Verein der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker in der

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Verein der Angehörigen und Freunde
psychisch Kranker in der Region 10
Münzbergstr. 8/II
85049 Ingolstadt
Tel: 0841/910 278
www.angehoerige-ingolstadt.de
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und
Behandlungsvereinbarung in der Psychiatrie
Dr. Rolf Marschner, Rechtsanwalt
Betroffene mit Psychiatrieerfahrung wünschen wie andere Patienten auch,
selbstbestimmt über die Behandlung entscheiden zu können. Dies gilt insbesondere
ihre Betroffene, die bereits Erfahrungen in psychiatrischen Krankenhäusern mit
Zwangseinweisungen und Zwangsbehandlung gemacht haben.
Auch für den Fall, dass in einer akuten psychiatrischen Krise der Betroffene hinsichtlich
der zu treffenden Maßnahmen nicht entscheidungsfähig ist, bestehen Möglichkeiten der
Einflussnahme auf die Unterbringung und die Behandlung. Dies geschieht dadurch,
dass der Betroffene zu einem Zeitpunkt, in dem er geschäfts- bzw. einwilligungsfähig
ist, Entscheidungen für einen späteren Zeitpunkt trifft, in dem dies nicht der Fall ist. Es
ist sinnvoll, einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung eine Bestätigung des
behandelnden Psychiaters beizufügen, dass zum Zeitpunkt der Abfassung der
Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung dieser hinsichtlich der jeweiligen Inhalte
einwilligungs- und entscheidungsfähig ist.
Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht wird von dem Betroffenen eine Person seines Vertrauens
beauftragt, im Fall der Entscheidungsunfähigkeit bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Dabei kann es sich um finanzielle Angelegenheiten handeln, aber auch um Fragen der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie der ärztlichen Behandlung.
In diesen Fällen muss die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt werden. Wird die
Vorsorgevollmacht
hinsichtlich
bestimmter
Angelegenheiten
ohne
weitere Einschränkung erteilt, kann der Bevollmächtigte für den Betroffenen, wenn
dieser in einer akuten psychiatrischen Krise nicht einwilligungsfähig ist, alle
erforderlichen Erklärungen abgeben. Dies beinhaltet sowohl die Ablehnung von
Behandlungen als auch die Einwilligung in Behandlungen. Der Bevollmächtigte tritt
praktisch an die Stelle des Betroffenen. Eine Betreuerbestellung ist in diesem Fall in der
Regel nicht erforderlich, weil der Bevollmächtigte die entsprechenden Aufgaben
wahrnimmt.
Verein der Angehörigen und Freunde psychisch Kranker in der Region 10
1.Vorsitzende Eva Straub,
Bankverbindung:
Bergstr. 29
Sparkasse Ingolstadt
85080 GAIMERSHEIM
BLZ 721 500 00
Tel/Fax: 08406/631,
[email protected]
Konto: 384 099
Mitglied im
Paritätischen
Wohlfahrtsverband
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung wird die Selbstbestimmung des Betroffenen so ausgeübt,
dass er für den späteren Fall, dass er in einer psychiatrischen Krise entscheidungs- und
einwilligungsunfähig ist, Entscheidungen bereits zum Zeitpunkt der Verfassung der
Patientenverfügung trifft. Es besteht die Möglichkeit, den Aufenthalt in einer bestimmten
psychiatrischen Klinik oder auf einer bestimmten Station vorzuschlagen, die
Einwilligung in bestimmte Medikamente (gegebenenfalls mit einer Höchstdosis) zu
erteilen und/oder die Behandlung mit bestimmten Medikamenten ganz abzulehnen.
Nach heutiger Gesetzeslage und Rechtsprechung sind die behandelnden Ärzte an den
in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gebunden.
Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung lassen sich auch verbinden. Dann
ist der Bevollmächtigte in seinen Entscheidungen nicht frei, sondern - wie auch ein
bestellter Betreuer - in der Regel an den Willen des Betroffenen gebunden, der in der
Patientenverfügung niedergelegt ist. Allerdings liegen Gerichtsentscheidungen vor,
dass in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte angewiesen wird, jegliche Behandlung
mit Psychopharmaka abzulehnen, bei akuter Behandlungsbedürftigkeit dennoch ein
Betreuer mit dem Argument bestellt wird, dass die Angelegenheiten durch den
Bevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden können.
Insoweit empfehlen sich differenzierte Formulierungen in der Patientenverfügung.
Betreuungsverfügung
In eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung kann auch eine
Betreuungsverfügung aufgenommen werden. In dieser wird für den Fall, dass trotz
Vorliegens der Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung ein Betreuer bestellt werden
sollte, eine Person des Vertrauens vorgeschlagen, die Betreuer werden soll. Dies kann
auch der Bevollmächtigte sein. In der Betreuungsverfügung können auch Anweisungen
an den dann zu bestellenden Betreuer wie in einer Patientenverfügung aufgenommen
werden.
Behandlungsvereinbarung
Rechtlich handelt es sich auch bei der Behandlungsvereinbarung um eine Variante der
Patientenverfügung. Allerdings besteht der Unterschied darin, dass eine Behandlungsvereinbarung nicht wie die Patientenverfügung einseitig formuliert wird, sondern mit den
behandelnden Ärzten gemeinsam ausgehandelt und erstellt wird. Dies erhöht die
Akzeptanz und Wahrscheinlichkeit, dass der Wille des Patienten im Krisenfall auch
wirklich beachtet wird.
Krisenpass
In dem Krisenpass für Menschen mit Psychoseerfahrung werden bestimmte
Informationen (Medikation, Vertrauens- und Kontaktpersonen, Wünsche für die
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Behandlung im Krisenfall) eingetragen. Diese können von dem behandelnden Arzt
bestätigt werden. Es handelt sich damit um eine Unterform der Patientenverfügung. Der
Krisenpass kann auch mit einer Behandlungsvereinbarung verbunden werden.
Bei allen vorstehenden schriftlichen Äußerungen der Betroffenen zur Wahrnehmung der
Patientenautonomie im Fall einer psychiatrischen Krise ist es wichtig, dass diese
Informationen im Krisenfall auch tatsächlich zur Verfügung stehen und aufgefunden
werden. Es empfiehlt sich daher, nicht nur bei den persönlichen Unterlagen ein
Exemplar der Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung bei sich zu tragen, sondern eine
Kopie auch bei den behandelnden Ärzten, eventuell der Klinik des Vertrauens sowie bei
anderen Vertrauenspersonen zu hinterlegen. Eine Vorsorgevollmacht kann auch bei der
Bundesnotarkammer notiert werden.
Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung stellt keinen absoluten
Schutz vor Unterbringung und Zwangsbehandlung dar. Nach allen Erfahrungen ist es
aber dennoch das effektivste Mittel, Zwang in der Psychiatrie zu vermeiden.
Rechtsanwalt Dr. Rolf Marschner
Friedrichstraße 13, 80801 München
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