Rechnungswesen - Steuerberaterin Petra Grabowski, Hilden

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Rechnungswesen
Rechnungswesen
Petra Grabowski
Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH)
Hagdornstr. 8, 40721 Hilden
Tel.: (0 21 03) 911 331
Fax: (0 21 03) 911 332
www.petra-grabowski.de
[email protected]
Stand 05/2008
RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.1 Begriff des Rechnungswesens
Zahlenmäßige
 Erfassung
 Überwachung und
 Auswertung
des vergangenen und
betrieblichen Geschehens
zukünftigen
Petra Grabowski Steuerberaterin Diplom-Betriebswirtin
RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.2 Aufgaben des Rechnungswesens
Dokumentation
Rechnungslegung
&
Information
Kontrolle
Disposition
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.2 Aufgaben des Rechnungswesens
Dokumentation:Rechnungslegung
&
zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung
Information
aller Geschäftsvorfälle aufgrund von
Belegen,
welche die Vermögenswerte,
das Eigen- und Fremdkapital
sowie den Jahreserfolg des Unternehmens
Kontrolle beeinflussen
Disposition
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.2 Aufgaben des Rechnungswesens
Dokumentation
Rechnungslegung & Information:
Gesetzlich festgeschriebene Vorschriften zur
Rechenschaftslegungs- und Informationspflicht
über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des Unternehmens
Kontrolle
Disposition
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.2 Aufgaben des Rechnungswesens
Dokumentation
Kontrolle:
Rechnungslegung
&
Information
Überwachung
- der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität
der betrieblichen Prozesse
- sowie der Liquidität des Unternehmens
Disposition
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2.2 Aufgaben des Rechnungswesens
Rechnungslegung
Dokumentation
&
Information
Disposition:
Bereitstellung des aufbereiteten Zahlenmaterials
als Grundlage für alle unternehmerischen Planungen
und Entscheidungen
Kontrolle
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.3 Gebiete des Rechnungswesens
Rechnungswesen
Buchführung
& Bilanzierung
Kosten & Leistungsrechnung
Betriebswirtschaftliche
Statistik
Planungsrechnung
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2.3 Gebiete des Rechnungswesens
Externes Rechnungswesen:
Buchführung und Bilanzierung
Internes Rechnungswesen:
Kosten- und Leistungsrechnung
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.3.1.1 Inventur und Inventar
Inventur (lat. invenire = vorfinden)
 art-, mengen- und wertmäßige
Bestandsaufnahme aller
Vermögensgegenstände und Schulden
eines Unternehmens zu einem
bestimmten Zeitpunkt
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Anlässe
 Gründung / Übernahme eines
Unternehmens
 Schluss eines Geschäftsjahres
 Auflösung / Veräußerung eines
Unternehmens
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Arten der Inventur
 Körperliche Inventur
zählen, messen, wiegen
 Buchinventur
Feststellung der Bestände aufgrund
buchhalterischer Aufzeichnungen und
Belege
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Stichtagsinventur
Verlegte Inventur
Vereinfachungsverfahren
Permanente Inventur
Stichprobeninventur
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Stichtagsinventur:verlegte Inventur
zeitnahe körperliche Bestandsaufnahme
innerhalb einer Frist von 10 Tagen
vor oder nach dem Abschlussstichtag
Permanente Inventur
Stichprobeninventur
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Stichtagsinventur
Verlegte Inventur:
vor- bzw. nachverlegte körperliche Bestandsaufnahme
innerhalb der letzten 3 Monate vor
oder der ersten 2 Monate nach dem Abschlussstichtag
Permanente Inventur
Stichprobeninventur
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Stichtagsinventur
verlegte Inventur
Permanente Inventur:
laufende Inventur anhand der Lagerkartei,
jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr
körperliche Bestandsaufnahme
Stichprobeninventur
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Stichtagsinventur
verlegte Inventur
Stichprobeninventur:
stichprobenweise körperliche Bestandsaufnahme;
Hochrechnung mit Hilfe
anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden
Permanente
Inventur
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Inventar
 Verzeichnis (Staffelform) aller
Vermögensgegenstände und Schulden
nach Art, Menge und unter Angabe des
Wertes
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2.3.1.1 Inventur und Inventar
Gliederung
A. Vermögen
 Gliederung nach Liquidität
in Anlagevermögen und Umlaufvermögen
B. Schulden
 Gliederung nach Fälligkeit
in langfristige und kurzfristige Schulden
C. Reinvermögen = Eigenkapital
 A. Vermögen – B. Schulden
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2.3.1.2 Bilanz
Bilanz
 Wertmäßige Gegenüberstellung aller
Vermögensgegenstände und Schulden in
Kontenform
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2.3.1.2 Bilanz
Bilanz
Eigenkapital
& Schulden
Vermögen
Bilancia (ital.) = Waage
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2.3.1.2 Bilanz
Passiva
Eigenkapital
Vermögen
=
Schulden
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Mittelherkunft
Investitionen
Bilanz
Finanzierung
Mittelverwendung
Aktiva
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2.3.1.2 Bilanz
Bilanzgleichung
Vermögen
=
Vermögen
=
Eigenkapital =
Fremdkapital =
Kapital
Eigenkapital + Fremdkapital
Vermögen – Fremdkapital
Vermögen – Eigenkapital
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RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.3.1.2 Bilanz
Bilanz
Anlagevermögen
(Nutzungsdauer > 1 Jahr)
Passiva
Eigenkapital
Lfr. Verbindlichkeiten
Umlaufvermögen
(Nutzungsdauer < 1 Jahr)
Kfr. Verbindlichkeiten
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Fälligkeit
Liquidität
Aktiva
RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.3.1.3 Finanzbuchführung
Aufgaben
 Lückenlose und planmäßige Aufzeichnung
aller Geschäftsvorfälle eines
Unternehmens aufgrund von Belegen
 Überblick über die Vermögens-, Finanzund Ertragslage
 Grundlage des gesamten
Rechnungswesens
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Geschäftsvorfälle
Alle Tätigkeiten im Unternehmen bzw. des
Unternehmens, die
 das Vermögen oder die Schulden des
Unternehmens verändern,
 die zu Geldeinnahmen oder –ausgaben führen,
 Werteverzehr (Aufwand) oder
Wertezuwachs (Ertrag) darstellen.
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Beleg
 Nachweis für die Richtigkeit der
Aufzeichnung
 Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg
zugrunde liegen, der über den Vorgang,
das Datum und den Betrag Auskunft gibt.
Keine Buchung ohne Beleg!
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Gesetzliche Grundlagen: Handelsrecht
 §§ 238 – 263 HGB alle Kaufleute
 Sonderregelungen
 §§ 264 – 335 HGB Kapitalgesellschaften
 §§ 336 – 339 HGB Genossenschaften
 §§ 340 – 341 HGB Kreditinstitute,
Versicherungen
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Gesetzliche Grundlagen:
AktG, GmbHG, GenG
 Rechtsformspezifische Vorschriften
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Gesetzliche Grundlagen: Steuerrecht
 §§ 140 ff. AO Buchführungspflicht
 §§ 4 ff. EStG Bilanzierung und Bewertung
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Steuerrechtliche Buchführungspflicht
 § 140 AO
alle, die aufgrund anderer Gesetze zur
Buchführung verpflichtet sind
 § 141 AO gewerbliche Unternehmer, deren
 Umsätze 500.000 EUR/Kalenderjahr übersteigen
 Eine Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als
50.000 EUR/Wirtschaftsjahr erzielen
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten
 § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 Abs. 1 EStG
Betriebsvermögensvergleich/Bilanzierung
 § 4 Abs. 3 EStG
Einnahmenüberschussrechnung
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
klar & übersichtlich
ordnungsgemäße Erfassung
aller Geschäftsvorfälle
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Keine Buchung ohne Beleg!
ordnungsgemäße
Aufbewahrung der
Buchführungsunterlagen
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
Klarheit & Übersichtlichkeit:
ordnungsgemäße Erfassung
• sachgerechte und überschaubare
Organisation
aller
Geschäftsvorfälle
• übersichtliche Gliederung des Jahresabschusses
• keine Verrechnung zwischen
- Vermögenswerten und Schulden
- sowie zwischen Aufwendungen Ordnungsgemäße
und Erträgen
• Buchungen
nicht unleserlich
gemacht werden
Keine
Buchungdürfen
ohne Beleg!
Aufbewahrung
der
Buchführungsunterlagen
Petra Grabowski Steuerberaterin Diplom-Betriebswirtin
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
ordnungsgemäße Erfassung:
• fortlaufend
klar & übersichtlich
• vollständig
• richtig
• zeitgerecht
• sachlich geordnet
Ordnungsgemäße
• Kasseneinnahmen und –ausgaben
Keine Buchung
ohne Beleg!
Aufbewahrung der
sind täglich aufzuzeichnen
Buchführungsunterlagen
Petra Grabowski Steuerberaterin Diplom-Betriebswirtin
RW 2-1: Grundlagen des betriebl. Rewe
2.3.1.3 Finanzbuchführung
klar & übersichtlich
ordnungsgemäße Erfassung
aller Geschäftsvorfälle
Keine Buchung ohne Beleg!
• jederzeit nachprüfbar
• laufend nummeriert
• geordnet aufbewahrt Ordnungsgemäße
Aufbewahrung der
Buchführungsunterlagen
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2.3.1.3 Finanzbuchführung
ordnungsgemäße Erfassung
klar & übersichtlich
aller Geschäftsvorfälle
ordnungsgemäße Aufbewahrung:
Aufbewahrungsfristen:
• 10 Jahre:
Bücher, Buchführungsprogramme,
Inventare, Jahresabschlüsse, Belege
Keine Buchung
ohne Beleg!
• 6 Jahre:
übrige
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