Rundschreiben VI/2015 - Handwerkskammer Chemnitz

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RUNDSCHREIBEN VI/2015
HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG
Inhalt:
1.
Recht
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
Umsatzsteuer – Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen
Mindestlohn Elektrohandwerke
Mindestlohn Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Mindestbeitrag für Berufsbildung durch SOKA-BAU und SOKA-Dach
Gesetzlicher Mindestlohn: Umfrage geplant
2.
Umwelt und Technologie
2.1.
Textilbeton-Anwenderworkshop
2.2.
Änderungen zu neuer ESF-Technologieförderperiode beschlossen
2.3.
Chemnitz 2020 – Der Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft am 27.
September 2016 in der Messe Chemnitz
2.4.
Stromsteuererstattung für verarbeitendes Gewerbe – Stichtag 31.12.15
2.5.
Systematisch Energie einsparen und Wettbewerbsfähigkeit steigern im
Energieeffizienznetzwerk
2.6.
Informationsveranstaltung Personal, Gesundheit, Innovation
2.7.
Servicestelle betriebliche Gesundheit für kleine und mittlere Unternehmen im
Vogtlandkreis nimmt Tätigkeit auf
3.
Außenwirtschaft und Messen
3.1.
Bundesgeförderte Sonderschau „German Crafts“ bei der Interior Lifestyle in
Tokyo 01. bis 03.06.2016
4.
Betriebswirtschaft
4.1.
Handwerkskammer Chemnitz ist Regionalpartner für Beratungsförderung
4.2.
Dienstwagennutzung durch Unternehmer
4.3.
Betriebsveranstaltungen
4.4.
Kosten einer beruflichen und privaten Feier
4.5.
Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
4.6.
Steueränderungsgesetz 2015
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
1.
1.1.
2
Recht
Umsatzsteuer – Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen
Ein Leistungsempfänger von Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen ist gemäß § 13b
Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner der Umsatzsteuer!
Bundestag und Bundesrat haben dem dringenden Anliegen des Handwerks entsprochen und
im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 eine entsprechende gesetzliche Klarstellung
in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vorgenommen. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:
"Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang
mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung
von
Bauwerken
dienen,
mit
Ausnahme
von
Planungsund
Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen,
Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder
Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder
Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“.
Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Hintergründe: Über die Frage, ob eine Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers von
Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen begründet würde, bestand Rechtsunsicherheit und
wurde in der Vergangenheit sogar durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom
28.8.2014, V R 7/14 verneint. Dagegen hat der ZDH jedoch im Interesse des Handwerks auf
Bundes- und Landesebene erfolgreich interveniert. Der ZDH sah die Gefahr, dass dies in der
Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hätte. Möglicherweise wäre eine
ähnliche Situation wie bei den Bauleistungen an Bauträger entstanden, bei denen sich aufgrund
der BFH-Rechtsprechung derzeit Bauträger und Bauleistende für zurückliegende Fälle um die
Begleichung der Umsatzsteuerschuld streiten. Der ZDH hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass
eine Klarstellung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wird, die es ermöglicht, den
bisherigen Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an
Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten. Eine Beibehaltung der bisherigen
Verwaltungsauffassung entspricht auch dem Unionsrecht. Denn nach dem ab dem 01.01.2017
verbindlich für alle europäischen Mitgliedstaaten geltenden Art. 13b der
Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen auch Sachen,
Ausstattungsgegenstände und Maschinen Teile eines Grundstücks dar, wenn sie auf Dauer in
einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das
Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Der Bundesrat hat sich diese
Forderung in seinen Empfehlungen zum sog. Protokollerklärungsumsetzungsgesetz (jetzt
"Steueränderungsgesetz 2015") zu Eigen gemacht. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin
einen sogenannten Nichtanwendungserlass verfügt, der die Finanzverwaltung verpflichtet,
das oben zitierte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus bis zum
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung anzuwenden.
Die Handwerkskammer Chemnitz berät zwar nicht in Steuerangelegenheiten der
Mitgliedsbetriebe, sie gibt jedoch Informationen des Zentralverbandes (ZDH) über wichtige
aktuelle Steuerfragen wie in diesem Rundschreiben oder der Deutschen Handwerkszeitung
(DHZ) weiter, die die Betriebe gegebenenfalls mit ihren Steuerberatern besprechen können.
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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Ansprechpartner: Harald Kleinhempel
1.2.
Mindestlohn Elektrohandwerke
Im
Bundesanzeiger
(BAnz
AT
13.11.2015
B2)
ist
ein
Antrag
auf
Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den
Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung zum
01.01.2016 bekanntgemacht worden.
Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung spätestens am 31.12.2019.
Tarifgebiet
ab
01.01.2016
01.01.2017
01.01.2018
01.01.2019
Ost einschl. Berlin
West
9,85 €
10,40 €
10,95 €
11,40 €
10,35 €
10,65 €
10,95 €
11,40 €
Hierbei gilt mindestens das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Der
Anspruch auf das Mindestentgelt gilt auch dann als gewahrt, wenn in tarifgebundenen
Unternehmen ein Teil des Mindestentgelts im Rahmen einer Entgeltumwandlung wertgleich
als Versorgungslohn entsprechend dem Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge für Beschäftigte in dieser Branche Verwendung findet. Das Mindestentgelt ist
zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Erfolgt die Erfassung der
Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber ein verstetigtes Monatsentgelt, so
finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des MiLoG
Anwendung.
Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla
1.3.
Mindestlohn Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.10.2015 V1) ist die Zweite SteinmetzarbeitsbedingungenVerordnung bekanntgemacht worden. Die Verordnung ist am 01.11.2015 in Kraft getreten. Sie
hat eine Laufzeit bis zum 30.04.2019.
Der Branchenmindestlohn beträgt pro Stunde:
Tarifgebiet
ab
01.11.2015
01.05.2016
01.05.2017
01.05.2018
Ost
West einschl. Berlin
10,90 €
11,00 €
11,20 €
11,40 €
11,30 €
11,35 €
11,40 €
11,40 €
Es wird der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle) geschuldet. Auswärts beschäftigte
Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres
Einstellungsorts. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig,
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht, sofern der
Arbeitnehmer über ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 Nr. 2 Rahmentarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk verfügt, soweit ein
Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von
Freizeit erfolgt und ein wertgleicher und vollständiger Zeitaus-gleich innerhalb der tariflich
festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf Basis von
39 Wochenstunden zu zahlen.
Der Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Er findet keine Anwendung auf Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit
Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von
zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50
Arbeitstagen beschäftigt werden. Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich für die
Durchführung und Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung beschäftigt ist,
wird ebenfalls vom Tarifvertrag nicht erfasst.
Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla
1.4.
Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit anteilig
kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Soll eine Kürzung erfolgen, ist
eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf
Erholungsurlaub herabzusetzen. Der betreffenden Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sollte
daher eine schriftliche Erklärung zur Urlaubskürzung übergeben werden. Den Empfang sollte
man sich quittieren lassen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes einschließlich
Mutterschutzfristen können dagegen nicht zur Kürzung des Erholungsurlaubs führen.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub
wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der
Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das
Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann,
setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
Steht eine Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bevor, sollte spätestens
in diesem Zeitpunkt die Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgen.
Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla
1.5.
Mindestbeitrag für Berufsbildung durch SOKA-BAU und SOKA-Dach
Über die von Sozialkassen seit diesem Jahr neu erhobene Umlage, von der im wesentlichen
Inhaber ohne Arbeitnehmer betroffen sind, hatten wir bereits in unserem Rundschreiben
IV/2015 informiert.
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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Unabhängig davon, dass das Fehlen jeglicher Differenzierung und einer Härtefallregelung
kritisch erscheint, bestehen grundsätzlich erhebliche rechtliche Bedenken zu dieser neu
etablierten Beitragspflicht. Zweck eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages ist die
Herstellung gleichmäßiger Arbeitsbedingungen in einer Branche. Inhalte und
Zustandekommen von Tarifverträgen liegen allein bei den Tarifpartnern, also den
jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Handwerkskammern können
dies, ebenso wie die Erteilung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, nicht beeinflussen.
Die Handwerkskammern sind keine Tarifvertragsparteien.
Hier geht es allerdings nicht mehr um Arbeitsbedingungen, sondern um die Schaffung einer
Abgabenpflicht zulasten von Betriebsinhabern, die keine Arbeitgeber sind. Es können daher
verfassungs- und kartellrechtliche Belange betroffen sein.
Mittelfristig wird es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren kommen; es sind allein im
Baugewerbe ca. 40.000 Betriebe bundesweit betroffen. Mit einem Abschluss von Verfahren ist
in erster Instanz wohl nicht zu rechnen. Es können sich Berufung vor dem zuständigen
Landesarbeitsgericht und Revision vor dem Bundesarbeitsgericht anschließen. Auch eine
Verfassungsbeschwerde scheint nicht ausgeschlossen. Seriöser weise kann heute noch
niemand prognostizieren, wie die Entscheidungen der Gerichte ausfallen werden, da die
Berufsbildungsumlage von allein arbeitenden Selbständigen auf tariflicher Grundlage ein
Novum darstellt. Für weitere Informationen haben wir ein Merkblatt in der Anlage beigefügt.
Hinweis für Betriebe der Ausbaugewerbe
Die Umlage beruht auf dem allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifvertrages des
Baugewerbes. Davon werden Betriebe erfasst, die baugewerbliche Leistungen erbringen. Der
Begriff der baugewerblichen Leistung ist hier weit zu fassen. Auch sog. Ausbaugewerbe wie
Tischler, Metallbauer etc. erbringen in der Regel baugewerbliche Leistungen. Betriebe des SHKund Elektrohandwerks werden in seltenen Fällen von der SOKA-Bau angesprochen. Hinsichtlich
der
Allgemeinverbindlichkeit
der
Bau-Tarifverträge
gelten
Ausnahmen.
Die
Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die
unmittelbar oder mittelbar Mitglieder eines Bundesverbandes (hier Tischler, Metallbauer
Sanitär-Heizung-Klima oder Elektro) sind. Die Mitgliedschaft in einer Innung schließt also
die Geltung der Bautarifverträge aus, soweit die örtlich zuständige Innung Mitglied des
jeweiligen Fachverbandes ist. Ansprechpartner zur Innungsmitgliedschaft sind die
Kreishandwerkerschaften. Deren Kontaktdaten sind auf unserer Internetseite www.hwkchemnitz.de unter Handwerk regional/Handwerksorganisation/Kreishandwerkerschaften
eingestellt.
Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla
1.6. Gesetzlicher Mindestlohn: Umfrage geplant
Die Mindestlohnkommission berät bis zum 30.06.2016 über Veränderungen des Mindestlohns
von 8,50 € zum 1. Januar 2017. Damit die Handwerkskammer Chemnitz im Vorfeld gezielt
gegenüber Politik und Öffentlichkeit die Interessen der Handwerksunternehmen der Region
vertreten kann, werden voraussichtlich ab dem 25. Januar 2016 ca. 1800 zufällig ausgewählte
Mitgliedsbetriebe zur Beantwortung einer Umfrage aufgerufen. Unternehmer, die sich darüber
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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hinaus an der Umfrage beteiligen möchten können den Fragebogen dann gern anfordern.
Beachten Sie dazu bitte ab Ende Januar unsere Veröffentlichungen in der Deutschen
Handwerkszeitung und auf unserer Internetseite unter www.hwk-chemnitz.de.
Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr
2. Umwelt und Technologie
2.1.
Textilbeton-Anwenderworkshop
Testen Sie aus was vielleicht morgen schon Standard ist!
Nach der Theorie am 1. Oktober 2015 in der Handwerkskammer Chemnitz folgt nun die Praxis.
Die Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig führen gemeinsam mit dem
Unternehmernetzwerk für faser- und textilbewehrte Betone – TEXTON e.V.
Anwenderworkshops zum Thema „Textilverstärkter Beton“ durch. In den Anwenderworkshops
können Sie, mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Starter-Sets testen was alles mit diesem
hochleistungsfähigem Verbundwerkstoff möglich ist. Hierzu steht Ihnen an allen
Veranstaltungstagen eine Fachkraft von TEXTON e.V. zur Seite.
Die Veranstaltungen finden am 30.01./27.02.16 in Chemnitz, am 29.01./26.02.16 in Leipzig
und am 23.01./12.03.16 in Pirna jeweils von 8:30 bis 12:00 Uhr statt.
Ansprechpartner: Torsten Gerlach
2.2.
Änderungen zu neuer ESF-Technologieförderperiode beschlossen
Das Sächsische Kabinett hat Änderungen bei der ESF-Technologieförderung beschlossen.
Sachsen fördert mit dem Einsatz von Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die
Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Steigerung der Innovationskraft
von Unternehmen im Freistaat. Dadurch werden Beschäftigungschancen von
hochqualifizierten Nachwuchsfachkräften und berufserfahrenem Forschungspersonal
insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erhöht.
Die wichtigsten Änderungen an der Richtlinie „ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020“ vom
20. Januar 2015 betreffen die Einführung von Pauschalen im Vorhabensbereich „InnoTeam“,
bei dem Beschäftigte von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammen an
Forschungs- und Entwicklungsprojekten arbeiten. Beim „InnoExpert“ fördert der Freistaat
Sachsen die Lohnkosten für neu geschaffene Stellen für Innovationsassistenten oder
Innovationsmanager in KMU.
Mit den Änderungen gestaltet der Freistaat das Förderverfahren unbürokratischer.
Die Regelungen treten nach Veröffentlichung der neu gefassten Richtlinie im Sächsischen
Amtsblatt voraussichtlich am 24. Dezember 2015 in Kraft. Anträge auf die ESFTechnologieförderung nimmt die Sächsischen Aufbaubank (SAB) entgegen. Die SAB
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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veröffentlicht auch weiterführende Informationen zur Technologieförderung auf ihren
Internetseiten. (siehe auch http://www.technologie.sachsen.de).
Ansprechpartner:
2.3.
Steffi Schönherr
Torsten Gerlach
Chemnitz 2020 – Der Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft am 27. September
2016 in der Messe Chemnitz
Im Mai 2015 startete die erste Auflage mit 80 sächsischen Firmen von der IT über technische
und Engineeringleistungen bis zur Qualifizierung. Der von der Messe Chemnitz und der P3N
MARKETING GMBH veranstaltete Dienstleistungsmarkt für die mittelständische
Fertigungsindustrie mit Ausstellung und einem ganztägigen Vortragsprogramm wird am 27.
September 2016 wieder stattfinden. Auch die Handwerkskammer Chemnitz wird das Projekt
aktiv unterstützen.
Chemnitz 2020 bietet als Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft Besuchern und Ausstellern
eine interdisziplinäre Informations- und Kommunikationsdrehscheibe zu zahlreichen
Dienstleistungen. Die Spanne reicht von Baudienstleistungen über die Entsorgung und
Instandsetzung bis zum Qualitätsmanagement. Der Dienstleistungsmarkt wird so wieder ein
Impulsgeber für die intensive Vernetzung von Industrie und Dienstleistungsbranche.
Die Teilnehmerunterlagen können von der Messe Chemnitz angefordert werden.
Die Handwerkskammer Chemnitz wird wieder einen Gemeinschaftsstand anbieten. Bitte
melden Sie sich frühzeitig für eine Beteiligung an.
Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr
2.4.
Stromsteuererstattung für verarbeitendes Gewerbe – Stichtag 31.12.15
Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes können noch bis zum 31.12.2015 für die in
2014 gezahlte Stromsteuer bei ihrem zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Entlastung
von der Stromsteuer stellen. Leider ist es vermehrt der Fall, dass viele kleine und mittlere Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes von der Inanspruchnahme des sogenannten
Spitzenausgleichs Abstand nehmen. Grund hierfür ist in der Regel, dass die Kosten für den
Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems das
Erstattungsvolumen aus dem Spitzenausgleich größtenteils oder vollständig aufzehren.
Entlastung nach § 9b StromStG nur an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft
Ebenso ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Beantragung einer Steuerentlastung nach §
9b StromStG bei den Betrieben in der Breite nicht bekannt ist. Vor diesem Hintergrund,
möchten wir diese Möglichkeit der Steuerentlastung an dieser Stelle nochmals vorstellen.
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und
Forstwirtschaft. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind u.a. solche, die dem
Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) und dem Abschnitt F (Baugewerbe) in der Klassifikation
der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen sind. Hierzu zählen im Handwerk z.B. Bäcker,
Fleischer, Brauer und Mälzer, Galvaniseure, Metall- und Maschinenbauer, Feinmechaniker und
Vulkaniseure. Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom,
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Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
den ein Unternehmen des Produ-zierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung
von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. Der Entlastungsbetrag
beträgt 5,13 €/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt
wird, als der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unter-nehmens
muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein.
Der Antrag muss durch das Unternehmen bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr
folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vordruck
1453) erfolgen. Ergänzend müssen grundsätzlich eine "Beschreibung der wirtschaftlichen
Tätigkeit" (Vordruck 1402) sowie eine "Selbsterklärung" (Vordruck 1456) abgegeben werden.
Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt
eine solche bereits vorliegt, z.B. wegen einer Beantragung der Steuerentlastung in den
Vorjahren. Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Zolls unter
http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/FormularMerkblattSuche/FormularMerkblattSuche_The
menSuche_form.html;jsessionid=6F0091C22FF9B32C94039287A010F762#theme-searchanchor abrufbar.
Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr
2.5.
Systematisch Energie einsparen
Energieeffizienznetzwerk
und
Wettbewerbsfähigkeit
steigern
im
Mit Fördermitteln des Freistaates und Unterstützung der Sächsischen Energieagentur werden
in Sachsen Anfang 2016 regionale Energieeffizienznetzwerke entstehen. Eine
Informationsveranstaltung am 24.11.2015 in der Handwerkskammer Chemnitz stellte das
Projekt genauer vor und befasste sich mit den Rahmenbedingungen und Vorteilen für die
Netzwerkteilnehmer.
Durch
je
einen
professionelle
Energieberater
und
Kommunikationsexperten betreut bieten diese Netzwerke, die jeweils aus etwa 10
Unternehmen bestehen werden, im Rahmen von 4 themenbezogenen Workshops pro Jahr die
Möglichkeit, das eigene Unternehmen bezüglich der Energieeffizienz genau unter die Lupe zu
nehmen und sich mit anderen Unternehmen im Netzwerk über Lösungsmöglichkeiten und
spezielle Energiesparansätze auszutauschen. Es ist geplant die Workshops direkt in
Unternehmen durchzuführen um einen hohen Praxisbezug zu erreichen. Die Workshops
werden durch die Umweltexpertin der Handwerkskammer Chemnitz, Steffi Schönherr, mit
betreut, die am Rande bei Bedarf weitere individuelle Unterstützung geben wird. Durch die
finanzielle Unterstützung des Freistaates stehen die Kosten für die Teilnehmer, im Vergleich
etwa zu einer geförderten Energieberatung Mittelstand (BAFA) in einem sehr guten PreisLeistungs- Verhältnis. Das Projekt läuft über 2 Jahre. Pro Jahr entstehen für die Teilnahme von
KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen) Kosten in Höhe von 400 €.
Interessenten melden sich bitte möglichst bis zum 08.01.2016.
Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr
2.6.
Informationsveranstaltung Personal, Gesundheit, Innovation
Projekt GestalteMIT! qualifiziert betriebliche Kümmerer- Handwerkskammer lädt am
19.01.2015 zu ein
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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Große und global agierende Unternehmen beschäftigen ganze Abteilungen für ihre
Personalarbeit. In kleinen und kleinsten Unternehmen übernimmt meist der Inhaber oder
Geschäftsführer persönlich diese wichtige Aufgabe. Wie wäre es, wenn sich ein geeigneter
Mitarbeiter in den drei Handlungsfeldern Personal, Gesundheit und Innovation als Kümmerer
qualifizieren kann und Sie künftig im Unternehmen effektiver unterstützt? Das Projekt
GestalteMIT! bietet Ihnen diese Möglichkeit. Aufeinander aufbauende praxisorientierte
Seminare, Anwendungsworkshops und die Anwendungserprobung in Unternehmen in den
drei genannten Feldern bieten beste Voraussetzungen für den Kümmerer.
Ein „Kümmerer“ ist ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen, der in Ergänzung zu seinen
Arbeitsaufgaben interne Entwicklungsprozesse Hand in Hand mit Mitarbeitern und
Geschäftsführung begleitet. Damit der „Kümmerer“ als solcher entwickelt und im Unternehmen
etabliert werden kann, durchläuft er aufeinander aufbauende praxisorientierte Seminare und
Anwendungsworkshops. Zudem wird der „Kümmerer“ bei der Anwendungserprobung im
Unternehmen d.h. bei der Umsetzung von Maßnahmen unterstützt. Bei der Seminargestaltung
richten wir uns nach den Wünschen der Unternehmen, sodass wir nur Themen bearbeiten, die
wirklich für die betrieblichen Kümmerer relevant sind. In den Anwendungsworkshops besuchen
wir jeweils ein gastgebendes Unter-nehmen aus der Gruppe, sodass der „Kümmerer“
Inspirationen für die betriebliche Praxis aus insgesamt fünf Betrieben erhält.
Da das Projekt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert wird, ist die
Teilnahme für KMU kostenfrei. Start des in der Region Chemnitz stattfindenden Zyklus ist der
1. Juni 2016, Ende wird der 31. Mai 2017 sein.
Interessiert? Gestalten Sie mit und bewegen Sie Ihr Unternehmen! Informationen zu diesem
Vorhaben finden Sie auch im Internet unter www.gestaltemit.info.
Ansprechpartner beim Projektträger ATB Arbeit – Technik- Bildung GmbH: Dr. Michael
Uhlmann, Tel.: 0371 369 58 13, E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer: Steffi Schönherr
Informationsveranstaltung: „GestalteMIT!“
Termin:
19.01.2016
Ort:
Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Chemnitz,
Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz
Zeit:
16:00 Uhr-18:00 Uhr
Anmeldung: bei den o.g. Ansprechpartnern oder über den Veranstaltungskalender unter
www.hwk-chemnitz.de
2.7.
Servicestelle betriebliche Gesundheit für kleine und mittlere Unternehmen im
Vogtlandkreis nimmt Tätigkeit auf
Der demografische Wandel macht vor dem Vogtland nicht halt, die sogenannte Überalterung
ist in vollem Gange. Die entsprechenden Auswirkungen und sich anschließenden strukturellen
Fragestellungen sind in der Region und insbesondere in der Unternehmenslandschaft
unmittelbar greifbar. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sind diese Auswirkungen
zu spüren.
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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Als Beitrag zur regionalen Fachkräftesicherung schließen sich die HWK Chemnitz, die IHK
Chemnitz – Regionalkammer Plauen, der Vogtlandkreis, der VDK Sachsen sowie die AOK PLUS
zusammen und gründen die Regionale Servicestelle Betriebliche Gesundheit (RSBG). Mit einer
regionalen Netzwerkbildung soll für kleine und mittelständische Unternehmen im Vogtland ein
praxisnahes Angebot zur Förderung der Betrieblichen Gesundheit entstehen, wie es sich
regelmäßig nur Großbetriebe / Konzerne leisten können.
Die RSBG entlastet, informiert, begleitet und vernetzt Unternehmer und Unternehmen in allen
Fragen zum Thema Betriebliche Gesundheit. Sie berät neutral, kostenlos, unabhängig und
individuell, bei Bedarf vermittelt sie spezialisierte Dienstleister aus der Region.
Die Servicestelle führt bereits im Januar einen Auftakt-Workshop für Unternehmen des
Bauhandwerks durch. Über das genaue Programm informieren wir in Kürze auf unserer
Internetseite unter www.rsbg-vogtland.de
Termin:
Ort:
21. Januar 2016 von 17:00 – 19:30 Uhr
Bildungs- und Technologiezentrum
Rähnisstraße 19, Plauen
der
Handwerkskammer
Chemnitz,
Am 28. Januar 2016 zwischen 14:00 und 17:30 Uhr richtet die Servicestelle für Unternehmer
aller Branchen im großen Saal der IHK Plauen eine Informationsveranstaltung aus, hier können
Sie mehr über Hintergründe und Angebote der Servicestelle erfahren und sich mit
Unternehmern der Region austauschen.
Ansprechpartner sind die Koordinatorinnen der Servicestelle Jana Gleißner und Caroline Peinl.
Kontakt:
RSBG Regionale Servicestelle Betriebliche Gesundheit Vogtlandkreis
Friedensstr. 32, 08523 Plauen
Tel: 03741 2795750
FAX: 03741 2795752
3. Außenwirtschaftliche Themen und Messen
3.1.
Bundesgeförderte Sonderschau „German Crafts“ bei der Interior Lifestyle in
Tokyo 01. bis 03.06.2016
Jedes Jahr meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks die Sonderschau „German
Crafts“ in Tokyo im Auslandsmesseprogramm an. Handwerksbetriebe, die im Bereich Design,
Kunsthandwerk/angewandte Kunst tätig sind, haben die Möglichkeit an dieser
Bundesgeförderten Sonderschau teilzunehmen.
Die Beteiligung an der Sonderschau unterliegt einem Auswahlprozess, der durch eine Fachjury
des Bundesverbandes Kunsthandwerk (BK) vorgenommen wird. Der Anmeldeschluss für
Interessenten ist der 15.01.2016.
Einzelheiten zu den m²-Preisen, den möglichen Flächen, zum Transport, der Versicherung und
zur Bewerbung erfahren Sie uns.
Ansprechpartnerin: Andrea D' Alessandro
Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015
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4. Betriebswirtschaft
4.1. Handwerkskammer Chemnitz ist Regionalpartner für Beratungsförderung
Mit Beginn des Jahres 2016 werden die bisherigen Beratungsprogramme "Gründercoaching
Deutschland", "Runder Tisch" und "Turn-Around-Beratung", die bisher von der KfW angeboten
und umgesetzt wurden, mit dem BAFA-Beratungsprogramm "Förderung unternehmerischen
Know-hows durch Unternehmensberatung" zu einem einheitlichen Beratungsprogramm des
Bundes zusammengelegt.
Die Durchführung des neuen Beratungsprogramms übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde. Die Umsetzung des Programms erfolgt
unter anderem durch die Leitstelle für freiberufliche Beratung beim ZDH gemeinsam mit ihren
Regionalpartnern, den Handwerkskammern.
Antragsberechtigte Unternehmen können einen Fördersatz von 80 % Prozent der maximalen
Bemessungsgrundlage für allgemeine Beratungen (zu wirtschaftlichen, finanziellen,
personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung) und speziellen
Beratungen beantragen. Bei Jungunternehmen (Unternehmen bis zwei Jahre nach Gründung)
beträgt die Bemessungsgrundlage 4.000 Euro und bei Bestandsunternehmen (Unternehmen
ab dem dritten Jahr nach Gründung) 3.000 Euro. Unternehmen in Schwierigkeiten können eine
Beratung zur Unternehmenssicherung in Anspruch nehmen und sich aufbauend zur Vertiefung
der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eine
Folgeberatung fördern lassen (maximale Bemessungsgrundlage i. H. v. 3.000 Euro - 90%
Fördersatz).
Spezielle Beratungen sind Beratungen von Unternehmen, die von Unternehmerinnen geführt
werden, die von Migranten/innen geführt werden, die von Unternehmer/innen mit
Behinderung geführt werden, zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiter/innen mit
Migrationshintergrund, zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiter/innen mit Behinderung, zur
Fachkräftegewinnung und -sicherung, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur
alternsgerechten Gestaltung der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz.
Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximalen Bemessungsgrundlage pro
Beratungsart mehrere Anträge auf Förderung stellen.
Weitere Einzelheiten und Informationen zu den neuen Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei
den Betriebswirtschaftsberatern. Ebenfalls können Existenzgründer und Mitgliedsbetriebe der
Handwerkskammer Chemnitz die kostenfreie Beratung nutzen. Das Beratungsangebot der
Handwerkskammer Chemnitz umfasst die Bereiche Außenwirtschafts- und Messeberatung,
Umwelt- und Technologieberatung, Rechts- und Betriebswirtschaftsberatung.
4.2. Dienstwagennutzung durch Unternehmer
Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für
seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der
Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit
abziehen.
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Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten
Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie
kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des
Dienstwagens angesetzt.
Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als
Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er
privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden
vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km
im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte
78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit
3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab:
Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn
sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers
kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges
zugerechnet werden. Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine
Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die
Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil
unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des
Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe
von rund 5.000 € entstanden.
Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn
der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann
hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils
geführt.
4.3. Betriebsveranstaltungen
Kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohn- und umsatzsteuerlichen
Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 geäußert.
Hintergrund: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit
gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge oder Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern.
Der Gesetzgeber gewährt seit dem 1. 1. 2015 einen Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer
und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist,
dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder Betriebsteils) offen steht. Vor 2015
waren die 110 € als Freigrenze ausgestaltet, sodass hier auch nur die geringste Überschreitung
insgesamt steuerschädlich war.
Kernaussagen des BMF:
Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf
alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für
seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags
führen kann.
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Beispiel: Die Kosten für die Betriebsveranstaltung, an der 100 Gäste teilnehmen, betragen
10.000 €. Auf jeden Gast entfallen also 100 €. Zu den Gästen gehören Arbeitnehmer A und
seine Ehefrau. Dem A sind auch die Kosten für seine Ehefrau zuzurechnen, so dass auf A ein
geldwerter Vorteil von 200 € entfällt, von dem ein Freibetrag von 110 € abzuziehen ist. Für A
muss somit ein Betrag von 90 € (lohn-) versteuert werden. Zu den Kosten einer
Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik,
Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für
Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht
einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z. B. die anteiligen
Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die
anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung.
Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann ausgewählt werden, für welche zwei
Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von jeweils 110 € gelten soll. Hierzu müssen allerdings
detaillierte Teilnehmerlisten geführt werden.
Übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten für die Fahrt zu einer außerhalb des Betriebs
stattfindenden Betriebsveranstaltung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz,
sofern die Arbeitnehmer in Eigenregie anreisen. Dagegen zählen Reisekosten zu den
Zuwendungen der Feier und sind den 110 € zuzurechnen, wenn die Kosten für eine
gemeinsame Fahrt mit dem Bus, dem Schiff oder der Bahn zum Ausflugsziel aufgewendet
werden.
Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich
keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und
Betriebsveranstaltung mehr als 110 € betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von
Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie
bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 €Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der
Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist aber ein Vorsteuerabzug möglich.
Hinweise: Das Schreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. 1. 2015. Hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Regelungen muss es allerdings erst ab dem 10. 11. 2015 (Tag nach
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) angewendet werden.
Für Veranlagungszeiträume vor 2015 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu
beachten. Danach zählen zu den Gesamtaufwendungen nur konsumierbare Aufwendungen
(Speisen, Getränke, Entertainment), nicht jedoch Aufwendungen für die Ausgestaltung der
Betriebsveranstaltung (z. B. die Saalmiete). Anteilige Gesamtaufwendungen für
Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zugerechnet.
4.4.
Kosten einer beruflichen und privaten Feier
Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung
und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des
Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste
an der Gesamtteilnehmerzahl.
Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht
sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten
Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009
war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich
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veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFHEntscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich
veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil
abgrenzen lässt.
Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr
alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46
Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall
jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück:
Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich
nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier
beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier
können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen
einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits.
Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen
eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen,
ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private
Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h.
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten
Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung.
Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern
kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium
der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B.,
wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie
der Charakter der Feier.
4.5.
Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt
Für Schornsteinfegerleistungen wird dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge künftig
rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
gewährt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der
Steuerbescheid noch geändert werden kann, weil z. B. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt
hat.
Hintergrund: Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei
Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparaturund Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht
begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog.
Feuerstättenschau.
Neue Verwaltungsauffassung:
Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten
Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt.
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Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr.
Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern
müssen überwiesen werden.
Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 6. 11. 2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der
Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen
Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung
begünstigt werden.
Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine
Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach
Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum
vorgenommen werden.
4.6.
Steueränderungsgesetz 2015
Ende letzten Jahres wurde das Steueränderungsgesetz 2015 verkündet. Anbei einige
Neuerungen im Überblick:
Für Umsätze im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen gilt nunmehr das sog. Reverse
Charge-Verfahren. Das heißt, die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über,
wenn dieser ein Bauunternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Betroffen sind
Bauleistungen an Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinen, die auf Dauer in einem
Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne dass das
Gebäude/Bauwerk zerstört oder verändert wird. Mit dieser Regelung wird die bisherige
Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben.
Ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich, dass die
Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts genannt wird. Hierdurch
wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erheblich erleichtert. Zu beachten bleibt
jedoch weiterhin, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden muss,
soweit die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt wird.
Daneben ist ein Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen i. H. von bis zu 13.805 € pro
Jahr durch den Geber nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des
Unterhaltsempfängers möglich. Letzterer muss die Leistungen weiterhin als sonstige Einkünfte
versteuern.
Bei der Grunderwerbsteuer wird u. a. eine höhere Bemessungsgrundlage in Fällen eingeführt,
in denen für das Grundstück kein Kaufpreis vereinbart wird, weil z. B. nur Anteile an einer
Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen werden. Bislang galten hier niedrigere
Grundstückswerte, die deutlich unter den tatsächlichen Grundstückswerten lagen. Dies wurde
vom Bundesverfassungsgericht moniert.
Ansprechpartner:
Gabi Hilbert
Dr. Regina Hübsch
Mario Knüpfer
Silke Loos
Marcus Nürnberger
Sören Ruppik
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Recht
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Martin Jänsch Tel. 0371 5364-242, E-Mail [email protected]
Harald Kleinhempel, Tel. 0371 5364-245, E-Mail [email protected]
Umwelt und Technologie
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Steffi Schönherr, Tel. 0371 5364-240, E-Mail: [email protected]
Betriebswirtschaft
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Dr. Regina Hübsch Tel. 03731 34967, E-Mail [email protected]
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Sören Ruppik Tel. 0371 5364-205, E-Mail [email protected]
Außenwirtschaft und Messen
Andrea D' Alessandro, Tel. 0371 5364-203, E-Mail [email protected]
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