Antrag auf Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt + Merkblatt

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Informationen über Leistungen bei
Schwangerschaft, Geburt und im ersten Lebensjahr Ihres Kindes
Was?
Ab wann?
Wie viel?
Mehrbedarf Schwangerschaft
ab der 13.
Schwangerschaftswoche
17 % des Regelbedarfes
Mehrbedarf Alleinerziehung
ab der Geburt
36 % des Regelbedarfes
ab der 13.
Schwangerschaftswoche
291 Euro
ab der 13.
Schwangerschaftswoche
515 Euro für das 1. Kind
387 Euro für weitere Kinder
ab dem 6. Lebensmonat
294 Euro für das 1. Kind
141 Euro für weitere Kinder
Antrag
notwendig?
nein, Vorlage
Mutterpass oder
ärztliche
Bescheinigung
genügt
nein, Vorlage
Geburtsurkunde
genügt
Erstausstattung bei
Schwangerschaft und Geburt
•
•
•
Schwangerschaftsbekleidung
Babyerstausstattung
0.-6. Lebensmonat
Babyerstausstattung
7.-12. Lebensmonat
ja, siehe
Rückseite
•
Auszubildende und Studierende können einen Anspruch auf diese Leistungen sowie auf einen
Zuschuss zu den Unterkunftskosten haben.
•
Das Einkommen und Vermögen von Ihren Eltern und Großeltern spielt keine Rolle, wenn Sie
schwanger sind oder Ihr Kind unter sieben Jahre alt ist:
o Das heißt, wir prüfen nicht die Unterhaltsfähigkeit Ihrer Eltern oder Großeltern.
o Dies gilt auch, wenn Sie noch unter 25 Jahre alt sind.
•
Wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern leben:
o Wenn Sie unter 25 Jahre alt und schwanger sind, gewähren wir Ihnen den Regelbedarf als
Haushaltsangehörige. Ab der Geburt Ihres Kindes bilden Sie und Ihr Kind eine eigene
Bedarfsgemeinschaft und wir gewähren Ihnen dann den entsprechend höheren
Regelbedarf.
o Das Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern spielt keine Rolle.
o Wenn Sie sich an den Unterkunftskosten beteiligen, berücksichtigen wir diese „kopfteilig“ in
angemessener Höhe.
o Sie haben einen Anspruch auf den Mehrbedarf Alleinerziehung, da dieser sich am Begriff
der „elterlichen Sorge“ orientiert.
o Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen möchten, sprechen Sie dies bitte mit uns ab,
bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben.
•
Bei Zwillingen gewähren wir Ihnen:
o Schwangerschaftsbekleidung
o Babyerstausstattung 0.-6. Lebensmonat
o Babyerstausstattung 7.-12. Lebensmonat
•
in oben genannter Höhe
in doppelter Höhe
in doppelter Höher
Der Nachweis einer Schwangerschaft kann zum Beispiel mit einer ärztlichen Bescheinigung oder
durch den Mutterpass erfolgen. Für ärztliche Bescheinigungen können Kosten anfallen, die vom
Jobcenter nicht übernommen werden.
Sie haben noch Fragen?
Wir beantworten diese gern!
So erreichen Sie uns
Telefon:
Mail:
07351/52-7272
[email protected]
oder persönlich im Landratsamt Biberach (Rollinstraße 18) und in unserer
Außenstelle Riedlingen (Krankenhausweg 3) nach vorheriger
Terminvereinbarung.
Ihr Jobcenter Landkreis Biberach
Antrag auf Gewährung von Leistungen bei
Schwangerschaft, Geburt und im ersten Lebensjahr
Antragstellerin / Antragsteller
Name, Vorname
Straße, Postleitzahl, Wohnort
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Partnerin und Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, Kinder unter 25 Jahren
Verwandtschaftsverhältnis
Name, Vorname
Geburtsdatum
Familienstand
Ich / wir beantragen folgende Leistungen (bitte ankreuzen):
Schwangerschaftsbekleidung
Babyerstausstattung 0. – 6 . Lebensmonat
Babyerstausstattung 7. – 12. Lebensmonat
Hinweise:
Wenn Sie schwanger sind und wir noch keinen Nachweis darüber haben, fügen Sie bitte eine Kopie
Ihres Mutterpasses oder eine ärztliche Bescheinigung bei.
Wenn Ihr Kind bereits geboren ist und wir noch keine Kopie der Geburtsurkunde haben, fügen Sie bitte
eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
Sollten sie falsche oder unvollständige Angaben machen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der
zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch einer Gefahr eines
Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahrens aus.
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Ort, Datum
Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller
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