Seminararbeit Urbanek - Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats

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Lucas Urbanek
Im Rundling 15
04838 Gallen
Matrikel-Nr.: 2138181
Juristenfakultät Leipzig
DIE INTERPRETATIONSLEHRE BEI
HANS KELSEN
UND
ADOLF MERKL
- GESCHICHTE UND THEORIE DES VERFASSUNGSSTAATES -
Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders
Sommersemester 2014
- SEMINARARBEIT -
- Literaturverzeichnis -
Betti, Emilio
„Ergänzende Rechtsfortbildung als Aufgabe
der richterlichen Gesetzesauslegung“
in: Festschrift für Leo Raape zu seinem
70. Geburtstag, Seiten 379 - 399
Hrsg.: Hans Peter Ipsen
Hamburg 1948
Böhm, Peter
„Zur Interpretationstheorie der Reinen
Rechtslehre im Lichte ihrer gegenwärtigen
Vertreter“
in: JBl 1975, Seiten 1 - 13
Bydlinski, Franz
„Gesetzeslücke, § 7 ABGB und die Reine
Rechtslehre“
in: „Privatrechtliche Beiträge“ - Gedenkschrift für Franz Gschnitzer, Seiten 101 - 116
Hrsg.: Christoph Faistenberger, Heinrich
Mayrhofer
Aalen 1969
Elsner, Thomas
„Das Ermessen im Lichte der Reinen Rechtslehre - Rechtsstrukturtheoretische Überlegungen zur Rechtsbindung und zur Letztentscheidungskompetenz des Rechtsanwenders“
Berlin 2011
Engländer, Armin
„Grundzüge des modernen Rechtspositivismus“
in: Jura 2000, Seiten 113 - 118
Kant, Immanuel
„Kritik der reinen Vernunft“
Nachdruck der 1. Auflage 1781 (A)
Nachdruck der 2. Auflage 1787 (B)
5. Auflage
Darmstadt 1998
Kelsen, Hans
„Hauptprobleme der Staatsrechtslehre entwickelt aus der Lehre vom Rechtssatze“
in: Hans Kelsen Werke,
Band 2: Veröffentlichte Schriften 1911,
Halbband 1, Seiten 21 - 432
Hrsg.: Matthias Jestaedt
Tübingen 2008
Kelsen, Hans
„Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus“
Berlin 1928
I
Kelsen, Hans
„Reine Rechtslehre - Einleitung in die
rechtswissenschaftliche Problematik“
1. Auflage
Leipzig und Wien 1934
Kelsen, Hans
„Reine Rechtslehre“
2. Auflage
Wien 1960
Kelsen, Hans
„Allgemeine Theorie der Normen“
Hrsg.: Kurt Ringhofer, Robert Walter
Wien 1979
Kelsen, Hans
„Was ist juristischer Positivismus ?“
in: JZ 1965, Seiten 465 - 469
Kohler, Josef
„Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts“
Band 1: Allgemeiner Teil
Berlin 1906
Küchenhoff, Günther
„Naturrecht und Christentum“
Düsseldorf 1948
Leiminger, Karl
„Die Problematik der Reinen Rechtslehre“
Wien 1967
Merkl, Adolf Julius
„Autobiographie“
in: Gesammelte Schriften,
Band 1: Grundlagen des Rechts,
Teilband 1, Seiten XXI - XLV
Hrsg.: Dorothea Mayer-Maly, Herbert
Schambeck, Wolf-Dietrich Grussmann
Berlin 1993
Merkl, Adolf Julius
„Das Recht im Lichte seiner Anwendung“
in: Gesammelte Schriften,
Band 1: Grundlagen des Rechts,
Teilband 1, Seiten 85 - 146
Hrsg.: Dorothea Mayer-Maly, Herbert
Schambeck, Wolf-Dietrich Grussmann
Berlin 1993
Merkl, Adolf Julius
„Zum Interpretationsproblem“
in: Gesammelte Schriften,
Band 1: Grundlagen des Rechts,
Teilband 1, Seiten 63 - 83
Hrsg.: Dorothea Mayer-Maly, Herbert
Schambeck, Wolf-Dietrich Grussmann
Berlin 1993
II
Radbruch, Gustav
Riezler, Erwin
Rüthers, Bernd
Fischer, Christian
Birk, Axel
Ryffel, Hans
„5 Minuten Rechtsphilosophie“
in: „Rechtsphilosophie“ - Anhang: Rechtsphilosophische Aufsätze von Gustav Radbruch, Seiten 327 - 329
Hrsg.: Erik Wolf, Hans-Peter Schneider
8. Auflage
Stuttgart 1973
„Der totgesagte Positivismus“
in: Naturrecht oder Rechtspositivismus ?,
Seiten 239 - 256
Hrsg.: Werner Maihofer
2. Auflage
Darmstadt 1966
„Rechtstheorie - mit Juristischer Methodenlehre“
7. Auflage
München 2013
„Das Problem des Naturrechts heute“
in: Naturrecht oder Rechtspositivismus ?,
Seiten 494 - 526
Hrsg.: Werner Maihofer
2. Auflage
Darmstadt 1966
Savigny, Friedrich Carl von
„System des heutigen römischen Rechts“
Band 1
Berlin 1840
Savigny, Friedrich Carl von
„System des heutigen römischen Rechts“
Band 3
Berlin 1840
Simmel, Georg
Somek, Alexander
Forgó, Nikolaus
Süsterhenn, Adolf
„Einleitung in die Moralwissenschaft - Eine
Kritik der ethischen Grundbegriffe“
Band 1
in: Georg Simmel Gesamtausgabe, Band 3
Hrsg.: Klaus Christian Köhnke, Ottheim
Rammstedt
Frankfurt am Main 1989
„Nachpositivistisches Rechtsdenken - Inhalt
und Form des positiven Rechts“
Wien 1996
„Das Naturrecht“
in: Naturrecht oder Rechtspositivismus ?,
Seiten 11 - 26
Hrsg.: Werner Maihofer
2. Auflage
Darmstadt 1966
III
Tessar, Hans
„Der Stufenbau nach der rechtlichen Autorität - und seine Bedeutung für die juristische
Interpretation“
Wien 2010
Walter, Robert
„Das Auslegungsproblem im Lichte der Reinen Rechtslehre“
in: Festschrift für Ulrich Klug zum
70. Geburtstag,
Band 1: Rechtsphilosophie, Rechtstheorie,
Seiten 187 - 197
Hrsg.: Günter Kohlmann
Köln 1983
Welzel, Hans
„Naturrecht und materiale Gerechtigkeit“
4. Auflage
Göttingen 1962
Welzel, Hans
„Naturrecht und Rechtspositivismus“
in: Festschrift für Hans Niedermeyer zum
70. Geburtstag, Seiten 279 - 294
Hrsg.: Rechts- und Staatswissenschaftliche
Fakultät der Universität Göttingen
Göttingen 1953
Wieacker, Franz
„Privatrechtsgeschichte der Neuzeit - unter
besonderer Berücksichtigung der deutschen
Entwicklung “
2. Auflage
Göttingen 1967
Zippelius, Reinhold
„Rechtsphilosophie“
6. Auflage
München 2011
IV
- Gliederung Seiten
A. Einleitung
1
B. Gegenstand der Interpretation: Der positive Rechtsbegriff
1
I. Entwicklung des positiven Rechtsbegriffs.....................................................................................
1
II. Reine Rechtslehre als Theorie des Rechtspositivismus................................................................
2
1. Zielsetzung der Reinen Rechtslehre..............................................................................................
3
2. Gestalt und Konstruktion der Reinen Rechtslehre........................................................................
3
a) Bestimmung des Rechtsbegriffs: Trennungsthesen......................................................................
3
aa) Unterscheidung von Sein und Sollen als Grundlage...................................................................
3
bb) Trennung von naturwissenschaftlichen Elementen....................................................................
4
cc) Trennung von moralischen und sittlichen Elementen.................................................................
4
dd) Konsequenz: Trennung von Geltung und Wirksamkeit einer Rechtsnorm ?.............................
5
ee) Zwischenergebnis........................................................................................................................
5
b) Rechtserzeugung und Geltungsgrund des Rechts.........................................................................
5
aa) Stufenaufbau der Rechtsordnung................................................................................................
6
bb) Grundnorm..................................................................................................................................
6
3. Zusammenfassung.........................................................................................................................
6
C. Gestalt der Interpretation: Interpretationslehre
7
I. Erforderlichkeit der Interpretation von Rechtsnormen..................................................................
7
II. Traditionelle Normeninterpretation..............................................................................................
7
III. Eigene Interpretationslehre der Reinen Rechtslehre ?................................................................
8
1. Interpretationslehre bei Merkl.......................................................................................................
9
a) Interpretationsmethode: objektive und subjektive Interpretation.................................................
9
aa) Objektive Interpretation..............................................................................................................
9
V
bb) Subjektive Interpretation.............................................................................................................
10
cc) Wahl der richtigen Interpretationsmethode ?..............................................................................
10
(1) Bestimmung der Interpretationsmethode durch positives Recht ?..............................................
10
(2) Bestimmung der Interpretationsmethode durch die Logik ?.......................................................
11
dd) Zusammenfassung......................................................................................................................
12
b) Interpretationszweck: authentische und doktrinäre Interpretation................................................
12
aa) Doktrinäre Interpretation.............................................................................................................
12
bb) Authentische Interpretation.........................................................................................................
13
cc) Zwischenergebnis........................................................................................................................
14
c) Zusammenfassung.........................................................................................................................
14
2. Interpretationslehre bei Kelsen.....................................................................................................
15
a) Gegenstand der Interpretation.......................................................................................................
15
b) Interpretationsmethoden...............................................................................................................
15
c) Interpretationszweck: authentische und doktrinäre Interpretation................................................
16
aa) Doktrinäre Interpretation.............................................................................................................
16
bb) Authentische Interpretation.........................................................................................................
17
d) Zusammenfassung........................................................................................................................
17
3. Gegenüberstellung der Interpretationslehren von Merkl und Kelsen...........................................
18
IV. Kritik an den Interpretationslehren der Reinen Rechtslehre.......................................................
18
1. Kritik an der Unterscheidung nach Interpretationszielen..............................................................
18
2. Kritik an der materiellen Entleerung der doktrinären Interpretation............................................
19
3. Kritik an der Begriffsbestimmung der authentischen Interpretation.............................................
19
4. Kritik an der Bestimmung des Lückenbegriffs.............................................................................
20
5. Kritik an den Interpretationsmethoden..........................................................................................
20
V. Eigener Standpunkt......................................................................................................................
21
D. Fazit
22
VI
„Die Interpretationslehre bei Hans Kelsen und Adolf Merkl“
___________________________________________________________________________________
A. Einleitung
Dem Rechtspositivismus ist vorgeworfen worden, dass er den Nationalsozialisten für die
Machtübernahme ab 1933 jene Werkzeuge an die Hand geliefert hat, mit denen die deutschen
Juristen für die neue Ordnung gefügig gemacht wurden1 und dass hierzu vornehmlich die
Reine Rechtslehre zählt. Für sie gilt: „Rechtswissenschaft ist Rechtserkenntnis“2. Rechtserkenntnis lässt sich aber nur aus einer Interpretation der geltenden Rechtsnormen gewinnen.
Deshalb ist es für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtspositivismus den Nationalsozialisten tatsächlich Vorschub bei ihrer Machtübernahme geleistet hat, notwendig, die Interpretationslehre der Reinen Rechtslehre zu untersuchen. Die folgende Arbeit wird sich daher mit der Interpretationslehre bei Hans Kelsen und Adolf Julius Merkl beschäftigen.
B. Gegenstand der Interpretation: Der positive Rechtsbegriff
Um auf die Interpretationslehren von Kelsen und Merkl eingehen zu können, muss man sich
zunächst Klarheit über ihren Interpretationsgegenstand verschaffen: „Recht“.3 Der Begriff
des Rechts, der hier zugrunde liegt, wird durch die Reine Rechtslehre bestimmt, sodass zunächst der Rechtsbegriff der Reinen Rechtslehre erörtert werden muss. Dessen Entstehung
war eng mit der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Rechtsbegriffe von Naturrecht zum
Rechtspositivismus verbunden, weshalb im folgenden kurz die Entwicklung beleuchtet wird,
um im Anschluss daran den Rechtsbegriff der Reinen Rechtslehre zu behandeln.
I. Entwicklung des positiven Rechtsbegriffs
Ausgehend für die Entwicklung des positiven Rechtsbegriffs war der fast 2500 Jahre währende Naturrechtsgedanke in Antike, christlichem Mittelalter und humanistischer Aufklärung.4
Der Naturrechtsgedanke wurzelt in der Vorstellung eines ewigen und immer gültigen Idealrechts, als Verkörperung der Gerechtigkeit.5 Dabei hängt die Beschaffenheit eines solchen
Idealrechts vom Weltbild des Betrachters ab, sodass der Naturrechtsbegriff mehrere Ausprägungen erfahren hat.6 In der griechischen Antike orientierte er sich an der natürlichen Weltordnung7 und im christlichen Mittelalter nach dem göttlichen Schöpfungswillen.8 In der Auf1
Radbruch, Gustav, Fünf Minuten Rechtsphilosophie (1945), in: Rechtsphilosophie, 8. Aufl., 1973, S. 327;
Welzel, Hans, Naturrecht und Rechtspositivismus, in: Festschrift für Hans Niedermeyer zum 70. Geburtstag,
1953, S. 279 (279).
2
Somek, Alexander /Forgó, Nikolaus, Nachpositivtisches Rechtsdenken, 1996, S. 81.
3
Merkl, Adolf Julius, Zum Interpretationsproblem, in: Dorothea Mayer-Maly, Herbert Schambeck, WolfDietrich Grussmann, Gesammelte Schriften, Bd. 1, Grundlagen des Rechts, Teilbd. 1, 1993, S. 63 (64).
4
Rüthers, Bernd /Fischer, Christian /Birk, Axel, Rechtstheorie, 7. Aufl., § 11 C, S. 259, Rn. 417.
5
Vgl. Süsterhenn, Adolf, Das Naturrecht, in: Werner Maihofer, Naturrecht oder Rechtspositivismus?, 2. Aufl.,
1966, S. 11 (11).
6
Ryffel, Hans, Das Problem des Naturrechts heute, in: Werner Maihofer, Naturrecht oder Rechtspositivismus?,
2. Aufl., 1966, S. 494 (494).
7
Welzel, Hans, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, 4. Aufl., 1962, S. 9, 11.
8
Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 55; vgl. Küchenhoff, Günther, Naturrecht und Christentum,
1948, S. 61; vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, § 11 C, S. 262, Rn. 423.
1
klärung richtete sich der Rechtsbegriff nach der Mensch gegeben Vernunft.9 Dabei ist diesen
verschiedenen Naturrechtsbegriffen gemeinsam, dass nur das als „Recht“ bezeichnen, was
dem Gerechtigkeitsempfinden des Zeitgeistes entsprach.10
Doch der durch Wandel von Moral und Sitte relativierte Naturrechtsbegriff widersprach seinem eigenen Ideal als ewiges und wahres Recht. Der Umbruch in der Entwicklung des Rechtsbegriffs erfolgte durch die Erkenntnislehre.11 Der Ausgangspunkt war die Trennung von Sein
und Sollen. Diese Trennung beruht darauf, dass es für die empirisch begreifbaren Kausalprozesse in der Natur (Sein) keine Rolle spielt, ob man als denkendes Wesen den Eintritt des
Kausalprozesses für notwendig oder gewünscht hält (Sollen)12 und daher nie aus dem faktischen „Sein“ zugleich auf ein normatives „Sollen“ geschlussfolgert werden kann. Aus der
Trennung von Sein und Sollen folgerte man unterschiedliche Kategorien des Denkens.13 Daran knüpft Kants Erkenntnislehre an. Sie besagt, dass die Erkenntnismethode den Gegenstand
ihrer Erkenntnis erzeugt.14 Demzufolge muss erst der Erkenntnisgegenstand festgelegt werden, um ihn mittels Gesetzmäßigkeiten objektiv nachweisen zu können.15
Danach begann man das „Recht“ nicht mehr aus Naturgesetzen, einer Schöpfungsordnung
oder der menschlichen Vernunft herzuleiten, sondern legt die vorhandene gesellschaftlich
bedingte Zwangsordnung von Rechtsnormen als Gegenstand der Betrachtung fest.16 Dazu
wurde der wandelbare und unbestimmte Gerechtigkeitsgedanke aus dem bisherigen Rechtsbegriff herausgelöst. Die übrige Hülse aus gesetzten Rechtsnormen bleibt als Gegenstand zurück und bildet den Begriff des Rechts.17 Es wird „positives Recht“ genannt, um die Unabhängigkeit gegenüber der Gerechtigkeit aufzuzeigen.18 So sollte das Recht exakt und beweisbar sein. Rechtstheorie und Interpretation müssen diesen Unterschied von Recht und Gerechtigkeit stets beachten.19 Ebenso wie die Naturrechtslehre hat der Rechtspositivismus mehrere
Ausprägungen erfahren. Hierzu zählen der Rechtsrealismus, die analytische Rechtstheorie, die
Systemtheorie und die Reine Rechtslehre.20 Bis auf letztere - deren Interpretationslehre Gegenstand der folgenden Betrachtung ist - ist auf diese Theorien nicht weiter einzugehen.
II. Reine Rechtslehre als Theorie des Rechtspositivismus
Der Entwurf der Reinen Rechtslehre erfolgte durch Hans Kelsen, der erste Überlegungen
dazu in seiner 1911 erschienenen Habilitationsschrift „Hauptprobleme der Staatsrechtslehre“
9
Süsterhenn, in: Naturrecht oder Rechtspositivismus?, S. 11 (14).
Riezler, Erwin, Der totgesagte Positivismus, in: Werner Maihofer, Naturrecht oder Rechtspositivismus?,
2. Aufl., 1966, S. 239 (243, 244).
11
Vgl. Wieacker, Franz, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967, S. 351 f. .
12
Vgl. Kant, Immanuel, Kritik der Reinen Vernunft, 1781/1787, S. A 547/B 575.
13
Vgl. Zippelius, Reinhold, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, § 3 II, S. 10.
14
Kant, KrV, S. A 24/B 38, 39; .Kelsen, Hans, Die philosophischen Grundlagen der Naturrechtslehre und des
Rechtspositivismus, 1928, Kap. 4, § 34, S. 62.
15
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, § 13 A, S. 290, Rn. 466.
16
Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 431.
17
Vgl. Engländer, Armin, Grundzüge des modernen Rechtspositivismus, in: Jura 2000, S. 113 (114).
18
Kelsen, Hans, Was ist juristischer Positivismus ?, in: JZ 1965, S. 465 (465).
19
Kelsen, Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, Kap. 1, § 1, S. 8.
20
Engländer, in: Jura 2000, S. 113 (116).
10
2
äußerte21 und seine Gedanken später in seinem Hauptwerk „Reine Rechtslehre“ aus dem Jahre
1934 weiterführte. Die Reine Rechtslehre ist eine Theorie des Rechtspositivismus,22 wie man
anhand ihres Rechtsbegriffs sehen wird. Doch zunächst bietet es sich an, Ziel und Zweck der
Reinen Rechtslehre vor Auge zu führen, um hierdurch ihren Rechtsbegriff besser zu erfassen.
1. Zielsetzung der Reinen Rechtslehre
Die Reine Rechtslehre wurde von Kelsen in der Absicht entwickelt, die Rechtswissenschaft
zu einer echten Wissenschaft umzuformen, die gemäß der Erkenntnislehre einem Ideal von
Objektivität und Exaktheit entspricht.23 Dazu soll das Recht von aller politischen Ideologie
und allen naturwissenschaftlichen Elementen entkleidet werden, um eine völlig reine Wissenschaft vom Recht zu erhalten.24 Reinheit bedeutet hierbei die Reinheit der Methode der
Rechtserkenntnis, nicht die Reinheit der Rechtsordnung selbst.25
2. Gestalt und Konstruktion der Reinen Rechtslehre
Um das Ziel einer reinen rechtswissenschaftlichen Methode zu verwirklichen, muss die Reine Rechtslehre gemäß der Erkenntnislehre den Rechtsbegriff als Gegenstand ihrer rechtswissenschaftlichen Betrachtung genau bestimmen. Daher befasst sich Kelsen eingehend mit der
Bestimmung und Eingrenzung des Rechtsbegriffs.
a) Bestimmung des Rechtsbegriffs: Trennungsthesen
Zur Bestimmung des Rechtsbegriffs wendet Kelsen zwei Trennungsthesen an. Dabei unterscheidet er zuerst die normative (Sollens-)Ordnung von der naturgegebenen (Seiens-)Ordnung
und in einem zweiten Schritt löst er die Moralordnung aus der normativen (Sollens-)Ordnung
heraus, um seinen exakten, positiven Rechtsbegriff zu erhalten.
aa) Unterscheidung von Sein und Sollen als Grundlage
Als Ausgangspunkt seiner Trennungsthesen greift Kelsen ausdrücklich auf Simmels Lehre
von der Trennung der Sollens- von der Seienssphäre zurück.26 Diese Trennung sieht Kelsen
als unüberbrückbar logischen Gegensatz an, der jedem menschlichen Bewusstsein unmittelbar mitgegebenen ist.27 Die Seienssphäre ist hiernach die Natur und all ihre Kausalgesetze.28
Demgegenüber stellt die Sollenssphäre den Bereich dar, in welchem Regeln gelten, die ein
21
Vgl. Kelsen, Hans, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911), in: Matthias Jestaedt, Hans Kelsen Werke,
Bd. 2, Veröffentlichte Schriften 1911, HalbBd. 1, 2008, S. 53, 85 f., 120.
22
Engländer, in: Jura 2000, S. 113 (116); Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., 1960, § 1, S. 1.
23
Kelsen, Hans, Vorwort zur ersten Auflage, in: Reine Rechtslehre, 2. Aufl., 1960, S. III.
24
Kelsen, Vorwort zur ersten Auflage, in: Reine Rechtslehre, 2. Aufl., S. III; Kelsen, Reine Rechtslehre,
2. Aufl., § 1, S. 1.
25
Vgl. Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 1, S. 1.
26
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 86 m. w. N.
Simmel, Georg, Einleitung in die Moralwissenschaft, Bd. 1, in: Klaus Christian Köhnke, Georg Simmel
Gesamtausgabe, Bd. 3, 1989, S. 18, 21, 23 ; - dabei bezieht sich Kelsen auch auf Kant: Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 90 ; - an anderer Stelle bezieht er sich
dabei ausdrücklich nicht auf Kant: Kelsen, Hans, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, Kap.18, S. 62 f. .
27
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 4, S. 5; Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre (1911), in:
Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 87.
28
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 81, 83.
3
bestimmtes Verhalten einfordern,29 wie die Normen der Moral- oder Rechtsordnung.30 Die
Trennung von Sein und Sollen erhebt Kelsen zur Prämisse für seine Begriffsbestimmung.
bb) Trennung von naturwissenschaftlichen Elementen
Da Moral- oder Rechtsnormen nicht deswegen eingehalten werden, weil sie notwendige Folge einer Ursache nach dem Kausalgesetz sind (Sein), sondern weil sie eine Idealität beschreiben, nach der ein Verhalten erwünscht ist (Soll),31 können Normen nicht aus psychologischen
oder naturwissenschaftlichen Momenten, wie „Vernunft“, „Natur der Sache“, oder einem sonstigen außernormativen Prinzip (Sein) abgeleitet werden, sondern ausschließlich aus einer
normativen Ordnung (Soll).32 Hieraus leitet Kelsen die erste Trennungsthese her, wonach der
zu betrachtende Rechtsbegriff nur auf eine rein normative Ordnung beschränkt ist.
cc) Trennung von moralischen und sittlichen Elementen
Nachdem Kelsen den Gegenstand der Rechtserkenntnis auf eine normative Ordnung eingegrenzt hat, versucht er nun Moral und Sitte aus dieser normativen Ordnung herauszulösen.
Als Moral versteht Kelsen jede soziale Norm, die der Ethik dient.33
Kelsens erster Ansatz zur Trennung von Recht und Moral sind die unterschiedlichen Quellen
beider Normensysteme.34 Rechtsnormen gelten, wenn sie von einem Rechtssetzungsorgan für
verbindlich erklärt werden.35 Moralnormen gelten aber nur, soweit ihr ethischer Wert anerkannt ist und sich durch dauernde Übung herausgebildet hat.36
Daraus folgert Kelsen einen zweiten Trennungsgrund. Die normative Geltung einer Rechtsnorm folgt allein aus ihrer formalen Natur, dass sie als verbindliche Rechtsnorm qualifiziert
wurde, unabhängig davon, ob sie Sinn macht bzw. befolgt wird oder ob dem rechtlichen Sollen ein tatsächliches Sein entspricht.37 Im Gegenteil dazu behält eine Moralnorm nur dann
ihre Geltung, wenn sie Wertvorstellungen verkörpert, die als sinnvoll und wahrhaftig erachtet werden. Daher erklärt sich das „Sollen“ einer Moralnorm immer nur aus der Verknüpfung
mit dem „Sein“.38 Die Geltung der Moralnorm bezieht sich auf ihr Inhaltliches, die der
Rechtsnorm auf ihre formale Natur. Darum sei laut Kelsen auch der Naturrechtsbegriff zu
verwerfen, da er keinen normativen Anknüpfungspunkt (Soll) sucht, sondern Regeln der Moral, Religion und anderer sozialer Belange (Sein) zur Grundlage nimmt.39
Als eher pragmatischen Trennungsgrund führt Kelsen auch an, dass es keinen allgemeingültigen Maßstab der Moral i. S. e. „Moral par excellence“ gibt und die Moral für einen objek29
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 83.
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 84.
31
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 84.
32
Vgl. Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 85.
33
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 7, S. 60.
34
Vgl. Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 143.
35
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 120.
36
Vgl. Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 120.
37
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 127.
38
Vgl. Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 140f .
39
Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 85.
30
4
tiven, exakten Rechtsbegriff ungeeignet ist.40
dd) Konsequenz: Trennung von Geltung und Wirksamkeit einer Rechtsnorm ?
Kelsen beschreibt die spezifische (Sollens-)Existenz der Rechtsnormen als „Geltung“.41 Folgt
man seiner Vorstellung, dass aus einem „Sollen“ weder auf ein „Sein“ geschlossen werden
kann, noch aus einem „Sein“ irgendetwas Sinnvolles für das „Sollen“ hergeleitet werden
kann, bedeutet dies auch, dass die „Geltung“ der Rechtsnorm gegenüber ihrem „Wirksamwerden“ als wirklicher Sinn, und ihrer tatsächlichen Normbefolgung in der natürlichen Welt
verschieden ist.42 Der Begriff der „Wirksamkeit“ ist hier der Gegenbegriff zur „Geltung“ als
Existenz der Rechtsnorm.43
Kelsen vertrat daher früher die Ansicht, dass rechtliche Geltung der Rechtsnorm und die
Wirksamkeit ihrer Befolgung unabhängig voneinander sind.44 Die Geltung einer Rechtsnorm
dürfe nicht aus der Wirklichkeitssphäre ihrer Wirksamkeit heraus betrachtet werden, da sich
die Geltung des Rechts nur an die Wirklichkeit wendet, aber die Wirklichkeit der Geltung sowohl entsprechen oder widersprechen kann.45 Allerdings stellte sich für Kelsen dann das Problem, dass eine Rechtsnorm selbst dann nicht ihre Geltung nicht verlieren würde, wenn sie nie
mehr befolgt wird. Andererseits fordert der Zwangscharakter geltender Rechtsnomen, dass
sie wirksam in der natürlichen Welt umgesetzt werden. Außerdem erkennt Kelsen an, dass
Unmögliches nicht Inhalt von Normen sein kann - „impossibilium nulla est obligatio“.46 Ab
der ersten Auflage seiner „Reinen Rechtslehre“ gibt Kelsen daher die Unabhängigkeit von
Geltung und Wirksamkeit einer Rechtsnorm auf47 und versucht eine Harmonisierung beider
Merkmale zu erreichen. Dabei bedient sich Kelsen eines Kunstgriffs.48 Er erklärt die Wirksamkeit zur notwendigen Bedingung und Voraussetzung für die rechtliche Geltung einer Rechtsnorm, ohne so die grundsätzliche Unterscheidung beider Normenmerkmale aufzugeben.49
ee) Zwischenergebnis
Damit umfasst der Rechtsbegriff der Reinen Rechtslehre die Geltung der gesetzten, also positiven, Rechtsnorm. So ist die Reine Rechtslehre auch eine Theorie des Rechtspositivismus.
b) Rechtserzeugung und Geltungsgrund des Rechts
Die Konsequenz der Trennungsthesen Kelsen ist, dass der Geltungsgrund des Rechts nur aus
der Geltung von anderem Recht abgleitet werden darf.50 Daher ist logische Voraussetzung
40
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 12, S. 68, § 13, S. 71.
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 4, S. 9.
42
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 4, S. 10.
43
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 4, S. 10.
44
Vgl. Kelsen, Hauptprobleme der Staatsrechtslehre, in: Hans Kelsen Werke, Bd. 2, HalbBd. 1, S. 110, 347.
45
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 30, S. 70.
46
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 23, S. 98.
47
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 30, S. 69, 72.
48
Elsner, Thomas, Das Ermessen im Lichte der Reinen Rechtslehre, 2011, S. 102.
49
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 30, S. 69, 70, 72; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 219, 220.
50
Kelsen, Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, Kap. 1, § 3, S. 11.
41
5
für die Geltung einer Rechtsnorm auch nur eine andere Rechtsnorm. Hieraus ergibt sich die
Frage nach der Rechtserzeugung und dem Geltungsgrund des Rechts.51
aa) Stufenaufbau der Rechtsordnung
Aus der Bedingung, dass eine Rechtsnorm Geltungsgrund für die andere ist, ergibt sich ein
Stufenaufbau der Rechtsordnung, in welchem die Rechtsnormen auf zwei verschiedenen Gedankenebenen angeordnet werden können. Sie lassen sich genealogisch nach ihrem Ableitungszusammenhang oder hierarchisch nach ihrer Rangordnung anordnen. So kann eine
ranghöhere Norm („lex superior“) den Regelungsgehalt ihres normativen Rahmens auf eine
rangniedrigere Norm („lex inferior“) delegieren. In diesen Stufenaufbau sind neben dem legislativen Normgeber auch die Staatsverwaltung und die Gerichte als Rechtsanwender eingebunden. Deren Rechtsanwendung erfolgt durch die Erzeugung neue individuellen Rechtsnormen,52 wie Urteile oder Verwaltungsakte, die im Wege der Delegation die generellen höherrangigen Rechtsnormen auf den Einzelfall konkretisieren.53
bb) Grundnorm
Da der Geltungsgrund jeder einzelnen Rechtsnorm laut Kelsen nur aus einer anderen Rechtsnorm folgt,54 muss die Geltungsfrage der gesamten Rechtsordnung auch in einem „Sollen“
liegen. So lässt sich die genealogische Rangfolge gedanklich bis auf die Geltung einer ersten
Rechtsnorm zurückführen, der sog. Grundnorm.55 Sie ist Geltungsgrund aller Rechtsnormen.56
Da jeder Rechtssetzungsakt ein Willensprozess ist,57 setzt die Erzeugung einer Rechtsnorm
die normsetzende Autorität voraus. Daher bestimmt die Grundnorm notwendigerweise die
Persönlichkeit der ersten normsetzenden Autorität58 sowie den normerzeugenden Tatbestand.59
Die Grundnorm ist keine positive Rechtsnorm, sondern eine dem Denken vorausgesetzte
hypothetische60 bzw. fingierte61 Rechtsnorm,62 die vor der positiven Rechtsordnung steht.63
3. Zusammenfassung
Ausgehend von der Prämisse, dass Wirklichkeit (Sein) und Normatives (Sollen) strikt zu
trennen sind, konstruiert Kelsen einen Rechtsbegriff, der abstrakt gegenüber dem Naturgeschehen ist und für den sich die Frage nach moralischer Legitimation und Sinn nicht stellt.
51
Kelsen, in: JZ 1965, S. 465 (467).
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 35, S. 242.
53
Kelsen, in: JZ 1965, S. 465 (466); Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 35, S. 243.
54
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 196.
55
Kelsen, Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, Kap. 1, § 4, S. 12; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl.,
§ 34, S. 196.
56
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 6, S. 32.
57
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 198.
58
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 197.
59
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 199.
60
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 35, S. 228.
61
Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, Kap. 59, S. 206.
62
Kelsen, Naturrechtslehre und Rechtspositivismus, Kap. 2, § 9, S. 20; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 6,
S. 47.
63
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 34, S. 226.
52
6
Der Anknüpfungspunkt für die Geltung jeder positiven Rechtsnorm ist eine andere positive
Rechtsnorm, wodurch sich ein Stufenaufbau der Rechtsordnung ergibt, der sich bis auf die
Geltung einer fiktiven Grundnorm zurückführen lässt. Damit ist die gesamte Rechtserkenntnis nur auf die Geltung der Rechtsnorm und ihren Erzeugungszusammenhang gerichtet.64
Das führt dazu, dass sich das Recht mit beliebigen ideologischen Inhalten ausfüllen lässt,
ohne dass dies Auswirkungen auf die Geltung der Rechtsordnung hätte. Dabei geht es Kelsen
nicht um die Entmoralisierung des Rechts. Es geht ihm nur darum, die Rechtserkenntnis von
subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen neutral zu halten.65
C. Gestalt der Interpretation: Interpretationslehre
Nachdem der positivistische Rechtsbegriff der Reinen Rechtslehre als Interpretationsgegenstand bestimmt wurde, wendet sich die folgende Betrachtung nun der Interpretation selbst zu.
Der Rechtsbegriff der Reinen Rechtslehre erweist nämlich nur dann seinen wahren Wert,
wenn seine Begriffskonstruktion sinnvoll nutzbar ist und nicht zu Widersprüchen führt. Dies
setzt aber voraus, dass das Recht kognitiv erkannt wird. Diese Erkenntnis erfolgt durch Interpretation, denn jede Erkenntnis, die aus einer Rechtsnorm gewonnen wird, setzt notwendigerweise eine Interpretation ihres Inhalts voraus.66Merkl formuliert sogar, es „fällt die Funktion der Rechtserkenntnis mit der Auslegungstätigkeit in eins zusammen.“67
I. Erforderlichkeit der Interpretation von Rechtsnormen
Die Geltung positiver Rechtsnormen dient dem Zweck befolgt und angewendet zu werden.
Dafür bedienen sich Rechtsnormen dem Medium der Sprache, um ihre Inhalte ggü. ihren
Adressaten zu vermitteln.68 Anhand des gewählten Wortschatzes sollen die Adressaten so den
objektiven Sinn der Rechtsnorm erfassen, um die Rechtsnorm befolgen zu können. Doch das
Werkzeug der Sprache ist durch den Wortschatz ausgefüllt und daher durch diesen begrenzt.
Der Wortschatz kann aber mehrdeutige Wörter und wegen seiner Begrenztheit sprachliche
Lücken nach sich ziehen, die die Erfassung der Rechtsnorm erschweren. Dann wird es notwendig, den objektiven Sinn zu ermitteln, indem man den gewählten Wortschatz interpretiert,
oder um es mit den Worten v. Savignys zu formulieren: „den in dem toten Buchstaben niedergelegten lebendigen Gedanken vor unserer Betrachtung wieder erstehen zu lassen.“69
II. Traditionelle Normeninterpretation
Friedrich Carl von Savigny war der Begründer der traditionellen Normeninterpretation. In
seinem Werk „System des heutigen Römischen Rechts“ hat er den damaligen Stand der juris64
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 4, S. 4.
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 6, S. 40.
66
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (88);
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (77).
67
Merkl, Adolf Julius, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Dorothea Mayer-Maly, Herbert Schambeck,
Wolf-Dietrich Grussmann, Gesammelte Schriften, Bd. 1, Grundlagen des Rechts, Teilbd. 1, 1993, S. 85 (88).
68
So auch: Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (92).
69
Savigny, Friedrich Carl von, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. 3, 1840, § 131, S. 244.
65
7
tischen Methodendiskussion zusammengefasst und einen Kanon von vier Elementen der
Interpretation von Schriftsätzen herausgearbeitet.70 Danach unterscheidet v. Savigny das
grammatikalische, logische, historische und systematische Element.71 Bei dem grammatikalischen Element ist Gegenstand der Auslegung das geschriebene Wort, welches das Denken
des Normgebers mittels Sprachgesetze in das Denken der Rechtsanwender übermittelt.72 Das
logische Element ist die Gliederung des in dem Wortlaut der Rechtsnorm verkörperten Gedankens.73 Das historische Element zielt auf die Erfassung der Regelungsmotive zum Zeitpunkt des Rechtssetzung.74 Schließlich verfolgt das systematische Element die gedankliche
Einordnung in den Gesamtzusammenhang aller Rechtsnormen.75 Nach v. Savigny müssen
alle Elemente dieses Kanons in sich vereinigt werden, um den objektiven Sinn der Rechtsnorm zu ermitteln.76 Dies setzt aber voraus, dass sich die Rechtsnorm in einem gesunden Zustand befindet,77 d. h. dass ihr ein vollendeter und logischer Gedanken zugrunde liegt und die
Rechtsnorm über einen sprachlich bestimmbaren Wortlaut verfügt.78 Zudem unterscheidet
v. Savigny zwischen dem Ziel der Interpretation, entweder der Rechtssetzung durch berufene
Rechtsorgane (authentische Interpretation) oder zum eigenen Verständnis der Subjizierten
oder Rechtswissenschaftler (doktrinelle Interpretation). Diese Unterscheidung spielt hinsichtlich der Wirkung des Interpretationsergebnisses eine Rolle, da das doktrinelle Ergebnis
nur Privatinteressen dient und das authentische Ergebnis als formell bindend anzuerkennen
ist.79 Ausgehend von diesem Kanon wird heute noch ein teleologisches Element dazu gezählt, da es bei dem Verständnis von Rechtsnormen nicht nur um Logik, sondern primär um
Einhaltung der Rechtsnormen geht - also um deren Zweckverwirklichung.80
III. Eigene Interpretationslehre der Reinen Rechtslehre ?
Wie oben bereits erwähnt, erweist sich der Wert des Rechtsbegriffs der Reinen Rechtslehre
erst in der Anwendung. Diese Anwendung ist die Normeninterpretation, denn die Interpretation von Rechtsnormen ist der Schlüssel zur Rechtserkenntnis.
Zur Normeninterpretation machte Kelsen in seinem Werk „Hauptprobleme der Staatsrechtslehre“ nur spärliche und indirekte Ausführungen, da das Hauptinteresse Kelsens darin lag,
moralische und sittliche Fragen aus dem Rechtsbegriff konstruktiv herauszunehmen81 und
70
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, § 22 A, S. 413, Rn. 699.
Vgl. Savigny, Friedrich Carl von, System des heutigen Römischen Rechts, Bd. 1, 1840, § 33, S. 213 f.
72
Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 213.
73
Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 214.
74
Vgl. Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 214.
75
Vgl. Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 214.
76
Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 215.
77
Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 222.
78
Vgl. Savigny, System, Bd. 1, § 33, S. 222; § 37, S. 230.
79
Savigny, System, Bd. 1, § 32, S. 209.
80
Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, § 22 A, S. 416, Rn. 702.
81
Walter, Robert, Das Auslegungsproblem im Lichte der Reinen Rechtslehre, in: Festschrift für Ulrich Klug
zum 70. Geburtstag, Bd. 1, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, 1983, S. 187 (187f.); Elsner, Das Ermessen im
Lichte der Reinen Rechtslehre, S. 115.
71
8
nicht um die Beantwortung konkreter Methodenfragen.82 So übernahm Merkl die Erörterung
der Thematik in seinem Werk „Das Recht im Lichte seiner Anwendung“ von 1916. Kelsen
ging erst mit der Erstauflage seines Werkes „Reine Rechtslehre“ von 1934 auf die Normeninterpretation ein und führt sie in seiner Zweitauflage von 1960 weiter. Daher wird zuerst die
Interpretationslehre Merkls und danach die Interpretationslehre Kelsens dargestellt.
1. Interpretationslehre bei Merkl
Merkl hat sich mit der Frage der Interpretation von Rechtsnormen in seinem mehrteiligen
Aufsatz „Das Recht im Lichte seiner Anwendung“ von 1916 bis 1919 und in seinem Beitrag
„Zum Interpretationsproblem“ von 1916 auseinandergesetzt und dabei versucht, eine Interpretationslehre für die Reine Rechtslehre zu schaffen. Dafür knüpft Merkl an die traditionelle
Interpretation bei v. Savigny an und teilt sie in verschiedene Kategorien ein. Er unterscheidet
danach die Interpretationsmethoden, die er in objektive und subjektive unterteilt, sowie die
Interpretationsziele, der er in authentische und doktrinäre einteilt.83
a) Interpretationsmethode: objektive und subjektive Interpretation
Nach der traditionellen Interpretationslehre gibt es verschiedene Methoden zur Interpretation
von in Textform abgefassten Rechtsnormen: die grammatische, die logische, die systematische und die historische Methode. Heute zählt man noch die teleologische Methode hinzu.
Die Interpretationsmethoden sind darauf gerichtet, Erkenntnis über den Inhalt der Rechtsnorm zu gewinnen. Hierfür kann die Rechtsnorm ebenso als Interpretationsquelle dienen,
wie andere Quellen, die mit der Rechtsnorm in Zusammenhang stehen. Abhängig von der
Interpretationsquelle unterscheidet Merkl zwischen objektiver und subjektiver Interpretation.84
aa) Objektive Interpretation
Die objektive Interpretation ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Methoden ausschließlich am
Normenwortlaut als Substrat ansetzen.85 Zu solchen Interpretationsmethoden gehören die
grammatikalische und die logische Methode.
Die Eigenart der objektiven Interpretationsmethoden liegt darin, dass zwischen der Rechtsnorm und ihrem Normgeber getrennt wird. Hierbei ist die Rechtsnorm und ausdrücklich
nicht der Wille des Normgebers Gegenstand der Interpretation. Zwar mag sich der Wille des
Normgebers in der Rechtsnorm verwirklicht haben und deshalb beide übereinstimmen,86
doch die Rechtsnorm ist ein formelles Ausdrucksmittel und unabhängig gegenüber dem aktuellen Willen oder den Launen ihres Normgebers. Die Rechtsnorm ist entsubjektiviert.87 Da
die objektiven Interpretationsmethoden auf den, in Sprachform gegebenen, Inhalt der Rechts82
Walter, Das Auslegungsproblem im Lichte der Reinen Rechtslehre, in: FS-Klug, Bd. 1, S. 187 (188); Elsner,
Das Ermessen im Lichte der Reinen Rechtslehre, S. 116.
83
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (135).
84
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (95).
85
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (95).
86
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (139).
87
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (136).
9
norm abstellen und nicht auf den Gedankenhorizont des Normgebers, bezeichnet Merkl die
objektiven Interpretationsmethoden als Achtung vor dem Instrument der Rechtsnorm.88
bb) Subjektive Interpretation
Die subjektiven Interpretationsmethoden zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur am
Wortlaut der Rechtsnorm ansetzen, sondern auch andere Quellen als Anknüpfungspunkt
suchen, um den Willen des Normgebers zu ergründen.89 Der normgeberische Willen wird
deshalb als wichtig erachtet, da jede Rechtsnormen auf ein Subjekt zurückzuführen ist und
damit auch auf subjektive Beweggründe. Um aus dem normgeberischen Willen auf die Erkenntnis der Rechtsnorm zu schließen, greift die subjektiven Interpretation auf Äußerungen
dieses Subjekts zurück und weniger auf das objektive Gesetz selbst, das nur Erscheinung des
subjektiven Willens ist.90 Hierzu gehört die historische Interpretationsmethode.
cc) Wahl der richtigen Interpretationsmethode ?
Ganz im Sinne des objektiven und exakten Rechtsbegriffs der Reinen Rechtslehre, muss eine
Interpretation eine objektive und exakte Darstellung dieses Rechts leisten.
Merkl stellt zunächst fest, dass bei mehrmaliger logischer und konsequenter Durchführung
einer bestimmten Interpretationsmethode die Erkenntnis aus einer Rechtsnorm stets gleich
sein wird,91 aber bei unterschiedliche Interpretationsmethoden die jeweiligen Ergebnisse
voneinander abweichen.92 Laut Merkl bestimmt also die Wahl der Interpretationsmethode
die konkrete Rechtserkenntnis und verschiedene Rechtserkenntnisse erzeugen unterschiedliche Rechtsbilder.93 Merkl formuliert zugespitzt: „dass es eben so viele Rechtsordnungen als
Auslegungsmethoden gibt“94 und „wie die Rechtsauslegung, so das Recht.“95 Um durch die
Interpretation dennoch eine exakte und objektive Rechtserkenntnis zu gewinnen, versucht
Merkl die Wahl der Interpretationsmethoden einer Gesetzmäßigkeit zu unterwerfen.
(1) Bestimmung der Interpretationsmethode durch positives Recht ?
Um eine Gesetzmäßigkeit für die Wahl der Interpretationsmethoden herzuleiten, kommt zunächst das positive Recht in Betracht, wonach eine Rechtsnorm selbst die Methode ihrer
Interpretation anordnen könnte. Nach Merkls Auffassung kann das positive Recht aber eine
solche Vorgabe nicht treffen, da die Interpretation nicht Teil, sondern Voraussetzung für das
gedankliche Begreifen des sprachlichen Sinns einer Rechtsnorm ist.96 Die Wahl der richtigen
88
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (145).
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (95).
90
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (135).
91
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (76).
92
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (76).
93
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (96);
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (76).
94
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (76).
95
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (96).
96
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (137);
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (66).
89
10
Interpretationsmethode ist daher eine dem Recht transzendente Entscheidung.97 Das bedeutet
aber auch, dass sich die Wahl der Interpretationsmethode dem positiven Recht entzieht und
nicht zu rechtlichen Verstößen führen kann. Die objektive und subjektive Methode sind beide rechtlich zulässig.98 Daher kann die Wahl der richtigen Interpretationsmethode nur außerrechtlicher, dogmatischer Festsetzung, wie den Gesetzen der Logik, unterworfen sein.99
(2) Bestimmung der Interpretationsmethode durch die Logik ?
Es besteht zwar eine freie Wahl der Interpretationsmethoden aus positiv-rechtlichen, aber
nicht unbedingt aus logischen und dogmatischen Gesichtspunkten.
Bei der Wahl der Interpretationsmethoden ergibt sich nämlich für Merkl ein logisch notwendiger Vorrang der grammatikalisch-logischen Methode.100 Da eine Rechtsnorm ihre Gedanken in Gestalt der Sprache zum Ausdruck bringt, ist Sprache ein Medium der Rechtsnorm.101
Demzufolge sind sprachliche Ausdrucksmittel, wie Grammatik und Logik, dem Wesen der
Rechtsnorm eigen.102 Folglich trägt die grammatikalisch-logische Interpretationsmethode dem
Wesen der Rechtsnorm hinreichende Rechnung.103 Deshalb muss laut Merkl die grammatikalisch-logische Methode stets angewendet werden.104
Anders verhält es sich mit der subjektiven Methode, der historischen Interpretation. Sie rückt
Willen und Motive des Normgebers in den Vordergrund und nicht den Eigenwert der
Rechtsnorm. Dies führt dazu, dass nicht die Gestalt der Rechtsnorm maßgeblich ist, sondern
allein der Wille des Normgebers.105 Doch für Merkl, der sich auf Kohler beruft, ist „Auslegung [...] nicht Sinn und Bedeutung dessen ermitteln, was jemand sagen will, sondern Sinn
und Bedeutung dessen, was gesagt wird.“106 Auch der Einwand, dass ein Verzicht auf die
historische Interpretation eine Vereitelung des legislativen Willens zur Folge hat, trifft nicht
zu, da Rechtsnorm und Normgeber nicht identisch sind107 und die Geltung der Rechtsnorm den
Willen des Normgebers überdauern kann.108 Außerdem ist der Normgeber nämlich nur ein
Organ, das dem Zweck der Rechtssetzung dient. Er ist also nur Mittel zum Zweck, und mit
Erlass der Rechtsnorm ist dessen Zweck erfüllt.109 Zudem hat eine rein historische Interpretation den Nachteil, dass eine Rechtsnorm dann nicht dynamisch, prospektiv, schmiegsam und
anpassungsfähig ist, sondern sich verfestigt und starr bleibt.110
97
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (95).
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (77); vgl. Merkl, Das
Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (138).
99
Vgl. Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (78).
100
Vgl. Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (78).
101
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (78).
102
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (79).
103
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (78).
104
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (79).
105
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (141).
106
Kohler, Josef, Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Bd. 1, Allgemeiner Teil, 1906, § 38, S. 123.
107
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (142).
108
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (143).
109
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (142).
110
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (140).
98
11
Für Merkl heißt das aber nicht, dass die historische Interpretation gar keine Rolle spielen
würde. Die grammatikalisch-logische und historische Methode sind rechtlich zulässige Interpretationsmethoden.111 Sie stehen sich nicht getrennt gegenüber, denn im Idealfall ist das
Interpretationsergebnis der historischen Methode sogar von dem Rahmen an Varianten112 aus
der grammatikalisch-logischen Methode mitumfasst, wenn der Normgeber seinen Willen
sprachlich und gedanklich klar in der Rechtsnorm zum Ausdruck gebracht hat.113 Beide Methodenkategorien verhalten sich wie zwei konzentrische Kreise.114 Doch wegen der Vielzahl
an möglichen Erkenntnisvarianten bei der grammatikalisch-logischen Interpretation räumt
Merkl ein, dass eine rein objektive Methode ausgeschlossen ist, auch die subjektive Methode
müsse beachtet werden.115 Nur gilt hiernach der Vorrang der grammatikalisch-logischen Interpretation. Diese überlasst nach ihrer Durchführung einen offenen und nur in den Grenzen
des Wortlauts abgesteckten Variationsrahmen, in welchem sich die Ergebnisse der historische Interpretation einfügen können, um die Streubreite der Erkenntnisse zu konturieren.116
dd) Zusammenfassung
Aus der Sicht Merkls gibt es nicht die eine wahre oder richtige Interpretationsmethode, stattdessen ist allein die konsequente und logische Durchführung der Interpretationsmethoden
maßgeblich. Bei der Normeninterpretation ist allein die primäre Anwendung der grammatikalisch-logischen Interpretation logisch notwendig. Andere Interpretationsmethoden sind lediglich möglich und wenn, dann nur akzessorisch oder flankierend.117
b) Interpretationszweck: authentische und doktrinäre Interpretation
Neben den Interpretationsmethoden stellt sich für Merkl auch die Frage, wie mit der aus den
Methoden gewonnenen Rechtserkenntnis umzugehen ist. Es geht hierbei um den Interpretationszweck. So kann dieser der nüchternen Rechtserkenntnis dienen oder - wenn man die
Idee vom Stufenbau der Rechtsordnung vor Augen hat - zur Schaffung einer neuen Rechtsnorm, die aus einer höheren abgeleitet wird. Daher unterscheidet Merkl die doktrinäre Interpretation der Rechtswissenschaft von der authentischen Interpretation der Rechtsorgane.118
aa) Doktrinäre Interpretation
Eine Interpretation, die auf rechtswissenschaftliche Erkenntnis abzielt, bezeichnet Merkl als
doktrinäre Interpretation. Die Rechtswissenschaft benötigt nämlich die Interpretation, um an
Erkenntnis über das Recht zu gelangen.119 Hierfür ist der Rechtsbegriff der Reinen Rechts111
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (138, 145).
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (80).
113
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (139).
114
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (80).
115
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (145).
116
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (80).
117
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (79).
118
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (114).
119
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (64).
112
12
lehre zugrunde zu legen. Dieser beschränkt sich nur auf die Geltung der positiven Rechtsnorm und ihren Erzeugungszusammenhang. Motive und Sinn der Rechtsnorm sind außerrechtliche Gegenstände und spielen daher keine Rolle. Indem eine solche Erkenntnis über
Geltung und Erzeugungszusammenhang der Rechtsnorm nur durch Interpretation möglich
ist, muss eine rechtswissenschaftliche Interpretation auch darauf bedacht sein, die Rechtsnorm als ihren Erkenntnisgegenstand nicht mit außerrechtlichen Elementen zu verfälschen.120
Die doktrinäre Interpretation muss also von jeder Moral abstrahieren, um den Rechtsbegriff
rein zu erhalten.121 Das bedeutet für Merkl, dass die Erkenntnis aus der Rechtsnorm nicht
über die Rechtsnorm selbst hinauskommen darf. Die doktrinäre Interpretation darf daher nur
den unveränderten Inhalt in veränderter sprachlicher Formulierung zum besseren Verständnis wiedergeben.122 Um die andere sprachliche Formulierung für ein besseres Verständnis zu
erhalten, sind laut Merkl die Interpretationsmethoden, wie objektive und subjektive Methode
anzuwenden. Jedoch gehört dazu nicht die Wahl des Interpretationsergebnisses aus den entstandenen Deutungsvarianten. Da sich nämlich die Interpretationsmethoden der rechtlichen
Beurteilung entziehen,123 sind alle Interpretationsergebnisse aus der Sicht der Rechtserkenntnis einwandfrei.124 Eine Wahl eines einzelnen Interpretationsergebnisses hätte nämlich den
Einfluss von Moral und Sitte zur Folge und wäre ein „Vergehen gegen die Postulate der reinen Erkenntnis.“125 Daher ist die doktrinäre Interpretation nur die Beschreibung der Rechtsnorm mit allen möglichen Deutungsvarianten nach Durchführung der Interpretationsmethoden.
Die Interpretation von Rechtsnormen ist für Merkl das Wesen der Rechtswissenschaft.126
bb) Authentische Interpretation
Neben der Interpretation zum Zwecke der Rechtserkenntnis, kann eine Interpretation auch
dazu dienen, neues konkretisiertes Recht für einen Einzelfall zu erzeugen.
Eine Interpretation, die über bloße Erkenntnis hinaus auch zur gestaltenden Anwendung des
Rechts dient, indem für den konkreten Einzelfall aus generellem Recht individuelle Rechtsnormen durch rechtlich berufene Organe erzeugt werden, bezeichnet man als authentische
Interpretation.127 Es ist nicht nur Instrument des legislativen Normgebers, sondern auch des
untergesetzlichen Rechtserzeugers, wie der Staatsverwaltung oder des Richters.128 Da die
Rechtsanwendung eine restlose Ergebnisfindung der Rechtsnorm erfordert, darf sie sich nicht
in der reinen Beschreibung von ermittelten Deutungsvarianten erschöpfen.129 Sie muss über
die Durchführung der Interpretationsmethoden hinaus auch die Wahl ihres Interpretationser120
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (90).
Kelsen, Hans, Naturrechtslehre und des Rechtspositivismus, Kap. 3, § 15, S. 30.
122
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (68).
123
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (66).
124
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (77).
125
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (70).
126
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (88).
127
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (114).
128
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (115).
129
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (71).
121
13
gebnisses treffen. Da sie zur Rechtserzeugung berufen ist, schließt sie eine subjektive Willensfunktion mit ein.130 Diese Willensfunktion ermöglicht die Hereintragung rechtsfremder
Elemente in das gegebene Recht,131 wie die Moral oder Sittlichkeit.132 Insofern ermöglicht
dieser rechtserzeugende Willensakt auch, die Wahl des Ergebnisses aus den Interpretationsmethoden zu treffen. Doch hierbei zu beachten, dass jeder Rechtsanwender zunächst die
Rechtsnorm interpretieren muss, um durch die Rechtserkenntnis ihren Deutungsrahmen zu
ermitteln.133 Erst nach gewonnener Erkenntnis dürfen im zweiten Schritt bei der Rechtserzeugung die Gründe von Moral und Sittlichkeit einfließen. Eine Vermischung der Stufen hätte
zur Folge, dass vor Ermittlung der Rechtserkenntnis bereits subjektive Motive mit einfließen,
die den auszufüllenden Deutungsrahmen einer Rechtsnorm verfälschen.134
Trotzdem können bei der authentischen Interpretation Fehler entstehen,135 die dazu führen,
dass das Interpretationsergebnis zu sog. „Unrecht“ wird.136 Dieses fehlerhafte „Unrecht“ erwächst laut Merkl aber durch die Rechtserzeugung in Geltung und wird somit bindendes
positives Recht.137 Zwar bleibt das Unrecht nach fehlerhafter Interpretation zunächst „Unrecht“, aber durch die Fähigkeit des Rechtsanwenders, rechtskräftiges Recht zu erzeugen, geht
das „Unrecht“ nach Eintritt der Rechtskraft in dem erzeugten neuen „Recht“ auf. Insofern
kann die Geltung des erzeugten Rechts eine fehlerhafte Rechtserkenntnis überlagern.138
cc) Zwischenergebnis
Merkl unterscheidet nach dem Zweck der Normeninterpretation zwischen doktrinärer und
authentischer Interpretation. Wenn der Interpretationszweck die rechtswissenschaftliche Erkenntnis ist, dann ist die Interpretation doktrinär. Danach muss die Trennung von Recht und
Moral aufrecht erhalten werden. Die Interpretation beschränkt sich hier nur auf die Beschreibung der Ergebnisse aus allen Interpretationsmethoden über die Rechtsnorm. Wenn durch
die Interpretation neues Recht geschaffen werden soll, handelt es sich um eine authentische
Interpretation. Hierbei ist dem Rechtsanwender kraft eigenen Willensaktes bei der Rechtserzeugung noch die Wahl des Interpretationsergebnisses möglich.
c) Zusammenfassung
Bei seiner Interpretationslehre knüpft Merkl an die von v. Savigny eingeführten Kategorien
von objektiver und subjektiver Interpretation sowie authentischer und doktrinärer Interpretation an. Diese fügt er systemkonform in die Reine Rechtslehre ein. Bei der doktrinären Interpretation behält Merkl das Postulat der Trennung von Moral und Recht aufrecht, während er
130
Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (72).
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (114).
132
Vgl. Merkl, Zum Interpretationsproblem, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 63 (72).
133
Vgl. Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (105).
134
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (101).
135
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (116).
136
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (116).
137
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (116).
138
Merkl, Das Recht im Lichte seiner Anwendung, in: Gesammelte Schriften, Bd. 1, Teilbd. 1, S. 85 (134).
131
14
bei der authentischen Interpretation dem praktischen Bedürfnis nach Gerechtigkeit in der
Rechtsanwendung Rechnung trägt. Durch die Unterscheidung beider Interpretationszwecke
wird das Konzept des objektiven, ideologiefreien Rechtsbegriffs nicht angetastet. Bei der Interpretation bettet er die historische Methode in die grammatikalisch-logische Methode ein,
wodurch der Eigenwert der Rechtsnorm ganz i. S. d. Reinen Rechtslehre hervorgehoben wird.
2. Interpretationslehre bei Kelsen
Kelsen steht einer Interpretationslehre reserviert gegenüber und sieht darin eher eine Überschätzung der Möglichkeiten der Interpretation,139 weshalb er keine umfassende Interpretationslehre entwickelt.140 Erst nach den Vorarbeiten Merkls wendet sich Kelsen dem Thema der
Normeninterpretation in seiner ersten Auflage der „Reinen Rechtslehre“ von 1934 zu und
führte sie mit der zweiten Auflage aus dem Jahr 1960 weiter.
a) Gegenstand der Interpretation
Für Kelsen bezieht sich der Gegenstand der Interpretation gemäß des Rechtsbegriffs der Reinen Rechtslehre nur auf geltende Rechtsnormen. Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass
gar keine geltende Rechtsnorm vorliegt, die ein bestimmtes Verhalten oder ein Rechtsverhältnis regelt, also eine sog. „Lücke“ in der Rechtsordnung.141 Für Kelsen ist das Fehlen einer Rechtsnorm lediglich der Ausdruck, dass das positive Recht auf einen Sachverhalt nicht
angewendet werden soll.142 Da allein das positive Recht Gegenstand der Erkenntnis ist und
das Fehlen des positiven Rechts nicht zu erkennen gibt, existieren für Kelsen auch keine inhaltlichen Lücken in der Rechtsordnung. Die Annahme einer sog. inhaltlichen Lücke ist
stattdessen die Differenz zwischen positivem Recht und der subjektiven Vorstellung einer
gerechten Rechtsordnung.143 Selbst das Vorliegen sog. technischer Lücken verneint Kelsen.
Solche liegen vor, wenn Rechtsnormen fehlen, die nötig sind, um andere Rechtsnormen überhaupt „technisch“ anwenden zu können. Laut Kelsen handelt sich hierbei entweder um inhaltliche Lücken oder um einen unbestimmten Wortlaut innerhalb der anzuwendenden Rechtsnorm.144 So ist die Ausfüllung einer inhaltlichen Lücke im Recht laut Kelsen eine rein rechtserzeugende Funktion des Willens und daher nicht im Wege der Interpretation des geltenden
Rechts zu lösen.145 Die Interpretation ist daher nur auf geltende Rechtsnormen bezogen.
b) Interpretationsmethoden
Ebenso wie Merkl geht Kelsen davon aus, dass der sprachliche Ausdruck einer Rechtsnorm
undeutlich und unbestimmt sein kann.146 Diese sprachliche Unschärfe lässt sich auf einen ge139
Walter, Das Auslegungsproblem im Lichte der Reinen Rechtslehre, in: FS-Klug, Bd. 1, S. 187 (190).
Elsner, Das Ermessen im Lichte der Reinen Rechtslehre, S. 160.
141
Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, Kap. 31, S. 106.
142
Vgl. Kelsen, Hans, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, Kap. 31, S. 107; Kelsen, Reine Rechtslehre,
2. Aufl., § 35, S. 252, 254, 255.
143
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 40, S. 101f.; Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 47, S. 252.
144
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 41, S. 103; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 47, S. 254.
145
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 47, S. 353.
146
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 35, S. 93; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 348.
140
15
wissen Deutungsrahmen verengen, in welchem mehrere Möglichkeiten zur Vollziehung der
Rechtsnorm gegeben sind.147 Die herkömmliche Interpretationslehre würde nun mit Methoden
zur Sinnermittlung innerhalb des Rahmens ansetzen. Doch Kelsen steht einer Erkenntnis für
die Rechtsnorm, die aus den Interpretationsmethoden gewonnen werden kann, kritisch gegenüber. Er stellt fest, dass das positive Recht kein Kriterium enthält, welche Interpretationsmethode zur Ausfüllung des Rahmens heranzuziehen sei.148 Daraus folgert Kelsen, dass aus
Sicht des positiven Rechts - und nur dieses ist maßgeblich - die herkömmlichen Interpretationsmethoden alle gleichwertig sind149 und jedes Ergebnis aus grammatikalischer, logischer,
historischer und systematischer Methode für sich genommen nicht zu beanstanden ist.150 Sie
führen alle zu einem rechtlich möglichen aber nicht dem einzigen Ergebnis.151 Außerdem hält
Kelsen es für sinnlos, die Wahl irgendeiner Interpretationsmethode rechtlich oder dogmatisch
begründen zu wollen, da sie zu gegenteiligen Ergebnissen führen können - zum Nachweis
hierfür zieht Kelsen das „argumentum a contrario“ im Zusammenhang mit der „Analogie“
heran.152 Daher ist die Wahl der Interpretationsmethoden eine außerrechtliche Beurteilung.
c) Interpretationszweck: authentische und doktrinäre Interpretation
Kelsens Anliegen war es, den Begriff des Rechts nach Geltung und Erzeugungszusammenhang zu bestimmen, daher kleidet er die Normeninterpretation in den Stufenbau der Rechtsordnung ein153 und sieht im Wesen der Interpretation die Konkretisierung und Individualisierung des Rechts in seinem Fortgang von einer höheren zu einer niedrigeren Stufe.154 Primär
obliegt den Rechtsorganen also die Aufgabe der Interpretation, um aus einer ranghöheren
eine rangniedrigere Rechtsnorm zu erzeugen.155 Daneben hat aber auch der Subjizierte oder
der Rechtswissenschaftler ein berechtigtes Interesse, den Befehl der Rechtsnorm zu erkennen.156 Deshalb nimmt Kelsen Rückgriff auf die, v. Savigny geprägte und von Merkl aufrechterhaltene, Unterscheidung zwischen authentischer und doktrinärer Interpretation.157
aa) Doktrinäre Interpretation
Die doktrinäre Interpretation soll der Rechtswissenschaft und dem Subjizierten die Erkenntnis
aus der Rechtsnorm ermöglichen. Nach der Reinen Rechtslehre ist Gegenstand der Erkenntnis nur die Geltung der positiven Rechtsnorm und ihr Erzeugungszusammenhang. Wie oben
erwähnt, kann jede Interpretationsmethode ein unterschiedliches Ergebnis erzeugen, das zwar
147
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 36, S. 94; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 348.
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 96; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 349.
149
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 96; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 350.
150
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 96; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 350.
151
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 96; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 350.
152
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 97; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 350.
153
So noch deutlich: Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 32, S. 90; vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl.,
§ 45, S. 346.
154
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 32, S. 90; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 346.
155
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 37, S. 97.
156
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 346.
157
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 346; § 46, S. 352.
148
16
zulässig, aber positiv-rechtlich nicht das einzig richtige ist. Daher würde die Rechtserkenntnis
von der Wahl der Interpretationsmethode abhängen. Da diese Wahl aber nicht dem positiven
Recht zu entnehmen ist und außerrechtlicher Betrachtung unterliegt, ist sie für Kelsen ein subjektiver Willensakt158 und ein solcher beinhaltet stets rechtspolitische und moralische Wertungen. Deshalb würde ein solcher Willensakt das Interpretationsergebnis und daher die Erkenntnis aus der Rechtsnorm mit seiner rechtspolitischen oder moralischen Wertung umgestalten und so den Rechtsbegriff verfälschen.159 Kelsen hält daher die Anwendung von Interpretationsmethoden für wertlos, um exakte Erkenntnis aus einer Rechtsnorm zu ziehen. Darum lehnt er die Anwendung der Interpretationsmethodik für die Rechtserkenntnis ab und beschränkt die doktrinäre Interpretation auf die nüchterne Beschreibung des Normenwortlauts.160
bb) Authentische Interpretation
Die authentische Interpretation dient laut Kelsen dazu, aus einer höheren Rechtsnorm eine
Erkenntnis zu ziehen, um im Gegensatz zur doktrinären Interpretation neues Recht zu schaffen.161 Die authentische Interpretation dient also der Delegation, aus einer höheren Rechtsnorm eine untere Rechtsnorm zu erzeugen.162 Die Rechtserzeugung erfordert immer einen
Willensakt des berufenen Organs, das hier authentischer Rechtsanwender ist. Daher kann der
authentische Rechtsanwender kraft dieses Willensaktes auch subjektive Werte in die zu erzeugende untere Rechtsnorm hineinlegen.163 Aus diesem Grund kann dem authentischen
Rechtsanwender die Möglichkeit zugestanden werden, die Wahl der Interpretationsmethoden
zu treffen, um ein bestimmtes Ergebnis zu gewinnen.164 Da die Anwendung der Interpretationsmethoden nach Kelsens Auffassung positiv-rechtlich nicht vorgegeben ist, ist die Wahl
der Methode durch den authentischen Rechtsanwender frei. Die authentische Interpretation
ist also die Verbindung der doktrinären Interpretation mit der Möglichkeit bei der Rechtserzeugung einen Willensakt zu treffen, um so eine bestimmte Interpretationsmethode zu wählen, dessen Ergebnis der Inhalt der zu erzeugenden unteren Rechtsnorm ist.165
d) Zusammenfassung
Für seine Interpretationslehre hat Kelsen im Ergebnis ein eigenes Verständnis von Interpretation zugrunde gelegt. Er hat den Begriff der traditionellen Normeninterpretation materiell
entleert. So ist die doktrinäre Interpretation auf die nüchterne Beschreibung der Rechtsnorm
reduziert, da die Interpretationsmethoden, bei denen keine Maßstäbe existieren, laut Kelsen
immer eine Wahl erfordern, die aber ein Willensakt ist und deshalb die Rechtserkenntnis
158
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 38, S. 98; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 350 f. .
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 38, S. 99; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 351.
160
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 47, S. 353.
161
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 46, S. 352.
162
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 34, S. 92; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 45, S. 347.
163
Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 38, S. 99; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 46, S. 351.
164
Vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 38, S. 98; Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 46, S. 351.
165
Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., § 46, S. 351; vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre, 1. Aufl., § 40, S. 102.
159
17
verfälscht. Daher sind bei der doktrinären Interpretation die Methoden ausgeschaltet.
Schließlich ist die authentische Interpretation in den Stufenbau der Rechtsordnung eingegliedert. Sie dient der Rechtserzeugung niedriger Rechtsnormen. Deren Willensakt ermöglicht eine Wahl der Interpretationsmethoden, um ein Interpretationsergebnis zu erhalten.
3. Gegenüberstellung der Interpretationslehren von Merkl und Kelsen
Die große Gemeinsamkeit der Interpretationslehren bei Kelsen und Merkl ist die Gleichwertigkeit der Interpretationsergebnisse aus positiv-rechtlicher Sicht. Jedes Ergebnis ist für sich
genommen ein rechtlich zulässiges, aber nicht das einzig wahre Ergebnis.
Erst bei der Durchführung der Interpretationsmethoden wird deutlich, dass Merkl und Kelsen
im Grunde verschiedene Interpretationslehren vertreten.166 Ein großer Unterschied besteht in
der Ausgestaltung der Interpretationsziele. Bei der doktrinären Interpretation lässt Kelsen die
Interpretationstätigkeit schon mit Beschreibung des Wortlauts der Rechtsnorm enden. Bei
Merkl geht die Interpretationstätigkeit darüber hinaus, bis zur Anwendung von Interpretationsmethoden, um Mehrdeutigkeiten im Wortlaut darzustellen. Nach Kelsen verbleibt aber
allein der authentischen Interpretation die vollständige Methodenarbeit und Ergebnisfindung.
Bei der authentischen Interpretation nimmt Merkl eine Zweistufung vor. Zuerst sind, wie bei
der doktrinären Interpretation, die Interpretationsmethoden durchzuführen, ohne sich auf ein
Ergebnis festzulegen. Erst danach wird aus dem Interpretationsrahmen - als eigentliche Arbeit des authentischen Interpretators - das Ergebnis nach freiem Ermessen gewählt.
Ein weiterer großer Unterschied besteht bei der Auswahl der Interpretationsmethoden. Kelsen
- aus dessen Sicht die Interpretationsmethoden überhaupt erst für den Rechtsanwender relevant werden - stellt die Wahl der Methoden ins freie Belieben. Demgegenüber hält Merkl die
Wahl der Methoden - bei doktrinärer und authentischer Interpretation - an die Gesetze der
Logik gebunden, wodurch sich ein logischer Vorrang der grammatikalisch-logischen Methode ergibt. Jedoch führt ein außerrechtlicher Verstoß gegen die Logik nicht zur Suspendierung des gefundenen Interpretationsergebnisses bei der authentischen Interpretation.
IV. Kritik an den Interpretationslehren der Reinen Rechtslehre
Die Interpretationslehren von Merkl und Kelsen haben umfangreiche Kritik auf sich gezogen.
Im folgenden wird auf die ausgewählten Kritiken von Betti, Böhm, Bydlinski und Leiminger
eingegangen, die exemplarisch anhand der Interpretationselemente dargestellt werden.
1. Kritik an der Unterscheidung nach Interpretationszielen
Leiminger kritisiert die grundlegende Unterscheidung zwischen doktrinär und authentisch
bei den Interpretationszielen: Wenn nämlich die Interpretation laut Kelsen und Merkl die erkenntnismäßige Feststellung des Sinnes einer Rechtsnorm ist, dann ist es für diese Rechtserkenntnis irrelevant, zu welchem Zweck sie dient. Indem Rechtsanwendung denknotwendig
166
So auch: Tessar, Hans, Der Stufenbau nach der rechtlichen Autorität, 2010, S. 63.
18
auf der Rechtserkenntnis aufbaut und deshalb der Zweck der Rechtsanwendung nicht zur Bedingung für die Rechtserkenntnis gemacht werden kann, so ist eine Verschiedenheit der Interpretationen von authentisch oder doktrinär laut Leiminger nicht zu erklären.167
2. Kritik an der materiellen Entleerung der doktrinären Interpretation
Kritik über den Sinn der doktrinären Interpretation kommt von Böhm, Bydlinski und Leiminger. So beanstandet Bydlinski, dass Sinn und Motive nicht Gegenstand der Rechtserkenntnis
bei der Reinen Rechtslehre sind, sondern nur die Geltung von Recht und die Legitimation
durch eine Grundnorm. Dadurch könne eine Interpretation des positiven Rechts gar keinen
Sinn und Zweck aus der Rechtsnorm gewinnen.168 Laut Böhm und Leiminger wird die Frage
der Sinnermittlung von der Ebene der Rechtserkenntnis fälschlicherweise auf die Ebene der
Rechtserzeugung als Willensakt verschoben und so der Rechtswissenschaft entzogen.169
Dadurch führt die doktrinäre Interpretation zur bloßen Beschreibung der geltenden Rechtsnorm und damit praktisch zur Sinnlosigkeit der Rechtswissenschaft.170 So kapituliere die
Reine Rechtslehre vor einer wissenschaftlichen Behandlung des Interpretationsproblems.171
3. Kritik an der Begriffsbestimmung der authentischen Interpretation
Betti kritisiert die Bestimmung der authentischen Interpretation bei Merkl und Kelsen. Beide
fassen unter den Begriff der authentischen Interpretation die rechtserzeugende Verwaltung
und die Rechtsprechung des Richters. Doch so werden grundverschiedene Funktionen miteinander vermischt. Während die Rechtsprechung Feststellungen über Rechtsgebote in geltenden Rechtsnormen trifft, erzeugt die Staatsverwaltung eigene Rechtsgebote in ihren Rechtsnormen.172 Daher ist die Rechtsprechung auch an den Gedanken des Normgebers gebunden
und hat keine Entscheidung über freie Rechtsschöpfung wie die Staatsverwaltung.173 Eine
Vermischung beider Funktionen innerhalb der authentischen Interpretation führt aber dazu,
dass auch dem Richter ein eigener Willensakt zugesprochen wird, wodurch die Rechtsprechung zum Subjektivismus wird. Damit wird die Rechtsprechung in den Bereich der Rechtspolitik abgeschoben und so jeder Möglichkeit beraubt, die richterliche Entscheidung unabhängig zu prüfen.174
Auch Bydlinski sieht eine richterliche Willkürgefahr durch die Subjektivierung der authentischen Interpretation. Den Grund hierfür sieht er einerseits in der isolierten Betrachtung der
167
Leiminger, Karl, Die Problematik der Reinen Rechtslehre, 1967, S. 87.
Bydlinski, Franz, Gesetzeslücke, § 7 ABGB und die „Reine Rechtslehre“, in: Christoph Faistenberger, Heinrich Mayrhofer, Privatrechtliche Beiträge, Gedenkschrift für Franz Gschnitzer, 1969, S. 101 (106); vgl.
Böhm, Peter, Zur Interpretationstheorie der Reinen Rechtslehre im Lichte ihrer gegenwärtigen Vertreter, in:
JBl. 1975, S. 1 (3, 6).
169
Böhm, in: JBl. 1975, S. 1 (6); vgl. Leiminger, Die Problematik der Reinen Rechtslehre, S. 83.
170
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (106); vgl. Leiminger, Die Problematik der Reinen Rechtslehre, S. 85; vgl. Böhm, in: JBl. 1975, S. 1 (3).
171
Böhm, in: JBl. 1975, S. 1 (6).
172
Betti, Emilio, Ergänzende Rechtsfortbildung als Aufgabe der richterlichen Gesetzesauslegung, in: Hans
Peter Ipsen, Festschrift für Leo Raape zu seinem 70. Geburtstag, 1948, S. 379 (383).
173
Betti, Ergänzende Rechtsfortbildung, in: FS-Raape, S. 379 (391).
174
Betti, Ergänzende Rechtsfortbildung, in: FS-Raape, S. 379 (386).
168
19
Rechtsnormen,175 ohne Frage nach Sinn und Zweck.176 Daher kann die Interpretation auch
keinen Sinn und Zweck aus der Rechtsnorm herausholen. Stattdessen müssen Sinn und
Zweck erst in die Rechtsnorm hineingelegt werden. Dadurch ergibt sich das Bedürfnis nach
einem Willensakt. Andererseits liefern Merkl und Kelsen keine positiv-rechtlichen Maßstäbe, um den Willensakt an Interpretationsmethoden zu binden, sondern erachten die Interpretationsmethoden als rechtlich gleichwertig. Das führt dazu, dass der richterliche Willensakt
frei ist und der Richter nach eigener politischer Anschauung urteilen kann.177 Im Ergebnis ist
der Sinn aus der Rechtsnorm positiv-rechtlich vollkommen gleichwertig zu dem Willen des
authentischen Rechtsanwenders, der der Rechtsnorm nach Belieben ihren Sinn geben kann.178
Laut Bydlinsk kann man bei dieser Subjektivität auf die rationale Behandlung von Rechtsfragen verzichten und gleich den Rechtsanwender nach dessen Willensentschluss befragen.179
4. Kritik an der Bestimmung des Lückenbegriffs
Bydlinski wendet sich gegen Kelsens Ansicht, dass die Rechtsordnung keine Lücken enthalte.
Ein Widerspruch dazu ergebe sich aus der positiven Rechtsnorm des § 7 ABGB. Das Problem
stellt sich laut Bydlinski dadurch, dass der Tatbestand des § 7 ABGB das Merkmal der „Lücke“ voraussetzt.180 Wendet man nun § 7 ABGB auf einen Sachverhalt an, kommt eine authentische Interpretation dazu, dass nach grammatikalisch-logischer Methode das Merkmal
„Lücke“ im Tatbestand enthalten ist und hierunter subsumiert werden muss. Da aber nach
Kelsens Interpretationslehre keine Lücken existieren können, kann das Tatbestandsmerkmal
in § 7 ABGB niemals erfüllt werden. Wendet man andererseits die historische Methode an,
so kommt man laut Bydlinski dazu, dass der gleiche Sachverhalt dem gesetzgeberischen Motiv in § 7 ABGB unterfällt.181 Damit kommen die Interpretationsmethoden zu verschiedenen
Ergebnissen und da diese positiv-rechtlich gleichwertig sind, kann der Rechtsanwender willkürlich zwischen ihnen wählen. Die Verneinung einer Lücke führt laut Bydlinski dazu, dass
trotz § 7 ABGB ein rechtsanwendender Richter nach eigener Willkür urteilen kann.182
5. Kritik an den Interpretationsmethoden
Neben der bisher dargestellten Kritik an den Ergebnissen aus doktrinärer und authentischer
Interpretation, greift Betti auch die Interpretationsmethodik bei Kelsen und Merkl an. Ein
großer Fehler ist die Verwechslung der Normeninterpretation mit philologischer Arbeit. Es
handelt sich nicht nur bloße philologische Erkenntnis aus einem Wortlaut, sondern um eine
Normeninterpretation, deren Ziel es ist, das Gedankenwerk und die Logik der Rechtsnorm zu
175
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (115).
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (116).
177
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (108).
178
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (108).
179
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (116).
180
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (107).
181
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (110).
182
Bydlinksi, in: Gedenkschrift Gschnitzer, S. 101 (108, 110).
176
20
erschließen.183 Daher sei die Fixierung auf den Eigenwert des Normenwortlauts falsch, und
der logische Vorrang der grammatikalisch-logischen Interpretation nicht legitim. Auch Böhm
kritisiert, dass sich das Recht nicht in seiner äußeren Positivierung und in seinem Geltungswillen erschöpfe, sondern darüber hinaus auch einen normativen Wertungszusammenhang
beinhaltet - daher muss das Anliegen der Interpretationsmethoden sein, diesen Zusammenhang durch nachvollziehende Wertungserkenntnis systematisch und rational zu erhellen.184
V. Eigener Standpunkt
Merkl geht davon aus, dass die Interpretationsmethoden der Logik unterstellt werden und
hiernach die grammatikalisch-logische Methode Vorrang hat. Daran kritisiert Betti, dass
hiermit nur philologische Arbeit am Normenwortlaut betrieben wird, anstatt das Gedankenwerk der Rechtsnorm zu erschließen. Doch genau das ist m. E. eben die Frage der Interpretation. Die Reine Rechtslehre bestimmt ihren Rechtsbegriff ohne den Sinn und die gesetzgeberischen Motive einer Rechtsnorm, sodass die sinngemäße Erfassung des Gedankenwerks,
welches Betti fordert, eben nur auf Geltung und Erzeugungszusammenhang der Rechtsnorm
beschränkt sein kann. Folgerichtig kommt eine darauf gerichtete Interpretationsmethodik einer
philologischen Interpretation am Wortlaut gleich. Insofern geht auch die Kritik Böhms fehl,
die nicht bei den Interpretationsmethoden ansetzt, sondern an den theoretischen Grundlagen
des zu interpretierenden Rechtsbegriffs der Reinen Rechtslehre.
Auch liegt Leiminger mit der Kritik an der Grundunterscheidung der Kategorien von doktrinärer und authentischer Interpretation falsch. Die authentische Interpretation geht mit der
Wahl des Interpretationsergebnisses als zusätzlichen Willensakt über die erkenntnismäßige,
doktrinäre Interpretation hinaus. Indem aber die Wahl des Interpretationsergebnisses nicht
Teil der Rechtserkenntnis ist, ist die eigentliche Rechtserkenntnis bereits vor der Wahl des
Interpretationsergebnisses abgeschlossen und eine darauf aufbauende Rechtsanwendung wird
nicht zur Bedingung für die Rechtserkenntnis. Insofern hat Leiminger verkannt, dass die Unterscheidung zwischen doktrinär und authentisch nicht auf der Rechtserkenntnis aufbaut,
sondern auf dem Willensakt zur Wahl der Interpretationsmethoden.
Bei der Begrenzung der doktrinären Interpretation geht Kelsen weiter als Merkl, indem er
das traditionelle Verständnis der Interpretation vollständig entleert. Man darf sich hierüber
aber nicht wundern, denn wenn der Rechtsbegriff keine subjektiven Motive enthält, dann
bleibt auch für eine erkenntnismäßige Interpretation nichts mehr übrig, als das Ergebnis aus
dem nackten Wortlaut. Insofern ist die Kritik an der Entleerung der doktrinären Interpretation durch Böhm, Bydlinski und Leiminger falsch, da das Problem nicht die Interpretationslehre, sondern der Rechtsbegriff ist, der das Interpretationsergebnis bestimmt. Die doktrinäre
Interpretation bleibt daher im Hinblick auf ihre theoretischen Grundlagen in der Reinen
183
184
Betti, Ergänzende Rechtsfortbildung, in: FS-Raape, S. 379 (385).
Böhm, in: JBl. 1975, S. 1 (11).
21
Rechtslehre konsequent und ist m. E. insofern nicht zu beanstanden.
Überaus problematisch ist aber der Gestaltungsspielraum des authentischen Rechtsanwenders zur endgültigen Deutung des Wortlautrahmens einer Rechtsnorm. M. E. greifen hier die
Kritiken von Betti und Bydlinski durch. So setzt die Erkenntnis jeder Rechtsnorm denknotwendig eine Interpretation voraus und sei es nur die grammatikalische Methode durch Lesen
des Wortlauts. Dadurch werden sich immer verschiedene Deutungsvarianten ergeben, die
einer Ausfüllung bedürfen, sodass stets ein Interpretationsergebnis gewählt werden muss.
Kernproblem ist, dass eben jene Wahl des Interpretationsergebnisses in das Belieben des authentischen Rechtsanwenders gestellt wird. Das führt zur völligen Subjektivierung der Rechtsanwendung. Vertieft wird diese Willkür nur noch dadurch, dass auch der Rechtsprechung ein
eigener nicht überprüfbarer Willensakt der Rechtserzeugung zugestanden wird. Hierunter
leidet die Rechtssicherheit. Die Thesen der Reinen Rechtslehre werden durch die authentische Interpretation obsolet. Es ist die „offenen Flanke“ der Reinen Rechtslehre.185 Deshalb
sollten die Rechtsanwender, insbesondere die Rechtsprechung, an die überprüfbaren Gesetze
der Logik - und zwar weitergehender als Merkl - auch positiv-rechtlich gebunden werden, da
sich selbst eine positive Rechtsbetrachtung m. E. nicht den Gesetzen der Logik entziehen kann.
Schließlich ist Bydlinskis Auffassung über den Widerspruch des Lückenproblems mit § 7
ABGB nicht zutreffend. So ist der Tatbestand einer Rechtsnorm immer der Interpretation zugänglich und damit auch das Merkmal der „Lücke“. Kelsen selbst sieht in einem Unterfall
der sog. „technischen Lücke“ eigentlich die Frage des unbestimmten Wortlauts. Somit betrifft Bydlinkis Scheinproblem den subjektiven Willensakt des Rechtsanwenders.
Bemerkenswert ist insgesamt, dass auch Merkl seine eigenen Thesen selbst nicht mehr aufrecht erhält.186 Das große Werk, dass m. E. von der Reinen Rechtslehre übrig bleibt, ist die
reflektierte Erkenntnis darüber, was den Kern reiner rechtswissenschaftlicher Interpretation
auszeichnet und ab wann die Wissenschaft die Randunschärfe der Rechtspolitik betritt.
D. Fazit
Indem den Rechtsanwendern, wie Gerichten und der Staatsverwaltung, ein großer subjektiver
Spielraum bei der authentischen Interpretation eingeräumt wird, ist es die Verantwortung des
Individuums, dass die Wahl zwischen Wert und Unwert seiner Rechtsanwendung trifft. Insofern ist das positive Recht keine Knebelung der Juristen vor staatlichem „Unrecht“. Dies gilt
auch für die doktrinäre Interpretation, da sie sich auf exakte, nüchterne Normenbeschreibung
beschränkt und im Ergebnis dem Rechtswissenschaftler jederzeit die Möglichkeit lässt, sein
Gewissen sprechen zu lassen, nur eben nicht unter dem Deckmantel der Wissenschaft. Aus der
Sicht der Interpretationslehre war der Rechtspositivismus der Reinen Rechtslehre jedenfalls
kein Werkzeug, um deutsche Juristen wehrlos gegenüber staatlichem „Unrecht“ zu machen.
185
186
Elsner, Das Ermessen im Lichte der Reinen Rechtslehre, S. 138.
Merkl, Adolf Julius, Autobiographie, in: Dorothea Mayer-Maly, Herbert Schambeck, Wolf-Dietrich Grussmann, Gesammelte Schriften, Bd. 1, Grundlagen des Rechts, Teilbd. 1, 1993, S. XXI (XXVI).
22
Erklärung
Hiermit erkläre ich, Lucas Urbanek, dass ich die vorliegende Seminararbeit ohne fremde Hilfe und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel angefertigt habe.
Gallen, den 02. 06. 2014
Zugehörige Unterlagen
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