Merkblatt Scharlach - im Landkreis Altenburger Land

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Wie schütze ich mich vor Scharlach
Was bedeutet der Erreger?
Scharlacherreger sind A-Streptokokken, die verschiedene Krankheiten hervorrufen können, z. B.
Scharlach, eitrige Angina, Hautinfektion (Schmierinfektion der Haut mit gelblichen Krusten).
Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die in den Wintermonaten einen Häufigkeitsgipfel erreicht
und dann zu den häufigsten Infektionskrankheiten in gemäßigten Klimazonen gehört.
Auch nach ordnungsgemäßer Behandlung kann Scharlach nach heutigen Erkenntnissen mehrfach
- zwei- bis dreimal - auftreten. Dies ist keine Folge einer Penicillinbehandlung, sondern durch die
Verschiedenheit der Scharlacherreger bedingt!
Wie erfolgt die Übertragung?
Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion, d.h. beim Sprechen, durch Anhusten und
Anniesen, aber auch über Schmierinfektion durch Gegenstände, die mit frischem infektiösen
Nasen-Rachen-Sekret verunreinigt sind.
Inkubationszeit:
Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Erkrankung beträgt 1-3 Tage, selten
länger.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit?
Patienten mit einer akuten Streptokokken-Infektion, die nicht spezifisch behandelt wurde, können
bis zu 3 Wochen ansteckend sein. Unbehandelte Patienten mit eitrigen Ausscheidungen auch
länger. Nach Beginn einer wirksamen antibiotischen Therapie erlischt die Ansteckungsfähigkeit
nach 24 Stunden.
Welche Symptome verursacht die Erkrankung?
Zu Beginn treten meist Kopfschmerzen, Halsschmerzen, Schluckbeschwerden, Schüttelfrost und
rasch ansteigendes Fieber auf. Möglich sind auch Bauchschmerzen und Erbrechen. Gaumen und
Rachen sind rot, die Mandeln entzündet und unter Umständen weiß belegt. Die Lymphknoten am
Hals schwellen stark an. Nach 1 bis 2 Tagen bildet sich ein juckender Hautausschlag, der sich
über die Achseln, den Brustkorb und die Leisten auf den ganzen Körper ausbreitet. Die Wangen
sind stark gerötet, um den Mund herum ist die Haut blass. Der Ausschlag verschwindet nach 6 bis
9 Tagen. Einige Tage danach schält sich die Haut, vor allem an den Handinnenflächen und
Fußsohlen. Typisch für eine Scharlach- Erkrankung ist auch die „Himbeer-Zunge“: Zuerst ist die
Zunge weiß belegt, nach einigen Tagen rötet sie sich himbeerfarben.
Mögliche Komplikationen sind Entzündungen des Mittelohres, der Nebenhöhlen und der Lunge.
Eine eher seltene Spätfolge ist das akute rheumatische Fieber mit Entzündungen der großen
Gelenke wie den Kniegelenken, des Herzmuskels, Herzbeutels oder Herzklappen sowie den
Nieren. Hierbei können bleibende Schäden entstehen. Komplikationen werden häufiger
beobachtet, wenn Scharlach nicht mit Antibiotika behandelt wurde oder die Antibiotika- Therapie
vorzeitig abgebrochen wird.
Wie erfolgt die Therapie/ Behandlung?
Um schwerwiegende Komplikationen zu vermeiden, erfolgt heute die Behandlung von Erkrankten
in Form einer 10-tägigen antibiotischen Therapie (z. B. Penicillingabe), wodurch die
Ansteckungsfähigkeit wesentlich abgekürzt, der Krankheitsverlauf gemildert und die
Komplikationen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Symptomlose Keimträger
werden nicht behandelt.
Welche Schutzmaßnahmen sind möglich?
Was muss der Kranke, bzw. dessen Eltern beachten:
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Schule, Kindergarten, Gemeinschaftseinrichtung baldmöglichst von der Erkrankung
unterrichten
Einhalten der vom Hausarzt empfohlenen Maßnahmen, z. B. pünktliche und regelmäßige
Medikamenteneinnahme
Direkte Kontakte, wie z. B. Anhusten, Schmusen, aus einer Tasse trinken, vermeiden
keine schulischen oder außerschulischen Einrichtungen besuchen, ebenso keine
Geburtstagsfeiern, Familien- oder Gemeindefeste, solange, bis Keimfreiheit zu erwarten ist
Erkrankte können die Schule, den Kindergarten, die Gemeinschaftseinrichtung 48 Stunden
nach Beginn einer antibiotischen Therapie (z. B. Penicillin) wieder besuchen. Ein ärztliches
Attest ist nicht erforderlich.
Welche gesetzlichen Vorschriften sind nach dem Infektionsschutzgesetz zu beachten?
Nach § 34 IfSG dürfen Personen die an Scharlach erkrankt sind oder bei denen
Krankheitsverdacht besteht in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindergärten, Heime)
keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie
Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis durch ein ärztliches Urteil eine Weiterverbreitung der
Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Auch die Schüler, Kindergartenkinder etc., die erkrankt sind oder bei denen Krankheitsverdacht
besteht, erhalten Besuchsverbot bis zur Wiederzulassung durch ein ärztliches Urteil.
Für die Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung besteht die Pflicht gemäß § 34 (6) das
Gesundheitsamt unverzüglich beim Auftreten bestimmter Infektionen und Erkrankungen zu
informieren, bei denen die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Dazu gehören u. a. auch
Scharlach und Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte).
Nach der Thüringer Verordnung über die Anpassung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten
sind namentlich die Erkrankung und der Tod an Scharlach zu melden.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes
gerne unter der Telefonnummer 03447 586-832 zur Verfügung.
Impressum:
Landratsamt Altenburger Land
Fachdienst Gesundheit
Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg
Telefon: 03447 586-822
Mail: [email protected]
Stand: Oktober 2015, Quelle: RKI
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