Art. 10a streichen--biffer

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e-parl 12.12.2016 12:45
NATIONALRAT
Wintersession 2016
16.062 n Luftfahrtgesetz. Teilrevision 1+ (KVF)
Antrag Jauslin
vom 12. Dezember 2016
Art 10a
Streichen
Begründung
CONSEIL NATIONAL
Session d'hiver 2016
16.062 n Loi sur l'aviation. Révision partielle 1+ (CTT)
Proposition Jauslin
du 12 décembre 2016
Art. 10a
Biffer
16.062 – N1/01
e-parl 12.12.2016 12:45
Begründung
Bereits in der Interpellation 16.3429 habe ich auf den schädlichen Swiss Finish in der allgemeinen
Luftfahrt hingewiesen. In der Antwort verweist der Bundesrat auf seinen Bericht 2016 über die
Luftfahrtpolitik der Schweiz und hält fest, dass sich die Schweiz für einen angemessenen Umfang und
Detaillierungsgrad der internationalen Regulierung einsetzt.
Dem widerspricht der neu im Luftfahrtgesetz eingefügte Art. 10a. Dieser fordert, dass die
Radiotelefonie (Flugfunk) mit Flugsicherungsdiensten im Luftraum Schweiz ausschliesslich auf
Englisch zu erfolgen hat. Diese Massnahmen zwingen Piloten und Pilotinnen der Leicht- und
Sportaviatik, entsprechende Prüfungen abzulegen und regelmässig einen Sprachtest in Englisch zu
absolvieren.
Heute werden im VFR-Guide (Handbuch betreffend Sichtflugregeln) die zu verwendeten Sprachen für
den Sichtflug in einer Tabelle klar geregelt. Dabei wird auf die Landessprachen Rücksicht genommen
und so der Leicht- und Sportaviatik ermöglicht, sich ohne Einschränkungen sowohl im unkontrollierten
Luftraum, wie auch rund um Militär- und Regionalflugplätze sicher zu bewegen. Dabei ist auch die
Sprache für Kontaktaufnahmen zu kontrollierten Flugplätze und in den verschiedenen Kontrollzonen
(CTR) definiert. Die Konsultation dieser Unterlagen sind Bestandteile der Flugvorbereitung.
Dass nun via Gesetz die Radiotelefonie im Luftraum Schweiz ausschliesslich in Englisch zu erfolgen
hat, ist unsinnig. Im unkontrollierten Luftraum wird nach den Sichtflugregeln geflogen und es erfolgt
keine permanente Flugüberwachung durch Fluglotsen. Für Verbindungen zu entsprechenden
Flugsicherungsdienste in diesem Luftraum ist ein Sprechfunkrecht in einer Landessprache oder
Englisch erforderlich. Dazu gibt es im VFR-Guide eine abschliessende Liste „Frequenzen zu
besonderer Verwendung“. Daraus ist ersichtlich, dass eine dauernde Sprachverbindung unter den
verschiedenen Luftraumbenützern gar nicht vorgesehen ist.
Zu beachten ist zudem, dass auch im unkontrollierten Luftraum grenzüberschreitende Flüge
stattfinden. Ein flächendeckendes „English only“ gibt es gemäss Unterlagen Jeppesen Bottlang/VFR
Manual im benachbarten Ausland nicht. Hauptsächlich gilt Englisch plus Landessprache. Sowohl in
Deutschland, in Frankreich, in Italien und in Österreich sind bei über 50% der Flugplätze der Tower
(TWR) neben Englisch auch oder sogar ausschliesslich in der entsprechenden Landessprache
anfunkbar.
Mit der sich selber auferlegten Vorgabe, dass für die Radiotelefonie im Verkehr mit
Flugsicherungsdienst einzig Englisch verwendet werden darf, folgt der Bundesrat einer SafetyEmpfehlung der Eurocontrol (Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt), obwohl sich die
bestehende Praxis problemlos bewährt hat und in Europa auch künftig nicht flächendeckend
angewendet wird. Zudem erhofft sich der Bundesrat Kostenreduktionen in der Flugsicherung, da nicht
mehr zwingend mehrsprachige Fluglotsen nötig wären. Dieser Sparmassnahme ist entschieden
entgegenzutreten. Es muss zwingend die Praxis bleiben, dass die Flugsicherung mehrsprachig
besetzt bleibt. Wie sonst soll auf einen Notfall oder auf die in Aussicht gestellten Ausnahmen im
grenznahen Gebiet reagiert werden?
Abschliessend sei festzuhalten, dass mit dem Art. 10a eine weitere Regulierung eingeführt wird, die
für die Leicht- und Sportaviatik keinen wesentlichen Sicherheitsgewinn darstellt, aber früher oder
später den Vorschriftendschungel weiter verdichtet.
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