Geschichte Diana Beuster Der politische Einfluss der Frauen in der späten Römischen Republik Magisterarbeit Historisches Seminar der Universität Leipzig Fachbereich Alte Geschichte Magisterarbeit zum Thema: Politischer Einfluss römischer Frauen in der späten römischen Republik vorgelegt von Diana Beuster Abgabetermin: 10.August 1999 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 2 II. Die privatrechtliche Stellung der Frau in der römischen Republik 4 1. patria potestas 5 2. manus-Ehe und manusfreie Ehe 7 3. tutela 10 III. Ausgewählte Frauen der späten römischen Republik 13 1. Servilia 13 2. Hortensia 19 3. Clodia 27 4. Fulvia 32 5. Octavia minor 58 IV. Zusammenfassung 67 V. Literaturverzeichnis 70 2 I. Einleitung Die Beurteilung der Rolle der Frauen in der späten römischen Republik - ich spreche hierbei nur von Frauen aus der römischen Aristokratie - erfordert eine differenzierte Betrachtung. Da den Frauen juristisch keine Rechte in bezug auf die Teilnahme am öffentlichen politischen Leben zustanden, uns aber die Quellen reichlich Hinweise auf derartige Aktionen bzw. Ambitionen liefern, sollten wir untersuchen, welche anderen Möglichkeiten den Frauen zur Verfügung standen. Den Frauen war demzufolge der politische Raum verschlossen, d.h. die Ämter und Institutionen, in welchem Politik in Form von Abstimmungen und Gesetzen „gemacht“ wurde. Doch gerade die politische Struktur der römischen Republik, welche auf Konsens angelegt war, lässt den Schluss zu, dass Abstimmungen und Ergebnisse bereits vor ihrer Publikation im politischen Raum anderweitig besprochen und ausgehandelt wurden. Mit anderen Worten, der Konsens unter den Antragstellern von politischen Anträgen war bereits erzielt worden, und der institutionalistische Weg war im Grunde nunmehr reine Formsache. Dies würde bedeuten, dass wir diese Konsensbildung in einem vor dem politischen Raum gelagerten Gebiet annehmen müssen; dabei spricht man dann vom vorpolitischen Raum. Definieren wir also den vorpolitischen Raum als ein Feld, in welchem außerhalb von politischen Institutionen politische und gesellschaftliche Interaktionen stattfinden, ohne dass Entscheidungen mit unmittelbarer Gesetzeskraft getroffen werden konnten; politische, ökonomische, soziale und gesellschaftliche Interessen treffen hier aufeinander und werden miteinander verflochten.1 Da aber gerade im römischen Gemeinwesen über die gesellschaftlichen Kontakte sowohl einerseits innerhalb der Aristokratie wie auch andererseits zwischen Aristokratie und populus die politischen Beschlüsse gefasst wurden, so darf man meines Erachtens voraussetzen, dass selbige im sogenannten vorpolitischen Raum gefasst wurden bzw. Einigung, also Konsens über sie erzielt wurde und sie erst dann in den politischen Raum der Institutionen getragen wurden. E.Flaig erläutert beispielsweise in seinem Aufsatz die Art der Konsensherstellung zwischen Aristokratie und populus in den comitien und den contiones; Für diese Arbeit jedoch ist 1 Zu den Begrifflichkeiten siehe H.Münkler 3 interessant, die Konsensbildung innerhalb der Aristokratie zu beleuchten. Flaig charakterisiert die contiones als eine Art vorpolitischer Raum - wenngleich dieser begriff keine Anwendung bei ihm findet - , in welchem der Konsens zwischen nobiles und plebs über abzustimmende Anträge in den comitien hergestellt wird.2 Es musste demzufolge auch einen solchen vorpolitischen Raum innerhalb der Aristokratie gegeben haben, in welchem der Konsens erzielt wurde, ehe man diesen offiziell im Senat verkündete. Wie und wo müssen wir uns einen solchen vorpolitischen Raum vorstellen? Da die römische Nobilität aus einigen bedeutenden Familien bestand, welche die politischen Ämter ausübten und diese Familien durch vielfältige verwandtschaftliche Beziehungen verbunden waren,3 so liegt der Gedanke nahe, dass innerhalb und zwischen den einzelnen Familien Konsens über politische Aktionen hergestellt wurde, noch ehe diese dann einem breiteren Publikum - zum Beispiel dem Senat und den comitien - vorgestellt wurden. Gesteht man der Familie in der inneraristokratischen politischen Kommunikation eine solche Bedeutung zu, müsste man sich auch die Frage stellen, welche Rolle dann explizit die Frau innerhalb der Familie bei der Konsensfindung gespielt haben könnte. 2 3 Flaig, S.77-129 Zur römischen Nobilität siehe Hölkeskamp und Münzer. 4 II. Die privatrechtliche Stellung der Frau in der römischen Republik Die römische Frau hatte - obwohl sie durchaus freie Bürgerin sein konnte - nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie ein freier römischer Bürgers. Sie verblieb - bis auf wenige Ausnahmen - zeit ihres Lebens in einem Abhängigkeitsverhältnis, welches sie an einem völlig unabhängigen rechtlichen Handeln hinderte. Diese offiziellen Gewaltverhältnisse sind patria potestas, manus und tutela. Aus ihnen ergeben sich durchaus für die Frau gewisse Rechte, jedoch auch Einschränkungen und rechtliche Unfähigkeiten, welche sich u.a. im Familien- und Erbrecht oder aber im Eigentumsund Besitzrecht zeigen. Im öffentlichen Recht dagegen gibt es für die römische Frau keinen Platz.4 Es soll nun in einem kurzen Abriss diese Gewalten und ihre Entwicklung dargestellt werden. Zu klären ist, ob durch eine Veränderung dieser Gewalten eine Verbesserung der privatrechtlichen Situation der Frau in der römischen Republik eintrat oder nicht und ob und wie sich dies auf ihre staatsrechtliche Stellung auswirkte. 4 Kaser, S.66; von Hesberg-Tonn, S.14f. Auf die Sonderstellung von Frauen als Priesterinnen soll in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden. 5