TOBINOER ARBEITSPAPIERE ZUR INTERNATIONALEN POLITIK UNO FRIEOENSFORSCHUNO Riistungssteuerung und Verifikation in der Zwischenkriegszeit ____ A /G_F_h_\. ARBEITSGRUPPE FRIEDENSFORSCHUNG Copyright Manfred Efinger, Tiibingen 1991 Bewertung der Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit Die politikwissenschaftliche Analyse yon Riistungssteuerungsabkommen sowie des Stellenwertes der Verifikation hat sich bisher nahezu ausschlieBlich auf die Abkommen der Phase nach dem Zweiten Weltkrieg konzentriert.1 Oies ist insoweit verstiindlich, als die moderne Theorie der Riistungssteuerung (arms control) "unter den spezifischen Bedingungen des Nuklearzeitalters entstanden" (Krell 1991: 297) ist.2 Sowohl aus methodisch-theoretischen als auch aus empirischen Grunden laBt sich die Beschrankung auf die Analyse der Abkommen der Nachkriegszeit nicht sinnvoll aufrechterhalten. Aus methodisch-theoretischen Grunden, weil eine allgemeine Theorie der Riistungssteuerung ebenso wie eine damit zusammenhangende Theorie der Verifikation im Politikfeld Sicherheit sich nur entwickeln laB!, wenn der begrenzte Untersuchungszeitraum (nach 1945)aufgegeben wird und Riistungssteuerungsabkommen auch aus der Zwischenkriegszeit (1918-1939) in die Analyse miteinbezogen werden. Selbst bei einem Paarvergleich einzelner Abkommen aus der Zwischen- und Nachkriegszeit konnen sich bereits interessante Befunde ergeben, wie die Studie von E. Miiller (1986) zeigt.J Urn wieviel erfolgversprechender ware dann erst ein umfassender Vergleich der Riistungssteuerungsabkommen dieser beiden Perioden. Ein weiterer empirischer Grund, der fUr eine Analyse dieser alteren Riistungssteuerungsabkommen spricht, ergibt sich aus den Veranderungen der Ost-WestBeziehungen, die hiufig und plakativ als das sogenannte "Ende des Kalten Krieges" bezeichnet werden. Wenn es zutrifft, daB sich das internationale System auch in Europa auf ein multipolares System hin entwickelt4 - und vieles spricht fUr eine solche These ., Zu diesen Bedingungen uhlt v.a. der Besitz yon Atomwaffen, insbesondere durch die USA und die Sowjetunion, die bipolare Struktur des internationalen Systems, der Rllstungswettlauf zwischen Ost und West sowie die Gefahr des Ausbruchs eines unbeabsichtigten Atomkrie~es zwischen den USA, GroBbritannien und Frankreieh einerseits und der Sowjetunlon andererseits. Ausgehend yom Theorem der funktionalen Aquivalenz, das besagt, daB Abriistung bzw. RUstungssteuerunll soweit moglich ist, wie die innergesellschaftliche Sicherungsfunktion nieht tangiert wlrd, vergleicht MUller die Bemiihungen urn die Reduzierung der FlotlenrUstungen Deutschlands und GroBbritanniens vor dem Ersten Weltkrieg, das Washingtoner Abkommen von 1922 sowie die SALT-Verhandlungen Uber strategisehe Atomwaffen in den spiten 60er und den ?Oer Jahren. Sein Fazit lautet: AbrUstung bzw. RUstungssteuerung ist nur dann fUr die politisehen Entscheidungstriger akzeptabel, wenn der Status eines Landes im internationalen System erhalten oder gar verbessert wird. Das Problem einer Statusverinderung stellt sieh am wahrscheinlichsten dann, wenn ein Abriistunllsbzw. RUstungssteuerungsabkommen in die vorhandenen RUstungen (Kriegsmlttel) eines Staates eingreift. Dieses Problem ist geringer, wenn ein Abkommen zukUnftig vielleicht mogliche Riistungen verbietet. Vgl. hierzu die durch den Aufsatz von Mearsheimer allem in der Zeitschrift International Security. 1990 ausgeloste Kontroverse vor dann verspricht ein Blick zuIiick auf das multipolare internationale Systeme der Zwischenkriegszeit und die in dieser Phase abgeschlossenen Riistungssteuerungsabkommen neue Einsichten und unter Umstiinden wichtige Anregungen zur Vermeidung 'alter' Fehler zu liefern. Das vorliegende Tiibinger Arbeitspapier zur Internationalen Politik und Friedensforschung will die Grundlagen fur eine noch ausstehende umfassende Analyse der Riistungssteuerungsabkommen der Zwischen- und Nachkriegszeit legen, indem erstmals eine systematische Darstellung der Riistungssteuerungsabkommen, die in der Zwischenkriegszeit abgeschlossen wurden, vorgelegt wird. In Abschnitt 2 werden zwOlf Abkommen dargestellt. Hierbei handelt es sich urn den Versailler Vertrag, die beiden Abkommen iiber die AIand-Inseln, die Konvention yon Spitzbergen, die Konvention yon Lausanne, die Konvention yon Montreux, das Washingtoner Flottenabkommen, die beiden Londoner Flottenabkommen, die beiden Deutsch-Britischen Flottenabkommen sowie das Genfer Giftgasprotokoll. Diese Abkommen der Zwischenkriegszeit lassen sich in drei Gruppen unterteilen: (a) Teilabriistungs- bzw. Demilitarisierungsabkommen, (b) Riistungsbegrenzungsabkommen und (c) Einsatzverbotsabkommen. Neben der Erliiuterung der zentralen Bestimmungen dieser Abkommen bildet die Darstellung der in diesen Abkommen enthaltenen Verifikationsbestimmungen5 einen Schwerpunkt dieses Papiers. DaIiiber hinaus soll gekliirt werden, welche VerstoBe gegen die vereinbarten Vertragsbestimmungen begangen wurden. Eine systematischeBewertung der Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit erfolgt sodann in Abschnitt 3. Daran schlieBt sich in Abschnitt 4 eine Analyse der verschiedenen Verifikationsvereinbarungen art. In diesem Abschnitt wird versucht, insbesondere drei Fragen zu beantworten: (a) Spielte die Frage der Verifikation in der Zwischenkriegszeit eineRolle und ggf. welche? (b) Wie liiBtsich erkliiren, daB nur ein Teil der Riistungssteuerungsabkommen Verifikationsbestimmungen enthiilt? (c) Wurden Riistungssteuerungsabkommen mit Verifikationsbestimmungen weniger hiiufig verletzt als solche ohne Verifikationsbestimmungen? 1m SchluBkapitel werden die wichtigsten Befunde dieses Arbeitspapiers nochmals kurz zusammengefaBt und mogliche SchluBfolgerungen formuliert. In dcr Zwischenk~iegszeit wurden die Be~riffe "Kontrolle" und "Verifikation" synonym gebraucht, WObel der erste Begriff die Diskussion dominierte. Ausgehend yom franzllsischen "contrOle" wurden darunter Mal3nahmen und Verfahren verstanden, die n~ch 1945 8;lsVe~ifikatio~smal3nahmen aufgefal3t wurden (vgI. Richardson 1989: 28). In dl~sem Papler wlrd vorwlegend die Bezeichnung "Verifikation" verwendet. Damit sind ~Ittel ,;,nd Mal3nahmen zur Oberwachung der Einhaltung der Bestimmungen yon IDternatlonalen Rtlstungsstcuerungsabkommen gcmeint. Versailler Vert rag Das bekannteste Beispiel eines TeilabIiistungsabkommens in der Zwischenkriegszeit ist der Versailler Vertral. GemiiB diesem Vertrag wurde Deutschland eine TeilabIiistung aller drei Streitkriiftegattungen auferlegt. Das Heer sollte nur noch aus einer leichtbewaffneten Truppe yon nicht mehr als 100 000 Mann bestehen. Fahrbare Geschiitze mit einem Kaliber yon iiber 105 mm, Panzer und gepanzerte Fahrzeuge durfte Deutschland nicht mehr besitzen. Die Herstellung und Einfuhr yon Giftgasen, der technisch gesehen wichtigsten Neuerung im Bereich der Kriegsmittel Ende des Ersten Weltkrieges (vgJ. R.-D. Miiller 1990: 232) wurde Deutschland in Artikel 171 des Versailler Vertrages ausdIiicklich verboten. Die noch vorhandenen C-Waffen-Bestiinde sollten vernichtet werden. Die Stiirke der Marine wurde auf 15 000 Mann festgelegt. Deutschland durfte zudem iiber keine Uberwasserfahrzeuge yon mehr als 10 000 t Wasserverdriingung, also keinerlei GroBkampfschiffe sowie Flugzeugtriiger und V-Boote verfiigen. Lediglich sechs Schlachtschiffe yon 10 000 t und sechs Kreuzer yon 6 000 t, zwolf Zerstorer und Torpedoboote waren der Weimarer Republik zugebilligt worden. Die Ersatzbeschaffungen fur die Schiffe sollten erst 15 bzw. 20 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages beginnen. Befestigungen und Flottenstiitzpunkte muBten zerstort bzw. erheblich minimiert werden. AuBerdem durfte Deutschland keine Luftstreitkriifte haben. Als wesentliche Verifikationsbestimmung enthiilt der Versailler Vertrag ein Inspektionssystem, das Vor-Ort-Inspektionen durch unbeschriinkten und unbegrenzten Zugang einschloB (vgJ. Artikel 203-210 des Versailler Vertrages). GemiiB Artikel 205 sind die interalliierten Uberwachungsausschiisse befugt, "so oft sie es fur angebracht erachten, sich an jeden beliebigen ~rt des deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschiisse dorthm .zu entsenden oder eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, slch dorthin zu verfiigen" (DelbIiick 1984: 1353). Die Vor-Ort-Inspektionen wurden zwischen dem 15. September 1919, dem Eintreffen der ersten Mitglieder der Kontrollkommission, und dem 1. Februar 1927 yon Mitgliedern der drei interalliierten Kontrollkommissionen durchgefuhrt.' AIle drei VgI. Reichsgesetzblatl 1919: 687 ff. Die Ubergeordnete Militarische Oberwachungsko.mmission w.ar dabei. in drei Vnterkommissionen fUr untcrschiedlichc Aufgabenberelche aufgetel~t .. Fur dIe Kontrolle ~~r HeeresrUstung war die Interalliierte Militar-Kontroll-Kommlsslon (IMKK), fUr Ie Kommissionen bestimmte waren wiederum in verschiedene Verifikationsaufgaben den Distriktkommissionen im voraus durchgefiihrt. der deutschen unterschiedlicher ratifizierten, beteiligten angekiindigt durchgefiihrt. sich schlieBlich fiinf Staaten an den Inspektionen.8 rechnet der NIACC Inspektionen yon weiteren 9 Lasten Deutschlands. und 1000 Personen Die Inspektionen (Frankreich, Die insgesamt der ILUK unterstiitzt. Inspektionen deutschen der Vor-Ort-Inspektionen forderung nach einer Generalinspektion. konnten die Inspektionen yom 8. September gegen die Durchfiihrung auf dem Kontrollbericht Auf die deutsche Forderung die Alliierten mit der Gegenveriaufen wiirde, ans Licht, daB Deutschland der Alliierten wurden yom 15. Februar zu ca. 95% seinen jedoch Bestimmungen schlieBlich am 4. Juni 1925 in der sog. Entwaffnungsnote 1395) ultimativ aufgefordert, fand dann 1925 mit insgesamt iiber 2000 Kontroll- war. Gleichzeitig Grades gegen die Versailler einzelner vorlaufig ausgesetzt; sie Falls diese zur Zufriedenheit 1924 bis zum 27. Januar nachgekommen unterschiedlichen reagierten gingen zu Stellen auf versteckte bis endgiiltig eingestellt werden. Die Generalinspektion statt. Sie brachten pflichtungen Kosten bei ihren deutschen Wiederaufriistung wurden aber bereits im Januar 1924 wieder aufgenommen. besuchen dazu, wurden umschlug. 1m Juni 1923 wurden die Inspektionen nach Einstellung GroBbritannien, stieBen yon Anfang an sowohl offene Ablehnung, die mit Beginn der vOikerrechtswidrigen 1923 in offenen Widerstand Vertrag nicht fast 400 Offiziere, Samtliche und Inspekteure bei der BevOikerung als auch bei den zustandigen nach der Ruhrbesetzung wurden yon und yon zwei Offizieren Da die USA den Versailler Belgien, ltalien und Japan) man die Offiziere aufgeteilt, denen Inspektionen In der Regel wurde die Inspektion sechs Tage Verbindungsstelle Nationalitat Unterkommissionen zufielen. Die eigentlichen zahlreiche festgestellt.lO 11 1925 Ver- VerstoBe Aufbauend wurde Deutschland (vgl. Delbriick den insgesamt ca. 100 Restforderungen 1984: 1371- nachzukommen. Am 16. November 1925 wurde dariiber zwischen allen beteiligten Staaten eine Einigung erzielt. Marine die Interalliierte Marinekontrollkommission (Naval Interallied Commission of Control; NIACC) und fOr die Luftwaffe die Interalliierte Luftfahrt Oberwachungskommission (ILOK) zustandig. Vgl. Niemeyer 1928, Salewski 1966 und Western European Union 1988. Der Anteil des bereitzustellenden Kontrollpersonals auf jeden dieser Staaten betrug: Frankreich 45% (= 152 Offiziere), GroBbritannien 32% (= 109 Offiziere), Belgien 14 % (= 47 Offiziere), Italien 6% (= 21 Offiziere) und Japan 3% (= 8 Offiziere). Diese VerstoBe waren fOr Frankreich der AnlaB, die am 10. Januar 1925 fallige Raumung eines Teils des Ruhrgebietes ("Kolner Zone") nicht zu veranlassen. GemaB dem BeschluB des Volkerbundes 1. Februar 1927 abberufen. d.h. umgerechnet 28 Inspektionen 1926 wurde die IMKK zum pro Tag. Am 28. Februar 12 Mitglieder der IMKK deutschen Volkerbund yom 12. Dezember Bis dahin waren 33 381 Inspektionen Boden. durchgefiihrt 1927 verlieBen die letzten Die Kontrollrechte lagen damit allein beim (Art. 213), der davon aber in der Folgezeit keinen Gebrauch Betrachtet man abschlieBend Vertrages, ergibt sich folgender die VerstoBe gegen die Bestimmungen Befund. Deutschland worden, machte. des Versailler hat sowohl nach der Ruhr- besetzung yon 1923 als auch schon davor gegen die Entmilitarisierungsbestimmungen des Versailler Vertrages der Marineriistung. in der Weimarer einerseits verstoBen.13 Am geringsten Republik nicht iiberschritten. in den drastischen wurden, und andererseits gewesen. Die Marine den auferlegt zu sehen. SchlieBlich allein wegen der GroBe der Schiffe nicht zu hat allerdings und Erprobung schen Abstand zu den damals fiihrenden wurden hierfiir ist die Deutschland durch eine Modernisierung yon U-Booten dritten Staaten (z.B. Schweden, Holland, Spanien, Finnland) widersprach Grund in den fehlenden finanziellen Ressourcen Schiffsbau und die Entwicklung Dies Obergrenzen Ein wesentlicher Abriistungsbestimmungen, ware der Bau von (groBen) Kriegsschiffen verheimlichen waren die VerstoBe im Bereich Die durch den Versailler Vertrag festgelegten Seemachten Vertragsverpflichtungen. mit versucht, den technologi- nicht zu groB werden zu lassen. Selbst argumentiert wurde, daB es sich urn keine Verletzung Abkommens gehandelt habe, bestand mindestens in Kooperation im wenn im des Wortlauts eine Verletzung strikten Sinne des Versailler des Vertragsgeistes. 1m Bereich der Luftwaffe (vgl. Volker 1962) wurde ab 1923 damit begonnen, Flugzeuge fiir die militarische das Verwendung Reichswehrministerium, groBtenteils jedoch Flugzeuge in Auf trag zu geben und zu testen. Auftraggeber Auftragnehmer die niederlandische bis 1933 im geheimen Territorium. 14 waren Flugzeugfirma deutschen zum Teil Fokker. Flugzentrum deutsche Getestet war Firmen, wurden die Lipezk auf sowjetischem In der zweiten Halfte der 20er Jahre wurden die Vorarbeiten fiir die Die NIACC wurde nach AbschluB der deutschen Seeabrilstung bereits am 30. Septe~ber 1924 abberufen. Am 31. Januar 1930 wurden schlieBlich die Militarexperten bel den Botschaften der AlIiierten in Berlin abgezogen. Bereits vor 1923 wurde durch die Lieferung von Giftgas bzw. technischen AusrOstunge!, zur Produktion von Giftgasen an Spanien durch die Hamb~rger Fir~a Stoltz~nberg mlt Wissen und Duldung hoher Reglerungsstellen gegen dIe Versalller Bestlmmungen verstoBen (vgl. Kunz/MOller 1990). Grundlage dieser Kooperation war der am 16. April 1922 zwische!, der Weimar~r Republik und der Sowjetunion unterzeichnete Vertrag von Rapallo. pa~tn wurde U'!i••dle Aufnahme diplomalischer Beziehungen zwischen beiden Staa~en sowle ~tn wechselselttger Verzicht auf aile AnsprOche aus der Zeit des Ersten Weltkneges veretnbart. deutsche Luftrtistung intensiviert arbeiten offiziell ausgeschrieben Am eklatantesten bestanden die Generalstabs, und Ende der 20er Jahre erstmals Entwicklungs- und vergeben. waren die VertragsverstOBe seitens des Heeres. Bis zur Ruhrbesetzung VerstoBe in der in der Erkundung Umgehung des Verbots yon Moglichkeiten Aufstellung yon Ausbildungsrichtlinien der Einrichtung der Heeresverstarkung eines und der fUr ein Heer, das weit mehr als 100 000 Mann umfaBte. Ab 1923 wurden dann verstarkt Versuche unerlaubter Giftgasenls und groBere Waffensysteme wie Panzer unternommen. Dies geschah zur Entwicklung insbesondere und Erprobung Artilleriegeschtitze und yon in Kooperation bzw. mit Duldung der Sowjetunion. Erdmann (1980), der die angefUhrten Verletzungen auf ihre militarische Relevanz zu bewerten versucht, geht davon aus, daB es sich "noch nicht urn eine quantitativ ins Gewicht fallende Ausriistung, sondern urn MaBnahmen [handelte], die den Zweck verfolgten, Reichswehr und Reichsmarine in technischer Planung und Ausbildung mit der modernen Waffenentwicklung Schritt halten zu lassen" (Erdmann 1980: 203). Unabhangig davon wie man diese VerstoBe im Hinblick auf ihre militarische Bedeutung bewertet, bleibt zu klaren, ob die VerstoBe gehalten werden trotz Die in diesem Uberwachungs- geheim vorgetragene Kritik zielt auf das Versagen der IMKK. Der Bericht tiber die Generalin- spektion der IMKK yom 15. Februar konnten. internationaler maBnahmen 1925 (vgl. Delbrtick die deutschen Wiederaufrtistungsbemtihungen Zusammenhang 1984: 1356-1370) zeigt, daB auf dem eigenen Territorium weitgehend entdeckt werden konnten. In diesem Bericht werden nicht nur die Behinderungen Inspekteure, sondern auch zahlreiche VerstOBe der Weimarer Boden gegen die Versailler Experten Bestimmungen hat die Generalinspektion zumindest die, die auf deutschem detailliert aile VerstoBe Boden stattfanden, 1966: 293). Der daraufhin in einer Kollektivnote Deutsche Regierung gerichtete Appell, Republik auf deutschem aufgelistet. gegen der Nach Ansicht yon den Versailler Vertrag, zu Tage gefOrdert (vgl. Salewski der Alliierten yom 4. Juni 1925 an die die noch ausstehenden Verpflichtungen zu erfUllen, blieb allerdings ohne Erfolg. Nachdem die IMKK gemaB dem Protokoll yom 12. Dezember Inspektionen 1926 Ende Januar mehr durchgefiihrt 1927 schlieBlich aufgelost wurde, konnten werden. keinerlei Diese waren insofern auch iiberfltissig, als Kunz/Mulle~ 1990 datieren den Beginn der geheimen deutschen Gaserprobungen entg~gen fru~eren ~nnah~en der Forschung bereits auf spalcstens 1926. Die Vorbereltungen hlerzu hefen selt 1923 (vgl. auch R.-D. Mullcr 1990). zumindest dem franzosischen nachrichtendienstlichen bekannt und britischen zunachst geheirnzuhalten, Versuche Deutschlands, die Vertragsverletzungen gescheitert. Geheimdiensten auBerhalb des deutschen Territoriums Weniger die Verletzungen der gewesen sein. Was die angeht, soil es dartiber Berichte des britischen Geheimdienstes haben (vgl. Kunz/Miiller ihrer Vertragsverletzungen waren also yon Anfang an weitgehend diirften den auslandischen Versailler Bestimmungen Giftgasversuche frtihzeitig aufgrund Tatigkeit ein groBer Teil der deutschen waren. Die bescheidenen im Detail bekannt Geheimdienst 1990). Uber den genauen Informationswert gegeben dieser Berichte 16 laBt sich allerdings nichts aussagen. Ein zentraler Grund fUr das Verhalten eine aufgezwungene Siegermachte Deutschlands ist darin zu sehen, daB es sich urn und einseitige TeilabriistungsmaBnahme ihrer Abriistungsverpflichtung handelte und auch die gemaB Artikel 8 der Volkerbundssatzung und der Praambel zum Teil V des Versailler Vertrages nicht nachgekommen franzosische loste und belgische Aufriistungsbereitschaft Deutschland den Ubergang sind. Die yon der latenten zur faktischen Aufriistung aus. Dies wurde damit begriindet, daB ein Krieg mit Frankreich die auslandischen Ruhrbesetzung nicht mehr ausgeschlossen Interventionen werden konnte und man sich gegen notfalls mit militarischen Mitteln wehren muBte. In bestand "ein Konsens bis weit in die demokratischen geheime Konterkarierung dieser Vorschrift[en] Parteien hinein, die als legitime Notwehr zu begreifen" (R.-D. Miiller 1990: 233). Abkommen fiber die AIand.Inseln Am 30. Dezember 1918 unterzeichneten das Abkommen Meerbusen dreiseitige Finnland, Schweden und das Deutsche Reich iiber die Demilitarisierung und zwischen Schweden Vertrag der in der Ostsee vor dem Bottnischen i, 17 D' und Finnland gelegenen f\Jand-Inseln. leser sah die Beseitigung bzw. Vernichtung aller auf der Inselgruppe Die deutsche Offenllichkeit, die erst durch eine Reichstagfsf~e~elrh. r~eid:7':fn~~f ~~t Dezember 1926 von einem Teil dicser Verletzungen 0 IZle er!1 r, a ar· · n Em orun rea iert. Insofern kann vermutel werden, .. daB dIe vertragswld rtge Ma8nahr!en au~ sowjelischem Boden nieht nur vor den Allnerten, so~dern auch vor der eigenen Offenllichkeit geheim gehallen werden sollten. ~il der Re~lerung ~u!ler (2:£ Juni 1928 _ 30. Marz 1930) wurden die "geheimen un~ Illegalen Rustun~ar. e~.ten a pcrsonellem und maleriellem Gebiet offiziell durch KabmettsbeschluB gene mlgt (Geyer 1984: 131). 2 Die Aland-Inseln umfassen insgesamt ca. ~810 k':'1 Flache. Davon bestehen ~a. 8~:e~~ Wasser. Die gegenwartige Einwohnerzahl hegt bCI 23 000 P.ersonenit wOtdf! 1.'ehMe 9700 stets schwedischcr Abstammung war. Die Hauptstadt Martc,h.am? at e Ig dCN c~. !itat Einwohner Die AusfUhrungen uber die Abkommen zur Demlhtartslerung un eu ra. h der Aland-inseln stUtzen sich auf die ,\rbeilen ~on.vortisch 19:3 ~'grlb 19t8j b 1986 und Broms 1989. Das Abkommen 1st vollslandlg abgedruc t el e ruc . 974. :S~~~~~- gelegenen Befestigungsanlagen bereits fiir 1919 VOT. Damit wurde die 1856 beschlossene Demilitarisierung der Inselgruppe erneut bestatigt.18 Das Abkommen iiber die Entfestigung der AIand-Inseln 191819 vom 30. Dezember folgte der Verpflichtung, die sieh aus Artikel 6 des Friedensvertrages von Brest-Utowsk 20 ergab. Damit sollte auf den AIand-Inseln die Situation wiederhergestellt werden, die vor dem Ersten Weltkrieg bestand. Die Uberwachung der Einhaltung der Bestimmungen B zum Abkommen militarischen geregelt. Eine internationale Vertretern wird in Artikel 6 und der Anlage Kontrollkommission, der drei Unterzeichnerstaaten, bestehend aus sollte dUTCh stiindige und unbeschriinkte Vor-Ort-Inspektionen die Beseitigung bzw. Zerstorung der Anlagen 21 iiberwachen. Der Versailler Vertrag von 1919, der den Friedensvertrag von BrestLitowsk und die sieh daraus Beseitigung bzw. Zerstorung ausschlieBlich von Finnland April und Oktober Uberwachung ergebenden der Foigen aufhob, Befestigungsanlagen und Schweden durchgefiihrt 1919 ausgefiihrten Arbeiten auf der AIand-Inseln der Bestimmungen sind keine Probleme Schweden sowie den anderen europiiischen daB die AIand-Inseln Streitpunkte beziiglich der bekannt geworden. aus dem Abkommen von 1918 waren die zentralen den dazu, wurde. Bei diesen zwischen oder etwaige VerstoBe gegen das Abkommen Mit der Durchfiihrung fiihrte iiber die Entfestigung zwischen Finnland und Staaten noch nieht endgiiltig geregelt. Eine In dem Abkommen von 1856 verpflichlele sich Rul3land, der damalige Souveriin tiber die Inse!~, daB dies~ "nichl befestigl werden sollen und daB daselbst ein militiirisches oder '!1art~lmes Etabhssemenl weder unlerhallen noch begrtindel werden soIL" Das Abkommen heB Jedoch offen, ob cine Befesligung der Inseln im Kriegsfall zu Verleidigungszwecken erlaubl sein sollle. Das Abkommen tiber die Aland-Inseln yom 30. Miirz 1856 ist abgedruckl bei Delbrtick 1984: 955-956. Dieses Abkommen kam zuslande, obwohl Finnland die Demilitarisierungsbestimmungen Yon .1~56 als ftir niehl bindend ansah und Sowjetrul3land an den Verhandlungen nicht betelhgl wurde. Zur Vcrhandlungsgeschichte vgl. Barros 1968: 95-99. In Artikel6 des Friedensvertrags yon Bresl-Lilowsk yom 3. Miirz 1918 hcillt cs: "Die auf d~n Aland-lnsel!1 angelegten Befestigungen sind sobald als miiglich zu entfernen. Ober dIe dauernde Nlchlbefestigung dieser Inseln sowie tiber ihre sonstige Behandlung in militiirischer [... J Hinsieht ist cin besonderes Abkommen zwischen Deulschland, Finnland, Rul3land und Schweden ZU treffen; es besteht Einverstiindnis darliber, daB hierzu auf Wu,:,schDeutschlands auch andere Anliegcrstaaten dcr Ostsee hinzuzuziehen sein werden." A.rtlkel 6 des Frtedensverlrages yon Brest-Lilowsk isl abgcdruckt in Delbrtick 1984: 967. ElDe gleiehlaulende Bestimmung findet sich auch in Artikel 30 des deutsch-finnischen Friedens- und Freundschaftsvertrages vom 7. Miirz 1918. Schweden hatte seit einem Memorandum Yom April 1918 die Beseitigung der Anlagen "under Swedish mililary supervision" (Barros 1968: 99) gefordert. internationale Oktober Konferenz im Rahmen des Volkerbundes,22 1921 unter Beteiligung von Vertretern Finnlands, Frankreiehs, GroBbritanniens, betreffend die Nichtbefestigung Deutschlands, Italiens, damit beschiiftigte, fiihrte am 20. Oktober die sieh vom 10. bis 20. Lettlands, Diinemarks, Estlands, Polens und Schwedens 1921 zur Unterzeiehnung und Neutralisation einer Konvention der AIand_Inseln23. In Artikel 1 dieser Konvention wird festgelegt, daB die Inselgruppe, geographisch definiert in Artikel 2, der finnischen Souveriinitiit unterstehen soli und grundsiitzlich nieht befestigt werden darf. Artikel 3-6 der Konvention bestimmen die Demilitarisierung und die Neutralitiit der Inseln im Faile des Krieges. GemiiB Artikel 6 ist es Finnland jedoch gestattet, "im Faile des Krieges, Sieherung der Achtung Zeitminen zu legen und dem Meere zu ergreifen, 199). 1m Faile der Ergreifung der die Ostsee in Mitleidenschaft zieht, zur der Neutralitiit der Zone in deren Gewiissern zu diesem Zweck die OrdnungsmaBnahmen auf die unbedingt notwendig sind" (Vortisch 1933: solcher MaBnahmen davon in Kenntnis setzen.Finnland sollte jedoch Finnland den VOikerbund hat von dieser Moglichkeit Winterkrieg 1939/40 und auch 1941 Gebrauch tionspflicht beide Male nachgekommen.24 im russisch-finnischen gemacht. Dabei ist es seiner Informa- Konvention yon Spitzbergen GemiiB der Konvention von Spitzbergen vom 9. Februar 1920 wurde die Entmilitarisierung der Inseln festgeschrieben und die Souveriinitiit iiber Spitzbergen Norwegen zuerkannt.25 Damit wurde der umstrittene Status dieser Inselgruppe 2 endgiiltig beendet. Obwohl die 61871 km groBe und 565 km von Norwegen entfemte Zur Behandlung der Alandfrage auf der Pariser Friedenskonferenz vgl. die Darstellung bei Barros 1968: 102-333. Diese Konvention ist vollstiindig abgedruckl und im Viilkerbund in Vortiseh 1933: 196-200. 1m AnschluB an den Winterkrieg yon 1940 schlossen Finnland !lnd die So.wjetunion ~in Abkommen liber die Entmilitarisierung der Aland-Inscln. Damlt wurde dIe KonventlOn yon 1921 nun erstmals auch Yon der Sowjetunion anerkannt. In diesem Abkommen wird der Sowjetunion gestattet, auf dcr Insel ein Konsulat zu errichten, dessen Personal die Einhaltung der Bestimmungen verifizieren kann. 1m Faile des Auftretens vo.n Verdachtsmomenten tiber vorliegende VertragsversliiBe ist eine Oberprilfungskommisslon b~stehend aus finnischen und sowjetischen Vertretern einzuriehten. die die Ergebmsse der Untersuchung beiden Verlragsparleien zuslellen soli. Die Demililarisierung der Aland-Inseln wird schlielllich im finnisch-sowjetischen Waffenstillslandsabkommen Yon 1944 sowie im Friedensvertrag yon 1947 zwischen Finnland, der Sowjetunion, Grollbritannien und einigen anderen Staaten geregelt. Darilber hinaus hat sich Finnland im finnisch-sow jetischen Beistandsvertrag yon 1948 zur Demilitarisierung und Neutralitiit der Aland-Inseln verpflichtet. Inselgruppe im 17. und 18. Jahrhundert wurde sie erst im spaten Anlaufstation 19. Jahrhundert fUr Wal- und Robbenfanger besiedelt. Mit der Entdeckung war, der ersten reichen Kohlelager urn 1860 stieg das Interesse einzelner Staaten an dieser Inselgruppe stark an. Neben Norwegen waren dies v.a. Schweden, Deutschland. AuBer wirtschaftlichen militiirisch-strategische Interessen eine groBe Rolle. Nachdem RuBland in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts geltend gemacht hatten, erhob RuBland, GroBbritannien Norwegen bereits Schweden und erste Anspriiche auf die Inselgruppe 1892 einen offiziellen Oberhoheit iiber Spitzbergen. Inselgruppe 1904 nahm einerseits die Zahl der Einwohner verbundenen Mit Beginn der systematischen Anspruch auf die KohlefOrderung auf der auf der Insel und die damit Konflikte als auch die Zahl der Auseinandersetzungen Forderrechte erheblich zu. Das Fehlen einer Rechtsordnung untragbarer Zustand empfunden. und Interessen spielten jedoch auch bei einigen Staaten urn die Besitz- und wurde immer starker als Als eine LOsung des Problems wurde entweder die Inbesitznahme durch ein Land unter Gewahrleistung weitgehender Zugangs- und Schiirfrechte oder eine internationale Regelung angesehen. Die drei internationalen Versuche, eine LOsung der Konflikte durch eine herbeizufUhren, scheiterten an den uniiberbriickbaren Konferenzteilnehmer. Unmittelbar internationale Positionsdifferenzen Konferenz der jeweiligen nach Kriegsende und mit Beginn der Pariser Friedenskonferenz verschiedener Seite die Regelung der Spitzbergenfrage dafiir im Juli 1919 eingerichteten LOsungen diskutiert: Entweder UnterausschuB des VOlkerbundes sollte Spitzbergen In dem wurden zum Mandatsgebiet oder einem Staat, d.h. Norwegen sollte die Souveranitiit wurde yon emeut aufgeworfen.26 zwei erkliirt werden iiber die Inseln zugesprochen werden. Wiihrend Norwegen und die USA sowie Frankreich fUr die SouveranitiitslOsung pladierten, waren Schweden, Mandatslosung. die Niederlande Nachdem die internationale 28. August 1919 die Souveranitiitslosung und zunachst "Kronjuristen" schlieBlich am 9. Februar Henri am empfahl, schien der Weg endgiiltig fUr eine Fromageot Delegation vorgelegte unter Mithilfe des Vertragsentwurf 27 1920 im Pariser Vorort Sevres unterzeichnet. 9 des Vertrages yon Sevres wurde die Entmilitarisierung aile Zeiten festgeschrieben. flir die Kommission in ihrem AbschluBbericht solche Regelung frei zu sein. Der yon der norwegischen franzOsischen GroBbritannien Gleichzeitig verpflichtete und Neutralitiit wurde In Artikel der Inseln fUr sich Norwegen, keine Flottenbasis Gegen Ende des Ersten Wcltkrieges nahm Gro6britannien gro6e Teile der Inselgruppe in Besitz. Dies mu6 in Zusammenhang mit dem Friedensvertrag von Brest-Litowsk gesehen werden, in dem sich Deutschland und Sowjelru6land darauf verstlindiglen, ein Statut fUr die Inselgruppe auszuarbeiten. Unterzeichnerstaaten dieser Konvention sind Dlinemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Schweden, Gro6britannien und die USA. Italien, Japan, auf der Insel bzw. einer genau spezifizierten Region urn Spitzbergen herum zu errichten oder die Errichtung einer solchen Basis zuzulassen. AuBerdem waren in diesem Gebiet keinerlei militarische Verhandlungen Befestigungen erlaubt. Wahrend dem Vertrag bekundete, fiir sie nicht bindend zu bezeichnen. zur Konvention iiber Spitzbergen gewillt, den RatifikationsprozeB Spitzbergens Ebenso wie das Abkommen Erst mit der internationalen bestimmungen zu erhalten. geschehens unmittelbar Staatsverband iiber die Entfestigung der AIand-Inseln handelt es sich bei und Neutralisierung. der norwegischen einbezogen. Regierung erst gegen Ende des Kriegs- zu besetzen, Nach der deutschen nach GroBbritannien evakuiert und die wichtigsten Grubenanlagen Besetzung wurde urn Deutschland und besetzte die Inseln trott heftigem militarischen Spitzbergen zuvorzukommen, Widerstand 1941 von anderen Teilen der Inselgruppe an. Dennoch gelang zu vertreiben. Spitzbergen wurde im Zweiten Weltkrieg, ausgehend von Deutschland Auseinandersetzungen VerstoB gegen die Demilitarisierungsbestimmung mit einbezogen. in Artikel9 scheiterten seine Einstellung durch deutsche Truppen 1941. Diese Besetzung dauerte bis zum Kriegsende nien, in die militarischen und der wurden zerstort. Die sowjetischen Plane zunachst am britischen Widerstand. SchlieBlich anderte GroBbritannien es nicht, die Deutschen Verifikations- nicht. Oberfall auf Norwegen im April 1940, in die strategischen der Alliierten von 1941, Spitzbergen zu beschlieBen. tangiert wurde, wurde es im Zweiten Weltkrieg relativ friih, und zwar nach dem deutschen Kriegsplanungen Zustimmung zum AbschluB zu bringen und die in den norwegischen enthalt das Abkommen der Erst im AnschluB daran war Norwegen zum Abkommen 1m Gegensatz zum Ersten Weltkrieg, in dem Spitzbergen im September an den Anerkennung Jahr, ihre informelle diesem Vertrag urn einen Akt der Demilitarisierung Flucht das war der AusschluB fUr die Sowjetunion AnlaB, den Vertrag als Sowjetunion ab 1924 gelang es im darauffolgenden Eingliederung Deutschland, ebenso wie die Sowjetunion nicht beteiligt wurde, ihr Einverstiindnis mit und GroBbritan- Insofern liegt hier ein des Abkommens yon 1920 zu tun. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg kam die Frage der Entmilitarisierung nochmals auf die internationale Tagesordnung. Spitzbergens Parallel zur Befreiung Norwegens yon deutscher Besatzung durch sowjetische Verbande sowie unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg drangte die Sowjetunion zunachst auf eine Revision des Vertrages yon Sevres und die Moglichkeit einer Remilitarisierung norwegischen Widerstand und dessen Unterstiitzung der Inseln. Als dies jedoch am durch die drei westlichen Alliierten scheiterte, folgte eine Reihe yon sowjetischen Protestnoten Die wiehtigste stammt aus dem Jahre an die Adresse Norwegens. 1951, als die Sowjetunion VerstoB gegen die Entmilitarisierungsklausel Norwegen einen wegen ihres Beitritts zur NATO vorwarf. Norwegen erkliirte daraufhin nochmals, daB die Konvention yon Spitzbergen weiterhin Bestand habe und Spitzbergen entmilitarisiert Sowohl in der Zwischenkriegszeit an die Bestimmungen Inkrafttreten des bleibe. als auch nach 1945 hielten sieh jedoch aile Staaten Abkommens. VerstoBe sind in der Zeit nach dem 1925, sieht man yom Zweiten Weltkrieg ab, nieht bekannt geworden. DaB sieh heute auf den Inseln auch Experten der militiirischen Nachriehtendienste wird allgemein vermutet. Ein VerstoB gegen die Bestimmungen aufhalten, der Konvention kann darin aber nieht gesehen werden. Die noch heute giiltige Konvention yon Spitzbergen hat sich daher erstaunlich lange als wirksame Regelung erwiesen. Konvention yon Lausanne Die Frage des Zugangs zum Schwarzen Meer war mindestens seit dem 19. Jahrhundert zu einem internationalen Problem geworden. Nach dem Ersten Weltkrieg Vertrag yon Sevres yom 10. August 1920 zwischen dem Osmanischen Alliierten und Assoziierten Miichten die internationale Uberwachungsorgane, hinhaltenden und der Tiirkei auf deren Vertrages erreichen. Staaten am 9. Februar der Dardanellen und einiger Inseln vor. Dies Kosten durchgefUhrt und durch die yon der IMKK zu ernennen waren, verifiziert werden. DUTCh Widerstand beteiligten Reieh und den Kontrolle iiber die Meerengen festgelegt. Der Vertrag sah die Entfestigung der Meerengen sollte yon Griechenland wurde im konnte In der die tiirkische Konvention eine befriedigende 1920 unterzeiehnete Regierung yon Lausanne wurde 28 LOsung zu finden. Konvention eine Teilrevision versucht, dieses fUr aile 29 Die yon neun Staaten regelte die Durchfahrt der Meerengen sowie deren Uberfliegen. Zur Absicherung der freien Durchfahrt wurde auBerdem ein Befestigungsverbot fUr die Ufer des Bosporus und der Dardanellen sowie weiterer naheliegender Inseln erlassen. In den Artikeln 10-16 der Konvention wird die Frage der Uberpriifung der Einhaltung der Bestimmungen Uberwachungskommission yon Vertretern (Meerengenkommission), aller Unterzeiehnerstaaten geregelt. Eine internationale die unter der Leitung der Tiirkei beschiekt werden sollte (vgl. Artikel 10 und Die ye,:besseru!,g besland fiir die Tiirkei darin, daB im Faile des Kriegszuslandes weniger reslnkllve Beshmmungen gellen solllen, als dies noch im Verlrag yon Sevres vorgesehen war. Die Unlerzeichnerslaalcn waren Bulgarien, Frankreich Griechenland GroBbrilannien italien, Japan, Rumanien, die Sowjelunion und die Tli;kei. ' , 11), war hierzu bestimmungen als zentrales Instrument vorgesehen. wurden nieht in der Konvention Meerengenkommission selbst ausgearbeitet. Berieht an den Volkerbund iibermitteln Die genauen festgelegt, sondern Diese Kommission Ausfiihrungs- wurden yon der sollte jiihrlich einen (Art. 15), in dem der Stand der Bemiihungen ausfUhrlich dargelegt wird. Die Konvention yon Lausanne wurde mit dem Vert rag yon Montreux YOm20. Juli 1936, in Kraft seit 9. November 1936, aufgehoben. Darin werden die Bestimmungen Regelung des freien Zugangs zum Schwarzen Meer erweitert. Entscheidend die Auflosung der internationalen alleinige Uberwachung Bestimmungen Kontrollkommission. der Bestimmungen iiber die ist jedoch An deren Stelle tritt nun die durch die TiirkeL VerstoBe gegen die der Konvention yon Lausanne bzw. des Vertrages yon Montreux sind in der Literatur bisher nicht berichtet worden. Washingtoner Flottenabkommen Die Konkurrenz im Bau yon Kriegsschiffen wurde bereits vor dem Ersten Weltkrieg als "der gefiihrlichste Einzelfaktor Yon den urspriinglich iibriggeblieben: die USA, GroBbritannien, die Frage der Seeriistungen Widerstand im Riistungswettlauf neun Seemiichten waren betrachtet" Japan, Frankreieh trotz Driingens yon US-Priisident hin auf der Pariser Friedenskonferenz (Noel-Baker nach dem Ersten 1961: 491). Weltkrieg 30 und Italien. Nachdem W. Wilson auf britischen nieht umfassend diskutiert werden konnte, schien sich mit dem amerikanischen Flottenbauprogramm Wettriisten auf diesem Gebiet abzuzeichnen. Insofern war es mehr als konsequent, der Riistungssteuerung Beschriinkungen, Seestreitkriifte dieser Waffenkategorie die Deutschland in Verbindung VOikerbundsatzung auferlegt rasch anzunehmen. dUTCh den Versailler mit wurden, der allgemeinen beschlossen fUnf yon 1919 ein neues sich Ausgehend yon den Vertrag im Bereich Abriistungsverpflichtung die damaligen der der fUnf fUhrenden Die deulsche FloUe wurde am 21. Juni 1919 yon den deulschen Offizieren in Scapa Flow versenkl nachdem die draslischen Beschrankungen des Versailler Vert rages auf dem Gebiet d~r Marineriislung bekannl geworden waren. oSlerreich-Ungarn sowie die TUrkei waren durch innere Syslemkrisen weilgehcnd handlungsunfahig und auch Rul3lan~ war durch den Blirgerkrieg im eigenen Land sowie die auslandischen Inlervenhonen weilgehend mil sich selbsl bcschafligl. Seemaehte im Verlaufe der Washingtoner Konferenz (12. November 1921 - 6. Februar 1922)3\ aueh die Zahl und Tonnage ihrer Kriegssehiffe zu besehranken. Der auf Initiative von US-Prasident (Washingtoner Flottenabkommen) Ausgangsvorsehlag. Sehiffskategorien W. Harding ausgehandelte orientierte Fiinf-Maehte-Vertrag sich im wesentlichen am amerikanisehen Der Vertrag begrenzte die erlaubte GroBe und Bewaffnung der drei (GroBkampfsehiffe, Flugzeugtrager, Kreuzer oder andere Sehiffe) wie folgt: Klasse erlaubte maximale Verdrangung erlaubte maximale Bewaffnung GroBkampfsehiffe Flugzeugtrager Kreuzer oder andere Sehiffe 35 ()()()Tonnen 27 000 Tonnen 40,6 em Gesehiitze 20,3 em Gesehiitze 10 000 Tonnen 20,3 em Gesehiitze Die Gesamttonnage und Anzahl von GroBkampfsehiffen und Flugzeugtragern wurde dabei ebenfalls festgelegt: Gesamttonnaie und Zahl Washinitoner Abkommen der GroBkampfsehiffe Staat GroBkampfsehiffe Anzahl Tonnage Flugzeugtrager Tonnage USA GroBbritannien Japan Frankreieh Italien 525 000 525000 315000 175000 175000 135000 135000 81000 60000 60000 Dariiber 15 15 9 5 5 hinaus einigten sieh die drei fUhrenden Seemaehte nach auf Obergrenzen dem in der Tonnage der GroBkampfschiffe: Auf der Whll;ShingtonerKonferenz wurden insgesamt neun Vert rage und zwolf Resolutio~en 8br~p le!t. Yon besonderer Bedeutung war ein Nichtangriffspakt zwischen den USA V rOt ntan~lIehn,Frankreich und Jap.an <":ier-Machte- Vertrag) sowie ein Neun-Machte~ er rag zw.sc en den USA, Grol3bntanmen, Japan, China Frankreich Italien Belgien r2oJ~~~~)un:.P?rtu 1 fiber die .~andelspolit!sche G~eiehstell~ng Chinas <~gl. Ziebura 1984; . Imge .eser Vertrage wurden Jedoch In der Folgezeit niehl ratifiziert. lr Staat Tonnage USA GroBbritannien Japan 829 000 Tonnen 593 000 Tonnen 780 900 Tonnen In den ersten zehn GroBkampfsehiffe Jahren naeh VertragsabsehluB oder Flugzeugtrager Die Unterzeichnerstaaten durften zudem des Washingtoner fortsehrieb.32 neuen auf Kiel geiegt werden. Abkommens verstandigten 19 auf eine Klausel, die den status quo beziiglieh der militarisehen Flottenstiitzpunkte keine Diese sogenannte sieh in Artikel Befestigungen non-fortification-Klausel und bedeutete, "daB die Pazifik-Maehte keine bewaffneten oder befestigten Basen auf ihren Inselbesitzungen einriehten durften, ausgenommen die Japaner auf ihrem Mutterland und die USA auf Hawaii" (Potter/Nimitz/Rohwer 1974: 452). Verifikationsbestimmungen enthieit das auf 15 Jahre giiltige Washingtoner kommen nieht. Lediglieh die Abhaltung Verifikationsbestimmungen einer Revisionskonferenz Flottenab- wurde vorgesehen. hielt man fUr entbehrlieh, "da man glaubte, jene doeh reeht auffalligen Waffensysteme aueh ohne sie, lediglieh mit eigenstaatliehen Verifikationsinstrumenten, ggfs. ausfindig maehen und beobaehten zu konnen und man insofern eine Umgehung der Vertragsbestimmungen bis zu einem gewissen Grade fUr nieht moglieh hielt" (Delbriiek 1984: 430). Uber eine Einhaltung internationale Uberwaehungskommission der Bestimmungen, die kleinere etwa Schiffe betrafen zur Verifikation bzw. betreffen der wiirden, wurde zwar diskutiert. Eine Einigung konnte jedoeh nieht erzielt werden. Das Washingtoner Kiel gelegter Flottenabkommen Kriegssehiffe, sondern GemaB den Konferenzbesehliissen GroBbritannien und Japan Wasserverdrangung fUhrte nicht nur zur Zerstorung aueh zu einer Niehtriistung 66 Schiffe mit zusammen bzw. nicht gebaut. Demgegeniiber und Italien bis zu den ihnen auferlegten Obergrenzen qualitative und quantitative Besehrankungen sich bereits Riistungsdynamik Weltkrieg abzeiehnende im Keim erstiekt. auf diesem Gebiet. wurden von den drei groBten Seemaehten insgesamt abgewraekt einiger bereits auf Insofern aufriisten. kombiniert. kann in diesem das USA, 1,8 Mill. Tonnen durften Frankreich Zudem waren hier Der Vertrag hatte damit eine Bereich Abkommen naeh dem als "eine Ersten genuine, substantielle SeeriistungsbeschrankungsmaBnahme und auf freiwilliger Basis eingegangene 429) bezeiehnet Dennoch (...), und zwar die erste multilaterale dieser Art in der Geschiehte" hat dieses Abkommen auch gewisse Probleme schlieBlich in den 30er Jahren zu seiner Aufkiindigung 1984: und Konflikte nur knapp drei Monate festzuhalten. daB Verhandlungen dauernden im Wortsinne Es war im wesentlichen die in Washington "ausgehandelt" aus den Mangeln des Abkommens eigentliehen, erzeugt, fUhrten. Probleme ergaben sich einerseits wegen der Art und Weise, wie das Abkommen worden war und andererseits stattfanden. (Delbriick werden. selbst. Hinsiehtlich der Washingtoner des Gebens die amerikanische Konferenz bleibt und Nehmens kaum Verhandlungsdelegation in Verbindung mit der britischen, die den Verlauf und das endgiiltige Ergebnis bestimmte. 33 Mit Japan wurde wenig und mit Frankreieh so gut wie gar nicht verhandelt. Stattdessen Konferenz setzten riicksichtslos eigentliehen staaten diese beiden Staaten ein (vgl. Salewski Seeriistung verlagerten. Kreuzer)34. Wahrend yom auf franzosischen Washingtoner GroBbritannien Kriegsschiffe. Die auf der auf der waren jedoch die Einsatz yon und sieh aus der fUr die verschiedenen Eindeutiger war das Abkommen und auch amerikanischen nieht Frankreieh Konferenz U-Booten auf diejenigen eine verabschiedete auch Bereiehe der nieht beriicksiehtigt wurden (z.B. U-Boote, Abkommen wirkungslos, zumal sie yon Frankreieh Rechnungen. 1973; 48). Gewichtiger in der Folgezeit die yom Abkommen insbesondere "inhumanen" Machtmittel Mangel des Vertrages. Ein Problem ist darin zu sehen, daB die Vertrags- ihre Riistungsanstrengungen U-Bootbau ihre okonomischen beriihrt Widerstand wurde. Beschrankung verhinderten der "Root-Resolution", im Kriegsfall hin der untersagte, kleineren die den blieb vollig nie ratifiziert wurde. Ein weiteres Problem ergab Staaten unterschiedlich "Gewinner" ausfallenden Kosten-Nutzenwaren die USA und Italien.35 Demgegeniiber aus der Sieht GroBbritanniens, Frankreiehs und Japans mit einem 33 Vgl. die iiberaus kritische Darstellung der Washingtoner Verhandlungen 1973. bei Salewski 34 Yon 1922 bis 1930 wurden von den Unterzeichnerstaaten des Washingtoner Flottenabkommens ca. 400 Schiffe mit fast I Mill. t Verdriingung auf Kiel gelegt bzw. fertiggestellt. Darunter waren 52 Kreuzer, 159 Zerstorer und 193 U-Boote. Hinzu kam e!ne qualitative Verbesserung der grol3eren Schiffsbautypen. Ausfiihrliche Darstel1ungen fmden sich bei Potter/Nimitz/Rohwer 1974, Salewski 1973 und Bartlett 1986. 35 Die USA hatten ihre Hauptziele erreicht. Zu den amerikanischen Zielen gehorten: "I. ~rol3britannien erkannte offiziell die Marine-Paritiit an; 2. die anglo- japanische Alltanz hatte. zu bestehen aufgehort; 3. Japan hatte eine numerische maritime Unterlegenhelt akzeptiert; 4. die amerikanische China-Politik hatte Fortschritte gemacht; 5. schliel3lich war ein maritimes Wettriisten vermieden worden" (Potter/Nimitz/Rohwer 1974: 453). Zu den "Gewinnern" mul3 auch Italien gerechnet werden, das als gleichstarke Macht wie Frankreich anerkannt wurde. Status-Verlust verbunden. GroBbritannien erkannte mit der Aufgabe des ''Two-Power- Standard", d.h. die Starke der eigenen Flotte sollte so groB sein wie die Summe der beiden folgenden Flotten zusammen, seinen Machtverlust auch de jure an. Dadurch, daB GroBbritannien im internationalen yon nun an als zweiter Pfeiler der pax atlantiea gel ten konnte, und wegen der Frankreich auferlegten Beschrankungen, es mit dem Ergebnis dennoch insgesamt zufrieden sein. Fiir Frankreich die Gesamtbewertung auf das Niveau Flottennationen, konnte und Japan fiel dagegen eher negativ aus. Dennoch war man bei Verhandlungs- schluB (noch) gewillt. dieses "kleinere Obel" vorlaufig zu akzeptieren. einerseits System Italiens herabgesunken USA und GroBbritannien, und stand Frankreich war zwei iiberragenden gegeniiber. Trotz der Ausklammerung der U-Bootfrage wurde dem franzosischen mariti men Ehrgeiz ein deutlicher Dampfer erteilt. Frankreieh besaB 1921 GroBkampfschiffe gemaB den Bestimmungen An ein "Gleiehziehen" denken. im Gesamtumfang des Washingtoner Abkommens mit den drei groBen Seemachten Japan wurde zwar im asiatischen yon 164 000 t und durfte Raum noch urn 11 000 t zulegen. war jedoch nicht geschwacht. nicht mehr zu muBte aber die Position der Nummer drei anerkennen. AuBerdem sagte Japan die AufkUndigung der Allianz36 zu und verpflichtete sich, seine Truppen aus Sibirien japanisch-britischen abzuziehen und die chinesische Richardson 1989; 35). Als Kompensation anderen Souveranitat iiber Shantung wieder herzustellen (vgi. fiir diese Zugestandnisse Tokios stimmten die Machte der o.g. Klausel zu. Trotz dieser Kompensation soUte sieh allerdings zeigen. daB Japan diese formale Anerkennung wie moglich revidieren bzw. unterlaufen Das Washingtoner Flottenabkommen wird (vgl. Barnet 1965: 21-22, Bartlett zeichnerstaaten nicht erlaubten Umbau sowohl die erlaubte wiirde. 1986; 17), sondern Unter- (z.B. Saratoga und Lexington) als auch die Ausdehnung iiberschritten. gegen Auch die verstieBen gegen die zulassige Obergrenze yon VerstoBe waren allerdings die umfassendsten sten. Japan hat das Washingtoner Abkommen schiffen, die die zulassige Hochsttonnagegrenze fUr das Schlachtschiff und gravierend- durch den Bau yon mehreren iiberschritten, Schlacht- gleich mehrfach verletzt. Yamato mit einer Gesamttonnage 64 000 t sowie 46 em Geschiitzen. GemaB dem Washingtoner nur Schlachtschiffe auch yon anderen und die USA haben durch den in dieser Form yon Schlachtschiffen italienischen Kreuzer der Littorio-Klasse Dies gilt insbesondere so rasch des Abkommens verstoBen (vgl. Towle 1983; 138). Dabei wurde Tonnage 6000 t. Die japanischen Unterlegenheit wurde nicht nur yon Japan, wie vielfach behauptet verletzt. GroBbritannien einzelne Bestimmungen der maritimen mit 35 000 t und 40,6 em Geschiitzen yon Abkommen waren jedoch erlaubt. Ebenso wurde die Japan und England hatten 1902 einen Pakt geschlossen, der die Einflul3nahme beider Staaten im pazifisch-a~iatischen Raum zu Lasten Dritter, also auch der USA, regelte. Japan zugebilligte Grenze fiir Flugzeugtriiger iiberschritten. yon insgesamt 81 000 t urn iiber 11 000 t Japan hat versucht, diese unerlaubten Aufriistungen geheirnzuhalten (vgl. Delbriick 1984: 430). Beispielsweise wurden die Werften, in denen diese Schiffe aufKiel lagen, weitriiumig und mit hohen Ziiunen abgeschirmt. Der Stapellauf fand zudem ohne Publikum statt. Letztlich wurden die VerstoBe den anderen bekannt. Vertragsstaaten dennoch yon 192737 fiihrte zu verstiirkten amerika- Londoner Flottenabkommen Das Scheitem der Genfer Flottenkonferenz nischen Riistungen im Bereich der Kreuzer und Flugzeugtriiger. 1m Februar stimmte der US-KongreB dem Bau yon 15 Kreuzern und einem Flugzeugtriiger bis 1931 yom Stapellaufen 1929 zu, die sollten. Nach 1927 entstand daher ein neuer Riistungswett- lauf zwischen den drei groBen Seemiichten, der dem yon 1919 bis 1921 vergleichbar Infolge der Weltwirtschaftskrise Konferenz yom 21. Januar Seeriistung einvernehmlich Verbesserung Prasidenten der versuchten die Seemiichte Vorausgegangen amerikanisch-britischen I. Londoner Vertrag yon 1922 unmittelbar tonnage yon Kreuzern, ZerstOrern und 37 dem 1929 eine neuen US- das an den Washingtoner (1) eine Begrenzung V-Booten Verliingerung des Baustopps fUr GroBkampfschiffe unter der MacDonald yon der Labour-Party. Flottenabkommen38, anschloB, enthielt der Beschriinkung war im Herbst Beziehungen Hoover und dem neuen Premierminister Das in London erzielte erneut auf der Londoner bis zum 22. April 1930, Fragen zu losen. ist. (vgl. Abbildung der Gesamt4); (2) eine und Flugzeugtriiger bis 1936; (3) eine Nachdern das WettrUsten auf dern Gebiel der Kreuzer ab 1926 offensichtlich wurde war es der US-Priisid~nl C. Coolidge, der irn Februar 1927 die Einberufung einer n'euen Flottenkonferenz 10.Genf vorschlug. Frankreich und Italien lehnten die Teilnahrne an der Konferet,tz ~b, da .Ihre Fo,:d~runge!1 nach einer gleichzeitigen Berlicksichtigung der Land~treltkriifte kelnen poslltven Wlderhall fand. So karn es, daB nur die drei groBen Seernachte a~.Genfer Yer~andlungstisch zu~arnrnet,tkarnen. Das arnerikanische Hauptziel war es, das StarkeverhaltOls der Schlachtschlffe zWischen den USA, GroBbritannien und Japa!1 von 5:5:3 auch auf den Bereich der Kreuzer auszudehnen. Darnit ware auf dern Geblet der Kreuzer und U-Boote eine Paritiit zwischen GroBbritannien und den USA festg~legt wor~en. Dies lehnte GroBbritannien jedoch ab. Die nach dern US-Priisidenten ~oohdge bezelchnet~ Konferenz scheiterte letzlich an der britischen Doktrin der absoluten ErforderOlsse". GernaB dieser Doktrin, die Von der britischen Admiralitlit in den 20er Jahren verfochten wurde, muBte GroBbritannien zum Schutz seiner Handels~ege .von 80000 Meilen. iiber mindestens 70 Kreuzer und eine entsprechende Anzahl von ~dstorern ~erfiigen. Dies hiit~e eine Erhohung der brilischen Tonnage urn ca. 220 OOOt eutet. Die ~altung GroB~f1tanniens, die sich bereits auf der Washingtoner Konferenz vol ~ 1922 ab~elchne.te, verhmderte jede quantitative bzw. qualitative Begrenzung der k emeren Kflegsschlffe, v.a. der Kreuzer. Zu den Unterzeichners~aat~n des. Ab~ornmens zlihlten Australien, Indien, Irland, Japan, Kanada, Neuseeland, die SUdafflkaOlsche Union, GroBbritannien und die USA. Festlegung einer maximalen Wasserverdriingung yon ZerstOrem auf 1.850 t und yon U-Booten auf 2 000 t. Obefl:renzen fUr Kreuzer Zerstorer und U-Boote I Londoner Flottenabkommen in Tonnen Staat Kreuzer Zerstorer U-Boote USA Brit. Commonwealth Japan 323 500 339000 205850 150000 150000 105500 52700 52700 52700 Das I. Londoner Abkommen des Washingtoner Abkommens tung einer Kombination wurde das Wettriisten GroBbritannien bedeutete zuniichst eine Ausweitung auf weitere Kategorien yon quantitativen im Bereich der Kreuzer Kreuzer und Zerstorer der Bestimmungen der Seeriistung unter Beibehal- und qualitativen war nun zu einer Zusicherung &emiiB dem Beschriinkungen. und U-Boote voriiiufig Damit beendet. der Paritiit an die USA im Bereich der bereit. Fiir die USA und GroBbritannien ergab sich dadurch eine finanzielle Ersparnis yon zusammen ca. 170 ~il1. britischen Pfund Sterling (Noel-Baker 1961: 496). Das in Washington 1922 festgelegte Verhiiltnis yon 5:5:3 zwischen den USA, GroBbritannien angehoben und Japan werden. Japan muBte bei den Kreuzern konnte also den Abstand und Zerstorern auf 5:5:3,5 zwischen sich und den beiden groBten Seemiichten verringern. Bei den U-Booten wurde eine fUr aIle Staaten gleiche Obergrenze festgelegt. Ohne diese Veriinderung Abkommen kaum beigetreten (vgl. Potter/Nimitz/Rohwer die nach wie vor auf einigen Londoner Griinden Konferenz vehement dem Abkommen des Kriifteverhiiltnisses Gebieten kritisierte, bestehende wiire Japan dem 1974: 460). Obwohl Japan Ungleichbehandlung auf der trat es schlieBlich V.a. aus wirtschaftlichen bei,39 GroBbritannien konnte in der Frage der Beschriin- kung der Kreuzer dem Vertrag nun zustimmen, da sein Bedarf an Kreuzern durch eine inzwischen vorgenommene Aufriistung weitgehend gedeckt war. Demgegeniiber Frankreich und Italien diese Beschriinkungen ab, solange kein umfassendes abkommen zustande· kam. im Rahmen wegen der franzosischen 39 des Volkerbundes Forderungen 40 lehnten Abriistungs- Bin solches war jedoch nach "Sicherheit vor Abriistung" nicht in Sicht. Die Annah.rn~ des l.:0ndoner Flottenabkomrnens durch die lib~ral-!!e!1'aBigte Regi~r~ng Hamaguchl fuhrte 10 Japan zu "wUtenden Protesten der naltonahsltschen Opposllton" (Niedhart 1989: 93). Vgl. auch Bianco (1969: 60). Die oberste japanische Maflneleitung sprach sich rnassiv gegen die japanische Zustimmung zu diesern Abkommen aus und der Marinerninister Kalo trat aus Protest Von seincrn Arnt zurUck. Frankreich und Italien standen der Londoner Flottenkonferenz von Anfang an sehr skeptisch gegeniiber. Statt einer offiziellen Verhandlungsdelegation entsandten sie ledlglich Beobachter zu den Verhandlungen. Naeh dem innenpolitisehen versehiedenen Maehtweehsel Flottenabkommen, angeflihrt in Japan im Jahre 1931 wurden die yon der "fleet faction" unter der Fuhrer- sehaft yon Admiral Kato Kanji, ganzlich in Frage gestellt. Die "fleet faction", die in der japanischen Admiralitat facto Gleiehstellung Marineriistung. sehr bald die Oberhand Japans mit den USA und GroBbritannien Sollte diese nieht gewahrt "erriisten". Die japanisehen war man bereit, Aufriistungspolitik Gegensatz der 20er und friihen 30er lehnte Japan, naehdem es das Washingtoner zum Jahresende Italien -, die Mitarbeit der sieh diese zu Expansion,,41 in einem fundamentalen und Riistungssteuerungsbemiihungen Jahre. Konsequenterweise Flottenabkommen werden, auf dem Gebiet Militars standen mit ihrer konsequenten sowie der Politik der "territorialen zu den Abriistungs- gewann, verlangte eine de jure und de und Londoner 1934 gekiindigt hatte - ebenso wie das fasehistisehe in der zweiten Londoner Dezember Flottenkonferenz ab, die yom 10. 42 1935 bis zum 21. Marz 1936 stattfand. Die USA, GroBbritannien und Frankreieh einigten sieh im zweiten Londoner Flottenabkommen zwar auf einige qualitative Besehrankungen, die mengenmaBigen Besehrankungen wurden jedoeh aufgehoben. Am 1. April 1938 kamen die drei Staaten zudem uberein, yon den vereinbarten Tonnagebegrenzungen Das zunachst bis zum 31. Dezember endgiiltig abzugehen. 1942 giiltige II. Londoner Flottenabkommen ebenso wie das erste keine Vereinbarung z.B. Vor-Ort-Inspektionen. bei Sehlaehtsehiffen der friiheren Vertrage enthiilt iiber die Anwendung yon Verifikationsmitteln, Dennoeh wird im dritten Teil des Abkommens (vgl. Artikel 11-21) ein detaillierter jahrlicher Informationsaustausch iiber die geplanten Seeriistungs43 maBnahmen vereinbart. Gegen beide Abkommen wurde wahrend ihrer Giiltigkeit nicht verstoBen. A~ 18. September 1931 nahm Japan einen Anschlag auf die sudmandschurische Eisenbah~ als AnlaB. zum Einmarsch in die Mandschurei. Fernziel Japans war die Hegem.on.'e tlber Chma, Malaya und Hintcrindien und damit die Errichtung einer groBaslatlschen Wohlstandsspharc (Potter/Nimitz/Rohwer 1974: 462). Die Intervention Japans "verlet~te sowohl die bestchenden Vertrage von Washington, daruber hinaus die Satzung des Vo!kerbunds, dessen Mitglied Japan war, und den Briand-Kellogg-Pakt, zu dessen Unterzelchnern Japan gehort hallc" (Niedhart 1989: 93). Nachdem die Vollver~amm~ungdes Villk~rbu~des di~ japanische Intervention in China verurteilte, erkliirte die JapaDische Delegation hlerauf Ihren Austritt aus dem Volkerbund. Wlihrend Italien gar nicht mehr nach l.:0ndon anreiste, stellte Japan seine Mitarbeit auf de~ Konferenz am. 15. ~anuar .1936 em, nachdem sich die USA und GroBbritannien welgerten, Japan die Pantat bel den GroBkampfschiffen zuzugestehen. Japan hat als Ni~ht-Vertragsstaat das 11.Londoner Flollenabkommen durch seine massive SeeaufrllstunlJ In. den sp~ten ~Oer Jahren unterlaufen. Diese AufrtlstungsmaBnahmen waren 0ffenslchthch ~nd In kelnem der FalIe hatten Verifikationsvereinbarungen daran vermuthch etwas zu andern vermochl. Deutsch-Britische Flottenabkommen Nachdem die Bemiihungen zur Begrenzung der Schlachtschiffe durch Japans Kiindigung des Washingtoner ein neuer Flottenabkommens Riistungswettlauf GroBbritannien, am 29.12.1934 endgiiltig gescheitert auf dem Gebiet der den USA und Japan. GroBbritannien, asiatische und europaische Macht verstand, war, drohte Schlachtsehiffe zwischen das sieh gleiehzeitig als pazifisch- wollte deshalb wenigstens in Europa zu einer Begrenzung des Schlachtschiffbaus kommen. Der gefiihrlichste Herausforderer hierbei Deutschland. Flottenbereich Zentraler anzustreben, Bestandteil Festlegung, britischen grenzen Es lag daher des Deutsch-Britisehen daB die deutsehe yon einzelnen Flotte Deutschland, politische Bedeutung Bestimmungen maximal Schiffstypen. Begrenzung Flottenabkommens Vereinbarung war im der Nachdem Seeriistungen yon 1935 war die 35% (45% bei den U-Booten) diirfe. Hinzu kamen quantitative Riistungsbegrenzungsabkommens tische eine deutsch-britische was relativ rasch aueh gelang. Flotte betragen kollektiven nahe, den Mitte Festlegungen britisehen der 30er Bemiihungen Jahre der flir Ober- inForm zur eines ein Erfolg versagt blieb, war es das nationalsozialisein bilaterales Abkommen anbot.44 Die das GroBbritannien eines solchen Abkommens bestand mit Hilfe der GroBmacht GroBbritannien darin, die Versailler flir praktisch ungiiltig erklaren zu lassen. Bei diesem Abkommen handelte es sich nieht nur urn eine Aufkiindigung der Bestimmungen sondern des Versailler Vertrages soweit dieser die deutsche auch urn ein Aufriistungsabkommen. Seeriistung war Deutschland In allen Seeriistung betraf, relevanten damals yon den zugestandenen Bereiehen der 35% bzw. 45% z.T. noch weit entfernt. Als einzige VerifikationsmaBnahme 1935 einen umfassenden maBnahmen. Dieser vereinbarte enthalt das britisch-deutsehe Informationsaustausch iiber Informationsaustausch Flottenabkommen die geplanten entspricht yon Seeriistungs- den Bestimmungen des II. Londoner Flottenabkommens. Ein Aufriistungsabkommen stellte schlieBlich auch das II. Deutsch-Britische abkommen yom 17. Juli 1937 dar. Dieses zweite bilaterale Flottenabkommen das erste insofern hinaus, als es flir eine Reihe yon Schiffstypen detaillierte und qualitative Beschrankungen 35 000 t Wasserverdrangung 44 enthielt. iiberschreiten Beispielsweise sollte und mit Geschiitzen kein Flottenging iiber quantitative Schlachtschiff yon mehr als 40,6 em Die nationalsozialistische AuBenpolitik hatte mit multilateralen Vereinbarungcn nichts im Sinn. Stattdessen versuchte sie, das internationale System durch bilaterale Absprachen und Vertrage zu fragmentieren (vg!. Niedhart 1989: 104). Die britische Seite wollte umgekehrt die "nationalistische Dynamik durch Vertrage zahmen" (Nicdhart 1989: 113). bestiickt sein. Der "Sieg iiber Versailles" war damit auch im Bereich der Seeriistung endgiiltig besiegelt. Flottenabkommen Das Abkommen es wieder einen detaillierten jahrlichen laufenden SeeriistungsmaBnahmen. es yon Deutschland Verletzungen entsprach in seinem zwischen den USA, GroBbritannien Inhalt dem II. Londoner und Frankreich. Informationsaustausch Ebenso enthielt iiber die geplanten und Dieses Abkommen blieb nur zwei Jahre in Kraft, da am 23. Marz 1939 gekiindigt wurde. der Bestimmungen der beiden Deutsch-Britischen Flottenabkommen gab es nieht. Der Bau der Bismarck yon 1934 bis 1939, dem groBten jemals gebauten deutschen Schlachtschiff, stellte entgegen der Behauptung Verletzung der Bestimmungen des II. Deutsch-Britischen yon Towle (1983: 140) keine Flottenabkommens dar, da gemaB dem Londoner Protokoll yom 30. Juni 1938 auf Wunsch yon GroBbritannien die Obergrenze Die fUr Schlachtschiffe yon 35 000 t auf 45 000 t angehoben Bismarck mit ihren fast 42 000 t Wasserverdrangung Obergrenze. GemaB der Obergrenze, nicht fertiggestellt wurde. blieb damit unter der zullissigen die 1937 vereinbart wurde, hatte dieses Schiff werden diirfen. Genfer Giftgasprotokoll Der Erste Weltkrieg brachte trotz der Haager Gaseinsatz auf einem militarischen Konvention45 nicht nur den ersten Schlachtfeld des zwanzigsten Jahrhunderts sondern in dessen Folge auch einen Riistungswettlauf mit sich, auf dem Gebiet dieser neuartigen Kriegsmittel. Der Einsatz der C-Waffen im Ersten Weltkrieg loste zwar in nahezu allen "zivilisierten" Landern dieses Waffentyps Produktionsverbot Proteste gekoppelt aus, die mit der Forderung wurden (vgl. Riesenberger nach einer Abschaffung 1990). Ein vollstandiges konnte jedoch nieht erzielt werden. 1m Gegenteil, in den 20er Jahren wurden yon allen Staaten, zumindest yon den dafUr zustandigen iiber einen moglichen Einsatz dieses Massenvernichtungsmittels 1971: 268-293). Insbesondere in Verbindung konnten die Einsatzmoglichkeiten Militars, neue Plane entwickelt (vgl. SIPRI mit dem Flugzeug als neuem Tragersystem yon chemischen Waffen erheblich gesteigert werden. Vereinzelt wurde yon manchen politischen Entscheidungstragern daB zwar die Soldaten, nieht aber die ZivilbevOikerung geschiitzt werden konnte. jedoch auch gesehen, vor einem so1chen Einsatz Auf der I. Haager Friedenskonferenz yon 1899 wurde eine Erklarung angenommen, die besagte: "die vertragsschliel3enden Machte unterwerfen sich gegenseitig dem Verbot, solche Geschosse zu verwenden deren einzigcr Zweck ist erstickende oder giftige Gase zu verbreiten" (zitiert nach Delbrlick 1984: 845). ' Aufgrund des offentlichen Drucks verabschiedete der Volkerbund Resolution, in der die Anwendung yon chemischen Haager Landkriegsordnung erfolglos blieben, wurde Konferenz am 6. Februar yon Unterseebooten GroBbritanniens, als VerstoB gegen die verurteilt wurde. Da die Bemiihungen zur Beschrankung chemischen und bakteriologischen aber Kampfstoffen am 28.10.1920 eine Waffen trotz mehrfacher auf amerikanische Erorterung Initiative der im Volkerbund auf der Washingtoner 1922 ein Artikel als Teil des Vertrages iiber die Verwendung und Giftgasen im Kriege yon den Bevollmachtigten Italiens, Japans und Frankreiehs verabschiedet, der USA, der den Gebrauch "erstiekender, giftiger oder anderer Gase sowie aller ahnlicher Fliissigkeiten" verbot. 1m Gegensatz zu den anderen vier Machten hat Frankreich auch den entsprechenden Waffenhandelskonferenz gegen Washingtoner Abkommen den Gaskrieg biologischen Anwendungsverbot. Waffen wird weitergehenden nieht angenommen, anlehnt; Waffen ausgedehnt. ratifiziert. Auf der Waffen zudem wurde im Kriegsfall. nicht Anwendungsverbot Es beriihrt. Der handelt sich Produktion Hauptgrund an das auf yom 17. Juni 192546 zum Verzieht auf den Ersteinsatz Die Forschung, Entwieklung, davon das Ersten Anregung das sich im Wortlaut Das Genfer Giftgasprotokoll enthalt schlieBlich die Verpflichtung und jedoch und darnit yon 1925 wurde dann ebenfalls auf amerikanische ein Protokoll bakteriologische Artikel dieses Abkommen also yon chemischen urn ein reines und der Erwerb solcher dafUr, daB es zu keiner Regelung kam, diirfte "in der Unvereinbarkeit der Interessen der C- Waffen-produzierenden Lander einerseits und der chemischen 'Habeniehtse' andererseits zu sehen sein. Letztere hatten sieh durch ein Verbot des Transfers chemischer Waffen (Verbot der 'horizontalen Proliferation') ohne g1eiehzeitige Eindammung der Entwieklung, Herstellung und des Besitzes solcher Waffen auf seiten der C-Waffen-produzierenden Lander (Verbot der 'vertikalen Proliferation') auf Dauer in einer inferioren Lage gegeniiber den 'Habenden' festgenagelt gesehen. Diese waren wiederum nicht bereit, auf die Forderung eines auf sie bezogenen Herstellungs- oder Besitzverbots fUr C-Waffen einzugehen" (Delbriick 1984: 831). Verifikationsfragen spielten bei der Verabschiedung Rolle. Da die Forschung und Entwicklung durch das Genfer Giftgasprotokoll VerifikationsmaBnahmen Waffen, und damit des Genfer Giftgasprotokolls yon chemischen und biologischen keine Waffen nieht beriihrt wurde, war es auch nicht erforderlich, zu vereinbaren. ein VerstoB gegen Der Einsatz yon chemischen bzw. biologischen das Protokoll, Auffassung relativ leicht durch die betroffene lieB sich nach allgemeiner Partei verifizieren. Zu den Erstunterzeichnern des Genfer Giftgasprotokolls gehorten insgesamt 41 Staaten. Davon machten einige gewissc Vorbehalte geltend. Am 1. Januar 1990 hatten 125 Staaten diesem Dokument ihre Zustimmung erteilt. Gegen die Bestimmungen bereits eklatante geworden. des Genfer Giftgasprotokolls gab es in der Zwischenkriegszeit VerstoBe. Zwei dieser VerstoBe sind international Bei dem anschlieBenden Oberfall militarischen auf die Mandschurei Auseinandersetzungen besonders bekannt 1931 und den sich daran zwischen China und Japan hat Japan chemische Waffen eingesetzt (SIPRI 1971: 142). Wenige Jahre spater versuchte Italien den Widerstand der athiopischen Armee mit Hilfe des Einsatzes yon Senfgas zu brechen (SIPRI 1971: 142-144). Sowohl der Oberfall auch der Ersteinsatz chemischer Waffen stellte geltendes VOikerrecht dar. Bereits im Kolonialkrieg Kabylen unter Regierungsstellen Giftgaseinsatz. geahndet. chemischer hatten Informationen iiber diesen der Aland-Inseln britische und Spaniens erfuhr die internationale (1925), das I. Londoner iiber Spitzbergen Supermachten yon Lausanne Flottenabkommen das Abkommen abzuschlieBen. iiber die Entfestigullg (1920), das Washingtoner (1923), das Genfer (1930), die beiden yon 1935 bzw. 1937, die Konvention Flottenabkommen nach des Genfer Giftgasprotokolls. Reihenfolge (1922), die Konvention Flottenabkommen Einsatz (1918), der Versailler Vertrag (1919), die Konvention iiber die Aland- Inseln (1921), die Konvention II. Londoner gegen vOikerrechtswidrigen gelang es, zwolf Riistungssteuerungsabkommen Zu diesen ziihlen in chronologischer 1945 auffallend USA und viele bilaterale Sowjetunion in der Zwischenkriegszeit Abkommen Giftgasprotokoll Deutsch-Britischen yon Montreux (1936) und das sind bilateraler Abkommen abgeschlossen zwischen wurden, den beiden machen bilaterale nur einen kleinen Anteil aus. l.ediglich Art: die beiden Deutsch-Britischen restlichen zehn Abkommen haben eine unterschiedliche ten. Die Zahl der Vertragsstaaten Flottenab- (1936). Abkommen Flottenabkommen. in der Zwischenkriegszeit zwei Die Anzahl yon Unterzeichnerstaa- reieht yon drei (z.B. Londoner Flottenabkommen) zu iiber 40 (Genfer Giftgasprotokoll). abkommen 1990). Zumindest erst sehr spat yon diesem vermutlich ersten vOikerrechtswidrigen Waffen nach Verabschiedung Wahrend VerstoB Dieser wurde jedoch nicht offentlich publik gemacht und international In der Zwischenkriegszeit kommen eindeutigen Spaniens gegen die marokkanischen ein (vgl. Kunz/Miiller Bedingt durch die strikte Militarzensur Offentlichkeit einen durch Italien als der Fiihrung yon Abd el Krim (1922-27) setzte die Kolonialmacht Spanien iiber 10000 Lostbomben deutsche auf Abessinien Die Dominanz multilateraler bis Riistungssteuerungs- ist ein Indiz fUr die multipolare Struktur des damaligen international en Systems. Angesiehts dessen, daB internationale Sicllerlzeit im Politikfeld erreichen in einem multipolaren ist als in einem bipolaren,47 internationalen Kooperation System schwerer kam es in der Zwischenkriegszeit zu zu einer hohen Zahl yon Riistungssteuerungsabkommen. Legt man die in dieser Studie gewahlte Typologisierung men mit den drei Merkmalsauspragungen begrenzungsabkommen", ergibt sieh folgende Giftgasprotokoll "Teilabriistungs- bzw. Demilitarisierungsabkommen" Verteilung Abkommen der zwolf Abkommen. militarischer Relevanz. dennoch bis heute die zentrale Verbotsnorm bakteriologischen das Genfer zuzurechnen. der Staaten Das Genfer ein und ist Giftgasprotokoll ist fUr die Anwendung yon chemischen und Waffen geblieben. Lediglich im Faile der biologischen Waffen wurde durch die 1972 verabschiedete eingegriffen, Bio/Toxin-Waffenkonvention direkt in die Kriegsmittel da diese Konvention den Besitz und die Produktion vollstandig verbietet.48 biologischen und Toxin-Waffen Fiinf Abkommen zugrunde, Ein Abkommen, greift nieht in die Kriegsmittel nur yon geringer der Staaten "Riistungs- yon 1925, ist der Kategorie der Einsatzverbotsabkommen Ein derartiges deshalb yon Riistungssteuerungsabkom- "Einsatzverbotsabkommen", yon konnen dem Typ der Riistungsbegrenzungsabkommen zugerechnet werden. Hierzu gehoren die beiden bereits erwahnten Deutsch-Britischen Flottenabkom- men, die lediglich einer "kontrollierten Flotte dienten. Diese Abkommen Aufriistung", v.a. der deutschen sehen ebenso wie das Genfer Eingriff in die Militararsenale yon geringer militarischer Giftgasprotokoll der beiden Vertragsstaaten keinen faktischen vor und waren insofern nur Bedeutung. Die eigentliehe Relevanz dieser Abkommen im politischen Bereich. Durch die yon GroBbritannien Hitler-Deutschland durch einen Vertrag zugebilligte "kontrollierte Aufriistung" im Bereich der Seestreitkrafte diesbeziiglichen Bestimmungen des geworden. "Versailler Das Versa iller System" (Ziebura Vertrages endgiiltig 1984) hatte lag waren die bedeutungslos dadurch aufgehort zu funktionieren. Drei weitere Abkommen dieses Typs (Washingtoner Londoner Flottenabkommen) diese Beschrankungen GroBmachte 47 der "strategischen der damaligen Flottenabkommen, I. und II. waren dagegen militiirisch gesehen relativ bedeutsarn, Waffensysteme" Zeit enthielten. (v.a. GroBkampfschiffe) Yon besonderer Bedeutung da der war das Dies ist ein zentraler Befund der Kooperationsforschung, der durch die Analyse der Riistungssteuerungsabkommen nach dem Zweiten Weltkrieg bestiltigt wird (vgl. Efinger 1991: 257-258). Washingtoner F1ottenabkommen, Militiirarsenal der drei groBen Seemachte da dieses zum einen relativ umfassend in das eingriff und dariiber hinaus aile fiinf damals relevanten Seemachte an diesem Vertrag beteiligt waren. Mit diesem Abkommen wurde immerhin versucht, eine militarische Gleichgewichtspolitik Riistungswettiauf zwischen den fUnf Seemachten der japanischen (und franzosischen) eingeraumten Status zufrieden Schiffe und U-Boote zu verankern. Flottenpolitik Die Halfte der in der Zwischenkriegszeit sechs Abkommen militarische Bedeutung zeichnerstaaten einzelne Aiand-Inseln (1918) der jeweiligen Gebiete Vertrag sicherlich Abkommen bedeutete Deutschlands. als fUr die der Zwischenkriegszeit die zwangsweise Das primare der politischen Unterder anderen angesehen und relativ im Vertrag. umfassende werden. Vertrag verfolgt durch die moglichst Dieses Abkommen in Deutschland wurde yon als Oktroi der daB man sich dazu berechtigt 1m historischen Riickblick muB Versuch der Gewahrleistung dieses Vertrages fUhrten dazu. daB Deutschland solchen war der Versailler Sicherheit empfunden, zu unterlaufen. der mit dem Versailler Vertrag verbundene einen des Vertragsabschlusses durchgefiihrte Entscheidungstrager des Abkommens als gescheitert die strategische Ziele, das mit diesem Abkommen und als derart diskriminierend sah, die Bestimmungen war aber zum Zeitpunkt Beseitigung des Machtfaktors als ohne Die Sicherheit eher gering zu veranschlagen.49 Deutschland. schneller demilitarisiert. war die Entmilitarisierung Insgesamt dauerhafte Sicherheit In fUnf dieser insgesamt bedeutender europaischer Siegermachte zu entfallt auf die war dabei fUr die einzelnen werden sollte, war eine Gewiihrieistung groBen Teilen aufrecht- auch weiterhin Abkommen Meerengen Beispielsweise dieser Inseln und Meerengen Teilabriistung bzw. yon Spitzbergen. Hinblick auf die europaische Das folgenreichste Abkommens dieses Abkommens. Ahnliches gilt fUr die Sowjetunion im Hinblick auf die Entmilitarisierung Dieser Inseln fUr Schweden Unterzeichnerstaaten Bedeutung abgeschlossenen jeweils unterschiedlich. fUr aile wichtigen auf diesem Gebiet bzw. Demilitarisierungsabkommen. werden Leider gelang es wegen des Washingtoner zuerhalten und damit einen Riistungswettlauf verhindern. auf einen - die beide nicht mit dem ihnen waren - nicht, die Beschrankungen nach dem Auslaufen Gruppe der Teilabriistungs- unter Verzicht Die diskriminierenden europaischer Bestimmungen - vielleicht noch wesentiich starker und - sich die militarischen Mittel wieder Die .strategische Bedeutung yon Spitzbergen diirfte fiir die Sowjetunion nach dem Zwe.ten Weltkrieg gestiegen sein, da sie an der "Ausfallstra6e" der sowjetischen Nordpolarmeerflotle liegt. verschaffte, die es an die Alliierten zwangsweise abtreten bzw. nach Kriegsende 50 zerstOren muBte. Eine Betrachtung der Verifikationsvereinbarungen die in der Zwischenkriegszeit folgenden beantwortet der Verifikation kleiner Teil Vereinbarung abgeschlossen wurden, wirft v.a. drei Fragen auf, die im werden sollen. Erstens erhebt sich die Frage nach der Bedeutung in der Zwischenkriegszeit. der der Riistungssteuerungsabkommen, Zweitens Riistungssteuerungsabkommen fiber die Anwendung yon Verifikationsmitteln sich die Frage. ob Riistungssteuerungsabkommen. Anwendung ist zu klaren. warum nUT ein der yon Verifikationsmitteln gegen VertragsverstoBe resistenter und/oder Zwischenkriegszeit enthiilt und schlieBlich stellt die eine Vereinbarung VerifikationsmaBnahmen waren als Abkommen eine iiber die enthielten, ohne eine solche Verein- barung. Wahrend seit der "reconnaissance 60er Jahren technischer revolution" (Gaddis) in den spaten 50er und friihen also eine breite Palette yon Verifikationsmitteln auf ganz wenige Verifikationsmittel ihnen lediglich zwei Verifikationsmittel 51 Vor-Ort-Inspektionen. Als erganzende zudem auf einen konnen schlieBlich Revisionskonferenzen zusatzlichen UnregelmaBigkeiten 50 und nicht Art zur Verfiigung steht, waren die Staaten davor und damit auch in der Zwischenkriegszeit einen technischer angewiesen. 1m Prinzip standen zur VerfUgung, namlich Beobachtungen VerifikationsmaBnahme Informationsaustausch zuriickgreifen. gerechnet ermoglichen und VertragsverstoBen beitragen die Staaten Zu den Verifikationshilfen werden, Informationsaustausch konnten und und da solche Konferenzen zur Klarstellung yon konnen. 1m Hinblick auf die gegenwarlig laufenden Bestrebungen zur Teilentwaffnung des ~rl!k nach dem Ende des Golfkrieges stellt sich deshalb die Frage, ob hier zu dem langfnshg richtigen und friedenspolitisch adaquaten Mittel gegriffen wird. Fiir eine Darstellung dieser Verifikationsmittel unter Beriicksichtigung des Kooperationsgrades und des Ausma6es des Eingriffs in die nationalen Hoheitsrechte vgl. Efinger 1991. verjfjkatjonbestjmmunl:en und Vertrilisverletzunl:en Riistunl:ssteuerunl:sabkommen der Zwischenkriel:szeit Kurzbezeichnung Abkommens des Unterzeichnung in Kraft seit Verifikationsbestimm 28.06.1919 10.01.1920 Inspektionen durch unbeschriinkten und ungehinderten ZUll:anll: ja Abkommen ilber Aland - Inseln 30.12.1918 28.03.1919 internationale Oberwachungskommission; Inspektionen durch unbeschriinkten und ungehinderten ZUl1:anll: nein Konvention ilber Aland-Inseln 20.10.1921 20.10.1921 In format ionsaustauseh nein Konvention ilber Spitzbergen 09.02.1920 14.08.1925 keine ja Konvention von Lausanne 24.07.1923 06.08.1924 Beriehtspflieht; internationale Oberwaehungskommission; Inspektionen durch oualifizierten ZUllam, Dein Konvention von Montreux 20.07.1936 09.11.1936 keinc nein Washingtoner Flottenabkommen 06.02.1922 17.08.1923 keine (Revisionskonfercnz) ja I. Londoner Flottenabkommen 22.04.1930 31.12.1930 keine nein II. Londoner Flottenabkommen 25.03.1936 29.07.1937 Inf ormat ionsa ustausc h (Revisionskonferenz) Dein I. Deutseh-Britisches Flottenabkommen 18.06.1935 18.06.1935 In format ionsaustause h nein II. Deutseh-Britisches F1ottenabkommen 17.07.1937 04.11.1937 Informationsaustausch (Revisionskonferenz) nein Genfer Giftgasprotokoll 17.06.1925 17.06.1925 keine ja Versailler Vertrag ungen bej den Vertrags verstllBe bis 1945 durch Deutschland Osterreich GroBbritannien Japan Italien USA GroBbritannien Japan Italien SDanien Quellen: Salewski(1966), Salewski(1973),Potter IN imitz/Rohwer (1974), Delbriick (1984) und Richardson (1989) Die Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit lassen sich hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Verifikationsbestimmungen in drei Gruppen aufteilen. Eine erste Gruppe wird yon denjenigen Abkommen gebildet, die iiber keinerlei Verifikationsvereinbarung verfiigen. Abkommen, bei denen es zwar nicht zur Vereinbarung yon Verifikationsmitteln kam, die jedoch zumindest einen wechselseitigen Informationsaustausch enthalten, bilden die zweite Gruppe. SchlieBlich gibt es eine dritte Gruppe, die den Einsatz yon Verifikationsmitteln (v.a. Vor-Ort-Inspektionen) vorsieht (vgl. Abbildung 5). Zur ersten Gruppe, Abkommen ohne jegliche Verifikationsbestimmungen, zahlen fjinf Abkommen: die Konvention von Spitzbergen, die Konvention yon Montreux, das Washingtoner Flottenabkommen, das I. Londoner Flottenabkommen sowie das Genfer Giftgasprotokoll. Die zweite Gruppe umfaBt vier Abkommen: Konvention iiber die Aiand-Inseln yon 1921, das II. Londoner Flottenabkommen sowie die heiden Deutsch-Britischen Flottenabkommen. Bei diesen Abkommen konnten zwar keine Verifikationsmittel vereinbart werden, die Staaten haben sich aber zu einem wechselseitigen Informationsaustausch iiber die von diesen Abkommen betroffenen Waffensysteme verstandigt. Die dritte Gruppe wird yon Abkommen gebildet, die iiber eine Verifikationsvereinbarung verfUgen. Lediglich drei der zwOlfaufgelisteten Abkommen sehen die Moglichkeit zum Einsatz bestimmter Verifikationsmittel vor: das Abkommen zur Entfestigung der Aiand-Inseln von 1918, der Versailler Vertrag von 1919 und die Konvention von Lausanne aus dem Jahr 1923. Betrachtet man diese drei Abkommen etwas genauer, ergibt sich folgender Befund. Bei dem Abkommen iiber die Entfestigung der Aiand-Inseln handelte es sich urn ein zeitlich begrenztes Unterfangen, da die auf diesen Inseln am Ende des Ersten Weltkrieges befindlichen Befestigungsanlagen innerhalb einer kurzen Zeitspanne von wenigen Monaten zerstort werden soilten. Insbesondere Schweden und Deutschland hatten an einer Zerstorung dieser Anlagen groBes Interesse und bestanden auf einer internationalen Uberwachung der ZerstorungsmaBnahmen. Die Bereitschaft Finnlands dem Souveran iiber die Aland-Inseln zur Zulassung solcher UberwachungsmaBnahmen war gegeben, da es selbst ein Interesse daran hatte, die Beziehungen zum Nachbarland Schweden zu verbessern und fUr die ehemals russischen Befestigungsanlagen auf dieser Insel keinerlei Verwendung hatte. SowjetruBland, der einzige Staat, der gegen die Etablierung zumindest theoretisch Revolution im internationalen etwas einzuwenden der Machtkonsolidierung Wahrend einer internationalen gehabt Uberwachungskommission hatte, war nach der russischen System zunachst voIlig isoliert und durch die Versuche im Innern vollig absorbiert. die Etablierung einer internationalen Uberwachungskommission mit dem Recht zur DurchfUhrung yon Vor-Ort-Inspektionen bei der Konvention iiber die A1and- Inseln RuBland teilweise gegen die friihere Einrichtung einer internationalen GroBmacht Uberwachungskommission gerichtet war, ging die im Rahmen der Konvention yon Lausanne primar auf den EinfluB der Siegerstaaten des Ersten Weltkrieges zuriick. Dies belegt auch der Widerstand, Regierung Implementation den die tiirkische dieser Konvention entgegensetzte. yon Anfang an der Nach langem Ringen gelang es dieser, die Konvention yon Lausanne durch eine zweite, die Konvention yon Montreux, abzulosen. Diese Nachfolgekonvention iibertrug die Uberwachung der Bestimmungen ausschlieBlich dem tiirkischen Staat. Der Eingriff in die Souveranitatsrechte durch die Etablierung einer internationalen Uberwachungskommission der Tiirkei wurde damit wieder aufgehoben. Die weitreichendste Verifikationsvereinbarung zwischen den kriegfUhrenden Deutschland abgeschlossen und siegreichen enthielt der VersailIer Staaten des Ersten wurde. Die militarischen Bestimmungen waren Ausdruck des MiBtrauens, das zwischen Deutschland herrschte. Die Siegerstaaten der weitgehenden Entwaffnung auch ein gigantisches Konsequenzen noch des Ersten Weltkrieges Deutschlands, Inspektionssystem trotz des Abkommen) und seinen Nachbarstaaten Republik praktische bisher einmalig war. Dies trifft auch iiber die vollstandige kiirzerer und langerer Reichweite (INF- iiber die Konventionellen Streitkrafte in Europa (KSE- yon 1990, zu. Bei der Erorterung der Verifikationsproblematik mitunter auf die These, daB das Verifikationsproblem als internationales im Politikfeld jedoch Sicherheit stoBt man erst nach dem Zweiten Weltkrieg Problem erkannt und zwischen den Staaten intensiv diskutiert worden sei.52 Der Blick auf die Rtistungssteuerungsverhandlungen macht und griffen dabei nicht nur zum Mittel Abkommens Beseitigung der nuklearen Mittelstreckenwaffen der dieses Vertrages auf, das lediglich fUr Deutschland 1987 unterzeichneten Vertrag) sowie des Abkommens Weltkrieges sondern legten der Weimarer hatte und das in der Geschichte heute, Vertrag, deutlich, daB bereits in dieser Phase in der Zwischenkriszeit die Notwendigkeit yon Verifikationsvereinbarungen zur Uberwachung erkannt und verschiedentlich intensiv erortert yon Riistungssteuerungsabkommen wurde. Gleichwohl zeigt der Vergleich, daB die Frage der Verifikation beim AbschluB yon Riistungssteuerungsabkommen dem Zweiten Weltkrieg Zwischenkriegszeit. eine wesentlich Die Riistungssteuerungspolitik ausgebrochen Ausgehend yon den Lektionen, grundsatzlich Zweiten Weltkrieg der Zwischenkriegszeit verfolgte die politische wirkungslos blieben. Entscheidungstrager Nachkriegszeit, AbschluB yon Riistungssteuerungsabkommen wurden zu einer forderten zur USA bei in den dort aus fremdes Territorium DurchfUhrung bereit. qua non Strenge fUr jedes fUr diejenigen mit der bis in die 50er Jahre yon Vor-Ort-Inspektionen (sog. zu iiberwachen. unmoglich, da die USA yon einem hohen Verifikationsstandard Zwischenkriegszeit dies aber yon der Sowjetunion war Riistungssteuerungsabkommen Anwendung Flottenabkommen yon als es in den Weltraum zu befOrdern und yon wurde nach dem Zweiten Weltkrieg ohne den AbschluB strikter Verifikationsvereinbarungen forderten, es dagegen noch ausgingen und Vor-Ort- abgelehnt moglich, praktisch wurde.54 militarisch In der relevante abzuschlieBen, ohne daB diese eine Vereinbarung Verifikationsmitteln und die Londoner enthalten muBten (vgl. iiber Washingtoner Flottenabkommen). Eine weitere haufig formulierte These lautet, daB die Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit Analyse in 55 Die obige der Rtistungssteuerungsabkommen in der iiber keine Verifikationsvereinbarungen der Verifikationsbestimmungen Zwischenkriegszeit sehr Riistungssteuerungsverhandlungen Der AbschluB yon militarisch relevanten Rtistungssteuerungsabkommen die den restriktiver Dieser Ansatz wurde yon den USA erst modifiziert, Anfang der 60er Jahre gelang, Satellitensysteme Inspektionen 53 aus Erfiillung sine zumindest der Verifikationsmittel die Moglichkeit inspection first approach). nur conditio Riistungssteuerungsabkommen, Da das Spektrum die dem der VerifikationsmaBnahmen blieb, nach Weltmacht zum zwischenstaatliche beschrankt USA der 20er und 30er Jahre gelernt zu haben g1aubten, waren die USA, die dominierende Sowjetunion. den groBere Rolle gespielt hat als noch in der ging davon aus, daB der Zweite Weltkrieg vor allem deswegen sei, weil die Abkommen VertragsverstoBen Bedingungen yon nach widerlegt diese These. Wahrend verftigten. fUnf yon zwolf Abkommen ohne jegliche Verifikationsbestimmungen der Faile Verifikationsmittel auskamen, wurden immerhin in mehr als der Halfte oder/und bei einem Viertel der Abkommen mitteln. Betrachtet enthielten, VerifikationsmaBnahmen man nur die sieben Abkommen, tionsaustausches gegeniiber des Ersten Weltkrieges waren aufgrund Vor-Ort-Inspektionen den Verliererstaaten ihrer international ihnen als "Zwang" empfundenen die Verifikationsbestimmungen ausmachen. vereinbart, denen aufgenotigt wurden. Die Verliererstaaten prekaren Lage nicht fahig, sieh gegen diese yon MaBnahmen Verifikationsmittel Verifikationsliteratur Erklarungsansatz Vor-Ort-Inspektionen die yon den Siegermachten zu wehren. SchlieBlich bliebe zu klaren, warum es in der Zwischenkriegszeit in Immerhin yon Verifikations- so laBt sich allerdings ein gewisser Vorrang yon MaBnahmen des Informa- wurden mit einer Ausnahme nur in Abkommen gab, vereinbart. kam es sogar zur Vereinbarung und -maBnahmen bietet hierfiir vier verschiedene nur wenige Abkommen vereinbart wurden. Erklarungsansatze geht davon aus, daB in der Zwischenkriegszeit Die an. Der erste das Vertrauen zwischen den Staaten relativ groB war. Infolge des bestehenden Vertrauens einzelnen Staaten kein Verifikationsbedarf wodurch die Notwendigkeit Vereinbarung iiberzeugen. yon Verifikationsmitteln Zwar bestand "strukturellen bestanden, habe auf Seiten der entfallen sei. Dieser Erklarungsansatz in der Zwischenkriegszeit zur kann wenig noch nicht die Situation eines MiBtrauens" zwischen den Staaten, wie es etwa in den Zeiten des sog. Kalten Krieges vorherrschte. Dennoch kann yon vertrauensvollen Beziehungen zwischen einzelnen Staaten nur bedingt gesprochen werden. MiBtrauen zumindest im Bereich der Sicherheitspolitik herrschte insbesondere zwischen einzelnen Sieger- und Verliererstaa- ten des Ersten Weltkrieges. Daneben war das MiBtrauen in den Beziehungen den USA, GroBbritannien und Japan (vgI. Hoover Sowjetunion und Norwegen, der Sowjetunion bzw. GroBbritannien und Deutschland Der zweite Erklarungsansatz abgeschlossenen Erklarungskraft protokoll, wiirde argumentieren, Abkommen, yon Verifikationsmitteln die durchaus Vereinbarung wegen der damit verbundenen erschien. Dieser Ansatz weist eine gewisse in der Zwischenkriegszeit relevant waren (z.B. Konvention Verifikationsvereinbarung einer daB die in der Zwischenkriegszeit nur yon geringer militarischer Relevanz auf, da es einige Abkommen Deutsch-Britische Flottenabkommen). eine militarische enthielten. iiber die der durchaus vorhanden. Kosten nieht notwendig bzw. gerechtfertigt begrenzt militarisch zwischen zwischen und der Tiirkei und zwischen Frankreich Riistungssteuerungsabkommen waren und die Vereinbarung 1980: 44-46), Allerdings Relevanz yon gab aufwiesen Mit diesem Erklarungsansatz Anwendung gab, die nur sehr yon Lausanne, Genfer Giftgas- es auch und dennoch solche keine laBt sich das Fehlen Verifikationsmitteln etwa beim Washingtoner Abkommen hinreichend erklaren. Eine weitere Erklarung oder den eines Abkommens daB eine Verifikationsvereinbarung handelt, Immobilitat) Erklarung trifft beispielsweise Londoner Flottenabkommen (qualitative) beim zukommenden Eigenschaften Washingtoner Abkommen Doch selbst bei diesen bzw. den beiden die insbesondere Abkommen dieser qualitativen sieh am ehesten durch eine direkte Inaugenscheinnahme es zwischen den USA und Japan wechselseitige des Washingtoner sind. Diese hatten, lieBe sich aile in wegen der GroBe derartiger Aspekte geregelt. Die Einhaltung die Bestimmung werden, (z.B. GroBe, leieht identifizierbar zU. Ein VerstoB gegen diese Abkommen, zum Gegenstand feststellen.56 nicht konnte sich beziehen. So kann argumentiert auch ohne Verifikationsvereinbarung leieht Flottenabkommen verzichtbar erscheint, wenn es sich urn Verifikations- die wegen den ihnen GroBkampfschiffe Schiffe Londoner fiir den Verzicht auf Verifikationsvereinbarungen auf die Verifikationsobjekte objekte beiden wurden auch Bestimmungen lieBe feststellen. Beispielsweise gab Vorwiirfe, die andere Seite habe gegen Flottenabkommens verstoBen, die besagt, daB die Stiitzpunkte im Pazifik nieht militarisch befestigt werden diirfen (sog. non-fortificationKlausel). Diese Vorwiirfe konnten jedoch wegen fehlender Verifikationsbestimmungen nicht ausgeraumt werden und verstarkten zeiehnerstaaten des Washingtoner diesen Erklarungsansatz der Zwischenkriegszeit zum Gegenstand Inspektionen das MiBtrauen zwischen diesen beiden Unter- Flottenabkommens kann zudem eingewandt (vgI. Hoover 1980: 46). Gegen werden, daB es auch Abkommen in gab, die keine groBen, sondern eher kleine Verifikationsobjekte hatten, wo sich eine Vereinbarung durchaus angeboten yon Beobachtungen und Vor-Ort- hatte, diese aber nieht zustande gekommen ist (z.B. Genfer Giftgasprotokoll). Der vierte Erklarungsansatz deren Bereitschaft geht yon der Verifikationspolitik zur Zulassung yon Verifikationsmitteln kriegszeit eigentlich nur Vor-Ort-Inspektionen Bereitschaft der Staaten zur Vereinbarung Einsatz dieses Verifikationsmittels der einzelnen Staaten und aus. Da in der Zwischen- zur Verfiigung standen, ist also nach der solcher Vor-Ort-Inspektionen zu fragen. Der stellt einen relativ groBen Eingriff in den Hoheits- bereieh eines Staates dar und verlangte daher eine gewisse Kooperationsbereitschaft davon betroffenen verschiedenen 56 Staaten. Beides war in der Zwischenkriegszeit Phasen der Nachkriegszeit nur sehr begrenzt im Vergleieh 57 vorhanden. der zu Die USA Hall (1987: 214) vertritt etwa diese These: "Naval ships could easily be identified, were hard to conceal, and merchant vessels could not be converted readily to naval use." vertraten in den 20er Jahren eine ablehnende auf ihrem Territorium Haltung gegeniiber Vor-Ort-Inspektionen und gegeniiber einer internationalen Bereits bei der Washingtoner Konferenz und spatere AuBenminister Kellogg Inspektionen tolerieren wiirden, auslandischen Staatsbiirgern 1983: 134).58 die Ansicht, die von einer GroBbritannien Unvereinbarkeit des Prinzips nationalstaatlicher internationalen Uberwachungsorgans Militarattaches betonte, Uberwachungsorgan auslandischen Souveranitat daB jeder seien unabdingbar. Die Forderung Vorschlagen die Sowjetunion den und Vertragsentwiirfen, fUr die Genfer Abriistungskonferenz des Volkerbundes auf die Deutschland gerichtet. auf dem eigenen Territorium waren auch Japan, zur Zulassung Italien, von Vor-Ort- nicht bereit. Als einziger groBerer Verifikationsgedanken die die Sowjetunion ausdriicklich. den nahm sie eine positive Uberwachungsorgan im europaischen In Staat dem VorbereitungsausschuB ab 1925 unterbreitete, Haltung gegeniiber einem internationalen 60 ein. Bedingt durch seine Sonderstellung 58 Delegierte nach einem internationalen und Frankreich auf dem eigenen Territorium eines vertrat im VOikerbund zwar die Meinung, war jedoch primar gegen seinen Nachbarn Schweden und einige andere Staaten unterstiitzte oder mit der Einrichtung Staat sich zur Informationserhebung wie die USA, GroBbritannien Inspektionen Vor-0rt- Organisation 1928). Der britische Die Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen war dagegen gering. 59 Ebenso keine in den 20er Jahren im Sinne der (vgl. Niemeyer verlassen sollte. Frankreich Vor-Ort-Inspektionen daB die USA Delegierte auf dem Gebiet der USA durchgefUhrt wiirden (vgl. Towle Ebenso wie die USA argumentierte beim VOikerbund Uberwachungsorganisation. 1921/22 vertrat der amerikanische mit Inspektionsrecht System nach dem Ersten Die Verifikationspolitik der USA in den 20er Jahren wird auch in der Anweisung ersichtlich, die der damalige US-AuBenminister Kellogg 1926 der amerikanischen Delegation bei der Vorbereitungskommission fiir eine Weltabriistungskonferenz auf den Weg gab. Kellogg forderte die US-Delegation auf, folgende Position zu vertreten: "The execution of any international agreement for the limitation of armaments must depend in so far as the United States is concerned upon international good faith and respect for treaties. The U.S. will not tolerate the supervision of any outside body in this matter nor be subject to inspection or supervision by foreign agencies or individuals" (zitiert nach Schear 1983: 93). In den Beratungen des Viilkerbundes vertraten eine Reihe kleinerer Staaten wie Belgien, Polen, Rumanien, Finnland, Polen, die Tschechoslowakei und Jugoslawien eine ahnliche Auffassung wie Frankreich (vgl. Niemeyer 1928). Beispielswcise enthielt der sowjetische Vertragsentwurf fiir eine sofortige, vollsta~dige und allgemeine Abriistung vom 15. Februar 1928 in Kapitel 4 einen Abschnitt mlt 13 Artikeln, der die Frage der Verifikation klaren sollte. Der Vertragsentwurf sah die Einrichtung einer permanenten, internationalen Oberwachungskommission innerhalb von drei Monaten vor, die mit nationalen und lokalen Oberwachungskommissionen Weltkrieg verhielt sich Deutschland eher zuriickhaltend. in Verifikationsfragen in den 20er Jahren zunachst 1m Grundsatz stimmte es jedoch den USA und den anderen Staaten zu, soweit es die Frage der Zulassung von Vor-Ort-Kontrollen Insgesamt laBt sich also festhalten, nicht zur wechselseitigen Systems in den ZOer Jahren spektionen bereit waren. Erst in den 30er Jahren einstellen. Zunachst verabschiedete Politik der Ablehnung 1933 erklarte daB die wichtigsten in der Verifikationsfrage should be continous ab 1935 war GroBbritannien interessiert. and automatic" Japan Konferenz fUr die Herabsetzung der US- harten Haltung zusehends auf die an Inspektionen Der Wandel in der Verifikationspolitik abzusehen. 1m April das die neue Verifikationspolitik vor Ort als und damit die Annaherung kam aber urn einige Jahre zu spat. Der Verfall sowohl des Versailler Systems" als auch des "Washingtoner seit 1930/31 von Vor-Ort-Invon der bisherigen bestatigt. Ebenso schwenkte GroBbritannien Verifikationsmittel einiger GroBmachte Zulassung sollte sich hier eine Anderung begriiBte, sah sich in seiner jahrzehntelangen neue Linie ein. Spatestens zentralem des internationalen auf eigenem Territorium. "that inspection (zitiert nach Burns 1964: 164). Frankreich, Regierung uneingeschrankt Staaten sich die Roosevelt-Administration von Vor-Ort-Inspektionen F.D. Roosevelt, betraf. und Deutschland und Beschrankung hatten Systems" war bereits mit dem Verlassen der der Riistungen, die im Februar 1932 in Genf eroffnet wurde,61 und mit ihrem Austritt aus dem VOikerbund (im Miirz bzw. Oktober 1933) den Stabilisierungsbemiihungen den offenen Kampf angesagt. Deutschland in Europa Damit und Japan waren zur Verifikationspolitik diese von einem absoluten Sicherheit fast ausschlieBlich unilateral gewahrleisten suchten. wechselseitigen Bereitschaft des der einzelnen des Versailler und ohne Kooperation Ausnahme der Vertrages Vertrages zu ihren Staaten haben gezeigt, daB Souveranitatspostulat ausgingen bereit. und ihre mit anderen Staaten zu Sowjetunion von Vor-Ort-Inspektionen Versailler der USA, in ihrer Nachkriegspolitik war kein Staat Die insgesamt der Staaten zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen Inspektionssystem Inspektionen Mit Zulassung Partner 1984: 34). Die AusfUhrungen Zeit des Ersten Weltkrieges zwei privilegierte in Ostasien, scharfsten Gegnern geworden (Ziebura lange der Siegermachte zusammenhangen. von den Siegermachten zur geringe mag auch mit dem Da die Vor-Ort- dem Verliererstaat zusammenarbeiten sollte. (Mehrheits-) Entscheidungen der internationalen Oberwachungskommission wiirden fiir die Nationalstaaten bindenden Charakter haben. Ocr Text ist abgedruckt bei Delbriick 1984: 107-119. Ein Oberblick iiber die Genfer Konferenz fiir die Herabsetzung und Beschrankung der Riistungen findet sich bei Klein 1970 und Geyer 1980. Deutschland aufgezwungen diskreditiert. Ebenso machten die Kosten, die das vollig iiberzogene wurden, war das Verifikationsmittel des Versailler Vertrages verursachte, dieses Verifikationsmittel AbschlieBend bleibt noch die Frage zu erortert, der Zwischenkriegszeit, die iiber VertragsverstoBe resistenter Abkommen, denen bei hinausgehende Lausanner Konvention) peripherer Abkommens ein Vertrag). Verifikationsvereinbarungen anerkennt. Dies diirfte insbesondere Vertrag eine extrem ungleiche Reichswehr Verteilung Sicherheit eher desjenigen Verifikationsvereinbarung nicht abhalten, wenn als nicht legitim und fiir ihn nicht dann der Fall sein, wenn ein solcher yon Rechten und PfIichten zwischen den vorsieht und der Vertrag selbst unter Zwang entstanden Republik eine gegen den Versailler wesentiiche Vertrag fiir die europaischen Voraussetzung nach dem politischen Systemwandel iiber eventuelle Nachbarstaaten fiir die rasche in Deutschland VertragsverstoBe yon 1921, II. Londoner Britischen Flottenabkommen) Griinden, hinreichend ist. Die stellten zwar keine VOl. Flottenabkommen, dar, sie Aufriistung der 1933. Bei der Gruppe der Abkommen, bei denen ein Informationsaustausch liegen keine Berichte Bei konnen auch noch so ausgekliigelte des Abkommens Sicherheitsgefahrdung (AIand-Konvention dariiber und militlirisch gegen Bestimmungen einen Staat yon Vertragsverletzungen bindend VerstoBe der Weimarer drei yon 1918 und die fiir die internationale Offensichtlich Bestimmungen jedoch der sondern der AIand-Inseln wurde ausgerechnet dieser die zentralen unmittelbare Zwei gegen zur Verfiigung standen, wurden strikt beachtet. verstoBen, das mit einer sehr weitreichenden versehen war (Versailler bildeten Abkommen. handelt es sich urn relativ unproblematische Dagegen Unterzeichnerstaaten verfiigten, Informationsaustausch, Demilitarisierungsbemiihungen Gebiete. wenig attraktiv. ob die Riistungssteuerungsabkommen (Vertrag iiber die Entfestigung wenig bedeutsame Inspektionssystem Verifikationsvereinbarung als die iibrigen nur Verifikationsmittel beiden Abkommen eine waren nicht selbst international vereinbart wurde, Aile vier Abkommen die beiden Deutsch- wurden, wenn auch vielleicht aus sehr unterschiedlichen befolgt. Bei den Deutsch-Britischen Flottenabkommen mag dies u.a. daran gelegen haben, daB es sich im strengen Sinne nicht urn Riistungsbegrenzungsabkommen, sondern urn Abkommen in begrenztem handelte, die die Aufriistung zumindest einer Seite Umfang gestatteten. Yon den fiinf Abkommen ohne jegliche Verifikationsbestimmungen VerstoBe yon Vertragsstaaten gegen Bestimmungen Flottenabkommen yon 1922, beim Genfer Konvention Spitzbergen liber yon liegen vor beim Washingtoner Giftgasprotokoll 1920. Keine wurden drei verietzt. VerstOBe yon 1925 sowie bei der sind hingegen gegen Bestimmungen des I. Londoner Flottenabkommens yon 1930 und die Konvention yon Montreux yon 1936 bekannt geworden. Eines yon drei Abkommen, die eine Vereinbarung und drei yon fiinf Abkommen Zwischenkriegszeit liber Verifikationsmittel ohne jede Verifikationsvereinbarung bzw. im Zweiten Weltkrieg enthieiten, wurden durch einen oder mehrere verietzt. Angesichts der geringen Zahl der Faile und der nur geringen hinsichtlich der Verteilung lassen sich keine eindeutigen Resistenz yon Abkommen gegen VertragsverstOBe Befunde formulieren. Staaten Unterschiede hinsichtlich gegen VertragsverstOBe resistenter der Weder laBt sich mit diesen Zahlen die Behauptung stiitzen, daB die Riistungssteuerungsabkommen Verifikationsvereinbarung in der mit einer sind noch laBt sich damit die gegenteilige These belegen. Es gibt allerdings Indizien dafiir, daB das Vorhandensein einer noch so wirksamen Verifikationsvereinbarung wenig gegen bewuBte Vertragsver- stoBe yon einzelnen Staaten auszurichten vermag. Dies belegen die Vertragsverletzungen Deutschlands gegen den Versailler Washingtoner Abkommen. Verifikationsvereinbarung Vertrag sowie die VerstoBe Diese Vertragsstaaten yon ihrem Verhalten werden konnen. gelang, eine relativ groBe Zahl abzuschlieBen, die eine unterschiedliche Bedeutung aufwiesen. Einige dieser Abkommen waren nur fiir eine kurze Zeitspanne, dagegen noch heute Abkommen gilltig. Ailerdings hat sich die militarische (z.B. Interkontinentalraketen) Langstreckenbomber, boden- andere sind Bedeutung durch die nach dem Zweiten Weitkrieg eingetretenen Entwicklungen gegen das hatte auch durch eine wirksamere kaum abgeschreckt Die Studie hat gezeigt, daB es in der Zwischenkriegszeit yon Riistungssteuerungsabkommen Japans dieser militiir-technischen und seegestiitzte deutiich verringert. Die Analyse legt nahe, daB es in einem multipolaren internationalen problematisch Interesseniiberiegungen zu sein scheint, wenn aus kurzfristigen Riistungssteuerungsabkommen zustande kommen, die "militarische System hOchst heraus Unteriegenheiten" festschreiben. Dariiber hinaus scheinen "oktroyierte" Riistungssteuerungsabkommen nicht geeignet, langerfristig die Sicherheit der Staaten zu gewahrleisten. Die Analyse dieser Riistungssteuerungsabkommen die haufig formulierte These, daB die internationale in der Zwischenkriegszeit wideriegt Diskussion yon Verifikationsfragen erst in der Nachkriegszeit einsetzte. 1m Gegenteil, es konnte gezeigt werden, daB das Verifikationsproblem im Politikfeld Sicherheit den Staaten bereits in der Zwischenkriegszeit bewu6t war und in den internationalen Riistungssteuerungsverhandlungen diskutiert wurde. Auch wenn die Bedeutung des Verifikationsproblems im Politikfeld Sicherheit in der Nachkriegszeit hoher veranschlagt werden mu6 als in der Zwischenkriegszeit, so belegen bereits die Verifikationsvereinbarungen der Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit diesen Sachverhalt. Immerhin in der Halfte der dargestellten zwolf Riistungssteuerungsabkommen kam es zur Vereinbarung von Verifikationsmitteln (v.a. Vor-Ort-Inspektionen) und/oder von Verifikationsma6nahmen (Informationsaustausch). Nur in sehr wenigen Abkommen kam es jedoch zu einer Vereinbarung iiber die Anwendung von Vor-Ort-Inspektionen. Mit Hilfe von vier Erkllirungsansatzen wurde sodann versucht, die auffallende Zuriickhaltung hinsichtlich der Vereinbarung des wichtigsten Verifikationsmittels der Zwischenkriegszeit zu erklaren. Als wichtigster Erklarungsansatz erwies sich dabei die restriktive Verifikationspolitik der GroBmachte. Die Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen war in der Zwischenkriegszeit bei nahezu allen Staaten wegen der Betonung des absoluten Souveranitatspostulats sehr gering. Lediglich die Sowjetunion sprach sich eindeutig filr die wechselseitige Anwendung von Vor-Ort-Inspektionen aus. Die Bereitschaft wichtiger Staaten zu VorOrt-Inspektionen war erst dann gegeben, als der AbschluB von militarisch bedeutsamen multilateralen Riistungssteuerungsabkommen aus anderen politischen Grunden schon nicht mehr moglich schien. Bei einigen Uindern machte sich zudem ein deutlicher Widerspruch zwischen dem, was sie anderen Uindern an Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen abverlangten, und dem, wozu sie seiber bereit waren, bemerkbar. Am deutlichsten zeigte sich dies im Fall des Versailler Vertrages, bei dem es gelang, Vor-Ort-Inspektionen fiir einen langeren Zeitraum festzulegen. Hier fiel das Inspektionssystem zudem zu iiberdimensioniert aus und diskreditierte damit filr die ganze Zwischenkriegszeit das Verifikationsmittel Vor-Ort-Inspektionen wegen der ausschlieBlichen Anwendung auf Deutschland, den Verliererstaat des Ersten Weltkrieges. Der gro6te Teil der Unterzeichnerstaaten hat die ihnen obliegenden Bestimmungen aus Vertragen und Konventionen der Zwischenkriegszeit eingehalten. Insofern kann Burns (1971) zugestimmt werden, der festhalt, daB "those nations which had mutually agreed to uphold specific arms control provisions appear to have honored their obligations" (Burns 1971:950). Allerdings wurde auch gegen die Bestimmungen einzelner Riistungssteuerungsabkommen in der Zwischenkriegszeit von verschiedenen Staaten versto6en. Dabei scheint kein Zusammenhang zwischen der Einhaltung von Riistungssteuerungsabkommen und dem Vorhandensein von Verifikationsbestimmungen zu bestehen. Die in der Literatur vertretene These, daB Riistungssteuerungsabkommen mit Verifikationsbestimmungen gegen VertragsverstoBe resistenter sind als solche ohne Verifikationsbestimmungen, konnte weder bestatigt noch widerlegt werden. Barnet, RJ. 1965: Inspection: Shadow and Substance, in: Barnet, RJ./Falk, 1965: Security in Disarmament, Princeton, 15-36. Barros, J. 1968: The Aland Islands Question: New Haven/London. Its Settlement RA (Hrsg.) by the League of Nations, Bartlett, Ch. J. 1986: Naval Limitation Treaties between the World Wars, in: Laszlo, E./Yoo, J. Y. (Hrsg.) 1986: World Encyclopedia of Peace, Vol. 2, Oxford u.a., 14-21. Bianco, L. (Hrsg.) Frankfurt/M. 1969: Das moderne Asien. 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