RUNDSCHREIBEN VI/2015 HAUPTABTEILUNG GEWERBEFÖRDERUNG Inhalt: 1. Recht 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. Umsatzsteuer – Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen Mindestlohn Elektrohandwerke Mindestlohn Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Mindestbeitrag für Berufsbildung durch SOKA-BAU und SOKA-Dach Gesetzlicher Mindestlohn: Umfrage geplant 2. Umwelt und Technologie 2.1. Textilbeton-Anwenderworkshop 2.2. Änderungen zu neuer ESF-Technologieförderperiode beschlossen 2.3. Chemnitz 2020 – Der Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft am 27. September 2016 in der Messe Chemnitz 2.4. Stromsteuererstattung für verarbeitendes Gewerbe – Stichtag 31.12.15 2.5. Systematisch Energie einsparen und Wettbewerbsfähigkeit steigern im Energieeffizienznetzwerk 2.6. Informationsveranstaltung Personal, Gesundheit, Innovation 2.7. Servicestelle betriebliche Gesundheit für kleine und mittlere Unternehmen im Vogtlandkreis nimmt Tätigkeit auf 3. Außenwirtschaft und Messen 3.1. Bundesgeförderte Sonderschau „German Crafts“ bei der Interior Lifestyle in Tokyo 01. bis 03.06.2016 4. Betriebswirtschaft 4.1. Handwerkskammer Chemnitz ist Regionalpartner für Beratungsförderung 4.2. Dienstwagennutzung durch Unternehmer 4.3. Betriebsveranstaltungen 4.4. Kosten einer beruflichen und privaten Feier 4.5. Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt 4.6. Steueränderungsgesetz 2015 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 1. 1.1. 2 Recht Umsatzsteuer – Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen Ein Leistungsempfänger von Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen ist gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Steuerschuldner der Umsatzsteuer! Bundestag und Bundesrat haben dem dringenden Anliegen des Handwerks entsprochen und im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 eine entsprechende gesetzliche Klarstellung in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vorgenommen. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt: "Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungsund Überwachungsleistungen. Als Grundstücke gelten insbesondere auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Nummer 1 bleibt unberührt;“. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Hintergründe: Über die Frage, ob eine Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers von Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen begründet würde, bestand Rechtsunsicherheit und wurde in der Vergangenheit sogar durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 28.8.2014, V R 7/14 verneint. Dagegen hat der ZDH jedoch im Interesse des Handwerks auf Bundes- und Landesebene erfolgreich interveniert. Der ZDH sah die Gefahr, dass dies in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hätte. Möglicherweise wäre eine ähnliche Situation wie bei den Bauleistungen an Bauträger entstanden, bei denen sich aufgrund der BFH-Rechtsprechung derzeit Bauträger und Bauleistende für zurückliegende Fälle um die Begleichung der Umsatzsteuerschuld streiten. Der ZDH hat sich deshalb dafür eingesetzt, dass eine Klarstellung in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wird, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen an Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten. Eine Beibehaltung der bisherigen Verwaltungsauffassung entspricht auch dem Unionsrecht. Denn nach dem ab dem 01.01.2017 verbindlich für alle europäischen Mitgliedstaaten geltenden Art. 13b der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen Teile eines Grundstücks dar, wenn sie auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern. Der Bundesrat hat sich diese Forderung in seinen Empfehlungen zum sog. Protokollerklärungsumsetzungsgesetz (jetzt "Steueränderungsgesetz 2015") zu Eigen gemacht. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin einen sogenannten Nichtanwendungserlass verfügt, der die Finanzverwaltung verpflichtet, das oben zitierte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung anzuwenden. Die Handwerkskammer Chemnitz berät zwar nicht in Steuerangelegenheiten der Mitgliedsbetriebe, sie gibt jedoch Informationen des Zentralverbandes (ZDH) über wichtige aktuelle Steuerfragen wie in diesem Rundschreiben oder der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ) weiter, die die Betriebe gegebenenfalls mit ihren Steuerberatern besprechen können. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 3 Ansprechpartner: Harald Kleinhempel 1.2. Mindestlohn Elektrohandwerke Im Bundesanzeiger (BAnz AT 13.11.2015 B2) ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2016 bekanntgemacht worden. Der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung spätestens am 31.12.2019. Tarifgebiet ab 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019 Ost einschl. Berlin West 9,85 € 10,40 € 10,95 € 11,40 € 10,35 € 10,65 € 10,95 € 11,40 € Hierbei gilt mindestens das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Der Anspruch auf das Mindestentgelt gilt auch dann als gewahrt, wenn in tarifgebundenen Unternehmen ein Teil des Mindestentgelts im Rahmen einer Entgeltumwandlung wertgleich als Versorgungslohn entsprechend dem Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge für Beschäftigte in dieser Branche Verwendung findet. Das Mindestentgelt ist zum Zeitpunkt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Erfolgt die Erfassung der Arbeitszeit auf Arbeitszeitkonten und zahlt der Arbeitgeber ein verstetigtes Monatsentgelt, so finden in Bezug auf die Fälligkeit des Mindestentgeltanspruchs die Bestimmungen des MiLoG Anwendung. Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla 1.3. Mindestlohn Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.10.2015 V1) ist die Zweite SteinmetzarbeitsbedingungenVerordnung bekanntgemacht worden. Die Verordnung ist am 01.11.2015 in Kraft getreten. Sie hat eine Laufzeit bis zum 30.04.2019. Der Branchenmindestlohn beträgt pro Stunde: Tarifgebiet ab 01.11.2015 01.05.2016 01.05.2017 01.05.2018 Ost West einschl. Berlin 10,90 € 11,00 € 11,20 € 11,40 € 11,30 € 11,35 € 11,40 € 11,40 € Es wird der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle) geschuldet. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsorts. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 4 der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer über ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 Nr. 2 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk verfügt, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und ein wertgleicher und vollständiger Zeitaus-gleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf Basis von 39 Wochenstunden zu zahlen. Der Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Er findet keine Anwendung auf Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs sowie Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden. Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich für die Durchführung und Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung beschäftigt ist, wird ebenfalls vom Tarifvertrag nicht erfasst. Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla 1.4. Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit anteilig kürzen, muss aber von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Soll eine Kürzung erfolgen, ist eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen. Der betreffenden Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter sollte daher eine schriftliche Erklärung zur Urlaubskürzung übergeben werden. Den Empfang sollte man sich quittieren lassen. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes einschließlich Mutterschutzfristen können dagegen nicht zur Kürzung des Erholungsurlaubs führen. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Steht eine Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bevor, sollte spätestens in diesem Zeitpunkt die Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgen. Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla 1.5. Mindestbeitrag für Berufsbildung durch SOKA-BAU und SOKA-Dach Über die von Sozialkassen seit diesem Jahr neu erhobene Umlage, von der im wesentlichen Inhaber ohne Arbeitnehmer betroffen sind, hatten wir bereits in unserem Rundschreiben IV/2015 informiert. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 5 Unabhängig davon, dass das Fehlen jeglicher Differenzierung und einer Härtefallregelung kritisch erscheint, bestehen grundsätzlich erhebliche rechtliche Bedenken zu dieser neu etablierten Beitragspflicht. Zweck eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages ist die Herstellung gleichmäßiger Arbeitsbedingungen in einer Branche. Inhalte und Zustandekommen von Tarifverträgen liegen allein bei den Tarifpartnern, also den jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. Handwerkskammern können dies, ebenso wie die Erteilung von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, nicht beeinflussen. Die Handwerkskammern sind keine Tarifvertragsparteien. Hier geht es allerdings nicht mehr um Arbeitsbedingungen, sondern um die Schaffung einer Abgabenpflicht zulasten von Betriebsinhabern, die keine Arbeitgeber sind. Es können daher verfassungs- und kartellrechtliche Belange betroffen sein. Mittelfristig wird es zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren kommen; es sind allein im Baugewerbe ca. 40.000 Betriebe bundesweit betroffen. Mit einem Abschluss von Verfahren ist in erster Instanz wohl nicht zu rechnen. Es können sich Berufung vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht und Revision vor dem Bundesarbeitsgericht anschließen. Auch eine Verfassungsbeschwerde scheint nicht ausgeschlossen. Seriöser weise kann heute noch niemand prognostizieren, wie die Entscheidungen der Gerichte ausfallen werden, da die Berufsbildungsumlage von allein arbeitenden Selbständigen auf tariflicher Grundlage ein Novum darstellt. Für weitere Informationen haben wir ein Merkblatt in der Anlage beigefügt. Hinweis für Betriebe der Ausbaugewerbe Die Umlage beruht auf dem allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifvertrages des Baugewerbes. Davon werden Betriebe erfasst, die baugewerbliche Leistungen erbringen. Der Begriff der baugewerblichen Leistung ist hier weit zu fassen. Auch sog. Ausbaugewerbe wie Tischler, Metallbauer etc. erbringen in der Regel baugewerbliche Leistungen. Betriebe des SHKund Elektrohandwerks werden in seltenen Fällen von der SOKA-Bau angesprochen. Hinsichtlich der Allgemeinverbindlichkeit der Bau-Tarifverträge gelten Ausnahmen. Die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die unmittelbar oder mittelbar Mitglieder eines Bundesverbandes (hier Tischler, Metallbauer Sanitär-Heizung-Klima oder Elektro) sind. Die Mitgliedschaft in einer Innung schließt also die Geltung der Bautarifverträge aus, soweit die örtlich zuständige Innung Mitglied des jeweiligen Fachverbandes ist. Ansprechpartner zur Innungsmitgliedschaft sind die Kreishandwerkerschaften. Deren Kontaktdaten sind auf unserer Internetseite www.hwkchemnitz.de unter Handwerk regional/Handwerksorganisation/Kreishandwerkerschaften eingestellt. Ansprechpartnerin: Bettina Gogolla 1.6. Gesetzlicher Mindestlohn: Umfrage geplant Die Mindestlohnkommission berät bis zum 30.06.2016 über Veränderungen des Mindestlohns von 8,50 € zum 1. Januar 2017. Damit die Handwerkskammer Chemnitz im Vorfeld gezielt gegenüber Politik und Öffentlichkeit die Interessen der Handwerksunternehmen der Region vertreten kann, werden voraussichtlich ab dem 25. Januar 2016 ca. 1800 zufällig ausgewählte Mitgliedsbetriebe zur Beantwortung einer Umfrage aufgerufen. Unternehmer, die sich darüber Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 6 hinaus an der Umfrage beteiligen möchten können den Fragebogen dann gern anfordern. Beachten Sie dazu bitte ab Ende Januar unsere Veröffentlichungen in der Deutschen Handwerkszeitung und auf unserer Internetseite unter www.hwk-chemnitz.de. Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr 2. Umwelt und Technologie 2.1. Textilbeton-Anwenderworkshop Testen Sie aus was vielleicht morgen schon Standard ist! Nach der Theorie am 1. Oktober 2015 in der Handwerkskammer Chemnitz folgt nun die Praxis. Die Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und zu Leipzig führen gemeinsam mit dem Unternehmernetzwerk für faser- und textilbewehrte Betone – TEXTON e.V. Anwenderworkshops zum Thema „Textilverstärkter Beton“ durch. In den Anwenderworkshops können Sie, mit Hilfe des zur Verfügung gestellten Starter-Sets testen was alles mit diesem hochleistungsfähigem Verbundwerkstoff möglich ist. Hierzu steht Ihnen an allen Veranstaltungstagen eine Fachkraft von TEXTON e.V. zur Seite. Die Veranstaltungen finden am 30.01./27.02.16 in Chemnitz, am 29.01./26.02.16 in Leipzig und am 23.01./12.03.16 in Pirna jeweils von 8:30 bis 12:00 Uhr statt. Ansprechpartner: Torsten Gerlach 2.2. Änderungen zu neuer ESF-Technologieförderperiode beschlossen Das Sächsische Kabinett hat Änderungen bei der ESF-Technologieförderung beschlossen. Sachsen fördert mit dem Einsatz von Geldern aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) die Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Steigerung der Innovationskraft von Unternehmen im Freistaat. Dadurch werden Beschäftigungschancen von hochqualifizierten Nachwuchsfachkräften und berufserfahrenem Forschungspersonal insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erhöht. Die wichtigsten Änderungen an der Richtlinie „ESF-Technologieförderung 2014 bis 2020“ vom 20. Januar 2015 betreffen die Einführung von Pauschalen im Vorhabensbereich „InnoTeam“, bei dem Beschäftigte von Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammen an Forschungs- und Entwicklungsprojekten arbeiten. Beim „InnoExpert“ fördert der Freistaat Sachsen die Lohnkosten für neu geschaffene Stellen für Innovationsassistenten oder Innovationsmanager in KMU. Mit den Änderungen gestaltet der Freistaat das Förderverfahren unbürokratischer. Die Regelungen treten nach Veröffentlichung der neu gefassten Richtlinie im Sächsischen Amtsblatt voraussichtlich am 24. Dezember 2015 in Kraft. Anträge auf die ESFTechnologieförderung nimmt die Sächsischen Aufbaubank (SAB) entgegen. Die SAB Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 7 veröffentlicht auch weiterführende Informationen zur Technologieförderung auf ihren Internetseiten. (siehe auch http://www.technologie.sachsen.de). Ansprechpartner: 2.3. Steffi Schönherr Torsten Gerlach Chemnitz 2020 – Der Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft am 27. September 2016 in der Messe Chemnitz Im Mai 2015 startete die erste Auflage mit 80 sächsischen Firmen von der IT über technische und Engineeringleistungen bis zur Qualifizierung. Der von der Messe Chemnitz und der P3N MARKETING GMBH veranstaltete Dienstleistungsmarkt für die mittelständische Fertigungsindustrie mit Ausstellung und einem ganztägigen Vortragsprogramm wird am 27. September 2016 wieder stattfinden. Auch die Handwerkskammer Chemnitz wird das Projekt aktiv unterstützen. Chemnitz 2020 bietet als Dienstleistungsmarkt für die Wirtschaft Besuchern und Ausstellern eine interdisziplinäre Informations- und Kommunikationsdrehscheibe zu zahlreichen Dienstleistungen. Die Spanne reicht von Baudienstleistungen über die Entsorgung und Instandsetzung bis zum Qualitätsmanagement. Der Dienstleistungsmarkt wird so wieder ein Impulsgeber für die intensive Vernetzung von Industrie und Dienstleistungsbranche. Die Teilnehmerunterlagen können von der Messe Chemnitz angefordert werden. Die Handwerkskammer Chemnitz wird wieder einen Gemeinschaftsstand anbieten. Bitte melden Sie sich frühzeitig für eine Beteiligung an. Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr 2.4. Stromsteuererstattung für verarbeitendes Gewerbe – Stichtag 31.12.15 Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes können noch bis zum 31.12.2015 für die in 2014 gezahlte Stromsteuer bei ihrem zuständigen Hauptzollamt einen Antrag auf Entlastung von der Stromsteuer stellen. Leider ist es vermehrt der Fall, dass viele kleine und mittlere Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes von der Inanspruchnahme des sogenannten Spitzenausgleichs Abstand nehmen. Grund hierfür ist in der Regel, dass die Kosten für den Aufbau eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems das Erstattungsvolumen aus dem Spitzenausgleich größtenteils oder vollständig aufzehren. Entlastung nach § 9b StromStG nur an niedrigschwellige Voraussetzungen geknüpft Ebenso ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Beantragung einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei den Betrieben in der Breite nicht bekannt ist. Vor diesem Hintergrund, möchten wir diese Möglichkeit der Steuerentlastung an dieser Stelle nochmals vorstellen. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind u.a. solche, die dem Abschnitt D (Verarbeitendes Gewerbe) und dem Abschnitt F (Baugewerbe) in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, zuzuordnen sind. Hierzu zählen im Handwerk z.B. Bäcker, Fleischer, Brauer und Mälzer, Galvaniseure, Metall- und Maschinenbauer, Feinmechaniker und Vulkaniseure. Eine Entlastung erfolgt für den (nach dem Regelsteuersatz) versteuerten Strom, 8 Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 den ein Unternehmen des Produ-zierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnimmt. Der Entlastungsbetrag beträgt 5,13 €/MWh. Zu beachten ist jedoch, dass die Steuerentlastung nur insoweit gewährt wird, als der Entlastungsbetrag 250 € übersteigt, d.h. der Stromverbrauch des Unter-nehmens muss höher als 48.730 Kilowattstunden (kWh) gewesen sein. Der Antrag muss durch das Unternehmen bis zum 31.12. des Jahres, welches dem Antragsjahr folgt, beim zuständigen Hauptzollamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Vordruck 1453) erfolgen. Ergänzend müssen grundsätzlich eine "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit" (Vordruck 1402) sowie eine "Selbsterklärung" (Vordruck 1456) abgegeben werden. Die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit kann unterbleiben, wenn dem Hauptzollamt eine solche bereits vorliegt, z.B. wegen einer Beantragung der Steuerentlastung in den Vorjahren. Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Zolls unter http://www.zoll.de/SiteGlobals/Forms/FormularMerkblattSuche/FormularMerkblattSuche_The menSuche_form.html;jsessionid=6F0091C22FF9B32C94039287A010F762#theme-searchanchor abrufbar. Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr 2.5. Systematisch Energie einsparen Energieeffizienznetzwerk und Wettbewerbsfähigkeit steigern im Mit Fördermitteln des Freistaates und Unterstützung der Sächsischen Energieagentur werden in Sachsen Anfang 2016 regionale Energieeffizienznetzwerke entstehen. Eine Informationsveranstaltung am 24.11.2015 in der Handwerkskammer Chemnitz stellte das Projekt genauer vor und befasste sich mit den Rahmenbedingungen und Vorteilen für die Netzwerkteilnehmer. Durch je einen professionelle Energieberater und Kommunikationsexperten betreut bieten diese Netzwerke, die jeweils aus etwa 10 Unternehmen bestehen werden, im Rahmen von 4 themenbezogenen Workshops pro Jahr die Möglichkeit, das eigene Unternehmen bezüglich der Energieeffizienz genau unter die Lupe zu nehmen und sich mit anderen Unternehmen im Netzwerk über Lösungsmöglichkeiten und spezielle Energiesparansätze auszutauschen. Es ist geplant die Workshops direkt in Unternehmen durchzuführen um einen hohen Praxisbezug zu erreichen. Die Workshops werden durch die Umweltexpertin der Handwerkskammer Chemnitz, Steffi Schönherr, mit betreut, die am Rande bei Bedarf weitere individuelle Unterstützung geben wird. Durch die finanzielle Unterstützung des Freistaates stehen die Kosten für die Teilnehmer, im Vergleich etwa zu einer geförderten Energieberatung Mittelstand (BAFA) in einem sehr guten PreisLeistungs- Verhältnis. Das Projekt läuft über 2 Jahre. Pro Jahr entstehen für die Teilnahme von KMU (Kleine und Mittlere Unternehmen) Kosten in Höhe von 400 €. Interessenten melden sich bitte möglichst bis zum 08.01.2016. Ansprechpartnerin: Steffi Schönherr 2.6. Informationsveranstaltung Personal, Gesundheit, Innovation Projekt GestalteMIT! qualifiziert betriebliche Kümmerer- Handwerkskammer lädt am 19.01.2015 zu ein Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 9 Große und global agierende Unternehmen beschäftigen ganze Abteilungen für ihre Personalarbeit. In kleinen und kleinsten Unternehmen übernimmt meist der Inhaber oder Geschäftsführer persönlich diese wichtige Aufgabe. Wie wäre es, wenn sich ein geeigneter Mitarbeiter in den drei Handlungsfeldern Personal, Gesundheit und Innovation als Kümmerer qualifizieren kann und Sie künftig im Unternehmen effektiver unterstützt? Das Projekt GestalteMIT! bietet Ihnen diese Möglichkeit. Aufeinander aufbauende praxisorientierte Seminare, Anwendungsworkshops und die Anwendungserprobung in Unternehmen in den drei genannten Feldern bieten beste Voraussetzungen für den Kümmerer. Ein „Kümmerer“ ist ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen, der in Ergänzung zu seinen Arbeitsaufgaben interne Entwicklungsprozesse Hand in Hand mit Mitarbeitern und Geschäftsführung begleitet. Damit der „Kümmerer“ als solcher entwickelt und im Unternehmen etabliert werden kann, durchläuft er aufeinander aufbauende praxisorientierte Seminare und Anwendungsworkshops. Zudem wird der „Kümmerer“ bei der Anwendungserprobung im Unternehmen d.h. bei der Umsetzung von Maßnahmen unterstützt. Bei der Seminargestaltung richten wir uns nach den Wünschen der Unternehmen, sodass wir nur Themen bearbeiten, die wirklich für die betrieblichen Kümmerer relevant sind. In den Anwendungsworkshops besuchen wir jeweils ein gastgebendes Unter-nehmen aus der Gruppe, sodass der „Kümmerer“ Inspirationen für die betriebliche Praxis aus insgesamt fünf Betrieben erhält. Da das Projekt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert wird, ist die Teilnahme für KMU kostenfrei. Start des in der Region Chemnitz stattfindenden Zyklus ist der 1. Juni 2016, Ende wird der 31. Mai 2017 sein. Interessiert? Gestalten Sie mit und bewegen Sie Ihr Unternehmen! Informationen zu diesem Vorhaben finden Sie auch im Internet unter www.gestaltemit.info. Ansprechpartner beim Projektträger ATB Arbeit – Technik- Bildung GmbH: Dr. Michael Uhlmann, Tel.: 0371 369 58 13, E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerin in der Handwerkskammer: Steffi Schönherr Informationsveranstaltung: „GestalteMIT!“ Termin: 19.01.2016 Ort: Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Chemnitz, Limbacher Str. 195, 09116 Chemnitz Zeit: 16:00 Uhr-18:00 Uhr Anmeldung: bei den o.g. Ansprechpartnern oder über den Veranstaltungskalender unter www.hwk-chemnitz.de 2.7. Servicestelle betriebliche Gesundheit für kleine und mittlere Unternehmen im Vogtlandkreis nimmt Tätigkeit auf Der demografische Wandel macht vor dem Vogtland nicht halt, die sogenannte Überalterung ist in vollem Gange. Die entsprechenden Auswirkungen und sich anschließenden strukturellen Fragestellungen sind in der Region und insbesondere in der Unternehmenslandschaft unmittelbar greifbar. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen sind diese Auswirkungen zu spüren. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 10 Als Beitrag zur regionalen Fachkräftesicherung schließen sich die HWK Chemnitz, die IHK Chemnitz – Regionalkammer Plauen, der Vogtlandkreis, der VDK Sachsen sowie die AOK PLUS zusammen und gründen die Regionale Servicestelle Betriebliche Gesundheit (RSBG). Mit einer regionalen Netzwerkbildung soll für kleine und mittelständische Unternehmen im Vogtland ein praxisnahes Angebot zur Förderung der Betrieblichen Gesundheit entstehen, wie es sich regelmäßig nur Großbetriebe / Konzerne leisten können. Die RSBG entlastet, informiert, begleitet und vernetzt Unternehmer und Unternehmen in allen Fragen zum Thema Betriebliche Gesundheit. Sie berät neutral, kostenlos, unabhängig und individuell, bei Bedarf vermittelt sie spezialisierte Dienstleister aus der Region. Die Servicestelle führt bereits im Januar einen Auftakt-Workshop für Unternehmen des Bauhandwerks durch. Über das genaue Programm informieren wir in Kürze auf unserer Internetseite unter www.rsbg-vogtland.de Termin: Ort: 21. Januar 2016 von 17:00 – 19:30 Uhr Bildungs- und Technologiezentrum Rähnisstraße 19, Plauen der Handwerkskammer Chemnitz, Am 28. Januar 2016 zwischen 14:00 und 17:30 Uhr richtet die Servicestelle für Unternehmer aller Branchen im großen Saal der IHK Plauen eine Informationsveranstaltung aus, hier können Sie mehr über Hintergründe und Angebote der Servicestelle erfahren und sich mit Unternehmern der Region austauschen. Ansprechpartner sind die Koordinatorinnen der Servicestelle Jana Gleißner und Caroline Peinl. Kontakt: RSBG Regionale Servicestelle Betriebliche Gesundheit Vogtlandkreis Friedensstr. 32, 08523 Plauen Tel: 03741 2795750 FAX: 03741 2795752 3. Außenwirtschaftliche Themen und Messen 3.1. Bundesgeförderte Sonderschau „German Crafts“ bei der Interior Lifestyle in Tokyo 01. bis 03.06.2016 Jedes Jahr meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks die Sonderschau „German Crafts“ in Tokyo im Auslandsmesseprogramm an. Handwerksbetriebe, die im Bereich Design, Kunsthandwerk/angewandte Kunst tätig sind, haben die Möglichkeit an dieser Bundesgeförderten Sonderschau teilzunehmen. Die Beteiligung an der Sonderschau unterliegt einem Auswahlprozess, der durch eine Fachjury des Bundesverbandes Kunsthandwerk (BK) vorgenommen wird. Der Anmeldeschluss für Interessenten ist der 15.01.2016. Einzelheiten zu den m²-Preisen, den möglichen Flächen, zum Transport, der Versicherung und zur Bewerbung erfahren Sie uns. Ansprechpartnerin: Andrea D' Alessandro Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 11 4. Betriebswirtschaft 4.1. Handwerkskammer Chemnitz ist Regionalpartner für Beratungsförderung Mit Beginn des Jahres 2016 werden die bisherigen Beratungsprogramme "Gründercoaching Deutschland", "Runder Tisch" und "Turn-Around-Beratung", die bisher von der KfW angeboten und umgesetzt wurden, mit dem BAFA-Beratungsprogramm "Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung" zu einem einheitlichen Beratungsprogramm des Bundes zusammengelegt. Die Durchführung des neuen Beratungsprogramms übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde. Die Umsetzung des Programms erfolgt unter anderem durch die Leitstelle für freiberufliche Beratung beim ZDH gemeinsam mit ihren Regionalpartnern, den Handwerkskammern. Antragsberechtigte Unternehmen können einen Fördersatz von 80 % Prozent der maximalen Bemessungsgrundlage für allgemeine Beratungen (zu wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung) und speziellen Beratungen beantragen. Bei Jungunternehmen (Unternehmen bis zwei Jahre nach Gründung) beträgt die Bemessungsgrundlage 4.000 Euro und bei Bestandsunternehmen (Unternehmen ab dem dritten Jahr nach Gründung) 3.000 Euro. Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Beratung zur Unternehmenssicherung in Anspruch nehmen und sich aufbauend zur Vertiefung der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eine Folgeberatung fördern lassen (maximale Bemessungsgrundlage i. H. v. 3.000 Euro - 90% Fördersatz). Spezielle Beratungen sind Beratungen von Unternehmen, die von Unternehmerinnen geführt werden, die von Migranten/innen geführt werden, die von Unternehmer/innen mit Behinderung geführt werden, zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiter/innen mit Migrationshintergrund, zur Gestaltung der Arbeit für Mitarbeiter/innen mit Behinderung, zur Fachkräftegewinnung und -sicherung, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz. Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der jeweils maximalen Bemessungsgrundlage pro Beratungsart mehrere Anträge auf Förderung stellen. Weitere Einzelheiten und Informationen zu den neuen Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei den Betriebswirtschaftsberatern. Ebenfalls können Existenzgründer und Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Chemnitz die kostenfreie Beratung nutzen. Das Beratungsangebot der Handwerkskammer Chemnitz umfasst die Bereiche Außenwirtschafts- und Messeberatung, Umwelt- und Technologieberatung, Rechts- und Betriebswirtschaftsberatung. 4.2. Dienstwagennutzung durch Unternehmer Ein Unternehmer, der zugleich Arbeitnehmer ist und seinen Dienstwagen auch privat und für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen darf, kann den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht anteilig als Betriebsausgabe bei seiner unternehmerischen Tätigkeit abziehen. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 12 Hintergrund: Arbeitnehmer müssen den Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ergibt, als geldwerten Vorteil versteuern. Führen sie kein Fahrtenbuch, wird der Nutzungsvorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Dienstwagens angesetzt. Streitfall: Der Kläger war als Unternehmensberater sowohl selbständig als auch als Arbeitnehmer tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung, den er privat und auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Die Kfz-Aufwendungen wurden vom Arbeitgeber getragen. Der Kläger versteuerte einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %Methode in Höhe von knapp 5.000 €. Mit dem Dienstwagen fuhr er 5.000 km privat, 18.000 km im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit und 37.000 km als Arbeitnehmer. Der Kläger machte 78,3 % des geldwerten Vorteils (18.000 km : 23.000 km [18.000 km + 5.000 km]) und damit 3.915 € als Betriebsausgaben bei seiner Gewinnermittlung als Unternehmensberater geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab: Der Betriebsausgabenabzug ist nicht möglich, weil der Kläger keine Aufwendungen hatte. Denn sämtliche Kfz-Kosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Dieser Aufwand des Arbeitgebers kann dem Kläger nicht im Wege eines sog. abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges zugerechnet werden. Die einzigen Aufwendungen, die dem Kläger entstanden sind, sind seine Lohnsteuerzahlungen auf den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens. Die Lohnsteuer ist aber steuerlich nicht absetzbar. Im Übrigen entsteht der geldwerte Vorteil unabhängig von einer Nutzung des Dienstwagens für die unternehmerischen Zwecke des Klägers. Auch ohne unternehmerische Tätigkeit des Klägers wäre ein geldwerter Vorteil in Höhe von rund 5.000 € entstanden. Hinweis: Der BFH deutet an, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich gewesen wäre, wenn der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt worden wäre; denn dann hätten die unternehmerischen Fahrten des Klägers zu einer Erhöhung des geldwerten Vorteils geführt. 4.3. Betriebsveranstaltungen Kürzlich hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab 2015 geäußert. Hintergrund: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge oder Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Der Gesetzgeber gewährt seit dem 1. 1. 2015 einen Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs (oder Betriebsteils) offen steht. Vor 2015 waren die 110 € als Freigrenze ausgestaltet, sodass hier auch nur die geringste Überschreitung insgesamt steuerschädlich war. Kernaussagen des BMF: Für die Berechnung des Freibetrags sind die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dem Arbeitnehmer sind dabei auch die Kosten für seine Begleitperson zuzurechnen, so dass dies schnell zu einer Überschreitung des Freibetrags führen kann. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 13 Beispiel: Die Kosten für die Betriebsveranstaltung, an der 100 Gäste teilnehmen, betragen 10.000 €. Auf jeden Gast entfallen also 100 €. Zu den Gästen gehören Arbeitnehmer A und seine Ehefrau. Dem A sind auch die Kosten für seine Ehefrau zuzurechnen, so dass auf A ein geldwerter Vorteil von 200 € entfällt, von dem ein Freibetrag von 110 € abzuziehen ist. Für A muss somit ein Betrag von 90 € (lohn-) versteuert werden. Zu den Kosten einer Betriebsveranstaltung gehören neben den Aufwendungen für Speisen, Getränke, Musik, Geschenke und Raummiete auch die Kosten für die Beleuchtung, einen Eventmanager, für Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten und für Trinkgelder. Nicht einzubeziehen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers wie z. B. die anteiligen Raumkosten für die betrieblichen Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, oder die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung. Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr kann ausgewählt werden, für welche zwei Betriebsveranstaltungen der Freibetrag von jeweils 110 € gelten soll. Hierzu müssen allerdings detaillierte Teilnehmerlisten geführt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten für die Fahrt zu einer außerhalb des Betriebs stattfindenden Betriebsveranstaltung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz, sofern die Arbeitnehmer in Eigenregie anreisen. Dagegen zählen Reisekosten zu den Zuwendungen der Feier und sind den 110 € zuzurechnen, wenn die Kosten für eine gemeinsame Fahrt mit dem Bus, dem Schiff oder der Bahn zum Ausflugsziel aufgewendet werden. Der Arbeitgeber kann auch bei Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen umsatzsteuerlich keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn die Bruttokosten pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung mehr als 110 € betragen und ein Überschreiten dieser Grenze von Anfang an ersichtlich ist. (Achtung: hierbei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht wie bei der Lohnsteuer um einen Freibetrag). Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 110 €Grenze überschritten wurde, muss der Arbeitgeber eine sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen; dafür ist aber ein Vorsteuerabzug möglich. Hinweise: Das Schreiben gilt grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. 1. 2015. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen muss es allerdings erst ab dem 10. 11. 2015 (Tag nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) angewendet werden. Für Veranlagungszeiträume vor 2015 ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu beachten. Danach zählen zu den Gesamtaufwendungen nur konsumierbare Aufwendungen (Speisen, Getränke, Entertainment), nicht jedoch Aufwendungen für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung (z. B. die Saalmiete). Anteilige Gesamtaufwendungen für Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zugerechnet. 4.4. Kosten einer beruflichen und privaten Feier Und noch einmal Party: Die Kosten für eine Feier, mit der zum einen eine berufliche Prüfung und zum anderen der Geburtstag gefeiert wird, sind anteilig abziehbar. Der Umfang des Abzugs richtet sich dann nach dem Anteil der aus dem beruflichen Umfeld stammenden Gäste an der Gesamtteilnehmerzahl. Hintergrund: Beruflich veranlasste Kosten sind absetzbar, nicht aber private Kosten. Besteht sowohl ein beruflicher als auch ein privater Zusammenhang, spricht man von einer gemischten Veranlassung. Bis zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2009 war bei gemischter Veranlassung ein anteiliger Abzug der Kosten, soweit sie beruflich Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 14 veranlasst waren, grundsätzlich nicht möglich (sog. Aufteilungsverbot). Seit der BFHEntscheidung können die anteiligen Kosten abgezogen werden, soweit sich der beruflich veranlasste Kostenanteil zutreffend und leicht nachprüfbar vom privat veranlassten Teil abgrenzen lässt. Streitfall: Der Kläger absolvierte sein Steuerberaterexamen und wurde im selben Jahr 30 Jahr alt. Er veranstaltete deshalb eine große Feier und lud rund 100 Gäste ein. Hiervon waren 46 Gäste Kollegen. 46 % der Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten geltend. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies dem Grunde nach ebenso, verwies den Fall jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück: Ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anlass der Feier: Soweit der Kläger sein Steuerberaterexamen feierte, war die Feier beruflich veranlasst. Die Geburtstagsfeier war hingegen privat veranlasst. Die Kosten der Feier können daher nach beiden Gästegruppen aufgeteilt werden, d. h. nach der Anzahl der Kollegen einerseits und nach der Anzahl der Freunde und Verwandten andererseits. Kollegen können jedoch zugleich auch Freunde sein und deshalb aus privaten Gründen eingeladen werden. Um eine richtige Zuordnung vornehmen zu können, ist daher zu prüfen, ob der Steuerpflichtige nur einzelne Kollegen einlädt – dies spricht für eine private Veranlassung – oder ob er Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt, d. h. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung oder aufgrund einer bestimmten Funktion (z. B. alle anderen Steuerberater); letzteres spricht für eine betriebliche Veranlassung. Hinweise: Die Entscheidung macht deutlich, dass es nun auch bei gemischt veranlassten Feiern kein Aufteilungsverbot mehr gibt. Der Anlass der Feier ist übrigens nicht das einzige Kriterium der Prüfung einer beruflichen oder privaten Veranlassung. Weitere Anhaltspunkte sind z. B., wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste festlegt, wo die Veranstaltung stattfindet sowie der Charakter der Feier. 4.5. Alle Schornsteinfegerarbeiten begünstigt Für Schornsteinfegerleistungen wird dem Bundesfinanzministerium (BMF) zufolge künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gewährt. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, weil z. B. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Hintergrund: Seit 2014 mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparaturund Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstigte Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die sog. Feuerstättenschau. Neue Verwaltungsauffassung: Diese Aufteilung entfällt künftig. Hierdurch werden alle oben genannten und erklärten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 15 Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Auch dürfen die Leistungen nicht bar bezahlt, sondern müssen überwiesen werden. Mit der Änderung ihrer Sichtweise folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. 11. 2014, wonach Aufwendungen für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr als Handwerkerleistung begünstigt werden. Hinweis: Ebenfalls als Handwerkerleistungen abzugsfähig sind die Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz. Auch hier muss keine Aufteilung erfolgen nach Arbeiten auf dem eigenen Grundstück und Leistungen, die im öffentlichen Raum vorgenommen werden. 4.6. Steueränderungsgesetz 2015 Ende letzten Jahres wurde das Steueränderungsgesetz 2015 verkündet. Anbei einige Neuerungen im Überblick: Für Umsätze im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen gilt nunmehr das sog. Reverse Charge-Verfahren. Das heißt, die Steuerschuldnerschaft geht auf den Auftraggeber über, wenn dieser ein Bauunternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt. Betroffen sind Bauleistungen an Sachen, Ausstattungsgegenständen und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne dass das Gebäude/Bauwerk zerstört oder verändert wird. Mit dieser Regelung wird die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. Ab 2016 ist für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich, dass die Funktion des anzuschaffenden bzw. herzustellenden Wirtschaftsguts genannt wird. Hierdurch wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erheblich erleichtert. Zu beachten bleibt jedoch weiterhin, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend aufgelöst werden muss, soweit die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt wird. Daneben ist ein Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen i. H. von bis zu 13.805 € pro Jahr durch den Geber nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich. Letzterer muss die Leistungen weiterhin als sonstige Einkünfte versteuern. Bei der Grunderwerbsteuer wird u. a. eine höhere Bemessungsgrundlage in Fällen eingeführt, in denen für das Grundstück kein Kaufpreis vereinbart wird, weil z. B. nur Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz übertragen werden. Bislang galten hier niedrigere Grundstückswerte, die deutlich unter den tatsächlichen Grundstückswerten lagen. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht moniert. Ansprechpartner: Gabi Hilbert Dr. Regina Hübsch Mario Knüpfer Silke Loos Marcus Nürnberger Sören Ruppik Rundschreiben Hauptabteilung Gewerbeförderung VI/2015 Ansprechpartner für die Bereiche Recht Bettina Gogolla, Tel. 0371 5364-244, E-Mail [email protected] Martin Jänsch Tel. 0371 5364-242, E-Mail [email protected] Harald Kleinhempel, Tel. 0371 5364-245, E-Mail [email protected] Umwelt und Technologie Torsten Gerlach, Tel: 0371 5364-311, E-Mail: [email protected] Alexander Ladwig, Tel. 0371 5364-310, E-Mail [email protected] Steffi Schönherr, Tel. 0371 5364-240, E-Mail: [email protected] Betriebswirtschaft Gabi Hilbert Tel. 0375 787056, E-Mail [email protected] Dr. Regina Hübsch Tel. 03731 34967, E-Mail [email protected] Mario Knüpfer Tel. 03741 1605-16, E-Mail [email protected] Silke Loos Tel. 0371 5364-207, E-Mail [email protected] Macus Nürnberger, Tel. 0371 5364-202, E-Mail [email protected] Sören Ruppik Tel. 0371 5364-205, E-Mail [email protected] Außenwirtschaft und Messen Andrea D' Alessandro, Tel. 0371 5364-203, E-Mail [email protected] Das nächste Rundschreiben erhalten Sie Ende Februar 2016. 16