GEMEINDE UNTERVAZ Botschaft zur Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 16. Dezember 2015, 20.00 Uhr, in der Mehrzweckhalle Quader Untervaz Zu jeder Gemeindeversammlung wird ein Stimmrechtsausweis versandt. Dieser Stimmrechtsausweis ist an die Gemeindeversammlung mitzunehmen und vorzuweisen. Traktanden: 1. 2. 3. 4. 5. Wahl der Stimmenzähler/-innen Protokoll der Gemeindeversammlung vom 1. Oktober 2015 Antrag Revision von Art. 12 der Alp- und Weidordnung Einführung Schulsekretariat Budget 2016 5.1 Festsetzung Wasser- und Abwassergebühren 2016 5.2 Festsetzung Steuerfüsse 2016 5.3 Genehmigung Budget 2016 6. Teilrevision der Ortsplanung, Beschlussfassung 7. Orientierungen und Verschiedenes Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Die vorliegende Botschaft vermittelt Ihnen die Begründungen und notwendigen Details für die zur Beschlussfassung vorgelegten Sachgeschäfte sowie die Anträge des Gemeindevorstandes. Traktandum 3: Antrag für eine Revision von Art. 14 der Alp- und Weidordnung An der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2014 beantragte Kaspar Joos-Wey, den Art. 14 der Alp- und Weidordnung zu revidieren. Sein Antrag lautete, dass neu die Bestösser bzw. die Alpterze den Privatanteil bezahlen sollen. Es handelt sich um ca. CHF 7‘500.00 pro Jahr. Der Gemeindevorstand hat diesen Antrag an der Gemeindeversammlung – ohne darüber abzustimmen – entgegengenommen und ist deshalb gemäss Art. 20 der Gemeindeverfassung verpflichtet, an einer nächsten Gemeindeversammlung Bericht und Antrag zu stellen, was hiermit geschieht. Der Art. 14 der Alp- und Weidordnung lautet: 1 Für die Erstellung und den Unterhalt sämtlicher das Alp- und Gemeindegebiet umfassenden Zäune ist die Gemeinde verantwortlich. Der Unterhalt und die Erstellung der Zäune werden durch das Forstamt nach Anhören des zuständigen Alpmeisters ausgeführt. Vor dem Weidegang müssen die Zäune vom Alpmeister oder dem Hirten kontrolliert werden. Kleinere Unterhaltsarbeiten und Gatterkontrollen während des Weidegangs sind vom Hirten durchzuführen. Für grössere Reparaturarbeiten kann Hilfe vom Forstamt angefordert werden. Der Gemeindevorstand bestimmt nach Anhören der Weidkommission und der Forstorgane die Linienführung sowie den Zauntyp. 2 Die Kosten für die Neuerstellung und den Unterhalt der Zaunstrecken zwischen Gemeinde- und Privatboden werden je zur Hälfte von der Gemeinde und den privaten Grundbesitzern im Berggebiet getragen. Gatter und Legen werden im Maximum für eine Zufahrt pro Berggut übernommen. 3 Für die Berechnung des Kostenanteils der privaten Grundbesitzer wird die gesamte Bodenfläche im Berggebiet miteinbezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Gemeinde für die jeweils aufgelaufenen Kosten, sobald mind. CHF 40‘000.00 zu verteilen sind. Sofern der Antrag von Kaspar Joos umgesetzt wird, würde Art. 14 der zweite Absatz wie folgt lauten: 2 Die Kosten für die Neuerstellung und den Unterhalt der Zaunstrecken zwischen Gemeinde- und Privatboden werden je zur Hälfte von der Gemeinde und der Alpterze Untervaz getragen. Gatter und Legen werden im Maximum für eine Zufahrt pro Berggut übernommen. Der erste Absatz bleibt unverändert, der Abs. 3 entfällt hingegen ersatzlos. Der Gemeindevorstand diskutierte folgende drei Varianten: 1. Nichteintreten auf den Antrag Kaspar Joos mit Antrag auf Beibehaltung der bisherigen Regelung. 2. Eintreten und Antrag von Kaspar Joos unterstützen. 3. Eintreten und einen Gegenvorschlag zur Beschlussfassung vorlegen. 1 Die Diskussion im Gemeindevorstand hat ergeben, dass man diese Kostenaufteilung hinterfragen und deshalb auf den Antrag von Kaspar Joos mit einem Gegenvorschlag eintreten sollte. In den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts erfolgte die Wald- und Weidausscheidung. Vor dieser Ausscheidung erstellten und unterhielten die privaten Grundeigentümer die Zäune zu den angrenzenden Alpweiden. Nach der Wald- und Weidausscheidung waren nur noch wenige Grundeigentümer von der Zaunpflicht betroffen. Die Anzahl Bestösser war in dieser Zeit deutlich höher als heute. Die Gemeinde hat daraufhin die Aufgabe als Kostenverteiler übernommen. Heute beteiligen sich die Grundstückbesitzer im Berggebiet mit 50 Prozent an den Kosten. In den letzten Jahren wurden alle Zäune erneuert und mit stromführenden Litzendrähten ausgestattet. Der jährliche Aufwand für die Instandhaltung sowie Erneuerung reduzierte sich auf jährlich rund CHF 15'000.00. Alle vier bis fünf Jahre ist der Kostenanteil für die privaten Grundeigentümer von rund CHF 40‘000.00 erreicht. Aufgrund der zum Teil sehr kleinen Parzellen ergeben sich für viele Eigentümer nur sehr tiefe Kostenbeteiligungen, was den hohen Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt. Dieser Aufwand müsste bei der Neuregelung entfallen. In Abwägung des dargelegten Sachverhaltes sollen die Kosten für das Erstellen und Unterhalten der Alpzäune zu zwei Dritteln auf die Gemeinde und zu einem Drittel auf die Alpterze aufgeteilt werden. Für die Gemeinde sind die Zäune wichtig, da durch diese einerseits die Pflege und die Bestossung Alpweiden und andererseits die klare Abgrenzung zum Wald, welcher vom weidenden Vieh geschützt wird, gewährleistet wird. Der Gemeindevorstand beantragt, auf den Antrag von Kaspar Joos einzutreten und der Gemeindeversammlung einen Gegenvorschlag in Form einer Teilrevision von Art. 12 Abs. 2 mit folgendem Wortlaut zu unterbreiten: 2 Die Kosten für die Neuerstellung und den Unterhalt der Zaunstrecken zwischen Gemeinde- und Privatboden werden zu zwei Dritteln von der Gemeinde und zu einem Drittel von der Alpterze Untervaz getragen. Gatter und Legen werden im Maximum für eine Zufahrt pro Berggut übernommen. Der Absatz 3 entfällt ersatzlos. Diese Änderung der Alp- und Weidordnung wird bei Annahme auf den 1.1.2016 in Kraft gesetzt. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt: a) auf das Geschäft einzutreten b) den Gegenvorschlag des Gemeindevorstandes zu genehmigen und c) den Antrag von Kaspar Joos abzuschreiben. Traktandum 4: Einführung Schulsekretariat Im Jahr 2010 wurde das Pensum des Schulleiters letztmals von 60 auf 80 Stellenprozente erhöht. Aufgrund der zusätzlichen Aufgaben als Folge des neuen Schulgesetzes (z.B. Tagesstrukturen / Integration) und der zunehmenden Komplexität der Schulführung hat sich die Arbeitsbelastung der Schulleitung weiter erhöht. Die Analyse der Situation hat den Schulrat dazu bewogen, die Schaffung einer Sekretariatsstelle anzustreben, wie dies heute in Schulen unserer Grösse üblich ist. Die meisten Gemeinden in der Region haben ein Schulsekretariat bereits eingeführt bzw. sind ebenfalls daran, ein solches einzuführen. Ziel ist es, die Schulleitung von einfachen administrativen Arbeiten zu entlasten. Damit soll sich der Schulleiter verstärkt auf seine Kernaufgaben konzentrieren können. Insbesondere gibt es im Bereich Personalführung noch Handlungs- bzw. Ausbaubedarf (Unterrichtsbesuche, regelmässige Standort- und Perspektivengespräche mit allen Lehrpersonen). Ein Pensum von 30 % bedeutet eine jährliche Arbeitssollzeit von rund 650 Arbeitsstunden. Diese sind im Jahresarbeitszeitmodell zu leisten, wobei erhebliche Schwankungen der Präsenzzeiten innerhalb des Jahres möglich sind. Dies erfordert eine hohe Flexibilität, bringt jedoch für die Schule den optimalen Nutzen. Bei den Einsatzzeiten und der Ferienplanung müssen in erster Linie die Bedürfnisse des Schulbetriebes massgebend sein. Schulrat und Gemeindevorstand sind der Meinung, dass die Einführung eines Sekretariats kostengünstiger und effizienter ist als die weitere Aufstockung des Pensums der Schulleitung. Die Aufgaben des Schulsekretariats sind in einer Stellenbeschreibung festgelegt. Dazu gehören u.a. der Telefonund Auskunftsdienst, die Führung von Listen, Statistiken und der Schülerverwaltung, administrative Arbeiten wie Korrespondenz, Postversand, Mithilfe bei der Pensen- und Stundenplanung, Budgetkontrollen bei Verbrauchsmaterial und ggf. Protokollführung. Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass das Sekretariat Arbeiten übernimmt, die im Berufsauftrag der Lehrpersonen enthalten sind. Die vorgesehenen Sekretariatsarbeiten können von einer Person mit Interesse an schulischen Abläufen und Fragen sowie mit kaufmännischer Ausbildung und guten Informatikkenntnissen ausgeführt werden. 2 Für das geplante 30 %-Pensum muss von jährlichen Lohnkosten in der Höhe von ca. CHF 21‘000.00 plus Lohnnebenkosten ausgegangen werden. Die jährlichen Gesamtkosten belaufen sich somit auf rund CHF 25‘0000.00. Um einen weiteren Anstieg der Verwaltungskosten mittelfristig zu vermeiden, soll das Pensum für die nächsten fünf Jahre auf maximal 30 % fixiert werden. Antrag: Gemeindevorstand und Schulrat beantragen der Gemeindeversammlung die Einführung einer Schulsekretariatsstelle im Umfang von 30 Stellenprozenten per 1. Januar 2016. Traktandum 5: Budget 2016 5.1 Festsetzung Wasser- und Abwassergebühren 2016 3 Die Gebühren für den Wasserbezug betragen derzeit CHF 0.60/m und für die Ableitung und Reinigung des Ab3 wassers CHF 1.00/m . Beide Regiebetriebe können mit den bisherigen Benutzungsgebühren nicht mehr kostendeckend betrieben werden. Bei der Wasserversorgung sind immer mehr Erneuerungen am Leitungsnetz und den Hydranten erforderlich. Bei der Abwasserentsorgung hat der Bundesrat verfügt, dass alle Einwohner ab 1.1.2016 neun Franken pro Jahr für die Nachrüstung der 100 grössten Abwasserreinigungsanlagen der Schweiz zur Reduktion der Mikroverunreinigungen bezahlen müssen. Dies ergibt für die Gemeinde Untervaz Mehrkosten von jährlich 3 CHF 22‘500.00. Umgerechnet auf den Abwasseranfall sind dies 15 Rp. pro m . Die Berechnungen haben ergeben, 3 3 dass die Gebühr für das Wasser um CHF 0.20/m auf neu CHF 0.80/m erhöht werden muss und jene für das Ab3 3 wasser um CHF 0.30/m auf CHF 1.30/m . Da das Budget dank des neuen Finanzausgleichs entlastet worden ist, kann im Gegenzug die Abgabe an das Gemeinwesen der Stromkonsumenten von bisher 1,0 Rp. pro KWh auf 0,5 Rp. pro KWh reduziert werden. Somit ist die Erhöhung der Wasser- und Abwassergebühren für den grössten Teil der Bevölkerung kostenneutral. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, die Gebühren für den Wasserbezug für die 3 Rechnungsperiode vom 1.1. – 31.12.2016 auf 80 Rp./m und jene der Abwasserbeseitigung auf 3 CHF 1.30/m festzulegen. 5.2 Festsetzung Steuerfüsse 2016 Gemäss Art. 3 des Gemeindesteuergesetzes wird der Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer für das nachfolgende Steuerjahr bestimmt. Der Ansatz wird jeweils von der Gemeindeversammlung mit der Verabschiedung des Budgets festgelegt. Der aktuelle Steuerfuss beträgt 95 % der einfachen Kantonssteuer. Aufgrund des hohen Eigenkapitals und des Ertragsüberschusses im Budget durch die Wirkung des neuen kantonalen Finanzausgleichs und der aktuelleren Zahlen bei den Steuern der natürlichen Personen ist für das Jahr 2016 keine Steuerfusserhöhung erforderlich, eine Reduktion ist aber wegen der laufend anstehenden Investitionen auf keinen Fall zu verantworten. Die Liegenschaftssteuer beträgt weiterhin 0,5 Promille und die Handänderungssteuer 1 %. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, den Steuerfuss für natürliche Personen für das Jahr 2015 auf 95 % der einfachen Kantonssteuer festzusetzen und die Liegenschaftssteuer auf 0.5 Promille zu belassen. 5.3 Genehmigung Budget 2016 Das Budget 2016 weist einen Ertragsüberschuss von CHF 271‘540.00 aus. Die Erläuterungen zu diesem erfreulichen Voranschlag finden Sie im Kommentar auf den ersten Seiten des Budgets 2016. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, die Erfolgsrechnung 2016 mit einem Aufwand von CHF 11‘913‘860.00 und einem Ertrag von CHF 12‘185‘400.00, sowie die Investitionsrechnung 2016 mit Nettoinvestitionen von CHF 1‘304‘000.00 zu genehmigen. Taktandum 6: Teilrevision Ortsplanung Die rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Untervaz stammt vom 15. Dezember 2010 und wurde durch die Regierung am 21. Juni 2011 genehmigt. In der Zwischenzeit ergaben sich einzelne Revisionsanliegen, die über eine Teilrevision der Ortsplanung gelöst werden sollen. Für die Teilrevision der Ortsplanung und des Baugesetzes hat unsere Fachplanerin im Planungswesen, Esther Casanova, dipl. Kulturingenieurin ETH SIA, im Auftrag der Baukommission und des Gemeindevorstandes folgende Unterlagen für die öffentliche Auflage erarbeitet: 3 - Planungs- und Mitwirkungsbericht Teilrevision Ortsplanung Teilrevision Baugesetz Zonenplan Intensivlandwirtschaftszone Zonenplan Naturschutzzone, Landschaftsschutzzone, Trockenstandortzone Die Hauptpunkte dieser Revision sind: - Gärtnerei Gaupp und Gärtnerei Vogel werden von der Landwirtschafts- in eine Intensivlandwirtschaftszone umgeteilt. Die Ausnützungsziffer der Wohnzonen II und III wird um 0.10 erhöht und die Grenzabstände dieser beiden Zonen werden vereinheitlicht. Der Grenzabstand innerhalb der Landwirtschaftszone wird von 10 m auf 2.5 m herabgesetzt, bleibt aber gegenüber Wohnzonen auf 10 m. Für die Trockenstandortzone und die Intensivlandwirtschaftszone wurden die Zonenvorschriften im Baugesetz eingefügt. Die revidierten Planungsmittel wurden am 24.11.2014 vom Gemeindevorstand zuhanden des Kantonalen Amtes für Raumentwicklung Graubünden (ARE) zur Vorprüfung verabschiedet. Das ARE verfasste mit Schreiben vom 6.3.2015 einen umfassenden Vorprüfungsbericht. Aufgrund der Ergebnisse der Vorprüfung wurde die Vorlage in folgenden Punkten angepasst: - Auf den Revisionsteil zur Erweiterung des Kieswerkareals in den Auwald wurde wegen Aussichtslosigkeit zur Erreichung einer Rodungsbewilligung verzichtet. Das Auenobjekt A-22 von regionaler Bedeutung gemäss RIP2000 wird vollständig der Naturschutzzone zugewiesen. Die inventarisierten Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung werden der Trockenstandortzone zugewiesen. Die Landschaft „Calanda“ (Gebiet Hintere Alp) wird vollständig einer Landschaftsschutzzone zugewiesen. Hingegen wurde die angeregte Ausscheidung der Quellschutzzonen auf einen späteren Zeitpunkt - basierend auf die in Arbeit befindlichen Abklärungen - verschoben. Die Begründungen zu den einzelnen Revisionspunkten sind im aufgelegten Planungs- und Mitwirkungsbericht beschrieben worden. Zudem ist der Vorprüfungsbericht zur Einsichtnahme aufgelegen. Die öffentliche Auflage der Planungsmittel erfolgt während 30 Tagen vom 21.09. – 30.10.2015 auf der Gemeindeverwaltung und wurde am 17.09.2015 im Kantonsamtsblatt und am 18.09.2015 im Bezirksamtsblatt publiziert. Während der Auflagefrist konnten beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen zu den aufgelegten Planungsmitteln eingereicht werden. Fristgerecht ist ein Antrag für eine Aufzonung im Gebiet Guflis/Spiegelberg von der WII in eine WIII eingegangen. Dieser Antrag betrifft nicht die aufgelegten Planungsmittel und kann deshalb nicht im Rahmen dieser Revision bearbeitet werden, sondern muss auf die nächste Revision verschoben werden. Der Antrag wurde nach einem klärenden Gespräch des Gemeindevorstandes mit dem Antragsteller für weitere Abklärungen vorerst zurückgezogen. Antrag: Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung genehmigen. Schlusswort Der Gemeindevorstand gibt Ihnen zu diesen Traktanden an der Gemeindeversammlung gerne weitere Auskünfte und erwartet Sie am Mittwoch, 16. Dezember 2016 um 20.00 Uhr zur Beratung der Traktanden und Beschlussfassung in der Mehrzweckhalle. Untervaz, im November 2015 Der Gemeindevorstand 4