Der OÖVP-Arbeitnehmerbund Oberösterreich Tipps für Ferialjob und Praktikum Besser informiert. www.ooe-oeaab.at TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM ÖAAB-Landesobmann Abg.z.NR August Wöginger Landessekretär Wolfgang Brandstätter Rat & Hilfe. Neben der Durchsetzung unserer politischen Ziele steht die Service-Information zu wichtigen gesetzliche Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. Diese und viele weitere Servicebroschüren sollen einen Überblick über wichtige Themen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Familien geben. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstützungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informieren, damit Sie die Vorteile optimal nutzen können. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732/66 28 51 - 0 oder [email protected] gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. ÖAAB-Landesobmann Abg.z.NR August Wöginger 2 Landessekretär Wolfgang Brandstätter öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM Dein Recht als Ferialpraktikant Gleiche Rechte wie Arbeiter/Angestellte Schüler und Studierende, die in den Ferien ihr Taschengeld aufbessern wollen, gehen bei einem Ferialjob ein ganz normales Dienstverhältnis ein und haben die gleichen arbeits- und sozialrechtlichen Ansprüche wie alle anderen Arbeiter und Angestellte eines Betriebes wie z.B. Entlohnung nach Kollektivvertrag, Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Ausbezahlung von Überstunden, Anspruch auf Urlaub bzw. Abgeltung, wenn keine Urlaubstage konsumiert wurden. Wer über der Geringfügigkeitsgrenze von 425,70 Euro im Monat (2017) verdient, ist kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert. D.h. ein Ferialjob zählt später einmal zur Pensionsberechnung. Voraussetzung für einen Ferialjob: Man muss mindestens 15 Jahre alt sein und die Schulpflicht (neun Schuljahre) erfüllt haben. Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt! Sonderregelung für Ferialpraktikanten Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein. Liegt ein Ausbildungsverhältnis vor, bedeutet dies das kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag gebührt, sondern (wenn vereinbart) ein Taschengeld. Ebenfalls besteht dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Sonderzahlungen. Erhält man auch kein Taschengeld, ist eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht notwendig. Der Schüler/Student ist aber trotzdem während seiner Tätigkeit unfallversichert. Zuverdienstgrenzen bei Bezug der Familien- bzw. Studienbeihilfe beachten Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Jedoch dürfen pro Kalenderjahr höchstens 10.000 Euro brutto an zu versteuerndem Einkommen dazu verdient werden - sowohl als Arbeitnehmer, als auch als Selbstständiger. Nicht einzurechnen sind hierbei: Lehrlingsentschädigung, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Einkom- 3 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM menssteuerfreie Bezüge (zB Studienbeihilfe, Pflegegeld, Arbeitslosengeld), Waisenpension , Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Sonderausgabenpauschale, außergewöhnliche Belastungen Bei Selbstständigen ist jenes Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt. Wird der Betrag von 10.000 Euro überschritten, muss ab dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückgezahlt werden, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. Für Studienbeihilfenbezieher beträgt die Zuverdienstgrenze grundsätzlich 10.000 Euro jährlich. Diese kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird. Als Einkommen gelten: Steuerpflichtige Einkünfte, Pensionen/Renten, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozial- und Notstandshilfe, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen, Abfertigungen Nicht eingerechnet werden Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale. Freie Dienstverhältnisse Wer in den Ferien als freier Dienstnehmer arbeitet, ist sozialrechtlich normalen Arbeitsverträgen gleichgestellt. Freie Dienstnehmer die unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2017: 425,70 Euro) beschäftigt sind, müssen vom Arbeitgebern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Unfallversicherung angemeldet werden. Freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, müssen beim zuständigen Krankenversicherungsträger als solche angemeldet werden. Sie sind somit unfall-, kranken- und pensionsversichert. Im Krankheitsfall gebührt ein einkommensabhängiges Krankengeld, bei Schwangerschaft Wochengeld (80% des durchschnittl. Nettoeinkommens) und ab dem 2. Beschäftigungsmonat 1,53 Prozent Abfertigungsbeiträge. Weiters sind freie Dienstnehmer arbeitslosenversichert und bei Konkursen Insolvenzentgelt versichert. Arbeitsrechtlich gibt es für freie Dienstnehmer große Nachteile: »» kein Urlaub (normalerweise 5 Wochen pro Jahr) 4 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM »» »» »» Bezahlter Krankenstand erst ab 4. Tag Arbeitsunfähigkeit Keine Höchstgrenzen bei erlaubter Arbeitszeit Keine Zuschlagsregelungen für Überstunden Entlohnung ist freie Vertragssache, dh. es gilt kein Kollektivvertrag: »» kein Mindestlohn, kein Urlaubs-, Weihnachtsgeld »» kürzere Kündigungsfristen (14 Tage bis 1 Monat) »» nur die tatsächliche Leistung wird honoriert Ab 11.000 Euro Gewinn (Einnahmen minus aller Ausgaben) fällt Einkommenssteuer beim Finanzamt an. Für Fahrtaufwände können 42 Cent pro Kilometer und bei über 3 Stunden Außendienst (mehr als 25 km Entfernung vom Dienstort) 2,20 Euro Diäten pro Stunde steuerlich abgesetzt werden. Werkverträge Wer in den Ferien einen Werkvertrag eingeht, trägt volles unternehmerisches Risiko und gilt quasi als Neuer Selbständiger. Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen. Beim Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) müssen sich Studierende immer selber um die Versicherungspflicht kümmern. Neue Selbständige werden nur dann in die Pflichtversicherung einbezogen, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von 5.108,40 Euro/Jahr (2017) überschreiten. Wenn der Gesamtumsatz als Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich. Man nennt diese unechte Steuerbefreiung „Kleinunternehmerregelung“. 13% des laufenden Gewinnes können steuermindernd geltend gemacht werden. Beträgt der Gewinn über 30.000 Euro kann noch zusätzlich der investitionsbedingte Freibetrag geltend gemacht werden. Dazu muss aber tatsächlich investiert werden. 5 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM Service-Tipps Fernpendlerbeihilfe Wer länger als 4 Wochen und weiter als 25 km zum Arbeitsplatz pendelt, hat auch als Ferialpraktikant aliquoten Anspruch auf die Fernpendlerbeihilfe des Landes OÖ - je nach Entfernung mindestens 14 Euro monatlich. Ansuchen sind im nächstfolgenden Jahr beim Land OÖ zu stellen. Gilt auch für Wochenpendler. Jugendticket „Netz“ Schüler und Lehrlinge fahren von 1. September des Jahres bis zum 31. August des Folgejahres um 65 Euro auf allen OÖVV Linien im oö. Verbundraum. Voraussetzungen: Man darf nich älter als 24 Jahre sein, eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht besuchen oder einen anerkannten Lehrberuf ausüben, der Wohn- und/oder Schulort bzw. Ausbildungsplatz muss in OÖ liegen, man muss Familienbeihilfe beziehen. Nähere Infos auf www.ooevv.at Arbeitnehmerveranlagung Ferialpraktikanten, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer bezahlen können eine Negativsteuer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Ab dem Veranlagungsjahr 2016 umfasst die Rückerstattung generell 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (höchstens jedoch 400 Euro). Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf maximal 500 Euro wenn Anspruch auf eine Pendlerpauschale besteht. Wurde dennoch Lohnsteuer abgezogen, können sich Ferialpraktikanten diese mit der Arbeitnehmerveranlagung innerhalb der nächsten fünf Jahre vom Finanzamt zurückholen. Pendlerzuschlag dank ÖAAB auf 290 Euro erhöht Wenn man so wenig Steuer zahlt, dass das Pendlerpauschale nicht voll ausgeschöpft werden kann, gebührt bei einem Einkommen von nicht mehr als 12.200 Euro im Jahr 6 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 TIPPS FÜR FERIALJOB UND PRAKTIKUM ab 2016 ein um 290 Euro erhöhter Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 12.200 und 13.000 Euro schleift sich der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro ein. Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 400,00 Euro im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit decken. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn-/Gehaltsberechnung berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag entfällt auch dann nicht, wenn die kleine oder große Pendlerpauschale in Anspruch genommen wird. AK-Arbeitszeitspeicher Um für einen möglichen Streitfall gewappnet zu sein, sollte man regelmäßig Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit und die genauen Tätigkeiten führen. Hinweis: Am einfachsten geht es, wenn man über Computer oder Smartphone den AK-Arbeitszeitspeicher nutzt: www.ak-zeitspeicher.at Brutto-Netto-Rechner Der Ferienjob muss mindestens nach Kollektivvertrag bezahlt werden. Gibt es für eine Bran-che keinen, gilt das ortsübliche Entgelt als Grundnorm. 700 bis 1000 Euro brutto sollte der Ferialjob auf jeden Fall bringen! Wie viel vom Bruttolohn übrig bleibt, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, lässt sich mit dem Brutto-Netto-Rechner herausfinden. Infos: http://bruttonetto.arbeiterkammer.at Haftungsausschluss Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der ÖAAB jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Hinweis In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. 7 öaab oberösterreich | service-hotline: 0732/66 28 51 - 0 Ausgabe 1-2017 Rat & Hilfe. ÖAAB-Service-Broschüren Zu folgenden Themenbereichen erhalten Sie gerne weitere Service-Broschüren: O Neuerungen 2017 O 1 x 1 des Arbeitsrechts O Tipps für Ältere Arbeitnehmer O Berufliche Aus- und Weiterbildung O Bildungsteilzeit O Burnout O Familienratgeber O Ferialpraktikanten O Geringfügig Beschäftigte O Gleichstellung Arbeiter/Angestellte O Internet am Arbeitsplatz O Kilometergeld- & Diätenregelung O Fördertipps für Lehrlinge O Steuertipps für Arbeitnehmer/Familien O Urlaubsrecht O Väterkarenz O Zeitwertkonto Bestellung: 0732/66 28 51 - 445 [email protected] ÖAAB-Service-Hotline: 0732/66 28 51 - 0 Der OÖVP-Arbeitnehmerbund. ÖAAB Oberösterreich Harrachstraße 12, 4020 Linz Tel. 0732/66 28 51 - 0 Mail [email protected] Web www.ooe-oeaab.at