Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösung Fall 7: S könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 250,- Euro für die Reparatur des Notebooks gem. §§ 437 Nr.3, 1.Alt., 434, 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB haben. In Betracht kommt hier der sog. „kleine Schadensersatzanspruch“, da S die mangelhafte Kaufsache behält und nur die Reparaturkosten für das defekte DVD- Laufwerk verlangt. Voraussetzung für einen solchen ist zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses. Zwischen S und R müsste ein wirksamer Kaufvertrag über das Notebook zu Stande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme gem. §§ 145 ff. BGB, zustande. Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages könnte im Zeitungsinserat des R zu sehen sein. Ein Angebot ist die bestimmte Willenserklärung, durch die jemand einem anderen einen Vertragsschluss anbietet, so dass das Zustandekommen des Vertrages nur von der Zustimmung des anderen abhängt. R wollte aber nicht mit jedem Interessenten einen Vertrag über das Notebook abschließen, sondern zwischen den verschiedenen Interessenten wählen. Folglich enthielt das Zeitungsinserat kein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. R forderte damit nur seinerseits Interessenten auf, ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen, sog. invitatio ad offerendum. Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages liegt in der Erklärung des S, er wolle das Notebook für 400,Euro kaufen. Dieses Angebot hat R angenommen. Damit liegt ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages vor. Weiterhin müsste R eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. Gem. § 433 Abs.1, Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmangeln zu verschaffen. Diese Pflicht könnte R verletzt haben, indem er dem S eine mangelhafte Sache verkaufte. Auf Grund des nicht funktionierenden DVD- Laufwerks könnte das Notebook mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB behaftet sein. In Betracht kommt ein Sachmangel nach § 434 Abs.1, Satz 1 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass die Ist- Beschaffenheit des Notebooks von der vereinbarten Soll- Beschaffenheit negativ abweicht. R beschrieb das Notebook auf Nachfrage des S hin als in technisch einwandfreiem Zustand. S vertraute demnach erkennbar darauf, dass technische Mängel nicht vorhanden waren. Tatsächlich funktioniert das DVD- Laufwerk schon seit einiger Zeit nicht mehr. Somit weicht die vereinbarte Soll- Beschaffenheit der Kaufsache nachteilig von der IstBeschaffenheit ab und ein Sachmangel gem. § 434 Abs.1, Satz 1 BGB liegt vor. Dieser Sachmangel lag bereits bei Übergabe des Notebooks und damit bei Gefahrübergang gem. § 446 Satz 1 BGB vor. Fraglich ist, ob das Recht des S auf Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB ausgeschlossen ist, da S und R im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbarten. Möglicherweise ist der vertragliche Haftungsausschluss jedoch unwirksam. Gem. § 444, 1. Alt. BGB kann sich R auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen ist gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder mit ihm rechnet und ihm bewusst ist, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels gar nicht oder zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Der Verkäufer nutzt also die Unkenntnis des Käufers bewusst aus. Hier hat R dem S absichtlich nichts von dem defekten DVD- Laufwerk erzählt, weil ihm bewusst war, dass S das Notebook sonst möglicherweise nicht gekauft hätte. R hat daher den Mangel arglistig verschwiegen und kann sich somit gem. § 444 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Des Weiteren steht hier auch § 444 Alt.2 BGB dem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss entgegen, da R eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, indem er dem S auf dessen Nachfragen versicherte, dass das Notebook in einem technisch einwandfreien Zustand sei. Dem S steht folglich sein Recht auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB weiterhin zu. V müsste diese Pflichtverletzung außerdem zu vertreten haben. Gem. § 276 Abs.1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. R handelte hier vorsätzlich, denn er wusste, dass er dem S ein mangelhaftes Notebook verkauft, so dass er die Pflichtverletzung nach § 280 Abs.1, Satz 2 BGB auch zu vertreten hat. Dem S ist durch die Pflichtverletzung des R ein Schaden entstanden, da er das defekte DVDLaufwerk reparieren lassen musste, wobei ihm Kosten i.H.v. 250,- Euro entstanden sind. Diese kann er nach § 249 Abs.2 BGB ersetzt verlangen. Grundsätzlich müsste S gem. § 281 Abs.1, Satz 1 BGB dem R erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. S hat dem R keine Frist gesetzt. Gem. § 281 Abs.2, 1.Alt. BGB ist eine Fristsetzung jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Laut Sachverhalt weigert sich R hartnäckig, das DVD- Laufwerk am Notebook zu reparieren. Folglich war die Fristsetzung entbehrlich. Somit liegen die Voraussetzungen für den sog. „kleinen Schadensersatz“ vor. Ergebnis: S hat gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 250,- Euro für die Reparatur des Notebooks gem. §§ 437 Nr.3, 1.Alt., 434 Abs.1, Satz 1, 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB .