Kündigungsfristen Die Grundkündigungsfrist beträgt in den ersten zwei Beschäftigungsjahren für alle Arbeitsverhältnisse (ob Angestellte oder Arbeiter, ob alte oder neue Bundesländer) 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende ( § 622 Abs. 1 BGB). Die Grundkündigungsfrist gilt gleichermaßen für Kündigungen durch den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Die gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt 2 Wochen, von jedem auf jeden Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Die verlängerten Kündigungsfristen (ab dem 3. Beschäftigungsjahr) gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur für die arbeitgeberseitige Kündigung (§ 622 Abs. 2 BGB); der Arbeitnehmer braucht somit grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten. BGB § 622 Kündigung von Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Quelle: RGBl. 1896 S. 195; BGBl. I 1969 S. 1106; I 1990 S. 1206; I 1993 S. 1668; I 1996 S. 1476; I 1998 S. 3843 ! Abweichung von der gesetzlichen Regelung ! Tarifliche Kündigungsfristen ! Fristberechnung 1 Abweichung von der gesetzlichen Regelung Allerdings ist es zulässig, von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag (zugunsten und zuungunsten der Arbeitnehmer) abzuweichen (§ 622 Abs. 4 BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere als die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gem. § 622 Abs. 5 BGB nur dann vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe (bis längstens 3 Monate) eingestellt worden ist oder wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer waren bis zum 31.12.1998 teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Ab dem 1.1.1999 gilt: Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden werden nicht mehr wie bisher mit dem Faktor 0,25, sondern mit 0,5 berücksichtigt (Änderung des § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG, die sich auch auf die Berechnung der Teilzeitbeschäftigten gem. § 622 Abs. 5 BGB auswirkt). Beschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden, d.h. zwischen 10 und 20 Stunden, sind weiter mit 0,5, Beschäftigte mit einer Arbeitszeit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 zu berücksichtigen. Begründung: Bei der alten Regelung zur anteiligen Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten bestehe die Gefahr, daß es für den Arbeitgeber attraktiv ist, Arbeitnehmer nur in geringem Stundenumfang zu beschäftigen. Deshalb werden Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden nun einheitlich mit 0,5 berücksichtigt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, einzelvertraglich jeweils längere Kündigungsfristen zu vereinbaren, wobei es unzulässig ist, für eine Kündigung des Arbeitverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 622 Abs. 6 BGB). 2 Tarifliche Kündigungsfristen Soweit Tarifverträge für Angestellte und Arbeiter unterschiedliche Kündigungsfristen vorsehen, ist der bisherige Rechtszustand zu beachten: Bestimmt sich die einzuhaltene Kündigungsfrist nach einer tariflichen Vorschrift, die ohne eigenständige Regelung (als sog. neutrale Klausel) lediglich die gesetzliche Regelung des alten § 622 Abs. 2 BGB übernommen hat, ist die Klausel unwirksam. Sind demgegenüber in einem Tarifvertrag die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für eine Kündigung von Arbeitern eigenständig (konstitutiv) geregelt, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind. An sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen fehlt es dann, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Arbeiter und der Angestellten beruht. Sachlich gerechtfertigt sind hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelungen, die z. B. entweder nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligen oder funktions-, branchen- oder betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich des Tarifvertrages mit Hilfe verkürzter Kündigungsfristen für Arbeiter entsprechen (z. B. überwiegende Beschäftigung von Arbeitern in der Produktion). Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl für unterschiedliche Grundfristen als auch für ungleich verlängerte Fristen für Arbeiter und Angestellte mit längerer Betriebszugehörigkeit und höherem Lebensalter. Die Frage, ob die jeweils einschlägige tarifliche Kündigungsfrist verfassungsgemäß ist, kann dabei nur unter Berücksichtigung des gesamten Tarifinhalts, soweit er einen Bezug zum Bestand des Arbeitsverhältnisses hat, beurteilt werden. Sollte sich nach einer solchen Prüfung herausstellen, daß die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, ist die entstandene, unbewußte Lücke von den Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bewußt gewesen wäre. Fehlt es an solchen ausreichenden Anhaltspunkten und ist dem Tarifvertrag der Wille der Parteien zu entnehmen, sich an die jeweilige verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu halten, gelten die neuen gesetzlichen Kündigungsfristen. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund (vom 18.11.1990, Z Ca 3802/90) bestehen jedenfalls im Bereich des BBRTV-Bau wegen der allgemein bekannten hohen Personalfluktuation hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß durch kürzere Kündigungsfristen für Arbeiter einem sachlichen Bedürfnis Rechnung getragen wird. Von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne daher in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Diese Auffassung ist durch das BAG mit Urteil vom 02.04.1992, 2 AZR 516/91 bestätigt worden. 3 Fristberechnung Der Tag, an dem der Empfänger der Kündigung von ihr Kenntnis erhält, wird bei der Berechnung der jeweils einzuhaltenden Frist nicht mitgerechnet. Zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses muß also in jedem Fall die volle einzuhaltende Frist liegen. Bei monatlicher Kündigungsfrist (1 Monat zum Monatsende) muß die Kündigung also spätestens am letzten Tag des Vormonats zugegangen sein, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Folgemonats enden soll. Bei 6wöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende müssen zwischen Quartalsende und Zugang der Kündigung mindestens 6 Wochen liegen. Wichtig Ohne Belang ist, ob der letzte Tag, an dem die Kündigung zugehen muß, ein Sonn- oder Feiertag ist. Insbesondere wird hierdurch die Kündigungsfrist weder verlängert noch verkürzt.