SG 01-16 Horizontallasten Geländer - vpi-NRW

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Technische Mitteilung
SG 01/16
Einwirkungen / Lastannahmen
Sept. 2001
DIN 1055
Horizontallasten für Geländer bei Treppen von
Büro- und Geschäftshäusern
Horizontallasten für Geländer in Abhängigkeit von den
lotrechten Verkehrslasten
Nordrhein-Westfalen
Die anzusetzende horizontale Belastung auf Geländerholme bei Treppen ist in Abhängigkeit von der
lotrechten Verkehrslast für die Treppen festzulegen.
Für Treppen einschließlich der Treppenabsätze und Zugänge, für die eine lotrechte Verkehrslast von
2
3,5 kN/m als ausreichend angesehen werden kann (Tabelle 1, Zeile 4a), sollte eine Horizontallast
von 0,5 kN/m, bei einer lotrechten Verkehrslast von 5,0 kN/m² (Tabelle 1, Zeile 5b) eine Horizontallast
von 1,0 kN/m der Berechnung zugrundegelegt werden.
Geschäftshäuser sind zweifelsfrei als öffentliche Gebäude einzuordnen. Gemäß Tabelle 1 Zeile 5b
gilt die Vertikallastfestsetzung für Treppen einschließlich der Treppenabsätze und Zugänge von 5,0
2
kN/m . Damit ist eine Horizontallast auf die Geländerholme bei Treppen von 1,0 kN/m anzusetzen.
Die Grenzen zwischen Wohn- und Bürogebäuden hinsichtlich der lotrechten Verkehrslasten der Decken sind in der Praxis fließend und entziehen sich deshalb einer eindeutigen Normung. Die in Tabelle 1 von DIN 1055 Blatt 3 angegebenen Werte gelten für den „Normalfall” eines Wohngebäudes mit
einer typischen Beschränkung des öffentlichen Publikumsverkehrs und beschränkter Flächenlast
durch Mobiliar etc. sowie eines Bürogebäudes ohne nennenswerten Publikumsverkehr, das hinsichtlich der Flächenlast der Arbeitsräume und Flure gleichbehandelt werden kann.
Mit der Anlage 1.1/1 Nr. 2.3 und 2.5 ist eine eindeutige Vertikallastfestsetzung auch für Treppen in
Bürogebäuden gegeben.
Somit ist für Bürogebäude ohne nennenswerten Publikumsverkehr eine Horizontallast von 0,5 kN/m
und in Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr eine Horizontallast von 1,0 kN/m auf den Geländerholm der Treppe anzusetzen.
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