Definition Arbeitsschutz

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Definition Arbeitsschutz
Als Arbeitsschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor
arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die
Arbeitssicherheit. Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von
Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. Helmpflicht, Sicherheitsschuhe usw.), dem
Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; z. B.
Gefahrstoffe, Lärm, psychische Belastungen usw.) und dem personenbezogenen Schutz (z. B.
Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er über ein Arbeitsschutzmanagement
umgesetzt werden.
In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend
synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz verwendet. In Österreich ist
der Begriff des Arbeitnehmerschutzes bzw. den Arbeitnehmerinnenschutz verbreitet, in der Schweiz
der Begriff der Arbeitssicherheit. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich
unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.
Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem 'allgemeinen Arbeitsschutz' und dem 'sozialen
Arbeitsschutz' unterscheiden.
Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft
erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels
Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung, Sicherheitsvorschriften erlässt, sind diese grundsätzlich
für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften,
welche die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsvorschriften schützen sollen, sind daher von
diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur
gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Der soziale Arbeitsschutz hingegen beinhaltet allgemeine Dinge wie z. B. Arbeitszeiten oder
Kündigungsschutz.
In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht:
1. durch die Arbeitsschutzbehörden in den Ländern (Bezeichnungen: Regierungspräsidien
(Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und
kreisfreie Städte (Baden-Württemberg),Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz).
Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu
denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit),
Deutsche gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium
des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig.
2. durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.
Geschichte
Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19. Jahrhundert in Preußen eingeführt, da sich
durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten dramatisch verschlechtert hatte. Dazu erließ
König Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das Preußische Regulativ. Die preußische Gewerbeordnung,
die später zur Grundlage der Gewerbeordnung des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die
Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des
„Arbeiterschutzes“. 1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz verabschiedet, das
auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für
Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.
Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten
durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“
wurde der „Arbeitsschutz“. 1974 trat das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Kraft.
Gesetzliche Verankerungen, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer
Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur
entwickelt:
•
Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
o Arbeitsstättenverordnung
o Baustellenverordnung
o Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz)
o Bildschirmarbeitsverordnung
o Lastenhandhabungsverordnung
o Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
o Biostoffverordnung
o Gefahrstoffverordnung (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz)
o Technische Regeln
•
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit seinen Verordnungen (GPSGV, Beispiele)
o 9. GPSGV Maschinenverordnung
o 11. GPSGV Explosionsschutzverordnung
o Spielzeugverordnung
•
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
o Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(BGV; BGR; BGI)
•
Chemikaliengesetz mit seinen Verordnungen
•
Atomgesetz mit seinen Verordnungen
o Röntgenverordnung
o Strahlenschutzverordnung
Arbeitsschutz und Mitbestimmung / Arbeitsschutzkontrolle
Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das Arbeitsschutzgesetz Unternehmen einen sehr
weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Anforderungen eines Betriebs
gerecht werden zu können. Dort jedoch, wo Rahmenvorschriften ohne exakte Vorgaben erlassen
wurden, erweitertet das Arbeitsschutzrecht nicht nur den Spielraum des Arbeitgebers, sondern bietet
mit seinen Auswirkungen auf das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende
Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten: In Unternehmen mit Betriebsräten wird das Gesetz
im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen
[1]
umzusetzen sein . Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz für die Arbeitsplanung
Gefährdungsbeurteilungen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation.
Dies gibt Arbeitgebern und Betriebsräten die Möglichkeit, auch Gefährdungen durch Stress zu
vermeiden sowie psychischen und psychosomatischen Erkrankungen vorzubeugen. Treibende Kraft
bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes sind neben Unternehmen und Mitarbeitervertretungen
insbesondere die Sozialversicherungen.
Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. So fordert § 12 Abs.1 des
Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen
unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem
angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der
Versicherten stehen.
Arbeitssicherheit ist die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, also die Abwesenheit von
Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit. Sie ist damit das angestrebte Ergebnis des
Arbeitsschutzes: Arbeitsschutz beschreibt die Aufgabe, der Begriff Arbeitssicherheit das Ergebnis. Die
Arbeitssicherheit zählt zu den Kernaufgaben eines Unternehmens, in erster Linie aus humanen
Gründen, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen: Unfälle und berufsbedingte Krankheiten kosten
sowohl die Unternehmen als auch die Gesellschaft viel Geld. Oft werden Mängel in der
Arbeitssicherheit auch als Anzeichen für negative Arbeitsqualität, schlechte Qualifikation der
Führungskräfte und somit schlechte Arbeitsqualität gesehen (z.B. Schliephacke 2008).
Derjenige, der als Unternehmer oder als vom Unternehmer Beauftragter (betrieblicher Vorgesetzter,
Meister, Betriebsleiter, bis herauf zur Geschäftsführung und zum Aufsichtsrat) Arbeit beauftragt oder
zulässt, die nicht den Regelwerken und Normen der jeweiligen Branche entspricht, kann persönlich
straf- und zivilrechtlich belangt werden.
Die rechtliche Grundlage zur Arbeitssicherheit bietet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das
Sozialgesetzbuch SGB VII "gesetzliche Unfallversicherung". Im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind
die Bestellung und die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte
(Arbeitsmedizin) geregelt.
In Deutschland überwachen staatliche Gewerbeaufsichtsämter beziehungsweise Ämter für
Arbeitsschutz und die Berufsgenossenschaften die Arbeitssicherheit. Als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung geben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften (BGV, früher
UVV) heraus, die verbindlich geltendes Recht darstellen.
Trotzdem ist nicht nur in einem betrieblichen, sondern in jedem wirtschaftlichen Zusammenhang
unbedingt anzustreben, auf die Erfordernisse der Arbeitssicherheit zu achten: Auch ein Hobbyist kann
verantwortlich gemacht werden, wenn er eine Arbeit ohne Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen
durchführt, und sei es nur, dass seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wegen Verstoßes gegen
Sicherheitsregeln ausgesetzt wird mit der Einrede "Grob fahrlässig gehandelt".
In den letzten Jahren entwickelt sich die Arbeitssicherheit weg von der reinen technischen
Verhinderung von Unfällen hin zu einer umfassenden Prävention. Dies bedeute auch, das die
psychologischen Faktoren der Arbeit immer mehr an Bedeutung gewinnen.
Ein wesentliches Element der Arbeitssicherheit sind die Unterweisungen. So fordert § 12 Abs.1 des
Arbeitsschutzgesetzes, dass die Versicherten während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen
unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem
angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der
Versicherten stehen.
Arbeitssicherheit verbindet sich mit den Erfordernissen der Ergonomie, der Qualitätssicherung und
des Umweltschutzes. Dies wird deutlich durch die bereits in den Normen vorgesehene Verknüpfung
der Qualitäts-, Umweltschutz- und Arbeitsschutzmanagementsysteme (Integriertes
Managementsystem).
All dies ist allerdings Sichtweise westlicher, entwickelter Industriegesellschaften. Nicht zu verkennen
ist jedoch, dass in Ländern der Zweiten und Dritten Welt oftmals weder die Erfordernisse der
Arbeitssicherheit noch andere Normen westlichen wirtschaftlichen Handelns, wie Einhaltung der
Umweltschutz-Standards oder das Verbot der Kinderarbeit geachtet wird. Da in diesen Gegenden das
Recht auf körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit keinen hohen Stellenwert
einnimmt, beziehungsweise das Grenzrisiko, also die unvermeidlich mit einer Tätigkeit verbundenen
Gefahren in diesen Ländern anders eingeschätzt werden.
Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (StÄfA) sind die Überwachungs- und Beratungseinrichtungen
der Bundesländer für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Im Zuge von Verwaltungsreformen
wurden die StÄfA in den letzten Jahren in vielen Bundesländer in andere Behörden eingegliedert, so
in Nordrhein-Westfalen in die Dezernate Arbeitsschutz der 5 Bezirksregierungen.
Aufgaben
Aufgabe der Ämter ist unter anderem die Überwachung der Einhaltung staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften. In ihrer Funktion als Sonderordnungsbehörden nehmen sie hoheitliche
Aufgaben wahr. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sind außerdem Sensor für
Arbeitsschutzprobleme und Ansprechpartner für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber in sämtlichen
Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt. Sie sichern die Qualität des
Arbeitsschutzsystems; d.h. sie koordinieren alle mit dem Arbeitsschutz in Verbindung stehenden
Aktivitäten im Land.
Kooperation
In der Durchführung ihrer Aufgaben suchen die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bewusst den
Kontakt mit allen am Arbeitsschutz beteiligten Personen, Organisationen und Institutionen. Das Ziel
ist, eine partnerschaftliche Kooperation zu erreichen. Diese manifestiert sich z.T. in
Gemeinschaftsprojekten – sog. Netzwerken – wie z.B. „INGA“ (Initiative Gesunde Arbeitswelt
Münsterland), dem „Runden Tisch Siegen“ oder auch dem Projekt „Gesünder Arbeiten mit System“.
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