was müssen wir beachten?

Werbung
Der Urologe
Organ der Deutschen Gesellschaft für Urologie
Organ des Berufsverbandes der Deutschen Urologen
Elektronischer Sonderdruck für
J. Kranz
Ein Service von Springer Medizin
Urologe 2014 · 53:637–644 · DOI 10.1007/s00120-014-3482-8
© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014
J. Kranz · H. Wartensleben · J. Steffens
Das neue Patientenrechtegesetz – was müssen wir
beachten?
Diese PDF-Datei darf ausschließlich für nichtkommerzielle
Zwecke verwendet werden und ist nicht für die
Einstellung in Repositorien vorgesehen – hierzu zählen
auch soziale und wissenschaftliche Netzwerke und
Austauschplattformen.
www.DerUrologe.de
Leitthema
Urologe 2014 · 53:637–644
DOI 10.1007/s00120-014-3482-8
Online publiziert: 11. Mai 2014
© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014
Redaktion
J. Steffens, Eschweiler
J. Kranz, Eschweiler
M.S. Michel, Mannheim
Am 26. Februar 2013 ist das sog. Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20.02.2013,
BGBI. I 2013, 277), wie am 29. November 2012 vom Bundestag beschlossen, ohne Übergangsfristen in Kraft
getreten. Das Gesetz kodifiziert das
Behandlungs- und Arzthaftungsrecht
im Bürgerlichen Gesetzbuch und bündelt somit die bis dato verstreuten
Patientenrechte und stellt sie auf eine
klare gesetzliche Grundlage (§§ 630a
– h BGB).
Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute
tun sollen, das tut ihnen auch! Das ist das
Gesetz und die Propheten. (Matthäus 7,12)
Diese bekannte „Goldene Regel“ aus der
Bergpredigt am Ufer des Sees Genezareth
findet auch heutzutage noch Gültigkeit –
obschon sie der Ärzteschaft längst nicht
mehr genügt, sich in der Betriebsamkeit
des Alltags auf rechtssicherem Terrain zu
bewegen.
Das Gesetz zur Verbesserung der
Rechte von Patientinnen und Patienten
leistet einen wesentlichen Beitrag zu mehr
Transparenz und Rechtssicherheit [4]. Es
baut das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt damit weiter aus und soll u. a. eine offene Fehlervermeidungskultur stärken und kräftigen
[2]. Wenngleich das neue Gesetz kontrovers diskutiert wird, empfiehlt es sich aus
J. Kranz1 · H. Wartensleben2 · J. Steffens1
1 Klinik für Urologie und Kinderurologie, St.-Antonius Hospital,
Akademisches Lehrkrankenhaus der RWTH Aachen, Eschweiler
2 Anwaltskanzlei Wartensleben, Stolberg
Das neue  
Patientenrechtegesetz –  
was müssen wir beachten?
justiziabler Sicht für die gesamte Ärzteschaft, Praxis- und Klinikabläufe anhand
der nun festgelegten Vorgaben und Anforderungen zu überprüfen und rechtmäßig umzusetzen. Der folgende Beitrag soll
Ihnen hierbei als Hilfestellung und erste
Orientierung dienen und gliedert sich in
folgende Punkte:
FInformations- und Aufklärungspflichten,
FDokumentationspflichten,
FHaftungsfragen und Beweislast.
Informations- und
Aufklärungspflichten
Informationspflichten
Grundlage einer jeden ärztlichen Behandlung ist das Zusammenwirken von Patient
und Arzt (§ 630c Abs. 1 BGB). Der Behandelnde ist dem Patienten gegenüber
gemäß § 630c Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, ihm in verständlicher Art und Weise umfassend zu Beginn der Behandlung
und, soweit erforderlich, in deren Verlauf
sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche Therapie und die zu und nach der Therapie zu
ergreifenden Maßnahmen [1]. Der Behandelnde ist hierzu verpflichtet und darf nur
bei Risiko schwerster Schäden des Patienten bis hin zu konkreter Suizidgefahr von
einem „barmherzigen Verschweigen“ Gebrauch machen [11].
Ziel dieser therapeutischen oder Sicherungsaufklärung ist somit die Wahrung der Schutzinteressen des Patienten:
Erzielen eines optimalen Behandlungsresultates mit Sicherung des Heilungserfolgs
durch konkrete Hinweise und Empfehlungen zu Verhaltensmaßnahmen.
»
Grundlage einer jeden
ärztlichen Behandlung
ist das Zusammenwirken
von Patient und Arzt
Beispiele für eine Sicherungsaufklärung
sind Hinweise zur Fortführung einer
Thrombose- und Embolieprophylaxe
nach stattgehabten größeren operativen
Eingriffen (z. B. Zystektomie mit Anlage eines Ileumkonduits) nach Entlassung
aus dem Krankenhaus oder Instruktionen zur Nachsorge im Sinne einer digital
rektalen Untersuchung und PSA-Bestimmung nach erfolgter radikaler Prostatovesikulektomie bei Prostatakarzinom. Entsprechend § 630c Abs. 2 S. 2 BGB verpflichtet sich der Arzt darüber hinaus
dazu, über Umstände, die die Annahme
eines Behandlungsfehlers begründen, soweit der Patient explizit nachfragt oder die
Abwendung von Gesundheitsgefahren für
den Patienten dies erforderlich macht, zu
informieren. Die Verpflichtung trifft nicht
nur den Arzt für die von ihm selbst begangenen Behandlungsfehler, sondern auch
Der Urologe 5 · 2014 | 637
Leitthema
Aufklärungsart
Eingriffsaufklärung*
Sicherungsaufklärung"
Inhalt
Ausüben des
Selbstbestimmungsrechts des
Patienten: Informationen zum
ärztlichen Befund, Art des Eingriffs,
Risiken und mögliche
Komplikationen, Erfolgs- und
Heilungschancen, Gefahr des
Misserfolges, Behandlungsalternativen inkl. Vor- und Nachteile,
Folgen einer Nichtbehandlung
Schutzinteressen des Patienten:
Empfehlungen, Hinweise und
Warnungen zur Sicherung des
optimalen Heilungserfolges
Ziel
Informierte Einwilligung
(informed consent)
Optimales(r) Behandlungsresultat
u/o -Therapieverlauf
Beweislast
Arzt muss beweisen, dass Aufklärung
ordnungsgemäß war
Patient muss beweisen, dass ein
Aufklärungsfehler vorliegt
Aufklärungspflicht
(§ 630 e BGB)
Informationspflicht
(§ 630 c BGB)
Syn.: *Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung
“Therapeutische Aufklärung
Abb. 1 8 Aufklärungsinhalte
die von anderen Behandelnden begangenen Behandlungsfehler.
Mit der Information über einen möglichen Behandlungsfehler an den Patienten ergeben sich keine versicherungsvertragrechtlichen Bedenken solange kein
Schuldanerkenntnis abgegeben wird, genauso wenig wie der Behandelnde hieraus strafrechtlich belangt werden kann
[11]. Jedoch hat der Gesetzgeber offen gelassen, inwiefern die Information über
einen Behandlungsfehler in einem möglichen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldprozess bewertet werden kann [8].
»
Auf eine rein mündliche
Aufklärung sollte in jedem
Fall verzichtet werden
Eine weitere im Patientenrechtegesetz
festgeschriebene Informationspflicht ist
im § 630c Abs. 3 BGB verankert und umfasst die wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Wann immer der behandelnde
Arzt weiß, dass die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte
nicht gesichert ist oder nach Umständen
hinreichende Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Erstattungsfähigkeit
der Behandlungskosten bestehen, muss er
den Patienten davon in Kenntnis setzen.
638 | Der Urologe 5 · 2014
Der Patient selbst hat sodann die Aufgabe, sich der Kostenerstattung durch seine
Krankenversicherung zu vergewissern [8,
12]. Die Verletzung dieser Informationspflicht führt ggf. zum Verlust des Vergütungsanspruchs und kann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1
BGB auslösen. In der Praxis/Klinik empfiehlt es sich demnach, dem Patienten eine
schriftliche Information mit Praxis-/Klinikstempel zu der geplanten Behandlung
(insbesondere deren Kostenhöhe), sofern
diese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören
oder eine private Zuzahlung des Patienten erforderlich macht, auszuhändigen
und sich den Empfang quittieren zu lassen. Auf eine rein mündliche Aufklärung
sollte aus oben genannten Gründen in jedem Fall verzichtet werden.
Da die oben beschriebenen Informationspflichten Bestandteil des ärztlichen
Behandlungsvertrags sind, muss der Patient einen Aufklärungsfehler beweisen,
sofern er einen Anspruch durchsetzen
will. Derzeit gibt es wesentlich mehr gerichtliche Urteile zur Risiko- oder Eingriffsaufklärung, jedoch rückt die Sicherungsaufklärung zunehmend in den Fokus der Rechtsprechung. Daher ist es
dringend zu empfehlen, eine gewissenhafte Sicherungsaufklärung durchzufüh-
ren und diese entsprechend zu dokumentieren.
Aufklärungspflichten
Der Grundsatz der Einwilligung im Rahmen des „informed consent“ ([9] 103 f.)
stellt die Basis der Behandlung unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts, der Würde und der körperlichen
Integrität des Patienten dar [7]. Der Patient muss vor Durchführung jeder Behandlung (invasive Diagnostik und Therapie) wirksam in diese eingewilligt haben [6]. Liegt keine Einwilligung vor und
besteht eine Kausalität für den aufgetretenen Schaden, so besteht eine Vertragsverletzung des Behandelnden, welche einen
Schadensersatz auslösen kann [11, 14]. Das
rechtliche Ziel einer jeden Aufklärung
muss somit das Erlangen einer wirksamen
Einwilligung des Patienten in die geplante ärztliche Behandlung sein. Der Patient
selbst muss in die Lage versetzt werden,
Risiken, Komplikationen und Folgen bei
ärztlichen Diagnose- und Therapieverfahren abwägen zu können. Er muss dazu
kein medizinisches Fachwissen erlangen,
sondern vielmehr die Bedeutung der geplanten Behandlung, mögliche Alternativen und Erfolgsaussichten bzw. Heilungschancen kennen und verstehen. Ein rechtmäßiges Aufklärungsgespräch beinhaltet
drei essentielle Bestandteile:
FDiagnoseaufklärung (s. oben),
FSicherungsaufklärung (Therapeutische Aufklärung) gemäß § 630c BGB
(s. oben),
FEingriffsaufklärung (Risiko- oder
Selbstbestimmungsaufklärung) gemäß § 630e BGB (folgend).
. Abb. 1 skizziert schematisch Details
der Aufklärungsinhalte und zeigt wichtige Unterschiede auf [10].
Der § 630e BGB beinhaltet die Eingriffsaufklärung als Pflicht des Behandlungsvertrags und kodifiziert somit die
bisher gefestigte Rechtsprechung. Dem
Patienten müssen demnach sämtliche
Umstände, welche für seine Einwilligung
wesentlich sind, erläutert werden. Im Einzelnen sind dies Informationen zum ärztlichen Befund, Art und Umfang des Eingriffs, Durchführung, Notwendigkeit der
Maßnahme, Eignung, Risiken und mög-
Zusammenfassung · Abstract
liche Komplikationen, Erfolgs- und Heilungschancen, Gefahr des Misserfolgs
und die Folgen einer Nichtbehandlung.
Der Patient soll sinnvoll abwägen und
abschließend entscheiden können, ob er
mögliche Risiken und Komplikationen in
Kauf nehmen will.
»
Echte Behandlungsalternativen wie auch Vor- und Nachteile
der zur Verfügung stehenden
Methoden sind zu diskutieren
Insbesondere sind echte Behandlungsalternativen namentlich wie auch Vorund Nachteile der zur Verfügung stehenden Methoden zu diskutieren, wobei die
Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich Sache des Behandelnden ist. Hierbei sollten allerdings die personelle und
apparativ-technische Ausstattung der Abteilung nicht ins Gewicht fallen.
Wird der Patient nicht über zur Verfügung stehende, gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten einer Erkrankung,
die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Erfolgschancen und Risiken
haben, unterrichtet, ist die Einwilligung
unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.
Wird dann ein Aufklärungsfehler und ein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht,
so liegt die Beweislast beim Arzt. Der Behandelnde muss im Rahmen eines Zivilprozesses beweisen, dass die Risikoaufklärung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung konstatiert entsprechend § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB,
dass eine ordnungsgemäße Aufklärung
durch den Behandelnden oder durch eine
Person erfolgen muss, die über die zur
Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Somit ist es möglich, dass die Aufklärung durch eine Person erfolgt, die aufgrund ihrer abgeschlossenen fachlichen Ausbildung die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahme erworben hat, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung der Maßnahme selbst
unverzichtbar ist [5].
Grundsätzlich kann das Aufklärungsgespräch auf nachgeordnete Ärzte
640 | Der Urologe 5 · 2014
(auch approbierte Nicht-Fachärzte) delegiert werden, jedoch ist der delegierende Arzt weiterhin für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung verantwortlich. Er muss beispielsweise durch
schriftliche Organisations- oder Verfahrensanweisungen sicherstellen, dass die
Aufklärung auch bei Delegation auf den
Stationsarzt ordnungsgemäß durchgeführt wird und keine Risikoerhöhung für
den Patienten zu erwarten ist. Kann der
Behandelnde dies nicht belegen, haftet er
für Aufklärungsversäumnisse.
Aufklärungen für spezielle, seltene und
schwere operative Eingriffe sollten durch
den behandelnden Arzt persönlich vorgenommen werden, um sich im Streitfall auf
die maximale Expertise des Aufklärenden
berufen zu können. Die Aufklärung durch
einen fachfremden Arzt ist berufsrechtlich unzulässig; ein fachfremder Aufklärender haftet für Aufklärungsfehler, auch
in Fällen, in denen er nicht anwesend und
beteiligt ist. Eine Aufklärung muss grundsätzlich gegenüber dem Patienten selbst
erfolgen. Bei ausdrücklichem Verzicht des
Patienten oder einer unaufschiebbaren
Maßnahme ist diese jedoch entbehrlich.
Gemäß § 1626 Abs. 1 S. 2, Halbs. 1 BGB
muss bei einem Minderjährigen eine Aufklärung beider Sorgeberechtigter, Mutter
und Vater, erfolgen. Der Aufklärende hat
hier aber durchaus einen Handlungsspielraum; er muss dazu abwägen, wie die geplante Maßnahme zu werten ist. In einfach gelagerten Fällen genügt es, nur den
anwesenden Elternteil aufzuklären. In
schwereren Fällen muss sich der Arzt vergewissern, ob der anwesende Elternteil die
Ermächtigung des abwesenden Elternteils
hat und wie weit die Ermächtigung reicht.
In der Rechtsprechung ist allerdings
nicht definiert, was genau unter einem
schwereren Fall subsummiert ist. Bei
schweren Maßnahmen, die ggf. mit hohen Risiken verbunden sind und somit
die weitere Lebensführung des Minderjährigen negativ beeinflussen können,
empfiehlt sich, beide Elternteile aufzuklären und deren Einwilligung durch Unterzeichnung des Aufklärungsbogens einzuholen. Ist der Minderjährige aufgrund
seiner Verständnismöglichkeit und seines Entwicklungsstands selbst in der Lage dem Aufklärungsgespräch inhaltlich
zu folgen und die Risiken der geplan-
Urologe 2014 · 53:637–644
DOI 10.1007/s00120-014-3482-8
© Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014
J. Kranz · H. Wartensleben · J. Steffens
Das neue Patientenrechtegesetz – was müssen wir
beachten?
Zusammenfassung
Am 26. Februar 2013 ist das kontrovers diskutierte Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ohne
Übergangsfristen in Kraft getreten. Durch
das neue Patientenrechtegesetz werden die
überwiegend durch Richterrecht entwickelten Grundsätze zum Patienten- und Arzthaftungsrecht erstmals an einer einheitlichen
Gesetzesstelle im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) zusammengetragen und sollten aus
justiziabler Sicht Beachtung bei allen Beteiligten finden. Das Gesetz schafft mehr Transparenz für den Rechtsuchenden und soll u. a.
eine offene Fehlervermeidungskultur stärken
und kräftigen, allerdings wird gleichermaßen der Klink- und Praxisalltag für die gesamte Ärzteschaft durch einen höheren bürokratischen Aufwand deutlich komplizierter und
das Patienten-Arzt-Verhältnis verlagert sich
zugunsten einer akribischen Dokumentation
des ärztlichen Handelns.
Schlüsselwörter
Patientenrechtegesetz ·  
Medizingesetzgebung · Rechtssicherheit ·
Dokumentationspflicht · Behandlungsfehler
New patients’ rights act –
what do we have to consider?
Abstract
The controversially discussed act of improving the rights of patients entered into force in Germany on 26 February 2013
without any transitional period. The current
law of patients “rights brings together patients” rights at one uniform place in the civil code (BGB, “Bürgerlichen Gesetzbuch”) and
should, therefore, attract the medical stakeholders’ interest. The new patients “rights law
improves the patients” position concerning
both treatment and doctor’s liability law and
is supposed to strengthen a new “error culture” in health care. Similarly, clinical and daily practice becomes more complex with high
levels of bureaucracy and the patient-physician relation shifts in favour of meticulous
documentation.
Keywords
Patients rights · Medial legislation ·  
Jurisprudence  · Documentation ·  
Medical errors
ten Maßnahme eigenständig abzuwägen, muss auch er aufgeklärt werden, sofern es seinem Wohl nicht zuwiderläuft
(§ 630e Abs. 5 S. 2 BGB). Die Aufklärung
hat ausnahmslos mündlich, in einem persönlichen, vertrauensvollem Gespräch
zu erfolgen, um dem Patienten die Möglichkeit für Rückfragen zu geben (§ 630e
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ergänzend kann auf
Schriftstücke, welche zur Vorbereitung
und Veranschaulichung dienen, Bezug
genommen werden. Diese Aufklärungsbögen sollten allerdings in jedem Fall von
dem Aufklärenden individualisiert werden; z. B. durch auf den jeweiligen Patienten bezogene handschriftliche Ergänzungen, Wegstreichen nicht zutreffender Fakten oder Operationstechniken, Einzeichnungen (Schnittführung bei offener Operation, Lage von Konkrementen des Urogenitaltraktes) oder Unterstreichen entscheidender Textpassagen. Ein solch ausgefüllter, individualisierter Bogen ist im
Streitfall für das Gericht ein Indiz für eine
ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung und entlastet den Arzt.
Die Aufbewahrungsfrist für Krankenunterlagen beträgt nach der Berufsordnung (§ 10 Abs. 3 MBO-Ä) 10 Jahre, aus
Beweisgründen sollten die Unterlagen jedoch 30 Jahre aufbewahrt werden. Hierdurch kann der Arzt seine ordnungsgemäße Dokumentation beweisen und Beweisvorteile nutzen. In einfach gelagerten
Fällen ist auch eine telefonische Aufklärung unter Einverständnis des Patienten
rechtens [13]. Hierbei ist eine detaillierte Dokumentation des telefonischen Gesprächs mit Inhalt, Datum und Uhrzeit
sowie Einwilligung des Patienten dringend empfohlen, zudem sollten dem Patienten schriftliche Informationen über
den geplanten Eingriff vor dem Gespräch
zugestellt werden.
Hinsichtlich des Aufklärungszeitpunktes gibt es keine zeitlich starren Fristen,
vielmehr entscheiden die Umstände des
jeweiligen Einzelfalls. Eine ordnungsgemäße Aufklärung hat so zeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung
frei und ohne jeglichen Zeitdruck wohlüberlegt treffen kann. So gilt, dass eine
Aufklärung bei stationären Eingriffen am
Tag der Operation als nicht rechtzeitig angesehen wird. Des Weiteren ist eine Aufklärung sedierter Patienten vor dem Ein-
griff unzulässig. Bei elektiven, größeren
Eingriffen sollte auf eine Vorabendaufklärung verzichtet und stattdessen bereits Tage oder Wochen im Vorfeld aufgeklärt werden. Der Gesetzgeber konstatiert
bei eiligen Eingriffen eine stark verkürzte Aufklärungsfrist, die eine notwendige
Operation am selbigen Tag ermöglicht [3].
Es gilt der Grundsatz: Rettung von Leben
und Gesundheit haben Vorrang vor dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bewusstlose Patienten, die nicht vor einem
medizinisch notfallmäßigen Eingriff aufgeklärt werden können, müssen postoperativ in jedem Fall ausführlich informiert
werden. Bei risikoarmen, ambulanten
Eingriffen kann die Aufklärung am Tag
der Operation ausreichend sein, jedoch
ist sie bei risikobehafteten, größeren ambulanten Eingriffen unwirksam.
Die Beweislast im Falle eines Prozesses liegt bei dem behandelnden Arzt, er
muss die Rechtzeitigkeit der Aufklärung
beweisen um einen Anspruch abzuwehren. Ein Patient kann seine Einwilligung
in eine geplante Maßnahme natürlich
nur wirksam erteilen, sofern die Aufklärung für ihn verständlich ist. Einzubeziehen sind insbesondere der Bildungsgrad
des Patienten, seine Auffassungsgabe für
medizinische Sachverhalte, sein Gesundheitszustand sowie die geistige und seelische Verfassung. Auch spielen das Alter und vorherige Erfahrung in der Krankenversorgung eine Rolle. Möglicherweise muss das Aufklärungsgespräch bei Bedarf oder mangelndem Verständnis wiederholt werden. Für fremdsprachige Patienten gilt grundsätzlich dasselbe wie für
Deutschsprachige. Der aufklärende Arzt
sollte sich vergewissern, dass der fremdsprachige Patient dem Aufklärungsgespräch sprachlich folgen kann. Besteht
Unsicherheit bezüglich der Sprachkenntnisse, muss der Arzt gemäß § 630e Abs. 2
S. 2 BGB einen vereidigten Dolmetscher
oder aber eine volljährige sprachkundige
Person (z. B. Mitarbeiter der Klinik, Angehörige/Freunde des Patienten) hinzuziehen. Da der nicht sprachkundige Arzt
nicht in der Lage ist, zu überprüfen, ob
die Übersetzung richtig erfolgt, empfiehlt
sich, einen Aufklärungsbogen in Landessprache auszuhändigen um Missverständnisse auszuschließen. In jedem Fall sind
die Personalien des Dolmetschers auf dem
Aufklärungsbogen zu dokumentieren und
seine Unterschrift einzuholen. Die Kosten
für einen vereidigten, berufsmäßigen Dolmetscher entfallen auf den Patienten, es
sei denn, er ist weder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung noch verfügt
er selbst über eigene Mittel. In diesem Falle werden die Kosten vom zuständigen Sozialamt getragen.
»
Neu im Patientenrechtegesetz ist die Pflicht verankert,
dem Patienten Abschriften von
Unterlagen auszuhändigen
Neu im Patientenrechtegesetz ist nunmehr die Pflicht verankert, dem Patienten
Abschriften (Kopien) von Unterlagen, die
er im Zusammenhang mit der Aufklärung
und Einwilligung unterschrieben hat, auszuhändigen. Auf die Vollständigkeit der
Unterlagen ist hierbei zu achten; nicht
ausreichend ist die Aushändigung des
letzten Blattes des Aufklärungsbogens, auf
welchem sich in der Regel die Unterschriften des Arztes und des Patienten befinden
– vielmehr eignen sich zukünftig Durchschreibesätze. Um den Nachweis führen
zu können, dass der Patient die kopierten Unterlagen erhalten hat, sollte man
sich die Aushändigung separat quittieren
lassen oder zumindest die Aushändigung
dokumentieren. Sofern der Patient nur
mündlich aufgeklärt wurde und er keine Unterlagen unterzeichnet hat, besteht
keine Pflicht zur Aushändigung einer Abschrift. Bei ausdrücklichem Verzicht des
Patienten und/oder einer unaufschiebbaren ärztlichen Maßnahme ist eine Aufklärung entbehrlich. Bei letzterem gilt, wie
bereits oben beschrieben, dass der Patient
postoperativ umfassend über den Eingriff
informiert werden sollte. Ein „Blankoverzicht“ ist hingegen grundsätzlich unwirksam.
Der Patient muss also zumindest über
die Art und die Erforderlichkeit des Eingriffs sowie über das schwerste in Betracht
kommende Risiko aufgeklärt werden [12].
Für den aufklärenden Arzt ist eine exakte, detaillierte Dokumentation über den
Verzicht der Aufklärung unerlässlich. Bei
Verschiebung oder Wiederholung eines
Eingriffs, für den der Patient bereits aufgeklärt wurde, gilt, dass diese Aufklärung,
Der Urologe 5 · 2014 | 641
Leitthema
sofern sich keine relevanten Veränderungen des Befundes, bei dem Patienten oder
der geplanten Maßnahme ergeben haben,
Bestand hat. Empfehlenswert ist sicherlich eine wiederholte Bestätigung des Patienten durch erneute Unterzeichnung der
Aufklärung mit aktuellem Datum, Uhrzeit und kurzer Anmerkung des Behandelnden.
Dokumentationspflichten
Der Behandelnde ist gemäß § 630f Abs. 1
BGB verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit der Behandlung eine
Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Die Patientenakte sollte
sämtliche aus fachlicher Sicht für die aktuelle und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse
aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien
und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre
Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Nachträgliche Berichtigungen
und Änderungen von Eintragungen in
der Patientenakte sind nur zulässig, wenn
neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Empfehlenswert ist hierzu die
Verwendung von Namenskürzeln oder
einer Software, die Zeitpunkt, Änderung
und die ändernde Person unlöschbar dokumentiert. Nicht dokumentierte Maßnahmen oder Informationen gelten als
nicht erfolgt (§ 630h Abs. 3 BGB). Je exakter und umfangreicher die Dokumentation erfolgter Maßnahmen und wesentlicher Informationen ist, desto besser lassen
sich Haftungsansprüche vermeiden bzw.
Honoraransprüche begründen; eine genaue Dokumentation wirkt sich hinsichtlich der Beweislast als Vorteil des Behandelnden aus.
Mit dem neuen Patientenrechtegesetz
ist nun auch gesetzlich sichergestellt, dass
ein Patient unverzüglich Einsicht in die
vollständige, ihn betreffende Patientenakte nehmen kann, sofern der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe (z. B. Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung) oder sonstige erhebliche Rechte
Dritter (z. B. Informationen über die Persönlichkeit dritter Personen) entgegenste-
642 | Der Urologe 5 · 2014
hen. Das Recht der Akteneinsicht ergibt
sich aus dem grundrechtlich geschützten
informellen Selbstbestimmungsrechtes
des Patienten und hat in der Klinik oder
der Praxis zu erfolgen. Eine Ablehnung
der Einsichtnahme in die Patientenakte
aus Zeitmangel ist nicht zulässig, grundsätzlich bedarf es bei Ablehnung der Gewährung vollständiger oder partieller Einsichtnahme einer Begründung seitens des
Behandelnden (§ 630g Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach § 630g Abs. 2 BGB kann der Patient
Abschriften von der Patientenakte verlangen, sei es in Form eines Ausdruckes
aus der elektronischen Patientenakte oder
einer entsprechenden Kopie der Datei.
Die hieraus entstehenden Kosten sind
dem Patienten anzulasten. Gesetzlich geregelt ist schließlich auch die Einsichtnahme zugunsten von Erben bzw. Angehörigen zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nach dem Tod eines Patienten – sofern die Einsichtnahme nicht
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen
Willen des Verstorbenen widerspricht.
Haftungsfragen und Beweislast
In § 630h Abs. 1–5 BGB ist die bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arztrecht gesetzlich geregelt. Es
gilt nach wie vor, dass die Beweislast bei
einfachen, nicht grob fahrlässigen Behandlungsfehlern grundsätzlich beim Patienten liegt. Um einen Schadensersatzanspruch erfolgreich geltend zu machen,
muss der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, die Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit und
einen Kausalzusammenhang zwischen
dem Fehler und der eingetretenen Verletzung beweisen. Kann der Patient aber belegen, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler (z. B. Entfernen einer gesunden Niere) handelt, tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein.
Das bedeutet im Einzelnen, dass der Arzt
den Beweis führen muss, dass er in diesem
Fall keinen groben Behandlungsfehler begangen hat, welcher den Schaden herbeiführte. Grundsätzlich muss der Behandelnde im Falle eines Schadensersatzanspruchs nachweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt und seine
Einwilligung gemäß §630d eingeholt hat.
Fazit für die Praxis
FDas neue Gesetz zur Verbesserung
der Rechte von Patientinnen und Patienten kodifiziert die bislang überwiegend durch Richterrecht entwickelten Grundsätze zum Patientenund Arzthaftungsrecht und stellt sie
erstmals auf eine klare gesetzliche
Grundlage.
FDas Gesetz führt zu mehr Struktur
und Transparenz in die bisweilen unübersichtliche Rechtslage, stärkt die
Position der Versicherten gegenüber Ärzten und Krankenkassen und
schafft ein neues Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt.
FDer Gesetzgeber ging von dem neuen Leitbild „Patient und Arzt auf einer
Augenhöhe“ aus. Der durch das neue
Gesetz entstandene höhere bürokratische Aufwand macht jedoch den
Klink- und Praxisalltag für die gesamte Ärzteschaft deutlich komplizierter
und überlagert das Patienten-ArztVerhältnis in unangemessener Art
und Weise.
FOb die Ziele des durchaus kontrovers
diskutieren Patientenrechtegesetzes
erreicht werden, wird sich in der Praxis zeigen.
FFestzuhalten bleibt, dass das neue Patientenrechtegesetz nach langjähriger Diskussion ein erfreulicher und
bedeutender Schritt der Medizingesetzgebung ist. Der vollständige Gesetzestext ist auf der Homepage des
Bundesministeriums für Justiz und
Verbraucherschutz (http://www.bmj.
de) nachzulesen.
Korrespondenzadresse
Dr. J. Kranz
Klinik für Urologie und Kinder- 
urologie, St.-Antonius Hospital,  
Akademisches Lehrkrankenhaus der RWTH Aachen,
Dechant-Deckers-Straße 8,
52249 Eschweiler
jennifer.kranz@sah- 
eschweiler.de
Buchbesprechungen
Einhaltung ethischer Richtlinien
J. Hacker (Hrsg.)
Interessenkonflikt. J. Kranz, H. Wartensleben und
J. Steffens geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Nachhaltigkeit in der Wissenschaft
Dieser Beitrag beinhaltet keine Studien an Menschen
oder Tieren.
Literatur
  1. Bundesgesetzblatt (2013) Teil 1 Nr. 9. ausgegeben
zu Bonn am 25.02.2013. Bundesanzeiger Verlag,
Köln
  2. Bundesministerium der Justiz (2013) Pressemitteilung: Patientenrechtegesetz passiert den Bundesrat; vom 01.02.2013. Bundesministerium der Justiz, Berlin
  3. Bundestag Drucksache 17/10488, S 24
  4. Bundestag Drucksache 17/10488, S 9
  5. Bundestag Drucksache 17/11710, S 38
  6. Grundl. RG, Urt. V. 31.05.1894-Rep. 1406/94, RGSt
25, 375
  7. Hirsch M, Niebler E, Steinberger H, BVerfG, Beschl.
V. 25.07.1979-2BvR 878774, NJW 1979, 1925
  8. Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
(2013) Das neue Patientenrechtegesetz, 3/2013.
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg,
Stuttgart
  9. Laufs A, Katzenmeier C, Lipp V (2009) Arztrecht, 6.
Aufl. Beck, München, s. Fn. 17, S 103f
10. Michel MS, Sulser T, Janetschek G, Wirth M (2014).
Die Urologie. (im Druck)
11. Rehborn M (2013) Zum Vertragsschluss mit Krankenhausträgern. MDR 9:49
12. Ulsenheimer K, Schwerdtfeger A, Wineke, A (2011)
Patientenaufklärung kompakt, 1. Aufl. Thieme,
Stuttgart
13. vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2010 (Az. VI ZR 204/09)
14. vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2008-VI ZR 69/07
Kommentieren Sie
diesen Beitrag auf
springermedizin.de
7 Geben Sie hierzu den Bei-
tragstitel in die Suche ein und
nutzen Sie anschließend die
Kommentarfunktion am Beitragsende.
644 | Der Urologe 5 · 2014
Nova acta Leopoldina
Stuttgart: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013, 128 S., 20 Abb., 1 Tab.,  
(ISBN 978-3-8047-3188-2), 21.95 EUR
Dieser kleine Band der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina gibt die
Vorträge und Ergebnisse eines eintägigen
Workshops der Akademie wider, welcher
mit 16 führenden Wissenschaftlern als Vortragende oder Moderatoren im November
2012 in Berlin stattfand. Die Beiträge gliedern
sich in drei Teile: Erforschung der Nachhaltigkeit, nachhaltig forschen und nachhaltige
Forschung. Das Zitat „Das Wissen muss dem
kausalen Ausmaß unseres Handelns größengleich sein!“ verdeutlicht die Verantwortung
der Forschung in unserem technologischem
Zeitalter und gibt den Hinweis, dass dieser
Band für die Forschungsstrategie einer jeden
Wissenschaftsdisziplin den philosophischen
Rahmen absteckt, und somit auf ein breites
Interesse stoßen sollte.
Die einleitenden Überlegungen begründen
die Betonung der Nachhaltigkeit (sustainability) mit dem Eintritt in eine geologische
Epoche des „Anthropozän“, in der die Veränderungen in der Natur „Mensch-dominiert“
bewirkt sind. Auf den ersten Blick mag dies
für die Medizin nicht primär bedeutend sein.
Betroffen von dieser „großen Transformation“
ist aber die Wissenschaft als Ganzes.
An vielen Punkten wird von den einzelnen
Autoren die dominante Ökonomisierung der
Wissenschaft analysiert, Fehlentwicklungen
aufgezeigt und Lösungsvorschläge vorgetragen. Ein Aspekt ist das Spannungsfeld
zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung. Es wird analysiert, dass
angewandte Forschung einen Beitrag zum
fundamentalen Verständnis leisten kann. Spätestens hier wird deutlich, dass dies auch für
den Forschenden in der Medizin interessant
ist: schneller technischer Fortschritt, rasanter
Erkenntnisgewinn in der Molekulartechnologie, Gentechnik, Nanotechnik, funktionalbezogene Individualmedizin. Ein weiterer
Beitrag betont die Notwendigkeit des diskursiven Wissenstransfers (nachhaltige Transformationsprozesse) und die damit verbundene
Überzeugungsarbeit, neue Ergebnisse auch
berufspolitisch und gesellschaftspolitisch
wirksam werden zu lassen. Hierfür sind eigene Kompetenzstrukturen für die Aus- und
Weiterbildung gefragt, welche die Fähigkeiten und das Wissen weitergeben.
Die klaren analytischen Aussagen und Folgerungen sind höchst aufschlussreich und interessant. Die einzelnen Beiträge ergänzen sich
gegenseitig und spiegeln ein abgerundetes
Bild gegenwärtiger und zukunftsorientierter
Forschungsphilosophie wider.
Der vorliegende Band der „Leopoldina“ ist
für Entscheidungsträger bei der Planung und
Führung von Forschungsprojekten zu empfehlen. Auch für die Arbeit in den Vorständen
wissenschaftlicher und berufspolitischer
Organisationen und in Herausgebergremien
ist das Werk vorteilhaft, sowie für die Leser
wissenschaftlicher Zeitschriften als Akteure
außerhalb des genuin wissenschaftlichen
Umfeldes.
L. Beyer (Jena)
Herunterladen