JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Arbeit Arbeit Inhaltsangabe Seite Einleitung 3 Arbeitende Kinder und Jugendliche 3 Kinder- und Jugendschutz 4 Kinder- und Jugendarbeitsschutz Geltungsbereich / Fazit 5 Beschäftigung von Kindern Gesetzliche Bestimmungen 6 Fazit 7 Behördliche Ausnahmen / Fazit 8 Beschäftigung von Jugendlichen Allgemeines / Fazit 10 Grundsätzliche Regelungen Arbeitszeiten / Pausen / Urlaub / Fazit 11 Kinder- und Jugendschutz Spielhallen / Glücksspiele Gesetzliche Bestimmungen / Fazit 12 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Gesetzliche Bestimmungen und Fazit 13 Tabakwaren Gesetzliche Bestimmungen 14 Fazit 15 Impressum 16 Alkohol Gesetzliche Bestimmungen 16 Alkoholische Getränke – Unterschiede 17 Fazit 17 Ahndung von Verstößen Jugendarbeitsschutzgesetz 18 Jugendschutzgesetz 19 Ansprechpartner 20 Begriffsbestimmungen 20 Jugendarbeitsschutzgesetz (Tabelle) 22 Jugendschutzgesetz (Tabelle) 23 2 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Einleitung Diese Broschüre informiert über Themen, die den Kinder- und Jugendarbeitsschutz sowie den Kinder- und Jugendschutz betreffen. Sie soll die Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen erleichtern. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie das Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind beim Jugendschutz des Kreises Pinneberg (s. Seite 20) erhältlich. Arbeitende Kinder und Jugendliche Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen oder Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (9-jähriger Besuch einer Schule) unterliegen, gelten im Jugendarbeitsschutzgesetz als Kinder. Urheberrecht Vervielfältigungen und Aufnahme in Datenträger nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung. 3 Arbeit: Schutz Einleitung Kinder- und Jugendschutz Das Jugendschutzgesetz beinhaltet Regelungen, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit beitragen. Die Eltern sind natürlich nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Jugendschutzgesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit ihres Kindes die Verantwortung. Auch Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Jugendschutzgesetz gestattet. Sie haben eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber ihren minderjährigen Beschäftigten. Für zusätzliche Informationen stehen die auf Seite 20 genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung. 4 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie JArbSchG Gesetzliche Bestimmungen (Auszug) § 1 Geltungsbereich Der Absatz 1 erklärt das Beschäftigungsverhältnis (s. Seite 20 „Arbeitgeber“). (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a)aus Gefälligkeit, b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c)in Einrichtungen der Jugendhilfe, d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2. für die Beschäftigung durch die Per sonensorgeberechtigten im Familien- haushalt. Fakt ist: ! Das Jugendarbeitsschutzgesetz wendet sich an Arbeitgeber, die Kinder und Jugendliche beschäftigen. Keine Anwendung finden díe gesetzlichen Regelungen bei der Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten (s. Seite 21) im Familienhaushalt. Neben klaren Verboten beinhaltet das Gesetz umfangreiche Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in „Beschäftigungsverhältnissen“. 5 Arbeit: Beschäftigungen JArbSchG Gesetzliche Bestimmungen (Auszug) § 5 Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern 1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, 2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht, 3. in Erfüllung einer richterlichen Wei- sung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 JArbSchG entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Per- sonensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1. die Sicherheit, Gesundheit und Ent- wicklung der Kinder, 2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvor bereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und 6 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie 3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts be schäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung. (4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. Absatz 4a gibt vor, dass der Begriff „leich- te Beschäftigung“ näher zu bestimmen ist. Absatz 4b nimmt den Arbeitgeber in die Verpflichtung, die Personensorgeberech- tigten über das Arbeitsumfeld (mögliche Gefahren, getroffene Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz) der beschäftigten Kinder zu informieren. (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 JArbSchG bewilligen. Fakt ist: ! In den Schulferien dürfen Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Für die Dauer der Arbeitszeit, zu gewährende Pausen, Beschäftigung an Wochenenden usw. gelten die Regelungen der §§ 8 bis 31 des JArbSchG. 7 Arbeit: Ausnahmen JArbSchG Gesetzliche Bestimmungen (Auszug) § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, dass 1.bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, 2.bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstal tungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen a)Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr Fakt ist: ! Grundsätzlich dürfen Personen unter 15 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung des/der Personensorgeberechtigten mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden. Eine Auflistung über leichte Tätigkeiten beinhaltet die Kinderarbeitsschutzverordnung. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern für Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Fernsehaufnahmen usw. bewilligen. 8 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanz- lokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmes- sen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung. Absatz 3 gibt vor, was die Aufsichtsbehörde bei der Bewilligung zu bestimmen hat. Absatz 4 regelt die Form der Bewilligung. 9 Arbeit: Beschäftigungen Beschäftigung von Jugendlichen Allgemeines Im Jugendarbeitsschutzgesetz gelten Minderjährige ab 15 Jahren als Jugendliche, wenn sie der Vollzeitschulpflicht (9-jähriger Schulbesuch) nicht mehr unterliegen. Für die Beschäftigung Jugendlicher finden die gesetzlichen Regelungen ab § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung. Für die Beschäftigung von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern sowie die Beschäftigung von Jugendlichen in den Sommerferien. Fakt ist: Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten im JArbSchG als Kinder. Entscheidend für die Überprüfung der Vollzeitschulpflicht ist das Jahr der Einschulung. 10 ! JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Beschäftigung von Jugendlichen Grundsätzliche Regelungen 1. Wochenarbeitszeit (§ 8 JArbSchG) beträgt maximal 40 Stunden pro Woche (Ausnah men sind zulässig z. B. in der Landwirt schaft zur Erntezeit) 2. Arbeitstag (§ 8 JArbSchG) darf 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten (in Ausnahme fällen 81/2 - 9 Stunden) 3. Arbeitswoche (§ 15 JArbSchG) beläuft sich auf 5 Tage in der Woche (Ausn. nur in be stimmten Branchen und Gewährung eines freien Tages in der darauf folgenden Woche) 4. Arbeitsbeginn (§ 14 JArbSchG) darf nicht vor 6 Uhr liegen (Ausnahmen nur, wenn besondere Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern) 5. Arbeitsende (§ 14 JArbSchG) darf nicht nach 20 Uhr liegen (Ausnahmen nur, wenn besondere Bedingungen einzelner Berufe dies erfordern) 6. Pausen (§ 11 JArbSchG) müssen insgesamt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stun- den mindestens 60 Minuten umfassen. Die erste Pause muss nach 41/2 Stunden eingelegt werden. Keine Pause darf weni- ger als 15 Minuten dauern. 7. Urlaub (§ 19 JArbSchG): der Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt: 15jährige 30 Werktage 16jährige 27 Werktage 17jährige 25 Werktage (Im Bergbau und unter Tage sind es jeweils 3 Werktage zusätzlich) Fakt ist: ! Für die Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Interne Betriebsregelungen gelten für minderjährige Beschäftigte nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 11 Arbeit: Spiele JuSchG Gesetzliche Bestimmungen § 6 Spielhallen und Glücksspiele (1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Fakt ist: ! Personen unter 18 Jahren dürfen nicht in Spielhallen beschäftigt werden, da ihnen der Aufenthalt in Spielhallen nach dem Jugendschutzgesetz nicht gestattet ist. Der Begriff „Aufenthalt“ umfasst auch den Zutritt zur Spielhalle (gem. Kommentar zum Jugendschutzgesetz, Nikles-Roll-Spürck-Umbach, Jugendschutzrecht 2005). 12 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie JuSchG Gesetzliche Bestimmungen ! § 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe Fakt ist: Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird. Besteht eine Anordnung vom Ordnungsamt für Veranstalter oder Gewerbetreibende, die Anwesenheit von Kindern oder Jugendlichen nicht zu gestatten, so gilt die Anordnung mit den enthaltenen Auflagen auch für die minderjährigen Beschäftigten. 13 Arbeit: Tabak Einzelhandel JuSchG Gesetzliche Bestimmungen § 10 Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2.durch technische Vorrichtung oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können. Absatz 2 tritt erst am 01.01.2009 in Kraft. Bis dahin muss, wie bisher, sichergestellt sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kein Zugang zu diesen Automaten gewährt wird. 14 1 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Fakt ist: ! Personen unter achtzehn Jahren dürfen keinen Tabak und keine Tabakwaren erhalten. Auch das Rauchen von Tabakwaren in der Öffentlichkeit darf Personen unter achtzehn Jahren nicht gestattet werden. Neben dem Rauchen von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos usw. fällt auch das Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha) unter das Verbot. Arbeitende Kinder und Jugendliche dürfen im Rahmen ihrer Beschäftigung jedoch Tabakwaren verkaufen. Jugendschutz im Mittelpunkt Postanschrift: c/o Kreisverwaltung Pinneberg, Team Prävention und Jugendarbeit, Moltkestraße 10, 25421 Pinneberg Info-Serie Diese Broschüre ist Bestand einer 7-teiligen zielgruppenorientierten Informationsserie. Folgende Broschüren gehören zu dieser Reihe: Einzelhandel / Gaststätten / Videotheken / Kino / Diskotheken Familie / Arbeit 15 Arbeit: Alkohol Einzelhandel JuSchG Gesetzliche Bestimmungen (Auszug) § 9 Alkohol (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Branntwein, branntweinhaltige Geträn- ke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche 2.andere alkoholische Getränke an Kin- der und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendli che von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Absatz 3 beinhaltet das Anbieten von alkoho- lischen Getränken in Automaten. Absatz 4 beinhaltet Regelungen über das Anbieten und die Abgabe von Alkopops. Impressum Herausgeber: Kreisverwaltung Pinneberg, Fachdienst Jugend, Team Prävention und Jugendarbeit, Lindenstraße 11, 25421 Pinneberg Redaktion: Andrea Pinzek E-Mail: [email protected] Grafik und Design: Sabine Kuhls-Dawideit, www.kuhls-dawideit.de Druckerei: Druckwerkstatt Ehlers GmbH, Hamburg Fotoquelle: www.photocase.de 16 1 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Fakt ist: Alkoholische Getränke – Unterschiede Das Jugendschutzgesetz unterscheidet beim Abgabeverbot von Alkohol an Minderjährige zwischen Branntwein / branntweinhaltigen Getränken und anderen alkoholischen Getränken. Entscheidend ist die Gewinnung des Alkoholgehaltes. Bei Branntwein wird der Alkoholgehalt durch Destillationsverfahren gewonnen. Bier, Wein und Sekt zählen zu den anderen alkoholischen Getränken, da hier der Alkoholgehalt durch Gärungsprozess gewonnen wird. D.h., der prozentuale Anteil von Alkohol in einem Getränk ist beim Abgabeverbot nicht relevant. Bier, Biermixgetränke, Sekt, Prosecco und Wein dürfen Jugendliche ab 16 Jahren erhalten und verzehren. Alle anderen alkoholischen Getränke, auch Alkopops und Mixgetränke, die z.B. Whisky, Wodka oder Rum enthalten, dürfen nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. ! Spirituosen („harter“ Alkohol) und branntweinhaltige Getränke (z.B. Liköre, Alkopops usw.) dürfen an Personen unter achtzehn Jahren nicht abgegeben werden. Auch der Verzehr dieser Getränke darf Personen unter achtzehn Jahren nicht gestattet werden. Bier, Wein und Sekt dürfen Personen ab sechzehn Jahren erhalten und auch verzehren. Sind Jugendliche (ab 14 Jahren) in Begleitung ihrer / ihres Personensorgeberechtigten, dürfen sie „andere alkoholische“ Getränke (wie z.B. Bier, Wein und Sekt) verzehren. Arbeitende Kinder und Jugendliche dürfen im Rahmen ihrer Beschäftigung jedoch alkoholische Getränke verkaufen. 17 Arbeit: Verstöße Einzelhandel Ahndung von Verstößen Jugendarbeitsschutzgesetz Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten, teilweise auch Straftaten dar. Grundsätzlich handelt der Arbeitgeber ordnungswidrig, wenn er die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht beachtet / einhält. Bei ordnungswidrigem Handeln kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 15.000 E verhängt werden. Ein Strafverfahren wird bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz und bei fahrlässiger Gefahrenverursachung eingeleitet. Strafrechtliches Handeln kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. 18 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Ahndung von Verstößen Jugendschutzgesetz Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz stellen Ordnungswidrigkeiten, teilweise auch Straftaten dar. Grundsätzlich handelt jede Person über 18 Jahren ordnungswidrig, wenn sie die Regelungen des Jugendschutzgesetzes nicht beachtet / einhält. Bei ordnungswidrigem Handeln kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 € verhängt werden. Ein Strafverfahren wird bei vorsätzlichen Verstößen sowie bei Verstößen im Bereich jugendgefährdender Trägermedien (§ 15 JuSchG) eingeleitet. Ein strafrechtliches Handeln kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. 19 Arbeit: Infos und Begriffe Ansprechpartner Kreisverwaltung Pinneberg Fachdienst Jugend Team Prävention und Jugendarbeit Lindenstraße 11, 25421 Pinneberg Erzieherischer Jugendschutz: Katja Köhler Tel.: 04101 / 212-374 Email: [email protected] Zi.: 373 Ordnungsrechtlicher Jugendschutz: Andrea Pinzek Tel.: 04101 / 212-208 Email: [email protected] Zi.: 371 Begriffsbestimmungen Arbeitgeber ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer ein Kind oder eine jugendliche Person in der Berufsausbildung, als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter oder mit sonstigen Dienstleistungen oder in einem der Berufsbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt. 20 JUGENDSCHUTZ GEWUSSTwie Aufsichtsbehörde ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz das Gewerbeaufsichtsamt. Sie kann für bestimmte Bereiche Ausnahmen bewilligen. Beschäftigung beinhaltet die Ausbildung, Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer /-in oder Heimarbeiter/-in, Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmer/-innen oder Heimarbeiter/innen ähnlich sind sowie in der Berufsausbildung ähnliche Ausbildungsverhältnisse. Jugendliche sind Personen, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Nach dem JArbSchG sind Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, Jugendliche. Kinder sind Personen unter 14 Jahren. Im JArbSchG gelten Personen unter 15 Jahren und Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als Kinder. Personensorgeberechtigte Personen sind grundsätzlich die Eltern bzw. ein Elternteil. Es können auch Menschen sein, denen die Personensorgeberechtigung richterlich übertragen wurde. Vollzeitschulpflicht beinhaltet den neunjährigen Besuch der Schule. Das Jahr der Einschulung ist maßgebend. 21 Arbeit: Übersichtstabellen Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und das Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) Gesetzliche Grundlagen trifft zu Die gesetzlichen Regelungen werden in den Paragraphen aufgezeigt. Jugendliche, die noch keine 9 Jahre zur Schule gegangen sind, gelten im JArbSchG als Kinder. u mit Einwilligung der/des Personen sorgeberechtigten u nicht mehr als zwei Stunden täglich u nicht vor und während des Schul- § 5 (3) unterrichts und u nicht zwischen 18 und 8 Uhr (4a) u zulässige Beschäftigungen JArbSchG • Austragen von Zeitungen, Prospekten u.ä. i.V.m. • Tätigkeiten in Haushalt und Garten § 2 (1) • Botengänge und Einkaufshilfe KindArb- • Kinder- und Haustierbetreuung SchV • Nachhilfeunterricht • Tätigkeiten bei Feldbestellung und Ernte • Handreichungen beim Sport • Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen Höchstens vier Wochen im § 5 (4) u JArbSchG Kalenderjahr u Behördliche Ausnahmebewilligungen §6 für Theatervorstellungen, bei Musik-, RundJArbSchG funk- u.a. Aufführungen sowie Film- und Fotoaufnahmen Nicht mehr als 8 Stunden täglich u §8 Nicht mehr als 40 Stunden wöchentl. JArbSchG u u Nach 41/2 Stunden Arbeitszeit min- § 11 destens 30 Minuten Pause JArbSchG u Ab 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Pause § 13 u Zwischen 2 Arbeitszeiten mindestens JArbSchG 12 Stunden ununterbrochene Freizeit u Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr § 14 JArbSchG (Ausnahme nur einige Branchen) u Beschäftigung nur an 5 Tagen in der Woche §§ u Keine Beschäftigung an Sams-, 15-18 JArbSchG Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Siehe Ausnahmen) 22 Kinder 13-14-jährige Jugendliche 15-17-jährige Schul- Ferien Schul- Ferien zeit zeit JUGENDSCHUTZ Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) GEWUSSTwie Die Eltern sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet. Sie tragen bis zur Volljährigkeit die Verantwortung für ihre Kinder. erlaubt nicht erlaubt zeitliche Begrenzungen (werden durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person aufgehoben) §4 §5 §6 §7 §8 §9 Kinder Jugendliche unter unter unter 14 16 18 Jahre Jahre Jahre bis 24 Uhr Aufenthalt in Gaststätten. Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben. Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco (Ausnahmegenehmigung durch bis 24 Uhr zuständige Behörde möglich). Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerbis bis bis kannten Trägern der Jugendhilfe. -Bei künstl. 22 Uhr 24 Uhr 24 Uhr Betätigung o. zur Brauchtumspflege. Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen. Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben (Die zuständige Be- hörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken). Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten. Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln. Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z.B. Wein, Bier o.ä. (Ausnahme: Erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personensorge- berechtigten Person (Eltern)). §10 §11 §12 §13 Abgabe und Konsum von Tabakwaren. Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen. Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: „ohne Altersbeschränkung ab 6 / 12 / 16 Jahren“ (Kinder unter 6 Jahre nur mit einer erziehungsbeauftrag- bis ten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Al- 20 Uhr tersfreigabe gebunden! Ausnahme: „Filme ab 12 Jahren“: Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personen- sorgeberechtigten Person (Eltern) gestattet). bis 22 Uhr bis 24 Uhr Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschr. ab 6 / 12 / 16 Jahren“. Spielen an elektron. Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnm. nur nach den Freigabekennzeichen: „ohne Altersbeschr. ab 6 / 12 / 16 Jahren“. (Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche) 23