Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten - ICT

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Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss Fachwirt im
Sozial- und Gesundheitswesen IHK/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK
„Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 15. Oktober 2008 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4
Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9
b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende besondere Rechtsvorschriften
für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/zur Fachwirtin im
Sozial- und Gesundheitswesen IHK.
§1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK nach den §§ 2 bis 9
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen
Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, um folgende Aufgaben eines Fachwirtes/einer Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen verantwortlich wahrzunehmen:
1.
Mitarbeiterführung im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher
Vorschriften sowie Mitwirken bei Aus- und Weiterbildung
2.
Ausführen qualifizierter kaufmännischer Sachaufgaben in Unternehmen und Organisationen
3.
Erkennen und Beurteilen regionaler, nationaler und internationaler Vernetzungen im Bereich
sozialer Dienstleistungen und deren Einfluss auf den Betriebsablauf
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fachwirt im Sozial- und
Gesundheitswesen IHK/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK“.
§2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
2.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer den
Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ abgelegt hat und
1.
im Rahmen einer Ausbildung im Sozial- und Gesundheitswesen eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich und danach insgesamt eine
mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden, helfenden, pädagogischen oder pflegenden Ausbildungsberuf und danach insgesamt
eine mindestens dreijährige Berufspraxis
oder
3.
insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2
Nr. 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
2. Handlungsspezifische Qualifikationen
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1.
Volks- und Betriebswirtschaft
2.
Rechnungswesen
3.
Recht und Steuern
4.
Unternehmensführung
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
1.
Sozial- und Gesundheitsökonomie
2.
Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen
3.
Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen
4.
Management im Sozial- und Gesundheitswesen
(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen“ gemäß Abs. 2 sowie die „Handlungsspezifischen
Qualifikationen“ gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu prüfen.
(5) Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb der Teilprüfung „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt.
§4
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren
Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung
erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Volkswirtschaftliche Grundlagen
2.
Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken
3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen
4.
Unternehmenszusammenschlüsse
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehört es insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können.
Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens
2.
Finanzbuchhaltung
3.
Kosten- und Leistungsrechnung
4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen
5.
Planungsrechnung
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen
Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin
sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Rechtliche Zusammenhänge
2.
Steuerrechtliche Bestimmungen
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung
erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Betriebsorganisation
2.
Personalführung
3.
Personalentwicklung
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
1.
Volks- und Betriebswirtschaft
60 Minuten
2.
Rechnungswesen
90 Minuten
3.
Recht und Steuern
60 Minuten
4.
Unternehmensführung
90 Minuten
Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht,
ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder
mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die
Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.
§5
Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Sozial- und Gesundheitsökonomie“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die Entwicklung, Bedeutung und Struktur der Dienstleistung als Grundlage für betriebswirtschaftliche Entscheidungen kennt und volkswirtschaftliche sowie betriebswirtschaftliche und
sozialpolitische Zusammenhänge erkennt. Ferner soll er Kenntnis darüber nachweisen, dass die Öffnung der Märkte und die Globalisierung Einfluss auf die zukünftige Entwicklung der sozialen Dienstleistungen nehmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Bedeutung der Gesundheit für die Volkswirtschaft
2.
Sozial- und Gesundheitspolitik
3.
Struktur des Sozial- und Gesundheitswesens
4.
Rolle des Staates
5.
Akteure im Sozial- und Gesundheitswesen
6.
Finanzierung
7.
Internationale Entwicklung
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechtliche Bestimmungen im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen Gesetzestexte und die daraus abzuleitenden Auswirkungen kennt. Insbesondere soll er Kenntnisse des Aufbaus und Regelungsbereichs der
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches nachweisen und relevante Bestimmungen anwenden können.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Öffentliches Gesundheitsrecht
2.
Haftungsrecht
3.
Heim- und Betreuungsrecht
4.
Finanzierung von stationären, teilstationären und ambulanten Diensten
5.
Steuerrecht
6.
SGB
(3) Im Qualifikationsbereich „Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse der im Sozial- und Gesundheitswesen einsetzbaren Marketinginstrumente sowie der
regionalen, nationalen und internationalen Marktsituation nachweisen. Darüber hinaus soll er die Besonderheiten in der Einschränkung der Werbung hinsichtlich des Standesrechts und der Gemeinnützigkeit sowie der Mittelbeschaffung darstellen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Marketing im Bereich sozialer Dienstleistung
2.
Grundlagen und Instrumente von Marketing und Werbung
3.
Marketing und Öffentlichkeit
4.
Wirkungsfelder des Sozialmarketings
(4) Im Qualifikationsbereich „Management im Sozial- und Gesundheitswesen“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und
Führungsinstrumentarium beherrscht. Er soll die Besonderheiten des externen und internen Rechnungswesens kennen sowie das damit in Zusammenhang stehende Controlling umsetzen können.
Darüber hinaus soll er die Elemente des Projekt- und Qualitätsmanagements dienstleistungsspezifisch
einsetzen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1.
Spezifische Unternehmensformen
2.
Angewandte Planungs- und Steuerungstechniken
3.
Aktuelle Organisationsstrukturen/Organisationsentwicklung
4.
Führungs- und Managementtechniken
5.
Rechnungswesen/Controlling
6.
Personalwesen
7.
Kommunikation und Informationstechniken
8.
Projektmanagement
9.
Qualitätsmanagement
(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden
Arbeit, deren Bearbeitungszeit in der Regel jeweils 90 Minuten betragen soll.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der
Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern
innerhalb und außerhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann
und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht.
Der Prüfungsteilnehmer wählt aus den Qualifikationsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf in der Regel 30 Minuten
Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt maximal 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
(7) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten
dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu
einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
gewichtet.
§6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung auf
Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können beantragen, vom
Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gemäß § 4 befreit zu werden, sofern diese den
Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht.
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht.
(3) Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 ist nicht zulässig.
§7
Bewerten der Teilprüfungen und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Teilprüfungen sowie die Gesamtbewertung sind aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens
ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.
(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist eine Bescheinigung
auszustellen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6
sind Ort, Datum und Abschlussbezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§8
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung
erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können
auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§9
Ausbildereignung
Wer die Prüfung zum Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen IHK/zur Fachwirtin im Sozial- und
Gesundheitswesen IHK nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung
nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer zu Köln "IHKplus" in Kraft.
(2) Die bisherige Rechtsvorschrift tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft. Begonnene Prüfungsverfahren
können bis dahin nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Vorschrift
durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Köln, den 15. Dezember 2008
Paul Bauwens-Adenauer
Präsident
Dr. Herbert Ferger
Hauptgeschäftsführer
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