„Überschussbeteiligung“ am 29. April 2008

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Überschussbeteiligung
Dr. Johannes Lörper
Gerd-Michael Hartmann
Werkstattgespräch, 29.04. 2008, Dresden
Agenda
ƒ Grundlegendes zur Überschussbeteiligung
ƒ Neuerungen durch die VVG-Reform
ƒ Alles geregelt
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Beteiligung der Kunden an den Gewinnen ist
gesetzlich geregelt
Gesetzliche Vorschriften verpflichten zu extrem vorsichtiger Kalkulation
Es entsteht ein Überschuss
Quellen des Überschusses werden
festgestellt, indem Abweichungen
der tatsächlichen Entwicklung von
dem kalkulierten Verlauf für jede
einzelne Rechnungsgrundlage
ermittelt werden:
Risikoergebnis
+ Ergebnis aus Kapitalanlagen
+ Kostenergebnis, und andere
= Rohüberschuss
Beteiligung der Kunden meist höher als gesetzliche Vorschriften fordern
Aufteilung des Rohüberschusses auf:
ƒ Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
ƒ Direktgutschrift
ƒ Jahresüberschuss (gesetzlich begrenzt)
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Mindestbeteiligung legt gesetzlichen Rahmen
für die Überschussbeteiligung fest
Mindestbeteiligung der Versicherungsnehmer ab 2008 gemäß
Mindestzuführungsverordnung für Bestand und Neugeschäft
Die Mindestbeteiligung der VN setzt sich zusammen aus:
–
90 % der anteiligen Kapitalerträge abzüglich der rechnungsmäßigen
Zinsen,
– 75 % des Risikoergebnisses,
– 50 % des übrigen Ergebnisses.
Die Beteiligung der VN erfolgt nur an positiven Ergebnisquellen.
Ein Beispiel:
Jahr
Risikoergebnis
Kapitalanlageergebnis
Kostenergebnis
Rohüberschuss
Mindestwert für
Zuführung zur RfB + Direktgutschrift
2006
200
500
100
800
MindestMindestAnteil
Beteiligung
75%
150
90%
450
50%
50
650
Der unternehmerische Spielraum ist begrenzt.
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Verursachungsorientierung und Gleichbehandlung bestimmen den Verteilungsprozess
Bestand
ƒ Die einzelne Versicherung ist grundsätzlich zeitnah und
ƒ
in dem Maße am Überschuss zu beteiligen, wie sie zu
dessen Entstehung beigetragen hat.
Die Versicherungen werden in geeignete Gruppen mit
gleichartigen Eigenschaften zusammengefasst.
ƒ Kosten- und Risikoergebnis werden für jede Gruppe
gesondert berechnet.
Gruppen
Werden für eine Gruppe von Verträgen Überschüsse
erwirtschaftet, so bleiben sie dieser Gruppe auch erhalten.
ƒ Risikoüberschüsse der Rentenversicherungen
ƒ
bleiben wie alle Risikoüberschüsse in der Gruppe der
Rentenversicherungen.
Riester-Renten werden in einer eigenen Gruppe
zusammengefasst.
Einzelne
Verträge
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Freie Mittel in der RfB haben Pufferfunktion
Die Höhe der Überschussanteile wird vom Vorstand auf Vorschlag des
Verantwortlichen Aktuars entsprechend der gesetzlichen
Rahmenbedingungen jährlich festgelegt.
Glättung der Überschussbeteiligung durch
Freie RfB
ƒ Pufferwirkung
ƒ Mittel verbleiben in der Regel höchstens 1-2 Jahre
ƒ Danach erfolgt Zuteilung auf einzelne Verträge
Schlussüberschussanteilfonds
ƒ Zur Anfinanzierung künftiger Schlussüberschussanteile
ƒ Wirkt als Puffer
ƒ Darf nur in Notsituationen gekürzt werden
Finanzielle Stresssituationen sind in §56a VAG geregelt. Nur in
diesen gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen bestehen
Verwendungsmöglichkeiten für die Garantiewerte.
Dabei gilt: Alle den VN zugeordneten Mittel stehen auch weiterhin
den VN zur Verfügung
Bestehende Puffer können als Eigenmittel angesetzt werden
Im Markt liegt dieser Puffer durchschnittlich bei 12 % des Deckungskapitals
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Schematische Darstellung der RfB
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laufendes Jahr
Direktgutschrift
RfB
Laufende
Überschussbeteiligung
Bestandskunden
- Zuordnung
Rohüberschuss
Aufgeteilt in:
Zuführung
zur RfB
Festgelegte ÜA
Festgelegte ÜA
Schlussüberschussbeteiligung
Schlussüberschussanteilfonds
Freie RfB
Jahresüberschuss
Folgejahr
Auszahlungen für
Schlussüberschussbeteiligung
Abgehende
Verträge/
Rentenübergänge
- Auszahlung
Anteilseigner
- Auszahlung
Agenda
ƒ Grundlegendes zur Überschussbeteiligung
ƒ Neuerungen durch die VVG-Reform
ƒ Alles geregelt
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In der Öffentlichkeit bestehen hohe Erwartungen
bezüglich Beteiligung an den Bewertungsreserven
Capital, 25.10.2007:
„Erfreuliche Wende (in der Lebensversicherung):
Jahrelang ärgerten sich Kunden über magere Ausschüttungen und geringe Transparenz.
Jetzt zeichnet sich ein neuer Trend ab. Die Gesellschaften müssen ihre Kunden stärker an
Finanzreserven und Gewinnen beteiligen.“
„What a Difference a Day makes“…
„Der erste Tag im neuen Jahr unterscheidet sich für sie (die Besitzer der 70 Millionen
deutschen Lebensversicherungen) deutlich vom letzten in 2007, nämlich durch einen
zweistelligen Milliardenbetrag. Der schlummert als Reserve in den Kapitalanlagen der
Versicherer.
Versicherte, deren Police bis zum Silvestertag 2007 fällig wird, haben darauf noch keinen
Anspruch.
Ab Neujahr 2008 müssen die Unternehmen ihre Kunden dann an den Reservetöpfen
beteiligen.“
Ist diese Erwartungshaltung berechtigt?
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Gesamtsumme der Auszahlungen bleibt
unverändert
Grundlegende Einsicht:
Über die Zeit und über das Kollektiv betrachtet kann nicht mehr
ausgezahlt werden als bisher.
Über die Zeit werden die Versicherungsnehmer an
Wertsteigerungen im Wege der Überschussbeteiligung
angemessen beteiligt
Durch die Neuregelung kommt es zu Verschiebungen
zwischen den Versicherungsnehmern
Die Gesamtsumme der für die Überschussbeteiligung zur
Verfügung stehenden Vermögenswerte ist unabhängig von
der Art und Zeitpunkt ihrer Verwendung
Konsens über diese Einsicht ist in allen beteiligten
Interessengruppen notwendig!
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Ausgleich über die Überschussbeteiligung ist
erforderlich
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Grundlegende Einsicht:
Über die Zeit und über das Kollektiv betrachtet kann nicht mehr
ausgezahlt werden als bisher.
€
(
:
Wenn der, der das
Kollektiv verlässt,
mehr bekommt…
€
bleibt
weniger für
das Kollektiv
Konsequenz: Neujustierung der Überschussbeteiligung
erforderlich
Nach VVG-Reform: Neujustierung der
Überschussbeteiligung
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Die Gesamtleistung wird um
Beteiligung an Bewertungsreserven ergänzt
bisher
künftig
schwankt
monatsaktuell
für 1 Jahr
deklariert
SÜB*
laufende
ÜB**
garantierte
Leistung
*)
**)
BWR***
zusätzliche ÜberschussKomponente
Schlüsselung der gesamten
Bewertungsreserven auf
Einzelvertrag
rechnerische Zuordnung auf den
Einzelvertrag
Neujustierung der
Überschussbeteiligung
notwendig
SÜB = Schlussüberschussbeteiligung
ÜB = Überschussbeteiligung
***) BWR = Beteiligung an Bewertungsreserven
BWR***
SÜB*
SÜB*
laufende
ÜB**
laufende
ÜB**
garantierte
Leistung
garantierte
Leistung
Änderungen durch Beteiligung an BWR an der
Schematischen Darstellung der RfB
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laufendes Jahr
Direktgutschrift
Laufende
Überschussbeteiligung
RfB
Bestandskunden
- Zuordnung
Rohüberschuss
Aufgeteilt in:
Zuführung
zur RfB
Festgelegte ÜA
Festgelegte ÜA
Schlussüberschussbeteiligung
Schlussüberschussanteilfonds
Freie RfB
?
Jahresüberschuss
Folgejahr
Auszahlungen für
Schlussüberschussbeteiligung
Beteiligung an den
Bewertungsreserven
Abgehende
Verträge/
Rentenübergänge
- Auszahlung
Anteilseigner
- Auszahlung
Finanzierbarkeit ist weiterhin der Maßstab
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•
Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass sich die Höhe der gesamten
Überschussbeteiligung ausschließlich an der Finanzierbarkeit
orientiert.
•
Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven ist gesetzlich
vorgegeben.
•
Beibehaltung der Höhe von laufender Überschussbeteiligung und
Schlussüberschussbeteiligung würde zu Lasten des verbleibenden
Bestandes gehen.
•
Daraus folgt, dass die Schlussüberschussbeteiligung oder die laufende
Überschussbeteiligung für alle Verträge angepasst werden muss.
Rechnerische Zuordnung der BWR auf den
Einzelvertrag erfolgt in mehreren Schritten
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Bewertungsreserven
Leistung aus
Bewertungsreserven
schwankt
monatsaktuell
Kapitalanlagen
Gesamte
Passiva
anspruchsberechtigte
Verträge
ausscheidende
Verträge
Einzelvertrag
• Feststellung der gesamten Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen
• Feststellung der Bewertungsreserven für die anspruchsberechtigten Verträge
• Feststellung der Bewertungsreserven für die ausscheidenden Verträge
• Feststellung der hälftigen Bewertungsreserven für den Einzelvertrag
Beteiligung an den Bewertungsreserven
erfolgt verursachungsorientiert
Ein absolut verursachungsgerechtes Verfahren ist nicht möglich
ƒ Es gibt kein eindeutiges oder perfektes Verfahren, das maximale
Verteilungsgerechtigkeit und größtmögliche Transparenz auf Basis
vollständiger verfügbarer Daten der Vergangenheit garantiert
Für Beteiligung an den Bewertungsreserven wird
verursachungsorientierte Verteilung vorgenommen
ƒ Gesetzgeber gibt kein exaktes Verfahren zur Wertermittlung vor, aber Verfahren soll
„verursachungsorientiert“ sein
ƒ VN soll entsprechend seines Beitrages zur Bildung von Bewertungsreserven bei
Ausschüttung berücksichtigt werden
ƒ Mögliche Verfahren, die mit der BaFin diskutiert wurden:
ƒ Inventurmodell (GDV-Vorschlag)
ƒ Kontenmodell
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Der GDV-Vorschlag für ein
verursachungsorientiertes Verfahren
Idee: Es wird der Zinsträger verwendet und über die Zeit aufsummiert.
Berechnung zum Bewertungsstichtag:
Bi (t ) = Bi (t − 1) + Zinsträger des Vertrages i(t )
Ermittlung des Auszahlungsbetrages:
die Auszahlung wird auch bei diesem Verfahren ermittelt als
Auszahlung =
Bewertungs faktor
× 0,5 × BWR
Summe aller Bewertungs faktoren
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Was ändert sich durch die Einführung der
Beteiligung an den Bewertungsreserven
ƒ Zusätzliche Überschuss-Komponente, deren Höhe monatlich
ermittelt wird:
ƒ dadurch höhere Komplexität der Lebensversicherung
ƒ Tatsächliche Höhe der Auszahlungsbeträge steht erst kurz vor
Ablauf fest:
ƒ dadurch weniger Planungssicherheit für die Kunden
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Agenda
ƒ Grundlegendes zur Überschussbeteiligung
ƒ Neuerungen durch die VVG-Reform
ƒ Alles geregelt
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Fazit
Alle dargestellten Regelungen sind
verbindlich geregelt durch
• Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
• Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
• Aktuarielle Kontrolle gemäß §11a VAG
• Verordnungen (z.B. BerVersV,
Mindestzuführungsverordnung)
Nur bei Versicherungsprodukten
werden in dieser Art Garantien und
Gewinnbeteiligung verknüpft.
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