aufgrund seiner Homosexualität einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 60 Abs. 1 S. 3AufenthG an, da diese für ihn identitätsprägend sei und Homosexuelle in Algerien eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität seien, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde. Dem Kläger drohe jedoch wegen seiner sexuellen Veranlagung bei einer Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Ver- 49 folgung durch staatliche oder nichtstaatliche Kräfte. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die algerischen Behörden von einer homosexuellen Betätigung des Klägers Kenntnis erlangten. Dem Kläger sei es zuzumuten, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen. Selbst nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung, zu dem auch der Schutz des intimen Sexualbereichs und der sexuellen Selbstbestimmung gehörten, nur in den Schranken des Sittengesetzes gewährleistet. Bei der asylrechtlichen Beurteilung einer fremden Rechtsordnung könne diese nicht am weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot des Grundgesetzes gemessen werden, denn es sei nicht Aufgabe des Asylrechts, die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen. Bei einem entsprechenden Blick auf den Heimatstaat des Klägers sei eine Rückkehr zumutbar. Zwar seien nach Art. 338 algerStGB homosexuelle Handlungen strafbar, nach Art. 333 algerStGB betrage das vorgesehene Strafmaß Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und eine Geldstrafe. Nach dem Normgehalt dieser Strafbestimmungen sei jedoch nicht die unter Umständen unverfügbare Veranlagung unter Strafe gestellt, sondern bestraft würden letztlich „nur“ bestimmte Sexualpraktiken. Das Verbot der homosexuellen Betätigung ziele damit in erster Linie wohl nicht auf eine Bestrafung des individuellen Verhaltens ab, sondern sei darauf gerichtet, die herrschenden Moral- und Ordnungsvorstellungen, die auch durch religiöse Vorschriften geprägt seien, zu schützen. Homosexualität sei in Algerien ein Tabuthema und für die vorherrschende islamisch-konservative Moral eine schwere Sünde. Der Zwang, sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende Verhaltensweisen zu unterlassen, stelle für denjenigen, der sich ihm beuge, keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. Nur wenn er sich ausschließlich durch Verzicht auf homosexuelle Betätigung der Gefahr politischer Verfolgung entziehen könnte oder bereits die Veranlagung selbst unter Strafe gestellt wäre, wäre Abschiebeschutz zu gewähren. Halte sich der Kläger in seinem Verhalten nach außen hin zurück, sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Behörden auf ihn aufmerksam würden. Auch seine Befürchtung, bei Überstellung an die algerischen Behörden würden diese wegen Stellung seines Asylantrags in Deutschland und seines hier genannten Asylgrundes von seiner Veranlagung Kenntnis erlangen, sei unbegründet, da entsprechende Mitteilungen nicht gemacht würden. Soweit der Kläger eine Verfolgung durch seine Familie befürchte, sei er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Schließlich drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch sonstige Dritte, insbesondere fundamentalistische Extremisten. Vereinzelte Übergriffe auf Homosexuelle in Algerien seien zwar eine nicht ganz auszuschließende Gefahr, bei denen auch nicht unbedingt ein schützendes Eingreifen der Polizei zu erwarten sei. Bei einem diskret geführten Sexualleben bestehe jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Verfolgung. Zumindest in den Großstädten dürfte es dem Kläger möglich sein, unauffällig und unbehelligt von gesellschaftlichen Verfolgungstendenzen zu leben. Schließlich sei dem Kläger auch eine Wohnsitzverlegung innerhalb Algeriens zumutbar. 50 Aus den genannten Gründen lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. • Bay. VGH, Beschluss vom 05.11.2008, Az.: 21 ZB 08.30318 Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil lehnte der Bay. VGH 2008 ab. 2.5. Angola Trotz verfassungsmäßiger und familienrechtlicher Gleichstellung von Männern und Frauen bleibt die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, ein ernsthaftes Problem. Gewalt gegen Frauen kommt in Angola überall vor und ist üblich, vor allem in städtischen Gebieten.209 2.5.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Angola insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie Gelegentlich werden Fälle der sehr weit verbreiteten häuslichen Gewalt nach den Vorschriften über Vergewaltigung, Gewaltanwendung oder Körperverletzung strafrechtlich verfolgt. Das Ministerium für Familie und die Förderung der Frauen unterhält zusammen mit der angolanischen Rechtsanwaltskammer ein Programm zur kostenlosen juristischen Unterstützung misshandelter Frauen. Auch wurden Beratungsstellen für von häuslicher Gewalt betroffene Familien eingerichtet. Vergewaltigung einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe ist verboten und kann mit bis zu acht Jahren Haft bestraft werden. In den meisten Fällen kommt es jedoch wegen beschränkter Ermittlungskapazitäten, dürftigen kriminaltechnischen Vermögens und eines nicht leistungsfähigen Justizsystems zu keiner strafrechtlichen Verfolgung.210 Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden die meisten Fälle häuslicher Gewalt allerdings von den betroffenen Frauen nicht zur Anzeige gebracht. Dies geschieht wegen des den Behörden grundsätzlich entgegen gebrachten starken Misstrauens und der unangemessenen Einstellung der Polizei zu Fällen häuslicher Gewalt. Die Anzeige eines solchen Falles würde für die betreffende Frau einen sie frustrierenden, beschämenden und zeitraubenden Vorgang darstellen. In vielen Teilen des Landes haben Frauen mangels Gerichten auch keinen Zu209 210 vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Angola, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135937.htm, abgerufen am 16.03.2010; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26.06.2007, Gz.: 508-516.80/3 AGO vgl. USDOS, Angola, 11.03.2010, a.a.O. 51 gang zum Justizwesen. Zudem sind die Richter häufig nachsichtig, wenn es um die Verurteilung eines Mannes geht, der sich der Gewalt gegenüber einer Frau schuldig gemacht hat.211 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Mit elterlicher Zustimmung sind Heiraten ab einem Alter vom 15 Jahren legal. Die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht konsequent um. In Bevölkerungsgruppen mit niedrigerem Einkommen beginnt das traditionelle Heiratsalter mit dem Einsetzen der Pubertät. Eheschließungen nach dem Gewohnheitsrecht sind weit verbreitet. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Gesetze und Verfassung verbieten Sklaverei. Ein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel besteht nicht. Innerhalb Angolas werden Frauen und Mädchen zum Zwecke der Zwangsarbeit in Haushalten und der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung gehandelt. Junge Männer werden landesintern für Tätigkeiten in der Landwirtschaft oder als Hilfsarbeiter gehandelt. Frauen und Kinder werden vor allem nach Südafrika, in die Demokratische Republik Kongo sowie nach Namibia und Portugal gebracht. Angola ist Zielland für den Handel mit Frauen und Mädchen vor allem aus der Demokratischen Republik Kongo, die in Lagern der Diamantenminen in Lunda Norte und Lunda Sul eingesetzt werden. Im Jahr 2009 wurden keine Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Menschenhändler bekannt.212 2.6. Armenien Obwohl Verfassung und Gesetze die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Armenien festschreiben, ist die Rolle der Frau gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt.213 Daraus folgt: Frauen in Armenien können politischer Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dann ausgesetzt sein, wenn sie aus einem familiären oder sozialen Umfeld kommen, das geprägt ist durch ein traditionelles Rollenverständnis von Mann und Frau und den daraus hergeleiteten Ehrbegriffen (die Ehre 211 212 213 vgl. Asylum Aid, Women's asylum news: Issue No. 83, May 2009, May 2009, Issue No. 83, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a16a0352.html, abgerufen am 22.12.2009; Redvers, Louise: Angola: No Law to Stopp Domestic Violence, 29.04.2009, http://www.ipsnews.net/africa/nota.asp?idnews=46672, abgerufen am 22.12.2009; Immigration and Refugee Board of Canada, Angola: Situation of women victims of domestic violence, including legislation and the availability of protection and support services (2005 - October 2007), 01.11.2007, AGO102563.E, http://www.unhcr.org/refworld/docid/47d6543ec.html, abgerufen am 22.12.2009 vgl. USDOS, Angola, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009, Stand: August 2009, Gz.: 508-516.80/3 ARM; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010, Stand 2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136018.htm, abgerufen am 12.03.2010. 52 der Familie wird durch das Wohlverhalten der Frauen bestimmt) und sich dieser Tradition widersetzen. 2.6.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Armenien insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Prostitution und Sextourismus sind in Armenien nicht illegal, die Zuhälterei und das Betreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe (siehe auch „Sklaverei und Menschenhandel“). Das armenische StGB verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z. B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Vergewaltigung - auch in der Ehe - wird in aller Regel konsequent strafrechtlich verfolgt, sofern sie angezeigt wird.214 Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Der Druck, wegen häuslicher Gewalt keine Anzeige zu erstatten, ist enorm. Noch stärker aber ist er, wenn Frauen wegen sexueller Gewalt durch Ehemänner oder Partner Anzeige erstatten. Eine Aktivistin einer armenischen Nichtregierungsorganisation sagte amnesty international im Juli 2008: „Keine armenische Frau mit Selbstachtung würde zur Polizei gehen und sich über sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann beklagen.“ Vergewaltigung wird häufig aus Scham oder Angst vor dem Täter nicht angezeigt.215 Gewalt in der Familie In Armenien sind Tausende von Frauen in ihren Familien regelmäßig Gewalt ausgesetzt. Untersuchungen, die amnesty international in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführt hat, zeigen, dass häusliche Gewalt in Armenien ein verbreitetes Problem ist. Umfragen lassen darauf schließen, dass mehr als ein Viertel der Frauen irgendwann durch ihren Ehemann oder andere Familienmitglieder körperlich misshandelt wird. Psychische Formen von Gewalt sind noch weitaus häufiger. Frauen, die sich gegen Gewalt wehren und ihr Recht suchen, sehen sich mit vielen Hindernissen konfrontiert. Es ist schwierig, wegen Gewalt in der Familie Anzeige zu erstatten, weil sie weder durch Gesetze definiert noch klar als Straftat verurteilt wird. Frauen, die wegen häuslicher Gewalt Anzeige erstatten, werden stigmatisiert und ihnen wird vorgeworfen, die Familie zu zerstören. Angehörige des Gesundheitswesens, der Polizei, der Staatsanwaltschaften und andere Personen, die 214 215 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009 a.a.O. und vom 02.02.2006, Gz.: 508-516.80/3 ARM; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010 a.a.O. vgl. amnesty international (ai): Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, Index: EUR 54/005/2008, November 2008, www.amnesty-frauen.de/pdfrtf/armenien/Armenien_Das%20Schweigen%20brechen.pdf, abgerufen am 18.01.2010. 53 beruflich mit Gewalt in der Familie zu tun haben, werden kaum wirkungsvoll geschult. Gegenüber amnesty international äußerten Frauen Furcht vor einer Zunahme der Gewalt, vor sozialer Isolation und Druck, ihre Anzeigen oder Klagen zurückzunehmen. Ihre Männer könnten sich gegen ihren Willen von ihnen scheiden lassen und sie unversorgt zurücklassen, nur weil sie wegen häuslicher Gewalt Anzeige bei der Polizei erstattet haben.216 Auch versäumten es die Behörden, Gewalt gegen Frauen zu verhüten sowie in derartigen Fällen zu ermitteln und Strafen zu verhängen. Nach wie vor fehlten angemessene Strukturen und Hilfsangebote, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen.217 Bislang gebe es keine staatlichen Frauenhäuser in Armenien. Seit dem Jahr 2002 sind jedoch mehrere von Nichtregierungsorganisationen betriebene Frauenhäuser entstanden.218 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen ohne Anwendung von Zwang sind seit der Strafrechtsreform von 2003 nicht mehr strafbar. Die Verfassung enthält aber keine Vorschrift gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck – jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen – ausgesetzt.219 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Glaubwürdigen Berichten zufolge werden armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei und zur Zwangsarbeit nach Russland und in die Türkei verbracht. Die meisten von ihnen wurden verkauft oder verschleppt. Die armenische Regierung bemüht sich darum, den Menschenhandel einzudämmen und hat Programme eingerichtet, die der Prävention dienen sollen. Der Opferschutz wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt.220 216 217 218 219 220 vgl. ai: Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, November 2008, a.a.O.; ai: No pride in silence – Countering violence in the family in Armenia, November 2008 (in MILO abrufbar) vgl. ai: Amnesty Report 2009, Armenien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/armenien0?destination=node%2F2877, abgerufen am 19.01.2010 vgl. ai: Das Schweigen brechen – Häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen in Armenien, November 2008, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.08.2009 und vom 02.02.2006, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Armenia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World, Armenia, 2009, vom 16.07.2009 (in MILO abrufbar). 54 2.6.2. Rechtsprechung Häusliche Gewalt – Misshandlung durch Familienangehörige • OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2006, Az.: 13 LA 219/06 Die Klägerin aus Armenien begehrte die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin Anfang August 2004 durch ihre Familie gegen ihren Willen mit einem armenischen Staatsangehörigen nach yezidischem Brauch verheiratet worden sein soll. Wegen eines Albaners habe sie ihren Ehemann verlassen und sei dann auf Aufforderung ihrer Eltern und Geschwister wieder in das Elternhaus - in der Bundesrepublik Deutschland - zurückgekehrt. Dort sei sie in erheblicher Weise von den Familienangehörigen misshandelt und gegen ihren Willen festgehalten worden. Durch Kontakte der zuständigen Sozialarbeiterin sei sie aus der häuslichen Situation „befreit“ worden. Die Klägerin meinte, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wegen einer Anknüpfung an ihr Geschlecht gegeben sei. Die Frage, ob in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorlägen, hat die Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet. Diese Frage würde sich laut Gericht in einem Berufungsverfahren jedoch bereits deshalb nicht stellen, weil § 60 Abs. 1 AufenthG das Verbot der Abschiebung in einen bestimmten Staat, hier Armenien, regelt. In Armenien drohten der Klägerin indessen weder derzeit noch in absehbarer Zeit Übergriffe seitens ihrer Familie, weil sich ihre Familienangehörigen nicht in Armenien, sondern in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten würden. Die Behauptung, die Familie wolle nach Armenien zurückgehen, um sie, die Klägerin, misshandeln zu können, sei jedenfalls durch nichts belegt. Dem in Armenien herrschenden Rollenbild von Frauen mag es entsprechen, dass sie sich auch gegen ihren Willen den Entscheidungen der Familie, einen bestimmten Mann zu heiraten, zu unterwerfen haben. Weigere sich eine Frau, diesem Rollenbild zu folgen und werde sie deshalb von ihren Familienangehörigen körperlich misshandelt, so stellten diese Übergriffe aber rein kriminelle Handlungen dar, gegen die § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz nicht gewähren will. Auch habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 9. Dezember 2005 dem von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt Rechnung getragen und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt. 2.7. Aserbaidschan Laut Artikel 25 der Verfassung der Republik Aserbaidschan sind Männer und Frauen gleichberechtigt und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist unzulässig. Nach Artikel 34 der Verfassung darf eine Eheschließung nur freiwillig erfolgen und Ehemann und Ehefrau sind in der Ehe gleichberechtigt. 55 Diese Vorgaben wurden durch das Straf-, Ehe-, Familien- und Arbeitsrecht umgesetzt.221 Polygamie ist nicht erlaubt. Allerdings stellt häusliche Gewalt gegen Frauen insbesondere in ländlichen Regionen ein Problem dar. Die Gleichberechtigung ist in der Hauptstadt Baku weitgehend umgesetzt, allerdings ist auf dem Lande die Frau, traditionellen Vorstellung folgend, dem Manne untergeordnet.222 Nach Auffassung des U.S. Department of State werden Frauen in Aserbaidschan weiterhin gesellschaftlich diskriminiert.223 Sie seien in Führungspositionen unterrepräsentiert, dies betreffe auch die Wirtschaft. Als Gründe hierfür werden die lahmende Wirtschaftsentwicklung und traditionelle soziale Normvorstellungen genannt. Eine Differenzierung nach Stadt und Land erfolgt nicht. 2.7.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Aserbaidschan insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Vergewaltigung, auch eine solche in der Ehe, ist strafbar.224 Allerdings ist die Durchsetzung der entsprechenden strafrechtlichen Normen - insbesondere auf dem Land - unbefriedigend. Sofern der Täter 18 und das Opfer unter 16 Jahre alt sind, gilt ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr ebenfalls als Vergewaltigung.225 Gewalt in der Familie Im Jahr 2009 wurden 11.389 Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen in Aserbaidschan registriert.226 Für 2010 ist laut stellvertretender Parlamentsvorsitzender Bahar Muradova ein Gesetz gegen häusliche Gewalt geplant. 221 222 223 224 225 226 vgl. Social institution & gender index (SIGI): Gender equality and social institutions in Azerbaijan, http://genderindex.org/country/azerbaijan, abgerufen am 16.04.2010 vgl. Auswärtiges Amt, 28.09.2009: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Gz.: 508-516.80/3 AZE vgl. U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report: Azerbaijan, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136020.htm, abgerufen am 16.04.2010 vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Today.Az - All news from Azerbaijan, 03.12.2009: Azerbaijan releases statistics of domestic violence against women, http://www.today.az/news/politics/57901.html, abgerufen am 15.04.2010 56 In der Hauptstadt Baku gibt es ein inoffizielles Zentrum für Frauen in Schwierigkeiten, in dem weibliche Opfer von Gewalt kostenlose medizinische, psychologische und rechtliche Hilfe erhalten können.227 Zwangsverheiratung Kinderheirat als Unterfall der Zwangsverheiratung stellt zwar kein signifikantes Problem dar, ist allerdings im Vordringen.228 Betroffen sind vor allem ärmere Familien in ländlichen Regionen Zentral- und Südaserbaidschans. Die Ehemündigkeit für Mädchen tritt mit 17 Jahren ein, wobei die örtlichen Behörden einem begründeten Antrag der Familie auf Herabsetzung des Mindestalters um ein Jahr, also auf 16, stattgeben können.229 Bestrafung und Misshandlung auf Grund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität ist seit einer Strafrechtsreform vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar.230 Dies schützt allerdings nicht vor Benachteiligungen Homosexueller in der traditionellen, muslimisch geprägten Gesellschaft Aserbaidschans. Dies kann bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Aserbaidschan ist Herkunfts-, Transit- und (in begrenztem Umfang) Zielland von verschleppten Menschen zum Zwecke der kommerziellen sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit.231 Frauen und Kinder aus Aserbaidschan werden in die Türkei und in die Vereinigten Arabischen Emirate zwecks kommerzieller Ausbeutung verschleppt. Männer und Jungen werden nach Russland zur Zwangsarbeit gebracht. In geringerer Anzahl werden Männer und Frauen aus der Ukraine, Moldawien, Usbekistan, Kasachstan und Russland nach Aserbaidschan verbracht. Die Regierung Aserbaidschans erfüllt nicht in vollem Umfang die Mindeststandards bei der Bekämpfung des Trafficking. Ungeachtet dessen werden aber signifikante Fortschritte bei dessen Bekämpfung gemacht. Dies gilt allerdings nicht für die strafrechtliche Verfolgung dieses Verbrechenszweiges. Die Identifizierung und Hilfe für Opfer von Trafficking erfolgte im Berichtszeitraum nur in begrenztem Umfang. 227 228 229 230 231 vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Social institution & gender index (SIGI) a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Juni 2009: Trafficking in persons report, (S. 70 f), http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009, abgerufen am 20.04.2010 57 2.8. Bangladesch Die Verfassung garantiert die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter. Für Frauen sind 45 der insgesamt 345 Parlamentssitze (davon 300 direkt gewählt) reserviert, wobei momentan durch die direkte Wahl von weiteren 19 Frauen insgesamt 64 Frauen im Parlament vertreten sind. Eine Frau ist Premierministerin und ebenfalls eine Frau führt die Opposition. Nur zum Teil kodifizierte religiöse Bestimmungen im Familien- und Erbrecht diskriminieren Frauen jedoch im Ehe-, Unterhalts-, Kindschaftssorge-, Scheidungs- und im Erbanteilsrecht. Auch innerhalb der Gesellschaft befinden sich die Frauen in einer untergeordneten Position.232 Bangladesch trat dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women - CEDAW) am 06. November 1984 mit Vorbehalten bei.233 Es gibt besondere Strafgesetze zum Schutz von Frauen vor Repression, Gewalt und Säureattentaten (u. a. „Women and Children Repression Prevention Act 2000“, „Acid Related Crime Prevention Act 2002“, „Anti-Dowry Prevention Act 1980“, „Cruelty to Women Law 1983“).234 2.8.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Bangladesch insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Mitgiftforderungen, Säureattentaten, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Ehrenmorden, Strafen nach der Scharia, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung / Kinderheirat Obwohl das Mindestalter in Bangladesch für eine Heirat bei Mädchen / Frauen bei 18 Jahren und bei Männern / Jungen bei 21 Jahren liegt, sind Kinderheiraten ein weit verbreitetes Problem. Der „Early Marriage Prevention Act“, ein Gesetz, das die Vorlage von Geburtsurkunden bei der Heirat zwingend vorsieht, soll dabei nicht ausreichend beachtet werden. Verheiratungen von minderjähri232 233 234 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 01.07.2008, Gz.: 508-516.80/3 BGD; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136085.htm, abgerufen am 31.03.2010; Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, http://www.hrw.org/en/node/87391, abgerufen am 31.03.2010; amnesty international: Amnesty Report 2009, Bangladesch vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5, abgerufen am 07.04.2010 Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 58 gen Mädchen finden vor allem auf dem Land statt, wobei Nichtregierungsorganisatio-nen, die sich für Menschenrechte einsetzen, dem Staat vorwerfen, diese Praxis zu dulden. Als Folge der frühen Eheschließungen kommt es zu Schulabbrüchen, dem Zwang zur Hausarbeit und Gesundheitsproblemen der betroffenen Mädchen.235 Gewalt in der Familie / Mitgiftforderungen Häusliche Gewalt ist in Bangladesch nicht strafbar. Gewalt gegenüber Frauen bleibt ein weit verbreitetes und ernsthaftes Problem im Land. Nach einer Studie des UN Population Fund aus dem Jahr 2000 wurden mindestens 50% der Frauen in Bangladesch wenigstens einmal im Laufe ihres Lebens Opfer häuslicher Gewalt. Die Gewalt reicht von psychischem Druck über Schläge, Vergewaltigungen bis hin zu Mord. Die National Women Lawyers’ Association (BNWLA) berichtet von 3.502 Vorfällen und 3.496 Beschwerden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Als eine der Hauptursachen für die Gewalt gegenüber Frauen wird das Mitgiftwesen angesehen. Obwohl das Zahlen von Mitgift offiziell verboten ist, wird es weiterhin praktiziert. Wenn eine künftige Schwiegertochter die Mitgift nicht in der erwarteten Höhe mitbringt, wird sie unter Druck gesetzt, im äußersten Fall kann es zum Mord kommen.236 Nach Angaben von Odhikar237, einer Nichtregierungsorganisation, die sich in Bangladesch mit Menschenrechten beschäftigt, wurden im Jahr 2009 319 Frauen Opfer von Mitgiftforderungen, wobei die Dunkelziffer höher liegen dürfte. 227 Frauen wurden getötet (eine Zunahme im Vergleich zum vorangegangenen Jahr 2008 mit 188 getöteten Frauen), 81 gefoltert und 11 begingen nach Folter Selbstmord. In den ersten drei Monaten 2010 berichtete die Organisation von 68 Frauen, die Opfer von Gewalt in Zusammenhang mit Mitgiftforderungen wurden, wobei 46 getötet sowie 20 auf unterschiedliche Art und Weise gefoltert wurden und 2 Frauen nach erlittener Folter Selbstmord begingen.238 Säureattentate Eine der gefährlichsten Formen der Gewalt, häufig gegen Frauen, ist die Säureattacke. In den meisten Fällen werden Frauen mit Säure angegriffen, wenn sie sich weigern den Betreffenden zu heiraten oder eine Beziehung mit ihm einzugehen. Weitere Gründe für Säureattentate sind Landstreitigkeiten, persönliche Rache, Eifersucht und Mitgiftstreitigkeiten. Nach einem Report des Ministeriums für Frauen und Kinder in Bangladesch sollen 2009 172 Frauen Opfer von Säureattentaten ge235 236 237 238 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.; Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O. vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, http://www.odhikar.org/, abgerufen am 12.04.2010 vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010, http://www.odhikar.org/press.html, abgerufen am 12.04.2010 59 worden sein, die Acid Survivors Foundation (ASF) gibt für 2009 115 Säureangriffe mit 145 betroffenen Personen an (2008 137 Fälle mit 179 Betroffenen), davon 42 Männer, 85 Frauen und 18 Kinder.239 Odhikar berichtet für die ersten drei Monate 2010 von 40 Opfern von Säureattacken, davon 22 Frauen, 14 Männern und 3 Mädchen sowie einem Jungen, wogegen ASF im gleichen Zeitraum 24 Vorfälle und 33 Betroffene nennt.240 Obwohl es spezielle Gesetze zur Bekämpfung von Säureattacken gibt, werden deren Bestimmungen nicht effektiv umgesetzt.241 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung und physischer Missbrauch in der Ehe sind gesetzlich verboten, es gibt jedoch keine spezifischen Vorschriften in Bezug auf eine Vergewaltigung in der Ehe.242 Auch bei Vergewaltigungen ist eine hohe Dunkelziffer zu vermuten, da die Opfer mit Stigmatisierung rechnen müssen. 2009 soll es nach Odhikar zu mindestens 454 Vergewaltigungen gekommen sein, zu 211 bei erwachsenen Frauen und zu 243 bei Frauen/Kindern unter 16 Jahren. Von den 211 erwachsenen Frauen wurden 64 anschließend getötet, 97 Frauen wurden Opfer von Massenvergewaltigungen. Bei den unter 16 Jährigen wurden 33 anschließend getötet und 79 fielen einer Massenvergewaltigung zum Opfer. Jeweils 4 Frauen unter und über 16 Jahre begingen nach der Vergewaltigung Selbstmord.243 In den ersten drei Monaten 2010 fanden nach Angaben von Odhikar Vergewaltigungen von 122 Frauen statt, davon waren 53 über und 69 unter 16 Jahre alt. Von den erwachsenen Frauen wurden 11 nach der Vergewaltigung getötet und 26 wurden Opfer von Massenvergewaltigung. Von den 69 weiblichen Jugendlichen wurden 5 getötet, 24 Opfer von Massenvergewaltigung und eine Person beging nach der Vergewaltigung Selbstmord.244 Anzeigen werden von der Polizei nicht immer aufgenommen und Ermittlungsverfahren verschleppt. Von Vergewaltigungen durch Polizeiangehörige bzw. während der Haft wird ebenfalls berichtet. Kinderprostitution und sexueller Missbrauch sind stark tabuisierte Themen. Nach UNICEFAngaben findet Kinderprostitution an öffentlichen Orten und in Bordellen statt. Oft handelt es sich um Straßenkinder oder Waisen.245 239 240 241 242 243 244 245 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O.; Acid Survivors Foundation: Acid Attack Statistics, http://www.acidsurvivors.org/statistics.html, abgerufen am 07.04.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.; Freedom House vom 16.07.2009: Freedom in the World Bangladesh (2009) vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010, a.a.O.; Acid Survivors Foundation: Acid Attack Statistics, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Odhikar vom 01.04.2010: Human Rights Monitoring Report, January-March 2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 60 Ehrenmorde Ehrenmorde finden in Bangladesch weiterhin statt, z.B. in Form von Säureattentaten (siehe oben). Betroffen sein können Frauen in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und sozialen Schichten des Landes, hauptsächlich jedoch in ländlichen Gegenden und in weniger gebildeten Gesellschaftsschichten. Bestrafung und Misshandlung auf Grund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen sind nach § 377 BPC (Bangladesh Penal Code) strafbar. Das Strafmaß sieht lebenslang oder bis zu zehn Jahre Haft vor, eine zusätzliche Geldstrafe ist möglich. In der Praxis kommt es jedoch eher selten zu einer Strafverfolgung. Die Verwirklichung des Straftatbestandes knüpft häufig nicht an die sexuelle Ausrichtung allein, sondern z.B. an die Ausübung bestimmter sexueller Praktiken oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Homosexuelle, Transvestiten oder transsexuelle Personen werden jedoch, auch von der eigenen Familie, diskriminiert, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Umgekehrt droht in der Praxis häufig keine Verfolgung, wenn die Sexualität in entsprechend diskreter Form gelebt wird. Es gibt nur wenige Studien über Homosexualität in Bangladesch, lokale Nichtregierungsorganisationen überwachen dieses Problem nicht.246 Strafen nach der Scharia Bangladesch hat u.a. einen Vorbehalt eingelegt zu Art. 2, Art. 16 I/C des Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit Hinweis auf das tradierte Scharia-Recht. Bangladesch vermeidet es, internationale Zuständigkeiten oder individuelle Beschwerdemöglichkeiten anzuerkennen.247 Zu Fatwas (bedeutet hier Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischen „Scharia-Recht“ - häufig in Zusammenhang mit „Salish“248) wegen angeblich asozialen oder sexuell anstößigen Verhaltens kommt es in Bangladesch nach Presseberichten vor 246 247 248 vgl. Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.; Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 31.03.2010; Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597, http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. Salish ist eigentlich eine Form / ein Prozess der Mediation; am 25.08.2009 erließ der Supreme Court Direktiven, die den Umgang mit Salish betreffen 61 allem in ländlichen Gebieten, wobei die Behörden nicht immer eingreifen.249 2009 soll es zu 37 Vorfällen in Zusammenhang mit illegalen Fatwas gekommen sein.250 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Bangladesch ist für Männer, Frauen und Kinder ein Ausgangs- und Durchgangsland für Menschenhandel zum Zwecke von Zwangsarbeit und gewerbsmäßiger sexueller Ausbeutung. Männer werden mit falschen Beschäftigungsangeboten ins Ausland gelockt und dort wie Zwangsarbeiter oder Sklaven ausgebeutet. Der Kinderhandel innerhalb des Landes, wie auch ins Ausland, mit Indien, Pakistan und den arabischen Golfstaaten als Hauptzielländern, ist weit verbreitet. Die Kinder, die z.T. entführt werden oder aufgrund von Lohnversprechungen mit der Billigung ihrer Eltern ins Ausland gebracht werden, sind von Zwangsarbeit, sie arbeiten dort z.B. auch als Hausdiener, und sexueller Ausbeutung bedroht. Dies trifft vor allem Mädchen und Frauen, die z.B. nach Indien und Pakistan gebracht werden.251 Bangladesch erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels zwar nicht vollständig, macht aber erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Kinder- und Frauenhandel zum Zweck der kommerziellen sexuellen Ausbeutung oder der unfreiwilligen Knechtschaft sind nach dem Repression of Women and Children Act von 2000 (ergänzt 2003) verboten und der Anund Verkauf von Kindern unter 18 Jahren zu Prostitutionszwecken ist nach Art. 372f Strafgesetzbuch ebenfalls nicht erlaubt. Die Strafvorschriften reichen von 10-jähriger Gefängnisstrafe bis zur Todesstrafe, wobei verurteilte Menschenhändler, die im Bereich sexueller Ausbeutung aktiv sind, meist zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhändlern nimmt zu. Von April 2008 bis März 2009 wurden z.B. 37 Personen als Menschenhändler in Verbindung mit sexueller Ausbeutung verurteilt, 26 erhielten eine lebenslange Freiheitsstrafe, 11 kürzere Gefängnisstrafen. Nach Art. 374 StGB ist auch Zwangsarbeit verboten, als Strafe droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.252 Die Regierung machte bis März 2009 begrenzte Fortschritte bei den Bemühungen um den Schutz der Opfer des Menschenhandels. Sie stellt den Opfern von Menschenhandel keine Zufluchtsstätte oder andere Dienste zur Verfügung, betreibt jedoch sechs Häuser für Frauen und Kinder, die Opfer 249 250 251 252 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; Human Rights Watch: World Report 2010 - Bangladesh, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Odhikar Report on Bangladesh vom 01.01.2010: Human Rights Report 2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh, http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 07.04.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Bangladesh, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World Bangladesh (2009) 62 von Gewalt - einschließlich Menschenhandel - wurden, sowie ein „one-stop crisis center“ für Frauen und Kinder in einem Krankenhaus in Dhaka.253 Pakistanische Behörden, UNICEF und die Nichtregierungsorganisation „Bangladesh National Womens Lawyers Association“ (BNWLA) bemühen sich um eine Eingliederung der zurückgeführten Kinder in die Gesellschaft.254 2.8.2 Rechtsprechung Homosexualität / Strafen nach der Scharia • VG Berlin, Urteil vom 27.03.2007, Az.: VG 38 X 79.05 Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass nichtstaatliche Akteure im Begriff gewesen seien, eine aufgrund homosexueller Handlungen gegen den Kläger von einem geheim abgehaltenen religiösen Dorfgericht verhängte Todesstrafe zu vollstrecken. Staatliche bangladeschische Stellen seien nicht willens gegen die Vollstreckung der Dorfgerichtsstrafe vorzugehen. Zwar habe der Oberste Gerichtshof Bangladeschs im Januar 2001 entschieden, dass die Dorfgerichtsstrafen außerhalb der staatlichen Strafgewalt rechtswidrig seien und unterlassen werden müssten, dies werde in der Praxis von Polizei und Behörden nicht durchgesetzt und die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei noch nicht rechtskräftig. Es sei fraglich, ob der Kläger im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Homosexualität schicksalhaft geprägt sei und im Weiteren durch die Verhängung der Strafe des religiösen Dorfgerichts auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden sollte, für das die unerträgliche Härte der verhängten Strafe ein Indiz sei. Der Kläger habe jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Er befände sich nicht landesweit in einer ausweglosen Lage, sondern sei in anderen Landesteilen hinreichend sicher. Grundsätzlich bestehe kein rechtliches Hindernis, sich in Dhaka, Chittagong oder anderen Teilen des Landes eine neue Existenz aufzubauen. Er stamme aus geordneten Verhältnissen und habe eine gute Schulausbildung genossen, die ihm den Aufbau einer angemessenen Existenz ermögliche. Der Kläger sei in der Lage gewesen, sich mithilfe seines Vaters an anderen Orten in Bangladesch eine neue Existenz aufzubauen. Bei der Betrachtung der dem Kläger bei jetziger Rückkehr nach Bangladesch drohenden Gefahren ergebe sich nichts Anderes. Staatliche Verfolgung habe der Kläger bei Rückkehr nach Bangladesch nicht zu befürchten, Anzeige gegen ihn sei bei der zuständigen bangladeschischen Polizeidienststelle bislang nicht eingegangen. Selbst wenn eine Anzeige noch erfolgen könnte, werde sie wahrscheinlich wegen der seither abgelaufenen Zeitspanne und des Fehlens eines medizinischen Berichts nicht weiter verfolgt; wenn trotzdem ein Strafverfahren eröffnet werde, sei die Gefahr einer Verurteilung sehr gering. Zwar würden homose- 253 254 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 Bangladesh, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 63 xuelle Handlungen bestraft (§ 377 des bangladeschischen Strafgesetzbuches); in letzter Zeit seien jedoch aufgrund der Natur des Tatbestandes, welcher eine Einwilligung beider Beteiligter voraussetze, keine Strafverfolgungsmaßnahmen mehr durchgeführt worden. Es gebe nach Auskünften von Rechtsanwälten vor Ort keinen Präzedenzfall, in dem ein Homosexueller nach Maßgabe des § 377 angeklagt oder verurteilt worden wäre. Stattdessen bestünden Überlegungen, freiwillige homosexuelle Handlungen straffrei zu stellen. 2.9. Benin Trotz ihrer verfassungsmäßigen Gleichstellung mit Männern und einschlägiger familienrechtlicher Bestimmungen werden Frauen insbesondere auf dem Land diskriminiert, wo ihnen traditionell eine untergeordnete Rolle zukommt. 2.9.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Benin insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt gegen Frauen steht unter Strafe, ist aber häufig. Nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen berichten Frauen nur zögerlich von gegen sie verübter häuslicher Gewalt. Auch werden Justiz und Polizei nur zögerlich in derartigen Fällen tätig. In der Gesellschaft gilt häusliche Gewalt als Familienangelegenheit. Vergewaltigung steht unter Strafe, wobei nicht zwischen Vergewaltigung allgemein und Vergewaltigung in der Ehe unterschieden wird. Eine ineffektive Polizei, die aus Furcht vor Stigmatisierung resultierende mangelnde Bereitschaft der Opfer, sich an die Polizei zu wenden, und Korruption führen in der Praxis zu einer wenig ausgeprägten strafrechtlichen Verfolgung. Die Juristinnenvereinigung Benins und andere Organisationen bieten Opfern häuslicher Gewalt soziale, juristische, medizinische und psychologische Hilfe. Eine Einrichtung des Ministeriums für Familie und Solidarität ist für den Schutz und die Förderung der Frauenrechte zuständig.255 Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung wird in Benin praktiziert. Landesweit sind durchschnittlich 17 Prozent der Frauen beschnitten. Nichtregierungsorganisationen und die Regierung klären die Bevölkerung über die Gefahren der Praxis auf. Im Allgemeinen gelang es der Regierung bislang nicht, die Praxis zu verhindern. Ein Gesetz gegen Genitalverstümmelung sieht Haftstrafen von bis zu 255 vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135938.htm, abgerufen am 16.03.2010 64 zwanzig Jahren sowie Geldstrafen von bis zu umgerechnet fast 13.000 US-Dollar vor.256 Personen, die einen ihnen bekannten Fall von Genitalverstümmelung nicht melden, droht eine Geldstrafe von umgerechnet 100 bis 200 US-Dollar. Angewendet wurde das Gesetz bislang selten, weil in der Gesellschaft über die Genitalverstümmelung Stillschweigen gewahrt wird. 2009 wurde eine Frau, die sieben Mädchen beschnitten hatte, zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt.257 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Der Menschenhandel mit Kindern, nicht jedoch der mit Erwachsenen, ist gesetzlich verboten. Allerdings nutzt die Regierung Gesetze gegen Menschenschmuggel und das Arbeitsgesetz, um gegen Menschenhändler vorzugehen. Benin ist Herkunfts-, Transit- und Zielland im Menschenhandel vor allem mit Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung. Meist geschieht Menschenhandel landesintern im Rahmen der erweiterten Familie oder der Gemeinschaft. Daneben bestehen kriminelle Netzwerke. Zielländer sind Ghana, Nigeria, Gabun, Côte d'Ivoire, die Republik Kongo, Guinea-Bissau und die Zentralafrikanische Republik sowie Togo und möglicherweise Äquatorialguinea. Benin ist Zielland für Kinder aus Niger, Togo und Burkina Faso.258 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Das Familiengesetz verbietet Heiraten unter einem Alter von 14 Jahren, sie kommen in ländlichen Regionen jedoch weiterhin vor. Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist die Zustimmung der Eltern zu einer Heirat notwendig. Obwohl Regierung und Nichtregierungsorganisationen mit Aufklärungsbemühungen dagegen vorgehen, ist in ländlichen Gebieten eine Tradition weit verbreitet, nach der ein Bräutigam seine kindliche Braut raubt und vergewaltigt.259 2.10. Burkina Faso Die burkinische Verfassung und die Gesetze verbieten eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Regierung setzt diese Verbote jedoch nicht effektiv durch. Diskriminierungen von Frauen bleiben ein Problem.260 256 257 258 259 260 vgl. Inter-African Committe on Traditional Practices: National Laws on FGM, http://www.iacciaf.net/index.php?option=com_content&view=article&id=51&Itemid=57, abgerufen am 13.04.2010; U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Benin, 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135940.htm, abgerufen am 12.03.2010 65 2.10.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Burkina Faso insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Beschuldigung als Hexe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung ist in Burkina Faso weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gegenden. Sie erfolgt üblicherweise in jungen Jahren. Laut einem Bericht des Nationalen Komitees für den Kampf gegen die Genitalverstümmelung von 2006 waren bis zu 81 Prozent der Frauen im Alter von 25 Jahren oder älter einer Genitalverstümmelung unterzogen worden, während es bei den Frauen und Mädchen unter 25 Jahren etwa 34 Prozent waren.261 Der Prozentsatz der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren, bei denen diese Prozedur erfolgte, konnte von 77 Prozent in den 1990ern auf unter 50 Prozent im Jahre 2005 gesenkt werden.262 Burkina Faso hat sich bereits 1990 ein nationales Programm zur Bekämpfung der weiblichen Genitalverstümmelung gegeben.263 Genitalverstümmelung ist seit 1996264 verboten und kann mit einer beträchtlichen Geldstrafe und einer Gefängnisstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren bzw., wenn das Opfer stirbt, mit Gefängnis bis zu 10 Jahren sanktioniert werden.265 Auch die Beihilfe ist unter Strafe gestellt.266 Um ein Bekanntwerden der Fälle von Genitalverstümmelung zu vermeiden, wird diese Praxis seit deren Verbot zunehmend an Babys vorgenommen. So stieg der Anteil der Opfer der Genitalverstümmelung, die jünger als fünf Jahre waren von 20 Prozent 1998 auf 31 Prozent 2003.267 Auch werden oftmals Mädchen zur Durchführung der Genitalverstümmelung in Länder verbracht, wo diese Praxis erlaubt ist bzw. Verbotsgesetze kaum durchgesetzt werden. Laut U.S. Department of State wurden im Berichtsjahr 2009 mehrere Täter und ihre Helfer festgenommen und gemäß dem Gesetz zu Gefängnisstrafen verurteilt.268 Das Auswärtige Amt berichtet, dass das Gesetz durch die Justiz angewandt und respektiert wird.269 261 262 263 264 265 266 267 268 269 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. IRIN, Burkina Faso: Cutters turn razors on babys to evade FGM/C law vom 27.01.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82600, abgerufen am 04.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475 vgl. IRIN, Burkina Faso: President launches bid to reduce FGM/C vom 05.06.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=84733, abgerufen am 04.02.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475 vgl. IRIN, Burkina Faso: Cutters turn razors on babys to evade FGM/C law vom 27.01.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82600, abgerufen am 04.02.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.08.2006 an das VG Sigmaringen, Gz.: 508-516.80/44475 66 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Nach Angabe des U.S. Department of State sind mehrere Nichtregierungsorganisationen der Ansicht, dass Kinderheirat in Burkina Faso, insbesondere auf dem Lande, ein Problem darstellt. Verlässliche Statistiken liegen hierzu jedoch nicht vor.270 Laut einem IRIN-Bericht vom März 2009 kommen Kinderheiraten vor allem in der von Muslimen dominierten Sahelzone im Norden des Landes vor. Obwohl der UN Population Fund (UNFPA) seit 2002 sieben Millionen US-Dollar zur Bekämpfung der Kinderheirat ausgegeben habe, bestehe laut Angabe von Kinderschutzorganisationen diese Praxis noch immer in fünf der 13 Regionen des Landes.271 Das gesetzliche Mindestalter für Heiraten beträgt 17 Jahre. Zwangsheirat ist gesetzlich verboten und kann mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zwei Jahren sanktioniert werden. Ist das Opfer unter 13 Jahren, kann die Gefängnisstrafe auf drei Jahre erhöht werden. Fälle gerichtlicher Verfolgung von Tätern liegen nicht vor.272 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung ist in Burkina Faso ein Verbrechen, jedoch wird das Gesetz nicht durchgesetzt. Vergewaltigungen kommen häufig vor. Vergewaltigung in der Ehe stellt keinen eigenen Straftatbestand dar. Es gibt mehrere Organisationen, die Vergewaltigungsopfer beraten.273 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt gegen Frauen, insbesondere das Schlagen der Ehefrauen, kommt häufig, insbesondere in ländlichen Gegenden, vor. Es gibt kein spezielles Gesetz, das die Frauen vor Gewalt in der Familie schützt. Fälle des Schlagens von Frauen werden üblicherweise außerhalb des Gerichts geregelt. Es gibt keine verfügbaren Statistiken über die Zahl der Personen, die wegen häuslicher Gewalt angeklagt, verurteilt oder bestraft wurden, jedoch ist davon auszugehen, dass gerichtliche Verfahren nur selten angestrengt werden, da sich die Frauen schämen, Angst haben oder aus anderen Gründen zögern, ihren Ehemann vor Gericht zu bringen. Jedoch wurden Fälle, in denen es zu schweren Verletzungen gekommen ist, gerichtlich verfolgt. Verschiedene Ministerien und Nichtregierungsorganisationen kooperieren in ihren Anstrengungen die Rechte von Frauen zu schützen.274 270 271 272 273 274 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. IRIN, Burkina Faso: Child brides fight child marriage vom 17.03.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=83516, abgerufen am 04.02.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. 67 Beschuldigung als Hexe Kinderlose ältere Frauen ohne Unterstützung, insbesondere wenn sie verwitwet sind und vom Land stammen, werden hin und wieder der Hexerei beschuldigt. Hierbei wird ihnen oftmals vorgeworfen, die Seele eines verstorbenen Verwandten oder Kindes „aufgegessen“ zu haben und sie werden aus dem Dorf verbannt. Diese Frauen finden Schutz in von der Regierung oder Wohlfahrtsorganisationen betriebenen Einrichtungen, die sich in größeren Städten befinden. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität ist in Burkina Faso gesetzlich nicht verboten.275 Jedoch stellt die gesellschaftliche Diskriminierung wegen sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität weiterhin ein Problem dar. Aufgrund religiöser und traditioneller Vorstellungen wird Homosexualität in der Gesellschaft nicht toleriert. Berichten zufolge werden Homosexuelle manchmal Opfer verbaler und körperlicher Misshandlungen. Berichte darüber, dass die Regierung auf solche gesellschaftliche Gewalt und Diskriminierung reagiert hat, liegen nicht vor. Inoffizielle Organisationen für Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle oder Transgender gibt es in Burkina Faso.276 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Burkina Faso ist ein Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel zulasten von Kindern und Frauen zum Zwecke der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung. Die meisten Opfer sind Kinder, die aus ländlichen Gegenden in städtische Zentren wie Ouagadougou und BoboDioulasso verbracht werden, um dort als Haussklaven zu dienen, sexuell ausgebeutet zu werden oder in Goldminen, Steinbrüchen und in der Landwirtschaft Zwangsarbeit zu leisten. Zum gleichen Zweck werden burkinische Kinder auch in andere westafrikanische Länder, vor allem in die Elfenbeinküste, verbracht, wie auch Kinder aus anderen westafrikanischen Staaten nach Burkina Faso gehandelt werden. Im geringeren Umfang ist Burkina Faso ein Ausgangsland für Frauen, die mit dem Versprechen einer Arbeit als Hausmädchen nach Europa gelockt werden, dort aber nach ihrer Ankunft gezwungen werden, als Prostituierte zu arbeiten. Im Mai 2008 verabschiedete die Regierung ein Gesetz (Law 029-2008 on Combating Trafficking in Persons and Related Practices), das alle Formen des Menschenhandels verbietet und Strafen für Menschenhändler zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe vorsieht. 2008 wurden nach offiziellen Angaben 40 des Kinderhandels verdächtige Personen verhaftet, von denen 16 später freigesprochen wurden. Elf wurden angeklagt, verurteilt und erhielten geringe Strafen zwischen einem Monat und einem Jahr. 13 warteten noch auf ihre Verhandlung. 275 276 vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia. May 2009, http://ilga.org/Statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 27.01.2009 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Burkina Faso, a.a.O. 68 Aufgrund beschränkter Ressourcen leistete die Regierung keinen direkten Opferschutz, sondern übergab identifizierte Opfer an Nichtregierungs- und an internationale Organisationen, die sich dann um diese kümmerten. Laut Regierungsangaben wurden 2008 in Burkina Faso etwa 691 burkinische und ausländische Opfer des Kinderhandels, davon 438 Jungen und 153 Mädchen, befreit. Zur Prävention von Menschenhandel sendet die Regierung im staatlichen Fernsehen und Radio Programme (Filme, Theaterstücke und Debatten) gegen Menschenhandel und Kinderarbeit. Ferner hält die Regierung in Zusammenarbeit mit Nichtregierungs- und internationalen Organisationen Workshops und Seminare für Gruppen der Zivilgesellschaft und Regierungsvertreter zum Thema Kinderhandel ab.277 2.10.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Sigmaringen, Urteil vom 10.10.2006, Az.: A 6 K 11081/04 Das Gericht gewährte der der Ethnie der Mossi angehörenden Klägerin wegen der ihr in Burkina Faso seitens ihres Vaters und dessen Familie konkret und unmittelbar drohenden Zwangsbeschneidung Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs 1 AufenthG. Dabei ging das Gericht aufgrund der Auskunftslage, wonach insbesondere die Ethnie der Mossi an der Praxis der Genitalverstümmelung festhalte, sowie ihrer konkreten Familienverhältnisse davon aus, dass sie ihr Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Die drohende Genitalverstümmelung betreffe die Antragstellerin in dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Zwar sei der burkinische Staat generell willens gegen die Genitalverstümmelung vorzugehen und diese einzudämmen, jedoch letztlich insgesamt gesehen nicht in der Lage, einen effektiven Schutz im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG zu bieten. Das Gericht verneinte das Bestehen einer internen Schutzalternative, da für die alleinstehende Klägerin, die keine Berufsausbildung habe, bei einem Ausweichen in einen anderen Landesteil die erhebliche Gefahr bestünde ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer Sippe ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums fristen zu müssen. • VG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2006, Az.: A 9 K 10746 Das Gericht gewährte der Klägerin wegen der ihr in Burkina Faso seitens ihres Onkels drohenden Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Es stellte fest, dass die Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung eine allein an das weibliche Geschlecht der Klägerin im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG anknüpfende Gefährdung darstellt. Nach Auskunftslage seien Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung zwar verboten, aber noch weit verbreitet. Die Gefahr der Zwangsverheiratung stelle einen drohenden Eingriff in 277 vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through C– Burkina Faso vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 04.02.2010 69 das sexuelle Selbstbestimmungsrecht dar, durch den die in § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG genannten Schutzgüter der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person bedroht seien. Die Gefahr der Zwangsbeschneidung stelle eine Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Bedrohung der Antragstellerin gehe vor allem vom Onkel und daneben von ihrem zugedachten Ehemann, also von nicht staatlichen Akteuren, aus. Der burkinische Staat sei zwar gewillt, jedoch nicht in der Lage, effektiven Schutz vor Zwangsbeschneidungen tatsächlich zu gewähren. Das Gericht verneinte das Bestehen einer internen Schutzalternative. In der Hauptstadt Ouagadougou, ihrem früheren Wohnort, wäre die Antragstellerin dem Einfluss ihres Onkels erneut ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt, in abgelegenen, ländlichen Gebieten, würde sie großes Aufsehen erregen, so dass ihr Aufenthaltsort ihrem Onkel bekannt werden würde. Zwangsverheiratung Zur Zwangsverheiratung siehe obiges Urteil des VG Karlsruhe vom 08.08.2006, Az.: A 9 K 10746, das der Klägerin Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs 1 AufenthG wegen der ihr in Burkina Faso drohenden Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung gewährte. 2.11. China Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen ist erklärtes politisches Ziel der Regierung. Nach der Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. In der patriarchalischen Gesellschaft können Frauen vor allem in ländlichen Gebieten aber benachteiligt sein.278 2.11.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in China insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, der „Ein-Kind-Politik“ und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt ist verbreitet, auf dem Land, wo sie nur selten zur Anzeige gebracht wird, stärker als in der Stadt. Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2008 ist ein Drittel der 267 Millionen Familien Chinas davon betroffen. Ein spezielles nationales Gesetz gegen häusliche Gewalt besteht nicht, jedoch sind aufgrund anderer Gesetze Strafmaßnahmen möglich. 2008 gab es landesweit 27.000 juristische Beratungsstellen, 12.000 spezielle Polizeieinrichtungen für die Anzeige häuslicher Ge- 278 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.05.2009, Gz.: 508-516.80/3 CHN. 70 walt, 400 Einrichtungen für den Schutz von Opfern und 350 Zentren, in denen Opfer untersucht werden können.279 Ein-Kind-Politik Die chinesische Ein-Kind-Politik dient zur Begrenzung des Bevölkerungswachstums. So darf eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen. Dies gilt jedoch nicht einheitlich im ganzen Land. Ausnahmen gibt es beispielsweise für ethnische Minderheiten. Im Falle eines Verstoßes gegen die Familienplanungsbestimmungen können neben der Zahlung einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße auch weitere Nachteile wie Probleme bei der Melde-Registrierung (Hukou) und der medizinischen Versorgung bis hin zum vorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes eintreten. Die Durchsetzung und die Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik sind immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden. Es kann sein, dass durch lokale Amtsträger auf schwangere Frauen (und ihre Ehemänner) ein sozialer und psychischer Druck oder Zwang ausgeübt wird, um die betreffenden Frauen zur „freiwilligen“ Abtreibung zu veranlassen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass in einigen Gebieten zum Mittel der Zwangssterilisation gegriffen wird, um das Bevölkerungswachstum zu kontrollieren. Zwangsverheiratung / Kinderheirat In manchen Regionen führt der traditionell hohe Stellenwert eines männlichen „Stammhalters“ unter dem Einfluss der Ein-Kind-Politik dazu, dass deutlich weniger Mädchen als Jungen geboren werden. So werden gezielt (freiwillig) geschlechtsspezifische Abtreibungen von Mädchen vorgenommen. Dies bewirkt insbesondere auf dem Land einen Mangel an Frauen im heiratsfähigen Alter, weil zudem viele Frauen auf der Suche nach Arbeit in die Städte ziehen. Der organisierte Menschenhandel bedient die dadurch steigende Nachfrage nach Frauen. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Zwangsverheiratungen.280 279 280 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, a.a.O.; U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: China vom, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/135989.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.04.2009, a.a.O.; USDOS, China,11.03.2010, a.a.O.; Center for Reproductive Rights, Women of the World: Laws and Policies Affecting their Reproductive Lives, East and Southeast Asia, China, http://reproductiverights.org/en/document/women-of-the-world-laws-andpolicies-affecting-their-reproductive-lives-east-and-southeast-, abgerufen am 15.02.2010 71 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Der Menschenhandel mit Frauen und Mädchen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ist verboten. Die Regierung geht mit Aufklärung der Bevölkerung, ausgeweiteten sozialen Angeboten und internationaler Zusammenarbeit gegen das Problem vor. Täter werden strafrechtlich verfolgt. Chinas Fähigkeiten, Opfer wirksam zu schützen und Menschenhandel zu unterbinden, erreichen internationale Standards nicht. China ist Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel in Verbindung mit Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung. Es ist Zielland für Frauen und Mädchen aus Nordkorea, der Mongolei, Vietnam, Myanmar, Laos, Russland und der Ukraine. Chinesen werden vorwiegend in die Vereinigten Staaten, nach Malaysia, Thailand und Großbritannien gebracht sowie in andere europäische Staaten, nach Australien, Kanada, Japan, Myanmar, Singapur, Südafrika und Taiwan. Am häufigsten ist landesinterner Menschenhandel zum Zwecke von Zwangsarbeit und Bettelei, sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat. Betroffen sind Männer, Frauen und Kinder. Frauen und Kinder, die 90 Prozent der Opfer ausmachen, stammen häufig aus ärmeren ländlichen Regionen und werden mit falschen Versprechungen in städtische Zentren in Zwangsarbeit und Prostitution gelockt. Jährlich sind schätzungsweise 10.000 bis 20.000 Personen betroffen. Offiziell werden nach China zurückgeführte Opfer von Menschenhandel nicht mehr bestraft. In einigen Fällen werden Rückkehrer jedoch noch immer mit Geld- oder anderen Strafen belegt. Gründe sind Korruption in der Polizei, Schwierigkeiten, Opfer von Menschenhandel zu erkennen, und Bestimmungen, die Geldstrafen für Personen erlauben, die ohne die vorgeschriebenen Dokumente reisen.281 2.11.2. Rechtsprechung Ein-Kind-Politik • VG Frankfurt, Bescheid vom 25.03.2009, Az.: 4 K 143/09.F.A(V) Dem Kläger ggf. wegen des Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik drohende Repressalien – das zweite Kind wurde vor 17 Jahren geboren – wären nicht asylrelevant. • VG Ansbach, Urteil vom 14.03.2008, Az.: AN 14 K 06.30064 Die Klage dreier minderjähriger in Deutschland geborener chinesischer Staatsangehöriger wird abgewiesen. Da die Asylanträge der Eltern rechtskräftig abgelehnt wurden, sei ein Anspruch auf Familienasyl nicht gegeben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte liege ebenfalls nicht vor, da die befürchteten Maßnahmen und Sanktionen zur Umsetzung der staatlichen chinesischen Familienplanung keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs.1 GG darstellten. Diese Maßnahmen gelten für alle Bürger der Volksrepublik China im Wesentlichen unterschiedslos und hätten nach ihrem Inhalt und ihrer erkennbaren Gerichtetheit das Ziel, das Überleben der chinesischen Bevölkerung durch Beschränkung des weiteren Wachstums zu sichern. Diese Maßnahmen 281 vgl. USDOS, China, 11.03.2010, a.a.O. 72 beschränkten das Individuum, sie seien jedoch unter Berücksichtigung der Zielgerichtetheit erforderlich und zumutbar. Im vorliegenden Fall sei zudem nicht erkennbar, welche Gefahren den Klägerinnen unter Berücksichtigung der chinesischen „Ein-Kind-Politik“ drohen könnten. Mögliche Maßnahmen der Bevölkerungspolitik und Sanktionen würden sich ausschließlich gegen die Eltern richten. • VG Leipzig, Urteil vom 20.03.2007, Az.: A 4 K 30550/04 Das in China landesweit als Rahmengesetz gültige Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetz habe nicht zu einer nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage mit der Folge geführt, dass eine drohende Zwangssterilisation der Klägerin landesweit nicht mehr beachtlich wahrscheinlich sei. Zwangsverheiratung • VG Würzburg, Beschluss vom 21.02.2007, Az.: W 6 S 07.30039 Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, sich in China gegen eine Zwangsheirat erfolgreich zur Wehr zu setzen, da derartige Ehen nach § 3 Satz 1 des Ehegesetzes der Volksrepublik China verboten seien. 2.12. Côte d´Ivoire (Elfenbeinküste) Frauen in Côte d' Ivoire werden in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung stark benachteiligt. Dies spiegelt sich u.a. in Bildungsstand und Erwerbstätigkeit wider: Die Alphabetisierungsrate bei den Frauen beträgt nur 39% im Vergleich zu 61% bei den Männern. Lediglich 44% der Frauen gehen einer Lohnarbeit nach. Von insgesamt 157 Ländern, in denen UNDP (United Nations Development Programme) den sogenannten GDI (gender-related development index) ermittelt hat, belegt Côte d' Ivoire daher auch nur Platz 146.282 2.12.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Côte d' Ivoire in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Vergewaltigung, häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und Zwangsprostitution und Sklaverei und Menschenhandel. 282 vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Côte d’Ivoire“, Länderinformation vom März 2009, http://www.gtz.de/de/570.htm, abgerufen am 12.03.2010 73 Weibliche Genitalverstümmelung Laut dem Standard AIS (AIDS Indicator Survey) von 2005 sind rund 42% aller Frauen und Mädchen in Côte d’Ivoire von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen.283 Dies stellt gegenüber einer 1998/1999 erstellten Statistik einen leichten Rückgang der Praktik um drei Prozent dar. Die extremste Form der FGM, die sogenannte Infibulation, wird nur in wenigen Fällen praktiziert.284 In der Regel wird die Verstümmelung vor Beginn der Pubertät vorgenommen, bei insgesamt 80% der Mädchen in den ersten zehn, bei 55% in den ersten fünf Jahren. Lediglich acht Prozent der Betroffenen waren älter als 15 Jahre.285 Der Eingriff erfolgt fast immer ohne Narkose und mit unsterilen Instrumenten durch traditionelle Beschneiderinnen und Hebammen. Die FGM-Prävalenz weist große regionale Unterschiede auf: Frauen in der Großstadt Abidjan sind seltener betroffen (33,5%) als Frauen und Mädchen in anderen Städten und auf dem Land, wo der Anteil mit 48% gleich hoch ist. Auch das Bildungsniveau spielt eine wichtige Rolle: Während Frauen ohne Schulbildung zu 60,9% betroffen sind, sind es bei denjenigen, die über einen Grundschulabschluss verfügen 27,4%, bei höheren Abschlüssen 16,9%. Auch die Religionszugehörigkeit ist von Bedeutung: Unter den Muslimen ist die Verbreitung von FGM wesentlich höher (76,1%) als unter Anhängern von Naturreligionen und Atheisten (44,8%) sowie Christen (13,9%).286 Auch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Ethnien sind signifikant: Bei den Akan, der größten Volksgruppe, sind nur 3,3% aller Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen und bei den Kru, der zweitgrößten Gruppe, ist der Anteil mit 15,5% ebenfalls vergleichsweise gering. Die Fälle häufen sich demgegenüber in den übrigen Ethnien, in denen die Prävalenz-Rate zwischen 61,6% und 76,4% liegt.287 Insgesamt ist bei der Bevölkerung ein Wandel in der Einstellung zur Genitalverstümmelung festzustellen. Lediglich 30% aller Frauen wollen noch an der Praktik festhalten. Bei den Männern ist die Ablehnung mit 70% sogar noch größer. Zur Rechtfertigung der weiblichen Genitalverstümmelung werden in erster Linie die Wahrung der Tradition sowie bessere Heiratschancen einer beschnittenen Frau angegeben, gefolgt von dem Glauben, der Eingriff sei aus hygienischen Gründen notwendig oder würde die Jungfräulichkeit des Mädchens schützen und sie von unmoralischem Verhalten abhalten. Nur elf Prozent aller Befragten geben religiöse Gründe an, fünf Prozent eine gesteigerte Befriedigung des Mannes. Als Argumente gegen FGM werden hauptsächlich gesundheitliche Risiken genannt, ein Drittel der Befragten gibt an, die Praktik sei unvereinbar mit der Würde der Frau. Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1998 in Côte d´Ivoire ausdrücklich gesetzlich verboten. Bei einem Verstoß drohen Haftstrafen von ein bis fünf Jahren und Geldstrafen von 360.000 bis zwei 283 284 285 286 287 Unter den jüngeren Frauen ist die Prävalenzrate niedriger; von den unter 30-jährigen sind 40,4%, bei den über 30-jährigen 44,6% beschnitten. vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O. Hierbei fällt die Praxis der Kru auf, die Mädchen in über der Hälfte der Fälle erst ab einem Alter von 15 Jahren beschneiden lassen. vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O. vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O. 74 Millionen CFA Francs (ca. 550 - 3.000 €). Seither ist es in Einzelfällen zu Strafverfolgungen und Verurteilungen von Beschneiderinnen gekommen, die Praxis bleibt aber weiterhin verbreitet.288 Eine problematische Folge des Verbotes ist, dass Beschneidungen verstärkt fernab medizinischer Versorgungsstätten praktiziert werden. Die Regierung hat verschiedene Programme entwickelt: So erhalten Frauenorganisationen, die sich gegen FGM engagieren, ebenso staatliche Unterstützung wie ehemalige Beschneiderinnen, die sich umschulen lassen. Côte d’Ivoire hat außerdem mehrere internationale Konventionen ratifiziert, die FGM verurteilen wie das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)und die „African Charter on the Rights and Welfare of the Child“. Das sogenannte „Maputo-Protokoll“, ein Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Menschenrechtscharta, das sich explizit gegen FGM und andere schädliche Praktiken ausspricht, hat Côte d’Ivoire zwar bereits im Februar 2004 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert.289 Vergewaltigungen / häusliche Gewalt Obwohl das Gesetz für Vergewaltigung eine Haftstrafe von bis zu 20 Jahren vorsieht, ist die Regierung dem Vorwurf ausgesetzt, dieses Verbot nicht in der Praxis durchzusetzen, so dass Vergewaltigung ein verbreitetes Problem, insbesondere in der Ehe, ist, auch weil das Gesetz die eheliche Vergewaltigung nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.290 Ein weiteres Problem ist die häusliche Gewalt, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten vorkommen soll. Zwar sind Misshandlungen und Missbrauch mit Strafe bedroht, kommen aber nur in Ausnahmefällen zur Anzeige, weil sie häufig lediglich als ein „familieninternes Problem“ eingestuft werden. Aus Furcht vor sozialer Stigmatisierung werden die Opfer auch nicht selten von der eigenen Familie dazu gedrängt, auf eine Anzeige zu verzichten. Frauenbewegungen (so z.B. die Coalition of Women Leaders) haben sich diesen Missständen angenommen, müssen aber auf eine breite staatliche Unterstützung noch immer verzichten.291 In Côte d´Ivoire sind auch keine Frauenhäuser oder sonstige Strukturen zur Hilfestellung ivorischer Frauen vorhanden. Zwangsheirat /-prostitution In Côte d’Ivoire kommt es regelmäßig zu Verheiratungen unter Minderjährigen und der Verheiratung von jungen Mädchen mit deutlich älteren Männern. Die Familie und die Dorfgemeinschaft 288 289 290 291 vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008 vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ), a.a.O. vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010), http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135949.htm, abgerufen am 15.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O.: es gibt aber erste Maßnahmen des Ministeriums für familiäre und soziale Angelegenheiten 75 üben traditionsgemäß einen sehr großen Einfluss aus, dem sich Mädchen und auch junge Frauen kaum entziehen können. Normalerweise entscheidet der Vater als Familienoberhaupt.292 Zwangsprostitution ist ebenfalls ein landesweites Problem. Die zur Prostitution gezwungenen Mädchen werden immer jünger. Die ivorische Regierung ist bemüht die Problematik anzugehen, ohne jedoch bislang den Missbrauch verhindern zu können.293 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Côte d’Ivoire ist Ausgangspunkt, Transit- (nach Europa) und Zielland (aus Ghana, Nigeria und Burkina Faso) für Frauen und Kinder, die zur häuslichen Arbeit, in der Landwirtschaft, in Gaststätten und Prostitution gezwungen werden.. Die ivorische Regierung ist bemüht, diesen Missbrauch mit Gesetzesinitiativen und Aufklärungsarbeit zu begegnen, aber außer einigen Anfangserfolgen, ist das Problem landesweit noch sehr verbreitet. Auch der Opferschutz wird in der Praxis noch häufig vernachlässigt.294 2.12.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2008, Az.: 7 A 2360/07 Das Gericht hat einer 27 Jahre alten Antragstellerin mit muslimischem Glauben Abschiebungsschutz gewährt, weil sie von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung bedroht wird. Das Gericht verweist darauf, dass bis zu 80% der muslimischen Frauen beschnitten seien und Zwangsbeschneidungen auch bei Frauen im fortgeschrittenen Alter zwar deutlich seltener, aber auch nicht unüblich seien, wobei dies dann einen gefährlichen Eingriff darstelle, da das Risiko des Verblutens sehr viel höher wäre. Die drohende Beschneidung beträfe die Klägerin in einem verfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG. Der ivorische Staat sei auch nicht in der Lage ausreichend Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar sei er bemüht die Praxis der Genitalverstümmelung zu unterbinden, doch seien nachhaltige Ergebnisse noch nicht erkennbar. Eine inländische Fluchtalternative habe vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer damalige Minderjährigkeit nicht bestanden und bestehe auch derzeit nicht, weil sie ohne familiäre Hilfe, die sie wegen ihrer Flucht ins Bundesgebiet nicht mehr erwarten könne, sich den Lebensunterhalt nicht sichern könne. 292 293 294 vgl. http://globalhealthlaw.wordpress.com/2008/10/03/woes-of-a-child-bride-in-ivory-coast/, abgerufen am 15.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. .U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 01.03.2010 76 2.13. Eritrea Frauen sind in Eritrea weniger Benachteiligungen gegenüber Männern ausgesetzt als in vielen anderen afrikanischen Ländern. Während des Unabhängigkeitskampfes zählte die Forderung nach Gleichberechtigung zu den wichtigsten Programmpunkten der Rebellenorganisation Eritrean People’s Liberation Front (EPLF) und jetzigen Regierungspartei People’s Front for Democratic and Justice. Ein hoher Prozentsatz an Frauen nahm am Kampf teil. Dies wird von Männern und Frauen als wichtiger Emanzipationsschritt angesehen.295 Seit der Unabhängigkeit folgen auch die ehemaligen Freiheitskämpfer aber wieder den traditionellen Rollenvorstellungen. Im städtisch-mittelständischen Milieu sind eritreische Frauen gemessen an europäischen Maßstäben weitgehend emanzipiert. Dagegen hat sich im ländlichen Bereich wenig am patriarchalischen Familienverständnis geändert. Für Frauen christlichen wie muslimischen Glaubens bedeutet dies Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit und keine sexuelle Freizügigkeit.296 Im Bildungsbereich werden Frauen nach wie vor benachteiligt. Hier ist die Regierung jedoch bemüht, im Rahmen ihrer Politik - vor allem der Schulpolitik - Abhilfe zu schaffen. Die 1977 als Massenorganisation der EPLF gegründete National Union of Eritrean Women (NUEW) ist die einzige zentrale Institution für die Gleichberechtigung von Frau und Mann. Die Frauenunion hat für weibliche Gewaltopfer keine Beratungsstellen und gewährt ihnen auch keine weiteren Unterstützungen, wie etwa Unterkunftsmöglichkeiten in Notsituationen.297 2.13.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Eritrea insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, weiblicher Genitalverstümmelung und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität). Weibliche Genitalverstümmelung Obwohl die EPLF schon im Befreiungskampf ihren Kadern weibliche Genitalverstümmelung untersagte und auch nach Erlangung der Unabhängigkeit (1993) ihre ablehnende Haltung bewahrte, ist FGM noch immer weit verbreitet.298 Nachdem auch Aufklärungskampagnen nicht den gewünsch- 295 296 297 298 vgl. Asia Abdulkadir: „Staat und Gewalt im Geschlechterverhältnis in Eritrea“, Beiträge zur 1. Kölner Afrikawissenschaftlichen Nachwuchstagung vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 20.10.2009, Gz.: 508-516.80/3 ERI vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O. vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008 77 ten Erfolg hatten,299 besteht seit 2007 ein gesetzliches Verbot.300 Strafbar macht sich, wer um den Eingriff bittet, ihn ausführt, unterstützt, dem Ritual beiwohnt oder es nicht den Behörden meldet. Es droht Freiheitsentzug bis zu zehn Jahre und eine Geldstrafe von mehreren Hundert Euros. Verlässliche Angaben über den Umfang der weiblichen Genitalverstümmelung in Eritrea liegen nicht vor. Nach letzten Erhebungen (2003) sind 89% der weiblichen Bevölkerung beschnitten. 1995 waren es allerdings noch 95%. FGM wird in Eritrea grundsätzlich sowohl von Christen wie auch von Muslimen unabhängig von der sozialen Schicht und der ethnischen Zugehörigkeit (Afar, Bilen, Hedarib, Kunama, Nara, Saho, Tigre, Tigrinya) vorgenommen. In Großstädten und bei Töchtern von Teilnehmerinnen des Unabhängigkeitskrieges kommt es weniger zu FGM. Die Beschneidung findet in der Regel im Kleinkindalter statt. Da sie meist als gesellschaftliches Erfordernis betrachtet wird, ist der familiäre und soziale Druck sehr hoch. Vor allem Großmütter fordern die Beibehaltung der Praxis und haben in einigen Fällen die Verstümmelung gegen den Willen der Eltern vornehmen lassen. Grund für die anhaltende Praktik ist, dass unbeschnittene Frauen noch immer als „unmoralisch“ stigmatisiert werden. Eine Eheschließung ist dann häufig nicht möglich. Zwangsverheiratung / Kinderehe Kinderehe und Zwangsheirat sind auf dem Land noch gängige Realität. Obwohl laut Familiengesetz das Mindestheiratsalter 18 Jahre beträgt, wird jedes zweite Mädchen schon vorher verheiratet.301 Häusliche Gewalt / Vergewaltigung Häusliche Gewalt gegenüber Frauen ist – obwohl strafbewehrt – weit verbreitet, die Dunkelziffer ist hoch (ca. 60%). Sie kommt in allen Gesellschaftsschichten vor, wobei der Schwerpunkt im ländlichen und/oder traditionellen Umfeld zu finden ist. Bislang ist es der Regierung wegen mangelnder finanzieller und personeller Ausstattung nicht gelungen, häusliche Gewalt gegen Frauen wesentlich einzuschränken. Von ausreichenden Schutzmöglichkeiten kann daher nur ausnahmsweise im Einzelfall ausgegangen werden. Im Übrigen wird häusliche Gewalt nur selten angezeigt.302 Häufig soll es auch zu Vergewaltigungen in der Ehe kommen, auch hier erfolgen Anzeigen nur sehr selten. Dies auch, weil die Strafgesetze sexuelle Gewalt im Sinne von Vergewaltigung zwar verbieten, Vergewaltigung jedoch ausschließlich als außereheliche Gewalttat definiert wird. Bis zum heu- 299 300 301 302 Für die Kampagnen konnten auch die Führer der größten Religionsgemeinschaften Eritreas gewonnen werden Muslimische und christliche Führer erklärten, dass die Genitalverstümmelung nicht Bestandteil ihrer Religionen sei; vgl. Eritrea Profile, Meldung vom 02.09.2006: „ERITREA: Anseba Religious Leaders Condemn Female Circumcision”; http://www.shabait.com/upload/newspapers/Sep-06/eritrea_profile_02092006.pdf, abgerufen am 19.03.2010 vgl. BBC-News: „Eritrea bans female circumcision” http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/6527619.stm, abgerufen am 19.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010), http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135952.htm, abgerufen am 19.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009, a.a.O. 78 tigen Tag gehört Eritrea damit zu den Staaten, in denen Vergewaltigung in der Ehe per rechtliche Definition nicht existiert.303 Bei der Vergewaltigung einer unverheirateten Frau können deren männliche Familienangehörige mit dem Täter vereinbaren, dass dieser das Opfer heiratet. Mit dieser Heirat kann ein Vergewaltiger einer Strafverfolgung und Sanktionierung entgehen, die vergewaltigte Frau wird vor einer Stigmatisierung geschützt.304 Neben dem Schamgefühl verzichten Frauen aber auch deshalb häufig auf eine Anzeige, weil Polizei und Justiz in den Augen der eritreischen Bevölkerung als nur im Interesse des Staates handelnde Organe betrachtet werden. Zur Strafverfolgung kommt es daher nur in sehr seltenen Fällen.305 Wegen religiöser Vorgaben und/oder der versperrten Fluchtmöglichkeiten kommt es nicht selten zu ungewollten Schwangerschaften und häufig sogar zu Suiziden.306 Berichtet wird von sexuellen Übergriffen und Missbrauch insbesondere in den Reihen der Armee. So sollen beispielsweise hochrangige Militäroffiziere ihre Macht nutzen, um ihnen unterstellte Frauen sexuell auszubeuten. Es soll zu Vergewaltigung, Sex unter Androhung von schweren militärischen Aufgaben oder Verweigerung von Urlaub und Nötigung bis hin zu sexueller Sklaverei kommen.307 Bei Bekanntwerden der Straftat – was meist nur bei Schwangerschaften erfolgt – droht dem Täter häufig nur eine Versetzung.308 Allerdings soll die Regierung auch insoweit reagiert haben, dass die meisten wehrpflichtigen Frauen mittlerweile ihren Dienst nicht mehr in den Kampfeinheiten, sondern in Regierungsstellen oder in die Militärverwaltung ableisten. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Art. 600 („Unnatural Carnal Offences“) des Penal Code of 1957 wertet Homosexualität als einfaches Delikt und sieht einen Strafrahmen zwischen zehn Tagen und drei Jahren vor. Weibliche Homosexualität wird im Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dürfte aber auch vom Verbot („Unnatural carnal offences“) erfasst sein.309 Von Strafverfolgungsmaßnahmen oder Diskriminierungen ist allerdings nichts bekannt;310 Schwule und Lesben treten nicht öffentlich in Erscheinung. Diese Lebensform wird in der eritreischen Gesellschaft allgemein abgelehnt. Eine gesellschaftliche Diskriminierung kann daher nicht ausgeschlossen werden.311 303 304 305 306 307 308 309 310 311 vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O. vgl. UNHCR: „Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection needs of Asylum-Seekers from Eritrea” vom April 2009 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009, a.a.O. der Schwangerschaftsabbruch ist illegal, selbst bei Vergewaltigung und Inzest; vgl. UNHCR, a.a.O. vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe. „Eritrea – Wehrdienst und Desertion“, Themenpapier vom 23.02.2009 vgl. Asia Abdulkadir, a.a.O. vgl. Ottoson, Daniel; State-sponsered Homophobia, Report vom Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 16.03.2010 anders aber: UNHCR, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; UNHCR, Eligibility Guidelines: Eritrea, April 2009 79 2.13.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • OVG Münster, Beschluss vom 06.12.2006, Az.: 19A2171/06.A Das OVG Münster führt aus, dass im Hinblick auf den hohen Prozentsatz von Beschneidung betroffener Mädchen die Gefahr der Beschneidung zwar beachtlich wahrscheinlich sei, diese Gefahr aber im Einzelfall herabgesetzt sei, wenn die Eltern die Beschneidung ablehnten und die Beschneidung verhindern könnten. Dies sei der Fall, wenn sie sich z. B. dem möglichen Druck der Großfamilie und dem sonstigen sozialen Druck widersetzen könnten. Zu beachten sei auch, dass es erklärtes politisches Ziel der eritreischen Regierung sei, die Praxis der Beschneidung durch Aufklarungs- und Überzeugungsarbeit abzuschaffen. Vergewaltigung • VG Kassel, Urteil vom 24.02.2010, Az.: 1 K 1217/09.KS.A Das VG Kassel hat eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei einer 19-Jährigen angenommen, die Verfolgungsfurcht wegen Desertion gelten gemacht hatte. Zwar sei die Bestrafung wegen Desertion allein noch nicht asylrelevant, hinzu käme bei weiblichen Deserteurinnen aber noch die Gefahr sexueller Gewalt und Vergewaltigung. 2.14. Gambia 2.14.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Gambia insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist in Gambia weit verbreitet. 78,3% der Frauen und Mädchen des Landes sollen davon betroffen sein. Bei den Ethnien der Mandinka, Jola und Haussa, die zusammen etwa 52% der Gesamtbevölkerung stellen, wird sie in der Form der Exzision (TYP II nach WHOKlassifikation) vorgenommen. Die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ III) praktizieren vor allem die Ethnien der Bambara (etwa 1% der Gesamtbevölkerung) und Fula (etwa 18% der Gesamtbevölkerung). Bei Letzteren kommt auch FGM nach Typ IV vor. Annähernd 100% der Frauen und Mädchen der Mandinka und Sarahule sollen von Genitalverstümmelung betroffen sein. 80 Bei den Fula soll es sich um 93%, bei den Jola um 65% handeln.312 Die Ethnien der Wolof, Aku, Serere313 und Manjango (zusammen ca. 16% der Gesamtbevölkerung) praktizieren dagegen keine Genitalverstümmelung. Das Alter bei Vornahme der FGM variiert je nach Ethnie von ca. einer Woche nach Geburt bis 18 Jahre.314 Gesetze, die weibliche Genitalverstümmelung verbieten oder unter Strafe stellen, existieren nicht. Im Jahr 1999 verkündete Präsident Yahya Jammeh, dass die Regierung diese Praktiken nicht verbieten werde; sie seien Teil der Landeskultur. Inzwischen unterstützt die Regierung öffentlich Bemühungen zur Abschaffung der FGM. Einige Religionsführer verteidigen die Genitalverstümmelung jedoch. Es gibt in Gambia keine Heime, die Betroffenen Schutz vor einer bevorstehenden Verstümmelung gewähren. Theoretisch besteht die Möglichkeit einer Flucht in eine andere Stadt oder in ein Nachbarland.315 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Zwangsverheiratungen sind bei allen in Gambia lebenden Ethnien weit verbreitet. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gegenden, aber auch in städtischer Umgebung kommen Zwangsverheiratungen regelmäßig vor. Auch Witwen werden zwangsweise verheiratet. Vielfach mussten Brüder des verstorbenen Ehemannes auch ohne ihren Willen die Witwe zur Frau nehmen. Witwen, die aus dem westlichen Ausland nach Gambia zurückkehrten, wurden vielfach gezwungen, Männer von niedrigeren sozialen Rang zu heiraten, weil man sie als der Stammes- oder Dorfgemeinschaft entfremdet betrachtete und sie ihr soziales Ansehen verloren hatten. Traditionelle Instanzen sind nicht bereit, bei Zwangsverheiratungen einzugreifen, selbst wenn diese unter Gewaltanwendung erfolgten. Das Einverständnis der Frau zur Eheschließung, wie es fortschrittliche Auslegungen des islamischen Rechts vorsehen, ist nach der im Gambia verbreiteten Interpretation der Scharia nicht erforderlich. Es ist regelmäßig nicht zu erwarten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft einschreiten. Konflikte, die auf Zwangsverheiratung beruhen, werden als private, innerfamiliäre Probleme betrachtet. Ein Ersuchen um Hilfe an andere Behörden, z. B. Sozialämter, bleibt faktisch folgenlos. Lediglich die Nichtregierungsorganisation Gamcotrap bemüht sich mit bescheidenen Mitteln, Frauen zu unterstützen, die sich gegen eine Zwangsheirat wehren.316 Einige aufgeklärte junge Mädchen wählten den Weg der Flucht in ein Nachbarland, um der Zwangsheirat zu entkommen.317 312 313 314 315 316 317 vgl. Inter-Parliamentary Union (zitiert als: IPU): Parliamentary Campaign ‘Stopp violence against women’: Female Genital Mutilation, http://www.ipu.org/wmn-e/fgm-prov.htm, abgerufen am 29.10.2009; Institut für Arika-Kunde (IAK): Gutachten vom 15.10.2004 an VG Minden Anders aber zu den Serere: Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz.: 508-516.80/45977 vgl. IAK: Gutachten vom 15.10.2004 an VG Minden vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz. 508-516.80/45977 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 03.03.2008 an BAMF, Gz.: 508-516.80/45577 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 16.07.2009 an BAMF, Gz 508-516.80/45977 81 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung Homosexualität ist nach Art. 144 des gambischen Strafgesetzbuches auch bei Einvernehmlichkeit strafbar. Für „widernatürliche“ körperliche Kontakte sowie den Versuch, solche Kontakte einzugehen, ist ein Strafrahmen von 4 bis 14 Jahren vorgesehen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung fällt Homosexualität unter den Begriff des widernatürlichen Akts. Sie ist selbst dann strafbar, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit ausgeübt wird.318 Polizeiaktionen gegen Homosexuelle kommen immer wieder vor. Die Betroffenen werden häufig in flagranti ertappt. Auch Aussagen von Personen, denen „widernatürliche“ Angebote gemacht wurden, dienen als Beweismittel. Soweit es zu Anklagen wegen Homosexualität kam, handelte es sich meist um Verfahren gegen (weiße) Ausländer in Verbindung mit dem Vorwurf der Pädophilie. Urteile ergehen in diesen Fällen jedoch selten. In mehreren Verfahren wurde eine hohe Kaution geleistet.319 Eine homosexuelle Szene oder Orte, an denen von Toleranz für Homosexuelle ausgegangen werden kann, existieren nicht.320 Präsident Yahya Jammeh drohte in einer Ansprache im Mai 2008, Lesben und Schwule des Landes zu verweisen oder zu töten. Nach einem äußerst negativen Presseecho im Ausland nahm die Regierung die Aussagen des Präsidenten später zurück.321 Menschenhandel („Trafficking“) Gambia ist Ausgangs-, Ziel- und Durchgangsland für Menschenhandel. Auch innerhalb der Landesgrenzen kommt Menschenhandel vor, hauptsächlich zum Zweck der Ausbeutung als Haushaltshilfen und Prostituierte (Sextourismus). Das Kindergesetz (Children’s Act) sowie das Gesetz gegen den Menschenhandel von 2007 (Trafficking in Persons Act) verbietet alle Formen des Menschenhandels. Die Maximalstrafe ist lebenslänglich. Im Jahr 2008 wurde nach Regierungsangaben in vier Fällen von Menschenhandel ermittelt; zwei Fälle wurden angeklagt, in einem davon erfolgte ein Freispruch, im anderen eine Verurteilung zu zwei Jahren Haft mit schwerer Arbeit. Der Schutz für die Opfer von Menschenhandel seitens der gambischen Regierung ist minimal. In Zusammenarbeit mit UNICEF und einer internationalen Nichtregierungsorganisation betreibt die Regierung eine Anlaufstelle für obdachlose Kinder. Bei der Mehrzahl dieser Kinder handelt es sich um Jungen, die für Religionslehrer betteln müssen und um Straßenkinder, die Gefahr laufen, Opfer von Menschenhandel zu werden. Zusätzlich unterhält die Regierung eine eigene Schutzeinrichtung für Straßenkinder. Eine auf Opfer von Menschenhandel spezialisierte Einrichtung existiert nicht. 318 319 320 321 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 23.06.2009 an BAMF, Gz.: 508-516.80/46149 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. amnesty international: Amnesty Report 2009 - Gambia 82 Das Gesetz von 2007 sieht zwar vor, Opfer durch die Ausstellung befristeter Visa zur Mitwirkung bei der Verfolgung der Täter zu ermutigen, allerdings werden diese Vorgaben nicht eingehalten. Während die Opfer von Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit nicht inhaftiert werden, bringen die Behörden Kinder, die wegen Prostitution aufgegriffen werden, für die Dauer der Ermittlungen in ihren Fällen im Jugendtrakt eines Gefängnisses unter. Bei Frauen, die wegen Prostitution verhaftet werden, unternimmt die Regierung nichts um Opfer von Menschenhandel zu identifizieren.322 2.15. Ghana Ghana ist als sicheres Herkunftsland nach § 29a AsylVfG eingestuft. Das Prinzip der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ist in der Verfassung verankert. Das neben der modernen Gesetzgebung bestehende und von der Verfassung anerkannte traditionelle Rechtswesen sowie der untergeordnete Status von Frauen in Ghanas Gesellschaft führen zu Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen. Weder die Polizei und die Gerichte noch soziale Dienste oder das Gesundheitswesen sind ausreichend ausgerüstet und ausgebildet, um Frauen wirksam vor Gewalt zu schützen. Armut und Auslandsschulden hindern die Regierung, ausreichende Ressourcen für Bildung und sozioökonomische Entwicklung in marginalisierten Landesteilen bereitzustellen.323 2.15.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Ghana insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie Bereits 1998 verschärfte der Gesetzgeber das Strafmaß für Vergewaltigung, Inzest sowie erzwungene Eheschließungen und definierte weitere Straftatbestände wie sexuelle Belästigung. Ein Gesetz 322 323 vgl. zum Ganzen: U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – The Gambia, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 27.01.2010 vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk, Addendum, Mission to Ghana, A/HRC/7/6/Add.3, 21.02.2008, http://www2.ohchr.org/english/bodys/hrcouncil/7session/reports.htm, abgerufen am 26.06.2008, S. 2, 6; WiLDAF-Ghana, Shadow Report to Ghana’s Third, Fourth & Fifth Reports on the Implementation of the CEDAW in Ghana, Juni 2006, http://www.iwraw-ap.org/resources/pdf/Ghana_SR.pdf, abgerufen am 26.06.2008, S. 2, 31; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, Gz.: 508-516.80/3 GHA; U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Ghana, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135956.htm, abgerufen am 16.03.2010 83 gegen häusliche Gewalt (Domestic Violence Act) trat im Mai 2007 in Kraft, allerdings ohne Vergewaltigung in der Ehe zu sanktionieren.324 Die tatsächliche Durchsetzung dieser Gesetze scheitert oft an mangelnder Anzeigebereitschaft der Opfer oder ihrer Familien325. Nach verschiedenen Einschätzungen sind nur 20 Prozent der Opfer zur Anzeige bereit. Allerdings werden nunmehr Fälle von Gewalt gegen Frauen und Kinder häufiger angezeigt als in früheren Jahren. In den vor Gericht gebrachten Fällen wurden die Täter zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt. Es kommt jedoch nur in etwa drei bis fünf Prozent der angezeigten Fälle zur Anklage und Verurteilung. Für viele der Opfer ist der Zugang zu den Gerichten zu teuer, oder die Verfahren dauern so lange, dass die Betroffenen aufgeben und entsprechende Anträge zurückziehen.326 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) 1998 wurde jede Form der rituellen Sklaverei (Trokosi – Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) in Art. 314A Criminal Code unter Strafe gestellt. Allerdings findet eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl die Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Erfolge sind zu verzeichnen, Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kultes nehmen ab. Es ist kein Fall bekanntgeworden, in dem befreite Frauen der Verfolgung von irgendeiner Seite ausgesetzt gewesen wären. Allerdings ist der rituelle Prozess zur Entlassung der Frauen aus der Trokosi langwierig und erstreckt sich teils über Jahre. Nichtregierungsorganisationen haben bisher etwa 2.000 Frauen und Mädchen „freigekauft“. Inzwischen ist die Zahl der „Trokosis“ bedeutend und nachhaltig gesunken. Es gibt jedoch keine verlässlichen Daten.327 Alle Formen des Menschenhandels sind verboten. Menschenhandel findet sowohl landesintern als auch grenzüberschreitend statt. Ghana ist Herkunfts-, Transit- und Zielland für den Handel mit Frauen und Kindern, die als Arbeitskräfte eingesetzt oder sexuell ausgebeutet werden sollen. Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind jährlich Tausende Personen betroffen. Jungen aus der Northern Region arbeiten in Fischerdörfern am Lake Volta, Mädchen aus dem Norden und Osten arbeiten in Accra und Kumasi in Haushalten, als Träger oder Helfer für Händler. Ghana ist Ziel- und Herkunftsland für den Handel mit Kindern im Alter von sieben bis 17 Jahren aus bzw. nach Côte d'Ivoire, Togo, Gambia, Nigeria und Burkina Faso. Frauen und Mädchen aus Ghana werden nach Westeuropa, vornehmlich nach Deutschland, Italien und in die Niederlande geschickt, 324 325 326 327 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O.; Freedom House, Freedom in the World 2009 - Ghana, 16.07.2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a6452b6c.html, abgerufen am 11.01.2010 vgl. Freedom House, Freedom in the World 2009 - Ghana, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O. 84 wo sie in die Prostitution gezwungen werden, oder manchmal als Arbeitskräfte oder Haushaltshilfen in den Mittleren Osten, insbesondere den Libanon. Ghana ist Transitland für den Handel mit Frauen aus Nigeria, Benin, Togo und Burkina Faso nach Westeuropa oder in den Mittleren Osten, wo sie sexuell ausgebeutet werden. Ghana geht gegen Menschenhändler strafrechtlich vor. Die Ressourcen zur Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Versorgung der Opfer sind jedoch nicht ausreichend.328 Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist weithin verbreitet und konnte trotz intensiver Bemühungen und erster Erfolge der Regierung bislang nicht vollständig unterbunden werden. Schwerpunkte der Verbreitung sind die weniger entwickelten nördlichen Landesteile.329 Nichtregierungsorganisationen gehen für 2008 von einer ansteigenden Verbreitung der Praxis von bis zu 30 Prozent in den Nordregionen aus.330 Auch Migranten aus Nachbarländern wie Benin, Nigeria, Togo, Côte d'Ivoire und Niger führen in Ghana Genitalverstümmelung durch.331 Der in gewissem Umfang anzunehmende Erfolg von Kampagnen gegen die Praxis ist nicht genau zu beziffern.332 Nichtregierungsorganisationen und Ärzten zufolge werden immer jüngere Mädchen der Praxis unterworfen, da von ihnen geringerer Widerstand erwartet wird.333 Veranlasst wird eine Genitalverstümmelung von der Familie. Der soziale Druck auf die potenziellen Opfer wie auch deren Familien im Norden Ghanas ist erheblich. Die Beschneidung wird zudem in Einzelfällen auch gewaltsam gegen den Willen der Opfer vorgenommen.334 Seit 1994 wurden in insgesamt zwölf Strafverfahren fünf Beschuldigte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Von 2007 bis 2009 wurden keine Strafverfahren wegen Genitalverstümmelung bekannt. Wegen ihres Verbots wird die Praxis teils heimlich oder im Ausland (Burkina Faso oder Togo) durchgeführt.335 328 329 330 331 332 333 334 335 vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O.; USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O. vgl. Inter-Parliamentary Union, Parliamentary campaign “Stopp violence against women”: female genital mutilation, legislation and other national provisions: Gabon, Gambia, Germany, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, http://www.ipu.org/english/issues/wmndocs/fgm-prov-g.htm, abgerufen am 26.06.2008; Public Agenda (Accra), Practitioners of FGM to Serve Prison Terms When Caught, in: allAfrica.com, 28.01.2008, http://allafrica.com/storys/200801281198.html, abgerufen am 14.08.2008 vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O. vgl. UN Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk, Addendum, Mission to Ghana, a.a.O., S. 16 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O.; USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O.; USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Ghana, 11.03.2008 85 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Geschlechtsverkehr zwischen gleichgeschlechtlichen Personen ist strafbar. Homosexualität gilt als den sozialen und kulturellen Normen des Landes fremd und wird dementsprechend in der Gesellschaft ignoriert bis geächtet. Dennoch existiert in Ghana eine sehr versteckte Gemeinschaft von Personen, die nicht heterosexuell orientiert sind. Ebenso gibt es erste, ebenfalls vorsichtige Ansätze von Nichtregierungsorganisationen, welche die Rechte von Homosexuellen zu vertreten suchen, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV.336 Homosexuelle Männer und Frauen werden diskriminiert und von der Polizei schikaniert. Inhaftierte homosexuelle Männer werden häufig Opfer sexueller und anderer körperlicher Misshandlungen.337 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Die erzwungene Kinderheirat ist illegal, aber ein weiterhin bestehendes Problem.338 2.15.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Münster, Urteil vom 10.06.2008, Az.: 1 K 1424/06.A Eine Staatsangehörige Ghanas, die vorbringt, sich einer drohenden Beschneidung durch Flucht in die Bundesrepublik Deutschland entzogen zu haben, hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs.1 AufenthG. Die geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung begründe keine an das unverfügbare Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfende politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Es fehle an der für eine politische Verfolgung erforderlichen Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit im Heimatland. Zudem sei die drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung nicht glaubhaft vorgebracht worden. 2.16. Guinea (Conakry) Obwohl die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gesetzlich ausdrücklich festgelegt ist, sind Frauen in der gesamten Gesellschaft von Guinea weitreichenden Diskriminierungen ausgesetzt. So werden insbesondere in ländlichen Regionen Frauen durch Tradition und Erbrecht de facto vom Landbesitz ausgeschlossen. Polygamie ist weit verbreitet und die Scheidungsgesetze tendieren dazu, 336 337 338 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana vom 31.08.2009, a.a.O. vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O. vgl. USDOS, Ghana, 11.03.2010, a.a.O. 86 Männer zu bevorzugen. Obwohl die Regierung das Prinzip gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit festgeschrieben hat, werden in der Praxis Frauen weit schlechter bezahlt als Männer.339 2.16.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Guinea insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) Weibliche Genitalverstümmelung wird in Guinea bei allen Ethnien und bei Angehörigen aller Religionen vorgenommen. Die Schätzungen über das Ausmaß der Verbreitung von FGM variieren. Eine Studie der UNICEF340 geht davon aus, dass mindestens 90% aller Mädchen beschnitten werden. Laut Demographic and Health Survey (DHS-Survey)341 sind 96% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen. Nach Schätzungen des guineischen Zweiges des Inter-African Committee on Traditional Practices Afecting the Health of Women and Children (IAC) soll dagegen ein kontinuierlicher Rückgang der FGM zu beobachten sein; danach würden 65 – 75% der Mädchen genital verstümmelt.342 Auch die Schätzungen bezüglich des Alters, in dem der Eingriff vorgenommen wird, variieren. Institut für Afrikakunde: FGM könne im Alter zwischen einigen Monaten und 18 Jahren stattfinden, im Durchschnitt im Alter von 9 bis 10 Jahren.343 Auswärtiges Amt 2003: FGM werde im Alter zwischen 10 und 12 Jahren durchgeführt, allerdings gebe es regional unterschiedliche Bräuche: so auch kurz nach der Geburt, bei kleinen Kindern oder Frauen, die bereits Kinder geboren hätten, letzteres v.a. in der Waldregion.344 Auswärtiges Amt 2007: im Alter von 2 bis 16 bzw.17 Jahren; aber auch höheres Alter sei nicht auszuschließen.345 Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): das Alter, in dem FGM i.d.R. vorgenommen werde, reiche von einigen Monaten bis zu 14 Jahren. Die meisten der Betroffenen seien jünger als 5 Jahre (36%), fast ein Drittel sei 339 340 341 342 343 344 345 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Guinea, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135957.htm, abgerufen am 19.03.2010 United Nations Children’s Fund (UNICEF): „Changing a harmful social convention: female genital mutilation/cutting“ 2005 GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea“ Nov. 2005, http://www.gtz.de/de/dokumente/de-fgmlaender-guinea.pdf, abgerufen am 15.02.2010 vgl. U.S. Department of State: 2002 Human Rights Reports: Guinea, http://www.state.gov/g/rls/hrrp/2002/18207.htm., abgerufen am 15.02.2010 vgl. IAK: Gutachten v. 09.09.2003 an VG Freiburg, Az.: 2765861-261; Gutachten v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, Az.: 5116683 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 25.09.2003 an VG Freiburg (Breisgau), Gz.: 508-516.80/41775 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 28.03.2007 an VG Köln, Gz.: 508-516.80/41775 87 zwischen 5 und 10 Jahre (32%) und 10 bis 14 Jahre (27%) alt. Ungefähr 3% seien älter als 14 Jahre.346 NGOs betreiben bereits seit vielen Jahren Kampagnen gegen FGM. Das U.S. Außenministerium stellt fest, dass eine steigende Zahl von Männern und Frauen der weiblichen Genitalverstümmelung ablehnend gegenüber stehe. Gut ausgebildete städtische Familien entschlössen sich zunehmend zu einem symbolischen kleinen Schnitt an den Genitalien.347 FGM ist ein politisch, sozial und religiös umstrittenes Thema. Gesellschaftliche Anerkennung und religiöse Gründe spielen eine starke Rolle für die Beibehaltung der FGM.348 Eine spezialgesetzliche Regelung seit Februar 2006 sieht bei Vornahme der weiblichen Genitalverstümmelung eine Haftstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren und/oder Geldstrafe sowie die Verhängung der Höchststrafe für Angehörige von Heilberufen vor. Es sind jedoch bisher keine Strafverfahren bekanntgeworden.349 Seit 1997 läuft ein 20-Jahre-Programm der Regierung in Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation zur Beendigung der weiblichen Genitalverstümmelung. Ein Nationaler Aktionsplan gegen FGM (2001 bis 2010) wurde zusammen vom Sozialministerium, NGOs und internationalen Organisationen entwickelt.350 Studien über die Entwicklung des Bevölkerungsanteils beschnittener Frauen liegen bisher nicht vor. Zwangsverheiratung Zwangsverheiratungen sollen in erheblichem Umfang und in allen Ethnien und sozialen Schichten vorkommen. Traditionelle Sitten und das islamische Gesetz (Scharia) haben häufig dieselbe oder eine noch größere Bedeutung als die Zwangsheirat verbietenden staatlichen Gesetze.351 Die Zwangsehe ist gesetzlich nicht verboten, allerdings setzt Art. 281 des „Code Civil de la Republique de Guinée“ (C. Civ) voraus, dass die Eheleute in frei bekundender Zustimmung die Ehe schließen. Andernfalls kann gem. Art. 307 C. Civ die Ehe annulliert werden. Die Annullierung muss innerhalb von 6 Monaten nachdem der Irrtum aufgedeckt worden ist oder nach Beendigung von Druckausübung bzw. Gewalteinwirkung gefordert werden. Nach dem Gewohnheitsrecht werden Mädchen im Alter von 10 bis 18 Jahren zwangsverheiratet (nach dem C. Civ dürfen Frauen erst ab dem Alter von 17 Jahren, Männer ab dem Alter von 18 Jah- 346 347 348 349 350 351 vgl. Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): Bereich Afrika, Regionalgruppe Sahel und Westafrika: Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea, November 2007 vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O. vgl. Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): November 2007, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Guinea: Report on Female Genital Mutilation (FGM) or female Genital Cutting (FGC); 01.06.2001, http://www.state.gov7g/wi/rls/rep/crfgm/10101pf.htm, abgerufen am 15.02.2010 vgl.. U.S. Department of State: 2009, a.a.O. 88 ren heiraten). Die Eheschließung findet im traditionellen religiösen Rahmen statt und wird nicht dokumentiert.352 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Nach Angaben der Regierung und lokaler Nichtregierungsorganisationen sollen Vergewaltigungen allgemein zugenommen haben. Im Zentralkrankenhaus von Conakry sollen 20% der dort behandelten Frauen Opfer sexueller Gewalt sein. Mehr als die Hälfte der Fälle seien junge Mädchen und Schülerinnen. Anzeigen werden nach vorliegenden Erkenntnissen von den Behörden nur widerwillig verfolgt.353 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt auch in Form der sexuellen Gewalt ist weit verbreitet. Die Schutzmöglichkeiten sind nur unzureichend. Vorsätzliche Gewalt stellt zwar einen Scheidungsgrund nach dem Zivilgesetz dar und wirkt sich straferhöhend aus (allgemein ist im Strafgesetz für Misshandlung eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren und eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 bis 200.000 guineische Francs vorgesehen). Es gibt jedoch keinen gesonderten Straftatbestand für Gewalt oder Vergewaltigung in der Ehe. Obwohl Vergewaltigung ein kriminelles Vergehen ist, wird Vergewaltigung in der Ehe weder bestraft noch als kriminelles Vergehen angesehen. Die Polizei interveniert bei häuslichen Auseinandersetzungen selten und die Täter werden nur sehr selten bestraft.354 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen gelten als Verstoß gegen die öffentliche Moral und können mit Geldoder Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren geahndet werden.355 Es bestehen soziale, religiöse und kulturelle Tabus gegenüber Homosexualität. Es liegen jedoch keine Berichte über eine generelle Verfolgung von oder über Diskriminierungen gegenüber Homosexuellen vor. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Nach Auskunft des U.S. Department of State ist Guinea sowohl Ursprungs- als auch Transitland für Zwangsarbeit und kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Bei der Mehrzahl der Opfer handle es sich um Kinder, wobei der transnationale Menschenhandel gegenüber dem nationalen überwiege. Innerhalb des Landes seien hierbei die Mädchen hauptsächlich durch sklavenähnliche Hausarbeit und sexuelle Ausbeutung betroffen. Jungen würden verkauft und dann als Bettler, Straßenverkäufer und sowohl in den Gold- und Diamantminen, als auch in der Landwirtschaft als Arbeitskräfte eingesetzt 352 353 354 355 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.04.2006 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Gz.: 9206M12, 5197355-261 vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009, a.a.O. vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/3597 vom 28.11.2006: “Strafrechtliche Bestimmungen über Homosexualität und ihre Anwendung weltweit“ 89 werden. Auch Kinder aus anderen afrikanischen Staaten seien in Guinea vom Menschenhandel betroffen, ebenso wie Kinder aus Guinea in anderen afrikanischen Staaten. Es sollen Netzwerke existieren, die über Guinea Frauen aus verschiedenen Ländern nach Europa zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung und zur Ausbeutung im häuslichen Bereich schleusen.356 Das Strafgesetz (Code Penal) von Guinea verbietet alle Formen von Sklaverei und Menschenhandel. Art. 329 des Code Penal sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren für Menschenhandel vor, wenn das Opfer eine erwachsene Person ist. Handelt es sich um ein Kind, beträgt das Strafmaß zwischen 2 und 5 Jahren. 2008/2009 sollen nach Angaben der guineischen Regierung 17 Strafverfahren wegen Menschenhandel anhängig gewesen sein. Die Umsetzung des Verbots und die Prävention von Menschenhandel in Guinea werden jedoch als unzureichend eingestuft. Zwar sind Erfolge zu verzeichnen, die Schutzangebote für Opfer von Menschenhandel sind jedoch ungenügend. Die Mittel für staatliche Hilfsangebote sind begrenzt und es gibt kein formales Verfahren, durch das die Opfer zur Betreuung an nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen weitergeleitet werden können.357 2.16.2. Rechtsprechung • OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2010; Az.:11 A 3437/07.A Ablehnung des Antrags auf Berufung: Im Fall einer etwa 30-jährigen Guineerin hatte das VG Köln mit Urteil vom 11.10.2007 (Az.: 16 K 4744/04.A) den Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2004 als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgehoben und den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte verneint. Dem Gericht erschien es als nicht nachvollziehbar, dass die Frau bis zur Ausreise nach den für Guinea geschilderten tatsächlichen Verhältnissen der Beschneidung entgehen konnte (Beschneidung üblicherweise zwischen 8 und 15 Jahren).358 Daraus folge, dass für die augenscheinlich im fortgeschrittenen Alter befindliche Beigeladene, von der nach der Rechtsprechung des BVwG erforderlichen beachtlichen Gefahr drohender Beschneidung nicht ausgegangen werden könne. Dies habe auch die im Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts bestätigt.359 Dass nach dieser Auskunft eine Beschneidung auch im fortgeschrittenen Alter nicht ausgeschlossen werden könne, reiche für die Annahme einer beachtlichen Gefahr i.S.d. Rechtsprechung bei Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Beigeladenen nicht aus. Mit o.g. Beschluss lehnte das OVG NRW den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. 356 357 358 359 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009: Guinea ( Tier 2 Watch List), http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen am 02.02.2010 vgl. U.S.Department of State: Trafficking in Persons Report 2009: Guinea, a.a.O. vgl. IAK: Gutachten v. 09.09.2003 an VG Freiburg, Az.: 2765861-261; Gutachten v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, Az.: 5116683 vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft vom 28.03.2007 an VG Köln, Gz.: 508-516.80/41775 90 Die Beigeladene hatte gerügt, die Vorinstanz habe den Erkenntnissen im Verhältnis zu dem von ihr behaupteten Verfolgungsschicksal respektive einer ihr vermeintlich drohenden Gefahr einen anderen Beweiswert zuerkannt, als sie es für richtig halte. Mit derartigen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung könne der Verfahrensmangel eines Gehörverstoßes jedoch nicht begründet werden entschied das OVG. • VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: 13 L 600/07.A Im Fall einer minderjährigen Guineerin ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung an. Die Antragstellerin sei im Falle einer Abschiebung der beachtlich wahrscheinlichen, landesweit drohenden Gefahr ausgesetzt, zwangsweise beschnitten und damit einer unmenschlichen Behandlung i.S. v. Art.3 EMRK unterworfen zu werden. Die Mutter könne sie aufgrund der gesellschaftlichen Strukturen nicht wirksam schützen, da nicht erkennbar sei, dass der guineische Staat bereit sei, gegen Personen, die Verstümmelungen von Mädchen und Frauen gegen deren Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder polizeirechtlich einzuschreiten. • VG Berlin, Urteil vom 27.02.2007; Az.: VG 1 X 30.05 Im Fall einer minderjährigen und wegen bereits vorgenommener Genitalverstümmelung und drohender Zwangsverheiratung vorverfolgt ausgereisten Klägerin besteht ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs.1 AufenthG. Genitalverstümmelung und drohende Zwangsheirat können jeweils mittelbare staatliche Verfolgung darstellen, wenn die betroffene junge Frau der Beschneidung bzw. der Zwangsheirat nicht ausweichen kann. Die an der Klägerin vollzogene Genitalverstümmelung sei als Vorverfolgung i.S.v. § 60 Abs.1 AufenthG zu werten, auch wenn sie nicht kausal für die Ausreise gewesen sei und nach dem Eingriff keine Gefahr für die Zukunft bestanden habe. Da die Stiefmutter der Klägerin beabsichtigt habe, diese schnell zu verheiraten, wäre die Klägerin in eine auswegslose Zwangslage geraten, in der sie weder von Verwandten noch von staatlichen Stellen Hilfe erhalten hätte. Eine Fluchtalternative im Land habe nicht bestanden. Zwangsbeschneidung und Zwangsverheiratung stellten hier einen einheitlichen Lebensvorgang dar mit der Zielrichtung, die aus der Sicht der Familie den sozialen Gebräuchen des Landes zur Integration einer jungen Frau in die Erwachsenengesellschaft entspreche. Aus der Sicht des deutschen Abschiebeschutzes sei diese Zielrichtung als Verfolgung in Anknüpfung an das Geschlecht, sowie als erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der jungen Frau zu werten. Im Falle einer Rückkehr wäre die Klägerin erneut von einer Zwangsheirat bedroht. 91 2.17. Indien Indien hat eine patriarchalische Gesellschaft, die im Norden stärker ausgeprägt ist als im Süden des Landes.360 Zwar sieht die Verfassung die Gleichstellung von Frauen und Männern vor und es gibt verschiedene Gesetze, die eine Diskriminierung von Frauen verhindern sollen; die betreffenden Bestimmungen werden jedoch, wenn überhaupt, nur mangelhaft umgesetzt.361 Viele Frauen sind sich zudem ihrer Rechte nicht bewusst. Daneben bestehen Frauen diskriminierende Gesetze.362 Die Frau spielt ungeachtet der Bemühungen zahlreicher Verbände und Frauenbewegungen um eine Besserstellung der Frauen in der indischen Gesellschaft eine untergeordnete Rolle. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen363. Frauen werden deshalb oft diskriminiert und sind häufig Opfer von Gewalt. Diskriminierungen von Frauen finden sich dabei in allen Schichten der Gesellschaft. Je nach Region können sie in Art und Ausmaß unterschiedlich ausgeprägt sein und zeigen sich in stark patriarchalisch geprägten Bundesstaaten wie Uttar Pradesh und Rajasthan besonders deutlich.364 Landesweit ist die Mehrzahl der Frauen von Gewalt betroffen. Diese weit verbreitete Gewalt gegen Frauen hat bislang für die meisten Frauen des Landes verhindert, dass ihr Recht auf Gleichheit in die Praxis umgesetzt wird.365 2.17.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Indien insbesondere in Form von Kinderehe, Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung (auch in Kriegssituationen oder im Gewahrsam der Sicherheitskräfte), weiblicher Genitalverstümmelung, Mitgiftmorden, Eh- 360 361 362 363 364 365 vgl. United Kingdom, Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Country Information and Policy Unit, Report of the fact finding mission to India, 11-24 July 2004, Women in India, Patriarchy, Absätze 3.1, 3.4, 3.6 vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Reports: India, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm, abgerufen am 16.03.2010; United Kingdom, Home Office, a.a.O., Gender discrimination, Absätze 3.64ff, Legislative protections, Absätze 5.1ff; Kalyani Menon-Sen und A. K. Shiva Kumar (2001): Women in India, How Free? How Equal?, Report commissioned by the Office of the United Nations Resident Coordinator in India, http://www.un.org.in/wii.htm, abgerufen am 12.11.2007, S. 10f, 79 vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., Gender discrimination, Absatz 3.64; International Women’s Rights Action Watch (IWRAW) – Asia Pacific, India: Second NGO Shadow Report on CEDAW, November 2006, http://www.iwraw-ap.org/resources/pdf/India%20Shadow%20report.pdf, abgerufen am 19.11.2007, S. 12, 16f vgl. Indische Frauen – zwischen Mitgift und Diplom, http://www.indien-netzwerk.de/navigation/frauen/artikel /zwischenmitgiftunddiplom.htm, abgerufen am 12.11.2007 vgl. amnesty international, India: The Battle against fear and discrimination – the Impact of violence against women in Uttar Pradesh and Rajasthan, ASA 20/016/2001, 08.05.2001, http://web.amnesty.org/library/index/engasa200162001, abgerufen am 08.11.2007, S. 3, 8 vgl. International Women’s Rights Action Watch (IWRAW) – Asia Pacific, a.a.O., S. 8 92 renmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Dem U.S. Department of State zufolge praktizieren Bohra Muslime verschiedene Formen der Genitalverstümmelung. Die Sekte hat weltweit fast eine Million Anhänger. Ihr Hauptquartier befindet sich in Mumbai. Ein nationales Gesetz gegen Genitalverstümmelung besteht nicht.366 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt ist stark verbreitet und ein großes gesellschaftliches Problem. Davon sind alle Frauen, unabhängig von Alter, Klasse, Kaste, Religion, Bildungsstand oder wirtschaftlicher Situation betroffen.367 Auch hängen viele Frauen nach wie vor der traditionellen Vorstellung an, dass ihr Ehemann zurecht die (sexuelle) Verfügungsgewalt über sie habe.368 Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar.369 Oftmals werden Akte häuslicher Gewalt nicht von der Polizei verfolgt.370 Die NHRC (National Human Rights Commission of India) geht von einer Verurteilungsrate gemessen an der Anzahl aller Vergewaltigungen von nur vier Prozent aus. Opfer werden meist Frauen der Dalits (unterste Schicht der Kastenordnung) und Adivasis (sogenannte Stammesbevölkerung).371 Weil Mädchen wegen des zu entrichtenden Brautgelds weniger beliebt sind als Jungen, sehen sich Frauen häufig zur Abtreibung weiblicher Föten gezwungen.372 366 367 368 369 370 371 372 vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O. vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., Introduction and Background, Absatz 2.4; Amnesty International, India: The Battle against fear and discrimination – the Impact of violence against women in Uttar Pradesh and Rajasthan, a.a.O., S. 3, 8; Kalyani Menon-Sen und A. K. Shiva Kumar (2001), a.a.O., S. 73f; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Az.: 508516.80/3 IND.; USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Lesley D. Biswas, Marital Rape: Still an Underreported Crime in India, http://www.thewip.net/contributors/2009/10/marital_rape_still_an_underrep.html, abgerufen am 23.11.2009 vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O.; Lesley D. Biswas, a.a.O.; BBC News, India tackles domestic violence, 10.10.2006, http://news.bbc.co.uk/2/hi/6086334.stm, abgerufen am 23.11.2009 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Gz.: 508-516.80/3 IND vgl. Gupta, Alka: Female foeticide in India, UNICEF, India, http://www.unicef.org/india/media_3285.htm, abgerufen am 17.02.2010 93 Mitgiftmorde In Indien gibt es nach offiziellen Angaben jährlich etwa 7.000 Morde an Ehefrauen, sogenannte Mitgiftmorde, wobei die Dunkelziffer erheblich höher ist.373 Der indische Staat wendet sich zwar deklaratorisch gegen diese Morde, ist jedoch nicht in der Lage, effektiven Schutz zu bieten. Mitgiftmorde gibt es in allen Kasten, auch in vermeintlich besseren Kreisen.374 Ehrenmorde Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass es sich bei zehn Prozent aller Tötungen in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab um sogenannte Ehrenmorde handelt. Dies betrifft insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung oder eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden. Ehrenhändel werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner.375 Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen In Kriegssituationen Vergewaltigungen sind ein weit verbreitetes Mittel im Kampf des Militärs gegen Aufständische.376 In den nordöstlichen Bundesstaaten sind über 100 Rebellengruppen aktiv. Sie sind eine schwere Belastung für die Bevölkerung. Menschenrechtsorganisationen zufolge verüben diese Gruppen auch Vergewaltigungen.377 Im Gewahrsam der Sicherheitskräfte Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung (Vergewaltigungen und Vertreibungen vom eigenen Land sind keine Einzelfälle) gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Niederen Kasten angehörende, kastenlose oder stammesangehörige Frauen werden durch Angehörige höherer Kasten oder auch Polizeiangehörige vergewaltigt, um sie einzuschüchtern.378 373 374 375 376 377 378 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. Möllhoff, Christine: Kajals Tod, in: FR vom 29.11.2003 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. Asian Centre for Human Rights (ACHR), Torture in India 2008, A State of Denial, Juni 2008, http://www.achrweb.org/reports/india/torture2008.pdf, abgerufen am 30.06.2008, S. 33-38 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, a.a.O. 94 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Kinderehen sind nach wie vor ein Problem.379 Nach einem Bericht aus dem Jahr 2005 heirateten etwa 45 Prozent der zwischen 18 und 24 Jahre alten Frauen und 32 Prozent der zwischen 18 und 29 Jahre alten Männer vor dem gesetzlichen Mindestalter von 18 bzw. 21 Jahren.380 Widerspruch durch die Braut gegen eine arrangierte oder erzwungene Hochzeit kommt insbesondere in traditionellen Familien einer Entehrung gleich und führt zur familiären Ausgrenzung.381 Laut Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge, oft den Dalits angehörende Mädchen einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit „verheiratet“ und de facto zu einer ritualisierten Prostitution im Tempel gezwungen.382 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Menschenhandel ist zwar verboten, stellt aber weiterhin ein großes Problem dar. Indien ist ein wichtiges Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel, vor allem im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Prostitution. Frauen und Mädchen werden landesintern für kommerzielle sexuelle Ausbeutung und Zwangsehen gehandelt. Kinder werden für die Zwangsarbeit in Fabriken, Haushalten, in der Landwirtschaft und als Bettler gehandelt. Auch gibt es unter den indischen Migranten im Mittleren Osten, in Europa und in den USA Menschenhandel mit Haushaltshilfen und anderen Arbeitskräften. Frauen und Mädchen aus Nepal und Bangladesch werden zur Ausübung der Prostitution ins Land gebracht. Zwar sind verschiedene Formen des Menschenhandels verboten, jedoch kommt es trotz deutlicher Fortschritte im Kampf gegen die Praxis nur selten zu Verurteilungen von Menschenhändlern.383 Das UN Office on Drugs and Crimes (UNODC) schätzt, dass ein großer Teil der etwa fünf Millionen vom Menschenhandel betroffenen Personen Frauen und Mädchen sind, die zur Prostitution gezwungen werden. Viele stammen aus dem Nordosten Indiens, aus Bangladesch und aus Nepal.384 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Der Zivilgerichtshof der Stadt Delhi urteilte im Juli 2009, dass das Verbot der Homosexualität (Section 377 im Strafgesetzbuch) gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße und daher nicht verfassungskonform sei. Vor dem Obersten Gerichtshof sind mehrere Klagen gegen das Urteil anhängig. Homosexualität bleibt allgemein stark stigmatisiert und führt zu gesellschaftlicher Diskriminie379 380 381 382 383 384 vgl. National Human Rights Commission of India (2006): Annual Report 2004-2005, http://nhrc.nic.in/Documents/AR/AR04-05ENG.pdf, abgerufen am 28.05.2008, S. 8, 205 vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Abdullahi An-Na'im (2000): Forced Marriage, http://www.soas.ac.uk/honourcrimes/FMpaperAnNa'im.pdf, abgerufen am 28.05.2008, S. 4 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. 95 rung.385 Homosexuelle werden Opfer körperlicher Gewalt, von Vergewaltigungen und Erpressungen sowie von Übergriffen durch Polizisten.386 2.18. Irak In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes ist laut Art. 14 und 20 der Verfassung verboten. Diese verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung findet häufig auf einfachgesetzlicher Ebene keine Entsprechung. Im Vergleich zur Zeit des Regimes unter Saddam Hussein hat sich die Stellung der Frau teilweise deutlich verschlechtert. In Teilen der irakischen Gesellschaft haben die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen negative Auswirkungen auf das Alltagsleben der Frauen.387 2.18.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es im Irak insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Ehrenmorden, Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist nicht verboten. In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordiraks, unter anderem in der Provinz Sulaimaniya, gibt es Genitalverstümmelungen bei Frauen. Der Bekämpfung der Genitalverstümmelung haben sich Nichtregierungsorganisationen angenommen und auch die Regionalregierung ist um Eindämmung bemüht.388 Nach einer Studie von WADI sind im kurdischen Nordirak mehr als die Hälfte der Frauen Opfer von Genitalverstümmelung.389 385 386 387 388 389 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009, a.a.O. vgl. USDOS, India, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, Stand: April 2010, Gz.: 508-516.80/3 IRQ; U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Female Genital Mutilation in Iraqi-Kurdistan, An Empirical Study by WADI, February 2010, http://www.stopfgmkurdistan.org/study_fgm_iraqi_kurdistan_en.pdf 96 Auch UNHCR berichtet, dass Frauen und Mädchen, meist in den ländlichen Gebieten in der Region Kurdistan, Opfer von Genitalverstümmelung werden.390 Zwangsverheiratung Zwangsverheiratungen sind verboten und werden nach Artikel 9 des Personal Status Law mit Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren bestraft. Das legale Heiratsalter ist 18 Jahre. Das Mindestalter wurde durch eine Gesetzesänderung (1979) auf 15 Jahre herabgesetzt, jedoch müssen bestimmte, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt sein.391 Nach den Ausführungen von UNHCR erfolgen Heiraten von Mädchen, die jünger als 15 Jahre sind nach religiösen Bräuchen und werden rechtlich nicht anerkannt.392 Berichten zufolge werden Frauen und Mädchen Opfer von Zwangsheiraten.393 Die Tradition der Verheiratung junger Mädchen (14 Jahre oder älter) existiert, besonders in ländlichen Gebieten.394 Familienmitglieder haben auch Mädchen und Frauen verkauft, um wirtschaftlichen Zwangslagen zu entgehen, Schulden zu bezahlen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen Familien zu überwinden. Mit einigen Frauen und Mädchen wurde innerhalb des Landes gehandelt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unter dem Vorwand der traditionellen Institution der zeitlichen (zeitlich befriste- 390 391 392 393 394 vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009; so auch: U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009; vgl. auch amnesty international, Hope and Fear – Human Rights in the Kurdish Region of Iraq, April 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE14/006/2009/en vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009 vgl. amnesty international, Hope and Fear – Human Rights in the Kurdish Region of Iraq, April 2009, http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE14/006/2009/en ; Danish Immigration Service, Security and Human Rights Issues in Kurdistan Region of Iraq (KRI), and South/Central Iraq (S/C Iraq), July 2009, http://www.awid.org/eng/Women-in-Action/NewResources/Kurdistan-and-Iraq-Security-and-Human-Rights-Issues-in-Kurdistan-Region-of-Iraq-KRI-and-SouthCentral-Iraq-S-C-Iraq, abgerufen am 12.03.2010; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009; United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, http://www.uniraq.org/docsmaps/undocuments.asp; abgerufen am 11.03.2010; United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 July – 31 December 2008, a.a.O.; Freedom House: Special Report Section, Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010, Iraq, vom 03.03.2010, http://freedomhouse.org/template.cfm?page=384&key=255&parent=24&report=86, abgerufen am 08.03.2010 vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. 97 ten) Eheschließung. Bei diesem Arrangement erhält die Familie Mitgift vom Ehemann und die Ehe ist nach einer genau festgelegten Periode beendet.395 Ehrenmorde Das irakische Strafgesetz, Iraqi Penal Code (Law No. 111 of 1969), enthält Vorschriften, die eine mildere Bestrafung bei sog. „Ehrenmorden“ vorsehen.396 Das kurdische Parlament hat die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für die KRG-Region (Kurdistan Regional Government) außer Kraft gesetzt, strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dürfen dort nicht mehr zur Geltung kommen.397 Ehrenmorde sind noch immer in allen Teilen des Landes verbreitet.398 In der Praxis bleiben Ehrenmorde noch immer weitgehend straffrei.399 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Laut Strafgesetzbuch wird Vergewaltigung mit einer Höchststrafe von sieben Jahren Freiheitsentzug bestraft. Es gibt keine Vorschriften, wonach Vergewaltigung in der Ehe strafbar wäre. Es ist schwer einzuschätzen, wie häufig Vergewaltigungen vorkommen und wie wirksam der Staat dagegen vorgeht.400 Gewalt in der Familie Gewalt gegen Frauen ist im Irak allgemein weit verbreitet. Die Situation der Frauen wird als Privatangelegenheit einer Familie betrachtet und selten an staatliche Stellen herangetragen.401 Staatliche Schutzmechanismen für die Opfer häuslicher Gewalt sind nicht in ausreichendem Maß vorhanden.402 Nach dem Strafgesetzbuch ist ein Ehemann berechtigt, seine Frau zu bestrafen.403 395 396 397 398 399 400 401 402 403 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 08.02.2010 vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, http://www.uniraq.org/docsmaps/undocuments.asp, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.; United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O. 98 Auch in der kurdischen Region ist häusliche Gewalt weit verbreitet.404 Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Ministerium des Innern vier Direktorate gegründet, um Gewaltopfer mehr zu unterstützen und den Fällen der Gewalt gegen Frauen nachzugehen.405 Berichten zufolge wird häusliche Gewalt oft nicht angezeigt wegen der Furcht vor sozialer Stigmatisierung oder vor Repressalien gegen die Opfer und weil Frauen kein Vertrauen haben, Hilfe und Unterstützung zu erhalten. NGOs berichten, dass die Fälle von häuslicher Gewalt gegen Frauen im letzten Jahr ein ernsthaftes Problem blieben, obwohl es keine zuverlässigen Statistiken gibt. 406 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Zur Frage der Strafbarkeit nach irakischem Strafgesetz liegen unterschiedliche Informationen vor. Nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes407 wird homosexueller Geschlechtsverkehr nach dem noch gültigen Strafgesetz bestraft. Nach anderen Quellen ist Homosexualität nicht verboten, jedoch ein Tabu.408 Berichten zufolge sollen selbst ernannte Scharia-Richter Menschen wegen homosexueller Handlungen zum Tode verurteilt und Milizangehörige häufig Homosexuelle entführt, bedroht und getötet haben.409 Im Jahr 2005 rief das geistige Oberhaupt der schiitischen Iraker in einer Fatwa, die auf seiner Webseite veröffentlicht wurde, zur Tötung aller Homosexuellen auf. Die Fatwa wurde später wieder von der Webseite entfernt.410 Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom August 2009411 verschlechterte sich die Situation von homosexuellen Männern im Irak seit Anfang 2009. Es wurde verstärkt von systematischen 404 405 406 407 408 409 410 411 vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.; United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O. vgl. United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.; United Nations Assistance Mission for Iraq (UNAMI), Human Rights Report, 1 January – 30 June 2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 193 f., mit weiteren Ausführungen; U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O.; Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf vgl. Ottosson, Daniel: State-sponsored Homophobia, Ilga Report von Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, They Want Us Exterminated, August 2009, http://www.hrw.org/de/reports/2009/08/17/they-want-us-exterminated-0, abgerufen am 03.02.2010 99 Angriffen auf Homosexuelle bzw. Männer die der Homosexualität verdächtigt wurden, berichtet. Die Angriffe erfolgten überwiegend durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich Stammes- und Familienmitgliedern.412 Die Übergriffe reichten von Entführungen, Folterungen bis hin zu außergerichtlichen Hinrichtungen.413 Die Zahl der (Todes-)opfer der Gewaltakte gegen Homosexuelle ist nicht bekannt, auch weil Sexualität im Irak ein grundsätzliches Tabuthema ist; sie soll aber laut Human Rights Watch im dreistelligen Bereich liegen. Nach Angaben von Human Rights Watch würden homosexuelle Männer berichten, dass ihnen von ihren Eltern oder Brüdern mit Ehrenmord gedroht werde, weil ihr „unmännliches“ Verhalten dem Ansehen der Familie oder des Stammes schade.414 Presseberichte vom April 2009 deuteten an, dass schätzungsweise 60 männliche Homosexuelle während der ersten vier Monate des Jahres 2009 ermordet wurden, die meisten davon in Bagdad.415 Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), sind in der irakischen Gesellschaft (insbesondere im schiitisch dominierten Süden) erkennbar und nehmen zu. Verstärkt werden muslimische und christliche Frauen unter Druck gesetzt, was ihre Freizügigkeit und Möglichkeiten zur Teilnahme am öffentlichen Leben einschränkt.416 Gemäß dem U.S. Department of State berichten Frauen im ganzen Land, dass sie gezwungen werden Schleier zu tragen. Frauen wurden zur Zielscheibe von islamistischen Extremisten, weil sie ein normales Leben führen wollten, wie etwa Auto fahren und Hosen tragen. Sie wurden gezwungen zu Hause zu bleiben, Schleier zu tragen und an einer konservativen Interpretation des Islams festzuhalten. Extremisten fordern von Frauen, keine Kleidung im westlichen Stil zu tragen und ihren Kopf in der Öffentlichkeit zu bedecken.417 412 413 414 415 416 417 vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices. Iraq. March 11, 2010. http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136069.htm; vgl. Human Rights Watch, They Want Us Exterminated. August 2009. http://www.hrw.org/de/reports/2009/08/17/they-want-us-exterminated-0; Nizar Latif. Iraqi 'executioner' defends killing of gay men. The National. Last Updated: May 02. 2009. http://www.thenational.ae/article/20090503/FOREIGN/705029847/1002, abgerufen am 23.03.2010 vgl. Human Rights Watch, Iraq's New Surge: Gay Killings, September 2009, http://www.hrw.org/en/news/2009/09/15/iraqs-new-surge-gay-killings, abgerufen am 03.02.2010 vgl. dw-world, Irak – Die Angst vor der „Verweiblichung”, 18.08.2009, http://www.dwworld.de/dw/article/0,,4580170,00.html, abgerufen am 03.02.2010 vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 11.04.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. 100 Nach Angaben von amnesty international können die betroffenen Frauen von Behörden keinen hinreichenden Schutz vor Gewaltakten, die u.a. von Angehörigen der eigenen Familie ausgingen, erwarten.418 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Irak ist Ausgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel von Hunderten von Männern und Frauen zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte und zur Zwangsarbeit. Mit Frauen und Mädchen, einige jünger als 11 Jahre, wird innerhalb des Landes Menschenhandel betrieben, wie auch außerhalb nach Syrien, Jordanien, Kuwait, Katar, in die Vereinigten Arabischen Emirate, die Türkei und Iran zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte.419 Einige Opfer werden im Irak sexuell ausgebeutet, bevor sie an Menschenhändler verkauft werden, um von diesen ins Ausland gebracht zu werden. In einigen Fällen werden Frauen mit falschen Versprechungen hinsichtlich potenzieller Arbeit gelockt. Mit irakischen Jungen, meist von armen turkmenischen oder kurdischen Familien, wird ebenfalls innerhalb des Landes zum Zeck der Zwangsarbeit Handel getrieben. Sie wurden Straßenbettler oder aber als Prostituierte ausgebeutet. Irakische Männer und Jungen, die aus wirtschaftlichen Gründen ins Ausland migrieren, können ebenfalls Opfer von Menschenhandel werden.420 Der Irak ist auch Bestimmungsland für Menschenhandel von Männern und Frauen aus Georgien, Indien, Pakistan, Indonesien, Nepal, den Philippinen und Sri Lanka zur Zwangsarbeit als Bauarbeiter, Reinigungskräfte und Handlanger. Frauen von den Philippinen und aus Indonesien werden in den kurdischen Nordirak zur Zwangsarbeit, etwa als Hausbedienstete, verschleppt.421 2.18.2. Rechtsprechung Ehrenmorde • VG Regensburg, Urteil vom 04.05.2009, Az.: RN 3K 09.30049 Das VG erkannte die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Eine irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus dem Nordirak ging im Irak eine Liebesbeziehung mit einem Christen ein. Da ihre Eltern bereits verstorben waren, sorgte ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt. Der Bruder war mit der Beziehung zu dem Christen nicht ein- 418 419 420 421 vgl. amnesty international, Jahresbericht 2009 vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010 a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 08.02.2010 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report, June 2009, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Iraq, vom 11.03.2010, a.a.O. 101 verstanden; er hatte die Klägerin geschlagen und mit dem Tod bedroht. Er wollte auch ihren Freund töten. In Deutschland leben weitere nahe Verwandte (Brüder) der Klägerin. Das VG führte aus, die Beziehung einer Muslimin zu einem Christen sei im Irak verboten. Es sei daher erklärbar, dass der Bruder die Familienehre verletzt gesehen habe. Im Nordirak seien Ehrverbrechen und Ehrenmorde noch immer weit verbreitet, die Dunkelziffer sei sehr hoch. Eine inländische Fluchtalternative gebe es im Irak für Frauen, die wegen Ehrverletzungen verfolgt würden, nicht. Exkurs: das VG äußerte sich auch zu der Problematik, dass die Klägerin in Deutschland (männliche) Verwandte hat, die ihr möglicherweise ebenfalls nach dem Leben trachten. Die Schutzmöglichkeiten in Deutschland seien größer als im Irak (polizeilicher Schutz, Frauenhäuser). • VG Ansbach, Urteil vom 09.01.2007, Az.: AN 9 K 04.31066 Die klagenden irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit sind Mutter und Tochter. Sie fochten den Widerruf der Schutzgewährung (§ 51 Abs. 1 AuslG) an. Das Gericht stellte für die Klägerinnen angesichts ihrer persönlichen Situation und der Lage im Irak das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest. Die Klägerin zu 1) sowie die Klägerin zu 2) müssten wegen der Verstoßung der Klägerin zu 1) durch ihren Ehemann bei einer Rückkehr in den Irak allein für ihren Lebensunterhalt sorgen. Die Klägerinnen würden wegen der instabilen Lage sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Versorgung mit Unterkunft, Lebensmitteln und medizinischen Leistungen einer hohen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein. Die Klägerin zu 1) hätte mit ihrer Tochter keine Möglichkeit einer Existenzgründung. Auch im Hinblick auf die Familie der Klägerin zu 1) im Irak ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Klägerin habe nachvollziehbar von ihren Befürchtungen gesprochen, wegen der ehrenrührigen Verstoßung in den Irak zurückgebracht und dort möglicherweise getötet zu werden, um die Familienehre wieder herzustellen. Zwar könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1) wegen der Verstoßung nach den dargelegten Umständen ein Ehrenmord drohe. Allerdings hafte einer verstoßenen Frau nicht nur ein nicht ausräumbarer gesellschaftlicher Makel an, sondern stelle sie auch als eine „soziale Gefahr“ dar. Daher könnten die Klägerinnen bei einer Rückkehr nicht unter dem Schutz und mit der Unterstützung ihrer Familie leben. Es müsse damit aber davon ausgegangen werden, dass ein Überleben der Klägerinnen im Irak nicht möglich sei. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) • VG Hamburg, Urteil vom 18.12.2006, Az.: 21 A 311/05 Das Gericht hob den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 51 Abs. 1 AuslG auf, da der Kläger wegen seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung im Irak in die Gefahr geraten würde, getötet zu werden oder Opfer von schweren körperlichen Misshandlungen zu werden, wobei mit 102 diesen Maßnahmen seine Homosexualität getroffen werden solle. Als erkennbar Homosexueller laufe der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer von Selbstjustiz Privater, insbesondere fundamentalistischer Muslime, zu werden und keine Hilfe von staatlicher Seite zu erhalten. • VG Köln, Urteil vom 08.09.2006, Az.: 18 K 9030/03.A Das VG gewährte dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da dieser aufgrund seiner unumkehrbaren homosexuellen Veranlagung im Irak und wegen des bekannt gewordenen Verkehrs mit einem Arbeitskollegen in die Gefahr geraten würde, getötet oder Opfer von schweren Körperverletzungen zu werden, wobei mit diesen Maßnahmen seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden solle. Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften • Bay.VGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. 13a B 08.30283 Der VGH führte aus, dass der westliche Habitus weiblicher irakischer Schutzsuchender nicht als individueller gefahrenerhöhender Umstand berücksichtigt werden könne. Auch wenn in der irakischen Gesellschaft, insbesondere im schiitisch dominierten Süden, Tendenzen zur Durchsetzung islamischer Regeln wie etwa der Kleidervorschriften für Frauen im Vordringen seien, wäre es der Klägerin möglich, etwaige schwere Repressalien durch Anpassung zu vermeiden. Da Kleidervorschriften für Frauen der hergebrachten islamischen Ordnung entsprächen, wäre es für die Klägerin als Muslimin auch zumutbar, diese zu beachten, selbst wenn jene unter dem alten Regime im Irak nicht so streng gehandhabt worden wären. Eine Verletzung der Menschenwürde sei darin nicht zu erkennen. Die Grundrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrem weltanschaulichen Neutralitäts- und Toleranzgebot könne nicht als verbindlicher Maßstab für fremde Kulturen erachtet werden. • VG Osnabrück, Urteil vom 04.08.2008, Az.: 5 A 134/08 Das Gericht stellte fest, dass geschlechtsspezifische Verfolgungen die Entrechtung von Frauen sei, insbesondere durch sexuelle Gewalt. Geschützt seien ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssten, weil sie mit der selbst gewählten westlich-orientierten Lebensweise kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollten. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Klägerin vor. Sie sei wegen ihrer westlich-orientierten Lebensweise, die sich insbesondere in ihrer Bekleidung nach außen darstelle, Opfer von Tätern aus islamisch-fundamentalistischen Kreisen geworden. Frauen, die sich nicht den traditionellen Kleidungs-, Moral- und Verhaltensvorschriften anpassten, unterlägen unabhängig von ihrem familiären Status einem beachtlichen Risiko, Opfer schwerwiegender Angriffe auf ihre physische Integrität zu werden. Ohne Schutz eines Mannes oder des Familienverbundes sei das wirtschaftliche Überleben derartiger Frauen nicht gesichert. Im vorliegenden 103 Fall komme hinzu, dass die Klägerin auch durch ihre in Kirkuk lebende Familie keinen hinreichenden Schutz erwarten könne. Im Hinblick auf die im Heimatland herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche gelte die Klägerin als Schande für die Familie. Ohne den Schutz eines Mannes oder des Familienverbundes sei aber das wirtschaftliche Überleben derartiger Frauen nicht gesichert. Im Übrigen könne gegen die erzwungene Anpassung an die im Irak herrschende und zunehmend fundamentalistisch geprägte weibliche Geschlechterrolle auch die Familie keinen effektiven Schutz gewährleisten. Eine Frau wie die Klägerin werde zur Überzeugung der Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes Opfer eines gegen ihre physische Integrität gerichteten Angriffs werden. Von staatlicher Seite hätte die Klägerin insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die staatlichen Institutionen derzeit nicht in der Lage sind, Frauen effektiv vor diskriminierender Behandlung und gezielten Übergriffen zu schützen, keinerlei Unterstützung zu erwarten. • VG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2008, Az.: A 3 K886/06 Die Klägerin sei in allen ihren Lebensbereichen westlich orientiert. Sie sei ledig, praktiziere ihre formelle sunnitisch-islamische Religionszugehörigkeit nicht und lehne es aus innerer Überzeugung ab, sich den nunmehr fast flächendeckend im Irak geltenden islamischen Bekleidungsvorschriften zu unterwerfen und den nunmehr dort herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen. Nach Überzeugung des VG sei die Klägerin ohne den Schutz eines Mannes oder des Familienverbundes mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums Opfer eines gegen ihre physische Integrität gerichteten Angriffs. Ihr drohe geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Von staatlicher Seite, insbesondere von Sicherheitskräften und dem Justizwesen, hätte sie keinerlei Unterstützung zu erwarten. • VG Braunschweig, Urteil vom 26.03.2008, Az.: 2 A 285/07 Das VG gewährte der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da dieser als alleinstehender Frau, die nicht im Familienverband lebe und islamisch geprägte traditionelle Sitten und Gebräuche ablehne, geschlechtsspezifische Verfolgung drohe. • VG Köln, Urteil vom 24.03.2006, Az.: 18 K 693/04.A Das VG erkannte die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die Klägerinnen seien als Angehörige der religiösen Minderheit der Christen bei einer Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aus religiösen Gründen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Christen seien direkte Zielscheibe von Angriffen, die häufig und an der Tagesordnung seien. Die Urheber der gezielten und direkten Übergriffe seien überwiegend islamistische Gruppen. Diese Gruppen bildeten keinen national organisierten Widerstand, sondern es handele sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehörten oder auch alleine agierten. Die christliche Religionszugehörigkeit sei dabei ein Umstand, der in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitpräge. 104 Christliche Frauen und Mädchen würden sich genötigt sehen, sich auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften zu unterwerfen, christliche Männer sich einen muslimischen Bart wachsen zu lassen, um ihr Christsein in der Öffentlichkeit zu verbergen. Die Situation der Klägerinnen verschärfe sich zusätzlich dadurch, dass sie schon aufgrund ihres Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG schutzrelevanten Merkmal, der erhöhten Gefahr unterlägen, Opfer von Tötungen, Entführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften (landesweiten) Bedrohungen zu werden. Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser nachgeordnete Stellen sei nicht zu erwarten. 2.19. Iran Die islamische Rechtsordnung Irans zollt der Frau zwar durchaus Achtung und Respekt, gleichzeitig schreibt sie ihr aber auch eine untergeordnete Rolle zu. Frauen leiden häufig unter den diskriminierenden Gesetzen, da neben der Verfassung auch die Gesetze der Scharia gelten. Das Ehe- und Familienrecht ist Bestandteil der Scharia. Daher umfasst die Gestaltung der Sexualität auch schariarechtliche Aspekte. Ein weiteres Hindernis für die Rechte der Frauen ist auch die in islamischen Gesellschaften tradierte Kultur des Patriarchats, die in vielen islamischen Ländern von den Männern unverändert praktiziert wird. In Iran existiert diesbezüglich jedoch ein Stadt-Land-Gefälle. Die in Teheran und anderen iranischen Großstädten vorzufindende gewisse Freizügigkeit findet man außerhalb auf dem Land eher selten. 2.19.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Iran insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden, Ehrenmorden, Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften, Strafen nach der Scharia, Bestrafung wegen unerlaubtem Geschlechtsverkehr oder Ehebruch, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung Es ist davon auszugehen, dass es Zwangsverheiratungen von Kindern in ländlichen Gebieten Irans gibt. Offiziell dokumentierte Fälle sind aber nicht bekannt.422 422 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, Gz.: 508-516.80/3 IRN 105 Ehrenmorde Nach einem Bericht der Polizei in Teheran werden in Iran weiterhin Ehrenmorde registriert, auch wenn nur ein geringfügiger Anstieg zu verzeichnen sei. Die Polizei verurteilte die Ehrenmorde als unmoralisch. Die bisherige Annahme, dass Ehrenmorde fast ausschließlich bei Nomaden und eingeborenen Volksstämmen in entlegenen Gebieten vorkommen, hat sich nicht betätigt. Dieses schwerwiegende gesellschaftliche Problem wurde auch in größeren Städten Irans registriert. In Art. 220 IStGB ist das Delikt als allgemeine Strafftat geregelt.423 Vergewaltigungen im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden Jede Art von Folter oder unmenschlicher Behandlung ist explizit in der Verfassung (Art. 38) und einfachgesetzlich verboten. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es aber insbesondere, um Geständnisse im Vorfeld des eigentlichen strafrechtlichen Verfahrens zu erzwingen. Dazu zählt auch die Vergewaltigung der Gefangenen.424 Gewalt in der Familie Fälle von sexueller Gewalt in der Ehe oder Zwangsprostitution sind nicht zweifelsfrei dokumentiert. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird.425 Sowohl die Bedrohung durch die staatliche Strafverfolgung, als auch der kaum existierende staatliche Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa durch Familienväter oder Ehemänner, unterstreichen die schwache Position der Frau im traditionellen Kontext und ein Klima der Willkür, soweit es um die Wahrnehmung ihrer Rechte geht.426 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Iran ist Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung und Versklavung. Auch im Inland werden iranische Frauen mit dem Ziel der Zwangsprostitution und Zwangsehe verschleppt. Iranische und afghanische Kinder, die in Iran leben, werden mit dem Ziel der Zwangsehe, der kommerziellen sexuellen Ausbeutung und der Ver- 423 424 425 426 vgl. Etemad Melli vom 01.12.2008; 50 Ehrenmorde im Iran in den letzten sieben Monaten, http://iranischefrauenbewegung.blogspot.com/2009/01/50-ehrenmorde-im-iran-in-den-letzten.html, abgerufen am 20.01.2010, eingestellt von der iranischen Frauenrechtskampagne „Eine Million Unterschriften“; U:S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iran, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/nea/119115.htm, abgerufen am 17.03.2010 vgl.. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, a.a.O.; Oppositionspolitiker beklagt Vergewaltigungen von Gefangenen, Der Spiegel vom 10.08.2009; Frauen im Iran – Bericht einer Überlebenden von Folter: Vom kleinen Gefängnis zu einem größeren http://www.mfh-bochum.de/Hintergrund/frauen-im-iran.html vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, a.a.O. vgl. U:S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Iran, a.a.O. 106 sklavung verschleppt, um als Bettler oder Arbeitskräfte Schulden zurückzuzahlen, zum Familieneinkommen beizutragen oder die Drogenabhängigkeit von Familienangehörigen finanziell zu unterstützen. Iranische Frauen und Mädchen werden mit dem Ziel der kommerziellen sexuellen Ausbeutung nach Pakistan, Katar, Kuwait, in die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, den Irak, nach Frankreich, Deutschland und ins Vereinigte Königreich verschleppt. Berichten zufolge werden sie auch zur Eheschließung und sexuellen Versklavung an pakistanische Männer verkauft. Umgekehrt emigrieren auch viele arbeitsuchende pakistanische Männer und Frauen freiwillig oder unfreiwillig nach Iran oder durch Iran (weiter in andere Golfstaaten, nach Griechenland oder in die Türkei), wo sie sich oft in ausbeuterischen Abhängigkeitsverhältnissen wie Sklaverei oder Schuldknechtschaft wiederfinden, die oft mit einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und der Verweigerung von Lohnzahlungen sowie mit physischem oder sexuellem Missbrauch einhergehen. Es wird von Frauen aus Aserbaidschan und Tadschikistan berichtet, die auf der Suche nach Arbeit nach Iran gehen und dort Opfer von Zwangsprostitution werden. Presseberichten zufolge spielen kriminelle Organisationen eine wichtige Rolle beim Menschenschmuggel in und aus Iran, vor allem über die afghanische und pakistanische Grenze, wo in großen Menschenmassen häufig auch Migranten, Drogen und Waffen geschmuggelt werden. In Iran lebt fast eine Million Afghanen, viele als Flüchtlinge, andere als Wirtschaftsmigranten, für die die Gefahr groß ist, zum Opfer von Menschenhändlern zu werden. Die iranische Regierung hält die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht ein und unternimmt auch keine nennenswerten Anstrengungen zur Verbesserung der Situation. Die iranische Regierung hat der internationalen Gemeinschaft keine Informationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschhandels im Berichtszeitraum vorgelegt. Iran gehörte auch nicht zu den 155 Ländern, die im UNO-Weltbericht zum Menschenhandel vom Februar 2009 erfasst sind. Die öffentlich verfügbaren Informationen von Nichtregierungsorganisationen, internationalen Organisationen, anderen Regierungen und Medien lassen jedoch zwei grundsätzliche Schlussfolgerungen zu: zum einen, dass es einen umfangreichen Menschenhandel innerhalb, in und aus Iran gibt, und zum anderen, dass die Behörden keine ausreichenden Anstrengungen unternehmen, um die Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen, die Opfer zu schützen und den Menschenhandel einzudämmen. Vielmehr sind einige Aspekte des iranischen Rechts und der Politik eher dazu geeignet, den Kampf gegen den Menschenhandel zu behindern, so zum Beispiel die Praxis der Bestrafung der Opfer und rechtliche Hindernisse bei der Bestrafung der Täter. Vorbeugung Es liegen keine Berichte über eventuelle Bemühungen der iranischen Regierung zur Verhütung des Menschenhandels im vergangenen Jahr vor (z.B. Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Problem, zur Reduzierung der Nachfrage an kommerziellen sexuellen Handlungen oder zur Reduzierung der Nachfrage an Sextourismus mit Kindesmissbrauch durch ins Ausland reisende Iraner). Berichten zufolge hat die iranische Regierung im März 2008 zusammen mit einer Nichtregierungsorganisation einen Workshop zur irregulären Migration veranstaltet und kofinanziert, bei dem auch Strategien zur Verhütung von Menschenhandel, zum Schutz der Opfer und zur strafrecht- 107 lichen Verfolgung der Täter diskutiert wurden. Iran hat das UN-Protokoll zur Prävention, Bekämpfung und Bestrafung von Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels (Protocol to Prevent, Suppress and Punish Trafficking in Persons, Especially Women and Children) nicht ratifiziert.427 Strafen nach der Scharia In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch „Tahrir Al Wasileh“ von Ayatollah Khomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Den Kern des Scharia-Strafrechts mit seinen z. T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung und Verstümmelung sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten: • Hudud enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. • Qisas ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufriedengeben („Diyeh“ oder „Dyat“ bzw. „Diyat“, sog. Blutgeld).428 Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs Nach Scharia-Recht ist Geschlechtsverkehr nur innerhalb einer gültigen Ehe erlaubt. Da die Heirat eines Nichtmuslims mit einer Muslimin ungültig ist, liegt auch in diesem Fall „illegaler Geschlechtsverkehr“ vor,429 der strafrechtlich u. U. mit Verhängung der Todesstrafe verfolgt wird.430 Die Verhängung und Vollziehung einer Hadd-Strafe in Form der Todesstrafe (z.B. einer Steinigung) ist in Iran allerdings selten. Die Beweisanforderungen für eine Hadd-Strafe sind hoch; sie 427 428 429 430 vgl. US Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, Tier 1, http://www.state.gov/documents/organization/123362.pdf, abgerufen am 17.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, a.a.O.; vgl. auch: Frauen unter der Scharia, http://www1.bpb.de/publikationen/VWBAUH,3,0,Frauen_unter_der_Scharia.html; abgerufen am 05.02.2010; IGFM.de, Scharia: Islamisches Recht und Menschenrechte: Barbarische Strafen, http://www.igfm.de/Barbarische-Strafen.446.0.html, abgerufen am 05.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, a.a.O. vgl. Auszüge aus den Strafgesetzen der Islamischen Republik Iran, http://www.igfm.de/Auszuege-aus-denStrafgesetzen-der-Islamischen-Republik-Iran.593.0.html, abgerufen am 05.02.2010 108 wurde zuletzt nur verhängt und vollzogen im Bereich der Prostitution, der gewerbsmäßigen Unzucht oder wenn ein weiteres Kapitalverbrechen (z.B. Mord des Ehepartners) hinzukam.431 Anstelle der Hadd-Strafe kommt die Verhängung einer Ta’zir-Strafe für unzüchtiges Verhalten mit bis zu 99 Peitschenhieben in Betracht.432 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Beim Nachweis des strafrechtlichen Tatbestands der Homosexualität droht Männern in der Regel die Todesstrafe (Art. 110 IStGB), Frauen die Auspeitschung (100 Peitschenhiebe) und bei der vierten Verurteilung die Todesstrafe (Art. 127 - 134 IStGB).433 Die Beweisanforderungen sind allerdings hoch. Wenn kein Geständnis der Beteiligten vorliegt, müssen vier unbescholtene Augenzeugen gegen sie aussagen. Jeder einzelne Zeuge wird bei Verleumdung mit 80 Peitschenhieben bestraft.434 Sollten die Beweisanforderungen nicht erbracht werden, sind geringere Strafen vorgesehen. Wegen der hohen Beweisanforderungen und wegen der mangelnden Transparenz des iranischen Gerichtswesens ist keine eindeutige Aussage über den Umfang und die Intensität der strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität möglich.435 Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Doktrin müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen (Kopftuch, Mantel, keine Sandalen). Männer dürfen keine kurzen Hosen tragen. An religiösen Orten (Moscheen etc.) ist außerdem langärmelige Oberbekleidung zu tragen. Derzeit kann die Verletzung der islamischen Kleiderordnung gemäß der Anmerkung zu Art. 638 ISGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) und/oder Geldstrafe geahndet werden. Dennoch werden häufig auch bis zu 74 Peitschenhiebe wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral verhängt. Bei erstmaligen Verstößen besteht die Möglichkeit, dass die Peitschenstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird. Hierüber entscheidet der zuständige Richter.436 431 432 433 434 435 436 ebd.; s.a.: Iran: Nein zu Steinigungen, http://www.amnesty-todesstrafe.de/files/Bericht_Iran_Steinigung.pdf, abgerufen am 01.03.2010 ebd. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, a.a.O. ebd. ebd. vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise vom 07.01.2010; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19.11.2009, a.a.O. 109 2.19.2. Rechtsprechung Vergewaltigungen im Gewahrsam der Sicherheitsbehörden • VG Bremen, Urteil vom 26.03.2008; Az.: 1 K 1697/05.A Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, nach dem in Anwendung des Abkommens vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, liegen im Falle der Klägerin hinsichtlich Irans vor. Die Klägerin habe ihr Heimatland als Vorverfolgte verlassen. Die Klägerin sei das Opfer einer politisch motivierten Vergewaltigung durch ein Mitglied der iranischen Sicherheitskräfte geworden. Das Gericht sei von der Richtigkeit des von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgetragenen Vorfluchtgeschehens überzeugt. Aufgrund der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht sodann endgültig die Überzeugung gewonnen, dass der von der Klägerin behauptete Übergriff durch ein Mitglied der iranischen Sicherheitskräfte tatsächlich stattgefunden habe. Gewalt in der Familie / Zwangsverheiratung / Menschenhandel • VG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2006; Az.: A 11 K 13386/04437 Häusliche Gewalt sei häufig und reiche von Schlägen über Vergewaltigungen und Entstellung des Körpers durch Säureverätzungen bis hin zu Ermordungen, sogenannten Ehrentötungen. Gemäß islamischem Gesetz werde nicht gegen männliche Mörder vorgegangen. Hunderte von Mädchen verließen jährlich aufgrund der familiären Zwänge ihr Zuhause, wodurch sie Gefahr liefen, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhandel zu werden. Viele Frauen wählten den Freitod als Flucht vor familiärer Repression. Frauen hätten kaum Möglichkeiten, rechtlich gegen einen gewalttätigen Ehemann vorzugehen. Wenn eine Frau sich nicht scheiden lassen möchte, werde sie von der Polizei oder einem Gericht zu ihrem Ehemann zurück geschickt. Frauenhäuser seien selten und garantierten keine umfassende Sicherheit. Diese Situation erfülle die Voraussetzungen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich verheirateter Frauen, die nach dem herrschenden Staats- und Gesellschaftssystem des Iran ihren Ehemännern letztlich schutzlos ausgeliefert sein könnten (ebenso Urt. eines Kammerkollegen v. 23.1.2006 - A 11 K 13008/04 - und des Berichterstatters vom 9.3.2006 - A 11 K 11112/04-). Die Bewertung als Verfolgung, die an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe, gelte für Art. 16a Abs. 1 GG ebenfalls und folge nicht erst aus § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen könne, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpfe. Denn der im 437 ähnl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2009; Az.: 22 K 4844/08.A; VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2007, Az.: AN 18 K 06.30463; VG Dresden, Urteil vom 02.07.2007, Az.: A 14 K 30408/04 110 Asylgrundrecht zugrunde gelegte politische Charakter der Verfolgung sei mit dem des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) - GFK- und auch dem des § 51 Abs. 1 AusIG deckungsgleich (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 18.01. 1994, BVerwGE 95, 42 m.w.N.) Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs • VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2006; Az.: AN 18 K 05.31527438 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen droht der Klägerin zu 1) im Hinblick auf den außerehelichen und damit unerlaubten Geschlechtsverkehr zumindest die Auspeitschung. Bei dieser Sachlage bestehe für die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr in den Iran die konkrete Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. auch VG München, Urteil vom 7.7.1999, M 9 K 97.52999). Bestrafung wegen Homosexualität (Männer) • VG Berlin, Urteil vom 03.12.2008, Az.: 23 X 30.06439 Eine politische Verfolgung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG oder gem. § 60 Abs. 1 S. 4 a AufenthG kann gegeben sein, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung abzielen. In Iran werde zwar nicht die homosexuelle Neigung von Männern als solche, wohl aber die Vornahme homosexueller Handlungen bestraft (Art. 108 bis 126 IStGB. Art. 110 IStGB sehe dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor). Geringere Strafen seien vorgesehen für Minderjährige, bestimmte sexuelle Handlungen und für den Fall, dass die vollen Beweisanforderungen für die Todesstrafe nicht erbracht werden könnten. Gemäß Art. 114 bis 126 IStGB würden homosexuelle Handlungen als bewiesen gelten, wenn entweder ein viermaliges Geständnis vor dem Richter abgelegt werde, Zeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorlägen oder durch Heranziehen des eigenen Richterwissens. Jedoch bestünde ein großer Unterschied zwischen der geschriebenen Rechtslage mit drakonischen Strafdrohungen und der praktizierten Rechtswirklichkeit. Verurteilungen nach den einschlägigen Strafvorschriften erfolgten selten. Bestrafung wegen Homosexualität (Frauen) • VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 08.09.2008, Az.: 3 K 753/07.NW440 Aus der Gesamtschau dieser Fakten folgert das Gericht, dass eine systematische Verfolgung von Homosexuellen zurzeit in Iran nicht stattfinde und die Verfolgung homosexueller Betätigung in Iran jedenfalls solange nicht beachtlich wahrscheinlich sei, solange das Sexualleben im Privaten und 438 439 440 ähnl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009, Az.:3 B 12.07 ähnl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2009, Az.: 5 K 1875/08.A; VG Neustadt, Urteil vom 08.09.2008, 3 K 753/07.NW ähnl. VG Aachen, Urteil vom 26.02.2007, Az.: 5 K 2455/05 111 Verborgenen gelebt werde und der Betreffende nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden mit der Folge auf sich gezogen habe, dass er im Falle der Rückkehr einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 13. Juli 2006 - 6 K 51/06 TR). Diese Einschätzung werde auch durch die Angaben der Klägerin bestätigt. Sie habe sich dahingehend eingelassen, ihre Homosexualität in Iran fünf Jahre gelebt zu haben, und zwar seit dem Jahre 2001 bis Ende 2006. Dies habe aber im Verborgenen stattgefunden. So wäre ihrer Familie trotz des gemeinsamen Wohnens und Zusammenlebens ihre sexuelle Ausrichtung verborgen geblieben, weswegen für die Klägerin auch eine Ehe habe arrangiert werden sollen. Bis zu ihrer Geburtstagsfeier Ende 2006 wäre es ihr ohne Probleme möglich gewesen, im Verborgenen ihre Homosexualität zu leben. Auch das Erscheinen von Sicherheitsleuten an jenem Tag, dies als wahr unterstellt, sei lediglich durch die Beschwerde eines Nachbarn über zu laute Musik anlässlich ihrer Geburtstagfeier ausgelöst worden. Gleichwohl habe die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Iran wegen ihrer ihre Identität prägenden Homosexualität im Falle der Entdeckung dieser Veranlagung eine menschenrechtswidrige Bestrafung durch Auspeitschen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gemessen an diesen Grundsätzen habe die Klägerin angesichts der dargestellten Rechtslage und Rechtspraxis gegenüber Homosexuellen in Iran eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen. Verstoß gegen Bekleidungsvorschriften • VG Dresden, Urteil vom 08.06.2007, Az.: A 14 K 30022/04 Die Klage der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach den von ihr bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben sei sie aus dem Iran weder vorverfolgt ausgereist, noch habe sie sich bei ihrer Ausreise in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden. Mit ihrem Vorbringen bei der Anhörung beim Bundesamt, sie sei mit der Situation in ihrem Heimatland unzufrieden, sie habe Bekleidungsvorschriften einhalten müssen und sie habe nicht in Ruhe mit ihrem Ehemann ausgehen dürfen, mache sie kein asylrechtlich relevantes persönliches Verfolgungsschicksal geltend. Der Zwang zur Einhaltung der Bekleidungsvorschriften treffe in Iran alle Frauen und stelle für sich allein genommen ebenfalls noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. 112 2.20. Kamerun Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt, im Alltag genießen sie jedoch nicht die gleichen Rechte.441 2.20.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kamerun insbesondere in Form von Zwangsheirat, Kinderheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlungen, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist in Kamerun nicht sehr verbreitet. Sie kommt vereinzelt in einigen abgelegenen Regionen im äußersten Norden von Kamerun vor. In diesem Gebiet werden Mädchen normalerweise vor dem Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Auch im Südwesten wird weibliche Genitalverstümmelung von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert; zum Teil auch an Erwachsenen nach der Geburt des ersten Kindes. Immigranten aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen die weibliche Genitalverstümmelung auch in den großen Städten Douala und Yaoundé durch. Unterschiedlichen Angaben zufolge wird Genitalverstümmelung bei drei bis 20 Prozent der kamerunischen Frauen durchgeführt; eine verlässliche Statistik gibt es nicht. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Kamerun nicht verboten.442 Die besonders schwerwiegende Form der Infibulation wird in der Kajifu Region (Südwestregion) praktiziert.443 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Im Norden von Kamerun ist die verbreitete Zwangsheirat junger Mädchen zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht durch das traditionelle Recht faktisch ersetzt. Dies wird von den staatlichen Institutionen in der Regel to- 441 442 443 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009, Stand: Januar 2009, Gz.: 508-616.80/3 CMR vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009 a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135942.htm, abgerufen am 12.03.2010 113 leriert. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.444 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Das U.S. Department of State stellt fest, dass Vergewaltigungen nach dem kamerunischen Gesetz strafbar sind. Die Polizei und die Gerichte untersuchen und verfolgen diese Fälle in der Praxis jedoch kaum.445 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt, auch in Form von sexueller Gewalt, ist weit verbreitet. Ein Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.446 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen sind nach dem kamerunischen Strafgesetzbuch unter Männern und unter Frauen strafbar (§ 347: sechs Monate bis fünf Jahre Haft und Geldstrafe in Höhe von $ 40 bis $ 400). Es kommt jedoch nur selten (ein bis zwei Fälle pro Jahr) zu Verurteilungen, und zwar in Verbindung mit anderen Straftaten (in der deutschen Terminologie "Erregung öffentlichen Ärgernisses" nach § 183a StGB, "Nötigung" nach § 240 StGB oder "Bestechung" nach § 344 StGB).447 Es ist zudem nicht üblich, dass Personen, gegen die wegen Vornahme homosexueller Handlungen gem. Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzbuches ermittelt wird, mit einer Suchanzeige (Avis de Recherches) gesucht werden.448 In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch die Kirche, setzen sich für ein strikteres Vorgehen der Regierung gegen Homosexuelle ein. Gesellschaftlich wird Homosexualität allgemein geächtet und verurteilt.449 444 445 446 447 448 449 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart vom 10.12.2009, Gz.: 508-516.80/46221 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009, a.a.O. 114 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Kamerun gilt als Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel. Zielstaaten des Handels mit kamerunischen Mädchen und Frauen, die als Zwangsprostituierte ausgebeutet werden, sind Südafrika und Europa.450 Viele kamerunische Kinder werden aus verschiedenen Regionen Kameruns (Adamaoua, Norden, äußerster Norden und Nordwest) verschleppt und zu Kinderarbeit und Kinderprostitution in den großen Städten von Kamerun (Yaoundé und Douala) gezwungen; häufig müssen sie auch zwangsweise als Hausangestellte arbeiten.451 2.20.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2006, Az.: 9a K 4180/05.A Die Rechtsprechung gewährt im Einzelfall Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen einer drohenden Genitalverstümmelung: Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen drohe der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Verbringung nach Kamerun politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Die der Klägerin drohende Genitalverstümmelung sei dem kamerunischen Staat gegenwärtig als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen, obwohl er nicht ihr Urheber sei. Zwar sei politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung. Der kamerunische Staat setze die ihm verfügbaren Mittel zur Bekämpfung der Vornahme von Genitalverstümmelungen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls derzeit nicht zureichend und effektiv ein. Nach VG Gelsenkirchen sei der kamerunische Staat nicht willens oder in der Lage, betroffenen Frauen und Mädchen Schutz zu gewähren. Zwangsverheiratung • VG Kassel, Urteil vom 13.01.2010, Az.: 2 K 156/09.KS.A Nach Ansicht des VG Kassel hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthaltG wegen einer beabsichtigten Zwangsverheiratung. Nach Feststellung des Gerichts sei die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kamerun vor erneut einsetzender Verfolgung hinreichend sicher. Die18-jährige Klägerin sei auch zwischenzeitlich dem Alter für eine zwangsweise Verheiratung deutlich entwachsen. 450 451 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.01.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Kamerun, 2009 vom 11.03.2010, a.a.O. 115 2.21. Kenia Kulturelle Normen, Praktiken und Traditionen diskriminieren Frauen.452 Das Gesetz stellt Frauen und Männer gleich und verbietet ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die Garantie der Nicht-Diskriminierung wird in der Verfassung jedoch dergestalt eingeschränkt, dass sie unter anderem nicht in den Bereichen von Heirat, Scheidung und Erbschaft gilt. So werden Frauen in den Bereichen Ehe, Eigentum und Erbschaft in vielfältiger Weise diskriminiert.453 2.21.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kenia insbesondere in Form von Zwangsheirat, Kinderheirat, Gewalt in der Familie, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung / Kinderheirat In verschiedenen ethnischen Gruppen ist Kinderheirat verbreitet. Der Marriage Act verbietet eine Heirat im Alter von weniger als 16 Jahren. Der Mohammedan Marriage and Divorce Act erlaubt muslimischen Mädchen eine Heirat ab der Pubertät.454 Das Gewohnheitsrecht und der Mohammedan Marriage and Divorce Act erlauben Polygamie.455 Frauen, die ihre Rechte (vor allem vor Gericht) durchzusetzen versuchen, werden von ihrer Familie und der Gemeinschaft geächtet und mitunter von betroffenen Männern mit Gewaltanwendung bedroht.456 In manchen Gemeinschaften 452 453 454 455 456 vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Kenya, CEDAW/C/KEN/CO/6, 10.08.2007, http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/N07/459/89/PDF/N0745989.pdf?OpenElement, abgerufen am 16.03.2009, S. 4; UN ECOSOC, Consideration of reports submitted by states partys under article 16 and 17 of the Covenant, Kenya, E/C.12/KEN/CO/1, 19.11.2008, Advance unedited version, http://www2.ohchr.org/english/bodys/cescr/docs/E.C.12.KEN.CO.1_EN.pdf, abgerufen am 16.03.2009, S. 4 vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Reports: Kenya, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135959.htm, abgerufen am 16.03.2010; UN ECOSOC, Consideration of reports submitted by states partys under article 16 and 17 of the Covenant, Kenya, a.a.O., S. 4; Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, März 2003, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/kenya0303.pdf, abgerufen am 09.02.2009, S. 32, 49; UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Kenya, a.a.O., S. 2 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Kenya, a.a.O., S. 9 vgl. Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S. 6, 32 116 wird das Levirat457 praktiziert, auch kommen andere Formen von Zwangsehen vor. Betroffen sind meist, aber nicht nur, arme, ungebildete Frauen; auch besser gestellte Frauen werden manchmal Opfer derartiger Praktiken.458 Die Eigentumsrechte einer Frau sind eng verbunden mit der Einrichtung des Levirats. So können viele Frauen nach dem Tod ihres Mannes nur dann in ihrem Haus oder auf ihrem Land bleiben, wenn sie selbst „vererbt“ oder rituell „gereinigt“ wurden. Auf Witwen wird sozialer Druck ausgeübt, sich der Praxis zu unterziehen. Weigert sich eine Frau, drohen ihr der Verlust ihres Besitzes und soziale Ächtung.459 Gewalt in der Familie Gewalt gegen Frauen und Kinder ist nach wie vor weit verbreitet, ebenso die Straflosigkeit im Zusammenhang mit Taten in diesem Bereich.460 Gesetze kriminalisieren unter anderem Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, werden jedoch nur beschränkt umgesetzt. Vergewaltigungen werden häufig nicht angezeigt. Ursachen liegen darin, dass in der kenianischen Kultur vermieden wird, öffentlich über sexuelle Fragen zu reden, dass Opfer Vergeltungsmaßnahmen fürchten, dass die Polizei nur zögerlich einschreitet, dass Ankläger schlecht ausgebildet sind und dass Ärzte nicht verfügbar sind, die medizinische Belege für eventuelle Taten beibringen könnten. Häusliche Gewalt ist ein ernstes und weit verbreitetes Problem, das in der Gesellschaft und vor Gericht häufig nicht beachtet wird. Ein Gesetz, das Vergewaltigung in der Ehe verbietet, besteht nicht. Die Polizei ermittelt in Fällen häuslicher Gewalt im Allgemeinen nicht.461 Weibliche Genitalverstümmelung In Kenia gibt es Hinweise auf einen Rückgang der Beschneidungsraten.462 Genitalverstümmelung wird insbesondere in ländlichen Gegenden jedoch weiterhin praktiziert.463 Landesweit ist etwa ein Drittel bis die Hälfte der Mädchen und Frauen von Genitalverstümmelung betroffen.464 Die Opfer 457 458 459 460 461 462 463 464 Ein Bruder oder anderer Verwandter des Verstorbenen heiratet („erbt“) die Witwe. Die Praxis kommt insbesondere, aber nicht nur, bei Luo und Luhya vor. Siehe Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S. 12f vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, Kenya, Double Standards, Women’s Property Rights Violations in Kenya, a.a.O., S. 12f, 16ff, 24ff vgl. UN CAT, Consideration of reports submitted by states partys under article 19 of the Convention, Concluding observations of the Committee against Torture, Advance unedited version, CAT/C/KEN/CO/1, 21.11.2008, http://www2.ohchr.org/english/bodys/cat/docs/CAT.C.KEN.CO.1.pdf, abgerufen am 16.03.2009, S. 9 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Bundesamt (Hrsg.): Weibliche Genitalverstümmelung, Nürnberg, November 2007, zitiert nach: Frauen- und Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat präsentiert Studie über Genitalverstümmelung in Österreich, stopfgm.net vom 30.08.2006, http://www.stopfgm.net/dox/060830_ots_studie%20fgm_bmgf.pdf, abgerufen am 16.05.2007 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. UK Home Office, Female Genital Mutilation (FGM), 20.06.2008, http://www.ecoi.net/file_upload /1504_1224004793_africa-fgm-080708.pdf, abgerufen am 02.03.2009, S. 34, nach Female Genital Mutilation – A Guide to Laws and Policies Worldwide 117 werden meist in jungen Jahren beschnitten. Nur vier der 42 ethnischen Gruppen Kenias (Luo, Luhya, Teso und Turkana) praktizieren Genitalverstümmelung traditionell nicht. Diese vier Ethnien machen zusammen fast ein Viertel der Bevölkerung aus. Besonders weit verbreitet ist die Praxis unter den Somali, Kisii, Kuria und Maasai (90 Prozent). Einige Kirchen und Nichtregierungsorganisationen gewährten Mädchen Schutz, die wegen drohender Genitalverstümmelung von zu Hause flohen.465 Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für Frauenrechte und vor allem gegen die Zwangsbeschneidung von Mädchen ein.466 Als Alternative zur Genitalverstümmelung führten verschiedene Gemeinden und Nichtregierungsorganisationen wie Maendeleo ya Wanawake Initiationsriten ein, die ohne eine Beschneidung auskommen.467 Nach wie vor werden viele Mädchen, die sich gegen eine Beschneidung wehren, sozial geächtet. 468 Medien berichteten von einer Diskriminierung nicht beschnittener Jungen.469 Nach dem Children's Act von 2002 (nach anderen Quellen von 2001470) ist die Beschneidung von Mädchen bis 18 Jahren471 verboten.472 Das Gesetz gegen Beschneidung wird nur langsam umgesetzt.473 Die Beschneidung von Frauen ab einem Alter von über 18 Jahren ist legal.474 Die verbotene Mungiki-Sekte, deren Mitglieder der Ethnie der Kikuyu angehören, fordert die Rückkehr zu afrikanischen Traditionen und erklärt die Genitalverstümmelung zur Pflicht.475 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Verboten sind der Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung sowie der Menschenhandel mit Kindern. Kenia ist Herkunfts-, Transit und Zielland für Menschenhandel mit Männern, Frauen und Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 17.09.2008, Gz.: 508-516.80/45702 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O.; Mehr als 300 kenianische Mädchen fliehen vor Zwangsbeschneidung, dpa vom 04.12.2008, 09.24 h vgl. Mehr als 300 kenianische Mädchen fliehen vor Zwangsbeschneidung, a.a.O. vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Kenya, a.a.O., S. 2; UN CRC, Consideration of reports submitted by states partys under article 44 of the Convention, Concluding observations: Kenya, CRC/C/KEN/CO/2, 19.06.2007, http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/G07/425/08/PDF/G0742508.pdf?OpenElement, abgerufen am 16.03.2009, S. 3 vgl. IRB, Responses to Information Requests, Kenya: The practice of female genital mutilation (FGM); the prevalence of FGM among specific ethnic groups; state protection available to victims (2005 - October 2007), KEN102625.E, http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=451529, abgerufen am 09.03.2009 vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 02.04.2007, Gz.: 508-516.80/45043 vgl. Equality Now Calls on Kenyan Government to Stopp Mass Female Genital Mutilation in Marakwet, http://www.feminist.com/violence/spot/fgmkenya.html, abgerufen am 03.03.2009 vgl. UN CEDAW, Concluding comments of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Kenya, a.a.O., S. 4 vgl. Kenias Polizei jagt die brutalen Anhänger der Genitalverstümmelung, FR vom 26.03.2002 118 gibt es landesinternen Menschenhandel mit Kindern, die als Haushaltshilfen, im Straßenverkauf, in der Landwirtschaft oder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung eingesetzt werden. Zielregionen des Menschenhandels mit Kenianern sind der Mittlere Osten, andere afrikanische Staaten, Europa und Nordamerika. Kenia ist eine Zwischenstation für den Handel mit Frauen aus China, Indien und Pakistan in die Prostitution nach Europa. Auch dürften Opfer des Menschenhandels in Nairobi sexuell ausgebeutet werden. Für den Handel mit Menschen aus Äthiopien und Somalia ist Kenia Zielund Transitland.476 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Auf die sexuelle Orientierung zielende Diskriminierung ist häufig und weit verbreitet. Homosexuelles Verhalten ist unter Strafe gestellt. Zu Strafverfolgungen kommt es sehr selten. Im Jahr 2009 wurden keine entsprechenden Fälle bekannt.477 2.22. Kongo (Demokratische Republik) Die neue Verfassung von 2006 sieht in Art. 11 und 12 ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Im Alltag sind Frauen allerdings bislang nicht gleichgestellt.478 2.22.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kongo insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Kinderheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Die weibliche Genitalverstümmelung ist in der DR Kongo nicht durch Gesetz verboten.479 Laut Angabe des Auswärtigen Amtes kommt Genitalverstümmelung bei Frauen, soweit bekannt, nur bei Ethnien an der sudanesischen Grenze vor. Mangels zuverlässiger Zahlen ist eine Quantifizierung bisher nicht möglich. In diesen Gebieten besteht faktisch keine Staatsgewalt, die Gegenmaßnahmen 476 477 478 479 vgl. USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, Kenia, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 17.02.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kenia/Sicherheitshinweise.html, abgerufen am 17.02.2010; USDOS, Kenya, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratische Republik Kongo (Stand: Februar 2009) vom 14.05.2009, Gz.: 508-516.80/3 COD vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Democratic Republic of the Congo vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135947.htm, abgerufen am 15.03.2010 119 ergreifen könnte.480 Das U.S. Department of State berichtet unter Berufung auf die WHO, dass abgelegene Gruppen im Norden Genitalverstümmelung praktizieren würden und etwa 5 Prozent der Frauen und Kinder hiervon betroffen seien.481 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Gemäß dem „Child Protection Act“ von 2009 sind Heiraten von Kindern unter 18 Jahren verboten.482 Laut Angabe des U.S. Department of State kommen jedoch Heiraten von Mädchen im Alter von 13 Jahren vor. Mitgiftzahlungen werden vor allem bei Heiraten geleistet, bei denen ein Ehepartner noch nicht das heiratsfähige Alter besitzt. In einigen Fällen verheiraten Eltern eine Tochter gegen ihren Willen, um eine Mitgiftzahlung zu erhalten oder um mit dem Geld die Mitgiftleistung bei Heirat des Sohnes finanzieren zu können. Das Gesetz gegen die sexuelle Gewalt von 2006 stellt die Zwangsheirat unter Strafe. Den Eltern droht als Strafe bis zu 12 Jahre Schwerarbeit und eine Geldstrafe in Höhe von 92.500 kongolesischer Franc (CDF) (etwa 80 Euro). Ist das Kind unter 15 Jahre, verdoppelt sich die Strafe. Berichte über die strafrechtliche Verfolgung von Fällen der Zwangsheirat lagen für das Jahr 2008 nicht vor.483 Das Auswärtige Amt berichtet, dass die Zwangsverheiratung durch die Eltern bzw. den Familienrat vor allem auf dem Lande praktiziert werde und es praktisch keine Ausweichmöglichkeiten gebe.484 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Im Januar und Februar 2009 fand in der ostkongolesischen Provinz Nord-Kivu eine fünfwöchige gemeinsame ruandisch-kongolesische Militäroperation („Umoja Wetu“) gegen die ruandische HutuRebellenorganisation FDLR statt. Von März 2009 bis Ende des Jahres schloss sich hieran in den Provinzen Nord- und nun auch Süd-Kivu eine von der kongolesischen Regierungsarmee (FARDC) mit Unterstützung der UN Friedensmission MONUC durchgeführte weitere Militäroperation („Kimia II“) gegen die FDLR an. Im Gefolge dieser Militäroperationen kam es u.a. zu einer Vielzahl von Vergewaltigungen seitens der Kampfparteien gegenüber der Zivilbevölkerung. So berichtet HRW im Dezember 2009, dass die FDLR seit dem im Januar 2009 erfolgten Beginn der Militäroperationen gegen die FDLR vorsätzlich sexuelle Gewalt als Kriegswaffe gegen die Zivilbevölkerung einsetzt, um diese für die Militäroperationen zu bestrafen. So haben sich seit Januar 2009 die Fälle von Vergewaltigung in vielen Konfliktgebieten im Vergleich zu 2008 verdoppelt oder verdreifacht. Nach Angaben der für die Koordination der Maßnahmen zur Bekämpfung der sexuellen Gewalt im 480 481 482 483 484 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. United Nations Human Rights Council, Second joint report of seven United Nations experts on the situation in the Democratic Republic of the Congo, Ziffer 32, Az.: A/HRC/13/63vom 08.03.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/retrieveattachments?openagent&shortid=EGUA83DNLM&file=Full_Report.pdf, abgerufen am 15.03.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 120 Kongo zuständigen UN-Agentur UNFPA (United Nations Population Fund) wurden in den beiden Kivu-Provinzen zwischen Januar und September 2009 insgesamt 7.540 neue Fälle von Vergewaltigungen registriert, begangen in 90 Prozent der Fälle durch „bewaffnete Männer“.485 Die meisten der betroffenen Frauen und Mädchen wurden massenvergewaltigt, manche so gewaltsam, dass sie später starben. Viele Frauen und Mädchen wurden Wochen oder Monate von der Regierungsarmee oder der FDLR als Sexsklaven gefangen gehalten und während dieser Zeit mehrfach vergewaltigt.486 Nach eigenen Untersuchungen von HRW erfolgten über die Hälfte der im Nord-Kivu erfolgten Vergewaltigungen durch Regierungssoldaten.487 Seit September 2008 kommt es in den Distrikten Haut-Uele und Bas-Uélé der im Nordosten des Kongo gelegenen Provinz Orientale zu schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Vergewaltigungen, gegenüber Zivilisten durch Angehörige der Rebellenorganisation LRA (Lord’s Resistance Army). Einige der von der LRA getöteten Frauen wurden vorher vergewaltigt. Gleichzeitig kommt es aber auch durch Soldaten der Regierungsarmee, die die Zivilbevölkerung schützen soll, zu Vergewaltigungen488 Laut HRW stiegen zwar 2009 die Fälle sexueller Gewalt, die vor ein Militärgericht gebracht wurden, an, jedoch wurden nur vier Offiziere zur Rechenschaft gezogen.489 Vergewaltigung ist in der DR Kongo gesetzlich verboten. Die Mindeststrafe beträgt 5 Jahre.490 Vergewaltigungen durch die Sicherheitskräfte sind häufig und nicht auf die Ostprovinzen beschränkt.491 UNFPA berichtet, dass 2008 landesweit 15.996 Fälle sexueller Gewalt, davon 4.820 im Süd-Kivu registriert wurden. Wenn auch viele der Taten sexueller Gewalt von bewaffneten Akteuren (Sicherheitskräften, bewaffneten Gruppen) begangen werden, so gehören in nicht geringer Zahl und in zunehmenden Maße auch Zivilisten, nicht nur in Konfliktgebieten, sondern auch in anderen Regionen, zu den Tätern. Von Menschenrechtsorganisationen wird die kongolesische Regierung kritisiert, dass sie es versäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte, insbesondere höherrangige Offiziere, die für Vergewaltigungen verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen. So wurden von 485 486 487 488 489 490 491 vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 46, 47 und 72, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010 vgl. HRW, UN: Act to End Atrocitys in Eastern Congo vom 13.12.2009, http://www.hrw.org/en/news/2009/12/12/un-act-end-atrocitys-eastern-congo?print, abgerufen am 01.02.2010 vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 46 und 47, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010 vgl. United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo und Office of the High Commissioner for Human Rights, Summary of fact finding missions on alleged human rights violations committed by the Lord’s Resistance Army (LRA) in the districts of Haut-Uélé and Bas-Uélé in Orientale province of the Democratic Republic of Congo von Dezember 2009, Ziffer 3, 4 und 6, http://monuc.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=DW0xalYdLPc%3D&tabid=2615&mid=3853, abgerufen am 01.02.2010 vgl. Human Rights Watch World Report - Democratic Republic of Congo vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report-2010/democratic-republic-congo?print, abgerufen am 01.02.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 121 14.200 Vergewaltigungsfällen, die in der Provinz Süd-Kivu zwischen 2005 und 2007 registriert wurden, lediglich 287 (2 Prozent) vor Gericht gebracht.492 Als Hauptgrund für die vorkommende sexuelle Gewalt gegen Frauen wird die weitgehende Straflosigkeit der Tat angesehen. Die meisten Opfer haben nicht genügend Vertrauen in das Justizsystem, um den Rechtsweg zu beschreiten oder befürchten selbst weiter erniedrigt oder Opfer möglicher Vergeltungsmaßnahmen zu werden. Zudem ist es üblich, dass Vergewaltigungsopfer seitens ihrer Familienangehörigen unter Druck gesetzt werden über die Tat zu schweigen, um das Ansehen des Opfers und seiner Familie nicht zu beschädigen. Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind einem enormen sozialen Stigma ausgesetzt. Nach einem sexuellen Übergriff werden junge Frauen und Mädchen oft als nicht mehr heiratsfähig angesehen und verheiratete Frauen werden häufig von ihren Männern verlassen. In manchen Familien werden die Opfer einer Vergewaltigung gezwungen den Vergewaltiger zu heiraten oder auf eine strafrechtliche Verfolgung im Gegenzug für eine Geldoder Sachleistung seitens des Vergewaltigers zu verzichten.493 Auch das Auswärtige Amt berichtet, dass Vergewaltigungsopfer nicht selten durch die eigene Familie dadurch weiter diskriminiert werden, dass sie aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen und so ihrer Existenzgrundlage beraubt werden. Staatlichen Schutz gegenüber sexuellen Übergriffen gibt es im Kongo fast nirgends.494 Gewalt in der Familie Von häuslicher Gewalt sind Frauen landesweit betroffen. Statistiken über das Ausmaß liegen nicht vor. Obwohl im Gesetz der Tatbestand des Übergriffs („assault“) ein Verbrechen darstellt, gibt es keine speziellen Vorschriften zur Ahndung von Misshandlungen durch den Ehegatten. Die Polizei mischt sich in häusliche Streitigkeiten nur selten ein. Berichte über ein Tätigwerden der Justizbehörden in Fällen häuslicher Misshandlung liegen nicht vor.495 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung(Homosexualität) Homosexualität oder homosexuelle Handlungen sind im kongolesischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine Bestrafung als Verstoß gegen die Sittlichkeit gem. Art. 168 Code pénal kommt zumindest dann in Betracht, wenn betreffende Handlungen unter Anwendung von Gewalt, aufgrund von Täuschung oder durch Bedrohung begangen werden. Entsprechende Verfahren hierzu sind jedoch nicht bekannt. Offen gelebte Homosexualität wird in der kongolesischen Gesellschaft nicht akzeptiert.496 Das U.S. Department of State berichtet, dass Personen, die ihre Homosexualität öffentlich zur Schau stellen, gemäß den Vorschriften über den Anstand in der Öffentlichkeit des Strafgesetzbuches und den im Gesetz über sexuelle Gewalt von 2006 enthaltenen 492 493 494 495 496 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 122 Bestimmungen verfolgt werden. Homosexualität stelle weiterhin ein kulturelles Tabu dar. Hinsichtlich des Berichtzeitraums 2009 gebe es aber keine Berichte über Misshandlungen Homosexueller durch die Polizei oder dass die Polizei stillschweigend Gewalt gegen sie geduldet hätte.497 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Die DR Kongo ist ein Ausgangs- und Bestimmungsland für den Menschenhandel von Männern, Frauen und Kindern zum Zwecke der Zwangsarbeit oder der sexuellen Ausbeutung.498 Ein Großteil des Menschenhandels erfolgt innerhalb der DR Kongo in den von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten im Ostkongo durch die verschiedenen bewaffneten Gruppen, die nicht der Kontrolle durch die Regierung unterliegen. So berichtet das U.S. Department of State, dass insbesondere die in den ostkongolesischen Provinzen Süd- und Nord-Kivu aktiven Milizen FDLR (Democratic Forces for the Liberation of Rwanda), CNDP499 (National Congress for the Defense of the People) und verschiedene örtliche Mai-Mai-Milizen sowie die in der nordöstlichen Provinz Orientale aktive ugandische Rebellenorganisation LRA (Lord’s Resistance Army) kongolesische Männer, Frauen und Kinder entführen und zwangsrekrutieren, damit diese ihnen als Kämpfer, Arbeiter, Träger, Hausbedienstete, und Sexsklaven dienen.500 So wurden beispielsweise von der LRA zwischen September 2008 und Juni 2009 über 1.400 Personen entführt, darunter mindestens 630 Mädchen und Jungen sowie mehr als 400 Frauen. Einige der Entführten wurden hingerichtet oder gelten als vermisst. Während ihrer Gefangenschaft mussten die Entführten Zwangsarbeit auf Feldern verrichten, sie wurden gezwungen gestohlene Waren oder persönlichen Besitz der LRA-Kämpfer zu tragen oder sie wurden als Kämpfer in die LRA rekrutiert. Frauen wurden gezwungen LRA Mitglieder zu heiraten und/oder sexuelle Sklavendienste zu leisten.501 Hinsichtlich der FDLR berichtet HRW, dass vielfach Zivilisten mit Waffengewalt gezwungen wurden, geraubte Waren in die FDLR-Lager zu transportieren. Zahlreiche Frauen wurden von den Rebellen entführt und mussten in den FDLRLagern als Sexsklaven dienen. Aber auch von kongolesischen Regierungssoldaten wurden Hunderte Zivilisten u.a. gezwungen, Waffen und Gepäck zu tragen. Einige von ihnen wurden getötet, weil sie sich weigerten, andere starben, weil die zu tragenden Güter zu schwer waren. Zudem entführten 497 498 499 500 501 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through C– Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 02.02.2010 Anm.: Die Rebellenorganisation CNDP wurde im Januar 2009 in die Regierungsarmee integriert vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through C– Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 02.02.2010 vgl. United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo und Office of the High Commissioner for Human Rights, Summary of fact finding missions on alleged human rights violations committed by the Lord’s Resistance Army (LRA) in the districts of Haut-Uélé and Bas-Uélé in Orientale province of the Democratic Republic of Congo von Dezember 2009, Ziffer 3, http://monuc.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=DW0xalYdLPc%3D&tabid=2615&mid=3853, abgerufen am 01.02.2010 123 auch die Regierungssoldaten Frauen und Mädchen, um sie Wochen oder Monate als Sexsklaven zu halten.502 Laut Angabe der im Kongo stationierten UN-Friedensmission MONUC ermöglichte sie 2009 die Freilassung von 2.284 Kindern aus den verschiedenen bewaffneten Gruppen.503 Ferner werden in den beiden Kivu-Provinzen eine beträchtliche Zahl von Männern und Kindern mit Gewalt sowohl durch bewaffnete Gruppen wie auch durch die Regierungsarmee gezwungen, in den dortigen Minen zu arbeiten. Kongolesische Mädchen werden von lose organisierten Netzwerken, Banden und Madams gezwungen u.a. in Bergbaugebieten oder auf Märkten als Prostituierte zu arbeiten. Innerhalb des Kongo werden Frauen und Kinder als Hausbedienstete Opfer des Menschenhandels. In kleiner Anzahl werden sie auch nach Südafrika, in die Republik Kongo oder nach Europa verbracht, wo sie sexuell ausgebeutet werden. Laut U.S. Department of State verbieten die bestehenden Gesetze nicht alle Formen des Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit. Jedoch verbietet das „Sexual violence statute“ von 2006 den Menschenhandel aus sexuellen Gründen, Kinder- und Zwangsprostitution sowie Zuhälterei. Die Strafen hierfür betragen zehn bis zwanzig Jahre Gefängnis. Der im Januar 2009 in Kraft getretene „Child Protection Code” verbietet den Handel mit Kindern und deren gewerbliche sexuelle Ausbeutung. Die Strafen hierfür betragen fünf bis zwanzig Jahre Gefängnis. Ferner verbietet das Gesetz die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die Regierungsarmee, bewaffnete Gruppen und die Polizei. Der Regierung fehlt es aber an einer genügenden finanziellen, technischen und personellen Ausstattung, um den Verbrechen des Menschenhandels effektiv zu begegnen. Das Militär ist nicht einmal in der Lage, die von seinen Angehörigen begangenen Verletzungen auf dem Gebiet des Menschenhandels zu verhindern. Bisher kam es erst zu zwei Verurteilungen von Militärangehörigen wegen der illegalen Rekrutierung von Kindern.504 502 503 504 vgl. HRW, “You Will Be Punished” - Attacks on Civilians in Eastern Congo von Dezember 2009, S. 75, 76, 87 und 107, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/drc1209webwcover_1.pdf, abgerufen am 01.02.2010 vgl. UN Security Council, Thirtieth report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo vom 04.12.2009, Az.: S/2009/623, Ziffer 73, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3CF6E4FF96FF9%7D/DRC%20S2009623.pdf, abgerufen am 15.03.2010 vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries A Through C – Congo, Democratic Republic of the vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009/123135.htm, abgerufen am 02.02.2010 124 2.22.2. Rechtsprechung Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung • VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2009, Az.: W 3 K 06.30121 Das Gericht gewährte der Klägerin Flüchtlingsschutz nach§ 60 Abs 1 AufenthG. Nach Überzeugung der Gerichts habe die Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme und Aktivitäten (Flugblattverteilung) anlässlich einer 2005 erfolgten Demonstration der oppositionellen Partei UDPS in Kinshasa sowie aufgrund der glaubhaft gemachten Schläge und sexuellen Misshandlungen, auch in Form von Vergewaltigungen, während bzw. nach ihrer Inhaftierung die DR Kongo vorverfolgt verlassen. Die Antragstellerin sei nach Überzeugung des Gerichts - auch unter Berücksichtigung ihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten für die UDPS - bei einer Rückkehr in die DR Kongo vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend sicher. 2.23. Kosovo Eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch den Staat oder staatsähnliche Akteure findet in Kosovo nicht statt. Laut Verfassung verfügen Frau und Mann über die gleichen bürgerlichen und zivilen Rechte. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Auch im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau postuliert. Nach Art. 6 des Gesetzes für die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt, dennoch ist die Gleichberechtigung von Frauen im Alltagsleben noch nicht verwirklicht. Bedingt durch Tradition, Religion und soziokulturelle Eigenheiten sind Frauen in der patriarchalischen Gesellschaft Kosovos – ungeachtet aktueller Gleichstellungsbemühungen –noch stark wirtschaftlich und sozial benachteiligt. So werden z.B. Frauen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Familien- und Erbrecht gegenüber Männern benachteiligt.505 Die Regeln des albanischen Gewohnheitsrechts (Kanun), wonach die Frauen vollständig von ihren Eltern oder Ehemännern abhängig waren, prägen in abgeschwächter Form auch noch heute das Denken von Teilen der kosovo-albanischen Bevölkerung, vorwiegend in ländlichen und abgelegenen Gebieten.506 505 506 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009 (Stand: September 2009), Gz.: 508-516.80/3 KOS vgl. BAMF, Serbien und Montenegro /Kosovo, Frauen im Kosovo, Mai 2006 125 2.23.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Kosovo insbesondere in Form von Zwangsheirat, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Ehrentötungen, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Vergewaltigung In Kosovo kam es im Laufe des Konfliktes (1998/1999) auch zu Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung bzw. der ethnischen Vertreibung durch Angehörige der serbischen Sicherheitskräfte. Wie viele Frauen vergewaltigt wurden, ist bis heute aufgrund der Tabuisierung des Themas unklar. Internationale Organisationen sprachen nach der NATO-Intervention von Zehntausenden Vergewaltigten. Diese Zahlen konnten bis jetzt noch nicht bestätigt werden und es bestehen Zweifel, ob die genaue Anzahl der vergewaltigten Frauen jemals zu beziffern sein wird. In Einzelfällen kommt es auch heute noch zu Vergewaltigungen aus nationalistischen und extremistischen Motiven durch private Dritte. Vergewaltigung ist in Kosovo noch immer ein Tabuthema und wird daher selten zur Anzeige gebracht. 2009 wurden 42 Fälle von Vergewaltigung den „police rape units“ der Polizei gemeldet. Laut dem Justizministerium hat die Victim, Advocacy and Assistance Division in 31 Fällen Hilfestellungen geleistet.507 Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet, kulturell akzeptiert und wird aus Angst vor Repressalien oder fehlender sozialer Unterstützung immer noch selten zur Anzeige gebracht, obwohl sich allmählich ein Bewusstseinswandel abzeichnet. Aus dem Familiennetz ausbrechende oder ausgestoßene Frauen können in Einzelfällen massiven Bedrohungen bis hin zur körperlichen Gewalt ausgesetzt sein. Schikanen und Repressalien nach einer Scheidung können soweit gehen, dass die persönliche Bewegungsfreiheit einer Frau aus Angst vor Vergeltung und Rache durch den ehemaligen Mann effektiv eingeschränkt ist. Generell wird von Frauen erwartet, dass sie entweder in der Familie ihres Mannes oder in der Herkunftsfamilie leben. Häusliche Gewalt und auch Vergewaltigung in der Ehe sind unter Strafe gestellt.508 Häusliche Gewalt wird mit Haft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Gesetz enthält auch Bestimmungen zum Schutz der Opfer wie das Verbot, sich den betroffenen Frauen zu nähern. Es existieren Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie An507 508 vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2009, March 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136039.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. UNMIK Regulation 2003/12 On Protection against Domestic Violence; UNMIK Regulation 2003/1 On the Law Applicable in Kosovo Law on Crimes Related to Sexual Violence 126 laufstellen bei Gericht und einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen (z.B. NORMA, eine Vereinigung von Anwältinnen, die kostenfreie Rechtshilfe für Frauen zur Verfügung stellt). Innerhalb des Justizwesens gibt es eine Victim, Advocacy and Assistance Division, die 2008 in 446 Fällen und 2009 in 636 Fällen von häuslicher Gewalt Hilfestellungen gegeben hat. Zwischen Januar und November 2009 wurden 856 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht.509 Aus dem Bericht der Ombudsperson aus 2008510geht noch hervor, dass die Behörden auf Anzeigen häufig ungenügend und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht genügend beachtet wird, bzw. dass Vorfälle häuslicher Gewalt meist den zuständigen Behörden gar nicht gemeldet werden. Für den Berichtszeitraum 2009 liegen dem US Departement of State aber keine Berichte mehr vor, dass die Polizei auf entsprechende Anzeigen nicht adäquat reagiert.511 Mittlerweile sind in Kosovo ca. 40 NGOs tätig, die hilfebedürftigen Frauen und deren Kindern Unterstützung in allen Formen anbieten. Hotlines, die 24 Stunden am Tag besetzt sind, gibt es in Pristina, Gniljane, Pec, Prizren und Mitrovica. Außerdem gibt es sechs Schutzhäuser für Opfer von Gewalt. Allerdings ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë und Pec auf drei Monate beschränkt. Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Das Ministerium für Soziales hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt dann sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. In den meisten Regionen und in vielen Gemeinden gibt es aber keine sicheren Unterbringungsmöglichkeiten. Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass „effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht“.512 Ehrentötungen Frauen können von Tötungen zur Wiederherstellung der Ehre betroffen sein. Die archaischen Verhaltensmuster und Ehrbegriffe sind noch immer lebendig. Die Ehre der Frau ist Bestandteil der Ehre des Mannes, d.h. seine Ehre hängt unmittelbar von dem Verhalten der ihm anvertrauten Ehefrau, Schwestern, Töchter ab (Virginität, Treue, Schamhaftigkeit). Es kommen aber nur wenige Fälle solcher Handlungen vor und werden für die heutige Situation im Allgemeinen verneint. Zwangsverheiratungen Zwangsverheiratungen aufgrund fehlender Möglichkeit, aus dem Eheanbahnungsprozess auszubrechen, können vorkommen. Heiraten werden nach wie vor häufig von den Eltern oder anderen Verwandten vermittelt. Im Juni 2004 trat das „Law on Gender Equality” in Kraft, das die Gleich- 509 510 511 512 vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2008, February 25, 2009 and March 11, 2009 vgl. Ombudsperson Institution in Kosovo, Eighth Annual Report 2007-2008, 21. Juli 2008, http://www.ombudspersonkosovo.org/?cid=2,74. abgerufen am 02.02.2010 vgl .US Department of State, Human Rights Report Kosovo 2009, March 11, 2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), a.a.O. 127 stellung von Frau und Mann postuliert. Danach sind zum Beispiel auch Zwangsverbindungen ungültig und strafbar.513 Menschenhandel Kosovo gilt heute als ein Dreh- und Angelpunkt für Drogen- und Menschenhandel. Seit dem Krieg ist eine Zunahme zu verzeichnen und auch albanische Frauen und Mädchen werden vermehrt in die Sklaverei verkauft und zur Prostitution gezwungen. Berichte zufolge werden in jüngster Zeit zunehmend Roma Mädchen zum Betteln genötigt.514 Viele werden in die Prostitution durch falsche Ehe- und Arbeitsversprechen gelockt, durch Gewalt gefügig gemacht oder auch gekidnappt. Das typische Profil einer gehandelten albanischen Frau ist das einer jungen, unverheirateten Frau, die durch Familienmitglieder - häufig ihren Verlobten - mit Ehe- oder/und Arbeitsversprechen ins Ausland gebracht wurde. Einige Untersuchungen zeigen, dass bis zu 80% der Mädchen unter 18 Jahre sind.515 Seit April 2004 gelten ein neues modernes Strafgesetz und eine neue Strafprozessordnung. Danach sind u.a. auch Zwangsprostitution, Versklavung und Menschenhandel unter Strafe gestellt. Im Mai 2005 nahm die Regierung außerdem einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels an. In Zusammenarbeit mit NGOs und IOM haben die Behörden seit 2008 ihre Präventionsbemühungen verbessert. Die Regierung unterstützt verschiedene Kampagnen (Hotlines, Schutzhäuser). 2009 wurden immerhin rund 100 Verdächtige vor Gericht gestellt. Nach wie vor gilt aber insbesondere das Justizwesen als schwach und instabil und die Kriminalitätsbekämpfung als mangelhaft. Korruption ist weit verbreitet und auch die rechtsstaatlichen Strukturen haben die Clanstrukturen bislang nicht verdrängen können. Es wird vermutet, dass häufig kosovarische Amtspersonen und ehemalige Mitglieder der albanischen Befreiungsarmee des Kosovo (UCK) in die organisierte Kriminalität verwickelt sind.516 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden aber von der Gesellschaft grundsätzlich nicht toleriert. Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft tabuisiert. In Einzelfällen kann das öffentliche Bekenntnis oder das öffentliche Eintreten dafür zu Übergriffen durch Dritte führen, die nicht immer mit der gebotenen Intensität polizeilich verfolgt werden. 513 514 515 516 vgl. UNMIK Regulation 2004/18 Law On gender equality in Kosovo vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009, June 2009 http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/index.htm, abgerufen am 10.02.2010 vgl. UNDP, Trafficking in Human Beings in Southeastern Europe 2004, http://www.unicef.org/ceecis/Trafficking.Report.2005.pdf, abgerufen am 10.02.2010 vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, Die Balkan Mafia, Dezember 2007 http://www.swpberlin.org/common/get_document.php?asset_id=4575, abgerufen am 10.02.2010 128 2.23.2. Rechtsprechung Vergewaltigung • VG Saarland, Urteil vom 13.05.2009, 10 K 1067/08 Kein Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die behauptete Gefährdung (Vergewaltigung und anschließende Todesdrohung), auch wenn ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterstellt werde, werde nicht als wahrscheinlich angesehen. Im Übrigen sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der in Kosovo vorhandenen staatlichen und internationalen Organe hinsichtlich der Verhinderung des von den Klägerinnen befürchteten kriminellen Unrechts auszugehen. • VG Darmstadt, Urteil vom 05.03.2008, 1 E 2422/06.A (3) Die Klägerin habe wegen ihrer türkischen Volkszugehörigkeit, aber auch in Anknüpfung an ihr Geschlecht, individuelle politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlitten. Die Klägerin sei Opfer mehrmaliger Vergewaltigungen durch extremistische albanische Männer gewesen. Ein effektiver Schutz durch die Behörden wäre nicht zu erwarten. Zwangsverheiratung • VG München, Urteil vom 07.02.2008, M 2K 06.50602 Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. VII AufenthG. Die Klägerin (Roma), welche von ihren Eltern zwangsverheiratet werden sollte, habe ihr Elternhaus verlassen und sei in der Folgezeit mehrmals vergewaltigt worden. Seitdem leide sie an erheblichen psychischen Problemen. Verstoßung durch die Familie wegen eines unehelichen Kindes • VG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2006, 12 A 3777/04 Das VG gewährte ein Abschiebungshindernis im Fall einer alleinstehenden jungen Frau mit unehelichem Kleinkind, die wegen ihres unehelichen Kindes von der Familie verstoßen worden war. Für die Frau bestehe keine Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen oder auch nur eine Unterkunft zu finden, da sie keinerlei Unterstützung durch ihre Verwandtschaft mehr zu erwarten habe. Selbst bei Bezug von Sozialhilfe werde sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht über Mittel für eine ausreichende Grundversorgung verfügen. Zwangsprostitution • VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2008, A 11 K 6398/07 Das VG gewährte einer der Volksgruppe der Ashkali angehörenden alleinerziehenden Mutter und ihren vier Kindern ohne verwandtschaftliche Beziehungen in Kosovo ein Abschiebungsverbot. Es bestehe für die Ast. keine Chance das zum Überleben notwendige Existenzminimum selbst zu erwirtschaften. Selbst bei Erhalt von Sozialhilfe würde dies ihr wirtschaftliches Überleben nicht ge129 währleisten. Zudem drohe der Mutter die konkrete Gefahr Opfer von Zwangsprostitution zu werden. 2.24. Libanon Die Lebenssituation der Frauen im Libanon ist im Allgemeinen besser als die der Frauen in anderen arabischen Ländern; nach Art. 7 der libanesischen Verfassung sind alle Bürger nach dem Gesetz gleich. Die Frauen besitzen seit 1953 das aktive und passive Wahlrecht. Die meisten Frauen erhalten eine gute Erziehung, mehr als die Hälfte aller Universitätsstudenten sind weiblich. Libanon hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women - CEDAW) im April 1997, allerdings mit Vorbehalten, ratifiziert. Das nationale Komitee für die Angelegenheiten libanesischer Frauen, ein Komitee der Regierung, bemüht sich um eine volle Gleichberechtigung der Frauen. Im Libanon haben sich auch zahlreiche Frauenorganisationen gebildet, die sich mit dem Thema beschäftigen. Frauen sind jedoch im gesellschaftlichen und politischen Leben weiterhin unterrepräsentiert (unter den 128 Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Frauen, im Kabinett zwei Ministerinnen). Ihre Situation ist z.T. auch von gesetzlich verankerter (z.B. im Straf-, Staatsangehörigkeits- und Personenstandsrecht) und traditionellem Glauben beeinflusster Diskriminierung geprägt.517 517 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, Gz.: 508-516.80/3 LBN; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/nea/136073.htm, abgerufen am 12.03.2010; United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5, abgerufen am 12.03.2010; UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR (Programme on Governance in the Arab Region): Country Theme: Gender: Lebanon, http://www.pogar.org/countries/theme.aspx?cid=9&t=4, abgerufen am 19.01.2010; Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, http://www.hrw.org/en/reports/2010/01/20/world-report2010, abgerufen am 27.01.2010; Khalife, Nadya: A Woman’s Place in Lebanon. In Human Rights Watch vom 02.07.2009, http://www.hrw.org/en/news/2009/07/02/womans-place-lebanon?print, abgerufen am 25.01.2010; Freedom House: Freedom in the World – Lebanon (2009); Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Lebanon, http://freedomhouse.org/printer_friendly.cfm?page=384&key=258&parent=24&report=86, abgerufen am 09.03.2010; amnesty international: Report 2009 – Lebanon; http://www.amnesty.org/en/region/lebanon/report-2009, abgerufen am 02.02.2010; Mahdawi, Dalila: Baroud to champion 30 percent women’s quota in politics. In The Daily Star vom 16.01.2010, http://www.dailystar.com.lb/article.asp?edition_id=1&categ_id=1&article_id=110743, abgerufen am 08.02.2010; Duncan, Don: Lebanons’s women lose political ground. In Le Monde diplomatique September 2009, http://mondediplo.com/2009/09/14lebanon, abgerufen am 27.01.2010; Regierung mit Rissen in Libanon. In NZZ vom 11.11.2009, S. 5 130 2.24.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es im Libanon insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Ehrenmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Ehrenmorde Ehrenmorde sind im Libanon zwar nicht weit verbreitet, es kommt jedoch jedes Jahr zu Ehrenmorden, über deren Anzahl aber keine genaue Angabe gemacht werden kann. Polizeiberichte gehen davon aus, dass im Durchschnitt monatlich eine Frau einem Ehrenmord zum Opfer fällt, wobei eine höhere Dunkelziffer angenommen wird.518 Ehrenmorde treffen vor allem diejenigen Frauen, die aus Familien stammen, die durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den damit verbundenen Ehrbegriff geprägt sind und die sich dieser Tradition widersetzen. Die Tötung eines weiblichen Familienmitglieds durch ihr nahestehende männliche Verwandte findet man in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und sozialen Schichten, meist jedoch in kleinen Städten und Dörfern.519 So wurde in einer Fallanalyse520 festgestellt, dass die untersuchten Ehrenmorde vorwiegend im relativ armen Norden Libanons stattfanden, die Täter meist ungebildet, zwischen 15-26 Jahre alt und mit zwei Ausnahmen männlich waren; die Opfer meist verheiratet (75%), jung (mindestens die Hälfte zwischen 20 und 24 Jahren) und die betroffenen Frauen zu mindestens 33% Analphabeten.521 Das derzeitig geltende Recht sieht bei Ehrenmord für Täter u. a. Strafmilderungsmöglichkeiten vor (z. B. Artikel 562 in Verbindung mit den Artikeln 193, 252ff des Strafgesetzbuches). Auf sie wird in den letzten Jahren jedoch auch aufgrund der Fatwa des Scheichs Muhammad Hussein Fadlallah522 seltener zurückgegriffen.523 518 519 520 521 522 523 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“ vom 26.04.2004; Preller, Camilla Cynthia: So fern und doch so nah? – Traditionsbedingte Gewalt an Frauen. In Bundeskanzleramt Österreich- Bundesministerium für Frauen und öffentlichen Dienst, http://www.frauen.bka.gv.at/studien/tgf2008/kapitel3.html#kap3, abgerufen am 08.02.2010 vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.; amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, Az.: MDE 18-03.047 Danielle Hoyek, Rafif Rida Sidawi und Amira Abou Mrad untersuchten bei einer Fallanalyse 25 Fälle von Ehrenmord, die zwischen 1998 und 2003 im Libanon aufgedeckt wurden. vgl. Preller, Camilla Cynthia: So fern und doch so nah?, a.a.O. bei ihm handelt es sich um den wichtigsten Ayatollah, also schiitischen Geistlichen, im Libanon, der auch als geistiger Führer der Hizbollah gilt. Er bezeichnete im August 2007 sogenannte Ehrenmorde als mit keinem Argument entschuldbares Verbrechen. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, a.a.O.; Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Lebanon, a.a.O. 131 Der libanesische Staat selbst bietet kaum Schutzmöglichkeiten gegen einen angedrohten Ehrenmord an. Gewalt in der Familie wird als Privatangelegenheit wahrgenommen, in die sich die libanesische Polizei in der Regel nicht einmischt. Schutz suchende Frauen oder Mädchen werden meist wieder in die Obhut des Ehemannes oder Vaters gegeben.524 Gewalt in der Familie Die Anwendung von Gewalt gegenüber Frauen und Kindern stellt im Libanon ein soziales Problem dar, das von der Presse häufig kritisch thematisiert wird.525 Obwohl z.B. Schläge mit Höchststrafe von bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden können, ist die Anwendung häuslicher Gewalt bisher nicht speziell gesetzlich verboten. Auch aus diesem Grund gibt es keine verlässlichen Statistiken über deren Verbreitung. Es wird jedoch geschätzt, dass mindestens drei Viertel der libanesischen Frauen irgendwann in ihren Leben Erfahrung mit häuslicher Gewalt machte.526 Jedes Jahr sollen mehr als 500 Frauen Hilfe bei einem der Frauenzentren im Libanon suchen, die tatsächliche Zahl häuslicher Gewalt soll jedoch viel höher sein. Verschiedene Frauenorganisationen kümmern sich um die Opfer häuslicher Gewalt. Lokale Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. das Lebanese Council to Resist Violence against Women (LCRVAW), bieten Beratung und rechtliche Hilfe gegen häusliche Gewalt an. Es gibt jedoch nur wenige Frauenhäuser, in denen Frauen untergebracht werden können. Fälle häuslicher Gewalt werden im Libanon bisher, abhängig von der jeweiligen Religionszugehörigkeit, vor den 15 religiösen Gerichten oder Familiengerichten verhandelt. Es gibt dabei deutliche Unterschiede zwischen dem religiösen Gesetz und dem Zivilgesetz und zwischen den Gesetzen für muslimische und christliche Frauen. So ist vor allen religiösen Gerichten das Mindestalter für eine Heirat für Mädchen deutlich geringer als das für Jungen und für Muslime geringer als für Christen. Ein Gesetzentwurf will in Zukunft häusliche Gewalt u. a. dadurch reduzieren, dass diese Fälle aus dem Bereich der religiösen Gerichte entfernt und spezialisierten Familiengerichten zugewiesen werden, die ein für alle gültiges Zivilgesetz anwenden, damit muslimische und christliche Frauen vor dem Gesetz die gleichen Rechte besitzen. Auch spezialisierte Polizeiein- 524 525 526 Endlich eine Fatwa gegen Ehrenmorde. In NZZ vom 19.09.2007, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.; amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, a.a.O. vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Libanon „Ehrenmord“, a.a.O.; amnesty international, Gutachten vom 12.06.2004 an das VG Chemnitz, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee on the Elimination of Discrimination against Women, 40.Session, Summary record of the 821st meeting, http://daccess-ods.un.org/TMP/9299578.html, abgerufen am 08.02.2010; Antelava, Natalia: Lebanon: Domestic violence not part of penal code and marital rape is legalized. In BBC News vom 15.12.2009, http//www.wluml.org/node/5790, abgerufen am 08.02.2010 132 heiten mit weiblichen Polizisten, die im Umgang mit häuslicher Gewalt geschult sind, sind im neuen Gesetz vorgesehen.527 Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Eine Vergewaltigung ist im Libanon gesetzlich verboten und die Regierung sorgt für die Einhaltung des Gesetzes. Die Mindestgefängnisstrafe beträgt fünf bzw. sieben Jahre für die Vergewaltigung einer Minderjährigen. Vergewaltigung in der Ehe ist jedoch nicht strafbar. Nach Angaben einer lokalen Nichtregierungsorganisation sollen 80% der Opfer häuslicher Gewalt auch Vergewaltigung in der Ehe erlitten haben. Obwohl es keine offiziellen Statistiken über die Zahlen von verfolgtem Missbrauch gibt, waren Verfolgungen nach Angaben dieser Organisation selten. Trotz des gesetzlichen Verbots sexueller Misshandlungen, das nicht effektiv durchgesetzt wird, bleiben sie ein weit verbreitetes Problem.528 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität, die im Libanon tabuisiert wird, kann nach dem libanesischen Strafrecht (Artikel 534 Strafgesetzbuch: „widernatürliche Handlungen“) geahndet und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das Gesetz wurde mitunter Männern gegenüber angewandt, die sich für Homosexualität engagierten, selten gegenüber Frauen. Seit mindestens zehn Jahren kam es jedoch nicht mehr zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Homosexualität. Ermittlungen werden nicht von Amts wegen aufgenommen, sondern auf Antrag, z.B. von Familienangehörigen oder Nachbarn. Diskriminierungen wegen homosexueller Aktivitäten hielten jedoch auch 2009 an. Seit einigen Jahren ist in Beirut, wo eine offene homosexuelle Szene existiert, die erste und einzige öffentlich arbeitende schwul-lesbische Interessengruppe der arabischen Welt (Helem529) aktiv. Demonstra-tionen von Helem im Februar und im Mai 2009 wurden genehmigt; es kam zu keinen gewaltsamen Übergriffen gegenüber Demonstranten.530 527 528 529 530 vgl. United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee on the Elimination of Discrimination against Women, Third periodic report of Stares Partys Lebanon vom 07.07.2006, CEDAW/C/LBN/3; UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR, a.a.O.; Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, a.a.O.; Lebanon: Move to take domestic violence cases out of religious courts. In IRIN, the humanitarian news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, vom 23.09.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=86247, abgerufen am 27.01.2010; Antelava, Natalia: Lebanon: Domestic violence not part of penal code and marital rape is legalized. a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the middle East and North Africa 2010- Lebanon, a.a.O. Bei Helem (der Name ist auf Arabisch ein Akronym für „Libanesische Schutzorganisation für Schwule und Lesben“ bedeutet auch „Traum“); handelt es sich um eine im Libanon offiziell 2004 gegründete Organisation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intersexuelle, die sich für deren Rechte einsetzt. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, a.a.O.; Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597, http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010; 133 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Libanon ist Zielland für den Menschenhandel, häufig Handel mit Frauen, die als Hausbedienstete (meist aus Afrika und Asien, z. B. aus Sri Lanka, den Philippinen, Äthiopien, Kenia und Madagaskar) oder sexuell/als Prostituierte (betroffen meist Frauen aus Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion, z.B. aus Weißrussland, Moldawien, Rumänien, Russland und Ukraine) ausgebeutet werden. Nach Schätzungen sollen 200.000531 bis zu 250.000 ausländische Hausmädchen im Libanon leben, die z.T. von ihren Arbeitgebern ausgenutzt und missbraucht werden. Die Zahl der Todesfälle unter den ausländischen Hausangestellten - häufig als Selbstmord oder als Unfall klassifiziert - ist relativ hoch.532 Da es im Libanon kein Verbrechen „Menschenhandel“ gibt, existieren auch keine offiziellen Opferzahlen. Es sollen ca. 60 Fälle von Menschenhandel jährlich im Libanon bekannt werden, von etwa 531 532 U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; The Status of Women with Alternative Sexualities in Lebanon, Report for the 33rd CEDAW Convention 2005, http://www.arabhumanrights.org/en/publications/shadow.asp, abgerufen am 26.01.2010; Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 19.01.2010; Medico International Rundschreiben 04/09: Libanon. Die Lesbisch-Schwule Initiative Helem, http://www.medico.de/material/rundschreiben/2009/04/projekte-projektionen/, abgerufen am 26.01.2010; Kadur, Monika: Libanon 1996-2007 vom Juni 2007, http://www.google.de/search?hl=de&q=libanon+homosexualit%C3%A4t&start=40&sa=N, abgerufen am 26.01.2010; Keller, Gabriele: Zuflucht im Libanon. In Die Welt vom 25.08.2008, S.5; Sandels, Alexandra: Talking To: Helem Coordinator Georges Azzi. In NOW Lebanon vom 30.03.2009, http://www.nowlebanon.com/NewsArchiveDetails.aspx?ID=93725#, abgerufen am 26.01.2010 vgl. United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women – Committee on the Elimination of Discrimination against Women, 40.Session, Summary record of the 821st meeting, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon- (Stand 16.06.2009), http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 27.01.2010; U.S. Department of State: Tier Placements, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen am 27.01.2010; Human Rights Watch: World Report 2010 - Lebanon, a.a.O.; Human Rights Watch vom 09.11.2009: Lebanon: Deadly Month for Domestic Workers, http://www.hrw.org/en/news/2009/11/09/lebanon-deadly-month-domestic-workers?print, abgerufen am 02.02.2010; Human Rights Watch vom 26.08.2008: Lebanon: Migrant Domestic Workers Dying Every Week, http://www.hrw.org/en/news/2008/08/24/lebanon-migrant-domestic-workers-dying-every-week, abgerufen am 02.02.2010; Freedom House: Freedom in the World – Lebanon (2009); amnesty international: Report 2009 – Lebanon, a.a.O.; Keller, Gabriela; Schneider, Tobias: Lauf um dein Leben. In Die Tageszeitung vom 24.01.2009, S. tazmag; Lebanon: Few rights, low pay for 200,000 migrant domestic workers. In IRIN vom 22.06.2008, the humanitarian news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=78865, abgerufen am 27.01.2010; Lebanon: Plight of the trafficked domestic worker. In IRIN, the humanitarian news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, vom 30.09.2009, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=86358, abgerufen am 27.01.2010 134 10 zusätzlichen Fällen soll das Migrantenzentrum der Caritas erfahren haben. Frauen mit libanesischer Staatsangehörigkeit sind in der Regel nicht davon betroffen. 2008 gab es jedoch Berichte darüber, dass evtl. Kinder innerhalb Libanons zum Opfer von Menschenhandel wurden, mit dem Ziel, sie sexuell auszubeuten bzw. arbeiten zu lassen, häufig als Straßenverkäufer. Eine Anzahl von 38 Kindern als Opfer von Menschenhandel wurde genannt, konkrete Hinweise gibt es jedoch nicht.533 Ein Projekt534, das der Beurteilung der Situation in Bezug auf Menschenhandel im Libanon diente, stellte im Mai 2008 fest, dass es keine verlässlichen Daten zum Menschenhandel gibt. Opfer des Menschenhandels könnten arbeitende Migrantinnen, Künstlerinnen und Kinder sein. Straßenkinder, häufig aus Syrien oder den palästinensischen Autonomiegebieten, bettelten oder arbeiteten als Schuhputzer, Getränkeverkäufer oder Rosenverkäufer im Libanon. Über kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, ein Tabuthema im Libanon, gebe es ebenfalls keine ausreichenden Daten. Diese Fälle würden vor Gericht verhandelt, z.T. würden Schutzmaßnahmen ergriffen. Der ökonomische Status sei meist der gemeinsame Faktor der Opfer des Menschenhandel: sie seien arm, stammten aus einer nicht funktionierenden Familie und besäßen keine Erziehung; Kinder dienten daneben als billige Arbeiter.535 2005 ratifizierte Libanon das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen.536 Libanon besitzt kein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel. Es gibt jedoch Tatbestände im Zusammenhang mit Menschenhandel, die im Strafrecht kodifiziert sind. Die libanesische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, sie macht jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die libanesische Regierung unternahm bis 533 534 535 536 vgl. Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with UNICEF) vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings: Lebanon country assessment, http://www.unodc.org/unodc/en/frontpage/lebanon-unodc-launches-report-on-trafficking.html, abgerufen am 13.01.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon-, a.a.O. Das Projekt „Measures to prevent and combat trafficking in human beings in Lebanon“ wurde vom Justizministerium im Libanon, in Kooperation mit dem Innenministerium, mit technischer Unterstützung von United Nations Office on Drugs and Crime (UNOCD) und der Teilnahme von United Nations Children’s Fund (UNICEF) initiiert. vgl. Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with UNICEF) vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings: Lebanon country assessment, a.a.O. vgl. United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC): United Nations Convention against Transnational Organized Crime and its Protocols, http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CTOC/index.html#Fulltext, abgerufen am 25.01.2010; Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Übersetzung Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_311_542/index.html, abgerufen am 25.01.2010; Republic of Lebanon Ministry of Justice (Technical assistance of UNOCD and in collaboration with UNICEF) vom Mai 2008: Measures to prevent and combat trafficking in human beings, a.a.O. 135 März 2009 keine zufriedenstellenden Bemühungen, um Opfer des Menschenhandels zu schützen. Sie stellt den Opfern keine direkten Dienste zur Verfügung, arbeitet jedoch mit Nichtregierungsorganisationen, z. B. Caritas, zusammen, um diesen die Betreuung von Opfern insbesondere des Frauenhandels zu ermöglichen.537 2.24.2. Rechtsprechung Ehrenmord / Zwangsheirat • VG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2008, Az.: A 10 K 13/07 Die Klägerin hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG. Die mehrfach durch den Bruder der Klägerin ausgesprochene Todesdrohung wegen ihrer Versuche, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, stelle eine im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 c AufenthG erhebliche nichtstaatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer „sozialen Gruppe“ dar, nämlich eine „allein an das Geschlecht“ anknüpfende „Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und Freiheit“, wobei der Begriff „Geschlecht“ nicht die rein biologische Zuordnung meine, sondern auf die durch gesellschaftliche Regeln bestimmte soziale Rolle abstelle, die den Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts zukomme. Frauen, die sich nicht der von der für sie in ihrem Heimatland maßgeblichen Gesellschaft durch Tradition und gesellschaftliche Verhältnisse vorgezeichneten Diskriminierung und Entrechtung unterwürfen, wiesen auch eine hinreichend abgegrenzte Identität als Gruppenmitglieder im Verhältnis zu der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 2 d, 2. Spiegelstrich, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Qualifikationsrichtlinie) auf. Auch wenn es sich bei dem Bruder der Klägerin um eine Einzelperson handle, könne es sich um einen „nichtstaatlichen Akteur“ im Sinne von § 60 Abs.1 Satz 4c AufenthG handeln. Aufgrund der Erkenntnislage müsse davon ausgegangen werden, dass der libanesische Staat die Klägerin vor einer Todesdrohung zu schützen nicht willens bzw. nicht in der Lage sei. Zwar gebe es seit 1999 bei „Ehrenmord“ offiziell keine Begnadigung mehr, vor Gericht werde das „Ehre“-Motiv jedoch weiterhin berücksichtigt, so dass für Ehrenmorde nicht die für Mord vorgesehene Todesstrafe verhängt werde. Die Gefahr, dass der Bruder der Klägerin seine Drohung realisiere, bestehe auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Angesichts dessen, dass ihr Bruder diese Drohung mehrfach geäußert und ihre sie verteidigende Mutter aus dem Haus gewiesen habe, sei die Möglichkeit der Realisierung der Drohung prognostisch als höchst real zu bewerten. Ferner sei da- 537 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 19.03.2010, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Lebanon, a.a.O.; U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Lebanon-, a.a.O.; Syria: First shelter for trafficked people opens in Damascus. In IRIN vom 02.02.2009, the humanitarian news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82686, abgerufen am 27.01.2010 136 von auszugehen, dass die Klägerin keine realistische Möglichkeit habe, der Verfolgung durch ihren Bruder zu entgehen. • VG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2006, Az.: 21 K 3768/04.A Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen bezüglich der Klägerin vor. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin Libanon in einer Situation verlassen habe, in der sie bereits Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit sowie vor allem massive körperliche Misshandlungen seitens ihrer männlichen Familienangehörigen - insbesondere ihres älteren Bruders- erlitten habe und auch weiterhin unmittelbar davon betroffen gewesen wäre, wenn sie sich nicht dem Ansinnen der Familie, ihren Cousin zu ehelichen, beugen würde. Hierbei sei selbst die Gefahr der Tötung nicht ausgeschlossen gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, in die erzwungene Heirat einzuwilligen, um dadurch weitere Eingriffe zu vermeiden. Dies liefe auf einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihre Menschenwürde hinaus, denn das Recht auf Heirat zwischen Menschen aus freiem, staatlich unbeeinflusstem Entschluss gehöre als eine der wesentlichen Lebensentscheidungen zum Kernbereich persönlicher Freiheit und Menschenwürde. Die erlittene und erneut drohende Verfolgung durch die Familienangehörigen knüpfe an ein unveräußerliches Merkmal an, ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Libanon. Diese soziale Gruppe sei auch, aber nicht allein durch das Geschlecht der Klägerin definiert, wobei der Begriff „Geschlecht“ in diesem Zusammenhang nicht die rein biologische Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht meine, sondern auf die durch die gesellschaftlichen Regeln bestimmte soziale Rolle abstelle, die den Angehörigen des einen oder anderen Geschlechts zukomme. Die soziale Gruppe, der die Klägerin angehöre, lasse sich beschreiben als die Gruppe derjenigen Frauen aus dem Libanon, die zum einen Familien entstammten, welche durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den daraus hergeleiteten Ehrbegriff geprägt seien, und die zum anderen sich den Regeln dieser Tradition widersetzt hätten, indem sie sich etwa geweigert hätten, einen von der Familie bestimmten Mann zu heiraten, oder indem sie sexuelle Kontakte außerhalb einer Ehe aufgenommen hätten. Das Gericht halte diese Merkmale für hinreichend konkret und trennscharf, um eine bestimmte soziale Gruppe zu definieren. Die so umgrenzte Minderheit von Frauen, die sich aus dem traditionellen Rollenbild ihrer Bevölkerungsgruppe gelöst hätte und nunmehr massiven Bedrohungen, körperlichen Misshandlungen und Gefahren bis hin zur Todesfolge seitens ihrer männlichen Familienangehörigen ausgesetzt sei, stelle innerhalb der sehr inhomogenen libanesischen Gesellschaft, in der sich zwischen liberaler Lebensgestaltung westlicher Prägung und dem Eingebundensein in enge Religions- und Stammesregeln ein breites Spektrum an Lebensstilen zeige, eine ausgegrenzte Personengruppe dar. Die Klägerin könne nicht auf eine Schutzgewährung durch libanesische Behörden verwiesen werden. Gewalt in der Familie werde allgemein als Privatangelegenheit wahrgenommen und die libanesische Polizei mische sich in der Regel nicht in solche „Familienstreitigkeiten“. Selbst in den seltenen Fällen, in denen sich Frauen schutzsuchend an die 137 Behörden wendeten, werde in der Regel versucht, das Problem dadurch zu lösen, dass die Frau bzw. das Mädchen wieder in die Obhut des Ehemannes bzw. des Vaters gegeben werde, der als Familienoberhaupt für die Regelung der Angelegenheit zuständig sei. Der Schutz der „Familienehre“ sei für die männlichen Familienangehörigen sehr wichtig und habe Vorrang vor der Einhaltung staatlicher Gesetze. Der Klägerin stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Angesichts der Aufsplitterung der Bevölkerung des ländlichen Libanons nach Stammes- und Religionszugehörigkeit sowie im Hinblick auf die eingeschränkten Möglichkeiten der Klägerin, als alleinstehende Frau ohne hinreichende Schul- oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt zu sichern, käme von vornherein nur eine Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Großstadt Beirut oder einer der wenigen anderen größeren Städte in Betracht, wo sie sich allenfalls eine Zeitlang vor ihrer Familie verborgen halten könne. • VG Minden, Urteil vom 12.09.2006, Az.: 10 K 6340/03.A Der Klägerin steht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Das Gericht geht davon aus, dass die Familie der Klägerin zur Wiederherstellung der „Familienehre“ bis zu deren Ausreise aus dem Libanon alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, sie zu töten. Dem Willen des Vaters entsprechend habe ein Bruder bei verschiedenen Gelegenheiten versucht, die Klägerin von ihrem Ehemann zu trennen und zur Familie unter Anwendung körperlicher Gewalt zurückzuführen oder sie – wie dies bei einem Vorfall in Tripolis der Fall gewesen sein könnte – bei einem vorsätzlich herbeigeführten „Verkehrsunfall“ zu töten. Auslöser für den Familienkonflikt sei die dem ausdrücklichen Willen der Familie, insbesondere des Vaters, entgegenstehende Entscheidung der Klägerin gewesen, einen staatenlosen Palästinenser muslimischen Glaubens zu heiraten. Die trotz aller Tendenzen zur Verwestlichung im Libanon existierenden religiösarchaischen Strukturen in den Familienverbänden würden ein Zusammenleben nach strikten religiösen bzw. traditionellen Gesetzen bedingen. Die Heirat einer Frau mit einem Mann einer anderen Konfession oder einer anderen Volkszugehörigkeit werde gemeinhin als ein Verstoß gegen solche Gesetze verstanden. Handle eine Frau gegen das Verbot der Familie, insbesondere des Vaters, einen bestimmten Mann zu heiraten, so verletze sie die Ehre der Familie, ihr drohe dann der Ehrenmord. Eine solche Bedrohung könne ausgelöst werden, wenn die Frau vor- oder außereheliche Beziehungen unterhalte, ihr Lebensstil nicht den traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspreche, wenn sie mit Männern ausgehe, sich weigere, den ausgesuchten Mann zu heiraten oder wenn auch nur der Verdacht bestehe, sie habe ihre Jungfräulichkeit verloren. Nichts spreche dafür, dass die Familie von ihrem Vorhaben, die „Familienehre“ durch Tötung der Klägerin wiederherzustellen, ablassen könnte. Damit sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon – erneut – in eine konkrete Gefahr für ihr Leben geraten werde. 138 2.25. Liberia Frauen und Männer genießen in Liberia denselben rechtlichen Status, was sich auch in der Tatsache widerspiegelt, dass das Land das erste und einzige weibliche Staatsoberhaupt Afrikas stellt. Trotzdem erreicht Gewalt gegen Frauen, insbesondere Vergewaltigung, in Liberia ein besorgniserregendes Ausmaß. Häusliche Gewalt ist ein allgegenwärtiges Phänomen. Obwohl illegal, ist Prostitution weit verbreitet. 2.25.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Liberia insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird in Liberia nach wie vor in einigen Teilen des Landes, insbesondere im Norden, Westen und Zentrum, praktiziert; die Verbreitung nimmt sogar zu. Die extremste Form der weiblichen Genitalverstümmelung, die Infibulation, wird in Liberia nicht praktiziert.538 Diese Ausführung traditioneller Riten betrifft primär Mädchen zwischen 5 und 18 Jahren aus circa 16 ethnischen Gruppen Liberias, einschließlich der Bassa, Mende, Gola und Kissi.539 Dieser Ritus wird als Einführung in eine Jahrhunderte alte Geheimgesellschaft, genannt Sande Society, verstanden, wobei die Mädchen nichts darüber erzählen dürfen. Es wird davon ausgegangen, dass jährlich ca. 5.000 weibliche Jugendliche im Pubertätsalter der Gesellschaft beitreten, sei es gezwungenermaßen oder freiwillig. Die dabei aufkommende Sterberate (meistens Verbluten im Anschluss an den Eingriff) beträgt ungefähr 20%.540 2008 wurden zwei Beschneider zu lebenslanger Haft verurteilt, nachdem einige Opfer weiblicher Genitalverstümmelung verstorben sind. 538 539 540 vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Liberia, 11.03.2010, http://http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135961.htm, abgerufen am 12.03.2010 vgl. Integrated Regional Information Networks (IRIN), Liberia: FGM continues in rural secrecy, vom 24 September 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/48e085e31e.html, Refworld, abgerufen am 10.02.2010 vgl. IRIN, a.a.O. 139 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung ist eine schwere Straftat, die in Liberia derzeit am häufigsten begangen wird und die sich zu einem äußerst ernstzunehmenden Problem entwickelt hat.541 Während des Bürgerkriegs waren hauptsächlich Mädchen (meist Kinder, bis hin zu Babys) und Frauen von Vergewaltigungen betroffen, häufig Gruppenvergewaltigungen (gang rape). Auch nach Ende des Krieges blieben Frauen Vergewaltigungen ausgesetzt. Médécins Sans Frontiers behandelt durchschnittlich 70 Vergewaltigungsopfer im Monat, davon sind 80% Mädchen unter 18 Jahren, und die Hälfte davon jünger als 12 Jahre.542 2009 war die Zahl vergewaltigter und sexuell misshandelter Frauen und Mädchen alarmierend hoch, trotz mittlerweile existierender einschlägiger Gesetzgebung (Gender and Sexually Based Violence Bill) und der Einrichtung eines Gerichtshofs zur Bestrafung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, der in Monrovia am 24.02.2008 seine Arbeit aufnahm.543 Das Liberia Rural Women Network, eine Gruppierung ländlicher Frauen, rief zur Einrichtung solcher Gerichtshöfe in allen 15 Countys auf, da bislang nur einer in Montserrado existierte.544 Die Gerichtsverfahren werden durch Unzulänglichkeiten in der Justiz stark beeinträchtigt.545 Außerhalb von Montserrado County führte die Stigmatisierung der Vergewaltigung als Straftatbestand zur Verbreitung außergerichtlicher Einigungen und zur Verhinderung strafrechtlicher Verfolgung der Täter. Von ca. 240 Vergewaltigungsfällen, die in den ersten sechs Monaten gemeldet wurden, wurden nur 129 strafrechtlich verfolgt. Im gesamten Jahr zuvor wurden 275 Fälle bekannt. Gemäß eines UNMIL-Berichts vom 9. Dezember 2008 wurden 66% aller liberianischen Mädchen zwischen 10 und 19 Jahren vergewaltigt. 20% der Opfer waren jünger als 10 Jahre. Die Regierung versuchte 2008, die Wahrnehmung des Tatbestands der Vergewaltigung als grobes Unrecht durch Plakat-Aktionen, Radiosendungen und öffentliche Kampagnen zu schärfen. Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird nicht gesondert unter Strafe gestellt.546 Die UN-Vertretung in Liberia hat in Zusammenarbeit mit der liberianischen Regierung eine landesweite Kampagne gegen Vergewaltigung ins Leben gerufen, der eine Sondergesandte der Vereinten Nationen (die Dänin Ellen Margrethe Løj) vorsteht. 541 542 543 544 545 546 vgl. UN News Service, Advancing women's rights critical to Liberia's development - UN envoy, 7 Mai 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4829a14f1e.html, Refworld, abgerufen am 03.02.2010 vgl. Integrated Regional Information Networks (IRIN), Liberia: "The new war is rape", vom 19. November 2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b0b9dbdc.html, abgerufen am 03.02.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Human Rights Watch, World Report 2010 – Liberia, vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/node/87679, abgerufen am 10.02.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 140 Gewalt in der Familie Das Gesetz zur Bekämpfung der geschlechtsbezogenen Gewalt (Gender and Sexually Based Violence Bill) verbietet zwar häusliche Gewalt, das Phänomen ist jedoch weit verbreitet. Die Maximalstrafe für Delikte häuslicher Gewalt beträgt 6 Monate Haft, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt.547 Vergewaltigung innerhalb der Ehe ist nicht unter Strafe gestellt. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Von Gesetzes wegen ist Sodomie verboten und die Gesellschaft ist Homosexualität gegenüber sehr abweisend. Das einvernehmliche Ausüben homosexueller Handlungen wird mit bis zu einem Jahr Haft bestraft, es sind jedoch weder verhandelte Fälle bekannt noch Fälle von Gewalt aufgrund sexueller Neigungen. In Liberia gibt es keine einschlägigen Organisationen.548 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Menschenhandel ist in Liberia vom Gesetz her verboten. Laut Polizeiberichten gab es Fälle des Menschenhandels innerhalb des Landes, in denen meist Frauen und Kinder insbesondere für Hausarbeit und sonstige Arbeiten verkauft wurden. 2006 wurde von der liberianischen Präsidentin eine National Antitrafficking Task Force ins Leben gerufen, die zwischen März 2008 und Februar 2009 mit der Aufdeckung von 39 Fällen des Menschenhandels betraut war. Die Strafe für Menschenhandel beläuft sich auf zwischen einem Jahr bis lebenslang. Zuständig zur Verfolgung von Menschenhandel sind die Ministerien für Justiz und Arbeit. Die unternommenen Anstrengungen bleiben jedoch dürftig, so dass kein einziger Fall bislang vor Gericht kam.549 Opfern von Menschenhandel steht laut Gesetz finanzieller Ausgleich zu. 2.26. Nepal Zwar bestimmt die Verfassung eine Gleichbehandlung von Frau und Mann, doch finden sich im „muluki ain“, dem nepalesischen Gesetzeskodex, zahlreiche Bestimmungen, die dieser Vorgabe nicht entsprechen, da Rechtssystem und rechtliche Praxis grundsätzlich auf dem Patriarchat basiert.550 Frauen und Mädchen sind dabei verschiedensten Formen von Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt. Die Diskriminierung beginnt bereits im eigenen Elternhaus. Mädchen werden als nicht zur eigenen Familie zugehörig betrachtet, so dass eine Investition in deren Erziehung als 547 548 549 550 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices – Liberia, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135961.htm, abgerufen am 12.03.2010 vgl. Freedom House: „Freedom in the world – Nepal (2009)“ 141 Verschwendung gesehen wird.551 „Ein Sohn erhellt die ganze Welt, während ein Mädchen nur die Küche erhellt“, lautet ein nepalesisches Sprichwort.552 Die medizinische Versorgung der Mädchen ist generell schlechter als die von Jungen, sie sind schlechter ausgebildet und oft auch schlechter ernährt. Der Hinduismus sieht in der Mutterschaft die Hauptaufgabe der Frau. Entsprechend beschränkt sich die Erziehung einer Tochter darauf, sie auf ihre zukünftige Rolle einer Ehefrau vorzubereiten. Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits vor Jahren den Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlungen für Frauen zu beseitigen, nennenswerte Gesetzesänderungen sind bislang aber nicht zustande gekommen. Die Rechtlosigkeit und Nichtachtung von Frauen führt in Nepal dazu, dass die häufigste Todesursache von Frauen im gebärfähigen Alter Selbstmord ist, wie eine Regierungsstudie ergab.553 Allerdings wird der Aspekt der Frauenförderung zunehmend offen erörtert. Beobachter geben sich optimistisch, dass sich Statuts und Rolle der Frau in der nepalesischen Gesellschaft deutlich zu deren Gunsten wandelt. So nutzen Frauen die sich bessernden Bildungsmöglichkeiten, bilden Organisationen, die für ihre Rechte eintreten oder klagen vor den Gerichten erfolgreich gegen die Ungleichbehandlung.554 So hat das Oberste Gericht zuletzt einer Klage einer Frauenrechtsorganisation stattgegeben und ein Regierungsvorhaben gestoppt, bei dem verwitwete Frauen durch Staatsgelder attraktiver für Männer gemacht werden sollten. Die Regierung hatte eigentlich 50.000 nepalesische Rupien (ca. 450 €) Prämie ausgelobt, wenn eine Witwe wieder heiratet. Das Geld sollte allerdings nicht an den Bräutigam gehen, sondern direkt an die Frau. So sollte verhindert werden, dass Männer eine Witwe heiraten und sie nach Einstreichen der Prämie wieder verstoßen. Diese Vorsichtsmaßnahme der Regierung ging den Frauenrechtlern aber nicht weit genug.555 Außerdem wurde die Neuregelung des Staatsbürgerschaftsgesetzes erreicht: Künftig können auch Kinder alleinstehender Mütter offiziell als Bürger registriert werden. Bisher war dies nur über den Vater und dessen genauen Identitätsnachweis möglich – eine Diskriminierung der Töchter und Söhne von Frauen, die verwitwet, geschieden oder unverheiratet sind.556 551 552 553 554 555 556 vgl. Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (VIDC): „Länderprofil Nepal“ S. 8 vgl. Malla, Sapana in: „Gender and Democracy in Nepal“; http://www.nepaldemocracy.org/gender/Gender_Democracy.pdf, abgerufen am 09.03.2010 vgl. Der Tagesspiegel: „Mädchen unerwünscht“, Meldung vom 08.02.2010; http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Weltfrauentag;art123,3050850, abgerufen am 09.03.2010 vgl. BBC-News: „ Nepal women's rights law hailed”, http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/5032716.stm, abgerufen am 09.03.2010 vgl. diePresse.com: „Geld macht Nepals Witwen nicht attraktiver“, Meldung vom 20.01.2010; http://diepresse.com/home/panorama/skurriles/534117/index.do?_vl_backlink=/home/panorama/skurriles/index. do (09.03.2010) vgl. Die Tageszeitung - junge Welt: „Nepal zieh an Indien vorbei“, Meldung vom 16.06.2006; https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/2006/06-16/004.php, abgerufen am 09.03.2010 142 2.26.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Nepal insbesondere in Form von häuslicher sowie sexueller Gewalt, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Kinderehe, Mitgiftmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Häusliche / sexuelle Gewalt / Vergewaltigung Zahlreiche Frauen werden Opfer von Diskriminierung und Gewalt im öffentlichen und privaten Bereich. Eine im Jahr 2002 durchgeführte Studie brachte hervor, dass 66% der Frauen verbalen und 33% emotionalen Misshandlungen ausgesetzt sind, wobei diese in 77% der Fälle von Familienmitgliedern verübt werden.557 Fälle von sexueller Gewalt hätten sogar zugenommen. Die meisten der, insgesamt aber seltenen, Ehescheidungen in Nepal werden mit häuslicher Gewalt begründet. Allerdings wird das Problem der häuslichen Gewalt in der nepalesischen Öffentlichkeit kaum thematisiert. Verschiedene NGOs versuchen daher, Politiker, Ordnungskräfte und Bevölkerung mehr zu sensibilisieren. Häusliche Gewalt wird nur selten zur Anzeige gebracht bzw. strafrechtlich geahndet.558 Vergewaltigen von unter zehnjährigen Mädchen wird mit Gefängnisstrafe von zehn bis 15 Jahren bestraft. Ist das Opfer älter als 16 Jahre, so beträgt die Strafe fünf bis acht Jahre. Vergewaltigung in der Ehe wird als Vergewaltigung anerkannt. Die schwache Gesetzgebung und unzureichende Polizeiarbeit erschweren die Strafverfolgungen in Fällen von familiärer und sexueller Gewalt gegen Frauen allerdings in hohem Maße.559 Mehrere Hilfsorganisationen bemühen sich erfolgreich um die Unterstützung verstoßener, misshandelter oder vergewaltigter Frauen. Sie bieten Schutz im Großraum Kathmandu560 und Programme, die ein selbstständiges Leben ermöglichen sollen. Hunderte von Frauen haben bereits daran teilgenommen.561 Mitgiftmorde Gegenstand von Diskussionen ist der Brauch in den Tarai-Distrikten, Frauen zur Verheiratung eine Mitgift („Daijo“) mitzugeben. Viele Eltern sehen sich nicht mehr in der Lage, die hohen Mitgiftforderungen der Familie des Bräutigams zu erfüllen. Als eine Folge sei die Selbstmordrate unter Frau557 558 559 560 561 vgl. VIDC, a.a.O. vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010); http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136091.htm, abgerufen am 15.03.2010: das Gesetz sieht eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe von 3.000 bis 25.000 Rupien (25 bis 250 €) bei häuslicher Gewalt vor vgl. amnesty international; „Nepal - Jahresbericht 2009“ vgl. z.B.: http://www.entwicklungshilfe3.de/projekte/weltweit/nepal/frauenhaus/, abgerufen am 12.03.2010 z.B.: Alliance for the political Empowerment of Woman (APEW), National Indigenous Women’s Federation (NIWF), Maiti Nepal, http://www.maitinepal.org/, abgerufen am 12.03.2010, Forum for Women’s Law and Development, Didi Bahini, http://www.didibahini.org/index/index.php, abgerufen am 12.03.2010 143 en aus armen Familien deutlich angestiegen. Ferner käme es zu Folterungen und vereinzelt sogar zu Tötungen von verheirateten Frauen durch Angehörige der Familie des Ehemanns, wenn keine weitere Mitgiftzahlungen mehr erbracht würden.562 Zwar sind Mitgiftzahlungen grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind in einer bestimmten religiösen oder ethnischen Gruppe Tradition.563 Kinderehe / Zwangsheirat Kritisiert wird die nach dem hinduistischen Ehegesetz mögliche Eheschließung von sehr jungen Mädchen mit älteren Männern. Zwar ist bereits seit 1963 das minimale Heiratsalter für Mädchen auf 16 Jahre festgelegt,564 jedoch haben nach Angaben von UNICEF 40% der nepalesischen Frauen vor ihrem 15. Lebensjahr geheiratet, sieben Prozent der Mädchen sind sogar noch keine zehn Jahre alt.565 Ausschlaggebend sind soziale, kulturelle und wirtschaftliche Faktoren. Kinderehen werden aufgrund deren hoher sozial-kulturellen Bedeutung nur in den allerseltensten Fällen zur Anzeige gebracht. Auch sonst gilt, dass die Wahl des Ehemannes nur selten von der Frau selbst getroffen, sondern von den Eltern der Tochter aufgezwungen wird. Die selbstständige Wahl eines Ehemannes kann von ihr erst mit 20 Jahren getroffen werden.566 Menschenhandel („Trafficking“) Ein weit verbreitetes Problem ist, trotz eines allgemeinen Verbots, der Menschenhandel.567 Tausende von Mädchen werden jährlich von ihren Familien als Haushälterinnen („kamalari“) weggegeben bzw. „verkauft”. Zielland ist Indien.568 Viele der Betroffenen (z.B. bei der ethnischen Gruppe der Tharu) sind unter sechs Jahre alt. Sie erhalten oft keinen Lohn und sind Opfer von sexuellem Missbrauch.569 Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat die nepalesische Regierung aufgefordert, diese Praxis zu beenden und die Suche nach den Mädchen zu forcieren. Verschiedene Hilfsorganisationen haben bislang ca. 5.000 Mädchen betreut; doch wird eine hohe Dunkelziffer an verschollenen Hausmädchen vermutet.570 Auch die allgegenwärtige Korruption im ne- 562 563 564 565 566 567 568 569 570 vgl. U.S. Department of State; Country Reports, a.a.O. vgl. amnesty international; a.a.O. vgl. Der Tagesspiegel: „Zwangsheirat mit 15“, Meldung vom 07.10.2009, http://www.tagesspiegel.de/politik/international/Kinderschutz-Unicef;art123,2917292, abgerufen am 09.03.2010 vgl. UNICEF: „Jahresbericht der UNICEF Schweiz 2008“, S. 4 vgl. VIDC, a.a.O vgl. spiegel-online: „Dressiert wie die Tiere“, Meldung vom 11.12.2009, http://www.spiegel.de/schulspiegel/ausland/0,1518,663528,00.html, abgerufen am 09.03.2010 vgl. ecolot: „andreAnsicht: Rechtlos und in Lebensgefahr – Frauen in Nepal“, http://www.ecolot.de/2009/01/15/andreansicht-rechtlos-und-in-lebensgefahr-frauen-in-nepal, abgerufen am 12.03.2010 vgl. spiegel-online: „Verkauft von den eigenen Eltern“, Meldung vom 14.05.2009, http://www.spiegel.de/schulspiegel/ausland/0,1518,623460,00.html, abgerufen am 09.03.2010 vgl. diestandard.at: „Nepal: Tausende Mädchen als Haussklaven ausgebeutet“, Meldung vom 09.01.2009, http://diestandard.at/1231151300616/Nepal-Tausende-Maedchen-als-Haussklavinnen-ausgebeutet, abgerufen am 09.03.2010 144 palesischen Justizsystem führt dazu, dass nur wenige Fälle von Menschenhandel offiziell registriert werden.571 Ein anderes großes Problem ist die Zwangsprostitution. Ca. 200.000 Mädchen/Frauen sollen als Sexarbeiterinnen in den Bordellen Indiens arbeiten. Ein großer Teil der Betroffenen wird mit dem Versprechen einer lukrativen Arbeitsstelle oder einer möglichen Heirat ins Ausland gelockt.572 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Der Country Code von 1963/2001 (Article 16 - "Rape of animals/sodomy“) sieht eine Geldbuße oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr vor. Der Oberste Gerichtshof von Nepal hat im Dezember 2007 allerdings entschieden, dass die bestehenden Gesetze zugunsten der Rechte Homosexueller geändert werden müssen. Die Regierung weigerte sich jedoch bislang auf die Forderungen einzugehen, so dass homosexuelle Handlungen (weiblich, männlich) noch immer als „unnatürliche sexuelle Handlungen“ interpretiert und strafrechtlich geahndet werden können. Bei den Wahlen zur Verfassung gebenden Versammlung im April 2008 stellten sich erstmals offen schwule Kandidaten zur Wahl. 2.26.2. Rechtsprechung • VG Braunschweig (Urteil vom 16.02.2010; Az.: 3 A 170/09) Das VG Braunschweig hat ausgeführt, dass häusliche Gewalt gegen Frauen in Nepal zwar weit verbreitet sei, dort gesellschaftlich vielfach aber nicht als Problem wahrgenommen und von der Polizei auch mangels eindeutiger rechtlicher Vorgaben nicht wirksam verfolgt werde. Ein Abschiebungsschutz wurde jedoch abgelehnt, da die Klägerin den Übergriffen des Ehemannes nicht schutzlos ausgeliefert sei, da ihr eine inländische Fluchtalternative gem. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Verfügung gestanden habe und stehe, da sie in Kathmandu Aufnahme in einem Frauenhaus und Unterstützung von Frauenhilfsorganisationen hätte finden können. 571 572 vgl. ecolot, a.a.O/ vgl. VIDC, a.a.O 145 2.27. Nigeria Die Gleichberechtigung der Frau ist in der nigerianischen Verfassung verankert.573 Diese garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz (Section 17(2)(a) der Verfassung) und enthält ein Diskriminierungsverbot wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht (Section 42(1)(a) der Verfassung).574 Dennoch werden Frauen in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt.575 2.27.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Nigeria insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Übergriffe auf Witwen, Strafen nach der Scharia, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Die Praxis der Genitalverstümmelung ist in Nigeria nach wie vor verbreitet. Laut dem “Nigeria Demographic and Health Survey 2008“ sind rund 30 Prozent aller Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren genitalverstümmelt. Die Häufigkeit der Fälle von Verstümmelung hat in den letzten Jahren stetig abgenommen. So sind in der Gruppe der 45 bis 49-jährigen Frauen 38,1% davon betroffen, während es bei den Frauen im Alter zwischen 15 bis 19 Jahren nur 21,7% sind. Genitalverstümmelung kommt in allen Landesteilen vor, besonders häufig aber im Süden unter den Ethnien der Yoruba (58,4% der Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren) und Igbo (51,4%). Die besonders schwerwiegende Form der Infibulation wird vor allem in Nordnigeria und dort am häufigsten in der Zone Nordost mit 17,6% praktiziert.576 Die Verstümmelung kann von der ersten Lebenswoche bis nach der Geburt des ersten Kindes erfolgen577. Bei 82,4% der betroffenen Frauen geschah der Ein- 573 574 575 576 577 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: Februar 2010) vom 11.03.2010, Gz.: 508-516.80/3 NGA Der Text der Verfassung ist abrufbar im Internet unter: http://www.nigerialaw.org/ConstitutionOfTheFederalRepublicOfNigeria.htm, abgerufen am 25.01.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009: Nigeria Demographic and Health Survey 2008, Kapitel 18, S. 299-309, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR222/FR222.pdf, abgerufen am 25.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135970.htm, abgerufen am 12.03.2010 146 griff jedoch vor Vollendung des ersten Lebensjahres.578 Beschneidungen werden in Nigeria auch gegen den Willen der Eltern durchgeführt.579 Die Zentralregierung spricht sich zwar öffentlich gegen die Praxis der Genitalverstümmelung aus, unternimmt jedoch keine rechtlichen Schritte, um sie einzudämmen.580 Auf Bundesebene ist die Strafverfolgung lediglich nach dem allgemeinen Strafrecht, dem Penal Code für die Nordstaaten und dem Criminal Code für die Südstaaten, möglich. Bisher sind jedoch keine Strafverfahren wegen Beschneidung bekannt geworden.581 Zwölf der 36 Bundesstaaten Nigerias haben bisher Gesetze gegen die Genitalverstümmelung erlassen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass sie nach Erlass dieser Gesetze die jeweiligen örtlichen Behörden erst von der Anwendung der Gesetze in ihrem Zuständigkeitsbereich überzeugen mussten.582 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Vor allem im muslimischen Norden des Landes sind Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, noch weit verbreitet.583 Laut den Ergebnissen des „National Health Survey 2003“ betrug in der Altersgruppe der 20-24-jährigen Frauen das Durchschnittsalter bei deren ersten Heirat in den Regionen Nordwest 15,5 Jahre, Nordost 16,3 Jahre und Nordzentral 19,6 Jahre.584 Das U.S. Department of State berichtet, dass junge Mädchen in manchen Fällen zur Heirat gezwungen werden, sobald sie die Pubertät erreicht haben. Dies geschehe, um die „Unanständigkeit“, die mit vorehelichem Sex einhergehe, zu verhindern oder aus anderen kulturellen und religiösen Gründen. Nach glaubwürdigen Berichten verkauften arme Familien ihre Töchter zwecks Heirat, um so ihr Einkommen zu erhöhen. Seitens der Regierung würden keine bedeutsamen Maßnahmen getroffen, um den Verkauf junger Mädchen in die Ehe zu unterbinden.585 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung außerhalb der Ehe ist nach dem in Südnigeria geltenden Criminal Code (Section 357) wie auch nach dem in Nordnigeria geltenden Penal Code (Section 282) und gemäß dem in 578 579 580 581 582 583 584 585 vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2008 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45833 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.08.2008 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45833 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, April 2004: Nigeria Demographic and Health Survey 2003, Kapitel 6 Other Proximate determinants of fertility, 6.1 Current marital status, S. 87, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR148/06Chapter06.pdf, abgerufen am 25.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. 147 zwölf nördlichen Bundesstaaten für Muslime geltenden Scharia-Strafrecht strafbar.586 Das Strafmaß reicht von 10 Jahren bis hin zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Es kann auch eine Geldstrafe in Höhe von 200.000 Naira (etwa 988 Euro) verhängt werden.587 In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, für deren muslimische Bevölkerung das islamische Scharia-Recht gilt, laufen die Frauen und Mädchen im Falle einer Anzeige allerdings Gefahr, wegen unbewiesener Anschuldigungen oder außerehelicher sexueller Beziehung selbst verurteilt zu werden – manchmal sogar zum Tod durch Steinigung.588 Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden Frauen, insbesondere im Niger-Delta, immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte.589 Auch das U.S. Department of State berichtet vom Vorliegen glaubwürdiger Berichte, wonach die Sicherheitskräfte Vergewaltigungen und andere Formen sexuellen Missbrauchs gegenüber Frauen und Mädchen begingen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden.590 Laut Angabe von amnesty international werden in Nigeria immer wieder Mädchen und Frauen auf Polizeistationen oder in Kasernen vergewaltigt, um Geständnisse zu erzwingen, einzelne Personen oder ganze Gemeinden einzuschüchtern. Sexuelle Gewalt sei zu einer Art stillen Waffe der Polizei und Armee geworden.591 Im Juli 2008 berichtete die nigerianische National Human Rights Commission (NHRC) von einem starken Anstieg der ihr berichteten Fälle von Vergewaltigungen und sexuellen Misshandlungen, insbesondere von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen und Haftzentren im ganzen Land. Vergewaltigungen an Universitäten haben ein epidemisches Ausmaß angenommen.592 Vergewaltigungsdelikte werden nur in Ausnahmefällen zur Anzeige gebracht. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass eine Strafverfolgung durch die Polizei in der Regel nur sehr langsam und meist ergebnislos verläuft und zum anderen Frauen, deren Vergewaltigung publik wird, von der Gesellschaft geächtet werden und für die Opfer daher eine Anzeige aus Scham nicht in Betracht kommt.593 Soweit Frauen dennoch eine Anzeige machen, kommt es laut amnesty international aufgrund weit verbreiteter Mängel im Justizsystem nur in geschätzten 10 Prozent der angezeigten Fälle 586 587 588 589 590 591 592 593 vgl. Center for Reproductive Rights, 2003: Women of the World: Laws and Policies Affecting their Reproductive Lives Anglophone Africa 1997, Kapitel 5: Nigeria, http://www.reproductiverights.org/pdf/WOWAA05.pdf, S. 84 und 85, abgerufen am 26.01.2010 amnesty international, 31.05.2005: Nigeria: Unheard voices - Violence against women in the family. AI Index: AFR 44/004/2005, http://web.amnesty.org/library/print/ENGAFR440042005, abgerufen am 26.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. amnesty international, Vergewaltigung in Uniform - Die stille Waffe der Polizei und Armee in Nigeria vom 22.11.2007, http://www.amnesty.de/umleitung/2007/deu01/059?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml, abgerufen am 26.01.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. amnesty international, Vergewaltigung in Uniform - Die stille Waffe der Polizei und Armee in Nigeria, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.05.2009 an das VG Karlsruhe, Gz.: 508-516.80/46043 148 zu einer Verurteilung.594 Zur Vergewaltigung in der Ehe siehe die Ausführungen unten bei „Häusliche Gewalt“. Häusliche Gewalt Das U.S. Department of State berichtet, dass häusliche Gewalt weit verbreitet ist und oft als sozial akzeptabel angesehen wird. Die Polizei greift in häusliche Streitigkeiten nicht ein. In ländlichen Gebieten werden die Gerichte und die Polizei nur widerwillig tätig, um Frauen zu schützen, die ihre Ehemänner formell wegen Misshandlung anklagen, wenn die angebliche Misshandlung nicht das in der jeweiligen Gegend übliche Maß übersteigt. So erlaubt das Strafgesetzbuch Nordnigerias (Penal Code, cap 89) Ehemännern die Anwendung körperlicher Gewalt gegen ihre Ehefrauen, um diese zu züchtigen, solange dies nicht zu schweren Verletzungen führt (z.B. Verlust des Augenlichts).595 Nach Angaben im NDHS 2008 haben 28 Prozent aller befragten Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren mindestens einmal seit ihrem 15. Lebensjahr physische Gewalt erfahren (egal ob innerhalb oder außerhalb der Familie). Täter der Gewalt war in der Gruppe der jemals verheirateten Frauen zu 61 Prozent der gegenwärtige Ehemann/Partner und zu 9 Prozent der frühere Ehemann/Partner.596 Vergewaltigung in der Ehe ist ein eigener Straftatbestand. Da sich dieser vor Gericht nur schwer beweisen lässt, wurden 2009 keine entsprechenden Anklagen bekannt.597 Auf Bundesebene ist häusliche Gewalt in Nigeria nicht unter Strafe gestellt. Lediglich die vier Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross Rivers und Lagos haben Gesetze gegen häusliche Gewalt erlassen.598 Übergriffe auf Witwen In einigen Teilen des Landes erfahren Witwen als Folge diskriminierender Traditionen und wirtschaftlicher Benachteiligung verschiedene Formen von Beeinträchtigungen.599 Bei einer Leviratsehe heiratet die Frau nach dem Ableben ihres Ehemannes einen Mann aus dessen Familie. Da sie nach Gewohnheitsrecht über kein Erbrecht verfügt, ist dies häufig die einzige Möglichkeit der Mittellosigkeit zu entgehen.600 Laut einer Korrespondenz des Immigration and Refugee Board of Canada mit der Präsidentin der Widows Development Organization in Nigeria von März 594 595 596 597 598 599 600 vgl. amnesty international, Nigeria: Rape - the silent weapon vom 28.11.2006, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR44/020/2006/en/d6ffed15-d3e9-11dd-8743d305bea2b2c7/afr440202006en.pdf, abgerufen am 12.03.2010 vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria, November 2009: Nigeria Demographic and Health Survey 2008, Kapitel 16, S. 261-284, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR222/FR222.pdf, abgerufen am 25.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. The Nigeria CEDAW NGO Coalition Shadow Report vom 31.07.2008, S. 13, abrufbar in Refworld, http://www.unhcr.org/refworld/topic,459d17822,45b61f642,48a0007a2,0.html, abgerufen am 26.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Müllner, Birgit Kirsten u. Svec, Barbara, August 2004: Nigeria: Länderbericht, S. 85. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation - ACCORD (Hrsg.), http://www.ecoi.net/file_upload/hl56_ACCORD_Landerbericht_Nigeria_.pdf, abgerufen am 12.03.2010 149 2006 sei die Praxis des Levirats am verbreitetsten unter den Igbo, weniger unter den Yoruba und am wenigsten unter den Hausa.601 Auch wenn sich die Lage der Igbo-Witwen verbessert haben soll, so drohen ihnen bei einer Weigerung eine Leviratsehe einzugehen, herkömmlicherweise Verfolgungsmaßnahmen seitens der Familie des verstorbenen Ehemannes.602 2001 erließ der Bundesstaat Enugu das Gesetz „Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights Law, 2001”, das u.a. Witwen und Witwern das Recht einräumt, das Eingehen einer Leviratsehe zu verweigern. Bei Verstoß hiergegen droht eine Geldstrafe von 5.000 Naira (etwa 31 EUR) oder eine zweijährige Haftstrafe oder beides.603 Teilweise werden Witwen verschiedenen, sie erniedrigenden Witwenritualen unterworfen. Diese spiegeln die Überzeugung wieder, dass die Frau dem Mann gehört und sie ihm auch im Tod Respekt erweisen müsse. Dieser wird durch die Abhaltung bestimmter vorgeschriebener Rituale erbracht. Ferner dienen die Rituale dazu, den Verdacht von der Witwe abzuwenden, sie sei schuldig am Tod des Ehemannes.604 Das am meisten verbreitete Ritual ist das Wegsperren („confinement“) der Witwe, was vor allem in Ostnigeria der Fall ist. Dies kann laut U.S. Department of State bis zu einem Jahr - laut Asylum Aid von einem Monat bis zu zwei Jahren605 - dauern, wobei die Witwen zusätzlich gezwungen werden, den Kopf zu rasieren und schwarze Kleidung zu tragen.606 Auch können Witwen rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt sein.607 Weitere Rituale, die explizit im Gesetz „Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights Law, 2001“ des Bundesstaates Enugu verboten wurden, sind: in einem Raum zusammen mit dem Leichnam schlafen zu müssen; keine Kondolenzbesuche während der Trauerzeit zu empfangen; während der Begräbnisriten auf dem Boden zu sitzen oder nackt zu sein; das Wasser zu trinken, mit dem der Leichnam gewaschen wurde; zu bestimmten Zeiten zu weinen und zu jammern; das eheliche Haus verlassen zu müssen.608 Obwohl manche Bundesstaaten wie Enugu, Edo und Oyo inzwischen 601 602 603 604 605 606 607 608 vgl. Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), National Documentation Package Nigeria vom 31.08.2009, Auskunft vom 16.03.2006, Az.: NGA101045.E, http://www2.irbcisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449978, abgerufen am 26.01.2010 vgl. IRB, National Documentation Package Nigeria vom 31.08.2009, Auskunft unter Verweis auf Daily Champion (Lagos) v. 08.11.2005, Chinyere E. Nwosa. „Social Changes in Widowhood Across Cultures” vom 16.03.2006, Az.: NGA101045.E, http://www2.irbcisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449978, abgerufen am 26.01.2010 vgl. Nigeria, Bundesstaat Enugu, Prohibition of Infringement of a Widow´s and Widower´s Fundamental Rights Law, 2001, http://www.wacolnigeria.org/enugu_widowbill.doc, abgerufen am 26.01.2010 vgl. ASYLUM AID, Mai 2003: Refugee Women and Domestic Violence: Country Studies, Nigeria. S. 27, http://www.ecoi.net/file_upload/ds564_02781nig.doc, abgerufen am 26.01.2010 ebd. vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. Nigeria, Bundesstaat Enugu, Prohibition of Infringement of a Widow's and Widower´s Fundamental Rights Law, a.a.O. 150 Strafgesetze gegen die Witwenrituale erlassen haben, berichtet Women´s Rights Watch Nigeria im Jahresbericht 2003, dass diese unvermindert praktiziert werden.609 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen sind laut Angabe des Auswärtigen Amtes - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gem. § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gem. § 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zur Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen erfolgt, soweit erkennbar, nur in Ausnahmefällen. Erzwungene homosexuelle Handlungen und homosexuelle Handlungen an Minderjährigen werden hingegen strafrechtlich geahndet.610 Nach anderer Ansicht ist weibliche Homosexualität nach dem Criminal Code nicht strafbar.611 Homosexualität zwischen Frauen ist in den meisten der 12 Bundesstaaten, die SchariaStrafgesetzbücher eingeführt haben, strafbar und wird als Höchststrafe mit Auspeitschen und/oder einer Gefängnisstrafe geahndet.612 2008 wurde ein Gesetzentwurf („Same Gender Marriage (Prohibition) Bill 2008“) im Parlament eingebracht, der eine gleichgeschlechtliche Eheschließung in Nigeria verbietet und die Eingehung einer solchen mit einer dreijährigen Gefängnisstrafe sanktioniert. Personen, die an einer solchen Hochzeitszeremonie teilnehmen oder hierbei helfen, können mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.613 Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes erscheint es aber eher unwahrscheinlich, dass der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird.614 609 610 611 612 613 614 vgl. IRB, National Documentation Package Nigeria vom 12.08.2009, Auskunft vom 12.01.2005 m.w.N., Az.: NGA43282.E, http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=433946, abgerufen am 26.01.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. ebenso: Human Rights Watch World Report - Nigeria vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/nigeria?print, abgerufen am 27.01.2010 vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia von Mai 2009, http://ilga.org/Statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 27.01.2010 UK Border Agency (Home Office), Nigeria: "Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008 vom 29.09.2008, http://uk.sitestat.com/homeoffice/rds/s?rds.nigeria_ffm0108_291008_doc&ns_type=clickout&ns_url=[http://ww w.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs08/nigeria_ffm0108_291008.doc], abgerufen am 16.03.2010 vgl. ILGA (The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association): State-sponsored Homophobia von Mai 2009, a.a.O. vgl. amnesty international, Memorandum, Nigeria: ‘Same Gender Marriage (Prohibition) Bill 2008’ violates Constitution: A memorandum to be included in the House of Representatives public hearing on 11 March 2009 vom 06.03.2009, AI Index: AFR 44/007/2009, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR44/007/2009/en/1c317e71-56e6-4399-99360f668fa73057/afr440072009en.pdf, abgerufen am 27.01.2009 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. 151 Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen sind in Nigeria Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt und können ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich ausleben.615 Nach Angabe der nigerianischen Nichtregierungsorganisation LEDAP (Legal Defence and Assistance Project) wurden zwischen 2003 und 2007 20 Personen nach den die Homosexualität betreffenden Vorschriften des Scharia-Strafrechts angeklagt, aber nicht alle verurteilt. Zwischen 10-12 der Angeklagten wurden zum Tod durch Steinigung verurteilt. Diese Strafen wurden jedoch im Rechtsmittelverfahren aufgehoben.616 Strafen nach der Scharia 2000/2001 erfolgte sukzessiv die Einführung des Scharia-Strafrechts in zwölf nördlichen, von Muslimen dominierten, Bundesstaaten (Zamfara, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto und Yobe). Für die dort lebenden Muslime ist das Scharia-Strafrecht verpflichtend. Eine der gravierendsten Veränderungen durch das Scharia-Recht war die Einführung der Todesstrafe für „Zina“ (außerehelichen Geschlechtsverkehr), wenn der oder die Angeklagte verheiratet ist oder war. Es bestehen hohe Beweisanforderungen für eine Verurteilung wegen Zina. So muss der Geschlechtsverkehr von vier unabhängigen Zeugen gesehen worden sein. Daher bleiben Männer, die das Vergehen bestreiten, aus Mangel an solchen Zeugen in aller Regel straffrei. Dagegen werden Frauen in dieser Rechtsprechung besonders diskriminiert und sind von diesem Strafrecht besonders betroffen, da bei ihnen meist allein die Schwangerschaft als Beweis für Zina angesehen wird. Dies geschah beispielsweise in den auch in der internationalen Presse bekannt gewordenen Fällen von Safiya Yakubu Husseini und Amina Lawal. Sie wurden 2001 bzw. 2002 in erster Instanz ohne anwaltliche Vertretung zum Tode durch Steinigung verurteilt, in den Berufungsverhandlungen mit Rechtsbeistand jedoch wegen Verfahrensfehlern im Prozess freigesprochen.617 Auch Human Rights Watch berichtet in seinem aktuellen Jahresbericht vom 20.01.2010, dass die Beweisanforderungen der Scharia-Strafgesetze Frauen diskriminieren. Insbesondere in Fällen außerehelichen Geschlechtsverkehrs seien sie für Männer und Frauen verschieden.618 In den letzten Jahren wurden von den Scharia-Gerichten keine aufsehenerregenden Steinigungs- oder Amputati- 615 616 617 618 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. UK Border Agency (Home Office), Nigeria: Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and Abuja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008 vom 29.10.2008, Ziffer 5.4, http://uk.sitestat.com/homeoffice/rds/s?rds.nigeria_ffm0108_291008_doc&ns_type=clickout&ns_url=[http://ww w.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs08/nigeria_ffm0108_291008.doc], abgerufen am 27.01.2010 vgl. amnesty international Deutschland, Diskriminierung und Gewalt an Frauen in Nigeria vom 02.09.2005, http://www.amnesty.de/umleitung/2004/deu09/007?lang=de%26mimetype%3dtext%2fhtml, abgerufen am 27.01.2010 vgl. Human Rights Watch World Report - Nigeria vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/nigeria?print, abgerufen am 27.01.2010 152 onsurteile mehr gefällt. Dies ist nicht zuletzt auf eine bessere Schulung und Qualifikation des juristischen Personals zurückzuführen.619 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Der organisierte Menschenhandel ist in Nigeria ein großes Problem.620 Nigeria ist für Frauen und Kinder ein Ausgangs-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel zum Zwecke von Zwangsarbeit und gewerbsmäßiger sexueller Ausbeutung. Jungen müssen hierbei innerhalb Nigerias Zwangsarbeit in der Landwirtschaft, im Bergbau oder im Steinbruch sowie als Straßenhändler und Hausdiener verrichten. Von Koranlehrern werden die „almajiri“ genannten Jungen zum Betteln gezwungen. Frauen und Mädchen werden innerhalb Nigerias vor allem als Hausbedienstete und zum Zwecke der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung gehandelt. Nigeria ist Zielland des Menschenhandels vor allem für Jungen und Mädchen aus Benin, die gezwungen werden in Steinbrüchen zu arbeiten. Zu den oben genannten Zwecken erfolgt der Handel nigerianischer Frauen und Kinder auch in andere west- und zentralafrikanischen Länder. Über Libyen, Marokko und Algerien werden sie vor allem zur gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung nach Europa, insbesondere nach Italien, verbracht.621 Nach Schätzungen von UNODC (UN Office on Drugs and Crime) stammen 72 Prozent der Opfer von Menschenhandel, die in Italien als Prostituierte arbeiten, aus Nigeria.622 Bevor sie die Reise nach Europa antreten, müssen die Mädchen und jungen Frauen vielfach an einem JujuRitual (Voodoo-Zauber) teilnehmen, um sie an die Menschenhändler zu binden. Hierbei schwören sie, deren Anweisungen zu folgen und erst wieder zurückzukehren, wenn sie genug Geld verdient haben. Falls die Frauen ihren Schwur brechen, drohen ihnen angeblich drakonische Strafen wie Wahnsinn, Krankheit oder der Tod von Familienmitgliedern.623 Ferner werden nigerianische Frauen und Mädchen in den Mittleren Osten, insbesondere nach Saudi-Arabien verbracht, wo sie als Zwangsprostituierte oder Hausbedienstete ausgebeutet werden.624 Der größte Teil der von der Bundesbehörde NAPTIP („National Agency for the Prohibition of Traffic in Persons and other Related Matters“) geretteten Opfer des Menschenhandels stammten aus dem südlichen Bundesstaat Edo. Der Handel mit Kindern ist am weitesten verbreitet in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Ebonyi und Enugu. Dort werden insbesondere Babys von nichtregistrierten, illegalen Krankenhäusern und Entbindungsheimen teils an verheiratete Paare, vielfach aber auch für Rituale, während der sie getötet werden, verkauft. Die Babys stammen von jungen Mädchen, die nach der Entdeckung ihrer 619 620 621 622 623 624 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria vom 16.06.2009, abrufbar auf: http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a42149d2d.html, abgerufen am 28.01.2010 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. stern.de, Aus Nigeria auf den Straßenstrich vom 02.04.2008, http://www.stern.de/tv/sterntv/voodooprostitution-aus-nigeria-auf-den-strassenstrich-615935.html, abgerufen am 11.03.2010 vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria, a.a.O. 153 Schwangerschaft sich dafür entscheiden, ihre Babys in den genannten Einrichtungen auf die Welt zu bringen und dann für Geld zu verkaufen. Um junge Mädchen anzuwerben, werden ihnen von den Menschenhändlern oft falsche Versprechungen wie die Verschaffung von gesetzmäßiger Arbeit im Ausland gemacht. Kinder und deren Eltern werden von Menschenhändlern mit falschen Versprechen über die Gewährung einer Schulund Berufsausbildung für die Kinder sowie über deren Entlohnung getäuscht.625 In Nigeria wurden mit dem „Trafficking in Persons Law Enforcement and Administration Act“ von 2003 alle Arten des Menschenhandels verboten. 2005 wurden die Strafen erhöht. Danach beträgt die Strafe für Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsarbeit 5 Jahre Gefängnis und zum Zwecke der Zwangsbettelei von Kindern 10 Jahre. Für Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung kann als Höchststrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Nach Angabe der in Nigeria als zentraler Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels zuständigen Bundesbehörde NAPTIP wurden seit ihrer 2003 erfolgten Gründung 65 Menschenhändler verurteilt und 4.000 Opfer befreit.626 Zur Bekämpfung des Menschenhandels besteht auch bei der Polizei eine Sondereinheit. Laut deren Angaben wurden 2009 132 Menschenhändler verhaftet und 170 Opfer befreit.627 Ferner ist die Einwanderungsbehörde („Nigerian Immigration Service“) mit der Bekämpfung des Menschenhandels befasst. Sie hat nach eigenen Angaben im Zeitraum 2002-2007 1.366 Opfer gerettet und 16 Menschenhändler verhaftet.628 NAPTIP betreibt sieben Schutzeinrichtungen für Opfer des Frauenhandels in den Städten Lagos, Abuja, Kano, Sokoto, Enugu, Uyo und Benin City. In den Einrichtungen wurden von Februar 2008 bis Februar 2009 932 Opfer, davon 387 Kinder, betreut. Die größte davon ist die in Lagos mit einer Aufnahmekapazität für 120 Opfer. In ihr lebten während des Jahres durchschnittlich 35-40 Personen.629 Nigeria wurde erstmals im „Trafficking in Persons Report 2009“ des U.S. Department of State in die beste Stufe („Tier 1“) eingruppiert, was bedeutet, dass Nigeria vollständig die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels erfüllt. 625 626 627 628 629 vgl. U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Nigeria, a.a.O. vgl. Leadership (Abuja), Human Trafficking - NAPTIP Rescues 4,000 Victims, Convicts 65 vom 01.12.2009 in: allAfrica.com, http://allafrica.com/storys/200912020147.html, abgerufen am 28.01.2010 vgl. Daily Independent (Lagos), Police Arrest 132 Human Traffickers - Rescue Over 170 Victims vom 30.12.2009, http://allafrica.com/storys/200912310723.html, abgerufen am 28.01.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009 - Nigeria, a.a.O. 154 2.27.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Magdeburg, Urteil vom 12.08.2009, Az.: 2 A 183/08 MD Die erwachsene Antragstellerin vom Stamm der Urhobo trug vor, ihre Eltern hätten ihr mitgeteilt, dass man sie beschneiden und verheiraten wolle. Das Gericht lehnte eine Asylanerkennung ab, da die durch private Dritte (Eltern) drohende Zwangsbeschneidung dem nigerianischen Staat nicht als politische Verfolgung zurechenbar sei. Die Beschneidungspraxis werde vom nigerianischen Staat missbilligt und sei gesetzlich verboten, ohne dass das Verbot bei der Bevölkerung effektiv durchgesetzt werden könne. Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wurde verneint. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege nicht vor. Zwar erfolge bei den Urhobo eine Genitalverstümmelung sogar während der ersten Schwangerschaft. Die soziale Gruppe, der die Antragstellerin angehöre, sei somit durch das Geschlecht bestimmt (Frauen im Südwesten Nigerias; hier: Stamm der Urhobo). Die Abgrenzbarkeit der Gruppe ergebe sich daraus, dass der drohende Nachteil nur spezifisch Frauen treffe und deren Selbstbestimmungsrecht hinter bestimmten Traditionen zurücktreten müsse (diskriminierendes Element). Jedoch würden nicht alle weiblichen Urhobos beschnitten. Eine Beschneidung finde nur mit Zustimmung der betroffenen Person statt. Zudem liege eine inländische Fluchtalternative vor. • VG München, Urteil vom 26.02.2008, Az.: M 21 K 07.50954 Die Antragstellerin trug erstmals in der mündlichen Gerichtsverhandlung vor, sie habe Nigeria aus Furcht, dass sie selbst und ihre Tochter beschnitten werden könnten, verlassen. Ihre Einlassung dazu, sie sei zum Zeitpunkt der Anhörung beim Bundesamt schwanger gewesen und Schwangere seien nicht von der Beschneidung bedroht, überzeugte das Gericht nicht. Im Übrigen stehe der Antragstellerin und ihrer Tochter eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Genitalverstümmelung nicht in allen Bundesstaaten Nigerias praktiziert werde. In einigen Bundesstaaten sei sie gesetzlich verboten. • VG Würzburg, Urteil vom 21.06.2007, Az.: W 3 K 04.31057 Das Gericht bejahte für eine 10-jährige Klägerin aus dem Bundesstaat Ogun, Angehörige der Ethnie der Yoruba, wegen der ihr durch die Familie des Vaters drohenden Gefahr der zwangsweisen Genitalverstümmelung das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Aus den Erkenntnismitteln des Gerichts ergebe sich, dass der Antragstellerin bei Rückkehr mit der für den Flüchtlingsschutz hohen Wahrscheinlichkeit tatsächlich Genitalverstümmelung drohe und sie keinen Schutz durch die in § 60 Abs. 1 Satz 4 a) und b) AufenthG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erlangen könne. Im Hinblick auf die Stellung des Vaters in der Familie könne realistisch ein Schutz durch die Familie der Mutter am bisherigen Wohnort nicht er155 wartet werden. Als inländische Fluchtalternative käme grundsätzlich Lagos in Betracht, jedoch scheide im Hinblick auf die Nähe zum Wohnort des Vaters diese Möglichkeit im konkreten Fall aus. Unzumutbar erscheine, die Klägerin, ihre Mutter und eine Schwester auf irgendeinen anderen Wohnort in Nigeria verweisen zu wollen, ohne dass ersichtlich sei, wie diese dort ihre Existenz sichern sollen. • VG Münster, Urteil vom 15.03.2007, Az.: 11 K 3205/04.A Nach Ansicht des Gerichts sind die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb nicht erfüllt, da die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung ungeachtet der Schwere des Eingriffs in die körperliche Integrität keine – an das unverfügbare Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfende – politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründe. Es fehle insofern an der erforderlichen Ausgrenzung der Klägerin aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit im Heimatland der Klägerin. Vielmehr verfolge nach dem dortigen Verständnis die Genitalverstümmelungen gerade den Zweck, betroffene Mädchen bzw. Frauen als vollwertiges Mitglied in die Gesellschaft aufzunehmen und der Familie dadurch gesellschaftliche Anerkennung zu verschaffen. Im Übrigen halte das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Gefahr der Genitalverstümmelung für nicht glaubhaft. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen schon deshalb nicht vor, da die durch die Brüder des Vaters der Klägerin drohende Genitalverstümmelung dem nigerianischen Staat, der sich u.a. offiziell dagegen ausspreche, nicht zurechenbar sei. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) • VG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2007, Az.: 1 A 1824/07 Nach Ansicht des Gerichts kann der Antragsteller allein wegen seiner homosexuellen Veranlagung Flüchtlingsschutz nach AufenthG § 60 Abs. 1 beanspruchen. Homosexuelle stellten in Nigeria eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2 QualfRL dar. Ihm drohe in Nigeria beachtlich wahrscheinlich Gefahr für seine Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe der Homosexuellen und daran anknüpfende staatliche Verfolgung. Aufgrund einer Gesamtschau der Erkenntnisquellen geht der Einzelrichter davon aus, dass in Nigeria zwar keine massenhafte tatsächliche Strafverfolgung einverständlicher homosexueller Handlungen unter männlichen Erwachsenen erfolge, eine Verfolgung aber in einer im Einzelnen nicht genau bekannten Anzahl von „Ausnahmefällen" stattfinde. Dies treffe auch auf den Süden des Landes und die dortigen Großstädte zu. Hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wird ausgeführt, dass eine „begründete Furcht“ bestehe, dass dem Antragsteller Inhaftierung drohe, da die einverständlichen homosexuellen Praktiken unter erwachsenen Männern als typisches Verhalten der sozialen Gruppe „Homosexuelle“ in Nigeria mit Freiheitsstrafe bedroht würden, die Behörden grundsätzlich bemüht seien, diese Strafnormen im Rahmen des ihnen faktisch möglichen umzusetzen, und es keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme gebe, er werde zu denjenigen Fällen 156 gehören, in denen die praktische Durchsetzung der Strafandrohung zufällig scheitere. Der Antragsteller könne nicht darauf verwiesen werden, der drohenden Inhaftierung in Nigeria dadurch zu entgehen, dass er sich dort in Zukunft entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung enthalte. Homosexuelles Verhalten sei eine wesentliche Ausdrucksmöglichkeit der menschlichen Persönlichkeit und gehöre daher zu der durch die völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen geschützten Privatsphäre. Auch solle die in Nigeria für homosexuelles Verhalten drohende langjährige Inhaftierung Homosexuelle nicht nur als Störer der öffentlichen Ordnung, sondern zugleich auch in ihrer als besonders Verderbnis stiftend angesehenen sexuellen Veranlagung treffen. • VG München, Urteil vom 30.01.2007, Az.: M 21 K 04.51494 Das Gericht gewährte Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung in Nigeria als Homosexueller geflüchtet sei und in seiner Heimat effektiven Schutz vor Verfolgung nicht erlangen könne. Nach Ansicht des Gerichts wird nach der nigerianische Rechtsauffassung mit sehr hohen Strafen letztendlich die Tatsache bestraft, dass jemand homosexuell sei und sich dazu bekenne. Damit liege eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 2 c QualfRL vor. Denn nach europäisch/deutscher Rechtsauffassung sei eine Strafverfolgung, die an eine natürliche Ausprägung eines Menschen anknüpfe und der weiter nichts tue, als so zu leben, wie er möchte, unverhältnismäßig und diskriminierend und verletze damit dessen unveräußerliche Menschenrechte. Eine begründete Verfolgungsfurcht werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass es in den letzten Jahren keine Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria gegeben haben solle, da damit die nigerianischen Strafgesetze, die homosexuelles Sein bestraften, nicht aus der Welt geschafft seien, sondern weiter fortbestünden. Würde der Kläger zurückgeschickt, so würde er letztendlich einem ungewissen Schicksal überantwortet, was ein Verstoß der dem Kläger zustehenden Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG wäre. Die begründete Furcht vor Verfolgung sei durch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besonders geschützt. So liege nach Art. 10 Abs. 1 d QualfRL eine soziale Gruppe auch dann vor, wenn das gemeinsame Merkmal die sexuelle Ausrichtung sei, wie dies bei Homosexuellen zutreffe. Da die nigerianische Rechtsordnung insbesondere auf die sexuelle Ausprägung des homosexuellen Lebens abstelle, sei nach deutschem Recht § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einschlägig, der über die Qualifikationsrichtlinie hinausgehe. Da die Verfolgung wegen Homosexualität in Nigeria vom Staat getragen und von allen relevanten gesellschaftlichen Gruppen unterstützt werde, könne der Kläger vor einer möglichen Verfolgung wegen seiner Homosexualität in Nigeria nirgends Schutz finden. Ihm könne auch nicht zugemutet werden, seine homosexuelle Veranlagung und Betätigung nicht nach außen hin bekannt werden zu lassen, sondern auf den Bereich seines engsten persönlichen Umfelds zu beschränken. • VG München, Gerichtsbescheid vom 09.01.2006, Az.: M 12 K 05.50666 Das Gericht verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 a GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG. 157 Aus der vorliegenden Auskunftslage zieht das Gericht in ständiger Rechtsprechung den Schluss, dass dem Kläger aufgrund seiner Homosexualität nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohe. Eine nichtstaatliche Verfolgung liege schon deshalb nicht vor, weil das bloße gesellschaftliche Ächten oder Ausgrenzen einer Minderheit durch die Bevölkerungsmehrheit nicht die erforderliche Verfolgungsintensität erreiche. Zudem ging das Gericht entsprechend den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auskunft vom 17.05.2004 an das VG Stuttgart, Az.: 508-516.80/42402) davon aus, dass es in einer Dorfgemeinschaft naturgemäß enge soziale Kontrollmechanismen gebe, Homosexualität aber jedenfalls in den Städten sozial weitgehend problemlos ausgelebt werden könne. Hinsichtlich staatlicher Verfolgungsmaßnahmen möge Homosexuellen in den nördlichen Staaten Nigerias abstrakt die Anwendung der Scharia drohen. Jedoch sei diese Anwendung bisher nicht bekannt. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich durch einen Aufenthalt im Süden Nigerias dieser Gefahr zu entziehen. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) • VG Freiburg, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: A 1 K 2161/09 Nach Ansicht des Gerichts könne es durchaus in Betracht kommen, dass die Antragstellerin ein Opfer von Menschenschmuggel sein könnte. Mit Verweis auf verschiedene Erkenntnisquellen verneinte es jedoch die Gewährung von Flüchtlingsschutz, da für die unverfolgt ausgereiste Antragstellerin eine ausreichende Rückkehrsicherheit bestehe. • VG München, Urteil vom 29.02.2008, Az.: M 21 K 07.50979 Das Gericht ging davon aus, dass die Antragstellerin von Menschenhändlern nach Holland gebracht worden sei, um dort der Prostitution nachzugehen. An ihren Heimatort könne sie nicht zurückkehren, da sie dort mit Nachstellungen der Menschenhändler rechnen müsse, da sie die gegenüber diesen eingegangenen Schulden noch nicht „abgearbeitet“ habe. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wurde verneint, da die der Antragstellerin drohenden Gefahren nicht an asylspezifische Merkmale anknüpften, sondern sie Opfer nicht politischer krimineller Machenschaften geworden sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 oder 5 AufenthG lägen nicht vor, da die Gefährdungen nicht vom nigerianischen Staat ausgehen oder diesem zurechenbar wären. Das Gericht bejahte jedoch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Annahme einer extremen Gefahrenlage. Die Antragstellerin mit ihren beiden kleinen Kindern könne nicht an ihren Heimatort zurück und auch nicht auf verwandtschaftliche Hilfe zurückgreifen. Wegen der allgemein schwierigen Lebensverhältnisse und der darüber hinausgehenden Gefährdungen für alleinstehende Frauen mit Kindern, kämen die Antragstellerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Nigeria alsbald in eine existenzgefährdende Notlage. 158 2.28. Pakistan Die Verfassung der Islamischen Republik Pakistan postuliert in Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger. In Absatz 2 wird die Diskriminierung von Staatsbürgern allein auf Grund der Geschlechtszugehörigkeit für unzulässig erklärt. In der Realität werden Frauen in Pakistan weiterhin gesellschaftlich und rechtlich diskriminiert.630 Vergewaltigungen, häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung und Übergriffe sowie Misshandlungen von Frauen stellen ein ernstes Problem dar.631 2.28.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Pakistan insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, Kinderehen, Brautaustausch, Ehrenmorden, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität, Transvestiten, Eunuchen und Hermaphroditen) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Nach einer Presseerklärung der pakistanischen Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation hat die Gewalt gegen Frauen in Pakistan im Jahr 2009 um rd. 13% im Vergleich zum Vorjahr zugenommen.632 Dabei ist zu berücksichtigen, dass 2009 weniger statistische Angaben aufgrund der verschlechterten Sicherheitslage in der Nordwestgrenzprovinz (NWFP) und in Belutschistan vorlagen als 2008. Insgesamt wurden von der Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation im Jahre 2009 8.548 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert (2008: 7.571 Fälle).633 Diese Fälle verteilen sich wie folgt: • Punjab: 5.722 Fälle • Sindh: 1.762 Fälle 630 631 632 633 vgl. Auswärtiges Amt, 17.03.2010: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakisten (Stand März 2010), Gz. 508-516.80/3 PAK; Bokhari, Shahnaz, United Nations, 22.05.2009: Good practices in legislation to address harmful practices against women in Pakistan, (S. 12), http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Expert%20Paper%20EGMGPLHP%20_Shahn az%20Bokhari_.pdf, abgerufen am 12.04.2010 vgl. U.S. Department of State, 11.03.2010: 2009 Human Rights Report. Pakistan,, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136092.htm, abgerufen am 31.03.2010 vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010: Statistics of violence against women in Pakistan in 2009, http://af.org.pk/PDF/Eng%20Ver%20Report%202009.pdf, abgerufen am 01.04.2010. Anmerkung: Die pakistanische Nichtregierungsorganisation AURAT Foundation setzt sich für die Stärkung der Bürgerrechte und die Verbesserung der Rechte der Frauen in Pakistan ein. vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010 a.a.O. 159 • • Nordwestgrenzprovinz: 655 Fälle Belutschistan und Islamabad: 172 Fälle. Diese Gewalttaten betreffen folgende Delikte gegen Frauen:634 • 1.384 Morde bzw. 1.404 Morde • 604 Morde im Namen der Ehre bzw. 647 Morde; laut Human Rights Commission of Pakistan sind diese Art von Morden bereits in den Zahlen der Morde enthalten.635 • 1.987 Entführungen • 608 Fälle häuslicher Gewalt • 683 Selbstmorde636 • 928 Fälle von Vergewaltigungen, darunter auch durch mehrere Personen (Gruppenvergewaltigung) • 274 Fälle von sexueller Nötigung • 50 Fälle von Steinigungen • 1.977 Fälle verschiedener Natur (Vani/Swara: Übergabe von Mädchen an verfeindeten Stamm zwecks Beilegung einer Blutfehde. Die Betreffende wird unter Umständen dann verheiratet, ist aber der Gewalt und Missachtung der Familie ausgesetzt, zum Ausgleich von deren Verlust sie übergeben wurde. Tötungen der Person sind ebenfalls üblich. Ferner gibt es Folter, Trafficking, Inzest etc.). Weitere Formen der Gewalt waren Entführungen, Säureattentate und die sogenannten Küchenunfälle (Verbrennungen angeblich durch unsachgemäßen Umgang mit flüssigen Brennstoffen in der Küche beim Kochen). Zu beachten ist, dass vorgenannte Zahlenangaben nicht konsistent sind, da die Summe der Verbrechen zu Anfang der hier zitierten Presseerklärung nicht mit der Summe der nachfolgend aufgelisteten Taten, unterschieden nach Tatformen, übereinstimmt. Die diesbezügliche Auflistung der Stiftung AURAT ist daher lediglich als ungefähres Situationsbild und nicht als statistische Wiedergabe aller Fälle einzustufen. In den pakistanischen Stammesgebieten stellt sich die Lage für die Frauen schlechter dar als in den übrigen Landesteilen. Diese Gebiete sind dem administrativen Zugriff der Regierung weitgehend entzogen. Es hat sich dort ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes Rechtssystem erhalten, das zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia ori634 635 636 vgl. AURAT Foundation, Presseerklärung vom 01.02.2010 a.a.O.; Human Rights Commission of Pakistan, Februar 2010: State of Human Rights in 2009 mit geringfügig höheren Zahlen bei Morden und Ehrenmorden. vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O. Anmerkung: Mutmaßlich werden hier Selbstmorde im Zusammenhang mit vorher ausgeübter Gewalt gegen Frauen angeführt. 160 entierte Rechtspraxis zurückgreift.637 Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten, weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden. Es kommt auch zur Hingabe von Mädchen oder Frauen zwecks Kompensation einer Blutschuld oder im Austausch von Bräuten zwischen Clans und Stämmen.638 Durch die illegalen JirgaGerichte im Norden des Landes wurden seit 2002 bis 2009 mehr als 4.000 Personen zum Tode verurteilt und hingerichtet. Von den Opfern waren 2/3 Frauen.639 Die pakistanische Regierung versucht, die Stellung der Frau durch entsprechende Gesetzesvorhaben zu stärken.640 Die pakistanische Nationalversammlung hat am 04.08.2009 ein Gesetz gegen die häusliche Gewalt gegen Frauen beschlossen (Domestic Violence Bill, 2009), das aber vom Senat nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestätigt wurde. Es ist somit noch nicht in Kraft getreten und befindet sich derzeit im Vermittlungsausschuss.641 Eine Änderung des pakistanischen Strafgesetzbuches wurde vom Parlament beschlossen und vom Senat bestätigt. Sexuelle Nötigung bzw. Misshandlung wurde damit in das Strafgesetzbuch mit einer Strafverschärfung aufgenommen.642 Es gibt staatliche Krisenzentren für schutzbedürftige Frauen, die diese an Nichtregierungsorganisationen weiterleiten.643 Es handelt sich dabei um ca. 70 Zentren auf Distriktebene, die Unterkunft, Zugang zu medizinischer Hilfe, begrenzte rechtliche Vertretung sowie in einigen Fällen berufliche Qualifikation als Leistung an hilfesuchende Frauen gewähren. Ferner stehen ca. 250 Einrichtungen als Notanlaufstellen zur Verfügung. Diese reichen von Polizeistationen, deren Personal ausschließlich weiblich ist, bis zu Unterkünften der Sozialhilfe der Provinzen sowie von Nichtregierungsorganisationen. Allerdings sollen Frauen in einigen Fällen auch in den staatlichen Schutzzentren misshandelt worden sein. 637 638 639 640 641 642 643 vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S.Department of State a.a.O vgl. U.S.Department of State a.a.O. ; Asian Human Rights Commission: The State of Human Rights in Paksitan 2009, http://material.ahrchk.net/hrreport/2009/AHRC-SPR-006-2009-Pakistan-HRReport2009.pdf, abgerufen am 09.04.2010 vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. AURAT Foundation, Legislative Watch, No. 30, Ooctober - December 2009: DVB referred to Mediation Committee, http://af.org.pk/PDF/Newsletters/nl%202009/nl30.pdf, abgerufen am 01.04.2010. Zur Vorgeschichte siehe AURAT Foundation, Legislative Watch, No. 29, July- September 2009: Legislative review of Domestic Violence Bill, 2009, http://af.org.pk/PDF/Newsletters/nl%202009/nl29.pdf, abgerufen am 01.04.2010 vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. 161 Zwangsverheiratung / Brautaustausch / Kinderehen Laut Gesetz tritt die Ehemündigkeit bei Männern mit 18 und bei Frauen mit 16 Jahren ein.644 Gemäß Sektion 310 A Pakistanisches Strafgesetzbuch (PakStGB) ist die Bestimmung einer weiblichen Person gegen deren Willen zur Heirat mit einer Strafe von 3 bis 10 Jahren bewehrt. Dies betrifft auch die Hingabe weiblicher Personen zur Kompensation von Tötungsdelikten und/oder Beilegung von Konflikten (Vani/Swara). Eine weitere gesetzlich verbotene Variante stellt die Praxis des Austausches von Bräuten dar, auch Watta Satta genannt. Es werden Mädchen zwischen zwei Familien ausgetauscht, um das Geld oder Land nicht weggeben zu müssen, das der Frau von ihrer Familie mit in die Ehe gegeben wird, damit diese es dem Ehemann übergibt.645 Diese Leistung wird Dowry genannt. Der Austausch (Watta Satta) erfolgt nicht nur zwecks kostensparender Verheiratung des Mädchens, sondern auch, wenn dessen Vater oder Bruder eine zweite Frau heiraten will und die Tochter bzw. Schwester für diese zum Tausch angeboten wird. Es wird auch vielfach gegen das Verbot der Schließung von Kinderehen verstoßen,646 die ebenfalls als Zwangsheirat einzustufen sind. Im Jahr 2009 sind 1.006 Fälle von Zwangsheiraten bekannt geworden. Es wird geschätzt, dass Kinderehen 32% aller Eheschließungen in Pakistan ausmachen.647 Zwangsheiraten betreffen auch erwachsene Frauen. Eine strafrechtliche Verfolgung derartiger Fälle findet im Allgemeinen nicht statt.648 Die Eheschließungsfreiheit wird somit durch den Staat nicht gewährleistet, selbst wenn es sich um sehr grobe Verstöße gegen das Recht handelt.649 Dies gilt auch für die Bestrafung von Frauen durch die Familie, die die Ehe gegen deren Willen auflösen wollen. Von Zwangsverheiratung sind u.a. auch junge deutsche Staatsangehörige pakistanischer Herkunft betroffen.650 Der Verkauf von Mädchen zwecks Eheschließung ist ebenfalls nicht unüblich.651 Verarmte Eltern in Schuldknechtschaft erhalten dafür die Schuld erlassen. Beispielsweise sind Kaufpreise von 1.140 bis 2.540 USD für 12-jährige Mädchen üblich. Im Januar 2009 wurden ein 13 und ein 4 Jahre altes Mädchen im Punjab mit einem 18- und einem 7-jährigen Mann bzw. Jungen zwangsweise verheiratet. Im April 2009 wurde ein 8 Jahre altes Mädchen von ihrem Vater an einen 50-jährigen Gläubiger zur Abgeltung der Geldschuld als Ehefrau 644 645 646 647 648 649 650 651 vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O.; Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. 162 übergeben. Nach der islamischen Eheschließung wurde das Mädchen gewaltsam vom "Ehemann" mitgenommen. Es kam zu keiner Strafanzeige oder einem Strafverfahren in diesem Fall. Im Falle einer Eheschließung einer 25-jährigen Frau mit ihrem Wunschpartner ohne Einverständnis der eigenen Familie, wurden deren Ehemann und dessen Familie wegen Entführung und Raub angezeigt.652 In der Polizeihaft wurden einige der Familienangehörigen gefoltert. Erst auf Betreiben höherer Polizeidienststellen wurde gegen die zuständigen Polizeibeamten ermittelt und das Verfahren auf Initiative des Lahore Gerichts gegen die Familie des Ehemannes wegen Entführung eingestellt. Ehrenmorde In Pakistan kommen Tötungen an Frauen im Zusammenhang mit der Familienehre vor.653 Frauen und Mädchen, die beispielsweise angeblich Kontakt zu fremden Männern haben, eine unerlaubte Beziehung unterhalten, sich einer Zwangsheirat widersetzen oder vergewaltigt wurden, laufen Gefahr, von ihren Angehörigen getötet oder mittels ätzender Chemikalien schwer verletzt zu werden. Gem. Sektion 302 PakStGB ist die Tat mit 10 bis zu 25 Jahren Haftstrafe bedroht. Allerdings lässt das Strafgesetz es zu, dass die Erben/Nachkommen der Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas: Sektion 309 PakStGB) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat: Sektion 310 PakStGB).654 Dieses aus dem islamischen Recht übernommene Rechtsprinzip ermöglicht es den Erben der Verstorbenen, den Täter der Strafverfolgung zu entziehen. Da dieser in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass der staatliche Strafanspruch damit zunichte gemacht wird, sei es, die Erben sind mit Partei bei der Verabredung zur Tötung oder sind als Mitglieder der Familie deren Zwang ausgesetzt, der gütlichen Einigung zuzustimmen.655 Vergewaltigung Vergewaltigung ist gem. Sektion 375 bis 376 PakStGB mit Todesstrafe oder Haftstrafe von 10 bis 25 Jahren bedroht. Geldstrafen können daneben ebenfalls verhängt werden. Bei Vergewaltigung durch mehr als eine Person droht jedem der Täter die Todesstrafe oder lebenslange Haft. Bei Vergewaltigung kann sowohl nach pakistanischem Strafgesetzbuch als auch nach den Hudud (Hudood) Regeln (siehe auch 1.9) durch eine Anzeige und unter Beiziehung forensischer und medi- 652 653 654 655 vgl. Human Rights Commission of Pakistan a..a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Hussain, Mazna, in Harvard Journal of Law & Gender, Volum 29:1, Winter 2006: "Take my riches, give me justice": A contextual analysis of Pakistan's honor crimes legislation, http://www.law.harvard.edu/students/orgs/jlg/next/tocs.php#291, abgerufen am 08.04.2010; Irfan, Hannah, American Bar Foundation, Vortrag für das World Justice Forum, 2008: Honour related violence against women in Pakistan, http://www.lexisnexis.com/documents/pdf/20080924043437_large.pdf, abgerufen am 08.04.2010 so auch im Ergebnis Hussain, Mazna und Irfan, Hannah a.a.O. 163 zinischer Indizien das Gerichtsverfahren eröffnet werden.656 Seit Inkrafttreten des Women Protection Act im Jahr 2006 werden Vergewaltigungsdelikte in der Regel durch Kriminalgerichte und nicht mehr durch islamische Gerichte behandelt.657 Damit findet die Hudud Regeln keine Anwendung mehr, die es für das Opfer erforderlich machte, vier männliche Zeugen für den Nachweis der Straftat vorzuweisen. Die Polizei darf Frauen nicht mehr festzunehmen, um sie über Nacht in Polizeihaft zu halten. Hierfür ist der Beschluss eines Zivilrichters notwendig. Ferner muss ein Richter das Opfer zum Tatablauf anhören. Durch den Protection of Women Act (2006) wurde es somit erschwert, jemanden der Unzucht fälschlich zu beschuldigen und damit in Haft zu bringen. Kurz nach der Rechtsänderung wurden pakistanweit etwa 1.300 Frauen aus dem Gefängnis entlassen, die wegen derartiger Beschuldigungen von der Polizei in Haft genommen worden waren.658 Geschlechtsverkehr mit Frauen unter 16 Jahren gilt laut Gesetz ebenfalls als Vergewaltigung.659 Die Umwandlung einer Vergewaltigungsklage in eine Anklage wegen Ehebruchs gegen das Opfer wie früher fast automatisch üblich - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss der Inhaftierung von Vergewaltigungsopfern soll vermeiden, dass diese in Strafhaft Opfer des gleichen oder ähnlicher Delikte werden. Durch die Übertragung der Zuständigkeit von islamischen Gerichten auf Zivilgerichte wird eine Strafverfolgung der Opfer wegen nichtehelichen Geschlechtsverkehrs, wie früher üblich, ausgeschlossen. Diese konnten vielfach eine Vergewaltigung nicht nachweisen. Der Täter wurde freigesprochen und es wurde gegen das Opfer ein Verfahren wegen Unzucht durchgeführt. Die Anzeige des Opfers wurde als Geständnis gewertet. Durch die dargelegte Gesetzesänderung wird das Delikt des nichtehelichen Geschlechtsverkehrs als "noncognizable" eingestuft. Die Polizei ist daher nach Aufnahme der Anzeige (First Information Report) oder Kenntniserlangung eines Sachverhalts, der die strafbare Handlung des nichtehelichen Geschlechtsverkehrs nahelegt, nicht mehr zur Einleitung von Untersuchungen und Festnahmen befugt. Vielmehr obliegt dies der Entscheidung eines Strafrichters an einem zivilen Gericht, der einen entsprechenden Beschluss und einen Haftbefehl erlassen muss, bevor die Polizei tätig werden darf. Eine Anzeige wegen Unzucht (Zina), die sich als falsch erweist, wird gem. Sektion 496 C PakStGB mit Haftstrafe bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bestraft. Falls die Anzeige nicht zur Verurteilung führt, droht dem Zeugen selbst ein Strafverfahren.660 Die Polizei war in einigen Fällen im Jahr 2009 ebenfalls in Vergewaltigungsfälle verwickelt.661 So kam es zu Nötigungen und Bedrohungen der Opfer, damit diese die Anzeige zurückziehen, nach- 656 657 658 659 660 661 vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. vgl. Bokhari a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Bokhari a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O. 164 dem die Beschuldigten die Polizei bestochen hatten. Auch gab es Fälle, in denen die Polizisten die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Bedingung für die Aufnahme der Anzeige machten. Manche Polizeistationen sollen die Aufnahme solcher Anzeigen ganz eingestellt haben. Als weiteres Problem stellt sich die mangelnde forensische Ausbildung des medizinischen Personals zur Feststellung und Sicherung der Nachweise derartiger Straftaten dar. Der U.S. Department of State Report 2009 zählt mehrere Fälle auf, wobei in den meisten die Strafverfolgung nicht oder nur sehr schleppend erfolgte, selbst wenn das Opfer nach der Tat verstümmelt oder getötet worden war. Täter von Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen werden selten zur Verantwortung gezogen und solche Verfahren enden meist mit symbolischen Geldstrafen oder Freisprüchen.662 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt ist weit verbreitet. Nach Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen wird in jedem dritten pakistanischen Haushalt Gewalt gegen Frauen verübt, wobei die Kriminalitätsrate in diesem Bereich in den vergangenen zwei Jahren stark zugenommen hat.663 Hierzu gehören auch die sog. Herdunfälle (Stove Burning), bei denen Frauen sich angeblich selbst versehentlich am Herd mit flüssigem Brennstoff verbrennen.664 Nach Angabe der Vorsitzenden der Progressive Women Association of Pakistan sterben jeden Tag durchschnittlich 3 Frauen in Pakistan aufgrund einer solchen Ursache. Es handele sich dabei um vorsätzlich geplanten Mord durch die Hand des Ehemannes oder der Schwiegerleute gegen die Ehefrauen und Schwiegertöchter. Die Hauptmotive für eine solche Tat sind: • Keine Geburt eines Sohnes • Ungehorsam gegenüber dem Ehemann • Verdacht oder Beschuldigung des Ehebruchs • Keine Übergabe des Geldes oder Landes (Dowry), das die Braut für den Ehemann mit in die Ehe bringt • Wunsch der Neuverheiratung • Feindseligkeit oder Ungehorsam gegenüber der Schwiegermutter • Wunsch der Tochter oder Schwester, einen Ehemann nach eigenem Willen zu heiraten Bei normalen Herdunfällen erstrecken sich nach Angaben von Experten die Verbrennungen auf die Extremitäten und den Bauch, wobei ca. 30% der Körperoberfläche verbrannt sind. Bei den hier angesprochenen Herdunfällen aber umfassen die Verbrennungen 85% des Körpers. Auffällig ist auch, dass von diesen Unfällen immer junge Schwiegertöchter bzw. Ehefrauen betroffen sind. 662 663 664 vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O. 165 Im Sindh ist auch die Verheiratung von Mädchen mit dem Koran (Haq Bakshish) verbreitet.665 Das Mädchen wird in einer religiösen Zeremonie mit dem Koran verheiratet, muss diesen lebenslang auswendig lernen und darf als Jungfrau lebenslang keine Beziehung mit einem Mann haben. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung Homosexualität Homosexueller Geschlechtsverkehr fällt als ein Unterfall unter den Tatbestand des widernatürlichen Geschlechtsverkehrs nach Sektion 377 PakStGB und wird mit einer Haftstrafe von 2 bis 10 Jahren bestraft, wobei eine Geldstrafe daneben verhängt werden kann. In der Praxis erfolgt selten eine Strafverfolgung wegen dieser Tat, zumal diese sexuelle Orientierung von den betroffenen Menschen nicht öffentlich gemacht wird.666 Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, sind nicht bekannt.667 Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Opfer von Erpressungsversuchen seitens der Polizeibehörden werden. Transvestiten, Eunuchen und Hermaphroditen (Hijras) Der oberste Gerichtshof Pakistans hat am 14.07.2009 entschieden, dass Angehörige dieser Personengruppen gleichberechtigte Bürger des Landes sind und Anspruch auf soziale Wohlfahrtsleistungen des Staates haben.668 Am 23.12.2009 entschied das gleiche Gericht, dass dieser Personenkreis als eigenes (drittes) Geschlecht anzuerkennen ist und den Betroffenen Identitätskarten ausgestellt werden. Die Distriktverwaltungen sollen diesen Menschen dabei behilflich sein, ihre Erbrechte auszuüben, nachdem ihre Familien ermittelt wurden. Ein Kennzeichen der Hijras, die in eigenen Gemeinschaften in den Städten leben, ist, dass sie sich zu weiblichem Aussehen und Kleidung hingezogen fühlen.669 Diese Gruppe gehört zur sozialen Unterschicht. Bei Feiern zu Geburten von Söhnen und bei Hochzeiten haben sie zeremonielle Auftritte in Frauenkleidung und als Frauen geschminkt. 665 666 667 668 669 vgl. Bokhari, Shahnaz a.a.O. vgl. U.S. Department fo State a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. vgl. U.S. Department of State a.a.O.; Walsh, Declan, Guradian.co.uk, 27.01.2010 : Harassed, intimidated, abused: but now Pakistan's hijra transgender minority finds its voice - New civil rights for Pakistan's long-oppressed 'wedding dancers' offer hope of a better life, http://www.guardian.co.uk/world/2010/jan/29/hijra-pakistan-transgender-rights, abgerufen am 12.04.2010 vgl. Jami, Humeira, National Institute of Psychology, Quaid-I-Azam University, Islamabad, Pakistan: Condition and Status of Hijras (Transgender, Transvestites etc.) in Pakistan, http://bangkok2005.anu.edu.au/papers/Jami.pdf, abgerufen am 12.04.2010; Walsh a.a.O. 166 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Pakistan ist Ursprungs-, Ziel- und Durchgangsland für Menschenhandel.670 Opfer sind Frauen, Kinder sowie Männer. Zweck des Trafficking ist Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Die Zwangsarbeit in Form der Schuldknechtschaft hat ihren Schwerpunkt im Sindh und im Punjab. Die Wirtschaftsbereiche sind Ziegeleien, Teppichwebereien, die Landwirtschaft, der Fischfang, der Bergbau, die Glasherstellung und die Gerberei. Schätzungen zur Anzahl der in Pakistan in Schuldknechtschaft arbeitenden Menschen gehen weit über eine Million. Die Opfer von Trafficking, die ins Ausland verbracht werden, arbeiten in den Golfstaaten, in Iran und in Griechenland als ungelernte Arbeiter, in der Baubranche und als Hauspersonal. Sie geraten häufig durch die betrügerische Arbeitsvermittlungsgebühr in Schuldknechtschaft und dürfen sich im Ausland nicht frei bewegen. Sie sind sexuellem Missbrauch ausgesetzt. Mädchen werden aus Pakistan zwecks sexueller Ausbeutung in den Nahen Osten verbracht. Frauen aus Bangladesch und Nepal werden häufig durch Pakistan in die Golfstaaten gebracht. Pakistan ist aber auch Trafficking-Zielland für Frauen und Kinder aus Afghanistan, Aserbaidschan, Bangladesch, Indien, Iran sowie Nepal, primär für Zwangsarbeit. Die pakistanische Regierung erfüllt nicht die Mindeststandards für die Eliminierung des Trafficking, macht in der Annäherung an diese, verglichen mit den Vorjahren, aber signifikante Fortschritte. Während des Jahres 2009 sank jedoch die Zahl verurteilter Täter trotz ausreichender strafrechtlicher Regelungen. Der pakistanische Staat setzt weiterhin die Bestrafung der TraffickingOpfer sexueller Ausbeutung fort, stellt jedoch keine Hilfsangebote für die Opfer von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft zur Verfügung. 2.28.2. Rechtsprechung Kinderarbeit und Zwangsprostitution • VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 167/08 Die minderjährige Klägerin könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da sie keinen Kontakt zu den dort befindlichen Verwandten habe sowie als uneheliches Kind schweren Diskriminierungen ausgesetzt wäre und sich zudem in einem Alter befinde, in dem sie nicht für sich alleine sorgen könne. Sie wäre nicht in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem würde sie, falls sie trotz allem ein entsprechendes Alter erreichen sollte, in Pakistan der Gefahr unterliegen, zur Kinderarbeit und Prostitution herangezogen zu werden. Auch wenn dieses Vorgehen von der Regierung nicht geduldet werde, sei die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die schutzlose Klägerin zu Kinderarbeit und Prostitution ausgenutzt werde, ohne sich rechtzeitig staatlichen Schutz verschaffen zu 670 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009, http://www.state.gov/g/tip/rls/tiprpt/2009, abgerufen am 14.04.2010 167 können, dennoch in einem solchen Maße gegeben, dass sich diese Umstände zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verdichteten. • VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 533/07 Die minderjährigen Kläger hätten keinen Kontakt mehr zu den in Pakistan befindlichen Verwandten und befänden sich zudem in einem Alter, in dem sie nicht für sich alleine sorgen könnten. Es sei daher festzustellen, dass sie nicht in der Lage wären, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem würden sie in Pakistan der Gefahr unterliegen, zur Kinderarbeit herangezogen zu werden. Auch wenn dieses Vorgehen von der Regierung weder gefordert noch geduldet werde, sei die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass die schutzlosen Kläger zu Kinderarbeit und Prostitution ausgenutzt würden, ohne sich rechtzeitig staatlichen Schutz verschaffen zu können, dennoch in einem solchen Maße gegeben, dass sich diese Umstände zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verdichteten. Ehrenmord • VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009, Az. A 4 K 533/07 Die Klägerin habe ihre Heimat mit zwei Kindern verlassen, in der Bundesrepublik Deutschland jedoch ein weiteres Kind zur Welt gebracht. Sie habe daher nicht nur die Ehre ihrer Familie und die ihres Ehemannes verletzt, sondern auch gegen das „Zina-Gesetz" verstoßen, das außerehelichen Geschlechtsverkehr generell unter Strafe stelle. Auch wenn sie nach der neueren Rechtslage keine Todesstrafe durch den Staat mehr zu befürchten habe, wäre sie dennoch der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Obwohl Ehrentötungen in Pakistan zwischenzeitlich unter Strafe stünden, habe sich die Situation bisher nicht verbessert. Wenn sich die Klägerin in Pakistan in eine Region begebe, in der niemand sie kenne und sie dort vor Übergriffen durch ihre Familie sicher wäre, könnte sie als fremde alleinstehende Frau mit kleinen Kindern keine Existenzgrundlage finden. Sie zöge vielmehr nur Misstrauen und Diskriminierungen auf sich. Die geschilderten Umstände verdichteten sich daher zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Klägerin i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. • VG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2009, Az. A4K80/08 Ebenso, wie VG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2009 168 2.29. Ruanda Die Verfassung garantiert die Gleichstellung der Geschlechter. Die Gesetzgebung ist noch nicht in allen Bereichen entsprechend angepasst. Die Regierung fördert die Umsetzung dieser Grundsätze durch die Einführung von Quoten im politischen und öffentlichen Bereich. Nach wie vor bestehen tief verwurzelte patriarchalische Vorstellungen hinsichtlich der untergeordneten Rolle der Frau, die zu Diskriminierungen von und Gewalt gegen Frauen führen und sich insbesondere im Bildungsbereich und auf dem Arbeitsmarkt zeigen.671 Trotz entsprechender gesetzlicher Bestimmungen haben Frauen in der Praxis große Schwierigkeiten, ihre Ansprüche in Erbschaftsfällen durchzusetzen.672 2.29.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Ruanda insbesondere in Form Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie / Vergewaltigung Häusliche Gewalt ist verbreitet. Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe. Im April 2009 trat ein Gesetz zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt in Kraft. Es richtet sich gegen Fälle häuslicher Gewalt, die üblicherweise im Rahmen der erweiterten Familie behandelt werden. Nach nationalen Statistiken wurden 31 Prozent der über 15 Jahre alten Frauen schon einmal Opfer häuslicher Gewalt. Vergewaltigungsfälle werden in der Justiz mit Priorität behandelt. Die Polizei stellt landesweit speziell geschultes Personal zur Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt bereit.673 Die strafrechtliche Verfolgung und die Versorgung der Opfer sind nicht ausreichend.674 671 672 673 674 vgl. UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (CEDAW), Draft concluding observations of the Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Rwanda, 12.02.2009, CEDAW/C/RWA/CO/6, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49d4a2ae2.html, abgerufen am 08.01.2010, S. 2-4 vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Rwanda, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135971.htm, abgerufen am 16.03.2010; Freedom House, Freedom in the World 2009 – Rwanda, 16.07.2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a64528bc.html, abgerufen am 08.01.2010 vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O. vgl. UN Human Rights Committee (HRC), Concluding observations of the Human Rights Committee: Rwanda, 07.05.2009, CCPR/C/RWA/CO/3, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4a891ec50.html, abgerufen am 08.01.2010 169 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Es kommt zu Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung.675 Homosexuelle Frauen und Männer sind ernsthaften Feindseligkeiten, Schikanen und Einschüchterungen ausgesetzt.676 Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert. Das ruandische Strafrecht sieht für gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt mit Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) Geld- und/oder Gefängnisstrafen vor.677 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Ein spezielles Gesetz gegen Menschenhandel besteht nicht. Er wird jedoch aufgrund von Gesetzen gegen Sklaverei, erzwungene Prostitution, Entführung und Vergewaltigung strafrechtlich verfolgt. Auch enthält das Gesetz zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt vom April 2009 eine Bestimmung, die geschlechtsspezifischen Menschenhandel unter Strafe stellt. Ruanda ist Herkunftsland für eine kleine Anzahl an Frauen und Kindern, die zum Zwecke sexueller Ausbeutung und für Haushaltsarbeit gehandelt wird. Einige Kinder werden für Arbeiten in der Landwirtschaft und zur sexuellen Ausbeutung nach Uganda, Tansania und Kenia gebracht. Das größte Problem im Zusammenhang mit Menschenhandel ist die Prostitution Minderjähriger.678 2.30. Russische Föderation Gemäß Art. 19 Abs. 3 der russischen Verfassung haben „Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung“. Verfassungsanspruch und Realität stimmen jedoch häufig nicht überein. Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Die Rolle der Frau ist dabei immer noch von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischem Rollenverständnis geprägt.679 Besonders häufig ist in der russischen Gesellschaft Gewalt gegenüber Frauen verbreitet, was sich entsprechend auch an der hohen Zahl von Tötungsdelikten zeigt. 675 676 677 678 679 vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O. vgl. amnesty international, Jahresbericht 2009, Ruanda vgl. Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, Ruanda, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 17.02.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ruanda/Sicherheitshinweise.html, abgerufen am 17.02.2010 vgl. USDOS, Rwanda, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, Stand: Juni 2009, Az.: 508-516.80/3 RUS; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, Stand 2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136054.htm, abgerufen am 12.03.2010; Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009 (abrufbar in MILO). 170 2.30.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in der Russischen Föderation insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Vergewaltigungen / sexuelle Misshandlungen Vergewaltigung in der Ehe gilt vielen Männern in Russland nicht als Kavaliersdelikt, da sie aus dem Zusammensein mit einer Frau auf das Recht auf einen Sexualkontakt schließen.680 An die Organisation „Stoppt Gewalt“ von Marina Regentowa, die landesweit 45 Zentren unterhält, wenden sich jedes Jahr rund 100.000 Frauen, die von Männern geprügelt, vergewaltigt und gequält worden sind. Laut offizieller Statistik werden jährlich 11.000 Frauen vergewaltigt, nach Ansicht vieler Experten ist das jedoch Standard. Vergewaltigungsopfer genießen kaum rechtlichen Schutz. Der Spießrutenlauf und die Beschuldigungen, denen sie ausgesetzt sind, halten die meisten davon ab, ihr Recht einzuklagen. Das Thema Vergewaltigung ist in der russischen Gesellschaft nahezu tabu. Findet eine Vergewaltigung innerhalb der Familie statt, so wird dies als persönliche Angelegenheit angesehen. Eltern, deren Töchtern Gewalt angetan wurde, müssen sich auch den Vorwurf gefallen lassen, ihr Kind zu einem „leichten Mädchen“ erzogen zu haben. Marina Regentova erklärte, dass die meisten Hilfesuchenden zwischen 25 und 45 Jahre alt seien, minderjährige Kinder hätten und aus allen sozialen Schichten stammten. Mehr als die Hälfte der Frauen habe sogar einen Hochschulabschluss und käme aus wohlsituierten Verhältnissen.681 Konflikt in Tschetschenien und allgemein im Nordkaukasus Nach Berichten von NGOs leiden Frauen in Tschetschenien, aber auch in anderen Regionen des Nordkaukasus, wie z.B. in Inguschetien und Dagestan, in besonderem Maße unter Menschenrechtsverletzungen (u. a. zahlreiche Fälle von Vergewaltigungen). Von einer konsequenten Verfolgung dieser Fälle durch staatliche Stellen kann nicht ausgegangen werden. Muslimische Frauen aus dem Nordkaukasus werden in der dortigen patriarchalisch geprägten Gesellschaft, aber auch in der Diaspora, als den Männern untergeordnet angesehen und sind aufgrund dieser Stellung verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt. Es wird von Entführungen und Vergewaltigungen berichtet. Betrof- 680 681 vgl. Das Tier im Muttersöhnchen. Die Zeit vom 27.09.2007, Nr. 40, http://www.zeit.de/2007/40/Russen?page=all, abgerufen am 21.01.2010; amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, http://2009.amnesty.ch/de/aktuell/magazin/45/privatsache-auch-in-russland, abgerufen am 25.01.2010. vgl. Frauen in Russland, vom 11.07.2004, http://www.kaukasuskinder.org/archives/2004/07/frauen_in_russl_1.html, abgerufen am 22.01.2010. 171 fene Frauen müssen bei Bekanntwerden eines solchen Vorfalls häufig befürchten, von der patriarchalisch und islamisch geprägten Gesellschaft verstoßen zu werden.682 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt gegen Frauen existiert in Russland in jeder sozialen Schicht und in jeder ethnischen Gruppe. Rund 70 Prozent der Frauen in der Russischen Föderation erleiden mindestens einmal in ihrem Leben Gewalt durch ihren Partner oder Ehemann. Trotz dieser Häufigkeit bietet der Staat keinen systematischen Schutz für die Opfer und betrachtet das Problem noch immer als private Angelegenheit. Die Täter werden nur in den seltensten Fällen zur Rechenschaft gezogen.683 Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass allein im Jahr 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Ursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte bzw. prekäre Wohnverhältnisse.684 Obwohl diese Gründe sicherlich zur Erhöhung der Gewaltbereitschaft beitragen, liegt die Hauptursache jedoch bei den sozial akzeptierten Verhaltensmustern, die seit Jahrhunderten in Russland bestehen. Auch die Brutalisierung der Gesellschaft durch Kriege, wie etwa in Tschetschenien, hat das ihre dazu beigetragen. In der Russischen Föderation gibt es kein Gesetz gegen Gewalt in der Familie.685 Die Polizei bleibt meist passiv. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.686 Angesichts von Wohnungsknappheit, fehlenden Frauenhäusern sowie finanzieller und emotionaler Abhängigkeit sehen viele Frauen keinen Ausweg und erdulden Gewalttätigkeit und Erniedrigungen. Häufig sind die Erfahrungen mit den Behörden schlecht, so dass die Frauen das Vertrauen in sie 682 683 684 685 686 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.; Fachtagung des BAMF und des UNHCR zum Tschetschenienkonflikt am 13.12.2007 in Nürnberg: Informationsaustausch mit der russischen Menschenrechtsexpertin Frau Svetlana Gannuschkina von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial. vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O.; amnesty Report 2009, Russland, vom 28.05.2009 (abrufbar in MILO). vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O.; amnesty Report 2009, Russland, vom 28.05.2009, a.a.O. 172 verloren haben. Sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene fehlt ein systematisches Vorgehen zum Schutz von Frauen. In einigen wenigen Orten wird das Problem jedoch aktiv angegangen, so zum Beispiel in Petrozavodsk, einer Stadt in der Republik Karelien. Je ein Frauenhaus bietet Opfern von häuslicher Gewalt und Opfern von Frauenhandel Schutz. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Personal und Polizei ermöglicht den Frauen eine bestmögliche Entscheidung für weitere Schritte. Die Polizei betreibt aktive Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit, bildet sich laufend weiter und ist international gut vernetzt.687 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität ist seit 1993 nicht mehr strafbar. In der Bevölkerung sind Vorbehalte gegenüber sexuellen Minderheiten aber noch weit verbreitet. Lediglich in großen Städten, und dort nur hinter verschlossenen Türen, findet homosexuelles Leben statt. Nach vorherrschender Meinung können Homosexuelle ihren Neigungen im Verborgenen zu Hause und in Clubs nachgehen; sie sollten ihre sexuelle Ausrichtung aber keinesfalls in der Öffentlichkeit zu erkennen geben. Die Orthodoxe Kirche und islamische Prediger verdammen Homosexualität immer wieder öffentlich mit drastischer Wortwahl. Es gibt keine gezielt gegen sexuelle Minderheiten gerichtete Politik des russischen Staates. Es gibt aber auch keine auf die Unterstützung und den Schutz sexueller Minderheiten gerichtete Politik. Die Vorbehalte in der Gesellschaft werden von vielen Beamten und Politikern geteilt. Dies macht sich überall dort bemerkbar, wo ohnehin rechtsstaatliche Defizite bestehen: bei der Strafverfolgung und im Strafvollzug, bei der Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit sowie in der Armee. Vertreter sexueller Minderheiten beklagen nachvollziehbar Fälle, in denen sie von der Miliz nicht vor Übergriffen geschützt worden seien oder in denen gegen Homosexuelle begangene Verbrechen bis hin zu Morden von der Miliz nicht adäquat verfolgt würden. Moskauer Behörden haben geplante „Gay Pride Paraden“ in den Jahren 2006 bis 2009 nicht genehmigt. Als trotzdem Versammlungen stattfanden, wurden diese 2006 und 2007 von Gegendemonstranten (Skinheads, Orthodoxen) angegriffen. Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei nur unzureichend zugunsten von Homosexuellenaktivisten eingegriffen habe. Ähnliches wurde auch im russischen Fernsehen bei Reportagen über Gewalt gegen Homosexuelle berichtet.688 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Beim Menschenhandel gehören russische Frauen neben anderen Osteuropäerinnen zu den Hauptopfergruppen. Durch operative internationale Zusammenarbeit, die Zeugenverbringungs- und Zeugenschutzmaßnahmen einschließt, wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch (Art. 687 688 vgl. amnesty international (ai), Schweizer Sektion: Magazin Amnestie, von Februar 2006, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. 173 127 I) bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transitund Empfangsland im Menschenhandel. Das von der International Organisation for Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit russischen Regierungsbehörden und NGOs in drei ausgesuchten Regionen (Karelien, Astrachan, Moskau) durchgeführte zweijährige Pilotprojekt „Verhinderung von Menschenhandel in der Russischen Föderation“ erwies sich nach Angaben von IOM als Erfolg und soll bis 2010 fortgeführt werden. Bis Mai 2009 wurden etwa 11.000 Beratungsgespräche geführt. Demnächst soll ein weiterer Standort in St. Petersburg eröffnet werden. Daneben betreibt IOM zwei Rehabilitierungszentren für Opfer von Menschenhandel in Moskau und seit Februar 2009 in Wladiwostok.689 2.30.2. Rechtsprechung Tschetschenische Volkszugehörige – Drohende Übergriffe durch russische Soldaten • VG Schleswig, Urteil vom 26.07.2007, Az.: 12 A 280/03 Die Klägerin, tschetschenischer Volkszugehörigkeit aus der Russischen Föderation, begehrte die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 hatte das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot und ein Abschiebungshindernis nicht vorlägen. Der Klägerin wurde deshalb die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass für sie eine Rückkehr nach Tschetschenien im Hinblick auf die allgemeine Lage, insbesondere für Frauen, nicht möglich und eine inländische Fluchtalternative nicht gegeben sei. Vor ihrer Flucht sei sie von russischen Soldaten bedroht worden und nur knapp einer Vergewaltigung entgangen. Ihr Vater und ein Bruder seien verstorben, der andere Bruder vermisst und ihre Mutter lebe wahrscheinlich noch in Tschetschenien. Das VG Schleswig erklärte die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation. Im vorliegenden Falle lägen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme einer internen Schutzalternative ausnahmsweise ausschlössen. Die Klägerin sei nicht zielgerichtet als Person verfolgt worden. Es bestehe keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie während eines vergleichsweise kurzfristigen Aufenthaltes in Grosny zum Zwecke der Beschaffung eines Inlandspasses mit der anschließenden Möglichkeit einer Registrierung in übrigen Landesteilen der Russischen Föderation Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden würde. Ihr sei es deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich vorübergehend nach Grosny zu begeben, um sich dort einen Inlandspass ausstellen zu lassen. Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative als unzu689 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 30.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Russia, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World. Russia, 2009, vom 16.07.2009, a.a.O. 174 mutbar erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Ein besonders schweres, menschenverachtendes Verfolgungsschicksal habe die Klägerin persönlich nicht erlitten. Sie sei auch nicht in zeitlicher Nähe zu ihrer Ausreise Zeugin oder Mitwisserin eines entsprechenden Verfolgungsschicksals eines nahen Angehörigen geworden. Zwar sei die Klägerin bereits als Minderjährige ausgereist und habe weder gute russische Sprachkenntnisse noch eine Ausbildung. Dies reiche für sich genommen jedoch nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu begründen. Besondere Anhaltspunkte, die eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen – begründen würden, seien nicht festzustellen. Somit sei die Klage abzuweisen. 2.31. Serbien Geschlechtsspezifische Verfolgung von staatlicher Seite kann nicht festgestellt werden. Frauen und Männer sind in der Republik Serbien rechtlich gleichgestellt. Die Gleichheit der Geschlechter wird von der Verfassung (Art. 15) sowie zahlreichen Einzelgesetzen garantiert. Serbien hat 2001 das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und seine Begleitprotokolle unterzeichnet. Im Februar 2009 wurde eine nationale Strategie zur Verbesserung der Lage der Frau und der Gleichstellung angenommen, im März 2009 ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz hatte zuvor zu heftigen Protesten vonseiten der Orthodoxen Kirche geführt, die vor allem an der Gleichberechtigung für Homo- und Transsexuelle und an dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsorientierung Anstoß nahm.690 Die Gesellschaften Südosteuropas wurzeln noch sehr stark in patriarchalischen Denkmustern. Trotz vieler Gleichstellungsbemühungen sind Frauen deshalb in den politischen und wirtschaftlichen Bereichen immer noch deutlich unterrepräsentiert und strukturell benachteiligt, teilweise ethnischer als auch geschlechterspezifischer Diskriminierung ausgesetzt.691 Frauen, die für sich eine volle Gleichberechtigung und -behandlung im Alltag einfordern, haben es schwer, diese Lebenseinstellung durchzusetzen. Eines der größten Probleme in Serbien ist häusliche Gewalt, von der viele Frauen betroffen sind.692 2.31.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Serbien insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). 690 691 692 Der Standard, 06.03.2009, Kirche macht Politik, http://derstandard.at/1234508844299 vgl. BAMF, Serbien (ohne Kosovo) Lage der Frauen, November 2006 vgl. Commission of the European Communities, Progress Report Serbia 2009,14.10.2009 175 Gewalt in der Familie / Vergewaltigungen Familiäre Gewalt gegen Frauen (und Kinder) und Vergewaltigung sind weit verbreitet.693 Seit 2002 ist häusliche Gewalt ein Straftatbestand und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren bestraft werden. Auch Vergewaltigung in der Ehe ist strafbar. Frauenorganisationen beklagen, dass die Strafen dafür aber meist zu gering ausfallen.694 Im Februar 2005 wurde erstmals nach 25 Jahren im Familienrecht eine Gesetzesänderung vorgenommen. Die Veränderungen beinhalten vor allem Neudefinitionen der Kinderrechte. Außerdem wird häusliche Gewalt als rein gesellschaftliches - und nicht wie bisher - als rein persönliches Anliegen betrachtet. Eine der wichtigsten Neuerungen war das sog. Wegweisungsrecht. Danach ist die Polizei ermächtigt, häusliche Gewalttäter zum Schutz der Angehörigen vorübergehend aus der Wohnung zu weisen.695 Seit 2002 kann ein Anstieg der eröffneten Prozesse verzeichnet werden, auch die Reaktionen der Polizei auf häusliche Gewalt haben sich wesentlich verbessert. In begrenztem Umfang gibt es auch Schutzhäuser und Hotlines. Dennoch kommt es vor, dass die Behörden auf Anzeigen ungenügend und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht genügend beachtet wird. Zwangsverheiratungen / Kinderheiraten Zwangsverheiratungen und Kinderheiraten können bei Roma (überwiegend in ländlichen Gegenden im Süden und Osten Serbiens) vorkommen. Traditionell werden die Mädchen und Jungen sehr früh verheiratet, manche auch schon mit 12 Jahren. 90% der Roma-Mädchen werden im Alter unter 16 Jahren verheiratet, 80% der Heiraten sind „arrangiert“.696 Üblicherweise wird auch ein Brautgeld bezahlt. Hier ist es oft schwierig, zwischen der verbreiteten kulturellen Praxis und einem missbräuchlichen „Verkaufen“ zu unterscheiden. Nicht jede arrangierte Heirat erfolgt jedoch unter Zwang, d.h. ohne Möglichkeit für die Betroffenen, sich der Eheschließung zu verweigern. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland im Rahmen des organisierten Frauenhandels. Als besonders gefährdet gelten Roma-Mädchen und Personen aus armen ländlichen Gegenden (Sandzak). Fast die Hälfte der identifizierten Opfer sind minderjährig und häufig Roma.697 Im April 2003 wurde das Strafrecht auch im Hinblick auf sexuelle Gewalt, Pornographie (auch Kinderpornographie) und Menschenhandel ergänzt. Ebenso enthält 693 694 695 696 697 vgl. Commission of the European Communities, Progress Report Serbia 2009,14.10.2009 vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136056.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O. vgl. UNDP, Serbia and Montenegro, At Risk: The Social Vulnerability of Roma, Refugees and Internally Displaced Persons in Serbia, http://europeandcis.undp.org/uploads/public/File/rbec_web/vgr/vulnerability_report_eng_FINAL.pdf, abgerufen am 01.02.2010 vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O. 176 das serbische StGB im Kapitel 18 (Art. 178 - 186) Strafvorschriften gegen Sexualdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Hilflosen oder Abhängigen). 2008 kam es zu 30 Verfahren wegen Menschenhandels. In Einzelfällen gab es 2008 noch Hinweise darauf, dass die Behörden derartige Straftaten nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgen.698 2009 wurden 50 Verfahren gegen 93 Personen eröffnet. Im April 2009 nahm die Regierung eine nationale Anti-Trafficking-Strategie 2009-2011 an. In Zusammenarbeit mit der OSZE finden Trainingsprogramme für Polizei- und Justizbeamte, Lehrer und Sozialarbeiter statt.699 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Homosexuellen sind weit verbreitet. Eine im September 2009 in Belgrad geplante Schwulenparade musste nach Gewaltdrohungen ultranationalistischer Organisationen abgesagt werden. In Einzelfällen kann es zu verbalen oder physischen Übergriffen kommen. Ein Ausweichen in die in der Regel toleranteren größeren urbanen Zentren ist grundsätzlich möglich.700 2.31.2. Rechtsprechung • VG Wiesbaden, Urteil vom 10.09.2009, 1 K 537/08.WI.A Die Klägerin (Muslimin aus dem Sandzak) gab an, wegen fortgesetzter häuslicher Gewalt unter psychischen Problemen zu leiden. Klageabweisung wegen Unglaubwürdigkeit, im Übrigen wäre es der Klägerin zuzumuten gewesen, um staatlichen Schutz vor Übergriffen ihres ehemaligen Lebensgefährten nachzusuchen, was sie bislang wegen angeblicher Nutzlosigkeit nicht getan hat (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 20.10.2005 - 7 UE 1365/05.A). 2.32. Sierra Leone Die Verfassung von Sierra Leona gibt dem Staat den programmatischen Auftrag gegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorzugehen (Kapitel I Sektion 6 Absatz 2 der Nationalen Verfassung von Sierra Leone von 1991). Im Menschenrechtskatalog der Verfassung wird als Grundsatz der Respekt für das Privatleben und das Familienleben unabhängig vom Geschlecht als fundamentales Menschenrecht genannt (Kapitel III Sektion15 c). 698 699 700 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.09.2008 (Stand: August 2008), Gz.: 508-516.80/3 SRB3 vgl. U.S. Department of State, Human Rights Report Serbia 2009, March 11, 2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2008), a.a.O. 177 Auf nationaler Ebene sind Frauen ebenso wie Männer wahlberechtigt (Kapitel V Sektion 42 Abs. 2 a: für die Wahl des Staatspräsidenten; Kapitel VI Sektion 75: das passive Wahlrecht für das Parlament; Kapitel IV Sektion 31: das aktive Wahlrecht bei öffentlichen Wahlen und Referenden). Allerdings wird durch die Verfassung dem Recht der verschiedenen Stämme bzw. Volksgruppen, d.h. dem Gewohnheitsrecht, ein Vorrang gegenüber den Verfassungsrechten eingeräumt, welches insbesondere das Personenstandsrecht und das Erbrecht betrifft (Kapitel III Sektion 27 Abs. 4). Ebenfalls gibt es weiterhin Einschränkungen bzgl. des passiven Wahlrechts für Frauen bei einigen Stämmen/Ethnien für den Posten des Stammeschefs.701 Zwei Frauen wurden nicht für die Wahl des Stammeschefs im Jahr 2009 zugelassen, wobei traditionelle und kulturelle Auffassungen bzgl. dieses Postens zur Begründung herangezogen wurden. Durch die Verfassung wird dem Common Law britischer Herkunft sowie dem Gewohnheitsrecht (darunter fällt auch das Stammesrecht) in Kapitel XII Sektion 170 Abs. 1 e. - Abs. 3 ausdrücklich die Geltung als Recht zuerkannt. Das Stammesrecht findet danach für besondere Gemeinschaften (Stämme oder Ethnien) in Sierra Leone Anwendung. Die Situation der Frauen ist durch gesellschaftliche Diskriminierung gekennzeichnet.702 Gewalt gegen Frauen, darunter auch sexuelle Gewalt, ist weit verbreitet. Auch wird die weibliche Genitalverstümmelung landesweit praktiziert. Sierra Leone hat neue Gesetze im Jahr 2007 für die Gleichstellung der Frauen erlassen: Das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das Gesetz über die Registrierung von Eheschließungen und Ehescheidungen nach traditionellem Ritus und das Landrückgabegesetz.703 Diese Gesetze sollen die Benachteiligungen von Frauen im Bereich der familiären Beziehungen, des Erbrechts und des Eigentumsrechts beseitigen und somit das Gewohnheitsrecht und die Verfassung in bessere Übereinstimmung mit den internationalen Menschenrechtsstandards bringen.704 Das Stammes- und Gewohnheitsrecht verleiht der Frau den Status einer Minderjährigen, die lebenslang eines männlichen Vormundes bedarf.705 Vielfach gilt sie nach Gewohnheitsrecht als nicht be701 702 703 704 705 vgl. United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 12.02.2010: Assistance to Sierra Leone in the Field of Human Rights vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135975.htm, abgerufen am 15.03.2010 vgl. amnesty international, amnesty Report 2009: Sierra Leone, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/sierra-leone?destination=node%2F3009, abgerufen am 17.03.2010; United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 04.03.2009: Annual Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and Reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General (A/HRC/10/52). Anmerkung: Es handelt sich dabei in der Originalbezeichnung um folgende Gesetze: The Domestic Violence Act, The Registration of Customary Marriage and Divorce Act sowie The Devolution of Estates Act. vgl. United Nations Development Fund for Women (UNIFEM), 05.07.2007: Legal Protection At Last for the Women of Sierra Leone, http://www.unifem.org/news_events/story_detail.php?StoryID=606, abgerufen am 18.03.2010 vgl. Freedom House: Sierra Leone (2009), Overview, http://www.freedomhous.org, abgerufen am 18.03.2010; John-Lingba, Johannes, in The Fourth Wave (Violence, Gender, Culture & HIV in the 21th Century, 28.12.2008: HIV, Sexual Violence and Exploitation during Post-Conflict Transitions: The Case of Sierra Leone, http://www.blogs.ssrc.org/fourthwave/files/2008/12/langba.pdf, abgerufen am 19.03.2010 178 rechtigt, Eigentum zu haben. Da die Subsistenzlandwirtschaft in großen Teilen des Landes die einzige Quelle zum Überleben ist, ist das Eigentum an Land für Frauen als Familienoberhäupter, z.B. nach dem Tod des Ehemanns, überlebenswichtig. Durch die erbrechtlichte Gleichstellung und das Recht zum Eigentum an Land, wird diese Ungleichbehandlung beseitigt. Bereits mit der Ergänzung zum Staatsangehörigkeitsrecht durch den Sierra Leone Citizenship Act von 2006 wurde die Ableitung der Staatsangehörigkeit von der Mutter für Kinder ermöglicht, sofern diese die sierra-leonische Staatsangehörigkeit hat und schwarzafrikanischer Herkunft ist. Sierra Leone ist Unterzeichnerstaat der Konvention für die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).706 Die oben angeführte Gesetzgebung diente daher auch der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Konvention, wobei entsprechend der Konvention davon ausgegangen wird, dass die Rechte der Frauen Menschenrechte sind und dass Gewalt gegen Frauen eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Der Regierung und den sozialen Diensten fällt es schwer, die sexuelle Gewalt gegen Frauen trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten zu bekämpfen, so dass diese Gewalt als weithin verbreitet gilt.707 In den Polizeidienststellen wurden 2007 Family Support Units eingerichtet, die sich u. a. um die Verfolgung von sexuellen Angriffen und Genitalverstümmelungen kümmern sollen. Insgesamt ist weiterhin ein positiver Trend der Entwicklung bei der Beachtung der zivilen und politischen Rechte in Sierra Leone zu verzeichnen. 2.32.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sierra Leone insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Die weibliche Genitalverstümmelung ist in Sierra Leone nicht verboten und wird landesweit praktiziert. 80 - 90 Prozent der Frauen sollen davon betroffen sein.708 Im Jahr 2009 sei laut Nichtregierungsorganisationen ein Rückgang zu verzeichnen gewesen. Zwar würde die Polizei gelegentlich gegen Personen vorgehen, die Genitalverstümmelung praktizierten, wobei der Vorwurf auf gewaltsame Verstümmelung oder Totschlag laute, in der Regel sei die Polizei jedoch zurückhaltend bei 706 707 708 vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone vgl. UNHCR, 20.07.2009: Sierra Leone: Sexual violence defies new law, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4ab892291e.html, abgerufen am 16.03.2010; Ein wichtiges Gesetz ist "The Domestic Violence Act" vom 26.07.2007, das vor häuslicher Gewalt schützen soll. vgl. US. Department of State, a.a.O. 179 der Einmischung in derartige, als kulturell angesehene Praktiken. Es ist zwar illegal, Personen unter 18 Jahren menschenrechtswidriger oder dem physischen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigender Behandlung auszusetzen. Allerdings wird die Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich erwähnt. Im nördlichen Kambia Distrikt haben Dorfoberhäupter, Bewohner der Orte sowie Frauen, die Genitalverstümmelungen durchführen, eine Vereinbarung geschlossen, dass Mädchen unter 18 Jahren einer solchen Behandlung nicht unterworfen werden.709 Die Genitalverstümmelung wird mit Ausnahme der christlichen Krio-Bevölkerung im westlichen Sierra Leone bei allen ethno-linguistischen Gruppen im Lande praktiziert.710 Das übliche Alter für die Maßnahme liege kurz vor dem Eintritt der Pubertät. Nach dem Bürgerkrieg seien allerdings auch sehr junge Mädchen ebenso wie volljährige Frauen dem Initiationsritus unterworfen worden. Abweichend hiervon teilt das U.S. Department of State mit, dass bereits Mädchen im Alter von 2 Jahren und noch jüngere Kinder der Genitalverstümmelung unterworfen wurden, da dies für die Eltern billiger sei.711 Eine weitere Quelle nennt einen Vorfall, bei dem über 600 Mädchen zwischen 2 und 15 Jahren geschlechtsverstümmelt und in die Bondo-Geheimgesellschaft aufgenommen wurden.712 Daher kann nicht von einer festen Altersgrenze ausgegangen werden, ab der Genitalverstümmelung droht bzw. nicht mehr droht. Die Praxis der Genitalverstümmelung ist in der Regel mit der Aufnahme in Geheimgesellschaften der Frauen verbunden.713 In Westafrika, damit auch in Sierra Leone, überwiegt der Typ II nach der Kategorisierung der Weltgesundheitsorganisation. Das Mädchen wird durch einen Initiationsritus, verbunden mit der Genitalverstümmelung, in die jeweilige Gesellschaft aufgenommen und damit erst zur heiratsfähigen Frau. Da hierdurch die Gruppenzugehörigkeit betroffen ist und diese gestärkt wird, fällt eine Ablehnung in der Praxis schwer, selbst wenn diese möglich wäre. 709 710 711 712 713 vgl. UNHCR, Refworld, 16.04.2009: Sierra Leone: Chiefs ban genital cutting for girls under 18, http://www.unhcr.org/refworld/country,,IRIN,,SLE,456d621e2,49ec1abb5,0.html, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Fanthoorpe, Richard, Writenet Independent Analysis, August 2007: Sierra Leone: The influence of the secret societys, with special reference to female genital mutilation vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 26.02.2008: Annual Report of The United Nations High Commissioner for human Rights and Report of the Office of the High commissioner and the Secretary General (A/HRC/7/66) vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre Norway, Report 12.01.2009: Female genital mutilation of women in West Africa; Deutsch Afrikanisches Frauen Netzwerk (DAFNEP), Länderinformation über FGM: Sierra-Leone, http://www.dafnep.de/fgm_in_sierra_leone.html, abgerufen am 19.03.2010. Diese Quelle geht ebenfalls von einem Überwiegen des Typs II aus, sowie von einer 90% Betroffenheit aller Frauen. 180 Im Übrigen wurden die Geheimgesellschaften mehrfach auch ohne Einverständnis der Eltern aktiv und entführten Mädchen in den Busch, wo diese verstümmelt und festgehalten wurden.714 Mitglieder der Geheimgesellschaften der Frauen gehen auch aktiv gegen Kritikerinnen der weiblichen Genitalverstümmelung vor. Im Januar 2010 wurde eine Aktivistin gegen die weibliche Genitalverstümmelung im Alter von 25 Jahren von Mitgliedern einer Geheimgesellschaft für Frauen, in diesem Fall der Bondo-Geheimgesellschaft, entführt, gefoltert und der zwangsweisen Genitalverstümmelung unterzogen. Erst auf Druck einer höheren Polizeibehörde leitete die zuständige FSU (Family Support Unit) in dem Bezirk Untersuchungen ein, die mit der Festnahme von vier Personen endeten. Im Februar 2010 entführten Mitglieder der gleichen Geheimgesellschaft vier Journalistinnen und bedrohten diese. Eine der Betroffenen wurde nach einer zwangsweisen Entkleidung nackt durch die Straßen einer Stadt getrieben. Die Journalistinnen sollen in Interviews Fragen gestellt und Kommentare im Rahmen des "Tages zur Nulltoleranz gegenüber der weiblichen Genitalverstümmelung" abgegeben haben, die von der Geheimgesellschaft als ein Zeichen von Respektlosigkeit gegenüber deren Traditionen angesehen wurde. Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand. Außereheliche Vergewaltigung wird mit Haft bis zu 14 Jahren bestraft.715 Allerdings ist diese Art von sexueller Gewalt weit verbreitet und wird mehr als gesellschaftliches, denn als ein kriminelles Problem angesehen. Dies hat eine Kultur der Straflosigkeit der Gewalt gegen Frauen und eine verminderte Anzeigenbereitschaft zur Folge. Im Jahr 2009 wurden 1.186 Fälle von sexuellen Angriffen bei den durch den Staat in den Polizeidienststellen eingerichteten Familienunterstützungseinheiten (Family Support Unit, FSU) protokolliert. Diese führten zu Anklagen gegen 437 Täter, während in 555 Fällen die Ermittlungen weiterhin liefen. Das International Rescue Committee (IRC) berichtete hierüber, dass letztendlich 25 Fälle mit Strafhaft endeten, wobei Haftstrafen von 18 Monaten bis zu sieben Jahren verhängt wurden. Viele Fälle seien wegen des ineffizienten Justizsystems außergerichtlich beigelegt worden. Eines der Hindernisse für eine strafrechtliche Ahndung sei das Erfordernis der Vorlage eines medizinischen Attestes im Falle einer Anzeige für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens sowie die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Die erforderlichen Atteste müssen durch Ärzte ausgestellt werden, die für die Regierung arbeiten. Die hierfür erhobenen Entgelte übersteigen meist die finanziellen Möglichkeiten der Opfer. Das International Rescue Committee führt sogenannte Rainbo Zentren, allerdings nur in Freetown, Kenema und Koidu, so dass der Rest des Landes unversorgt ist. Diese 714 715 vgl. Report of the High Commissioner for Human Rights, 02.03.2007: Report of the General Assembly Resolution 60/251 of 15 March 2006 Entitled "Human Rights Council" (A/HRC/4/96): 24 Grundschülerinnen wurden entführt und verstümmelt, Mai 2006; eine 16-Jährige wurde entführt und verstümmelt. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O.; Im Trafficking in Persons Report 2009 teilt das U.S. Department allerdings zu Sierra Leone mit, dass das Verbrechen der Vergewaltigung in diesem Land mit bis zu lebenslanger Haft bestraft wird. http://www.state.gov/documents/organization/123365.pdf, abgerufen am 24.03.2010 181 Zentren führen medizinische Untersuchungen für Opfer von sexueller Gewalt durch. Im Jahr 2009 haben diese Zentren mit 1.235 Opfern sexueller Gewalt gearbeitet. Die große Mehrheit war 11 - 15 Jahre alt, d.h. fast alle waren jünger als 20 Jahre. Schätzungsweise 7 Prozent waren zwischen einem und fünf Jahre alt, wobei das jüngste Opfer zum Zeitpunkt der Tat ein Jahr alt war. Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt ist gesetzlich verboten. Der Domestic Violence Act sieht hierfür in Sektion 2 Absatz 3 eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren vor. Tatbestände sind physische, sexuelle, emotionale, verbale oder psychische Misshandlungen. Geschützt sind alle Personen in familiären Beziehungen, d.h. auch Kinder. Häusliche Gewalt bzw. familiäre Gewalt ist jedoch in Sierra Leone weit verbreitet, wobei selbst die Mehrheit der Frauen diese als legitim ansieht.716 Die üblichen Gründe hierfür sind Ausgehen ohne dies dem Ehemann mitzuteilen, Vernachlässigung der Kinder, Verweigerung von Sex oder Anbrennenlassen des Essens sowie eheliche Untreue. Die Polizei ist nicht gewillt zu intervenieren, es sei denn, es kommt zu Verletzungen oder Todesfällen. In Städten gibt es eine steigende Anzahl von Anzeigen, während vergleichbare Vorfälle in den ländlichen Gebieten, hier insbesondere in den nördlichen Provinzen, unterrepräsentiert sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Lage dort schlechter als in den Städten ist. Die Sicherheitskräfte, darunter auch Frauen, erhielten 2008 bezüglich der Bekämpfung und Verhütung von Gewalt gegen Frauen spezielle Schulungen.717 Zu den erforderlichen formellen Voraussetzungen für eine Anzeige, wie ärztliche Befunde, siehe Vergewaltigung / sexuelle Gewalt. Bisher ist nach dem Domestic Violence Act von 2007 lediglich ein Fall strafrechtlich verfolgt worden.718 Zwangsverheiratung Zwangsverheiratungen sind weit verbreitet und stellen weiterhin ein Problem dar.719 Nach Schätzungen von UNICEF sind 62 Prozent der Frauen bei Verheiratung noch keine 18 Jahre alt. Die rechtliche Wirkung der Eheschließung nach dem Gewohnheitsrecht war Frauen gegenüber besonders diskriminierend. So wurden diese nach der Eheschließung insbesondere auf dem Land als 716 717 718 719 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O. vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone vgl. United Nations High Commissioner for Human Rights, Report vom 12.02.2010: Assistance to Sierra Leone in the Field of Human Rights vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O. 182 Eigentum des Ehemannes betrachtet und mit dessen restlichem Eigentum vererbt, wobei die Ehefrauen selbst nicht erbberechtigt waren.720 Hiergegen wurde das Gesetz über Eheschließungen nach dem Gewohnheitsrecht erlassen - The Registration of Customary Marriage and Divorce Act -, welches als grundsätzliche Voraussetzung für eine gültige Eheschließung die Volljährigkeit beider Ehepartner voraussetzt. Ferner wird Eheschließungen nach christlichem, muslimischen oder zivilrechtlichen Recht der Vorrang vor dem Gewohnheitsrecht gewährt, selbst wenn eine derartige Eheschließung erst nach der gewohnheitsrechtlichen erfolgt. Zudem ist eine gewohnheitsrechtliche Eheschließung erst mit Registrierung bei der örtlichen Verwaltung gültig. Das gleiche gilt für eine etwaige Scheidung. Diese Regelung ermöglicht der Ehefrau erbrechtliche oder unterhaltsrechtliche Ansprüche geltend zu machen, welche trotz entsprechender gesetzlicher Rechte, mangels Nachweis der gewohnheitsrechtlichen Ehe als Rechtsgrundlage sehr erschwert war. Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Trafficking ist in Sierra Leone laut Anti-Human Trafficking Act von 2005 verboten und wird gem. Sektion 22 des Gesetzes mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Das Opfer hat gem. Sektion 23 des Gesetzes einen umfassenden Schadensersatzanspruch gegen den Täter. Sierra Leone ist sowohl Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel. Die Opfer sind Kinder und Frauen, die zur Zwangsarbeit und kommerziellen sexuellen Ausbeutung verschleppt werden.721 Zielländer außerhalb Sierra Leones sind andere westafrikanische Staaten, hier insbesondere Guinea, Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste), Liberia, Nigeria, Guinea-Bissau und Gambia. Als Fernziele werden Nordafrika, der Nahe Osten sowie Europa genannt. Der Regierung von Sierra Leone wird bescheinigt, dass diese zwar nicht die minimalen Standards bei der Bekämpfung des Menschenhandels vollständig erfüllt, aber trotz begrenzter Mittel im Jahr 2009 merkliche Fortschritte im Vergleich zum Vorjahr gemacht hat. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Die Verfassung schützt nicht vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung als Homosexueller.722 Nach einem weiterhin geltenden Gesetz aus dem Jahr 1861 ist homosexuelle Betätigung zwischen Männern verboten. Für die vollendete Tat droht eine lebenslange Haftstrafe und für den Versuch eine Haftstrafe bis zu 10 Jahren. Die weibliche Homosexualität ist hingegen nicht unter Strafe gestellt. 720 721 722 vgl. The Women Peace and Security Network-Africa, 2008: Report - Gender and Security Sector Reform Training for National Stakeholders in Sierra Leone vgl. U.S. Department of State, Juni 2009: Trafficking in Persons Report, http://www.state.gov/documents/organization/123365.pdf, abgerufen am 24.03.2010 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Sierra Leone, a.a.O. 183 In der Praxis kam das Gesetz bisher nicht zur Anwendung, da die Homosexualität im Verborgenen praktiziert wird. Homosexuelle Männer oder Frauen vermeiden damit Diskriminierung und Gewalt seitens einer in diesen Fragen intoleranten Gesellschaft. 2.32.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG München, Urteil vom 29.04.2009, Az. M 21 K 07.50784 Vor der Praxis der Zwangsbeschneidung stehe der Klägerin, auch ihrem Ehemann, allgemein die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Praxis der Zwangsbeschneidung drohe vor allem in ländlichen Gebieten Sierra Leones, wo die Klägerin nach eigenen Angaben herkomme, weniger jedoch in der Hauptstadt Freetown. • VG Potsdam, Urteil vom 27.04.2007, Az. 9K695/02.A Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Sierra Leone Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für einen längeren Zeitraum - wohl ca. bis zum 25. Lebensjahr - durch nichtstaatliche Akteure. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Klägerin einer von ihr nicht gewollten Femalen Genital Mutilation (FGM) unterzogen werde. Die Mutter sei zwar gegen eine Beschneidung, aber Eltern könnten sich in Sierra Leone nicht wirksam gegen die Beschneidung ihrer Kinder zur Wehr setzen. Diese erfolge unter Umständen auch mit Gewalt, wenn die Zeit für die Initiation erreicht sei. Dies entscheide die Großfamilie des Mannes. 2.33. Somalia Die Übergangsverfassung Somalias sowie die „Verfassung“ der „Republik Somaliland“ und die „Charta“ von „Puntland“ verbieten u. a. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Gewalt gegen Frauen und Missbrauch von Kindern sind jedoch weit verbreitet. Die Rechte der Betroffenen werden in der Praxis nicht gewahrt.723 2.33.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Somalia insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, 723 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Somalia, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135976.htm, abgerufen am 11.03.2010 184 Kinderehe, Strafen nach der Scharia, Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung In Somalia sind nahezu alle Frauen und Mädchen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen. In den meisten Fällen wird die besonders schwerwiegende Form der Infibulation (Typ III der WHO-Klassifikation) angewandt. Die Verstümmelung erfolgt in der Regel im Alter von zehn bis 13 Jahren.724 Ein landesweites gesetzliches Verbot existiert nicht. In der „Republik Somaliland“ verbietet das fortgeltende somalische Strafgesetzbuch die FGM. Die Regierung „Puntlands“ verbot im Jahr 1999 die Vornahme der Genitalverstümmelung. Diese Verbote werden jedoch in beiden Regionen nicht durchgesetzt.725 Strafen nach der Scharia In den von islamistischen Milizen eroberten Gebieten kommt es zur Verhängung von SchariaStrafen bei Ehebruch. Obwohl auch gegen Männer solche Strafen verhängt werden, scheinen Frauen von der Todesstrafe bei (angeblichem) Ehebruch besonders betroffen zu sein. So wurde im Herbst 2008 in Kismayo ein vermutlich erst 13-jähriges Mädchen, das vergewaltigt worden war, wegen „Ehebruchs“ öffentlich gesteinigt.726 Die Täter der Vergewaltigung wurden nicht belangt. Bekleidungsvorschriften Islamistische Milizen erlassen in den von ihnen kontrollierten Gebieten Bekleidungsvorschriften für Frauen, deren Missachtung Bestrafung nach sich ziehen kann. So sollen Frauen, die augenscheinlich Büstenhalter trugen, von Milizionären gezwungen worden sein, diese öffentlich abzulegen. Anschließend wurden die Frauen ausgepeitscht.727 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Frauen und Mädchen sind seit dem Beginn des Bürgerkrieges im Jahr 1991 der Gefahr der Vergewaltigung, Verschleppung und systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Teilweise handelt 724 725 726 727 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia vom 15.01.2009, Gz.: 508 - 516.80/3 SDN vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Islamisten peitschen BH-Trägerinnen aus. Der Standard vom 16.10.2009, http://derstandard.at/1254311671509/Somalia-Islamisten-peitschen-BH-Traegerinnen-aus, abgerufen am 13.01.2010: Das brutale Regime der Islamisten in Somalia. Welt Online vom 14.01.2009, http://www.welt.de/politik/article3024512/Das-brutale-Regime-der-Islamisten-in-Somalia.html, abgerufen am 13.01.2010 185 es sich dabei um gezielt eingesetzte Instrumente der Bürgerkriegsführung. Wirksamer Schutz ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Vergewaltigung ist zwar unter Strafe gestellt, eine entsprechende Verfolgung der Täter findet jedoch in der Praxis kaum statt.728 Das U.S. Department of State stellt fest, dass sowohl Polizei als auch Milizangehörige Vergewaltigungen begingen und Vergewaltigung im Rahmen von Konflikten zwischen Clans weit verbreitet sei. Der herkömmliche Umgang mit Vergewaltigung lasse die Situation des Opfers unberücksichtigt und sei auf Konfliktlösung oder Schadensersatz im Weg von Verhandlungen zwischen dem Clan des Täters und dem des Opfers gerichtet. Das Opfer sei wegen seiner angeblichen Unreinheit fortdauernder Diskriminierung ausgesetzt.729 In Lagern für Binnenvertriebene in Mogadischu und Kismayo sollen Frauen und Mädchen vor allem aus Minderheitengruppen zunehmend Opfer sexueller Gewalt von Jugendbanden geworden sein. In der „Republik Somaliland“ ist Bandenvergewaltigung in den Städten besonders durch Jugendbanden, Angehörige der Polizei und männliche Studenten verbreitet. Vorfälle dieser Art ereignen sich in Gegenden mit armer Bevölkerung wie Einwanderern, zurückgekehrten Flüchtlingen und binnenvertriebener Landbevölkerung.730 Menschenhandel („Trafficking“) Somalia gilt als Ausgang-, Durchgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel. Zielstaaten des Handels mit somalischen Frauen, die als Hausbedienstete oder Zwangsprostituierte ausgebeutet werden, sind Staaten des Nahen Ostens wie Irak, Libanon und Syrien, aber auch Südafrika. Somalische Kinder werden zum Zweck der Ausbeutung als Prostituierte oder Arbeiter nach Dschibuti, Malawi und Tansania gebracht. Auch bewaffnete Milizen sind in den Menschenhandel mit Frauen und Kindern verwickelt.731 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung Homosexualität ist in Somalia tabuisiert. Auf männliche und weibliche Homosexualität steht nach § 409 des somalischen Strafgesetzbuchs von 1991 eine Haftstrafe von drei Monaten bis drei Jahren. Das somalische Strafgesetzbuch gilt in der „Republik Somaliland“ fort. Allerdings gibt es keine Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis. Die islamistischen Milizen in Zentral- und Südsomalias betreiben Strafverfolgung auf Grundlage der Scharia. Homosexualität wird danach mit Auspeitschen oder Steinigung geahndet. Auch hier liegen Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis nicht vor.732 728 729 730 731 732 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of Stata, a.a.O. vgl. ILGA, The International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): State-sponsored Homophobia. May 2009. http://www.ILGA_State_Sponsored_Homophobia_20091.pdf, abgerufen am 15.12.2009; 186 Gewalt in der Familie Häusliche Gewalt auch in Form der sexuellen Gewalt ist weit verbreitet. Angesichts der Situation in Somalia ist statistisches Material über den Umfang häuslicher Gewalt jedoch nicht verfügbar. Ein Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.733 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Erwachsene Frauen und insbesondere auch viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen.734 2.33.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2007, Az.: 7 A 212/05 Im Fall einer zum Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alten Somalierin (im Verfahren vertreten durch ihre Eltern) bejahte das Gericht das Bestehen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG. Es bestehe ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Der Klägerin drohe im Falle einer Einreise nach Somalia eine extreme individuelle Gefahrensituation in Form einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführten zwangsweisen Genitalverstümmelung. Der hohe Grad der beschnittenen Frauen in Somalia lasse den Schluss zu, dass auch die Klägerin im Falle einer Einreise einer Beschneidung nicht würde entgehen können. Für die Frage, ob die der Klägerin drohende Beschneidung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, sei es unerheblich, dass es sich nicht unmittelbar um staatliche Verfolgung handele. Es liege jedenfalls eine mittelbare staatliche Verfolgung in Form der quasistaatlichen Verfolgung vor, weil die Organisationen, die die staatlichen Funktionen in Somalia ausübten und die effektive Gebietsgewalt innehätten, diese unmenschliche Behandlung tatenlos hinnähmen und damit den erforderlichen Schutz versagten, weil sie hierzu nicht willens seien. 2.34. Sri Lanka Frauen und Männer sind de jure gleichberechtigt. Im gesellschaftlichen Leben sehen sich Frauen allerdings einer Reihe von Diskriminierungen ausgesetzt, die jedoch nicht auf staatlichem Verhalten, sondern auf gesellschaftlich überkommenem Rollen- und Familienverständnis sowie auf tradi- 733 734 Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 187 tionellen Wertevorstellungen beruhen.735 In ganz besonderem Maße gilt dies für die muslimische Minderheit. Wirtschaftlich sind Frauen, die häufig nur in schlechter bezahlten Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen tätig sind, gegenüber Männern benachteiligt. Der Anteil von Frauen an hohen politischen Ämtern ist relativ gering. Die gegenwärtige Regierung hat die mangelnde Repräsentation von Frauen in herausgehobenen politischen Ämtern in ihrem Programm (Mahinda Chintana) als Problem bezeichnet und angekündigt, den Frauenanteil in solchen Positionen auf 25% anheben zu wollen – ohne dem bisher Taten folgen zu lassen. Von 225 Parlamentsabgeordneten sind 13 Frauen, fünf Frauen sind Ministerinnen (bei 100 männlichen Kollegen).736 2.34.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sri Lanka insbesondere in Form von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität). Häusliche Gewalt / Vergewaltigung Gewalt gegen Frauen ist in ganz Sri Lanka verbreitet, vor allem häusliche Gewalt. Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen neue Beratungsmöglichkeiten gibt. Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert; staatliche Maßnahmen zur Eindämmung solcher Gewalt sind nicht bekannt.737 Auch die Vergewaltigung in der Ehe steht unter Strafe, jedoch mit der Einschränkung, dass ausdrücklich nur die Fälle erfasst sind, in denen die Ehepartner getrennt leben.738 Während des Bürgerkrieges sind immer wieder Einzelfälle von Vergewaltigungen und Ermordungen sri-lankischer Frauen durch Angehörige der Armee und Sicherheitskräfte bekanntgeworden. Der Staat soll um Aufklärung und strafrechtlicher Ahndung der Täter bemüht gewesen sein, auch wenn Einzelheiten darüber nicht berichtet wurden.739 Sexuelle Gewalt soll es auch in den Flüchtlingslagern im nördlichen Distrikt Vavuniya gegeben haben, in denen unmittelbar nach Ende des 735 736 737 738 739 vgl. Freedom House, Freedom in the World - Sri Lanka (2009) vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010); http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136093.htm, abgerufen am 22.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 02. September 2009, Gz.: 508-516.80/3 LKA vgl. U.S. Department of State; Country Reports, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, a.a.O. 188 Bürgerkrieges bis zu 300.000 Menschen aus den ehemaligen Kampfgebieten unter schwierigen humanitären Bedingungen festgehalten wurden.740 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Sowohl die Ausübung männlicher als auch weiblicher Homosexualität ist zwar nicht ausdrücklich strafbar, kann aber unter dem Begriff „unschickliches Verhalten“ subsumiert werden (vgl. Penal Code of 1883 No 2 (Cap. 19), Article 365 - “Volontarily carnal intercourse with man, woman or animal against the order of nature“). Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor, bei Beteiligung Minderjähriger (unter 16 Jahren) Freiheitsstrafen für den Erwachsenen von zehn bis 20 Jahren und Geldstrafe. Es sind allerdings keine Fälle von Verurteilungen bekannt. Ein früherer Außenminister hatte sich bereits vor Jahren offen als Homosexueller bekannt, ohne dass dies seinem Ansehen oder seiner politischen Karriere geschadet hat.741 2.35. Sudan Frauen in Nordsudan sind sowohl aufgrund religiöser Regeln (Koran-, Scharia-Bestimmungen), die vor allem ins sudanesische Familien- und Erbrecht eingeflossen sind, als auch aufgrund von Traditionen gesellschaftlich benachteiligt. Auch in Südsudan ist die Stellung von Frauen in der Praxis nach wie vor traditionell eine untergeordnete. 2.35.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Sudan insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, häuslicher Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Strafen nach der Scharia, Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung ist im Norden, Osten und Westen Sudans weit verbreitet. Die Prävalenzrate liegt bei etwa 90%. Rund 75% der Mädchen sollen vor Vollendung des 14. Lebensjahres verstümmelt worden sein. Bei ca. 85% der betroffenen Frauen und Mädchen wird die Verstümmelung in der besonders schwerwiegenden Form der Infibulation vorgenommen. Allerdings ist bei wohlhabenden und gebildeten Familien in den Städten ein Rückgang dieser Praxis zu beobach740 741 vgl. amnesty international: „Die Situation in den Flüchtlingslagern ist furchtbar“, Bericht vom Oktober 2009, http://www.amnesty.de/journal/2009/oktober/sanath-balasooriya-die-situation-den-fluechtlingslagern-istfurchtbar, abgerufen am 22.03.010 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, a.a.O. 189 ten. Viele Familien gehen dazu über, anstelle der Infibulation weniger gravierende Formen vornehmen zu lassen.742 Das sudanesische Strafgesetzbuch von 2003 sieht Strafen für die Verstümmelung weiblicher Genitalien vor, bleibt aber unbestimmt. So wird der verwendete Begriff „weibliche Beschneidung“ nicht definiert. Auch die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe ist nicht angegeben. Für Haftstrafen ist nur bestimmt, dass sie nicht über zehn Jahren liegen. Aufgrund eines islamischen Rechtsgutachtens, das eine Unterscheidung zwischen der schädlichen Infibulation und der angeblich weniger schädlichen Sunna traf, hob das Kabinett im Februar 2009 eine Vorschrift des Kinderschutzgesetzes auf, die alle Arten der weiblichen Genitalverstümmelung verboten hatte.743 Da die kulturell verankerte weibliche Genitalverstümmelung ein gesellschaftliches Tabu darstellt, machen, trotz gelegentlich öffentlich erklärter Unterstützung durch Regierungsvertreter, Aufklärungskampagnen einheimischer Nichtregierungsorganisationen nur geringe Fortschritte.744 Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vor allem in den ersten Jahren des Konflikts in Darfur (2003 und 2004) wurden Vergewaltigungen zum Zweck der Vertreibung ethnischer Gruppen gezielt eingesetzt. Bisher erfolgte keine strafrechtliche Ahndung dieser Verbrechen. Obgleich die sudanesische Regierung die Opfer aufgefordert hat, Vergewaltigungen anzuzeigen, folgten nur wenige Betroffene diesem Ansinnen, da sie befürchten, des Ehebruchs beschuldigt zu werden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weigern sich Polizeidienststellen häufig, Anzeigen von Gewalt gegen Frauen aufzunehmen. Über Erfolge eines von der sudanesischen Regierung im Jahr 2005 verabschiedeten Plans zur Ausrottung von Gewalt gegen Frauen liegen keine Erkenntnisse vor.745 Der gesetzliche Strafrahmen für Vergewaltigung sieht Strafen zwischen 100 Peitschenhieben und zehn Jahren Haft oder Todesstrafe vor. Meist werden Verurteilungen wegen Vergewaltigung nicht öffentlich gemacht. Nach Ansicht von Beobachtern bleiben die Strafen häufig unter der gesetzlichen Höchststrafe.746 Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. 742 743 744 745 746 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 15.01.2009, Gz.: 508 - 516.80/3 SDN; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Reports: Sudan, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135978.htm, abgerufen am 15.03.2010 Ras-Work, Berhane: Legislation to address the issue of Female Genital Mutilation. Expert paper. United Nations Division for the Advancement of Women, United Nations Economic Commission for Africa, EGM/GPLHP/2009/EP.01, 21 May 2009, http://www.un.org/womenwatch/daw/egm/vaw_legislation_2009/Expert%20Paper%20EGMGPLHP%20_Berha ne%20Ras-Work%20revised_.pdf, abgerufen am 28.12.2009 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 190 Strafen nach der Scharia In Sudan gilt seit 1989 die Scharia, deren Bestimmungen in das Strafgesetzbuch eingeflossen sind. Nach Art. 145 und 146 des sudanesischen Strafgesetzbuches wird wegen zina (Ehebruch) bestraft, wer außerehelichen Geschlechtsverkehr hat. Die Todesstrafe in Form der Steinigung wird verhängt, wenn der Täter oder die Täterin verheiratet ist und die Ehe vollzogen war. Bei unverheirateten Personen ist eine Strafe von 100 Peitschenhieben vorgesehen.747 In den vergangenen Jahren wurde in Nordsudan mehrfach gegen Frauen, die nichteheliche Kinder geboren hatten, wegen Ehebruchs die Todesstrafe in Form der Steinigung verhängt. Die beteiligten Männer wurden freigesprochen. In den bekannt gewordenen Fällen von Todesurteilen gegen Frauen erfolgte allerdings eine Wiederaufnahme der Verfahren und eine Abänderung der Strafe. So wurde im Jahr 2002 eine junge Christin zur Steinigung verurteilt. Das Urteil wurde aufgehoben, es erfolgte eine Verurteilung zu 75 Peitschenhieben. Dieses Urteil wurde ohne Möglichkeit einer Berufung vollzogen. Eine weitere Verurteilung einer Frau zum Tod durch Steinigung im Jahr 2002 hob 2004 ein höheres Gericht auf.748 Zwei Frauen wurden 2007 wegen angeblichen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt, die beteiligten Männer aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Auch hier führte wahrscheinlich internationaler Druck zur Wiederaufnahme des Verfahrens. In den Fällen beider Frauen soll die Strafe umgewandelt worden sein.749 Nach Erkenntnissen des U.S. Department of State verhaftet die Polizei schwangere Frauen, die angeben, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein. Bis zum Beweis der Vergewaltigung durch das Opfer droht ein Verfahren wegen Ehebruchs.750 Nach der Übergangsverfassung Sudans ist der Süden vom Geltungsbereich der Scharia ausgenommen. Allerdings kommt es häufig vor, dass auch dort Gerichte Frauen nach der Scharia bestrafen. Zu Strafen wegen Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften s.u. Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften. 747 748 749 750 vgl. auch Internationale Gesellschaft für Menschenrechte: Sudan: Drohende Steinigung wegen angeblichen Ehebruchs, http://www.igfm.de/index.php?id=940, abgerufen am 20.01.2010 vgl. Rauch-Kallat, Maria: Maßnahmen gegen traditionsbedingte Gewalt an Frauen am Beispiel Österreichs (Redemanuskript anlässlich des International Congress on Justice and Human Values in Europe. Karlsruhe 2007), www.werturteile.de/customize/pdf/Rauch-Kallat.pdf, abgerufen am 20.01.2010; Barbarische Strafen ächten. Die Tagespost vom 23.07.2002, http://www.dietagespost.de/archiv/titel_anzeige.asp?ID=911, abgerufen am 20.01.2010 vgl. Sudan: vorerst keine Steinigung. Radio Vatikan vom 23.05.2007, http://storico.radiovaticana.org/ted/storico/2007-05/135247_sudan_vorerst_keine_steinigung.html, abgerufen am 20.01.2010; amnesty international: Sudan – Unfaire Gerichtsverfahren und Todesstrafe, http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/74306e77ccabf47cc12565cb003dc377/1f002672d4e40cc7c12574e200 374ee1?OpenDocument#unfairegerichtsverfahrenundtodesstrafe, abgerufen am 20.01.2010 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 191 Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften Frauen werden von offizieller Seite aufgefordert, sich den islamischen Standards entsprechend zu kleiden. Dies beinhaltet auch die Bedeckung der Haare. Es kommt gelegentlich sowohl im Norden als auch im Süden Sudans vor, dass Frauen von der Polizei wegen ihrer Kleidung in Haft genommen werden. Zwar werden nach Erkenntnissen des U.S. Department of State Frauen, die in der Öffentlichkeit Hosen tragen oder ihre Haare unbedeckt lassen, in der Öffentlichkeit toleriert751. Die Behörden können jedoch entscheiden, ob die Kleidung schicklich ist oder den weiblichen Körper angeblich nicht ausreichend verbirgt.752 Nach Art. 152 des sudanesischen Strafgesetzbuches kann für das Tragen unzüchtiger Kleidung eine Strafe von bis zu 40 Peitschenhieben und eine Geldstrafe oder beides verhängt werden. Im Juli 2009 wurden 12 Frauen, darunter auch Christinnen, in einem Café in Khartum wegen unschicklichen Verhaltens - sie trugen Hosen - festgenommen. Zehn der Frauen erhielten Strafen von bis zu 40 Peitschenhieben, die sofort vollstreckt wurden, sowie Geldstrafen in Höhe von 250 sudanesischen Pfund (ca. 85 €). Eine der Verhafteten, eine bekannte Journalistin, wies die Anschuldigungen zurück. Im folgenden Gerichtsverfahren sahen die Behörden zwar von der Verhängung einer Prügelstrafe ab, verurteilten sie aber zu einer Geldstrafe von 500 sudanesischen Pfund (ca 140 €).753 In Khartum kann es zudem geschehen, dass Angehörige der sogenannten Religionspolizei, die allerdings kein offizielles Amt bekleiden, sondern als Privatleute handeln, von Frauen an Ort und Stelle Bußgelder wegen der Verletzung islamischer Bekleidungsvorschriften fordern.754 Häusliche Gewalt Obgleich keine verlässlichen Statistiken vorliegen, ist häusliche Gewalt gegen Frauen üblich. Frauen, die Anzeige erstatten, sehen sich mit Anklagen wegen Verleumdung konfrontiert. Sie werden schikaniert oder inhaftiert. Üblicherweise mischt sich die Polizei nicht in häusliche Auseinandersetzungen ein. Statistiken über die Anzahl der Verurteilungen von Tätern häuslicher Gewalt sind nicht verfügbar. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.755 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung Nach Artikel 148 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wird Analverkehr („sodomy“) zwischen Männern mit 100 Peitschenhieben bestraft. Zudem kann auf eine Haftstrafe von bis zu fünf 751 752 753 754 755 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Im Sudan Hose getragen - Frau geht ins Gefängnis. n-tv vom 07.09.2009, http://www.n-tv.de/politik/Fraugeht-ins-Gefaengnis-article494103.html, abgerufen am 02.02.2010 vgl. Weil sie Hosen trugen: Frauen im Sudan ausgepeitscht. TZ vom 14.07.2009, http://www.tzonline.de/nachrichten/welt/weil-hosen-trugen-frauen-sudan-ausgepeitscht-404410.html, abgerufen am 19.01.2009 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 192 Jahren erkannt werden. Bei einer zweiten Verurteilung wird die Tat ebenfalls mit 100 Peitschenhieben und einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als fünf Jahren bestraft. Im Fall einer dritten Verurteilung soll die Todesstrafe oder eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden. Art. 151 des sudanesischen Strafgesetzbuchs bestimmt, dass grob unzüchtige Handlungen, die nicht dem Begriff der zina (d.h. Ehebruch) unterfallen oder als sodomy zu definieren sind, mit nicht mehr als 40 Peitschenhieben bestraft werden; zudem kann eine Haftstrafe von nicht mehr als fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden756. Nach Erkenntnissen der International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA) stellt das südsudanesische Strafgesetzbuch sodomy ebenfalls unter Strafe, jedoch ist die Bestrafung milder. Nach Art. 318 wird einvernehmlicher „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ mit einer Haftstrafe von nicht mehr als zehn Jahren geahndet. Eine Geldstrafe kann verhängt werden.757 Das Auswärtige Amt stellt ebenfalls fest, dass homosexuelle Handlungen in Sudan strafbar sind und mit der Todesstrafe geahndet werden können. Die Umsetzung der Strafvorschriften scheitere jedoch in der Regel an den hohen Beweisanforderungen. Da das Thema Homosexualität in der Gesellschaft tabuisiert sei, lägen Erkenntnisse über Verurteilungen nicht vor.758 Menschenhandel („Trafficking“) Während des Nord-Süd-Bürgerkrieges wurden Frauen (und Kinder) aus Südsudan nach Nordsudan verschleppt und dort zur Arbeit unter sklavenartigen Bedingungen gezwungen. Schätzungen der Opferzahlen bewegen sich in einem Rahmen zwischen 6.000 (Angaben der Regierung) und 14.000 (Angaben der Dinka). Aber auch die schwarzafrikanischen Ethnien Südsudans entführten (und entführen noch)759 gegenseitig Frauen und Kinder. Bereits seit Mai 1999 führt UNICEF in Kooperation mit der sudanesischen Regierung Rückführungsprogramme für Betroffene durch.760 Obwohl gesetzlich verboten, kommt Menschenhandel zum Zweck der Zwangsarbeit, sexuellen Ausbeutung und Hausarbeit vor. Frauen und Mädchen werden möglicherweise auch in Staaten des Nahen Ostens gebracht, um dort in Haushalten zu arbeiten.761 756 757 758 759 760 761 vgl. International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA): 2009 report on Statesponsored homophobia, http://ilga.org/ilga/en/article/1161, abgerufen am 28.01.2009 vgl. ILGA a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. 193 2.35.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2007, Az.: A 1 K 10739/05 Das Gericht stellte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest im Fall eines in Deutschland geborenen Kindes. Der Klägerin drohe im Falle einer Abschiebung in Sudan weibliche Genitalverstümmelung und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die FGM in Sudan zwar gesetzlich verboten, nach Angaben internationaler Organisationen aber weit verbreitet. Mehr als 90% der Frauen sollen davon betroffen sein. Mehr als 75% der Mädchen würden vor ihrem 14 Lebensjahr verstümmelt. Der Klägerin drohe FGM konkret und zeitnah zu einer unterstellten Rückkehr. Die Mutter sei zwar selbst gegen eine Verstümmelung, könne ihre Tochter aber bei einer Rückkehr nach Sudan davor nicht wirksam bewahren, da diese Praxis in ihrem Familienverband tief verankert und traditionelle Sitte sei. Ein Abschiebungshindernis sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Gefahr die gesamte noch nicht beschnittene weibliche Bevölkerung Sudans betreffe. Solche allgemeinen Gefahren sollten zwar gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG grundsätzlich ausschließlich im Rahmen von Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, die allein in das Ermessen der oberste Landesbehörden gestellt seien. Eine Berücksichtigung im Einzelfall nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG könne aber in verfassungskonformer Auslegung dieser Norm dann erfolgen, wenn der betroffene Ausländer in Ermangelung einer allgemeinen Entscheidung nach § 60 Abs. 1 AufenthG angesichts der in dem Abschiebestaat bestehenden Gefährdungslage „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten körperlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert würde“. Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung • VG Postdam, Urteil vom 11.09.2006, Az.: 9 K 189/03.A Die Kammer stellte das Vorliegen eines Abschiebeverbots gem. § 60 Abs.l AufenthG fest. Dem glaubhaft homosexuell geprägten Kläger würde bei Rückkehr nach Sudan beachtlich wahrscheinlich die Zufügung gezielter asylrelevanter Rechtsverletzungen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen, die sich auf das gemeinsame unveränderliche Merkmal bzw. den Hintergrund der homosexuellen Ausrichtung gründe. Die eigene Familie würde ihn ausgrenzen, sogar verletzen oder eigenhändig töten. Homosexualität werde in Sudan als Tabu behandelt. Bei einer dritten Verurteilung deswegen sehe das sudanesische Strafgesetzbuch die Todesstrafe vor, deren Vollstreckung nicht auszuschließen sei. Bei Anwendung der Scharia sei sogar eine Steinigung möglich. Hierbei handele es sich nicht nur um eine unmenschliche und erniedrigende Strafe, sondern auch um eine Strafe, die den Betrof194 fenen auch in einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft treffen und nicht nur eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit ahnden solle. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Das Strafgesetzbuch sei landesweit anwendbar. Wegen seiner Veranlagung könne der Antragsteller auch nicht zu seiner Familie zurückkehren. 2.36. Syrien Frauen sind zwar laut Art.25 bzw. 45 syrischer Verfassung gleichberechtigt, sie können am öffentlichen Leben und ohne Einschränkungen am politischen System teilnehmen. Frauen stellten im Jahr 2007 31% der arbeitenden Bevölkerung, wobei sie vor allem in der Landwirtschaft, im medizinischen Bereich und als Lehrerinnen tätig waren. Sie sind jedoch im politischen Bereich unterrepräsentiert (z. B. sind von insgesamt 250 Parlamentsabgeordneten 30/31 weiblich), obwohl sie innerhalb der arabischen Welt den höchsten Anteil weiblicher Parlamentarier stellen. Syrien ist im Mai 2003 dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women CEDAW) beigetreten. Es gibt in Syrien jedoch weiterhin Frauen diskriminierende Gesetze, z. B. im Strafrecht (u. a. strafmildernde Umstände für einen „Ehrenmörder“) und im Personenstandsrecht (Erbschaftsregeln, Staatsangehörigkeitsrecht, Familienrecht). In der syrischen Gesellschaft wird die Rolle der Frau weiterhin durch konservative religiöse (besonders muslimische) Vorstellungen geprägt.762 2.36.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Syrien insbesondere in Form von Ehrenmorden, Gewalt in Familien, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung 762 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, Gz.: 508-516.80/3 SYR; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/nea/136080.htm, abgerufen am 11.03.2010; United Nations Treaty Collection: Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, http://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en#5, abgerufen am 11.03.2010; UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR (Programme on Governance in the Arab Region): Country Theme: Gender: Syria, http://www.pogar.org/countries/theme.aspx?cid=19&t=4, abgerufen am 19.01.2010; UNDP: Syria, The Economic Status of Syria: A Focus on Women’s Economic Participation, http://www.undp.org.sy/index.php/publications/national-publications, abgerufen am 20.01.2010; Human Rights Watch: World Report 2010 – Syria, http://www.hrw.org/en/reports/2010/01/20/world-report2010, abgerufen am 27.01.2010; Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009); Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria, http://freedomhouse.org/printer_friendly.cfm?page=384&key=265&parent=24&report=86, abgerufen am 09.03.2010 195 und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Ehrenmorde In Syrien finden jährlich eine nicht unerhebliche Zahl von Ehrenmorden statt. Eine offizielle Statistik über deren Anzahl gibt es nicht. Während amnesty international z.B. für das Jahr 2008 von mindestens 29 Frauen ausgeht, die einem Ehrenmord zum Opfer fielen, das syrische Innenministerium von 38 zwischen Juni 2008 und Juni 2009, nennen andere Quellen ca. 200 bis 300 jährliche Ehrenmorde (z.T. mit einer höher geschätzten Dunkelziffer). Ehrenmorde, vor allem an weiblichen Familienmitgliedern durch ihnen nahestehende männliche Verwandte, finden in Syrien in allen Regionen, Religionsgemeinschaften und sozialen Schichten des Landes statt. Sie ereignen sich jedoch hauptsächlich in ländlichen Gegenden und in den weniger gebildeten Gesellschaftsschichten, selten dagegen in Damaskus.763 Sie finden vor allem in den Familien statt, die durch das traditionelle Rollenverständnis von Mann und Frau und den damit verbundenen Ehrbegriff geprägt sind, und dann, wenn sich ein weibliches Familienmitglied dieser Tradition widersetzt und ihr Lebensstil nicht den traditionell-konservativen Vorstellungen der Familie entspricht oder auch nur ein dahingehender Verdacht besteht. Ein prominenter syrischer Mufti erklärte 2007 Ehrverbrechen für „unislamisch“.764 Im Fall des Ehrenmordes sind, auch nach Änderung des § 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der bisher auch die Möglichkeit der Straffreiheit für Ehrenmorde vorsah und nunmehr eine Mindeststrafe von zwei Jahren enthält, weiterhin Strafmilderungen (auch nach Art. 192 und 242 Strafgesetzbuch) möglich.765 763 764 765 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O; Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus, 15-22 January 2007, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/0031B53B-2395-4460-A5A6887DDDFBE357/0/rapportsyria 2007.pdf, abgerufen am 20.01.2010; amnesty international: Amnesty Report 2009 Syrien, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/syrien?destination=node%2F3020%3Fpage%3D2, abgerufen am 19.01.2010; Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009. In Schweizerische Flüchtlingshilfe, http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/arabia/syrien, abgerufen am 20.01.2010 vgl. Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009) vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25.07.2007 an das VG Düsseldorf, Gz.: 508-516.80/45269; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.; Human Rights Watch: World Report 2010 – Syria, a.a.O.; Amnesty International: Amnesty Report 2009 Syrien, a.a.O.; Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009); Syrien geht strenger gegen Ehrenmorde vor. In NZZ vom 04.07.2009, S. 5; The law changes.Will attitudes? In Economist.com vom 16.07.2009, http://www.economist.com/world/mideastafrica/PrinterFriendly.cfm?story_id=14045284, abgerufen am 20.01.2010; Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009, a.a.O. 196 Seit August 2008 gibt es einen staatlich unterstützten Zufluchtsort für Frauen. Daneben existieren zwei vom UNHCR betriebene Frauenhäuser. Das Vorhandensein von Einrichtungen zum Schutz von durch Ehrenmord bedrohte Frauen, der evtl. nur temporär sein kann, bedeutet nicht, dass eine betroffene Frau auch Zugang zu dieser Einrichtung hat.766 Sexuelle Misshandlungen / Gewalt in der Familie / Vergewaltigungen Sexuelle Belästigung, über die selten berichtet wird, ist gesetzlich verboten. Die Bestrafung richtet sich danach, ob das Opfer minderjährig ist oder bereits erwachsen. Die Anwendung häuslicher Gewalt - nicht speziell durch Gesetze verboten - ist in Syrien weit verbreitet, vor allem in ländlichen Gebieten. Zwar sind keine verlässlichen Statistiken über Gewalt gegenüber Frauen verfügbar, nach Angaben des U.S. Department of State sollen einer Studie aus dem Jahr 2006 zufolge 25% der befragten Frauen Opfer von Gewalt gewesen sein. Die meisten Übergriffe werden gar nicht oder teilweise mit Schwierigkeiten seitens der Polizei gemeldet. Es soll in diesem Zusammenhang zu sexuellen Übergriffen, Beleidigungen und körperlichen Angriffen von Polizisten gegenüber den betroffenen Frauen gekommen sein. Es gibt private Zufluchtsorte und Beratungsmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt. Eine Vergewaltigung ist in Syrien ein Verbrechen, bei dem die Mindeststrafe 15 Jahre Gefängnis beträgt. Ein Vergewaltiger, der sein Opfer heiratet, wird jedoch nicht bestraft. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar.767 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexualität wird in Syrien gesellschaftlich tabuisiert und, soweit homosexuelles Verhalten gezeigt wird, ist eine strafrechtliche Sanktionierung für Männer und Frauen vorgesehen. Zwar gibt es im syrischen Strafgesetzbuch keinen Tatbestand, der Homosexualität ausdrücklich unter Strafe stellt, nach Art. 520 syr. StGB (Kapitel „Verstöße gegen die Moral und die öffentliche Sittlichkeit") werden „widernatürliche Handlungen“ bzw. „widernatürlicher Geschlechtsverkehr" mit Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Diese Strafvorschrift ist nicht auf Handlungen im öffentlichen Raum beschränkt, sondern kann auch Handlungen im privaten Bereich umfassen. Es gibt Berichte darüber, dass in den letzten Jahren Dutzende homosexueller Männer und Frauen unter vagen Beschuldigungen festgenommen und inhaftiert wurden.768 766 767 768 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009); Danish Refugee Council: Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure, a.a.O.; Geiser, Alexandra: Syrien: Ehrenmord, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 07.10.2009, a.a.O.; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.; Freedom House: Freedom in the World – Syria (2009); Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria, a.a.O.; UNDP (United Nations Development Programme) – POGAR, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009, a.a.O.; 197 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter für Eheschließungen liegt bei Männern bei 18 Jahren, bei Frauen bei 17. Es gibt jedoch auch Fälle, vor allem in ländlichen und weniger entwickelten Regionen, in denen dieses Mindestalter bei Hochzeiten nicht eingehalten wird, wobei ihre Anzahl in den letzten Jahrzehnten abgenommen hat.769 Auch Zwangsheiraten kommen in Syrien vor. Aufsehen erregte im Dezember 2009 ein Fall, im dem nach der Entführung und Zwangsheirat seiner Tochter ein Vater ein Mordkommando zu der Familie seines Schwiegersohns sandte, wobei vier Verwandte getötet und weitere verletzt wurden.770 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Syrien ist Ziel- und Durchgangsland für „Trafficking“, meist Handel mit Frauen, die als Hausbedienstete (meist aus dem Süden und Südosten Asiens und Afrika) oder sexuell/als Prostituierte (betroffen meist Frauen aus dem Irak - darunter eine große Zahl irakischer Flüchtlinge -, Osteuropa, der ehemaligen Sowjetunion, Somalia und Marokko) ausgebeutet werden. Es gibt keine Statistiken über den Umfang und die Art dieses Handels. Syrien dient zunehmend als Sextourismusland für die Bürger anderer Staaten des Nahen Ostens. Daneben wird Syrien auch als Transitland nach Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate und in den Libanon benutzt. Syrische Staatsangehörige sind in der Regel nicht davon betroffen. Seit Dezember 2008 gibt es einen Zufluchtsort speziell für Opfer von Menschenhandel, der in Zusammenarbeit von verschiedenen Organisationen betrieben wird.771 769 770 771 Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 28.11.2006, Drucksache 16/3597, http://www.bundestag.de/presse/hib/2006_12/2006_391/12.html, abgerufen am 19.01.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Gutachten vom 24.07.2007 an das VG Köln, Az.: 49/07; Ottosson, Daniel (ILGA - International Lesbian and Gay Association): State-sponsored Homophobia. A world survey of laws prohibiting same sex activity between consenting adults, Mai 2009, http://www.ilga.org/statehomophobia/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2009.pdf, abgerufen am 19.01.2010 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.; Freedom House vom 03.03.2010: Women’s Rights in the Middle East and North Africa 2010- Syria, a.a.O. vgl. Syrien - Schwiegereltern nach Zwangsheirat getötet. In Focus vom 26.12.2009, http://www.focus.de/panorama/welt/syrien-schwiegereltern-nach-zwangsheirat-getoetet_aid_465885.html, abgerufen am 25.01.2010 vgl. U.S. Department of State: Trafficking in Persons Report 2009 – Syria- (Stand 16.06.2009), http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/, abgerufen am 27.01.2010; U.S. Department of State: Tier Placements, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123132.htm, abgerufen am 27.01.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Syria, a.a.O.; amnesty international: Amnesty Report 2009 Syrien, a.a.O.; Syria: First shelter for trafficked people opens in Damascus. In IRIN vom 02.02.2009, the humanitarian news and analysis service of the UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, http://www.irinnews.org/PrintReport.aspx?ReportId=82686, abgerufen am 27.01.2010 198 2.36.2. Rechtsprechung Homosexualität • VG Köln, Urteil vom 08.11.2007, Az.: 20 K 4761/05.A Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. Art 10 Abs.1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG vor. Bei ihm bestehe eine irreversible, schicksalhafte homosexuelle Prägung. Er gehöre damit einer Gruppe an, die in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität habe, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde bzw. als Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründe. Die erstgenannte Voraussetzung liege vor, da die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft diskriminiert werde. Homosexualität sei in Syrien ein gesellschaftliches Tabu, sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern würden als widernatürliches Handeln verfolgt. Art. 520 syr. StGB betreffe Handlungen Homosexueller umfassend, nicht nur solche im öffentlichen Raum, sondern auch im privaten Bereich. Dabei gebe es keine stille Duldung staatlicherseits, vielmehr werde die Strafvorschrift auch tatsächlich durchgesetzt. Zwangsheirat / Ehrenmord • VG Arnsberg, Urteil vom 15.09.2009, Az.: 4 K 531/09.A Bei der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Die Klägerin sei wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in Bezug auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt worden. Sie sei im Nordosten Syriens in einer archaisch-patriarchalisch geprägten Großfamilie aufgewachsen, sei durch ihre Familie zur Ehe gezwungen worden und in dieser Ehe physischer und psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen, der sie sich zeitweise dadurch entzogen habe, dass sie sich - später auch mit ihrem Kind - zu ihren Eltern begeben habe. Weder ihre Familie noch die ihres Mannes hätten aber - der Ehre wegen - eine dauerhafte Trennung akzeptiert. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen effektiven staatlichen Schutz erwarten, da der syrische Staat weder in der Lage noch willens sei, Schutz vor Verfolgung durch Familienangehörige in den Fällen zu bieten, in denen es um die Wiederherstellung der sog. Familienehre gehe. Täter sog. „Ehrverbrechen", ca. 300 bis 400 sog. „Ehrenmorde" würden jährlich in Syrien bekannt, seien strafrechtlich weiterhin privilegiert. Ein Vergewaltiger könne seiner Strafe entgehen, wenn er das Opfer heirate. Frauen hätten bezüglich ihrer Kinder lediglich das Personenfürsorge-, nicht jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Als alleinstehende Frau mit Kind habe sie unter den gegebenen Verhältnissen keine realistische Chance, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre Unterstützung dauerhaft zu sichern, zumal es auch keine sozialen Zuwendungen durch den syrischen Staat gebe. Sie müsse bei einer Rückkehr 199 mit ihrem Sohn in ihr Heimatland befürchten, auf Druck ihrer Familie zu ihrem Mann zurückkehren zu müssen und dort dieselbe Verfolgung zu erleiden wie vor ihrer Ausreise. Es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat inzwischen bereit und in der Lage sei, sie effektiv vor einer Verfolgung durch ihre Familie oder ihren Mann zu schützen oder dass sich für die Klägerin aufgrund einer durchgreifenden Änderung der wirtschaftlichen und sozialen Situation alleinerziehender Frauen in Syrien dort heute eine innerstaatliche Fluchtalternative böte. • VG Koblenz, Urteil vom 12.02.2007, Az.: 4 K 2312/05.KO Zugunsten der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise aus Syrien von geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unmittelbar bedroht gewesen sei. Sie entstamme einer kurdischen Familie aus einem Dorf, die dort Landwirtschaft betreibe und in enge Clanstrukturen - mit einem Onkel, dem Vater des ihr als Ehemann zugedachten Cousins, als Oberhaupt – eingebunden sei, und damit einem Milieu, dass von traditionellen Vorstellungen beherrscht werde, die den Hintergrund für sogenannte Ehrenmorde bildeten. Dazu stehe der Umstand, dass sie und ihre Schwester studieren durften, nicht zwangsläufig in Widerspruch. Denn sie habe dargelegt, dass in ihrer wohlhabenden Familie zum einen die Möglichkeiten zur Finanzierung eines Studiums der Töchter bestanden habe und zum anderen eine gute Ausbildung der Töchter als „unschädlich" angesehen worden sei, weil das sonst mit einer akademischen Bildung von Töchtern verbundene Problem der Minderung ihrer Vermittlungschancen auf einem von traditionellen Vorstellungen geprägten „Heiratsmarkt" wegen der in der Familie üblichen Verheiratung innerhalb des Clans nicht bestanden habe. In der Familie der Klägerin seien dennoch gewisse - an traditionellen Vorstellungen orientierte - Unterschiede zwischen Söhnen und Töchtern gemacht worden, dies zeige sich am Schicksal ihrer Schwester, die zwar Agraringenieurwesen studiert habe, mittlerweile aber Hausfrau sei, weil ihr Ehemann ihr nicht erlaube zu arbeiten. Hätte sich die Klägerin weiter der Eheschließung verweigert, wäre aber im Einflussbereich ihrer Familie in Syrien geblieben, hätte die Gefahr bestanden, dass die Familie ihr unterstelle, dass die Ursache ihrer beharrlichen Verweigerungshaltung in einem „unsittlichen Verhalten" während des Studiums in Algerien liege oder man sogar mit Gewalt versucht hätte, dies herauszufinden. Der syrische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der Lage oder jedenfalls nicht willens gewesen, der Klägerin Schutz vor Verfolgung zu bieten, da in Syrien das Strafrecht weiterhin bei sogenannten Ehrenmorden einen Strafmilderungsgrund vorsehe. Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise habe keine inländische Fluchtalternative bestanden. Selbst unter der Annahme, die Klägerin hätte sich in andere Teile Syriens, z.B. in die Großstadt Damaskus, absetzen und sich dort durch Untertauchen einem Aufgespürtwerden durch ihren Familienclan entziehen können, wäre eine dauerhafte Sicherheit vor Verfolgung nicht gegeben gewesen. Denn die Klägerin hätte als alleinstehende Frau keine realistische Chance gehabt, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre Unterstützung dauerhaft zu sichern. Sie sei schließlich bei heutiger Rückkehr nach Syrien vor erneuter geschlechtsspezifischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht hinreichend sicher. 200 • VG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2006, Az.: 11 A 436/06 In Bezug auf die Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Klägerin, die einem - traditionellen Denkmustern verhafteten - islamischen Umkreis entstamme, habe sich gegen den Willen ihrer Familie von ihrem Ehemann getrennt, lebe seit mehreren Jahren allein in Deutschland und habe westliche Lebensgewohnheiten angenommen. Sie, die bereits stark unter den abstoßenden Bedingungen der in Deutschland geführten Zwangsehe gelitten und als Folge der Trennung von der Familie bereits jahrelang unter schwierigsten psychischen Umständen in Deutschland gelebt habe, müsste im Falle einer Rückkehr nach Syrien von ihrer Familie eine erneute Zwangsheirat befürchten und mit unerträglichen Gewaltmaßnahmen und Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit rechnen. Es sei auch von einer landesweiten ausweglosen Situation der Klägerin auszugehen, bei innerfamiliären Übergriffen sei ein Schutz durch staatliche Stellen praktisch nicht möglich. Sie würde trotz ihrer Ausbildung als Friseurin nicht in der Lage sein, das erforderliche Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch ein dauerhafter Schutz durch die Familien ihrer Schwestern werde realistischerweise nicht möglich sein. 2.37. Tansania Seit einer Änderung der tansanischen Verfassung im Jahr 2000 ist jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts explizit konstitutionell verboten. Tansania hat außerdem die wichtigsten internationalen Abkommen zur Durchsetzung von Frauenrechten unterzeichnet und ratifiziert, deren Umsetzung wird jedoch durch die weit verbreitete Anwendung von religiösen und gewohnheitsrechtlichen Regelungen erheblich erschwert. So sind Frauen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben trotz Gleichstellung vor dem Gesetz nach wie vor benachteiligt. Ein Grund für die fortdauernde Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen in Tansania ist deren mangelnde Kenntnis ihrer rechtlichen Stellung.772 2.37.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Tansania insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Kinderehe, häuslicher Gewalt, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Es gibt Berichte, dass in den Regionen am Viktoriasee immer mehr alte Frauen wegen Hexerei/Zauberei getötet werden. In diesem Zusammenhang wird den Behörden vorgeworfen, dass sie so gut wie nichts unternehmen, um die Täter strafrechtlich zu belangen. Das gleiche gilt auch für die 772 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices – 2009 (11.03.2010); http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135980.htm, abgerufen am 15.03.2010 201 Verfolgung von Albinos, zu deren Opfer jedoch Frauen, Männer und Kinder gleichermaßen gehören.773 Weibliche Genitalverstümmelung Genitale Verstümmelung ist in Tansania immer noch üblich. Nach einer Erhebung aus dem Jahr 2005 sind etwa 15% aller tansanischen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren davon betroffen. Es bestehen große regionale Unterschiede bei der FGM-Prävalenz sowie ein deutliches Stadt-LandGefälle: Auf dem Land sind 18% der Frauen an ihren Genitalien verstümmelt, in städtischen Gebieten sieben Prozent. Besonders die nordöstlichen Landesteile weisen eine hohe FGM-Rate auf. Am weitesten verbreitet ist FGM in den Regionen Manyara (81%), Dodoma (68%), Arusha (55%), Singida (43,2%) und Mara (38, %). In anderen Regionen Tansanias liegt die Prävalenzrate dagegen unter 0,5% (Mtwara, Kagera, Sansibar, Town West und Pemba).774 Gegenüber einer Untersuchung aus dem Jahr 1996 stellt dies einen leichten Rückgang der Praktik um drei Prozent dar.775 Die rückläufige Tendenz wird dadurch bestätigt, dass bei Frauen im Alter von 15-19 Jahren mit 9,1% die Prävalenz deutlich niedriger ist als bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren (22,9%).776 Das Alter, in dem die Genitalverstümmelung durchgeführt wird, variiert stark: 28% aller Mädchen wurden bereits im Alter von unter einem Jahr beschnitten, ein Drittel im Alter von ein bis fünf Jahren und ein weiteres Drittel im Alter von über 13 Jahren. Tendenziell sinkt das Alter, in dem die Genitalverstümmelung durchgeführt wird. Die Verstümmelungen werden fast ausschließlich von traditionellen Beschneiderinnen (82%) oder Geburtshelferinnen (14%), allerdings unter wenig hygienischen Voraussetzungen, vorgenommen.777 Tansania hat mehrere internationale Konventionen ratifiziert, die weibliche Genitalverstümmelung verurteilen. Darüber hinaus existiert mit dem „Special Provision Act“ – einer Ergänzung des Strafgesetzbuches von 1998 – ein nationales Gesetz gegen FGM. Danach macht sich strafbar, wer als Sorgeberechtigter an einem Mädchen unter 18 Jahren eine Genitalverstümmelung veranlasst.778 Es häufen sich wohl auch deshalb Berichte über anhaltende Tendenzen, Mädchen und Frauen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres zur FGM zu zwingen. Zudem scheint es nicht oder nur selten zur Anwendung des Strafgesetzes zu kommen.779 Die Regierung hat Aktionsprogramme initiiert und 773 774 775 776 777 778 779 vgl. Wiener Zeitung: „Jagd auf weiße Schwarze“, Meldung vom 06.03.2010; http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3946&Alias=wzo&cob=476683, abgerufen am 15.03.2010 vgl. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ): „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, Länderinformation; http://www.gtz.de/ Stichwort: Tansania, abgerufen am 15.03.2010 vgl. UK Border Agency – Female Genital Mutilation, Report vom 20.06.2008 vgl. GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, a.a.O. vgl. GTZ: „Weibliche Genitalverstümmelung in Tansania“, a.a.O. Das Strafmaß kann bis zu 15 Jahren Haft und/oder eine Geldstrafe betragen. Die verurteilte Person kann außerdem auf Schadenersatz verklagt werden; vgl. Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation (VIDC): „Länderprofil Tansania“, http://2010.vidc.org/index.php?id=1161&0=, abgerufen am 15.03.2010 vgl. amnesty international, Jahresbericht Tansania 2009 202 unterstützt nichtstaatliche Organisationen, die sich die Aufklärung und Bekämpfung der FGM zur Aufgabe gemacht haben. Hierbei gilt es auch, den mancherorts noch bestehenden traditionellen Vorstellungen von der sozialen Bedeutung der genitalen Verstümmelung zu begegnen. So glauben noch viele Väter, sie würden für eine beschnittene Tochter ein höheres „Brautgeld“ erzielen. Allerdings ist ein Wandel im Denken deutlich spürbar. So sprechen sich 90% aller Frauen und Mädchen, denen der Brauch der Genitalverstümmelung bekannt ist, für eine Abschaffung aus.780 Da FGM nicht landesweit praktiziert wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Betroffene in anderen Regionen Tansanias Zuflucht finden kann. Zwangsverheiratung / Kinderehe In mehreren Regionen werden Mädchen schon im Schulalter verheiratet.781 Viele werden in sehr jungen Jahren (zum Teil im Alter von elf Jahren) schwanger. Die Regierung versucht aktiv gegen diese Praktiken vorzugehen, konnte bislang aber ein Ansteigen der Fälle nicht verhindern.782 Ehen werden erst nach deren Registrierung gültig. Da eine Vielzahl der in Tansania geschlossenen Ehen unregistriert bleibt, können diese Ehen nicht offiziell geschieden werden mit der Folge, dass Frauen in solchen Fällen kaum rechtlichen Anspruch auf ehelich erworbenen Besitz stellen können.783 Häusliche / sexuelle Gewalt Häusliche(r) Gewalt/Missbrauch ist landesweit verbreitet. Die Tanzania Media Women’s Association (TAMWA)784 beziffert die Anzahl der von ihrem Ehemann misshandelten Frauen auf rund 60%. Ein Gesetz, das diese Art der Diskriminierung unter Strafe stellt, gibt es in Tansania nicht. Die Polizei ist auch häufig nicht bereit, häuslichen Missbrauchsfällen nachzugehen und betrachtet sie als Familienangelegenheiten. Die Gerichte erkennen Gewaltakte dieser Art allerdings als Scheidungsgrund an. Im vergangenen Jahr (2009) haben NGOs versucht, die Gesellschaft – z.B. durch Aufklärung im Fernsehen – zu sensibilisieren.785 Auch Vergewaltigung ist in Tansania ein erhebliches Problem. Zwar ist der Staat um strafrechtliche Ahndung bemüht, aber die Zahl der nicht zur Anzeige gebrachten Fälle wird auf 80% geschätzt.786 780 781 782 783 784 785 786 Auf Sansibar sind sogar 98% gegen die Praktik Vier verschiedene Arten der Ehe sind offiziell anerkannt: (1) monogame, christliche Ehen, (2) polygame, muslimische Ehen, (3) zivile Ehen (die als potenziell polygam verstanden werden müssen) und (4) traditionelle oder gewohnheitsrechtliche Ehen (potenziell polygam). Das Recht auf Polygamie ist allein Männern vorenthalten. http://www.tansania-information.de/index.php?title=Frauen_und_M%C3%A4dchen_betreffende_soziale,_wirtschaftliche_ und_politische_Themen_-_11/2006, abgerufen am 15.03.2010 vgl. VIDC, a.a.O. http://www.tamwa.org/, abgerufen am 15.03.2010 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. 203 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Illegaler Menschenhandel durch sog. Arbeitsvermittler ist in Tansania häufig. Betroffen sind auch Frauen und Kinder, die mehrheitlich innerhalb Tansanias zur Zwangsarbeit oder in einigen Fällen zu Zwangsprostitution gebracht werden. Nach dem Strafgesetz sind alle Fälle illegalen Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung verboten. Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden nicht die Kapazität, solche Fälle auch tatsächlich konsequent zu verfolgen. Die Regierung ist zwar bemüht, diesen Missbrauchsfällen mit staatlichen Sanktionen zu begegnen, kommt jedoch allenfalls zu Anfangserfolgen.787 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Der Penal Code of 1945 sieht bei homosexuellen Handlungen Geldbuße oder Haftstrafen vor, wobei zu unterscheiden ist, ob diese Handlungen auf dem Festland (Geschlechtsverkehr zwischen männlichen Homosexuellen bis zu 14 Jahre Haft; wenn Minderjährige unter 18 Jahren beteiligt: lebenslange Haft) oder im teilautonomen Sansibar (eigene Gesetzgebung - Haft bis zu 25 Jahre; bei Frauen: 7 Jahre) erfolgen. Allerdings soll es in der jüngeren Vergangenheit nicht zur Anwendung der Strafgesetze gekommen sein. 2.38. Togo Die Stellung der Frau in Togo ist geprägt von der herkömmlichen afrikanischen Lebensweise. Ihre Rolle ist in den Ethnien Togos traditionell eine untergeordnete. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, in welchen etwa 70 Prozent der Togoer leben. Frauen werden trotz verfassungsmäßiger Gleichstellung diskriminiert. Ihre Gleichbehandlung ist zwar zum Teil gesetzlich vorgesehen, jedoch nicht tatsächlich verwirklicht. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung werden wesentliche Rechte, so beispielsweise das der körperlichen Unversehrtheit, verweigert. Gesetzliche Diskriminierung findet sich außerdem unter anderem hinsichtlich von Pensions- und Unterhaltsansprüchen sowie in Erbschaftsfällen. So haben Frauen nach traditionellem Recht im Falle der Scheidung keine Unterhaltsansprüche und beim Tod des Ehemanns kein Erbrecht.788 787 788 vgl. U.S. Department of State; Country Reports of Human Rights Practices, a.a.O. vgl. U.S. Department of State (USDOS), 2009 Human Rights Report: Togo, 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135981.htm, abgerufen am 16.03.2010; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009, Gz.: 508-516.80/3 TGO; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 29.01.2008, Gz.: 508-516.80/3 TGO; WiLDAF-Togo: Rapport alternatif sur la mise en œuvre de la convention sur l’élimination de toutes les formes de discrmination a l’égard de la femme (CEDEF) au Togo, Oktober 2005, http://www.wildafao.org/fr/IMG/pdf/CEDEF_alternatif_Togo.pdf, abgerufen am 26.03.2007, S. 14 204 2.38.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Togo insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Gewalt in der Familie Vergewaltigungen gelten als ein verbreitetes Problem. Das Verbrechen wird mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Besondere gesetzliche Regelungen hinsichtlich Vergewaltigung in der Ehe bestehen nicht. Häusliche Gewalt ist ein weit verbreitetes Problem, wird aber von der Polizei selten unterbunden. Ein spezielles Gesetz gegen häusliche Gewalt gibt es nicht.789 Weibliche Genitalverstümmelung In Togo ist weibliche Genitalverstümmelung regional stark unterschiedlich verbreitet. Landesweit sind 6,9 Prozent der Frauen betroffen. Besonders häufig ist die Praxis in den ländlichen Regionen Mittel- und Nordtogos. Weit verbreitet ist sie vor allem bei den überwiegend muslimischen Ethnien der Tchamba, Kotokoli, Yanga, Mossi und Peul. Die Genitalverstümmelung wurde 1998 gesetzlich verboten, Zuwiderhandlungen werden aber nur selten verfolgt. Die Regierung bekämpft zusammen mit Nichtregierungsorganisationen die Genitalverstümmelung. Soweit feststellbar ist die Praxis seit Inkrafttreten des Gesetzes und der Durchführung von Aufklärungskampagnen sowie der Einführung alternativer Einkommensquellen für Beschneiderinnen rückläufig. So soll sie seit 1998 in städtischen Gebieten deutlich, nicht so jedoch in ländlichen Gebieten, zurückgegangen sein.790 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle Handlungen, sowohl zwischen Männern als auch zwischen Frauen, sind nach § 88 des Strafgesetzbuches strafbar und können mit Haftstrafen zwischen einem und drei Jahren sowie Geldstrafe geahndet werden. Entsprechende Verfahren oder Verurteilungen sind jedoch nicht bekannt. Homosexualität wird weitgehend als widernatürliche Verhaltensweise angesehen und gesell- 789 790 vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009, a.a.O.; Université du Benin, Unité de Recherche Démographique (Hrsg.) 1997: Prévalence et Facteurs SocioÉconomiques de l’Excision au Togo, Lomé, Januar, dargestellt u.a. in: Bundesamt (Hrsg.) 2000: Togo – Erkenntnisse des Bundesamtes, Nürnberg, September; USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O. 205 schaftlich tabuisiert. Diskriminierung Betroffener kommt vor. Eine öffentliche Diskussion findet nicht statt. Homosexuelle leben ihre sexuelle Orientierung in der Regel nicht öffentlich aus.791 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Verwitwete Frauen laufen in einigen Gebieten im Norden, im Süden und im Zentrum des Landes Gefahr, in eine Ehe mit einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes gezwungen zu werden (Levirat, Erbehe).792 Mehreren internationalen Organisationen zufolge gibt es in geringerem Umfang insbesondere im Norden des Landes und unter Muslimen Kinderheirat.793 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Menschenhandel mit Kindern, jedoch nicht mit Erwachsenen, ist verboten. Togo ist Herkunfts-, Transit- und Zielland für Menschenhandel, vorwiegend mit Frauen und vor allem Kindern. Der Handel mit Frauen zum Zwecke der Zwangsarbeit in Haushalten oder der Prostitution ist ein Problem. Die Regierung verfügt kaum über Ressourcen, um gegen Menschenhändler zu ermitteln. Eine strafrechtliche Verfolgung ist selten. Überwiegend findet landesinterner Menschenhandel statt, wobei Kinder aus ländlichen Regionen in die Städte, hauptsächlich nach Lomé, gebracht werden, wo sie vor allem als Haushaltshilfen, Träger oder Straßenverkäufer arbeiten. Zielländer und -regionen des grenzüberschreitenden Menschenhandels sind West- und Zentralafrika, vor allem Côte d'Ivoire, Nigeria und Gabun, außerdem Europa, vor allem Frankreich und Deutschland, sowie der Mittlere Osten einschließlich Libanons und Saudi-Arabiens. Togoische Kinder stellen 30 Prozent der Opfer des internationalen Menschenhandels in acht westafrikanischen Staaten. Zu den Zielländern gehören Benin, Côte d'Ivoire, Ghana, Gabun und Nigeria. Togo ist Transitland für den Handel mit Kindern aus Burkina Faso, Ghana, Côte d'Ivoire und Nigeria. Nigerianische Frauen und Kinder werden über Togo nach Europa, vor allem nach Italien und in die Niederlande, gebracht, wo sie sich prostituieren müssen.794 791 792 793 794 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 02.06.2009, a.a.O.; USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O. vgl. Les penelopes: Le lévirat maintient l'ordre des choses au Togo, 03.04.2006, http://www.penelopes.org/xbreve.php3?id_article=6398, abgerufen am 08.05.2007; UNHCR 2006: Fiche Pays Togo, http://www.unhcr.org/cgibin/texis/vtx/home/opendoc.pdf?tbl=RSDCOI&id=444897b94, abgerufen am 01.06.2006, S. 29; Diastode, À Tuandi, les femmes subissent encore le lévirat (AFP), 06.01.2006, http://www.diastode.org/Nouvelles/actualites_0306.html, abgerufen am 08.06.2007 vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O. vgl. USDOS, Togo, 11.03.2010, a.a.O. 206 2.38.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Oldenburg, Urteil vom 24.06.2008, Az.: 7 A 3738/05 Die Klage einer togoischen Staatsangehörigen wird abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens und des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die Klägerin könne die angeblich aus Ghana bzw. Togo stammenden Unterlagen, auf welche sie ihren Wiederaufgreifensantrag stütze, nicht vorlegen. Die schriftliche Stellungnahme des Arztes mindere den Beweiswert des vorgelegten Attestes, da der Arzt seine Diagnose und die Schlussfolgerung, dass ein Beschneidungsversuch stattgefunden hätte, nicht näher erläutern könne. • VG Schwerin, Urteil vom 08.01.2008, Az.: 5 A 763/07 As Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer ihren Töchtern drohenden Genitalverstümmelung staatlichen oder anderweitigen Schutz in Anspruch nehmen könnte bzw. in der Lage wäre, sich einem entsprechenden Druck zu entziehen, indem sie nicht in ihren Familienverband zurückkehren würde. • VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.01.2007, Az.: A 1 K 11055/05 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung nach Togo vorliegen. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin vor einer ihr womöglich im Rahmen einer geplanten Zwangsverheiratung drohenden Zwangsbeschneidung durch ihren Vater aus Togo geflohen ist. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin bei Rückkehr zwar nicht mit Zwangsbeschneidung, wohl aber mit Repressalien von asylerheblichem Gewicht ihres in seiner Ehre verletzten Vaters zu rechnen habe. Zwangsverheiratung / Kinderheirat Siehe oben, VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 10.01.2007, Az.: A 1 K 11055/05. 2.39. Türkei Die Europäische Kommission hält in ihrem Fortschrittsbericht für die Türkei vom November 2009 fest, dass der rechtliche Rahmen zur Gewährleistung der Rechte von Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter weitgehend vorhanden sei. Allerdings müssten noch erhebliche weitere Bemühungen unternommen werden, um den Rechtsrahmen in die Praxis umzusetzen und die Unterschiede zwischen Männern und Frauen zu beseitigen, die hinsichtlich der Teilhabe am Wirtschaftsleben, der wirtschaftlichen Chancen, der Übertragung politischer Verantwortung und des Zugangs zur Bildung 207 bestünden. Trotz der Bemühungen der türkischen Regierung, Ehrenmorden und innerfamiliärer Gewalt vorzubeugen, stellten diese Themenbereiche weiterhin ein ernstzunehmendes Problem dar. Häusliche Gewalt, Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat seien in einigen Landesteilen immer noch gravierende Probleme, zu dessen Bekämpfung weitere Maßnahmen erforderlich seien, zum Beispiel ein Gesetz über den Schutz vor Gewalt in der Familie. Auch die Annahme wesentlicher Rechtsvorschriften, wie eines Antidiskriminierungsgesetzes, stehe noch aus. Zudem bestünde sowohl bei Männern als auch bei Frauen ein Bedarf an weiteren Bildungs- und Bewusstseinsbildungsmaßnahmen zum Thema Frauenrechte und Geschlechtergleichstellung.795 Neben der Bekämpfung von Gewalt, der viele Frauen in der Türkei nach wie vor ausgesetzt sind, halten viele Nichtregierungsorganisationen die Stärkung der wirtschaftlichen Lage von Frauen für vordringlich, weil Frauen nur mit relativer finanzieller Unabhängigkeit überhaupt die Wahl hätten, nicht zu heiraten oder sich von einem (gewalttätigen) Ehemann zu trennen. Auch ideologisch scheint es bislang außerhalb der Großstädte wenig Raum für Frauen zu geben, die Bildung und Karriere einer Familie vorziehen. Gleichstellung von Frauen und Männern Als vor über 80 Jahren die moderne, säkularisierte Republik Türkei gegründet wurde, bedeutete das auch einen Neuanfang für die Rechte der Frau. Staatsgründer Mustafa Kemal „Atatürk“ – der „Vater aller Türken“ – führte 1926 die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Gesetz ein. Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 10 der türkischen Verfassung sind sie grundsätzlich gleichberechtigt, das 2001 erneuerte Zivilgesetzbuch (am 01.01.2002 in Kraft getreten) garantiert diese Stellung. Auch nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre sind Frauen und Männer in der Türkei formal weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit hinsichtlich der Chancengleichheit und Gleichberechtigung von Frauen bleibt jedoch in weiten Teilen des Landes hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Anfang 2009 wurde im Parlament eine Kommission zur Chancengleichheit von Frauen und Männern eingerichtet. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, insbesondere von Frauen, die Stärkung der Menschenrechte von Frauen sowie die Bewertung von Gesetzesvorlagen im Hinblick auf Geschlechtergleichberechtigung. Bislang wird die Kommission öffentlich aber kaum wahrgenommen. Faktisch ist die Situation vieler Frauen je nach Herkunft und Bildungsstand ihres Umfeldes stark von Traditionen, religiösen Werten und archaischen Rollenbildern geprägt. Es bestehen nach wie vor extreme Unterschiede zwischen den elitär-westlich und ländlich traditionell geprägten Bevölke- 795 vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009 208 rungsschichten. In den gebildeteren und wohlhabenderen Schichten in Ankara, Istanbul und Izmir spielen Frauen eine gleichberechtigte oder nahezu gleichberechtigte Rolle. In den ländlich-konservativen Gebieten vor allem der Zentral- und Osttürkei ist dies nicht der Fall. Dort ist die Gesellschaft noch traditionell und streng patriarchalisch strukturiert. Durch die jahrelange - immer noch anhaltende - Binnenmigration leben allerdings auch zunehmend Familien in den Städten und Ballungsräumen nach patriarchalischen Traditionen. Hinzu kommt, dass sich verstärkt auch gut ausgebildete Frauen aktiv für die Einhaltung bestimmter Rollenbilder und religiöser Werte (z.B. das Tragen des Kopftuchs) einsetzen und dies auch selbst leben.796 Frauen haben auf dem Arbeitsmarkt, bei der Entlohnung, in Bildungsfragen und hinsichtlich ihrer Repräsentanz in der Politik deutlich schlechtere Bedingungen. Lediglich in den Städten haben Frauen relativ häufig führende Positionen an den Hochschulen und in der Wirtschaft inne. Etwa ein Drittel der Studierenden ist weiblich. In den ländlich-konservativen Gebieten herrschen hingegen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen vor. Der Anteil der Professorinnen an den Universitäten ist ca. dreimal so hoch wie in Deutschland und es werden große Unternehmenskonzerne und deren Verbände von Frauen geleitet, dennoch ist die Mehrzahl der Frauen von der gleichberechtigten Teilhabe in Gesellschaft und Politik ausgeschlossen. So stagnierte bei den Kommunalwahlen 2009 der Frauenanteil in den kommunalen Gremien bei weniger als zwei Prozent, der Beteiligungsgrad von Frauen in der Politik ist auf nationaler und regionaler Ebene sehr gering. Die Erwerbstätigkeitsquote von Frauen beträgt in der Türkei nur 24 Prozent, dies bedeutet auch ein starkes Gefälle im Hinblick auf Einkommen und wirtschaftliche Unabhängigkeit zwischen den Geschlechtern.797 Mangels landesweiter Reformen im Bildungssektor ist es der Regierung bislang nicht gelungen, die wirtschaftliche, soziale und politische Situation der Frauen in der traditionell-konservativen Türkei nachhaltig zu stärken. Laut Human Development Report 2006 sind ca. 6 Millionen (20%) der Mädchen und Frauen in der Türkei Analphabetinnen. Inzwischen liegt die Alphabetisierungsrate zumindest bei jungen Frauen zwischen 15 und 24 Jahren bei 94% (UNICEF 2009)798. Es können jedoch immer noch ca. 6 Mio. Frauen und Mädchen über 15 Jahren nicht lesen und schreiben, während etwa 1,8 Mio. Männer und Jungen Analphabeten sind. Je nach Definition geht man für den westlichen und zentralen Landesteil von 16% und für den Osten von einer Analphabetenquote i.H.v. 42% aus. 796 797 798 vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009 vgl. Friedrich Ebert Stiftung (Hrsg.): Bettina Luise Rürup. Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union. September 2009 vgl. UNICEF. http://www.unicef.org/infobycountry/Turkey.html, abgerufen am 02.03.2010 209 2.39.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in der Türkei insbesondere in Form von Gewalt gegen Frauen, Verbrechen im Namen der Ehre, Früh- und Zwangsheirat, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Menschenhandel. Gewalt gegen Frauen Mit dem neuen Strafgesetz, das am 01.04.2005 in Kraft trat, wurden auch die Rechte der Frauen mit einer ganzen Reihe von Änderungen gestärkt. So wurde erstmals der Straftatbestand der Vergewaltigung in der Ehe eingeführt und die Vorschrift, wonach ein Vergewaltiger straffrei ausgeht, wenn er sein Opfer heiratet, wurde gestrichen. Die bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz der Frauen vor jeglicher Form von Gewalt wurden noch nicht vollständig umgesetzt. Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Im April 2009 begann die Regierung mit einem Programm zur Schulung von Mitarbeitern der Justizbehörden im Hinblick auf die Prävention von Gewalt gegen Frauen. Von Mai bis Oktober 2009 wurden sieben Seminare mit mehr als 90 Richtern und 90 Staatsanwälten durchgeführt.799 Im Januar 2009 wurde eine "nationale Untersuchung von Gewalt in der Familie gegen Frauen in der Türkei" vom Büro des Ministerpräsidenten veröffentlicht. Darin wird aufgeführt, dass 38 Prozent der Frauen in den Städten und 43 Prozent auf dem Land ihr Leben lang physischer Gewalt ausgesetzt seien. 40 Prozent der Frauen erklärten, dass sie geschlagen, getreten, gewürgt oder mit einer Waffe angegriffen worden seien. 15 Prozent berichteten von sexueller Gewalt und sieben Prozent gaben an, als Kinder missbraucht worden zu sein. Eine von fünf Frauen habe Verletzungen als Folge von Gewalt und sexuellen Übergriffen davongetragen. Zudem hätten 48,5 Prozent der Opfer mit Niemandem über die Übergriffe gesprochen und es hätten sich nur 4 Prozent an die Polizei gewandt. Der Untersuchung zufolge akzeptieren sogar viele Frauen Ungleichheit und Gewalt. 35 Prozent erklärten, Kinder dürften geschlagen werden. 49 Prozent glauben, sie müssten ihrem Ehemann gehorchen.800 Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von türkischen Untersuchungen zur Gewalt gegen Frauen. Die Mehrzahl der Studien geht davon aus, dass zwischen einem Drittel und knapp der Hälfte aller Frauen, vor allem in der Ehe, Opfer von Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe werden. Beson- 799 800 vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eur/136062.htm, abgerufen am 12.03.2010 vgl. EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009; Die Zeit: Gewalt gegen Frauen in der Türkei, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2010-02/gewalt-frauen-tuerkei?page=all, abgerufen am 02.03.2010 210 ders Frauen, die mehr als ihr Ehemann verdienen - insgesamt zwei von drei -, werden Opfer von Gewalt durch ihren Ehemann.801 Für Frauen in arrangierten Ehen und für Analphabetinnen ist die Wahrscheinlichkeit, Gewaltopfer zu werden, erhöht. Der Präsident der türkischen Gesellschaft für Psychiatrie betont, dass vor allem für nicht berufstätige Frauen ihr Zuhause ein Ort von verstecktem Missbrauch und Gewalt durch Verwandte, Väter und Ehemänner sei. Seit 2008 habe sich die Situation der Frauen laut türkischem Menschenrechtsverein (Insan Hakları Derneği) jedoch verbessert. Zwar sei immer noch ein Anstieg der Zahlen zu verzeichnen, doch werde dies positiv bewertet, da sich zunehmend mehr Frauen trauten, das Tabu zu brechen und die in der Vergangenheit verheimlichte Gewalt anzuzeigen. Entsprechend steigt auch die Zahl der Ermittlungen, was Behörden und Polizisten vor neue Herausforderungen stellt. Regierung und Nichtregierungsorganisationen bestätigen, dass sich die Polizeiarbeit beim Umgang mit Gewaltopfern aufgrund gemeinsamer Initiativen mit EU und internationalen Organisationen, wie ILO und UNPFA, gebessert hat. Landesweite Schulungen werden weiter ausgeführt. Außerdem hat das Staatsministerium für Familie, Frauen, Kinder und Jugend eine Hilfshotline (ALO 183) eingerichtet.802 Opfer von Gewalt haben auch nur wenig Möglichkeiten, sich in ein Frauenhaus zu begeben. Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sind per Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Laut dem Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz gibt es landesweit im Februar 2010 aber erst 54 Frauenhäuser (davon 29 dem Generaldirektorat unterstellt).803 Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monate Schutz finden können. Die eingerichteten Frauenhäuser entsprechen oft noch nicht den in EU-Ländern üblichen Standards, vor allem was Geheimhaltung über den Aufenthalt der Frauen und Kinder angeht. Verbrechen im Namen der Ehre In der Türkei kommt es vor allem im kurdisch dominierten Südosten nach wie vor zu sogenannten Ehrenmorden, d.h. insbesondere der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. in der Ehe verdächtigt werden, darunter auch vergewaltigte Frauen.804 Aber auch Männer werden – vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) – Opfer von Ehrenmorden, z.B. wenn sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen eingehen, Frauen vergewaltigen oder sich weigern, die Ehre der Familie wie- 801 802 803 804 vgl. Ayse Gül Altınay und Yesim Arat: Studie „Gewalt gegen Frauen in der Türkei“ von 2009, bei der 1.800 repräsentativ ausgewählte Frauen aus 57 Provinzen im Jahr 2007/2008 befragt wurden vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.; Auswertung verschiedener türkischer Presseartikel vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010, Gz.: 508-516.80/3 TUR zu Ehrenmorden in der Türkei vgl. auch Bundesamt (Hrsg.): Ehrenmorde. November 2005, Pkt. 12 211 der herzustellen. Im Ausnahmefällen kann es auch zu Ehrenmorden wegen Homosexualität kommen.805 Zu Ehrenmorden gibt es keine zuverlässige Statistik. Dies liegt zum einen an einer fehlenden Definition im türkischen Strafgesetzbuch (tStGB) und zum anderem an der Schwierigkeit, Ehrenmorde verlässlich zu ermitteln. Nach Angaben des Amts für Menschenrechte sind im Jahr 2007 183 Ehrenmorde an Frauen registriert worden. Dazu kommen nach Ansicht der Experten verstärkt Ehrenmorde, die als Selbstmorde getarnt werden und es besteht zudem die Möglichkeit, dass einige Morde an Frauen vermeintlich verharmlosend als Ehrenmorde ausgegeben werden. Der Anfang 2007 veröffentlichte Bericht der Ehrenmord-Kommission des türkischen Parlaments zählt 1.190 Ehrenmorde und Blutrachedelikte in den Jahren 2001 bis 2006. Während die überwiegende Zahl der Täter eindeutig als Männer identifiziert wird (1.413 Männer, 180 Frauen), wurden 710 männliche und 480 weibliche Opfer ermittelt. Die Statistik bezieht neben klassischen Ehrenmorddelikten, Vergewaltigung und sexueller Belästigung auch Familienfehden mit ein, was die hohe Zahl männlicher Opfer erklärt. Aktuellere Zahlen zu diesem Thema liegen nicht vor. Als besonders wichtig wird ein frühes Eingreifen der Behörden und Strafverfolgungsorgane im Vorfeld der Verbrechen erachtet. In den Zeitungen wird weiterhin regelmäßig über Ehrenmordfälle berichtet.806 Die türkische Polizei berichtet für 2009 von 43 Ehrenmorden und drei versuchten Ehrenmorden bis August. Ehrenmorde werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans verübt. Die Landflucht und die Binnenmigration tragen dazu bei, dass traditionelle Lebensformen auch in den türkischen Städten wieder aufleben. Oft werden wegen der geringeren Straferwartung Jugendliche mit der Tat beauftragt. Die Täter müssen jedoch inzwischen nach den neuen Strafgesetzen mit härteren Strafen rechnen. Mit dem 6. Reformpaket vom Juni 2003 wurde mit Art. 19a des Gesetzes Nr. 4928 Art. 462 tStGB abgeschafft, der eine Strafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe) für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre begangen wurden. Wegen der höheren Strafen wird inzwischen vermehrt davon berichtet, das von Familienangehörigen Druck auf die Frauen ausgeübt wird, Selbstmord zu begehen, um die Familienehre zu wahren.807 Nach Art. 82 des neuen, ab 01.06.2005 gültigen, tStGB wird explizit vorsätzliche Tötung aus Gründen der „Ehre” („töre saiki”) mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. „Erschwert” bedeutet u.a., 805 806 807 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.; zur Strafmilderung bei solchen Verbrechen in Deutschland – Luft: Ausländerpolitik in Deutschland, Gräfelfing 2003, S. 301 ff.; Kelek: Die fremde Braut, Köln 2005, S. 20, 121 212 dass eine Freilassung frühestens nach 30 Jahren (Art. 107 des neuen türkischen Strafvollzugsgesetzes) möglich ist. Was die Jungfräulichkeitstests betrifft, so sind nach dem neuen Strafgesetz für diejenigen, die diese Tests ohne richterliche Verfügung anordnen oder durchführen, Haftstrafen vorgesehen. Demnach sind „Jungfräulichkeitstests“ gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft (Art. 287 tStGB). Verurteilungen aufgrund dieser Rechtsgrundlage sind bisher nicht bekannt. Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass Fragen um die „Jungfräulichkeitstests“ weitgehend familienintern gelöst werden.808 Früh- und Zwangsheiraten Zum Thema Zwangsverheiratungen gibt es in der Türkei noch keine repräsentativen Untersuchungen. Vom Amt für den Frauenstatus wird im Aktionsplan 2008-2013 lediglich der Prozentsatz der Zwangsverheiratungen von 2006 mit 37% angegeben. Sowohl Nichtregierungsorganisationen als auch die Vereinten Nationen betrachten die Problematik der Zwangsheiraten grundsätzlich nicht gesondert, sondern immer in Verbindung mit Früh- bzw. Kindesheiraten. Die lokale nichtstaatliche Frauenorganisation „Urfa Yasam Evi Kadin Dayanisma Dernegi“ gab dazu in ihrer Statistik aus dem Jahre 2008 an, dass in Urfa und Umfeld 67% der Frauen zwangs- bzw. frühverheiratet seien. Rund 80% der Mädchen würden demnach ohne eigene Zustimmung verheiratet. Der Verein „Van Kadin Dernegi“ erfuhr in einer Umfrage von 2008 mit 776 Frauen in der Provinz Van, dass 33,4% dieser Frauen im Alter von 11-17 Jahren geheiratet haben und davon nur 29,5% staatlich getraut wurden. Das Heiratsalter der Ehemänner dieser Frauen lag mit 33,9% zwischen 15 und 24 Jahren. Das gesetzlich festgelegte Heiratsalter liegt seit 2002 (neues Zivilrecht, Gesetz Nummer 4721) bei 17 Jahren für beide Geschlechter (in Sonderfällen mit richterlichem Beschluss und Zustimmung der Eltern 16 Jahre). Diese Vorschrift wird allerdings häufig durch eine von einem Imam vollzogene, amtlich jedoch nicht anerkannte Trauung umgangen (sogenannte Imamehe). Das durchschnittliche Heiratsalter (bei durch die Behörden vollzogenen Trauungen) in der Türkei liegt bei 23,8 Jahren für Frauen und 27,7 Jahren für Männer (Staatl. Statistikamt TÜIK, 2007).809 Frühverheiratungen und arrangierte Ehen sind auch nach wie vor wirtschaftlich attraktiv, da Landbesitz in der Familie bleibt und/oder die Tochter nicht länger "versorgt" werden muss. Außerdem ist das Risiko, dass die Tochter ihre Unschuld verliert und damit die Familienehre befleckt, geringer je früher sie heiratet. Nach der Heirat sind die Chancen, dass die junge Ehefrau weiterhin zur Schule geht, relativ gering. 808 809 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 213 Homosexualität In der Türkei besteht kein Verbot in Bezug auf homosexuelle Neigung oder einvernehmliche homosexuelle Betätigung unter Erwachsenen. Es gibt auch kein derartiges Gewohnheitsrecht. Homosexuelle Handlungen sind nicht als solche strafbar. Es gibt keine Strafnormen, die eine Unterscheidung zwischen Homo- und Heterosexuellen treffen. Nach offizieller Auslegung umfasst das Verbot von Diskriminierung (Art. 10 der türkischen Verfassung) aufgrund des Geschlechts auch das Verbot von Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. In den Großstädten, v.a. in Istanbul, haben sich mehrere Vereine als Interessenvertretungen der Homosexuellen gegründet. Aufgrund religiös bedingter Vorbehalte werden Homosexuelle häufig, vor allem im ländlichen Bereich, bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung von ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt. Homosexualität, vor allem aber Transsexualität, kann bei Bekanntwerden zu Diskriminierung bis hin zur Entlassung von Lehrern und anderen Beamten führen. Auch in der Privatwirtschaft kann ein sich „Outen“ zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Nach Angaben nichtstaatlicher Organisationen zögern Betroffene daher häufig, Übergriffe anzuzeigen und sich vor Gericht als Angehörige einer sexuellen Minderheit zu erkennen zu geben, da sie eine negative Berichterstattung in der Presse und nachteilige Folgen befürchten. Zuverlässige Statistiken über die Opfer von homophoben Übergriffen sind nicht bekannt. Auch wenn nach Auffassung türkischer nichtstaatlicher Organisationen sexueller Minderheiten noch ein weiter Weg bis zur völligen Gleichstellung zurückzulegen bleibt, erkennen diese an, dass es in den letzten Jahren Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch in gesellschaftlicher Hinsicht gegeben hat.810 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Die Gesetze verbieten alle Formen von Menschenhandel. Dennoch ist die Türkei ein Zielland für den Menschenschmuggel von Frauen insbesondere mit dem Ziel der Zwangsprostitution. Im Jahr 2009 konnte die türkische Polizei (bis August) 97 Opfer von Menschenhandel identifizieren. Die meisten der Frauen kamen aus Nigeria oder den ehemaligen Sowjetrepubliken. Um der irregulären Migration – insbesondere dem Menschenhandel und Menschenschmuggel – entgegenzuwirken, hat die Türkei verschiedene rechtliche Maßnahmen ergriffen und die internationale Zusammenarbeit verstärkt. Im August 2002 führte die Regierung einen neuen Artikel im Strafgesetzbuch ein, der Menschenschmuggel und Menschenhandel kriminalisiert und schärfere Strafen ermöglicht, zudem wurden strengere Grenz- und Hafenkontrollen etabliert. Ein Fachreferat für die Bearbeitung von Fällen von Menschenhandel besteht seit 2004. Ihm kommt die Aufgabe zu, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und anderen zuständigen Behörden zu verbessern. Seit 2004 ist die medizinische Behandlung für Opfer von Menschenhandel 810 vgl. Deutscher Bundestag. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. Drucksache 16/10170 vom 27.08.2008 214 kostenlos, und in Istanbul und Ankara wurden zwei Heime eröffnet, in denen diese Menschen Zuflucht finden können. Die türkischen Behörden haben 2005 ein Programm zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zusammenarbeit mit der IOM eingeleitet. Im Jahr 2007 wurden zudem Protokolle über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit Kirgisistan und der Republik Moldau ratifiziert. Im März 2009 unterzeichnete die Türkei auch das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 253 Schlepper festgenommen und 120 Opfer identifiziert, bis August 2009 wurden weitere 258 Menschenhändler verhaftet. Nach der Einführung härterer Strafen hat die Zahl der Strafverfahren gegen Menschenhändler weiter zugenommen. Im Jahr 2008 wurden insgesamt 273 mutmaßliche Menschenhändler strafrechtlich verfolgt, ein deutlicher Anstieg gegenüber 160 Verfahren im Jahr 2007. Insgesamt besteht aber in diesem Bereich nach wie vor Verbesserungsbedarf.811 2.39.2. Rechtsprechung Häusliche Gewalt • EGMR, Urteil vom 09.06.2009, Az.: 33401/02 In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz von Frauen bei Gewaltdelikten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den türkischen Staat zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 30.000 € verurteilt, da staatliche Behörden im Jahr 2002 trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem gewalttätigen ExEhemann eingeschritten waren, mit der Folge, dass der Täter seine frühere Schwiegermutter tötete. Der EGMR stellte in seiner Entscheidung ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen fest und kritisierte die diesbezügliche Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz. Das Gericht erklärte, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei darzulegen, dass häusliche Gewalt hauptsächlich Frauen betreffe und dass die allgemeine und diskriminierende juristische Passivität in der Türkei zu einem Klima führe, welches häuslicher Gewalt zuträglich sei. Die von der Antragstellerin und ihrer Mutter erduldete Gewalt könne als geschlechtsspezifisch angesehen werden und stelle eine Form der Diskriminierung von Frauen dar. Trotz den von der Regierung umgesetzten Reformen der letzten Jahre zeigten die allgemeine Unempfänglichkeit des Rechtssystems und die Straffreiheit, die von Straftätern genossen werde, im Falle der Klägerin, dass ungenügendes Engagement vorliege, um häuslicher Gewalt angemessen zu begegnen. Das Gericht bejahte daher im 811 vgl. U.S. Department of State. 2009 Human Rights Report: Turkey, a.a.0.; EU-Kommission, Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009 215 Ergebnis eine Verletzung des Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).812 Ehrenmord • VG Hannover, Urteil vom 22.10.2009, Az.: 13 A 2310/08 Das VG Hannover stellte im Fall der türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 AsylVfG nicht vorliegen. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin, wie sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, begründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von Art. 6 lit c) Qualifikationsrichtlinie, denen gegenüber der Staat und internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens seien, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Art. 7 zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie von ihrer und der Familie ihres früheren Ehemannes massiv bedroht worden sei, bis hin zu Todesdrohungen. Sie fürchte bei einer Rückkehr in die Türkei um ihr Leben, da sie dort nirgends Schutz erhalte. Sie sei allein auf sich gestellt. Die Familien würden ihr das Verlassen der Familie (ihres früheren Ehemannes und ihrer Kinder) nicht verzeihen, zumal sie eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei und einen Schwangerschaftsabbruch vorgenommen habe. Die Drohungen seien nach der Überzeugung des Gerichts ernst zu nehmen. Sie beruhten auf einem überkommenen übersteigerten Ehrverständnis, das eine solchermaßen (miss-)verstandene Ehre sogar höher setze als ein Menschenleben und das die Tötung der angeblichen Beschmutzerin der Familienehre verlange. Die Drohungen seien ernst zu nehmen, weil die Klägerin sich nicht nur verfolgt fühle, sondern auch im Bundesgebiet verfolgt wurde und werde. Diese Verfolgung drohe der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts auch und gerade in der Türkei im Falle ihrer Rückkehr. Dies ergebe sich unschwer aus dem Begriff der Familienehre. Denn nicht nur die Ehre des Ehemannes, sondern die der gesamten Familie soll von der Klägerin verletzt worden sein. Nach Überzeugung des Gerichts sei der türkische Staat auch nicht in der Lage, der Klägerin ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG). Die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen seien nur bedingt und mit Verzögerung geeignet, die tatsächliche Lage der von Ehrenmorden bedrohten Frauen zu verbessern oder ihnen zuverlässig Schutz zu bieten. Für die Klägerin gibt es nach der Überzeugung des Gerichts keine innerstaatliche Fluchtalternative. 812 Die Entscheidung wurde in der Türkei von NROs, Medien und vielen Politikern positiv aufgenommen. Im Anschluss an die Entscheidung wurde die Klägerin umgehend unter Personenschutz gegen die noch andauernde Bedrohung durch ihren Ex-Ehemann gestellt. 216 Ehrenmord - Mehrfachfolgeantrag • VG Braunschweig, Urteil vom 06.05.2008, Az.: 5 A 343/06 Im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit verpflichtete das VG Braunschweig das Bundesamt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 gemeinsam mit ihren Kindern Asylantrag gestellt und politische Verfolgung ihrer Person und ihrer Familie wegen Aktivitäten für die PKK vorgetragen. Unter anderem sei ihr Ehemann von Sicherheitskräften festgenommen worden und werde seither vermisst. Nach Ablehnung des Antrags, erfolgloser Klage und Nichtzulassung der Berufung stellte die Klägerin, gemeinsam mit ihren Kindern, mehrfach erfolglose Asylfolgeanträge wegen exilpolitischer Betätigung für die PKK. Im Jahr 2006 stellte die Klägerin für sich allein erneut einen Asylfolgeantrag und berief sich auf posttraumatische Belastungsstörungen, die zu mehreren, von ihren Kindern vereitelten Suizidversuchen geführt hätten. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin 2006 Klage. In der mündlichen Verhandlung trug sie vor, ihr früherer Ehemann drohe seit ihrer Eheschließung in Deutschland im Jahr 2005, sie bei einer Rückkehr in die Türkei zu töten. Er nehme ihr auch übel, dass die gemeinsame Tochter nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, obwohl er sie dort einem Verwandten als Ehefrau versprochen habe. Die Kammer stellte fest, der Klägerin drohe die Gefahr von Misshandlung oder Ermordung durch einen Familienangehörigen im Rahmen eines sog. Ehrenmordes wegen der erneuten Eheschließung ohne vorherige Scheidung nach islamischem Ritus. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der frühere Ehemann die Klägerin mit dem Tode bedroht habe, weil sie wieder geheiratet und die gemeinsame Tochter darin unterstützt habe, sich seinem Willen nicht zu beugen, in der Türkei den für sie vorgesehenen Mann zu heiraten. Dies schade in seinem Umfeld seinem Ansehen und seiner Ehre ganz erheblich. Dabei sei ohne Bedeutung, dass die Ehe der Klägerin mit ihrem früheren Ehemann bereits seit vielen Jahren geschieden und der frühere Ehemann selbst auch wieder geheiratet habe. Es erscheine denkbar, dass sich erst durch den Ausgang des Verfahrens ihrer Tochter die Situation mit ihm zugespitzt habe, weil zu der Wiederverheiratung, die ihn in seiner Ehre verletzt habe, die Weigerung der Tochter, den für sie ausgesuchten Mann in der Türkei zu heiraten, hinzugekommen sei, und er dadurch nochmals einen schweren Ansehensverlust in seiner Heimat habe hinnehmen müssen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles drohe der Klägerin eine landesweite Verfolgung. Die Klägerin wäre auch in der Westtürkei vor einem Anschlag durch ihren ehemaligen Mann und dessen Helfer nicht hinreichend sicher. Er habe sich schon während seines eigenen Aufenthaltes in Deutschland bemüht, den Aufenthaltsort der Klägerin zu ermitteln. 217 Ehrenmord an einem Mann, Klageabweisung • VG Schleswig, Urteil vom 18.03.2008, Az.: 2 A 317/05 Das VG Schleswig lehnte bei einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Der Kläger hatte vorgetragen, seine Ehefrau sei 15-jährig mit einem sehr alten Mann verheiratet worden. Nach seinem Tod habe sie dessen Bruder als Zweitfrau heiraten sollen. Wegen ihrer Weigerung sei sie zu ihrer Familie zurückgeschickt worden, die sie hätte überzeugen sollen, diesen Mann zu heiraten. Dort habe sie den Kläger näher kennengelernt und sei von ihm schwanger geworden. Ihre Familie habe sie daraufhin zur Wiederherstellung der Familienehre töten wollen. Infolge der Situation leide der Kläger an PTBS. Das Gericht stellte fest, dass sich für den Kläger nach seiner Rückkehr in die Türkei keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung ergebe. Zwar sei nach der Auskunftslage die Problematik der sog. Ehrenmorde in der Türkei nach wie vor akut, aus allen dem Gericht zugänglichen Quellen ergebe sich jedoch, dass Opfer derartiger Verbrechen nur die jeweiligen Frauen seien, die Schande über die Familie gebracht hätten. Dass auch die „mitverursachenden“ Männer Opfer von Racheakten der Familie würden, sei nicht dokumentiert. Eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit durch die Familie seiner Ehefrau bzw. durch die Familie des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Ehefrau ergebe sich deshalb für den Kläger nicht. Das Gericht stellte jedoch ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG fest, da der Kläger aufgrund der bedrohlichen Situation für seine Ehefrau durch die Familie seiner Ehefrau und die des verstorbenen ersten Ehemannes an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die nur an einem sicheren Ort außerhalb der Türkei ohne Gefahr für Leib und Leben des Klägers im gegenwärtigen Zustand behandelbar sei. Ehrenmord • VG Darmstadt, Urteil vom 30.11.2007, Az.: 9 E 143/07.A Das VG Darmstadt verpflichtete das Bundesamt zur Feststellung, dass in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Folgeverfahren). Die Klägerin hatte vorgetragen, ihr drohe bei Rückkehr in die Türkei Zwangsverheiratung oder die Gefahr, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Sie sei von ihrem Vater aufgefordert worden, in die Türkei zurückzukehren und ihren Cousin zu heiraten, oder er werde sie umbringen. Sowohl ihre Brüder als auch ihre in Deutschland lebenden Onkel hätten ihr nahegelegt, dem Willen des Vaters nachzugeben. Auf ihre Weigerung hin sei sie von ihnen geschlagen worden. Aufgrund der Gesamtsituation sei sie psychisch erkrankt und habe bereits zwei Selbstmordversuche verübt. Für die Klägerin bestehe nach Ansicht des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Sie müsse mit der Gefahr rechnen, von ihrem Vater oder auch anderen in der Türkei lebenden männlichen Verwandten schwer misshandelt oder gar getötet zu werden. 218 Ein psychiatrisches Gutachten habe ergeben, dass in der Familie Gewalt an der Tagesordnung sei und Frauen in all ihren Rechten missachtet würden. Die Gutachter seien zum Ergebnis gekommen, dass prinzipiell jedem männlichen Familienangehörigen das Recht zustehe, weibliche Angehörige mittels Brachialgewalt zur Räson zu bringen. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, in andere Landesteile der Türkei auszuweichen. Einen effektiven Schutz vermöge der türkische Staat nicht zu gewähren. Zwar werde nach Art. 82 des türk. STGB vorsätzliche Tötung aus Gründen der Ehre mit erschwerter lebenslanger Haft bestraft. Es könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Türkei am Beginn eines Umdenkungsprozesses stehe, der zudem nur in Ansätzen in die gesellschaftliche Wirklichkeit Eingang gefunden habe. Obgleich nicht gänzlich auszuschließen sei, dass die Befürchtungen der Klägerin auch in Deutschland zur Realität werden könnten, sei das Gericht davon überzeugt, dass sich die Schutzgewährung in Deutschland effektiver gestalte als in der Türkei. Die Klägerin sei derzeit in einem Frauenhaus untergebracht. Der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in der Westtürkei erfordere ein hohes Maß an Persönlichkeit, die bei der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Klägerin nicht vorhanden sei. Da die Klägerin darüber hinaus sofort in eine psychiatrische Klinik zu verbringen sei, könne sie den für eine Grüne Karte erforderlichen Wohnsitz nicht begründen. Damit sei sie zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nicht berechtigt und habe Anspruch auf Abschiebungsschutz. Ehrenmord wegen Vergewaltigung, Ausführungen zur sozialen Gruppe • VG Darmstadt, Urteil vom 17.10.2007, Az.: 8 E 1047/06.A (1) Das VG Darmstadt gewährte einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin hatte neben Misshandlung auch Vergewaltigung durch Polizeiangehörige wegen des politischen Engagements ihres Ehemannes für die DEHAP vorgetragen. Nach der Flucht nach Deutschland sei sie von ihrem eifersüchtigen Ehemann ständig beschimpft worden. Er habe ihr unterstellt, eine schmutzige Frau zu sein. Sein Bruder habe ihn gedrängt, sie ärztlich untersuchen zu lassen, ob sie vergewaltigt worden sei. Sie sei immer wieder bedrängt worden, sich selbst das Leben zu nehmen, damit die Ehre wieder hergestellt werde. Nach einem Selbstmordversuch habe ihr Mann sie im Krankenhaus bedroht. In der Türkei habe sie keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr. Im Hinblick auf die Bedrohung durch ihren Mann bzw. dessen Familie entschied das VG Darmstadt, dass das Bundesamt zu Recht eine drohende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe angenommen habe. Es handele sich um eine allein an ihr Geschlecht anknüpfende Lebensbedrohung i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Hierzu habe das 219 BAMF gleichsam als Untergruppe die „Gruppe der in einem erzkonservativen kurdischen Umfeld lebenden Frauen“ gebildet, das „durch seine archaisch-patriarchal organisierte Familien- und Gesellschaftsstruktur mit intolerablen Vorstellungen von übertrieben sittsamem Verhalten der Frau“ gekennzeichnet sei. Es könne offenbleiben, ob eine derartige Eingrenzung – offenbar vor dem Hintergrund, dass nicht alle Frauen in der Türkei von einer derartigen Verfolgung bedroht sind – notwenig sei, oder ob die notwendige Eingrenzung nicht über das Merkmal der begründeten Furcht zu erfolgen habe. Gehe man davon aus, dass allein der Hinweis auf das Geschlecht noch keine bestimmte soziale Gruppe begründe, bedürfe es zusätzlicher Kriterien zur Bestimmung einer sozialen Gruppe. Die vom BAMF gewählte Eingrenzung erscheine im vorliegenden Fall auch dann als ausreichend, wenn man Zweifel haben könne, ob eine derartige Eingrenzung auf ein kurdisches Umfeld berechtigt sei. Denn jedenfalls für den vorliegenden Fall sei diese Gruppenbildung ausreichend tragfähig. Der Klägerin drohe Verfolgung gegenwärtig vor allem in Deutschland. Dies zeige sich darin, dass sie trotz mehrfacher Umzüge in verschiedene Frauenhäuser immer wieder von ihrem Ehemann oder seinem Bruder aufgespürt wurde. Die Verfolgung drohe der Klägerin auch und gerade in der Türkei im Falle ihrer Rückkehr. Triebfeder für den Ehemann sei dabei auch der Wunsch, die bei der Klägerin lebende Tochter zu bekommen. Der türkische Staat sei nicht in der Lage, der Klägerin ausreichenden Schutz zu bieten. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westtürkei. Zwangsverheiratung • VG Schwerin, Urteil vom 29.06.2009, Az.: 5 A 2403/06 As Im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit verpflichtete das VG Schwerin das Bundesamt, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin eine asylrechtliche Verfolgung erlitten, sie sei nicht in der Lage, auf andere Landesteile auszuweichen und die Berufung auf das Asylgrundrecht sei nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ebenso seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass das Leben oder die Freiheit der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer Situation innerhalb des Familienclans mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedroht sei. Die Klägerin sei vom Familienclan zwangsverheiratet worden und vor einer erneuten Zwangsehe geflohen. Die Klägerin habe überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Zwangsverheiratung und der angedrohten Lebensbedrohung für sie die Lage innerhalb der Türkei unerträglich geworden sei. Der Familienclan, der sich in diversen Landesteilen der Türkei aufhalte, bedrohe sie mit Freiheitsentzug bzw. Körperverletzung. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin auf den Schutz seitens des Staates nicht verwiesen werden könne, da gerichtsbekannt sei, dass Zwangsverheiratungen in der Türkei zwar strafrechtlich verboten, gesellschaftlich aber nach wie vor im großen Maße toleriert würden. 220 Außerdem sieht das Gericht nicht, dass die Klägerin Schutz bei anderen Stellen finden könnte. Dies habe die Klägerin bereits mehrmals vor ihrer Ausreise versucht. Es sei aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse heutzutage in der Türkei für Frauen auch schwer möglich. • VG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2007, Az.: 4 K 1877/06 Nach einem Urteil des VG Stuttgart kann die Klägerin, eine Kurdin türkischer Volkszugehörigkeit, wegen der ihr in der Türkei konkret drohenden Zwangsverheiratung mit einem älteren Verwandten aus ihrer Familie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Die Zwangsheirat sei als eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG einzustufen. Sie stelle eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der QualfRL dar. Der türkische Staat sei nicht in der Lage, der Antragstellerin vor einer zwangsweisen Verheiratung effektiven Schutz i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchstabe c i.V.m. Art. 6 Buchstabe c AufenthG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zu leisten. Die Antragstellerin habe keine innerstaatliche Zufluchtmöglichkeit in der Westtürkei. Sie verfüge nicht über eine abgeschlossene Schulausbildung und eine Berufsausbildung. Sie könne kaum lesen und schreiben und sich ohne jeden Familienbeistand nicht allein in die Lebensverhältnisse in der Westtürkei integrieren. Zudem sei sie psychisch erkrankt, was im Zusammenhang mit einem Abschiebeversuch bereits einen Selbstmordversuch zur Folge gehabt habe. Zwangsverheiratung und Ehrenmord • VG Trier, Urteil vom 11.02.2008, Az.: 5 K 916/07.TR Das VG Trier stellte für eine 18 Jahre alte türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG fest. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie stamme aus einer sehr traditionell eingestellten Familie. Ihre Eltern hätten für sie einen Mann ausgesucht, den sie jedoch nicht habe heiraten wollen. Sie habe sich in einen anderen Mann verliebt, zu dem sie schließlich geflüchtet und mit dem sie zwischenzeitlich nach religiösem Ritus verheiratet sei. Jetzt werfe man ihr vor, die Familienehre beschmutzt zu haben. Die Kammer entschied, dass der Vater und der noch in der Türkei lebende Bruder der Klägerin ein ganz erhebliches Interesse daran hätten, ihre Ehre wieder herzustellen. Es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei deren Übergriffen schutzlos ausgesetzt wäre. Sie wäre im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei einer konkreten, von ihrer Familie ausgehenden Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, ohne dass die türkischen Behörden wirksamem Schutz gewähren könnten. Eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimatregion, in der Ehrenmorde, denen die Betroffenen in der Regel schutzlos ausgesetzt seien, weit verbreitet seien, sei damit ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Alter der Klägerin, ihre Herkunft und aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. 221 • VG Hannover, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 1 A 4835/05 Ebenfalls ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 1 AufenthG lag im Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit vor. Die Klägerin hatte u. a. vorgetragen, sie sei in der Türkei mit 16 Jahren zwangsverheiratet worden. Ihr Ehemann sei jedoch bereits nach einem Jahr bei einem Autounfall gestorben. Ihre Familie und die des Ehemannes hätten daraufhin beschlossen, sie mit dem 12-jährigen schwerstbehinderten Bruder des Ehemannes zu verheiraten, um diesen zu pflegen, was die Klägerin ablehnte. Ihr Vater habe sie mit dem Tode bedroht, wenn sie die Familienehre weiter beschmutze. Das Gericht stellte fest, die Klägerin gehöre zur Gruppe der jungen Frauen aus Familien, deren traditionelles Selbstverständnis und archaisch-patriarchalische Vorstellungen es geböten, für sie einen Ehemann auszusuchen und sie auch gegen ihren Willen mit ihm zu verheiraten, ohne dass der Frau bei der Auswahl des Ehegatten ein Mitspracherecht zukomme. Da für die Klägerin infolge der zwangsweisen Verheiratung eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend infrage gestellte sei, liege eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 QualfRL vor. Die Klägerin sei von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG bedroht, worunter auch private Personen - hier die Familienmitglieder, insbesondere Vater und Bruder der Klägerin - zu zählen seien. Effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG vermöge der türkische Staat hiergegen nicht zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da ihr eine auf Dauer gesicherte menschenwürdige Existenz dort nicht möglich wäre. (Abtauchen in Anonymität der Großstadt ohne verwandtschaftlichen Schutz und Hilfe nicht möglich, nichteheliches 11 Jahre altes Kind, weder Schul- noch Berufsabschluss). • VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007, Az.: 17 K 1771/06.A Im Folgeverfahren machte die Klägerin geltend, sie wolle ihren Verlobten heiraten, sei aber bereits einem anderen Mann in der Türkei, einem Cousin versprochen, den sie nicht kenne und auch nicht wolle. Ihre Mutter habe sie deswegen bedroht. Da ihre Familie streng muslimisch sei, befürchte sie, bei einer Rückkehr in die Türkei der Blutrache ihrer Familie ausgesetzt zu sein. Die Kammer entschied, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 4 c AufenthG drohe. Sie entstamme einer streng religiösen Familie. So habe ihre Mutter nach dem Tod ihres Ehemannes, des Vaters der Klägerin, ihren damaligen Schwager, den Bruder des Verstorbenen, religiös geheiratet. Das entspreche der Tradition und den Moralvorstellungen konservativreligiöser Familien. Der Klägerin, die sich der Zwangsverheiratung durch die religiöse Eheschließung mit einem anderen Mann widersetzt habe, drohe im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die 222 Blutrache ihrer Familie. Sogenannte „Ehrenmorde", d.h. die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die „schamlosen Verhaltens“ verdächtigt würden, gebe es nach wie vor hauptsächlich im Südosten der Türkei. Zu einem effektiven Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG sei der türkische Staat nicht in der Lage. Es bestehe keine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Die Klägerin habe die Türkei bereits im Alter von sechs Jahren verlassen und verfüge lediglich über eine in Deutschland abgeschlossene Schulausbildung. Sie leide an Depressionen. Wegen dieser Erkrankung sei es bereits mehrmals zu krisenhaften Episoden akuter Suizidalität, schweren depressiven Störungen und generalisierten Angststörungen gekommen. Zudem habe sie inzwischen zwei kleine Kinder. • VG Trier, Urteil vom 24.09.2007, Az.: 2 K 675/07.TR Der Klägerin stehe nach Ansicht des Gerichts gemäß §§ 3 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Die Klägerin hatte angegeben, sie stamme aus einer sehr traditionell eingestellten Familie. Sie habe sich in einen ihrer Cousins verliebt und sie hätten beschlossen, zu heiraten. Ihre Familie sei gegen die Heirat gewesen und habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie geschlagen, bedroht und eingesperrt worden. Man habe ihr vorgeworfen, die Familienehre zu beschmutzen. Nach Ansicht der Kammer steht fest, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei einer von ihrer Familie ausgehenden Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei, ohne dass die türkischen Behörden zu wirksamem Schutz in der Lage gewesen wären. Eine inländische Fluchtalternative habe zum Zeitpunkt der Ausreise nicht bestanden, da sie als alleinstehende Frau ohne Berufsausbildung keine realistische Chance gehabt hätte, ihren Lebensunterhalt ohne familiäre Unterstützung dauerhaft zu sichern. Nach der zwischenzeitlich in Deutschland stattgefundenen Heirat mit dem von der Familie abgelehnten Mann sei eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimatregion, in der „Ehrenmorde“, denen die Betroffenen in der Regel schutzlos ausgesetzt seien , weit verbreitet seien, ohnehin ausgeschlossen. Im Hinblick auf ihre Herkunft und aufgrund ihrer fehlenden schulischen bzw. beruflichen Ausbildung stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative ebenfalls nicht zur Verfügung. • VG Braunschweig, Urteil vom 29.08.2007, Az.: 5 A 111/07 Im Fall einer weiteren Kurdin gewährte das VG Braunschweig Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG. Die Klägerin trug vor, sie habe sich in einen Mann verliebt und diesen ohne Wissen ihrer Familie in einer Imam-Ehe geheiratet. Eine andere Familie habe um ihre Hand angehalten und ihre Familie habe zugestimmt. Sie habe dies aber nicht gewollt und sei daraufhin mit ihrem Mann geflohen, der sie nach Deutschland mitgenommen und hier verlassen habe. Sie habe ein Kind zur Welt gebracht. Ihr drohe im Westen der Türkei die Gefahr der Blutrache, weil ihre weit verzweigte Fami- 223 lie sehr religiös und traditionell sei und auch in der Westtürkei lebe. Dem türkischen Staat gelinge es nicht, für einen effektiven Schutz alleinstehender Frauen zu sorgen, denen ein ehrverletzendes Verhalten vorgeworfen werde. Sie sei auch nicht in der Lage, ihre und die Existenz ihres Kindes zu sichern. Eine Unterbringung in Frauenhäusern sei nur in äußerst begrenztem Umfang möglich. Das Gericht lehnte Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Der türkische Staat sei willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Dritte einzuschreiten und die Betroffenen zu schützen. Er bestrafe Blutrachetaten hart und unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien, weil die Blutrache den staatlichen Interessen wegen des Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufe. Das Risiko, aus Gründen der Blutrache angegriffen zu werden, müsse die Klägerin als einen mit ihrem Kulturkreis untrennbaren Lebensumstand tragen. Daher sei es der Klägerin auch zuzumuten, z. B. in eine Großstadt in der Westtürkei zu ziehen. Dort existiere eine gegenüber ländlichen Regionen erhöhte Polizeipräsenz und damit Schutzmöglichkeit für die Klägerin. Gleichzeitig sei in den Großstädten der Westtürkei die Gefahr geringer, von der Familie aufgespürt zu werden. Zwar könnten auch in der Westtürkei im Einzelfall Blutrachetaten geschehen, die Wahrscheinlichkeit und Akzeptanz einer solchen Tat sei dort aber im Gegensatz zum Südosten der Türkei geringer. Der Klägerin stehe jedoch Abschiebeschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zu, da sie nicht in der Lage sei, den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu erwirtschaften. Wegen ihres nichtehelichen Kindes und ihrer Flucht vor einer von ihrer Familie arrangierten Heirat werde sie von ihrer Familie bei einer Rückkehr in die Türkei verstoßen, zumindest nicht unterstützt. Sie sei damit in der Türkei ohne jeglichen familiären Rückhalt. Zwar gerieten alleinstehende Frauen - auch ohne Berufsausbildung - bei einer Rückkehr in die Westtürkei nicht notwendig in eine auswegslose Situation, weil grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, staatliche Unterstützung zu erhalten. Das System sei jedoch generell unzulänglich und die Lebensumstände der Klägerin, insbesondere das Fehlen familiären Rückhalts und die Pflege eines Kleinkindes, entsprächen nicht der normalen Situation alleinstehender Frauen in der Westtürkei. • VG München, Urteil vom 20.06.2007, Az.: M 24 K 07.50265 Im Fall einer Türkin, die vortrug, sie habe auf Wunsch ihrer Eltern und gegen ihren Willen heiraten sollen, obwohl sie bereits einen anderen Freund in der Türkei gehabt habe, sie keine Jungfrau mehr sei und sie bei Bekanntwerden dieses Umstandes nach Verheiratung in Lebensgefahr geschwebt habe, entschied das VG München, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 c AufenthG drohe. Diese gehe von ihrer Familie - insbesondere den Eltern und dem Bruder - aus und bedrohe zumindest die körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Klägerin. Die Gefahr der drohenden Zwangsverheiratung in der Türkei erfülle den Tatbestand einer allein an ihr Geschlecht anknüpfenden Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit und Freiheit. Die geschlechtsspezifische Verfolgung sei im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG als Untergruppe des 224 Verfolgungsgrundes „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" anerkannt. Die Klägerin gehöre der Gruppe der jungen Frauen aus Familien an, deren traditionelles Selbstverständnis und archaisch-patriarchalische Vorstellungen es geböten, für sie einen Ehemann auszusuchen und sie auch gegen ihren Willen mit ihm zu verheiraten, ohne dass der Frau bei der Auswahl des Ehegatten ein Mitspracherecht zukomme. (Dabei bestehe kein sachlicher Grund, den Begriff der sozialen Gruppe - wie es die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung getan hat – derart einzuschränken, dass hierunter nur unverheiratete junge Frauen aus bestimmten türkischen Regionen und Bevölkerungsschichten fielen, in denen Frauen generell aus Tradition eine untergeordnete Rolle spielten, was auf die Klägerin, die das Gymnasium absolviert habe, nicht zutreffe. Eine derartige Einschränkung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 10 Abs. 1 Buchst, QualfRL nicht möglich; danach werde eine soziale Gruppe durch bestimmte „angeborene Merkmale“ oder einen gemeinsamen unveränderbaren Hintergrund bestimmt. Als Angehörige einer „bestimmten sozialen Gruppe" kann demnach jede junge ledige türkische Frau angesehen werden, die - ungeachtet ihres Bildungsstands und der Herkunftsregion - wegen der in ihrer Familie herrschenden Vorstellungen und Gebräuche von einer Zwangsverheiratung bedroht ist.) 2.40. Uganda 2.40.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Uganda insbesondere in Form von weiblicher Genitalverstümmelung, Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, Zwangsheirat, Kinderehe und Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität). Weibliche Genitalverstümmelung Weibliche Genitalverstümmelung kommt in einigen ländlichen Gebieten bei der Ethnie der Sabiny in dem Distrikt Kapchorwa sowie bei der Ethnie der Pokot entlang der nordöstlichen Grenze zu Kenia vor, obwohl örtliche Gesetze diese Praxis verbieten.813 2006 wurde in den Bezirken von Kapchorwa und Bukwo ein Gesetz verabschiedet, das die Ausübung von FGM verbietet.814 Das Parlament von Uganda hat im Dezember 2009 ein Gesetz beschlossen, wonach die Ausübung der FGM unter Strafe steht.815 813 814 815 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/af/135982.htm, abgerufen am 12.03.2010 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. allAfrica.com, Uganda: Sensitise Masses on Anti-FGM Bill, vom 02.02.2010, http://allafrica.com/stories/201002030179.html, abgerufen am 10.02.2010 225 Die Regierung von Uganda, führt zusammen mit Frauengruppen und internationalen Organisationen Programme gegen FGM, zum Teil auch mit der Unterstützung von örtlichen Führern, durch.816 Zwangsverheiratung / Kinderheirat Zwangs- und Frühverheiratung sind in den meisten Teilen des Landes weit verbreitet817, obwohl das gesetzliche Heiratsalter bei 18 Jahren liegt. Eine Zwangsverheiratung von Mädchen kommt besonders häufig in den ländlichen Gebieten vor.818 Akute Not zwingt Eltern ihre Kinder zum Zwecke einer Frühverheiratung mit der Folge einer sexuellen Ausbeutung wegzugeben.819 Vergewaltigung / sexueller Missbrauch Nach dem Gesetz ist Vergewaltigung strafbar; die Regierung setzt die Rechte der Opfer immer wieder nicht durch und ermittelt diese Fälle kaum.820 Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe, ist in den meisten Teilen des Landes nach wie vor weit verbreitet. Gewalt gegen Frauen und Mädchen wird so gut wie nie als Straftat behandelt.821 Gewalt in der Familie Familiäre Gewalt kommt in den meisten Teilen des Landes vor. Im November 2009 verabschiedete das Parlament eine Gesetzesvorlage (2009 Domestic Violence Bill), wonach Fälle häuslicher Gewalt mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Im September 2009 begann die Polizei mit einer Informationskampagne bezüglich der Verheiratung von Kinder, um Fälle von häuslicher Gewalt weiter einzudämmen.822 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Uganda strafbar. Das Höchststrafmaß beträgt lebenslängliche Haft.823 Homosexuelle werden seit September 2009 verstärkt diskriminiert und eingeschüchtert, nachdem eine Gesetzesvorlage die Todesstrafe für Homosexuelle vorsieht, wenn 816 817 818 819 820 821 822 823 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2009/uganda, abgerufen am 16.12.2009 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Uganda: Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 10.02.2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Uganda/Sicherheitshinweise.html, abgerufen am 10.02.2010 226 das „Verbrechen“ unter „erschwerenden“ Umständen und auch wiederholt ausgeübt wird.824 Auch andere sexuelle Minderheiten werden in Uganda angegriffen.825 Ein Minister der Regierung bezeichnete die homosexuelle Lebensweise als Krankheit und erklärte, die Gesetze, die Homosexuelle kriminalisieren, noch weiter auszudehnen.826 Das neue Gesetzesvorhaben sieht auch eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren für Personen vor, die Fälle von homosexuellen Handlungen den Behörden nicht innerhalb von 24 Stunden mitteilen.827 2.40.2. Rechtsprechung Weibliche Genitalverstümmelung • VG Augsburg, Urteil vom 24.04.2006, Au 7 K 06.30015 Nach Ansicht des Gerichts drohte die Gefahr einer Zwangsbeschneidung der Klägerin im Heimatland nicht und drohe auch nicht bei ihrer Rückkehr. Zwangsbeschneidungen würden in Uganda nur noch in der Provinz Kapchorwa praktiziert. Die Klägerin sei nicht in der Provinz Kapchorwa beheimatet. 2.41. Vietnam Die Gleichberechtigung der Frau wird in Art. 63 der vietnamesischen Verfassung garantiert.828 Das noch immer patriarchalische Gesellschaftssystem Vietnams befindet sich in einem gewaltigen Umbruch.829 Als Folge der wirtschaftlich bedingten Binnenmigration kommt es bisweilen zu einem Auseinanderbrechen der Familienstrukturen. Auch wenn die Lage der Frau im Vergleich zu den Nachbarländern als relativ positiv eingeschätzt werden kann, sind Frauen im öffentlichen Leben Vietnams noch deutlich unterrepräsentiert.830 Im beruflichen Leben sind Frauen insgesamt unterrepräsentiert und werden deutlich schlechter bezahlt als Männer.831 824 825 826 827 828 829 830 831 vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. amnesty international, Amnesty Report 2009, Uganda, a.a.O. vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices, Uganda, 2009, vom 11.03.2010, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Stand: Mai 2009) vom 20.06.2009, Gz.: 508-516.80/3 VNM vgl. Dr. Willibold Frehner, Hintergrundinformationen zu Vietnam vom Dezember 2007, Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), http://www.kas.de/wf/doc/kas_12700-544-1-30.pdf, abgerufen am 03.02.2010 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Vietnam, Innenpolitik, Stand: September 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Vietnam/Innenpolitik.html, abgerufen am 03.02.2010 227 2.41.1. Formen geschlechtsspezifischer Verfolgung Geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es in Vietnam insbesondere in Form von Gewalt in der Familie, Vergewaltigung, sexueller Misshandlung, Zwangsheirat, Kinderehe, Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) und Sklaverei und Menschenhandel (Trafficking). Zwangsverheiratung / Kinderheirat Frauen und Kinder werden von Menschenhändlern auch zum Zwecke der erzwungenen Eheschließung ins Ausland gebracht. Siehe hierzu unten: Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Vergewaltigung / sexuelle Misshandlung Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden (§ 111 Strafgesetzbuch).832 Die bisherige Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe für Vergewaltigung in besonders schweren Fällen ist mit Wirkung vom Januar 2010 abgeschafft.833 Sexuelle Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 18 Jahren bestraft (§ 113 Strafgesetzbuch).834 Vergewaltigung außerhalb der Ehe wird von den vietnamesischen Behörden in vollem Umfang strafrechtlich verfolgt.835 Laut Angabe von Human Rights Watch werden „Sexarbeiter”, Opfer des Menschenhandels, Straßenkinder, Drogenkonsumenten und Straßenbettler routinemäßig aufgegriffen und ohne Haftbefehl in staatliche Rehabilitationszentren gebracht. Dort kommt es u.a. zu Fällen sexuellen Missbrauchs der Betroffenen.836 Das U.S. Department of State berichtet, dass sich Opfer sexueller Belästigungen um Hilfe an soziale Einrichtungen wie die „Women´s Union“ wenden können. In schwereren Fällen können Opfer gerichtlich gegen den Täter vorgehen. So sieht Art. 121 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs für den Tatbestand der „Erniedrigung anderer Personen („humiliating other persons“) Strafen zwischen einer Verwarnung und einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren vor. Tatsächlich 832 833 834 835 836 vgl. Joanna Bourke-Martignoni, Violence against Women in Vietnam von 2001, World Organisation Against Torture – OMCT (Hrsg.), http://www.omct.org/pdf/VAW/VietnamEng2001.pdf, abgerufen am 16.03.2010 vgl. International Federation of Human Rights (fidh), The Death Penalty in the Socialist Republic of Vietnam von Februar 2010, http://www.fidh.org/The-Death-Penalty-in-the-Socialist-Republic-of,7575, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13.03.2007 an das Bundesamt, Gz.: 508-516.80/45127 vgl. U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Vietnam vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/136015.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Human Rights Watch World Report - Vietnam vom 20.01.2010, http://www.hrw.org/en/world-report2010/vietnam?print, abgerufen am 03.02.2010 228 sind solche Gerichtsverfahren jedoch völlig unbekannt. die meisten Opfer sind nicht gewillt, die Täter öffentlich zu brandmarken.837 Gewalt in der Familie Das Auswärtige Amt berichtet, dass häusliche Gewalt insbesondere in ländlichen Gebieten weit verbreitet ist.838 Laut Angabe des U.S. Department of State erkennen offizielle Vertreter Vietnams die Existenz der häuslichen Gewalt zunehmend als ein bedeutendes soziales Problem an, was auch in den Medien immer offener diskutiert wird. Belastbare Statistiken zum Ausmaß der häuslichen Gewalt liegen derzeit nicht vor. Laut Regierungsstatistiken erfolgen etwa die Hälfte aller Ehescheidungen wegen häuslicher Gewalt. Für diejenigen, die „grausam Personen behandeln, die von ihnen abhängig sind“ sieht das Gesetz eine Strafe vor, die sich zwischen einer Verwarnung und zwei Jahren Gefängnis bewegen kann. Das „Gesetz zur Verhinderung und Kontrolle häuslicher Gewalt“ („Law on Domestic Violence Prevention and Control“) listet Taten auf, die häusliche Gewalt darstellen, es überträgt bestimmte Zuständigkeiten auf Behörden und Ministerien und setzt Strafen für die Täter häuslicher Gewalt fest. Nichtregierungsorganisationen und Opferanwälte halten viele der Bestimmungen jedoch für zu schwach. Während Polizei und Justizsystem generell nicht entsprechend ausgerüstet sind, um Fälle häuslicher Gewalt zu bearbeiten, beginnt die Regierung mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen mit der Ausbildung von Polizei, Rechtsanwälten und Vertretern des Justizsystems in den Vorschriften des 2007 in Kraft getretenen Gesetzes. Mit Hilfe internationaler Nichtregierungsorganisationen unterstützt die Regierung Workshops und Seminare, in denen Frauen und Männer über häusliche Gewalt unterrichtet werden. Ferner wird das Thema seitens der Regierung durch öffentliche Sensibilisierungskampagnen herausgestellt.839 Landesweit existiert bisher nur ein Frauenhaus.840 Nachweise darüber, dass Fälle von Vergewaltigungen oder sexueller Übergriffe in der Ehe gerichtlich verfolgt wurden, sind laut Angabe des U.S. Department of State nicht bekannt.841 Aufgrund des Familienverständnisses und der traditionellen Familienstrukturen sind Anzeigen gegen häusliche Gewalt im innerfamiliären Verhältnis nicht üblich.842 Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender sind laut Angabe des Auswärtigen Amtes in Vietnam keinen erkennbaren rechtlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Straftatbestände, die gleichgeschlechtliche Handlungen Erwachsener unter Strafe stellen, gibt es nicht. Aufgrund der traditionell 837 838 839 840 841 842 vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 229 großen Bedeutung der Familie gibt es aber eine soziale Stigmatisierung von sexuellen Minderheiten und eine daraus resultierende Zurückhaltung, sich zur eigenen sexuellen Identität zu bekennen. Solange Homosexualität, Bisexualität oder die Identität als Transgender im rein privaten Rahmen ausgelebt werden, werden sie stillschweigend akzeptiert.843 Sklaverei und Menschenhandel („Trafficking“) Menschenhandel zum Nachteil von Frauen und Kindern stellt ein wachsendes Problem dar.844 Vietnam ist ein Ausgangs- und Bestimmungsland für Menschenhandel. Frauen und Kinder werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in die VR China sowie nach Kambodscha, Thailand, Korea, Malaysia, Indonesien, Taiwan und Macao gebracht. Ferner werden Männer und Frauen von informellen Netzwerken sowie staatlichen als auch privaten Arbeitskräfte-Exportgesellschaften als Arbeitsmigranten in die VR China, nach Malaysia, Taiwan, Südkorea, Japan, Thailand, Indonesien, Westeuropa und in den Mittleren Osten vermittelt. Anschließend geraten sie aber in die Gefahr von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft, da sie bis zu 10.000 US-Dollar Vermittlungsgebühr für die Arbeit im Ausland zahlen mussten. Einige vietnamesische Frauen begaben sich wegen arrangierten Ehen in die VR China, nach Taiwan, Hongkong, Macao und im zunehmenden Maße nach Südkorea. Sie wurden Opfer des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit. Auch gibt es Berichte, wonach Frauen aus Ho-Chi-Minh-Stadt und dem Mekong-Delta zur Prostitution gezwungen wurden, nachdem sie im Ausland geheiratet hatten. Frauen und Mädchen aus der Ethnie des Minderheitenvolkes der Hmong wurden mittels Verlockungen oder Entführungen nach Südchina transportiert und dort als Bräute verkauft. Vietnam ist ein Bestimmungsland für Kinder aus Kambodscha, die in städtische Zentren zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit gebracht werden. Vietnam hat auch ein bedeutendes Problem mit inländischem Menschenhandel, bei dem Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten in städtische Zentren zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Zwangsarbeit gebracht werden. In zunehmenden Umfang ist Vietnam auch ein Ziel für Kindersex-Tourismus.845 Laut U.S. Department of State ergriff die vietnamesische Regierung im Berichtszeitraum April 2008 bis März 2009 verstärkt Strafverfolgungsmaßnahmen zur Bekämpfung des transnationalen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, unternahm aber keine geeigneten Schritte zur Bekämpfung des Menschenhandels mit Arbeitskräften. Die Mehrheit der Menschenhändler wurden nach den Artikeln 119 und 120 des Strafgesetzbuches bestraft. Diese Vorschriften sehen Freiheitsstrafen zwischen zwei und zwanzig Jahren für den Handel mit Frauen vor; der Handel mit Kindern kann mit Strafen zwischen drei Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Sie können bei einigen Fällen des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 843 844 845 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries Q Through Z - Vietnam vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123139.htm, abgerufen am 02.02.2010 230 und der Ausbeutung der Arbeitskraft zur Anwendung gelangen. Trotz des Vorliegens mehrerer Fälle von Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft unternahm die Regierung im Berichtszeitraum keine Untersuchungen, Anklagen oder Verurteilungen der Täter. Während im Vergleich zu 2008 die Verurteilungen wegen Menschenhandel zunahmen, kam es hinsichtlich der untersuchten Fälle von Menschenhandel 2009 zu einem leichten Rückgang auf 375 Fälle.846 Auch das Auswärtige Amt berichtet von einem offeneren Umgang und einer höheren Bereitschaft, Fällen von Menschenhandel nachzugehen. Die Zahl der strafrechtlichen Verfolgung nimmt zu, wie auch die öffentliche Aufmerksamkeit gestiegen ist.847 2.41.2. Rechtsprechung Gewalt in der Familie • VG Würzburg, Urteil vom 18.12.2008, Az.: W 5 K 08.30124 Die Antragstellerin hatte vorgetragen, sie sei während ihrer Ehe von ihrem spiel- und trunksüchtigen Ehemann geschlagen worden. Auch nach der Scheidung habe er sie bei ihren Eltern, wo sie nach der Scheidung gelebt habe, schlagen wollen. Das Gericht verwies die Antragstellerin darauf, sich vor den Nachstellungen ihres geschiedenen Ehemannes an die staatlichen Behörden zu wenden, um dort um Schutz nachzusuchen. Anhaltspunkte dafür, dass dies überhaupt nicht oder mit so geringer Erfolgsaussicht möglich wäre, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG gegeben sein könnte, bestünden offensichtlich nicht. 846 847 vgl. U.S. Department of State, Trafficking in Persons Report 2009: Country Narratives -- Countries Q Through Z - Vietnam vom 16.06.2009, http://www.state.gov/g/tipp/rls/tiprpt/2009/123139.htm, abgerufen am 02.02.2010; U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Vietnam vom 11.03.2010, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/eap/136015.htm, abgerufen am 16.03.2010 vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O. 231 232 Anlage 1: Tabelle zu Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung in verschiedenen Ländern Beispiele geschlechtsspezifischer Verfolgung Länder Weibliche Genitalverstümmelung Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Liberia, Nigeria, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania, Togo, Uganda Zwangsverheiratung / Kinderheirat Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien (nur Zwangsheirat = Z), Angola, Aserbaidschan (Z), Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire (Z), Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry) (Z), Indien, Irak (Z), Iran (Z), Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo (Z), Nepal, Nigeria, Pakistan, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Uganda, Vietnam Ehrenmorde Afghanistan, Bangladesch, Indien, Irak, Iran, Kosovo, Libanon, Pakistan, Syrien, Türkei Mitgiftmorde Bangladesch, Indien, Nepal Vergewaltigung / sexuelle Misshandlungen Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Eritrea, Guinea (Conakry), Indien (auch in Kriegssituationen oder im Gewahrsam der Sicherheitskräfte), Irak, Iran (auch von Sicherheitskräften), Kamerun, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Uganda, Vietnam 1 Gewalt in der Familie Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Eritrea, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tansania, Togo; Türkei, Uganda, Vietnam Bestrafung und Misshandlung aufgrund sexueller Orientierung (Homosexualität) Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Burkina Faso, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan (auch Transvestiten, Eunuchen und Hermaphroditen), Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Uganda, Vietnam Verhaltens- und Bekleidungsvorschriften Afghanistan, Irak (nur Bekleidungsvorschriften = B), Iran (B), Somalia (B), Sudan Strafen nach der Scharia Afghanistan, Bangladesch, Iran, Nigeria, Somalia, Sudan Sklaverei und Menschenhandel Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Algerien, Angola, Armenien, Aserbaidschan, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea (Conakry), Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Kongo (Demokratische Republik), Kosovo, Libanon, Liberia, Nepal, Nigeria, Pakistan, Ruanda, Russische Föderation, Serbien, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Syrien, Tansania, Togo, Türkei, Vietnam Sonstiges Äthiopien (Brautraub); Algerien (Übergriffe auf Prostituierte), Bangladesch (Säureattentate), Burkina Faso (Beschuldigung als Hexe), China (Ein-Kind-Politik), Côte d’Ivoire (Zwangsprostitution), Iran (Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs oder Ehebruchs), Nigeria (Übergriffe auf Witwen), Pakistan (Brautaustausch), Tansania (Anklage gegen Frauen wegen Hexerei / Zauberei; auch Verfolgung von Albinos) 2 Impressum Herausgeber: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Referat 412 / Referat 413 Analyse islamischer und nichtislamischer Herkunftsländer Tel.: 0911-943-7201 / 7300 Fax: 0911-943-7299 Internet: www.bamf.de Stand: April 2010