Arbeitsrechts-Handbuch Systematische Darstellung und Nachschlagewerk für die Praxis von Dr. h.c. Günter Schaub, Prof. Dr. Ulrich Koch, Dr. Rüdiger Linck, Dr. Jürgen Treber, Hinrich Vogelsang 15. Auflage Arbeitsrechts-Handbuch – Schaub / Koch / Linck / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Praxisliteratur Verlag C.H. Beck München 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 64572 3 Inhaltsverzeichnis: Arbeitsrechts-Handbuch – Schaub / Koch / Linck / et al. III. Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung von behinderten Menschen 139 gung und Verpflegung sowie (4) Kinderbetreuungskosten. Als Lehrgangskosten gelten Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung (§ 84 SGB III). Fahrtkosten können übernommen werden für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte oder bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder entsprechende Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers (§ 85 SGB III). Daneben können die Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung einschließlich Verpflegungskosten nach näherer Maßgabe des § 86 SGB III sowie Kinderbetreuungskosten bis zu 130 EUR monatlich übernommen werden (§ 87 SGB III). c) Anforderungen an Träger und Maßnahmen. Diese ergeben sich im Einzelnen aus 18 den §§ 176 ff. SGB III. Die Entscheidung über die Eignung eines Trägers für die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme und die Feststellung der Eignung einer Maßnahme wird nicht von der Arbeitsverwaltung, sondern einer fachkundigen Stelle, dh einer sog. Zertifizierungsagentur getroffen. Hierdurch sollen Interessenkollisionen bei der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen verhindert und der Wettbewerb unter den Bildungsanbietern verstärkt werden. Nach § 183 SGB III hat die AA die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen zu überwachen sowie den Erfolg zu beobachten. 3. Unterhalts- bzw. Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Durch „Hartz 19 III“ ist das Unterhaltsgeld als Entgeltersatzleistung entfallen. Während einer geförderten Bildungsmaßnahme hat der Arbeitnehmer trotz seiner eingeschränkten Verfügbarkeit Anspruch auf Alg. (§§ 136 I Nr. 2; 144 SGB III). Nimmt der Leistungsberechtigte an einer nicht geförderten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, schließt dies die Verfügbarkeit für die Beschäftigungssuche nicht aus, wenn (a) die AA der Teilnahme zustimmt und (b) er seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat (§ 139 III SGB III). Nach § 148 I Nr. 7 SGB III werden die Leistungen des Alg. bei beruflicher Weiterbildung im Verhältnis nur zur Hälfte auf einen nachfolgenden Anspruch auf Alg. wegen Arbeitslosigkeit angerechnet. Behinderte Menschen können nach näherer Maßgabe von § 119 S. 3 SGB III trotz fehlenden Bezugs von Alg. Übergangsgeld (/ Rn. 27) erhalten. 4. Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung 20 von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist (§ 81 II SGB III), durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet (§ 81 V SGB III). III. Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung von behinderten Menschen 1. Begriff. Behinderte Menschen iSd Arbeitsförderungsrechts sind körperlich, geistig oder 21 seelisch beeinträchtigte Personen, deren Aussicht, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert ist und die deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen (§ 19 SGB III). 2. Förderung von behinderten Menschen. a) Überblick. Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern (§ 112 I SGB III). Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (§ 112 II SGB III). Die Leistungen werden als allgemeine Leistungen sowie als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht (§ 113 I SGB III). Koch 22 140 § 22. Berufsaus- und -weiterbildung und sonstige öffentlich-rechtliche Förderung 23 b) Allgemeine Leistungen. Die allgemeinen Leistungen umfassen (1) solche zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, (2) Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe, (3) Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie (4) Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Besonderheiten bei der Leistungsgewährung an behinderte Menschen ergeben sich aus § 116 SGB III; sie sind bei der Darstellung der allgemeinen Leistungen im Zusammenhang erwähnt. 24 c) Besondere Leistungen. Die besonderen Leistungen für behinderte Menschen umfassen (1) das Übergangsgeld (/ Rn. 27), (2) das Ausbildungsgeld (/ Rn. 25) und (3) die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme (/ Rn. 26). 25 3. Besondere Leistungen an behinderte Menschen während der Berufsbildung bzw. Weiterbildung. a) Ausbildungsgeld. Behinderte Menschen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während (1) einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung und (2) einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Arbeitstrainingbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, wenn ein Übergangsgeld nicht gewährt wird. Auf die Gewährung des Ausbildungsgeldes finden die Vorschriften über die Berufsbildungsbeihilfe (/ Rn. 5) entsprechende Anwendung (§ 104 II SGB III). Für die Bedarfsberechnung gelten die §§ 123 ff. SGB III und für die Einkommensanrechnung § 126 SGB III. 26 b) Teilnahmekosten. Nach § 127 I SGB III hat ein behinderter Mensch Anspruch auf Übernahme von Teilnahmekosten an einer behindertenspezifischen Maßnahme. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die §§ 33, 44, 53 f. SGB IX. Daneben gelten besondere Bestimmungen für die Kostenübernahme für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung (§ 128 SGB III). 27 c) Übergangsgeld. Behinderte Menschen haben nach § 119 SGB III Anspruch auf Übergangsgeld, wenn (1) die Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist, (2) sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. Übergangsgeld wird auch bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Maßnahme befristet weitergezahlt. Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Behinderte innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. erfüllt sind (§ 120 SGB III). Die Vorbeschäftigungszeit gilt nicht für die in § 121 SGB III genannten Arbeitnehmergruppen. Die Höhe des Übergangsgelds ergibt sich aus den §§ 46 ff. SGB IX. 28 4. Förderleistungen an Arbeitgeber bzw. Träger. a) Zuschüsse zur Berufsausbildungsvergütung. Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die Zuschüsse sollen regelmäßig 60% der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden (§ 73 I und II SGB III). 29 b) Erstattung von Kosten für Arbeitshilfen. Arbeitgebern können Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte berufliche Eingliederung Behinderter zu erreichen oder zu sichern (§ 46 II SGB III). Nicht erstattungsfähig sind Arbeitshilfen für behinderte Menschen, die im Rahmen der Beschäftigungsverpflichtung nach §§ 71 ff. SGB IX tätig sind. 30 c) Probebeschäftigung. Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen (§ 2 SGB IX) bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist (§ 46 I SGB III). Koch § 23. Arbeitslosengeld I 141 § 23. Arbeitslosengeld I Übersicht Rn. I. Entgeltersatzleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . 1 II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. 2–36 1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. 2 2. Auslandssachverhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. 3–3c 3. Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. . 4–21 4. Arbeitslosmeldung und die Meldung als arbeitsuchend .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . 22–30 5. Anwartschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. 31, 32 6. Anspruchsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. . 33, 34 7. Antragstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. 35 8. Teilarbeitslosengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . . 36 III. Höhe des Arbeitslosengelds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. 37–48 1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. 37 2. Bemessungsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. 38–42 3. Leistungsentgelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. . 43–45 4. Leistungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. 46 5. Anpassung des Arbeitslosengelds . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . . 47 6. Anrechnung von Nebeneinkommen . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . 48 IV. Ruhen des Arbeitslosengelds aufgrund einer Sperrzeit . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . . 49–66a 1. Überblick über die Sperrzeittatbestände . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. 49 2. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . 50–56 3. Weitere Sperrzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . . 57, 58 4. Wichtiger Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . 59–61 5. Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . 62–65 6. Vermeidung von Sperrzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. 66, 66a V. Ruhen des Arbeitslosengelds bei Anrechnung einer Entlassungsentschädigung . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . 67–83 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. 67 2. Der Tatbestand des § 158 SGB III . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . . 68–82 3. Anspruchsübergang und arbeitsgerichtlicher Vergleich .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . 83 VI. Sonstige Ruhenstatbestände des Anspruchs auf Arbeitslosengeld . .. . .. .. .. . .. . 84–88 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . 84 2. Andere Sozialleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . 85 3. Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung . . . . . . . . . . . . .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. . 86, 87 4. Arbeitskampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. 88 VII. Sozialversicherungsschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld .. . .. .. . .. .. .. . .. . 89–96 1. Krankenversicherung und Pflegeversicherung .. .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . . 89–94 2. Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . . 95 3. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . 96 VIII. Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. . 97–100 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. 97 2. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . .. . 98 3. Anspruchsübergang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. .. . 99 4. Anspruchsverkürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . .. .. . .. .. . .. .. .. . .. .. . .. 100 I. Entgeltersatzleistungen Die Entgeltersatzleistungen sind in § 3 IV SGB III aufgeführt. Dazu zählen neben Alg. das 1 Übergangsgeld (§§ 119 ff. SGB III; dazu / § 22 Rn. 30), Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III; dazu / § 48 Rn. 1 ff.), Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III; dazu / § 94) und die Leistungen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (§§ 101 ff. SGB III; dazu / § 48 Rn. 17 ff.). Das Alg. zählt zu den wichtigsten Entgeltersatzleistungen der Arbeitsverwaltung. Die Erstattungspflicht der Arbeitgeber von Alg. bei der Entlassung von älteren Arbeitnehmern ist mit Wirkung zum 1.1.2006 entfallen. Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht angesichts der Koch 142 § 23. Arbeitslosengeld I verkürzten Bezugsdauer von Alg. (/ Rn. 32) kein Anreiz mehr für eine Frühverrentung zu Lasten der Arbeitslosenversicherung. Für die Zeiträume bis zum 31.12.2003 und die Übergangszeit bis zum 31.12.2005 bestanden zT unterschiedliche Voraussetzungen für die Erstattungspflicht, vgl. die ausführliche Darstellung in der 11. Aufl. unter § 23 Rn. 101. II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 1. Überblick. Durch „Hartz III“ sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg. neu gefasst worden; Alg. und Unterhaltsgeld sind nunmehr in einer einheitlichen Leistung zusammengefasst. Nach § 136 I SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg. bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Begrifflich werden daher das Alg. bei Arbeitslosigkeit (§ 137 SGB III) und bei beruflicher Weiterbildung (§ 144 SGB III) unterschieden. Einen Anspruch auf Alg. wegen Arbeitslosigkeit hat nach § 137 SGB III, wer (a) arbeitslos ist (§§ 138 ff. SGB III; / Rn. 4 ff.), (b) sich arbeitslos meldet (§ 141 SGB III; / Rn. 22 f.) und (c) eine Anwartschaft besitzt (§§ 142 ff. SGB III; / Rn. 31 f.). Daneben muss (d) ein Antrag auf Alg. gestellt werden (§§ 137 II, 323 SGB III; / Rn. 35). Keinen Anspruch auf Alg. haben Personen nach Vollendung des Regelrentenalters1 (§ 136 II SGB III). 3 2. Auslandssachverhalte. a) Grundsatz. Im Verhältnis der EU-Staaten untereinander gelten ab dem 1.5.2010 die EG-Verordnungen Nr. 883/04 und 987/09 (dazu / § 27 Rn. 38). Im Verhältnis zu Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR-Staaten) und zur Schweiz werden weiterhin die Verordnungen (EWR) Nr. 1408/71 und 574/72 angewandt, bis die Verträge zwischen der EU und diesen Staaten angepasst worden sind. Eine Beschäftigung in Staaten außerhalb der EU/des EWR, der Schweiz und den Staaten des früheren Jugoslawien (außer Slowenien) kann für den Anspruch auf Alg. nicht berücksichtigt werden. Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Staatenlose nach dem New Yorker Abkommen sind in die Regelungen des EU-Rechts mit einbezogen. Für andere Sachverhalte richtet sich die Bewilligung von Alg. nach § 4 SGB IV und den für die Ausstrahlung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist danach, wo der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses liegt bzw. gelegen hat. Die Zuordnung zum inländischen Arbeitgeber bleibt bei einem in das Ausland entsandten Arbeitnehmer erhalten, wenn er weiterhin in den inländischen Betrieb eingegliedert ist und er Arbeitsentgelt von dem inländischen Arbeitgeber beanspruchen kann.2 3a b) Berücksichtigung von ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten für das Arbeitslosengeld. Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Alg. oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit sowie der Antragstellung im Inland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Eine bestimmte Mindestdauer für diese Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben. Eine Beschäftigung in Deutschland nach einer Auslandsbeschäftigung ist nicht erforderlich, wenn die Auslandsbeschäftigung entweder als Grenzgänger ausgeübt wurde („echte“ Grenzgänger3), der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäftigung in Deutschland beibehalten wurde („unechte“ Grenzgänger) oder es sich um eine Auslandsbeschäftigung im Rahmen einer Entsendung handelte. Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der AA durch ein Formblatt nachzuweisen, das von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt wird. Dabei können auch Beschäftigungszeiten im Ausland, die dort nicht versicherungspflichtig waren, für das Alg. berücksichtigt, wenn die Beschäftigung im Inland versicherungspflichtig gewesen wäre. Die Berechnung des Alg. richtet sich stets nach dt. Recht. 3b c) Arbeitsuche außerhalb der Bundesrepublik und Bezug von Arbeitslosengeld. Ein inländischer Arbeitsloser, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU Arbeit suchen will, behält seinen Anspruch auf Alg. für die Dauer von drei Monaten (Leistungsmitnahme). Der Mitnahmezeitraum kann für eine Arbeitsuche bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag spätestens am letzten Tag des Mitnahmezeitraums bei der dt. AA eingegangen ist und der Antragsteller sich noch im Ausland befindet. Eine Leistungsmitnahme in andere Staaten 1 BSG 16.5.2012 SozR 4–4200 § 7 Nr. 30 (zu Leistungen nach dem SGB II). BSG 5.12.2006 SozR 4–2400 § 4 Nr. 1; weiterführend Bieresborn RdA 2008, 165. 3 Dazu BVerfG 30.12.1999 SozR 3–1200 § 30 Nr. 20 = NZA 2000, 391; zu einem grenznahen Auslandswohnsitz: BSG 7.10.2009 BSGE 104, 280 = SozR 4–1200 § 30 Nr. 5. 2 Koch II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 143 außerhalb der EU ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Leistungsmitnahme setzt voraus: (1) das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit (/ Rn. 4 ff.), (2) eine Meldung bei einer dt. AA (/ Rn. 23), (3) ein Anspruch auf Alg., (4) die Arbeitsuche in einem EU-Mitgliedstaat, (5) die Erfüllung der Wartezeit (/ Rn. 31 f.) und (6) eine EU-Staatsangehörigkeit. Die Leistungsmitnahme muss vor der Ausreise zur Arbeitsuche auf einem Formblatt bei der dt. AA beantragt werden. Der Antragsteller muss dieser während seiner Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, damit die AA ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarkts). Die AA kann auf Antrag eine frühere Ausreise gestatten, wenn eine Vermittlung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Die 4-WochenFrist kann ferner verkürzt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung im Inland unzumutbar machen, aber einer Beschäftigung im Ausland bei der Arbeitsuche nicht entgegenstehen. Die Zahlung von Alg. kann grundsätzlich erst ab dem Tag der Meldung bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitsuche beansprucht werden. Für den Leistungsanspruch (zB für den Nachweis der Eigenbemühungen oder die Beschäftigungsaufnahme) sind die Vorschriften des SGB III maßgeblich. Endet während des Mitnahmezeitraums der Anspruch auf Alg., kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Alg. II in Betracht. Während des Bezugs von Alg. besteht grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung. d) Sonderregelungen. Besondere Regelungen bestehen für die Staaten, die der EU nach dem 1.5.2004 beigetreten sind (außer Malta und Zypern), Grenzgänger aus bzw. nach Österreich sowie für die Staaten des früheren Jugoslawien, für die das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung vom 12.10.1968 weiter gilt. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 regelt in ihrem verbleibenden Anwendungsbereich (/ Rn. 3) die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung bei Auslandssachverhalten. Danach soll für Personen im Geltungsbereich der VO das Recht nur eines Staats gelten; insbesondere Leistungs- und Beitragspflicht dürfen sich nicht nach unterschiedlichem nationalem Recht richten. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das Recht des Beschäftigungslands, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 13 I VO 1408/71), selbst wenn der Beschäftigte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat bleibt die Zuordnung zu dem bisherigen inländischen Beschäftigungsort erhalten, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung 12 Monate nicht überschreitet und der entsandte Arbeitnehmer nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist (Art. 14 VO 1408/71). Bei Arbeitslosigkeit regeln die Art. 67 ff. VO 1408/71 die Zusammenrechnung der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie die Leistungshöhe. 3. Arbeitslosigkeit. Nach § 138 I SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, wenn er (a) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (b) sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und (c) den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Die Beschäftigungslosigkeit, die eigene Beschäftigungssuche und die Verfügbarkeit sind kumulative Anspruchsvoraussetzungen für das Alg. a) Arbeitnehmereigenschaft. Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist die Suche nach einer Tätigkeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, insb. als Arbeitnehmer (§ 15 SGB III). Als solche gelten alle abhängig Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 14 SGB III). Hierzu zählen auch die Heimarbeiter (§§ 13 SGB III, 12 II SGB IV), nicht aber die Hausgewerbetreibenden und Zwischenmeister (§ 12 I, IV SGB IV). Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine zeitlich unbefristete Beschäftigung handelt.4 Keinen Anspruch auf Alg. haben Personen, die nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig werden wollen. Dies sind zB Personen, die ihre Dienste nicht in persönlicher Abhängigkeit leisten oder aus religiösen bzw. karitativen Gründen erbringen wollen. Hingegen steht eine entsprechende Vorbeschäftigung ihrer Eigenschaft als Arbeitsuchende nicht entgegen (vgl. § 15 S. 3 SGB III). b) Beschäftigungslosigkeit. aa) Begriff. Beschäftigungslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr steht oder dieses unterbrochen ist. Im Arbeitsförderungsrecht ist dabei zwischen dem beitragsrechtlichen (dazu / § 19 Rn. 21) und leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Wann im leistungsrechtlichen Sinne Beschäftigungslosigkeit vorliegt, ergibt sich aus § 138 I Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift knüpft nicht an den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses an, sondern an die tatsächliche Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und den fehlenden 4 BSG 15.6.1976 SozR 4100 § 101 Nr. 2 = BSGE 42, 76. Koch 3c 4 5 6 144 § 23. Arbeitslosengeld I Bezug der Arbeitsvergütung. Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses iSd Arbeitsrechts gegeben.5 Beschäftigungslosigkeit besteht daher zB, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb einen Kündigungsschutzprozess führt (weitere Beispiele / Rn. 17 ff.). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, Selbständiger6 oder mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich (gerechnet auf eine 7-Tage-Woche) steht der Beschäftigungslosigkeit nicht entgegen; mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet (§ 138 III SGB III). Eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer iSd § 138 III SGB III liegt vor, wenn die Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze nicht vorhersehbar ist und sich innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht wiederholt.7 7 bb) Besondere Fälle der Beschäftigungslosigkeit. Der Arbeitnehmer steht auch nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis und gilt als beschäftigungslos, wenn (1) das Arbeitsverhältnis zB bei einem Arbeitskampf ruht (§ 160 SGB III), (2) der Arbeitnehmer entlassen wird und einen Kündigungsschutzprozess führt, auch wenn sich später herausstellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist,8 (3) das Direktionsrecht des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nicht mehr anerkannt wird (zB nach einer Eigenkündigung) sowie (4) in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht annimmt,9 so etwa bei einem Streit über einen Betriebsübergang bzw. die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses, oder der Arbeitgeber auf die Ausübung des Direktionsrechts verzichtet, zB bei lang anhaltender Krankheit und fehlender Beschäftigungsmöglichkeit, wenn das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt (sog. Aussteuerung).10 Eine bestehende Beschäftigungslosigkeit wird nicht durch die Aufnahme einer Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung beendet.11 Das Beschäftigungsverhältnis endet und Beschäftigungslosigkeit tritt ein, wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Freistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts vereinbaren oder der Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Vertragsende unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird12 (dazu / § 19 Rn. 29). Beschäftigungslosigkeit liegt auch bei sog. Aussetzzeiten vor. Um solche handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer vertragsgemäß trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht beschäftigt wird. § 7 III SGB IV fingiert in diesem Fall das Beschäftigungsverhältnis nur bis zum Ablauf eines Monats fort. Keine Beschäftigungslosigkeit besteht bei Freistellungszeiten, für die der Arbeitnehmer eine Vorleistung erbracht hat und das gezahlte Arbeitsentgelt für die Freistellungszeit und den vorangegangenen Zeitraum 400 EUR übersteigt (§ 7 Ia SGB IV); zur Beschäftigungslosigkeit bei Freistellung des Arbeitnehmers / § 19 Rn. 29 sowie zur Gleichwohlgewährung bei Beschäftigungslosigkeit / Rn. 97. 8 c) Beschäftigungssuche. aa) Bedeutung. Das Merkmal der Arbeitslosigkeit ist u.a. nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Durch diese Regelung wird der Arbeitslose stärker als nach dem AFG zur Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche angehalten. Nicht ausreichend ist, wenn er lediglich für Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht. Die Pflicht zur Beschäftigungssuche stellt für den Arbeitslosen eine Rechtspflicht dar, deren Nichterfüllung nach der Neufassung des § 138 SGB III mit Wirkung ab dem 1.1.2005 zwar nicht mehr zum Verlust des Leistungsanspruchs führen kann (so noch BT-Drs. 13/4941, 179), wohl aber zum Eintritt einer Sperrzeit (§ 159 I Nr. 3 SGB III). Die Nichtbefolgung einer rechtzeitigen und ausreichend konkretisierten Aufforderung des Arbeitslosen, Eigenbemühungen zumutbar nachzuweisen, führt zu einer Umkehr der materiellen Beweislast.13 5 BSG 3.6.2004 SozR 4–4300 § 123 Nr. 2 = NZA-RR 2005, 52; 25.4.2002 BSGE 89, 243 = SozR 3– 4300 § 144 Nr. 8. 6 Zum Begriff BSG 3.6.2009 – B 12 AL 1/08 R; 16.9.1999 SozR 3–4100 § 101 Nr. 10. 7 Keine Kurzzeitbeschäftigung liegt bei einem von vornherein auf kurzfristige Überschreitung angelegten Arbeitsverhältnis vor: BSG 29.10.2008 SozR 4–4300 § 118 Nr. 2 = NZA-RR 2009, 446; 29.10.2008 SozR 4–4300 § 118 Nr. 3. 8 BSG 25.9.1981 SozR 2200 § 405 Nr. 10 = BSGE 52, 152. 9 BSG 24.7.1986 SozR 4100 § 117 Nr. 16 = BSGE 60, 168. 10 BSG 28.9.1993 SozR 3–4100 § 101 Nr. 5 = BSGE 73, 126. 11 BSG 21.3.2007 SozR 4–4300 § 118 Nr. 1. 12 BSG 25.4.2002 SozR 3–4300 § 144 Nr. 8 = AP Nr. 1 zu § 128 SGB III. 13 BSG 31.1.2006 SozR 4–1200 § 66 Nr. 3; 20.10.2005 SozR 4–4300 § 119 Nr. 3. Koch II. Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld 145 bb) Inhalt. Die Pflicht zur Beschäftigungssuche beginnt nach § 2 V Nr. 3 SGB III bereits 9 während eines laufenden, aber in absehbarer Zeit endenden Beschäftigungsverhältnisses. Der Umfang der Eigenbemühungen wird durch § 138 IV SGB III näher umschrieben. Danach ist der Arbeitslose verpflichtet, (1) die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung (§ 6 SGB III, dazu / § 21 Rn. 8) einzuhalten, (2) bei der Vermittlung durch Dritte mitzuwirken und (3) die Selbstinformationseinrichtungen der AA zu nutzen. Ist eine Eingliederungsvereinbarung nicht geschlossen worden, bestimmt der Vermittler den Umfang der Eigenbemühungen des Arbeitslosen (BT-Drs. 15/1515, 83). Auf welche Arbeitsplätze sich die Eigenbemühungen des Arbeitslosen beziehen müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Jedoch wird der Arbeitslose seine Beschäftigungssuche auf zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten (§ 140 SGB III) beschränken können. cc) Verfügbarkeit. (1) Begriff. Der Arbeitslose gilt nur als beschäftigungsuchend, wenn er 10 neben seinen Eigenbemühungen um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht (§ 138 I Nr. 3 SGB III). Die Verfügbarkeit des Arbeitslosen war schon nach den §§ 100 ff. AFG eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Alg.; die Einzelheiten ergeben sich aus § 138 V SGB III. Die Verfügbarkeit setzt die Arbeitsfähigkeit (objektive Verfügbarkeit; § 138 V Nr. 1, 2 SGB III) und Arbeitsbereitschaft iwS (subjektive Verfügbarkeit; § 138 V Nr. 3, 4 SGB III) des Arbeitslosen voraus. § 138 V Nr. 3 SGB III stellt dabei klar, dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der AA nur dann zur Verfügung steht, wenn er bereit ist, jegliche Arbeit anzunehmen, die er ausüben kann und darf. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft sind nur zulässig, soweit sich dies aus den §§ 139, 121 SGB III ergibt. Objektiv verfügbar ist daneben der Arbeitslose, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und für die Arbeitsverwaltung erreichbar ist (/ Rn. 11). Die subjektive Verfügbarkeit setzt die Bereitschaft des Arbeitslosen voraus, alle zumutbaren Beschäftigungen anzunehmen, die er ausüben kann und darf bzw. an (erforderlichen) Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilnehmen. Die subjektive Verfügbarkeit dokumentiert der Arbeitslose regelmäßig mit seiner Arbeitslosmeldung. Die Verfügbarkeit kann nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden;14 zu Sonderregelungen / Rn. 12. (2) Erreichbarkeit. Nach § 138 V Nr. 2 SGB III setzt die objektive Verfügbarkeit u. a. 11 voraus, dass der Arbeitslose Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslose aktuell und durch nichts gehindert ist, ohne Verzug eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Die Einzelheiten zu den Anforderungen für die Erreichbarkeit sind in der Erreichbarkeits-Anordnung der BA vom 23.10.1997 (EAO – ANBA 1997, S. 1685, zul. geänd. 26.9.2008 ANBA Nr. 12, S. 5) geregelt. Danach muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich (a) Vorschläge der Arbeitsverwaltung persönlich zur Kenntnis zu nehmen, (b) die AA aufzusuchen, (c) mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und (d) eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen (§ 1 I 1 EAO). § 1 I 2 EAO verlangt weiterhin, dass die AA den Arbeitslosen persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Der Anspruch auf Alg. entfällt daher, wenn sich der Arbeitsuchende nicht in der bei der Arbeitsverwaltung angegebenen Wohnung aufhält und nicht täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar ist15 oder wenn ein Kontakt zum Arbeitslosen lediglich über eine Mittelsperson möglich ist.16 Ein Umzug ist der zuständigen AA zu melden, da der Arbeitslose ansonsten mit dem Zeitpunkt seines Umzugs nicht mehr für die AA erreichbar ist und ihm damit die Verfügbarkeit fehlt; ein Nachsendeantrag ist nicht ausreichend.17 Eine Abwesenheitszeit von bis zu 3 Wochen außerhalb des Nahbereiches der AA ist dem Arbeitslosen nach Rücksprache mit der Arbeitsverwaltung gestattet (§ 3 I EAO); eine Verpflichtung, diesen Zeitraum an die Länge des Mindesturlaubs anzupassen, besteht nicht.18 Die Feststellungslast für die fehlende Erreichbarkeit trägt die Arbeitsverwaltung.19 14 BSG 7.5.2009 – B 11 AL 72/08 B. BSG 2.3.2000 SozR 3–4100 § 103 Nr. 22 = AP Nr. 1 zu § 119 SGB III; 14.9.1995 NZA-RR 96, 110. BSG 9.2.2006 – B 7 a AL 58/05 R. 17 BSG 9.8.2001 SozR 3–4300 § 119 Nr. 4; 29.11.1989 SozR 4100 § 103 Nr. 47 = BSGE 66, 103; anders beim Bezug von Alg. nach § 428 SGB III: BSG 30.6.2005 SozR 4–4300 § 428 Nr. 2. 18 BSG 10.8.2000 SozR 3–4100 § 103 Nr. 23 = BSGE 87, 46. 19 BSG 8.9.2010 – B 11 AL 4/09 R. 15 16 Koch 146 12 13 14 15 16 § 23. Arbeitslosengeld I (3) Einzelfälle zur Verfügbarkeit. (a) Ältere Arbeitslose. Sie haben ab Vollendung des 58. Lebensjahres Anspruch auf Alg. auch dann, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um Beschäftigungslosigkeit zu vermeiden oder zu beenden (§ 428 SGB III). Die sog. „58er-Regelung“ ist im Hinblick auf die fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt verlängert worden (BT-Drs. 16/109, 5, 8). Die Vorschrift gilt vom 1.1.2008 an mit der Maßgabe, dass der Anspruch vor dem 1.1.2008 entstanden ist und das 58. Lebensjahr ebenfalls vor diesem Tag vollendet worden ist. (b) Aufsichtsbedürftige Kinder, Pflegezeiten. Nach § 138 IV 1 Nr. 2 SGB III aF führten Einschränkungen bei der Verfügbarkeit hinsichtlich der Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufgrund der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern sowie die Pflege von Angehörigen nicht zum Verlust des Anspruchs auf Alg. Nunmehr gilt auch für diesen Personenkreis § 139 IV SGB III, wonach bei einer Beschränkung der Verfügbarkeit auf Teilzeittätigkeiten maßgeblich ist, ob sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeittätigkeiten erstreckt, die versicherungspflichtig sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts entsprechen. Ist dies der Fall, bleibt der Anspruch auf Alg. bestehen (BT-Drs. 15/1515, 83). Allerdings führt die Bereitschaft nur zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung nach § 151 V SGB III zu einem geringeren Bemessungsentgelt bzw. Alg. Wird während des laufenden Bezugs von Alg. eine Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kinds (bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) durch den Arbeitslosen erforderlich, erfolgt bei entsprechendem ärztlichen Zeugnis eine Leistungsfortzahlung von 10, bei allein erziehenden Arbeitslosen bis zu 20 Tagen pro Kind und Kalenderjahr (§ 146 II SGB III). (c) Ausländische Arbeitnehmer. Benötigen sie einen besonderen Aufenthaltstitel (dazu / § 27) für die Beschäftigung, sind sie grundsätzlich für die Arbeitsvermittlung verfügbar, sofern sie über die erforderliche Genehmigung verfügen oder zu erwarten ist, dass diese erteilt wird.20 (d) Ehrenamt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt das Merkmal der Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn durch sie die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 138 II SGB III). Dazu ist die VO über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24.5.2002 (BGBl. I 1783) zul. geänd. durch G vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) ergangen. Danach liegt eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, wenn diese unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 154 EUR im Monat nicht übersteigt. (e) Krankheit, Beschäftigungsverbot. Ist der Arbeitslose bei der Arbeitslosmeldung erkrankt, kann es an der Verfügbarkeit fehlen. Die Krankheit beseitigt die Verfügbarkeit nicht, wenn der Arbeitslose trotz der Arbeitsunfähigkeit bereit und in der Lage ist, seinem verbleibenden Leistungsvermögen entsprechende Beschäftigungen aufzunehmen. Ein Arbeitsloser ist arbeitsunfähig, wenn er krankheitsbedingt Arbeiten nicht mehr in dem zeitlichen Umfang verrichten kann, für den er sich der Arbeitsverwaltung zuvor zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat.21 Ist die Verfügbarkeit aufgrund einer unverschuldeten Krankheit vollständig entfallen, bleibt dem Arbeitslosen während des laufenden Bezugs von Alg. der Anspruch bis zu einem Zeitraum von 6 Wochen erhalten (§ 146 I SGB III). Erforderlich ist aber, dass ein Anspruch auf Alg. bestanden hat, dh auch keine Ruhenszeiten eingetreten sind.22 Etwas anderes gilt, wenn die Krankheit bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit besteht. Der Leistungsanspruch entsteht dann erst mit Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitslosmeldung bei der AA. Bei dauerhaft verminderter Leistungsfähigkeit gilt § 145 SGB III. Die Anzeige- und Nachweispflicht von Leistungsempfängern bei Arbeitsunfähigkeit ist in § 311 SGB III enthalten, sie entspricht dem für Arbeitnehmer geltenden Recht. Die Verfügbarkeit einer schwangeren Arbeitslosen entfällt nicht allein dadurch, dass ihr ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 I MuSchG erteilt wird.23 20 BSG 27.8.2008 SozR 4–4300 § 119 Nr. 7= NZA-RR 2009, 277; 19.6.1979 SozR 4100 § 103 Nr. 22; 27.1.1977 SozR 4100 § 19 Nr. 2 = BSGE 43, 153; 22.11.1977 SozR 4100 § 103 Nr. 44. 21 BSG 7.12.2004 SozR 4–2500 § 44 Nr. 3. 22 BSG 24.7.1986 SozR 4100 § 105b Nr. 6. 23 BSG 2.5.2012 SozR 4–4300 § 144 Nr. 23 (zur Bedeutung einer Erklärung nach § 3 II MuSchG); 30.11.2011 SozR 4–4300 § 119 Nr. 11. Koch