Spezialgebiet – Biologie

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Gentechnik in Österreich
Pamela Kiesel 8.C
Spezialgebiet – Biologie
Gentechnik
in
Österreich
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Gentechnik in Österreich
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Inhaltsverzeichnis
1. Österreichische Regelungen im Bezug auf Gentechnik........................... 3
1.1. Die EU-Freisetzungsrichtlinie ..................................................................... 3
1.2. Die EU-Novel-Food-Verordnung ................................................................ 4
1.3. Das österreichische Gentechnikgesetz....................................................... 5
2. Zulassungen, Genehmigungen und Kontrollen in Österreich ................. 6
3. Kennzeichnung ............................................................................................ 7
4. Anwendung der Gentechnik in Österreich ................................................ 9
4.1. Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien) .............. 9
4.2. Freisetzung und Inverkehrbringen .............................................................. 9
4.3. Biotechnologische Aktivitäten in Österreich .............................................. 10
4.4. Projekte..................................................................................................... 11
4.5. Gentechnik Produkte ................................................................................ 14
5. Quellenverzeichnis .................................................................................... 17
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1. Österreichische Regelungen in Bezug auf Gentechnik
Für den Bereich Gentechnik und Lebensmittel sind insbesondere zwei Regelungen
auf EU-Ebene und eine österreichische Regelung von Bedeutung:
1.1. Die EU-Freisetzungsrichtlinie
Diese Richtlinie der Europäischen Union regelt EU-weit den Umgang mit
gentechnisch veränderten Pflanzen und Kleinstlebewesen (Bakterien). Der Anbau
von Pflanzen, ihr Verkauf und alle anderen Arten des absichtlichen Freisetzens in die
Umwelt werden geregelt. So sind etwa behördliche Anmelde- und Zulassungsverfahren sowie die Kennzeichnung der verpackten Produkte vorgesehen. Die
Behörden legen dabei fest, was mit den gentechnisch veränderten Lebewesen getan
werden darf, etwa kann nur der Verkauf als Saatgut oder aber auch die
Weiterverarbeitung zu Futtermitteln oder Lebensmitteln erlaubt werden.
Gentechnisch hergestellte oder veränderte Lebensmittel sowie Zusatzstoffe und
Enzyme unterliegen nicht dieser Richtlinie.
Erhält ein Unternehmen die Genehmigung, eine gentechnisch veränderte Pflanze auf
den Markt zu bringen, dann ist sowohl der Anbau als auch das Inverkehrbringen
dieser Pflanzen in allen EU-Mitgliedstaaten erlaubt. Deshalb müssen alle
Mitgliedstaaten in den Genehmigungsprozeß miteinbezogen werden. Erhebt auch
nur ein einziger EU-Mitgliedstaat Einspruch, tritt ein kompliziertes Verfahren in Kraft.
Dennoch kann es sein, dass eine Genehmigung erteilt wird. Dann gilt diese, wie
schon erwähnt, für alle Mitgliedstaaten; also auch in jenen, die ursprünglich einen
Einspruch erhoben haben.
Ist die EU-weite Genehmigung einmal erteilt worden, haben Mitgliedstaaten, die
Bedenken gegen die Zulassung haben, nur noch eine einzige Möglichkeit. Sie
können einen zeitlich befristeten Anbau- bzw. Importstopp für ihr Land aussprechen.
Dieser muß jedoch wissenschaftlich begründet sein und wird normalerweise
innerhalb von drei Monaten von der EU-Kommission beurteilt.
Kommt die EU-Kommision zu der Meinung, daß der ausgesprochene Importstopp
unbegründet ist, muß der jeweilige Mitgliedstaat das Produkt ebenfalls zulassen. Den
derzeit wohl bekanntesten Fall dieser Art stellt der Importstopp für gentechnisch
veränderten Mais der Firma Ciba-Geigy (jetzt Novartis) durch Österreich dar, dem
sich Luxemburg angeschlossen hat. Obwohl die EU den Anbau und das
Inverkehrbringen von diesem Mais genehmigt hat, haben Österreich und Luxemburg
die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen. Da mittlerweile der Bereich
Gentechnik und Lebensmittel auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sehr heftig
diskutiert wird, konnte bis heute das Importverbot aufrechterhalten werden.
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1.2. Die EU-Novel-Food-Verordnung
Die Freisetzungs-Richtlinie gilt nur, solange die gentechnisch veränderte Pflanze kein
Lebensmittel ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem sie als Lebensmittel auf den Markt
kommen soll, gilt die Novel-Food-Verordnung.
Nach jahrelangen Verhandlungen wurde zwischen der EU-Kommission, dem EUMinisterrat und dem Europaparlament ein Kompromiß erzielt, der die Zulassung, das
Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln regelt. Diese
Verordnung, die mit Mai 1997 in Kraft getreten ist, gilt direkt in allen EUMitgliedstaaten. Sie schreibt vor, daß immer dann ein eigenes Zulassungsverfahren
nötig ist, wenn Lebensmittel „nicht im wesentlichen gleichwertig“ gegenüber
herkömmlichen Erzeugnissen sind.
Zwingend vorgeschrieben ist ein Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren bei
Lebensmitteln und -zutaten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder
aus solchen bestehen, deren Molekularstruktur verändert ist sowie für Lebensmittel,
bei deren Herstellung ein neuartiges Verfahren angewendet wurde.
Über Handel und Verkauf von neuartigen Lebensmitteln, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Nährwertes, ihres Stoffwechsels, ihres Verwendungszwecks
und ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen herkömmlichen Lebensmitteln und
Zutaten im wesentlichen gleichwertig sind, muß der Antragsteller die Europäische
Kommission lediglich in Form einer Mitteilung unterrichten. Die Gleichwertigkeit muß
anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Befunde bzw. anhand einer
Stellungnahme der zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat nachgewiesen
werden. In Zukunft werden im Zweifelsfall also Wissenschafter zu entscheiden
haben, ob derartige Lebensmittel zulassungspflichtig sind oder nur angemeldet
werden müssen.
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1.3. Das österreichische Gentechnikgesetz
Mit 1. Jänner 1995 ist in Österreich das Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Es regelt
jene Freisetzungen, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken oder anderen
Zwecken mit Ausnahme des Inverkehrbringens beabsichtigt sind. Diese
Freisetzungen müssen von der österreichischen Behörde genehmigt werden und
dürfen auch nur in Österreich erfolgen. In Österreich wurde bis Ende 1998 noch kein
derartiger Freisetzungsantrag genehmigt.
Das Gentechnikgesetz regelt weiters das Arbeiten mit gentechnisch veränderten
Organismenin Laboratorien sowie die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie
beim Menschen.
Drei Ministerien sind mit der Prüfung von Freisetzungen für gentechnisch veränderte
Pflanzen
befaßt:
Das
Bundeskanzleramt/Bundesministerin
für
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz ist sowohl für den Bereich der
Freisetzungen und des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten
Organismen als auch für den Bereich der neuartigen Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten (Novel-Food) die zuständige Behörde. Eine Ausnahme stellen
die Aktivitäten der Universitäten dar. In diesem Fall ist für Freisetzungsaktivitäten das
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die zuständige Behörde. Das
Bundesmini-sterium für Umwelt, Jugend und Familie bzw. das diesem Ministerium
unterstellte Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde im Falle von
Freisetzungen bzw. beim Inverkehrbringen von Produkten.
Von 7.–14. April 1997 fand in Österreich das Gentechnik-Volksbegehren statt, das
von 1,225.790 Österreicherinnen und Österreichern unterzeichnet wurde. Das
Volksbegehren richtete sich gegen den Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft
und in der Lebensmittelproduktion sowie gegen die Patentierung von Leben.
Aufgrund des großen Erfolges des Gentechnik-Volksbegehrens wurde im Parlament
ein eigener Sonderausschuß zur Behandlung des Gentechnik-Volksbegehrens
gebildet. Das Resultat dieser Verhandlungen mündete in einer Novellierung des
Gentechnik-Gesetzes, die vor allem eine Stärkung der Bürgerbeteiligung bei
Genehmigungsverfahren zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen zu
Forschungszwecken und erstmals Haftungsregelungen für Gentech-Firmen vorsieht.
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2. Zulassungen, Genehmigungen und Kontrollen in Österreich
Häufig wird die Frage gestellt, ob es Kontrollmethoden für gentechnisch veränderte
Lebensmittel gibt. Diese Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden, wobei
ständig neue und bessere Nachweisverfahren entwickelt werden.
Die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien arbeitet in
Zusammenarbeit mit deutschen Instituten an der „Entwicklung von Methoden zum
Nachweis mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel“. Speziell für
Kartoffeln, Mais und Sojaprodukte wurden bereits mehrere Analysenmethoden
entwickelt. Eine umfassende Kontrolle beinhaltet auch die Überprüfung der
Warenströme.
Für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten
Organismen bestehen (z. B. Kartoffeln, Tomaten), solche enthalten (z. B. Joghurt)
oder davon stammen, konnten bereits Nachweismethoden auf der Basis der
veränderten Erbsubstanz (DNS) etabliert werden. Für Lebensmittel, die mit Hilfe
gentechnisch veränderter Organismen hergestellt wurden, die jedoch selbst keine
gentechnisch veränderte Erbsubstanz (DNS) enthalten, sind nur indirekte
Nachweismethoden für den Einsatz gentechnischer Verfahren möglich.
Durch die Ausstattung von Untersuchungslabors mit neuesten Analysegeräten,
können seit 1997 Lebensmittel in Wien, Linz und Klagenfurt, seit Jänner 1999 auch
in Bregenz und Innsbruck, auf den Einsatz von Gentechnik kontrolliert werden.
In Österreich gibt es bisher keine national zugelassenen gentechnisch hergestellten
bzw. veränderten Lebensmittel oder Produkte. Die zuständige Behörde geht jedoch
davon aus, daß bereits einige Produkte mit EU-weit zugelassenen Bestandteilen auf
dem Markt sind, insbesondere Bestandteile von gentechnisch veränderten
Sojabohnen bzw. in geringerem Ausmaß gentechnisch verändertem Mais. Aus
diesem Grund wurden im Jahr 1998 schwerpunktmäßig Lebensmittelkontrollen
hinsichtlich gentechnisch veränderter Lebensmittel durchgeführt.
Bisher (Stand 1. 1. 1999) wurden in den Bundesanstalten von 283 gezogenen
Proben 198 untersucht, wovon in 26 Fällen gentechnisch veränderte Inhaltsstoffe
nachgewiesen wurden. Diese entsprachen nicht den Anforderungen der
Kennzeichnungsverordnung für gentechnisch veränderte Soja- und Maisprodukte,
d.h. es fehlte die entsprechende Kennzeichnung.
Seitens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
betroffene
Unternehmen
Anzeige
erstattet.
Die
Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz hat
aufgefordert, solche Produkte entweder ordnungsgemäß zu
dem Verkehr zu ziehen.
in Wien wurde gegen
Bundesministerin
für
diese Unternehmen
kennzeichnen oder aus
Weiters wird davon ausgegangen, daß bereits zahlreiche Enzyme, die aus
gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, in bestimmten
Bereichen der Lebensmittelverarbeitung eingesetzt werden. Quantitative
Schätzungen konnten jedoch keine vorgenommen werden.
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3. Kennzeichnung
Verbraucherinnen und Verbraucher wollen ganz klar wissen, was in einem
Lebensmittel enthalten ist. Die Aufgabe der Verbraucherschutzministerin ist es daher,
Regeln für eine umfassende, transparente und wissenschaftlich fundierte
Kennzeichnung anzubieten. Dies gilt im besonderen für den sensiblen, neuen
Bereich des Einsatzes von Gentechnik in Lebensmitteln.
Die Bürgerinnen und Bürger wollen mitentscheiden, wie landwirtschaftliche Produkte
erzeugt werden, und sich nicht vor vollendete Tatsachen gestellt sehen. Demokratie
und Wahlfreiheit beginnen im Supermarkt. Bei der Kennzeichnung gentechnisch
veränderter Produkte steht diese Wahlmöglichkeit im Vordergrund. Gerade der
Bereich Lebensmittel betrifft alle Bürgerinnen und Bürger jeden Tag. Es ist daher
sehr erfreulich, daß gerade auf dem Gebiet der Kennzeichnung von neuartigen
Lebensmitteln, die mit Hilfe der Gentechnik gewonnen werden, die Kommission
zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten darauf hingewirkt hat, daß der
Grundsatz einer durchgehenden Kennzeichnung der Rohstoffe bis zum fertigen
Produkt auch verwirklicht wird. Im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen soll die derzeit noch bestehende Lücke hoffentlich bald geschlossen
werden.
Erforderlich wird es aber auch sein, die Entwicklung quantitativer Analysenmethoden
voranzutreiben. Nur mit Hilfe derartiger Methoden kann festgestellt werden, ob ein
Lebensmittel überwiegend aus gentechnisch veränderten Rohstoffen besteht, oder
ob sich z.B. nur eine einzige gentechnisch modifizierte Sojabohne in einen ganzen
Container von herkömmlichen Sojabohnen verirrt hat.
Besonders umstritten war die Regelung zur Kennzeichnung von gentechnisch
veränderten bzw. hergestellten Lebensmitteln. Gekennzeichnet wird nämlich nur
dann, wenn ein Lebensmittel so gentechnisch verändert wurde, daß es entweder in
der Zusammensetzung, im Nährwert oder im Verwendungszweck nicht mehr einem
vergleichbaren herkömmlichen Lebensmittel gleichwertig ist. Also werden hier im
Zweifelsfall Wissenschafter zu entscheiden haben, ob derartige Lebensmittel
gekennzeichnet werden müssen oder nicht.
Es ist jedoch damit zu rechnen, daß in manchen Fällen die Novel-Food-Verordnung
Unsicherheiten und Auslegungsschwierigkeiten bringen wird. Ist die Veränderung im
Produkt nicht mehr enthalten, muß nicht gekennzeichnet werden. Betroffen sind
beispielsweise Öl (in Margarine, Mayonnaise u. ä.) aus gentechnisch verändertem
Soja, Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben oder etwa Obstessig aus
gentechnisch veränderten Äpfeln.
Zusatzstoffe Aromen, oder Enzyme, die gentechnisch hergestellt wurden und im
Verarbeitungsprozeß eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen der NovelFood-Verordnung ausgenommen und müssen daher derzeit nicht gekennzeichnet
werden.
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz hat sich mit dieser Gesetzeslücke
jedoch nicht zufriedengegeben und ließ einen Entwurf für eine nationale Verordnung
zur Kennzeichnung von gentechnisch hergestellten Zusatzstoffen, Aromen und
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Enzymen in Analogie zur Novel-Food-Verordnung ausarbeiten. Aufgrund dieser
österreichischen Initiative wird die EU-Regelung von seiten der EU-Kommission
nochmals überdacht. Ein Vorschlag für eine neue EU-weite Kennzeichnung von
gentechnisch hergestellten Zusatzstoffen wurde für das Jahr 1999 zugesagt.
Lebensmittel und Zutaten aus gentechnisch veränderten Sojabohnen oder
gentechnisch verändertem Mais waren bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-FoodVerordnung in der EU auf dem Markt. Eine Kennzeichnungspflicht bestand zu
diesem Zeitpunkt noch nicht.
Am 2. September 1998 ist daher eine besondere Verordnung in Kraft getreten, die
innerhalb der EU festlegt, wie Lebensmittel mit gentechnisch veränderter Soja oder
Mais zu kennzeichnen sind. Produkte mit nachweisbarer gentechnischer
Veränderung müssen demnach klar mit den Worten „aus gentechnisch verändertem
Mais hergestellt“ bzw. aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt“
gekennzeichnet werden. Dieser Hinweis auf die gentechnische Veränderung muß
zumindest in der Zutatenliste zu finden sein. Für weitere Lebensmittel oder
Lebensmittelzutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt
werden, gilt die Kennzeichnungspflicht gemäß der Novel-Food-Verordnung. Genaue
Leitlinien für diese Kennzeichnung stehen allerdings noch aus.
Positiv-Kennzeichnung:
Definition von "gentechnik-frei" im Rahmen der Lebensmittelkodex-Unterkommission
"neuartige Lebensmittel". Demnach dürfen gentechnikfrei produzierte Lebensmittel
weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, noch solche enthalten,
oder aus solchen gewonnen werden. Auch bei der Herstellung werden weder GVO
noch deren Produkte verwendet.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft darf kein gentechnisch verändertes Futtermittel
verwendet werden. Dies gilt ebenso für Dünger- und Pflanzenschutzmittel.
Aus technischen Gründen unvermeidbare Verunreinigungen bleiben außer Betracht.
Das österreichische „Gen-technikfrei“- Pickerl:
Die Arbeitsgemeinschaft „ARGE Gentechnikfrei“ hat ein Gütezeichen „Gentechnikfrei
erzeugt“ entwickelt. Die Kennzeichnung mit diesem Gütesiegel erfolgt freiwillig. Wenn
ein Hersteller die Kriterien erfüllt, kann er seine Produkte als „Gentechnikfrei“
deklarieren.
Die als „kontrolliert gentechnikfrei erzeugt“ ausgezeichneten Lebensmittel dürfen
weder aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, noch diese enthalten;
bei ihrer Herstellung ebenso wie bei der Produktion all ihrer Zusatzstoffe (z. B.
Vitamine, Enzyme, Aromastoffe) dürfen keine gentechnischen Verfahren eingesetzt
werden. Bei tierischen Produkten müssen auch die Futtermittel kontrolliert
gentechnikfrei sein.
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4. Anwendung der Gentechnik in Österreich
4.1. Arbeiten im geschlossenen System (insbesondere Laboratorien)
Hinsichtlich Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen wurden bei den
zuständigen Behörden 277 Anmeldungen bzw. Genehmigungsanträge für Arbeiten
mit GVO in geschlossenen Systemen eingebracht. 70 % dieser Anmeldungen
bezogen sich auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 1, 29 % auf Arbeiten in
Sicherheitsstufe 2 und 1 % auf Arbeiten mit GVO in Sicherheitsstufe 3. In diesen
Zahlen sind auch Arbeiten mit transgenen Tieren enthalten.
Die im Berichtszeitraum erfolgten Überprüfungen durch die Behörde ergaben keine
Beanstandungen. Es wurden auch bisher keine Unfälle bei Arbeiten mit GVO in
geschlossenen Systemen gemeldet.
4.2. Freisetzen und Inverkehrbringen
Jede Freisetzung von GVO sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die aus
GVO bestehen oder solche enthalten, bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
Im Berichtszeitraum wurden fünf Freisetzungsanträge gestellt, die entweder von den
Antragstellern zurückgezogen oder nicht genehmigt wurden.
Österreich ist neben Luxemburg der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem noch keine
Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen stattgefunden haben.
Bereits 1996 wurden die ersten Anträge auf Freisetzung von gentechnisch
veränderten Pflanzen gestellt.
Der erste Antrag vom österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf betraf
gentechnisch veränderte Kartoffeln mit Erwina – Resistenz. Der zweite Freisetzungsantrag betraf gentechnisch veränderten Mais der Firma T.B. Agrartechnik.
Innerhalb von nur zwei Wochen wurden mehr als 30.000 schriftliche Einwendungen
der österreichischen Konsumentinnen und Konsumenten gegen diese
Freisetzungsversuche im damaligen Gesundheitsministerium eingebracht. Daraufhin
wurde der Antrag zurückgezogen.
Der dritte Freisetzungsantrag betraf ebenfalls Kartoffeln. Die Tullner
Zuckerforschungs-GesmbH beantragte beim damaligen Gesundheitsministerium,
Kartoffeln mit gentechnisch veränderter Stärke (eine einheitliche, amylosefreie
Amylopektinstärke) freisetzen zu dürfen. Je nachdem, welche Stärkefraktion
verändert wird, eignen sich die Knollen als Industrie-Rohstoff oder für Lebensmittel.
Die Tullner Zuckerforschungs-GesmbH wartete jedoch nicht das Ende des
behördlichen Genehmigungsverfahrens ab, sondern setzte die gentechnisch
veränderten Kartoffeln ohne Genehmigung durch die Behörde frei. Sowohl der
Seibersdorfer Antrag als auch jener der ZuckerforschungsGesmbH wurden nicht
genehmigt. Die bereits ausgebrachten Kartoffeln mussten wieder ausgegraben und
vernichtet werden.
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Das Sicherheitsforschungsprojekt des Österreichischen Forschungszentrums
Seibersdorf wurde im Einvernehmen mit den beiden Auftraggebern nicht im Felde,
sondern im Glashaus weitergeführt. Der Antrag der Fa. TB Agrartechnik, der zweite
Antrag der Zuckerforschung Tulln GesmbH und der 1997 gestellte Antrag der
Pioneer Saaten GesmbH, gentechnisch veränderten Mais freisetzen zu dürfen,
wurden noch vor der Einleitung bzw. der Beendigung des Anhörungsverfahrens
zurückgezogen, sodaß der wissenschaftliche Ausschuß für Freisetzungen und
Inverkehrbringen hiezu keine Gutachten mehr zu erstatten hatte.
Im Berichtszeitraum wurde in Österreich kein Antrag auf Inverkehrbringen gestellt, in
anderen Mitgliedstaaten beantragte und in der Folge EU-weit zugelassene Produkte
werden im österreichischen Gentechnikregister erfaßt.
4.3. Biotechnologische Aktivitäten in Österreich
1. Industrie
• Jungbunzlauer AG
• Vogelbusch Ges.m.b.H
2. Universitäten
• Universität für Bodenkultur Wien
• Universität Wien
• Technische Universität Wien
• Veterinärmedizinische Universität Wien
• Technische Universität Graz
3. Forschungsinstitute
• Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf
• Raiffeisen Bioforschung G.m.b.H. Tulln
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4.4. Projekte:
1. Projektbezeichnung
Stickstofffixierung
Bereich
Pflanzengenetik - Grundlagenforschung
Anwendung
Landwirtschaft
Projektbetreiber
Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien
Dr. Hirt
Verantwortlich dafür in Österreich
w.o.
Projektbeschreibung
Es gibt nur wenige Pflanzen in der Natur, die im Zusammenleben (Symbiose)
mit speziellen Bodenbakterien (Rhizobien) Stickstoff aus der Luft aufnehmen
können, den sie als Dünger benötigen.
Es werden der Ablauf und die Wechselwirkungen dieser Symbiose auf
Zellteilungsebene untersucht, um jene Gene, die diesen Prozess der
Stickstofffixierung ermöglichen, zu identifizieren.
Diese Eigenschaft soll anschließend auf andere Nutzpflanzen übertragen
werden
Vorteile für den künftigen Produzenten
Ersparnis von stickstoffhältigen Düngemitteln
weniger Umweltbelastung: Senkung des Nitratgehaltes in Boden und
Grundwasser
Vorteile für den möglichen Konsumenten
weniger Umweltbelastung: Senkung des Nitratgehaltes in Boden und
Grundwasser
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2. Projektbezeichnung
Streßresistenz von Pflanzen
Bereich
Pflanzengenetik - Grundlagenforschung
Anwendung
Landwirtschaft - Verhütung von Ernteverlusten
Projektbetreiber
Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien
Prof. Erwin Heberle Bors
Verantwortlich dafür in Österreich
w.o.
Projektbeschreibung
Es wird erforscht, wie Pflanzen gegen "Streß" reagieren.
Pflanzen werden klimatischen Veränderungen ausgesetzt und es wird
beobachtet, welche Gene "an- und abgeschalten" werden.
Wenn dieser Mechanismus des selektiven An- und Abschaltens verstanden
wird, könnten Pflanzen durch Genveränderung oder Gentransfer
streßresistenter gegen Kälte, Trockenheit etc. gemacht werden.
Vorteile für den künftigen Produzenten
weniger Ernteverluste durch Schlechtwetter
langfristig sicherere Erträge
Anbau unter anderen klimatischen Bedingungen
Vorteile für den Konsumenten
sicherere Versorgung in kritischen Gebieten
Erschließung neuer landwirtschaftlicher Nutzflächen
beständigeres Preisniveau
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3. Projektbezeichnung
Antibiotikafreier Gentransfer
Bereich
Pflanzengenetik - Grundlagenforschung
Anwendung
In der Entwicklung transgener Pflanzen ist es nicht mehr erforderlich,
Antibiotika-Resistenzen als Markergene zu verwenden.
Projektbetreiber
Institut für Mikrobiologie und Genetik der Universität Wien
Prof. Erwin Heberle Bors
Verantwortlich dafür in Österreich
w.o.
Projektbeschreibung
Der Erfolg einer gentechnischen Veränderung kann dadurch festgestellt
werden, daß die antibiotika-resistent-gemachte Pflanze auf einem antibiotikahaltigem Medium wächst.
Ist das nicht der Fall, war der gentechnische Eingriff nicht erfolgreich.
Es wird versucht, einen Ersatz für die Verwendung von Antibiotika zu finden,
weil damit die geringe Gefahr ausgeschlossen wird, daß die Antibiotika
Resistenz auf humanpathogene Bakterien übertragen wird.
Es werden GFP - Green Fluorescent Protein Gene aus dem Jelly Fish
(Aequorea victoria - Qualle) getestet, die transgene Pflanzen nach einem
speziellen Lichtimpuls kurzfristig farblich verändern und somit optisch
erkennbar machen.
Vorteile für den künftigen Produzenten
weder Vorteile noch Nachteile
Vorteile für den Konsumenten
die geringfügige Gefahr, daß durch gentechnische Veränderungen
antibiotikaresistente Bakterien entstehen, ist ausgeschlossen.
Mögliche Gefahren
mögliche Allergien gegen GFP (s.o.).
(Anm.: Allergische Reaktionen können durch jedes neue Lebensmittel, das der
Mensch zu sich nimmt, entstehen. z.B. Kiwi oder bisher für den einzelnen
unbekannte Tropenfrüchte.)
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4.5. Gentechnik Produkte
Derzeit wird an 7 Gentechnik Produkten gearbeitet:
Kartoffel-Kleister
Die Zuckerforschung Tulln, das Forschungsinstitut der Agrana-Gruppe, will eine
gentechnisch veränderte Kartoffel aussetzen. In ihr wurde eine Speicherform der
Stärke inaktiviert. Das entsprechende Gen ist verantwortlich für die Produktion eines
Enzyms, das seinerseits die Amylose in der Stärke produziert. Unveränderte
Kartoffeln enthalten zu 20 Prozent Amylose und zu 80 Prozent Amylopektin. Für
industrielle Zwecke muß die Amylose mühsam chemisch eliminiert werden. Ist sie
jedoch gentechnisch verändert, produziert die Kartoffelknolle von vornherein kaum
Amylose.
Das Know-how für den Gentransfer kommt aus dem Institut für genbiologische
Forschung in Berlin. Das Interuniversitäre Forschungszentrum für Agrartechnologie
(IFA) bei Tulln stellt das landwirtschaftliche Know-how für diese sogenannte
"Rustika"-Kartoffel zur Verfügung.
In Holland wurden bereits auf 600 bis 800 Hektar Rustika-Kartoffeln geerntet. Das
ergab eine Stärkeproduktion von vier bis fünf Tonnen. Verwendung findet diese
Stärke hier wie da ausschließlich in der Bauchemie, etwa für Wandputze und Kleber.
Weizen, pilzfrei
Seit zwei Jahren wollen die Forscher gefährdete Weizen- und Maissorten vor dem
gefürchteten Pilzschädling Fusarium schützen. Dieser Pilz ist besonders
heimtückisch: Er ist auf der Pflanze nicht sichtbar, zerstört aber die Qualität der
Frucht. Mit Spritzmitteln ist ihm nicht beizukommen. Da er giftige Stoffe abgibt, sind
auch die Endprodukte wie Vollwertkost, Cornflakes, Brot, Polentamehl und anderes
aus Weizen und Mais belastet.
Ein weiteres aktuelles Forschungsgebiet des IFA ist die Eliminierung von Allergenen
im Weizen. Viele Menschen sind auf Weizen allergisch und können auch Produkte
daraus nicht essen. Erkennt man das Gen, das für die Allergie verantwortlich ist,
könnte man es aus dem Erbgut herausnehmen. Das Projekt wurde zwar von der EU
als interessant eingestuft, ein Antrag für Forschungsunterstützung wurde jedoch
abgelehnt.
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Seide statt Fäule
Auch das Forschungszentrum Seibersdorf hat im Vorjahr um Freisetzung angesucht.
Dieser Antrag blieb aufrecht, weil er weder positiv noch negativ entschieden wurde.
Es wurden nur neue Auflagen erteilt, und zwar müssen zwei bis drei weitere
Glashaustestes durchgeführt werden.
Versuchskaninchen in Seibersdorf ist ebenfalls die Kartoffel. Ihr wird ein Gen der
Seidenmotte eingepflanzt. Es soll sie vor dem Befall durch einen Parasiten schützen,
der bakterielle Fäule auslöst. Auftraggeber der Versuchsreihe sind das
Wissenschafts- und das Gesundheitsministerium. Das Projekt war an sich auf vier
Jahre geplant. Der erste Projektabschnitt hat zwei Jahre gedauert und ging Mitte
1997 zu Ende. Investiert wurden bis dahin drei Millionen Schilling.
Mais ohne Macken
Im Februar 1996 hat das Technische Büro Agrartechnik einen Auftrag auf
Freisetzung von transgenem Mais gestellt. Er wurde wieder zurückgezogen, weil die
Bewilligung zu spät gekommen wäre, um das Wachstum der Pflanze zu garantieren.
Die T. B. Agrartechnik in Bad Vöslau arbeitet im Auftrag der deutschen AgrEvo, einer
Tochter von Hoechst und Schering. Von der AgrEvo kommt das entsprechende
Saatgut, die T. B. Agrartechnik ist für den Freilandversuch zuständig.
Die AgrEvo vertreibt das von der Hoechst hergestellte Totalherbizid "Basta" und
entwickelte dazu eine Maispflanze, die gegen dieses Unkrautvernichtungsmittel
resistent ist. Zehn Jahre dauerte die Entwicklung von "Basta". Die T. B. Agrartechnik
soll die Entwicklung der Pflanze und die Wirkung des Herbizids gegenüber Unkraut
unter heimischen Klimaverhältnissen beobachten.
Entlarvtes Maiskorn
Auch Ciba-Geigy Österreich verharrt in Warteposition. Im Herbst 1994 hat Ciba
Saatgut das Zulassungsverfahren in der Europäischen Union eingeleitet. Mitte 1996
erteilte die EU-Kommission den Auftrag, das Ansuchen nochmals durch drei
wissenschaftliche Komitees prüfen zu lassen. Seither wartet man auf die Resultate.
Ciba wird auch in Österreich einen Antrag stellen, um den Vorwurf, daß sie den
Umweg über die EU nehmen, zu verhindern.
Der gentechnisch entwickelte Ciba-Mais schützt sich selbst vor seinem
Hauptschädling, der Zünslerlarve. Das eingesetzte Gen läßt ein speziell für
Schädlinge unverträgliches Eiweiß entstehen. Die Zünslerlarve zerstört bis zu 20
Prozent der Ernte, weshalb zu ihrer Bekämpfung große Mengen Pestizide eingesetzt
werden.
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Kerngesundes Obst
Das Institut für angewandte Mikrobiologie an der Universität für Bodenkultur will mit
Hilfe der Gentechnologie Viruskrankheiten bei Steinobst Herr werden. Genauer
gesagt: der Sharka-Krankheit, die Früchte klein und schrumpelig werden läßt. Unter
der Leitung von Professor Hermann Katinger wird an einer Art Impfung gearbeitet:
Man klont ein Stück eines bestimmten Gens, setzt es der Pflanze ein. Sie glaubt
daraufhin, daß sie krank wäre, und wehrt sich dagegen. Derzeit versuchen die
Forscher, das Prinzip bei Marillenbäumen anzuwenden.
Katinger arbeitet in öffentlichem Auftrag. Ein guter Teil der benötigten Gelder kommt
aus dem Landwirtschaftsministerium. Der Versuch dauert bereits sieben Jahre, zwei
weitere Jahre sind noch notwendig. Wenn sich Österreich querlegt, will Katinger
innerhalb der EU um Freisetzung ansuchen.
Jungfernzeugung
Professor Erwin Heberle-Bors, Leiter des Instituts für Mikrobiologie und Genetik an
der Universität Wien, geht es nicht um die Schaffung einer speziellen Pflanze. Er
forscht an Methoden des Gentransfers in Pflanzen: In ein Staubgefäß eines unreifen
Weizen-Pollenkorns wird ein kleines Goldkügelchen geschossen, das mit Erbmaterial
aus der DNS beschichtet ist. Daraus wird im Reagenzglas ein reifes Pollenkorn
gemacht und für die Bestäubung verwendet. Ziel ist die Krankheitsresistenz des
Weizens.
Der Uni-Forscher arbeitet im geschlossenen System und kann sich daher ein
Freisetzungs-Brimborium ersparen. Patentbesitzer der Methode ist die Argo Chemie
Linz, die das Projekt gemeinsam mit dem Forschungsförderungsfonds finanziert hat.
Das neueste Forschungsfeld dreht sich um Hülsenfrüchte. Gentechnisch veränderte
Pflanzen können sich ihren eigenen Dünger herstellen, indem sie aus Luftstickstoff
Düngerstickstoff produzieren.
Die Projekte, die hierzulande laufen, sind zwar von wissenschaftlicher Güte, doch
scheitert ihr Fortkommen am finanziellen Hintergrund der Forschungsinstitute.
Öffentliches Geld fließt für die Genforschung im Agrarbereich nur spärlich. Das
Forschungszentrum Seibersdorf hat für seine Versuchsreihe von den beiden
Auftraggebern, dem Wissenschafts- und Gesundheitsministeriums, drei Millionen
Schilling bekommen. Das IFA teilt sich mit den Universitäten eine Spende des
Wissenschaftsministeriums von heißen zwei Millionen Schilling. Und das FusariumProjekt hat 300.000 Schilling bekommen.
Die Wissenschaftler sind weitgehend abhängig von Zuwendungen durch den
Forschungsförderungsfonds und die Ministerien. Ruckenbauer kann manchmal auch
auf Aufträge von den Zuchtverbänden oder der EU zählen. Von seiten der
Landwirtschaft allerdings kommen keine Zuwendungen.
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5. Quellenverzeichnis
•
http.www.gentechnik.gv.at
• Broschüre: Gentechnik und Lebensmittel
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