tobinoer arbeitspapiere internationalen politik uno frieoensforschuno

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TOBINOER
ARBEITSPAPIERE
ZUR
INTERNATIONALEN
POLITIK UNO
FRIEOENSFORSCHUNO
Riistungssteuerung und Verifikation
in der Zwischenkriegszeit
____
A
/G_F_h_\.
ARBEITSGRUPPE FRIEDENSFORSCHUNG
Copyright
Manfred Efinger, Tiibingen 1991
Bewertung der Riistungssteuerungsabkommen
der Zwischenkriegszeit
Die politikwissenschaftliche Analyse yon Riistungssteuerungsabkommen sowie des
Stellenwertes der Verifikation hat sich bisher nahezu ausschlieBlich auf die Abkommen
der Phase nach dem Zweiten Weltkrieg konzentriert.1 Oies ist insoweit verstiindlich,
als die moderne Theorie der Riistungssteuerung (arms control) "unter den spezifischen
Bedingungen des Nuklearzeitalters entstanden" (Krell 1991: 297) ist.2 Sowohl aus
methodisch-theoretischen als auch aus empirischen Grunden laBt sich die Beschrankung
auf die Analyse der Abkommen der Nachkriegszeit nicht sinnvoll aufrechterhalten. Aus
methodisch-theoretischen Grunden, weil eine allgemeine Theorie der Riistungssteuerung
ebenso wie eine damit zusammenhangende Theorie der Verifikation im Politikfeld
Sicherheit sich nur entwickeln laB!, wenn der begrenzte Untersuchungszeitraum (nach
1945)aufgegeben wird und Riistungssteuerungsabkommen auch aus der Zwischenkriegszeit (1918-1939) in die Analyse miteinbezogen werden. Selbst bei einem Paarvergleich
einzelner Abkommen aus der Zwischen- und Nachkriegszeit konnen sich bereits
interessante Befunde ergeben, wie die Studie von E. Miiller (1986) zeigt.J Urn wieviel
erfolgversprechender ware dann erst ein umfassender Vergleich der Riistungssteuerungsabkommen dieser beiden Perioden.
Ein weiterer empirischer Grund, der fUr eine Analyse dieser alteren Riistungssteuerungsabkommen spricht, ergibt sich aus den Veranderungen der Ost-WestBeziehungen, die hiufig und plakativ als das sogenannte "Ende des Kalten Krieges"
bezeichnet werden. Wenn es zutrifft, daB sich das internationale System auch in Europa
auf ein multipolares System hin entwickelt4 - und vieles spricht fUr eine solche These .,
Zu diesen Bedingungen uhlt v.a. der Besitz yon Atomwaffen, insbesondere durch die
USA und die Sowjetunion, die bipolare Struktur des internationalen Systems, der
Rllstungswettlauf
zwischen Ost und West sowie die Gefahr des Ausbruchs eines
unbeabsichtigten Atomkrie~es zwischen den USA, GroBbritannien und Frankreieh
einerseits und der Sowjetunlon andererseits.
Ausgehend yom Theorem der funktionalen Aquivalenz, das besagt, daB Abriistung bzw.
RUstungssteuerunll soweit moglich ist, wie die innergesellschaftliche Sicherungsfunktion
nieht tangiert wlrd, vergleicht MUller die Bemiihungen urn die Reduzierung der
FlotlenrUstungen Deutschlands und GroBbritanniens vor dem Ersten Weltkrieg, das
Washingtoner Abkommen von 1922 sowie die SALT-Verhandlungen
Uber strategisehe
Atomwaffen in den spiten 60er und den ?Oer Jahren. Sein Fazit lautet: AbrUstung bzw.
RUstungssteuerung ist nur dann fUr die politisehen Entscheidungstriger akzeptabel, wenn
der Status eines Landes im internationalen System erhalten oder gar verbessert wird. Das
Problem einer Statusverinderung
stellt sieh am wahrscheinlichsten dann, wenn ein
Abriistunllsbzw. RUstungssteuerungsabkommen
in die vorhandenen
RUstungen
(Kriegsmlttel) eines Staates eingreift. Dieses Problem ist geringer, wenn ein Abkommen
zukUnftig vielleicht mogliche Riistungen verbietet.
Vgl. hierzu die durch den Aufsatz von Mearsheimer
allem in der Zeitschrift International Security.
1990 ausgeloste Kontroverse
vor
dann verspricht ein Blick zuIiick auf das multipolare internationale Systeme der
Zwischenkriegszeit und die in dieser Phase abgeschlossenen Riistungssteuerungsabkommen neue Einsichten und unter Umstiinden wichtige Anregungen zur Vermeidung 'alter'
Fehler zu liefern.
Das vorliegende Tiibinger Arbeitspapier zur Internationalen Politik und Friedensforschung will die Grundlagen fur eine noch ausstehende umfassende Analyse der
Riistungssteuerungsabkommen der Zwischen- und Nachkriegszeit legen, indem erstmals
eine systematische Darstellung der Riistungssteuerungsabkommen, die in der
Zwischenkriegszeit abgeschlossen wurden, vorgelegt wird. In Abschnitt 2 werden zwOlf
Abkommen dargestellt. Hierbei handelt es sich urn den Versailler Vertrag, die beiden
Abkommen iiber die AIand-Inseln, die Konvention yon Spitzbergen, die Konvention yon
Lausanne, die Konvention yon Montreux, das Washingtoner Flottenabkommen, die
beiden Londoner Flottenabkommen, die beiden Deutsch-Britischen Flottenabkommen
sowie das Genfer Giftgasprotokoll. Diese Abkommen der Zwischenkriegszeit lassen sich
in drei Gruppen unterteilen: (a) Teilabriistungs- bzw. Demilitarisierungsabkommen, (b)
Riistungsbegrenzungsabkommen und (c) Einsatzverbotsabkommen. Neben der
Erliiuterung der zentralen Bestimmungen dieser Abkommen bildet die Darstellung der
in diesen Abkommen enthaltenen Verifikationsbestimmungen5 einen Schwerpunkt
dieses Papiers. DaIiiber hinaus soll gekliirt werden, welche VerstoBe gegen die
vereinbarten Vertragsbestimmungen begangen wurden.
Eine systematischeBewertung der Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit
erfolgt sodann in Abschnitt 3. Daran schlieBt sich in Abschnitt 4 eine Analyse der
verschiedenen Verifikationsvereinbarungen art. In diesem Abschnitt wird versucht,
insbesondere drei Fragen zu beantworten: (a) Spielte die Frage der Verifikation in der
Zwischenkriegszeit eineRolle und ggf. welche? (b) Wie liiBtsich erkliiren, daB nur ein
Teil der Riistungssteuerungsabkommen Verifikationsbestimmungen enthiilt? (c) Wurden
Riistungssteuerungsabkommen mit Verifikationsbestimmungen weniger hiiufig verletzt
als solche ohne Verifikationsbestimmungen? 1m SchluBkapitel werden die wichtigsten
Befunde dieses Arbeitspapiers nochmals kurz zusammengefaBt und mogliche
SchluBfolgerungen formuliert.
In dcr Zwischenk~iegszeit wurden die Be~riffe "Kontrolle" und "Verifikation" synonym
gebraucht, WObel der erste Begriff die Diskussion dominierte. Ausgehend yom
franzllsischen "contrOle" wurden darunter Mal3nahmen und Verfahren verstanden, die
n~ch 1945 8;lsVe~ifikatio~smal3nahmen aufgefal3t wurden (vgI. Richardson 1989: 28). In
dl~sem Papler wlrd vorwlegend die Bezeichnung "Verifikation" verwendet. Damit sind
~Ittel ,;,nd Mal3nahmen zur Oberwachung der Einhaltung der Bestimmungen yon
IDternatlonalen Rtlstungsstcuerungsabkommen
gcmeint.
Versailler Vert rag
Das bekannteste Beispiel eines TeilabIiistungsabkommens in der Zwischenkriegszeit ist
der Versailler Vertral. GemiiB diesem Vertrag wurde Deutschland eine TeilabIiistung
aller drei Streitkriiftegattungen auferlegt. Das Heer sollte nur noch aus einer
leichtbewaffneten Truppe yon nicht mehr als 100 000 Mann bestehen. Fahrbare
Geschiitze mit einem Kaliber yon iiber 105 mm, Panzer und gepanzerte Fahrzeuge
durfte Deutschland nicht mehr besitzen. Die Herstellung und Einfuhr yon Giftgasen, der
technisch gesehen wichtigsten Neuerung im Bereich der Kriegsmittel Ende des Ersten
Weltkrieges (vgJ. R.-D. Miiller 1990: 232) wurde Deutschland in Artikel 171 des
Versailler Vertrages ausdIiicklich verboten. Die noch vorhandenen C-Waffen-Bestiinde
sollten vernichtet werden. Die Stiirke der Marine wurde auf 15 000 Mann festgelegt.
Deutschland durfte zudem iiber keine Uberwasserfahrzeuge yon mehr als 10 000 t
Wasserverdriingung, also keinerlei GroBkampfschiffe sowie Flugzeugtriiger und V-Boote
verfiigen. Lediglich sechs Schlachtschiffe yon 10 000 t und sechs Kreuzer yon 6 000 t,
zwolf Zerstorer und Torpedoboote waren der Weimarer Republik zugebilligt worden.
Die Ersatzbeschaffungen fur die Schiffe sollten erst 15 bzw. 20 Jahre nach Inkrafttreten
des Vertrages beginnen. Befestigungen und Flottenstiitzpunkte muBten zerstort bzw.
erheblich minimiert werden. AuBerdem durfte Deutschland keine Luftstreitkriifte haben.
Als wesentliche Verifikationsbestimmung enthiilt der Versailler Vertrag ein Inspektionssystem, das Vor-Ort-Inspektionen durch unbeschriinkten und unbegrenzten Zugang
einschloB (vgJ. Artikel 203-210 des Versailler Vertrages). GemiiB Artikel 205 sind die
interalliierten Uberwachungsausschiisse befugt,
"so oft sie es fur angebracht erachten, sich an jeden beliebigen ~rt des
deutschen Reichsgebiets zu begeben, Unterausschiisse dorthm .zu
entsenden oder eins oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, slch
dorthin zu verfiigen" (DelbIiick 1984: 1353).
Die Vor-Ort-Inspektionen wurden zwischen dem 15. September 1919, dem Eintreffen
der ersten Mitglieder der Kontrollkommission, und dem 1. Februar 1927 yon
Mitgliedern der drei interalliierten Kontrollkommissionen durchgefuhrt.' AIle drei
VgI. Reichsgesetzblatl
1919: 687 ff.
Die Ubergeordnete Militarische Oberwachungsko.mmission w.ar dabei. in drei Vnterkommissionen fUr untcrschiedlichc Aufgabenberelche aufgetel~t .. Fur dIe Kontrolle ~~r
HeeresrUstung war die Interalliierte Militar-Kontroll-Kommlsslon
(IMKK), fUr Ie
Kommissionen
bestimmte
waren wiederum in verschiedene
Verifikationsaufgaben
den Distriktkommissionen
im voraus
durchgefiihrt.
der deutschen
unterschiedlicher
ratifizierten,
beteiligten
angekiindigt
durchgefiihrt.
sich schlieBlich
fiinf Staaten
an den Inspektionen.8
rechnet
der NIACC
Inspektionen
yon weiteren
9
Lasten Deutschlands.
und
1000 Personen
Die Inspektionen
(Frankreich,
Die insgesamt
der ILUK
unterstiitzt.
Inspektionen
deutschen
der Vor-Ort-Inspektionen
forderung nach einer Generalinspektion.
konnten die Inspektionen
yom 8. September
gegen die Durchfiihrung
auf dem Kontrollbericht
Auf die deutsche Forderung
die Alliierten
mit der Gegenveriaufen wiirde,
ans Licht, daB Deutschland
der Alliierten
wurden
yom 15. Februar
zu ca. 95% seinen
jedoch
Bestimmungen
schlieBlich am 4. Juni 1925 in der sog. Entwaffnungsnote
1395) ultimativ aufgefordert,
fand dann
1925 mit insgesamt iiber 2000 Kontroll-
war. Gleichzeitig
Grades gegen die Versailler
einzelner
vorlaufig ausgesetzt; sie
Falls diese zur Zufriedenheit
1924 bis zum 27. Januar
nachgekommen
unterschiedlichen
reagierten
gingen zu
Stellen auf versteckte bis
endgiiltig eingestellt werden. Die Generalinspektion
statt. Sie brachten
pflichtungen
Kosten
bei ihren
deutschen Wiederaufriistung
wurden aber bereits im Januar 1924 wieder aufgenommen.
besuchen
dazu, wurden
umschlug. 1m Juni 1923 wurden die Inspektionen
nach Einstellung
GroBbritannien,
stieBen yon Anfang an sowohl
offene Ablehnung, die mit Beginn der vOikerrechtswidrigen
1923 in offenen Widerstand
Vertrag nicht
fast 400 Offiziere,
Samtliche
und Inspekteure
bei der BevOikerung als auch bei den zustandigen
nach der Ruhrbesetzung
wurden yon
und yon zwei Offizieren
Da die USA den Versailler
Belgien, ltalien und Japan)
man die Offiziere
aufgeteilt, denen
Inspektionen
In der Regel wurde die Inspektion sechs Tage
Verbindungsstelle
Nationalitat
Unterkommissionen
zufielen. Die eigentlichen
zahlreiche
festgestellt.lO
11
1925
Ver-
VerstoBe
Aufbauend
wurde Deutschland
(vgl. Delbriick
den insgesamt ca. 100 Restforderungen
1984: 1371-
nachzukommen.
Am 16. November 1925 wurde dariiber zwischen allen beteiligten Staaten eine Einigung
erzielt.
Marine die Interalliierte Marinekontrollkommission
(Naval Interallied Commission of
Control; NIACC) und fOr die Luftwaffe die Interalliierte Luftfahrt Oberwachungskommission (ILOK) zustandig. Vgl. Niemeyer 1928, Salewski 1966 und Western European
Union 1988.
Der Anteil des bereitzustellenden Kontrollpersonals auf jeden dieser Staaten betrug:
Frankreich 45% (= 152 Offiziere), GroBbritannien 32% (= 109 Offiziere), Belgien 14 %
(= 47 Offiziere), Italien 6% (= 21 Offiziere) und Japan 3% (= 8 Offiziere).
Diese VerstoBe waren fOr Frankreich der AnlaB, die am 10. Januar 1925 fallige Raumung
eines Teils des Ruhrgebietes ("Kolner Zone") nicht zu veranlassen.
GemaB dem BeschluB des Volkerbundes
1. Februar 1927 abberufen.
d.h. umgerechnet
28 Inspektionen
1926 wurde die IMKK zum
pro Tag. Am 28. Februar
12
Mitglieder der IMKK deutschen
Volkerbund
yom 12. Dezember
Bis dahin waren 33 381 Inspektionen
Boden.
durchgefiihrt
1927 verlieBen die letzten
Die Kontrollrechte
lagen damit allein beim
(Art. 213), der davon aber in der Folgezeit keinen Gebrauch
Betrachtet
man abschlieBend
Vertrages,
ergibt sich folgender
die VerstoBe gegen die Bestimmungen
Befund.
Deutschland
worden,
machte.
des Versailler
hat sowohl nach der Ruhr-
besetzung yon 1923 als auch schon davor gegen die Entmilitarisierungsbestimmungen
des Versailler
Vertrages
der Marineriistung.
in der Weimarer
einerseits
verstoBen.13 Am geringsten
Republik
nicht iiberschritten.
in den drastischen
wurden, und andererseits
gewesen.
Die Marine
den
auferlegt
zu sehen. SchlieBlich
allein wegen der GroBe der Schiffe nicht zu
hat allerdings
und Erprobung
schen Abstand zu den damals fiihrenden
wurden
hierfiir ist
die Deutschland
durch
eine Modernisierung
yon U-Booten
dritten Staaten (z.B. Schweden, Holland, Spanien, Finnland)
widersprach
Grund
in den fehlenden finanziellen Ressourcen
Schiffsbau und die Entwicklung
Dies
Obergrenzen
Ein wesentlicher
Abriistungsbestimmungen,
ware der Bau von (groBen) Kriegsschiffen
verheimlichen
waren die VerstoBe im Bereich
Die durch den Versailler Vertrag festgelegten
Seemachten
Vertragsverpflichtungen.
mit
versucht, den technologi-
nicht zu groB werden zu lassen.
Selbst
argumentiert
wurde, daB es sich urn keine Verletzung
Abkommens
gehandelt
habe, bestand mindestens
in Kooperation
im
wenn
im
des Wortlauts
eine Verletzung
strikten
Sinne
des Versailler
des Vertragsgeistes.
1m Bereich der Luftwaffe (vgl. Volker 1962) wurde ab 1923 damit begonnen, Flugzeuge
fiir die militarische
das
Verwendung
Reichswehrministerium,
groBtenteils jedoch
Flugzeuge
in Auf trag zu geben und zu testen. Auftraggeber
Auftragnehmer
die niederlandische
bis 1933 im geheimen
Territorium.
14
waren
Flugzeugfirma
deutschen
zum
Teil
Fokker.
Flugzentrum
deutsche
Getestet
war
Firmen,
wurden die
Lipezk auf sowjetischem
In der zweiten Halfte der 20er Jahre wurden die Vorarbeiten
fiir die
Die NIACC wurde nach AbschluB der deutschen Seeabrilstung bereits am 30. Septe~ber
1924 abberufen. Am 31. Januar 1930 wurden schlieBlich die Militarexperten bel den
Botschaften der AlIiierten in Berlin abgezogen.
Bereits vor 1923 wurde durch die Lieferung von Giftgas bzw. technischen AusrOstunge!,
zur Produktion von Giftgasen an Spanien durch die Hamb~rger Fir~a Stoltz~nberg mlt
Wissen und Duldung hoher Reglerungsstellen
gegen dIe Versalller Bestlmmungen
verstoBen (vgl. Kunz/MOller 1990).
Grundlage dieser Kooperation war der am 16. April 1922 zwische!, der Weimar~r
Republik und der Sowjetunion unterzeichnete Vertrag von Rapallo. pa~tn wurde U'!i••dle
Aufnahme diplomalischer Beziehungen zwischen beiden Staa~en sowle ~tn wechselselttger
Verzicht auf aile AnsprOche aus der Zeit des Ersten Weltkneges veretnbart.
deutsche
Luftrtistung
intensiviert
arbeiten offiziell ausgeschrieben
Am eklatantesten
bestanden
die
Generalstabs,
und Ende
der 20er Jahre
erstmals
Entwicklungs-
und vergeben.
waren die VertragsverstOBe seitens des Heeres. Bis zur Ruhrbesetzung
VerstoBe
in der
in der Erkundung
Umgehung
des
Verbots
yon Moglichkeiten
Aufstellung yon Ausbildungsrichtlinien
der
Einrichtung
der Heeresverstarkung
eines
und der
fUr ein Heer, das weit mehr als 100 000 Mann
umfaBte. Ab 1923 wurden dann verstarkt
Versuche
unerlaubter
Giftgasenls
und groBere
Waffensysteme
wie Panzer
unternommen.
Dies
geschah
zur Entwicklung
insbesondere
und Erprobung
Artilleriegeschtitze
und yon
in Kooperation
bzw. mit
Duldung der Sowjetunion.
Erdmann
(1980), der die angefUhrten
Verletzungen
auf ihre militarische
Relevanz zu
bewerten versucht, geht davon aus, daB es sich
"noch nicht urn eine quantitativ ins Gewicht fallende Ausriistung, sondern
urn MaBnahmen [handelte], die den Zweck verfolgten, Reichswehr und
Reichsmarine in technischer Planung und Ausbildung mit der modernen
Waffenentwicklung Schritt halten zu lassen" (Erdmann 1980: 203).
Unabhangig davon wie man diese VerstoBe im Hinblick auf ihre militarische Bedeutung
bewertet,
bleibt
zu klaren,
ob die VerstoBe
gehalten
werden
trotz
Die
in diesem
Uberwachungs-
geheim
vorgetragene
Kritik zielt auf das Versagen der IMKK. Der Bericht tiber die Generalin-
spektion der IMKK yom 15. Februar
konnten.
internationaler
maBnahmen
1925 (vgl. Delbrtick
die deutschen Wiederaufrtistungsbemtihungen
Zusammenhang
1984: 1356-1370) zeigt, daB
auf dem eigenen Territorium
weitgehend
entdeckt werden konnten. In diesem Bericht werden nicht nur die Behinderungen
Inspekteure,
sondern auch zahlreiche VerstOBe der Weimarer
Boden gegen die Versailler
Experten
Bestimmungen
hat die Generalinspektion
zumindest die, die auf deutschem
detailliert
aile VerstoBe
Boden stattfanden,
1966: 293). Der daraufhin in einer Kollektivnote
Deutsche
Regierung
gerichtete
Appell,
Republik auf deutschem
aufgelistet.
gegen
der
Nach Ansicht yon
den Versailler
Vertrag,
zu Tage gefOrdert (vgl. Salewski
der Alliierten yom 4. Juni 1925 an die
die noch ausstehenden
Verpflichtungen
zu
erfUllen, blieb allerdings ohne Erfolg. Nachdem die IMKK gemaB dem Protokoll yom
12. Dezember
Inspektionen
1926 Ende Januar
mehr durchgefiihrt
1927 schlieBlich aufgelost wurde, konnten
werden.
keinerlei
Diese waren insofern auch iiberfltissig, als
Kunz/Mulle~ 1990 datieren den Beginn der geheimen deutschen Gaserprobungen
entg~gen fru~eren ~nnah~en der Forschung bereits auf spalcstens 1926. Die Vorbereltungen hlerzu hefen selt 1923 (vgl. auch R.-D. Mullcr 1990).
zumindest
dem franzosischen
nachrichtendienstlichen
bekannt
und britischen
zunachst geheirnzuhalten,
Versuche
Deutschlands,
die Vertragsverletzungen
gescheitert.
Geheimdiensten
auBerhalb des deutschen Territoriums
Weniger
die Verletzungen
der
gewesen sein. Was die
angeht, soil es dartiber Berichte des britischen Geheimdienstes
haben (vgl. Kunz/Miiller
ihrer
Vertragsverletzungen
waren also yon Anfang an weitgehend
diirften den auslandischen
Versailler Bestimmungen
Giftgasversuche
frtihzeitig aufgrund
Tatigkeit ein groBer Teil der deutschen
waren. Die bescheidenen
im Detail bekannt
Geheimdienst
1990). Uber den genauen Informationswert
gegeben
dieser Berichte
16
laBt sich allerdings nichts aussagen.
Ein zentraler Grund fUr das Verhalten
eine aufgezwungene
Siegermachte
Deutschlands
ist darin zu sehen, daB es sich urn
und einseitige TeilabriistungsmaBnahme
ihrer Abriistungsverpflichtung
handelte
und auch die
gemaB Artikel 8 der Volkerbundssatzung
und der Praambel zum Teil V des Versailler
Vertrages nicht nachgekommen
franzosische
loste
und belgische
Aufriistungsbereitschaft
Deutschland
den
Ubergang
sind. Die
yon der
latenten
zur faktischen Aufriistung aus. Dies wurde damit begriindet, daB
ein Krieg mit Frankreich
die auslandischen
Ruhrbesetzung
nicht mehr ausgeschlossen
Interventionen
werden konnte und man sich gegen
notfalls mit militarischen
Mitteln wehren muBte. In
bestand "ein Konsens bis weit in die demokratischen
geheime Konterkarierung
dieser Vorschrift[en]
Parteien
hinein, die
als legitime Notwehr zu begreifen" (R.-D.
Miiller 1990: 233).
Abkommen fiber die AIand.Inseln
Am 30. Dezember 1918 unterzeichneten
das Abkommen
Meerbusen
dreiseitige
Finnland, Schweden und das Deutsche
Reich
iiber die Demilitarisierung
und zwischen Schweden
Vertrag
der in der Ostsee vor dem Bottnischen
i,
17 D'
und Finnland gelegenen f\Jand-Inseln.
leser
sah die Beseitigung
bzw. Vernichtung
aller auf der Inselgruppe
Die deutsche Offenllichkeit, die erst durch eine Reichstagfsf~e~elrh. r~eid:7':fn~~f
~~t
Dezember 1926 von einem Teil dicser Verletzungen 0 IZle er!1 r, a
ar· ·
n
Em orun
rea iert. Insofern kann vermutel werden, .. daB dIe vertragswld rtge
Ma8nahr!en au~ sowjelischem Boden nieht nur vor den Allnerten, so~dern auch vor der
eigenen Offenllichkeit geheim gehallen werden sollten. ~il der Re~lerung ~u!ler (2:£
Juni 1928 _ 30. Marz 1930) wurden die "geheimen un~ Illegalen Rustun~ar. e~.ten a
pcrsonellem und maleriellem Gebiet offiziell durch KabmettsbeschluB gene mlgt (Geyer
1984: 131).
2
Die Aland-Inseln umfassen insgesamt ca. ~810 k':'1 Flache. Davon bestehen ~a. 8~:e~~
Wasser. Die gegenwartige Einwohnerzahl hegt bCI 23 000 P.ersonenit wOtdf! 1.'ehMe 9700
stets schwedischcr Abstammung war. Die Hauptstadt Martc,h.am? at e Ig dCN c~. !itat
Einwohner Die AusfUhrungen uber die Abkommen zur Demlhtartslerung un
eu ra. h
der Aland-inseln stUtzen sich auf die ,\rbeilen ~on.vortisch 19:3 ~'grlb 19t8j
b
1986 und Broms 1989. Das Abkommen 1st vollslandlg abgedruc t el e ruc
.
974.
:S~~~~~-
gelegenen Befestigungsanlagen bereits fiir 1919 VOT. Damit wurde die 1856 beschlossene
Demilitarisierung der Inselgruppe erneut bestatigt.18
Das Abkommen
iiber die Entfestigung
der AIand-Inseln
191819
vom 30. Dezember
folgte der Verpflichtung, die sieh aus Artikel 6 des Friedensvertrages von Brest-Utowsk
20
ergab.
Damit sollte auf den AIand-Inseln die Situation wiederhergestellt werden, die
vor dem Ersten Weltkrieg bestand.
Die Uberwachung
der Einhaltung der Bestimmungen
B zum Abkommen
militarischen
geregelt. Eine internationale
Vertretern
wird in Artikel 6 und der Anlage
Kontrollkommission,
der drei Unterzeichnerstaaten,
bestehend
aus
sollte dUTCh stiindige
und
unbeschriinkte Vor-Ort-Inspektionen
die Beseitigung bzw. Zerstorung der Anlagen
21
iiberwachen.
Der Versailler Vertrag von 1919, der den Friedensvertrag von BrestLitowsk
und die sieh daraus
Beseitigung
bzw.
Zerstorung
ausschlieBlich von Finnland
April und Oktober
Uberwachung
ergebenden
der
Foigen
aufhob,
Befestigungsanlagen
und Schweden durchgefiihrt
1919 ausgefiihrten
Arbeiten
auf
der AIand-Inseln
der Bestimmungen
sind keine Probleme
Schweden sowie den anderen europiiischen
daB die
AIand-Inseln
Streitpunkte
beziiglich der
bekannt geworden.
aus dem Abkommen
von 1918 waren die zentralen
den
dazu,
wurde. Bei diesen zwischen
oder etwaige VerstoBe gegen das Abkommen
Mit der Durchfiihrung
fiihrte
iiber die Entfestigung
zwischen Finnland
und
Staaten noch nieht endgiiltig geregelt. Eine
In dem Abkommen von 1856 verpflichlele sich Rul3land, der damalige Souveriin tiber die
Inse!~, daB dies~ "nichl befestigl werden sollen und daB daselbst ein militiirisches oder
'!1art~lmes Etabhssemenl weder unlerhallen noch begrtindel werden soIL" Das Abkommen
heB Jedoch offen, ob cine Befesligung der Inseln im Kriegsfall zu Verleidigungszwecken
erlaubl sein sollle. Das Abkommen tiber die Aland-Inseln yom 30. Miirz 1856 ist
abgedruckl bei Delbrtick 1984: 955-956.
Dieses Abkommen kam zuslande, obwohl Finnland die Demilitarisierungsbestimmungen
Yon .1~56 als ftir niehl bindend ansah und Sowjetrul3land an den Verhandlungen nicht
betelhgl wurde. Zur Vcrhandlungsgeschichte
vgl. Barros 1968: 95-99.
In Artikel6 des Friedensvertrags yon Bresl-Lilowsk yom 3. Miirz 1918 hcillt cs: "Die auf
d~n Aland-lnsel!1 angelegten Befestigungen sind sobald als miiglich zu entfernen. Ober
dIe dauernde Nlchlbefestigung dieser Inseln sowie tiber ihre sonstige Behandlung in
militiirischer [... J Hinsieht ist cin besonderes Abkommen zwischen Deulschland, Finnland,
Rul3land und Schweden ZU treffen; es besteht Einverstiindnis darliber, daB hierzu auf
Wu,:,schDeutschlands auch andere Anliegcrstaaten dcr Ostsee hinzuzuziehen sein werden."
A.rtlkel 6 des Frtedensverlrages yon Brest-Lilowsk isl abgcdruckt in Delbrtick 1984: 967.
ElDe gleiehlaulende Bestimmung findet sich auch in Artikel 30 des deutsch-finnischen
Friedens- und Freundschaftsvertrages
vom 7. Miirz 1918.
Schweden hatte seit einem Memorandum Yom April 1918 die Beseitigung der Anlagen
"under Swedish mililary supervision" (Barros 1968: 99) gefordert.
internationale
Oktober
Konferenz
im Rahmen
des Volkerbundes,22
1921 unter Beteiligung von Vertretern
Finnlands,
Frankreiehs,
GroBbritanniens,
betreffend
die Nichtbefestigung
Deutschlands,
Italiens,
damit beschiiftigte, fiihrte am 20. Oktober
die sieh vom 10. bis 20.
Lettlands,
Diinemarks,
Estlands,
Polens und Schwedens
1921 zur Unterzeiehnung
und Neutralisation
einer Konvention
der AIand_Inseln23. In Artikel 1
dieser Konvention wird festgelegt, daB die Inselgruppe, geographisch definiert in Artikel
2, der finnischen Souveriinitiit unterstehen
soli und grundsiitzlich nieht befestigt werden
darf. Artikel 3-6 der Konvention bestimmen
die Demilitarisierung
und die Neutralitiit
der Inseln im Faile des Krieges. GemiiB Artikel 6 ist es Finnland jedoch gestattet,
"im Faile des Krieges,
Sieherung der Achtung
Zeitminen zu legen und
dem Meere zu ergreifen,
199).
1m Faile der Ergreifung
der die Ostsee in Mitleidenschaft
zieht, zur
der Neutralitiit der Zone in deren Gewiissern
zu diesem Zweck die OrdnungsmaBnahmen
auf
die unbedingt notwendig sind" (Vortisch 1933:
solcher MaBnahmen
davon in Kenntnis setzen.Finnland
sollte jedoch Finnland den VOikerbund
hat von dieser Moglichkeit
Winterkrieg
1939/40 und auch 1941 Gebrauch
tionspflicht beide Male nachgekommen.24
im russisch-finnischen
gemacht. Dabei ist es seiner Informa-
Konvention yon Spitzbergen
GemiiB
der
Konvention
von
Spitzbergen
vom
9.
Februar
1920
wurde
die
Entmilitarisierung
der Inseln festgeschrieben und die Souveriinitiit iiber Spitzbergen
Norwegen zuerkannt.25 Damit wurde der umstrittene
Status dieser Inselgruppe
2
endgiiltig beendet. Obwohl die 61871 km groBe und 565 km von Norwegen entfemte
Zur Behandlung der Alandfrage auf der Pariser Friedenskonferenz
vgl. die Darstellung bei Barros 1968: 102-333.
Diese Konvention
ist vollstiindig abgedruckl
und im Viilkerbund
in Vortiseh 1933: 196-200.
1m AnschluB an den Winterkrieg yon 1940 schlossen Finnland !lnd die So.wjetunion ~in
Abkommen liber die Entmilitarisierung der Aland-Inscln. Damlt wurde dIe KonventlOn
yon 1921 nun erstmals auch Yon der Sowjetunion anerkannt. In diesem Abkommen wird
der Sowjetunion gestattet, auf dcr Insel ein Konsulat zu errichten, dessen Personal die
Einhaltung der Bestimmungen verifizieren kann. 1m Faile des Auftretens vo.n Verdachtsmomenten tiber vorliegende VertragsversliiBe ist eine Oberprilfungskommisslon b~stehend
aus finnischen und sowjetischen Vertretern einzuriehten.
die die Ergebmsse der
Untersuchung beiden Verlragsparleien zuslellen soli.
Die Demililarisierung
der Aland-Inseln
wird schlielllich im finnisch-sowjetischen
Waffenstillslandsabkommen
Yon 1944 sowie im Friedensvertrag
yon 1947 zwischen
Finnland, der Sowjetunion, Grollbritannien
und einigen anderen Staaten geregelt.
Darilber hinaus hat sich Finnland im finnisch-sow jetischen Beistandsvertrag yon 1948 zur
Demilitarisierung und Neutralitiit der Aland-Inseln verpflichtet.
Inselgruppe
im 17. und 18. Jahrhundert
wurde sie erst im spaten
Anlaufstation
19. Jahrhundert
fUr Wal- und Robbenfanger
besiedelt.
Mit der Entdeckung
war,
der ersten
reichen Kohlelager urn 1860 stieg das Interesse einzelner Staaten an dieser Inselgruppe
stark an. Neben Norwegen waren dies v.a. Schweden,
Deutschland. AuBer wirtschaftlichen
militiirisch-strategische
Interessen
eine groBe Rolle. Nachdem
RuBland in den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts
geltend
gemacht
hatten,
erhob
RuBland, GroBbritannien
Norwegen
bereits Schweden und
erste Anspriiche auf die Inselgruppe
1892 einen offiziellen
Oberhoheit
iiber Spitzbergen.
Inselgruppe
1904 nahm einerseits die Zahl der Einwohner
verbundenen
Mit Beginn der systematischen
Anspruch
auf die
KohlefOrderung
auf der
auf der Insel und die damit
Konflikte als auch die Zahl der Auseinandersetzungen
Forderrechte
erheblich zu. Das Fehlen einer Rechtsordnung
untragbarer
Zustand
empfunden.
und
Interessen spielten jedoch auch bei einigen Staaten
urn die Besitz- und
wurde immer starker als
Als eine LOsung des Problems wurde entweder
die
Inbesitznahme
durch ein Land unter Gewahrleistung
weitgehender
Zugangs- und
Schiirfrechte oder eine internationale Regelung angesehen. Die drei internationalen
Versuche,
eine
LOsung
der
Konflikte
durch
eine
herbeizufUhren, scheiterten an den uniiberbriickbaren
Konferenzteilnehmer.
Unmittelbar
internationale
Positionsdifferenzen
Konferenz
der jeweiligen
nach Kriegsende und mit Beginn der Pariser Friedenskonferenz
verschiedener
Seite die Regelung der Spitzbergenfrage
dafiir im Juli 1919 eingerichteten
LOsungen diskutiert:
Entweder
UnterausschuB
des VOlkerbundes
sollte Spitzbergen
In dem
wurden
zum Mandatsgebiet
oder einem Staat, d.h. Norwegen sollte die Souveranitiit
wurde yon
emeut aufgeworfen.26
zwei
erkliirt werden
iiber die Inseln zugesprochen
werden. Wiihrend Norwegen und die USA sowie Frankreich fUr die SouveranitiitslOsung
pladierten,
waren Schweden,
Mandatslosung.
die Niederlande
Nachdem die internationale
28. August 1919 die Souveranitiitslosung
und zunachst
"Kronjuristen"
schlieBlich am 9. Februar
Henri
am
empfahl, schien der Weg endgiiltig fUr eine
Fromageot
Delegation
vorgelegte
unter Mithilfe des
Vertragsentwurf
27
1920 im Pariser Vorort Sevres unterzeichnet.
9 des Vertrages yon Sevres wurde die Entmilitarisierung
aile Zeiten festgeschrieben.
flir die
Kommission in ihrem AbschluBbericht
solche Regelung frei zu sein. Der yon der norwegischen
franzOsischen
GroBbritannien
Gleichzeitig verpflichtete
und Neutralitiit
wurde
In Artikel
der Inseln fUr
sich Norwegen, keine Flottenbasis
Gegen Ende des Ersten Wcltkrieges nahm Gro6britannien gro6e Teile der Inselgruppe in
Besitz. Dies mu6 in Zusammenhang mit dem Friedensvertrag von Brest-Litowsk gesehen
werden, in dem sich Deutschland und Sowjelru6land darauf verstlindiglen, ein Statut fUr
die Inselgruppe auszuarbeiten.
Unterzeichnerstaaten dieser Konvention sind Dlinemark, Frankreich,
Niederlande, Norwegen, Schweden, Gro6britannien und die USA.
Italien, Japan,
auf der Insel bzw. einer genau spezifizierten
Region urn Spitzbergen herum zu errichten
oder die Errichtung einer solchen Basis zuzulassen. AuBerdem waren in diesem Gebiet
keinerlei
militarische
Verhandlungen
Befestigungen
erlaubt.
Wahrend
dem Vertrag bekundete,
fiir sie nicht bindend
zu bezeichnen.
zur Konvention
iiber Spitzbergen
gewillt, den RatifikationsprozeB
Spitzbergens
Ebenso wie das Abkommen
Erst mit der internationalen
bestimmungen
zu erhalten.
geschehens unmittelbar
Staatsverband
iiber die Entfestigung
der AIand-Inseln
handelt es sich bei
und Neutralisierung.
der norwegischen
einbezogen.
Regierung
erst gegen Ende des Kriegs-
zu besetzen,
Nach der deutschen
nach GroBbritannien
evakuiert und die wichtigsten Grubenanlagen
Besetzung
wurde
urn Deutschland
und besetzte die Inseln trott heftigem militarischen
Spitzbergen
zuvorzukommen,
Widerstand
1941
von anderen Teilen der Inselgruppe
an. Dennoch gelang
zu vertreiben.
Spitzbergen wurde im Zweiten Weltkrieg, ausgehend von Deutschland
Auseinandersetzungen
VerstoB gegen die Demilitarisierungsbestimmung
mit einbezogen.
in Artikel9
scheiterten
seine Einstellung
durch deutsche Truppen
1941. Diese Besetzung dauerte bis zum Kriegsende
nien, in die militarischen
und der
wurden zerstort. Die sowjetischen Plane
zunachst am britischen Widerstand. SchlieBlich anderte GroBbritannien
es nicht, die Deutschen
Verifikations-
nicht.
Oberfall auf Norwegen im April 1940, in die strategischen
der Alliierten
von 1941, Spitzbergen
zu beschlieBen.
tangiert wurde, wurde es im Zweiten Weltkrieg relativ friih, und
zwar nach dem deutschen
Kriegsplanungen
Zustimmung
zum AbschluB zu bringen und die
in den norwegischen
enthalt das Abkommen
der
Erst im AnschluB daran war Norwegen
zum Abkommen
1m Gegensatz zum Ersten Weltkrieg, in dem Spitzbergen
im September
an den
Anerkennung
Jahr, ihre informelle
diesem Vertrag urn einen Akt der Demilitarisierung
Flucht
das
war der AusschluB fUr die Sowjetunion AnlaB, den Vertrag als
Sowjetunion ab 1924 gelang es im darauffolgenden
Eingliederung
Deutschland,
ebenso wie die Sowjetunion nicht beteiligt wurde, ihr Einverstiindnis mit
und GroBbritan-
Insofern liegt hier ein
des Abkommens yon 1920
zu tun.
Auch nach dem Zweiten Weltkrieg kam die Frage der Entmilitarisierung
nochmals auf die internationale
Tagesordnung.
Spitzbergens
Parallel zur Befreiung Norwegens yon
deutscher Besatzung durch sowjetische Verbande
sowie unmittelbar
nach dem Zweiten
Weltkrieg drangte die Sowjetunion zunachst auf eine Revision des Vertrages yon Sevres
und
die
Moglichkeit
einer
Remilitarisierung
norwegischen Widerstand und dessen Unterstiitzung
der
Inseln.
Als
dies
jedoch
am
durch die drei westlichen Alliierten
scheiterte, folgte eine Reihe yon sowjetischen Protestnoten
Die wiehtigste
stammt
aus dem Jahre
an die Adresse Norwegens.
1951, als die Sowjetunion
VerstoB gegen die Entmilitarisierungsklausel
Norwegen
einen
wegen ihres Beitritts zur NATO vorwarf.
Norwegen erkliirte daraufhin nochmals, daB die Konvention yon Spitzbergen weiterhin
Bestand habe und Spitzbergen
entmilitarisiert
Sowohl in der Zwischenkriegszeit
an die Bestimmungen
Inkrafttreten
des
bleibe.
als auch nach 1945 hielten sieh jedoch aile Staaten
Abkommens.
VerstoBe
sind
in der
Zeit
nach
dem
1925, sieht man yom Zweiten Weltkrieg ab, nieht bekannt geworden. DaB
sieh heute auf den Inseln auch Experten der militiirischen Nachriehtendienste
wird allgemein vermutet. Ein VerstoB gegen die Bestimmungen
aufhalten,
der Konvention
kann
darin aber nieht gesehen werden. Die noch heute giiltige Konvention yon Spitzbergen
hat sich daher erstaunlich
lange als wirksame Regelung erwiesen.
Konvention yon Lausanne
Die Frage des Zugangs zum Schwarzen Meer war mindestens seit dem 19. Jahrhundert
zu einem internationalen
Problem geworden.
Nach dem Ersten Weltkrieg
Vertrag yon Sevres yom 10. August 1920 zwischen dem Osmanischen
Alliierten und Assoziierten
Miichten die internationale
Uberwachungsorgane,
hinhaltenden
und der Tiirkei auf deren
Vertrages
erreichen.
Staaten
am 9. Februar
der Dardanellen
und einiger Inseln vor. Dies
Kosten durchgefUhrt
und durch
die yon der IMKK zu ernennen waren, verifiziert werden. DUTCh
Widerstand
beteiligten
Reieh und den
Kontrolle iiber die Meerengen
festgelegt. Der Vertrag sah die Entfestigung der Meerengen
sollte yon Griechenland
wurde im
konnte
In der
die tiirkische
Konvention
eine befriedigende
1920 unterzeiehnete
Regierung
yon Lausanne
wurde
28
LOsung zu finden.
Konvention
eine Teilrevision
versucht,
dieses
fUr aile
29
Die yon neun Staaten
regelte die Durchfahrt
der Meerengen
sowie deren Uberfliegen. Zur Absicherung der freien Durchfahrt wurde
auBerdem ein Befestigungsverbot
fUr die Ufer des Bosporus und der Dardanellen
sowie
weiterer naheliegender
Inseln erlassen. In den Artikeln 10-16 der Konvention wird die
Frage der Uberpriifung
der Einhaltung der Bestimmungen
Uberwachungskommission
yon Vertretern
(Meerengenkommission),
aller Unterzeiehnerstaaten
geregelt. Eine internationale
die unter der Leitung der Tiirkei
beschiekt werden sollte (vgl. Artikel 10 und
Die ye,:besseru!,g besland fiir die Tiirkei darin, daB im Faile des Kriegszuslandes weniger
reslnkllve Beshmmungen gellen solllen, als dies noch im Verlrag yon Sevres vorgesehen
war.
Die Unlerzeichnerslaalcn waren Bulgarien, Frankreich Griechenland GroBbrilannien
italien, Japan, Rumanien, die Sowjelunion und die Tli;kei.
'
,
11), war hierzu
bestimmungen
als zentrales
Instrument
vorgesehen.
wurden nieht in der Konvention
Meerengenkommission
selbst ausgearbeitet.
Berieht an den Volkerbund
iibermitteln
Die genauen
festgelegt,
sondern
Diese Kommission
Ausfiihrungs-
wurden yon der
sollte jiihrlich einen
(Art. 15), in dem der Stand der Bemiihungen
ausfUhrlich dargelegt wird.
Die Konvention yon Lausanne wurde mit dem Vert rag yon Montreux YOm20. Juli 1936,
in Kraft seit 9. November
1936, aufgehoben.
Darin werden die Bestimmungen
Regelung des freien Zugangs zum Schwarzen Meer erweitert. Entscheidend
die Auflosung der internationalen
alleinige
Uberwachung
Bestimmungen
Kontrollkommission.
der Bestimmungen
iiber die
ist jedoch
An deren Stelle tritt nun die
durch die TiirkeL VerstoBe
gegen die
der Konvention yon Lausanne bzw. des Vertrages yon Montreux sind in
der Literatur bisher nicht berichtet worden.
Washingtoner Flottenabkommen
Die Konkurrenz im Bau yon Kriegsschiffen wurde bereits vor dem Ersten Weltkrieg als
"der gefiihrlichste Einzelfaktor
Yon den urspriinglich
iibriggeblieben:
die USA, GroBbritannien,
die Frage der Seeriistungen
Widerstand
im Riistungswettlauf
neun Seemiichten
waren
betrachtet"
Japan, Frankreieh
trotz Driingens yon US-Priisident
hin auf der Pariser Friedenskonferenz
(Noel-Baker
nach dem
Ersten
1961: 491).
Weltkrieg
30
und Italien.
Nachdem
W. Wilson auf britischen
nieht umfassend
diskutiert werden
konnte, schien sich mit dem amerikanischen
Flottenbauprogramm
Wettriisten auf diesem Gebiet abzuzeichnen.
Insofern war es mehr als konsequent,
der Riistungssteuerung
Beschriinkungen,
Seestreitkriifte
dieser Waffenkategorie
die Deutschland
in Verbindung
VOikerbundsatzung
auferlegt
rasch anzunehmen.
dUTCh den Versailler
mit
wurden,
der
allgemeinen
beschlossen
fUnf
yon 1919 ein neues
sich
Ausgehend yon den
Vertrag
im Bereich
Abriistungsverpflichtung
die damaligen
der
der
fUnf fUhrenden
Die deulsche FloUe wurde am 21. Juni 1919 yon den deulschen Offizieren in Scapa Flow
versenkl nachdem die draslischen Beschrankungen des Versailler Vert rages auf dem
Gebiet d~r Marineriislung bekannl geworden waren. oSlerreich-Ungarn sowie die TUrkei
waren durch innere Syslemkrisen weilgehcnd handlungsunfahig und auch Rul3lan~ war
durch den Blirgerkrieg im eigenen Land sowie die auslandischen Inlervenhonen
weilgehend mil sich selbsl bcschafligl.
Seemaehte im Verlaufe der Washingtoner
Konferenz
(12. November
1921 - 6. Februar
1922)3\ aueh die Zahl und Tonnage ihrer Kriegssehiffe zu besehranken.
Der auf Initiative von US-Prasident
(Washingtoner
Flottenabkommen)
Ausgangsvorsehlag.
Sehiffskategorien
W. Harding ausgehandelte
orientierte
Fiinf-Maehte-Vertrag
sich im wesentlichen
am amerikanisehen
Der Vertrag begrenzte die erlaubte GroBe und Bewaffnung der drei
(GroBkampfsehiffe,
Flugzeugtrager,
Kreuzer oder andere Sehiffe) wie
folgt:
Klasse
erlaubte maximale
Verdrangung
erlaubte maximale
Bewaffnung
GroBkampfsehiffe
Flugzeugtrager
Kreuzer oder andere
Sehiffe
35 ()()()Tonnen
27 000 Tonnen
40,6 em Gesehiitze
20,3 em Gesehiitze
10 000 Tonnen
20,3 em Gesehiitze
Die Gesamttonnage
und Anzahl von GroBkampfsehiffen
und Flugzeugtragern
wurde
dabei ebenfalls festgelegt:
Gesamttonnaie
und Zahl
Washinitoner Abkommen
der
GroBkampfsehiffe
Staat
GroBkampfsehiffe
Anzahl
Tonnage
Flugzeugtrager
Tonnage
USA
GroBbritannien
Japan
Frankreieh
Italien
525 000
525000
315000
175000
175000
135000
135000
81000
60000
60000
Dariiber
15
15
9
5
5
hinaus einigten sieh die drei fUhrenden Seemaehte
nach
auf Obergrenzen
dem
in der
Tonnage der GroBkampfschiffe:
Auf der Whll;ShingtonerKonferenz wurden insgesamt neun Vert rage und zwolf Resolutio~en 8br~p le!t. Yon besonderer Bedeutung war ein Nichtangriffspakt zwischen den USA
V rOt ntan~lIehn,Frankreich und Jap.an <":ier-Machte- Vertrag) sowie ein Neun-Machte~
er rag zw.sc en den USA, Grol3bntanmen, Japan, China Frankreich Italien Belgien
r2oJ~~~~)un:.P?rtu 1 fiber die .~andelspolit!sche G~eiehstell~ng Chinas <~gl. Ziebura 1984;
. Imge .eser Vertrage wurden Jedoch In der Folgezeit niehl ratifiziert.
lr
Staat
Tonnage
USA
GroBbritannien
Japan
829 000 Tonnen
593 000 Tonnen
780 900 Tonnen
In den ersten
zehn
GroBkampfsehiffe
Jahren
naeh
VertragsabsehluB
oder Flugzeugtrager
Die Unterzeichnerstaaten
durften
zudem
des Washingtoner
fortsehrieb.32
neuen
auf Kiel geiegt werden.
Abkommens
verstandigten
19 auf eine Klausel, die den status quo beziiglieh der militarisehen
Flottenstiitzpunkte
keine
Diese sogenannte
sieh in Artikel
Befestigungen
non-fortification-Klausel
und
bedeutete,
"daB die Pazifik-Maehte keine bewaffneten oder befestigten Basen auf ihren
Inselbesitzungen einriehten durften, ausgenommen die Japaner auf ihrem
Mutterland und die USA auf Hawaii" (Potter/Nimitz/Rohwer
1974: 452).
Verifikationsbestimmungen
enthieit das auf 15 Jahre giiltige Washingtoner
kommen nieht. Lediglieh die Abhaltung
Verifikationsbestimmungen
einer Revisionskonferenz
Flottenab-
wurde vorgesehen.
hielt man fUr entbehrlieh,
"da man glaubte, jene doeh reeht auffalligen Waffensysteme aueh ohne sie,
lediglieh mit eigenstaatliehen
Verifikationsinstrumenten,
ggfs. ausfindig
maehen und beobaehten zu konnen und man insofern eine Umgehung der
Vertragsbestimmungen
bis zu einem gewissen Grade fUr nieht moglieh hielt"
(Delbriiek 1984: 430).
Uber
eine
Einhaltung
internationale
Uberwaehungskommission
der Bestimmungen,
die kleinere
etwa
Schiffe betrafen
zur
Verifikation
bzw. betreffen
der
wiirden,
wurde zwar diskutiert. Eine Einigung konnte jedoeh nieht erzielt werden.
Das Washingtoner
Kiel gelegter
Flottenabkommen
Kriegssehiffe,
sondern
GemaB den Konferenzbesehliissen
GroBbritannien
und Japan
Wasserverdrangung
fUhrte nicht nur zur Zerstorung
aueh zu einer Niehtriistung
66 Schiffe mit zusammen
bzw. nicht gebaut. Demgegeniiber
und Italien bis zu den ihnen auferlegten
Obergrenzen
qualitative und quantitative
Besehrankungen
sich bereits
Riistungsdynamik
Weltkrieg
abzeiehnende
im Keim
erstiekt.
auf diesem Gebiet.
wurden von den drei groBten Seemaehten
insgesamt
abgewraekt
einiger bereits auf
Insofern
aufriisten.
kombiniert.
kann
in diesem
das
USA,
1,8 Mill. Tonnen
durften Frankreich
Zudem waren hier
Der Vertrag hatte damit eine
Bereich
Abkommen
naeh dem
als "eine
Ersten
genuine,
substantielle
SeeriistungsbeschrankungsmaBnahme
und auf freiwilliger Basis eingegangene
429) bezeiehnet
Dennoch
(...), und zwar die erste multilaterale
dieser Art in der Geschiehte"
hat dieses Abkommen
auch gewisse Probleme
schlieBlich in den 30er Jahren zu seiner Aufkiindigung
1984:
und Konflikte
nur knapp
drei
Monate
festzuhalten.
daB Verhandlungen
dauernden
im Wortsinne
Es war im wesentlichen
die
in Washington "ausgehandelt"
aus den Mangeln des Abkommens
eigentliehen,
erzeugt,
fUhrten. Probleme ergaben sich
einerseits wegen der Art und Weise, wie das Abkommen
worden war und andererseits
stattfanden.
(Delbriick
werden.
selbst. Hinsiehtlich der
Washingtoner
des Gebens
die amerikanische
Konferenz
bleibt
und Nehmens
kaum
Verhandlungsdelegation
in
Verbindung mit der britischen, die den Verlauf und das endgiiltige Ergebnis bestimmte.
33
Mit Japan wurde wenig und mit Frankreieh so gut wie gar nicht verhandelt.
Stattdessen
Konferenz
setzten
riicksichtslos
eigentliehen
staaten
diese beiden
Staaten
ein (vgl. Salewski
Seeriistung verlagerten.
Kreuzer)34. Wahrend
yom
auf franzosischen
Washingtoner
GroBbritannien
Kriegsschiffe.
Die auf der
auf der
waren jedoch die
Einsatz
yon
und
sieh aus der fUr die verschiedenen
Eindeutiger
war das Abkommen
und auch amerikanischen
nieht
Frankreieh
Konferenz
U-Booten
auf diejenigen
eine
verabschiedete
auch
Bereiehe
der
nieht beriicksiehtigt wurden (z.B. U-Boote,
Abkommen
wirkungslos, zumal sie yon Frankreieh
Rechnungen.
1973; 48). Gewichtiger
in der Folgezeit
die yom Abkommen
insbesondere
"inhumanen"
Machtmittel
Mangel des Vertrages. Ein Problem ist darin zu sehen, daB die Vertrags-
ihre Riistungsanstrengungen
U-Bootbau
ihre okonomischen
beriihrt
Widerstand
wurde.
Beschrankung
verhinderten
der
"Root-Resolution",
im Kriegsfall
hin der
untersagte,
kleineren
die den
blieb
vollig
nie ratifiziert wurde. Ein weiteres Problem ergab
Staaten unterschiedlich
"Gewinner"
ausfallenden Kosten-Nutzenwaren die USA und Italien.35 Demgegeniiber
aus der Sieht GroBbritanniens,
Frankreiehs
und Japans mit einem
33
Vgl. die iiberaus kritische Darstellung der Washingtoner Verhandlungen
1973.
bei Salewski
34
Yon 1922 bis 1930 wurden von den Unterzeichnerstaaten
des Washingtoner
Flottenabkommens ca. 400 Schiffe mit fast I Mill. t Verdriingung auf Kiel gelegt bzw.
fertiggestellt. Darunter waren 52 Kreuzer, 159 Zerstorer und 193 U-Boote. Hinzu kam
e!ne qualitative Verbesserung der grol3eren Schiffsbautypen. Ausfiihrliche Darstel1ungen
fmden sich bei Potter/Nimitz/Rohwer
1974, Salewski 1973 und Bartlett 1986.
35
Die USA hatten ihre Hauptziele erreicht. Zu den amerikanischen Zielen gehorten:
"I. ~rol3britannien erkannte offiziell die Marine-Paritiit an; 2. die anglo- japanische
Alltanz hatte. zu bestehen aufgehort; 3. Japan hatte eine numerische maritime
Unterlegenhelt akzeptiert; 4. die amerikanische China-Politik hatte Fortschritte gemacht;
5. schliel3lich war ein maritimes Wettriisten vermieden worden" (Potter/Nimitz/Rohwer
1974: 453).
Zu den "Gewinnern" mul3 auch Italien gerechnet werden, das als gleichstarke Macht wie
Frankreich anerkannt wurde.
Status-Verlust
verbunden.
GroBbritannien
erkannte
mit der Aufgabe des ''Two-Power-
Standard", d.h. die Starke der eigenen Flotte sollte so groB sein wie die Summe der
beiden folgenden
Flotten zusammen,
seinen Machtverlust
auch de jure an. Dadurch, daB GroBbritannien
im internationalen
yon nun an als zweiter Pfeiler der pax
atlantiea gel ten konnte, und wegen der Frankreich
auferlegten
Beschrankungen,
es mit dem Ergebnis dennoch insgesamt zufrieden sein. Fiir Frankreich
die Gesamtbewertung
auf das Niveau
Flottennationen,
konnte
und Japan fiel
dagegen eher negativ aus. Dennoch war man bei Verhandlungs-
schluB (noch) gewillt. dieses "kleinere Obel" vorlaufig zu akzeptieren.
einerseits
System
Italiens
herabgesunken
USA und GroBbritannien,
und
stand
Frankreich
war
zwei iiberragenden
gegeniiber. Trotz der Ausklammerung
der
U-Bootfrage wurde dem franzosischen mariti men Ehrgeiz ein deutlicher Dampfer erteilt.
Frankreieh
besaB 1921 GroBkampfschiffe
gemaB den Bestimmungen
An ein "Gleiehziehen"
denken.
im Gesamtumfang
des Washingtoner
Abkommens
mit den drei groBen Seemachten
Japan wurde zwar im asiatischen
yon 164 000 t und durfte
Raum
noch urn 11 000 t zulegen.
war jedoch
nicht geschwacht.
nicht mehr zu
muBte aber die
Position der Nummer drei anerkennen. AuBerdem sagte Japan die AufkUndigung der
Allianz36 zu und verpflichtete sich, seine Truppen aus Sibirien
japanisch-britischen
abzuziehen
und die chinesische
Richardson
1989; 35). Als Kompensation
anderen
Souveranitat
iiber Shantung wieder herzustellen
(vgi.
fiir diese Zugestandnisse
Tokios stimmten die
Machte der o.g. Klausel zu. Trotz dieser Kompensation
soUte sieh allerdings
zeigen. daB Japan diese formale Anerkennung
wie moglich revidieren
bzw. unterlaufen
Das Washingtoner
Flottenabkommen
wird (vgl. Barnet
1965: 21-22, Bartlett
zeichnerstaaten
nicht erlaubten
Umbau
sowohl die erlaubte
wiirde.
1986; 17), sondern
Unter-
(z.B. Saratoga und Lexington)
als auch
die Ausdehnung
iiberschritten.
gegen
Auch
die
verstieBen gegen die zulassige Obergrenze
yon
VerstoBe waren allerdings die umfassendsten
sten. Japan hat das Washingtoner
Abkommen
schiffen, die die zulassige Hochsttonnagegrenze
fUr das Schlachtschiff
und gravierend-
durch den Bau yon mehreren
iiberschritten,
Schlacht-
gleich mehrfach verletzt.
Yamato mit einer Gesamttonnage
64 000 t sowie 46 em Geschiitzen. GemaB dem Washingtoner
nur Schlachtschiffe
auch yon anderen
und die USA haben durch den in dieser Form
yon Schlachtschiffen
italienischen Kreuzer der Littorio-Klasse
Dies gilt insbesondere
so rasch
des Abkommens verstoBen (vgl. Towle 1983; 138). Dabei wurde
Tonnage
6000 t. Die japanischen
Unterlegenheit
wurde nicht nur yon Japan, wie vielfach behauptet
verletzt. GroBbritannien
einzelne Bestimmungen
der maritimen
mit 35 000 t und 40,6 em Geschiitzen
yon
Abkommen waren jedoch
erlaubt. Ebenso wurde die
Japan und England hatten 1902 einen Pakt geschlossen, der die Einflul3nahme beider
Staaten im pazifisch-a~iatischen Raum zu Lasten Dritter, also auch der USA, regelte.
Japan zugebilligte Grenze fiir Flugzeugtriiger
iiberschritten.
yon insgesamt 81 000 t urn iiber 11 000 t
Japan hat versucht, diese unerlaubten
Aufriistungen
geheirnzuhalten
(vgl.
Delbriick 1984: 430). Beispielsweise wurden die Werften, in denen diese Schiffe aufKiel
lagen, weitriiumig und mit hohen Ziiunen abgeschirmt.
Der Stapellauf fand zudem ohne
Publikum statt. Letztlich wurden die VerstoBe den anderen
bekannt.
Vertragsstaaten
dennoch
yon 192737 fiihrte zu verstiirkten
amerika-
Londoner Flottenabkommen
Das Scheitem der Genfer Flottenkonferenz
nischen Riistungen
im Bereich
der Kreuzer
und Flugzeugtriiger.
1m Februar
stimmte der US-KongreB dem Bau yon 15 Kreuzern und einem Flugzeugtriiger
bis 1931 yom Stapellaufen
1929
zu, die
sollten. Nach 1927 entstand daher ein neuer Riistungswett-
lauf zwischen den drei groBen Seemiichten, der dem yon 1919 bis 1921 vergleichbar
Infolge der Weltwirtschaftskrise
Konferenz
yom 21. Januar
Seeriistung
einvernehmlich
Verbesserung
Prasidenten
der
versuchten
die Seemiichte
Vorausgegangen
amerikanisch-britischen
I. Londoner
Vertrag
yon 1922 unmittelbar
tonnage
yon Kreuzern,
ZerstOrern
und
37
dem
1929 eine
neuen
US-
das an den Washingtoner
(1) eine Begrenzung
V-Booten
Verliingerung des Baustopps fUr GroBkampfschiffe
unter
der
MacDonald yon der Labour-Party.
Flottenabkommen38,
anschloB, enthielt
der Beschriinkung
war im Herbst
Beziehungen
Hoover und dem neuen Premierminister
Das in London erzielte
erneut auf der Londoner
bis zum 22. April 1930, Fragen
zu losen.
ist.
(vgl. Abbildung
der Gesamt4); (2) eine
und Flugzeugtriiger bis 1936; (3) eine
Nachdern das WettrUsten auf dern Gebiel der Kreuzer ab 1926 offensichtlich wurde war
es der US-Priisid~nl C. Coolidge, der irn Februar 1927 die Einberufung einer n'euen
Flottenkonferenz 10.Genf vorschlug. Frankreich und Italien lehnten die Teilnahrne an der
Konferet,tz ~b, da .Ihre Fo,:d~runge!1 nach einer gleichzeitigen Berlicksichtigung der
Land~treltkriifte kelnen poslltven Wlderhall fand. So karn es, daB nur die drei groBen
Seernachte a~.Genfer Yer~andlungstisch zu~arnrnet,tkarnen. Das arnerikanische Hauptziel
war es, das StarkeverhaltOls der Schlachtschlffe zWischen den USA, GroBbritannien und
Japa!1 von 5:5:3 auch auf den Bereich der Kreuzer auszudehnen. Darnit ware auf dern
Geblet der Kreuzer und U-Boote eine Paritiit zwischen GroBbritannien und den USA
festg~legt wor~en. Dies lehnte GroBbritannien jedoch ab. Die nach dern US-Priisidenten
~oohdge bezelchnet~ Konferenz scheiterte letzlich an der britischen Doktrin der
absoluten ErforderOlsse". GernaB dieser Doktrin, die Von der britischen Admiralitlit in
den 20er Jahren verfochten wurde, muBte GroBbritannien zum Schutz seiner Handels~ege .von 80000 Meilen. iiber mindestens 70 Kreuzer und eine entsprechende Anzahl von
~dstorern ~erfiigen. Dies hiit~e eine Erhohung der brilischen Tonnage urn ca. 220 OOOt
eutet. Die ~altung GroB~f1tanniens, die sich bereits auf der Washingtoner Konferenz
vol
~ 1922 ab~elchne.te, verhmderte jede quantitative bzw. qualitative Begrenzung der
k emeren Kflegsschlffe, v.a. der Kreuzer.
Zu den Unterzeichners~aat~n des. Ab~ornmens zlihlten Australien, Indien, Irland, Japan,
Kanada, Neuseeland, die SUdafflkaOlsche Union, GroBbritannien und die USA.
Festlegung einer maximalen
Wasserverdriingung
yon ZerstOrem
auf 1.850 t und yon
U-Booten auf 2 000 t.
Obefl:renzen fUr Kreuzer Zerstorer und U-Boote
I Londoner Flottenabkommen
in Tonnen
Staat
Kreuzer
Zerstorer
U-Boote
USA
Brit. Commonwealth
Japan
323 500
339000
205850
150000
150000
105500
52700
52700
52700
Das I. Londoner Abkommen
des Washingtoner
Abkommens
tung einer Kombination
wurde
das Wettriisten
GroBbritannien
bedeutete
zuniichst eine Ausweitung
auf weitere Kategorien
yon quantitativen
im Bereich
der
Kreuzer
Kreuzer und Zerstorer
der Bestimmungen
der Seeriistung unter Beibehal-
und qualitativen
war nun zu einer Zusicherung
&emiiB dem
Beschriinkungen.
und U-Boote
voriiiufig
Damit
beendet.
der Paritiit an die USA im Bereich der
bereit. Fiir die USA und GroBbritannien
ergab sich dadurch eine
finanzielle Ersparnis yon zusammen ca. 170 ~il1. britischen Pfund Sterling (Noel-Baker
1961: 496). Das in Washington 1922 festgelegte Verhiiltnis yon 5:5:3 zwischen den USA,
GroBbritannien
angehoben
und Japan
werden. Japan
muBte bei den Kreuzern
konnte also den Abstand
und Zerstorern
auf 5:5:3,5
zwischen sich und den beiden
groBten Seemiichten verringern. Bei den U-Booten wurde eine fUr aIle Staaten gleiche
Obergrenze festgelegt. Ohne diese Veriinderung
Abkommen
kaum beigetreten
(vgl. Potter/Nimitz/Rohwer
die nach wie vor auf einigen
Londoner
Griinden
Konferenz vehement
dem Abkommen
des Kriifteverhiiltnisses
Gebieten
kritisierte,
bestehende
wiire Japan dem
1974: 460). Obwohl Japan
Ungleichbehandlung
auf der
trat es schlieBlich V.a. aus wirtschaftlichen
bei,39 GroBbritannien
konnte in der Frage der Beschriin-
kung der Kreuzer dem Vertrag nun zustimmen, da sein Bedarf an Kreuzern durch eine
inzwischen vorgenommene
Aufriistung weitgehend gedeckt war. Demgegeniiber
Frankreich und Italien diese Beschriinkungen
ab, solange kein umfassendes
abkommen
zustande· kam.
im Rahmen
wegen der franzosischen
39
des Volkerbundes
Forderungen
40
lehnten
Abriistungs-
Bin solches war jedoch
nach "Sicherheit vor Abriistung" nicht in Sicht.
Die Annah.rn~ des l.:0ndoner Flottenabkomrnens durch die lib~ral-!!e!1'aBigte Regi~r~ng
Hamaguchl fuhrte 10 Japan zu "wUtenden Protesten der naltonahsltschen Opposllton"
(Niedhart 1989: 93). Vgl. auch Bianco (1969: 60). Die oberste japanische Maflneleitung
sprach sich rnassiv gegen die japanische Zustimmung zu diesern Abkommen aus und der
Marinerninister Kalo trat aus Protest Von seincrn Arnt zurUck.
Frankreich und Italien standen der Londoner Flottenkonferenz von Anfang an sehr
skeptisch gegeniiber. Statt einer offiziellen Verhandlungsdelegation
entsandten sie
ledlglich Beobachter zu den Verhandlungen.
Naeh
dem
innenpolitisehen
versehiedenen
Maehtweehsel
Flottenabkommen,
angeflihrt
in Japan
im Jahre
1931 wurden
die
yon der "fleet faction" unter der Fuhrer-
sehaft yon Admiral Kato Kanji, ganzlich in Frage gestellt. Die "fleet faction", die in der
japanischen
Admiralitat
facto Gleiehstellung
Marineriistung.
sehr bald die Oberhand
Japans
mit den USA und GroBbritannien
Sollte diese nieht gewahrt
"erriisten". Die japanisehen
war man bereit,
Aufriistungspolitik
Gegensatz
der 20er und friihen 30er
lehnte Japan, naehdem es das Washingtoner
zum Jahresende
Italien -, die Mitarbeit
der
sieh diese zu
Expansion,,41 in einem fundamentalen
und Riistungssteuerungsbemiihungen
Jahre. Konsequenterweise
Flottenabkommen
werden,
auf dem Gebiet
Militars standen mit ihrer konsequenten
sowie der Politik der "territorialen
zu den Abriistungs-
gewann, verlangte eine de jure und de
und Londoner
1934 gekiindigt hatte - ebenso wie das fasehistisehe
in der zweiten Londoner
Dezember
Flottenkonferenz
ab, die yom 10.
42
1935 bis zum 21. Marz 1936 stattfand.
Die USA, GroBbritannien und
Frankreieh
einigten
sieh im zweiten
Londoner
Flottenabkommen
zwar auf einige
qualitative Besehrankungen,
die mengenmaBigen Besehrankungen
wurden jedoeh aufgehoben.
Am 1. April 1938 kamen die drei Staaten zudem uberein,
yon den vereinbarten
Tonnagebegrenzungen
Das zunachst bis zum 31. Dezember
endgiiltig abzugehen.
1942 giiltige II. Londoner Flottenabkommen
ebenso wie das erste keine Vereinbarung
z.B. Vor-Ort-Inspektionen.
bei Sehlaehtsehiffen
der friiheren Vertrage
enthiilt
iiber die Anwendung yon Verifikationsmitteln,
Dennoeh wird im dritten Teil des Abkommens
(vgl. Artikel
11-21) ein detaillierter
jahrlicher Informationsaustausch
iiber die geplanten Seeriistungs43
maBnahmen vereinbart.
Gegen beide Abkommen wurde wahrend ihrer Giiltigkeit
nicht verstoBen.
A~ 18. September 1931 nahm Japan einen Anschlag auf die sudmandschurische
Eisenbah~ als AnlaB. zum Einmarsch in die Mandschurei. Fernziel Japans war die
Hegem.on.'e tlber Chma, Malaya und Hintcrindien und damit die Errichtung einer
groBaslatlschen Wohlstandsspharc (Potter/Nimitz/Rohwer
1974: 462). Die Intervention
Japans "verlet~te sowohl die bestchenden Vertrage von Washington, daruber hinaus die
Satzung des Vo!kerbunds, dessen Mitglied Japan war, und den Briand-Kellogg-Pakt,
zu
dessen Unterzelchnern Japan gehort hallc" (Niedhart 1989: 93). Nachdem die Vollver~amm~ungdes Villk~rbu~des di~ japanische Intervention in China verurteilte, erkliirte die
JapaDische Delegation hlerauf Ihren Austritt aus dem Volkerbund.
Wlihrend Italien gar nicht mehr nach l.:0ndon anreiste, stellte Japan seine Mitarbeit auf
de~ Konferenz am. 15. ~anuar .1936 em, nachdem sich die USA und GroBbritannien
welgerten, Japan die Pantat bel den GroBkampfschiffen zuzugestehen.
Japan hat als Ni~ht-Vertragsstaat das 11.Londoner Flollenabkommen durch seine massive
SeeaufrllstunlJ In. den sp~ten ~Oer Jahren unterlaufen. Diese AufrtlstungsmaBnahmen
waren 0ffenslchthch ~nd In kelnem der FalIe hatten Verifikationsvereinbarungen
daran
vermuthch etwas zu andern vermochl.
Deutsch-Britische
Flottenabkommen
Nachdem die Bemiihungen zur Begrenzung der Schlachtschiffe durch Japans Kiindigung
des Washingtoner
ein
neuer
Flottenabkommens
Riistungswettlauf
GroBbritannien,
am 29.12.1934 endgiiltig gescheitert
auf
dem
Gebiet
der
den USA und Japan. GroBbritannien,
asiatische und europaische
Macht verstand,
war, drohte
Schlachtsehiffe
zwischen
das sieh gleiehzeitig als pazifisch-
wollte deshalb wenigstens
in Europa zu
einer Begrenzung des Schlachtschiffbaus kommen. Der gefiihrlichste Herausforderer
hierbei
Deutschland.
Flottenbereich
Zentraler
anzustreben,
Bestandteil
Festlegung,
britischen
grenzen
Es lag daher
des Deutsch-Britisehen
daB die deutsehe
yon einzelnen
Flotte
Deutschland,
politische
Bedeutung
Bestimmungen
maximal
Schiffstypen.
Begrenzung
Flottenabkommens
Vereinbarung
war
im
der
Nachdem
Seeriistungen
yon 1935 war die
35% (45% bei den U-Booten)
diirfe. Hinzu kamen quantitative
Riistungsbegrenzungsabkommens
tische
eine deutsch-britische
was relativ rasch aueh gelang.
Flotte betragen
kollektiven
nahe,
den
Mitte
Festlegungen
britisehen
der
30er
Bemiihungen
Jahre
der
flir Ober-
inForm
zur
eines
ein Erfolg versagt blieb, war es das nationalsozialisein bilaterales Abkommen anbot.44 Die
das GroBbritannien
eines
solchen
Abkommens
bestand
mit Hilfe der GroBmacht GroBbritannien
darin,
die
Versailler
flir praktisch ungiiltig erklaren
zu lassen. Bei diesem Abkommen handelte es sich nieht nur urn eine Aufkiindigung der
Bestimmungen
sondern
des Versailler
Vertrages
soweit dieser die deutsche
auch urn ein Aufriistungsabkommen.
Seeriistung war Deutschland
In allen
Seeriistung betraf,
relevanten
damals yon den zugestandenen
Bereiehen
der
35% bzw. 45% z.T. noch
weit entfernt.
Als einzige VerifikationsmaBnahme
1935 einen
umfassenden
maBnahmen.
Dieser vereinbarte
enthalt das britisch-deutsehe
Informationsaustausch
iiber
Informationsaustausch
Flottenabkommen
die geplanten
entspricht
yon
Seeriistungs-
den Bestimmungen
des II. Londoner Flottenabkommens.
Ein Aufriistungsabkommen
stellte schlieBlich auch das II. Deutsch-Britische
abkommen yom 17. Juli 1937 dar. Dieses zweite bilaterale
Flottenabkommen
das erste insofern hinaus, als es flir eine Reihe yon Schiffstypen detaillierte
und qualitative
Beschrankungen
35 000 t Wasserverdrangung
44
enthielt.
iiberschreiten
Beispielsweise
sollte
und mit Geschiitzen
kein
Flottenging iiber
quantitative
Schlachtschiff
yon mehr als 40,6 em
Die nationalsozialistische AuBenpolitik hatte mit multilateralen Vereinbarungcn nichts im
Sinn. Stattdessen versuchte sie, das internationale System durch bilaterale Absprachen und
Vertrage zu fragmentieren (vg!. Niedhart 1989: 104). Die britische Seite wollte umgekehrt
die "nationalistische Dynamik durch Vertrage zahmen" (Nicdhart 1989: 113).
bestiickt sein. Der "Sieg iiber Versailles" war damit auch im Bereich der Seeriistung
endgiiltig besiegelt.
Flottenabkommen
Das Abkommen
es wieder einen detaillierten
jahrlichen
laufenden SeeriistungsmaBnahmen.
es yon Deutschland
Verletzungen
entsprach
in seinem
zwischen den USA, GroBbritannien
Inhalt dem II. Londoner
und Frankreich.
Informationsaustausch
Ebenso enthielt
iiber die geplanten
und
Dieses Abkommen blieb nur zwei Jahre in Kraft, da
am 23. Marz 1939 gekiindigt wurde.
der Bestimmungen
der beiden Deutsch-Britischen
Flottenabkommen
gab
es nieht. Der Bau der Bismarck yon 1934 bis 1939, dem groBten jemals gebauten
deutschen Schlachtschiff, stellte entgegen der Behauptung
Verletzung
der Bestimmungen
des II. Deutsch-Britischen
yon Towle (1983: 140) keine
Flottenabkommens
dar, da
gemaB dem Londoner Protokoll yom 30. Juni 1938 auf Wunsch yon GroBbritannien
die
Obergrenze
Die
fUr Schlachtschiffe
yon 35 000 t auf 45 000 t angehoben
Bismarck mit ihren fast 42 000 t Wasserverdrangung
Obergrenze.
GemaB der Obergrenze,
nicht fertiggestellt
wurde.
blieb damit unter der zullissigen
die 1937 vereinbart
wurde, hatte dieses Schiff
werden diirfen.
Genfer Giftgasprotokoll
Der Erste
Weltkrieg
brachte
trotz der Haager
Gaseinsatz
auf einem militarischen
Konvention45
nicht nur den ersten
Schlachtfeld des zwanzigsten Jahrhunderts
sondern in dessen Folge auch einen Riistungswettlauf
mit sich,
auf dem Gebiet dieser neuartigen
Kriegsmittel.
Der Einsatz der C-Waffen im Ersten Weltkrieg loste zwar in nahezu allen
"zivilisierten"
Landern
dieses
Waffentyps
Produktionsverbot
Proteste
gekoppelt
aus, die mit der Forderung
wurden
(vgl. Riesenberger
nach einer Abschaffung
1990). Ein vollstandiges
konnte jedoch nieht erzielt werden. 1m Gegenteil, in den 20er Jahren
wurden yon allen Staaten, zumindest yon den dafUr zustandigen
iiber einen moglichen Einsatz dieses Massenvernichtungsmittels
1971: 268-293). Insbesondere
in Verbindung
konnten die Einsatzmoglichkeiten
Militars, neue Plane
entwickelt (vgl. SIPRI
mit dem Flugzeug als neuem Tragersystem
yon chemischen Waffen erheblich gesteigert werden.
Vereinzelt wurde yon manchen politischen Entscheidungstragern
daB zwar die Soldaten, nieht aber die ZivilbevOikerung
geschiitzt werden konnte.
jedoch auch gesehen,
vor einem so1chen Einsatz
Auf der I. Haager Friedenskonferenz yon 1899 wurde eine Erklarung angenommen, die
besagte: "die vertragsschliel3enden Machte unterwerfen sich gegenseitig dem Verbot,
solche Geschosse zu verwenden deren einzigcr Zweck ist erstickende oder giftige Gase
zu verbreiten" (zitiert nach Delbrlick 1984: 845).
'
Aufgrund des offentlichen
Drucks verabschiedete
der Volkerbund
Resolution, in der die Anwendung yon chemischen
Haager Landkriegsordnung
erfolglos
blieben,
wurde
Konferenz am 6. Februar
yon Unterseebooten
GroBbritanniens,
als VerstoB gegen die
verurteilt wurde. Da die Bemiihungen zur Beschrankung
chemischen und bakteriologischen
aber
Kampfstoffen
am 28.10.1920 eine
Waffen trotz mehrfacher
auf amerikanische
Erorterung
Initiative
der
im Volkerbund
auf der Washingtoner
1922 ein Artikel als Teil des Vertrages iiber die Verwendung
und Giftgasen
im Kriege yon den Bevollmachtigten
Italiens, Japans und Frankreiehs
verabschiedet,
der USA,
der den Gebrauch
"erstiekender, giftiger oder anderer Gase sowie aller ahnlicher Fliissigkeiten" verbot. 1m
Gegensatz zu den anderen vier Machten hat Frankreich
auch
den
entsprechenden
Waffenhandelskonferenz
gegen
Washingtoner
Abkommen
den
Gaskrieg
biologischen
Anwendungsverbot.
Waffen
wird
weitergehenden
nieht
angenommen,
anlehnt;
Waffen ausgedehnt.
ratifiziert.
Auf
der
Waffen
zudem
wurde
im Kriegsfall.
nicht
Anwendungsverbot
Es
beriihrt.
Der
handelt
sich
Produktion
Hauptgrund
an das
auf
yom 17. Juni 192546
zum Verzieht auf den Ersteinsatz
Die Forschung, Entwieklung,
davon
das
Ersten
Anregung
das sich im Wortlaut
Das Genfer Giftgasprotokoll
enthalt schlieBlich die Verpflichtung
und
jedoch
und darnit
yon 1925 wurde dann ebenfalls auf amerikanische
ein Protokoll
bakteriologische
Artikel
dieses Abkommen
also
yon chemischen
urn
ein
reines
und der Erwerb solcher
dafUr, daB es zu
keiner
Regelung kam, diirfte
"in der Unvereinbarkeit
der Interessen der C- Waffen-produzierenden
Lander einerseits und der chemischen 'Habeniehtse' andererseits zu sehen
sein. Letztere hatten sieh durch ein Verbot des Transfers chemischer
Waffen (Verbot der 'horizontalen
Proliferation')
ohne g1eiehzeitige
Eindammung der Entwieklung, Herstellung und des Besitzes solcher
Waffen auf seiten der C-Waffen-produzierenden
Lander (Verbot der
'vertikalen Proliferation') auf Dauer in einer inferioren Lage gegeniiber
den 'Habenden' festgenagelt gesehen. Diese waren wiederum nicht bereit,
auf die Forderung eines auf sie bezogenen Herstellungs- oder Besitzverbots fUr C-Waffen einzugehen" (Delbriick 1984: 831).
Verifikationsfragen
spielten bei der Verabschiedung
Rolle. Da die Forschung
und Entwicklung
durch das Genfer Giftgasprotokoll
VerifikationsmaBnahmen
Waffen,
und damit
des Genfer Giftgasprotokolls
yon chemischen
und biologischen
keine
Waffen
nieht beriihrt wurde, war es auch nicht erforderlich,
zu vereinbaren.
ein VerstoB gegen
Der Einsatz yon chemischen bzw. biologischen
das Protokoll,
Auffassung relativ leicht durch die betroffene
lieB sich nach allgemeiner
Partei verifizieren.
Zu den Erstunterzeichnern des Genfer Giftgasprotokolls gehorten insgesamt 41 Staaten.
Davon machten einige gewissc Vorbehalte geltend. Am 1. Januar 1990 hatten 125 Staaten
diesem Dokument ihre Zustimmung erteilt.
Gegen die Bestimmungen
bereits eklatante
geworden.
des Genfer Giftgasprotokolls
gab es in der Zwischenkriegszeit
VerstoBe. Zwei dieser VerstoBe sind international
Bei
dem
anschlieBenden
Oberfall
militarischen
auf
die
Mandschurei
Auseinandersetzungen
besonders bekannt
1931 und
den
sich daran
zwischen China und Japan
hat
Japan chemische Waffen eingesetzt (SIPRI 1971: 142). Wenige Jahre spater versuchte
Italien den Widerstand
der athiopischen
Armee mit Hilfe des Einsatzes yon Senfgas zu
brechen (SIPRI 1971: 142-144). Sowohl der Oberfall
auch der Ersteinsatz
chemischer
Waffen
stellte
geltendes VOikerrecht dar. Bereits im Kolonialkrieg
Kabylen unter
Regierungsstellen
Giftgaseinsatz.
geahndet.
chemischer
hatten
Informationen
iiber diesen
der Aland-Inseln
britische und
Spaniens
erfuhr die internationale
(1925), das I. Londoner
iiber Spitzbergen
Supermachten
yon Lausanne
Flottenabkommen
das Abkommen
abzuschlieBen.
iiber die Entfestigullg
(1920), das Washingtoner
(1923), das Genfer
(1930), die beiden
yon 1935 bzw. 1937, die Konvention
Flottenabkommen
nach
des Genfer Giftgasprotokolls.
Reihenfolge
(1922), die Konvention
Flottenabkommen
Einsatz
(1918), der Versailler Vertrag (1919), die Konvention iiber die Aland-
Inseln (1921), die Konvention
II. Londoner
gegen
vOikerrechtswidrigen
gelang es, zwolf Riistungssteuerungsabkommen
Zu diesen ziihlen in chronologischer
1945 auffallend
USA
und
viele bilaterale
Sowjetunion
in der Zwischenkriegszeit
Abkommen
Giftgasprotokoll
Deutsch-Britischen
yon Montreux (1936) und das
sind bilateraler
Abkommen
abgeschlossen
zwischen
wurden,
den beiden
machen
bilaterale
nur einen kleinen Anteil aus. l.ediglich
Art: die beiden Deutsch-Britischen
restlichen zehn Abkommen haben eine unterschiedliche
ten. Die Zahl der Vertragsstaaten
Flottenab-
(1936).
Abkommen
Flottenabkommen.
in der Zwischenkriegszeit
zwei
Die
Anzahl yon Unterzeichnerstaa-
reieht yon drei (z.B. Londoner Flottenabkommen)
zu iiber 40 (Genfer Giftgasprotokoll).
abkommen
1990). Zumindest
erst sehr spat yon diesem vermutlich ersten vOikerrechtswidrigen
Waffen nach Verabschiedung
Wahrend
VerstoB
Dieser wurde jedoch nicht offentlich publik gemacht und international
In der Zwischenkriegszeit
kommen
eindeutigen
Spaniens gegen die marokkanischen
ein (vgl. Kunz/Miiller
Bedingt durch die strikte Militarzensur
Offentlichkeit
einen
durch Italien als
der Fiihrung yon Abd el Krim (1922-27) setzte die Kolonialmacht
Spanien iiber 10000 Lostbomben
deutsche
auf Abessinien
Die Dominanz multilateraler
bis
Riistungssteuerungs-
ist ein Indiz fUr die multipolare
Struktur
des
damaligen international en Systems. Angesiehts dessen, daB internationale
Sicllerlzeit
im Politikfeld
erreichen
in einem multipolaren
ist als in einem bipolaren,47
internationalen
Kooperation
System schwerer
kam es in der Zwischenkriegszeit
zu
zu einer
hohen Zahl yon Riistungssteuerungsabkommen.
Legt man die in dieser Studie gewahlte Typologisierung
men
mit den
drei
Merkmalsauspragungen
begrenzungsabkommen",
ergibt sieh folgende
Giftgasprotokoll
"Teilabriistungs- bzw. Demilitarisierungsabkommen"
Verteilung
Abkommen
der zwolf Abkommen.
militarischer
Relevanz.
dennoch bis heute die zentrale Verbotsnorm
bakteriologischen
das Genfer
zuzurechnen.
der Staaten
Das Genfer
ein und ist
Giftgasprotokoll
ist
fUr die Anwendung yon chemischen
und
Waffen geblieben. Lediglich im Faile der biologischen Waffen wurde
durch die 1972 verabschiedete
eingegriffen,
Bio/Toxin-Waffenkonvention
direkt in die Kriegsmittel
da diese Konvention
den Besitz und die Produktion
vollstandig verbietet.48
biologischen und Toxin-Waffen
Fiinf Abkommen
zugrunde,
Ein Abkommen,
greift nieht in die Kriegsmittel
nur yon geringer
der Staaten
"Riistungs-
yon 1925, ist der Kategorie der Einsatzverbotsabkommen
Ein derartiges
deshalb
yon Riistungssteuerungsabkom-
"Einsatzverbotsabkommen",
yon
konnen dem Typ der Riistungsbegrenzungsabkommen
zugerechnet
werden. Hierzu gehoren die beiden bereits erwahnten Deutsch-Britischen
Flottenabkom-
men, die lediglich einer "kontrollierten
Flotte dienten.
Diese Abkommen
Aufriistung", v.a. der deutschen
sehen ebenso wie das Genfer
Eingriff in die Militararsenale
yon geringer militarischer
Giftgasprotokoll
der beiden Vertragsstaaten
keinen faktischen
vor und waren insofern nur
Bedeutung. Die eigentliehe Relevanz dieser Abkommen
im politischen Bereich. Durch die yon GroBbritannien
Hitler-Deutschland
durch einen
Vertrag zugebilligte "kontrollierte
Aufriistung" im Bereich der Seestreitkrafte
diesbeziiglichen
Bestimmungen
des
geworden.
"Versailler
Das
Versa iller
System" (Ziebura
Vertrages
endgiiltig
1984) hatte
lag
waren die
bedeutungslos
dadurch
aufgehort
zu
funktionieren.
Drei weitere
Abkommen
dieses Typs (Washingtoner
Londoner Flottenabkommen)
diese Beschrankungen
GroBmachte
47
der "strategischen
der damaligen
Flottenabkommen,
I. und II.
waren dagegen militiirisch gesehen relativ bedeutsarn,
Waffensysteme"
Zeit enthielten.
(v.a. GroBkampfschiffe)
Yon besonderer
Bedeutung
da
der
war das
Dies ist ein zentraler Befund der Kooperationsforschung,
der durch die Analyse der
Riistungssteuerungsabkommen nach dem Zweiten Weltkrieg bestiltigt wird (vgl. Efinger
1991: 257-258).
Washingtoner
F1ottenabkommen,
Militiirarsenal
der drei groBen Seemachte
da dieses
zum einen
relativ
umfassend
in das
eingriff und dariiber hinaus aile fiinf damals
relevanten Seemachte an diesem Vertrag beteiligt waren. Mit diesem Abkommen wurde
immerhin
versucht,
eine militarische
Gleichgewichtspolitik
Riistungswettiauf
zwischen den fUnf Seemachten
der japanischen
(und franzosischen)
eingeraumten
Status zufrieden
Schiffe und U-Boote
zu verankern.
Flottenpolitik
Die Halfte der in der Zwischenkriegszeit
sechs
Abkommen
militarische
Bedeutung
zeichnerstaaten
einzelne
Aiand-Inseln
(1918)
der jeweiligen
Gebiete
Vertrag
sicherlich
Abkommen
bedeutete
Deutschlands.
als fUr die
der Zwischenkriegszeit
die zwangsweise
Das primare
der politischen
Unterder
anderen
angesehen
und relativ
im
Vertrag.
umfassende
werden.
Vertrag
verfolgt
durch die moglichst
Dieses Abkommen
in Deutschland
wurde yon
als Oktroi
der
daB man sich dazu berechtigt
1m historischen Riickblick muB
Versuch der Gewahrleistung
dieses Vertrages fUhrten dazu. daB Deutschland
solchen
war der Versailler
Sicherheit
empfunden,
zu unterlaufen.
der mit dem Versailler Vertrag verbundene
einen
des Vertragsabschlusses
durchgefiihrte
Entscheidungstrager
des Abkommens
als gescheitert
die strategische
Ziele, das mit diesem Abkommen
und als derart diskriminierend
sah, die Bestimmungen
war aber
zum Zeitpunkt
Beseitigung des Machtfaktors
als ohne
Die
Sicherheit eher gering zu veranschlagen.49
Deutschland.
schneller
demilitarisiert.
war die Entmilitarisierung
Insgesamt
dauerhafte
Sicherheit
In fUnf dieser insgesamt
bedeutender
europaischer
Siegermachte
zu
entfallt auf die
war dabei fUr die einzelnen
werden sollte, war eine Gewiihrieistung
groBen Teilen
aufrecht-
auch weiterhin
Abkommen
Meerengen
Beispielsweise
dieser Inseln und Meerengen
Teilabriistung
bzw.
yon Spitzbergen.
Hinblick auf die europaische
Das folgenreichste
Abkommens
dieses Abkommens. Ahnliches gilt fUr die Sowjetunion im Hinblick
auf die Entmilitarisierung
Dieser
Inseln
fUr Schweden
Unterzeichnerstaaten
Bedeutung
abgeschlossenen
jeweils unterschiedlich.
fUr aile wichtigen
auf diesem Gebiet
bzw. Demilitarisierungsabkommen.
werden
Leider gelang es wegen
des Washingtoner
zuerhalten und damit einen Riistungswettlauf
verhindern.
auf einen
- die beide nicht mit dem ihnen
waren - nicht, die Beschrankungen
nach dem Auslaufen
Gruppe der Teilabriistungs-
unter Verzicht
Die diskriminierenden
europaischer
Bestimmungen
- vielleicht noch wesentiich starker und
- sich die militarischen
Mittel
wieder
Die .strategische Bedeutung yon Spitzbergen diirfte fiir die Sowjetunion nach dem
Zwe.ten Weltkrieg gestiegen sein, da sie an der "Ausfallstra6e" der sowjetischen
Nordpolarmeerflotle liegt.
verschaffte,
die es an die Alliierten
zwangsweise
abtreten
bzw. nach Kriegsende
50
zerstOren muBte.
Eine Betrachtung
der Verifikationsvereinbarungen
die in der Zwischenkriegszeit
folgenden beantwortet
der Verifikation
kleiner
Teil
Vereinbarung
abgeschlossen
wurden, wirft v.a. drei Fragen auf, die im
werden sollen. Erstens erhebt sich die Frage nach der Bedeutung
in der Zwischenkriegszeit.
der
der Riistungssteuerungsabkommen,
Zweitens
Riistungssteuerungsabkommen
fiber die Anwendung yon Verifikationsmitteln
sich die Frage. ob Riistungssteuerungsabkommen.
Anwendung
ist zu klaren. warum nUT ein
der
yon Verifikationsmitteln
gegen VertragsverstoBe
resistenter
und/oder
Zwischenkriegszeit
enthiilt und schlieBlich stellt
die eine Vereinbarung
VerifikationsmaBnahmen
waren als Abkommen
eine
iiber die
enthielten,
ohne eine solche Verein-
barung.
Wahrend seit der "reconnaissance
60er Jahren
technischer
revolution" (Gaddis) in den spaten 50er und friihen
also eine breite Palette yon Verifikationsmitteln
auf ganz wenige Verifikationsmittel
ihnen lediglich zwei Verifikationsmittel
51
Vor-Ort-Inspektionen.
Als erganzende
zudem
auf einen
konnen
schlieBlich Revisionskonferenzen
zusatzlichen
UnregelmaBigkeiten
50
und nicht
Art zur Verfiigung steht, waren die Staaten davor und damit auch in der
Zwischenkriegszeit
einen
technischer
angewiesen. 1m Prinzip standen
zur VerfUgung, namlich Beobachtungen
VerifikationsmaBnahme
Informationsaustausch
zuriickgreifen.
gerechnet
ermoglichen
und VertragsverstoBen
beitragen
die Staaten
Zu den Verifikationshilfen
werden,
Informationsaustausch
konnten
und
und
da solche Konferenzen
zur
Klarstellung
yon
konnen.
1m Hinblick auf die gegenwarlig laufenden Bestrebungen zur Teilentwaffnung des ~rl!k
nach dem Ende des Golfkrieges stellt sich deshalb die Frage, ob hier zu dem langfnshg
richtigen und friedenspolitisch adaquaten Mittel gegriffen wird.
Fiir eine Darstellung dieser Verifikationsmittel unter Beriicksichtigung des Kooperationsgrades und des Ausma6es des Eingriffs in die nationalen Hoheitsrechte vgl. Efinger 1991.
verjfjkatjonbestjmmunl:en und Vertrilisverletzunl:en
Riistunl:ssteuerunl:sabkommen der Zwischenkriel:szeit
Kurzbezeichnung
Abkommens
des
Unterzeichnung
in Kraft seit
Verifikationsbestimm
28.06.1919
10.01.1920
Inspektionen durch unbeschriinkten und ungehinderten
ZUll:anll:
ja
Abkommen ilber
Aland - Inseln
30.12.1918
28.03.1919
internationale Oberwachungskommission;
Inspektionen durch unbeschriinkten und ungehinderten
ZUl1:anll:
nein
Konvention ilber
Aland-Inseln
20.10.1921
20.10.1921
In format ionsaustauseh
nein
Konvention ilber
Spitzbergen
09.02.1920
14.08.1925
keine
ja
Konvention von
Lausanne
24.07.1923
06.08.1924
Beriehtspflieht;
internationale Oberwaehungskommission;
Inspektionen durch
oualifizierten ZUllam,
Dein
Konvention von
Montreux
20.07.1936
09.11.1936
keinc
nein
Washingtoner
Flottenabkommen
06.02.1922
17.08.1923
keine
(Revisionskonfercnz)
ja
I. Londoner
Flottenabkommen
22.04.1930
31.12.1930
keine
nein
II. Londoner
Flottenabkommen
25.03.1936
29.07.1937
Inf ormat ionsa ustausc h
(Revisionskonferenz)
Dein
I. Deutseh-Britisches
Flottenabkommen
18.06.1935
18.06.1935
In format ionsaustause h
nein
II. Deutseh-Britisches
F1ottenabkommen
17.07.1937
04.11.1937
Informationsaustausch
(Revisionskonferenz)
nein
Genfer Giftgasprotokoll
17.06.1925
17.06.1925
keine
ja
Versailler Vertrag
ungen
bej den
Vertrags verstllBe
bis
1945
durch
Deutschland
Osterreich
GroBbritannien
Japan
Italien
USA
GroBbritannien
Japan
Italien
SDanien
Quellen: Salewski(1966), Salewski(1973),Potter IN imitz/Rohwer (1974), Delbriick (1984) und
Richardson (1989)
Die Riistungssteuerungsabkommen der Zwischenkriegszeit lassen sich hinsichtlich der
in ihnen enthaltenen Verifikationsbestimmungen in drei Gruppen aufteilen. Eine erste
Gruppe wird yon denjenigen Abkommen gebildet, die iiber keinerlei Verifikationsvereinbarung verfiigen. Abkommen, bei denen es zwar nicht zur Vereinbarung yon
Verifikationsmitteln kam, die jedoch zumindest einen wechselseitigen Informationsaustausch enthalten, bilden die zweite Gruppe. SchlieBlich gibt es eine dritte Gruppe,
die den Einsatz yon Verifikationsmitteln (v.a. Vor-Ort-Inspektionen) vorsieht (vgl.
Abbildung 5).
Zur ersten Gruppe, Abkommen ohne jegliche Verifikationsbestimmungen, zahlen fjinf
Abkommen: die Konvention von Spitzbergen, die Konvention yon Montreux, das
Washingtoner Flottenabkommen, das I. Londoner Flottenabkommen sowie das Genfer
Giftgasprotokoll.
Die zweite Gruppe umfaBt vier Abkommen: Konvention iiber die Aiand-Inseln yon
1921, das II. Londoner Flottenabkommen sowie die heiden Deutsch-Britischen
Flottenabkommen. Bei diesen Abkommen konnten zwar keine Verifikationsmittel
vereinbart werden, die Staaten haben sich aber zu einem wechselseitigen
Informationsaustausch iiber die von diesen Abkommen betroffenen Waffensysteme
verstandigt.
Die dritte Gruppe
wird yon Abkommen gebildet, die iiber eine
Verifikationsvereinbarung verfUgen. Lediglich drei der zwOlfaufgelisteten Abkommen
sehen die Moglichkeit zum Einsatz bestimmter Verifikationsmittel vor: das Abkommen
zur Entfestigung der Aiand-Inseln von 1918, der Versailler Vertrag von 1919 und die
Konvention von Lausanne aus dem Jahr 1923. Betrachtet man diese drei Abkommen
etwas genauer, ergibt sich folgender Befund.
Bei dem Abkommen iiber die Entfestigung der Aiand-Inseln handelte es sich urn ein
zeitlich begrenztes Unterfangen, da die auf diesen Inseln am Ende des Ersten
Weltkrieges befindlichen Befestigungsanlagen innerhalb einer kurzen Zeitspanne von
wenigen Monaten zerstort werden soilten. Insbesondere Schweden und Deutschland
hatten an einer Zerstorung dieser Anlagen groBes Interesse und bestanden auf einer
internationalen Uberwachung der ZerstorungsmaBnahmen. Die Bereitschaft Finnlands
dem Souveran iiber die Aland-Inseln
zur Zulassung
solcher
UberwachungsmaBnahmen war gegeben, da es selbst ein Interesse daran hatte, die
Beziehungen zum Nachbarland Schweden zu verbessern und fUr die ehemals russischen
Befestigungsanlagen auf dieser Insel keinerlei Verwendung hatte. SowjetruBland, der
einzige Staat, der gegen die Etablierung
zumindest
theoretisch
Revolution
im internationalen
etwas einzuwenden
der Machtkonsolidierung
Wahrend
einer internationalen
gehabt
Uberwachungskommission
hatte,
war nach der russischen
System zunachst voIlig isoliert und durch die Versuche
im Innern vollig absorbiert.
die Etablierung
einer internationalen
Uberwachungskommission
mit dem
Recht zur DurchfUhrung yon Vor-Ort-Inspektionen
bei der Konvention iiber die A1and-
Inseln
RuBland
teilweise
gegen
die friihere
Einrichtung einer internationalen
GroBmacht
Uberwachungskommission
gerichtet
war, ging die
im Rahmen der Konvention
yon Lausanne primar auf den EinfluB der Siegerstaaten
des Ersten Weltkrieges zuriick.
Dies belegt auch der Widerstand,
Regierung
Implementation
den die tiirkische
dieser Konvention
entgegensetzte.
yon Anfang an der
Nach langem Ringen
gelang es
dieser, die Konvention yon Lausanne durch eine zweite, die Konvention yon Montreux,
abzulosen. Diese Nachfolgekonvention
iibertrug die Uberwachung
der Bestimmungen
ausschlieBlich dem tiirkischen Staat. Der Eingriff in die Souveranitatsrechte
durch die Etablierung
einer internationalen
Uberwachungskommission
der Tiirkei
wurde damit
wieder aufgehoben.
Die weitreichendste
Verifikationsvereinbarung
zwischen den kriegfUhrenden
Deutschland
abgeschlossen
und siegreichen
enthielt
der VersailIer
Staaten
des Ersten
wurde. Die militarischen
Bestimmungen
waren Ausdruck des MiBtrauens, das zwischen Deutschland
herrschte. Die Siegerstaaten
der weitgehenden
Entwaffnung
auch ein gigantisches
Konsequenzen
noch
des Ersten Weltkrieges
Deutschlands,
Inspektionssystem
trotz
des
Abkommen)
und seinen Nachbarstaaten
Republik
praktische
bisher einmalig war. Dies trifft auch
iiber
die vollstandige
kiirzerer und langerer Reichweite (INF-
iiber die Konventionellen
Streitkrafte in Europa (KSE-
yon 1990, zu.
Bei der Erorterung
der Verifikationsproblematik
mitunter auf die These, daB das Verifikationsproblem
als internationales
im Politikfeld
jedoch
Sicherheit stoBt man
erst nach dem Zweiten Weltkrieg
Problem erkannt und zwischen den Staaten intensiv diskutiert worden
sei.52 Der Blick auf die Rtistungssteuerungsverhandlungen
macht
und
griffen dabei nicht nur zum Mittel
Abkommens
Beseitigung der nuklearen Mittelstreckenwaffen
der
dieses Vertrages
auf, das lediglich fUr Deutschland
1987 unterzeichneten
Vertrag) sowie des Abkommens
Weltkrieges
sondern legten der Weimarer
hatte und das in der Geschichte
heute,
Vertrag,
deutlich,
daB
bereits
in
dieser
Phase
in der Zwischenkriszeit
die
Notwendigkeit
yon
Verifikationsvereinbarungen
zur
Uberwachung
erkannt und verschiedentlich
intensiv erortert
yon
Riistungssteuerungsabkommen
wurde. Gleichwohl
zeigt der Vergleich,
daB die Frage der Verifikation beim AbschluB yon Riistungssteuerungsabkommen
dem Zweiten Weltkrieg
Zwischenkriegszeit.
eine wesentlich
Die
Riistungssteuerungspolitik
ausgebrochen
Ausgehend
yon
den
Lektionen,
grundsatzlich
Zweiten
Weltkrieg
der Zwischenkriegszeit
verfolgte
die
politische
wirkungslos blieben.
Entscheidungstrager
Nachkriegszeit,
AbschluB
yon
Riistungssteuerungsabkommen
wurden
zu
einer
forderten
zur
USA
bei
in den
dort aus fremdes Territorium
DurchfUhrung
bereit.
qua
non
Strenge
fUr jedes
fUr diejenigen
mit der
bis in die 50er Jahre
yon
Vor-Ort-Inspektionen
(sog.
zu iiberwachen.
unmoglich, da die USA yon einem hohen Verifikationsstandard
Zwischenkriegszeit
dies aber yon der Sowjetunion
war
Riistungssteuerungsabkommen
Anwendung
Flottenabkommen
yon
als es
in den Weltraum zu befOrdern und yon
wurde nach dem
Zweiten Weltkrieg ohne den AbschluB strikter Verifikationsvereinbarungen
forderten,
es
dagegen
noch
ausgingen und Vor-Ort-
abgelehnt
moglich,
praktisch
wurde.54
militarisch
In der
relevante
abzuschlieBen, ohne daB diese eine Vereinbarung
Verifikationsmitteln
und die Londoner
enthalten
muBten
(vgl.
iiber
Washingtoner
Flottenabkommen).
Eine weitere haufig formulierte These lautet, daB die Riistungssteuerungsabkommen
der Zwischenkriegszeit
Analyse
in
55
Die obige
der Rtistungssteuerungsabkommen
in der
iiber keine Verifikationsvereinbarungen
der Verifikationsbestimmungen
Zwischenkriegszeit
sehr
Riistungssteuerungsverhandlungen
Der AbschluB yon militarisch relevanten Rtistungssteuerungsabkommen
die
den
restriktiver
Dieser Ansatz wurde yon den USA erst modifiziert,
Anfang der 60er Jahre gelang, Satellitensysteme
Inspektionen
53
aus
Erfiillung
sine
zumindest
der Verifikationsmittel
die
Moglichkeit
inspection first approach).
nur
conditio
Riistungssteuerungsabkommen,
Da das Spektrum
die
dem
der
VerifikationsmaBnahmen
blieb,
nach
Weltmacht
zum
zwischenstaatliche
beschrankt
USA
der 20er und 30er Jahre gelernt zu haben g1aubten, waren die USA,
die dominierende
Sowjetunion.
den
groBere Rolle gespielt hat als noch in der
ging davon aus, daB der Zweite Weltkrieg vor allem deswegen
sei, weil die Abkommen
VertragsverstoBen
Bedingungen
yon
nach
widerlegt diese These. Wahrend
verftigten.
fUnf yon zwolf Abkommen
ohne
jegliche Verifikationsbestimmungen
der Faile Verifikationsmittel
auskamen, wurden immerhin in mehr als der Halfte
oder/und
bei einem Viertel der Abkommen
mitteln. Betrachtet
enthielten,
VerifikationsmaBnahmen
man nur die sieben Abkommen,
tionsaustausches
gegeniiber
des Ersten Weltkrieges
waren aufgrund
Vor-Ort-Inspektionen
den Verliererstaaten
ihrer international
ihnen als "Zwang" empfundenen
die Verifikationsbestimmungen
ausmachen.
vereinbart,
denen
aufgenotigt wurden. Die Verliererstaaten
prekaren
Lage nicht fahig, sieh gegen diese yon
MaBnahmen
Verifikationsmittel
Verifikationsliteratur
Erklarungsansatz
Vor-Ort-Inspektionen
die yon den Siegermachten
zu wehren.
SchlieBlich bliebe zu klaren, warum es in der Zwischenkriegszeit
in
Immerhin
yon Verifikations-
so laBt sich allerdings ein gewisser Vorrang yon MaBnahmen des Informa-
wurden mit einer Ausnahme nur in Abkommen
gab,
vereinbart.
kam es sogar zur Vereinbarung
und
-maBnahmen
bietet hierfiir vier verschiedene
nur wenige Abkommen
vereinbart
wurden.
Erklarungsansatze
geht davon aus, daB in der Zwischenkriegszeit
Die
an. Der erste
das Vertrauen
zwischen
den Staaten relativ groB war. Infolge des bestehenden
Vertrauens
einzelnen Staaten kein Verifikationsbedarf
wodurch die Notwendigkeit
Vereinbarung
iiberzeugen.
yon Verifikationsmitteln
Zwar bestand
"strukturellen
bestanden,
habe auf Seiten der
entfallen sei. Dieser Erklarungsansatz
in der Zwischenkriegszeit
zur
kann wenig
noch nicht die Situation
eines
MiBtrauens" zwischen den Staaten, wie es etwa in den Zeiten des sog.
Kalten Krieges vorherrschte. Dennoch kann yon vertrauensvollen
Beziehungen
zwischen
einzelnen Staaten nur bedingt gesprochen werden. MiBtrauen zumindest im Bereich der
Sicherheitspolitik
herrschte insbesondere
zwischen einzelnen Sieger- und Verliererstaa-
ten des Ersten Weltkrieges. Daneben war das MiBtrauen in den Beziehungen
den
USA,
GroBbritannien
und Japan
(vgI. Hoover
Sowjetunion und Norwegen, der Sowjetunion
bzw. GroBbritannien
und Deutschland
Der zweite Erklarungsansatz
abgeschlossenen
Erklarungskraft
protokoll,
wiirde argumentieren,
Abkommen,
yon Verifikationsmitteln
die durchaus
Vereinbarung
wegen der damit verbundenen
erschien. Dieser Ansatz weist eine gewisse
in der Zwischenkriegszeit
relevant waren (z.B. Konvention
Verifikationsvereinbarung
einer
daB die in der Zwischenkriegszeit
nur yon geringer militarischer Relevanz
auf, da es einige Abkommen
Deutsch-Britische
Flottenabkommen).
eine militarische
enthielten.
iiber
die
der
durchaus vorhanden.
Kosten nieht notwendig bzw. gerechtfertigt
begrenzt militarisch
zwischen
zwischen
und der Tiirkei und zwischen Frankreich
Riistungssteuerungsabkommen
waren und die Vereinbarung
1980: 44-46),
Allerdings
Relevanz
yon
gab
aufwiesen
Mit diesem Erklarungsansatz
Anwendung
gab, die nur sehr
yon Lausanne,
Genfer
Giftgas-
es auch
und dennoch
solche
keine
laBt sich das Fehlen
Verifikationsmitteln
etwa
beim
Washingtoner
Abkommen
hinreichend erklaren.
Eine weitere Erklarung
oder
den
eines Abkommens
daB eine Verifikationsvereinbarung
handelt,
Immobilitat)
Erklarung
trifft beispielsweise
Londoner Flottenabkommen
(qualitative)
beim
zukommenden
Eigenschaften
Washingtoner
Abkommen
Doch
selbst
bei
diesen
bzw. den
beiden
die insbesondere
Abkommen
dieser qualitativen
sieh am ehesten durch eine direkte Inaugenscheinnahme
es zwischen den USA und Japan wechselseitige
des Washingtoner
sind. Diese
hatten, lieBe sich aile in wegen der GroBe derartiger
Aspekte geregelt. Die Einhaltung
die Bestimmung
werden,
(z.B. GroBe,
leieht identifizierbar
zU. Ein VerstoB gegen diese Abkommen,
zum Gegenstand
feststellen.56
nicht
konnte sich
beziehen. So kann argumentiert
auch ohne Verifikationsvereinbarung
leieht
Flottenabkommen
verzichtbar erscheint, wenn es sich urn Verifikations-
die wegen den ihnen
GroBkampfschiffe
Schiffe
Londoner
fiir den Verzicht auf Verifikationsvereinbarungen
auf die Verifikationsobjekte
objekte
beiden
wurden
auch
Bestimmungen
lieBe
feststellen. Beispielsweise gab
Vorwiirfe, die andere Seite habe gegen
Flottenabkommens
verstoBen, die besagt, daB die
Stiitzpunkte im Pazifik nieht militarisch befestigt werden diirfen (sog. non-fortificationKlausel). Diese Vorwiirfe konnten jedoch wegen fehlender Verifikationsbestimmungen
nicht ausgeraumt werden und verstarkten
zeiehnerstaaten
des Washingtoner
diesen Erklarungsansatz
der Zwischenkriegszeit
zum Gegenstand
Inspektionen
das MiBtrauen zwischen diesen beiden Unter-
Flottenabkommens
kann zudem eingewandt
(vgI. Hoover
1980: 46). Gegen
werden, daB es auch Abkommen
in
gab, die keine groBen, sondern eher kleine Verifikationsobjekte
hatten, wo sich eine Vereinbarung
durchaus angeboten
yon Beobachtungen
und Vor-Ort-
hatte, diese aber nieht zustande gekommen
ist (z.B.
Genfer Giftgasprotokoll).
Der vierte Erklarungsansatz
deren Bereitschaft
geht yon der Verifikationspolitik
zur Zulassung
yon Verifikationsmitteln
kriegszeit eigentlich nur Vor-Ort-Inspektionen
Bereitschaft der Staaten zur Vereinbarung
Einsatz dieses Verifikationsmittels
der einzelnen Staaten und
aus. Da in der Zwischen-
zur Verfiigung standen, ist also nach der
solcher Vor-Ort-Inspektionen
zu fragen. Der
stellt einen relativ groBen Eingriff in den Hoheits-
bereieh eines Staates dar und verlangte daher eine gewisse Kooperationsbereitschaft
davon betroffenen
verschiedenen
56
Staaten.
Beides war in der Zwischenkriegszeit
Phasen der Nachkriegszeit
nur sehr begrenzt
im Vergleieh
57
vorhanden.
der
zu
Die USA
Hall (1987: 214) vertritt etwa diese These: "Naval ships could easily be identified, were
hard to conceal, and merchant vessels could not be converted readily to naval use."
vertraten in den 20er Jahren eine ablehnende
auf ihrem Territorium
Haltung gegeniiber Vor-Ort-Inspektionen
und gegeniiber einer internationalen
Bereits bei der Washingtoner
Konferenz
und spatere
AuBenminister
Kellogg
Inspektionen
tolerieren
wiirden,
auslandischen Staatsbiirgern
1983: 134).58
die Ansicht,
die von einer
GroBbritannien
Unvereinbarkeit
des Prinzips nationalstaatlicher
internationalen
Uberwachungsorgans
Militarattaches
betonte,
Uberwachungsorgan
auslandischen
Souveranitat
daB jeder
seien unabdingbar.
Die Forderung
Vorschlagen
die
Sowjetunion
den
und Vertragsentwiirfen,
fUr die Genfer
Abriistungskonferenz
des Volkerbundes
auf die
Deutschland
gerichtet.
auf dem eigenen Territorium
waren
auch Japan,
zur Zulassung
Italien,
von Vor-Ort-
nicht bereit. Als einziger groBerer
Verifikationsgedanken
die die Sowjetunion
ausdriicklich.
den
nahm sie eine positive
Uberwachungsorgan
im europaischen
In
Staat
dem VorbereitungsausschuB
ab 1925 unterbreitete,
Haltung gegeniiber einem internationalen
60
ein. Bedingt durch seine Sonderstellung
58
Delegierte
nach einem internationalen
und Frankreich
auf dem eigenen Territorium
eines
vertrat im VOikerbund zwar die Meinung,
war jedoch primar gegen seinen Nachbarn
Schweden und einige andere Staaten
unterstiitzte
oder
mit der Einrichtung
Staat sich zur Informationserhebung
wie die USA, GroBbritannien
Inspektionen
Vor-0rt-
Organisation
1928). Der britische
Die Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen
war dagegen gering. 59
Ebenso
keine
in den 20er Jahren im Sinne der
(vgl. Niemeyer
verlassen sollte. Frankreich
Vor-Ort-Inspektionen
daB die USA
Delegierte
auf dem Gebiet der USA durchgefUhrt wiirden (vgl. Towle
Ebenso wie die USA argumentierte
beim VOikerbund
Uberwachungsorganisation.
1921/22 vertrat der amerikanische
mit Inspektionsrecht
System nach dem Ersten
Die Verifikationspolitik der USA in den 20er Jahren wird auch in der Anweisung
ersichtlich, die der damalige US-AuBenminister Kellogg 1926 der amerikanischen
Delegation bei der Vorbereitungskommission fiir eine Weltabriistungskonferenz auf den
Weg gab. Kellogg forderte die US-Delegation auf, folgende Position zu vertreten: "The
execution of any international agreement for the limitation of armaments must depend
in so far as the United States is concerned upon international good faith and respect for
treaties. The U.S. will not tolerate the supervision of any outside body in this matter nor
be subject to inspection or supervision by foreign agencies or individuals" (zitiert nach
Schear 1983: 93).
In den Beratungen des Viilkerbundes vertraten eine Reihe kleinerer Staaten wie Belgien,
Polen, Rumanien, Finnland, Polen, die Tschechoslowakei und Jugoslawien eine ahnliche
Auffassung wie Frankreich (vgl. Niemeyer 1928).
Beispielswcise enthielt der sowjetische Vertragsentwurf fiir eine sofortige, vollsta~dige
und allgemeine Abriistung vom 15. Februar 1928 in Kapitel 4 einen Abschnitt mlt 13
Artikeln, der die Frage der Verifikation klaren sollte. Der Vertragsentwurf sah die
Einrichtung einer permanenten, internationalen Oberwachungskommission innerhalb von
drei Monaten vor, die mit nationalen und lokalen Oberwachungskommissionen
Weltkrieg verhielt sich Deutschland
eher zuriickhaltend.
in Verifikationsfragen
in den 20er Jahren zunachst
1m Grundsatz stimmte es jedoch den USA und den anderen Staaten
zu, soweit es die Frage der Zulassung von Vor-Ort-Kontrollen
Insgesamt
laBt sich also festhalten,
nicht zur wechselseitigen
Systems in den ZOer Jahren
spektionen
bereit
waren. Erst in den 30er Jahren
einstellen. Zunachst verabschiedete
Politik der Ablehnung
1933 erklarte
daB die wichtigsten
in der Verifikationsfrage
should be continous
ab 1935 war GroBbritannien
interessiert.
and automatic"
Japan
Konferenz fUr die Herabsetzung
der US-
harten Haltung
zusehends auf die
an Inspektionen
Der Wandel
in der Verifikationspolitik
abzusehen.
1m April
das die neue Verifikationspolitik
vor Ort als
und damit die Annaherung
kam aber urn einige Jahre zu spat. Der
Verfall sowohl des Versailler Systems" als auch des "Washingtoner
seit 1930/31
von Vor-Ort-Invon der bisherigen
bestatigt. Ebenso schwenkte GroBbritannien
Verifikationsmittel
einiger GroBmachte
Zulassung
sollte sich hier eine Anderung
begriiBte, sah sich in seiner jahrzehntelangen
neue Linie ein. Spatestens
zentralem
des internationalen
auf eigenem Territorium.
"that inspection
(zitiert nach Burns 1964: 164). Frankreich,
Regierung uneingeschrankt
Staaten
sich die Roosevelt-Administration
von Vor-Ort-Inspektionen
F.D. Roosevelt,
betraf.
und Deutschland
und Beschrankung
hatten
Systems" war bereits
mit dem
Verlassen
der
der Riistungen, die im Februar 1932
in Genf eroffnet wurde,61 und mit ihrem Austritt aus dem VOikerbund (im Miirz bzw.
Oktober 1933) den Stabilisierungsbemiihungen
den offenen
Kampf
angesagt.
Deutschland
in Europa
Damit
und Japan
waren
zur Verifikationspolitik
diese
von einem
absoluten
Sicherheit fast ausschlieBlich unilateral
gewahrleisten
suchten.
wechselseitigen
Bereitschaft
des
der einzelnen
des Versailler
und ohne Kooperation
Ausnahme
der
Vertrages
Vertrages
zu ihren
Staaten haben gezeigt, daB
Souveranitatspostulat
ausgingen
bereit.
und ihre
mit anderen Staaten zu
Sowjetunion
von Vor-Ort-Inspektionen
Versailler
der USA,
in ihrer Nachkriegspolitik
war
kein
Staat
Die insgesamt
der Staaten zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen
Inspektionssystem
Inspektionen
Mit
Zulassung
Partner
1984: 34).
Die AusfUhrungen
Zeit
des Ersten Weltkrieges
zwei privilegierte
in Ostasien,
scharfsten Gegnern geworden (Ziebura
lange
der Siegermachte
zusammenhangen.
von den Siegermachten
zur
geringe
mag auch mit dem
Da
die
Vor-Ort-
dem Verliererstaat
zusammenarbeiten sollte. (Mehrheits-)
Entscheidungen der internationalen
Oberwachungskommission wiirden fiir die Nationalstaaten bindenden Charakter haben. Ocr
Text ist abgedruckt bei Delbriick 1984: 107-119.
Ein Oberblick iiber die Genfer Konferenz fiir die Herabsetzung und Beschrankung der
Riistungen findet sich bei Klein 1970 und Geyer 1980.
Deutschland
aufgezwungen
diskreditiert.
Ebenso machten die Kosten, die das vollig iiberzogene
wurden,
war das Verifikationsmittel
des Versailler Vertrages verursachte,
dieses Verifikationsmittel
AbschlieBend bleibt noch die Frage zu erortert,
der Zwischenkriegszeit,
die iiber
VertragsverstoBe
resistenter
Abkommen,
denen
bei
hinausgehende
Lausanner
Konvention)
peripherer
Abkommens
ein
Vertrag).
Verifikationsvereinbarungen
anerkennt.
Dies diirfte insbesondere
Vertrag
eine extrem ungleiche
Reichswehr
Verteilung
Sicherheit eher
desjenigen
Verifikationsvereinbarung
nicht abhalten, wenn
als nicht legitim und fiir ihn nicht
dann der Fall sein, wenn ein solcher
yon Rechten
und PfIichten zwischen den
vorsieht und der Vertrag selbst unter Zwang entstanden
Republik
eine
gegen den Versailler
wesentiiche
Vertrag
fiir die europaischen
Voraussetzung
nach dem politischen Systemwandel
iiber eventuelle
Nachbarstaaten
fiir die rasche
in Deutschland
VertragsverstoBe
yon 1921, II. Londoner
Britischen Flottenabkommen)
Griinden, hinreichend
ist. Die
stellten zwar keine
VOl.
Flottenabkommen,
dar, sie
Aufriistung
der
1933.
Bei der Gruppe der Abkommen, bei denen ein Informationsaustausch
liegen keine Berichte
Bei
konnen auch noch so ausgekliigelte
des Abkommens
Sicherheitsgefahrdung
(AIand-Konvention
dariiber
und militlirisch
gegen Bestimmungen
einen Staat yon Vertragsverletzungen
bindend
VerstoBe der Weimarer
drei
yon 1918 und die
fiir die internationale
Offensichtlich
Bestimmungen
jedoch
der
sondern
der AIand-Inseln
wurde ausgerechnet
dieser die zentralen
unmittelbare
Zwei
gegen
zur Verfiigung standen, wurden strikt beachtet.
verstoBen, das mit einer sehr weitreichenden
versehen war (Versailler
bildeten
Abkommen.
handelt es sich urn relativ unproblematische
Dagegen
Unterzeichnerstaaten
verfiigten,
Informationsaustausch,
Demilitarisierungsbemiihungen
Gebiete.
wenig attraktiv.
ob die Riistungssteuerungsabkommen
(Vertrag iiber die Entfestigung
wenig bedeutsame
Inspektionssystem
Verifikationsvereinbarung
als die iibrigen
nur
Verifikationsmittel
beiden Abkommen
eine
waren
nicht
selbst international
vereinbart wurde,
Aile vier Abkommen
die beiden
Deutsch-
wurden, wenn auch vielleicht aus sehr unterschiedlichen
befolgt. Bei den Deutsch-Britischen
Flottenabkommen
mag dies
u.a. daran gelegen haben, daB es sich im strengen Sinne nicht urn Riistungsbegrenzungsabkommen, sondern urn Abkommen
in begrenztem
handelte, die die Aufriistung zumindest einer Seite
Umfang gestatteten.
Yon den fiinf Abkommen ohne jegliche Verifikationsbestimmungen
VerstoBe yon Vertragsstaaten
gegen Bestimmungen
Flottenabkommen
yon 1922, beim Genfer
Konvention
Spitzbergen
liber
yon
liegen vor beim Washingtoner
Giftgasprotokoll
1920. Keine
wurden drei verietzt.
VerstOBe
yon 1925 sowie bei der
sind
hingegen
gegen
Bestimmungen
des I. Londoner
Flottenabkommens
yon 1930 und die Konvention yon
Montreux yon 1936 bekannt geworden.
Eines yon drei Abkommen,
die eine Vereinbarung
und drei yon fiinf Abkommen
Zwischenkriegszeit
liber Verifikationsmittel
ohne jede Verifikationsvereinbarung
bzw. im Zweiten
Weltkrieg
enthieiten,
wurden
durch einen oder mehrere
verietzt. Angesichts der geringen Zahl der Faile und der nur geringen
hinsichtlich
der Verteilung
lassen sich keine eindeutigen
Resistenz yon Abkommen
gegen VertragsverstOBe
Befunde
formulieren.
Staaten
Unterschiede
hinsichtlich
gegen VertragsverstOBe
resistenter
der
Weder laBt sich mit
diesen Zahlen die Behauptung stiitzen, daB die Riistungssteuerungsabkommen
Verifikationsvereinbarung
in der
mit einer
sind noch laBt sich damit
die gegenteilige These belegen. Es gibt allerdings Indizien dafiir, daB das Vorhandensein
einer noch so wirksamen Verifikationsvereinbarung
wenig gegen bewuBte Vertragsver-
stoBe yon einzelnen Staaten auszurichten vermag. Dies belegen die Vertragsverletzungen
Deutschlands
gegen den Versailler
Washingtoner
Abkommen.
Verifikationsvereinbarung
Vertrag
sowie die VerstoBe
Diese Vertragsstaaten
yon ihrem Verhalten
werden konnen.
gelang, eine relativ groBe Zahl
abzuschlieBen, die eine unterschiedliche
Bedeutung
aufwiesen. Einige dieser Abkommen waren nur fiir eine kurze Zeitspanne,
dagegen
noch heute
Abkommen
gilltig. Ailerdings
hat sich die militarische
(z.B.
Interkontinentalraketen)
Langstreckenbomber,
boden-
andere sind
Bedeutung
durch die nach dem Zweiten Weitkrieg eingetretenen
Entwicklungen
gegen das
hatte auch durch eine wirksamere
kaum abgeschreckt
Die Studie hat gezeigt, daB es in der Zwischenkriegszeit
yon Riistungssteuerungsabkommen
Japans
dieser
militiir-technischen
und
seegestiitzte
deutiich verringert.
Die Analyse legt nahe, daB es in einem multipolaren
internationalen
problematisch
Interesseniiberiegungen
zu sein scheint, wenn aus kurzfristigen
Riistungssteuerungsabkommen
zustande
kommen, die "militarische
System hOchst
heraus
Unteriegenheiten"
festschreiben. Dariiber hinaus scheinen "oktroyierte" Riistungssteuerungsabkommen
nicht
geeignet, langerfristig die Sicherheit der Staaten zu gewahrleisten.
Die Analyse dieser Riistungssteuerungsabkommen
die haufig formulierte These, daB die internationale
in der Zwischenkriegszeit
wideriegt
Diskussion yon Verifikationsfragen
erst in der Nachkriegszeit einsetzte. 1m Gegenteil, es konnte gezeigt werden, daB das
Verifikationsproblem im Politikfeld Sicherheit den Staaten bereits in der Zwischenkriegszeit bewu6t war und in den internationalen Riistungssteuerungsverhandlungen diskutiert
wurde. Auch wenn die Bedeutung des Verifikationsproblems im Politikfeld Sicherheit
in der Nachkriegszeit hoher veranschlagt werden mu6 als in der Zwischenkriegszeit, so
belegen bereits die Verifikationsvereinbarungen der Riistungssteuerungsabkommen der
Zwischenkriegszeit diesen Sachverhalt. Immerhin in der Halfte der dargestellten zwolf
Riistungssteuerungsabkommen kam es zur Vereinbarung von Verifikationsmitteln (v.a.
Vor-Ort-Inspektionen) und/oder von Verifikationsma6nahmen (Informationsaustausch).
Nur in sehr wenigen Abkommen kam es jedoch zu einer Vereinbarung iiber die
Anwendung von Vor-Ort-Inspektionen. Mit Hilfe von vier Erkllirungsansatzen wurde
sodann versucht, die auffallende Zuriickhaltung hinsichtlich der Vereinbarung des
wichtigsten Verifikationsmittels der Zwischenkriegszeit zu erklaren. Als wichtigster
Erklarungsansatz erwies sich dabei die restriktive Verifikationspolitik der GroBmachte.
Die Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen war in der Zwischenkriegszeit
bei nahezu allen Staaten wegen der Betonung des absoluten Souveranitatspostulats sehr
gering. Lediglich die Sowjetunion sprach sich eindeutig filr die wechselseitige
Anwendung von Vor-Ort-Inspektionen aus. Die Bereitschaft wichtiger Staaten zu VorOrt-Inspektionen war erst dann gegeben, als der AbschluB von militarisch bedeutsamen
multilateralen Riistungssteuerungsabkommen aus anderen politischen Grunden schon
nicht mehr moglich schien.
Bei einigen Uindern machte sich zudem ein deutlicher Widerspruch zwischen dem, was
sie anderen Uindern an Bereitschaft zur Zulassung von Vor-Ort-Inspektionen
abverlangten, und dem, wozu sie seiber bereit waren, bemerkbar. Am deutlichsten zeigte
sich dies im Fall des Versailler Vertrages, bei dem es gelang, Vor-Ort-Inspektionen fiir
einen langeren Zeitraum festzulegen. Hier fiel das Inspektionssystem zudem zu
iiberdimensioniert aus und diskreditierte damit filr die ganze Zwischenkriegszeit das
Verifikationsmittel Vor-Ort-Inspektionen wegen der ausschlieBlichen Anwendung auf
Deutschland, den Verliererstaat des Ersten Weltkrieges.
Der gro6te Teil der Unterzeichnerstaaten hat die ihnen obliegenden Bestimmungen aus
Vertragen und Konventionen der Zwischenkriegszeit eingehalten. Insofern kann Burns
(1971) zugestimmt werden, der festhalt, daB "those nations which had mutually agreed
to uphold specific arms control provisions appear to have honored their obligations"
(Burns 1971:950). Allerdings wurde auch gegen die Bestimmungen einzelner Riistungssteuerungsabkommen in der Zwischenkriegszeit von verschiedenen Staaten versto6en.
Dabei
scheint
kein
Zusammenhang
zwischen
der
Einhaltung
von
Riistungssteuerungsabkommen und dem Vorhandensein von Verifikationsbestimmungen
zu bestehen. Die in der Literatur vertretene These, daB Riistungssteuerungsabkommen
mit Verifikationsbestimmungen gegen VertragsverstoBe resistenter sind als solche ohne
Verifikationsbestimmungen, konnte weder bestatigt noch widerlegt werden.
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Konfliktanalyse
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