H an de l s r e ch t Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr § 17 II HGB - ... klagen und verklagt werden In Abgrenzung zum Unternehmen = Auf Dauer organisierte Wirtschaftseinheit (Rechtsträger/Wirtschaftseinheit) Firma und Handelsgeschäft – Untrennbarkeit, § 23 Zusammenveräußerung der Fa. mit de. HG (Rechtsfolge Nichtigkeit) Scheinbare Ausnahme = Mantelübertragung Ein Kaufmann und Mehrer Unternehmen = mehrere Firmen möglich; Ein Unternehmen und mehrer Firmen = unzulässig Handelsgesellschaften = jeweils nur ein Unternehmen 1 Firmengrundsätze Firmenwahrheit: Kapitalgesellschaften müssen „warnenden Zusatz“ erhalten, Sachfirma oder Personenfirma OHG : Gesellschaftsverhältnis und ein Gesellschaftername KG: Gesellschaftsverhältnis u. ein Gesellschaftername (Kompl.) Einzelkaufmann keine Zusätze, die täuschen über: Art und Umfang des Geschäfts, Verhältnisse des Geschäftsinhaber, § 18 Firmenbeständigkeit: Firma darf fortgeführt werden: Namensfortführung beim Wechsel - schlichter Namenswechsel ist unschädlich - Wechsel des Trägers (§ 22) - Entstehen einer Gesellschaft (§ 24) Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung (mit oder ohne Zusatz) Regelung: Haftung für im Geschäftsbetrieb entstandene Verbindlichkeiten, Übergang der Foderungen, § 25 Zweck: Vertrauenstatbestand, „Kehrseite der Kontinuit. Haftungsausschluß = Vereinbarung bei Übernahme und Eintragung in das HR oder Vereinbarung mit Gläubiger 2 Ebenso: § 28 = Entstehung einer Personengesellschaft - Firmenausschließlichkeit = Unterscheidbarkeit, § 30 - Firmenzusätze Firmenschutz: § 37 HGB, 12 BGB, Markenrecht - Unterlassung, Schadensersatz 3 Handelregister Öffentliches Register (8 HGB, 125 FGG) - FGG, Amtsgericht, eletronische Führung, Einsichtsrechte - Eintragung aller eintragungsfähigen Tatsachen im Gesetz genannt: Haftungsfreistellung, Prokura und - der eintragungspflichtigen Tatsachen im Gesetz genannt; Grundsatz: was „fähig“ ist ist auch „pflichtig“ - konstitutive und deklaratorische Eintragung Insbesondere Vertrauensschutz; § 15 (Publizität) Negative P.: § 15 Abs. 1 = solange nicht eingetragen ist, soll man darauf vertrauen, dass die Tatsache nicht entgegengehalten werden kann; was das Register verschweigt, ist nicht existent, es sei denn .... positive Kenntnis Positive P.: § 15 Abs. 2 = eingetragene Tatsachen muß der Dritte gegen sich gelten lassen (ob er sie kennt oder nicht) Ausnahme: 15 Tagesfrist (Nachweis der Unkenntnis) 4 Gedanke des Vertrauensschutzes findet aber Beachtung (wesentlich: es war keine Entwicklung des Rechtsscheins außerhalb des Registers möglich Unrichtige Bekanntmachung = § 15 III: Fehler bei der Eintragung/Bekanntmachung: unrichtige Bekanntmachung bei richtiger/falscher/ fehlender Eintragung keine Kenntnis des Dritten Dritter darf sich darauf berufen, es sei denn – Kenntnis Amtshaftung des Registergerichts 5 Rechnungslegung unterliegt den Grundsätzen ordnungsgem. Buchführung bzw. ordnungsem. Rechnungslegung deshalb: Grundsätze ordnungsgem. Bilanzierung §§ 238, 239, Gewohnheitsrecht (z. T.strafbewährt) - jeder Kaufmann ist verpflichtet -- Inhalt der Rechnungslegung: Handelsbücher, 238 f Inventar, § 240 Eröffnungsbilanz, § 242 ff Jahresbilanz, § 242 ff Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 II -- Bilanz: Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital, Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva Aktiva = Kapitalverwendung Passiva = Kapitalherkunft 6 Ordentliche Bilanzen, Sonderbilanzen Gewinn- und Verlustrechnung = Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge Jahresabschluß: Jahresbilanz und G u. V (Lagebericht) Rechtsgrundsätze der Rechnungslegung Klarheit und Übersichtlichkeit Bilanzkontinuität Periodenabgrenzung Vollständigkeit Vorsichtsprinzip Bewertungsgrundsätze 7 Unselbständige Gehilfen des Kaufmann Grundsätze ordnungsgemäßer Stellvertretung Prokura, §§ 49 ff Kaufmann, §§ 1 ff Bevollmächtigung, § 49 Gesamtprokura/echte/unechte/einseitige etc. Umfang, § 49 Widerruf Handelsregister Handlungsvollmacht Bevollmächtigung Arten der Handlungsvollmacht (Spezial-, Gattungs-, Generalvollmacht) Beschränkungen Abschlussvertreter „Reisende“ Ladenangestellte, § 56 8