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Ein kleines Beispiel: Auf einer Tagesreise in das nahe Maastricht verderben Sie sich beim Mittagessen
in der Stadt den Magen und fallen für zwei Wochen aus. Offenbar war die Majonäse mit Salmonellen
belastet, was auf die grobe Nachlässigkeit des dort arbeitenden (deutschen) Kochs zurückzuführen ist.
Eine solche Frage würde über das sogenannte Internationale Privatrecht gelöst, das aus europäischer
Feder stammt.
Ein weiterer kleiner Fall: Der Unternehmer K aus Stuttgart erhält Besuch eines Gerichtsvollziehers, der
direkt in das Unternehmensvermögen vollstrecken will. Die Mitarbeiter und Geschäftsfreunde des K
sind „sensibilisiert“. K, der allgemein als Inbegriff schwäbischer Kaufmannstradition gilt und stets alle
Rechnungen pünktlich zahlt, sieht sich nun erstmals in seinem Unternehmerleben einem
Gerichtsvollzieher gegenüber. Dieser legt ihm einen sogenannten Europäischen Zahlungsbefehl, das
sog. Formblatt E, vor. Es trägt den Stempel „Rīgas pilsētas Zemgales priekšpilsētas tiesa“. Gläubigerin
ist die lettische Firma K, mit der K vor einigen Jahren einen Vertriebsvertrag geschlossen hatte. K hat
zuvor keine Kenntnis gehabt, geschweige denn, wurde ihm der Zahlungsbefehl über 120.000,00 €
zugestellt.
Oder aber dieser Fall: Die international renommierte K AG aus Köln möchte, dass ihr Spitzenprodukt
nur an ganz bestimmte, ausgewählte Partner in das Ausland verkauft werden, weil sie derzeit über
eine Weltneuheit verfügt und praktisch einziger Anbieter ist. Sie fügt in ihren Verträgen die Bedingung
ein, dass diese Produkte nicht im Internet gehandelt werden dürfen. Eines Tages erhält sie Post von
der Europäischen Kommission.
In diesen Fällen ist es ratsam, einen Spezialisten zu Rate zu ziehen, um längere Einarbeitungszeiten zu
vermeiden. Denn die Materie hat ihre Eigenheiten, die sich von rein nationalen Rechtsfällen deutlich
unterscheiden. Oftmals ist es notwendig, unverzüglich zu reagieren. Jedes Zuwarten kann zu einem
Verlust der Verteidigung führen.
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