DETAILHANDELSWERBUNG 31. August 2016 | Stéphanie Essig TV WERBUNG Die französischen Bestimmungen vom Erlass vom 27. März 1992 • Seit 1. Januar 2004 kann der Vertriebssektor (Detailhändler) auf den Kabel- und Satellitensendern sowie auf TNT werben (Bedingungen sind im Erlass von 1992 festgelegt) • Seit dem 1. Januar 2007 kann der Detailhandel auch auf analogen terrestrischen Sendern (wie z.B. M6) mit TV-Werbung informieren • JEDOCH darf die Werbenachricht des Detailhändlers nicht Bezug nehmen auf «Verkaufsfördernde Massnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind» 2 DIE BEDINGUNGEN DES ERLASSES VON 1992 Die verkaufsfördernde Massnahme: Definition «Unter verkaufsfördernder Massnahme versteht man jedes Angebot von Produkten oder Dienstleistungen, die dem Verbraucher unterbreitet werden, oder jeden organisierten Event, der einen gelegentlichen oder einen saisonalen Charakter hat, der vor allem aus der Dauer des Angebots, der Preise und angekündigten Verkaufsbedingungen, der Grösse der zum Verkauf bestimmten Bestände, der Art, der Herkunft oder den besonderen Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen oder der zusätzlich angebotenen Produkte oder Dienstleistungen hervorgeht.» Aufgrund der unterschiedlichen Auslegungen, die man aus dieser Definition ableiten kann, fragen Sie bei der Kontrollbehörde für Werbeeinschaltungen ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité) nach, die Sie gerne berät. Das ARPP kann vor der endgültigen Erstellung des Werbefilms eine Stellungnahme abgeben. 3 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Jeder organisierte Event In der TV-Werbung sind erlaubt In der TV-Werbung sind untersagt Spiele, Wettbewerbe, Lotterien, Jahrestage Der Wortlaut «Carrefour, Partner für die Kandidatur um die Olympischen Spiele 2012», «Fust, Partner des Triathlons» Verboten sind Hinweise: «x% Nachlass auf die Preise anlässlich der Weltmeisterschaft in Deutschland», «x% der Verkäufe Ihres Geschäftes fliessen der Glückskette zu» Die Hinweise «Ihr neues Geschäft in Spreitenbach wird am 08. Juni eröffnet», «Unsere Verkaufsstellen sind sonntags von 10.00 bis 13.00 Uhr geöffnet» Die Aktion «… der offenen Tür», «Die Spezial-Tage des Glattzentrums», «Der Coop-Monat» Die Hinweise «Die neue CD von Placebo ist in unseren Geschäften eingetroffen», «Die Austern sind eingetroffen» Die Hinweise «Die Austern für Weihnachten sind eingetroffen», «Profitieren Sie im ganzen April von den Spargeln» 4 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Die Angebotsdauer In der TV Werbung sind erlaubt In der TV Werbung sind untersagt Angebote, die - einen Preis haben, der während eines Zeitraumes von 15 Wochen beibehalten wird «Das Paket Basmatireis für die Microwelle kostet in unseren Geschäften 3,50 Franken» und - über Vorräte verfügen, die für die Dauer von 15 Wochen erhältlich sind. Die Dauer kann je nach Art des Produktes nach Prüfung durch das ARPP verkürzt oder verlängert werden «Seewolf kostet in unseren Geschäften 10 Franken das Kilo». Die Angaben der Gültigkeitsdauer «im Augenblick», «diesen Sommer», «vom 08. bis 16. Juni». Die Bezugnahme auf ein Ereignis «die ….-Feier», «die ….-Woche», «die Muttertagswoche». Dauerhafte, aber nicht ständige Angebote «Dieser Preis gilt an jedem Mittwoch». 5 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Die angekündigten Preise + Verkaufsbedingungen In der TV-Werbung sind erlaubt In der TV-Werbung sind untersagt Angebote mit Nachlass «derzeit 10% auf Bifidus NaturJoghurt», Geld-zurück-Angebote, Verkäufe mit Prämien eine Preisankündigung ohne Gültigkeitsdauer «Der Block Leberpastete Sélection Carrefour kostet 9,05 Franken» Die Ankündigung eines Preises mit der Angabe einer Gültigkeitsdauer und/oder deren Suggerierung «Zum Muttertag kostet die Pfingstrose 2 Franken» 6 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Der Umfang der Verkauf vorgesehenen Bestände In der TV-Werbung sind erlaubt In der TV-Werbung sind untersagt «Der neue LCD-Fernseher ist in unseren Geschäften erhältlich» Die Hinweise «solange der Vorrat reicht», «In jedem Geschäft stehen 100 Fernseher zur Verfügung» 7 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Art, Herkunft oder besondere Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen In der TV Werbung sind erlaubt In der TV Werbung sind untersagt Werbung zu Gunsten von: -Veranstaltungen «verkauft werden in unseren Geschäften Tickets für das Rolling Stones-Konzert am 27. Juli auf dem Flughafen Dübendorf», -Sportveranstaltungen «Karten für die Fussball-Weltmeisterschaft sind in unseren Geschäften erhältlich», Titel des Detailhändlers «Die Mai-Ausgabe der Zeitschrift «Annabelle» ist in unseren Geschäften erhältlich». Die Hinweise «Anlässlich des nächsten Konzerts von Robbie Williams, 2 Alben zum Preis von 1», «Abonnieren Sie jetzt Ihre Zeitschrift «Annabelle» mit 10% Rabatt». 8 WAS IST ERLAUBT UND WAS NICHT? (NACH LESEART DES ARPP) 1. Alle verkaufsfördernde Massnahmen für Produkte die nicht verboten sind, sofern die Promotionsmassnahme primär oder ausschliesslich auf die Schweiz bezogen ist. 2. Für alle anderen Promotionsmassnahmen die primär oder ausschliesslich auf Frankreich bezogen sind, was ist erlaubt und was nicht: Die verkaufsfördernde Massnahme = Art, Herkunft oder besondere Eigenschaften der Produkte oder Serviceleistungen In der TV Werbung sind erlaubt In der TV Werbung sind untersagt Werbung zu Gunsten von ständigen Vorteilen (Treuekarte, Kreditkarte etc.) «Migros Cumulus, Coop Supercard, Tiefstpreis-GarantieHotline von Carrefour, etc.» Zeitweilige Vorteile oder Serviceleistungen (besonderer Kreditzinssatz, doppelte Treuepunkte) 9 WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER? Markennamen: Werbung für verkaufsfördernde Massnahmen ist möglich, wenn: • die Marke, die Aufmachung, die Werbeinformationen keinen Bezug zum Vertriebsunternehmen oder zum Vertriebsweg aufweisen • die Versorgung aller Mitbewerber in Bezug auf dieses Produkt möglich ist In diesem Fall: Was möglich ist (wenn die Marke den obigen Kriterien entspricht): «Die Fischfilets von Findus jetzt für 5 Franken in Ihren Geschäften» Was nicht möglich ist: «Die Fischfilets von Findus jetzt für 5 Franken in Ihren Carrefour-Geschäften», «Die Bio-Suisse- Hähnchen kosten vom 8. bis 16. Juni 6 Franken das Kilo» 10 WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER? Die Diversifizierung der Aktivität: Für diversifizierte Aktivitäten keine Änderung. Es gelten dieselben Vorschriften. Werbung für verkaufsfördernde Massnahmen ist möglich, wenn: • das annoncierende Unternehmen eine Einheit ist, die sich rechtlich und finanziell von der unterscheidet, die die Vertriebstätigkeit ausübt • es sich um eine unabhängige und unterschiedliche Tätigkeit handelt In diesem Fall: Was möglich ist: «Zurzeit kostet das Diät-Menü in den Casino-Cafeterias 11,50 Franken» 11 WAS DARF EIN DETAILHÄNDLER? Der Detailhandel – der Hersteller: Die Unternehmen, die: • ursprünglich die Produkte, die unter ihrer eigenen Marke vertrieben werden, konzipiert haben • den gesamten Herstellungsprozess steuern, • und die dauerhaft den grössten Teil ihres Gesamtumsatzes aufgrund dieser Produkte erwirtschaften, werden als Hersteller betrachtet und dürfen über ihre verkaufsfördernden Massnahmen informieren. In diesem Fall: Was möglich ist: «Derzeit kostet das B-twin-Fahrrad von Decathlon 100 Franken» Was auch möglich ist: «35.90, bei Vögele Schuhe» 12 GÜLTIGE RICHTLINIEN AUF M6, C8, W9 UND 6TER • • • • • Keine Werbung für Film-Companies (Musik- und Filmverleih, aber auch keine Buchverlage) Kein Alkohol, Tabak, Sex/Erotik Keine Darstellung von Raserei (z.B. ohne Sicherheitsgurte fahren, Fahrerflucht) Keine Darstellung von gesetzeswidrigen Handlungen (Diebstahl, etc.) Keine fremdsprachigen Claims (ggf. Nachsynchronisation erforderlich!) (ausser das Unternehmen besitzt die Rechte für den Claim) • Hintergrundmusik auf Englisch ist erlaubt; die Hauptaussage des Spots muss aber auf französisch oder mit französischen Untertiteln sein • Auch Texteinblendungen müssen zwingend übersetzt werden Idealerweise sollte der Spot früher als bei anderen Sendern eingereicht werden, damit rechtzeitig geprüft werden kann, ob der Spot ausgestrahlt werden darf 13 KONTAKT ARPP Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an das ARPP (Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité), welches eine definitive Einschätzung abgeben kann. Diese Dienstleistung können Sie auch als Schweizer Kunde in Anspruch nehmen. Das ARPP erlaubt sich aber, für ihre Beraterfunktion etwas zu berechnen. ARPP - Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité : 23, rue Auguste Vacquerie 75 116 Paris Tél : 01 40 15 15 40 Fax : 01 40 15 15 41 Email : [email protected]– www.arpp.org Bitte beachten Sie, dass dieses Merkblatt nur als unverbindliche Information betreffend den Anforderungen des französischen Rechts zu verstehen ist. Die Zulässigkeit eines Spots mit dem französischen Recht sowie mit dem Schweizer Recht bleibt vollständig in der Verantwortung des Werbekunden (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen). 14 MERCI Goldbach Media (Switzerland) AG Seestrasse 39 | 8700 Küsnacht-Zürich Thiersteinerallee 17 | 4053 Basel Dalmaziquai 27 | 3005 Bern Av. de Florimont 1 | 1006 Lausanne T +41 44 914 92 00 | F +41 44 914 93 60 goldbachmedia.ch 15