Sexuelle Belästigung Sexuelle Belästigung ist eine sexuelle Annäherung, die nicht erwünscht ist. Sexuelle Belästigung erfolgt zumeist in Form psychischer und/oder physischer Gewalt, bei der der Belästiger Macht und Überlegenheit demonstriert. Die Erscheinungsformen sind vielfältig: Als sexuelle Belästigung gelten z.B. nicht nur unerwünschte (nur scheinbar zufällige) Berührungen, aufgedrängte Küsse oder körperliche Übergriffe, sondern auch zweideutige Witze, Pin-up-Poster, pornografische Fotografien und die Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung. Entscheidendes Kriterium ist sowohl das subjektive Empfinden der Betroffenen als auch, dass durch das Verhalten des Belästigers eine demütigende und/oder feindselige (Arbeits-)Umwelt geschaffen wird. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Laut Gleichbehandlungsgesetz (für die Privatwirtschaft GlBG; für den öffentlichen Dienst B-GBG) ist sexuelle Belästigung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Sexuelle Belästigung liegt dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder wenn der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder des/der Vorgesetzten oder eines Kollegen/einer Kollegin (für öffentlich Bedienstete: seitens einer Vertreterin/eines Vertreters der Dienstgeberin oder einer Kollegin/ eines Kollegen) zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zu Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung in der Arbeitswelt (für öffentlich Bedienstete: über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis) gemacht wird. Seit Inkrafttreten der Gleichbehandlungsgesetze in der novellierten Fassung 2004 ist auch die Anweisung zur sexuellen Belästigung ein Diskriminierungstatbestand. Vereinfacht gesagt gilt somit ein Verhalten als sexuelle Belästigung, das der sexuellen Sphäre zugehört, die persönliche Würde verletzt, erkennbar unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und für den/die Arbeitnehmer/in nachteilige Folgen hat. Sexuelle Belästigung liegt vor: wenn der/die Arbeitgeber/in selbst der/die Belästiger/ in ist oder wenn Dritte (Arbeitskolleg/innen, Kund/innen, Patient/ innen) belästigen oder wenn der/die Arbeitgeber/in es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe gegen eine sexuelle Belästigung durch Dritte zu schaffen. Rechtliche Rahmenbedingungen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Österreich seit 1993 ausdrücklich verboten. Sexuelle Belästigung im Sinne der Gleichbehandlungsgesetze ist kein Straftatbestand, kann aber bei besonders massiven Übergriffen auch ein strafrechtliches Delikt bilden. Hier tritt das Strafgesetzbuch (StGB, 10. Abschnitt) in Kraft: Geschlechtliche Nötigung (§202). Dieser Paragraf des StGB bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 ist geschlechtliche Nötigung (umgangssprachlich und medial als Grapscherparagraf bezeichnet) nun generell strafbar, die Unterscheidung zwischen geschlechtlicher Nötigung in und außerhalb der Ehe oder Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Rechtsfolgen Betroffene Arbeitnehmer/innen aus der Privatwirtschaft haben zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf einen angemessenen, finanziellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 720,- Euro. Im Bundesdienst gilt sexuelle Belästigung gleichzeitig als Dienstpflichtverletzung. Bei Vorliegen einer geschlechtlichen Nötigung nach dem StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in sehr schweren Fällen (z.B. schwere Körperverletzung, qualvolle Behandlung, Erniedrigung) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren und im Falle der Tötung infolge der geschlechtlichen Nötigung eine Freiheitsstrafe von fünf 1 bis fünfzehn Jahren verhängt. Verhaltensempfehlungen für den Ernstfall Keine Schuldgefühle: Nehmen Sie Ihre eigenen Wahrnehmungen und Gefühle ernst, auf diese kommt es an. Abwehren, nicht Ignorieren: Strategien wie Ignorieren oder Ausweichen sind nicht geeignet, das Verhalten des Täters zu ändern. Sie schränken Ihre Bewegungsfreiheit ein und werden von den Belästigern oft fälschlich als Zustimmung gewertet. Machen Sie deutlich, dass Sie dieses Verhalten nicht wollen, auch schriftlich mittels Brief (Dokumentation, Kopie anfertigen!). Dokumentieren: Meist gibt es keine Zeug/innen. Dokumentieren Sie daher Zeit, Ort und Umstände des Vorfalls. Beratung holen: Lassen Sie sich kompetent beraten! Wenn Sie den Vorfall öffentlich machen wollen, wenden Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft) bzw. als öffentlich Bedienste an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte, die Kontaktfrau oder die Personalvertretung. WICHTIG Distanzieren Sie sich auch von frauenfeindlichen und/oder diskriminierenden Witzen, Sie müssen dabei nicht aus Höflichkeit mitlachen. KONTAKT Für Betroffene aus der Privatwirtschaft ist unter anderen die Gleichbehandlungsanwältin zuständig (siehe Adressteil). Öffentlich Bedienstete erhalten Informationen bei den für sie zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Kontaktfrauen. Anträge auf Überprüfung wegen sexueller Belästigungen sind bei der Gleichbehandlungskommission des Bundes bzw. der Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft) einzubringen.