Checkliste zur Vorgehensweise im Falle der Schwangerschaft einer Angestellten in der Zahnarztpraxis Die Angestellte soll die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstag dem Praxisinhaber mitteilen, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist. Auf Verlangen soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Praxisinhaber hat das Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich über die Mitteilung der Schwangerschaft zu unterrichten. Praxisinhaber und die Angestellte prüfen gemeinsam, ob eine Weiterarbeit möglich ist. Dabei sind die Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.1993 (5C 42/89) zu berücksichtigen: Eine angestellte Zahnärztin darf keine invasiv operativen Tätigkeiten wie dentalchirurgische Eingriffe, Zahnextraktionen, Injektionen ausführen, alle übrigen Behandlungen wie konservierende Arbeiten nur dann, wenn eine Verletzungs- und damit Infektionsgefahr ausgeschlossen ist. In der normalen Zahnarztpraxis werden diese Vorgaben häufig dazu führen, dass der weitere Einsatz der Zahnärztin nicht möglich ist. In großen oder in kieferorthopädischen Praxen erscheint eine Umbesetzung der Arbeitsplätze und ggfls. eine Weiterbeschäftigung eher möglich. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt stellt nach Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes von Seiten des Arbeitgebers ein eventuelles Beschäftigungsverbot der schwangeren Angestellten ggfls. durch Bescheid fest. Ein Beschäftigungsverbot bezüglich der gefährdeten Tätigkeiten tritt jedoch schon unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ein. Es ist nicht erforderlich, dass eigens ein Bescheid erteilt wird; gleichwohl scheint dies in Zweifelsfällen der Arbeitnehmerin angezeigt. Ist die Weiterbeschäftigung nicht möglich, bleibt die Arbeitnehmerin gleichwohl bei dem Praxisinhaber angestellt und hat weiter Anspruch auf Gehalt in Gestalt des sogenannten Mutterschutzlohns. Während der sog. Mutterschutzfristen (6 Wochen vor der Entbindung und im Regelfall 8 Wochen danach) zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (siehe Merkblatt "Mutterschutz" in der Zahnarztpraxis). Der Praxisinhaber wendet sich an die Krankenkasse, bei der die jeweilige Arbeitnehmerin versichert ist und beantragt den Ausgleich seiner Aufwendungen nach § 10 Lohnfortzahlungsgesetz (Leistungen aus U 2-Umlage). Aus dem Antrag müssen die Gründe ersichtlich sein, die zu dem Ausgleichsanspruch führen. Daher sollten folgende Unterlagen beigefügt werden: - Attest von Arzt oder Hebamme über die Schwangerschaft; - Beschreibung des Tätigkeitsbereiches aus der hervorgeht, dass überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine Infektionsgefahr besteht. (Dabei sollte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1993 - 5 C 42/89 hingewiesen werden.); - Angabe des Bruttogehaltes. -2- -2- Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstattet dem Arbeitgeber in voller Höhe den Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Bei eventuellen Rückfragen kann die Krankenkasse der Arbeitnehmerin als Ansprechpartner, die Zahnärztekammer und das Gewerbeaufsichtsamt benannt werden. Die Dauer eines Beschäftigungsverbotes während der Assistenzzeit wird für die angestellten Zahnärztinnen bei Festlegung der anzuerkennenden Vorbereitungs- oder Weiterbildungszeiten in der Regel nicht angerechnet. Für Rückfragen des Praxisinhabers und der Angestellten steht Ihnen die Saarländische Zahnärztekammer (Tel.: 0681-58608-20) zur Verfügung.