Schwanger was tun - 33/41 - Main-Taunus

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Inhalt
Schwanger was tun?
Schwanger – was tun?
Leitfaden für Schwangere
vom Beginn der Schwangerschaft
bis zum Ende der Elternzeit
herausgegeben und
aktualisiert von
der Gleichstellungsstelle
des Main-Taunus-Kreises
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
2. Auflage Stand August 2010
Inhalt
Schwanger was tun?
Inhalt
Schwanger was tun?
Vorwort zur 2. Auflage
Sie sind schwanger...
... diese neue Lebenssituation wirft viele Überlegungen und
Fragen auf. "Was bedeutet eine Schwangerschaft für mich in
den nächsten Wochen, Monaten und die weitere Zukunft?" Die
eingetretene Veränderung verlangt von Ihnen, aber auch von
dem zukünftigen Vater, verantwortliche Entscheidungen.
Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Informationen geben für
den Zeitraum vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende der
Elternzeit. Ziel dieser Informationen ist es, Sie in Ihren Überlegungen zu unterstützen und Ihnen Antworten auf sozialrechtliche Fragen zu geben.
Diese Broschüre wurde von der Gleichstellungsstelle des MainTaunus-Kreises auf der Grundlage des Ratgebers vom Kreisfrauenbüro Groß-Gerau entwickelt und den Gegebenheiten des
Main-Taunus-Kreises angepasst. Die Broschüre wurde aktualisiert, Änderungen und Neuerungen eingefügt. Die Chance, Beruf und Familie zu vereinbaren, hat sich für Frauen und Männer
verbessert.
Diese Broschüre kann sicherlich nicht alle Fragen beantworten,
die sich aus Ihrer persönlichen Lebenssituation ergeben. Ausführlichere und individuelle Beratung und Begleitung können Ihnen die im Adress-Teil aufgeführten Beratungsstellen im persönlichen Gespräch anbieten.
Sie sind schwanger...
... aber nicht jede Schwangerschaft ist geplant und Sie stehen evtl.
vor einer schwierigen Entscheidung. Es entstehen in dieser Situation viele neue Fragen und vielfältige Gefühle. Mit dieser Broschüre wollen wir Sie in Ihren Überlegungen unterstützen und Ihnen
eine Erstinformation geben über bestehende Gesetze, Hilfsmöglichkeiten und Ansprechpersonen.
Sie können sich an die in diesem Ratgeber aufgeführten Beratungsstellen wenden, wenn Sie alleine sind. Es kann hilfreich sein,
mit einem anderen Menschen über die persönliche Situation, Ge-
Inhalt
Schwanger was tun?
fühle und Ängste zu reden. Dort werden Sie auf unbefangene, Ihre
persönliche Lebenssituation und Entscheidung achtende Gesprächspartnerinnen und -partner treffen. Das Beratungsgespräch
kann Ihnen Hilfe geben, eine eigenverantwortliche Entscheidung
zu treffen. Sie können sich informieren, und mögliche Hilfen werden Ihnen vermittelt. Auf Ihren Wunsch können Sie weitere Begleitung und Beratung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Zeit
nach der Geburt des Kindes, wenn sich für Sie neue Fragen in
Bezug auf Familie und Beruf ergeben sollten.
Die Adressen der Beratungsstellen im Main-Taunus-Kreis finden
Sie im Adressenteil.
Die Beratung nach § 219 StGB ist kostenlos.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen unter Schweigepflicht.
Die Gleichstellungsstelle
des Main-Taunus-Kreises
Inhalt
Schwanger was tun?
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Schwanger was tun?
Verdienst und Urlaubsanspruch
14
Schutz für Mütter am Arbeitsplatz
15
Schutzfristen
16
Stillzeiten
18
Familienhebammen
19
Tätigkeitsfeld, Aufgaben und Kernziele
19
Zielgruppen
20
Haushaltshilfe
21
Finanzielle Hilfen aus Stiftungen
1
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
1
„Für das Leben“
2
Mutterschaftsgeld
3
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen
3
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
4
Grundsicherung / Sozialhilfe
5
Wer hat Anspruch?
21
Laufende Leistungen
5
Wie bekommt man eine Haushaltshilfe?
21
Einmalige Hilfen
6
Wer bezahlt?
22
Studentinnen
7
Elterngeld
23
Wohnungssuche
8
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
23
Wohngeld
8
Wie hoch ist das Elterngeld?
24
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
25
Elternzeit
26
Wer kann Elternzeit beantragen?
26
Für welchen Zeitraum gibt es Elternzeit?
26
Ist Elternzeit und Teilzeitarbeit möglich?
28
Kündigungsschutz während der Elternzeit?
28
Kinderbetreuungskosten
29
Kindergeld
29
Arbeitslosigkeit
10
Arbeitslosensgeld (ALG I)
10
Mutterschutz
12
Frage nach bestehender Schwangerschaft bei Einstellung
12
Mitteilung an die/den ArbeitgeberIn
12
Kündigungsschutz
13
Kündigung der Arbeitnehmerin
14
Rückkehr an den alten Arbeitsplatz
14
Inhalt
Schwanger was tun?
Inhalt
Schwanger was tun?
Elterliche Sorge
30
Freistellung bei Krankheit eines Kindes
41
Elterliche Sorge von Kindern nicht miteinander verheirateter
Eltern
30
Vorsorgeuntersuchungen für das Kind
42
Rentenversicherung
43
Namensgebung
30
Mütterberatung
44
Freiwillige Beistandschaft
31
Mütterberatung / Elternberatung
44
Anerkennung der Vaterschaft
31
Unterhaltsleistungen
32
Schwangerschaftsabbruch
45
Unterhalt vom nicht betreuenden Elternteil
32
Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung
45
Unterhaltsvorschusskasse
32
Beratung
46
Betreuungsangebote für Kinder
34
Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation
46
Tagesbetreuung
34
Vorsorgeuntersuchung
48
Unterstützung bei der Kinderbetreuung
35
Vorsorgeuntersuchung
48
Babysitterdienste
35
Pränatale Diagnostik
48
Notmütterdienste
35
Spielkreise
36
Geburtsvorbereitung
50
Wohnmöglichkeiten für Mutter und Kind
36
Nachsorge
50
Fremdunterbringung
38
Nach der Geburt
50
Wenn Sie nicht selbst für Ihr Kind sorgen können
38
Adressenliste
52
Pflegestellen
38
Freigabe zur Adoption
38
Steuerentlastung
40
Kinderfreibetrag
40
Steuerfreie Leistungen
40
Krankenversicherung
41
Krankenversicherung des Kindes
41
Stiftungen
Schwanger was tun?
Finanzielle Hilfen aus Stiftungen
Um schwangeren Frauen in Not- und Konfliktsituationen unbürokratisch zu helfen und ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft
zu erleichtern, wurden Stiftungen eingerichtet.
„Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Stiftungen
Schwanger was tun?
„Für das Leben“
Die kirchliche Stiftung hat ihren Sitz in Darmstadt und dient der
Förderung von Hilfen für Familien, Mütter und Kinder in Problemsituationen.
Die Stiftung hilft bei der Finanzierung von aufklärenden und sozialen Maßnahmen, die
Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen
Lebens“ wurde 1984 in Bonn gegründet. Sie kann vor allem bei
der Erstausstattung des Kindes, der Weiterführung des Haushaltes, bei der Wohnung und Einrichtung sowie bei der Betreuung des Kindes helfen.
•
Die Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Voraussetzungen
für die Hilfe sind eine
•
•
•
zum Wandel des öffentlichen Bewusstseins zu größerer Kinder- und Familienfreundlichkeit beitragen können,
auf verantwortliche Elternschaft zielen und
Eltern sowie alleinstehenden Müttern, aber auch der Gesellschaft insgesamt, die Annahme werdenden Lebens erleichtern, soweit öffentliche Hilfen dazu nicht ausreichen,
der Sexualaufklärung und der Beratungstätigkeit in sozialen
Brennpunkten oder bei bisher nicht erreichten Bevölkerungsgruppen dienen.
persönliche finanzielle Notlage
bestehende Schwangerschaft
Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle und
dortiger Antrag auf Stiftungshilfe vor der Entbindung
Die Stiftung fördert Maßnahmen und Hilfseinrichtungen jeder Art
unabhängig von kirchlicher Trägerschaft.
Zuschüsse aus der Bundesstiftung sind nur zulässig, wenn die
notwendige Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig
möglich ist oder nicht ausreicht. Die Bundesstiftung begründet
keine Rechtsansprüche. Ihre Leistungen werden nicht auf das
Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und andere Sozialleitungen
angerechnet.
Ähnlich wie bei der Bundesstiftung sind die Kriterien, nach denen
sich die Geldvergabe richtet, sehr unterschiedlich.
•
•
•
Den Antragsvordruck gibt es bei der örtlichen Schwangerschaftsberatungsstelle (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes
Kreuz, Diakonisches Werk, donum vitae, Paritätischer Wohlfahrtsverband, pro Familia, Sozialdienst katholischer Frauen, Stadtverwaltung, Main-Taunus-Kreis). Über den Antrag auf Hilfe entscheidet die Schwangerschaftsberatungsstelle oder die zuständige
Landesstiftung für Familie, Mutter und Kind.
-1-
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
So ist die Entscheidung für bzw. gegen eine finanzielle Hilfe beispielsweise abhängig vom Nettoeinkommen der Familie, der Höhe
der Miete, der Anzahl der Familienmitglieder, der besonderen Notsituation sowie der Höhe des vorhandenen Stiftungsvermögens.
-2-
Mutterschaftsgeld
Schwanger was tun?
Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen (siehe Schutzfristen) sind Frauen
durch das Mutterschaftsgeld finanziell abgesichert.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse
Mutterschaftsgeld wird während der Schutzfristen von den Krankenkassen gezahlt. Das Mutterschaftsgeld wird sieben Wochen
vor dem möglichen Geburtstermin mit einer ärztlichen Bescheinigung beantragt. Anspruch haben nur freiwillig oder pflichtversicherte Mitglieder.
Für Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, errechnet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate. Es beträgt
höchstens € 13 pro Tag. Liegt das Nettoeinkommen unter € 13 pro
Tag (monatlicher Nettolohn von € 390,-), erhalten Sie Ihr Mutterschaftsgeld ausschließlich von der Krankenkasse.
Liegt der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über € 13, erhalten
Sie den Differenzbetrag direkt von Ihrer/m ArbeitgeberIn. (Arbeitgeberzuschuss)
Mutterschaftsgeld
Schwanger was tun?
kasse darauf hin, wenn Sie Ihr Mutterschaftsgeld vor der Geburt
beziehen wollen. Eventuelle Überzahlungen, wenn das Kind früher
zur Welt kommt, werden dann nach der Geburt verrechnet.
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Frauen, die privat oder familienversichert sind, erhalten unter
den gleichen Voraussetzungen wie die Mitglieder gesetzlicher
Krankenkassen Mutterschaftsgeld. Es muss beim Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle in Bonn) beantragt werden und
beträgt für die Zeit der gesamten Schutzfrist einmalig höchstens
210,00 €.
Liegt der durchschnittliche Nettolohn pro Tag über 13,00 €, hat
auch hier die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den Differenzbetrag
zum durchschnittlichen Nettoeinkommen zu bezahlen. (Arbeitgeberzuschuss)
Wurde von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, erfolgt die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses ebenfalls durch das Bundesversicherungsamt. Gleiches gilt für eine
Insolvenz des Arbeitgebers.
Wurde von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis zulässig aufgelöst, erfolgt die Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses durch
die gesetzliche Krankenkasse. Gleiches gilt für eine Insolvenz des
Arbeitgebers.
Bei Selbständigen, die einer gesetzlichen Krankenkasse angehören und Anspruch auf Krankengeld besitzen, richtet sich das Mutterschaftsgeld nach der Höhe des Krankengeldes.
Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen bekommen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des Arbeitslosengeldbetrages.
Zusätzlich erhalten sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen
Mehrbedarf von 17 % ihrer Regelleistung.
Einige Krankenkassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen
einen Teilbetrag schon vor der Geburt. Weisen Sie die Kranken-
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Grundsicherung
Schwanger was tun?
Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Grundsicherung für auf Dauer
Erwerbsunfähige und Sozialhilfe
Anspruch auf die vorstehenden Leistungen haben Sie, wenn Sie
über kein oder nur geringes Einkommen verfügen.
Den erforderlichen Antrag stellen Sie beim Sozialamt Ihrer örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung.
Auch wenn Sie den Antrag nicht sofort vollständig ausfüllen können, oder noch nicht alle geforderten Unterlagen beifügen können,
lassen Sie den Antrag mit Stempel und Datum versehen. Nur
dann wird die Leistung auch wirklich von diesem Tag an gezahlt. Lassen Sie sich immer einen schriftlichen Bescheid
ausstellen.
Laufende Leistungen
-
Regelleistungen und Regelsätze: Das sind regelmäßige monatliche Zahlungen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten
werden soll. Die Beträge für die einzelnen Haushaltsangehörigen sind unterschiedlich hoch.
-
Leistungen für die Unterkunft: Das Amt für Arbeit und Soziales
übernimmt bis zu festgesetzten Höchstgrenzen Kosten und
Miete und Nebenkosten, zu denen u. a. Müllabfuhr, die Heizkosten und das Wassergeld und Schornsteinreinigung gehören. Kosten für Haushaltsstrom dagegen sind in den Regelleistungen und Regelsätzen enthalten.
-
Mehrbedarfzuschläge:
•
Werdende Mütter, die erwerbstätig und hilfebedürftig sind,
erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 SGB II maßgebenden
Regelleistung
Werdende Mütter, die nicht erwerbsfähig sind und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen
•
-5-
Grundsicherung
Schwanger was tun?
Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 28 SGB XII maßgebenden Regelsätze.
-
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen
Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wird ein Mehrbedarf
•
in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung bzw. der nach § 28 SGB XII
maßgebenden Regelsätze, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
•
in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II
maßgebenden Regelleistung für jedes Kind bzw. der nach §
28 SGB XII maßgebenden Regelsätze, wenn sich dadurch ein
höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt,
höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung (SGB II) bzw. des maßgebenden Eckregelsatzes (SGB XII).
Einmalige Hilfen
Beim Amt für Arbeit und Soziales können außerdem einmalige
Hilfen beantragt werden. Diese Beihilfen gibt es auch, wenn nicht
regelmäßig Leistungen bezogen werden. Die Einkünfte dürfen
jedoch nicht wesentlich höher liegen als der mögliche Sozialhilfesatz. Diese Beihilfen können jeweils bei Bedarf und immer wieder
neu beantragt werden.
Es gibt mit abschließender Aufzählung nach § 23 SGB II bzw. § 31
SGB XII nur noch Leistungen für
-
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräte
Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung
bei Schwangerschaft und Geburt sowie
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Grundsicherung
-
Schwanger was tun?
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Nach der Geburt gibt es für das Kind einen eigenen Leistungssatz.
Studentinnen
Studentinnen können nur in besonderen Härtefällen oder während
eines Urlaubssemesters Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Sie
können jedoch den Mehrbedarfszuschlag aufgrund der Schwangerschaft, später den Mehrbedarf für Alleinerziehende, einmalige
Beihilfen sowie Sozialgeld (SBG II) bzw. Sozialhilfe (SGB XII) für
das Kind beanspruchen.
Neben dem Einkommen prüft das Amt für Arbeit und Soziales, ob
alle Unterhaltsansprüche gegenüber anderen Personen ausgeschöpft sind, z.B. gegenüber dem Vater des Kindes.
Grundsicherung
Schwanger was tun?
Ausnahmen:
-wenn eine soziale Notlage entsteht, die durch ein Darlehen überbrückt werden soll, entsteht
-wenn die Hilfe rechtswidrig erwirkt wurde
-wenn Sie sich grob fahrlässig in eine Notlage begeben haben
(die Rückzahlung entfällt jedoch auf Antrag auch dann, wenn sie
eine Härte bedeuten würde)
Lassen Sie sich ausführlich bei Ihrem örtlichen Sozialamt beraten.
Hierauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Ein Hilfeantrag kann
beim Amt für Arbeit und Soziales in Hofheim direkt oder über Ihre
Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Wohnungssuche
Wenn Sie eine eigene Wohnung oder eine größere Wohnung benötigen, wenden Sie sich schnellstmöglich an das örtliche Wohnungsamt.
Wohngeld
Hinweise
Kindergeld wird bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen angerechnet – das Elterngeld nicht. Dies gilt nicht, wenn ein
Elterngeld oberhalb der Sockelbeträge gewährt wird. Dann wird
alles oberhalb der Sockelbeträge angerechnet. (Siehe auch entsprechende Kapitel)
Die Kosten der Krankenversicherung werden ebenfalls durch
das Amt für Arbeit und Soziales übernommen, sofern keine vorrangige Pflichtversicherung besteht.
Grundsicherung für Arbeitssuchende, Grundsicherung für
Ältere und auf Dauer Erwerbsunfähige und Sozialhilfe muss
normalerweise nicht zurückgezahlt werden.
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Wohngeld wird als Mietzuschuss bei Mietwohnungen und als Lastenzuschuss bei Wohneigentum gewährt. Es ist eine Leistung des
Bundes und kommt für viele Familien in Frage. Um Wohngeld zu
erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer
Stadt / Gemeinde bzw. beim Main-Taunus-Kreis stellen.
Die Städte Bad Soden, Flörsheim, Kelkheim, Hofheim und Hattersheim haben in ihren Rathäusern eigene Wohngeldstellen. Für
alle übrigen Städte und Gemeinden im Main-Taunus-Kreis ist die
Wohngeldstelle im Landratsamt zuständig.
Dazu brauchen Sie Nachweise über:
-die Anzahl der Haushaltsmitglieder
-die Höhe des Haushaltseinkommens
-die Höhe der Miete, bei Wohneigentum der monatlichen Zinsbelastungen.
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Grundsicherung
Schwanger was tun?
Stellen Sie nach jeder Veränderung der genannten Kriterien
(z.B. durch die Geburt eines Kindes, Verminderung des Einkommens, Erhöhung der Miete) einen neuen Antrag, auch
wenn Ihnen bereits ein früherer Antrag abgelehnt wurde.
Arbeitslosigkeit
Schwanger was tun?
Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld (ALG I)
Grundsätzlich stehen Sie dem Arbeitsmarkt auch dann zur Verfügung, wenn Sie schwanger sind oder stillen, und haben deshalb
auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern Sie mindesten 15
Stunden wöchentlich eine Beschäftigung ausüben können. Der
Anspruch besteht ab persönlicher Arbeitslosenmeldung und Antragstellungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist auf jeden Fall, dass in
den letzten zwei Jahren für mindesten 12 Monate eine Arbeitslosenversicherung bestand.
Das Arbeitslosengeld wird bis sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und ab der neunten Woche nach der Entbindung
gezahlt. Während der dazwischen liegenden Mutterschutzfrist
erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Das Elterngeld wird auf das AL-Geld (§§ 117ff SGB III) angerechnet.
Achtung
Neben dem Elterngeld ist gleichzeitig die Zahlung von Arbeitslosengeld zulässig, wenn deren Bemessungsgrundlage eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu dreißig
Stunden ist. Das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aber nur gegeben, wenn der
betroffene Elternteil den Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur
Verfügung steht. Das bedeutet, Sie müssen der Agentur für Arbeit
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Arbeitslosigkeit
Schwanger was tun?
Mutterschutz
Schwanger was tun?
nachweisen können, dass die Betreuung des Kindes während der
Arbeitszeit gewährleistet ist und dass Sie eine versicherungspflichtige, mindesten 15 Stunden wöchentlich umfassende, zumutbare
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für Sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkes ausüben können und dürfen.
Mutterschutz
Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie sich arbeitslos und Arbeit
suchend melden, um Ihre Rentenansprüche zu erhalten und
zu steigern.
Lassen Sie sich bei der Agentur für Arbeit über die genauen
Bestimmungen beraten.
Hausfrauen und Selbständige sind vom Mutterschutz ausgenommen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, während der
gesamten Schwangerschaft und der Stillzeit.
Das MuSchG muss in jedem Betrieb mit drei Beschäftigten an
geeigneter Stelle ausgelegt sein.
Frage nach bestehender Schwangerschaft bei Einstellung
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ: 2 AZR 227/92,
veröffentlicht am 15.10.92) müssen werdende Mütter bei Einstellungsgesprächen die Frage nach einer Schwangerschaft nicht
ehrlich beantworten, da nach Aussage des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg die Ablehnung der Einstellung einer Frau
wegen ihrer Schwangerschaft stets unmittelbare Diskriminierung
sei.
Wenn Sie sich auf einen Arbeitsplatz bewerben, der mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, die Ihnen und Ihrem Kind
schaden könnten, müssen Sie auf jeden Fall ehrlich antworten.
(Dies wurde in einem weiteren Gerichtsurteil entschieden.)
Mitteilung an die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber
Damit die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ihren / seinen Verpflichtungen nachkommen kann, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vorlegen. Wird außerdem noch
eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin
verlangt, so muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Kosten
dafür übernehmen.
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Mutterschutz
Schwanger was tun?
Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem
Gewerbeaufsichtsamt und dem Betriebs- bzw. Personalrat unverzüglich mitzuteilen, dass in ihrem/seinem Betrieb eine schwangere
Frau beschäftigt ist. Alle anderen Personen dürfen nur mit Ihrem
Einverständnis informiert werden.
Mutterschutz
Schwanger was tun?
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen
mit befristeter Probezeit (mit bekanntem Datum, z.B. bis 30. 6. )
(siehe Arbeitslosigkeit) gilt der Kündigungsschutz nur bis zum Ende des Arbeitsvertrages. Alle anderen Regelungen des MuSchGs
gelten ebenfalls für diese Zeit.
Kündigung der Arbeitnehmerin
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Geburt kann Ihnen nur in seltenen Fällen gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz verlängert sich um die
sich eventuell anschließende Elternzeit. Um während dieser Zeit
rechtmäßig zu kündigen, muss von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber die Erlaubnis des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik bzw. des Gewerbeaufsichtsamtes eingeholt
werden. (siehe Adressenteil)
Voraussetzung ist allerdings, dass Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, oder innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt gemacht wird.
Haben Sie diese Frist unverschuldet versäumt, die Mitteilung aber
unverzüglich nachgeholt, gilt ebenfalls das Kündigungsverbot.
Hat die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung noch nicht
bestanden, besteht kein Mutterschutz.
Wurde Ihnen verbotswidrig gekündigt, müssen Sie schriftlich,
am besten per Einschreiben, Einspruch erheben. Außerdem können Sie sich an das zuständige staatliche Amt für Arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik bzw. das Gewerbeaufsichtsamt wenden
(maßgebend ist der Regierungsbezirk, in dem sich Ihr Arbeitsplatz
befindet).
Davon unabhängig müssen Sie, um die Rechtsunwirksamkeit der
Kündigung zu erreichen, beim zuständigen Arbeitsgericht Klage
erheben. Auf jeden Fall muss Ihnen während dieser Zeit Ihr Lohn
oder Gehalt weitergezahlt werden.
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Sie selbst können während der Schwangerschaft und der Schutzfristen Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende
der Schutzfrist kündigen.
Rückkehr an den alten Arbeitsplatz
Wenn Sie im Anschluss an die Schutzfrist oder die Elternzeit an
Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren, gilt Ihr Arbeitsverhältnis
hinsichtlich Betriebs- und Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen, sofern Sie in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Betrieb gearbeitet haben.
Sie haben Anspruch auf eine Beschäftigung in Ihrem ehemaligen
Betrieb, jedoch nicht auf „Ihren“ alten Arbeitsplatz.
Verdienst und Urlaubanspruch
Durch Ihre Schwangerschaft darf keine Verdienstminderung
entstehen. Dies betrifft auch die jährlich gezahlten Sonderleistungen. Sie müssen trotz eventueller schwangerschaftsbedingter
Fehlzeiten und Mutterschutz in voller Höhe gezahlt werden.
Für die Berechnung des Erholungsurlaubs zählen die Fehlzeiten
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (Mutterschutzfristen etc.) als Beschäftigungszeiten. Der Resturlaub vor
Beginn der Beschäftigungsverbote ist nach deren Ende übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr.
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Mutterschutz
Schwanger was tun?
Schutz für Mütter am Arbeitsplatz
Für schwangere und stillende Frauen gelten Verbote und Einschränkungen in Bezug auf die Art ihrer Arbeit und ihrer Beschäftigungszeit.
Grundsätzlich verboten sind alle Arbeiten, bei denen Sie
schädlichen Einwirkungen von Gesundheit gefährdenden
Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte,
Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Besondere Verbote bestehen für schwere körperliche Arbeiten, z.
B. wenn
• regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich Lasten über
zehn kg ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert
werden müssen
• mit gesteigertem Leistungstempo ein höheres Entgelt erzielt
werden kann (Akkordarbeit) oder wenn das Arbeitstempo vorgeschrieben ist (Fließbandarbeit)
• Sie täglich mehr als 4 Stunden eine Arbeit verrichten, bei der
Sie ständig stehen müssen (diese Regelung gilt erst nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats)
● nach dem 3. Schwangerschaftsmonat Arbeiten auf Beförderungsmitteln verrichtet werden müssen.
Schwangere und stillende Frauen unter 18 Jahren dürfen täglich
nur bis zu 8 Stunden und nicht mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Ab 18 Jahren darf Ihre Arbeitszeit 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in der Doppelwoche nicht überschreiten. Grundsätzlich dürfen alle Schwangeren und Stillende nicht an
Sonn- u. Feiertagen und in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden.
Die Arbeitsplatzgestaltung muss so sein, dass Sie und Ihr Kind
vor Gefahren für Leib und Leben geschützt sind. Wenn Sie bei
Ihrer Tätigkeit ständig stehen oder gehen müssen, muss Ihnen
eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen zur Verfügung gestellt
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Mutterschutz
Schwanger was tun?
werden. Arbeiten Sie ständig im Sitzen, müssen Sie Gelegenheit
zu kurzen Unterbrechungen Ihrer Arbeit haben.
Wird bei einer Vorsorgeuntersuchung festgestellt, dass für Sie
oder Ihr Kind Gesundheitsgefährdungen zu befürchten sind,
wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen, müssen Sie diese
entweder einschränken oder völlig aussetzen. Nach Vorlage eines
ärztlichen Attestes muss die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber dies
akzeptieren und Ihnen evtl. einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen oder Sie beurlauben.
Dies alles darf sich jedoch nicht in einer Kürzung Ihres Lohnes/Gehaltes niederschlagen.
Auszubildende können ihren Ausbildungsplan so umstellen lassen, dass Ausbildungsinhalte, die nicht vom Beschäftigungsverbot
erfasst werden, vorgezogen werden.
Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. die
Handwerkskammer kann mit ihrem Ausbildungsberatungsangebot
behilflich sein.
Dies gilt auch für weitergehende Veränderungen, wie z.B. Wechsel
der Ausbildungsstelle oder zeitliche Unterbrechung.
Arbeiten Sie im Haushalt oder in der Landwirtschaft oder in bestimmten Gewerbezweigen (z.B. Gaststätten, Krankenpflegeanstalten, Theater o.ä.) gelten für Sie Sonderregelungen.
Haben Sie noch Fragen zum Arbeitsschutz, oder erscheint Ihnen
etwas nicht in Ordnung, können Sie sich an den Betriebs- bzw.
Personalrat oder an das zuständige Amt für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik oder an die Kreis-Gleichstellungsstelle wenden.
Schutzfristen
Erwerbstätige Frauen brauchen in den letzten sechs Wochen vor
der Entbindung und dürfen acht Wochen nach der Entbindung
nicht arbeiten.
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Mutterschutz
Schwanger was tun?
Bei medizinischen Frühgeburten (laut MuSchG, wenn das Kind
bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt) und Mehrlingsgeburten erhöht sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf
zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder anderen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum,
der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Sie wird um die Anzahl der Tage verlängert, um die sich die
sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung verkürzte.
Mutterschutz
Schwanger was tun?
Wenn Sie nach der Schutzfrist noch stillen, oder nur bedingt arbeitsfähig sind, brauchen Sie ein ärztliches Attest. Sie dürfen dann
weiterhin nur Arbeiten verrichten, die Ihre Leistungsfähigkeit nicht
überschreiten.
Stillzeiten
Bei der Berechnung der Schutzfrist vor der Geburt wird vom voraussichtlichen Geburtstermin ausgegangen, für die Berechnung
nach der Geburt gilt der tatsächliche Geburtstermin. Das bedeutet,
werden der voraussichtliche Geburtstermin und damit die Schutzfrist von sechs Wochen überschritten, wird die Schutzfrist von
zwölf Wochen nach der Geburt nicht verkürzt.
Im Mutterschutzgesetz ist das Recht auf Stillzeiten für jede Mutter
verankert. Sie selbst müssen bei Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit
bei Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber die Gewährung der
Stillzeit verlangen.
Während der Schutzzeit vor der Geburt dürfen Frauen weiterbeschäftigt werden, sofern sie selbst dies ausdrücklich wünschen,
z.B. um Lehrgänge zu absolvieren oder Projekte zum Abschluss
zu bringen. Eine solche Entscheidung kann jederzeit widerrufen
werden. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein
absolutes Beschäftigungsverbot.
Es muss Ihnen dann die zum Stillen erforderliche Zeit gewährt
werden, d.h. bei einer Arbeitszeit von acht Stunden täglich mindestens zweimal eine halbe Stunde oder einmal eine ganze Stunde.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens
45 Minuten gewährt werden.
Die Ausbildungszeit wird durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nicht automatisch verlängert. Ist eine Verlängerung
notwendig, um das Ausbildungsziel zu erreichen, muss dies bei
der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder
dem Arbeitsamt beantragt werden. Die Elternzeit verlängert die
Ausbildungszeit automatisch. Umschülerinnen haben einen Anspruch auf einen Platz in einer weiteren Umschulung.
Sie dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden und nicht auf die
festgelegten Ruhepausen angerechnet werden. Demnach sind
Stillpausen der Arbeitszeit anzurechnen. Gleichzeitig sollte durch
die Pausen ein Arbeitsausfall so gering wie möglich sein.
Werden Ihnen die erforderlichen Stillzeiten verweigert, wenden Sie
sich an das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik oder an
den Betriebs- oder Personalrat.
Während der Schutzfrist dürfen Sie an Prüfungen teilnehmen.
Hier gilt dann der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Sie dürfen deshalb weder mit
erleichterten noch mit verschärften Prüfungsaufgaben bedacht
werden. Auch eine nachträgliche Anfechtung des Prüfungsergebnisses mit der Begründung, Ihre Schwangerschaft oder die Geburt
Ihres Kindes hätten Ihre Leistung während der Prüfung beeinträchtigt, ist nicht zulässig. Für eine Verschiebung des Prüfungstermins
müssen Sie Ihre Prüfungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest
nachweisen.
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Familienhebammen
Schwanger was tun?
Familienhebammen
Schwanger was tun?
Familienhebammen im Main-Taunus-Kreis
Die Familienhebammen leisten Familienberatung und Betreuung
nach dem Konzept des Bundes Deutscher Hebammen e.V..
„Ein guter Start ins Leben“ ist ein Präventionsprojekt zwischen
dem Hebammenverband und dem Amt für Jugend, Schulen und
Sport im Main-Taunus-Kreis. Seit Mai 2008 sind im Rahmen dessen Familienhebammen im Main-Taunus-Kreis tätig.
Sie arbeiten mit anderen Institutionen zusammen, um eine Vernetzung für die Familie im sozialen Raum aufzubauen. Dies ist für die
Zeit nach der Tätigkeit der Familienhebamme von wesentlicher
Bedeutung.
Tätigkeitsfeld, Aufgaben, Kernziele
Ein wirksamer Kinderschutz muss frühzeitig mit Hilfen da ansetzen, wo eine Unterstützung im Erziehungsprozess nachhaltig und
positiv beeinflusst werden kann. Dies erfordert ein enges Zusammenwirken von Jugend- und Gesundheitshilfe während der
Schwangerschaft, im Zusammenhang mit der Geburt und in den
ersten Lebensjahren.
Das Tätigkeitsfeld der Hebamme erstreckt sich von der Schwangerschaft über die Geburt und endet in der Regel am Ende der
Stillzeit. Familienhebammen können die Familien bis zum ersten
Geburtstag des Kindes begleiten. Die Betreuung umfasst immer
Mutter und Kind.
Die Familienhebamme setzt sich für das Wohl des Kindes im Sinne einer positiven körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung ein.
Kernziele:
•
•
•
Herstellung oder Sicherstellung ausreichender Erziehungs-,
Betreuungs- und Versorgungskompetenzen von Müttern und
Vätern für ihr Kind, um altersgerechte Entwicklungsbedingungen zu sichern
Aufbau der Bindungsbeziehung zum Kind und Sicherstellung
der Gesundheitsvorsorge des Kindes
Förderung von Stärken in der Familie und Integration in das
soziale Umfeld (Verwandtschaft, Nachbarn, soziale Einrichtungen)
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Zielgruppen
Bei manchen Familien ist schon während der Schwangerschaft
und nach der Geburt erkennbar, dass eine Reihe von schwierigen
Belastungsfaktoren die Wahrscheinlichkeit erzieherischer Überforderung der Eltern erhöhen und damit Kindeswohlgefährdungen
wahrscheinlicher machen.
Zielgruppen:
•
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•
•
psychosozial besonders belastete Schwangere und Mütter
Kinder, die wegen medizinischer oder sozialer Fragestellungen während der ersten Lebensjahre einer besonderen fortlaufenden Beobachtung bedürfen
minderjährige Mütter
Mütter oder Väter mit Suchtproblemen
Mütter oder Väter mit Gewalterfahrungen und/oder die Zeugen häuslicher Gewalt wurden
Der Kontakt zur Familienhebamme kann über den Main-TaunusKreis hergestellt werden:
Tel.: 06192 / 201 1589
Fax: 06192 / 201 1719
Die Familienhebammen werden innerhalb von 48 Stunden nach
Beauftragung durch das Amt für Jugend, Schulen und Sport aktiv
und suchen die Familie auf.
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Haushaltshilfe
Schwanger was tun?
Haushaltshilfe
Haushaltshilfe
Schwanger was tun?
Wer bezahlt?
Entweder stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft oder – sofern
dies nicht möglich oder zweckmäßig ist – werden die Kosten für
eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
Wer hat Anspruch?
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann Haushaltshilfe beantragen, wenn es wegen Krankenhaus- oder Kuraufenthalts, Schwangerschaft und Entbindung oder auch einer akuten
Erkrankung ohne Krankenhausaufenthalt nicht imstande ist, seinen Haushalt weiterzuführen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt
ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe nicht für jede Person und nicht unbegrenzt. Familienangehörige
werden z.B. nur im Ausnahmefall bezahlt. Außerdem gibt es
Höchstsätze für den Stundenlohn und zeitliche Begrenzungen.
Informieren Sie sich genau, möglichst schriftlich, bei Ihrer Krankenkasse.
Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf diese gesetzliche
Leistung.
Wie bekommt man eine Haushaltshilfe?
Die Haushaltshilfe wird bei der Krankenkasse beantragt. Die Krankenkasse genehmigt zwar die Haushaltshilfe, aber nicht jede Kasse besorgt eine Haushaltshilfe. In solchen Fällen muss der Versicherte selbst mit sozialen Diensten wie Sozialstationen, Haus- und
Familienpflegestationen, Nachbarschaftshilfen, kirchlichen oder
gemeinnützigen Einrichtungen Kontakt aufnehmen.
Bei Bedarf an Haushaltshilfe wenden Sie sich zuerst an Ihre Krankenkasse.
Im Laufe einer Schwangerschaft kann eine Haushaltshilfe auch
notwendig werden, um Komplikationen zu vermeiden. Dafür ist ein
ärztliches Attest erforderlich.
Nach der Geburt Ihres Kindes ist unter besonderen Umständen
eine zusätzliche Hilfe im Haushalt notwendig. Mit dem entsprechenden ärztlichen Attest kann die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
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Elterngeld
Schwanger was tun?
Elterngeld
Elterngeld
Schwanger was tun?
Ausländerinnen / Ausländer, die einen befristeten Aufenthalt haben oder als Asylbewerberin / Asylbewerber nur geduldet werden,
erhalten kein Elterngeld.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld besteht nach folgenden Voraussetzungen, wenn:
•
•
•
•
Sie das Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
mit dem Kind in einem Haushalt leben
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
und maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind
Die Art der Erwerbstätigkeit vor der Geburt spielt keine Rolle. Neben Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmern können auch Beamtinnen
und Beamte, Selbstständige, Erwerbslose oder Hausfrauen und männer Elterngeld beziehen. Auch Auszubildende oder Studierende haben Anspruch auf Elterngeld. Hierbei kommt es, anders als
bei Erwerbstätigkeit, nicht auf die Wochenstunden an.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt können folgende Personen
Elterngeld beziehen:
•
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•
•
Mutter und / oder Vater
Ehe- / Lebenspartnerinnen / -partner (auch bei unleiblichen
Kindern)
Adoptiveltern
Verwandte bis Dritten Grades und deren Ehepartnerinnen / partner
Auch ausländische Eltern können Elterngeld beziehen, wenn:
•
•
sie Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder der
Schweiz sind und in Deutschland erwerbstätig sind oder
wohnen
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch,
wenn ihr Aufenthalt voraussichtlich dauerhaft ist.
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Elterngeld
Schwanger was tun?
Wie hoch ist das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes beläuft sich derzeit auf 67 Prozent
der Differenz zwischen Nettoeinkommen nach und vor der Geburt,
höchstens auf 1.800 € und mindestens auf 300 €. Bei dem bereinigten Einkommen vor der Geburt können höchstens 2.700 € berücksichtigt werden.
Beispiel:
Vor der Geburt beträgt das Nettogehalt einer Mutter 1.300 €. Die
ersten Monate nach der Geburt bezieht sie kein Einkommen. Hier
erhält sie 871 € (67 % von 1.300 €). Nach sechs Monaten arbeitet
sie mit einem Nettoeinkommen von 600 €. Dann erhält sie 469 €
(67 % von 700 €).
Ist die bezugsberechtigte Person vor der Geburt geringverdienend (monatliches Nettogehalt unter 1.000 €) wird sie zusätzlich
unterstützt. Für 2 €, die das Nettoeinkommen unter 1.000 € lag,
werden die 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte erhöht.
Beispiel:
Eine Mutter erhält vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen
von 800 €. Der Differenzbetrag beträgt 200 €. Somit erhöhen sich
die 67 auf 77 Prozent (200 € geteilt durch 2 € gleich 100 €; mal 0,1
Prozentpunkte gleich 10 Prozent).
Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt wird zu dem errechneten Elterngeld für ein Kind, für jedes weitere ein Pauschalbetrag
von 300 € gezahlt.
An Familien mit mehreren Kindern wird ein Geschwisterbonus
gezahlt. Hat das ältere von zwei Kindern sein drittes Lebensjahr
noch nicht vollendet, wird das zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 € erhöht. Bei mehreren Kindern reicht es,
wenn zwei ihr sechstes Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Elterngeld
Schwanger was tun?
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Elterngeldanspruch besteht in den ersten 14. Lebensmonaten
des Kindes. Allerdings kann ein Elternteil höchstens für 12 Monate
Elterngeld beziehen. Zwei weitere Monate (Partnermonate) können von dem anderen Elternteil wahrgenommen werden, wenn
wegen Betreuung des Kindes teilweise oder ganz auf Erwerbseinkommen verzichtet wird.
Die Monatsbeiträge, außer den Partnermonaten, können von den
Partnern untereinander beliebig aufgeteilt werden. Eine Ausnahme
von dieser Regel besteht, wenn die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht. Die acht Wochen Mutterschaftsgeld werden auf das Elterngeld angerechnet, da beides dem gleichen Zweck dient. Die zwei
Monate des Mutterschaftsgeldes gelten für das Elterngeld als Bezugsmonate der Mutter. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes
verlängert sich also durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nicht.
Allerdings kann das Elterngeld bei gleich bleibendem Budget auf
die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Ein Elternteil
kann so statt 12 volle Monate, 24 halbe Monatsbeiträge beziehen
und der Partner vier statt zwei Partnermonaten.
Alleinerziehende, die für zwei Monate ein gemindertes Erwerbseinkommen beziehen, haben alleine Anspruch auf 14 Monate Elterngeld bzw. auf 28 gedehnte Monate.
Der Antrag auf Elterngeld muss direkt nach der Geburt schriftlich
gestellt werden. Jeder Elternteil kann einmal für sich einen Antrag
stellen, indem er sich auf die Zahl der Bezugsmonate verbindlich
festlegt. Bei zwei anspruchsberechtigten Elternteilen ist der Antrag
vom Partner mitzuzeichnen. Den Antrag auf Elterngeld und Antworten auf weitere Fragen erhalten Sie bei den Elterngeldstellen.
Der Anspruch erlischt, wenn das ältere Geschwisterkind das dritte
bzw. sechste Lebensjahr vollendet.
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Elternzeit
Schwanger was tun?
Elternzeit
Wer kann Elternzeit beantragen?
Elternzeit kann von erwerbstätigen Müttern und Vätern in Anspruch genommen werden, wenn sie mit einem Kind
•
•
•
•
•
für das ihnen die Personensorge zusteht
des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin
dessen Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden
wurde
das sie mit dem Ziel der Adoption in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
für das sie ohne Personensorgerecht in besonderen Fällen
Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und
erziehen, sowie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden.
Auch Auszubildende Umschülerinnen und Umschüler haben
Anspruch auf Elternzeit. Änderungen der persönlichen Verhältnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen müssen der
Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Für welchen Zeitraum gibt es Elternzeit?
Elternzeit
Schwanger was tun?
auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Jeder Elternteil kann für sich, unabhängig von der
Partnerin / vom Partner, Elternzeit beanspruchen. Die Elternzeit
kann gemeinsam oder allein, anteilig oder vollständig von beiden
Elternteilen genutzt werden.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn
schriftlich von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber verlangt werden. Dies ist auch zu beachten, wenn sich die Elternzeit direkt an
die Mutterschutzfrist anschließen sollte. Wird die Anmeldefrist
versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch.
Mit der Anmeldung legt man sich verbindlich fest, wann innerhalb
der ersten zwei Jahre Elternzeit genommen wird. Da Sie die 12
Monate der Elternzeit flexibel gestalten und bis zum achten Lebensjahr übertragen können, ist es sinnvoll die Elternzeit nur bis
zum zweiten Lebensjahr anzumelden.
Bis zum dritten Lebensjahr ist eine Zustimmung des Arbeitgebers
nicht erforderlich. Soll ein bestimmter Anteil der Elternzeit bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, ist die
Zustimmung des Arbeitgebers nötig.
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder verlängert werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Beispiel:
Eine Mutter bekommt Zwillinge (*2009). Für das Kind A nimmt sie
zwei Jahre Elternzeit (2009, 2010) und überträgt das dritte Jahr mit
Zustimmung nach 2012. Für das Kind B überträgt sie das erste
Jahr mit Zustimmung nach 2013 und nimmt für das dritte Jahr
Elternzeit in 2011. Das zweite Jahr Elternzeit für Kind B konnte sie
nicht in Anspruch nehmen.
„Faustregel“: bei Zwillingen können maximal 5 Jahre, bei Drillingen 6 Jahre „am Stück“ Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Dieser Anspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern
überschneiden. Ein Teil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit kann
Nach Ende der Elternzeit besteht ein Rückkehranspruch. Sie haben allerdings keinen Anspruch darauf, wieder an Ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, sofern dies nicht ausdrücklich im
Arbeitsvertrag festgelegt ist. Nicht zulässig ist eine Umsetzung,
wenn Sie mit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringeren Entgelt verbunden ist.
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Elternzeit
Schwanger was tun?
Wird eine Frau, deren Arbeitsverhältnis beendet war, innerhalb
eines Jahres nach der Entbindung in ihrem alten Betrieb wieder
eingestellt, gilt das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Betriebs- oder
Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen. Voraussetzung ist,
dass sie in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Unternehmen
gearbeitet hat.
Kinderbetreuungskosten
Schwanger was tun?
Kinderbetreuungskosten
Für die Eltern gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ist Elternzeit und Teilzeitarbeit möglich?
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.
Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, besteht
bei mehr als 15 Beschäftigten sogar ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die vertragliche Arbeitszeit soll dabei für mindestens zwei
Monate auf 15 – 30 Wochenstunden verringert werden.
Das Kindergeld wurde zum 1. Januar 2010 um je 20 Euro monatlich erhöht. Das bedeutet: Jetzt bekommen Eltern für das erste
und das zweite Kind je 184 Euro Kindergeld, für das dritte
Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro Kindergeld im Monat. Auch der jährliche Kinderfreibetrag wurde von
6.024 auf 7.008 Euro angehoben.
Kündigungsschutz während der Elternzeit?
Mit Anmeldung der Elternzeit, bzw. acht Wochen vor deren Beginn, setzt der Kündigungsschutz ein.
Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber während
der Elternzeit keine Kündigung aussprechen. Aber auch hier kann
in Ausnahmefällen die Zulässigkeit einer Kündigung beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik beantragt werden.
Wird Ihnen gegenüber eine Kündigung ohne erforderliche Zustimmung ausgesprochen, müssen sie die Rechtsunwirksamkeit der
Kündigung innerhalb von drei Wochen durch Klage beim zuständigen Amtsgericht feststellen lassen. Andernfalls gilt die Kündigung
als wirksam.
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Elterliche Sorge
Schwanger was nun?
Elterliche Sorge
Elterliche Sorge
Schwanger was nun?
Wird zu einem späteren Zeitpunkt die gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, kann auch der Familienname des Kindes neu
bestimmt werden. Dafür gilt eine Dreimonat frist.
Elterliche Sorge von Kindern nicht miteinander verheirateter
Eltern
Freiwillige Beistandschaft
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die elterliche
Sorge gemeinsam ausüben. Dazu ist eine gemeinsame Sorgeerklärung (auch schon vor der Geburt des Kindes möglich) beim
zuständigen Jugendamt abzugeben. Ist dies erfolgt, steht beiden
Elternteilen die gemeinsame Sorge zu.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und geben sie keine
Sorgeerklärung ab, so hat die Mutter die alleinige Sorge für das
Kind. Künftig sollen auch unverheiratete Eltern die Sorge gemeinsam ausüben können.
Freiwillige Beistandschaft (ersetzt die frühere Amtspflegschaft des
Jugendamtes) beschäftigt sich mit der Vaterschaftsfeststellung
und Geltendmachen des Kindesunterhalts. Die freiwillige Beistandschaft muss vom berechtigten Elternteil beim Jugendamt
beantragt werden.
Anerkennung der Vaterschaft
Die kann auch ohne freiwillige Beistandschaft beim Jugendamt
erfolgen.
Namensgebung
Haben die Eltern des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung
abgegeben, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bekommt. Können beide
sich nicht entscheiden, überträgt das Familiengericht die Entscheidung auf einen Elternteil.
Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, erhält das Kind
ihren Familiennamen. Die Eltern können sich aber auch einvernehmlich für den Namen des Vaters entscheiden.
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Unterhaltsleistungen
Schwanger was tun?
Unterhaltsleistungen
Unterhalt vom nichtbetreuenden Elternteil
Sie leben mit Ihrem Kind, aber nicht mit seinem Vater / seiner Mutter zusammen? Dann muss er / sie – als der nichtbetreuende Elternteil – Unterhalt für sein Kindes leisten. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen
des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Unterhaltsleistungen
Schwanger was tun?
Die Zahlungen sind unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
Das Amt für Jugend, Schulen und Sport wird beim zahlungspflichtigen Elternteil den Unterhalt wieder einklagen.
Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss müssen Sie beim Amt für
Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises stellen.
Maßgebend ist das Unterhaltsvorschussgesetz
Auch nach Scheidungen richten sich die Familiengerichte bei der
Festsetzung des Unterhaltes für eheliche Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle, in der Unterhaltssätze nach Kindesalter und Einkommen festgelegt sind. Über aktuelle Unterhaltssätze und Berechnungen informiert und berät Sie das Amt für Jugend,
Schulen und Sport im Landratsamt des Main-Taunus-Kreises.
Wenn Unterhaltsansprüche nicht freiwillig geleistet werden, können Sie sie gerichtlich durchsetzen. Dafür können Sie die Hilfe des
Jugendamtes in Anspruch nehmen. Das Jugendamt übernimmt
dann die gerichtlichen Wege bis zur Lohnpfändung. Kann der Unterhaltspflichtige nicht zahlen, können Sie eventuell Geld aus der
Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt oder beim Sozialamt
beantragen.
Unterhaltsvorschusskasse
Die Unterhaltsvorschusskasse kann für Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern in Anspruch genommen werden, wenn
vom unterhaltspflichtigen Elternteil nicht oder nicht genug Unterhalt gezahlt wird.
Geld aus der Unterhaltsvorschusskasse erhalten Sie bis zum 12.
Lebensjahr Ihres Kindes, jedoch insgesamt für höchstens 6
Jahre.
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Betreuungsangebote für Kinder
Schwanger was tun?
Betreuungsangebote für Kinder
Tagesbetreuung
Betreuungsangebote für Kinder
Schwanger was tun?
Anträge hierzu erhalten Sie direkt über das Amt für Jugend, Schulen und Sport.
Unterstützung bei der Kinderbetreuung
Wenn Sie berufstätig sind und nach der Geburt des Kindes und
Mutterschutz oder nach der Elternzeit wieder arbeiten möchten,
stellt sich die Frage nach der Betreuung des Kindes. Seit dem 01.
01.1996 haben alle Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Viele Kindergärten haben flexible Zeitangebote, damit die Kindergartenzeiten mit Ihren Arbeitszeiten zu koordinieren sind.
Die Anzahl von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren
wurde in den letzten Jahren stetig ausgebaut. Ab dem 01.08.2013
gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege ab Vollendung des
ersten Lebensjahres. Es gibt bereits jetzt eine Vielzahl von Angeboten in kommunaler und freier Trägerschaft. Um den tatsächlichen Bedarf decken zu können, werden auch weiterhin Plätze
geschaffen. Daneben gibt es meist privat initiierte Kindergruppen
im Krabbelalter, bzw. bis zum Kindergartenalter. Diese Einrichtungen werden überwiegend privat finanziert und üblicherweise übernehmen die Eltern auch Organisations- und Betreuungsdienste.
Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, welche Möglichkeiten der Kinderbetreuung es vor Ort
gibt. Dort bekommen Sie oft auch Auskunft über private Initiativen.
Weiterer Ansprechpartner sind die Kirchengemeinden (auch als
Träger von Kindergärten). Sie suchen einen Platz in Kindertagespflege für Ihr Kind? Beim Amt für Jugend, Schulen und Sport wird
in der Abteilung Tagesbetreuung für Kinder eine Adressenliste
von qualifizierten und zertifizierten Tagespflegestellen geführt,
oder Sie finden eine Tagespflegestelle über den Anzeigenteil der
örtlichen Presse oder im eigenen Freundeskreis. In einigen Städten im Main-Taunus-Kreis gibt es Tagesmutterinitiativen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt/Gemeindeverwaltung nach Adressen.
Das Amt für Jugend, Schulen und Sport kann unterschiedliche
Formen der Kinderbetreuung bei Bedarf finanziell unterstützen.
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Wenn Sie Ihr Kind zwar überwiegend selbst betreuen, aber niemanden haben, der Ihnen ab und zu einmal zur dringend benötigten „kinderfreien Zeit“ verhelfen kann, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können ein örtliches Angebot wahrnehmen (Babysitterdienst, Mütterzentren) oder Sie schließen sich einer Gruppe an,
bzw. gründen eine Gruppe, in der sich Eltern und Kinder regelmäßig treffen. Die dient einerseits zum Erfahrungsaustausch, oft entstehen aber auch Möglichkeiten, sich bei der Kinderbetreuung
abzuwechseln und dadurch auch „kinderfreie“ Zeit zu erhalten.
Babysitterdienste
In einigen Städten des Kreises gibt es Babysitterdienste. Fragen
Sie im Rathaus Ihrer Stadt / Gemeinde nach.
Notmütterdienste
Auch hier erhalten Sie Unterstützung, z. B. wenn Sie kurzfristig ins
Krankenhaus müssen. Notmütter sind oft selbst Mutter und springen in Notfällen kurzfristig zur Kinderbetreuung ein. Helfen kann
Ihnen hier die Notmüttervermittlung der Gleichstellungsstelle des
Main-Taunus-Kreises oder bei längerfristiger Erkrankung die Caritas-Familienpflege im Main-Taunus-Kreis oder die Familien entlastenden Dienste, die dann auch für den Haushalt sorgen können.
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Betreuungsangebote für Kinder
Schwanger was tun?
Spielkreise
Spielkreise wenden sich an Eltern mit Kindern bis etwa zum Kindergartenalter. Sie sind individuell organisiert. Allen gemeinsam ist
aber, dass sich Eltern mit Kindern etwa gleichen Alters regelmäßig
treffen. Ihr Angebot richtet sich nach den Bedürfnissen der teilnehmenden Eltern. Es gibt Eltern-Kind-Gruppen, bei denen abwechselnd jede Mutter / jeder Vater alle Kinder zusammen betreut,
so dass jede Mutter / jeder Vater auch einmal „frei“ hat. In anderen
Gruppen liegt der Schwerpunkt im Erfahrungsaustausch und gemeinsamem Erleben für Kinder und Eltern.
Betreuungsangebote für Kinder
stellen von Caritas, vom Diakonischen Werk und von Pro Familia
wenden, um Hilfestellung beim Kontakt mit den einzelnen Einrichtungen zu bekommen. Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt
betroffen oder bedroht sind, können sich auch an das Frauenhaus
wenden (siehe Adressenteil).
Informationen über zurzeit bestehende Eltern-Kindgruppen in Ihrer
Umgebung erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
und über den Austausch mit anderen Eltern. Wenn Sie selbst einen Spielkreis gründen wollen, können Sie die Erfahrungen bereits
bestehender Gruppen nutzen.
Bei Raumproblemen besteht oft die Möglichkeit, öffentliche Räume
mitzubenutzen (z. B. in der Kirchengemeinde oder in den kirchlichen oder kommunalen Kindergärten oder in einer Grundschule).
Wohnmöglichkeiten für Mutter und Kind
In manchen Fällen können Sie als schwangere Frau nicht zu Hause wohnen bleiben. Eine Alternative bieten Ihnen dann sogenannte Mutter-Kind-Heime oder Wohngemeinschaften.
Dort finden Sie auch Schutz und Hilfe, um sich über Ihre eigene
Zukunft und die Ihres Kindes klar zu werden und evtl. neue Lebensperspektiven zu entwickeln. In manchen dieser Einrichtungen
ist es auch möglich, eine Berufsausbildung zu machen. Wenden
Sie sich an das zuständige Amt für Jugend, Schulen und Sport im
Main-Taunus-Kreis. Sie können sich auch an die Beratungs-
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Schwanger was tun?
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Fremdunterbringung
Schwanger was tun?
Fremdunterbringung
Wenn Sie nicht selbst für Ihr Kind sorgen können
Es kann Situationen geben, in denen Sie für Ihr Kind vorübergehend oder auf Dauer nicht selber sorgen können oder wollen.
Dann steht es in Ihrer Verantwortung, gemeinsam mit Fachkräften
des Amtes für Jugend, Schulen und Sport eine Lösung für Sie und
Ihr Kind zu finden. Manchmal ist es besser, wenn ein Kind nicht in
seiner Herkunftsfamilie aufwächst, sondern bei Pflege- oder
Adoptiveltern. Es erfordert Verantwortungsbewusstsein und Einsicht, einen solchen Weg zu gehen. Auch die Beratungsstellen von
Caritas, vom Diakonischen Werk, können Sie unterstützen, eine
verantwortliche Entscheidung zu treffen.
Fremdunterbringung
Schwanger was tun?
sprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Adoptiveltern und für
leibliche Eltern ist die Adoptionsvermittlung beim Amt für Jugend, Schulen und Sport. Hier erhalten Sie alle Informationen zum
Thema Adoption, die Ihnen eine verantwortliche Entscheidung
ermöglicht.
Wenn Sie sich für eine Adoption entschieden haben, können Sie
sich zwischen einer offenen Adoption und einer geheimen Adoption entscheiden. Bei der offenen Adoption besteht die Möglichkeit,
die Adoptiveltern kennen zu lernen und regelmäßige Informationen
über das Kind zu erhalten. Auch dem Kind wird ermöglicht, Informationen über seine leiblichen Eltern zu bekommen, was sich für
die Persönlichkeitsentwicklung als wichtig erwiesen hat. Die letzte
Entscheidung, ob Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, liegt
selbstverständlich bei Ihnen. Auch dazu gibt es Gesprächsangebote bei Caritas, dem Diakonischen Werk, Pro Familia und dem Amt
für Jugend, Schulen und Sport des Main-Taunus-Kreises.
Pflegestellen
Sie können Ihr Kind zu einer vom Amt für Jugend, Schulen und
Sport überprüften Pflegefamilie geben. Es gibt unterschiedliche
Pflegeformen. Die Vollzeitpflege beinhaltet, dass Kinder für einen
begrenzten Zeitraum oder auf Dauer in einer Pflegefamilie aufwachsen. Für akute Krisen gibt es Bereitschaftspflegefamilien, die
für einen klar umrissenen Zeitraum das Kind versorgen. In dieser
Zeit wird die weitere Perspektive für das Kind mit Ihnen geklärt.
Sie als Sorgeberechtigte entscheiden gemeinsam mit den Fachkräften des Amtes für Jugend, Schulen und Sport (Pflegekinderdienst) über die Art der Pflegeunterbringung.
Freigabe zur Adoption
Die Freigabe zur Adoption kann eine Chance für Sie und Ihr Kind
sein. Paare oder Familien, die Kinder adoptieren, sind vom Amt für
Jugend, Schulen und Sport überprüft und vorbereitet worden. An-
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Steuerentlastung
Schwanger was tun?
Steuerentlastung
Krankenversicherung des Kindes
Bei höherem Einkommen kann der steuerliche Kinderfreibetrag
höher als das gezahlte Kindergeld sein. Das Finanzamt prüft bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob dies der Fall ist und
gewährt rückwirkend, unter Anrechnung des im entsprechenden
Zeitraum gezahlten Kindergeldes, den Differenzbetrag bis zur Höhe des Freibetrages.
Der Kinderfreibetrag mindert auch die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Deshalb ist es für Eltern von Kindern über 18 Jahren weiterhin von Bedeutung, die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, wenn sich
diese noch in der Ausbildung befinden.
Bei getrennt Lebenden, Geschiedenen sowie Kindern von nicht
miteinander verheirateten Eltern hat grundsätzlich jeder Elternteil
Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrages.
Lebt das Kind bei Ihnen und zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil
keinen Unterhalt, können Sie die Übernahme des kompletten Kinderfreibetrages auf Ihre Lohnsteuerkarte beantragen.
Folgende steuerfreie Leistungen werden während der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihres Kindes gewährt:
•
Kindergeld
•
Erziehungsgeld
Bei gesetzlich krankenversicherten Eltern sind die Kinder nach
der Geburt automatisch und kostenlos mitversichert. Dabei spielt
es keine Rolle, ob es sich um ein Einzelkind oder um mehrere
Kinder handelt. Die üblichen Vorsorgeuntersuchungen gehören
zum Pflichtprogramm aller Krankenkassen. Sobald Ihr Kind jedoch
über eigene Einnahmen (z.B. aus einer Halbwaisenrente oder über
Kapitaleinkünfte aus einem Erbe) verfügt, müssen Sie es zusätzlich versichern.
Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat versichert, ist
das Kind nur kostenlos gesetzlich mitversichert, wenn das Einkommen der / des privat Versicherten nicht höher als das der / des
gesetzlich Versicherten ist und zudem monatlich nicht die Jahresentgeltgrenze übersteigt.
Sind beide Elternteile privat krankenversichert, bekommt jedes
Kind einen eigenen Versicherungsvertrag. Zurzeit liegen die Beiträge je nach Krankenversicherung bei ca. 130 Euro für ein Kind,
das gleich nach der Geburt „Kunde“ wird.
Freistellung bei Krankheiten eines Kindes
Steuerfreie Leistungen
Mutterschaftsgeld
Schwanger was tun?
Krankenversicherung
Kinderfreibetrag
•
Krankenversicherung
Bei Erkrankung des Kindes besteht für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, sich unbezahlt von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Krankenkasse zahlt während dieser Zeit Krankengeld. Voraussetzungen
für diese Freistellung sind nach § 45 SGB V, dass:
•
•
•
•
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das Kind unter 12 Jahre alt ist,
die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist
über die Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt wird und
im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen
kann
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Krankenversicherung
Schwanger was tun?
Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht für jedes Kind
für 10 Arbeitstage im Jahr, bei Alleinerziehenden erhöht sich der
Anspruch auf 20 Tage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage
bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende jährlich begrenzt.
Wer privat versichert ist, kann sich auf diese Regelung nicht berufen. Hier greift § 616 BGB, wonach die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer für kurze Zeit
bezahlt von der Arbeit freistellen muss, damit das kranke Kind
betreut und/oder nach einer anderen Betreuungsperson gesucht
werden kann.
Krankenversicherung
Schwanger was tun?
Rentenversicherung
Mutterschafts-, Eltern- und Erziehungszeiten werden von der Rentenversicherung berücksichtigt und angerechnet. Bewahren Sie
deswegen alle Unterlagen darüber sorgfältig auf.
Die Erziehungszeit kann auf Vater und Mutter verteilt werden.
Vorsorgeuntersuchungen für das Kind
Von der Geburt bis zur Volljährigkeit sind eine Reihe von Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen auf Kosten der Krankenkasse vorgesehen.
In den ersten sechs Lebensjahren stehen insgesamt neun Untersuchungen sowie acht Regelimpfungen auf dem Vorsorgeprogramm. Eltern erhalten nach der Geburt ein Gesundheitsheft, in
dem alle wichtigen Untersuchungen aufgelistet sind.
Für Jugendliche zwischen dem 12. und 15. Lebensjahr werden
weitere Untersuchungen zum Check der körperlichen Verfassung
und seelischen Entwicklung angeboten. Kinder und Jugendliche
sind generell bis zum Alter von 18 Jahren von der Praxisgebühr
befreit.
In der Regel werden die wichtigsten Untersuchungen von den
gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Da jedoch nicht alle
Krankenkassen dieselben Vorsorgeuntersuchungen übernehmen
und die Altersgrenzen variieren, informieren Sie sich bitte genauer
bei Ihrer Krankenkasse.
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Mütterberatung
Schwanger was tun?
Mütterberatung
Schwangerschaftsabbruch
Schwanger was tun?
Schwangerschaftsabbruch
Wichtig: Sie sollten Ihr Kind unbedingt zu den vorgesehenen
Terminen der Kinderärztin/dem Kinderarzt vorstellen, auch wenn
es nicht krank ist. Nur so können Krankheiten oder Behinderungen
frühzeitig festgestellt und behandelt werden. Sie ersparen sich und
Ihrem Kind dadurch unter Umständen langwierige Prozesse, die
nötig sind, wenn eine Störung erst später erkannt wird.
Mütterberatung - Elternberatung
Das Kreisgesundheitsamt in Hofheim bietet individuell nach telefonischer Anmeldung Mütterberatung an. Kostenlos können Sie Ihr
Kind dort von einer Kinderärztin/einem Kinderarzt untersuchen
lassen. Sie/Er berät Sie auch, wenn Sie Fragen haben, z.B. zur
Ernährung Ihres Kindes oder zu seiner Entwicklung.
Wichtig: Diese Beratung ersetzt jedoch auf keinen
Fall die regelmäßigen Untersuchungen des Vorsorgeprogramms!
Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelungen
§ 219 StGB (Strafgesetzbuch) in Verbindung mit
§§ 5 und 6 SchKG (Schwangerenkonfliktgesetz)
Was müssen Sie tun, wenn Sie nach dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz von 1995 (SFHÄndG) einen Schwangerschaftsabbruch erwägen?
Ein Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der 12. Woche
nach Empfängnis zulässig, wenn Sie
- ein Beratungsgespräch in einer anerkannten Beratungsstelle
hatten,
- den Abbruch verlangen,
- der Ärztin oder dem Arzt, die/der den Abbruch vornehmen soll,
durch Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine
mindestens 3 Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachweisen können.
(Zwischen der Beratung und dem Schwangerschaftsabbruch müssen drei volle Tage liegen. Hat das Beratungsgespräch z.B am
Montag stattgefunden, kann frühestens am Freitag der Abbruch
durchgeführt werden.)
Die Rechtsordnung (§219 StGB) billigt einen Schwangerschaftsabbruch auch nach der Beratungsregelung nur ihn besonderen
Ausnahmesituationen. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt,
muss bei der Beratungsregelung nicht durch eine Außenstehende
/ einen Außenstehenden festgelegt werden. Die verantwortliche
Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch liegt bei der
Frau.
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Schwangerschaftsabbruch
Schwanger was tun?
Schwangerschaftsabbruch
Schwanger was tun?
wiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden.
Beratungen
- kriminologische Indikation ( §§ 218a Abs. 3 StGB)
Die Schwangerschaftskonfliktberatung geht von der Verantwortung
der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Sie dient dem Schutz des
ungeborenen Lebens. Nach § 219 StGB ist diese notwendige Beratung ergebnisoffen zu führen. Das bedeutet: die Entscheidung,
ob Sie den Abbruch vornehmen lassen dürfen oder nicht, hängt
nicht von der Meinung der Beraterin oder dem Berater ab, es ist
allein Ihre Entscheidung!
Aufgabe der Beratung ist es vor allem, Sie über Ihre Rechtsansprüche und über mögliche praktische Hilfen zu informieren, insbesondere solcher, die Ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern könnten.
Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche nach Empfängnis
durch ein Sexualdelikt.
Jede approbierte/ Ärztin / jeder approbierte Arzt in Deutschland
ist prinzipiell befugt, eine Indikation festzustellen.
Bei beiden Indikationsformen ist ein Beratungsgespräch nicht
erforderlich.
Die Indikation muss von einer Ärztin / einem Arzt stammen, die /
der den Abbruch nicht selbst vornimmt.
Alle Mitarbeiterinnen der Beratungsstellen stehen unter Schweigepflicht. Wenn Sie es wünschen, muss die Beratung anonym
durchgeführt werden. Ihr Recht auf Anonymität endet aber, wenn
Sie die Beratung schriftlich bestätigt haben möchten. Eine Bescheinigung darüber, dass Sie beraten wurden, brauchen Sie,
wenn Sie sich zum Abbruch entschlossen haben, zur Vorlage bei
der Ärztin/dem Arzt, die/der den Abbruch durchführt.
Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle ist für Sie kostenlos.
Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation
Ein Schwangerschaftsabbruch mit ärztlicher Indikation ist nicht
rechtswidrig und die gesetzlichen Krankenkassen tragen die Kosten, wenn von ärztlicher Seite folgende Indikationen vorliegen:
- medizinische Indikation ( § 218a Abs. 2 StGB)
ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Schwangerschaftsabbruch
notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwer-
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Vorsorgeuntersuchung
Schwanger was tun?
Vorsorgeuntersuchung
Vorsorgeuntersuchung
Ihr Anspruch auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchung während der
gesamten Schwangerschaft beginnt, sobald Ihre Schwangerschaft
von einer Ärztin/einem Arzt festgestellt wurde. Die Krankenkasse
übernimmt die Kosten für diese Untersuchungen. Sie brauchen
dafür normalerweise keinen Antrag zu stellen, da die Mitteilung an
die Krankenkasse und die Ausstellung des Mutterpasses in der
Regel automatisch durch Ihre Ärztin/Ihren Arzt erfolgen. Sind Sie
zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert, übernimmt das Sozialamt auf Antrag und nach der Überprüfung Ihrer finanziellen Situation die Kosten.
Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber muss Sie für die Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchung vom Dienst freistellen. Es darf
kein Lohn- bzw. Gehaltsausfall entstehen. Wird Ihnen dies verweigert oder werde Ihre Bezüge gekürzt, so sollten Sie sich an Ihren
Betriebs – bzw. Personalrat oder das Gewerbeaufsichtsamt bzw.
das Amt für Arbeitssicherheit wenden.
Vorsorgeuntersuchung
Schwanger was tun?
Aufklärung über die einzelnen Methoden, wie z.B. Ultraschall,
Triple-Test. Fruchtwasseruntersuchung usw., deren Möglichkeiten
und Risiken muss vor deren Anwendung beim Arzt stattfinden.
Ob und wann Sie sich für eine solche Untersuchung entscheiden
wollen, können Sie mit der Ärztin / dem Arzt oder auch mit einer
Schwangerenberaterin überlegen.
Psychosoziale Unterstützung und Klärung in Konfliktsituationen zu
diesem Thema erhalten Sie außerdem im Marienkrankenhaus im
Büro der Katharina Kasper-Stiftung des Bistums Limburg.
Wenn Sie von diesem Thema betroffen sind oder Fragen zur pränatalen Diagnostik haben, können Sie sich an die Schwangerenberatungsstellen oder eine der angeführten Beratungsstellen wenden.
Auskünfte erteilen:
- Schwangerenberatungsstellen
- Beratungsstellen zur vorgeburtlichen Diagnostik
- Genetische Beratungsstellen
Pränatale Diagnostik
Ergeben sich bei den Kontrolluntersuchungen Unregelmäßigkeiten, wird Ihnen der Arzt weitere Untersuchungen im Rahmen der
pränatalen Diagnostik vorschlagen.
Häufig legen die Medizinerinnen / die Mediziner diese Untersuchungen auch Frauen, die älter als 35 Jahre sind, nahe. Statistisch
gesehen liegt bei ihnen ein leicht erhöhtes Risiko vor, ein behindertes Kind zu bekommen. Pränatale Diagnostik wird bei der
Frauenärztin / dem Frauenarzt bzw. im Krankenhaus durchgeführt.
Pränatale Diagnostik umfasst Untersuchungsmethoden, um eine
mögliche
Behinderung
des
Ungeborenen
festzustellen.
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Vorsorgeuntersuchung
Schwanger was tun?
Geburtsvorbereitung
Geburtsvorbereitung
Die Krankenkassen übernehmen auch die Kosten für Schwangerschaftsgymnastik im Rahmen der Geburtsvorbereitung. Sie benötigen hierfür ein ärztliches Attest.
Vorsorgeuntersuchung
Schwanger was tun?
amt vor. Dort lassen Sie sich mehrere Geburtsurkunden ausstellen
für:
- die Krankenkasse (Mutterschaftsgeld und Versicherung des Kindes)
- die Kindergeldstelle bei der Agentur für Arbeit
- die Erziehungsgeldkasse
- religiöse Zwecke
Die Urkunden kosten eine Gebühr.
Geburtsvorbereitungen werden z.B. von Hebammen und Krankenhäusern durchgeführt.
Nachsorge
Nach einer Entbindung haben Sie Anspruch auf Nachsorge durch
eine Hebamme. Wenn Sie Ihr Kind zuhause zur Welt bringen oder
nach einer ambulanten Geburt die Klinik verlassen, übernimmt
eine Hebamme Ihre Versorgung und die Ihres Kindes im Rahmen
der Hebammenhilfe. Die Krankenkasse übernimmt hierfür die Kosten.
Nach der Geburt
Wenn Sie im Krankenhaus entbinden, nehmen Sie bitte folgende
Formulare mit:
- wenn Sie ledig/geschieden sind, Ihre Geburtsurkunde
- wenn Sie verheiratet sind, eine beglaubigte Abschrift
aus dem Familienstammbuch
Nach der Geburt erhalten Sie eine sogenannte Geburtsbescheinigung, auf der vermerkt ist, wann und wo Ihr Kind geboren wurde.
Bei einer Klinikgeburt wird diese Bescheinigung von der Klinik
ausgestellt, bei einer Hausgeburt von der Hebamme bzw. von der
Ärztin / dem Arzt. Legen Sie diese Bescheinigung dem Standes- 51 -
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Adressen
Schwanger was nun?
Adressen
Adressen
Schwanger was nun?
Frauen
Familien
Caritas Schwangerenberatung
Tel.: 06192 / 29 34 15 / 19
[email protected]
Caritasverband Main-Taunus
Zentrale
Tel.: 06192 / 29 34 0
Diakonisches Werk MainTaunus
Ostring 17
65824 Schwalbach
Tel.: 06196 / 50 35 0
oder
Wilhelmstr. 19
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 200 6486
Allgemeine Lebensberatung,
Schwangeren- und Konfliktberatung, Einzel- und Paarberatung., Männerberatung, Mediation bei Trennung und Scheidung, Psychosoziale Kontaktund Beratungsstelle für Menschen in seelischen und psychischen Krisen
[email protected]
Frauen helfen Frauen MTK e.V.
Alte Bleiche 9
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 24212
Fax: 06192 / 2000354
Frauenhaus
Tel.: 06192 / 26255
Frauenwürde Eschborn e.V.
Schwalbacher Str. 7
65760 Eschborn
Tel.: 06196 / 99 868 99
Fax: 06196 / 99 868 90
Beratung auch in anderen
Sprachen möglich
Frauennotruf Frankfurt
Kasseler Str. 1a
60486 Frankfurt
Tel.: 069 / 70 94 94
Fax: 069 / 77 71 09
Notruf und Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen
Notmütterdienst e.V. Ffm.
Sophienstraße 28
60487 Frankfurt
Tel.: 069 / 776611
Familien- / Seniorenbetreuung
ganztags, stundenweise nur im
Raum Frankfurt
[email protected]
Erziehungsberatungsstelle des
Caritasverbandes
Grabenstraße 40
65439 Flörsheim
Tel.: 06145 / 50 37 40
Beratung bei Erziehungsfragen,
Schul- / Familienproblemen,
psychologische Beratung, psychotherapeutische Unterstützung, Internetberatung
[email protected]
Pro Familia
Beratungsstelle Höchst
Hostatostr. 19
65925 Frankfurt
Tel.: 069 / 30 20 17
Schwangerenberatung, Eheund Sexualberatung, Beratung
zu Scheidungs-, Sozialhilfeund Sorgerechtsfragen, med.
Beratung über Verhütungsmittel, Jugendsprechstunde
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Frauenbüros / Gleichstellungsstellen
Telefonnummer
Main-Taunus-Kreis
06192 / 201-1717
Bad Soden
Eschborn
Flörsheim
Hattersheim
Hochheim
Hofheim
Kelkheim
Kriftel
Liederbach
Schwalbach
06796 / 208 800
06196 / 490 349
06145 / 955 150
06190 / 970 137
06146 / 2541
06192 / 202 395
06195 / 803 880
06192 / 4004 26
069 / 313 960
06196 / 804 192
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Adressen
Schwanger was nun?
Gesundheit
Kreisgesundheitsamt
Main-Taunus-Kreis
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 201 1130
Eine aktuelle Liste mit Hebammen erhalten Sie über Ihre
Krankenkasse, das Gesundheitsamt oder Schwangerenberatungsstellen.
Adressen
Schwanger was nun?
Erziehungsberatungsstelle des
Caritasverbandes
Grabenstraße 40
65439 Flörsheim
Tel.: 06145 / 50 37 40
Beratung bei Erziehungsfragen,
Schul- / Familienproblemen,
psychologische Beratung, psychotherapeutische Unterstützung, Internetberatung
[email protected]
www.mtk.org
Kreiskrankenhaus Bad Soden
Tel.: 06196 / 65 6
Kreiskrankenhaus Hofheim
Tel.: 06192 / 98 3
Marienkrankenhaus Flörsheim
Tel.: 06145 / 5040
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Main-Taunus e.V.
Schmelzweg 5
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 20 77 66
Kinder / Jugendliche
Kinderbetreuungseinrichtungen: die Adressen sind bei den jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen zu erfragen.
Mary Popins e.V.
Casteller Straße 37
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 95 23 95
Vermittlung von Babysittern,
Tagesmüttern, Haushaltshilfen,
Vorkindergartenbetreuung,
Spontanbetreuung, Kurse
Mütterzentren
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Frankenstr. 16
65824 Schwalbach
Tel.: 06196 / 6 59 23 60
[email protected]
Deutscher Kinderschutzbund
Beratungsstelle des Deutschen
Kinderschutzbundes Bezirksverband Frankfurt am Main e.V.
Tel.: 069 / 97 09 01 20
Mütterzentrum „Familientreff“
Hofheim e.V.
Pfälzer Hof
Hattersheimer Straße 1
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 30 77 17
Treffpunkt für Familien, Kurse,
Vorträge, Spielgruppen, Kinderbetreuung, Offener Treff
Familienkasse Frankfurt
Agentur für Arbeit Frankfurt
Fischerfeldstr. 10-12
60311 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 2171 0
Kindergeld
Amt für Jugend, Schulen und
Sport im
Main-Taunus-Kreis
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 201 1573
Vermittlung von Tagesmüttern
[email protected]
Mütterzentrum „Mamma Mia“.
Hintergasse 10
65239 Hochheim/Main
Tel.: 06146 / 8 41 77
Treffpunkt für Familien, Babytreff, Spieltreffs für Kleinkinder,
Mini-Kindergarten (ab 2 Jahre),
Babysittervermittlung, Vorträge
Mütterzentrum „Treffpunkt Grünes Haus“ – Minikindergarten
Untergärtenweg 1
65795 Hattersheim
Tel.: 06190 / 9 35 54 39
Offener Babytreff Montag 10:00
- 11:30 Uhr, Minikindergarten
„Treffpünktchen“ (ab 2 Jahre),
Spielgruppen, Vorträge, Veranstaltungen, Basare
www.familienkasse.de
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Adressen
Schwanger was nun?
Weitere Adressen
ALfA-Hofheim
Regionalverband der Aktion
Lebensrecht für Alle e.V.
Goldgrabenstr. 19
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 3 84 81
Bratung, Hilfe und Unterstützung für Frauen, die durch
Schwangerschaft in Not geraten sind oder an den Folgen
einer Abtreibung leiden.
Amt für Arbeit und Soziales
Am Kreishaus 1-5
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 201 18 26
oder: 06192 / 201 18 29
Fax: 06192 / 201 17 24
Soziale Leistungen
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband
Main-Taunus e.V.
Schulstraße 13
65795 Hattersheim
Tel.: 06190 / 45 13
Vermittlung von Mutter-KindKuren, Integrationskurse für
Frauen mit Kinderbetreuung
Finanzamt Hofheim
Nordring 4
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 960 0
Gewerbeaufsichtsamt
Rudolfstraße 22
60327 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 27 21 10
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales – Versorgungsamt
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 15 67 1
Informationen über Eltern- bzw.
Erziehungsgeld
Schuldnerberatung der Selbsthilfe im Taunus
Feldstraße 1
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 20 60 224
Beratung in finanziellen Fragen
Sozialbüro Main-Taunus
Burgstraße 9, 65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 20 78 90
oder Hauptstr. 52
65760 Eschborn
Tel.: 06196 / 77 77 33
Existenzsicherungsberatung,
psychosoziale Beratung, Migrationserstberatung, Freiwilligenberatung, Rechtsberatung im
Sozialrecht, Ausländerrecht
und Familienrecht
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Adressen
Schwanger was nun?
Sozialtherapeutischer Drehpunkt
Chattenstraße 40
65719 Hofheim
Tel.: 06192 / 3 09 20 14
Familienhilfe, Unterstützung in
krankheitsbedingten Notsituationen, Haushaltsweiterführung
und Kinderbetreuung durch
eine Familienhelferin
Verband alleinstehender Mütter
und Väter (VAMV)
Bundesverband Bonn e.V.
Beethovenallee 7
53173 Bonn
Tel.: 0228 / 35 29 95
Versorgungsamt Frankfurt
Eckenheimer Landstr. 303
60320 Frankfurt
Tel: 069 / 15 67 1
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