proALPHA informiert Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ...................................................................................................................................................... 3 2. Deutschland 3. 4. 5. 6. ...................................................................................................................................... 4 2.1 Umsatzsteuer .................................................................................................................................................. 4 2.2 Neue Kennzahl 23 in Umsatzsteuervoranmeldung ......................................................................... 4 2.3 Neue Kennzahl 123 in Umsatzsteuererklärung ................................................................................. 5 2.4 Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) .................................................................................... 6 2.5 Erweiterte Angaben im Anlagenspiegel ............................................................................................... 8 Österreich ......................................................................................................................................... 10 3.1 Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) ......................................................................................10 3.2 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze ......................................................................................10 3.3 Bilanzgliederung ..........................................................................................................................................11 3.4 Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens .................................................................12 3.4.1 Änderung in den Abschreibungen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 5 UGB .....................................12 3.4.2 Aktivierte Fremdkapitalzinsen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB ..............................................12 Schweiz ............................................................................................................................................. 14 4.1 Zahlungsverkehr (ISO 20022) .................................................................................................................14 4.1.1 Grundlagen ....................................................................................................................................................14 4.1.2 Zeitplan............................................................................................................................................................14 4.1.3 Weitere Informationen ..............................................................................................................................15 Italien .................................................................................................................................................. 16 5.1 Spesometro....................................................................................................................................................16 5.2 Investitionsförderung durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeit ...........................................16 Ungarn .............................................................................................................................................. 18 6.1 Umsatzsteuer ................................................................................................................................................18 6.2 Export der Ausgangsrechnungen .........................................................................................................18 6.3 Real-Time Invoice-Data-Supply .............................................................................................................19 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 1 (21) Einleitung 7. 8. Polen .................................................................................................................................................. 20 7.1 Standard Audit Files (SAF) .......................................................................................................................20 7.2 SAF für große Unternehmen ...................................................................................................................20 7.3 SAF für kleine Unternehmen ...................................................................................................................20 7.4 Ausländische Unternehmen ....................................................................................................................20 Disclaimer ................................................................................................................................................... 21 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 2 (21) Einleitung 1. Einleitung Das vorliegende Dokument informiert über relevante Änderungen im Rechnungswesen, die ab dem Jahr 2017 zu beachten sind. Die Informationen sind dabei nach den betroffenen Ländern separiert. Für die folgenden Länder gibt es Informationen: Deutschland Österreich Schweiz Italien Ungarn Polen „Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: Der Tod und die Steuer.“ Benjamin Franklin, amerikanischer Politiker und Wissenschaftler * 17.01.1706, † 17.04.1790 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 3 (21) Deutschland 2. Deutschland 2.1 Umsatzsteuer Seit dem Jahr 2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen sowie -erklärungen ausschließlich elektronisch über das ELSTER-System abzuwickeln. Die sogenannte Clientbibliothek Elster Rich Client (ERiC) gibt Softwareherstellern die Möglichkeit, die vorgenannten Meldungen automatisch aus dem jeweiligen System erstellen zu können. Hier hat es strukturelle Änderungen gegeben, die Bestandteil des Jahresendupdates in proALPHA sind. Die Installation ist somit Voraussetzung für die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) und Zusammenfassenden Meldung (ZM) für das Jahr 2017 sowie der Umsatzsteuererklärung (UStErk) für 2016. 2.2 Neue Kennzahl 23 in Umsatzsteuervoranmeldung Zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, in Steuererklärungen weitere oder abweichende Angaben zu Sachverhalten machen zu können. Dazu ist in der Zeile 75 (Kz 23) eine „1“ einzutragen. Die nachfolgende Abbildung zeigt die entsprechende Zeile: In einem gesonderten Blatt, welches mit der Überschrift „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist, sind diese anzugeben. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 4 (21) Deutschland Zur Nutzung der zusätzlichen Angaben sind folgende Tätigkeiten in proALPHA erforderlich: Einrichtung einer neuen USt-Kennzahl 23 für die entsprechende Periode und mit dem dazugehörigen Bemerkungstext Mit Übertragung der Umsatzsteuervoranmeldung via Elster werden automatisch der Eintrag „1“ für die Kennzahl 23 sowie der Text übermittelt 2.3 Hinweis: Die Felder „Steuer“ oder „Umsatz“ sind für die Kennzahl irrelevant Hinweis: Diese Angaben werden in einer Druckvorschau nicht ausgegeben Neue Kennzahl 123 in Umsatzsteuererklärung Die vorgenannten Änderungen zu Punkt 2.2 gelten analog auch für die Umsatzsteuererklärung ab Erklärungszeitraum 2017. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 5 (21) Deutschland 2.4 Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Der Gesetzgeber hat mit dem BilRUG vom 17.07.2015 die EU-Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht umgesetzt. Das BilRUG bringt tiefgreifende Änderungen im Handelsrecht und dient der Harmonisierung des europäischen Rechtsrahmens durch Vergleichbarkeit der Jahres- und Konzernabschlüsse innerhalb Europas. Mit dem BilRUG treten einschneidende Neuerungen bei der Bilanzierung und Berichterstattung in Kraft. Die Änderungen sind auf Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2015 anzuwenden und konzentrieren sich auf drei große Bereiche: die Erhöhung der monetären Schwellenwerte zusammen mit einer Neudefinition der Umsatzerlöse, die Konkretisierung und Erweiterung zahlreicher Ausweis- und Angabepflichten und die Erweiterung der Unternehmenspublizität um einen Bericht für Zahlungen an staatliche Stellen. Für Einzelabschlüsse erfolgt eine Erhöhung der Schwellenwerte der Größenklassen für Kapitalgesellschaften. Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Grenzen gemäß § 267 HGB: Größenklassen für Kapitalgesellschaften Kleinst Bilanzsumme T€ Umsatzerslöse T€ bisher bisher neu neu Anzahl Arbeitnehmer bisher neu 350 350 700 700 10 10 Klein 4.840 6.000 9.680 12.000 50 50 Mittel 19.250 20.000 38.500 40.000 250 250 >19.250 >20.000 >38.500 >40.000 >250 >250 Groß Wie bisher sind für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse die Daten von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren maßgebend, wobei zwei der drei Merkmale zutreffen müssen (§ 267 Abs. 4 HGB). Das zunächst vorgesehene Wahlrecht für die Anwendung der neuen Größenklassen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss rückwirkend ab 2014 wurde aufgrund der damit verbundenen Probleme bei der E-Bilanz nicht umgesetzt. Während die vorgenannten neuen Grenzen für Kapitalgesellschaften kaum Auswirkungen in der Praxis haben dürften, stellt die Neudefinition der Umsatzerlöse eine erhebliche Herausforderung dar. Gemäß BilRUG lautet der § 277 HGB Abs. 1 nF nun wie folgt: „ Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. “ 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 6 (21) Deutschland Somit wird die bisherige Einschränkung „übliche Geschäftstätigkeit“ für erbrachte Lieferungen und Leistungen als konkretisierendes Merkmal gestrichen. Gemäß neuer Definition gehören die folgenden Geschäftsvorfälle zu den Umsatzerlösen: Verkauf von Produkten (ausgenommen Gegenstände des Anlagevermögens sonstige betriebliche Erträge) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Erbringung von Dienstleistungen Damit einher geht eine Änderung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 HGB. Die Posten zu den außerordentlichen Erträgen und außerordentlichen Aufwendungen sowie das außerordentliche Ergebnis werden gestrichen. GuV-Gliederung alte Fassung GuV-Gliederung neue Fassung 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 15. außerordentliche Erträge 16. außerordentliches Aufwendungen 17. außerordentliches Ergebnis 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 15. Ergebnis nach Steuern 19. sonstige Steuern 16. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA: Einrichtung neuer Erlöskonten für die bisherigen Konten außerordentliche Aufwendungen und Erträge, Alternativ: Umbenennung der bisherigen Kontenbezeichnungen, Definition neuer Auswertungen und Zuordnung der neuen Erlöskonten in den betroffenen Auswertungen (GuV, BWA, etc.) und Alternativ: Umgruppierung der bisherigen Erlöskonten in neuen Auswertungen für Vorjahresvergleiche. Neue Anforderungen an die Berichterstattung größerer Unternehmen sowie die Anhangangaben runden das neue Gesetz ab. In der Umsetzung der BilRUG ergeben sich eine Reihe von Änderungen, von denen nachfolgend die wichtigsten Regelungen aufgeführt sind: Die Angabe zur Währungsumrechnung nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB entfällt. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 7 (21) Deutschland Anzugeben ist eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden (§ 285 Nr. 4 HGB nF). Keine Angabe der Steuern auf außerordentliche Ergebnisse (§ 285 Nr. 6 HGB). Die Zeitdauer, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird, ist zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB nF). Anzugeben sind zusätzlich zu den bisherigen Angaben zu latenten Steuern die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die in der Bilanz im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Änderungen dieser Salden, wenn passive latente Steuern in der Bilanz angesetzt sind (§ 285 Nr. 30 HGB nF). Der Betrag und die Art außergewöhnlicher Erträge und außergewöhnlicher Aufwendungen sind jeweils anzugeben und zu erläutern, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB nF). Anzugeben sind eine Erläuterung der einzelnen Aufwands- und Ertragsposten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 32 HGB nF). 2.5 Erweiterte Angaben im Anlagenspiegel Zu den bisherigen Angaben sind die Änderung in den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zuund Abgängen sowie Umbuchungen in einem Betrag anzugeben. Zudem ist die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten des Geschäftsjahres für jeden Posten des Anlagevermögens zu beziffern (§ 284 Abs. 3 HGB nF). In einer Stellungnahme zu den Anwendungsfragen zum BilRUG hat das Institut der Deutschen Wirtschaftsprüfer eine Verlautbarung (IDW BilRUG 01-2016) veröffentlicht, nach der die erweiterten Angaben im Anlagenspiegel nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Verschmelzungen oder bei einer Buchwertverknüpfung im Rahmen einer Umwandlung nach § 24 UmwG, anzugeben sind. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 8 (21) Deutschland Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA: Sofern in den Herstellungskosten Fremdkapitalzinsen enthalten sind, werden diese in Form einer Nebenanlage im Rahmen der Anlagenbuchhaltung abgebildet. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise: Anlagenstamm selbsterstelltes Gebäude (Anlagen-Nr. 4715_00 = Hauptanlage) Anlagenstamm der Fremdkapitalzinsen (Anlagen-Nr. 4715_01 = Nebenanlage) Im Anlagenspiegel werden die gesetzlichen geforderten Informationen für die Fremdkapitalzinsen in einer gesonderten Zeile ausgegeben: 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 9 (21) Österreich 3. Österreich 3.1 Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) Analog zum BilRUG für Deutschland wird mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen in österreichisches Recht umgesetzt. Das RÄG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, denn damit wird das bestehende Unternehmensgesetzbuch (UGB) geändert. Es ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (bei Kalenderjahr somit ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst für Jahresabschlüsse ab 2016/17). Eine frühere Anwendung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§ 906 Abs. 28 UGB). Ziele des Rechnungslegungsänderungsgesetzes sind: die Entlastung von kleinen Unternehmen, die Schaffung von mehr Klarheit, die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse, der Schutz wesentlicher Bedürfnisse der Nutzer – insbesondere die Zurverfügungstellung der benötigten Rechnungslegungsinformationen – und letztlich die Erhöhung der Transparenz der Unternehmen. Im Folgenden werden die für das Rechnungswesen relevanten Aspekte detailliert vorgestellt. 3.2 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die nachfolgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden mit dem RÄG explizit kodifiziert: Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts Geschäftsvorfälle sind unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren und darzustellen. Grundsatz der Wesentlichkeit Die Anforderungen zur Darstellung und Offenlegung müssen bei unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden. Grundsatz der verlässlichen Schätzung Schätzungen sollen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sollen gegebenenfalls berücksichtigt werden. Das soll dabei helfen, insbesondere die Bildung von Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen so vorhersehbar zu machen, dass sie in weiterer Folge steuerlich anerkannt werden können. Grundsatz der Stetigkeit Dieser wird auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgeweitet. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 10 (21) Österreich Ein Abweichen von diesen und den übrigen GoB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Diese Abweichungen sind im Anhang anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, insbesondere bestimmte Personengesellschaften und Einzelunternehmer, brauchen keine zusätzlichen Angaben zu machen. 3.3 Bilanzgliederung Mit dem RÄG wurde auch das Bilanzgliederungsschema gemäß § 224 UGB verändert. Neu ist die Darstellung der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Die inhaltliche Konkretisierung erfolgt mit den §§ 225 Abs. 3 und 6 UGB: „ Absatz 3: Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz anzumerken. Absatz 6: Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei den Posten C 1 bis 8 jeweils gesondert und für diese Posten insgesamt anzugeben. “ Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA: Erweiterung der bestehenden Gliederungsschemata für Bilanzen zur Abbildung der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr gemäß den Vorgaben des § 224 UGB Anlage neuer Konten für den separaten Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr Folgenden Konten sind anzulegen: Forderungen RLZ > 1 Jahr Inland Umbuchung Forderungen Inland (Gegenkonto) Forderungen RLZ > 1 Jahr Ausland Umbuchung Forderung Ausland (Gegenkonto) Verbindlichkeiten RLZ > 1 Jahr Inland Umbuchung Verbindlichkeiten Inland (Gegenkonto) Verbindlichkeiten RLZ > 1 Jahr Ausland Umbuchung Verbindlichkeiten Ausland (Gegenkonto) 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 11 (21) Österreich 3.4 Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens Eine weitere Änderung des RÄG betrifft die Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens und deren Darstellung im Anlagenspiegel. Bisher waren die folgenden Angaben im Anlagenspiegel gesetzlich vorgesehen: Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres Ab- und Zuschreibungen des Geschäftsjahres Stand der kumulierten Abschreibungen am Ende des Geschäftsjahres Zusätzlich sind nach dem RÄG noch folgende Angaben zu ergänzen: kumulierte Abschreibungen am Anfang und Ende des Geschäftsjahres Änderung der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres im Laufe des Geschäftsjahres aktivierter Betrag, sofern Fremdkapitalzinsen gemäß § 203 Abs. 4 UGB aktiviert wurden (Aktivierungswahlrecht für sogenannte „Bauzeitzinsen“ während der Herstellungsphase) 3.4.1 Änderung in den Abschreibungen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 5 UGB Gemäß den Ausführungen der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Linz (www.icon.at) beschränkt sich die gesonderte Darstellung der Änderungen der Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen allein auf Ausnahmefälle. Dazu zählen beispielweise Umgründungen oder Verschmelzungen. 3.4.2 Aktivierte Fremdkapitalzinsen gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB Gemäß § 226 Abs. 1 Zeile 6 UGB ist im Anlagenspiegel der im Laufe des Geschäftsjahres aktivierte Betrag an Zinsen im Sinne des § 203 Abs. 4 UGB anzugeben. Die nähere Form dieser Darstellung ist im Gesetz nicht geregelt und dem Ersteller des Jahresabschlusses überlassen. In der Praxis haben sich in Österreich zwei Alternativen herausgebildet, wie diese Darstellung erfolgen kann: Darstellung des im Laufe des Geschäftsjahres aktivierten Zinsbetrages in einer eigenen Spalte als Zugang oder Darstellung als „davon“-Vermerkes in einer eigenen, darunter angeführten Zeile. Die zweite Variante enthält wesentlich mehr Informationen, weil sie die Entwicklung des Zinsbetrages und die Entwicklung der entsprechenden Abschreibungen zeigt. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 12 (21) Österreich Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA: Sofern in den Herstellungskosten Fremdkapitalzinsen enthalten sind, werden diese in Form einer Nebenanlage im Rahmen der Anlagenbuchhaltung abgebildet. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise: Anlagenstamm selbsterstelltes Gebäude (Anlagen-Nr. 4715_00 = Hauptanlage) Anlagenstamm der Fremdkapitalzinsen (Anlagen-Nr. 4715_01 = Nebenanlage) Im Anlagenspiegel werden die gesetzlichen geforderten Informationen für die Fremdkapitalzinsen in einer gesonderten Zeile ausgegeben: 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 13 (21) Schweiz 4. Schweiz 4.1 4.1.1 Zahlungsverkehr (ISO 20022) Grundlagen Die Schweizer Antwort auf SEPA lautet ISO 20022: Bis zum Jahr 2020 wird die Schweiz schrittweise die Normen für den elektronischen Zahlungsverkehr harmonisieren und sich damit dem europaweit eingesetzten SEPA-Verfahren annähern, welches ebenfalls auf ISO 20022 basiert. Überweisungsund Lastschriftverfahren werden dann vollständig auf dieser Basis verarbeitet und somit weitgehend an europäische Standards angeglichen. Der neue Standard ersetzt eine Vielzahl unterschiedlicher Normen, Verfahren und Formate für Überweisungen, Lastschriften und Belege in der Schweiz. Von dieser Harmonisierung profitieren somit alle Unternehmen in der Schweiz. Im Zuge der Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs werden die nationalen proprietären Formate DTA/EZAG/EGA/ESR sowie LSV+/BDD ersetzt und durch den ISO 20022-Standard im XMLFormat abgelöst oder erweitert. Zudem wird mit dem neuen Einzahlungsschein die aktuelle Belegvielfalt auf einen Einheitsbeleg reduziert. 4.1.2 Zeitplan In einer ersten Phase – beginnend ab 2017 – werden die Formate pain.001 und camt.054 auf das neue Format umgestellt. Die Transaktion DTA-/EZAG werden durch pain.001 und die ESR (V11 Datei) durch camt.054 ersetzt. In einer zweiten Phase – beginnend ab 2018 – werden weitere Formate pain und camt-Protokolle inklusive Einzahlungsscheine mit QR-Code umgesetzt. 6.2 6.1 5.2 Phase 1: 2017 Phase 2: 2018 pain.001 weitere pain und camt.054 camt plus QR-Code Phase 1: 2017 Phase 2: 2018 pain.001 weitere pain und camt.054 camt plus QR-Code Phase 1: 2017 Phase 2: 2018 pain.001 weitere pain und camt.054 camt plus QR-Code 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 14 (21) Schweiz 4.1.3 Weitere Informationen Auf den folgenden Seiten finden sich weitere Informationen: https://www.iso-20022.ch http://www.paymentstandards.ch/de/home.html http://www.snb.ch/de/iabout/paytrans 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 15 (21) Italien 5. Italien 5.1 Spesometro Seit Anfang 2012 gibt es in Italien die sogenannte Meldepflicht Spesometro. Danach müssen steuerpflichtige Unternehmen, die eine italienische Umsatzsteuer-Nr. besitzen, erbrachte und erhaltene Lieferungen und Leistungen melden, sofern diese in dem jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt wurden. Mit den rechtlichen Änderungen durch das Haushaltsgesetz (Gesetzesdekret Nr. 193/2016) wird eine vierteljährliche Meldepflicht eingeführt, die sogenannte Quarterly Spesometro und Quarterly Liquidation. Für das Jahr 2017 ergeben sich somit die folgenden Fristen: Berichtszeitraum Spesometro + Liquidation Januar 25.07.2017 Februar 25.07.2017 März 25.07.2017 I. Quartal 25.07.2017 April 31.08.2017 Mai 31.08.2017 Juni 31.08.2017 II. Quartal 31.08.2017 Juli 30.11.2017 August 30.11.2017 September 30.11.2017 III. Quartal 30.11.2017 Oktober 28.02.2018 November 28.02.2018 Dezember 28.02.2018 IV. Quartal 28.02.2018 5.2 Investitionsförderung durch erhöhte Abschreibungsmöglichkeit Ein wesentlicher Bestandteil des Stabilitätsgesetzes 2016 ist eine Investitionsförderung für den Kauf bestimmter Anlagegüter. Sie erlaubt, zu der gesetzlichen Obergrenze der Anschaffungs- und Herstellungskosten von 100% weitere 40% abschreiben zu können. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 16 (21) Italien Die sogenannte „Super-Abschreibung“ oder auch „Superammortamento“ kann unter den folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden: Neue Anlagen / gebrauchte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen Ausgenommen sind ebenso Flugzeuge, Strom- und Gasleitungen sowie Eisenbahnen Anschaffungszeitpunkt zwischen dem 15. Oktober 2015 und dem 31. Dezember 2016 Anlagen mit einem Abschreibungssatz > 6,5 % p. a. Die Abschreibung weiterer 40% aus dem Jahr 2016 gilt auch in 2017 für bestimmte immaterielle Anlagegüter. Daraus ergeben sich die folgenden Tätigkeiten in proALPHA: Aktivierung der Anbu-Funktion „Abschreibung unter 0“ Einrichtung einer neuen Abschreibungsart „Superammortamento“ Definition eines Faktors lineare Afa: 1,40 Einrichtung einer 2. Stufe für die Finalisierung der Abschreibung mit Erreichung der Obergrenze von 140 % 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 17 (21) Ungarn 6. Ungarn 6.1 Umsatzsteuer Im Sommer 2016 hat der Gesetzgeber eine Reihe von steuerlichen Änderungen beschlossen, die ab Januar 2017 gelten. Danach ist bei Ausgangsrechnungen ab 100.000 HUF Umsatzsteuer (ca. 330 EUR) die Steuernummer des Rechnungsempfängers anzugeben. Für die inländische Zusammenfassende Meldung (ZM) gilt jedoch noch bis zum 30. Juni 2017 übergangsweise eine Grenze von 1 Mio. HUF Umsatzsteuer. 6.2 Export der Ausgangsrechnungen Ab 2016 muss jede Software für die Erstellung von Ausgangsrechnungen die Möglichkeit bieten, sämtliche Rechnungen in eine XML-Datei exportieren zu können. Der strukturierte Export ist auf Anforderung an das Nationale Finanz- und Zollamt (Nemzeti Adó- és Vámhivatal – kurz „NAV“) auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung wird üblicherweise im Rahmen einer Betriebsprüfung seitens der Finanzbehörden gestellt. Sie ermöglicht eine effiziente Prüfung der Rechnungshinhalte. Es besteht keine regelmäßige bzw. zeitliche Verpflichtung, einen XML-Export an die Finanzbehörden übertragen zu müssen. In proALPHA wurden folgende Ergänzungen vorgenommen: In dem Menü Vertrieb / Faktura wurde ein neuer Menüpunkt ergänzt: „Datenexport für Betriebsprüfer“ oder auf Ungarisch „Adóhatósági ellenőrzés adatszolgáltatás“. Mit Hilfe eines Vorlaufdialogs können die zu selektierenden Daten ausgewählt werden. Im Anschluss daran kann das Verzeichnis für die Dateiablage gewählt werden. Der Name für die Ausgabedatei hat folgenden Aufbau: „NAVDAT“ + yy.mm.dd + „.xml“. In der Datei sind folgende Angaben enthalten: Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Angaben zu Positionen der Produkte/Dienstleistungen Sonstige Angaben (Vermerke, Zahlungsfristen, Währung etc.) Finale Summenaufstellung für Steuer-, Gegenwert und Bemessungsgrundlage 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 18 (21) Ungarn 6.3 Real-Time Invoice-Data-Supply Darüber hinaus gilt ab Juli 2017 die sogenannte „Real-Time Invoice-Data-Supply”. Danach müssen alle in Ungarn steuerpflichtigen Unternehmen ihre maschinell erstellen Rechnungsdaten online der Steuerbehörde übermitteln. Die Software muss ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, alle angeforderten Daten einer Ausgangsrechnung ab einem Umsatzsteuerbetrag von 100.000 HUF (ca. 330 EUR) elektronisch und in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Die finalen Rechtsvorschriften liegen aktuell (Stand Dezember 2016) noch nicht vor. Insbesondere ist die Frage, ob die Rechnungsdaten bereits vor oder erst zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Steuerbehörde online übermittelt werden müssen, noch offen. Selbstverständlich wird proALPHA diese Anforderung implementieren und zu gegebener Zeit erneut darüber berichten. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 19 (21) Polen 7. Polen 7.1 Standard Audit Files (SAF) Seit dem 1. Juli 2016 gelten geänderte steuerliche Anforderungen in Polen. Die neuen Rechtsvorschriften verpflichten die Steuerpflichtigen, alle für die Erfüllung der Steuererklärungen und der zusammenfassenden Erklärungen erforderlichen Daten in elektronischer Form aufzubewahren. Die Steuerpflichtigen sind ferner verpflichtet, die Daten der Mehrwertsteueraufzeichnungen als SAF ohne zusätzlichen Antrag von den Steuerbehörden zu übermitteln. Die Daten müssen monatlich bis zum 25. Tag des nächsten Monats eingereicht werden. In Abhängigkeit von der Unternehmensgröße gibt es allerdings unterschiedliche zeitliche Verpflichtungen. proALPHA unterstützt SAF in der polnischen Landesversion. Mit SAF startet das Finanzministerium eine umfassende Reform der elektronischen Steuerprüfung in Polen. Das neue Format stellt daher die einheitliche und verpflichtende Basis aller Außenprüfungen der Finanzbehörden in Polen dar. Weitere Änderungen seitens der Finanzbehörden werden folgen. 7.2 SAF für große Unternehmen Die Verpflichtung zur Einreichung im SAF-T-Format gilt für große Unternehmen bereits seit dem 1. Juli 2016. Ein Großunternehmen ist ein Unternehmen, für das mindestens in einem der letzten zwei Geschäftsjahre folgende Voraussetzungen erfüllt sind: im Jahresdurchschnitt wurden mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt das Nettoeinkommen aus dem Verkauf von Gütern, Dienstleistungen und Finanztransaktionen (ermittelt auf der Grundlage von Rechnungen, Quittungen und Rechnungslegungsunterlagen) beträgt mehr als 50 Mio. EUR und die Bilanzsumme am Ende eines der Geschäftsjahre überschreitet einen Wert von mehr als 43 Mio. EUR 7.3 SAF für kleine Unternehmen Ist die Anzahl der Mitarbeiter in einem der Geschäftsjahre niedriger als 250 und nur eine der vorgenannten Schwellenwerte - Jahresumsatz oder Gesamtvermögen – wurde überschritten, wird das Unternehmen nicht als großes Unternehmen eingestuft. Die Verpflichtung beginnt in diesem Fall erst ab dem 1. Januar 2017. 7.4 Ausländische Unternehmen Die Verpflichtung zur Datenübermittlung im SAF-Format gilt auch für Unternehmen, deren Unternehmenssitz außerhalb Polens liegt, die in Polen dennoch umsatzsteuerlich registriert sind. 2016 proALPHA Business Solutions GmbH proALPHA informiert - Das ändert sich 2017 im Rechnungswesen.docx - 22.12.2016 Baumeister, Wilhelm Seite 20 (21) Disclaimer 8. Disclaimer Dieses Dokument ist das geistige Eigentum der proALPHA Business Solutions GmbH. Jede Form der Weitergabe, Veröffentlichung oder die Verwendung in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen bedarf der schriftlichen Genehmigung der proALPHA Business Solutions GmbH. Die Inhalte dieses Dokuments wurden mit größter Sorgfalt verfasst. proALPHA übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. 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