H an de l s r e ch t Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns

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H an de l s r e ch t
Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler
Kaufmannsbegriff
Firma =
Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr
§ 17 II HGB - ... klagen und verklagt werden
In Abgrenzung zum Unternehmen =
Auf Dauer organisierte Wirtschaftseinheit
(Rechtsträger/Wirtschaftseinheit)
Firma und Handelsgeschäft – Untrennbarkeit, § 23
Zusammenveräußerung der Fa. mit de. HG
(Rechtsfolge Nichtigkeit)
Scheinbare Ausnahme = Mantelübertragung
Ein Kaufmann und Mehrer Unternehmen =
mehrere Firmen möglich;
Ein Unternehmen und mehrer Firmen = unzulässig
Handelsgesellschaften = jeweils nur ein Unternehmen
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Firmengrundsätze
Firmenwahrheit:
Kapitalgesellschaften müssen „warnenden Zusatz“
erhalten, Sachfirma oder Personenfirma
OHG : Gesellschaftsverhältnis und ein Gesellschaftername
KG: Gesellschaftsverhältnis u. ein Gesellschaftername
(Kompl.)
Einzelkaufmann keine Zusätze, die täuschen über:
Art und Umfang des Geschäfts, Verhältnisse des
Geschäftsinhaber, § 18
Firmenbeständigkeit:
Firma darf fortgeführt werden:
Namensfortführung beim Wechsel
- schlichter Namenswechsel ist unschädlich
- Wechsel des Trägers (§ 22)
- Entstehen einer Gesellschaft (§ 24)
Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
(mit oder ohne Zusatz)
Regelung: Haftung für im Geschäftsbetrieb entstandene
Verbindlichkeiten, Übergang der Foderungen, § 25
Zweck: Vertrauenstatbestand, „Kehrseite der Kontinuit.
Haftungsausschluß = Vereinbarung bei Übernahme und
Eintragung in das HR oder Vereinbarung mit Gläubiger
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Ebenso: § 28 = Entstehung einer Personengesellschaft
- Firmenausschließlichkeit =
Unterscheidbarkeit, § 30
- Firmenzusätze
Firmenschutz: § 37 HGB, 12 BGB, Markenrecht
- Unterlassung, Schadensersatz
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Handelregister
Öffentliches Register (8 HGB, 125 FGG)
- FGG, Amtsgericht, eletronische Führung,
Einsichtsrechte
- Eintragung aller eintragungsfähigen Tatsachen
im Gesetz genannt: Haftungsfreistellung, Prokura
und
- der eintragungspflichtigen Tatsachen
im Gesetz genannt; Grundsatz: was „fähig“ ist ist auch
„pflichtig“
- konstitutive und deklaratorische Eintragung
Insbesondere Vertrauensschutz; § 15 (Publizität)
Negative P.: § 15 Abs. 1 =
solange nicht eingetragen ist, soll man darauf vertrauen,
dass die Tatsache nicht entgegengehalten werden kann;
was das Register verschweigt, ist nicht existent,
es sei denn .... positive Kenntnis
Positive P.: § 15 Abs. 2 =
eingetragene Tatsachen muß der Dritte gegen sich gelten
lassen (ob er sie kennt oder nicht)
Ausnahme: 15 Tagesfrist (Nachweis der Unkenntnis)
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Gedanke des Vertrauensschutzes findet aber
Beachtung (wesentlich: es war keine Entwicklung des
Rechtsscheins außerhalb des Registers möglich
Unrichtige Bekanntmachung =
§ 15 III: Fehler bei der Eintragung/Bekanntmachung:
unrichtige Bekanntmachung bei richtiger/falscher/
fehlender Eintragung
keine Kenntnis des Dritten
Dritter darf sich darauf berufen, es sei denn – Kenntnis
Amtshaftung des Registergerichts
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Rechnungslegung
unterliegt den Grundsätzen ordnungsgem.
Buchführung bzw. ordnungsem. Rechnungslegung
deshalb: Grundsätze ordnungsgem. Bilanzierung
§§ 238, 239, Gewohnheitsrecht (z. T.strafbewährt)
- jeder Kaufmann ist verpflichtet
-- Inhalt der Rechnungslegung:
Handelsbücher, 238 f
Inventar, § 240
Eröffnungsbilanz, § 242 ff
Jahresbilanz, § 242 ff
Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 II
-- Bilanz:
Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital,
Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva
Aktiva = Kapitalverwendung
Passiva = Kapitalherkunft
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Ordentliche Bilanzen, Sonderbilanzen
Gewinn- und Verlustrechnung =
Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge
Jahresabschluß: Jahresbilanz und G u. V (Lagebericht)
Rechtsgrundsätze der Rechnungslegung
Klarheit und Übersichtlichkeit
Bilanzkontinuität
Periodenabgrenzung
Vollständigkeit
Vorsichtsprinzip
Bewertungsgrundsätze
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Unselbständige Gehilfen des Kaufmann
Grundsätze ordnungsgemäßer Stellvertretung
Prokura, §§ 49 ff
Kaufmann, §§ 1 ff
Bevollmächtigung, § 49
Gesamtprokura/echte/unechte/einseitige etc.
Umfang, § 49
Widerruf
Handelsregister
Handlungsvollmacht
Bevollmächtigung
Arten der Handlungsvollmacht (Spezial-, Gattungs-,
Generalvollmacht)
Beschränkungen
Abschlussvertreter
„Reisende“
Ladenangestellte, § 56
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