detailhandelswerbung

Werbung
DETAILHANDELSWERBUNG
31. August 2016 | Stéphanie Essig
TV WERBUNG
Die französischen Bestimmungen vom Erlass vom 27. März 1992
• Seit 1. Januar 2004 kann der Vertriebssektor (Detailhändler) auf den Kabel- und Satellitensendern sowie auf TNT werben
(Bedingungen sind im Erlass von 1992 festgelegt)
• Seit dem 1. Januar 2007 kann der Detailhandel auch auf analogen terrestrischen Sendern (wie z.B. M6) mit TV-Werbung
informieren
• JEDOCH darf die Werbenachricht des Detailhändlers nicht Bezug nehmen auf «Verkaufsfördernde Massnahmen die primär
oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind»
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DIE BEDINGUNGEN DES ERLASSES VON 1992
Die verkaufsfördernde Massnahme: Definition
«Unter verkaufsfördernder Massnahme versteht man jedes Angebot von Produkten oder Dienstleistungen, die dem Verbraucher
unterbreitet werden, oder jeden organisierten Event, der einen gelegentlichen oder einen saisonalen Charakter hat, der vor
allem aus der Dauer des Angebots, der Preise und angekündigten Verkaufsbedingungen, der Grösse der zum Verkauf
bestimmten Bestände, der Art, der Herkunft oder den besonderen Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen oder der
zusätzlich angebotenen Produkte oder Dienstleistungen hervorgeht.»
Aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen, die man aus dieser Definition ableiten kann, fragen Sie bei der Kontrollbehörde
für Werbeeinschaltungen ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité) nach, die Sie gerne berät. Das ARPP
kann vor der endgültigen Erstellung des Werbefilms eine Stellungnahme abgeben.
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Jeder organisierte Event
In der TV-Werbung sind erlaubt
In der TV-Werbung sind untersagt
Spiele, Wettbewerbe, Lotterien, Jahrestage
Der Wortlaut «Carrefour, Partner für die Kandidatur um die Olympischen Spiele
2012», «Fust, Partner des Triathlons»
Verboten sind Hinweise: «x% Nachlass auf die Preise anlässlich der
Weltmeisterschaft in Deutschland», «x% der Verkäufe Ihres Geschäftes fliessen
der Glückskette zu»
Die Hinweise «Ihr neues Geschäft in Spreitenbach wird am 08. Juni eröffnet»,
«Unsere Verkaufsstellen sind sonntags von 10.00 bis 13.00 Uhr geöffnet»
Die Aktion «… der offenen Tür», «Die Spezial-Tage des Glattzentrums», «Der
Coop-Monat»
Die Hinweise «Die neue CD von Placebo ist in unseren Geschäften
eingetroffen», «Die Austern sind eingetroffen»
Die Hinweise «Die Austern für Weihnachten sind eingetroffen», «Profitieren Sie
im ganzen April von den Spargeln»
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Die Angebotsdauer
In der TV Werbung sind erlaubt
In der TV Werbung sind untersagt
Angebote, die
- einen Preis haben, der während eines Zeitraumes von 15 Wochen beibehalten
wird «Das Paket Basmatireis für die Microwelle kostet in unseren Geschäften
3,50 Franken» und
- über Vorräte verfügen, die für die Dauer von 15 Wochen erhältlich sind.
Die Dauer kann je nach Art des Produktes nach Prüfung durch das ARPP
verkürzt oder verlängert werden «Seewolf kostet in unseren Geschäften 10
Franken das Kilo».
Die Angaben der Gültigkeitsdauer «im Augenblick», «diesen Sommer», «vom
08. bis 16. Juni».
Die Bezugnahme auf ein Ereignis «die ….-Feier», «die ….-Woche», «die
Muttertagswoche».
Dauerhafte, aber nicht ständige Angebote «Dieser Preis gilt an jedem
Mittwoch».
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Die angekündigten Preise + Verkaufsbedingungen
In der TV-Werbung sind erlaubt
In der TV-Werbung sind untersagt
Angebote mit Nachlass «derzeit 10% auf Bifidus NaturJoghurt»,
Geld-zurück-Angebote, Verkäufe mit Prämien
eine Preisankündigung ohne Gültigkeitsdauer «Der Block
Leberpastete Sélection Carrefour kostet 9,05 Franken»
Die Ankündigung eines Preises mit der Angabe einer
Gültigkeitsdauer und/oder deren Suggerierung
«Zum Muttertag kostet die Pfingstrose 2 Franken»
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Der Umfang der Verkauf vorgesehenen Bestände
In der TV-Werbung sind erlaubt
In der TV-Werbung sind untersagt
«Der neue LCD-Fernseher ist in unseren Geschäften
erhältlich»
Die Hinweise «solange der Vorrat reicht», «In jedem
Geschäft stehen 100 Fernseher zur Verfügung»
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Art, Herkunft oder besondere Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen
In der TV Werbung sind erlaubt
In der TV Werbung sind untersagt
Werbung zu Gunsten von:
-Veranstaltungen «verkauft werden in unseren Geschäften Tickets für das
Rolling Stones-Konzert am 27. Juli auf dem Flughafen Dübendorf»,
-Sportveranstaltungen «Karten für die Fussball-Weltmeisterschaft sind in
unseren Geschäften erhältlich»,
Titel des Detailhändlers «Die Mai-Ausgabe der Zeitschrift «Annabelle» ist in
unseren Geschäften erhältlich».
Die Hinweise «Anlässlich des nächsten Konzerts von Robbie Williams, 2 Alben
zum Preis von 1»,
«Abonnieren Sie jetzt Ihre Zeitschrift «Annabelle» mit 10% Rabatt».
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WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT?
(NACH LESEART DES ARPP)
1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf
die Schweiz bezogen ist.
2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht:
Die verkaufsfördernde Massnahme = Art, Herkunft oder besondere Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen
In der TV Werbung sind erlaubt
In der TV Werbung sind untersagt
Werbung zu Gunsten von ständigen Vorteilen
(Treuekarte, Kreditkarte etc.)
«Migros Cumulus, Coop Supercard, Tiefstpreis-GarantieHotline von Carrefour, etc.»
Zeitweilige Vorteile oder Serviceleistungen (besonderer
Kreditzinssatz, doppelte Treuepunkte)
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WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER?
Markennamen:
Werbung für verkaufsfördernde Massnahmen ist möglich, wenn:
• die Marke, die Aufmachung, die Werbeinformationen keinen Bezug zum Vertriebsunternehmen oder zum Vertriebsweg
aufweisen
• die Versorgung aller Mitbewerber in Bezug auf dieses Produkt möglich ist
In diesem Fall:
 Was möglich ist (wenn die Marke den obigen Kriterien entspricht): «Die Fischfilets von Findus jetzt für 5 Franken in Ihren
Geschäften»
 Was nicht möglich ist: «Die Fischfilets von Findus jetzt für 5 Franken in Ihren Carrefour-Geschäften», «Die Bio-Suisse-
Hähnchen kosten vom 8. bis 16. Juni 6 Franken das Kilo»
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WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER?
Die Diversifizierung der Aktivität:
Für diversifizierte Aktivitäten keine Änderung. Es gelten dieselben Vorschriften.
Werbung für verkaufsfördernde Massnahmen ist möglich, wenn:
• das annoncierende Unternehmen eine Einheit ist, die sich rechtlich und finanziell von der unterscheidet, die die
Vertriebstätigkeit ausübt
• es sich um eine unabhängige und unterschiedliche Tätigkeit handelt
In diesem Fall:
 Was möglich ist: «Zurzeit kostet das Diät-Menü in den Casino-Cafeterias 11,50 Franken»
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WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER?
Der Detailhandel – der Hersteller:
Die Unternehmen, die:
• ursprünglich die Produkte, die unter ihrer eigenen Marke vertrieben werden, konzipiert haben
• den gesamten Herstellungsprozess steuern,
• und die dauerhaft den grössten Teil ihres Gesamtumsatzes aufgrund dieser Produkte erwirtschaften,
werden als Hersteller betrachtet und dürfen über ihre verkaufsfördernden Massnahmen informieren.
In diesem Fall:
 Was möglich ist: «Derzeit kostet das B-twin-Fahrrad von Decathlon 100 Franken»
 Was auch möglich ist: «35.90, bei Vögele Schuhe»
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GÜLTIGE RICHTLINIEN AUF M6, C8, W9 UND 6TER
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Keine Werbung für Film-Companies (Musik- und Filmverleih, aber auch keine Buchverlage)
Kein Alkohol, Tabak, Sex/Erotik
Keine Darstellung von Raserei (z.B. ohne Sicherheitsgurte fahren, Fahrerflucht)
Keine Darstellung von gesetzeswidrigen Handlungen (Diebstahl, etc.)
Keine fremdsprachigen Claims (ggf. Nachsynchronisation erforderlich!)
(ausser das Unternehmen besitzt die Rechte für den Claim)
• Hintergrundmusik auf Englisch ist erlaubt; die Hauptaussage des Spots muss aber auf französisch oder mit französischen
Untertiteln sein
• Auch Texteinblendungen müssen zwingend übersetzt werden
 Idealerweise sollte der Spot früher als bei anderen Sendern eingereicht werden, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob
der Spot ausgestrahlt werden darf
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KONTAKT ARPP
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an das ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité), welches eine definitive
Einschätzung abgeben kann.
Diese Dienstleistung können Sie auch als Schweizer Kunde in Anspruch nehmen. Das ARPP erlaubt sich aber, für ihre Beraterfunktion etwas zu
berechnen.
ARPP - Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité :
23, rue Auguste Vacquerie
75 116 Paris
Tél : 01 40 15 15 40
Fax : 01 40 15 15 41
Email : [email protected]– www.arpp.org
Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nur als unverbindliche Information betreffend den Anforderungen des französischen Rechts zu
verstehen ist. Die Zulässigkeit eines Spots mit dem französischen Recht sowie mit dem Schweizer Recht bleibt vollständig in der Verantwortung
des Werbekunden (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen).
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MERCI
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