Beispielhafter Ablauf des Verfahrens zur Erteilung eines Visums zum Zweck der Arbeitsaufnahme (D-Visum, nationales Visum) für eine qualifizierte Arbeitskraft aus einem Drittstaat: Nachstehend können Sie die einzelnen Schritte eines beispielhaften Visumerteilungsverfahrens für eine ausländische Fach- und Führungskraft aus einem Drittstaat unter Beteiligung aller zuständigen Stellen nachverfolgen. Welche Prozessschritte bei der Bearbeitung eines Visumantrags im Einzelnen durchgeführt und welche Behörden beteiligt werden, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab, die sich aus dem jeweiligen Antrag ergibt. Je nach Fallgestaltung können also einzelne Schritte oder Beteiligungen entfallen, wodurch sich das Verfahren entsprechend verkürzt. Die ausländische Fach-/Führungskraft vereinbart einen Termin bei der Visastelle der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft). Die ausländische Fach-/Führungskraft reicht das ausgefüllte Visum-Antragsformular und die erforderlichen Nachweise und Dokumente bei der Auslandsvertretung ein. Erforderliche Nachweise: Folgende Dokumente werden von allen deutschen Auslandsvertretungen bei der Beantragung eines D-Visums für die Einreise von ausländischen Fach- und Führungskräften mindestens gefordert: Identitätsnachweis (Pass mit Kopie) biometrische Passfotos ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular Tipp: Falls der zukünftige Wohnort der ausländischen Fach- und Führungskraft zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums noch nicht feststeht, kann im Antragsformular der Ort des Firmensitzes angegeben werden. Unterschriebene Erklärung über die Folgen von Falschaussagen Qualifikationsnachweise Arbeitsvertrag In einigen Ländern sind darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen. Es empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, vorher die deutsche Auslandsvertretung zu kontaktieren, um zu erfahren, welche zusätzlichen Dokumente vorgelegt werden müssen. Die Auslandsvertretung Bundesverwaltungsamt. übermittelt ausgewählte Daten elektronisch an das 1 Das Bundesverwaltungsamt speichert die Daten in der Visadatei, nimmt eine Abfrage nationaler und internationaler Register vor und beteiligt ggf. die Sicherheitsbehörden. Das Bundesverwaltungsamt sendet eine elektronische Vorankündigung an die zuständige deutsche Ausländerbehörde * und setzt diese in Kenntnis, dass eine Beteiligung am Visumverfahren eingeleitet wird. * Seit dem 5.3.2013 ist die Änderung des § 31 Abs.1 Nr.1 AufenthaltsV in Kraft, nach der die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht mehr erforderlich ist, wenn die Fach-/Führungskraft sich zuvor noch nicht mit einem nationalen Visum in Deutschland aufgehalten hat. In diesem Falle übermittelt das Bundesverwaltungsamt die erforderlichen Die bei der Auslandsvertretung eingereichten Papierdokumente werden von der Auslandsvertretung über das Auswärtige Amt und das Bundesverwaltungsamt an die zuständige Ausländerbehörde * nach Deutschland geschickt. Hinweis: Sie als Arbeitgeber können hier den Prozess der Visumerteilung aktiv unterstützen, indem Sie am Tag der Visumantragstellung mit der Ausländerbehörde Kontakt aufnehmen und dieser bereits alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, die die Ausländerbehörde einige Zeit später auch per Post von der Auslandsvertretung erhält. Durch dieses parallele Vorgehen kann bewirkt werden, dass die Ausländerbehörde unmittelbar nach Eingang der elektronischen Vorankündigung mit der Antragsbearbeitung beginnen kann und nicht auf den Eingang der Papier-Dokumente warten muss. Sofern die Ausländerbehörde nach den geänderten Bestimmungen nicht mehr zustimmungspflichtig ist, entfällt diese Vorankündigung an die Ausländerbehörde, die Unterlagen werden direkt an die Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, zuständiges ZAV-Team) zur ggf. erforderlichen Arbeitsmarkprüfung übermittelt, siehe nächster Schritt. Die Ausländerbehörde * prüft, ob eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist und leitet diese im Fall der Erforderlichkeit ein. Dazu reicht sie die dafür erforderlichen Dokumente an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Sofern die Ausländerbehörde nach den geänderten Bestimmungen nicht mehr zustimmungspflichtig ist, wird die ggf. erforderliche Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung ZAV, zuständiges ZAV-Team) direkt von der Auslandsvertretung eingeleitet. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die ausländische Fach- und Führungskraft zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden kann. Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) diese Aufgabe. Dazu wird eine materielle Rechtsprüfung durchgeführt. Ergibt diese keine Hinderungsgründe, so wird in der Regel auch der Arbeitgeber-Service der lokalen Agentur für Arbeit am Sitz des Arbeitgebers eingeschaltet. Der Arbeitgeber-Service der lokalen Agentur für Arbeit am Sitz des Arbeitgebers prüft die Beschäftigungsbedingungen und sucht nach passenden Arbeitnehmern, die ein Vorrecht auf Beschäftigung gegenüber der ausländischen Fach-/Führungskraft haben (Vorrangprüfung). Die Stelle wird dabei zwei Wochen lang in der Stellen- und Bewerberbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. 2 Spätestens hier wird gewöhnlich Kontakt zum Arbeitgeber aufgenommen, sofern nicht bereits vorher von diesem ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde. Hinweis: Der Beschleunigung dient es, wenn Sie als Arbeitgeber einen Vermittlungsantrag stellen. Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der lokalen Agentur für Arbeit. Wird kein bevorrechtigter Arbeitnehmer gefunden und die Arbeitsbedingungen, die die ausländische Fach-/Führungskraft vorfinden wird, entsprechen denen eines Inländers, gibt der Arbeitgeberservice eine positive Stellungnahme an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ab. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erteilt ihre Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung gegenüber der Ausländerbehörde. Liegen der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vor, die einer Visumerteilung entgegenstehen, erteilt sie ihre Zustimmung * gegenüber der Auslandsvertretung. Sofern die Ausländerbehörde nach den geänderten Bestimmungen nicht mehr zustimmungspflichtig ist, entfällt dieser Zwischenschritt; die Zustimmung geht von der ZAV über das Bundesverwaltungsamt direkt an die Auslandsvertretung. Nach Erhalt der Stellungnahme der Ausländerbehörde und der darin erhaltenen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung, ZAV) ist das Beteiligungsverfahren abgeschlossen. Die Auslandsvertretung entscheidet anhand der vorliegenden Informationen über die Erteilung des Visums. Die Auslandsvertretung kontaktiert die ausländische Fach-/Führungskraft über die Genehmigung zur Erteilung des Visums. Die ausländische Fach- /Führungskraft erhält ihr Visum per Post oder bei persönlicher Abholung bei der Auslandsvertretung. Das soeben beschriebene Verwaltungsverfahren der Erteilung eines Visums zum Zweck der Arbeitsaufnahme kann ca. 4-6 Wochen dauern Je nach Fallgestaltung können einzelne Schritte oder Beteiligungen entfallen, wodurch sich das Verfahren entsprechend verkürzt. Sofern die Ausländerbehörde nach den geänderten Bestimmungen nicht mehr zustimmungspflichtig ist, werden die notwendigen Beteiligungsschritte ohne Einbindung der Ausländerbehörden unmittelbar zwischen der Auslandsvertretung und der Bundesagentur für Arbeit abgewickelt. Hierdurch ergibt sich eine Zeitersparnis von 1-2 Wochen. Hinweis: Sollten Unterlagen zur Beteiligung des Visumantrags fehlen, melden sich die beteiligten Behörden unaufgefordert bei Ihnen. Eine Nachfrage zum Sachstand ist in der Regel nicht erforderlich. 3