Wie schütze ich mich vor Scharlach Was bedeutet der Erreger? Scharlacherreger sind A-Streptokokken, die verschiedene Krankheiten hervorrufen können, z. B. Scharlach, eitrige Angina, Hautinfektion (Schmierinfektion der Haut mit gelblichen Krusten). Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die in den Wintermonaten einen Häufigkeitsgipfel erreicht und dann zu den häufigsten Infektionskrankheiten in gemäßigten Klimazonen gehört. Auch nach ordnungsgemäßer Behandlung kann Scharlach nach heutigen Erkenntnissen mehrfach - zwei- bis dreimal - auftreten. Dies ist keine Folge einer Penicillinbehandlung, sondern durch die Verschiedenheit der Scharlacherreger bedingt! Wie erfolgt die Übertragung? Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion, d.h. beim Sprechen, durch Anhusten und Anniesen, aber auch über Schmierinfektion durch Gegenstände, die mit frischem infektiösen Nasen-Rachen-Sekret verunreinigt sind. Inkubationszeit: Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt 1-3 Tage, selten länger. Dauer der Ansteckungsfähigkeit? Patienten mit einer akuten Streptokokken-Infektion, die nicht spezifisch behandelt wurde, können bis zu 3 Wochen ansteckend sein. Unbehandelte Patienten mit eitrigen Ausscheidungen auch länger. Nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie erlischt die Ansteckungsfähigkeit nach 24 Stunden. Welche Symptome verursacht die Erkrankung? Zu Beginn treten meist Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden, Schüttelfrost und rasch ansteigendes Fieber auf. Möglich sind auch Bauchschmerzen und Erbrechen. Gaumen und Rachen sind rot, die Mandeln entzündet und unter Umständen weiß belegt. Die Lymphknoten am Hals schwellen stark an. Nach 1 bis 2 Tagen bildet sich ein juckender Hautausschlag, der sich über die Achseln, den Brustkorb und die Leisten auf den ganzen Körper ausbreitet. Die Wangen sind stark gerötet, um den Mund herum ist die Haut blass. Der Ausschlag verschwindet nach 6 bis 9 Tagen. Einige Tage danach schält sich die Haut, vor allem an den Handinnenflächen und Fußsohlen. Typisch für eine Scharlach- Erkrankung ist auch die „Himbeer-Zunge“: Zuerst ist die Zunge weiß belegt, nach einigen Tagen rötet sie sich himbeerfarben. Mögliche Komplikationen sind Entzündungen des Mittelohres, der Nebenhöhlen und der Lunge. Eine eher seltene Spätfolge ist das akute rheumatische Fieber mit Entzündungen der großen Gelenke wie den Kniegelenken, des Herzmuskels, Herzbeutels oder Herzklappen sowie den Nieren. Hierbei können bleibende Schäden entstehen. Komplikationen werden häufiger beobachtet, wenn Scharlach nicht mit Antibiotika behandelt wurde oder die Antibiotika- Therapie vorzeitig abgebrochen wird. Wie erfolgt die Therapie/ Behandlung? Um schwerwiegende Komplikationen zu vermeiden, erfolgt heute die Behandlung von Erkrankten in Form einer 10-tägigen antibiotischen Therapie (z. B. Penicillingabe), wodurch die Ansteckungsfähigkeit wesentlich abgekürzt, der Krankheitsverlauf gemildert und die Komplikationen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Symptomlose Keimträger werden nicht behandelt. Welche Schutzmaßnahmen sind möglich? Was muss der Kranke, bzw. dessen Eltern beachten: • • • • • Schule, Kindergarten, Gemeinschaftseinrichtung baldmöglichst von der Erkrankung unterrichten Einhalten der vom Hausarzt empfohlenen Maßnahmen, z. B. pünktliche und regelmäßige Medikamenteneinnahme Direkte Kontakte, wie z. B. Anhusten, Schmusen, aus einer Tasse trinken, vermeiden keine schulischen oder außerschulischen Einrichtungen besuchen, ebenso keine Geburtstagsfeiern, Familien- oder Gemeindefeste, solange, bis Keimfreiheit zu erwarten ist Erkrankte können die Schule, den Kindergarten, die Gemeinschaftseinrichtung 48 Stunden nach Beginn einer antibiotischen Therapie (z. B. Penicillin) wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Welche gesetzlichen Vorschriften sind nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten? Nach § 34 IfSG dürfen Personen die an Scharlach erkrankt sind oder bei denen Krankheitsverdacht besteht in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten, Heime) keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis durch ein ärztliches Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Auch die Schüler, Kindergartenkinder etc., die erkrankt sind oder bei denen Krankheitsverdacht besteht, erhalten Besuchsverbot bis zur Wiederzulassung durch ein ärztliches Urteil. Für die Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung besteht die Pflicht gemäß § 34 (6) das Gesundheitsamt unverzüglich beim Auftreten bestimmter Infektionen und Erkrankungen zu informieren, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Dazu gehören u. a. auch Scharlach und Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte). Nach der Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten sind namentlich die Erkrankung und der Tod an Scharlach zu melden. Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes gerne unter der Telefonnummer 03447 586-832 zur Verfügung. Impressum: Landratsamt Altenburger Land Fachdienst Gesundheit Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg Telefon: 03447 586-822 Mail: [email protected] Stand: Oktober 2015, Quelle: RKI