e-parl 12.12.2016 12:45 NATIONALRAT Wintersession 2016 16.062 n Luftfahrtgesetz. Teilrevision 1+ (KVF) Antrag Jauslin vom 12. Dezember 2016 Art 10a Streichen Begründung CONSEIL NATIONAL Session d'hiver 2016 16.062 n Loi sur l'aviation. Révision partielle 1+ (CTT) Proposition Jauslin du 12 décembre 2016 Art. 10a Biffer 16.062 – N1/01 e-parl 12.12.2016 12:45 Begründung Bereits in der Interpellation 16.3429 habe ich auf den schädlichen Swiss Finish in der allgemeinen Luftfahrt hingewiesen. In der Antwort verweist der Bundesrat auf seinen Bericht 2016 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz und hält fest, dass sich die Schweiz für einen angemessenen Umfang und Detaillierungsgrad der internationalen Regulierung einsetzt. Dem widerspricht der neu im Luftfahrtgesetz eingefügte Art. 10a. Dieser fordert, dass die Radiotelefonie (Flugfunk) mit Flugsicherungsdiensten im Luftraum Schweiz ausschliesslich auf Englisch zu erfolgen hat. Diese Massnahmen zwingen Piloten und Pilotinnen der Leicht- und Sportaviatik, entsprechende Prüfungen abzulegen und regelmässig einen Sprachtest in Englisch zu absolvieren. Heute werden im VFR-Guide (Handbuch betreffend Sichtflugregeln) die zu verwendeten Sprachen für den Sichtflug in einer Tabelle klar geregelt. Dabei wird auf die Landessprachen Rücksicht genommen und so der Leicht- und Sportaviatik ermöglicht, sich ohne Einschränkungen sowohl im unkontrollierten Luftraum, wie auch rund um Militär- und Regionalflugplätze sicher zu bewegen. Dabei ist auch die Sprache für Kontaktaufnahmen zu kontrollierten Flugplätze und in den verschiedenen Kontrollzonen (CTR) definiert. Die Konsultation dieser Unterlagen sind Bestandteile der Flugvorbereitung. Dass nun via Gesetz die Radiotelefonie im Luftraum Schweiz ausschliesslich in Englisch zu erfolgen hat, ist unsinnig. Im unkontrollierten Luftraum wird nach den Sichtflugregeln geflogen und es erfolgt keine permanente Flugüberwachung durch Fluglotsen. Für Verbindungen zu entsprechenden Flugsicherungsdienste in diesem Luftraum ist ein Sprechfunkrecht in einer Landessprache oder Englisch erforderlich. Dazu gibt es im VFR-Guide eine abschliessende Liste „Frequenzen zu besonderer Verwendung“. Daraus ist ersichtlich, dass eine dauernde Sprachverbindung unter den verschiedenen Luftraumbenützern gar nicht vorgesehen ist. Zu beachten ist zudem, dass auch im unkontrollierten Luftraum grenzüberschreitende Flüge stattfinden. Ein flächendeckendes „English only“ gibt es gemäss Unterlagen Jeppesen Bottlang/VFR Manual im benachbarten Ausland nicht. Hauptsächlich gilt Englisch plus Landessprache. Sowohl in Deutschland, in Frankreich, in Italien und in Österreich sind bei über 50% der Flugplätze der Tower (TWR) neben Englisch auch oder sogar ausschliesslich in der entsprechenden Landessprache anfunkbar. Mit der sich selber auferlegten Vorgabe, dass für die Radiotelefonie im Verkehr mit Flugsicherungsdienst einzig Englisch verwendet werden darf, folgt der Bundesrat einer SafetyEmpfehlung der Eurocontrol (Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt), obwohl sich die bestehende Praxis problemlos bewährt hat und in Europa auch künftig nicht flächendeckend angewendet wird. Zudem erhofft sich der Bundesrat Kostenreduktionen in der Flugsicherung, da nicht mehr zwingend mehrsprachige Fluglotsen nötig wären. Dieser Sparmassnahme ist entschieden entgegenzutreten. Es muss zwingend die Praxis bleiben, dass die Flugsicherung mehrsprachig besetzt bleibt. Wie sonst soll auf einen Notfall oder auf die in Aussicht gestellten Ausnahmen im grenznahen Gebiet reagiert werden? Abschliessend sei festzuhalten, dass mit dem Art. 10a eine weitere Regulierung eingeführt wird, die für die Leicht- und Sportaviatik keinen wesentlichen Sicherheitsgewinn darstellt, aber früher oder später den Vorschriftendschungel weiter verdichtet. 2/2