Informationen über Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt und im ersten Lebensjahr Ihres Kindes Was? Ab wann? Wie viel? Mehrbedarf Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % des Regelbedarfes Mehrbedarf Alleinerziehung ab der Geburt 36 % des Regelbedarfes ab der 13. Schwangerschaftswoche 291 Euro ab der 13. Schwangerschaftswoche 515 Euro für das 1. Kind 387 Euro für weitere Kinder ab dem 6. Lebensmonat 294 Euro für das 1. Kind 141 Euro für weitere Kinder Antrag notwendig? nein, Vorlage Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung genügt nein, Vorlage Geburtsurkunde genügt Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt • • • Schwangerschaftsbekleidung Babyerstausstattung 0.-6. Lebensmonat Babyerstausstattung 7.-12. Lebensmonat ja, siehe Rückseite • Auszubildende und Studierende können einen Anspruch auf diese Leistungen sowie auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten haben. • Das Einkommen und Vermögen von Ihren Eltern und Großeltern spielt keine Rolle, wenn Sie schwanger sind oder Ihr Kind unter sieben Jahre alt ist: o Das heißt, wir prüfen nicht die Unterhaltsfähigkeit Ihrer Eltern oder Großeltern. o Dies gilt auch, wenn Sie noch unter 25 Jahre alt sind. • Wenn Sie im Haushalt Ihrer Eltern leben: o Wenn Sie unter 25 Jahre alt und schwanger sind, gewähren wir Ihnen den Regelbedarf als Haushaltsangehörige. Ab der Geburt Ihres Kindes bilden Sie und Ihr Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und wir gewähren Ihnen dann den entsprechend höheren Regelbedarf. o Das Einkommen und Vermögen Ihrer Eltern spielt keine Rolle. o Wenn Sie sich an den Unterkunftskosten beteiligen, berücksichtigen wir diese „kopfteilig“ in angemessener Höhe. o Sie haben einen Anspruch auf den Mehrbedarf Alleinerziehung, da dieser sich am Begriff der „elterlichen Sorge“ orientiert. o Wenn Sie in eine eigene Wohnung ziehen möchten, sprechen Sie dies bitte mit uns ab, bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben. • Bei Zwillingen gewähren wir Ihnen: o Schwangerschaftsbekleidung o Babyerstausstattung 0.-6. Lebensmonat o Babyerstausstattung 7.-12. Lebensmonat • in oben genannter Höhe in doppelter Höhe in doppelter Höher Der Nachweis einer Schwangerschaft kann zum Beispiel mit einer ärztlichen Bescheinigung oder durch den Mutterpass erfolgen. Für ärztliche Bescheinigungen können Kosten anfallen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden. Sie haben noch Fragen? Wir beantworten diese gern! So erreichen Sie uns Telefon: Mail: 07351/52-7272 [email protected] oder persönlich im Landratsamt Biberach (Rollinstraße 18) und in unserer Außenstelle Riedlingen (Krankenhausweg 3) nach vorheriger Terminvereinbarung. Ihr Jobcenter Landkreis Biberach Antrag auf Gewährung von Leistungen bei Schwangerschaft, Geburt und im ersten Lebensjahr Antragstellerin / Antragsteller Name, Vorname Straße, Postleitzahl, Wohnort Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Partnerin und Partner in eheähnlichen Gemeinschaften, Kinder unter 25 Jahren Verwandtschaftsverhältnis Name, Vorname Geburtsdatum Familienstand Ich / wir beantragen folgende Leistungen (bitte ankreuzen): Schwangerschaftsbekleidung Babyerstausstattung 0. – 6 . Lebensmonat Babyerstausstattung 7. – 12. Lebensmonat Hinweise: Wenn Sie schwanger sind und wir noch keinen Nachweis darüber haben, fügen Sie bitte eine Kopie Ihres Mutterpasses oder eine ärztliche Bescheinigung bei. Wenn Ihr Kind bereits geboren ist und wir noch keine Kopie der Geburtsurkunde haben, fügen Sie bitte eine Kopie der Geburtsurkunde bei. Sollten sie falsche oder unvollständige Angaben machen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern Sie setzen sich auch einer Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahrens aus. _________________________________ _____________________________________ Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller