Sexuelle Belästigung

Werbung
Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist eine sexuelle Annäherung, die nicht erwünscht ist. Sexuelle Belästigung
erfolgt zumeist in Form psychischer und/oder physischer Gewalt, bei der der Belästiger Macht und
Überlegenheit demonstriert. Die Erscheinungsformen sind vielfältig: Als sexuelle Belästigung gelten
z.B. nicht nur unerwünschte (nur scheinbar zufällige) Berührungen, aufgedrängte Küsse oder
körperliche Übergriffe, sondern auch zweideutige Witze, Pin-up-Poster, pornografische Fotografien
und die Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung. Entscheidendes Kriterium ist
sowohl das subjektive Empfinden der Betroffenen als auch, dass durch das Verhalten des
Belästigers eine demütigende und/oder feindselige (Arbeits-)Umwelt geschaffen wird.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Laut Gleichbehandlungsgesetz (für die Privatwirtschaft GlBG; für den öffentlichen Dienst B-GBG) ist
sexuelle Belästigung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Sexuelle Belästigung liegt
dann vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer
Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft
oder wenn der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges
Verhalten seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder des/der Vorgesetzten oder eines
Kollegen/einer Kollegin (für öffentlich Bedienstete: seitens einer Vertreterin/eines Vertreters der
Dienstgeberin oder einer Kollegin/ eines Kollegen) zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder
stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang
dieser Person zu Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder
Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung in der Arbeitswelt (für
öffentlich Bedienstete: über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis) gemacht wird. Seit Inkrafttreten
der Gleichbehandlungsgesetze in der novellierten Fassung 2004 ist auch die Anweisung zur
sexuellen Belästigung ein Diskriminierungstatbestand. Vereinfacht gesagt gilt somit ein Verhalten als
sexuelle Belästigung, das der sexuellen Sphäre zugehört, die persönliche Würde verletzt,
erkennbar unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist, und für den/die Arbeitnehmer/in
nachteilige Folgen hat. Sexuelle Belästigung liegt vor: wenn der/die Arbeitgeber/in selbst der/die
Belästiger/ in ist oder wenn Dritte (Arbeitskolleg/innen, Kund/innen, Patient/ innen) belästigen oder
wenn der/die Arbeitgeber/in es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe gegen eine sexuelle
Belästigung durch Dritte zu schaffen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Österreich seit 1993 ausdrücklich verboten. Sexuelle
Belästigung im Sinne der Gleichbehandlungsgesetze ist kein Straftatbestand, kann aber bei
besonders massiven Übergriffen auch ein strafrechtliches Delikt bilden. Hier tritt das
Strafgesetzbuch (StGB, 10. Abschnitt) in Kraft: Geschlechtliche Nötigung (§202). Dieser Paragraf
des StGB bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 ist
geschlechtliche Nötigung (umgangssprachlich und medial als Grapscherparagraf bezeichnet) nun
generell strafbar, die Unterscheidung zwischen geschlechtlicher Nötigung in und außerhalb der Ehe
oder Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben.
Rechtsfolgen
Betroffene Arbeitnehmer/innen aus der Privatwirtschaft haben zum Ausgleich des durch die
Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf einen angemessenen, finanziellen
Schadenersatz in Höhe von mindestens 720,- Euro. Im Bundesdienst gilt sexuelle Belästigung
gleichzeitig als Dienstpflichtverletzung. Bei Vorliegen einer geschlechtlichen Nötigung nach dem
StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in sehr schweren Fällen (z.B. schwere
Körperverletzung, qualvolle Behandlung, Erniedrigung) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren und im Falle der Tötung infolge der geschlechtlichen Nötigung eine Freiheitsstrafe von fünf
1
bis fünfzehn Jahren verhängt.
Verhaltensempfehlungen für den Ernstfall
Keine Schuldgefühle: Nehmen Sie Ihre eigenen Wahrnehmungen und Gefühle ernst, auf diese
kommt es an. Abwehren, nicht Ignorieren: Strategien wie Ignorieren oder Ausweichen sind nicht
geeignet, das Verhalten des Täters zu ändern. Sie schränken Ihre Bewegungsfreiheit ein und
werden von den Belästigern oft fälschlich als Zustimmung gewertet. Machen Sie deutlich, dass Sie
dieses Verhalten nicht wollen, auch schriftlich mittels Brief (Dokumentation, Kopie anfertigen!).
Dokumentieren: Meist gibt es keine Zeug/innen. Dokumentieren Sie daher Zeit, Ort und Umstände
des Vorfalls. Beratung holen: Lassen Sie sich kompetent beraten! Wenn Sie den Vorfall öffentlich
machen wollen, wenden Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft) bzw. als
öffentlich Bedienste an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte, die Kontaktfrau oder die
Personalvertretung.
WICHTIG
Distanzieren Sie sich auch von frauenfeindlichen und/oder diskriminierenden Witzen, Sie
müssen dabei nicht aus Höflichkeit mitlachen.
KONTAKT
Für Betroffene aus der Privatwirtschaft ist unter anderen die Gleichbehandlungsanwältin
zuständig (siehe Adressteil). Öffentlich Bedienstete erhalten Informationen bei den für
sie zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Kontaktfrauen. Anträge auf
Überprüfung wegen sexueller Belästigungen sind bei der Gleichbehandlungskommission
des Bundes bzw. der Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft) einzubringen.
Herunterladen