Praktikumsordnung für EW

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UNIVERSITÄT HOHENHEIM
INSTITUT FÜR CHEMIE
Praktikumsordnung für das Chemische Praktikum für EW (1302-021)
1.
Alle Praktikanten/innen müssen an der Sicherheitsbelehrung teilnehmen. In der Sicherheitsbelehrung
werden sie über mögliche Gefahren beim Arbeiten im Labor und über den Arbeitsschutz
(Gefahrensymbole, Gefahrstoffkennzeichnungen, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Not- und
Augenduschen, Verhalten im Gefahrenfall, Feuerlöscher, Fluchtwege etc.) unterrichtet. Die Teilnahme
an der Sicherheitsbelehrung und die Anerkennung der Praktikumsordnung sind durch Unterschrift zu
bestätigen.
2.
Darüber hinaus haben sich alle Praktikanten/innen selbst bzw. mit Hinweisen von den
Praktikumsassistenten/innen über die Lage der Notausgänge/Fluchtwege, Not- und Augenduschen,
Feuerlöscher und Löschdecken im Praktikumssaal zu informieren.
3.
Die Informationsschrift der gesetzlichen Unfallversicherung „Sicheres Arbeiten in chemischen
Laboratorien“ in der beigefügten Pdf-Datei sowie die Ausführungen „Allgemeine Arbeitsregeln im
Labor“ (JANDER-BLASIUS, 15. Aufl. Kap. 1.2.3, S. 69 ff) und die Sicherheitshinweise unter
https://bioorganische-chemie.uni-hohenheim.de/sicherheit.html auf der Homepage des FG
Bioorganische Chemie sind zur Kenntnis zu nehmen.
4.
Während des Aufenthalts in den Praktikumsräumen ist immer eine passende, splittersichere Schutzbrille
mit Seitenschutz zu tragen, auch bei etwaigen Arbeitsunterbrechungen. Vorgeschrieben ist auch das
Tragen eines Labormantels aus Baumwolle sowie von geschlossenen Schuhen mit niedrigen Absätzen.
In den Laborräumen darf nicht geraucht, gegessen oder getrunken werden.Vor dem Verlassen des
Praktikums sind die Hände gründlich mit Seife zu waschen (Seife und Handtuch müssen selber
mitgebracht werden).
5.
Arbeiten mit übelriechenden oder giftigen Stoffen sowie das Erhitzen von konzentrierten Säuren
oder Laugen (konz. Salzsäure, konz. Salpetersäure, konz. Schwefelsäure, konz. Essigsäure, konz.
Ammoniakwasser, Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid) oder Arbeiten, bei denen ätzende oder giftige
Gase (Halogene, Halogenwasserstoffe, Nitrose Gase, Schwefeldioxid und –trioxid, Ammoniak) oder
kanzerogene Stoffe freiwerden, sind im Abzug durchzuführen.
6.
Den Anordnungen der Praktikumsassistenten/innen und der Praktikumsleiter ist Folge zu leisten.
7.
Jeder Unfall oder Gefahrenfall ist unverzüglich einem Assistenten / einer Assistentin zu melden.
8.
Die Praktikumsteilnehmer/innen haben zum Praktikum pünktlich und dem Stoffplan entsprechend
vorbereitet zu erscheinen.
9.
Mit den zur Verfügung gestellten Chemikalien ist sorgfältig und sparsam umzugehen. Eine Verunreinigung der Chemikalien (z. B. durch ungereinigte Pipetten) bzw. der Messgeräte ist unbedingt zu
vermeiden!
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-210.
Bei den Praktikumsarbeiten beschädigte oder abhanden gekommene Geräte (mit Ausnahme von
Verbrauchsmaterial) müssen ersetzt werden.
11.
Nach Beendigung der Versuche sind die Arbeitsplätze und Abzüge in sauberem Zustand zu hinterlassen
(bitte Putzlappen und Putzmittel mitbringen). Es muss kontrolliert werden, ob die Gashähne und
Wasserhähne geschlossen sind. Die zum eigenen Arbeitsplatz gehörenden Geräte sollen in den
Laborschrank eingeschlossen werden. Auf Anordnung der Assistenten/innen sind weitere
Reinigungsarbeiten im Praktikum (Waagen, Messgeräte, Ausgussbecken etc.) durchzuführen.
12.
Die Mitnahme von Chemikalien aus dem Praktikum ist verboten!
13.
Bei Verlust der ausgehändigten Praktikums- oder Kleiderschrankschlüssel sind die Kosten für die
Wiederbeschaffung zu ersetzen.
14.
Im anorganisch-chemischen bzw. organisch-chemischen Teil des Praktikums kann jeweils nur an
maximal zwei Praktikumstagen gefehlt werden und auch nur aus wichtigem Grund. Bei Krankheit soll
ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Bei Fehlen an drei oder mehr Tagen muss das Praktikum
wiederholt werden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann den Ausschluss vom Praktikum zur Folge haben!
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