Arbeit - Kreis Pinneberg

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JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Arbeit
Arbeit
Inhaltsangabe
Seite
Einleitung
3
Arbeitende Kinder und Jugendliche
3
Kinder- und Jugendschutz
4
Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Geltungsbereich / Fazit 5
Beschäftigung von Kindern
Gesetzliche Bestimmungen
6
Fazit
7
Behördliche Ausnahmen / Fazit
8
Beschäftigung von Jugendlichen
Allgemeines / Fazit
10
Grundsätzliche Regelungen
Arbeitszeiten / Pausen / Urlaub / Fazit
11
Kinder- und Jugendschutz
Spielhallen / Glücksspiele
Gesetzliche Bestimmungen / Fazit
12
Jugendgefährdende Veranstaltungen
und Betriebe
Gesetzliche Bestimmungen und Fazit
13
Tabakwaren
Gesetzliche Bestimmungen
14
Fazit
15
Impressum
16
Alkohol
Gesetzliche Bestimmungen
16
Alkoholische Getränke – Unterschiede
17
Fazit
17
Ahndung von Verstößen
Jugendarbeitsschutzgesetz
18
Jugendschutzgesetz
19
Ansprechpartner 20
Begriffsbestimmungen
20
Jugendarbeitsschutzgesetz (Tabelle)
22
Jugendschutzgesetz (Tabelle)
23
2
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Einleitung
Diese Broschüre informiert über Themen,
die den Kinder- und Jugendarbeitsschutz
sowie den Kinder- und Jugendschutz betreffen.
Sie soll die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen erleichtern.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
sowie das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind
beim Jugendschutz des Kreises Pinneberg
(s. Seite 20) erhältlich.
Arbeitende Kinder und Jugendliche
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge
Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als
Auszubildende oder als Arbeiterinnen oder
Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen
Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (9-jähriger Besuch einer Schule)
unterliegen, gelten im Jugendarbeitsschutzgesetz als Kinder.
Urheberrecht
Vervielfältigungen und Aufnahme in
Datenträger nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung.
3
Arbeit: Schutz
Einleitung
Kinder- und Jugendschutz
Das Jugendschutzgesetz beinhaltet Regelungen, die zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen in der Öffentlichkeit beitragen.
Die Eltern sind natürlich nicht verpflichtet,
alles zu erlauben, was das Jugendschutzgesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit ihres Kindes die Verantwortung.
Auch Arbeitgeber sind nicht verpflichtet,
alles zu erlauben, was das Jugendschutzgesetz gestattet. Sie haben eine besondere
Fürsorgepflicht gegenüber ihren minderjährigen Beschäftigten.
Für zusätzliche Informationen stehen die auf
Seite 20 genannten Ansprechpartner gerne
zur Verfügung.
4
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
JArbSchG
Gesetzliche Bestimmungen
(Auszug)
§ 1 Geltungsbereich
Der Absatz 1 erklärt das Beschäftigungsverhältnis (s. Seite 20 „Arbeitgeber“). (2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen,
soweit sie gelegentlich
a)aus Gefälligkeit,
b)auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften,
c)in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden,
2. für die Beschäftigung durch die Per sonensorgeberechtigten im Familien-
haushalt.
Fakt ist:
!
Das Jugendarbeitsschutzgesetz wendet sich an Arbeitgeber, die Kinder
und Jugendliche beschäftigen.
Keine Anwendung finden díe gesetzlichen Regelungen bei der
Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten (s. Seite 21) im
Familienhaushalt.
Neben klaren Verboten beinhaltet das
Gesetz umfangreiche Regelungen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen in
„Beschäftigungsverhältnissen“.
5
Arbeit: Beschäftigungen
JArbSchG
Gesetzliche Bestimmungen
(Auszug)
§ 5 Beschäftigung von
Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern ist
verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
die Beschäftigung von Kindern
1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
3. in Erfüllung einer richterlichen Wei-
sung.
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2
und die §§ 9 bis 46 JArbSchG entsprechende
Anwendung.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner
nicht für die Beschäftigung von Kindern
über 13 Jahre mit Einwilligung des Per-
sonensorgeberechtigten, soweit die
Beschäftigung leicht und für Kinder
geeignet ist.
Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie
auf Grund ihrer Beschaffenheit und
der besonderen Bedingungen, unter
denen sie ausgeführt wird,
1. die Sicherheit, Gesundheit und Ent-
wicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvor bereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
6
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit
Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflusst.
Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei
Stunden täglich, in landwirtschaftlichen
Familienbetrieben nicht mehr als drei
Stunden täglich, nicht zwischen 18 und
8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und
nicht während des Schulunterrichts be schäftigt werden.
Auf die Beschäftigung finden die §§ 15
bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner
nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der
Schulferien für höchstens vier Wochen
im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung
finden die §§ 8 bis 31 entsprechende
Anwendung.
Absatz 4a gibt vor, dass der Begriff „leich-
te Beschäftigung“ näher zu bestimmen ist.
Absatz 4b nimmt den Arbeitgeber in die Verpflichtung, die Personensorgeberech-
tigten über das Arbeitsumfeld (mögliche Gefahren, getroffene Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz) der beschäftigten Kinder zu informieren.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6
JArbSchG bewilligen.
Fakt ist:
!
In den Schulferien
dürfen Jugendliche ab
15 Jahren, die noch
der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Für die Dauer der Arbeitszeit, zu gewährende Pausen, Beschäftigung an Wochenenden
usw. gelten die Regelungen der §§ 8 bis 31
des JArbSchG.
7
Arbeit: Ausnahmen
JArbSchG
Gesetzliche Bestimmungen
(Auszug)
§ 6 Behördliche Ausnahmen für
Veranstaltungen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag
bewilligen, dass
1.bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
2.bei Musikaufführungen und anderen
Aufführungen, bei Werbeveranstal tungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei
Film- und Fotoaufnahmen
a)Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr
Fakt ist:
!
Grundsätzlich dürfen Personen unter
15 Jahren nicht beschäftigt werden.
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten mit leichten Tätigkeiten
beschäftigt werden. Eine Auflistung
über leichte Tätigkeiten beinhaltet
die Kinderarbeitsschutzverordnung.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen
für die Beschäftigung von Kindern für
Theatervorstellungen, Musikaufführungen,
Fernsehaufnahmen usw. bewilligen.
8
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
b) Kinder über sechs Jahre bis zu
drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanz-
lokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmes-
sen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung.
Absatz 3 gibt vor, was die Aufsichtsbehörde bei der Bewilligung zu bestimmen hat.
Absatz 4 regelt die Form der Bewilligung.
9
Arbeit: Beschäftigungen
Beschäftigung von Jugendlichen
Allgemeines
Im Jugendarbeitsschutzgesetz gelten Minderjährige ab 15 Jahren als Jugendliche,
wenn sie der Vollzeitschulpflicht (9-jähriger
Schulbesuch) nicht mehr unterliegen.
Für die Beschäftigung Jugendlicher finden
die gesetzlichen Regelungen ab § 8 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung.
Für die Beschäftigung von Jugendlichen, die
der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten
die Ausnahmen für die Beschäftigung von
Kindern sowie die Beschäftigung von Jugendlichen in den Sommerferien.
Fakt ist:
Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten im
JArbSchG als Kinder.
Entscheidend für die Überprüfung
der Vollzeitschulpflicht ist das Jahr
der Einschulung.
10
!
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Beschäftigung von Jugendlichen
Grundsätzliche Regelungen
1. Wochenarbeitszeit (§ 8 JArbSchG) beträgt maximal 40 Stunden pro Woche (Ausnah men sind zulässig z. B. in der Landwirt schaft zur Erntezeit)
2. Arbeitstag (§ 8 JArbSchG) darf 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten (in Ausnahme fällen 81/2 - 9 Stunden)
3. Arbeitswoche (§ 15 JArbSchG) beläuft sich auf 5 Tage in der Woche (Ausn. nur in be stimmten Branchen und Gewährung eines freien Tages in der darauf folgenden Woche)
4. Arbeitsbeginn (§ 14 JArbSchG) darf nicht vor 6 Uhr liegen (Ausnahmen nur, wenn besondere Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern)
5. Arbeitsende (§ 14 JArbSchG) darf nicht nach 20 Uhr liegen (Ausnahmen nur, wenn besondere Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern)
6. Pausen (§ 11 JArbSchG) müssen insgesamt
bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stun-
den mindestens 60 Minuten umfassen. Die erste Pause muss nach 41/2 Stunden eingelegt werden. Keine Pause darf weni-
ger als 15 Minuten dauern.
7. Urlaub (§ 19 JArbSchG): der Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt:
15jährige 30 Werktage
16jährige 27 Werktage
17jährige 25 Werktage
(Im Bergbau und unter Tage sind es jeweils 3 Werktage zusätzlich)
Fakt ist:
!
Für die Beschäftigung
von nicht vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gelten die
Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Interne Betriebsregelungen gelten für
minderjährige Beschäftigte nur im Rahmen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
11
Arbeit: Spiele
JuSchG
Gesetzliche Bestimmungen
§ 6 Spielhallen und Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem
Spielbetrieb dienenden Räumen darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf
Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten,
Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung
gestattet werden, dass der Gewinn in
Waren von geringem Wert besteht.
Fakt ist:
!
Personen unter 18 Jahren dürfen
nicht in Spielhallen beschäftigt werden, da ihnen der Aufenthalt in
Spielhallen nach dem Jugendschutzgesetz nicht gestattet ist.
Der Begriff „Aufenthalt“ umfasst
auch den Zutritt zur Spielhalle
(gem. Kommentar zum Jugendschutzgesetz, Nikles-Roll-Spürck-Umbach, Jugendschutzrecht 2005).
12
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
JuSchG
Gesetzliche Bestimmungen
!
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen
und Betriebe
Fakt ist:
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung
oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung
für das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus,
so kann die zuständige Behörde anordnen,
dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit
nicht gestatten darf.
Die Anordnung kann Altersbegrenzungen,
Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen
enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert
wird.
Besteht eine Anordnung vom Ordnungsamt für Veranstalter
oder Gewerbetreibende, die Anwesenheit
von Kindern oder
Jugendlichen nicht zu
gestatten, so gilt die
Anordnung mit den enthaltenen Auflagen auch
für die minderjährigen
Beschäftigten.
13
Arbeit: Tabak
Einzelhandel
JuSchG
Gesetzliche Bestimmungen
§ 10 Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder
abgegeben noch darf ihnen das Rauchen
gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren
nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.durch technische Vorrichtung oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Absatz 2 tritt erst am 01.01.2009 in Kraft.
Bis dahin muss, wie bisher, sichergestellt
sein, dass Kindern und Jugendlichen unter
16 Jahren kein Zugang zu diesen Automaten
gewährt wird.
14
1
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Fakt ist:
!
Personen unter achtzehn Jahren
dürfen keinen Tabak und keine
Tabakwaren erhalten.
Auch das Rauchen von Tabakwaren
in der Öffentlichkeit darf Personen
unter achtzehn Jahren nicht gestattet werden.
Neben dem Rauchen von Zigaretten,
Zigarren, Zigarillos usw. fällt auch das
Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha)
unter das Verbot. Arbeitende Kinder und
Jugendliche dürfen im Rahmen ihrer Beschäftigung jedoch Tabakwaren verkaufen.
Jugendschutz im Mittelpunkt
Postanschrift: c/o Kreisverwaltung Pinneberg,
Team Prävention und Jugendarbeit,
Moltkestraße 10, 25421 Pinneberg
Info-Serie
Diese Broschüre ist Bestand einer 7-teiligen zielgruppenorientierten Informationsserie.
Folgende Broschüren gehören zu dieser Reihe:
Einzelhandel / Gaststätten / Videotheken / Kino / Diskotheken
Familie / Arbeit
15
Arbeit: Alkohol
Einzelhandel
JuSchG
Gesetzliche Bestimmungen (Auszug)
§ 9 Alkohol
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder
sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1.Branntwein, branntweinhaltige Geträn-
ke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge
enthalten, an Kinder und Jugendliche
2.andere alkoholische Getränke an Kin-
der und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendli che von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet werden.
Absatz 3 beinhaltet das Anbieten von alkoho-
lischen Getränken in Automaten.
Absatz 4 beinhaltet Regelungen über das
Anbieten und die Abgabe von Alkopops.
Impressum
Herausgeber: Kreisverwaltung Pinneberg,
Fachdienst Jugend, Team Prävention und Jugendarbeit, Lindenstraße 11, 25421 Pinneberg
Redaktion: Andrea Pinzek
E-Mail: [email protected]
Grafik und Design: Sabine Kuhls-Dawideit,
www.kuhls-dawideit.de
Druckerei: Druckwerkstatt Ehlers GmbH, Hamburg
Fotoquelle: www.photocase.de
16
1
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Fakt ist:
Alkoholische Getränke –
Unterschiede
Das Jugendschutzgesetz unterscheidet beim
Abgabeverbot von Alkohol an Minderjährige
zwischen Branntwein / branntweinhaltigen
Getränken und anderen alkoholischen Getränken.
Entscheidend ist die Gewinnung des Alkoholgehaltes. Bei Branntwein wird der Alkoholgehalt durch Destillationsverfahren gewonnen.
Bier, Wein und Sekt zählen zu den anderen
alkoholischen Getränken, da hier der Alkoholgehalt durch Gärungsprozess gewonnen wird.
D.h., der prozentuale Anteil von Alkohol in
einem Getränk ist beim Abgabeverbot nicht
relevant.
Bier, Biermixgetränke, Sekt, Prosecco und
Wein dürfen Jugendliche ab 16 Jahren erhalten
und verzehren.
Alle anderen alkoholischen Getränke, auch
Alkopops und Mixgetränke, die z.B. Whisky,
Wodka oder Rum enthalten, dürfen nicht an
Kinder und Jugendliche abgegeben werden.
!
Spirituosen („harter“
Alkohol) und branntweinhaltige Getränke
(z.B. Liköre, Alkopops
usw.) dürfen an Personen unter achtzehn
Jahren nicht abgegeben werden.
Auch der Verzehr dieser
Getränke darf Personen
unter achtzehn Jahren
nicht gestattet werden.
Bier, Wein und Sekt
dürfen Personen ab
sechzehn Jahren erhalten und auch verzehren.
Sind Jugendliche (ab 14
Jahren) in Begleitung
ihrer / ihres Personensorgeberechtigten,
dürfen sie „andere
alkoholische“ Getränke
(wie z.B. Bier, Wein und
Sekt) verzehren.
Arbeitende Kinder und
Jugendliche dürfen
im Rahmen ihrer
Beschäftigung jedoch
alkoholische Getränke
verkaufen.
17
Arbeit: Verstöße
Einzelhandel
Ahndung von Verstößen
Jugendarbeitsschutzgesetz
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten,
teilweise auch Straftaten dar.
Grundsätzlich handelt der Arbeitgeber
ordnungswidrig, wenn er die Regelungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht
beachtet / einhält.
Bei ordnungswidrigem Handeln kann ein
Bußgeld bis zu einer Höhe von 15.000 E
verhängt werden.
Ein Strafverfahren wird bei vorsätzlichen
Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz und bei fahrlässiger Gefahrenverursachung eingeleitet.
Strafrechtliches Handeln kann mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet
werden.
18
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Ahndung von Verstößen
Jugendschutzgesetz
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz
stellen Ordnungswidrigkeiten, teilweise
auch Straftaten dar.
Grundsätzlich handelt jede Person über
18 Jahren ordnungswidrig, wenn sie die
Regelungen des Jugendschutzgesetzes
nicht beachtet / einhält.
Bei ordnungswidrigem Handeln kann ein
Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 €
verhängt werden.
Ein Strafverfahren wird bei vorsätzlichen
Verstößen sowie bei Verstößen im Bereich
jugendgefährdender Trägermedien
(§ 15 JuSchG) eingeleitet.
Ein strafrechtliches Handeln kann mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
geahndet werden. 19
Arbeit: Infos und Begriffe
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Pinneberg
Fachdienst Jugend
Team Prävention und Jugendarbeit
Lindenstraße 11, 25421 Pinneberg
Erzieherischer Jugendschutz:
Katja Köhler
Tel.: 04101 / 212-374
Email: [email protected]
Zi.: 373
Ordnungsrechtlicher Jugendschutz:
Andrea Pinzek
Tel.: 04101 / 212-208
Email: [email protected]
Zi.: 371
Begriffsbestimmungen
Arbeitgeber
ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer
ein Kind oder eine jugendliche Person in
der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder
Heimarbeiter oder mit sonstigen Dienstleistungen oder in einem der Berufsbildung
ähnlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt.
20
JUGENDSCHUTZ
GEWUSSTwie
Aufsichtsbehörde
ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
das Gewerbeaufsichtsamt. Sie kann für bestimmte Bereiche Ausnahmen bewilligen.
Beschäftigung
beinhaltet die Ausbildung, Arbeitsleistungen
als Arbeitnehmer /-in oder Heimarbeiter/-in,
Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung
von Arbeitnehmer/-innen oder Heimarbeiter/innen ähnlich sind sowie in der Berufsausbildung ähnliche Ausbildungsverhältnisse.
Jugendliche
sind Personen, die 14 aber noch nicht
18 Jahre alt sind. Nach dem JArbSchG sind
Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, Jugendliche.
Kinder
sind Personen unter 14 Jahren.
Im JArbSchG gelten Personen unter 15 Jahren
und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht
unterliegen, als Kinder.
Personensorgeberechtigte Personen
sind grundsätzlich die Eltern bzw. ein Elternteil. Es können auch Menschen sein, denen
die Personensorgeberechtigung richterlich
übertragen wurde.
Vollzeitschulpflicht
beinhaltet den neunjährigen Besuch der Schule. Das Jahr der Einschulung ist maßgebend.
21
Arbeit: Übersichtstabellen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und
das Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
Gesetzliche Grundlagen
trifft zu
Die gesetzlichen Regelungen werden in den Paragraphen
aufgezeigt. Jugendliche, die noch keine 9 Jahre zur Schule
gegangen sind, gelten im JArbSchG als Kinder.
u
mit Einwilligung der/des Personen sorgeberechtigten
u
nicht mehr als zwei Stunden täglich
u
nicht vor und während des Schul-
§ 5 (3) unterrichts
und
u
nicht zwischen 18 und 8 Uhr
(4a)
u
zulässige Beschäftigungen
JArbSchG • Austragen von Zeitungen, Prospekten u.ä.
i.V.m.
• Tätigkeiten in Haushalt und Garten
§ 2 (1) • Botengänge und Einkaufshilfe
KindArb- • Kinder- und Haustierbetreuung
SchV
• Nachhilfeunterricht
• Tätigkeiten bei Feldbestellung und Ernte
• Handreichungen beim Sport
• Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen
Höchstens vier Wochen im
§ 5 (4) u
JArbSchG Kalenderjahr
u
Behördliche Ausnahmebewilligungen §6
für Theatervorstellungen, bei Musik-, RundJArbSchG funk- u.a. Aufführungen sowie Film- und Fotoaufnahmen
Nicht mehr als 8 Stunden täglich
u
§8
Nicht mehr als 40 Stunden wöchentl.
JArbSchG u
u
Nach 41/2 Stunden Arbeitszeit min-
§ 11
destens 30 Minuten Pause
JArbSchG u
Ab 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Pause
§ 13
u
Zwischen 2 Arbeitszeiten mindestens JArbSchG 12 Stunden ununterbrochene Freizeit
u
Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr
§ 14
JArbSchG (Ausnahme nur einige Branchen)
u
Beschäftigung nur an 5 Tagen in der Woche
§§
u
Keine Beschäftigung an Sams-,
15-18
JArbSchG Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Siehe Ausnahmen)
22
Kinder
13-14-jährige
Jugendliche
15-17-jährige
Schul- Ferien Schul- Ferien
zeit
zeit
JUGENDSCHUTZ
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)
GEWUSSTwie
Die Eltern sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet.
Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung für ihre Kinder.
erlaubt
nicht erlaubt
zeitliche Begrenzungen (werden durch die Begleitung
einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben)
§4
§5
§6
§7
§8
§9
Kinder Jugendliche
unter unter unter
14
16
18
Jahre Jahre Jahre
bis
24 Uhr
Aufenthalt in Gaststätten.
Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben.
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung durch bis
24 Uhr
zuständige Behörde möglich).
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerbis
bis
bis
kannten Trägern der Jugendhilfe. -Bei künstl.
22 Uhr 24 Uhr 24 Uhr
Betätigung o. zur Brauchtumspflege.
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen.
Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeit.
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben (Die zuständige Be-
hörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie
andere Auflagen das Verbot einschränken).
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten.
Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln.
Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B. Wein, Bier o.ä. (Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personensorge-
berechtigten Person (Eltern)).
§10
§11
§12
§13
Abgabe und Konsum von Tabakwaren.
Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur
bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne
Altersbeschränkung ab 6 / 12 / 16 Jahren“
(Kinder unter 6 Jahre nur mit einer erziehungsbeauftrag- bis
ten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Al- 20 Uhr
tersfreigabe gebunden! Ausnahme: „Filme ab 12 Jahren“: Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personen-
sorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet).
bis
22 Uhr
bis
24 Uhr
Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen
nur entsprechend der Freigabekennzeichen:
„ohne Altersbeschr. ab 6 / 12 / 16 Jahren“.
Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten
ohne Gewinnm. nur nach den Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschr. ab 6 / 12 / 16 Jahren“.
(Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche)
23
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