Fall 11: Sachverhalt

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1. AG: Unmöglichkeit und Schuldnerverzug
Übungsfall: Der gebrauchte Porsche
Anfang des Jahres kam der Student Muffel (M) mit der Jurastudentin Felicitas (F) überein, deren
gebrauchten PKW Marke Porsche 944 zum Preis von € 5.000,- zu erwerben. Der Vertrag sollte
spätestens am 24.2. erfüllt werden, weil M mit dem Porsche am 27.2. einen einwöchigen Urlaub an
der Nordsee antreten wollte und das Hotelzimmer bereits gebucht hatte. Der Kaufpreis sollte erst am
4.4. fällig sein.
Leider vergaß die F die Angelegenheit zunächst, weil sie sich Mitte Februar bis Anfang März in
England aufhielt, wo sie ein Praktikum absolvierte. Nachdem es M infolgedessen nicht gelang, den
Porsche abzuholen, mietete er für den einwöchigen Urlaub einen PKW Golf zum Preis von € 500,-.
Nach seiner Rückkehr war M so begeistert von dem Golf, dass er den Kauf des Porsches bereute. Am
9.3. schrieb er der F, er setze ihr eine Nachfrist bis zum 7.4, nach deren fruchtlosem Ablauf er die
Annahme des PKW ablehnen werde. Nach Erhalt des Briefes am 11.3. antwortet F gestützt auf ihre
Rechtskenntnisse dem M noch am gleichen Tag schriftlich, M könne den Wagen abholen, sie sei jeden
Tag um 18 Uhr daheim. M, der sich ein paar Wochen in Indien aufgehalten hatte, kehrte am 10.4.
zurück und fand das Schreiben der F im Briefkasten, das dort seit dem 13.3. lag. Er rief F an, erklärte
den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Ersetzung der Mietwagenkosten. F entschuldigte sich für
ihre Vergesslichkeit, bestand aber auf Erfüllung des Vertrages.
Wie ist die Rechtslage?
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