w w w.academyofspor ts.de L E SEPROBE w w w.campus.academyofspor ts.de Bürowirtschaft und Betriebslehre II online-campus Auf dem Online Campus der Academy of Sports erleben Sie eine neue Dimension des Lernens: Ein innovatives, integratives Konzept, das Lernen, Informieren und Kommunizieren sinnvoll verbindet. www.campus.academyofsports.de Unser Online Campus stellt eine optimale Erweiterung der Lernmedien dar und bietet Ihnen viele Vorteile. Als Teilnehmer einer Ausbildung oder eines Fernstudiums haben Sie einen Zugang zum Online Campus und können die vielfältigen Funktionen uneingeschränkt nutzen. jetzt einloggen und durchstarten unter: www.campus.academyofsports.de Als Teilnehmer eines Fernstudiums können Sie dessen Verlauf über den Online Campus optimal abrufen. Aber auch Lehrskripte herunterladen, Lernerfolgskontrollen ablegen, Präsenzphasen buchen und Noten einsehen. 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Ausbildungsvertrag 1.4.3 Teilzeitarbeitsverhältnis, geringfügige Beschäftigung und Probearbeitsverhältnis 1.4.4 Heimarbeit/Telearbeit Seite 5 von 131 Lehrskript Lernorientierung Die verschiedenen kennen. e Nach Bearbeitung dieses Kapitels werden Sie: Begriffe des Personalwesens rob Die grundlegenden Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis kennen und wiedergeben. Mögliche Formen eines Arbeitsverhältnis kennen. Le se p Einen Arbeitsvertrag und dessen Inhalte kennen. Seite 6 von 131 Lehrskript 1.1 Begriffe im Personalwesen e Die Begriffsbildung im Personalwesen ist noch nicht gefestigt und abgeschlossen. Deswegen sollen die wesentlichen Begriffe im Personalbereich erläutert und ihr Aufgabenfeld abgegrenzt werden. rob Zunächst zum Begriff des Personals, der die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Unternehmens darstellt. Dazu zählen auch die leitenden Angestellten (Führungskräfte). Das Personal wird häufig auch als Belegschaft bezeichnet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages entgeltliche und weisungsgebundene Arbeit verrichtet. Im Nachkriegsdeutschland hat es sich eingebürgert, statt dem „Untergebenen“ die Bezeichnung „Mitarbeiter“ zu gebrauchen, und damit das partnerschaftliche Verhältnis auf kooperativer Basis im Betrieb zu betonen. Le se p In den 50er und 60er Jahren hat sich nach und nach für alle Aufgaben und Aktivitäten, die mit dem Einsatz menschlicher Arbeit im betrieblichen Leistungsprozess verbunden sind, die Sammelbezeichnung „betriebliches Personalwesen“ sowohl in der Umgangssprache der Wirtschaft als auch in der Fachliteratur durchgesetzt. Seit einigen Jahren spricht man zunehmend von Personalmanagement. Manchmal verwendet man diese Bezeichnung synonym, zum Personalwesen. Wir verwenden diesen Begriff, um die Orientierung und Zuordnung des Bereichs von Personal und Arbeit zur Unternehmenspolitik und strategischen Unternehmensführung zu betonen. Eine weitere Begriffsbezeichnung ist „Personalwirtschaft“. Hier geht es vor allem darum, den kostenbezogenen, kalkulatorischen Aspekt des betrieblichen Einsatzes des Produktionsfaktors Arbeit hervorzuheben. Eine auf den externen und internen Personalmarkt gerichtete ganzheitliche Orientierung bei der Beschaffung und beim Einsatz des Personals drückt der Begriff des Personalmarketings aus. 1.2 Einordnung des Arbeitsrechts Die Arbeit bestimmt das Leben der Arbeitnehmer und ihrer Familien. Deshalb benötigt dieser Bereich zuverlässige Regeln, die für Arbeitgeber und Beschäftigte gleichermaßen gelten. Diese Rechte und Pflichten sind in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen geregelt und durch einzelvertragliche Vereinbarungen, tarifvertragliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern und Betriebsvereinbarungen definiert. Dabei soll nach dem Grundgedanken der Sozialen Marktwirtschaft, eine gerechte Balance zwischen den Interessen der Beschäftigten und der Arbeitgeber erzielt werden. Seite 7 von 131 Lehrskript Eine Rechtsordnung ist die Gesamtheit aller in einem Staat geltenden Rechtsregeln. Die einzelnen Rechtsvorschriften sind Rechtsnormen. rob e In Deutschland legt das Grundgesetz die Grundordnung unseres Staates fest, an dem sich die Gesamtheit der Rechtsnormen auszurichten hat. Das Grundgesetz als Verfassung hat Vorrang vor dem Gesetz, das Gesetz hat Vorrang vor der Verordnung und der Satzung. Ungeschriebenes oder Gewohnheitsrecht Geschriebenes oder kodifiziertes Recht d.h. Rechtsregeln, die langjährige Übung haben bspw. Verfassungsrecht oder Verordnungen Tabelle 1 - Rechtsquellen Le se p Das heute in Deutschland bestehende Arbeitsrecht ist das Ergebnis eines langen geschichtlichen Entwicklungsprozesses. Im Grundgesetz Deutschlands ist keine Arbeitspflicht verankert. Jeder Bürger hat nach unserer Verfassung dagegen einen Anspruch auf freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte. Die Arbeitsverhältnisse sind dabei durch eine vielfältige Regelung wie gesetzliche Rahmenbedingungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge geregelt. 1.3 Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Das Grundgesetz garantiert allen Deutschen die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Es steht jedem Arbeitnehmer demnach frei, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder nicht. Dem Arbeitgeber ist es überlassen, ob er einen Bewerber einstellt. Den Vertragspartnern bleibt es grundsätzlich überlassen, welchen Inhalt sie im Arbeitsvertrag vereinbaren (Gehalt, Urlaub, Arbeitszeit). Diese Vertragsfreiheit ist zum Schutz der Arbeitnehmer jedoch durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingeschränkt. Seite 8 von 131 Lehrskript 1.3.1 Grundlagen des Arbeitsverhältnisses vgl. §§ 1 EFZG, 2 BUrlG, 18 ArbZG, 7 Abs. 4 SGB IV e Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist und unselbstständige Dienste leistet, gegen Entgelt. rob Der Arbeitsvertrag ist vor allem von folgenden Verträgen abzugrenzen: Auftrag (vgl. § 662 BGB), der eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung enthält, Werkvertrag (vgl. § 631 BGB), in dem ein Unternehmer ein Werk, d.h. einen bestimmten Erfolg verspricht, Gesellschaftsvertrag (vgl. §§ 705 ff. BGB), nach dem der Gesellschafter zur Förderung eines gemeinschaftlichen Zweckes tätig wird. Le se p Selbstständige Dienstverträge werden von selbstständigen Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen abgeschlossen. Problematisch ist die Abgrenzung zur so genannten Scheinselbstständigkeit. Diese Tätigkeiten werden nur scheinbar selbstständig ausgeübt, während es sich in Wirklichkeit um Arbeitnehmertätigkeiten handelt. Diese Personen sind formal als selbstständige tätig und übernehmen oftmals auch unternehmerische Risiken (z. B. Bauarbeiter, die sich als selbstständige Handwerker ausgeben). Dagegen ist der Gestaltungsspielraum des Vertragspartners ähnlich wie im Arbeitsverhältnis eingeschränkt. Nach § 7 Abs. 4 SGB IV und § 2 Nr. 9 SGB VI sind die Kriterien der versicherungspflichtigen Beschäftigung verschärft worden. Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses sind: 1. Einzelarbeitsvertrag: Dieser wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen; er kann nach dem Grundgesetz der Vertragsfreiheit von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Es müssen jedoch die gesetzlichen, betrieblichen und tariflichen Mindestbedingungen berücksichtigt werden. 2. Betriebsvereinbarung: Hier werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Regeln festgelegt, die für alle Mitarbeiter im Betrieb gelten. 3. Tarifvertrag: Regelt die Mindestarbeitsbedingungen eines Berufszweiges zwischen den Sozialpartnern. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. In der Praxis wird der Vertrag meist schriftlich Seite 9 von 131 Lehrskript e geschlossen. Nach dem Abschluss des Arbeitsvertrages übernehmen die Vertragspartner - Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pflichten und erhalten Rechte. 1.3.2 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses rob Bis zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses sind folgende Schritte zu durchlaufen: Le se p 1. Personalplanung Die Personalplanung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, aber ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Jedoch hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Instrumenten der Personalplanung (siehe Ausschreibung § 93 BetrVG, Personalfragebogen, Musterarbeitsverträge, Beurteilungsgrundsätze siehe Ausschreibung § 94, siehe Auswahlrichtlinien § 95, Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung siehe § 98, geplante Betriebsänderungen siehe § 111 ff.) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des BGB § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist (z. B. aufgrund besonderer körperlicher Anforderungen). Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG der Einstellung mit der Begründung widersprechen, dass die Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral gewesen sei (Rechtsfolge bei Verletzung). 2. Personalauswahl Die Personalauswahl erfolgt zumeist auf der Grundlage eines Vorstellungsgespräches. Der Arbeitgeber darf nicht jede ihm beliebige Frage stellen. Nach der Rechtssprechung darf der Arbeitgeber nur solche Fragen stellen, an deren Beantwortung er zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des Bewerbers ein objektiv berechtigtes Interesse hat. Hierbei hat er das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Seite 10 von 131 Lehrskript rob e Beispiele zum Fragerecht des Arbeitgebers sind Fragen zur Ausbildung, zum bisherigen Beruf, zu Vermögensverhältnissen (wenn für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung) zur früheren Vergütung (umstritten) zur Schwerbehinderteneigenschaft zur Religion (bei konfessionellen Krankenhäusern, religionsgebundenen Arbeitgebern) Wenn eine unzulässige Frage gestellt wird, besteht das "Recht zur Lüge". Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der mögliche zukünftige Arbeitgeber sie als Frau fragt, ob Sie schwanger sind. Das Fragerecht besteht auch in bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung der Fragen hat. Le se p 3. Begründung des Arbeitsverhältnisses Die Einstellung darf nicht vom Geschlecht abhängig gemacht werden, siehe § 611 a BGB, Ausnahme: das Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit. Bei Verstoß besteht das Recht auf eine angemessene Entschädigung in Geld, maximal 3 Monatsgehälter, § 611 a Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Begründung des Arbeitsverhältnisses besteht jedoch nicht, § 611 a Abs. 4 BGB. 1.3.3 Der Arbeitsvertrag Der Einzelarbeitsvertrag kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit von den Vertragspartnern abgeschlossen werden. Es müssen jedoch die gesetzlichen, betrieblichen und tariflichen Mindestbedingungen berücksichtigt werden. Eine Formschrift ist nicht zu beachten. In der Regel wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen. Durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Bedingungen soll eine größere Rechtssicherheit geschaffen werden. Folgender Merkmale sind charakteristisch für einen Arbeitsvertrag: 1. Formbedürftigkeit Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Form. Es finden sich einzelne gesetzliche Formvorschriften (§ 4 BBiG für den Ausbildungsvertrag, § 11 AÜG für den Leiharbeitsvertrag) und Schriftformerfordernisse in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Dabei handelt es sich um Dokumentationspflichten. Diese haben jedoch nur deklaratorischen Charakter. Seite 11 von 131 Lehrskript e 2. Nachweisgesetz Eine Dokumentationspflicht sieht auch das Nachweisgesetz vor (§ 2 Nachweispflicht). Der Arbeitgeber hat demnach spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. rob Das Nachweisgesetz definiert weiterhin den Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages. Existiert ein Arbeitsvertrag, in dem die nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben enthalten sind, so entfällt die Verpflichtung, einen gesonderten Nachweis zu erstellen. Der Arbeitnehmer kann die Erfüllung der Nachweispflicht einklagen. Eine Verletzung der Nachweispflicht kann im Streitfall zu einer Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer führen, die im Ergebnis zu einer Beweislastumkehr nahe kommen kann. Le se p Im Arbeitsvertrag sollten vor allem folgende Punkte geregelt werden: Namen und Anschrift der Vertragsparteien, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsort des Mitarbeiters, vereinbarte Arbeitszeit (Dauer und Lage), gegebenenfalls Bezahlung bzw. Ausgleich von Mehrarbeit und Reisezeiten, Zusammensetzung und Höhe des Entgelts einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderer Bestandteile sowie deren Fälligkeit; Parameter für Provisionen und Gewinnbeteiligungen, gegebenenfalls Bezug auf eine betriebliche Vergütungsordnung, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, Urlaubsgeld, Kündigungsfristen, Verweis auf einen evtl. Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, Dauer der Probezeit (bzw. Verzicht auf eine Probezeit), evtl. tarifliche Gehaltsgruppe. Seite 12 von 131 Lehrskript 1.3.4 Urlaub und Krankheit rob e Je nach konkreter Vereinbarung und Sachverhalt können noch folgende Angaben hinzukommen: übertarifliche Zahlungen, Sondervereinbarungen, Verweis auf geltende Betriebsvereinbarungen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dauer der Befristung; bei mehr als zwei Jahren: Grund der Befristung, bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen: Dauer und Lage der Arbeitszeit; Gehalt als Anteil vom Tarifgehalt. Le se p Die gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsanspruch finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Zentrale Aussage des BUrlG ist, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, vgl. § 1 BUrlG. Im BUrlG wird der Mindesturlaub geregelt. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen werden oft abweichende Regelungen getroffen. Das Gesetz gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, sowie arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. § 2 BurlG). Der Mindesturlaub beträgt jährlich 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Auch der Samstag ist ein Werktag. Bei einer Arbeitszeit von Montag bis Freitag liegt deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 20 Tagen. Hinzuweisen ist auf § 4 BUrlG, wonach der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird. Nach § 7 BurlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung ist nach der gesetzlichen Regelung nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des AN liegende Gründe dies rechtfertigen. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BurlG). Für die Krankheitsregelung gilt, das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall, kurz das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich aus § 3 EFZG. Fragen ergeben sich oft bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung innerhalb von sechs Monaten, nach der ersten Arbeitsunfähigkeit ist der Anspruch ausgeschlossen. Seite 13 von 131 Lehrskript e Fraglich ist dann, ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund anderer Erkrankungen kann der Arbeitnehmer erneut bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen. rob Anzeigepflichten des Arbeitnehmers sind in § 5 EFZG geregelt. Demnach hat der Arbeitnehmer unverzüglich, bei länger als drei Tagen andauernder Arbeitsunfähigkeit, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen. Mit dieser Pflicht korrespondiert ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 7 EFZG. § 9 EFZG befasst sich mit der Entgeltfortzahlung während der Dauer von Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation. Eine Abweichung von den Regelungen dieses Gesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers ist nicht möglich (Ausnahme: § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag). 1.4 Besondere Formen des Arbeitsverhältnisses Le se p Die zunehmende Globalisierung sowie die technologische Entwicklung wird unser Leben mit wachsender Geschwindigkeit verändern. Dies hat direkte Konsequenzen für die Inhalte, aber auch die Formen der Arbeit. Telearbeit, Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander werden an Bedeutung gewinnen. 1.4.1 Befristetes Arbeitsverhältnis Die Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse sind in § 620 BGB geregelt. Hinsichtlich der weiteren Bestimmungen verweist § 620 Abs. 3 BGB auf das seit 01.01.2001 geltende Teilzeit- und Befristungsgesetz. Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Vom Inhalt her handelt es sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, um ein normales Arbeitsverhältnis. Ausdrücklich wird in § 4 Abs. 2 TzBfG ein Diskriminierungsverbot festgelegt. Dies ist im Zusammenhang mit Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc. von Bedeutung. Seite 14 von 131 Lehrskript Le se p rob e Weitere Merkmale eines befristeten Arbeitsvertrages sind: Ein befristeter Arbeitsvertrag kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Dauer von bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden (sog. erleichterte Befristung). Der Zweijahreszeitraum lässt sich sogar in maximal vier Teilabschnitte aufteilen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Agenda 2010 sollen neu gegründete Unternehmen in den ersten vier Jahren nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die Möglichkeit erhalten, kalendermäßig befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen. Neben der erleichterten Befristung ohne Sachgrund i.S.d. § 14 Abs. 2 TzBfG ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Anzahl der Verlängerungen und Höchstdauer der Befristung kann durch Tarifvertrag abweichend festgelegt werden, § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Lediglich die Befristungsabrede bedarf der schriftlichen Form, der sachliche Grund muss nicht schriftlich festgehalten werden. Mehrere Befristungen können kombiniert werden. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bei einer Neueinstellung möglich. Es ist möglich eine befristetes Arbeitsverhältnis mit sachlichem Grund an ein solches mit einer erleichterten Befristung anzuhängen (Stichwort: Kettenarbeitsverhältnisse). Mit zunehmender Dauer steigen die Anforderungen an den sachlichen Grund. Ist der maximale Zeitraum von zwei Jahren ausgeschöpft, ist eine weitere Befristung zwar möglich, es muss aber ein Sachgrund vorliegen. Liegt eine Unterbrechung vor, so ist das frühere Arbeitsverhältnis für die Sechs-Monats-Frist des § 1 KSchG anzurechnen, wenn die Arbeitsverhältnisse in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist nach der gesetzlichen Annahme dann der Fall, wenn die Unterbrechung weniger als sechs Monate beträgt, § 14 Abs. 3 TzBfG. Bei einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Kündigungs(schutz)vorschriften finden keine Anwendung. Da keine Kündigung notwendig ist, hat auch keine Anhörung des Betriebsrates zu erfolgen. Bei Zweckerreichung endet das Arbeitsverhältnis 2 Wochen nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber, § 15 Abs. 2 TzBfG. Bei einer unwirksamen Befristung gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist frühestens auf das vereinbarte Ende möglich. Der Arbeitnehmer kann auch vorher kündigen, Umkehrschluss aus § 16 Satz 1 TzBfG. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, die Befristung sei nicht wirksam, Seite 15 von 131 Lehrskript 1.4.2. Ausbildungsvertrag e so kann er spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Gericht prüft, ob der sachliche Grund zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede vorgelegen hatte. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. rob Eine besondere Form des Vertrags zwischen Arbeitgeber Arbeitnehmer ist der Ausbildungsvertrag. Zusätzlich zu üblichen arbeitsvertragsrechtlichen Bedingungen gilt es Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. und den die des Ausbilden kann nicht jeder Betrieb. Der Gesetzgeber macht klare Vorgaben, deren Einhaltung überwacht wird (u.a. von der IHK). Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet sein. Der Betrieb muss sich an die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf halten und sicherstellen, dass die beschriebenen Inhalte in vollem Umfang vermittelt werden. Le se p Ausbilden darf nur der Betrieb, der dafür die geeigneten Ausbilder hat. Der Ausbilder muss persönlich geeignet sein und gleichzeitig auch fachlich den Vorgaben entsprechen, d.h. er muss eine Abschlussprüfung im jeweilgen Berufsfeld oder einen Abschluss an einer Uni oder Fachhochschule nachweisen und er muss bereits eine angemessene Zeit im jeweiligen Beruf tätig sein. Vertragliche Grundlage ist der Berufsausbildungsvertrag der zwischem dem Auszubildenden und dem Betrieb abgeschlossen wird. Bei Minderjährigen ist der Vertrag von den gesetzlichen Vertretern ebnfalls zu unterschreiben. Was muss der Vertrag enthalten ? Offizielle Bezeichnung des Ausbildungsberufs Zuständige Berufsschule Reguläre Ausbildungszeit Mögliche Ausbildungsverkürzungen Probezeit (mindestens 1 Monat, max. 4 Monate) Vergütung (i.d.R. tariflich festgelegt) Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit Urlaubsanspruch Für Auszubildende gibt es besondere Regelungen hinsichtlich der Kündigung. Sie kann nach der Probezeit vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund erfolgen (z. B. Verweigerung der Arbeit). Der Auszubildende kann mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn Seite 16 von 131 Lehrskript er die Ausbildung nicht fortführen oder sich einem anderen Ausbildungsberuf zuwenden will. e 1.4.2.1 Jugendarbeitsschutz rob Für alle Beschäftigten und Auszubildenden unter 18 Jahren gelten die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Nachfolgend ein Auszug: Keine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (für bestimmte Berufe gibt es Ausnahmen) Keine Arbeit an Wochenenden und an Feiertgaen (Ausnahmen für bestimmte Branchen) 5 Tage-Woche Begrenzung der Arbeitszeit auf max. 8 h/Tag und 40 h/Woche Keine Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren Einhaltung von Mindestpausen (mind. 60 Minuten/Tag) Urlaub zwischen 25 Tagen und 30 Tagen je nach Alter Freistellung für Unterricht an der Berufsschule Le se p 1.4.3 Teilzeitarbeitsverhältnis, geringfügige Beschäftigung und Probearbeitsverhältnis Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer (§ 2 TzBfG), dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Vertragsparteien können also frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen. Allerdings darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit rechtfertigen (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Eigenschaften der Teilzeitarbeit sind: Teilzeitarbeit darf nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitarbeit. Bezüglich aller geldwerten Leistungen des Arbeitgebers gilt der pro-rata-temporis-Grundsatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Das geringere Ausmaß der Beschäftigung wirkt sich in diesen Fällen im Urlaubsentgelt aus. Seite 17 von 131 Lehrskript rob Auch bei der Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Seit dem 1.1.2001 besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit gem. § 8 Abs. 1 TzBfG. Jeder Arbeitnehmer, auch Teilzeitbeschäftigte, kann nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitszeit verringern, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies aber nur in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber kann gem. § 8 Abs. 4 TzBfG die beabsichtigte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen. Der Arbeitnehmer muss gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn formlos schriftlich oder mündlich geltend machen. Anschließend sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit erörtern und möglichst Einvernehmen erzielen (§ 8 Abs. 2, 3 TzBfG). e Le se p Der Begriff der geringfügigen Beschäftigung stammt aus dem Sozialversicherungsrecht und bezeichnet ein Teilzeitarbeitsverhältnis, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt und aus diesem Grund sozialversicherungsfrei und auch steuerfrei sein kann. Ein Probearbeitsverhältnis ist in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis. Davon zu unterscheiden ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag, in dem eine Probezeit für einen gewissen Zeitraum vereinbart wird. Vgl. § 622 Abs. 3 BGB. 1.4.4 Heimarbeit/Telearbeit Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Heimarbeiter wählen ihre Arbeitsstätte selbst. Sie können ihre Arbeitsleistung und Arbeitszeit frei einteilen. Jedoch tragen die Heimarbeiter nicht das kaufmännische Risiko. Sie sind daher auch keine selbstständigen Gewerbetreibenden oder Unternehmer. Sie sind nach herrschender Ansicht arbeitnehmerähnliche Personen. Zuweilen kann die Unterscheidung zwischen einem Heimarbeiter und freien Mitarbeitern schwierig sein. Bei der Telearbeit ist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern, Heimarbeitern und Selbstständigen noch schwieriger. Es kommt auf die konkrete Gestaltung des Vertragsverhältnisses an. Ist die Arbeit am PC nur online und dadurch eine ständige Kontrolle Seite 18 von 131 Lehrskript dann könnte die Le se p rob e durch den Arbeitgeber möglich, Arbeitnehmereigenschaft vorliegen. Seite 19 von 131 Herzlichen Glückwunsch! Sie haben es geschafft. Wir freuen uns auf Ihr Feedback k o n t a k t Academy of Sports GmbH Firmensitz: Lange Äcker 2, 71522 Backnang Telefon: Telefon: Telefax: 0800 5891254 (gebührenfrei) +49 7191 90714-30 (aus dem Ausland) +49 7191 90714-50 E-Mail: Internet: [email protected] www.academyofsports.de Social Media Facebook Twitter Xing YouTube Google+