Inhalt Schwanger was tun? Schwanger – was tun? Leitfaden für Schwangere vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Elternzeit herausgegeben und aktualisiert von der Gleichstellungsstelle des Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim 2. Auflage Stand August 2010 Inhalt Schwanger was tun? Inhalt Schwanger was tun? Vorwort zur 2. Auflage Sie sind schwanger... ... diese neue Lebenssituation wirft viele Überlegungen und Fragen auf. "Was bedeutet eine Schwangerschaft für mich in den nächsten Wochen, Monaten und die weitere Zukunft?" Die eingetretene Veränderung verlangt von Ihnen, aber auch von dem zukünftigen Vater, verantwortliche Entscheidungen. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Informationen geben für den Zeitraum vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende der Elternzeit. Ziel dieser Informationen ist es, Sie in Ihren Überlegungen zu unterstützen und Ihnen Antworten auf sozialrechtliche Fragen zu geben. Diese Broschüre wurde von der Gleichstellungsstelle des MainTaunus-Kreises auf der Grundlage des Ratgebers vom Kreisfrauenbüro Groß-Gerau entwickelt und den Gegebenheiten des Main-Taunus-Kreises angepasst. Die Broschüre wurde aktualisiert, Änderungen und Neuerungen eingefügt. Die Chance, Beruf und Familie zu vereinbaren, hat sich für Frauen und Männer verbessert. Diese Broschüre kann sicherlich nicht alle Fragen beantworten, die sich aus Ihrer persönlichen Lebenssituation ergeben. Ausführlichere und individuelle Beratung und Begleitung können Ihnen die im Adress-Teil aufgeführten Beratungsstellen im persönlichen Gespräch anbieten. Sie sind schwanger... ... aber nicht jede Schwangerschaft ist geplant und Sie stehen evtl. vor einer schwierigen Entscheidung. Es entstehen in dieser Situation viele neue Fragen und vielfältige Gefühle. Mit dieser Broschüre wollen wir Sie in Ihren Überlegungen unterstützen und Ihnen eine Erstinformation geben über bestehende Gesetze, Hilfsmöglichkeiten und Ansprechpersonen. Sie können sich an die in diesem Ratgeber aufgeführten Beratungsstellen wenden, wenn Sie alleine sind. Es kann hilfreich sein, mit einem anderen Menschen über die persönliche Situation, Ge- Inhalt Schwanger was tun? fühle und Ängste zu reden. Dort werden Sie auf unbefangene, Ihre persönliche Lebenssituation und Entscheidung achtende Gesprächspartnerinnen und -partner treffen. Das Beratungsgespräch kann Ihnen Hilfe geben, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Sie können sich informieren, und mögliche Hilfen werden Ihnen vermittelt. Auf Ihren Wunsch können Sie weitere Begleitung und Beratung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Zeit nach der Geburt des Kindes, wenn sich für Sie neue Fragen in Bezug auf Familie und Beruf ergeben sollten. Die Adressen der Beratungsstellen im Main-Taunus-Kreis finden Sie im Adressenteil. Die Beratung nach § 219 StGB ist kostenlos. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Schweigepflicht. Die Gleichstellungsstelle des Main-Taunus-Kreises Inhalt Schwanger was tun? Inhaltsverzeichnis Inhalt Schwanger was tun? Verdienst und Urlaubsanspruch 14 Schutz für Mütter am Arbeitsplatz 15 Schutzfristen 16 Stillzeiten 18 Familienhebammen 19 Tätigkeitsfeld, Aufgaben und Kernziele 19 Zielgruppen 20 Haushaltshilfe 21 Finanzielle Hilfen aus Stiftungen 1 „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 1 „Für das Leben“ 2 Mutterschaftsgeld 3 Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen 3 Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes 4 Grundsicherung / Sozialhilfe 5 Wer hat Anspruch? 21 Laufende Leistungen 5 Wie bekommt man eine Haushaltshilfe? 21 Einmalige Hilfen 6 Wer bezahlt? 22 Studentinnen 7 Elterngeld 23 Wohnungssuche 8 Wer hat Anspruch auf Elterngeld? 23 Wohngeld 8 Wie hoch ist das Elterngeld? 24 Wie lange kann Elterngeld bezogen werden? 25 Elternzeit 26 Wer kann Elternzeit beantragen? 26 Für welchen Zeitraum gibt es Elternzeit? 26 Ist Elternzeit und Teilzeitarbeit möglich? 28 Kündigungsschutz während der Elternzeit? 28 Kinderbetreuungskosten 29 Kindergeld 29 Arbeitslosigkeit 10 Arbeitslosensgeld (ALG I) 10 Mutterschutz 12 Frage nach bestehender Schwangerschaft bei Einstellung 12 Mitteilung an die/den ArbeitgeberIn 12 Kündigungsschutz 13 Kündigung der Arbeitnehmerin 14 Rückkehr an den alten Arbeitsplatz 14 Inhalt Schwanger was tun? Inhalt Schwanger was tun? Elterliche Sorge 30 Freistellung bei Krankheit eines Kindes 41 Elterliche Sorge von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern 30 Vorsorgeuntersuchungen für das Kind 42 Rentenversicherung 43 Namensgebung 30 Mütterberatung 44 Freiwillige Beistandschaft 31 Mütterberatung / Elternberatung 44 Anerkennung der Vaterschaft 31 Unterhaltsleistungen 32 Schwangerschaftsabbruch 45 Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil 32 Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung 45 Unterhaltsvorschusskasse 32 Beratung 46 Betreuungsangebote für Kinder 34 Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation 46 Tagesbetreuung 34 Vorsorgeuntersuchung 48 Unterstützung bei der Kinderbetreuung 35 Vorsorgeuntersuchung 48 Babysitterdienste 35 Pränatale Diagnostik 48 Notmütterdienste 35 Spielkreise 36 Geburtsvorbereitung 50 Wohnmöglichkeiten für Mutter und Kind 36 Nachsorge 50 Fremdunterbringung 38 Nach der Geburt 50 Wenn Sie nicht selbst für Ihr Kind sorgen können 38 Adressenliste 52 Pflegestellen 38 Freigabe zur Adoption 38 Steuerentlastung 40 Kinderfreibetrag 40 Steuerfreie Leistungen 40 Krankenversicherung 41 Krankenversicherung des Kindes 41 Stiftungen Schwanger was tun? Finanzielle Hilfen aus Stiftungen Um schwangeren Frauen in Not- und Konfliktsituationen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern, wurden Stiftungen eingerichtet. „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ Stiftungen Schwanger was tun? „Für das Leben“ Die kirchliche Stiftung hat ihren Sitz in Darmstadt und dient der Förderung von Hilfen für Familien, Mütter und Kinder in Problemsituationen. Die Stiftung hilft bei der Finanzierung von aufklärenden und sozialen Maßnahmen, die Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ wurde 1984 in Bonn gegründet. Sie kann vor allem bei der Erstausstattung des Kindes, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes helfen. • Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen für die Hilfe sind eine • • • zum Wandel des öffentlichen Bewusstseins zu größerer Kinder- und Familienfreundlichkeit beitragen können, auf verantwortliche Elternschaft zielen und Eltern sowie alleinstehenden Müttern, aber auch der Gesellschaft insgesamt, die Annahme werdenden Lebens erleichtern, soweit öffentliche Hilfen dazu nicht ausreichen, der Sexualaufklärung und der Beratungstätigkeit in sozialen Brennpunkten oder bei bisher nicht erreichten Bevölkerungsgruppen dienen. persönliche finanzielle Notlage bestehende Schwangerschaft Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle und dortiger Antrag auf Stiftungshilfe vor der Entbindung Die Stiftung fördert Maßnahmen und Hilfseinrichtungen jeder Art unabhängig von kirchlicher Trägerschaft. Zuschüsse aus der Bundesstiftung sind nur zulässig, wenn die notwendige Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Die Bundesstiftung begründet keine Rechtsansprüche. Ihre Leistungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleitungen angerechnet. Ähnlich wie bei der Bundesstiftung sind die Kriterien, nach denen sich die Geldvergabe richtet, sehr unterschiedlich. • • • Den Antragsvordruck gibt es bei der örtlichen Schwangerschaftsberatungsstelle (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, donum vitae, Paritätischer Wohlfahrtsverband, pro Familia, Sozialdienst katholischer Frauen, Stadtverwaltung, Main-Taunus-Kreis). Über den Antrag auf Hilfe entscheidet die Schwangerschaftsberatungsstelle oder die zuständige Landesstiftung für Familie, Mutter und Kind. -1- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht. So ist die Entscheidung für bzw. gegen eine finanzielle Hilfe beispielsweise abhängig vom Nettoeinkommen der Familie, der Höhe der Miete, der Anzahl der Familienmitglieder, der besonderen Notsituation sowie der Höhe des vorhandenen Stiftungsvermögens. -2- Mutterschaftsgeld Schwanger was tun? Mutterschaftsgeld Während der Mutterschutzfristen (siehe Schutzfristen) sind Frauen durch das Mutterschaftsgeld finanziell abgesichert. Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen von den Krankenkassen gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird sieben Wochen vor dem möglichen Geburtstermin mit einer ärztlichen Bescheinigung beantragt. Anspruch haben nur freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder. Für Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, errechnet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate. Es beträgt höchstens € 13 pro Tag. Liegt das Nettoeinkommen unter € 13 pro Tag (monatlicher Nettolohn von € 390,-), erhalten Sie Ihr Mutterschaftsgeld ausschließlich von der Krankenkasse. Liegt der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über € 13, erhalten Sie den Differenzbetrag direkt von Ihrer/m ArbeitgeberIn. (Arbeitgeberzuschuss) Mutterschaftsgeld Schwanger was tun? kasse darauf hin, wenn Sie Ihr Mutterschaftsgeld vor der Geburt beziehen wollen. Eventuelle Überzahlungen, wenn das Kind früher zur Welt kommt, werden dann nach der Geburt verrechnet. Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes Frauen, die privat oder familienversichert sind, erhalten unter den gleichen Voraussetzungen wie die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen Mutterschaftsgeld. Es muss beim Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle in Bonn) beantragt werden und beträgt für die Zeit der gesamten Schutzfrist einmalig höchstens 210,00 €. Liegt der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über 13,00 €, hat auch hier die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum durchschnittlichen Nettoeinkommen zu bezahlen. (Arbeitgeberzuschuss) Wurde von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, erfolgt die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses ebenfalls durch das Bundesversicherungsamt. Gleiches gilt für eine Insolvenz des Arbeitgebers. Wurde von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, erfolgt die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses durch die gesetzliche Krankenkasse. Gleiches gilt für eine Insolvenz des Arbeitgebers. Bei Selbständigen, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören und Anspruch auf Krankengeld besitzen, richtet sich das Mutterschaftsgeld nach der Höhe des Krankengeldes. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen bekommen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des Arbeitslosengeldbetrages. Zusätzlich erhalten sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % ihrer Regelleistung. Einige Krankenkassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen einen Teilbetrag schon vor der Geburt. Weisen Sie die Kranken- -3- -4- Grundsicherung Schwanger was tun? Grundsicherung für Arbeitsuchende, Grundsicherung für auf Dauer Erwerbsunfähige und Sozialhilfe Anspruch auf die vorstehenden Leistungen haben Sie, wenn Sie über kein oder nur geringes Einkommen verfügen. Den erforderlichen Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihrer örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung. Auch wenn Sie den Antrag nicht sofort vollständig ausfüllen können, oder noch nicht alle geforderten Unterlagen beifügen können, lassen Sie den Antrag mit Stempel und Datum versehen. Nur dann wird die Leistung auch wirklich von diesem Tag an gezahlt. Lassen Sie sich immer einen schriftlichen Bescheid ausstellen. Laufende Leistungen - Regelleistungen und Regelsätze: Das sind regelmäßige monatliche Zahlungen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden soll. Die Beträge für die einzelnen Haushaltsangehörigen sind unterschiedlich hoch. - Leistungen für die Unterkunft: Das Amt für Arbeit und Soziales übernimmt bis zu festgesetzten Höchstgrenzen Kosten und Miete und Nebenkosten, zu denen u. a. Müllabfuhr, die Heizkosten und das Wassergeld und Schornsteinreinigung gehören. Kosten für Haushaltsstrom dagegen sind in den Regelleistungen und Regelsätzen enthalten. - Mehrbedarfzuschläge: • Werdende Mütter, die erwerbstätig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung Werdende Mütter, die nicht erwerbsfähig sind und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen • -5- Grundsicherung Schwanger was tun? Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätze. - Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wird ein Mehrbedarf • in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung bzw. der nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätze, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder • in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind bzw. der nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätze, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung (SGB II) bzw. des maßgebenden Eckregelsatzes (SGB XII). Einmalige Hilfen Beim Amt für Arbeit und Soziales können außerdem einmalige Hilfen beantragt werden. Diese Beihilfen gibt es auch, wenn nicht regelmäßig Leistungen bezogen werden. Die Einkünfte dürfen jedoch nicht wesentlich höher liegen als der mögliche Sozialhilfesatz. Diese Beihilfen können jeweils bei Bedarf und immer wieder neu beantragt werden. Es gibt mit abschließender Aufzählung nach § 23 SGB II bzw. § 31 SGB XII nur noch Leistungen für - Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie -6- Grundsicherung - Schwanger was tun? mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen Nach der Geburt gibt es für das Kind einen eigenen Leistungssatz. Studentinnen Studentinnen können nur in besonderen Härtefällen oder während eines Urlaubssemesters Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Sie können jedoch den Mehrbedarfszuschlag aufgrund der Schwangerschaft, später den Mehrbedarf für Alleinerziehende, einmalige Beihilfen sowie Sozialgeld (SBG II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) für das Kind beanspruchen. Neben dem Einkommen prüft das Amt für Arbeit und Soziales, ob alle Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen ausgeschöpft sind, z.B. gegenüber dem Vater des Kindes. Grundsicherung Schwanger was tun? Ausnahmen: -wenn eine soziale Notlage entsteht, die durch ein Darlehen überbrückt werden soll, entsteht -wenn die Hilfe rechtswidrig erwirkt wurde -wenn Sie sich grob fahrlässig in eine Notlage begeben haben (die Rückzahlung entfällt jedoch auf Antrag auch dann, wenn sie eine Härte bedeuten würde) Lassen Sie sich ausführlich bei Ihrem örtlichen Sozialamt beraten. Hierauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Ein Hilfeantrag kann beim Amt für Arbeit und Soziales in Hofheim direkt oder über Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung gestellt werden. Wohnungssuche Wenn Sie eine eigene Wohnung oder eine größere Wohnung benötigen, wenden Sie sich schnellstmöglich an das örtliche Wohnungsamt. Wohngeld Hinweise Kindergeld wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen angerechnet – das Elterngeld nicht. Dies gilt nicht, wenn ein Elterngeld oberhalb der Sockelbeträge gewährt wird. Dann wird alles oberhalb der Sockelbeträge angerechnet. (Siehe auch entsprechende Kapitel) Die Kosten der Krankenversicherung werden ebenfalls durch das Amt für Arbeit und Soziales übernommen, sofern keine vorrangige Pflichtversicherung besteht. Grundsicherung für Arbeitssuchende, Grundsicherung für Ältere und auf Dauer Erwerbsunfähige und Sozialhilfe muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden. -7- Wohngeld wird als Mietzuschuss bei Mietwohnungen und als Lastenzuschuss bei Wohneigentum gewährt. Es ist eine Leistung des Bundes und kommt für viele Familien in Frage. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt / Gemeinde bzw. beim Main-Taunus-Kreis stellen. Die Städte Bad Soden, Flörsheim, Kelkheim, Hofheim und Hattersheim haben in ihren Rathäusern eigene Wohngeldstellen. Für alle übrigen Städte und Gemeinden im Main-Taunus-Kreis ist die Wohngeldstelle im Landratsamt zuständig. Dazu brauchen Sie Nachweise über: -die Anzahl der Haushaltsmitglieder -die Höhe des Haushaltseinkommens -die Höhe der Miete, bei Wohneigentum der monatlichen Zinsbelastungen. -8- Grundsicherung Schwanger was tun? Stellen Sie nach jeder Veränderung der genannten Kriterien (z.B. durch die Geburt eines Kindes, Verminderung des Einkommens, Erhöhung der Miete) einen neuen Antrag, auch wenn Ihnen bereits ein früherer Antrag abgelehnt wurde. Arbeitslosigkeit Schwanger was tun? Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld (ALG I) Grundsätzlich stehen Sie dem Arbeitsmarkt auch dann zur Verfügung, wenn Sie schwanger sind oder stillen, und haben deshalb auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie mindesten 15 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben können. Der Anspruch besteht ab persönlicher Arbeitslosenmeldung und Antragstellungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist auf jeden Fall, dass in den letzten zwei Jahren für mindesten 12 Monate eine Arbeitslosenversicherung bestand. Das Arbeitslosengeld wird bis sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und ab der neunten Woche nach der Entbindung gezahlt. Während der dazwischen liegenden Mutterschutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Das Elterngeld wird auf das AL-Geld (§§ 117ff SGB III) angerechnet. Achtung Neben dem Elterngeld ist gleichzeitig die Zahlung von Arbeitslosengeld zulässig, wenn deren Bemessungsgrundlage eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu dreißig Stunden ist. Das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber nur gegeben, wenn der betroffene Elternteil den Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Das bedeutet, Sie müssen der Agentur für Arbeit -9- - 10 - Arbeitslosigkeit Schwanger was tun? Mutterschutz Schwanger was tun? nachweisen können, dass die Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit gewährleistet ist und dass Sie eine versicherungspflichtige, mindesten 15 Stunden wöchentlich umfassende, zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkes ausüben können und dürfen. Mutterschutz Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie sich arbeitslos und Arbeit suchend melden, um Ihre Rentenansprüche zu erhalten und zu steigern. Lassen Sie sich bei der Agentur für Arbeit über die genauen Bestimmungen beraten. Hausfrauen und Selbständige sind vom Mutterschutz ausgenommen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, während der gesamten Schwangerschaft und der Stillzeit. Das MuSchG muss in jedem Betrieb mit drei Beschäftigten an geeigneter Stelle ausgelegt sein. Frage nach bestehender Schwangerschaft bei Einstellung Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ: 2 AZR 227/92, veröffentlicht am 15.10.92) müssen werdende Mütter bei Einstellungsgesprächen die Frage nach einer Schwangerschaft nicht ehrlich beantworten, da nach Aussage des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg die Ablehnung der Einstellung einer Frau wegen ihrer Schwangerschaft stets unmittelbare Diskriminierung sei. Wenn Sie sich auf einen Arbeitsplatz bewerben, der mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, die Ihnen und Ihrem Kind schaden könnten, müssen Sie auf jeden Fall ehrlich antworten. (Dies wurde in einem weiteren Gerichtsurteil entschieden.) Mitteilung an die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber Damit die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ihren / seinen Verpflichtungen nachkommen kann, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vorlegen. Wird außerdem noch eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin verlangt, so muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen. - 11 - - 12 - Mutterschutz Schwanger was tun? Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Betriebs- bzw. Personalrat unverzüglich mitzuteilen, dass in ihrem/seinem Betrieb eine schwangere Frau beschäftigt ist. Alle anderen Personen dürfen nur mit Ihrem Einverständnis informiert werden. Mutterschutz Schwanger was tun? Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen mit befristeter Probezeit (mit bekanntem Datum, z.B. bis 30. 6. ) (siehe Arbeitslosigkeit) gilt der Kündigungsschutz nur bis zum Ende des Arbeitsvertrages. Alle anderen Regelungen des MuSchGs gelten ebenfalls für diese Zeit. Kündigung der Arbeitnehmerin Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann Ihnen nur in seltenen Fällen gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz verlängert sich um die sich eventuell anschließende Elternzeit. Um während dieser Zeit rechtmäßig zu kündigen, muss von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber die Erlaubnis des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bzw. des Gewerbeaufsichtsamtes eingeholt werden. (siehe Adressenteil) Voraussetzung ist allerdings, dass Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt gemacht wird. Haben Sie diese Frist unverschuldet versäumt, die Mitteilung aber unverzüglich nachgeholt, gilt ebenfalls das Kündigungsverbot. Hat die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung noch nicht bestanden, besteht kein Mutterschutz. Wurde Ihnen verbotswidrig gekündigt, müssen Sie schriftlich, am besten per Einschreiben, Einspruch erheben. Außerdem können Sie sich an das zuständige staatliche Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bzw. das Gewerbeaufsichtsamt wenden (maßgebend ist der Regierungsbezirk, in dem sich Ihr Arbeitsplatz befindet). Davon unabhängig müssen Sie, um die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung zu erreichen, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Auf jeden Fall muss Ihnen während dieser Zeit Ihr Lohn oder Gehalt weitergezahlt werden. - 13 - Sie selbst können während der Schwangerschaft und der Schutzfristen Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist kündigen. Rückkehr an den alten Arbeitsplatz Wenn Sie im Anschluss an die Schutzfrist oder die Elternzeit an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, gilt Ihr Arbeitsverhältnis hinsichtlich Betriebs- und Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen, sofern Sie in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Betrieb gearbeitet haben. Sie haben Anspruch auf eine Beschäftigung in Ihrem ehemaligen Betrieb, jedoch nicht auf „Ihren“ alten Arbeitsplatz. Verdienst und Urlaubanspruch Durch Ihre Schwangerschaft darf keine Verdienstminderung entstehen. Dies betrifft auch die jährlich gezahlten Sonderleistungen. Sie müssen trotz eventueller schwangerschaftsbedingter Fehlzeiten und Mutterschutz in voller Höhe gezahlt werden. Für die Berechnung des Erholungsurlaubs zählen die Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Mutterschutzfristen etc.) als Beschäftigungszeiten. Der Resturlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote ist nach deren Ende übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. - 14 - Mutterschutz Schwanger was tun? Schutz für Mütter am Arbeitsplatz Für schwangere und stillende Frauen gelten Verbote und Einschränkungen in Bezug auf die Art ihrer Arbeit und ihrer Beschäftigungszeit. Grundsätzlich verboten sind alle Arbeiten, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von Gesundheit gefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Besondere Verbote bestehen für schwere körperliche Arbeiten, z. B. wenn • regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich Lasten über zehn kg ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden müssen • mit gesteigertem Leistungstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann (Akkordarbeit) oder wenn das Arbeitstempo vorgeschrieben ist (Fließbandarbeit) • Sie täglich mehr als 4 Stunden eine Arbeit verrichten, bei der Sie ständig stehen müssen (diese Regelung gilt erst nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats) ● nach dem 3. Schwangerschaftsmonat Arbeiten auf Beförderungsmitteln verrichtet werden müssen. Schwangere und stillende Frauen unter 18 Jahren dürfen täglich nur bis zu 8 Stunden und nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ab 18 Jahren darf Ihre Arbeitszeit 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten. Grundsätzlich dürfen alle Schwangeren und Stillende nicht an Sonn- u. Feiertagen und in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Die Arbeitsplatzgestaltung muss so sein, dass Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sind. Wenn Sie bei Ihrer Tätigkeit ständig stehen oder gehen müssen, muss Ihnen eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen zur Verfügung gestellt - 15 - Mutterschutz Schwanger was tun? werden. Arbeiten Sie ständig im Sitzen, müssen Sie Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen Ihrer Arbeit haben. Wird bei einer Vorsorgeuntersuchung festgestellt, dass für Sie oder Ihr Kind Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen, müssen Sie diese entweder einschränken oder völlig aussetzen. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber dies akzeptieren und Ihnen evtl. einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder Sie beurlauben. Dies alles darf sich jedoch nicht in einer Kürzung Ihres Lohnes/Gehaltes niederschlagen. Auszubildende können ihren Ausbildungsplan so umstellen lassen, dass Ausbildungsinhalte, die nicht vom Beschäftigungsverbot erfasst werden, vorgezogen werden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer kann mit ihrem Ausbildungsberatungsangebot behilflich sein. Dies gilt auch für weitergehende Veränderungen, wie z.B. Wechsel der Ausbildungsstelle oder zeitliche Unterbrechung. Arbeiten Sie im Haushalt oder in der Landwirtschaft oder in bestimmten Gewerbezweigen (z.B. Gaststätten, Krankenpflegeanstalten, Theater o.ä.) gelten für Sie Sonderregelungen. Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsschutz, oder erscheint Ihnen etwas nicht in Ordnung, können Sie sich an den Betriebs- bzw. Personalrat oder an das zuständige Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik oder an die Kreis-Gleichstellungsstelle wenden. Schutzfristen Erwerbstätige Frauen brauchen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und dürfen acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten. - 16 - Mutterschutz Schwanger was tun? Bei medizinischen Frühgeburten (laut MuSchG, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt) und Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder anderen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Sie wird um die Anzahl der Tage verlängert, um die sich die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung verkürzte. Mutterschutz Schwanger was tun? Wenn Sie nach der Schutzfrist noch stillen, oder nur bedingt arbeitsfähig sind, brauchen Sie ein ärztliches Attest. Sie dürfen dann weiterhin nur Arbeiten verrichten, die Ihre Leistungsfähigkeit nicht überschreiten. Stillzeiten Bei der Berechnung der Schutzfrist vor der Geburt wird vom voraussichtlichen Geburtstermin ausgegangen, für die Berechnung nach der Geburt gilt der tatsächliche Geburtstermin. Das bedeutet, werden der voraussichtliche Geburtstermin und damit die Schutzfrist von sechs Wochen überschritten, wird die Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt nicht verkürzt. Im Mutterschutzgesetz ist das Recht auf Stillzeiten für jede Mutter verankert. Sie selbst müssen bei Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit bei Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber die Gewährung der Stillzeit verlangen. Während der Schutzzeit vor der Geburt dürfen Frauen weiterbeschäftigt werden, sofern sie selbst dies ausdrücklich wünschen, z.B. um Lehrgänge zu absolvieren oder Projekte zum Abschluss zu bringen. Eine solche Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Es muss Ihnen dann die zum Stillen erforderliche Zeit gewährt werden, d.h. bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine ganze Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Die Ausbildungszeit wird durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nicht automatisch verlängert. Ist eine Verlängerung notwendig, um das Ausbildungsziel zu erreichen, muss dies bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder dem Arbeitsamt beantragt werden. Die Elternzeit verlängert die Ausbildungszeit automatisch. Umschülerinnen haben einen Anspruch auf einen Platz in einer weiteren Umschulung. Sie dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden und nicht auf die festgelegten Ruhepausen angerechnet werden. Demnach sind Stillpausen der Arbeitszeit anzurechnen. Gleichzeitig sollte durch die Pausen ein Arbeitsausfall so gering wie möglich sein. Werden Ihnen die erforderlichen Stillzeiten verweigert, wenden Sie sich an das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik oder an den Betriebs- oder Personalrat. Während der Schutzfrist dürfen Sie an Prüfungen teilnehmen. Hier gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie dürfen deshalb weder mit erleichterten noch mit verschärften Prüfungsaufgaben bedacht werden. Auch eine nachträgliche Anfechtung des Prüfungsergebnisses mit der Begründung, Ihre Schwangerschaft oder die Geburt Ihres Kindes hätten Ihre Leistung während der Prüfung beeinträchtigt, ist nicht zulässig. Für eine Verschiebung des Prüfungstermins müssen Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. - 17 - - 18 - Familienhebammen Schwanger was tun? Familienhebammen Schwanger was tun? Familienhebammen im Main-Taunus-Kreis Die Familienhebammen leisten Familienberatung und Betreuung nach dem Konzept des Bundes Deutscher Hebammen e.V.. „Ein guter Start ins Leben“ ist ein Präventionsprojekt zwischen dem Hebammenverband und dem Amt für Jugend, Schulen und Sport im Main-Taunus-Kreis. Seit Mai 2008 sind im Rahmen dessen Familienhebammen im Main-Taunus-Kreis tätig. Sie arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um eine Vernetzung für die Familie im sozialen Raum aufzubauen. Dies ist für die Zeit nach der Tätigkeit der Familienhebamme von wesentlicher Bedeutung. Tätigkeitsfeld, Aufgaben, Kernziele Ein wirksamer Kinderschutz muss frühzeitig mit Hilfen da ansetzen, wo eine Unterstützung im Erziehungsprozess nachhaltig und positiv beeinflusst werden kann. Dies erfordert ein enges Zusammenwirken von Jugend- und Gesundheitshilfe während der Schwangerschaft, im Zusammenhang mit der Geburt und in den ersten Lebensjahren. Das Tätigkeitsfeld der Hebamme erstreckt sich von der Schwangerschaft über die Geburt und endet in der Regel am Ende der Stillzeit. Familienhebammen können die Familien bis zum ersten Geburtstag des Kindes begleiten. Die Betreuung umfasst immer Mutter und Kind. Die Familienhebamme setzt sich für das Wohl des Kindes im Sinne einer positiven körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung ein. Kernziele: • • • Herstellung oder Sicherstellung ausreichender Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungskompetenzen von Müttern und Vätern für ihr Kind, um altersgerechte Entwicklungsbedingungen zu sichern Aufbau der Bindungsbeziehung zum Kind und Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge des Kindes Förderung von Stärken in der Familie und Integration in das soziale Umfeld (Verwandtschaft, Nachbarn, soziale Einrichtungen) - 19 - Zielgruppen Bei manchen Familien ist schon während der Schwangerschaft und nach der Geburt erkennbar, dass eine Reihe von schwierigen Belastungsfaktoren die Wahrscheinlichkeit erzieherischer Überforderung der Eltern erhöhen und damit Kindeswohlgefährdungen wahrscheinlicher machen. Zielgruppen: • • • • • psychosozial besonders belastete Schwangere und Mütter Kinder, die wegen medizinischer oder sozialer Fragestellungen während der ersten Lebensjahre einer besonderen fortlaufenden Beobachtung bedürfen minderjährige Mütter Mütter oder Väter mit Suchtproblemen Mütter oder Väter mit Gewalterfahrungen und/oder die Zeugen häuslicher Gewalt wurden Der Kontakt zur Familienhebamme kann über den Main-TaunusKreis hergestellt werden: Tel.: 06192 / 201 1589 Fax: 06192 / 201 1719 Die Familienhebammen werden innerhalb von 48 Stunden nach Beauftragung durch das Amt für Jugend, Schulen und Sport aktiv und suchen die Familie auf. - 20 - Haushaltshilfe Schwanger was tun? Haushaltshilfe Haushaltshilfe Schwanger was tun? Wer bezahlt? Entweder stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft oder – sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist – werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Wer hat Anspruch? Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann Haushaltshilfe beantragen, wenn es wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung oder auch einer akuten Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt nicht imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht für jede Person und nicht unbegrenzt. Familienangehörige werden z.B. nur im Ausnahmefall bezahlt. Außerdem gibt es Höchstsätze für den Stundenlohn und zeitliche Begrenzungen. Informieren Sie sich genau, möglichst schriftlich, bei Ihrer Krankenkasse. Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche Leistung. Wie bekommt man eine Haushaltshilfe? Die Haushaltshilfe wird bei der Krankenkasse beantragt. Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede Kasse besorgt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muss der Versicherte selbst mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen, Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen Kontakt aufnehmen. Bei Bedarf an Haushaltshilfe wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse. Im Laufe einer Schwangerschaft kann eine Haushaltshilfe auch notwendig werden, um Komplikationen zu vermeiden. Dafür ist ein ärztliches Attest erforderlich. Nach der Geburt Ihres Kindes ist unter besonderen Umständen eine zusätzliche Hilfe im Haushalt notwendig. Mit dem entsprechenden ärztlichen Attest kann die Krankenkasse die Kosten übernehmen. - 21 - - 22 - Elterngeld Schwanger was tun? Elterngeld Elterngeld Schwanger was tun? Ausländerinnen / Ausländer, die einen befristeten Aufenthalt haben oder als Asylbewerberin / Asylbewerber nur geduldet werden, erhalten kein Elterngeld. Wer hat Anspruch auf Elterngeld? Anspruch auf Elterngeld besteht nach folgenden Voraussetzungen, wenn: • • • • Sie das Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen mit dem Kind in einem Haushalt leben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind Die Art der Erwerbstätigkeit vor der Geburt spielt keine Rolle. Neben Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern können auch Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Erwerbslose oder Hausfrauen und männer Elterngeld beziehen. Auch Auszubildende oder Studierende haben Anspruch auf Elterngeld. Hierbei kommt es, anders als bei Erwerbstätigkeit, nicht auf die Wochenstunden an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt können folgende Personen Elterngeld beziehen: • • • • Mutter und / oder Vater Ehe- / Lebenspartnerinnen / -partner (auch bei unleiblichen Kindern) Adoptiveltern Verwandte bis Dritten Grades und deren Ehepartnerinnen / partner Auch ausländische Eltern können Elterngeld beziehen, wenn: • • sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz sind und in Deutschland erwerbstätig sind oder wohnen Andere Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch, wenn ihr Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft ist. - 23 - - 24 - Elterngeld Schwanger was tun? Wie hoch ist das Elterngeld? Die Höhe des Elterngeldes beläuft sich derzeit auf 67 Prozent der Differenz zwischen Nettoeinkommen nach und vor der Geburt, höchstens auf 1.800 € und mindestens auf 300 €. Bei dem bereinigten Einkommen vor der Geburt können höchstens 2.700 € berücksichtigt werden. Beispiel: Vor der Geburt beträgt das Nettogehalt einer Mutter 1.300 €. Die ersten Monate nach der Geburt bezieht sie kein Einkommen. Hier erhält sie 871 € (67 % von 1.300 €). Nach sechs Monaten arbeitet sie mit einem Nettoeinkommen von 600 €. Dann erhält sie 469 € (67 % von 700 €). Ist die bezugsberechtigte Person vor der Geburt geringverdienend (monatliches Nettogehalt unter 1.000 €) wird sie zusätzlich unterstützt. Für 2 €, die das Nettoeinkommen unter 1.000 € lag, werden die 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Beispiel: Eine Mutter erhält vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 800 €. Der Differenzbetrag beträgt 200 €. Somit erhöhen sich die 67 auf 77 Prozent (200 € geteilt durch 2 € gleich 100 €; mal 0,1 Prozentpunkte gleich 10 Prozent). Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt wird zu dem errechneten Elterngeld für ein Kind, für jedes weitere ein Pauschalbetrag von 300 € gezahlt. An Familien mit mehreren Kindern wird ein Geschwisterbonus gezahlt. Hat das ältere von zwei Kindern sein drittes Lebensjahr noch nicht vollendet, wird das zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 € erhöht. Bei mehreren Kindern reicht es, wenn zwei ihr sechstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Elterngeld Schwanger was tun? Wie lange kann Elterngeld bezogen werden? Elterngeldanspruch besteht in den ersten 14. Lebensmonaten des Kindes. Allerdings kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Zwei weitere Monate (Partnermonate) können von dem anderen Elternteil wahrgenommen werden, wenn wegen Betreuung des Kindes teilweise oder ganz auf Erwerbseinkommen verzichtet wird. Die Monatsbeiträge, außer den Partnermonaten, können von den Partnern untereinander beliebig aufgeteilt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht. Die acht Wochen Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet, da beides dem gleichen Zweck dient. Die zwei Monate des Mutterschaftsgeldes gelten für das Elterngeld als Bezugsmonate der Mutter. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich also durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nicht. Allerdings kann das Elterngeld bei gleich bleibendem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Ein Elternteil kann so statt 12 volle Monate, 24 halbe Monatsbeiträge beziehen und der Partner vier statt zwei Partnermonaten. Alleinerziehende, die für zwei Monate ein gemindertes Erwerbseinkommen beziehen, haben alleine Anspruch auf 14 Monate Elterngeld bzw. auf 28 gedehnte Monate. Der Antrag auf Elterngeld muss direkt nach der Geburt schriftlich gestellt werden. Jeder Elternteil kann einmal für sich einen Antrag stellen, indem er sich auf die Zahl der Bezugsmonate verbindlich festlegt. Bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen ist der Antrag vom Partner mitzuzeichnen. Den Antrag auf Elterngeld und Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie bei den Elterngeldstellen. Der Anspruch erlischt, wenn das ältere Geschwisterkind das dritte bzw. sechste Lebensjahr vollendet. - 25 - - 26 - Elternzeit Schwanger was tun? Elternzeit Wer kann Elternzeit beantragen? Elternzeit kann von erwerbstätigen Müttern und Vätern in Anspruch genommen werden, wenn sie mit einem Kind • • • • • für das ihnen die Personensorge zusteht des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin dessen Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde das sie mit dem Ziel der Adoption in ihre Obhut aufgenommen haben, oder für das sie ohne Personensorgerecht in besonderen Fällen Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, sowie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden. Auch Auszubildende Umschülerinnen und Umschüler haben Anspruch auf Elternzeit. Änderungen der persönlichen Verhältnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen müssen der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Für welchen Zeitraum gibt es Elternzeit? Elternzeit Schwanger was tun? auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Jeder Elternteil kann für sich, unabhängig von der Partnerin / vom Partner, Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit kann gemeinsam oder allein, anteilig oder vollständig von beiden Elternteilen genutzt werden. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber verlangt werden. Dies ist auch zu beachten, wenn sich die Elternzeit direkt an die Mutterschutzfrist anschließen sollte. Wird die Anmeldefrist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch. Mit der Anmeldung legt man sich verbindlich fest, wann innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird. Da Sie die 12 Monate der Elternzeit flexibel gestalten und bis zum achten Lebensjahr übertragen können, ist es sinnvoll die Elternzeit nur bis zum zweiten Lebensjahr anzumelden. Bis zum dritten Lebensjahr ist eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Soll ein bestimmter Anteil der Elternzeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Beispiel: Eine Mutter bekommt Zwillinge (*2009). Für das Kind A nimmt sie zwei Jahre Elternzeit (2009, 2010) und überträgt das dritte Jahr mit Zustimmung nach 2012. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr mit Zustimmung nach 2013 und nimmt für das dritte Jahr Elternzeit in 2011. Das zweite Jahr Elternzeit für Kind B konnte sie nicht in Anspruch nehmen. „Faustregel“: bei Zwillingen können maximal 5 Jahre, bei Drillingen 6 Jahre „am Stück“ Elternzeit in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Dieser Anspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden. Ein Teil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit kann Nach Ende der Elternzeit besteht ein Rückkehranspruch. Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, wieder an Ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Nicht zulässig ist eine Umsetzung, wenn Sie mit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringeren Entgelt verbunden ist. - 27 - - 28 - Elternzeit Schwanger was tun? Wird eine Frau, deren Arbeitsverhältnis beendet war, innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem alten Betrieb wieder eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen. Voraussetzung ist, dass sie in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Unternehmen gearbeitet hat. Kinderbetreuungskosten Schwanger was tun? Kinderbetreuungskosten Für die Eltern gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Kindergeld und Kinderfreibetrag Ist Elternzeit und Teilzeitarbeit möglich? Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, besteht bei mehr als 15 Beschäftigten sogar ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die vertragliche Arbeitszeit soll dabei für mindestens zwei Monate auf 15 – 30 Wochenstunden verringert werden. Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2010 um je 20 Euro monatlich erhöht. Das bedeutet: Jetzt bekommen Eltern für das erste und das zweite Kind je 184 Euro Kindergeld, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld im Monat. Auch der jährliche Kinderfreibetrag wurde von 6.024 auf 7.008 Euro angehoben. Kündigungsschutz während der Elternzeit? Mit Anmeldung der Elternzeit, bzw. acht Wochen vor deren Beginn, setzt der Kündigungsschutz ein. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber während der Elternzeit keine Kündigung aussprechen. Aber auch hier kann in Ausnahmefällen die Zulässigkeit einer Kündigung beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beantragt werden. Wird Ihnen gegenüber eine Kündigung ohne erforderliche Zustimmung ausgesprochen, müssen sie die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung innerhalb von drei Wochen durch Klage beim zuständigen Amtsgericht feststellen lassen. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam. - 29 - - 30 - Elterliche Sorge Schwanger was nun? Elterliche Sorge Elterliche Sorge Schwanger was nun? Wird zu einem späteren Zeitpunkt die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, kann auch der Familienname des Kindes neu bestimmt werden. Dafür gilt eine Dreimonat frist. Elterliche Sorge von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern Freiwillige Beistandschaft Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu ist eine gemeinsame Sorgeerklärung (auch schon vor der Geburt des Kindes möglich) beim zuständigen Jugendamt abzugeben. Ist dies erfolgt, steht beiden Elternteilen die gemeinsame Sorge zu. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und geben sie keine Sorgeerklärung ab, so hat die Mutter die alleinige Sorge für das Kind. Künftig sollen auch unverheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben können. Freiwillige Beistandschaft (ersetzt die frühere Amtspflegschaft des Jugendamtes) beschäftigt sich mit der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachen des Kindesunterhalts. Die freiwillige Beistandschaft muss vom berechtigten Elternteil beim Jugendamt beantragt werden. Anerkennung der Vaterschaft Die kann auch ohne freiwillige Beistandschaft beim Jugendamt erfolgen. Namensgebung Haben die Eltern des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bekommt. Können beide sich nicht entscheiden, überträgt das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil. Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, erhält das Kind ihren Familiennamen. Die Eltern können sich aber auch einvernehmlich für den Namen des Vaters entscheiden. - 31 - - 32 - Unterhaltsleistungen Schwanger was tun? Unterhaltsleistungen Unterhalt vom nichtbetreuenden Elternteil Sie leben mit Ihrem Kind, aber nicht mit seinem Vater / seiner Mutter zusammen? Dann muss er / sie – als der nichtbetreuende Elternteil – Unterhalt für sein Kindes leisten. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Unterhaltsleistungen Schwanger was tun? Die Zahlungen sind unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Das Amt für Jugend, Schulen und Sport wird beim zahlungspflichtigen Elternteil den Unterhalt wieder einklagen. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen Sie beim Amt für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises stellen. Maßgebend ist das Unterhaltsvorschussgesetz Auch nach Scheidungen richten sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhaltes für eheliche Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, in der Unterhaltssätze nach Kindesalter und Einkommen festgelegt sind. Über aktuelle Unterhaltssätze und Berechnungen informiert und berät Sie das Amt für Jugend, Schulen und Sport im Landratsamt des Main-Taunus-Kreises. Wenn Unterhaltsansprüche nicht freiwillig geleistet werden, können Sie sie gerichtlich durchsetzen. Dafür können Sie die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Das Jugendamt übernimmt dann die gerichtlichen Wege bis zur Lohnpfändung. Kann der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, können Sie eventuell Geld aus der Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt oder beim Sozialamt beantragen. Unterhaltsvorschusskasse Die Unterhaltsvorschusskasse kann für Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern in Anspruch genommen werden, wenn vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht oder nicht genug Unterhalt gezahlt wird. Geld aus der Unterhaltsvorschusskasse erhalten Sie bis zum 12. Lebensjahr Ihres Kindes, jedoch insgesamt für höchstens 6 Jahre. - 33 - - 34 - Betreuungsangebote für Kinder Schwanger was tun? Betreuungsangebote für Kinder Tagesbetreuung Betreuungsangebote für Kinder Schwanger was tun? Anträge hierzu erhalten Sie direkt über das Amt für Jugend, Schulen und Sport. Unterstützung bei der Kinderbetreuung Wenn Sie berufstätig sind und nach der Geburt des Kindes und Mutterschutz oder nach der Elternzeit wieder arbeiten möchten, stellt sich die Frage nach der Betreuung des Kindes. Seit dem 01. 01.1996 haben alle Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Viele Kindergärten haben flexible Zeitangebote, damit die Kindergartenzeiten mit Ihren Arbeitszeiten zu koordinieren sind. Die Anzahl von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut. Ab dem 01.08.2013 gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab Vollendung des ersten Lebensjahres. Es gibt bereits jetzt eine Vielzahl von Angeboten in kommunaler und freier Trägerschaft. Um den tatsächlichen Bedarf decken zu können, werden auch weiterhin Plätze geschaffen. Daneben gibt es meist privat initiierte Kindergruppen im Krabbelalter, bzw. bis zum Kindergartenalter. Diese Einrichtungen werden überwiegend privat finanziert und üblicherweise übernehmen die Eltern auch Organisations- und Betreuungsdienste. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung es vor Ort gibt. Dort bekommen Sie oft auch Auskunft über private Initiativen. Weiterer Ansprechpartner sind die Kirchengemeinden (auch als Träger von Kindergärten). Sie suchen einen Platz in Kindertagespflege für Ihr Kind? Beim Amt für Jugend, Schulen und Sport wird in der Abteilung Tagesbetreuung für Kinder eine Adressenliste von qualifizierten und zertifizierten Tagespflegestellen geführt, oder Sie finden eine Tagespflegestelle über den Anzeigenteil der örtlichen Presse oder im eigenen Freundeskreis. In einigen Städten im Main-Taunus-Kreis gibt es Tagesmutterinitiativen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt/Gemeindeverwaltung nach Adressen. Das Amt für Jugend, Schulen und Sport kann unterschiedliche Formen der Kinderbetreuung bei Bedarf finanziell unterstützen. - 35 - Wenn Sie Ihr Kind zwar überwiegend selbst betreuen, aber niemanden haben, der Ihnen ab und zu einmal zur dringend benötigten „kinderfreien Zeit“ verhelfen kann, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können ein örtliches Angebot wahrnehmen (Babysitterdienst, Mütterzentren) oder Sie schließen sich einer Gruppe an, bzw. gründen eine Gruppe, in der sich Eltern und Kinder regelmäßig treffen. Die dient einerseits zum Erfahrungsaustausch, oft entstehen aber auch Möglichkeiten, sich bei der Kinderbetreuung abzuwechseln und dadurch auch „kinderfreie“ Zeit zu erhalten. Babysitterdienste In einigen Städten des Kreises gibt es Babysitterdienste. Fragen Sie im Rathaus Ihrer Stadt / Gemeinde nach. Notmütterdienste Auch hier erhalten Sie Unterstützung, z. B. wenn Sie kurzfristig ins Krankenhaus müssen. Notmütter sind oft selbst Mutter und springen in Notfällen kurzfristig zur Kinderbetreuung ein. Helfen kann Ihnen hier die Notmüttervermittlung der Gleichstellungsstelle des Main-Taunus-Kreises oder bei längerfristiger Erkrankung die Caritas-Familienpflege im Main-Taunus-Kreis oder die Familien entlastenden Dienste, die dann auch für den Haushalt sorgen können. - 36 - Betreuungsangebote für Kinder Schwanger was tun? Spielkreise Spielkreise wenden sich an Eltern mit Kindern bis etwa zum Kindergartenalter. Sie sind individuell organisiert. Allen gemeinsam ist aber, dass sich Eltern mit Kindern etwa gleichen Alters regelmäßig treffen. Ihr Angebot richtet sich nach den Bedürfnissen der teilnehmenden Eltern. Es gibt Eltern-Kind-Gruppen, bei denen abwechselnd jede Mutter / jeder Vater alle Kinder zusammen betreut, so dass jede Mutter / jeder Vater auch einmal „frei“ hat. In anderen Gruppen liegt der Schwerpunkt im Erfahrungsaustausch und gemeinsamem Erleben für Kinder und Eltern. Betreuungsangebote für Kinder stellen von Caritas, vom Diakonischen Werk und von Pro Familia wenden, um Hilfestellung beim Kontakt mit den einzelnen Einrichtungen zu bekommen. Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind, können sich auch an das Frauenhaus wenden (siehe Adressenteil). Informationen über zurzeit bestehende Eltern-Kindgruppen in Ihrer Umgebung erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung und über den Austausch mit anderen Eltern. Wenn Sie selbst einen Spielkreis gründen wollen, können Sie die Erfahrungen bereits bestehender Gruppen nutzen. Bei Raumproblemen besteht oft die Möglichkeit, öffentliche Räume mitzubenutzen (z. B. in der Kirchengemeinde oder in den kirchlichen oder kommunalen Kindergärten oder in einer Grundschule). Wohnmöglichkeiten für Mutter und Kind In manchen Fällen können Sie als schwangere Frau nicht zu Hause wohnen bleiben. Eine Alternative bieten Ihnen dann sogenannte Mutter-Kind-Heime oder Wohngemeinschaften. Dort finden Sie auch Schutz und Hilfe, um sich über Ihre eigene Zukunft und die Ihres Kindes klar zu werden und evtl. neue Lebensperspektiven zu entwickeln. In manchen dieser Einrichtungen ist es auch möglich, eine Berufsausbildung zu machen. Wenden Sie sich an das zuständige Amt für Jugend, Schulen und Sport im Main-Taunus-Kreis. Sie können sich auch an die Beratungs- - 37 - Schwanger was tun? - 38 - Fremdunterbringung Schwanger was tun? Fremdunterbringung Wenn Sie nicht selbst für Ihr Kind sorgen können Es kann Situationen geben, in denen Sie für Ihr Kind vorübergehend oder auf Dauer nicht selber sorgen können oder wollen. Dann steht es in Ihrer Verantwortung, gemeinsam mit Fachkräften des Amtes für Jugend, Schulen und Sport eine Lösung für Sie und Ihr Kind zu finden. Manchmal ist es besser, wenn ein Kind nicht in seiner Herkunftsfamilie aufwächst, sondern bei Pflege- oder Adoptiveltern. Es erfordert Verantwortungsbewusstsein und Einsicht, einen solchen Weg zu gehen. Auch die Beratungsstellen von Caritas, vom Diakonischen Werk, können Sie unterstützen, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen. Fremdunterbringung Schwanger was tun? sprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Adoptiveltern und für leibliche Eltern ist die Adoptionsvermittlung beim Amt für Jugend, Schulen und Sport. Hier erhalten Sie alle Informationen zum Thema Adoption, die Ihnen eine verantwortliche Entscheidung ermöglicht. Wenn Sie sich für eine Adoption entschieden haben, können Sie sich zwischen einer offenen Adoption und einer geheimen Adoption entscheiden. Bei der offenen Adoption besteht die Möglichkeit, die Adoptiveltern kennen zu lernen und regelmäßige Informationen über das Kind zu erhalten. Auch dem Kind wird ermöglicht, Informationen über seine leiblichen Eltern zu bekommen, was sich für die Persönlichkeitsentwicklung als wichtig erwiesen hat. Die letzte Entscheidung, ob Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, liegt selbstverständlich bei Ihnen. Auch dazu gibt es Gesprächsangebote bei Caritas, dem Diakonischen Werk, Pro Familia und dem Amt für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises. Pflegestellen Sie können Ihr Kind zu einer vom Amt für Jugend, Schulen und Sport überprüften Pflegefamilie geben. Es gibt unterschiedliche Pflegeformen. Die Vollzeitpflege beinhaltet, dass Kinder für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer in einer Pflegefamilie aufwachsen. Für akute Krisen gibt es Bereitschaftspflegefamilien, die für einen klar umrissenen Zeitraum das Kind versorgen. In dieser Zeit wird die weitere Perspektive für das Kind mit Ihnen geklärt. Sie als Sorgeberechtigte entscheiden gemeinsam mit den Fachkräften des Amtes für Jugend, Schulen und Sport (Pflegekinderdienst) über die Art der Pflegeunterbringung. Freigabe zur Adoption Die Freigabe zur Adoption kann eine Chance für Sie und Ihr Kind sein. Paare oder Familien, die Kinder adoptieren, sind vom Amt für Jugend, Schulen und Sport überprüft und vorbereitet worden. An- - 39 - - 40 - Steuerentlastung Schwanger was tun? Steuerentlastung Krankenversicherung des Kindes Bei höherem Einkommen kann der steuerliche Kinderfreibetrag höher als das gezahlte Kindergeld sein. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob dies der Fall ist und gewährt rückwirkend, unter Anrechnung des im entsprechenden Zeitraum gezahlten Kindergeldes, den Differenzbetrag bis zur Höhe des Freibetrages. Der Kinderfreibetrag mindert auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Deshalb ist es für Eltern von Kindern über 18 Jahren weiterhin von Bedeutung, die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, wenn sich diese noch in der Ausbildung befinden. Bei getrennt Lebenden, Geschiedenen sowie Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern hat grundsätzlich jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrages. Lebt das Kind bei Ihnen und zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, können Sie die Übernahme des kompletten Kinderfreibetrages auf Ihre Lohnsteuerkarte beantragen. Folgende steuerfreie Leistungen werden während der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihres Kindes gewährt: • Kindergeld • Erziehungsgeld Bei gesetzlich krankenversicherten Eltern sind die Kinder nach der Geburt automatisch und kostenlos mitversichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Einzelkind oder um mehrere Kinder handelt. Die üblichen Vorsorgeuntersuchungen gehören zum Pflichtprogramm aller Krankenkassen. Sobald Ihr Kind jedoch über eigene Einnahmen (z.B. aus einer Halbwaisenrente oder über Kapitaleinkünfte aus einem Erbe) verfügt, müssen Sie es zusätzlich versichern. Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert, ist das Kind nur kostenlos gesetzlich mitversichert, wenn das Einkommen der / des privat Versicherten nicht höher als das der / des gesetzlich Versicherten ist und zudem monatlich nicht die Jahresentgeltgrenze übersteigt. Sind beide Elternteile privat krankenversichert, bekommt jedes Kind einen eigenen Versicherungsvertrag. Zurzeit liegen die Beiträge je nach Krankenversicherung bei ca. 130 Euro für ein Kind, das gleich nach der Geburt „Kunde“ wird. Freistellung bei Krankheiten eines Kindes Steuerfreie Leistungen Mutterschaftsgeld Schwanger was tun? Krankenversicherung Kinderfreibetrag • Krankenversicherung Bei Erkrankung des Kindes besteht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse zahlt während dieser Zeit Krankengeld. Voraussetzungen für diese Freistellung sind nach § 45 SGB V, dass: • • • • - 41 - das Kind unter 12 Jahre alt ist, die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist über die Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt wird und im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann - 42 - Krankenversicherung Schwanger was tun? Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht für jedes Kind für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende jährlich begrenzt. Wer privat versichert ist, kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Hier greift § 616 BGB, wonach die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer für kurze Zeit bezahlt von der Arbeit freistellen muss, damit das kranke Kind betreut und/oder nach einer anderen Betreuungsperson gesucht werden kann. Krankenversicherung Schwanger was tun? Rentenversicherung Mutterschafts-, Eltern- und Erziehungszeiten werden von der Rentenversicherung berücksichtigt und angerechnet. Bewahren Sie deswegen alle Unterlagen darüber sorgfältig auf. Die Erziehungszeit kann auf Vater und Mutter verteilt werden. Vorsorgeuntersuchungen für das Kind Von der Geburt bis zur Volljährigkeit sind eine Reihe von Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen auf Kosten der Krankenkasse vorgesehen. In den ersten sechs Lebensjahren stehen insgesamt neun Untersuchungen sowie acht Regelimpfungen auf dem Vorsorgeprogramm. Eltern erhalten nach der Geburt ein Gesundheitsheft, in dem alle wichtigen Untersuchungen aufgelistet sind. Für Jugendliche zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr werden weitere Untersuchungen zum Check der körperlichen Verfassung und seelischen Entwicklung angeboten. Kinder und Jugendliche sind generell bis zum Alter von 18 Jahren von der Praxisgebühr befreit. In der Regel werden die wichtigsten Untersuchungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Da jedoch nicht alle Krankenkassen dieselben Vorsorgeuntersuchungen übernehmen und die Altersgrenzen variieren, informieren Sie sich bitte genauer bei Ihrer Krankenkasse. - 43 - - 44 - Mütterberatung Schwanger was tun? Mütterberatung Schwangerschaftsabbruch Schwanger was tun? Schwangerschaftsabbruch Wichtig: Sie sollten Ihr Kind unbedingt zu den vorgesehenen Terminen der Kinderärztin/dem Kinderarzt vorstellen, auch wenn es nicht krank ist. Nur so können Krankheiten oder Behinderungen frühzeitig festgestellt und behandelt werden. Sie ersparen sich und Ihrem Kind dadurch unter Umständen langwierige Prozesse, die nötig sind, wenn eine Störung erst später erkannt wird. Mütterberatung - Elternberatung Das Kreisgesundheitsamt in Hofheim bietet individuell nach telefonischer Anmeldung Mütterberatung an. Kostenlos können Sie Ihr Kind dort von einer Kinderärztin/einem Kinderarzt untersuchen lassen. Sie/Er berät Sie auch, wenn Sie Fragen haben, z.B. zur Ernährung Ihres Kindes oder zu seiner Entwicklung. Wichtig: Diese Beratung ersetzt jedoch auf keinen Fall die regelmäßigen Untersuchungen des Vorsorgeprogramms! Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelungen § 219 StGB (Strafgesetzbuch) in Verbindung mit §§ 5 und 6 SchKG (Schwangerenkonfliktgesetz) Was müssen Sie tun, wenn Sie nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz von 1995 (SFHÄndG) einen Schwangerschaftsabbruch erwägen? Ein Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der 12. Woche nach Empfängnis zulässig, wenn Sie - ein Beratungsgespräch in einer anerkannten Beratungsstelle hatten, - den Abbruch verlangen, - der Ärztin oder dem Arzt, die/der den Abbruch vornehmen soll, durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens 3 Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachweisen können. (Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen drei volle Tage liegen. Hat das Beratungsgespräch z.B am Montag stattgefunden, kann frühestens am Freitag der Abbruch durchgeführt werden.) Die Rechtsordnung (§219 StGB) billigt einen Schwangerschaftsabbruch auch nach der Beratungsregelung nur ihn besonderen Ausnahmesituationen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, muss bei der Beratungsregelung nicht durch eine Außenstehende / einen Außenstehenden festgelegt werden. Die verantwortliche Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch liegt bei der Frau. - 45 - - 46 - Schwangerschaftsabbruch Schwanger was tun? Schwangerschaftsabbruch Schwanger was tun? wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden. Beratungen - kriminologische Indikation ( §§ 218a Abs. 3 StGB) Die Schwangerschaftskonfliktberatung geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Nach § 219 StGB ist diese notwendige Beratung ergebnisoffen zu führen. Das bedeutet: die Entscheidung, ob Sie den Abbruch vornehmen lassen dürfen oder nicht, hängt nicht von der Meinung der Beraterin oder dem Berater ab, es ist allein Ihre Entscheidung! Aufgabe der Beratung ist es vor allem, Sie über Ihre Rechtsansprüche und über mögliche praktische Hilfen zu informieren, insbesondere solcher, die Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten. Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche nach Empfängnis durch ein Sexualdelikt. Jede approbierte/ Ärztin / jeder approbierte Arzt in Deutschland ist prinzipiell befugt, eine Indikation festzustellen. Bei beiden Indikationsformen ist ein Beratungsgespräch nicht erforderlich. Die Indikation muss von einer Ärztin / einem Arzt stammen, die / der den Abbruch nicht selbst vornimmt. Alle Mitarbeiterinnen der Beratungsstellen stehen unter Schweigepflicht. Wenn Sie es wünschen, muss die Beratung anonym durchgeführt werden. Ihr Recht auf Anonymität endet aber, wenn Sie die Beratung schriftlich bestätigt haben möchten. Eine Bescheinigung darüber, dass Sie beraten wurden, brauchen Sie, wenn Sie sich zum Abbruch entschlossen haben, zur Vorlage bei der Ärztin/dem Arzt, die/der den Abbruch durchführt. Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle ist für Sie kostenlos. Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation Ein Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation ist nicht rechtswidrig und die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten, wenn von ärztlicher Seite folgende Indikationen vorliegen: - medizinische Indikation ( § 218a Abs. 2 StGB) ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Schwangerschaftsabbruch notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwer- - 47 - - 48 - Vorsorgeuntersuchung Schwanger was tun? Vorsorgeuntersuchung Vorsorgeuntersuchung Ihr Anspruch auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchung während der gesamten Schwangerschaft beginnt, sobald Ihre Schwangerschaft von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt wurde. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für diese Untersuchungen. Sie brauchen dafür normalerweise keinen Antrag zu stellen, da die Mitteilung an die Krankenkasse und die Ausstellung des Mutterpasses in der Regel automatisch durch Ihre Ärztin/Ihren Arzt erfolgen. Sind Sie zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert, übernimmt das Sozialamt auf Antrag und nach der Überprüfung Ihrer finanziellen Situation die Kosten. Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchung vom Dienst freistellen. Es darf kein Lohn- bzw. Gehaltsausfall entstehen. Wird Ihnen dies verweigert oder werde Ihre Bezüge gekürzt, so sollten Sie sich an Ihren Betriebs – bzw. Personalrat oder das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitssicherheit wenden. Vorsorgeuntersuchung Schwanger was tun? Aufklärung über die einzelnen Methoden, wie z.B. Ultraschall, Triple-Test. Fruchtwasseruntersuchung usw., deren Möglichkeiten und Risiken muss vor deren Anwendung beim Arzt stattfinden. Ob und wann Sie sich für eine solche Untersuchung entscheiden wollen, können Sie mit der Ärztin / dem Arzt oder auch mit einer Schwangerenberaterin überlegen. Psychosoziale Unterstützung und Klärung in Konfliktsituationen zu diesem Thema erhalten Sie außerdem im Marienkrankenhaus im Büro der Katharina Kasper-Stiftung des Bistums Limburg. Wenn Sie von diesem Thema betroffen sind oder Fragen zur pränatalen Diagnostik haben, können Sie sich an die Schwangerenberatungsstellen oder eine der angeführten Beratungsstellen wenden. Auskünfte erteilen: - Schwangerenberatungsstellen - Beratungsstellen zur vorgeburtlichen Diagnostik - Genetische Beratungsstellen Pränatale Diagnostik Ergeben sich bei den Kontrolluntersuchungen Unregelmäßigkeiten, wird Ihnen der Arzt weitere Untersuchungen im Rahmen der pränatalen Diagnostik vorschlagen. Häufig legen die Medizinerinnen / die Mediziner diese Untersuchungen auch Frauen, die älter als 35 Jahre sind, nahe. Statistisch gesehen liegt bei ihnen ein leicht erhöhtes Risiko vor, ein behindertes Kind zu bekommen. Pränatale Diagnostik wird bei der Frauenärztin / dem Frauenarzt bzw. im Krankenhaus durchgeführt. Pränatale Diagnostik umfasst Untersuchungsmethoden, um eine mögliche Behinderung des Ungeborenen festzustellen. - 49 - - 50 - Vorsorgeuntersuchung Schwanger was tun? Geburtsvorbereitung Geburtsvorbereitung Die Krankenkassen übernehmen auch die Kosten für Schwangerschaftsgymnastik im Rahmen der Geburtsvorbereitung. Sie benötigen hierfür ein ärztliches Attest. Vorsorgeuntersuchung Schwanger was tun? amt vor. Dort lassen Sie sich mehrere Geburtsurkunden ausstellen für: - die Krankenkasse (Mutterschaftsgeld und Versicherung des Kindes) - die Kindergeldstelle bei der Agentur für Arbeit - die Erziehungsgeldkasse - religiöse Zwecke Die Urkunden kosten eine Gebühr. Geburtsvorbereitungen werden z.B. von Hebammen und Krankenhäusern durchgeführt. Nachsorge Nach einer Entbindung haben Sie Anspruch auf Nachsorge durch eine Hebamme. Wenn Sie Ihr Kind zuhause zur Welt bringen oder nach einer ambulanten Geburt die Klinik verlassen, übernimmt eine Hebamme Ihre Versorgung und die Ihres Kindes im Rahmen der Hebammenhilfe. Die Krankenkasse übernimmt hierfür die Kosten. Nach der Geburt Wenn Sie im Krankenhaus entbinden, nehmen Sie bitte folgende Formulare mit: - wenn Sie ledig/geschieden sind, Ihre Geburtsurkunde - wenn Sie verheiratet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch Nach der Geburt erhalten Sie eine sogenannte Geburtsbescheinigung, auf der vermerkt ist, wann und wo Ihr Kind geboren wurde. Bei einer Klinikgeburt wird diese Bescheinigung von der Klinik ausgestellt, bei einer Hausgeburt von der Hebamme bzw. von der Ärztin / dem Arzt. Legen Sie diese Bescheinigung dem Standes- 51 - - 52 - Adressen Schwanger was nun? Adressen Adressen Schwanger was nun? Frauen Familien Caritas Schwangerenberatung Tel.: 06192 / 29 34 15 / 19 [email protected] Caritasverband Main-Taunus Zentrale Tel.: 06192 / 29 34 0 Diakonisches Werk MainTaunus Ostring 17 65824 Schwalbach Tel.: 06196 / 50 35 0 oder Wilhelmstr. 19 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 200 6486 Allgemeine Lebensberatung, Schwangeren- und Konfliktberatung, Einzel- und Paarberatung., Männerberatung, Mediation bei Trennung und Scheidung, Psychosoziale Kontaktund Beratungsstelle für Menschen in seelischen und psychischen Krisen [email protected] Frauen helfen Frauen MTK e.V. Alte Bleiche 9 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 24212 Fax: 06192 / 2000354 Frauenhaus Tel.: 06192 / 26255 Frauenwürde Eschborn e.V. Schwalbacher Str. 7 65760 Eschborn Tel.: 06196 / 99 868 99 Fax: 06196 / 99 868 90 Beratung auch in anderen Sprachen möglich Frauennotruf Frankfurt Kasseler Str. 1a 60486 Frankfurt Tel.: 069 / 70 94 94 Fax: 069 / 77 71 09 Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen Notmütterdienst e.V. Ffm. Sophienstraße 28 60487 Frankfurt Tel.: 069 / 776611 Familien- / Seniorenbetreuung ganztags, stundenweise nur im Raum Frankfurt [email protected] Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes Grabenstraße 40 65439 Flörsheim Tel.: 06145 / 50 37 40 Beratung bei Erziehungsfragen, Schul- / Familienproblemen, psychologische Beratung, psychotherapeutische Unterstützung, Internetberatung [email protected] Pro Familia Beratungsstelle Höchst Hostatostr. 19 65925 Frankfurt Tel.: 069 / 30 20 17 Schwangerenberatung, Eheund Sexualberatung, Beratung zu Scheidungs-, Sozialhilfeund Sorgerechtsfragen, med. Beratung über Verhütungsmittel, Jugendsprechstunde - 53 - Frauenbüros / Gleichstellungsstellen Telefonnummer Main-Taunus-Kreis 06192 / 201-1717 Bad Soden Eschborn Flörsheim Hattersheim Hochheim Hofheim Kelkheim Kriftel Liederbach Schwalbach 06796 / 208 800 06196 / 490 349 06145 / 955 150 06190 / 970 137 06146 / 2541 06192 / 202 395 06195 / 803 880 06192 / 4004 26 069 / 313 960 06196 / 804 192 - 54 - Adressen Schwanger was nun? Gesundheit Kreisgesundheitsamt Main-Taunus-Kreis Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 201 1130 Eine aktuelle Liste mit Hebammen erhalten Sie über Ihre Krankenkasse, das Gesundheitsamt oder Schwangerenberatungsstellen. Adressen Schwanger was nun? Erziehungsberatungsstelle des Caritasverbandes Grabenstraße 40 65439 Flörsheim Tel.: 06145 / 50 37 40 Beratung bei Erziehungsfragen, Schul- / Familienproblemen, psychologische Beratung, psychotherapeutische Unterstützung, Internetberatung [email protected] www.mtk.org Kreiskrankenhaus Bad Soden Tel.: 06196 / 65 6 Kreiskrankenhaus Hofheim Tel.: 06192 / 98 3 Marienkrankenhaus Flörsheim Tel.: 06145 / 5040 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Main-Taunus e.V. Schmelzweg 5 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 20 77 66 Kinder / Jugendliche Kinderbetreuungseinrichtungen: die Adressen sind bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen zu erfragen. Mary Popins e.V. Casteller Straße 37 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 95 23 95 Vermittlung von Babysittern, Tagesmüttern, Haushaltshilfen, Vorkindergartenbetreuung, Spontanbetreuung, Kurse Mütterzentren Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern Frankenstr. 16 65824 Schwalbach Tel.: 06196 / 6 59 23 60 [email protected] Deutscher Kinderschutzbund Beratungsstelle des Deutschen Kinderschutzbundes Bezirksverband Frankfurt am Main e.V. Tel.: 069 / 97 09 01 20 Mütterzentrum „Familientreff“ Hofheim e.V. Pfälzer Hof Hattersheimer Straße 1 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 30 77 17 Treffpunkt für Familien, Kurse, Vorträge, Spielgruppen, Kinderbetreuung, Offener Treff Familienkasse Frankfurt Agentur für Arbeit Frankfurt Fischerfeldstr. 10-12 60311 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 2171 0 Kindergeld Amt für Jugend, Schulen und Sport im Main-Taunus-Kreis Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 201 1573 Vermittlung von Tagesmüttern [email protected] Mütterzentrum „Mamma Mia“. Hintergasse 10 65239 Hochheim/Main Tel.: 06146 / 8 41 77 Treffpunkt für Familien, Babytreff, Spieltreffs für Kleinkinder, Mini-Kindergarten (ab 2 Jahre), Babysittervermittlung, Vorträge Mütterzentrum „Treffpunkt Grünes Haus“ – Minikindergarten Untergärtenweg 1 65795 Hattersheim Tel.: 06190 / 9 35 54 39 Offener Babytreff Montag 10:00 - 11:30 Uhr, Minikindergarten „Treffpünktchen“ (ab 2 Jahre), Spielgruppen, Vorträge, Veranstaltungen, Basare www.familienkasse.de - 55 - - 56 - Adressen Schwanger was nun? Weitere Adressen ALfA-Hofheim Regionalverband der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. Goldgrabenstr. 19 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 3 84 81 Bratung, Hilfe und Unterstützung für Frauen, die durch Schwangerschaft in Not geraten sind oder an den Folgen einer Abtreibung leiden. Amt für Arbeit und Soziales Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 201 18 26 oder: 06192 / 201 18 29 Fax: 06192 / 201 17 24 Soziale Leistungen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Main-Taunus e.V. Schulstraße 13 65795 Hattersheim Tel.: 06190 / 45 13 Vermittlung von Mutter-KindKuren, Integrationskurse für Frauen mit Kinderbetreuung Finanzamt Hofheim Nordring 4 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 960 0 Gewerbeaufsichtsamt Rudolfstraße 22 60327 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 27 21 10 Hessisches Amt für Versorgung und Soziales – Versorgungsamt Walter-Möller-Platz 1 60439 Frankfurt am Main Tel.: 069 / 15 67 1 Informationen über Eltern- bzw. Erziehungsgeld Schuldnerberatung der Selbsthilfe im Taunus Feldstraße 1 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 20 60 224 Beratung in finanziellen Fragen Sozialbüro Main-Taunus Burgstraße 9, 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 20 78 90 oder Hauptstr. 52 65760 Eschborn Tel.: 06196 / 77 77 33 Existenzsicherungsberatung, psychosoziale Beratung, Migrationserstberatung, Freiwilligenberatung, Rechtsberatung im Sozialrecht, Ausländerrecht und Familienrecht - 57 - Adressen Schwanger was nun? Sozialtherapeutischer Drehpunkt Chattenstraße 40 65719 Hofheim Tel.: 06192 / 3 09 20 14 Familienhilfe, Unterstützung in krankheitsbedingten Notsituationen, Haushaltsweiterführung und Kinderbetreuung durch eine Familienhelferin Verband alleinstehender Mütter und Väter (VAMV) Bundesverband Bonn e.V. Beethovenallee 7 53173 Bonn Tel.: 0228 / 35 29 95 Versorgungsamt Frankfurt Eckenheimer Landstr. 303 60320 Frankfurt Tel: 069 / 15 67 1 - 58 -