proALPHA informiert: Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen

Werbung
proALPHA informiert
Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung ...................................................................................................................................................... 3
2.
Deutschland
3.
4.
5.
6.

...................................................................................................................................... 4
2.1
Umsatzsteuer .................................................................................................................................................. 4
2.2
Neue Kennzahl 23 in Umsatzsteuervoranmeldung ......................................................................... 4
2.3
Neue Kennzahl 123 in Umsatzsteuererklärung ................................................................................. 5
2.4
Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) .................................................................................... 6
2.5
Erweiterte Angaben im Anlagenspiegel ............................................................................................... 8
Österreich
......................................................................................................................................... 10
3.1
Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) ......................................................................................10
3.2
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ......................................................................................10
3.3
Bilanzgliederung ..........................................................................................................................................11
3.4
Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens .................................................................12
3.4.1
Änderung in den Abschreibungen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 5 UGB .....................................12
3.4.2
Aktivierte Fremdkapitalzinsen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB ..............................................12
Schweiz
............................................................................................................................................. 14
4.1
Zahlungsverkehr (ISO 20022) .................................................................................................................14
4.1.1
Grundlagen ....................................................................................................................................................14
4.1.2
Zeitplan............................................................................................................................................................14
4.1.3
Weitere Informationen ..............................................................................................................................15
Italien
.................................................................................................................................................. 16
5.1
Spesometro....................................................................................................................................................16
5.2
Investitionsförderung durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeit ...........................................16
Ungarn
.............................................................................................................................................. 18
6.1
Umsatzsteuer ................................................................................................................................................18
6.2
Export der Ausgangsrechnungen .........................................................................................................18
6.3
Real-Time Invoice-Data-Supply .............................................................................................................19
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 1 (21)
Einleitung
7.
8.

Polen
.................................................................................................................................................. 20
7.1
Standard Audit Files (SAF) .......................................................................................................................20
7.2
SAF für große Unternehmen ...................................................................................................................20
7.3
SAF für kleine Unternehmen ...................................................................................................................20
7.4
Ausländische Unternehmen ....................................................................................................................20
Disclaimer ................................................................................................................................................... 21
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 2 (21)
Einleitung
1. Einleitung
Das vorliegende Dokument informiert über relevante Änderungen im Rechnungswesen, die ab dem
Jahr 2017 zu beachten sind. Die Informationen sind dabei nach den betroffenen Ländern separiert.
Für die folgenden Länder gibt es Informationen:

Deutschland

Österreich

Schweiz

Italien

Ungarn

Polen
„Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher:
Der Tod und die Steuer.“
Benjamin Franklin, amerikanischer Politiker
und Wissenschaftler
* 17.01.1706, † 17.04.1790

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 3 (21)
Deutschland
2. Deutschland
2.1
Umsatzsteuer
Seit dem Jahr 2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen sowie -erklärungen ausschließlich elektronisch über das ELSTER-System abzuwickeln. Die sogenannte Clientbibliothek Elster Rich Client
(ERiC) gibt Softwareherstellern die Möglichkeit, die vorgenannten Meldungen automatisch aus dem
jeweiligen System erstellen zu können. Hier hat es strukturelle Änderungen gegeben, die Bestandteil des Jahresendupdates in proALPHA sind. Die Installation ist somit Voraussetzung für die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und Zusammenfassenden Meldung
(ZM) für das Jahr 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung (UStErk) für 2016.
2.2
Neue Kennzahl 23 in Umsatzsteuervoranmeldung
Zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen,
in Steuererklärungen weitere oder abweichende Angaben zu Sachverhalten machen zu können.
Dazu ist in der Zeile 75 (Kz 23) eine „1“ einzutragen. Die nachfolgende Abbildung zeigt die entsprechende Zeile:
In einem gesonderten Blatt, welches mit der Überschrift „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist, sind diese anzugeben.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 4 (21)
Deutschland
Zur Nutzung der zusätzlichen Angaben sind folgende Tätigkeiten in proALPHA
erforderlich:

Einrichtung einer neuen USt-Kennzahl 23 für die entsprechende Periode und mit dem dazugehörigen Bemerkungstext

Mit Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung via Elster werden automatisch der Eintrag
„1“ für die Kennzahl 23 sowie der Text übermittelt
2.3

Hinweis: Die Felder „Steuer“ oder „Umsatz“ sind für die Kennzahl irrelevant

Hinweis: Diese Angaben werden in einer Druckvorschau nicht ausgegeben
Neue Kennzahl 123 in Umsatzsteuererklärung
Die vorgenannten Änderungen zu Punkt 2.2 gelten analog auch für die Umsatzsteuererklärung ab
Erklärungszeitraum 2017.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 5 (21)
Deutschland
2.4
Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
Der Gesetzgeber hat mit dem BilRUG vom 17.07.2015 die EU-Richtlinie 2013/34/EU in deutsches
Recht umgesetzt. Das BilRUG bringt tiefgreifende Änderungen im Handelsrecht und dient der Harmonisierung des europäischen Rechtsrahmens durch Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb Europas. Mit dem BilRUG treten einschneidende Neuerungen bei der Bilanzierung und Berichterstattung in Kraft. Die Änderungen sind auf Jahresabschlüsse nach dem
31.12.2015 anzuwenden und konzentrieren sich auf drei große Bereiche:

die Erhöhung der monetären Schwellenwerte zusammen mit einer Neudefinition der Umsatzerlöse,

die Konkretisierung und Erweiterung zahlreicher Ausweis- und Angabepflichten und

die Erweiterung der Unternehmenspublizität um einen Bericht für Zahlungen an staatliche
Stellen.
Für Einzelabschlüsse erfolgt eine Erhöhung der Schwellenwerte der Größenklassen für Kapitalgesellschaften. Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Grenzen gemäß § 267 HGB:
Größenklassen für
Kapitalgesellschaften
Kleinst
Bilanzsumme T€
Umsatzerslöse T€
bisher
bisher
neu
neu
Anzahl Arbeitnehmer
bisher
neu
350
350
700
700
10
10
Klein
4.840
6.000
9.680
12.000
50
50
Mittel
19.250
20.000
38.500
40.000
250
250
>19.250
>20.000
>38.500
>40.000
>250
>250
Groß
Wie bisher sind für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse die Daten von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren maßgebend, wobei zwei der drei Merkmale zutreffen müssen (§ 267 Abs. 4
HGB). Das zunächst vorgesehene Wahlrecht für die Anwendung der neuen Größenklassen für den
handelsrechtlichen Jahresabschluss rückwirkend ab 2014 wurde aufgrund der damit verbundenen
Probleme bei der E-Bilanz nicht umgesetzt.
Während die vorgenannten neuen Grenzen für Kapitalgesellschaften kaum Auswirkungen in der
Praxis haben dürften, stellt die Neudefinition der Umsatzerlöse eine erhebliche Herausforderung
dar. Gemäß BilRUG lautet der § 277 HGB Abs. 1 nF nun wie folgt:
„
Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung
oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen
und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

“
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 6 (21)
Deutschland
Somit wird die bisherige Einschränkung „übliche Geschäftstätigkeit“ für erbrachte Lieferungen und
Leistungen als konkretisierendes Merkmal gestrichen. Gemäß neuer Definition gehören die folgenden Geschäftsvorfälle zu den Umsatzerlösen:

Verkauf von Produkten (ausgenommen Gegenstände des Anlagevermögens  sonstige
betriebliche Erträge)

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Erbringung von Dienstleistungen
Damit einher geht eine Änderung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275
HGB. Die Posten zu den außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen
sowie das außerordentliche Ergebnis werden gestrichen.
GuV-Gliederung alte Fassung
GuV-Gliederung neue Fassung
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15. außerordentliche Erträge
16. außerordentliches Aufwendungen
17. außerordentliches Ergebnis
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Ergebnis nach Steuern
19. sonstige Steuern
16. sonstige Steuern
20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA:

Einrichtung neuer Erlöskonten für die bisherigen Konten außerordentliche Aufwendungen
und Erträge,

Alternativ: Umbenennung der bisherigen Kontenbezeichnungen,

Definition neuer Auswertungen und Zuordnung der neuen Erlöskonten in den betroffenen
Auswertungen (GuV, BWA, etc.) und

Alternativ: Umgruppierung der bisherigen Erlöskonten in neuen Auswertungen für Vorjahresvergleiche.
Neue Anforderungen an die Berichterstattung größerer Unternehmen sowie die Anhangangaben
runden das neue Gesetz ab. In der Umsetzung der BilRUG ergeben sich eine Reihe von Änderungen, von denen nachfolgend die wichtigsten Regelungen aufgeführt sind:


Die Angabe zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfällt.
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 7 (21)
Deutschland

Anzugeben ist eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach
geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des
Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von
Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB nF).

Keine Angabe der Steuern auf außerordentliche Ergebnisse (§ 285 Nr. 6 HGB).

Die Zeitdauer, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, ist zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB nF).

Anzugeben sind zusätzlich zu den bisherigen Angaben zu latenten Steuern die latenten
Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die in der Bilanz im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden, wenn passive latente Steuern in der Bilanz angesetzt sind (§ 285 Nr. 30 HGB nF).

Der Betrag und die Art außergewöhnlicher Erträge und außergewöhnlicher Aufwendungen
sind jeweils anzugeben und zu erläutern, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB nF).

Anzugeben sind eine Erläuterung der einzelnen Aufwands- und Ertragsposten hinsichtlich
ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die
Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB nF).
2.5
Erweiterte Angaben im Anlagenspiegel
Zu den bisherigen Angaben sind die Änderung in den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zuund Abgängen sowie Umbuchungen in einem Betrag anzugeben. Zudem ist die Einbeziehung von
Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten des Geschäftsjahres für jeden Posten des Anlagevermögens zu beziffern (§ 284 Abs. 3 HGB nF).
In einer Stellungnahme zu den Anwendungsfragen zum BilRUG hat das Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer eine Verlautbarung (IDW BilRUG 01-2016) veröffentlicht, nach der die erweiterten
Angaben im Anlagenspiegel nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Verschmelzungen oder bei
einer Buchwertverknüpfung im Rahmen einer Umwandlung nach § 24 UmwG, anzugeben sind.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 8 (21)
Deutschland
Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA:
Sofern in den Herstellungskosten Fremdkapitalzinsen enthalten sind, werden diese in Form einer
Nebenanlage im Rahmen der Anlagenbuchhaltung abgebildet. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise:
Anlagenstamm selbsterstelltes Gebäude
(Anlagen-Nr. 4715_00 = Hauptanlage)
Anlagenstamm der Fremdkapitalzinsen
(Anlagen-Nr. 4715_01 = Nebenanlage)
Im Anlagenspiegel werden die gesetzlichen geforderten Informationen für die Fremdkapitalzinsen
in einer gesonderten Zeile ausgegeben:

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 9 (21)
Österreich
3. Österreich
3.1
Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG)
Analog zum BilRUG für Deutschland wird mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen in österreichisches Recht umgesetzt. Das RÄG ist ein sogenanntes Artikelgesetz,
denn damit wird das bestehende Unternehmensgesetzbuch (UGB) geändert. Es ist erstmalig für
Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (bei Kalenderjahr somit ab dem
Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst für Jahresabschlüsse
ab 2016/17). Eine frühere Anwendung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§ 906 Abs. 28 UGB).
Ziele des Rechnungslegungsänderungsgesetzes sind:

die Entlastung von kleinen Unternehmen,

die Schaffung von mehr Klarheit,

die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse,

der Schutz wesentlicher Bedürfnisse der Nutzer – insbesondere die Zurverfügungstellung
der benötigten Rechnungslegungsinformationen – und letztlich

die Erhöhung der Transparenz der Unternehmen.
Im Folgenden werden die für das Rechnungswesen relevanten Aspekte detailliert vorgestellt.
3.2
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die nachfolgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden mit dem RÄG explizit kodifiziert:

Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts
Geschäftsvorfälle sind unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren
und darzustellen.

Grundsatz der Wesentlichkeit
Die Anforderungen zur Darstellung und Offenlegung müssen bei unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden.

Grundsatz der verlässlichen Schätzung
Schätzungen sollen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und statistisch ermittelbare
Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sollen gegebenenfalls berücksichtigt
werden. Das soll dabei helfen, insbesondere die Bildung von Pauschalrückstellungen und
Pauschalwertberichtigungen so vorhersehbar zu machen, dass sie in weiterer Folge steuerlich anerkannt werden können.

Grundsatz der Stetigkeit
Dieser wird auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgeweitet.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 10 (21)
Österreich
Ein Abweichen von diesen und den übrigen GoB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Diese Abweichungen sind im Anhang anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Unternehmen, die nicht in den
Anwendungsbereich fallen, insbesondere bestimmte Personengesellschaften und Einzelunternehmer, brauchen keine zusätzlichen Angaben zu machen.
3.3
Bilanzgliederung
Mit dem RÄG wurde auch das Bilanzgliederungsschema gemäß § 224 UGB verändert. Neu ist die
Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr.
Die inhaltliche Konkretisierung erfolgt mit den §§ 225 Abs. 3 und 6 UGB:
„
Absatz 3: Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz
anzumerken.
Absatz 6: Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis
zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
von mehr als einem Jahr sind bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert
und für diese Posten insgesamt anzugeben.
“
Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA:

Erweiterung der bestehenden Gliederungsschemata für Bilanzen zur Abbildung der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr gemäß den Vorgaben des
§ 224 UGB

Anlage neuer Konten für den separaten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr


Folgenden Konten sind anzulegen:

Forderungen RLZ > 1 Jahr Inland

Umbuchung Forderungen Inland (Gegenkonto)

Forderungen RLZ > 1 Jahr Ausland

Umbuchung Forderung Ausland (Gegenkonto)

Verbindlichkeiten RLZ > 1 Jahr Inland

Umbuchung Verbindlichkeiten Inland (Gegenkonto)

Verbindlichkeiten RLZ > 1 Jahr Ausland

Umbuchung Verbindlichkeiten Ausland (Gegenkonto)
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 11 (21)
Österreich
3.4
Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens
Eine weitere Änderung des RÄG betrifft die Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens
und deren Darstellung im Anlagenspiegel.
Bisher waren die folgenden Angaben im Anlagenspiegel gesetzlich vorgesehen:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres

Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres

Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahres

Stand der kumulierten Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres
Zusätzlich sind nach dem RÄG noch folgende Angaben zu ergänzen:

kumulierte Abschreibungen am Anfang und Ende des Geschäftsjahres

Änderung der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres

im Laufe des Geschäftsjahres aktivierter Betrag, sofern Fremdkapitalzinsen gemäß § 203
Abs. 4 UGB aktiviert wurden (Aktivierungswahlrecht für sogenannte „Bauzeitzinsen“ während der Herstellungsphase)
3.4.1
Änderung in den Abschreibungen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 5 UGB
Gemäß den Ausführungen der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Linz (www.icon.at) beschränkt sich die gesonderte Darstellung der Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen allein auf Ausnahmefälle. Dazu zählen beispielweise Umgründungen oder Verschmelzungen.
3.4.2
Aktivierte Fremdkapitalzinsen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB
Gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB ist im Anlagenspiegel der im Laufe des Geschäftsjahres aktivierte
Betrag an Zinsen im Sinne des § 203 Abs. 4 UGB anzugeben. Die nähere Form dieser Darstellung ist
im Gesetz nicht geregelt und dem Ersteller des Jahresabschlusses überlassen. In der Praxis haben
sich in Österreich zwei Alternativen herausgebildet, wie diese Darstellung erfolgen kann:

Darstellung des im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Zinsbetrages in einer eigenen
Spalte als Zugang oder

Darstellung als „davon“-Vermerkes in einer eigenen, darunter angeführten Zeile.
Die zweite Variante enthält wesentlich mehr Informationen, weil sie die Entwicklung des Zinsbetrages und die Entwicklung der entsprechenden Abschreibungen zeigt.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 12 (21)
Österreich
Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA:
Sofern in den Herstellungskosten Fremdkapitalzinsen enthalten sind, werden diese in Form einer
Nebenanlage im Rahmen der Anlagenbuchhaltung abgebildet. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise:
Anlagenstamm selbsterstelltes Gebäude
(Anlagen-Nr. 4715_00 = Hauptanlage)
Anlagenstamm der Fremdkapitalzinsen
(Anlagen-Nr. 4715_01 = Nebenanlage)
Im Anlagenspiegel werden die gesetzlichen geforderten Informationen für die Fremdkapitalzinsen
in einer gesonderten Zeile ausgegeben:

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 13 (21)
Schweiz
4. Schweiz
4.1
4.1.1
Zahlungsverkehr (ISO 20022)
Grundlagen
Die Schweizer Antwort auf SEPA lautet ISO 20022: Bis zum Jahr 2020 wird die Schweiz schrittweise
die Normen für den elektronischen Zahlungsverkehr harmonisieren und sich damit dem europaweit
eingesetzten SEPA-Verfahren annähern, welches ebenfalls auf ISO 20022 basiert. Überweisungsund Lastschriftverfahren werden dann vollständig auf dieser Basis verarbeitet und somit weitgehend an europäische Standards angeglichen. Der neue Standard ersetzt eine Vielzahl unterschiedlicher Normen, Verfahren und Formate für Überweisungen, Lastschriften und Belege in der Schweiz.
Von dieser Harmonisierung profitieren somit alle Unternehmen in der Schweiz.
Im Zuge der Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs werden die nationalen proprietären
Formate DTA/EZAG/EGA/ESR sowie LSV+/BDD ersetzt und durch den ISO 20022-Standard im XMLFormat abgelöst oder erweitert. Zudem wird mit dem neuen Einzahlungsschein die aktuelle Belegvielfalt auf einen Einheitsbeleg reduziert.
4.1.2
Zeitplan
In einer ersten Phase – beginnend ab 2017 – werden die Formate pain.001 und camt.054 auf das
neue Format umgestellt. Die Transaktion DTA-/EZAG werden durch pain.001 und die ESR (V11 Datei) durch camt.054 ersetzt. In einer zweiten Phase – beginnend ab 2018 – werden weitere Formate
pain und camt-Protokolle inklusive Einzahlungsscheine mit QR-Code umgesetzt.
6.2
6.1
5.2

Phase 1: 2017
Phase 2: 2018
pain.001
weitere pain und
camt.054
camt plus QR-Code
Phase 1: 2017
Phase 2: 2018
pain.001
weitere pain und
camt.054
camt plus QR-Code
Phase 1: 2017
Phase 2: 2018
pain.001
weitere pain und
camt.054
camt plus QR-Code
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 14 (21)
Schweiz
4.1.3
Weitere Informationen
Auf den folgenden Seiten finden sich weitere Informationen:


https://www.iso-20022.ch

http://www.paymentstandards.ch/de/home.html

http://www.snb.ch/de/iabout/paytrans
2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 15 (21)
Italien
5. Italien
5.1
Spesometro
Seit Anfang 2012 gibt es in Italien die sogenannte Meldepflicht Spesometro. Danach müssen steuerpflichtige Unternehmen, die eine italienische Umsatzsteuer-Nr. besitzen, erbrachte und erhaltene
Lieferungen und Leistungen melden, sofern diese in dem jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt wurden.
Mit den rechtlichen Änderungen durch das Haushaltsgesetz (Gesetzesdekret Nr. 193/2016) wird
eine vierteljährliche Meldepflicht eingeführt, die sogenannte Quarterly Spesometro und Quarterly
Liquidation.
Für das Jahr 2017 ergeben sich somit die folgenden Fristen:
Berichtszeitraum
Spesometro + Liquidation
Januar
25.07.2017
Februar
25.07.2017
März
25.07.2017
I. Quartal
25.07.2017
April
31.08.2017
Mai
31.08.2017
Juni
31.08.2017
II. Quartal
31.08.2017
Juli
30.11.2017
August
30.11.2017
September
30.11.2017
III. Quartal
30.11.2017
Oktober
28.02.2018
November
28.02.2018
Dezember
28.02.2018
IV. Quartal
28.02.2018
5.2
Investitionsförderung durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeit
Ein wesentlicher Bestandteil des Stabilitätsgesetzes 2016 ist eine Investitionsförderung für den Kauf
bestimmter Anlagegüter. Sie erlaubt, zu der gesetzlichen Obergrenze der Anschaffungs- und Herstellungskosten von 100% weitere 40% abschreiben zu können.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 16 (21)
Italien
Die sogenannte „Super-Abschreibung“ oder auch „Superammortamento“ kann unter den folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

Neue Anlagen / gebrauchte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen

Ausgenommen sind ebenso Flugzeuge, Strom- und Gasleitungen sowie Eisenbahnen

Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 15. Oktober 2015 und dem 31. Dezember 2016

Anlagen mit einem Abschreibungssatz > 6,5 % p. a.
Die Abschreibung weiterer 40% aus dem Jahr 2016 gilt auch in 2017 für bestimmte immaterielle
Anlagegüter.
Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA:

Aktivierung der Anbu-Funktion „Abschreibung unter 0“

Einrichtung einer neuen Abschreibungsart „Superammortamento“

Definition eines Faktors lineare Afa: 1,40

Einrichtung einer 2. Stufe für die
Finalisierung der Abschreibung
mit Erreichung der Obergrenze von 140 %

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 17 (21)
Ungarn
6. Ungarn
6.1
Umsatzsteuer
Im Sommer 2016 hat der Gesetzgeber eine Reihe von steuerlichen Änderungen beschlossen, die ab
Januar 2017 gelten. Danach ist bei Ausgangsrechnungen ab 100.000 HUF Umsatzsteuer (ca. 330
EUR) die Steuernummer des Rechnungsempfängers anzugeben. Für die inländische Zusammenfassende Meldung (ZM) gilt jedoch noch bis zum 30. Juni 2017 übergangsweise eine Grenze von 1
Mio. HUF Umsatzsteuer.
6.2
Export der Ausgangsrechnungen
Ab 2016 muss jede Software für die Erstellung von Ausgangsrechnungen die Möglichkeit bieten,
sämtliche Rechnungen in eine XML-Datei exportieren zu können. Der strukturierte Export ist auf
Anforderung an das Nationale Finanz- und Zollamt (Nemzeti Adó- és Vámhivatal – kurz „NAV“) auf
einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung wird üblicherweise im Rahmen einer
Betriebsprüfung seitens der Finanzbehörden gestellt. Sie ermöglicht eine effiziente Prüfung der
Rechnungshinhalte. Es besteht keine regelmäßige bzw. zeitliche Verpflichtung, einen XML-Export an
die Finanzbehörden übertragen zu müssen.
In proALPHA wurden folgende Ergänzungen vorgenommen:
In dem Menü Vertrieb / Faktura wurde ein neuer Menüpunkt ergänzt: „Datenexport für Betriebsprüfer“ oder auf Ungarisch „Adóhatósági ellenőrzés adatszolgáltatás“. Mit Hilfe eines Vorlaufdialogs
können die zu selektierenden Daten ausgewählt werden.
Im Anschluss daran kann das Verzeichnis für die Dateiablage gewählt werden. Der Name
für die Ausgabedatei hat folgenden Aufbau: „NAVDAT“ + yy.mm.dd + „.xml“.
In der Datei sind folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger

Angaben zu Positionen der Produkte/Dienstleistungen

Sonstige Angaben (Vermerke, Zahlungsfristen, Währung etc.)

Finale Summenaufstellung für Steuer-, Gegenwert und
Bemessungsgrundlage

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 18 (21)
Ungarn
6.3
Real-Time Invoice-Data-Supply
Darüber hinaus gilt ab Juli 2017 die sogenannte „Real-Time Invoice-Data-Supply”. Danach müssen
alle in Ungarn steuerpflichtigen Unternehmen ihre maschinell erstellen Rechnungsdaten online der
Steuerbehörde übermitteln. Die Software muss ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, alle
angeforderten Daten einer Ausgangsrechnung ab einem Umsatzsteuerbetrag von 100.000 HUF (ca.
330 EUR) elektronisch und in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die finalen Rechtsvorschriften liegen
aktuell (Stand Dezember 2016) noch nicht vor. Insbesondere ist die Frage, ob die Rechnungsdaten
bereits vor oder erst zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Steuerbehörde online übermittelt
werden müssen, noch offen. Selbstverständlich wird proALPHA diese Anforderung implementieren
und zu gegebener Zeit erneut darüber berichten.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 19 (21)
Polen
7. Polen
7.1
Standard Audit Files (SAF)
Seit dem 1. Juli 2016 gelten geänderte steuerliche Anforderungen in Polen. Die neuen Rechtsvorschriften verpflichten die Steuerpflichtigen, alle für die Erfüllung der Steuererklärungen und der
zusammenfassenden Erklärungen erforderlichen Daten in elektronischer Form aufzubewahren. Die
Steuerpflichtigen sind ferner verpflichtet, die Daten der Mehrwertsteueraufzeichnungen als SAF
ohne zusätzlichen Antrag von den Steuerbehörden zu übermitteln. Die Daten müssen monatlich bis
zum 25. Tag des nächsten Monats eingereicht werden. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße gibt es allerdings unterschiedliche zeitliche Verpflichtungen. proALPHA unterstützt SAF in der
polnischen Landesversion.
Mit SAF startet das Finanzministerium eine umfassende Reform der elektronischen Steuerprüfung
in Polen. Das neue Format stellt daher die einheitliche und verpflichtende Basis aller Außenprüfungen der Finanzbehörden in Polen dar. Weitere Änderungen seitens der Finanzbehörden werden
folgen.
7.2
SAF für große Unternehmen
Die Verpflichtung zur Einreichung im SAF-T-Format gilt für große Unternehmen bereits seit dem
1. Juli 2016. Ein Großunternehmen ist ein Unternehmen, für das mindestens in einem der letzten
zwei Geschäftsjahre folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

im Jahresdurchschnitt wurden mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt

das Nettoeinkommen aus dem Verkauf von Gütern, Dienstleistungen und Finanztransaktionen (ermittelt auf der Grundlage von Rechnungen, Quittungen und Rechnungslegungsunterlagen) beträgt mehr als 50 Mio. EUR und die Bilanzsumme am Ende eines der Geschäftsjahre überschreitet einen Wert von mehr als 43 Mio. EUR
7.3
SAF für kleine Unternehmen
Ist die Anzahl der Mitarbeiter in einem der Geschäftsjahre niedriger als 250 und nur eine der vorgenannten Schwellenwerte - Jahresumsatz oder Gesamtvermögen – wurde überschritten, wird das
Unternehmen nicht als großes Unternehmen eingestuft. Die Verpflichtung beginnt in diesem Fall
erst ab dem 1. Januar 2017.
7.4
Ausländische Unternehmen
Die Verpflichtung zur Datenübermittlung im SAF-Format gilt auch für Unternehmen, deren Unternehmenssitz außerhalb Polens liegt, die in Polen dennoch umsatzsteuerlich registriert sind.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 20 (21)
Disclaimer
8. Disclaimer
Dieses Dokument ist das geistige Eigentum der proALPHA Business Solutions GmbH. Jede Form der
Weitergabe, Veröffentlichung oder die Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten
Publikationen bedarf der schriftlichen Genehmigung der proALPHA Business Solutions GmbH. Die
Inhalte dieses Dokuments wurden mit größter Sorgfalt verfasst. proALPHA übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Ebenso übernimmt proALPHA keinerlei Haftung oder Garantie für Schäden jeglicher
Art, die im Zusammenhang mit der Verwendung bzw. Anwendung von Handlungsempfehlungen
dieser Publikation entstehen. Die Informationen in diesem Dokument sind unverbindlich und stellen
keine Rechtsberatung dar und können auch keine Rechtsberatung ersetzen.

2016 proALPHA Business Solutions GmbH
proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016
Baumeister, Wilhelm
Seite 21 (21)
Herunterladen